ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.228.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2013 DER KOMMISSION
vom 26. August 2013
zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung — unter anderem — in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von — unter anderem — aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen und zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem Ausführer stammenden Einfuhren sowie zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (3), diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (4) weitete der Rat die Maßnahmen auf aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, aus („ausgeweitete Maßnahmen“); davon ausgenommen waren die Waren, die von den namentlich in Artikel 1 jener Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden. |
(2) |
Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (5) eingeführt wurde; danach unterliegen unter anderem die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die aus der Republik Korea versandt werden, einem endgültigen Antidumpingzoll von 60,4 % mit Ausnahme der Waren, die von den zollbefreiten Unternehmen hergestellt werden. |
A. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(3) |
Am 6. Mai 2013 stellte Line Metal Co., Ltd („Antragsteller“) nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung seines Unternehmens von den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht. |
C. WARE
(4) |
Die Überprüfung betrifft aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden. |
D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(5) |
Der Antragsteller führte an, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Europäische Union ausgeführt habe. |
(6) |
Außerdem sei er weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen umgangen. |
(7) |
Vielmehr habe er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe. |
E. VERFAHREN
(8) |
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
(9) |
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Europäische Kommission („Kommission“) zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann. |
a) Fragebogen
(10) |
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. |
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(11) |
Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(12) |
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden. |
G. FRISTEN
(13) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
|
(14) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 4 gesetzten Fristen meldet. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(15) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(16) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
(17) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(18) |
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(19) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(20) |
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann. |
(21) |
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. |
(22) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob die von Line Metal Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode B926) hergestellten und aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabeln und Seilen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
(1) Interessierte Parteien müssen sich innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Erwägungsgrund 10 genannten Fragebogen sowie etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(2) Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.
Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N105 8/20 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax + 32 22993704 |
E-Mail: TRADE-SWR-R562-DUMP@ec.europa.eu |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.
(4) ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1.
(5) ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 36.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
27.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 807/2013 DER KOMMISSION
vom 26. August 2013
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission (2) spiegeln die derzeitige Praxis der Preisfeststellung auf den betreffenden Märkten der Europäischen Union nicht mehr wider. Die Regeln über die Preisfeststellung müssen mit den Erfordernissen des Rindfleischsektors in Einklang gebracht werden. Deshalb sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2273/2002 aufgehoben und ersetzt werden. |
(2) |
Damit die Marktlage jederzeit vollständig überblickt werden kann, müssen die Preise bestimmter Rinderkategorien, die nicht unter die Preisfeststellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (3) fallen, bekannt sein. |
(3) |
Um die Genauigkeit der Daten zu verbessern, sollte eine Erhebung der Preise für Bullenkälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, für Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr und weniger als zwei Jahren sowie für Kälber, die im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet werden, vorgeschrieben werden. Daher sind Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Informationen festzulegen, die zur Erhebung der Preise jeder dieser Rinderkategorien anzugeben sind. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an der Erzeugung dieser unterschiedlichen Rinderkategorien und am Handel mit diesen Rindern sowie die Informationen, die sie für die Erhebung der Preise der einzelnen Kategorien zu übermitteln haben, sollten festgelegt werden. |
(5) |
Der auf den repräsentativen Märkten der Europäischen Union verzeichnete Preis sollte als Durchschnitt der Preise für die betreffenden Rinder auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden. Dieser Durchschnitt sollte mit den Koeffizienten gewichtet werden, die die relative Größe des betreffenden Rinderbestands in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede in einem Referenzzeitraum vermarktete Kategorie zum Ausdruck bringen. |
(6) |
Zur Erhebung vergleichbarer Preise für die betreffenden Rinderkategorien in der Europäischen Union muss vorgeschrieben werden, dass sich die Preisfeststellung auf eine genau definierte Vermarktungsstufe auf Basis der Notierungen ohne Mehrwertsteuer beziehen sollte. |
(7) |
Darüber hinaus sollte die Referenzschnittführung der Europäischen Union bei Schlachtkörpern von Kälbern festgelegt werden. In diesem Kontext empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Korrekturfaktoren angeben müssen, mit denen die verwendeten Schnittführungen an die Referenzschnittführung der Europäischen Union angepasst werden. |
(8) |
