ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.252.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 252

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
24. September 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 910/2013 der Kommission vom 16. September 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Trote del Trentino (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 911/2013 der Kommission vom 16. September 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Weideochse vom Limpurger Rind (g.U.))

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 913/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Süßungsmitteln in bestimmten Brotaufstrichen aus Obst oder Gemüse ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2013 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 915/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 916/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/467/GASP des Rates vom 23. September 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

27

 

*

Beschluss 2013/468/GASP des Rates vom 23. September 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP des Rates über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

29

 

*

Durchführungsbeschluss 2013/469/GASP des Rates vom 23. September 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

31

 

 

2013/470/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. September 2013 über die Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen hinsichtlich der Traberkrankheit für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5917)  ( 1 )

32

 

 

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 910/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Trote del Trentino (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Trote del Trentino“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Trote del Trentino“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 294 vom 29.9.2012, S. 19.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.7:   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

ITALIEN

Trote del Trentino (g.g.A.)


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 911/2013 DER KOMMISSION

vom 16. September 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Weideochse vom Limpurger Rind (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Weideochse vom Limpurger Rind“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Weideochse vom Limpurger Rind“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 370 vom 30.11.2012, S. 10.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1:   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DEUTSCHLAND

Weideochse vom Limpurger Rind (g.U.)


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 912/2013 DER KOMMISSION

vom 23. September 2013

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken auf dem Gebiet der Bildung und des lebenslangen Lernens in drei spezifischen Bereichen geschaffen, der durch statistische Maßnahmen umzusetzen ist.

(2)

Für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (Bereich 1 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008) müssen Bestimmungen zur Durchführung statistischer Einzelmaßnahmen erlassen werden.

(3)

Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der EU die vom Ausschuss für das Europäische Statistische System im September 2011 angenommenen Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen.

(4)

Bei den Durchführungsmaßnahmen für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen sowie die jüngste Vereinbarung zwischen dem Statistischen Institut der Unesco (UIS), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, die Datenverarbeitung, die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse berücksichtigt werden.

(5)

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 1997) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Bildungs- und Ausbildungsstrukturen Schritt hält.

(6)

Da Bildungsstatistiken auf internationaler Ebene miteinander vergleichbar sein müssen, sind von den Mitgliedstaaten und den Organen der EU Bildungsklassifikationen zu verwenden, die mit der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen ISCED 2011 („ISCED 2011“), wie sie von den Unesco-Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommen wurde, übereinstimmen.

(7)

Die Sammlung von Daten aus administrativen und sonstigen Quellen über die Mobilität von Studierenden in allen Studienzyklen sollte verbessert werden, damit die Fortschritte überwacht und Probleme aufgezeigt werden können und eine faktengestützte Politik unterstützt wird.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (2) sollte aufgehoben werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 im Hinblick auf die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung statistischer Daten in Bereich 1 geregelt, der sich auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung erstreckt.

Artikel 2

Behandelte Themen und ihre Merkmale

Die Auswahl und Beschreibung der in Bereich 1 (Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung) behandelten Themen und die detaillierte Auflistung ihrer Merkmale sowie deren Aufschlüsselung sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Bezugszeiträume und Übermittlung der Ergebnisse

(1)   Die Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1). Jährliche Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. September im Jahr t + 2 vorgelegt. Die erste Datenübermittlung im September 2014 bezieht sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013.

(2)   Daten über Absolventen beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1) oder das Kalenderjahr (Jahr t + 1). Jährliche Daten über die Absolventen werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt.

(3)   Die ersten Daten über Absolventen (ausgenommen Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten) werden im November 2014 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013 oder das Kalenderjahr 2013.

(4)   Die ersten Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten, werden im November 2017 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2015/2016 oder das Kalenderjahr 2016.

