ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.204.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
31. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Nicaragua)

1

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Panama)

1

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Honduras)

1

 

 

2013/408/Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

2

 

 

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

23

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 736/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Laufzeit des Arbeitsprogramms zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe ( 1 )

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 738/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in Fischrogen-Imitaten auf Algenbasis ( 1 )

32

 

*

Verordnung (EU) Nr. 739/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung stigmasterinreicher Phytosterine als Stabilisator in fertig gemischten Alkoholcocktails zum Einfrieren sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission im Hinblick auf die Spezifikationen des Lebensmittelzusatzstoffes stigmasterinreiche Phytosterine ( 1 )

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 740/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zu den im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien geltenden Abweichungen von den in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits festgelegten Ursprungsregeln

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 741/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien

43

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 742/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/44/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von pulverisiertem Maiskolben als Wirkstoff in die Anhänge I und IA ( 1 )

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

52

 

 

2013/410/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Juli 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4256)

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Nicaragua)

Bis die für den Abschluss des am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird der Handelsteil (Teil IV) gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens ab dem 1. August 2013 zwischen der Europäischen Union und Nicaragua vorläufig angewandt. Artikel 271 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Panama)

Bis die für den Abschluss des am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird der Handelsteil (Teil IV) gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens ab dem 1. August 2013 zwischen der Europäischen Union und Panama vorläufig angewandt. Artikel 271 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Honduras)

Bis die für den Abschluss des am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird der Handelsteil (Teil IV) gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens ab dem 1. August 2013 zwischen der Europäischen Union und Honduras vorläufig angewandt. Artikel 271 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2012

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

(2013/408/Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

mit Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie sollte geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft gebilligt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Ein Mitglied der Kommission wird hiermit ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens, das im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu schließen ist, einzuleiten.

Brüssel, den 31. Juli 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Die Regierung der Republik Südafrika, im Folgenden „Südafrika“, und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), im Folgenden „Gemeinschaft“, zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der freundschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien,

IN WÜRDIGUNG der erfolgreichen Ergebnisse der wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens vom 11. Oktober 1999 über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits;

IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie auszubauen,

UNTER ERNEUTER BETONUNG des entschiedenen Einsatzes der Republik Südafrika, der Gemeinschaft und der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten für die Nichtverbreitung von Kernwaffen, einschließlich der Stärkung und effizienten Anwendung entsprechender Sicherungssysteme und Exportkontrollregelungen, in deren Rahmen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Republik Südafrika und der Gemeinschaft stattfinden soll,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Unterstützung der Republik Südafrika sowie der Gemeinschaft und der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten für die Ziele der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und ihres Sicherungssystems,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG des starken Engagements der Republik Südafrika sowie der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial,

EINGEDENK DESSEN, dass die Republik Südafrika und alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Parteien des Vertrags vom 1. Juni 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im Folgenden „Nichtverbreitungsvertrag“) sind,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass Sicherungsmaßnahmen für den Nuklearbereich sowohl gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) als auch gemäß den Sicherungsübereinkünften zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der IAEO in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewandt werden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Vertrags vom 11. April 1996 über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika (Vertrag von Pelindaba), der am 15. Juli 2009 in Kraft getreten ist,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Republik Südafrika und die Regierungen sämtlicher Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Teilnehmer der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verpflichtungen der Republik Südafrika und der Regierung jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer berücksichtigt werden sollten,

IN ANERKENNUNG des Grundsatzes des freien Verkehrs im Binnenmarkt der Europäischen Union,

IM EINVERNEHMEN darüber, dass dieses Abkommen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Republik Südafrika im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen sollte,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der Republik Südafrika und der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen ihrer jeweiligen bilateralen Abkommen über die friedliche Nutzung der Kernenergie,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten, soweit nicht anders bestimmt, folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„zuständige Behörde“ bedeutet

a)

für die Republik Südafrika: das Energieministerium („Department of Energy“),

b)

für die Gemeinschaft: die Europäische Kommission,

oder sonstige Stellen, die die Vertragsparteien der jeweils anderen Partei jederzeit schriftlich notifizieren können;

2.

„Ausrüstungen“ bedeutet die in Anhang B Abschnitte 1, 3, 4, 5, 6 und 7 des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 (Leitlinien für Weitergabe von Kernmaterial) aufgeführten Gegenstände;

3.

„Informationen“ bedeutet wissenschaftliche und technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und -verfahren aus den gemeinsamen Forschungsprojekten und sonstige Informationen, die nach Ansicht der Vertragsparteien und/oder der Teilnehmer der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen dieses Abkommens oder der darauf beruhenden Forschung bereitzustellen oder auszutauschen sind;

4.

„geistiges Eigentum“ hat die Bedeutung, die in Artikel 2 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der am 28. September 1979 geänderten Fassung festgelegt ist, und kann weitere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Gegenstände umfassen;

5.

„gemeinsame Forschungsprojekte“ bedeutet Forschung und technologische Entwicklung, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Teilnehmern aus der Gemeinschaft und Südafrika durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen und Stellen, die die wissenschaftlichen Forschungsprogramme durchführen, schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Teilnehmern des Projekts ausgewiesen;

6.

„Kernmaterial“ bedeutet jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material im Sinne des Artikels XX der Satzung der IAEO. Jede Entscheidung des Gouverneursrats der IAEO nach Artikel XX der IAEO-Satzung, durch die das Verzeichnis der als „Ausgangsmaterial“ oder „besonderes spaltbares Material“ betrachteten Materialien geändert wird, ist im Rahmen dieses Abkommens nur wirksam, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich benachrichtigt haben, dass sie diese anerkennen;

7.

„nicht nukleares Material“ bedeutet

a)

Deuterium und Schwerwasser (Deuteriumoxid) sowie jede andere Deuteriumverbindung, in der das Verhältnis Deuterium/Wasserstoff höher ist als 1:5 000, für den Einsatz in einem Kernreaktor nach der Definition in Anhang B Absatz 1.1 des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1,

b)

nuklearreines Grafit, d. h. Grafit für den Einsatz in einem Kernreaktor nach der Definition in Anhang B Absatz 1.1 des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3;

8.

„Teilnehmer“ bedeutet jede Person, jedes Forschungsinstitut, jede Rechtsperson, jedes Unternehmen oder jede sonstige Stelle, die/das von einer der beiden Vertragsparteien zur Teilnahme an Kooperationstätigkeiten oder gemeinsamen Forschungsprojekten im Rahmen dieses Abkommens zugelassen wurde, einschließlich der Vertragsparteien selbst;

9.

„Person“ bedeutet jede natürliche Person, jedes Unternehmen oder jede sonstige Rechtsperson, für die/das die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Hoheitsgebiets der Vertragsparteien gelten, jedoch nicht die Parteien dieses Abkommens selbst;

10.

„Ergebnisse geistiger Tätigkeiten (EGT)“ bedeutet Informationen und/oder geistiges Eigentum;

11.

„Vertragsparteien“ bedeutet die Republik Südafrika einerseits und die Gemeinschaft andererseits;

„Gemeinschaft“ bedeutet sowohl

a)

die durch den Euratom-Vertrag geschaffene Rechtsperson als auch

b)

die Hoheitsgebiete, auf die der Euratom-Vertrag Anwendung findet;

12.

„Technologie“ hat die in Anhang A des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 festgelegte Bedeutung.

Artikel II

Ziel

(1)   Ziel dieses Abkommens ist die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens, der Gleichheit und der Gegenseitigkeit, um auf diese Weise die Kooperation zwischen der Gemeinschaft und Südafrika im Einklang mit den Erfordernissen und Prioritäten ihrer jeweiligen Nuklearprogramme insgesamt zu verstärken.

(2)   Mit diesem Abkommen soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika gefördert und insbesondere die Beteiligung südafrikanischer Forschungseinrichtungen an Forschungsprojekten der entsprechenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft erleichtert werden; gemäß dem Prinzip der Gegenseitigkeit soll zudem die Beteiligung von Forschungseinrichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an südafrikanischen Projekten in ähnlichen Forschungsbereichen gewährleistet werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien zu einer Form der Ausschließlichkeit verpflichtet, und jede Vertragspartei kann Geschäfte unabhängig von der anderen Vertragspartei tätigen, wenn die Erfordernisse des Marktes dies verlangen.

Artikel III

Gegenstand und Formen der Zusammenarbeit

(1)   Kernmaterial, Ausrüstungen, nicht nukleares Material oder Kernmaterial, das als Nebenprodukt gewonnen wird, werden ausschließlich für friedliche Zwecke und nicht für die Herstellung von Nuklearsprengkörpern oder für die Erforschung oder Entwicklung von solchen Sprengkörpern noch für militärische Zwecke genutzt.

(2)   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit betrifft die friedliche Nutzung der Kernenergie und kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergie (einschließlich Fusionstechnologien),

b)

Nutzung von Kernmaterial und Technologien wie beispielsweise Anwendungen in Medizin und Landwirtschaft,

c)

Weitergabe von Kernmaterial und Ausrüstungen,

d)

nukleare Sicherheit, Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, Stilllegung, Strahlenschutz einschließlich Notfallvorsorge und -bekämpfung,

e)

Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich,

f)

sonstige von den Vertragsparteien zu vereinbarende Bereiche, soweit sie unter die jeweiligen Programme der Vertragsparteien fallen.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

a)

Lieferung von Kernmaterial und nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und zugehörigen Technologien,

b)

Erbringung von Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs,

c)

bei Bedarf Einrichtung von Arbeitsgruppen für die Durchführung spezieller Studien und Projekte auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung,

d)

Austausch von Experten sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen, Organisation wissenschaftlicher Seminare und Konferenzen, Schulung von Verwaltungspersonal und von wissenschaftlichem und technischem Personal,

e)

Konsultationen zu Fragen der Forschung und Technologie sowie Durchführung gemeinsamer Forschung im Rahmen vereinbarter Programme,

f)

Kooperationstätigkeiten zur Förderung der nuklearen Sicherheit und

g)

sonstige Formen der Zusammenarbeit, die die Vertragsparteien schriftlich festlegen.

(4)   Die in Absatz 2 genannte Zusammenarbeit kann auch zwischen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsparteien niedergelassenen ermächtigten Personen und Unternehmen erfolgen.

Artikel IV

Dem Abkommen unterliegende Güter

(1)   Dieses Abkommen findet Anwendung auf Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen, die zwischen den Vertragsparteien oder Personen der Vertragsparteien direkt oder über ein drittes Land weitergegeben werden. Das Kernmaterial, das nicht nukleare Material oder die Ausrüstungen unterliegen diesem Abkommen mit ihrem Eintritt in das Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei, sofern die liefernde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei schriftlich die Weitergabe entsprechend den Verfahren, die in den Verwaltungsvereinbarungen niedergelegt sind, notifiziert hat und der geplante Empfänger — falls es sich nicht um die empfangende Vertragspartei selbst handelt — eine ermächtigte Person im Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei ist.

(2)   Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Abkommen so lange, bis nach den Verfahren, die in den Verwaltungsvereinbarungen niedergelegt sind, festgestellt worden ist,

a)

dass die Güter im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens erneut weitergegeben wurden, so dass sie sich außerhalb des Hoheitsbereichs der empfangenden Vertragspartei befinden,

b)

dass das Kernmaterial für keine im Hinblick auf die in Artikel VI Absatz 1 genannten Sicherungsmaßnahmen relevante kerntechnische Tätigkeit mehr zu verwenden oder praktisch nicht rückgewinnbar ist,

c)

dass die Ausrüstungen oder das nicht nukleare Material nicht länger für kerntechnische Zwecke verwendbar sind oder

d)

dass die Vertragsparteien gemeinsam bestimmen, dass diese nicht mehr unter dieses Abkommen fallen.

