ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.233.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 831/2013 DER KOMMISSION
vom 29. August 2013
zur 199. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 19. August 2013 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Zudem beschloss er am 5. August 2013, drei Einträge in der Liste zu ändern. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen: „Mohammed Daki. Anschrift: Casablanca, Marokko. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Casablanca, Morocco. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Reisepassnummer: a) G 482731 (marokkanischer Reisepass), b) L446524 (marokkanischer Reisepass). Nationale Kennziffer: BE-400989 (marokkanischer Personalausweis). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Lahcen; b) Name der Mutter: Izza Brahim; c) am 10.12.2005 von Italien nach Marokko abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ |
(2) |
Der Eintrag „Ata Abdoulaziz Rashid (auch: a) Ata Abdoul Aziz Barzingy, b) Abdoulaziz Ata Rashid). Geburtsdatum: 1.12.1973. Geburtsort: Sulaimaniya, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0020375 (deutscher Reiseausweis). Weitere Angaben: a) in Deutschland in Haft; b) Mitglied von Ansar Al-Islam. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“ unter „Natürliche Personen“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt: „Ata Abdoulaziz Rashid (auch: a) Ata Abdoul Aziz Barzingy, b) Abdoulaziz Ata Rashid). Geburtsdatum: 1.12.1973. Geburtsort: Sulaimaniya, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Anschrift: Deutschland. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“ |
(3) |
Der Eintrag „Ibrahim Mohamed Khalil (auch: a) Khalil Ibrahim Jassem, b) Khalil Ibrahim Mohammad, c) Khalil Ibrahim Al Zafiri, d) Khalil). Geburtsdatum: a) 2.7.1975, b) 2.5.1972, c) 3.7.1975, d) 1972, e) 2.5.1975. Geburtsort: a) Mosul, Irak, b) Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0003900 (deutscher Reiseausweis). Anschrift: Deutschland. Weitere Angaben: in Deutschland in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“ unter „Natürliche Personen“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt: „Ibrahim Mohamed Khalil (auch: a) Khalil Ibrahim Jassem, b) Khalil Ibrahim Mohammad, (c) Khalil Ibrahim Al Zafiri, d) Khalil). Geburtsdatum: a) 2.7.1975, b) 2.5.1972, c) 3.7.1975, d) 1972, e) 2.5.1975. Geburtsort: a) Day Az-Zawr, Syrien, b) Bagdad, Irak, c) Mossul, Irak. Staatsangehörigkeit: syrisch. Ausweisnummer: T04338017 (von der Ausländerbehörde Mainz erteilte Duldung, abgelaufen am 8.5.2013). Anschrift: Flüchtlingsunterkunft Alte Ziegelei, 55128 Mainz, Deutschland. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“ |
(4) |
Der Eintrag „Atilla Selek (auch: Muaz). Anschrift: Kauteräckerweg 5, 89077 Ulm, Deutschland. Geburtsdatum: 28.2.1985. Geburtsort: Ulm, Deutschland. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepassnummer: 7020142921 (deutscher Reisepass, ausgestellt in Ulm, Deutschland, abgelaufen am 3.12.2011). Nationale Kennziffer: 702092811 (Bundespersonalausweis, ausgestellt in Ulm, Deutschland, abgelaufen am 6.4.2010). Weitere Angaben: a) Mitglied der Islamischen Dschihad-Union (auch: Gruppe Islamischer Dschihad); b) seit Juni 2010 in Deutschland in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.6.2009.“ unter „Natürliche Personen“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt: „Atilla Selek (auch: Muaz). Geburtsdatum: 28.2.1985. Geburtsort: Ulm, Deutschland. Nationale Kennziffer: L1562682 (von der Ausländerbehörde Freiburg, Deutschland, ausgestellter Ausweis). Anschrift: Kurwaldweg 1, 75365 Calw, Deutschland. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.6.2009.” |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 832/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
zur Genehmigung des Wirkstoffs Dinatriumphosphonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG (2) – in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung – für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Dinatriumphosphonat werden die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2008/953/EG der Kommission (3) erfüllt. |
(2) |
Frankreich hat am 11. Februar 2008 von ISK BioSciences Europe N.V. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Dinatriumphosphonat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2008/953/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten. |
(3) |
Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 27. August 2009 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 22. April 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Dinatriumphosphonat (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 16. Juli 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Dinatriumphosphonat abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Dinatriumphosphonat enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendung. Dinatriumphosphonat sollte daher genehmigt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern. |
(7) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
(8) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Dinatriumphosphonat enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(9) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Dinatriumphosphonat wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
1. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dinatriumphosphonat als Wirkstoff enthalten, bis zum 31. Juli 2014.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung – mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs – erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
2. Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Dinatriumphosphonat entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Januar 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Dinatriumphosphonat als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Juli 2015 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Dinatriumphosphonat als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Juli 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 62.