(5)   Mobile Studierende/Absolventen werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nach ihrem Herkunftsland definiert (die bisherige Ausbildung hat Vorrang gegenüber dem Aufenthaltsort und der Staatsbürgerschaft). Bis einschließlich 2015 wird für die Daten über „mobile Studierende/Absolventen“ die jeweilige nationale Definition von „Herkunftsland“ herangezogen. Ab 2016 wird für die Definition von „Herkunftsland“ das Land herangezogen, in dem das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II erworben wurde, oder die beste nationale Einschätzung.

(6)   Daten über Bildungsausgaben beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Haushaltsjahr (Jahr t) des betreffenden Mitgliedstaats. Jährliche Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt, wobei der Erfassungsbereich dem für Statistiken über Bildungsausgaben entspricht. Die erste Datenübermittlung im November 2014 bezieht sich auf das Haushaltsjahr 2012.

Artikel 4

Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Qualitätsberichterstattung

(1)   Die Anforderungen an die Datenqualität und die standardisierten Qualitätsberichte über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr den standardisierten Qualitätsbericht gemäß den in Anhang II aufgeführten Anforderungen. Die standardisierten Qualitätsberichte werden unter Verwendung des von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Musterformulars zusammen mit der ISCED-Zuordnung der nationalen Programme und Qualifikationen übermittelt.

Der erste Bericht betrifft das Erfassungsjahr 2014 (Schuljahr/akademisches Jahr 2012/2013). Der Qualitätsbericht über die in Artikel 3 genannten Bezugszeiträume wird der Kommission bis zum 31. Januar im Jahr t + 3 vorgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, administrative Daten und andere Datenquellen miteinander kombinieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Informationen über die Methoden und die Qualität der Daten, die aus anderen Quellen als den in Absatz 3 genannten Stichprobenerhebungen und administrativen Datenquellen stammen.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.

(2)  ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 5.


ANHANG I

Behandelte Themen, detaillierte Liste der Merkmale und deren Aufschlüsselung

Die für jede ISCED-Stufe zu übermittelnden Daten beziehen sich auf die ISCED 2011. Die Unterscheidung zwischen akademischer und berufsorientierter Ausrichtung (ISCED 6 und 7 — zweistellige Kodierung), die in der von den Unesco-Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommenen ISCED 2011 nicht genau festgelegt wurde, erfolgt gemäß den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme.

Bei den zu übermittelnden Daten für die „Fachrichtungen“ wird auf das „Handbuch der Bildungs- und Ausbildungsfelder, Fassung von 1999“ und die „ISCED-Klassifikation der Fachrichtungen“ Bezug genommen, beginnend mit dem Schuljahr/akademischen Jahr, das auf die Annahme der letzten überarbeiteten Fassung dieser Klassifikation folgt, als Bezugsjahr.

Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden

Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0 und 2: zweistellige Kodierung; ISCED 1: einstellige Kodierung; ISCED 3 bis 7: dreistellige Kodierung; ISCED 8: einstellige Kodierung), Art der Einrichtung (öffentlich, privat), Beteiligungsintensität (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ;

Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0 sowie 2 bis 5: zweistellige Kodierung; ISCED 1 sowie 6 bis 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Alter. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ;

Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 und 4: nur berufsbildend; ISCED 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Fachrichtung (3. Gliederungsebene) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ;

Zahl der Schüler/Studierenden in „kombinierten schulischen und betrieblichen Bildungsgängen“ nach ISCED-Stufen 3 bis 5, nur berufsbildend, Art der Einrichtung (öffentlich, privat), Beteiligungsintensität (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht;

Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0 sowie 2 bis 5: zweistellige Kodierung; ISCED 1 sowie 6 bis 8: einstellige Kodierung), NUTS-2-Regionen (1) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ;

Zahl der Schüler/Studierenden in den ISCED-Stufen 0 bis 8, aggregiert, nach NUTS-2-Regionen (1), Geschlecht und Alter;

Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 1 bis 3 (ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 3: zweistellige Kodierung) und erlernten lebenden Fremdsprachen;

Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 1 bis 3 (ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 3: zweistellige Kodierung) und Zahl der erlernten lebenden Fremdsprachen.