(3)   Technologietransfers unterliegen nur in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diesem Abkommen, die in einer schriftlichen Mitteilung an die Europäische Kommission ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, solche Transfers in dieses Abkommen aufzunehmen. Vor jedem Transfer sollten der beziehungsweise die jeweiligen Mitgliedstaaten sowohl der Europäischen Kommission als auch Südafrika eine Notifizierung zukommen lassen.

Artikel V

Handel mit Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen

(1)   Bei jeder Weitergabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material oder Ausrüstungen im Rahmen der Zusammenarbeit sind die entsprechenden internationalen Verpflichtungen zu beachten, welche die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Republik Südafrika in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie eingegangen sind und die in Artikel VI aufgeführt sind.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig, soweit möglich, bei der Beschaffung von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen durch die Vertragsparteien selbst oder durch Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Hoheitsbereich der Republik Südafrika.

(3)   Die Fortsetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit ist abhängig davon, ob die Anwendung des von der Gemeinschaft gemäß dem Euratom-Vertrag eingerichteten Systems der Sicherheitsüberwachung und Kontrolle und des von der Republik Südafrika eingeführten Systems für die Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen von der jeweils anderen Vertragspartei als zufriedenstellend eingestuft wird.

(4)   Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, die Verwirklichung des Grundsatzes des freien Verkehrs im EU-Binnenmarkt zu behindern.

(5)   Die Weitergabe von Kernmaterial, das diesem Abkommen unterliegt, und die Erbringung entsprechender Dienstleistungen müssen unter fairen Handelsbedingungen erfolgen und dürfen die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation nicht beeinträchtigen. Die Anwendung dieses Absatzes erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags und des davon abgeleiteten Rechts sowie unbeschadet der südafrikanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(6)   Die erneute Weitergabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologien, die diesem Abkommen unterliegen, außerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragsparteien darf ausschließlich in Übereinstimmung mit von Regierungen einzelner Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Republik Südafrika eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer erfolgen. Insbesondere gelten für eine erneute Weitergabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologien, die diesem Abkommen unterliegen, die Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1.

(7)   Sofern die in Absatz 6 genannten Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial die Zustimmung der liefernden Vertragspartei für eine erneute Weitergabe von Kernmaterial verlangen, muss diese Zustimmung schriftlich vor einer erneuten Weitergabe an ein Land, das nicht in der nach Absatz 8 erstellen Liste von Drittländern der liefernden Vertragspartei aufgeführt ist, erfolgen.

(8)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Listen aus, in denen die Drittländer aufgeführt sind, in die eine erneute Weitergabe nach Absatz 7 ohne vorherige Genehmigung der liefernden Vertragspartei gestattet ist. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Änderungen ihrer Listen von Drittländern.

Artikel VI

Bedingungen für unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial

(1)   Unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial unterliegt

a)

in der Gemeinschaft der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und den IAEO-Sicherungsmaßnahmen gemäß den nachstehenden einschlägigen Sicherungsübereinkünften in ihrer möglicherweise geänderten oder neuen Fassung, solange die vom Nichtverbreitungsvertrag vorgeschriebene Abdeckung gegeben ist:

i)

dem Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 21. Februar 1977 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/193),

ii)

dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 12. September 1981 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/290),

iii)

dem Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 14. August 1978 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/263),

iv)

den Zusatzprotokollen auf der Grundlage des IAEO-Dokuments INFCIRC/540 („Strengthened Safeguards System, Part II“/Strengeres Sicherungssystem, Teil II), die am 22. September 1998 unterzeichnet wurden und am 30. April 2004 in Kraft getreten sind;

b)

in Südafrika den IAEO-Sicherungsmaßnahmen gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, das am 16. September 1991 unterzeichnet wurde und in Kraft getreten ist und als INFCIRC/394 veröffentlicht wurde, ergänzt durch das Zusatzprotokoll, das am 13. September 2002 unterzeichnet wurde und in Kraft getreten ist, und dem Vertrag über eine kernwaffenfreie Zone in Afrika, der am 11. April 1996 unterzeichnet wurde und am 15. Juli 2009 in Kraft getreten ist.

(2)   Sollte die Anwendung eines der in Absatz 1 genannten, mit der IAEO geschlossenen Abkommen beziehungsweise Übereinkommen — gleichgültig aus welchem Grund — in der Gemeinschaft oder in Südafrika ausgesetzt oder beendet werden, trifft die jeweilige Vertragspartei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b beziehungsweise, wenn dies nicht möglich ist,

a)

wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung an, mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstabe a, beziehungsweise, wenn dies nicht möglich ist,

b)

treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b.

(3)   Es sind jederzeit physische Schutzmaßnahmen anzuwenden, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.10/Part 1 genügen; außerdem halten sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gegebenenfalls die Europäische Kommission und Südafrika bei der Anwendung von physischen Schutzmaßnahmen an ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial, einschließlich gegebenenfalls für die Vertragsparteien in Kraft befindlicher Änderungen und der Empfehlungen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit in IAEO-Dokument INFCIRC/225/Rev.5 (IAEA Nuclear Security Series No. 13). Die internationale Beförderung unterliegt dem Internationalen Übereinkommen vom 3. März 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial, einschließlich gegebenenfalls für die Vertragsparteien in Kraft befindlicher Änderungen, und den IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1).

(4)   Die nukleare Sicherheit und die Abfallentsorgung unterliegen dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/449), dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/546), dem Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/336) sowie dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/335).

Artikel VII

Informationsaustausch und geistiges Eigentum

Die Nutzung und Verbreitung von Informationen und Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich Rechten an gewerblichem Eigentum, Patenten und Urheberrechten, sowie der Technologietransfer im Zuge der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erfolgen nach Maßgabe des Anhangs.

Artikel VIII

Durchführung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen wird nach Treu und Glauben so durchgeführt, dass eine Behinderung oder Verzögerung der kerntechnischen Tätigkeiten in Südafrika und in der Gemeinschaft sowie eine ungebührliche Einflussnahme darauf verhindert werden, sowie im Einklang mit umsichtigen Managementpraktiken, die für eine wirtschaftliche und sichere Durchführung solcher Tätigkeiten erforderlich sind.

(2)   Dieses Abkommen darf nicht geltend gemacht werden, um wirtschaftliche oder industrielle Vorteile anzustreben, auf handelspolitische oder industrielle — sowohl inländische als auch internationale — Interessen einer der Vertragsparteien oder ermächtigter Personen Einfluss zu nehmen, auf die Nuklearpolitik einer der Vertragsparteien oder der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Einfluss zu nehmen oder die Förderung der friedlichen, nicht auf Kernsprengungen ausgerichteten Nutzung der Kernenergie oder den freien Verkehr von unter dieses Abkommen fallenden Gütern oder solchen, zu denen mitgeteilt wurde, dass sie unter dieses Abkommen fallen sollen, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie zwischen Südafrika und der Gemeinschaft zu behindern.

(3)   Der Umgang mit unter dieses Abkommen fallendem Kernmaterial beruht auf den Grundsätzen der Proportionalität, der Fungibilität und der Äquivalenz des Kernmaterials.

(4)   Änderungen der in den Artikeln I, V oder VI genannten IAEO-Dokumente werden im Rahmen dieses Abkommens nur wirksam, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege davon unterrichtet haben, dass sie die Änderungen anerkennen.

Artikel IX

Verwaltungsvereinbarungen

(1)   Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen, um die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

(2)   Diese Verwaltungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Informationen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

(3)   Gemäß Absatz 1 getroffene Verwaltungsvereinbarungen können schriftlich im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Seiten geändert werden.

Artikel X

Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens findet in Übereinstimmung mit den in Südafrika und in der Europäischen Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit den internationalen Übereinkünften statt, die die Vertragsparteien unterzeichnet haben. Im Falle der Gemeinschaft umfasst das geltende Recht auch den Euratom-Vertrag und das davon abgeleitete Recht.

Artikel XI

Nichteinhaltung

(1)   Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen dieses Abkommens durch eine Vertragspartei oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann die jeweils andere Vertragspartei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden.

(2)   Bevor eine der Vertragsparteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, ob Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, und, sofern dies der Fall ist, darüber, welche Abhilfemaßnahmen innerhalb welchen zeitlichen Rahmens zu ergreifen sind. Solche Maßnahmen werden nur eingeleitet, wenn die beschlossenen Maßnahmen nicht innerhalb des von den Vertragsparteien beschlossenen zeitlichen Rahmens umgesetzt wurden oder wenn nach Ablauf eines von den Vertragsparteien festgelegten Zeitraums keine Lösung gefunden wird.

(3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, berührt die Beendigung dieses Abkommens nicht die Durchführung von Vereinbarungen und/oder Verträgen, die während seiner Geltungsdauer geschlossen wurden, aber zum Zeitpunkt seiner Beendigung noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel XII

Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien kommen bei Bedarf Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um über Fragen zu beraten, die sich bei der Auslegung oder der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, die Umsetzung zu überwachen und Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zu erörtern, die über die im Abkommen vorgesehenen hinausgehen. Diese Konsultationen können auch in Form eines Briefwechsels stattfinden.

(2)   Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, die nicht im Verhandlungsweg oder auf anderem Wege von den Vertragsparteien beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter; die beiden benannten Schiedsrichter wählen einen dritten, der nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist und den Vorsitz führt. Hat eine Vertragspartei binnen dreißig Tagen nach dem Schiedsantrag keinen Schiedsrichter benannt, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung eines Schiedsrichters für die Vertragspartei ersuchen, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat. Ist binnen dreißig Tagen nach der Be- oder Ernennung der Schiedsrichter für die beiden Vertragsparteien der dritte Schiedsrichter noch nicht gewählt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung des dritten Schiedsrichters ersuchen. Das Quorum ist mit der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts erreicht; alle Entscheidungen werden durch mehrheitliche Abstimmung aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird durch das Schiedsgericht festgelegt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien verbindlich und von ihnen umzusetzen. Die Vergütung der Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage festgelegt wie diejenige von Ad-hoc-Richtern des Internationalen Gerichtshofs.

(3)   Bei der Beilegung von Streitigkeiten wird der englische Wortlaut dieses Abkommens zugrunde gelegt.

Artikel XIII

Zusatzbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, bilaterale Vereinbarungen mit Südafrika abzuschließen, die die Befugnisse der Mitgliedstaaten einerseits und der Gemeinschaft andererseits achten und die vollständig in Einklang mit den Zielen und Bedingungen dieses Abkommens stehen. Bilaterale Vereinbarungen, die von bestimmten Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Südafrika abgeschlossen wurden, können weiterhin Anwendung finden.

(2)   Entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit der Vertragsparteien und vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien sollten, sofern angebracht, Bestimmungen zur Verknüpfung jener Vereinbarungen und dieses Abkommens aufgesetzt werden.

Artikel XIV

Änderungen und Status des Anhangs

(1)   Die Vertragsparteien können einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien über mögliche Änderungen dieses Abkommens konsultieren, insbesondere um internationalen Entwicklungen im Bereich der nuklearen Sicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen.

(2)   Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3)   Änderungen treten an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch den Austausch diplomatischer Noten festlegen.

(4)   Der Anhang dieses Abkommens ist Bestandteil des Abkommens und kann im Einklang mit den Absätzen 1 bis 3 geändert werden.

