ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.225.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
23.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 801/2013 DER KOMMISSION
vom 22. August 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Durchführungsmaßnahmen vorgesehen, wobei die Senkung der Energieverluste bestimmter Produkte im Bereitschaftszustand als eine der Prioritäten genannt wird. |
(2) |
Im Rahmen einer Studie, die sich mit den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten von Energieverlusten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand befasste, wurde 2006/2007 auch die Leistungsaufnahme elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im vernetzten Bereitschaftsbetrieb behandelt. Die Studie ergab, dass die Netzfähigkeit ein allgemeines Merkmal von Haushalts- und Bürogeräten werden würde. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht ausreichend Daten vorlagen, empfahl der Regelungsausschuss für die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte am 21. Juni 2008, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb separat zu behandeln. |
(3) |
Untersuchungen zum vernetzten Bereitschaftsbetrieb wurden im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2009-2011 als Prioritäten genannt. Die Kommission prüfte daher 2010/2011 in einer Vorstudie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte des vernetzten Bereitschaftsbetriebs. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(4) |
Der Studie zufolge betrug der Stromverbrauch der in der Gemeinschaft verkauften elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräte im Zusammenhang mit dem vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Jahr 2010 schätzungsweise 54 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 23 Mio. t entspricht. Ohne besondere Maßnahmen wird dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 90 TWh steigen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass der mit dem vernetzten Bereitschaftsbetrieb verbundene Stromverbrauch deutlich verringert werden kann. Die vorliegende Verordnung soll die Marktverbreitung technischer Lösungen zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im vernetzten Bereitschaftsbetrieb fördern, um bis 2020 etwa 36 TWh und bis 2025 etwa 49 TWh jährlich im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen einzusparen. |
(5) |
Die Studie ergab insbesondere, dass die Verbrauchsminimierungsfunktion, mit deren Hilfe das Gerät in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs versetzt wird, solange es seine Hauptfunktion nicht ausführt, für die Umsetzung des Einsparpotenzials von wesentlicher Bedeutung ist. Es wird anerkannt, dass Geräte, die durch einen externen oder internen Auslöser reaktiviert werden, für einen begrenzten Zeitraum unabhängig von ihrer Hauptfunktion/ihren Hauptfunktionen in den aktiven Betrieb übergehen können, um z. B. Wartung oder das Herunterladen von Software zu ermöglichen. Durch die Verbrauchsminimierungsfunktion sollte sichergestellt werden, dass das Produkt nach Ausführung der Aufgaben wieder in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs versetzt wird. |
(6) |
Wie die Vorstudie ergab, sollten die Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb in Abhängigkeit vom Grad der Netzwerk-Verfügbarkeit differenziert werden. Dazu wurde eine begrenzte Anzahl von Geräten mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit („HiNA-Geräte“) ermittelt, deren Hauptfunktion darin besteht, den Netzwerk-Datenverkehr zu verarbeiten, darunter Router, Netzwerk-Schalter, Drahtlos-Netzzugangspunkte, Hubs und Modems. Da diese Geräte unmittelbar auf eingehende Daten reagieren müssen, kann der Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs bei ihnen als gleichwertig mit dem Leerlaufzustand betrachtet werden. |
(7) |
Da die Funktionen im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb miteinander verbunden sind und die betroffenen Produkte einander entsprechen, sprach sich das Ökodesign-Konsultationsforum am 14. September 2011 dafür aus, Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf den vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Rahmen einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (3) festzulegen. |
(8) |
Die Vorschriften für den Bereitschafts- und den Aus-Zustand sowie für den vernetzten Bereitschaftszustand sollten gemeinsam überprüft werden. Da das in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 für die Überprüfung festgelegte Datum vor dem Inkrafttreten der ersten Stufe der Vorschriften für den vernetzten Bereitschaftsbetrieb liegt, sollte die Überprüfung der genannten Verordnung um ein Jahr verschoben werden. |
(9) |