Daten über Zugänge

Zahl der Neuzugänge nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 bis 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Alter. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ;

Zahl der Neuzugänge nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 und 4: nur berufsbildend; ISCED 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Fachrichtung (2. Gliederungsebene). Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ.

Daten über die Mobilität der Studierenden

Zahl der mobilen Studierenden nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung), Fachrichtung (3. Gliederungsebene) und Geschlecht;

Zahl der mobilen Studierenden nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung), Herkunftsland und Geschlecht;

Zahl der mobilen, im Zielland eingeschriebenen Hochschulabsolventen, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung), Herkunftsland und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ;

Zahl der Absolventen, die während des Studienzyklus einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt im Rahmen der Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten absolviert haben, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung) und Art des Mobilitätsprogramms (EU-Programme, andere internationale/nationale Programme, andere Programme). Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für eine weitere Aufschlüsselung nach der Art der Mobilität (Studienaufenthalt, Praktikum) ist fakultativ;

Zahl der Absolventen, die während des Studienzyklus einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt im Rahmen der Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten absolviert haben, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung) und Zielland. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für eine weitere Aufschlüsselung nach der Art der Mobilität (Studienaufenthalt, Praktikum) ist fakultativ;

fakultative Übermittlung der Daten über die Zahl der Absolventen, die während des Studienzyklus einen Aufenthalt unter drei Monaten im Rahmen der Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten absolviert haben, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (ISCED 5: zweistellige Kodierung, ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Zielland und Art der Mobilität (Studienaufenthalt, Praktikum).

Daten über Absolventen

Zahl der Absolventen nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 bis 7: dreistellige Kodierung; ISCED 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Alter;

Zahl der Absolventen nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 und 4: nur berufsbildend; ISCED 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Fachrichtung (3. Gliederungsebene) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ.

Daten über das Personal

Die Daten über Lehrkräfte werden nach ISCED-Stufen 0 bis 4 mit folgender Aufschlüsselung übermittelt: ISCED 0: zweistellige Kodierung; ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 3 und 4: zweistellige Kodierung. Die Daten über das akademische Personal werden für die ISCED-Stufen 5 bis 8 aggregiert übermittelt. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 bis 8 (im akademischen Bereich, aggregiert sowie im berufsorientierten Bereich, aggregiert) ist fakultativ.

Zahl der Lehrkräfte (nach ISCED-Stufen 0 bis 4) und Angehörigen des akademischen Personals, nach Geschlecht und Altersgruppen;

Zahl der Lehrkräfte (nach ISCED-Stufen 0 bis 4) und Angehörigen des akademischen Personals, nach Art der Einrichtung (öffentlich, privat), Beschäftigungsstatus (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht;

Zahl der Schüler/Studierenden, angepasst an die Daten über Lehrkräfte, nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0, 3 und 4: zweistellige Kodierung; ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 5 bis 8: aggregiert), Art der Einrichtung (öffentlich, privat) und Beteiligungsintensität (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente). Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 bis 8 (im akademischen Bereich, aggregiert sowie im berufsorientierten Bereich, aggregiert) ist fakultativ;

fakultative Übermittlung der Daten über die Zahl der Angehörigen des Verwaltungspersonals an Schulen nach ISCED-Stufen 0 bis 3 (einstellige Kodierung), Beschäftigungsstatus (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht.

Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Bildungsausgaben)

Die Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Bildungsausgaben) werden für die ISCED-Stufen 0 bis 8 mit folgender Aufschlüsselung übermittelt: ISCED 0: zweistellige Kodierung (ISCED 01, fakultativ); ISCED 1 und ISCED 2: einstellige Kodierung; ISCED 3 und 4 aggregiert mit zweistelliger Kodierung (allgemein, berufsbildend); ISCED 5: einstellige Kodierung; ISCED 6 bis 8 aggregiert. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 bis 8 (im akademischen Bereich, aggregiert sowie im berufsorientierten Bereich, aggregiert) ist fakultativ. Für alle Daten über Bildungsausgaben ist die Aufschlüsselung der privaten Einrichtungen in staatlich geförderte private sowie unabhängige private Einrichtungen fakultativ. FuE-Ausgaben betreffen lediglich den tertiären Bereich;

