ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.254.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
26. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 922/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 925/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ( 1 )

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 922/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2012/734/EU vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet.

(2)

Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Ein Zollkontingent ist ausschließlich Nicaragua vorbehalten. Daher ist für diese Erzeugnisse ein Zollkontingent zu eröffnen. Das Zollkontingent sollte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Abkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(4)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua wird ein EU-Zollkontingent eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Nicaragua in die Europäische Union werden im Rahmen des im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingents ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.

Artikel 4

Das im Anhang aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.7315

0201

0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

209 (1)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

525 (1)  (2)


(1)  Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 25 Tonnen ab dem 1.1.2015.


26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2012/734/EU vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet.

(2)

Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Zwei Zollkontingente sind ausschließlich Panama vorbehalten. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(3)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Abkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(4)

Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Panama werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Panama in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.

Artikel 4

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012; S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.7310

2208 40 51

2208 40 99

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

417 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

1 050 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (1)

09.7311

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

5 000 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent)

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

12 360 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (2)

1702 40 90

Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 50

Chemisch reine Fructose

1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 95

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

ex 1806 20 95

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1806 90 90

Andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet)

1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT; andere Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT

2006 00 31

2006 00 38

Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007 91 10

2007 99 20

2007 99 31

2007 99 33

2007 99 35

2007 99 39

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt

ex 2009

Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/ Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

ex 2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol.


(1)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 50 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem 1.1.2015.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 360 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem 1.1.2015.


26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 924/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet.

(2)

Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(3)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(4)

Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Zentralamerika in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.

Artikel 4

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.7300

0201

0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

3 959 (1)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

9 975 (1)  (2)

09.7301

0703 20

Knoblauch

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

230

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

550

09.7302

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

115

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

275

09.7303

1006 20 15

1006 20 17

1006 20 96

1006 20 98

Geschälter Reis, langkörnig

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

8 334

1006 30 25

1006 30 27

1006 30 46

1006 30 48

1006 30 65

1006 30 67

1006 30 96

1006 30 98

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis; langkörnig

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

21 000 (3)

09.7304 (4)

2208 40 51

2208 40 99

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

2 917 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

300 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (5)

09.7305

0710 40

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80

Zuckermais

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

600

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

1 560 (6)

09.7306

1108 14 00

Stärke von Maniok

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

2 084

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

5 000

09.7307 (4)

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

62 500 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent)

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

154 500 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (7)

1702 40 90

Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 50

Chemisch reine Fructose

1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1702 90 30

1702 90 50

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

1702 90 80

1702 90 95

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

ex 1806 20 95

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1806 90 90

Andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet)

1901 90 99

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT; Andere Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT.

2006 00 31

2006 00 38

Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007 91 10

2007 99 20

2007 99 31

2007 99 33

2007 99 35

2007 99 39

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt

ex 2009

Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

ex 2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol


(1)  Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 475 Tonnen ab dem 1.1.2015.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 000 Tonnen ab dem 1.1.2015.

(4)  Gilt für Zentralamerika mit Ausnahme von Panama.

(5)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 300 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem 1.1.2015.

(6)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 120 Tonnen ab dem 1.1.2015.

(7)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 4 500 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem 1.1.2015.


26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 925/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Wassermelone aus Brasilien und Tomaten aus der Türkei gestrichen werden.

(5)

Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Haselnüsse

(in der Schale oder geschält)

0802 21 00;

0802 22 00

 

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

10

(Futter- und Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Erdnüsse,

ungeschält

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse,

geschält

1202 42 00

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

Erdnüsse

in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

 

 

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Erdbeeren (gefroren)

0811 10

 

China (CN)

Norovirus und Hepatitis A

5

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, „Chinesischer Brokkoli“) (2)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

 

 

 

Getrocknete Nudeln

ex 1902 11 00

ex 1902 19 10

ex 1902 19 90

ex 1902 20 10

ex 1902 20 30

ex 1902 20 91

ex 1902 20 99

ex 1902 30 10

ex 1902 30 10

10

10

10

10

10

10

10

10

91

China (CN)

Aluminium

10

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Pampelmusen

ex 0805 40 00

31; 39

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

(Lebensmittel — frisch)

 

 