Artikel XV

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der Vertragsparteien schriftlich notifiziert hat, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Dieses Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Anschließend verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils fünf Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei hat der anderen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines solchen Fünfjahreszeitraums ihre Absicht mitgeteilt, das Abkommen zu beenden.

(3)   Ungeachtet der Aussetzung, der Beendigung oder des Erlöschens dieses Abkommens oder einer Zusammenarbeit in seinem Rahmen, aus welchem Grund auch immer, bleiben die Verpflichtungen aus den Artikeln III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X in Kraft, solange Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen, die diesen Artikeln unterliegen, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder — gleichgültig, an welchem Ort — unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle verbleiben oder bis nach Maßgabe des Artikels IV festgestellt wird, dass das Kernmaterial nicht mehr verwendbar ist oder praktisch nicht mehr zur Verarbeitung in eine Form rückgewinnbar ist, in der es für eine vom Standpunkt der Sicherungsmaßnahmen relevante nukleare Tätigkeit verwendet werden kann.

Geschehen zu Pretoria am achtzehnten Juli zweitausenddreizehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Andris PIEBALGS

Für die Regierung der Republik Südafrika

Ben MARTINS


ANHANG

Leitlinien für die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum aus gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie

I.   INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG

1.

Dieser Anhang gilt für alle Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Teilnehmer erarbeiten gemeinsam Technologiemanagementpläne (TMP) betreffend die Inhaberschaft an und die Nutzung, einschließlich Veröffentlichung, von Informationen und geistigem Eigentum, die aus den Kooperationstätigkeiten hervorgehen. Die TMP müssen von den Vertragsparteien vor dem Abschluss spezifischer Verträge über Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung, auf die sie sich beziehen, genehmigt werden.

Bei der Ausarbeitung von TMP werden die Ziele der Kooperationstätigkeiten, die jeweiligen Beiträge der Teilnehmer, die Besonderheiten der Lizenzvergabe nach Hoheitsgebiet oder Anwendungsbereich, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Teilnehmern als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Ergebnisse geistiger Tätigkeiten (EGT) bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, werden in den TMP geregelt.

2.

EGT, die aus den Kooperationstätigkeiten hervorgehen und im TMP nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den Grundsätzen des TMP aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehören diese EGT all denen gemeinsam, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, bei denen die EGT erarbeitet wurden, mitgewirkt haben. Jeder Teilnehmer, für den diese Bestimmung gilt, kann diese EGT für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne geografische Begrenzung nutzen.

3.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Teilnehmer die Rechte an EGT nach diesen Grundsätzen erhalten.

4.

Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die Rechte, die aufgrund dieses Abkommens und aufgrund von Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, so genutzt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i)

die Verbreitung und Verwertung von Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens erarbeitet, rechtmäßig offenbart oder auf andere Art und Weise rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden, und

ii)

die Einführung und Umsetzung internationaler technischer Normen.

II.   URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

Im Rahmen dieses Abkommens sind Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Teilnehmern gehören, im Einklang mit der Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

III.   WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTWERKE

Unbeschadet des Abschnitts IV werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des TMP nichts anderes vereinbart wird, von den an den Kooperationstätigkeiten beteiligten Vertragsparteien oder den Teilnehmern gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gelten folgende Verfahren:

a)

Werden von einer Vertragspartei oder ihren Teilnehmern wissenschaftliche und technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufnahmen und Software, veröffentlicht, die auf den Ergebnissen von Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, so haben die andere Vertragspartei und ihre Teilnehmer Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

b)

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlagen veröffentlicht werden, weitest möglich verbreitet werden.

c)

Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werks, das öffentlich verbreitet werden soll und auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens entstanden ist, müssen den Namen oder das Pseudonym des Verfassers beziehungsweise der Verfasser des Werks aufweisen, es sei denn, dass die Verfasser die Erwähnung ihres Namens ausdrücklich ablehnen. Außerdem muss auf den Exemplaren deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien und/oder ihre Vertreter beziehungsweise Organisationen hingewiesen werden.

IV.   NICHT OFFENBARTE INFORMATIONEN

1.   Nicht offenbarte, in Dokumentenform vorliegende Informationen

a)

Jede Vertragspartei beziehungsweise ihre Teilnehmer erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welche Informationen im Rahmen des Abkommens nicht offenbart werden sollen, wobei unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden:

Geheimhaltung der Informationen in dem Sinne, dass die Informationen in ihrer Gesamtheit oder Teile der Informationen in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind;

tatsächlicher oder potenzieller gewerblicher Wert der Informationen aufgrund ihrer Geheimhaltung;

früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Teilnehmer können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, die Informationen oder Teile davon, die im Laufe der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt, ausgetauscht oder erarbeitet wurden, nicht offenbart werden dürfen.

b)

Jede Partei trägt dafür Sorge, dass die im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarten Informationen und deren entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solche zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe dieser Informationen.

Eine Vertragspartei, die aufgrund dieses Abkommens nicht offenbarte Informationen erhält, beachtet deren schutzwürdigen Charakter. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer diese Informationen ohne Beschränkung auf Sachverständige des Gebiets offenbart.

c)

Eine Vertragspartei kann nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden Kooperationstätigkeiten erhalten haben, weitergeben, sofern dies im Rahmen einer speziellen Vereinbarung über die Vertraulichkeit geschieht und die nicht offenbarten Informationen — wie oben geregelt — ohne weiteres als solche zu erkennen sind.

d)

Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen im Rahmen dieses Abkommens weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe c zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zulassen.

2.   Nicht offenbarte, nicht in Dokumentenform vorliegende Informationen

Nicht offenbarte, nicht in Dokumentenform vorliegende Informationen oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruhen, werden von den Vertragsparteien oder ihren Teilnehmern nach den in diesem Anhang niedergelegten Leitlinien für Dokumentationswissen behandelt, sofern der Empfänger der nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen auf die Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen zum Zeitpunkt der Mitteilung hingewiesen wurde.

3.   Überwachung

Jede Vertragspartei ist darum bemüht sicherzustellen, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine Vertragspartei fest oder ist aus begründetem Anlass davon auszugehen, dass sie die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

V.   HAUPTMERKMALE EINES TECHNOLOGIEMANAGEMENTPLANS (TMP)

Der TMP ist eine besondere Vereinbarung der Teilnehmer über die Durchführung der Kooperationstätigkeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. In Bezug auf die EGT wird im TMP normalerweise unter anderem Folgendes geregelt: Inhaberschaft, Schutz, Nutzerrechte für FuE-Zwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern sowie Streitbeilegungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit primären und sekundären Informationen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.


VERORDNUNGEN

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 733/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 (1) wird die Kommission ermächtigt, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freizustellen.

(2)

„Staatliche Beihilfen“ ist ein objektiver Begriff, der in Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert ist. Die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Gruppenfreistellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 gilt ausschließlich für Maßnahmen, die sämtliche Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und somit staatliche Beihilfen darstellen. Die Aufnahme einer bestimmten Gruppe von Beihilfen in die Verordnung (EG) Nr. 994/98 oder in eine Freistellungsverordnung lässt nicht den Schluss zu, dass eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt zu erklären, dass Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung unterliegen.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht freizustellen. Der Bereich Innovation ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.

(5)

Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sind die Mitgliedstaaten derzeit verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden. Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen Freistellungen zu erlassen, wobei der Nutzen derartiger Freistellungen im Kulturbereich begrenzt wäre, da es sich bei den Beihilfeempfängern häufig um große Unternehmen handelt. In der Regel bewirken kleine Vorhaben im Kulturbereich, im Kreativsektor und im Bereich der Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch auch dann keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, wenn sie von großen Unternehmen durchgeführt werden; Fälle aus jüngerer Zeit haben gezeigt, dass derartige Beihilfen nur geringe Auswirkungen auf den Handel haben.

(6)

Freistellungen in diesem Bereich könnten auf der Grundlage der — in Leitlinien, z. B. für Filmwerke und audiovisuelle Werke, dargelegten — Erfahrung der Kommission erstellt oder auf der Grundlage von Einzelfällen ausgearbeitet werden. Bei der Konzipierung derartiger Gruppenfreistellungen sollte die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, dass sie nur für Maßnahmen gelten sollten, die staatliche Beihilfen darstellen, dass sie grundsätzlich auf Maßnahmen konzentriert sein sollten, die zu den Zielen „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“ beitragen, und dass eine Gruppenfreistellung nur für Beihilfen erfolgt, bei denen die Kommission bereits über umfangreiche Erfahrungen verfügt. Darüber hinaus sollte der Hauptzuständigkeit der Mitgliedstaaten im Kulturbereich, dem besonderen Schutz der kulturellen Vielfalt nach Artikel 167 Absatz 1 AEUV und der Wesensbesonderheit der Kultur Rechnung getragen werden.

(7)

Auch staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering, und es können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldungsverpflichtung freistellen, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen können durch Naturkatastrophen in Mitleidenschaft gezogen werden. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen; zudem können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(8)

Auch staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering, und es können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldungsverpflichtung freistellen, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen im Fischereisektor können durch widrige Witterungsverhältnisse in Mitleidenschaft gezogen werden. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen; zudem können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(9)

Nach Artikel 42 AEUV gelten die Beihilfevorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht für bestimmte Beihilfemaßnahmen zugunsten der in Anhang 1 des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Artikel 42 findet keine Anwendung auf Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und nicht in Anhang I aufgeführte Beihilfen. Daher können derzeit Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und Beihilfen zur Förderung von nicht in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen im Nahrungsmittelsektor auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 nur dann von der Anmeldungsverpflichtung freigestellt werden, wenn sie auf KMU beschränkt sind. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bestimmte Arten von Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft, einschließlich Beihilfen, die in Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind, sowie jene zugunsten von Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für nicht in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse im Nahrungsmittelsektor von der Anmeldungsverpflichtung freizustellen, wenn nach Erfahrung der Kommission die Wettbewerbsverfälschungen in diesen Bereichen gering sind und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.

(10)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (2) gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, leisten einen Beitrag zu den Zielen der Union im Bereich der Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Die gewährten Beträge sind normalerweise gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(11)

Im Sportsektor, insbesondere im Bereich des Amateursports, stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich des Sports jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sind die Mitgliedstaaten allerdings derzeit verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden. Staatliche Beihilfen für Sport, insbesondere Beihilfen im Bereich des Amateursports oder Beihilfen von geringem Umfang, haben oft nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Sport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen.

(12)

In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, wie Gebiete in äußerster Randlage und Inseln, einschließlich Mitgliedstaaten, die aus einer einzigen Inselregion bestehen, sowie dünn besiedelte Gebiete, keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Außerdem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(13)

Im Bereich der Beihilfen für die Breitbandinfrastruktur hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen sowie Leitlinien erstellt (3). Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind und die Infrastruktur in „weißen Flecken“ aufgebaut wird, also Gebieten, in denen keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitband oder hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation, im Folgenden „NGA-Netze“) vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird, wie aus den in den Leitlinien dargelegten Kriterien hervorgeht. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung, für kleine Einzelbeihilfen für NGA-Netze und für Beihilfen zugunsten von Baumaßnahmen im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur.