Bildungsausgaben nach ISCED-Stufen, Quellen und Transaktionsarten:

Ausgabenquellen: Ausgaben des Staates, der Regionalverwaltungen und der Kommunalverwaltungen, Mittel internationaler Agenturen und Mittel aus anderen ausländischen Quellen, Ausgaben von Haushalten sowie Ausgaben anderer privater Bildungseinheiten;

Arten von Transaktionen für die Ausgaben des Staates: direkte Ausgaben für öffentliche Einrichtungen, direkte Ausgaben für private Einrichtungen, direkte Ausgaben für alle Arten von Bildungseinrichtungen insgesamt (davon: direkte Ausgaben für Kapital, für Hilfsdienste und für FuE-Tätigkeiten), Transfers an Regionalverwaltungen (netto), Transfers an Kommunalverwaltungen (netto), Stipendien und andere Fördergelder für Schüler/Studierende/Haushalte, Darlehen für Schüler/Studierende, Transfers und Zahlungen an andere private Einheiten;

Arten von Transaktionen für Mittel internationaler Agenturen und Mittel aus anderen ausländischen Quellen: internationale Zahlungen direkt an alle Arten von Einrichtungen (davon: Zahlungen für FuE-Ausgaben), Transfers aus internationalen Quellen an alle Verwaltungsebenen; fakultativ: internationale Zahlungen direkt an öffentliche Einrichtungen, internationale Zahlungen direkt an private Einrichtungen, Transfers aus internationalen Quellen an den Staat, an Regionalverwaltungen und an Kommunalverwaltungen;

Arten von Transaktionen für die Ausgaben von Haushalten: Zahlungen an öffentliche Einrichtungen (netto), Zahlungen an private Einrichtungen (netto), nicht an Bildungseinrichtungen gerichtete Zahlungen für Waren und Dienstleistungen des Bildungswesens; fakultativ: Gebühren an Einrichtungen für Hilfsdienste, Zahlungen für direkt oder indirekt von Bildungseinrichtungen benötigte Waren, Zahlungen für nicht direkt für eine Beteiligung notwendige Waren, Zahlungen für Privatunterricht;

Arten von Transaktionen für Ausgaben anderer privater Einheiten: Zahlungen an öffentliche Einrichtungen, Zahlungen an private Einrichtungen, Zahlungen an alle Arten von Einrichtungen (davon: Zahlungen an andere private Einheiten für FuE-Ausgaben), Stipendien und andere Fördergelder für Schüler/Studierende/Haushalte, Darlehen für Schüler/Studierende; fakultativ: Zahlungen privater Unternehmen für bestimmte Bildungstätigkeiten, Gebühren an Einrichtungen für Hilfsdienste;

Bildungsausgaben nach ISCED-Stufen, Arten und Ressourcenkategorien. Art der Ausgaben: Ausgaben in öffentlichen Einrichtungen und Ausgaben in privaten Einrichtungen. Ressourcenkategorien: laufende Ausgaben für Arbeitsentgelte, sonstige laufende Ausgaben, Investitionsausgaben, Anpassungen bei Veränderungen in den Finanzmittelsalden, Ausgaben für Hilfsdienste, Ausgaben für FuE-Aktivitäten. Die laufenden Ausgaben für Arbeitsentgelte können fakultativ wie folgt aufgeschlüsselt werden: Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal, Verwaltungs-, Fach- und Hilfspersonal, Gehälter, Ruhegehaltsausgaben, andere gehaltsunabhängige Entgelte;

Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Bildungsausgaben) nach ISCED-Stufe, Art der Einrichtung und Beteiligungsintensität. Arten der Einrichtungen: öffentliche Einrichtungen und private Einrichtungen. Beteiligungsintensität: Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente.


(1)  NUTS-Ebene 2 für alle Länder außer Deutschland und dem Vereinigten Königreich (NUTS-Ebene 1).


