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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.234.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 837/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Informationsanforderungen für die Zulassung von Biozidprodukten ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 837/2013 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2013
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Informationsanforderungen für die Zulassung von Biozidprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 85,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird ein Biozidprodukt zugelassen werden, wenn die Wirkstoffe in dem Produkt in Einklang mit Artikel 9 der genannten Verordnung genehmigt wurden. |
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(2) |
Ein Biozidprodukt kann auch dann zugelassen werden, wenn eine oder mehrere der darin enthaltenen Wirkstoffe an einem anderen Standort oder nach einem anderen Verfahren, u. a. aus anderen Ausgangsstoffen, hergestellt wurden als der zwecks Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EH) Nr. 528/2012 bewertete Wirkstoff. |
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(3) |
Um in solchen Fällen sicherzustellen, dass der in dem Biozidprodukt enthaltene Wirkstoff nicht deutlich mehr gefährliche Eigenschaften hat als der Stoff, der für den Zweck der Zulassung bewertet wurde, muss die technische Äquivalenz gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgestellt werden. |
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(4) |
Es ist daher angezeigt, den Nachweis der Feststellung der technischen Äquivalenz in die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Informationsanforderungen für die Zulassung von Biozidprodukten aufzunehmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In der Tabelle unter Titel 1 wird die folgende Nummer 2.5 eingefügt:
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(2) |
In der Tabelle unter Titel 2 wird die folgende Nummer 2.5 eingefügt:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 838/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
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Nr. |
24/TQ40 |
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Mitgliedstaat |
Portugal |
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Bestand |
POK/1N2AB. |
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Art |
Seelachs (Pollachius virens) |
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Gebiet |
I und II (norwegische Gewässer) |
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Datum |
30.7.2013 |
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3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 839/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
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Nr. |
25/TQ40 |
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Mitgliedstaat |
Portugal |
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Bestand |
HAD/1N2AB. |
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Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
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Gebiet |
I und II (norwegische Gewässer) |
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Datum |
30.7.2013 |
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3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 840/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Gebieten V (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Lettlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
26/TQ40 |
|
Mitgliedstaat |
Lettland |
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Bestand |
RED/51214D. |
|
Art |
Rotbarsch (tiefer pelagischer Bestand) — (Sebastes spp.) |
|
Gebiet |
V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) |
|
Datum |
29.7.2013 |
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3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 841/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Verbot des Fangs von Sandaal und dazugehörigen Beifängen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3 und 4 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
28/TQ40 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Bestand |
SAN/2A3A4. und Bewirtschaftungsgebiete SAN/234_1, _2, _3, _4 |
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Art |
Sandaal und entsprechende Beifänge (Ammodytes spp.) |
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Gebiet |
IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) und EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3 und 4 |
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Datum |
7.8.2013 |
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3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 842/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
29/TQ40 |
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|
Bestand |
MAC/8C3411 |
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Art |
Makrele (Scomber scombrus) |
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Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
|
Datum |
7.8.2013 |
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 843/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F sowie in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV für Schiffe unter der Flagge Lettlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
27/TQ40 |
|
Mitgliedstaat |
Lettland |
|
Bestand |
RED/N1G14P. |
|
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
|
Gebiet |
NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer) |
|
Datum |
29.7.2013 |
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/15 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 844/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F sowie in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
30/TQ40 |
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|
Bestand |
RED/N1G14P. |
|
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
|
Gebiet |
NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer) |
|
Datum |
7.8.2013 |
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 845/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
31/TQ40 |
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|
Bestand |
MAC/*8ABD. |
|
Art |
Makrele (Scomber scombrus) |
|
Gebiet |
VIIIa, VIIIb und VIIId |
|
Datum |
7.8.2013 |
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 846/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Hering in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 des Rates vom 20. November 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013) (2) sind die Quoten für 2013 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
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Nr. |
32/BAL |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Bestand |
HER/3D-R30 |
|
Art |
Hering (Clupea Harengus) |
|
Gebiet |
EU-Gewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 |
|
Datum |
7.8.2013 |
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 847/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten I und IIb durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Polens und des Vereinigten Königreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
33/TQ40 |
|
Mitgliedstaat |
ALLE MITGLIEDSTAATEN mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Polens und des Vereinigten Königreichs |
|
Bestand |
COD/1/2B. |
|
Art |
Kabeljau (Gadus Morhua) |
|
Gebiet |
I und IIb |
|
Datum |
12.8.2013 |
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/23 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 848/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
über ein Fangverbot für Sandaal und dazugehörige Beifänge im Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 2 für Schiffe unter der Flagge Dänemarks
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
34/TQ40 |
|
Mitgliedstaat |
Dänemark |
|
Bestand |
SAN/234_2 |
|
Art |
Sandaal und dazugehörige Beifänge (Ammodytes ssp.) |
|
Gebiet |
Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 2 |
|
Datum |
15.7.2013 |
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 849/2013 DER KOMMISSION
vom 2. September 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. September 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0707 00 05 |
TR |
95,4 |
|
ZZ |
95,4 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
135,8 |
|
ZZ |
135,8 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
118,7 |
|
CL |
133,6 |
|
|
TR |
70,0 |
|
|
UY |
121,3 |
|
|
ZA |
116,3 |
|
|
ZZ |
112,0 |
|
|
0806 10 10 |
EG |
168,1 |
|
TR |
142,0 |
|
|
ZZ |
155,1 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
166,2 |
|
BR |
108,7 |
|
|
CL |
128,6 |
|
|
CN |
89,3 |
|
|
NZ |
124,3 |
|
|
US |
118,8 |
|
|
ZA |
103,5 |
|
|
ZZ |
119,9 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
195,1 |
|
CN |
86,2 |
|
|
TR |
142,3 |
|
|
ZA |
67,9 |
|
|
ZZ |
122,9 |
|
|
0809 30 |
BA |
45,1 |
|
TR |
139,0 |
|
|
ZZ |
92,1 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
53,5 |
|
MK |
52,5 |
|
|
XS |
55,6 |
|
|
ZZ |
53,9 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/27 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
Seite 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii:
anstatt:
„
muss es heißen:
„
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/s3 |
HINWEIS FÜR DEN BENUTZER
Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.
|
3.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/s3 |
HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN
Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.
Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.