(14)

Im Infrastrukturbereich stellen verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfe dar, weil sie nicht allen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV genügen, beispielsweise weil die Empfänger keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, weil es keine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt oder weil die Maßnahme in einem Ausgleich für eine Leistung im allgemeinwirtschaftlichen Interesse besteht, die den Kriterien des Altmark-Urteils entspricht (4). Soweit die Finanzierung von Infrastruktur jedoch eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden. Im Bereich der Infrastruktur können kleine Beihilfebeträge für Projekte in effizienter Weise zur Unterstützung von Unionszielen beitragen, sofern damit Kosten minimiert werden und die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, staatliche Beihilfen für Infrastrukturprojekte freizustellen, die die in dieser Verordnung genannten Ziele sowie andere Ziele von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Ziele von Europa 2020, unterstützen (5). Dies könnte die Unterstützung für Projekte einschließen, die Netze oder Einrichtungen für mehrere Sektoren umfassen, bei denen relativ geringe Beihilfebeträge nötig sind. Gruppenfreistellungen können jedoch nur für Infrastrukturprojekte gewährt werden, bei denen die Kommission ausreichend Erfahrung hat, um klare und strenge Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass die Gefahr möglicher Wettbewerbsverfälschungen begrenzt ist und dass große Beihilfebeträge weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.

(15)

Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf neue Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden. Diese Ausweitung berührt nicht die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe in Kategorien oder Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten bereits tätig sind.

(16)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten von Maßnahmen, die staatliche Beihilfen umfassen, zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht präzise als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, wie Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können: unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für diese Maßnahmen eine Freistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, bei solchen Maßnahmen die Schwellenwerte für die jeweilige Gewährung einer Beihilfe als Höchstsatz der staatlichen Förderung für diese Maßnahme oder im Zusammenhang mit dieser Maßnahme auszudrücken. Der Höchstsatz der staatlichen Förderung kann ein Förderungselement beinhalten, das möglicherweise keine staatliche Beihilfe ist, sofern die Maßnahme mindestens einige Elemente einschließt, die staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV enthalten und die nicht geringfügiger Art sind.

(17)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 müssen die Mitgliedstaaten Zusammenfassungen der Angaben zu den von ihnen gewährten Beihilfen vorlegen, die unter eine Freistellungsverordnung fallen. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen ist notwendig, um die Transparenz der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 994/98 war die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union das am besten geeignete Mittel für die Gewährleistung von Transparenz. Angesichts der Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikationsmittel bildet die Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission eine schnellere und wirksamere Methode, die den Beteiligten gegenüber mehr Transparenz ermöglicht. Deshalb sollte anstatt einer Veröffentlichung der Zusammenfassungen im Amtsblatt die Veröffentlichung auf der Website der Kommission vorgesehen werden.

(18)

Ebenso sollten Verordnungsentwürfe und andere vom Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 zu prüfende Dokumente nicht im Amtsblatt, sondern auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, um für mehr Transparenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand und die Veröffentlichungsfrist zu verringern.

(19)

Nach dem in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 vorgesehenen Konsultationsverfahren muss der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultiert werden. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der Verordnungsentwurf jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Konsultation des Beratenden Ausschusses durch die Kommission im Internet veröffentlicht werden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 994/98 vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen“.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Beihilfen zugunsten von:

i)

kleinen und mittleren Unternehmen,

ii)

Forschung, Entwicklung und Innovation,

iii)

Umweltschutzmaßnahmen,

iv)

Beschäftigung und Ausbildung,

v)

Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes,

vi)

Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,

vii)

Maßnahmen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse,

viii)

Forstwirtschaft,

ix)

Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen im Nahrungsmittelsektor,

x)

Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen,

xi)

Maßnahmen im Bereich des Sports,

xii)

Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Beihilfen aus sozialen Gründen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden,

xiii)

Maßnahmen zum Ausbau grundlegender Breitbandinfrastruktur, kleine Einzelinfrastrukturmaßnahmen zum Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation, Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und passive Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen entweder keine derartige Infrastruktur vorhanden ist oder eine solche in naher Zukunft voraussichtlich nicht ausgebaut wird,

xiv)

Maßnahmen zum Ausbau von Infrastruktur zur Unterstützung der in den Ziffern i bis xiii und in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Ziele sowie anderer Ziele von gemeinsamem Interesse, insbesondere der Ziele von Europa 2020,“;

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe bestimmter förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge oder — bei bestimmten Arten von Beihilfen, bei denen es möglicherweise schwierig ist, die Beihilfeintensität oder den Beihilfebetrag präzise zu ermitteln, insbesondere Finanzierungsinstrumente oder Risikokapitalinvestitionen oder ähnliche Maßnahmen — als Höchstsätze der staatlichen Förderung für diese Maßnahmen oder im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausgedrückten Schwellenwerte, unbeschadet der Einstufung der betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV,“.

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs nach Artikel 6,“;

b)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente sind der Einberufung beigefügt und können auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(3)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Slg. 2003, S. I-7747).

(5)  Siehe Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28) und Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 734/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der grundlegenden Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der Wachstumsstrategie „Europa 2020“ (1) als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, ist für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Europäischen Union zu sorgen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) wurde die bis dato gängige Praxis der Kommission kodifiziert und verstärkt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem transparenten Umfeld weiterzuentwickeln. In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Beihilfevorschriften und jüngster Entwicklungen wie der Erweiterung der Union und der Wirtschafts- und Finanzkrise sollten bestimmte Aspekte der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geändert werden, damit die Kommission wirksamer handeln kann.

(2)

Da nach Artikel 108 AEUV ausschließlich die Kommission dafür zuständig zu prüfen, ob eine angemeldete oder rechtswidrige staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kommission über die Befugnis verfügt, für die Zwecke der Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen um die erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn sie aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Maßnahme ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat. Die Kommission sollte diese Befugnis insbesondere in den Fällen ausüben, in denen sich eine umfassende inhaltliche Würdigung als erforderlich erweist. Bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie diese Befugnis ausüben wird, sollte sie die Dauer der vorläufigen Prüfung gebührend berücksichtigen.

(3)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme — insbesondere wenn es um technisch komplexe Fälle geht, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen — einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung oder im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Marktauskünfte zu ersuchen, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, dafür nicht ausreichen. Dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden.

(4)

In Anbetracht der besonderen Beziehungen zwischen den Beihilfeempfängern und dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die Kommission mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats Auskünfte von einem Beihilfeempfänger einholen dürfen. Die Tatsache, dass der Empfänger der fraglichen Beihilfe Auskünfte erteilt hat, schafft keine Rechtsgrundlage für bilaterale Verhandlungen zwischen dem Empfänger und der Kommission.

(5)

Die Kommission sollte die Adressaten der Auskunftsersuchen von Fall zu Fall nach geeigneten objektiven Kriterien auswählen, wobei sie gewährleistet, dass in den Fällen, in denen das Ersuchen an stichprobenartig ausgewählte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wird, die Stichprobe für jede Kategorie repräsentativ ist. Die angeforderten Auskünfte sollten insbesondere aus Unternehmens- und Marktdaten und einer faktengestützten Analyse der Funktionsweise des Marktes bestehen.

(6)

Da die Kommission das Verfahren einleitet, sollte sie auch dafür verantwortlich sein, die Auskunftserteilung durch Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie die angebliche Vertraulichkeit der übermittelten Auskünfte zu überprüfen.

(7)

Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den an sie gerichteten Auskunftsersuchen auch wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können. Bei der Festsetzung der Geldbußen und Zwangsgelder sollte die Kommission — insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen — dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung tragen. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden, sollten gewahrt werden, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen.

(8)

Die Kommission sollt die Zwangsgelder unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit senken oder ganz erlassen können, wenn Adressaten von Auskunftsersuchen die angeforderten Auskünfte, wenn auch nach Ablauf der Frist, übermittelt haben.

(9)

Geldbußen und Zwangsgelder sind nicht anwendbar auf Mitgliedstaaten, da sie gemäß Artikel 4 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) verpflichtet sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten und der Kommission alle Informationen bereitzustellen, die sie benötigt, um ihre aus der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(10)

Um die Verteidigungsrechte des betreffenden Mitgliedstaats zu wahren, sollte dieser Kopien der Auskunftsersuchen, die an andere Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wurden, erhalten und die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt zu den Stellungnahmen darzulegen. Zudem sollte ihm die Namen der Unternehmen und der Unternehmensvereinigungen mitgeteilt werden, die um Auskunft ersucht werden, sofern diese Stellen nicht nachweislich ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Identität haben.

(11)

Die Kommission sollte das berechtigte Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse gebührend berücksichtigen. Wenn vertrauliche Auskünfte aus Antworten weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, sollte sie diese Auskünfte nicht in Beschlüssen verwenden dürfen, es sei denn, die Auskunftgeber haben vorab einer Offenlegung der Auskünfte gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt.

(12)

Für Fälle, in denen die als vertraulich gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu fallen scheint, sollte ein Verfahren eingeführt werden, anhand dessen die Kommission entscheiden kann, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einem Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist, sollte sie eine Frist angeben, nach der die Information offengelegt wird, so dass der Auskunftgeber jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen kann.

(13)

Die Kommission sollte von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen ungeachtet der Herkunft dieser Informationen prüfen können, um die Einhaltung von Artikel 108 AEUV und insbesondere der Anmeldungsverpflichtung und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(14)

Um die Qualität der bei der Kommission eingehenden Beschwerden zu verbessern und gleichzeitig mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, welche Voraussetzungen eine Beschwerde erfüllen muss, damit die Kommission durch sie in den Besitz von Informationen über eine mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe gelangen und eine vorläufige Prüfung eingeleitet werden kann. Eingaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten als allgemeine Marktauskünfte behandelt werden und nicht zwangsläufig zu Untersuchungen von Amts wegen führen.

(15)

Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind. Ferner sollten sie ein Mindestmaß an Angaben in einem bestimmten Formular liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Formular im Rahmen einer Durchführungsbestimmung festzulegen. Um nicht von Beschwerden abzuschrecken, sollte bei dieser Durchführungsbestimmung darauf geachtet werden, dass die an die Beteiligten gestellten Anforderungen für die Einlegung einer Beschwerde nicht allzu hoch sein sollten.

(16)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern festgelegt werden.

(17)

Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollten die derzeitigen Befugnisse der Kommission durch die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten ergänzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige angesichts des hohen Verwaltungsaufwands, den sie verursachen, nur dann durchgeführt werden, wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht besteht, dass in mehreren Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren könnten oder dass bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig in mehreren Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln und bereits ex ante einen Überblick über den betreffenden Wirtschaftzweig zu erhalten.

(18)

Eine kohärente Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen erfordert Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte relevant, die Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV anwenden. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung Vorschriften über staatliche Beihilfen zu ersuchen. Der Kommission wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107 Absatz 1 oder Artikel 108 AEUV zur Anwendung kommt. Wenn die Kommission die mitgliedstaatlichen Gerichte in dieser Weise unterstützt, so handelt sie entsprechend ihrer Aufgabe, das öffentliche Interesse zu schützen.

(19)

Diese Stellungnahmen der Kommission sollten nicht Artikel 267 AEUV berühren und sollten für die Gerichte der Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindend sein. Sie sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen, wobei die Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in vollem Umfang zu achten ist. Die Kommission sollte sich nur dann aus eigener Initiative äußern, wenn dies für die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 oder des Artikels 108 AEUV erforderlich ist, insbesondere in Fällen, die für die Vollstreckung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung der Union zum Beihilferecht von Bedeutung sind.

(20)

Im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit sollten Informationen über Beschlüsse der Kommission bekanntgemacht werden. Folglich sollten Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern veröffentlicht werden, denn sie betreffen die Interessen der Auskunftgeber. Die Kommission muss bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten schützen.

(21)

Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen Durchführungsbestimmungen zu Form, Inhalt und anderen Kriterien erlassen können, die die nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingelegten Beschwerden erfüllen müssen.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG Nr. 659/1999 DES RATES VOM 22. MÄRZ 1999 ÜBER BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 108 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION“.