ANHANG II

Anforderungen an die Datenqualität und standardisierte Qualitätsberichterstattung

Anforderungen an die Datenqualität

Bei den Anforderungen an die Qualität der Daten über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung wird auf den ESS (1)-Qualitätsstandard für Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz Bezug genommen.

Insbesondere müssen die Daten mit den in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepten im Einklang stehen.

Standardisierter Datenqualitätsbericht

Jedes Jahr übersendet die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten drei Monate vor Ende der Frist für die Übermittlung nach Artikel 4 Absatz 2 den standardisierten jährlichen Qualitätsbericht, der zum Teil mit den der Kommission (Eurostat) bereits vorliegenden Informationen vorab ausgefüllt ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den vollständigen Qualitätsbericht nach Artikel 4 Absatz 2.

Im standardisierten Datenqualitätsbericht ist auf die Einhaltung von Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz einzugehen.

Insbesondere wird im Datenqualitätsbericht angegeben, inwieweit die in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepte berücksichtigt wurden.

Abweichungen von den in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepten werden dokumentiert, erläutert und, wenn möglich, quantifiziert.

Die Mitgliedstaaten übermitteln insbesondere eine Beschreibung der für die Variablen verwendeten Quellen, wie in Anhang I dargelegt; ferner wird die Anwendung von Schätzungen und Revisionen für die Tabellen und Aufschlüsselungen klar angegeben.


(1)  Europäisches Statistisches System.


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 913/2013 DER KOMMISSION

vom 23. September 2013

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Süßungsmitteln in bestimmten Brotaufstrichen aus Obst oder Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 9. Mai 2012 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln in allen Lebensmitteln, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse“ des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gehören, gestellt. Zu dieser Unterkategorie gehören Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (3) ähneln. Der Antrag wurde dann gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

In der Richtlinie 2001/113/EG sind Konfitüren, Gelees und Marmeladen beschrieben und definiert. Konfitüren, Gelees und Marmeladen ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 gehören, dürfen andere Zutaten enthalten als die in Anhang II der Richtlinie 2001/113/EG aufgeführten (z. B. Vitamine, Mineralstoffe und Aromastoffe).

(6)

Die Verwendung der Süßungsmittel Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Sucralose (E 955), Neohesperidin DC (E 959) und Steviolglycoside (E 960) ist gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie in sonstigen brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten ähnlichen Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis gestattet.

(7)

Eine Erweiterung der Verwendung dieser Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse wird es ermöglichen, sie in ähnlicher Weise wie in Konfitüren, Gelees und Marmeladen zu verwenden.

(8)

Da Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse alternativ zu Konfitüren, Gelees und Marmeladen verwendet werden, wird der Gebrauch von Süßungsmitteln in diesen Brotaufstrichen nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher führen und gibt daher keinen Anlass zu Bedenken.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Erweiterung der Verwendung von Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Sucralose (E 955), Neohesperidin DC (E 959) und Steviolglycoside (E 960) auf alle sonstigen brennwertverminderten ähnlichen Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse eine Aktualisierung der Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, ist ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht erforderlich.

(10)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag E 950 in der Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse“ erhält folgende Fassung:

 

„E 950

Acesulfam K

1 000

 

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis“

2.

Die Einträge E 952, E 954, E 955, E 959 und E 960 in der Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse“ erhalten folgende Fassung:

 

„E 952

Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze

500

(51)

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis

 

E 954

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

200

(52)

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis

 

E 955

Sucralose

400

 

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis

 

E 959

Neohesperidin DC

50

 

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis

 

E 960

Steviolglycoside

200

(60)

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis“


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 914/2013 DER KOMMISSION

vom 23. September 2013

zur Festsetzung der Obergrenzen für 2013 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 131 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2013 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 52, 53 und 54 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

(2)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2013 von der Möglichkeit nach Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzusetzen.

(3)

Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 derselben Verordnung begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.

