ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.254.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
26.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 922/2013 DER KOMMISSION
vom 25. September 2013
zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss des Rates 2012/734/EU vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet. |
(2) |
Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Ein Zollkontingent ist ausschließlich Nicaragua vorbehalten. Daher ist für diese Erzeugnisse ein Zollkontingent zu eröffnen. Das Zollkontingent sollte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Abkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(4) |
Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua wird ein EU-Zollkontingent eröffnet.
Artikel 2
Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Nicaragua in die Europäische Union werden im Rahmen des im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingents ausgesetzt.
Artikel 3
Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.
Artikel 4
Das im Anhang aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(4) ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Jährliche Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
09.7315 |
0201 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
209 (1) |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
(1) Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.
(2) Mit einer jährlichen Erhöhung um 25 Tonnen ab dem 1.1.2015.
26.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2013 DER KOMMISSION
vom 25. September 2013
zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss des Rates 2012/734/EU vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet. |
(2) |
Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Zwei Zollkontingente sind ausschließlich Panama vorbehalten. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen. |
(3) |
Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Abkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(4) |
Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Panama werden EU-Zollkontingente eröffnet.
Artikel 2
Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Panama in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.
Artikel 3
Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.
Artikel 4
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012; S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(4) ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Jährliche Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
09.7310 |
2208 40 51 2208 40 99 |
Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
417 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
1 050 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (1) |
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09.7311 |
1701 13 1701 14 1701 91 1701 99 |
Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
5 000 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) |
1702 30 |
Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
12 360 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (2) |
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1702 40 90 |
Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
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1702 50 |
Chemisch reine Fructose |
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1704 90 99 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
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1702 90 30 1702 90 50 1702 90 71 1702 90 75 1702 90 79 1702 90 80 1702 90 95 |
Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose |
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1806 10 30 1806 10 90 |
Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr |
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ex 1806 20 95 |
Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
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ex 1806 90 90 |
Andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) |
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1901 90 99 |
Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT; andere Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT |
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2006 00 31 2006 00 38 |
Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
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2007 91 10 2007 99 20 2007 99 31 2007 99 33 2007 99 35 2007 99 39 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt |
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ex 2009 |
Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/ Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr |
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ex 2101 12 98 ex 2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
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ex 2106 90 98 |
Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
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3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. |
(1) Mit einer jährlichen Erhöhung um 50 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem 1.1.2015.
(2) Mit einer jährlichen Erhöhung um 360 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem 1.1.2015.
26.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 924/2013 DER KOMMISSION
vom 25. September 2013
zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet. |
(2) |
Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen. |
(3) |
Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. |
(4) |
Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika werden EU-Zollkontingente eröffnet.
Artikel 2
Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Zentralamerika in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.
Artikel 3
Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.
Artikel 4
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(4) ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.
ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Jährliche Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
09.7300 |
0201 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
3 959 (1) |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
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09.7301 |
0703 20 |
Knoblauch |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
230 |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
550 |
|||
09.7302 |
0711 51 |
Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
115 |
2003 10 |
Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
275 |
|
09.7303 |
1006 20 15 1006 20 17 1006 20 96 1006 20 98 |
Geschälter Reis, langkörnig |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
8 334 |
1006 30 25 1006 30 27 1006 30 46 1006 30 48 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 96 1006 30 98 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis; langkörnig |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
21 000 (3) |
|
09.7304 (4) |
2208 40 51 2208 40 99 |
Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
2 917 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
300 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (5) |
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09.7305 |
0710 40 0711 90 30 2001 90 30 2004 90 10 2005 80 |
Zuckermais |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
600 |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
1 560 (6) |
|||
09.7306 |
1108 14 00 |
Stärke von Maniok |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
2 084 |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
5 000 |
|||
09.7307 (4) |
1701 13 1701 14 1701 91 1701 99 |
Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013 |
62 500 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) |
1702 30 |
Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT |
Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12. |
154 500 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (7) |
|
1702 40 90 |
Glucose und Glucosesirup, ausgenommen Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|||
1702 50 |
Chemisch reine Fructose |
|||
1704 90 99 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
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1702 90 30 1702 90 50 1702 90 71 1702 90 75 1702 90 79 1702 90 80 1702 90 95 |
Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ausgenommen chemisch reine Maltose |
|||
1806 10 30 1806 10 90 |
Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr |
|||
ex 1806 20 95 |
Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
|||
ex 1806 90 90 |
Andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) |
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1901 90 99 |
Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT; Andere Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT. |
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2006 00 31 2006 00 38 |
Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
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2007 91 10 2007 99 20 2007 99 31 2007 99 33 2007 99 35 2007 99 39 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt |
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ex 2009 |
Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr |
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ex 2101 12 98 ex 2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
|||
ex 2106 90 98 |
Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr |
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3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol |
(1) Wie folgt in Schlachtkörperäquivalenten ausgedrückt: 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 70 kg Fleisch ohne Knochen.
(2) Mit einer jährlichen Erhöhung um 475 Tonnen ab dem 1.1.2015.
(3) Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 000 Tonnen ab dem 1.1.2015.
(4) Gilt für Zentralamerika mit Ausnahme von Panama.
(5) Mit einer jährlichen Erhöhung um 300 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem 1.1.2015.
(6) Mit einer jährlichen Erhöhung um 120 Tonnen ab dem 1.1.2015.
(7) Mit einer jährlichen Erhöhung um 4 500 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem 1.1.2015.