2.

Der Titel von Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Auskunftsersuchen an den anmeldenden Mitgliedstaat“.

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

(1)   Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens, insbesondere in technisch komplexen Fällen, die einer inhaltlichen Würdigung bedürfen, kann die Kommission, wenn die Angaben, die ihr der betreffende Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt hat, nicht für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung auffordern, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Marktauskünfte zu übermitteln, wobei insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die Kommission darf nur unter folgenden Bedingungen Auskunftsersuchen stellen:

a)

im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahren, das sich ihrer Einschätzung nach bisher als wirkungslos erwiesen hat, und

b)

sofern die Ersuchen an Beihilfeempfänger gerichtet sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat sein Einverständnis erklärt.

(3)   Wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf ein Marktauskunftsersuchen der Kommission nach den Absätzen 6 und 7 hin Auskünfte erteilen, so übermitteln sie ihre Antwort gleichzeitig der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die übermittelten Dokumente keine Auskünfte enthalten, die der Geheimhaltung gegenüber diesem Mitgliedstaat.

Die Kommission lenkt und überwacht den Austausch von Auskünften zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und überprüft die angebliche Vertraulichkeit der erteilten Auskünfte.

(4)   Die Kommission fordert nur Auskünfte an, die den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Verfügung stehen.

(5)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft auf der Grundlage eines einfachen Auskunftsersuchens innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist, die unter normalen Umständen nicht mehr als einen Monat betragen sollte. Erteilt ein Mitgliedstaat die angeforderte Auskunft nicht innerhalb dieser Frist oder nur unvollständig, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben.

(6)   Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens zur Erteilung von Auskünften auffordern. In solchen einfachen Auskunftsersuchen an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner weist sie auf die Geldbußen nach Artikel 6b Absatz 1 im Falle unrichtiger oder irreführender Angaben hin.

(7)   Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Übermittlung von Auskünften auffordern. Wenn die Kommission ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch Beschluss zur Erteilung von Auskünften auffordert, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsersuchens sowie die benötigten Auskünfte an und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Ferner verweist sie auf die nach Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen Geldbußen und führt die Zwangsgelder nach Artikel 6b Absatz 2 auf oder verhängt sie gegebenenfalls. Außerdem weist sie auf das Recht des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung hin, vor dem Gerichtshof gegen den Beschluss Einspruch zu erheben.

(8)   Wenn die Kommission ein Auskunftsersuchen nach Absatz 1 oder 6 stellt oder einen Beschluss nach Absatz 7 erlässt, so übermittelt sie gleichzeitig dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie davon. Die Kommission gibt dabei auch an, nach welchen Kriterien sie die Adressaten des Auskunftsersuchens oder des Beschlusses ausgewählt hat.

(9)   Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften, Betrieben oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen erteilen die verlangten oder benötigten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere tragen jedoch die volle Verantwortung dafür, dass die erteilten Auskünfte sachlich richtig, vollständig und nicht irreführend sind.

Artikel 6b

Geldbußen und Zwangsgelder

(1)   Die Kommission kann, sofern sie dies als notwendig und angemessen erachtet, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Beschluss Geldbußen von bis zu 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig

a)

bei der Erteilung einer nach Artikel 6a Absatz 6 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen,

b)

bei der Erteilung einer im Wege eines Beschlusses nach Artikel 6a Absatz 7 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln.

(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die es versäumen, die von ihr im durch Beschluss nach Artikel 6a Absatz 7 verlangten Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, durch Beschluss Zwangsgelder festsetzen.

Diese Zwangsgelder betragen höchstens 5 % des von dem betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag, um den die in ihrem Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird, bis die von der Kommission angeforderten oder benötigten Auskünfte vollständig und richtig erteilt werden.

(3)   Bei der Festsetzung der Geldbußen oder Zwangsgelder wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie — insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen — dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung getragen.

(4)   Wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen sind, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds im Vergleich zu dem Betrag, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld verhängt wurde, ergeben würde, herabsetzen. Die Kommission kann die Zwangsgelder auch erlassen.

(5)   Vor Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 oder 2 setzt die Kommission den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine endgültige Frist von zwei Wochen für die Übermittlung der fehlenden Marktauskünfte und gibt ihnen zudem Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6)   Bei Klagen gegen Beschlüsse der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung des Beschlusses im Sinne von Artikel 261 AEUV. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

4.

In Artikel 7 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(8)   Vor Erlass eines Beschlusses nach den Absätzen 2 bis 5 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einem Monat zu den Auskünften, die ihr gemäß Artikel 6a erteilt und an ihn übermittelt worden sind, Stellung zu nehmen.

(9)   Die Kommission verwendet vertrauliche Auskünfte, die weder durch Aggregation noch auf andere Weise anonymisiert werden können, nur dann in nach den Absätzen 2 bis 5 erlassenen Beschlüssen, wenn die Auskunftgeber vorher einer Offenlegung dieser Auskünfte gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zugestimmt haben. Die Kommission kann in einem mit Gründen versehenen Beschluss, der dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird, feststellen, dass ihr übermittelte und als vertraulich gekennzeichnete Informationen nicht geschützt sind, und einen Zeitpunkt festlegen, nach dem diese Informationen offengelegt werden. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.

(10)   Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung. Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die Auskünfte nach Artikel 6a erteilen und nicht die Empfänger der in Rede stehenden Beihilfe sind, können darum ersuchen, dass ihre Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntgegeben wird, weil ihnen daraus ein Schaden entstehen könnte.“

5.

Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 20 kann die Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte.

Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 20 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten und stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig in vollem Umfang über den Stand und das Ergebnis der Prüfung informiert wird.

(2)   Falls erforderlich verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend.

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kann die Kommission auch gemäß Artikel 6a und 6b, die entsprechend gelten, von jedem anderen Mitgliedstaat, einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung Auskünfte verlangen.“

6.

Nach Artikel 14 wird die folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

„KAPITEL IIIA

VERJÄHRUNG“.

7.

Der Titel von Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Verjährung der Rückforderung von Beihilfen“.

8.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

Verfolgungsverjährung

(1)   Die Befugnisse, die der Kommission mit Artikel 6b übertragen wurden, verjähren nach einer Frist von drei Jahren.

(2)   Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 6b begangen wurde. Bei andauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wurde.

(3)   Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung nach Artikel 6b gerichtete Handlung der Kommission von dem Tag an unterbrochen, an dem die Handlung dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von neuem an. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von 6 Jahren verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen des Beschlusses der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Artikel 15b

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 6b verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

(2)   Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss bestandskräftig geworden ist.

(3)   Die Frist nach Absatz 1 wird unterbrochen durch

a)

Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds abgeändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b)

jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines auf Antrag der Kommission handelnden Mitgliedstaats oder der Kommission.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von neuem an.

(5)   Die Vollstreckungsverjährung nach Absatz 1 ist gehemmt, solange

a)

eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,

b)

die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.“

9.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6, 6a, 6b, 7, 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12 bis 15 gelten entsprechend.“

10.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift nach Artikel 27 festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte dem vorgeschriebenen Beschwerdeformular nicht entsprochen hat oder die von ihm vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie ihn davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, sobald eine Beschwerde als zurückgezogen gilt.

Die Kommission übermittelt dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den Gegenstand der Beschwerde betrifft.“

11.

Nach Artikel 20 wird das folgende Kapitel eingefügt:

„KAPITEL VIA

UNTERSUCHUNGEN EINZELNER WIRTSCHAFTSZWEIGE UND BEIHILFEINSTRUMENTE

Artikel 20a

Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

(1)   Besteht aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren oder bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV erforderlich sind.

Die Kommission begründet in allen Auskunftsersuchen, die sie nach diesem Artikel stellt, weshalb sie die Untersuchung eingeleitet und die Adressaten ausgewählt hat.

Sie veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf, dazu Stellung zu nehmen.

(2)   Auskünfte, die bei der Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige eingeholt wurden, dürfen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3)   Die Artikel 5, 6a und 6b gelten entsprechend.“

12.

Nach Artikel 23 wird das folgende Kapitel VIIa eingefügt:

„KAPITEL VIIA

ZUSAMMENARBEIT MIT GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 23a

Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

(1)   Zum Zweck der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um Übermittlung von Informationen, die sich im Besitz der Kommission befinden, oder um Stellungnahme zu Fragen, die die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen betreffen, bitten.

(2)   Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 AEUV erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig sind, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

Sie teilt dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus mit, dass sie beabsichtigt eine Stellungnahme einzureichen, bevor sie diese förmlich einreicht.

Die Kommission kann ausschließlich für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihr alle dem Gericht vorliegenden und zur Beurteilung der Beihilfesache durch die Kommission notwendigen Schriftstücke zu übermitteln.“

13.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Adressaten der Beschlüsse

(1)   Beschlüsse nach Artikel 6a Absatz 7, Artikel 6b Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absatz 9 werden an das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung gerichtet. Die Kommission gibt den Adressaten den Beschluss unverzüglich bekannt und bietet ihnen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben ihrer Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(2)   Alle anderen Beschlüsse der Kommission, die auf der Grundlage der Kapitel II, III, IV, V und VII erlassen werden, sind an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten. Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Beschlüsse unverzüglich bekannt und bietet ihm Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Angaben seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.“

14.

In Artikel 26 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Kommission veröffentlicht ihre Beschlüsse nach Artikel 6b Absätze 1 und 2 im Amtsblatt der Europäischen Union.“

15.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 29 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:

a)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,

b)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,

c)

Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,

d)

Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und

e)

die Zinssätze nach Artikel 14 Absatz 2.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Mitteilung der Kommission: Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, 3.3.2010, KOM(2010) 2020 endg.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 735/2013 DES RATES

vom 30. Juli 2013

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 erlassen.

(2)

Die Einträge in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 zu drei Personen sollten ersetzt werden, und es sollte eine neue Begründung für die Aufnahme dieser Personen in die Liste angegeben werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


ANHANG

Die Einträge in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

1.

Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Libyen), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI; Wohnsitz: Résidence de l’Étoile du Nord — suite B — 7ème étage — appt. No 25 — Centre urbain du nord — Cité El Khadra — Tunis; Personalausweisnr. 04524472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Generaldirektor der Société Tunisienne de Banque und ehemaliger Generaldirektor der Banque Nationale Agricole) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen.

2.

Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI; Personalausweisnr. 04682068.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali) in der Absicht, Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, mit der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und mit der Mittäterschaft bei der Unterschlagung öffentlicher Finanzmittel Tunesiens durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali).

3.

Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB

Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens; Wohnsitz: rue du Jardin — Sidi Bousaid — Tunis; Personalausweisnr. 00400688.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali) in der Absicht, Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und mit der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 736/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Laufzeit des Arbeitsprogramms zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe, mit dem gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) begonnen wurde, fortgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird das Arbeitsprogramm bis 14. Mai 2014 abgeschlossen.

(3)

Nach neuesten Schätzungen der Kommission, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (3) dargelegt wurden, wird die Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe erst bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

(4)

Das Arbeitsprogramm ist daher bis zu diesem Datum zu verlängern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission fährt mit dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, mit dem sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG begonnen hat, mit dem Ziel fort, es bis 31. Dezember 2024 abzuschließen. Hierzu wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 in Bezug auf die Durchführung des Arbeitsprogramms und die Festlegung der diesbezüglichen Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden und der Programmteilnehmer delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(3)  KOM(2011) 498 endgültig.