(4)

Gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die gemäß Artikel 69 Absatz 7 derselben Verordnung berechneten Beträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) festgesetzt worden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge veröffentlichen, die sie gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verwenden wollen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2013 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 68 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen worden sind. Der Betrag, der von dem genannten Anhang VIII zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgezogen werden muss, entspricht dem Unterschied zwischen dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Gesamtbetrag der besonderen Stützung und den mitgeteilten Beträgen zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a derselben Verordnung. Beschließt ein die Betriebsprämienregelung anwendender Mitgliedstaat, die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c zu gewähren, so muss der der Kommission mitgeteilte Betrag bei der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung berücksichtigt werden, weil diese Stützung in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers erfolgt.

(6)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2013 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind die jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 derselben Verordnung festzusetzen.

(7)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2013 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(8)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2013 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(9)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2013 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Obergrenzen für das Jahr 2013 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Obergrenzen für das Jahr 2013 gemäß Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(3)   Die Obergrenzen für das Jahr 2013 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(4)   Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können, sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(5)   Die Obergrenzen für das Jahr 2013 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(6)   Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2013 gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(7)   Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(8)   Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(9)   Die Höchstbeträge der Mittel, die Bulgarien, Ungarn und Polen für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.


ANHANG I

Obergrenzen für die Direktzahlungen gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2013

(1000 EUR)

 

BE

ES

FR

AT

PT

FI

Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

 

21 892

600

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

 

7 184

200

Mutterkuhprämie

77 565

261 153

525 622

70 578

78 695

 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

19 389

26 000

 

99

9 462

 


ANHANG II

Obergrenzen für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

8 600

Bulgarien

28 500

Tschechische Republik

31 826

Dänemark

40 975

Estland

1 253

Irland

25 000

Spanien

248 054

Frankreich

478 600

Italien

321 950

Lettland

5 130

Litauen

13 304

Ungarn

131 898

Niederlande

38 900

Österreich

13 900

Polen

106 558

Portugal

34 111

Rumänien

44 257

Slowenien

14 424

Slowakei

13 500

Finnland

57 055

Schweden

3 469

Vereinigtes Königreich

29 800

Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte, in der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung inbegriffene Beträge für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c.

Slowenien: 5 800 000 EUR


ANHANG III

Obergrenzen für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv und Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

4 461

Bulgarien

28 500

Tschechische Republik

31 826

Dänemark

17 075

Estland

1 253

Irland

25 000

Spanien

179 954

Frankreich

297 600

Italien

152 950

Lettland

5 130

Litauen

13 304

Ungarn

46 164

Niederlande

31 420

Österreich

13 900

Polen

106 558

Portugal

21 210

Rumänien

44 257

Slowenien

8 624

Slowakei

13 500

Finnland

57 055

Schweden

3 469

Vereinigtes Königreich

29 800


ANHANG IV

Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinn von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

8 600

Dänemark

23 250

Irland

23 900

Spanien

144 390

Frankreich

84 000

Italien

144 900

Niederlande

31 700

Österreich

11 900

Portugal

21 700

Slowenien

5 800

Finnland

6 190


ANHANG V

Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Belgien

517 901

Dänemark

1 031 277

Deutschland

5 852 938

Irland

1 339 769

Griechenland

2 233 227

Spanien

4 913 824

Frankreich

7 607 272

Italien

4 202 935

Luxemburg

37 671

Malta

5 503

Niederlande

890 551

Österreich

679 111

Portugal

476 907

Slowenien

141 450

Finnland

518 883

Schweden

767 437

Vereinigtes Königreich

3 958 242


ANHANG VI

Jährliche Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

553 245

Tschechische Republik

832 828

Estland

99 912

Zypern

53 499

Lettland

138 041

Litauen

356 545

Ungarn

1 140 921

Polen

2 760 813

Rumänien

1 213 143

Slowakei

354 697


ANHANG VII

Den Mitgliedstaaten für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellte Höchstbeträge

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

44 245

Lettland

3 308

Litauen

10 260

Ungarn

41 010

Polen

159 392

Rumänien

7 072

Slowakei

19 289


ANHANG VIII

Den Mitgliedstaaten für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellte Höchstbeträge

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Tschechische Republik

414

Ungarn

4 756

Polen

6 715

Slowakei

690


ANHANG IX

Den Mitgliedstaaten für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellte Höchstbeträge

Kalenderjahr 2013

Mitgliedstaat

(1 000 EUR)

Bulgarien

226

Ungarn

391

Polen

11 040


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 915/2013 DER KOMMISSION

vom 23. September 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden; die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union.

