ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.206.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
2. August 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 746/2013 der Kommission vom 29. Juli 2013 über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 747/2013 der Kommission vom 1. August 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/414/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Juni 2013 zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

6

 

 

2013/415/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme von Tristan da Cunha in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und zur Streichung von Mayotte von dieser Liste (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4848)  ( 1 )

7

 

 

2013/416/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/195/EWG bezüglich der Muster-Veterinärbescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Europäische Union von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4850)  ( 1 )

9

 

 

2013/417/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Aufnahme einer Behandlung zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4853)  ( 1 )

13

 

 

2013/418/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4908)

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006)

18

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll)

Das obengenannte Protokoll (1), das am 10. Juni 2013 (2) im Namen der Europäischen Union geschlossen wurde, wird gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Protokolls am 25. September 2013 in Kraft treten.


(1)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 15, veröffentlicht.

(2)  ABl. L 177 vom 28.6.2013, S. 13.


VERORDNUNGEN

2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 746/2013 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2013

über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.


ANHANG

Nr.

15/TQ39

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

LEZ/8C3411

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Datum

26.6.2013


2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 747/2013 DER KOMMISSION

vom 1. August 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

147,7

ZZ

147,7

0709 93 10

TR

120,5

ZZ

120,5

0805 50 10

AR

86,0

BO

73,4

CL

73,3

TR

71,0

UY

86,3

ZA

96,7

ZZ

81,1

0806 10 10

CL

140,3

EG

219,0

MA

158,2

MX

242,3

TR

178,0

ZZ

187,6

0808 10 80

AR

166,8

BR

115,9

CL

113,6

CN

96,3

NZ

136,1

US

149,4

ZA

119,8

ZZ

128,3

0808 30 90

AR

133,4

CL

147,5

NZ

177,1

TR

159,1

ZA

115,5

ZZ

146,5

0809 29 00

CA

303,6

TR

340,3

ZZ

322,0

0809 30

TR

149,1

ZZ

149,1

0809 40 05

BA

56,0

XS

61,9

ZZ

59,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Juni 2013

zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2013/414/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Alberto NADAL BELDA ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Eduardo del PUEYO PÉREZ wird für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2013

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme von Tristan da Cunha in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und zur Streichung von Mayotte von dieser Liste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4848)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/415/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten Liste geführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu berücksichtigen sind.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3), werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Drittlandgebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern.

(4)

Am 19. Dezember 2012 beantragte die zuständige Behörde von Tristan da Cunha, einem Teil des britischen Überseegebiets St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha bei der Kommission die Zulassung der Einfuhr von Hummer (frisch oder tiefgefroren) in die Union. Der Antrag wurde unterstützt durch eine ausführliche Beschreibung des Kontrollsystems und weitere Angaben, die erforderlich sind, um einen ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit in Bezug auf in die Union ausgeführten Hummer sicherzustellen. Diese Angaben wurden anschließend von der Kommission bewertet, und es wurden keine Mängel festgestellt. Auf Grundlage der vorliegenden Angaben und Zusicherungen kann Tristan da Cunha in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG in Bezug auf Hummer aufgenommen werden.

(5)

Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (4) wird Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet sein und erhält stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Eintrag für Mayotte in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG sollte daher zu dem genannten Datum gestrichen werden.

(6)

Die Entscheidung 2006/766/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG erhält der Eintrag für St. Helena folgende Fassung:

„SH

ST. HELENA

Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension

 

TRISTAN DA CUNHA

Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension

Nur Hummer (frisch oder tiefgefroren)“

Artikel 2

In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG wird der Eintrag für Mayotte gestrichen.

Artikel 3

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(4)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.


2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2013

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/195/EWG bezüglich der Muster-Veterinärbescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Europäische Union von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4850)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/416/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (2) sind mehrere Muster-Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die vorübergehend in Drittländer ausgeführt wurden, um an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, in die Union festgelegt.

(2)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Europäische Union von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach einer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen findet sich in Anhang II der genannten Entscheidung.

(3)

In der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft, u. a. im Rahmen der Entscheidung 93/195/EWG (3), ist ein Standardmuster für die Veterinärbescheinigung festgelegt.

(4)

Es ist eine Anpassung der in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung an das in der Entscheidung 2007/240/EG vorgesehene Muster erforderlich.

(5)

Außerdem müssen in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG in ihrer durch den Beschluss 2010/266/EU der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas und zur Anpassung bestimmter Bezeichnungen von Drittländern (4) geänderten Form der rechtlichen Klarheit halber gewisse Korrekturen vorgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2013 erlauben die Mitgliedstaaten weiterhin die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden, die für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen vorübergehend in ein Drittland ausgeführt worden waren und für die eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 21. September 2013 nach dem Muster in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG in ihrer vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen geltenden Fassung ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(4)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 85.