(4) EFSA Journal (2013) 11(5):3213. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
(6) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||
Dinatriumphosphonat CAS-Nr. 13708-85-5 CIPAC-Nr. 808 |
Dinatriumphosphonat |
281-337 g/kg (TK) ≥ 917 g/kg (TC) |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dinatriumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko der Eutrophierung des Oberflächenwassers. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 31. Januar 2016 vor. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||
„54 |
Dinatriumphosphonat CAS-Nr. 13708-85-5 CIPAC-Nr. 808 |
Dinatriumphosphonat |
281-337 g/kg (TK) ≥ 917 g/kg (TC) |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dinatriumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko der Eutrophierung des Oberflächenwassers. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 31. Januar 2016 vor.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 833/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
zur Genehmigung des Wirkstoffs Pyriofenon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG (2) – in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung – für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Pyriofenon sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2010/785/EU der Kommission (3) erfüllt. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat am 31. März 2010 von ISK BioSciences Europe N.V. einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Pyriofenon in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit dem Beschluss 2010/785/EU der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig sind, dass sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
(3) |
Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 30. Januar 2012 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 18. März 2013 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Pyriofenon (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und der Entwurf des Bewertungsberichts wurde am 16. Juli 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Pyriofenon abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Pyriofenon enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Pyriofenon sollte daher genehmigt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern. |
(7) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
(8) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Pyriofenon enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(9) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Pyriofenon wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
1. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pyriofenon als Wirkstoff enthalten, bis zum 31. Juli 2014.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung – mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs – erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
2. Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Pyriofenon entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Januar 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Pyriofenon als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Juli 2015 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Pyriofenon als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Juli 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 64.
(4) EFSA-Journal (2013) 11(4): 3147. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
(6) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummer |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||
Pyriofenon: CAS-Nr. 688046-61-9 CIPAC-Nr. 827 |
(5-Chlor-2-methoxy-4-methyl-3-pyridyl)(4,5,6-trimethoxy-o-tolyl)methanon |
≥ 965 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyriofenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummer |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||
„53 |
Pyriofenon: CAS-Nr. 688046-61-9 CIPAC-Nr. 827 |
(5-Chlor-2-methoxy-4-methyl-3-pyridyl)(4,5,6-trimethoxy-o-tolyl)methanon |
≥ 965 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyriofenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 834/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acequinocyl, Bixafen, Diazinon, Difenoconazol, Etoxazol, Fenhexamid, Fludioxonil, Isopyrazam, Lambda-Cyhalothrin, Profenofos und Prothioconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Diazinon, Etoxazol, Fenhexamid, Lambda-Cyhalothrin und Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Acequinocyl, Bixafen, Difenoconazol, Fludioxonil, Isopyrazam, Prosulfocarb und Prothioconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acequinocyl für die Anwendung bei Schlangengurken, Melonen und Kürbis wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