(3)

Am 23. September 2013 beschloss der Rat, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher geändert werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Rates zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Brüssel, den 23. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6-23.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:

Unter „II. Organisationen“ wird der folgende Eintrag gestrichen:

„11)

Zimbabwe Mining Development Corporation

90 Mutare Road, PO Box 2628, Harare, Simbabwe.

Mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Zuständig für die ZMDC ist der ZANU-PF-Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie.“


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 916/2013 DER KOMMISSION

vom 23. September 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

47,7

XS

41,5

ZZ

44,6

0707 00 05

MK

46,1

TR

116,3

ZZ

81,2

0709 93 10

TR

129,4

ZZ

129,4

0805 50 10

AR

105,4

CL

117,5

IL

142,1

TR

117,7

UY

111,2

ZA

125,5

ZZ

119,9

0806 10 10

EG

187,8

TR

152,2

ZZ

170,0

0808 10 80

AR

100,9

BA

105,9

BR

78,8

CL

115,2

CN

71,1

NZ

128,0

US

144,9

ZA

117,3

ZZ

107,8

0808 30 90

CN

80,2

TR

132,2

ZA

108,3

ZZ

106,9

0809 30

TR

130,2

ZZ

130,2

0809 40 05

BA

32,6

XS

46,6

ZZ

39,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/27


BESCHLUSS 2013/467/GASP DES RATES

vom 23. September 2013

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. September 2010 den Beschluss 2010/576/GASP (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2012/514/GASP (2), angenommen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 13. Juli 2012 die Empfehlung gebilligt, die EUPOL RD Congo bis zum 30. September 2013 zu verlängern, woran sich eine endgültige Übergangsphase von zwölf Monaten zur Übertragung der Aufgaben der Mission anschließen soll.

(3)

Die EUPOL RD Congo sollte daher um eine endgültige Übergangsphase bis zum 30. September 2014 verlängert werden.

(4)

Die EUPOL RD Congo wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/576/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt die Mission nach außen. Er kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung auf Mitglieder des Personals der Mission übertragen, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.“;

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUPOL RD Congo und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EUPOL RD Congo die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

4.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 6 430 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 beläuft sich auf 7 150 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 6 750 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 6 328 086,95 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPOL RD Congo schließen.

(3)   Die EUPOL RD Congo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Die EUPOL RD Congo trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Ausführung des am 1. Oktober 2013 beginnenden Mandats entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat.

(5)   Die Finanzregelung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 5, 6 und 9 und den operativen Erfordernissen der EUPOL RD Congo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“

5.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Oktober 2013.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33).

(2)  Beschluss 2012/514/GASP des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 257 vom 25.9.2012, S. 16).


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/29


BESCHLUSS 2013/468/GASP DES RATES

vom 23. September 2013

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP des Rates über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2012/515/GASP (2), angenommen

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 13. Juli 2012 die Empfehlung gebilligt, die EUSEC RD Congo bis zum 30. September 2013 zu verlängern, woran sich eine endgültige Übergangsphase von zwölf Monaten zur Übertragung der Aufgaben der Mission anschließen soll.

(3)

Die EUSEC RD Congo sollte daher um eine endgültige Übergangsphase bis zum 30. September 2014 verlängert werden.

(4)

Die EUSEC RD Congo wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter ist vertritt die Mission nach außen. Er kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung auf Mitglieder des Personals der Mission übertragen, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EUSEC RD Congo die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 8 455 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUSEC RD Congo schließen.