ANHANG

„ANHANG II

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr von registrierten Rennpferden, Turnierpferden und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden in die Europäische Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen

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2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2013

zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Aufnahme einer Behandlung zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4853)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/417/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Union, einschließlich ihrer Verbringung in die Union aus Drittländern.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG können die Mitgliedstaaten bei Einhaltung bestimmter Bedingungen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil stammen. Anhang III der genannten Richtlinie enthält eine tabellarische Auflistung der Verfahren, mit denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandelt werden können, um Seuchenerreger in Fleisch und Milch abzutöten. Diese Behandlungen stehen im Einklang mit den in den jeweiligen Kapiteln im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Landtierkodex) empfohlenen Behandlungen.

(3)

Das Kapitel über Maul- und Klauenseuche (MKS) im OIE-Landtierkodex enthält eine Behandlung, mit der das MKS-Virus in Fleisch verlässlich inaktiviert wird.

(4)

Diese Behandlung sollte daher als wirksames Verfahren zur Ausschaltung des Risikos der Maul- und Klauenseuche in Fleisch in die Liste der Behandlungen in der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG aufgenommen werden.

(5)

Der „Pest der kleinen Wiederkäuer“ in der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG sollte in Klammern „peste des petits ruminants“ hinzugefügt werden, um die offizielle Bezeichnung der Seuche im OIE-Landtierkodex widerzuspiegeln. Zudem sollte die Zahl „1“ im Titel der Tabelle gestrichen und die Angabe „FLEISCH“ vor den Behandlungen für Milch durch „MILCH“ ersetzt werden.

(6)

Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.


ANHANG

„ANHANG III

Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch

+

:

Wirksamkeit anerkannt.

0

:

Wirksamkeit nicht anerkannt.

FLEISCH

Behandlung (1)

Krankheit

Maul- und Klauenseuche

Klassische Schweinepest

Vesikuläre Schweinekrankheit

Afrikanische Schweinepest

Rinderpest

Newcastle-Krankheit

Geflügelpest

Pest der kleinen Wiederkäuer (peste des petits ruminants)

a)

Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 (2)

+

+

+

+

+

+

+

+

b)

Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss

+

+

+

0

+

+

+

+

ba)

Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei mindestens 30 Minuten lang eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird

+

0

0

0

0

0

0

0

c)

Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 80 °C erhitzt werden muss

+

+

+

+

+

+

+

+

d)

Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gewährleistet sein muss

+

+

+

+

+

+

e)

Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: Aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0

+

+

+

+

+

0

0

0

f)

Behandlung wie unter Buchstabe e; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (1)

+

+

+

0

0

0

0

0

g)

Verarbeitung von Salami nach Kriterien, die nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt werden

 

+

+

0

+

0

0

0

h)

Behandlung von Schinken und Lenden während mindestens 190 bzw. 140 Tagen, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozess einschließt

0

0

0

+

0

0

0

0

i)

Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet

+

0

0

0

0

0

0

+


MILCH

Behandlung (1)

Krankheit

Maul- und Klauenseuche

Klassische Schweinepest

Vesikuläre Schweinekrankheit

Afrikanische Schweinepest

Rinderpest

Newcastle-Krankheit

Geflügelpest

Pest der kleinen Wiederkäuer (peste des petits ruminants)

MILCH und Milcherzeugnisse (einschließlich Rahm), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Ultrahochtemperatur (UHT)

(UHT = Erhitzung auf min. 132 °C während mindestens einer Sekunde)

+

0

0

0

0

0

0

0

b)

bei einem pH-Wert von weniger als 7,0 einfache Hochtemperatur — Kurzzeitpasteurisierung (HTST)

+

0

0

0

0

0

0

0

c)

bei einem pH-Wert von mindestens 7,0 doppelte HTST

+

0

0

0

0

0

0

0


(1)  Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

(2)  F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.“


2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2013

zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4908)

(Nur der englische, der französische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2013/418/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absätze 1 und 3 und Artikel 61,

gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Fischereierzeugnisse bei der Anlandung, bevor sie gelagert, befördert oder verkauft werden, auf von den Kontrollbehörden zugelassenen Vorrichtungen gewogen werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat einen von der Kommission genehmigten Stichprobenplan angenommen. Dieser Stichprobenplan muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 76 Absatz 1 und Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2) entsprechen.

(2)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann ein Mitgliedstaat zulassen, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn sie an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat hat einen von der Kommission genehmigten Kontrollplan angenommen. Dieser Plan muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 77 Absatz 1 und Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 entsprechen.