 

 

 

Tee, auch aromatisiert

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

10

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6)

10

Bittergurke

(Momordica charantia)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

70

70

 

 

 

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

 

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

10

10

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6)

20

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten)

(Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99

20

 

 

 

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

 

 

 

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20;

0805 10 80

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Erdbeeren

0810 10 00

 

 

 

 

(Lebensmittel — frisches Obst)

 

 

 

 

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten)

(Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99;

20

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

 

 

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

Aflatoxine

10

Capsicum annuum,

gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

10

 

 

 

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika

(Capsicum annuum)

0904 21 90

 

 

 

 

Curry (Paprikaerzeugnisse)

0910 91 05

 

 

 

 

Muskatnuss

(Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

 

 

 

Muskatblüte

(Myristica fragrans)

0908 21 00;

0908 22 00

 

 

 

 

Ingwer

(Zingiber officinale)

0910 11 00;

0910 12 00

 

 

 

 

Curcuma longa

(Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

 

 

 

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

 

 

 

Muskatnuss

(Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

Muskatblüte

(Myristica fragrans)

0908 21 00;

0908 22 00

 

 

 

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

 

 

 

Erbsen

(mit Hülsen)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

Bohnen

(mit Hülsen)

ex 0708 20 00

40

 

 

 

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

 

 

 

Minze

ex 1211 90 86

30

Marokko (MA)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10)

10

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Getrocknete Bohnen

0713 39 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Paprika (außer Gemüsepaprika)

(Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

(Lebensmittel — frisch)

 

 

 

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Thailand (TH)

Salmonellen (13)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches

ex 1211 90 86

20

 

 

 

Minze

ex 1211 90 86

30

 

 

 

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches

ex 1211 90 86

20

 

 

 

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Kohlgemüse

0704;

 

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0710 80 95

76

 

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

20

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

 

 

 

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika

(Capsicum annuum)

0709 60 10;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

 

 

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches

ex 1211 90 86

20

 

 

 

Minze

ex 1211 90 86

30

 

 

 

Petersilie

ex 0709 99 90

40

 

 

 

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

 

 

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16)

20

Paprika (außer Gemüsepaprika)

(Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

 

 

 

(Lebensmittel — frisch)

 

 

 

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als „Kai-Lan“, „Gai-Lan“, „Gailan“, „Kailan“ und „Chinese bare Jielan“ bekannt.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Phenthoat, Methidathion.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Buprofezin; Imidacloprid; Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere); Profenofos; Trifluralin; Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)).

(6)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, Dithiocarbamate (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Fenamidon, Imidacloprid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Methamidophos, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Phenthoat, Thiophanate-methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyproconazol, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorophenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Chlorpyrifos, Acephat, Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Diafenthiuron, Indoxacarb als Summe der S- und R-Isomere.

(10)  Insbesondere Rückstände von: Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Hexaconazol, Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Flutriafol, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Flubendiamid, Myclobutanyl, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion).

(11)  Insbesondere Rückstände von Dichlorvos.

(12)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Triazophos, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Triforin, Procymidon, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid.

(13)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.) anhand dieser Methode validiert wurde.

(14)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)), Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(15)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-methyl.

(16)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorpyrifos, Profenofos, Permethrin (Summe der Isomere), Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Fenbuconazol.“


26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 926/2013 DER KOMMISSION

vom 25. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

68,6

XS

41,5

ZZ

55,1

0707 00 05

MK

46,1

TR

116,3

ZZ

81,2

0709 93 10

TR

133,5

ZZ

133,5

0805 50 10

AR

116,1

CL

137,9

IL

142,1

TR

85,5

UY

127,6

ZA

114,2

ZZ

120,6

0806 10 10

EG

187,8

TR

141,0

ZZ

164,4

0808 10 80

AR

101,0

BA

68,5

BR

78,8

CL

119,4

CN

71,1

NZ

131,2

US

156,9

ZA

109,8

ZZ

104,6

0808 30 90

CN

80,2

TR

131,7

ZA

90,3

ZZ

100,7

0809 30

TR

116,8

ZZ

116,8

0809 40 05

BA

39,3

XS

46,6

ZZ

43,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/s3


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