ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.211.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2013/426/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951) ( 1 ) |
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Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten(siehe dritte Umschlagseite) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2013 DER KOMMISSION
vom 6. August 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 102 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung einer EU-Beihilfe für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schülerinnen und Schüler in Schulen gemäß Artikel 102 der genannten Verordnung. Zur Verbesserung der administrativen und finanziellen Abwicklung des Schulmilchprogramms sollten bestimmte Regeln präzisiert werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 kann sich die Antragsperiode auf einen bis sieben Monate erstrecken. Es empfiehlt sich zu präzisieren, dass dieser Zeitraum innerhalb eines einzigen Schuljahres, das vom 1. August bis zum 31. Juli läuft, liegen sollte. |
(3) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 finden während des gesamten Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli Vor-Ort-Kontrollen statt, die sich mindestens auf die vorangegangenen zwölf Monate beziehen. Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollte die Zeitspanne für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen das vom 1. August bis zum 31. Juli laufende Schuljahr, auf das sie sich beziehen, und die darauf folgenden zwölf Monate umfassen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, über den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen innerhalb dieser Zeitspanne zu entscheiden. Die Vor-Ort-Kontrollen sollten jedoch einen Zeitraum von mindestens vier Monaten des betreffenden Schuljahres abdecken. Außerdem sind die Fristen für den Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen und für die Fertigstellung der Kontrollberichte festzusetzen. |
(4) |
Um den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fristen für die Vor-Ort-Kontrollen Rechnung zu tragen, sollte die Frist für die Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 geändert werden. Zudem muss klargestellt werden, dass sich die in dem Artikel genannten Mitteilungen auf die Erzeugnisse beziehen, die in dem betreffenden Schuljahr vom 1. August bis zum 31. Juli abgegeben wurden. |
(5) |
Um den Anteil der am Schulmilchprogramm teilnehmenden Kinder einschätzen zu können, sollte vorgeschrieben werden, dass zusätzliche Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 übermittelt werden müssen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die neuen Regeln müssen ab Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2013 gelten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Mitgliedstaat legt die Antragsperiode fest. Diese kann sich auf Zeiträume von einem bis sieben Monate innerhalb eines vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres erstrecken.“ |
2. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 laufenden Schuljahr.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17.
7.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 757/2013 DER KOMMISSION
vom 6. August 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0709 93 10 |
TR |
149,8 |
ZZ |
149,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
84,1 |
BO |
85,6 |
|
CL |
83,0 |
|
TR |
71,0 |
|
UY |
84,0 |
|
ZA |
92,0 |
|
ZZ |
83,3 |
|
0806 10 10 |
EG |
192,0 |
MA |
180,7 |
|
TR |
162,7 |
|
ZZ |
178,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
141,9 |
BR |
79,8 |
|
CL |
121,5 |
|
CN |
99,5 |
|
NZ |
127,2 |
|
US |
144,3 |
|
ZA |
114,9 |
|
ZZ |
118,4 |
|
0808 30 90 |
AR |
122,7 |
CL |
173,2 |
|
NZ |
148,9 |
|
TR |
153,4 |
|
ZA |
110,3 |
|
ZZ |
141,7 |
|
0809 29 00 |
TR |
367,0 |
ZZ |
367,0 |
|
0809 30 |
TR |
146,8 |
ZZ |
146,8 |
|
0809 40 05 |
BA |
43,2 |
TR |
92,3 |
|
XS |
57,7 |
|
ZZ |
64,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
7.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. August 2013
mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/426/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Virusinfektion, die sich potenziell auf rasche Weise verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände. |
(2) |
Seit die Afrikanische Schweinepest 2007 in Georgien bestätigt wurde, hat Russland von zahlreichen Ausbrüchen dieser Seuche bei Haus- und Wildschweinen im gesamten europäischen Teil seines Hoheitsgebiets berichtet. Im Anschluss an die Meldung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in dem russischen Gebiet um Leningrad an der Grenze zu Estland und Finnland wurde der Beschluss 2011/78/EU vom 3. Februar 2011 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union (2) angenommen, mit dem Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung dieser Seuche in die Union festgelegt wurden. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3) und Artikel 3 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4) ist die Einfuhr von Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen die Afrikanische Schweinepest bestätigt ist, nicht zulässig. |
(4) |
Mit den Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/78/EU wird sichergestellt, dass Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden. Bei diesen Maßnahmen wird das Risiko der Ausbreitung der Seuche auf Grundlage der Übertragungswege und des Überlebens des Virus in der Umgebung berücksichtigt. |
(5) |