31.7.2013   

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L 204/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 737/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 4, 5 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Ausarbeitung, Auswahl, Durchführung, Finanzierung und Kontrolle der in der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(2)

Das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 Maßnahmen im Binnenmarkt durchgeführt werden können, ist in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt, und das Verzeichnis der Erzeugnisse, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Betracht kommen, ist in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt. Diese Verzeichnisse werden alle zwei Jahre überprüft.

(3)

Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 genannten Leitlinien sind in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt.

(4)

Angesichts der Krise des Schaffleischsektors und zur Sensibilisierung für Schaffleisch, seine Erzeugung und seinen Verzehr sollte Branchen- und Dachverbänden des Sektors die Möglichkeit geboten werden, Kofinanzierung der Europäischen Union für Informations- und Absatzförderungsprogramme für Schaffleisch als generisches Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union zu erhalten.

(5)

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) eingeführten fakultativen Qualitätsangaben bilden die zweite Ebene wertsteigernder Qualitätsregelungen. Sie können auf dem Binnenmarkt bekannt gemacht werden und weisen auf besondere horizontale Merkmale hinsichtlich einer oder mehrerer Erzeugniskategorien, die Anbaumethode oder Verarbeitungsmerkmale, die in spezifischen Bereichen gelten, hin. Damit für alle geltenden Qualitätsregelungen Absatzförderungsprogramme im Binnenmarkt durchgeführt werden können, sollten Erzeugnisse, für die die Regelung der fakultativen Qualitätsangaben gilt, ebenso förderfähig sein wie Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gelten.

(6)

Die Gründe für die Förderfähigkeit von Geflügelfleisch bestehen nicht mehr, da seit der Krise wegen der Geflügelgrippe genug Zeit vergangen ist, um das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen. Daher sind die Verweise auf Geflügelfleisch zu streichen.

(7)

Bei der Auswahl der Drittländer, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 aufgenommen werden, ist die tatsächliche oder potenzielle Nachfrage auf den Drittlandsmärkten zu berücksichtigen. Wegen des stetig zunehmenden Verbrauchs, des Potenzials von EU-Agrarerzeugnissen und des Interesses an ihnen sowie einer größeren Öffnung von EU-Programmen und Kooperationsprojekten sollten neue Länder und Gebiete als Märkte angesehen werden, die für Absatzförderungsprogramme in Betracht kommen.

(8)

Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte das Land aus dem Verzeichnis der Drittländer, in denen Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können, gestrichen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A. „Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

i)

Der 13. Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) oder fakultative Qualitätsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten.

(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.“;"

ii)

der 15. Gedankenstrich wird gestrichen;

iii)

der folgende Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Schaffleisch“.

b)

Teil B. „Leitlinien“ wird wie folgt geändert:

i)

In den Leitlinien für „FRISCHES, GEKÜHLTES ODER GEFRORENES FLEISCH, DAS GEMÄSS EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ODER EINZELSTAATLICHEN QUALITÄTSREGELUNG ERZEUGT WURDE“ werden unter Nummer 2 „Ziele“ die Worte „g.U./g.g.A./g.t.S. und ökologische/biologische Landwirtschaft“ durch die Worte „g.U./g.g.A./g.t.S., fakultative Qualitätsangaben und ökologische/biologische Landwirtschaft“ ersetzt;

ii)

die Leitlinien für „ERZEUGNISSE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G.U.), GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE (G.G.A.) ODER GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN (G.T.S.)“ erhalten folgende Fassung:

„ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE REGELUNGEN FÜR GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN (G.U.), GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN (G.G.A.), GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN (G.T.S.) ODER FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 GELTEN

1.   Gesamtanalyse der Lage

Die EU-Regelung zum Schutz der Produktnamen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat vorrangige Bedeutung bei der Umsetzung der Qualitätsaspekte der Gemeinsamen Agrarpolitik. Daher müssen weitere Kampagnen durchgeführt werden, um alle potenziellen Beteiligten der Erzeugung, Zubereitung, Vermarktung und des Verbrauchs mit den Bezeichnungen und den die geschützten Bezeichnungen und die fakultativen Qualitätsangaben tragenden Erzeugnissen vertraut zu machen.

2.   Zielvorgaben

Die Informations- und Absatzförderungskampagnen sollten sich nicht auf einzelne Produktnamen beziehen, sondern auf Gruppen von Namen für bestimmte Erzeugniskategorien oder für Erzeugnisse, die in einer oder mehreren Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hergestellt werden.

Diese Kampagnen sollten folgende Ziele haben:

umfassende Information über Inhalt, Funktionsweise und EU-Charakter der Regelungen und insbesondere ihre Auswirkungen auf den Handelswert der Erzeugnisse mit geschützten Namen oder fakultativen Qualitätsangaben, die nach der Eintragung den Schutz dieser Regelungen genießen,

bessere Information der Verbraucher, der Händler und der Fachleute der Lebensmittelbranche über die EU-Zeichen für Erzeugnisse, für die die Regelungen für g.U./g.g.A./g.t.S. oder fakultative Qualitätsangaben gelten,

Anreiz für Vereinigungen von Erzeugern und Verarbeitern, die sich noch nicht an diesen Regelungen beteiligen, die Namen von Erzeugnissen eintragen zu lassen, die den Grundvoraussetzungen für die Eintragung genügen, und fakultative Qualitätsangaben anzuwenden,

Anreiz für Erzeuger und Verarbeiter in den betreffenden Gebieten, die sich noch nicht an den Regelungen beteiligen, Erzeugnisse mit eingetragenen Namen herzustellen, indem sie die genehmigten Spezifikationen und Kontrollanforderungen für die verschiedenen geschützten Namen erfüllen,

Förderung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen durch die Information der Verbraucher und Händler über das Bestehen, die Bedeutung und die Vorteile der Regelungen sowie über die Bildzeichen, die Bedingungen für die Eintragung der Bezeichnungen, die diesbezüglichen Prüfungen und Kontrollen und die Herkunftssicherung.

3.   Zielgruppen

Erzeuger und Verarbeiter,

Vertrieb (Supermärkte, Großhändler, Einzelhändler, Bewirtungsbetriebe, Kantinen, Gaststätten),

Verbraucher und deren Verbände,

Meinungsbildner.

4.   Hauptaussagen

Die Erzeugnisse mit geschützten Namen besitzen Besonderheiten, die sich auf ihren geografischen Ursprung beziehen. Erzeugnisse mit g.U. verdanken ihre Güte bzw. Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen (einschließlich natürlicher und menschlicher Einflüsse). Bei Erzeugnissen mit g.g.A. ergibt sich die Qualität oder das Ansehen aus dem geografischen Ursprung und muss eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, also der Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung, und dem Herkunftsgebiet bestehen.

Die g.t.S.-Erzeugnisse weisen Merkmale auf, die mit dem besonderen traditionellen Herstellungsverfahren oder der Verwendung traditioneller Rohstoffe zusammenhängen.

Die EU-Zeichen für g.U., g.g.A. und g.t.S. weisen in der ganzen Europäischen Union darauf hin, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die besondere Herstellungsbedingungen erfüllen, die mit ihrem geografischen Ursprung bzw. ihrer Tradition verbunden sind und einer Kontrolle unterliegen.

Fakultative Qualitätsangaben beziehen sich auf eine Eigenschaft einer oder mehrerer Produktkategorien oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal, das in bestimmten Gebieten gilt.

Die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe verleiht dem Erzeugnis gegenüber einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert.

Fakultative Qualitätsangaben haben eine EU-Dimension.

Darstellung von Erzeugnissen, für die die Regelungen für g.U., g.g.A. oder g.t.S. oder fakultative Qualitätsangaben gelten, als Beispiel für eine gelungene Aufwertung von Erzeugnissen, deren Namen im Rahmen der Schutzregelungen eingetragen sind.

Diese Schutzregelungen fördern das kulturelle Erbe der Europäischen Union sowie die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Erhaltung der Landschaft.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet und andere e-Tools,

Medienkontakte (Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

Information und Vorführungen an den Verkaufsstellen,

audiovisuelle Medien (u. a. gezielte Fernsehspots),

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

Informations- und Schulungsseminare und Veranstaltungen über die Funktionsweise der EU-Regelungen für g.U., g.g.A., g.t.S. oder fakultative Qualitätsangaben.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit klaren Zielvorgaben und einer Strategie für die einzelnen Programmphasen.“;

iii)

die Leitlinien für „GEFLÜGELFLEISCH“ werden gestrichen;

iv)

die folgenden neuen Leitlinien für „SCHAFFLEISCH“ werden angefügt:

„SCHAFFLEISCH

1.   Gesamtanalyse der Lage

Der Schaffleischsektor ist ein sehr störanfälliger Sektor und befindet sich in einer Krise: Verbrauch, Erzeugung und Preise von Schaffleisch sind rückläufig, während die Kosten (Einführung der elektronischen Kennzeichnung, Futtermittelpreis, traditionelle Erzeugung in Form von Wandertierhaltung) steigen. Darüber hinaus wird immer mehr Schaffleisch aus Drittländern angeboten. Wegen der sinkenden Rentabilität sind viele Erzeuger gezwungen, die Erzeugung aufzugeben, was sich nachteilig auf die Vielfalt des Fleischangebots in der Europäischen Union auswirken und zu Landflucht führen kann. Schaffleisch ist ein wichtiger Teil des kulinarischen Erbes in der Europäischen Union, und seiner Erzeugung kommt insbesondere in Gebieten mit schwierigen Erzeugungsbedingungen eine besondere Bedeutung in Bezug auf die Landschaftspflege und sozioökonomische Auswirkungen zu.

2.   Zielvorgaben

Sensibilisierung der Zielgruppen für die Qualität, die nachhaltigen Erzeugungsbedingungen von Schaffleisch und dessen besondere Bedeutung für das kulinarische Erbe in der Europäischen Union,

Steigerung des Verzehrs von Schaffleisch.

3.   Zielgruppen

Erzeuger und Verarbeiter,

Vertrieb (Supermärkte, Großhändler, Einzelhändler, Bewirtungsbetriebe, Kantinen, Gaststätten),

Verbraucher (insbesondere die jungen Verbraucher zwischen 18 und 40 Jahren) und deren Verbände,

Meinungsbildner, Journalisten, Fachgastronomen.

4.   Hauptaussagen

umweltverträgliche und traditionelle Produktionsverfahren,

Herkunftssicherung (elektronische Kennzeichnung),

die Etikettierung des Fleisches ermöglicht es dem Verbraucher, die Herkunft und die Merkmale der Erzeugnisse zu identifizieren,

Information der Verbraucher über die Vielfalt, die organoleptischen Eigenschaften und den Ernährungswert von Schaffleisch,

Ratschläge für die Verwendung beim Kochen, Rezepte,

die Informations- und Absatzförderungskampagnen sind auf in der EU hergestellte Erzeugnisse beschränkt.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet und andere e-Tools,

Absatzförderung an den Verkaufsstellen (Verkostung, Rezepte, Verbreitung von Informationen),

Medienkontakte und Public Relations (Veranstaltungen, Teilnahme an Verbrauchermessen usw.),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der Presse,

audiovisuelle Medien (Fernsehen und Rundfunk),

Teilnahme an Handelsmessen,

andere Instrumente.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit klaren Zielvorgaben und einer Strategie für die einzelnen Programmphasen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten organisiert werden und die in mindestens zwei neuen Märkten durchgeführt werden.“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A. „VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE, DIE FÜR ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN IN BETRACHT KOMMEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Der 11. Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten,“

ii)

der folgende neue Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Schaffleisch“.

b)

Teil B. „VERZEICHNIS DER DRITTLANDSMÄRKTE, IN DENEN ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt A „Länder“ wird wie folgt geändert:

Die Gedankenstriche für Südafrika und Kroatien werden gestrichen;

die folgenden neuen Gedankenstriche werden angefügt:

„—

Albanien

Armenien

Aserbaidschan

Belarus

Georgien

Kasachstan

Moldau

Usbekistan“

ii)

Abschnitt B. „Geografische Gebiete“ wird wie folgt geändert:

der Gedankenstrich für Nordafrika wird gestrichen;

der folgende neue Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Afrika“

(3)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) oder fakultative Qualitätsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten: 3 Mio. EUR“

b)

Nummer 15 wird gestrichen.

c)

die folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.