(3)

Gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates können die Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten haben ein von der Kommission gebilligtes gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommen. Dieses Programm muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 77 Absatz 3 und Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 entsprechen.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/474/EU (3) hat die Kommission bereits die Stichprobenpläne Deutschlands, Irlands, Litauens, der Niederlande, Polens, Finnlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Kontrollpläne Deutschlands, Estlands, Irlands, Polens, Finnlands und des Vereinigten Königreichs genehmigt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/78/EU (4) hat die Kommission eine zweite Gruppe von Stichprobenplänen aus Bulgarien, Lettland, Slowenien und Schweden und einen neuen Stichprobenplan aus den Niederlanden, einen Kontrollplan aus Frankreich und ein gemeinsames Kontrollprogramm aus Irland und Frankreich genehmigt.

(5)

Im Anschluss an die Verabschiedung des Durchführungsbeschlusses 2013/78/EU wurden am 27. Februar 2013 ein Stichprobenplan von Spanien, am 8. November 2012 ein Kontrollplan von Schweden sowie am 18. Dezember 2012 und am 14. November 2012 gemeinsame Kontrollprogramme von Belgien und Frankreich bzw. von Belgien und Irland vorgelegt. Dieser Stichprobenplan, der Kontrollplan und die gemeinsamen Kontrollprogramme entsprechen der risikobasierten Methodik. Sie sollten daher genehmigt werden.

(6)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Genehmigung aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat den Stichprobenplan, den Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt.

(7)

Die Kommission überwacht die Anwendung der Stichprobenpläne, des Kontrollplans und des gemeinsamen Kontrollprogramms unter Berücksichtigung einer wirksamen Durchführung und einer regelmäßigen Überprüfung durch den betreffenden Mitgliedstaat. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Pläne Bericht erstatten. Stellt sich heraus, dass ein solcher Plan oder ein solches Programm das ordnungsgemäße Wiegen nicht garantiert, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen überarbeiteten Plan oder ein überarbeitetes Programm zur Genehmigung vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung

(1)   Der Stichprobenplan, der gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 27. Februar 2013 von Spanien vorgelegt wurde, wird genehmigt.

(2)   Der Kontrollplan für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 8. November 2012 von Schweden vorgelegt wurde, wird genehmigt.

(3)   Die gemeinsamen Kontrollprogramme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 18. Dezember 2012 von Belgien und Frankreich und am 14. November 2012 von Belgien und Irland vorgelegt wurden, werden genehmigt.

Artikel 2

Aufhebung

Die Kommission kann die Genehmigung gemäß Artikel 1 aufheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Stichprobenplan, seinen Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt.

Artikel 3

Bericht

Die in Artikel 1 bezeichneten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. April 2014 einen Bericht über die Anwendung des Stichprobenplans, des Kontrollplans und der gemeinsamen Kontrollprogramme gemäß Artikel 1.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 17.

(4)  ABl. L 41 vom 12.2.2013, S. 11.


Berichtigungen

2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/18


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 14. Juni 2006 )

1.

Seite 3, Artikel 2 Nummer 10:

anstatt:

„10.

‚Leckage-Erkennungssystem‘ ein geeichtes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, …“

muss es heißen:

„10.

‚Leckage-Erkennungssystem‘ ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, …“.

2.

Seite 4, Artikel 2 Nummer 18:

anstatt:

„18.

‚ortsfeste Anlagen oder Geräte‘ Anlagen oder Geräte, die während des Betriebs …“

muss es heißen:

„18.

‚ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen‘ Anlagen oder Einrichtungen, die während des Betriebs …“.

3.

Seite 4, Artikel 4 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Betreiber der folgenden Arten stationärer Einrichtungen sind dafür verantwortlich, …“

muss es heißen:

„(1)   Die Betreiber der folgenden Arten ortsfester Einrichtungen sind dafür verantwortlich, …“.

4.

Seite 5, Artikel 5 Absatz 1:

anstatt:

„… und sämtliches betroffene Personal, die bzw. das mit der Installation, der Wartung oder Instandhaltung der unter Artikel 3 Absatz 1 fallenden Einrichtungen und Systeme befasst sind/ist, sowie für die Unternehmen und ihr Personal bestimmt, das bzw. die die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt/wahrnehmen.“

muss es heißen:

„… und das betroffene Personal, die bzw. das mit der Installation, der Wartung oder Instandhaltung der unter Artikel 3 Absatz 1 fallenden Einrichtungen und Systeme befasst sind/ist, sowie für das Personal bestimmt, das die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt.“


2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.

Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.