Bezüglich Bixafen wurde ein solcher Antrag für Rapssamen, Leinsamen, Mohnsamen und Senfsamen gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Quitten, rote Rüben, Karotten, Meerrettich/Kren, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettich, Schwarzwurzeln, Zwiebelgemüse, Kürbisgewächse (ungenießbare Schale), Chicorée, Artischoken, Reis und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. Bezüglich Etoxazol wurde ein solcher Antrag für Kirschen, Pflaumen und Bananen gestellt. Bezüglich Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für Johannisbeeren und Bohnen mit Hülsen gestellt. Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse (ungenießbare Schale) und Rettich gestellt. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Aprikosen/Marillen, Pfirsiche, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen und Senfsamen gestellt. Bezüglich Lambda-Cyhalothrin wurde ein solcher Antrag für Azarole und Persimone gestellt. Bezüglich Prosulfocarb wurde ein solcher Antrag für Fenchel gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für Rapssamen, Leinsamen, Mohnsamen und Senfsamen gestellt. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Difenoconazol bei Papayas gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Difenoconazol bei dieser Kultur in Brasilien zu Rückständen führt, die den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass in Bezug auf die Anwendung von Acequinocyl bei Melonen und Kürbis, die Anwendung von Isopyrazam bei Aprikosen/Marillen und die Anwendung von Prosulfocarb bei Fenchel die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um neue RHG für die Anwendung festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Acequinocyl bei Schlangengurken befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG für die Anwendung im Freien in den nordeuropäischen Mitgliedstaaten festzulegen. |
(8) |
In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) besteht. |
(9) |
Am 7. Juli 2012 nahm die Kommission des Codex Alimentarius (3) einen Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL-Höchstwert) für Profenofos bei Paprika an. Dieser CXL-Höchstwert ist für die Verbraucher in der Union unbedenklich und sollte daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. (4) |
(10) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(11) |
Bezüglich Diazinon wurde in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein RHG von 0,3 mg/kg bei Ananas festgelegt, der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission vom 21. September 2012 (5) auf 0,1 mg/kg gesenkt wurde. Die Kommission wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der vor der Änderung geltende RHG von 0,3 mg/kg für Diazinon bei Ananas im Sinne einer Einfuhrtoleranz festgelegt worden war. Da ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt bleibt, sollte dieser RHG auf 0,3 mg/kg festgelegt werden, um Handelshemmnisse zu vermeiden. Da die Verordnung (EU) Nr. 899/2012 ab dem 26. April 2013 gilt, sollte der RHG für Diazinon bei Ananas gemäß der vorliegenden Verordnung ab demselben Datum gelten. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
In Bezug auf Diazinon bei Ananas (Code-Nummer 0163080) gilt sie allerdings ab dem 26. April 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for acequinocyl in cucumbers, melons and pumpkins. EFSA Journal 2013; 11(3):3134 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3134.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for bixafen in rape seed, linseed, poppy seed and mustard seed. EFSA Journal 2013; 11(2):3127 [28 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3127.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for difenoconazole in various crops. EFSA Journal 2013; 11(3):3149 [37 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3149.
Reasoned opinion on the modification of MRLs for etoxazole in cherry, plum and banana. EFSA Journal 2012; 10(12):3006 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3006.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fenhexamid in currants and beans with pods. EFSA Journal 2013; 11(2):3110 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3110.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fludioxonil in cucurbits (inedible peel) and radishes. EFSA Journal 2013; 11(2):3113 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3113.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for isopyrazam in pome fruits, various stone fruits and oilseeds. EFSA Journal 2013; 11(4):3165 [34 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3165.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for lambda-cyhalothrin in azarole and persimmon. EFSA Journal 2013; 11(2):3117 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3117.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL(s) for prosulfocarb in fennel. EFSA Journal 2013;11(3):3133 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3133.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for prothioconazole in rape seed, linseed, poppy seed and mustard seed. EFSA Journal 2012; 10(11):2952 [35 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2952.