Da Fernsehgeräte, die einer produktspezifischen Ökodesign-Durchführungsmaßnahme unterliegen, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgenommen sind, wurden Ökodesign-Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb von Fernsehgeräten in der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 (4) festgelegt. Wie die Studie zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten des vernetzten Bereitschaftsbetriebs ergab, würden Ökodesign-Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb von Fernsehgeräten bis 2020 zu Einsparungen von etwa 10 TWh führen. |
(10) |
Die Ökodesign-Konsultationsforen (5) vom 16. Dezember 2011 und vom 18. April 2012 empfahlen ferner, für Kaffeemaschinen keine produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen festzulegen, sondern die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 in Bezug auf den Bereitschaftszustand für Kaffeemaschinen zu präzisieren. |
(11) |
In dieser Verordnung werden Vorgaben für die Anwendung der Vorschriften über die Verbrauchsminimierungsfunktion auf Kaffeemaschinen festgelegt, und zwar hinsichtlich der voreingestellten Wartezeit, nach der das Gerät automatisch in den Bereitschafts-/Aus-Zustand versetzt wird. |
(12) |
Wie die Studie zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten von Haushaltskaffeemaschinen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie ergab, wird eine Begrenzung der Wartezeit, nach der Kaffeemaschinen automatisch in den Bereitschafts-/Aus-Zustand versetzt werden, bis 2020 zu zusätzlichen Einsparungen von mehr als 2 TWh pro Jahr führen. Diese Einsparungen waren bei den Schätzungen für die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 nicht berücksichtigt worden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen festgelegt. Diese Verordnung gilt nicht für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung mit einem externen Niederspannungsnetzteil in Verkehr gebracht werden.“ |
3. |
In Artikel 2 werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:
|
4. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen Die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sind in Anhang II festgelegt.“ |
5. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Überarbeitung Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum spätestens am 7. Januar 2016 vor. Dabei prüft sie insbesondere den Anwendungsbereich und die Anforderungen an den Bereitschafts-/Aus-Zustand und im Hinblick auf die dritte Umsetzungsstufe (2019) die Angemessenheit und Strenge der Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb. Gegenstand der Überprüfung können unter anderem professionelle Geräte sein sowie Produkte mit Elektromotoren, die per Fernbedienung betrieben werden.“ |
6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang II Nummer 1 findet ab dem 7. Januar 2010 Anwendung. Anhang II Nummer 2 findet ab dem 7. Januar 2013 Anwendung. Anhang II Nummer 3 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung. Anhang II Nummer 4 findet ab dem 1. Januar 2017 Anwendung. Anhang II Nummer 5 findet ab dem 1. Januar 2019 Anwendung. Anhang II Nummer 6 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung. Anhang II Nummer 7 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ |
7. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Anhang III wird Folgendes angefügt: „Hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe d wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das vorstehend genannte geltende Verfahren an, um die Leistungsaufnahme zu messen, nachdem das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion in den anwendbaren Modus oder Zustand versetzt wurde. Hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe a wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das vorstehend genannte geltende Verfahren an, nachdem alle Netzwerk-Ports des Geräts deaktiviert bzw. vom Netzwerk getrennt wurden. Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang II Nummern 3 und 4 das folgende Nachprüfverfahren an. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells wie folgt:
Darüber hinaus wenden die Mitgliedstaaten zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren an, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
9. |
In Anhang IV wird nach dem letzten Satz des Anhangs IV Folgendes angefügt: „Vernetzter Bereitschaftsbetrieb: 3 W bei HiNA-Geräten, 1 W oder weniger bei Nicht-HiNA-Geräten.“ |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:
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2. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang II erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Bei der Messung der Leistungsaufnahme gemäß Anhang I Teile 2 und 3 sind die folgenden Bedingungen ausnahmslos einzuhalten: Die Leistungsaufnahme gemäß Teil 2 Nummer 1 Buchstaben a und b, Teil 2 Nummer 2 Buchstaben a und b, Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c wird mithilfe eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens ermittelt, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt.“ |
4. |
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III NACHPRÜFUNGSVERFAHREN A. Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teile 1, 2, 4 und 5.
B. Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teil 3 Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c das folgende Nachprüfungsverfahren an. Vor der Durchführung des nachstehenden anwendbaren Verfahrens werden alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert bzw. vom Netz getrennt. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells wie folgt: Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren drahtlosen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Drahtlos-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Bei mehreren drahtgebundenen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird für jede Art von Netzwerk-Port das folgende Verfahren wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen werden die nicht verwendeten drahtgebundenen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn die Ergebnisse für jede Art von Netzwerk-Port den Grenzwert um nicht mehr als 7 % überschreiten. Ansonsten werden drei weitere Exemplare geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn das Durchschnittsergebnis für jede Art von Netzwerk-Port bei den drei letzteren Prüfungen den Grenzwert um nicht mehr als 7 % überschreitet. Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. C. Konformitätskontrolle Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang II beschriebene Verfahren sowie zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren an, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt Methoden gemäß Unterlagen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(3) ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.
(4) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.
(5) ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22.
(6) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.“
(7) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.“
23.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 802/2013 DER KOMMISSION
vom 22. August 2013
zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluopyram gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Fluopyram werden die Bedingungen des Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2009/464/EG der Kommission (3) erfüllt. |
(2) |
Deutschland hat am 30. Juni 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluopyram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2009/464/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten. |
(3) |
Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 30. August 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 17. Dezember 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Fluopyram (4) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 16. Juli 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Fluopyram abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Fluopyram enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Fluopyram zu genehmigen. |
(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern. |
(7) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
(8) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Fluopyram enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ein längerer Zeitraum vorgesehen werden, im Einklang mit den einheitlichen Grundsätzen. |
(9) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Fluopyram wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluopyram als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fluopyram entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Januar 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluopyram als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung gegebenenfalls spätestens am 31. Juli 2015 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluopyram als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Juli 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 37.
(4) EFSA Journal 2013; 11(1):3052. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
(6) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||
Fluopyram CAS-Nr. 658066-35-4 CIPAC-Nr. 807 |
N-{2-[3-chlor-5-(trifluormethyl)-2-pyridyl]ethyl}-α,α,α-trifluor-o-toluamid |
≥ 960 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluopyram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Vögel und Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Februar 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||
„51 |
Fluopyram CAS-Nr. 658066-35-4 CIPAC-Nr. 807 |
N-{2-[3-chlor-5-(trifluormethyl)-2-pyridyl]ethyl}-α,α,α-trifluor-o-toluamid |
≥ 960 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluopyram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Vögel und Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Februar 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
23.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 803/2013 DER KOMMISSION
vom 22. August 2013
zur Zulassung von Folsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Folsäure wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in der Gruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ auf unbestimmte Zeit als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei allen Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das EU-Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Folsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 24. April 2012 (3) zu dem Schluss, dass Folsäure sich unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Tiergesundheit auswirkt und dass davon auszugehen ist, dass sie kein zusätzliches Risiko für die Umwelt birgt. Die Behörde schloss ferner, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlaboratorium vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung von Folsäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen in den Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung der Bestände dieses Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel einzuräumen. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 12. März 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. September 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(3) EFSA Journal 2012; 10(5):2674.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung |
|||||||||||||||||||||||||||
3a316 |
— |
Folsäure |
|
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
12. September 2023 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlaboriums unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.
23.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 804/2013 DER KOMMISSION
vom 22. August 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0707 00 05 |
TR |
95,4 |
ZZ |
95,4 |
|
0709 93 10 |
TR |
121,9 |
ZZ |
121,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
118,3 |
CL |
112,4 |
|
TR |
70,0 |
|
UY |
99,9 |
|
ZA |
104,1 |
|
ZZ |
100,9 |
|
0806 10 10 |
EG |
182,8 |
MA |
135,8 |
|
TR |
145,7 |
|
ZZ |
154,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
186,2 |
BR |
108,7 |
|
CL |
140,9 |
|
CN |
95,5 |
|
NZ |
125,1 |
|
US |
129,8 |
|
ZA |
117,7 |
|
ZZ |
129,1 |
|
0808 30 90 |
AR |
196,9 |
CL |
148,9 |
|
TR |
147,4 |
|
ZA |
87,4 |
|
ZZ |
145,2 |
|
0809 30 |
TR |
142,6 |
ZZ |
142,6 |
|
0809 40 05 |
BA |
52,6 |
MK |
57,7 |
|
TR |
101,0 |
|
ZZ |
70,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
23.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/s3 |
HINWEIS FÜR DEN BENUTZER
Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.
23.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/s3 |
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Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.
Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.