ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.221.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 777/2013 DER KOMMISSION
vom 12. August 2013
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid, Mepanipyrim, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Produkten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Rückstandshöchstgehalte (MRL) für Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid und Mepanipyrim sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt. Für Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim sind Rückstandshöchstgehalte in Anhang III Teil A der genannten Verordnung festgelegt. |
(2) |
Für Clodinafop legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (2). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die Rückstandshöchstgehalte für Roggen- und Weizenkörner zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. |
(3) |
Für Clomazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (3). Die Behörde empfahl, die Rückstandshöchstgehalte für Kräuter, Raps- und Kürbissamen zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Gurken, Melonen (Kiwanos) und Kohlrabi einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft. |
(4) |
Für Diuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (4). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kernobst und Weintrauben zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kernobst und Weintrauben einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft. |
(5) |
Da Ethalfluralin in der EU nicht mehr zugelassen ist und auch keine Verwendung in Drittländern gemeldet wurde, empfahl die Behörde, seinen Rückstandshöchstgehalt für alle Produkte auf die jeweilige analytische Nachweisgrenze zu senken. Daher sollten die in den Anhängen II und III für Ethalfluralin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte gestrichen werden. |
(6) |
Für Ioxynil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (5). Die Behörde empfahl, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für alle Produkte anzuheben oder beizubehalten. |
(7) |
Für Iprovalicarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (6). Die Behörde empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Tomaten, Kopfsalat, Endivien und Ölrauke zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kopfsalat, Endivien und Ölrauke einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft. |
(8) |
Für Maleinhydrazid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (7). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition für Milch zu ändern und empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kuh-, Schaf und Ziegenmilch zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft. |
(9) |
Für Mepanipyrim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (8). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Tafeltrauben, Weintrauben, Erdbeeren, Tomaten und Auberginen zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. |
(10) |
Für Metconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (9). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Erdnüsse, Roggenkörner und Rinderleber zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Melonen (Kiwanos) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft. |
(11) |
Für Prosulfocarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (10). Die Behörde empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzeln, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Sellerie, Artischocken, Porree, Bohnen (trocken), Erbsen (trocken), Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Gerste, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Erdbeeren, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich Pastinaken, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzeln, Kräuter, Sellerie und Gewürze (aus Samen, Obst und Beeren) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft. |
(12) |
Für Tepraloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (11). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, weiße Rüben, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (trocken), Leinsamen, Rapssamen, Geflügelfleisch, Geflügelfett, Geflügelleber und Vogeleier zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Erdbeeren, sonstige kleine Früchte und Beeren, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Kohlgemüse, Sellerieblätter, Porree, Bohnen (trocken), Linsen und Erbsen (trocken) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft. |
(13) |
Auf der Grundlage der begründeten Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(14) |
Die Handelspartner der Europäischen Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(15) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(16) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Anhang III Teile A und B und Anhang V der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden. |
(17) |
Diese Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. März 2014 erzeugt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. März 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clodinafop according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2404.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clomazone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2345.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for diuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(7):2344. [28 S.].
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for ioxynil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2010; 8(10):1831. [32 S.].
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for iprovalicard according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2338. [30 S.].
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for maleic hydrazide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2421. [41 S.].
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mepanipyrim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(8):2342. [31 S.].
(9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2422. [47 S.].
(10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for prosulfocarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2346. [39 S.].
(11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tepraloxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2423. [56 S.].
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(2) |
In Anhang III werden die Spalten für Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid, Mepanipyrim, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim gestrichen. |
(3) |
In Anhang V wird folgende Spalte für Ethalfluralin hinzugefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Iprovalicarb
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Maleinhydrazid
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen aus Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Maleinsäurehydrazid - Code-Nummer 1020000: Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate, ausgedrückt als Maleinsäurehydrazid. |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Hydrolyse nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Hydrolyse nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Clomazon
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Diuron
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Metconazol (Summe der Isomere) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Prosulfocarb
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Tepraloxydim (Summe aus Tepraloxydim und seinen Metaboliten, die entweder zu 3- (Tetrahydropyran-4-yl)-glutarsäure oder zu 3-Hydroxy(tetra-hydropyran-4-yl)-glutarsäure hydrolysiert werden können, ausgedrückt als Tepraloxydim)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(5) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(6) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Clomazon
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Diuron
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Metconazol (Summe der Isomere) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Prosulfocarb
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Tepraloxydim (Summe aus Tepraloxydim und seinen Metaboliten, die entweder zu 3- (Tetrahydropyran-4-yl)-glutarsäure oder zu 3-Hydroxy(tetra-hydropyran-4-yl)-glutarsäure hydrolysiert werden können, ausgedrückt als Tepraloxydim)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 17. August 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|