(3) Berichte des Codex-Komitees für Pestizidrückstände unter
http://www.codexalimentarius.org/download/report/777/REP12_PRe.pdf
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission. Anhänge II und III. 35. Sitzung. Rom, Italien, 2.-7. Juli 2012.
(4) Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 44. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2012; 10(7):2859 [155 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2859.
(5) ABl. L 273 vom 6.10.2012, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Diazinon, Etoxazol, Fenhexamid, Lambda-Cyhalothrin und Profenofos folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Lambda-Cyhalothrin (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen aus Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Lambda-Cyhalothrin - Code-Nummer 1000000 mit Ausnahme von 1040000: Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer gemischter Isomerbestandteile (Summe der Isomeren). |
Profenofos (F)
(+) |
Für Chilis gilt folgender Rückstandshöchstgehalt: 3 mg/kg.
|
(+) |
Innerhalb eines Jahres sind diese RHG zu überprüfen und die Überwachungsdaten zum Vorkommen von Profenofos in Kräutern zu bewerten.
|
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
Bixafen (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen aus Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Bixafen - Code 1000000 mit Ausnahme von 1040000: Summe aus Bixafen und Desmethylbixafen, ausgedrückt als Bixafen |
Prothioconazol (Prothioconazol-desthio) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen aus Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Prothioconazol - Code 1000000 mit Ausnahme von 1040000: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronid-Konjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio.“ |
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Lambda-Cyhalothrin (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen aus Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Lambda-Cyhalothrin - Code-Nummer 1000000 mit Ausnahme von 1040000: Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer gemischter Isomerbestandteile (Summe der Isomeren)“. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/43 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 835/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0707 00 05 |
TR |
95,4 |
ZZ |
95,4 |
|
0709 93 10 |
TR |
119,1 |
ZZ |
119,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
94,9 |
CL |
121,1 |
|
TR |
70,0 |
|
UY |
121,3 |
|
ZA |
104,7 |
|
ZZ |
102,4 |
|
0806 10 10 |
EG |
166,4 |
TR |
142,8 |
|
ZZ |
154,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
140,5 |
BR |
98,2 |
|
CL |
135,3 |
|
CN |
67,2 |
|
NZ |
127,9 |
|
US |
118,8 |
|
ZA |
114,2 |
|
ZZ |
114,6 |
|
0808 30 90 |
AR |
195,1 |
CN |
88,3 |
|
TR |
145,3 |
|
ZA |
76,0 |
|
ZZ |
126,2 |
|
0809 30 |
BA |
45,1 |
TR |
140,6 |
|
ZZ |
92,9 |
|
0809 40 05 |
BA |
51,8 |
MK |
49,7 |
|
XS |
56,3 |
|
ZZ |
52,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 836/2013 DER KOMMISSION
vom 30. August 2013
zur Festsetzung der ab dem 1. September 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. September 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. September 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. September 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
16.8.2013-29.8.2013
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/48 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. August 2013
über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5527)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/445/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE aufgeführt. Des Weiteren enthält Kapitel A des Anhangs VIII der genannten Verordnung die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union. |
(3) |
Vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (3) geändert. Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden die meisten Beschränkungen bezüglich der atypischen Traberkrankheit aufgehoben. Außerdem wurden hierdurch die Vorschriften für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union dahingehend weiter an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) angeglichen, dass sie hinsichtlich der klassischen Traberkrankheit einen strengeren Ansatz verfolgen. |
(4) |
Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 geänderten Fassung — widerspiegeln. |
(5) |
Des Weiteren sollte das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG an das in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (4) festgelegte Format angepasst werden. |
(6) |
Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. August 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
(2) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).
(4) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
ANHANG
„ANHANG E
MUSTER I
MUSTER II
MUSTER III
31.8.2013 |
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L 233/s3 |
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