Schaffleisch: z. E.“



31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 738/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in Fischrogen-Imitaten auf Algenbasis

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann gemäß dem einheitlichen Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag geändert werden.

(3)

Am 1. Februar 2011 wurde eine Zulassung für die Verwendung mehrerer Zusatzstoffe in Fischerzeugnis-Imitaten auf Algenbasis beantragt; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(4)

Fischrogen-Imitate auf Algenbasis wurden aus Auszügen von Meeresalgen entwickelt, die rund 85 % des Erzeugnisses ausmachen. Zusätzliche Inhaltsstoffe sind Wasser, Gewürze und zugelassene Zusatzstoffe. Fischrogen-Imitate auf Algenbasis gehören zur Lebensmittelkategorie 04.2.4.1 „Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott“ gemäß Teil D der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

(5)

Da diese Erzeugnisse optisch nicht ansprechend sind, ist die Verwendung bestimmter Lebensmittelfarbstoffe erforderlich. Die Verwendung von Süßungsmitteln ist erforderlich, um den Geschmack anzupassen, Bitterkeit zu verdecken und gleichzeitig zu vermeiden, dass durch die Verwendung von Zucker die mikrobiologische Stabilität und die Haltbarkeitsdauer dieser Erzeugnisse begrenzt werden. Zusätzlich beantragte Zusatzstoffe sind als Stabilisatoren und Antioxidationsmittel erforderlich.

(6)

Die Fischrogen-Imitate auf Algenbasis sollen in erster Linie anstelle von Fischrogen als Garnitur oder Verzierung auf Speisen verwendet werden. Die zusätzliche Aufnahme aufgrund der Verwendung dieser Zusatzstoffe wäre daher im Vergleich zu ihrer Verwendung in anderen Lebensmitteln vernachlässigbar und kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Daher sollte die Verwendung bestimmter Farbstoffe, Süßungsmittel, Antioxidantien und Stabilisatoren in Fischrogen-Imitaten zugelassen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von der Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da es sich bei der Zulassung der Verwendung von Kurkumin (E 100), Riboflavinen (E 101), Echtem Karmin (E 120), Kupferkomplexen der Chlorophylle und Chlorophylline (E 141), Zuckerkulör (E 150a), Pflanzenkohle (E 153), Carotin (E 160a), Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin) (E 160c), Beta-Apo-8'-Carotinal (C 30) (E 160e), Betanin (Betenrot) (E 162), Anthocyanen (E 163) Titandioxid (E 171), Eisenoxiden und Eisenhydroxiden (E 172), Extrakt aus Rosmarin (E 392), Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) und Saccharin und seinen Na-, K- und Ca-Salzen (E 954) in Fischrogen-Imitaten auf Algenbasis um eine Aktualisierung dieser Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, ist es nicht notwendig, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten zu ersuchen.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Die Lebensmittelkategorie 04.2.4.1 „Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge werden in numerischer Reihenfolge eingefügt:

 

„E 100

Kurkumin

50

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 101

Riboflavine

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 120

Echtes Karmin

100

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 141

Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 150a

Zuckerkulör

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 153

Pflanzenkohle

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 160a

Carotin

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 160c

Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin)

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 160e

Beta-apo-8'-Carotinal (C 30)

100

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 162

Betanin (Betenrot)

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 163

Anthocyane

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 171

Titandioxid

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 172

Eisenoxide und -hydroxide

quantum satis

 

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 338-452

Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate

1 000

(1) (4)

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 392

Extrakt aus Rosmarin

200

(46)

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis

 

E 954

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

50

(52)

Nur Fischrogen-Imitate auf Algenbasis“

2.

Folgende Fußnote wird nach Fußnote 34 eingefügt:

„(46):

Als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure“


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 739/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung stigmasterinreicher Phytosterine als Stabilisator in fertig gemischten Alkoholcocktails zum Einfrieren sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission im Hinblick auf die Spezifikationen des Lebensmittelzusatzstoffes stigmasterinreiche Phytosterine

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 (3) enthält Spezifikationen für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3)

Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 11. Februar 2011 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung stigmasterinreicher Phytosterine in fertig gemischten Alkoholcocktails zum Einfrieren gestellt; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

Aus technischen Gründen müssen stigmasterinreiche Phytosterine als Stabilisatoren bzw. Nukleierungsmittel (ice nucleating agent) eingesetzt werden, um in bestimmten fertig gemischten alkoholischen Cocktails die Eisbildung einzuleiten und zu erhalten. Diese Produkte werden in flüssiger Form verkauft; in den Kühlschrank gelegt entsteht daraus ein halbgefrorenes Getränk. Der Zusatz stigmasterinreicher Phytosterine als Nukleierungsmittel (Stabilisator) bewirkt, dass die Cocktails im Tiefkühlfach den gewünschten halbgefrorenen Zustand erreichen. Ohne Verwendung stigmasterinreicher Phytosterine kann das Produkt zu stark abkühlen und nicht den gewünschten gefrorenen Zustand erreichen, wodurch das Produkt unbrauchbar würde.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können.

(7)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit stigmasterinreicher Phytosterine bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff in fertig gemischten alkoholischen Cocktails zum Einfrieren und gab am 14. Mai 2012 ein Gutachten ab (4). Sie vertritt darin die Ansicht, dass die verfügbaren chemischen und toxikologischen Daten zu stigmasterinreichen Phytosterinen nicht ausreichen, um eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) festzusetzen. Aufgrund der verfügbaren Daten zog sie jedoch den Schluss, dass die beantragte Verwendung stigmasterinreicher Phytosterine als Stabilisator in fertig gemischten alkoholischen Cocktails zum Einfrieren in der vorgeschlagenen Menge keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Zudem ist die Behörde der Ansicht, dass die annehmbare tägliche Aufnahme bei Berücksichtigung der geschätzten Aufnahme von Phytosterinen aus allen Quellen (d. h. aus neuen Anwendungen, aus natürlichen Quellen und bei Zusetzung als neuartige Lebensmittelzutat) 3 g/Tag nicht übersteigen wird.

(8)

Es ist daher angezeigt, die Verwendung stigmasterinreicher Phytosterine als Stabilisator in fertig gemischten alkoholischen Cocktails zu genehmigen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer E 499 zuzuteilen.

(9)

Phytosterine, Phytostanole und ihre Ester sind bereits von mehreren wissenschaftlichen Gremien bewertet worden, u. a. dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“, dem Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe und der Europäischen Lebensmittelbehörde; in der Union ist ihre Verwendung in verschiedenen Lebensmitteln bis zu einer Aufnahme von 3 g/Tag zugelassen. Die Stoffe werden als neuartige Lebensmittelzutat verwendet, um bei Hypercholesterinämie die LDL-Cholesterin-Werte im Blut zu senken.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (5) gibt genau vor, welche Angaben auf den Etiketten solcher Lebensmittel zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (6) gemacht werden müssen. Diese Etikettierungsbestimmungen betreffen die Wirkung von Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen und/oder Phytostanolestern auf den Cholesterinspiegel im Blut.

(11)

Da die Menge stigmasterinreicher Phytosterine bei der beabsichtigten Verwendung in alkoholischen Getränken zu gering ist, um sich auf den Cholesterinspiegel im Blut auszuwirken, sollten stigmasterinreiche Phytosterine enthaltende alkoholische Fertigmischungen von Cocktails zum Einfrieren von den Etikettierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 ausgenommen werden.

(12)

In die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für stigmasterinreiche Phytosterine aufgenommen werden.

(13)

Im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 14. Mai 2012 wurden die Spezifikationen für diese Lebensmittelzutat in der Form geprüft wie sie der Antragsteller vorschlug und wie sie in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten sind. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass sie auf den Spezifikationen beruhen, die vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe für Phytosterine, Phytostanole und ihre Ester festgelegt wurden (7) und dass die Ergebnisse der Analyse stigmasterinreicher Phytosterine bestätigten, dass beim Produktionsvorgang ein stabiles Produkt entsteht, das den vorgeschlagenen Spezifikationen entspricht.

(14)

Bei der Aktualisierung von Spezifikationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthalten sind, sind die durch den Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe ausgearbeiteten und im Codex Alimentarius festgelegten Spezifikationen und Untersuchungsmethoden zu berücksichtigen.

(15)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sind daher entsprechend zu ändern.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

(4)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium); Scientific Opinion on the safety of stigmasterol-rich plant sterols as food additive. EFSA Journal 2012; 10(5):2659.

(5)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.

(6)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(7)  Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives, 2008. Phytosterols, phytostanols and their esters. Veröffentlicht in: Compendium of Food Additive Specifications. Bericht über die 69. JEFCA-Tagung (2008), FAO JECFA Monographs 5.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B Punkt 3 wird nach dem Eintrag für E 495 folgender Eintrag für E 499 eingefügt:

„E 499

Stigmasterinreiche Phytosterine“

2.

In Teil E wird die Lebensmittelkategorie 14.2.8 „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge für E 499 werden nach dem Eintrag für die Zusatzstoffe E 481-E 482 eingefügt:

 

„E 499

Stigmasterinreiche Phytosterine

80

(80)

Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Wasserbasis

 

E 499

Stigmasterinreiche Phytosterine

800

(80)

Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Sahnebasis“

b)

Die folgende Fußnote wird hinzugefügt:

„(80):

Die Etikettierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44) gelten nicht.“


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für E 495 folgender Eintrag für E 499 eingefügt:

E 499 STIGMASTERINREICHE PHYTOSTERINE

Synonyme

 

Definition

Stigmasterinreiche Phytosterine werden aus Sojabohnen gewonnen; es handelt sich um ein chemisch definiertes einfaches Gemisch, das mindestens 95 % Phytosterine enthält (Stigmasterin, β-Sitosterin, Campesterin und Brassicasterin), wobei der Anteil an Stigmasterin mindestens 85 % beträgt.