Der repräsentative Markt oder die repräsentativen Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten sollten ausgewählt werden. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten ist der gewichtete Durchschnitt der auf diesen Märkten festgestellten Preise zu bestimmen. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass die festgestellten Preise für die nationale Erzeugung repräsentativ sind, muss den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die Preisfeststellung natürliche oder juristische Personen zu benennen, die mit einer erheblichen Zahl Rinder der betreffenden Kategorien Handel treiben oder eine erhebliche Zahl dieser Rinder zur Schlachtung liefern. |
(10) |
Gibt es keine Preisfeststellung auf öffentlichen Märkten oder durch Betreiber von Schlachthöfen oder durch benannte natürliche oder juristische Personen, so sollte vorgesehen werden, dass die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden und anderen zuverlässigen Quellen in den Mitgliedstaaten festgestellt werden. |
(11) |
Falls die Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Preise bestimmter Rinderkategorien Regionalausschüsse eingesetzt haben, sollte vorgesehen werden, dass die von diesen Ausschüssen bestimmten Preise bei der einzelstaatlichen Preisberechnung berücksichtigt werden können, sofern ihre Zusammensetzung eine ausgewogene und objektive Preisfeststellung gewährleistet. |
(12) |
Im Hinblick auf die Überwachung der Meldung der Preise für die relevanten Kategorien von Rindern sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Angaben zu übermitteln. |
(13) |
Es sollte vorgesehen werden, dass der Kommission die durchschnittlichen einzelstaatlichen Preise wöchentlich auf elektronischem Weg übermittelt werden. |
(14) |
Die Mitgliedstaaten können sich aufgrund von Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen veranlasst sehen, Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Notierungen auswirken. Unter diesen Umständen ist es bei der Feststellung der Marktpreise nicht immer angemessen, diese nicht den normalen Markttrend widerspiegelnden Notierungen zu berücksichtigen. Folglich sollten bestimmte Vorschriften festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, den betreffenden Mitgliedstaat zu ermächtigen, die festgestellten Preise außer Acht zu lassen oder die letzten festgestellten Preise zu verwenden. |
(15) |
Es muss vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen treffen müssen, um die Repräsentativität und Richtigkeit der festgestellten Preise sicherzustellen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten der Kommission diese Maßnahmen mitteilen. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der EU-Durchschnittspreis je Tier von Bullenkälbern im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen ist der Durchschnitt der Preise, die für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen auf den repräsentativen Märkten der in Anhang I genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:
a) |
bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Milchkühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mitgeteilt wird; |
b) |
bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Kühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird. |
(2) Die für jede Kategorie von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl Kälber der betreffenden Kategorien Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.
Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Aufzuchtbullenkälbern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen;
b) „Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von einer Fleischrasse, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist.
Artikel 2
(1) Der EU-Durchschnittspreis je kg Lebendgewicht von Jungrindern ist der Durchschnitt der Preise, die für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder auf den repräsentativen Märkten der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:
a) |
bei Jungrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung vorgesehen sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird; |
b) |
bei männlichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird; |
c) |
bei weiblichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und noch nicht gekalbt haben, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird. |
(2) Die für jede Kategorie von Jung- und Jährlingsrindern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl der betreffenden Jung- bzw. Jährlingsrinder Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.
Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Jung- und Jährlingsrindern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Jungrinder“: männliche oder weibliche Rinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden;
b) „Jährlingsrinder“: männliche oder weibliche Rinder im Alter von zwölf Monaten oder mehr, aber weniger als 24 Monaten, die zur Mästung gekauft werden.
Artikel 3
(1) Der EU-Durchschnittspreis je 100 kg Schlachtkörpergewicht von Kälbern, die im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet werden, ist der Durchschnitt der Preise, die für diese Kälber auf den repräsentativen Märkten der in Anhang III genannten Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an der Erzeugung dieser unterschiedlichen Rinderkategorien festgestellt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Kälber in der Europäischen Union festgesetzt werden.
(2) Die für Schlachtkörper von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind durch die Betreiber aller Schlachthöfe, in denen diese Kälber geschlachtet werden, oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die erhebliche Zahlen dieser Kälber zur Schlachtung liefern und vom Mitgliedstaat benannt werden.
Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf der Stufe Eingang in den Schlachthof für die Schlachtkörper der betreffenden Kälber gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Schlachtkörperqualitäten und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.
(3) Für die Zwecke der Feststellung der zu meldenden Marktpreise wird der Schlachtkörper wie folgt aufgemacht:
a) |
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; |
b) |
ohne die Brust- und Bauchhöhlenorgane, ohne Nieren, ohne Nierenfett- und Beckenfettgewebe, ohne Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch; |
c) |
ohne Geschlechtsorgane und anhaftende Muskeln; |
d) |
ohne Entfernung von Fettgewebe. |
Unterscheidet sich die Aufmachung des Schlachtkörpers zum Zeitpunkt des Wiegens von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufmachung, so ist das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von durch den Mitgliedstaat festgesetzten Berichtigungsfaktoren anzupassen, um diese Aufmachung an die Referenzaufmachung anzugleichen. In diesem Fall wird der Preis für 100 kg Schlachtkörpergewicht entsprechend angepasst.