Im Juni 2013 meldete Belarus einen bestätigten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen in Hinterhofhaltung in der Region um Grodno nahe der Grenze zu Litauen und Polen. Aufgrund der Nähe dieser Region zur Union besteht ein hohes Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in das Hoheitsgebiet der Union. Die Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/78/EU sollten daher auch für Fahrzeuge gelten, die aus Belarus in die Union kommen. |
(6) |
Vor allem sollte sichergestellt werden, dass alle Fahrzeuge, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden, und dass diese Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß dokumentiert wird. |
(7) |
Der Transportunternehmer sollte sicherstellen, dass für alle Fahrzeuge, in denen Tiere oder Futtermittel transportiert werden, ein Kontrollbuch mit Angaben zu Reinigung und Desinfektion mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird. |
(8) |
Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung des Unionsrechts sollte der Beschluss 2011/78/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses ist ein „Tiertransportfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, das zum Transport von lebenden Tieren oder von Futtermitteln in Tierhaltungsbetriebe verwendet worden ist.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter bzw. der Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs bei Ankunft aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel nach der letzten Entladung von Tieren oder Futtermitteln gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang II oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.
(3) Die Originalausfertigung der Erklärung gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 3
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kontrolliert Tiertransportfahrzeuge, die aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, in die Union kommen, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß durchgeführt wurden, oder haben die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 die zusätzliche Desinfektion von zuvor gereinigten Tiertransportfahrzeugen, in denen Tiere transportiert wurden, angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bestätigt die zuständige Behörde dies durch die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III.
(3) Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:
a) |
Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 2 aus. |
b) |
Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug entweichen, so verweigert sie diesem nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeug die Einfahrt in die Union. |
(4) Die Originalausfertigung der Bescheinigung gemäß Absatz 2 wird vom Halter bzw. Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 4
Der Beschluss 2011/78/EU wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. August 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(2) ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 40.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(4) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
ANHANG I
LISTE DER DRITTLÄNDER UND TEILE DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN, IN DENEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST
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Belarus |
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Russland |
ANHANG II
MUSTER DER ERKLÄRUNG, DIE VOM HALTER BZW. FAHRER DES TIERTRANSPORTFAHRZEUGS BEI DER ANKUNFT IN DER UNION AUS DRITTLÄNDERN ODER TEILEN DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN VORZULEGEN IST, IN DENEN DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST
Der/die Unterzeichnete, Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs … erklärt Folgendes:
(Kfz-Kennzeichen angeben)
…
— |
Die Tiere und die Futtermittel wurden zuletzt entladen in:
|
— |
Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel. Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:
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— |
Das Desinfektionsmittel wurde in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (Mittel und Konzentration angeben): … |
— |
Die nächste Beladung mit Tieren wird stattfinden in:
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ANHANG III
MUSTER DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REINIGUNG UND DESINFEKTION VON TIERTRANSPORTFAHRZEUGEN, DIE AUS DRITTLÄNDERN ODER TEILEN DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN, IN DENEN DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST, IN DIE UNION KOMMEN
Der/die Unterzeichnete, Beamter/Beamtin, bescheinigt, dass er/sie:
1. |
das/die Tiertransportfahrzeug(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen … heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau) (1), die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel zufriedenstellend gereinigt sind; (Kfz-Kennzeichen angeben) |
2. |
die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU der Kommission oder in einer dem Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.
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(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.
7.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/s3 |
HINWEIS FÜR DEN BENUTZER
Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.
7.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/s3 |
HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN
Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.
Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.