26.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 925/2013 DER KOMMISSION
vom 25. September 2013
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
(3) |
Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. |
(4) |
Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Wassermelone aus Brasilien und Tomaten aus der Türkei gestrichen werden. |
(5) |
Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
ANHANG
„ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
Getrocknete Weintrauben |
0806 20 |
|
Afghanistan (AF) |
Ochratoxin A |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
Haselnüsse (in der Schale oder geschält) |
0802 21 00; 0802 22 00 |
|
Aserbaidschan (AZ) |
Aflatoxine |
10 |
||||
(Futter- und Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
10 |
||||
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||||
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|
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||||
|
|
|
|
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||||
(Futtermittel und Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
Erdbeeren (gefroren) |
0811 10 |
|
China (CN) |
Norovirus und Hepatitis A |
5 |
||||
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, „Chinesischer Brokkoli“) (2) |
ex 0704 90 90 |
40 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3) |
20 |
||||
(Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
|
|
|
|
|
||||
Getrocknete Nudeln |
ex 1902 11 00 ex 1902 19 10 ex 1902 19 90 ex 1902 20 10 ex 1902 20 30 ex 1902 20 91 ex 1902 20 99 ex 1902 30 10 ex 1902 30 10 |
10 10 10 10 10 10 10 10 91 |
China (CN) |
Aluminium |
10 |
||||
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
Pampelmusen |
ex 0805 40 00 |
31; 39 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
20 |
||||
(Lebensmittel — frisch) |
|
|
|
|
|
||||
Tee, auch aromatisiert |
0902 |
|
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5) |
10 |
||||
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
72 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
10 |
||||
|
|
70 70 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
10 10 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
20 |
||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
20 |
|
|
|
||||
|
|
|
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7) |
10 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frisches Obst) |
|
|
|
|
|
||||
Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.) |
0709 60 10; ex 0709 60 99; |
20 |
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
0710 80 51; ex 0710 80 59 |
20 |
|
|
|
||||
|
|
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
10 |
|
|
|
||||
|
|
|
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||||
|
|
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|
||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
|
|
|
|
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||||
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|
Indonesien (ID) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|
|
|
|
||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
40 |
Kenia (KE) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9) |
10 |
||||
|
|
40 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frisch oder gekühlt) |
|
|
|
|
|
||||
Minze |
ex 1211 90 86 |
30 |
Marokko (MA) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
|
|
|
|
|
||||
Getrocknete Bohnen |
0713 39 00 |
|
Nigeria (NG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11) |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse |
ex 1207 70 00; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99 |
10 30 50 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) |
ex 0709 60 99 |
20 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frisch) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
72 |
Thailand (TH) |
Salmonellen (13) |
10 |
||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
|
|
30 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
72 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
10 |
||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
|
|
|
|
|
||||
Kohlgemüse |
0704; |
|
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
ex 0710 80 95 |
76 |
|
|
|
||||
|
|
10 10 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
20 |
||||
|
|
72 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
|
|
|
|
||||
Getrocknete Weintrauben |
0806 20 |
|
Usbekistan (UZ) |
Ochratoxin A |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16) |
20 |
||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
|
|
30 |
|
|
|
||||
|
|
40 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
|
|
|
|
|
||||
|
|
20 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16) |
20 |
||||
|
|
20 |
|
|
|
||||
(Lebensmittel — frisch) |
|
|
|
|
|
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.
(2) Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als „Kai-Lan“, „Gai-Lan“, „Gailan“, „Kailan“ und „Chinese bare Jielan“ bekannt.
(3) Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.
(4) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Phenthoat, Methidathion.
(5) Insbesondere Rückstände von: Buprofezin; Imidacloprid; Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere); Profenofos; Trifluralin; Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)).
(6) Insbesondere Rückstände von: Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, Dithiocarbamate (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Fenamidon, Imidacloprid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Methamidophos, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.
(7) Insbesondere Rückstände von: Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Phenthoat, Thiophanate-methyl.
(8) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyproconazol, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorophenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin.
(9) Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Chlorpyrifos, Acephat, Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Diafenthiuron, Indoxacarb als Summe der S- und R-Isomere.
(10) Insbesondere Rückstände von: Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Hexaconazol, Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Flutriafol, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Flubendiamid, Myclobutanyl, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion).
(11) Insbesondere Rückstände von Dichlorvos.
(12) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Triazophos, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Triforin, Procymidon, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid.
(13) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.) anhand dieser Methode validiert wurde.
(14) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)), Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.
(15) Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-methyl.
(16) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorpyrifos, Profenofos, Permethrin (Summe der Isomere), Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Fenbuconazol.“
26.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 926/2013 DER KOMMISSION
vom 25. September 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
68,6 |
XS |
41,5 |
|
ZZ |
55,1 |
|
0707 00 05 |
MK |
46,1 |
TR |
116,3 |
|
ZZ |
81,2 |
|
0709 93 10 |
TR |
133,5 |
ZZ |
133,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
116,1 |
CL |
137,9 |
|
IL |
142,1 |
|
TR |
85,5 |
|
UY |
127,6 |
|
ZA |
114,2 |
|
ZZ |
120,6 |
|
0806 10 10 |
EG |
187,8 |
TR |
141,0 |
|
ZZ |
164,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
101,0 |
BA |
68,5 |
|
BR |
78,8 |
|
CL |
119,4 |
|
CN |
71,1 |
|
NZ |
131,2 |
|
US |
156,9 |
|
ZA |
109,8 |
|
ZZ |
104,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
80,2 |
TR |
131,7 |
|
ZA |
90,3 |
|
ZZ |
100,7 |
|
0809 30 |
TR |
116,8 |
ZZ |
116,8 |
|
0809 40 05 |
BA |
39,3 |
XS |
46,6 |
|
ZZ |
43,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
26.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/s3 |
HINWEIS FÜR DEN BENUTZER
Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.
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Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.
Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.