(4) Das für die Feststellung der Marktpreise zugrunde zu legende Schlachtkörpergewicht ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers.
Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers entspricht dem spätestens eine Stunde nach der Schlachtung des Tiers bestimmten Warmgewicht, abzüglich 2 %.
Artikel 4
(1) Gibt es keine Preisfeststellung auf öffentlichen Märkten oder durch Betreiber von Schlachthöfen oder durch die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.
Hat ein Mitgliedstaat jedoch einen Ausschuss zur Bestimmung der Preise für eine Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern bestimmter Kategorien von Rindern oder Schlachtkörpern von Rindern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat sie für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre repräsentativen Märkte, die zu definierenden Qualitäten und die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 sowie die Berichtigungsfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 bis spätestens zum 1. Juni 2014 und in den folgenden Jahren jeweils bis spätestens zum 1. Juni mit.
In Bezug auf die repräsentativen Märkte umfasst die Mitteilung folgende Informationen:
a) |
die angewandte Erhebungsmethode mit Angabe der Art der Quellen für die Feststellung der Preise gemäß dieser Verordnung; |
b) |
eine Angabe des Anteils des festgestellten Volumens für jede Art von Quelle für die Feststellung der Preise, ausgedrückt als Prozentsatz jeder relevanten Kategorie gehandelter oder geschlachteter Rinder. |
Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die einzelstaatlichen Durchschnittspreise für jede Kategorie Rinder gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 mit, die auf ihren jeweiligen repräsentativen Märkten festgestellt wurden. Sie teilen diese Preise anderen Stellen erst mit, nachdem sie sie der Kommission mitgeteilt haben.
Die Preise beziehen sich auf den Siebentageszeitraum vom Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der die Mitteilung erfolgt.
Die Preise werden in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung ausgedrückt.
Für die Mitteilungen gemäß diesem Absatz verwenden die Mitgliedstaaten die ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Übertragungsmittel.
Artikel 5
Die Kommission überprüft regelmäßig die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt dabei die auf nationaler und auf EU-Ebene verzeichneten Trends.
Nach jeder Überprüfung teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die revidierten Gewichtungskoeffizienten mit.
Artikel 6
Trifft ein Mitgliedstaat Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen, die sich auf die normalen Bewegungen der auf seinem repräsentativen Markt oder auf seinen repräsentativen Märkten verzeichneten Preise auswirken, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, entweder die auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise außer Acht zu lassen oder die letzten, vor dem Inkraftsetzen der Maßnahmen auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise zu verwenden.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Repräsentativität und Richtigkeit der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Preise sicherzustellen, und unterrichten die Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach etwaigen Änderungen über diese Maßnahmen.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 wird aufgehoben.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 15).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).
ANHANG I
Listen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Milch- bzw. Fleischrassen melden
A. |
Mitgliedstaaten, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen melden
|
B. |
Mitgliedstaaten, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen melden
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ANHANG II
Listen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1, die Preise für Jungrinder bzw. Jährlingsrinder melden
A. |
Mitglieder, die Preise für Jungrinder melden
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B. |
Mitgliedstaaten, die Preise für männliche Jährlingsrinder melden
|
C. |
Mitgliedstaaten, die Preise für weibliche Jährlingsrinder melden
|
ANHANG III
Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1, die Preise für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Kälber melden
|
Belgien |
|
Deutschland |
|
Spanien |
|
Frankreich |
|
Italien |
|
Niederlande |
27.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 808/2013 DER KOMMISSION
vom 26. August 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0707 00 05 |
TR |
95,4 |
ZZ |
95,4 |
|
0709 93 10 |
TR |
128,0 |
ZZ |
128,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
126,0 |
CL |
123,1 |
|
TR |
70,0 |
|
UY |
127,1 |
|
ZA |
119,7 |
|
ZZ |
113,2 |
|
0806 10 10 |
EG |
175,3 |
MA |
135,8 |
|
TR |
138,0 |
|
ZZ |
149,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
113,5 |
BR |
112,5 |
|
CL |
129,7 |
|
CN |
91,9 |
|
NZ |
126,6 |
|
US |
130,9 |
|
ZA |
111,6 |
|
ZZ |
116,7 |
|
0808 30 90 |
AR |
196,9 |
TR |
147,3 |
|
ZA |
95,9 |
|
ZZ |
146,7 |
|
0809 30 |
TR |
144,6 |
ZZ |
144,6 |
|
0809 40 05 |
BA |
50,1 |
MK |
58,1 |
|
XS |
57,7 |
|
ZZ |
55,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
27.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/14 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Zulassung von Klinoptilolit sedimentären Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005
( Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 10. Juli 2013 )
Im gesamten Text:
anstatt:
„Klinoptilolit“
muss es heißen:
„Klinoptilolith“.