(3)   Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Ausführung des am 1. Oktober 2013 beginnenden Mandats entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat.

(5)   Die Finanzregelung trägt der Befehlskette gemäß den Artikeln 5 und 7 und den operativen Erfordernissen der EUSEC RD Congo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“

4.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUSEC RD Congo und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.“

5.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. September 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Oktober 2013.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).

(2)  Beschluss 2012/515/GASP des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 257 vom 25.9.2012, S. 18).


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/469/GASP DES RATES

vom 23. September 2013

zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/101/GASP (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP angenommen.

(2)

Eine Organisation sollte von der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen werden.

(3)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgende Organisation wird von der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen:

 

Zimbabwe Mining Development Corporation.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. September 2013

über die Änderung der Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen hinsichtlich der Traberkrankheit für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie ihre Einfuhr in die Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5917)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/470/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/470/EU der Kommission (2) enthält Musterveterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit — unter anderem — Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen. Die betreffenden Musterveterinärbescheinigungen sind in den Anhängen III und IV des genannten Beschlusses festgelegt.

(2)

Der Beschluss 2010/472/EU der Kommission (3) enthält — unter anderem — die Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union. Die betreffenden Musterveterinärbescheinigungen sind in Anhang II Teil 2 und Anhang IV Teil 2 des genannten Beschlusses festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung sind die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union festgelegt. Des Weiteren enthält Anhang IX der genannten Verordnung die Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union.

(4)

Vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (5) geändert. Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden die meisten Beschränkungen bezüglich der atypischen Traberkrankheit aufgehoben. Außerdem wurden hierdurch die Vorschriften für den Handel mit Schafen und Ziegen und deren Samen und Embryonen innerhalb der Union sowie für ihre Einfuhr in die Union dahin gehend weiter an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) angeglichen, dass sie hinsichtlich der klassischen Traberkrankheit einen strengeren Ansatz verfolgen.

(5)

Die in den Anhängen III und IV des Beschlusses 2010/470/EU festgelegten Musterveterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2010/472/EU festgelegten Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sie die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — widerspiegeln.

(6)

Die Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Damit Störungen beim Handel mit Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und bei ihrer Einfuhr in die Union vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß den Beschlüssen 2010/470/EU und 2010/472/EU in der jeweiligen Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und IV des Beschlusses 2010/470/EU werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anhänge II und IV des Beschlusses 2010/472/EU werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

(1)   Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 gestatten die Mitgliedstaaten den Handel mit folgenden Sendungen innerhalb der Union:

a)

Samen von Schafen und Ziegen, der bis zum 31. Dezember 2013 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und dem eine spätestens am 31. Dezember 2014 entsprechend der Musterveterinärbescheinigung in Anhang III Teil A des Beschlusses 2010/470/EU — in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen — ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist;

b)

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die bis zum 31. Dezember 2013 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden und denen eine spätestens am 31. Dezember 2014 entsprechend der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Teil A des Beschlusses 2010/470/EU — in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen — ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.

(2)   Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Sendungen in die Union:

a)

Samen von Schafen und Ziegen, der bis zum 31. Dezember 2013 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und dem eine spätestens am 31. Dezember 2014 entsprechend der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU — in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen — ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist;

b)

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die bis zum 31. Dezember 2013 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden und denen eine spätestens am 31. Dezember 2014 entsprechend der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU — in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen — ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

(3)  Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).


ANHANG I

Die Anhänge III und IV des Beschlusses 2010/470/EU werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III erhält Teil A folgende Fassung:

„TEIL A

Musterveterinärbescheinigung IIIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde

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2.

In Anhang IV erhält Teil A folgende Fassung:

„TEIL A

Musterveterinärbescheinigung IVA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

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ANHANG II

Die Anhänge II und IV des Beschlusses 2010/472/EU werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Teil 2 erhält Abschnitt A folgende Fassung:

Abschnitt A

Muster 1 — Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

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2.

In Anhang IV erhält Teil 2 folgende Fassung:

„TEIL 2

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

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24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.


24.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.