Einecs

 

Chemische Bezeichnung

 

Stigmasterin

(3S,8S,9S,10R,13R,14S,17R)-17-(5-Ethyl-6-methyl-hept-3-en-2-yl)-10,13-dimethyl-2,3,4,7,8,9,11,12,14,15,16,17-dodecahydro-1H-cyclopenta[a]phenanthren-3-ol

β-Sitosterin

(3S,8S,9S,10R,13R,14S,17R)-17-[(2S,5S)-5-Ethyl-6-methylheptan-2-yl]-10,13-dimethyl-2,3,4,7,8,9,11,12,14,15,16,17-dodecahydro-1H-cyclopenta[a]phenanthren-3-ol

Campesterin

(3S,8S,9S,10R,13R,14S,17R)-17-(5,6-Dimethylheptan-2-yl)-10,13-dimethyl-2,3,4,7,8,9,11,12,14,15,16,17-dodecahydro-1H-cyclopenta[a]phenanthren-3-ol

Brassicasterin

(3S,8S,9S,10R,13R,14S,17R)-17-[(E,2R,5R)-5,6-Dimethylhept-3-en-2-yl]-10,13-dimethyl-2,3,4,7,8,9,11,12,14,15,16,17-dodecahydro-1H-cyclopenta[a]phenanthren-3-ol

Chemische Formel

 

Stigmasterin

C29H48O

β-Sitosterin

C29H50O

Campesterin

C28H48O

Brassicasterin

C28H46O

Molmasse

 

Stigmasterin

412,6 g/mol

β-Sitosterin

414,7 g/mol

Campesterin

400,6 g/mol

Brassicasterin

398,6 g/mol

Gehalt (nur freie Sterine und Stanole enthaltende Produkte)

mindestens 95 % bei freien Sterinen/Stanolen insgesamt in der Trockenmasse

Beschreibung

rieselfähige weiße bis cremefarbene Pulver, Pillen oder Pastillen; farblose bis blassgelbe Flüssigkeiten

Merkmale

 

Löslichkeit

praktisch unlöslich in Wasser; Phytosterine und Phytostanole sind in Aceton und Ethylacetat löslich

Gehalt an Stigmasterin

mindestens 85 % (m/m)

Sonstige Phytosterine/-stanole: einzeln oder zusammengenommen, einschließlich Brassicasterin, Campestanol, Campesterin, Δ-7-Campesterin, Cholesterin, Chlerosterin, Sitostanol und β-Sitosterin

höchstens 15 % (m/m)

Reinheit

 

Gesamtasche

höchstens 0,1 %

Lösungsmittelreste

Ethanol: höchstens 5 000 mg/kg

Methanol: höchstens 50 mg/kg

Wassergehalt

höchstens 4 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

 

Gesamtkeimzahl

höchstens 1 000 KBE/g

Hefen

höchstens 100 KBE/g

Schimmelpilze

höchstens 100 KBE/g

Escherichia coli

höchstens 10 KBE/g

Salmonella spp.

in 25 g nicht nachweisbar“


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zu den im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien geltenden Abweichungen von den in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits festgelegten Ursprungsregeln

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird ab dem 1. August 2013 vorläufig angewandt.

(2)

Anhang II des Übereinkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Abweichungen von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Abweichungen für Einfuhren aus Kolumbien festzulegen.

(3)

Die in Anlage 2A zu Anhang II aufgeführten Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anlage 2A zu Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“) aufgeführten Ursprungsregeln finden im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente Anwendung.

Artikel 2

Für eine Inanspruchnahme der in Artikel 1 festgelegten Abweichung ist den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Übereinkommens beizufügen.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Kolumbien

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7140

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Vom 1. August bis 31. Juli

15 000

09.7141

6108 22 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Vom 1. August bis 31. Juli

200

09.7142

6112 31

Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1. August bis 31. Juli

25

09.7143

6112 41

Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1. August bis 31. Juli

100

09.7144

6115 10

Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

25

09.7145

6115 21 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

40

09.7146

6115 22 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

15

09.7147

6115 30

Andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

25

09.7148

6115 96

Andere, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

175

09.7161

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

Vom 1. August bis 31. Juli

20 000 Einheiten

09.7162

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Vom 1. August bis 31. Juli

50 000

09.7163

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

Vom 1. August bis 31. Juli

50 000


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 741/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird ab dem 1. August 2013 vorläufig angewandt.

(2)

Anhang I Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt 1 des Übereinkommens betrifft den Stufenplan der EU-Vertragspartei für den Abbau der Zölle auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens. Für bestimmte Erzeugnisse ist die Anwendung von Zollkontingenten vorgesehen. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(3)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4) enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(6)

Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Kolumbien in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7230

0201 30

0202 30

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Knochen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

2 334

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

6 160 (1)

09.7231

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

42

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

105 (2)

09.7232

2208 40 51

2208 40 99

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

625 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

1 600 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (3)

09.7233

0710 40

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80

Zuckermais

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

84

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

210 (4)

09.7234

0403 10

Joghurt

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

42

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

105 (2)

09.7235

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

Rohrzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

25 834 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

63 860 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (5)

09.7236

Ex17049099

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

8 334

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

20 600 (6)

Ex18062095

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex19019099

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex20060031

Ex20060038

Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex20079110

Ex20079920

Ex20079931

Ex20079933

Ex20079935

Ex20079939

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex20 09

Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr

 

 

Ex21011298

Ex21012098

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex21069098

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex33021029

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

09.7237

0402 99

Milch und Rahm, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, nicht in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

42

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

105 (2)


(1)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 560 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 5 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 100 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem Jahr 2015.

(4)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 10 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(5)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 860 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem Jahr 2015.

(6)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 600 Tonnen ab dem Jahr 2015.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 742/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

147,7

ZZ

147,7

0709 93 10

TR

124,7

ZZ

124,7

0805 50 10

AR

78,1

BO

73,4

CL

73,3

TR

71,0

UY

86,6

ZA

93,5

ZZ

79,3

0806 10 10

CL

140,3

EG

221,6

MA

158,2

MX

242,3

TR

174,6

ZZ

187,4

0808 10 80

AR

135,2

BR

96,6

CL

121,1

CN

111,1

NZ

141,8

US

151,0

ZA

125,9

ZZ

126,1

0808 30 90

AR

96,7

CL

149,3

NZ

112,3

TR

161,6

ZA

109,6

ZZ

125,9

0809 10 00

TR

192,1

ZZ

192,1

0809 29 00

CA

303,6

TR

339,3

ZZ

321,5

0809 30

TR

147,1

ZZ

147,1

0809 40 05

BA

57,9

TR

115,1

XS

66,6

ZZ

79,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/49


RICHTLINIE 2013/44/EU DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von pulverisiertem Maiskolben als Wirkstoff in die Anhänge I und IA

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält pulverisierten Maiskolben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde pulverisierter Maiskolben in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, bewertet.

(3)

Griechenland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 22. Oktober 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 21. September 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Dem Bewertungsbericht zufolge kann davon ausgegangen werden, dass als Rodentizide verwendete Biozid-Produkte, die pulverisierten Maiskolben enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, so dass empfohlen wird, pulverisierten Maiskolben zur Verwendung in Produktart 14 in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen. Dieser Empfehlung sollte nachgekommen werden.

(6)

Des Weiteren kann dem Bewertungsbericht zufolge davon ausgegangen werden, dass als Rodentizide verwendete Biozid-Produkte, die pulverisierten Maiskolben enthalten, nur geringe Risiken für Mensch, Nichtzieltiere und Umwelt aufweisen, insbesondere in Bezug auf die im Bewertungsbericht geprüfte und erläuterte Verwendung in Form von Pellets an trockenen Standorten. Im Bewertungsbericht wird daher empfohlen, pulverisierten Maiskolben für diese Verwendung in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen. Dieser Empfehlung sollte nachgekommen werden.

(7)

Nach gängiger Praxis und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG sollte die Dauer der Aufnahme auf zehn Jahre befristet werden.

(8)

Nicht alle potenziellen Anwendungen und Expositionsszenarios sind auf EU-Ebene bewertet worden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(9)

Die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 14, die pulverisierten Maiskolben als Wirkstoff enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in die Anhänge I und IA der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(14)

Der mit Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen abgegeben; die Kommission hat daher dem Rat einen Vorschlag über die Maßnahmen vorgelegt und diesen an das Europäische Parlament weitergeleitet. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) über den Vorschlag befunden, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und IA der Richtlinie 98/8/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2014 die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Februar 2015 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

1.

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindest-reinheit des Wirkstoffs (1)

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung (2)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (3)

„67

Maiskolben, pulverisiert

Nicht zugeteilt

1 000 g/kg

1. Februar 2015

31. Januar 2017

31. Januar 2025

14

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“

2.

In Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (4)

„3

Maiskolben, pulverisiert

Nicht zugeteilt

1 000 g/kg

1. Februar 2015

31. Januar 2017

31. Januar 2025

14

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

Nur zur Verwendung in Form von Pellets an trockenen Standorten.“


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.

(3)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm

(4)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/409/GASP DES RATES

vom 30. Juli 2013

zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP erlassen.

(2)

Die Einträge in der Liste der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP zu drei Personen sollten ersetzt werden, und es sollte eine neue Begründung für die Aufnahme dieser Personen in die Liste angegeben werden.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.


ANHANG

Die Einträge in der Liste der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP zu den nachstehend aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

1.

Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Libyen), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI; Wohnsitz: Résidence de l’Étoile du Nord — suite B — 7ème étage — appt. No 25 — Centre urbain du nord — Cité El Khadra — Tunis; Personalausweisnr. 04524472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Generaldirektor der Société Tunisienne de Banque und ehemaliger Generaldirektor der Banque Nationale Agricole) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen.

2.

Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI; Personalausweisnr. 04682068.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali) in der Absicht, Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, mit der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und mit der Mittäterschaft bei der Unterschlagung öffentlicher Finanzmittel Tunesiens durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali).

3.

Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB

Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens; Wohnsitz: rue du Jardin — Sidi Bousaid — Tunis; Personalausweisnr. 00400688.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Präsident Ben Ali) in der Absicht, Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und mit der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen.


31.7.2013   

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L 204/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2013

über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4256)

(Nur der bulgarische, der dänische, der niederländische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der deutsche, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2013/410/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2012 die im Rahmen der Fischereiüberwachungsprogramme vorrangig von der EU zu unterstützenden Bereiche festgelegt. Zu diesen vorrangigen Bereichen zählen die Verbesserung des Kontrollsystems eines Mitgliedstaats, Messungen der Maschinenleistung sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Des Weiteren präzisierte die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012, welche Anforderungen die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben erfüllen müssen.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2013, einschließlich der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die nach diesen Programmen durchgeführten Vorhaben, übermittelt.

(3)

Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge in den Programmen auf finanzielle Beteiligung der EU an nicht prioritären Vorhaben wie der Installation automatischer Identifizierungssysteme (AIS) an Bord von Fischereifahrzeugen, Schulungsvorhaben, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verbesserung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten stehen, sowie dem Erwerb oder der Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen abgelehnt, da sie sich nicht auf die vorrangigen Bereiche bezogen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) entwickelt werden.

(6)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (3), überprüft.

(7)

Die Kommission hat die Vorhaben bewertet, deren Kosten 40 000 EUR ohne MwSt. nicht übersteigen, und diejenigen zugelassen, bei denen aufgrund der voraussichtlichen Verbesserungen des Kontrollsystems in den antragstellenden Mitgliedstaaten eine Kofinanzierung durch die EU gerechtfertigt ist.

(8)

Zur Förderung von Investitionen in den von der Kommission festgelegten vorrangigen Bereichen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit diesen vorrangigen Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(9)

Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte sowie elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2013 eine finanzielle Beteiligung der EU an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Pro privaten Wirtschaftsbeteiligten können höchstens zwei Projekte je Mitgliedstaat und je Finanzierungsbeschluss akzeptiert werden. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.

(3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission (5) genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

Artikel 7

Pilotprojekte

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 8

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat wird wie folgt festgesetzt:

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

1 369 250

1 369 250

1 232 325

Bulgarien

15 339

15 339

13 805

Dänemark

6 801 633

5 226 502

4 691 350

Deutschland

17 502 400

4 291 800

3 794 200

Estland

280 000

280 000

252 000

Irland

1 200 000

1 200 000

1 080 000

Griechenland

1 370 029

1 370 029

1 153 026

Spanien

12 186 266

9 137 042

7 562 370

Frankreich

5 373 796

5 363 796

4 811 416

Italien

7 480 000

2 160 000

1 944 000

Zypern

600 000

600 000

540 000

Lettland

192 735

192 735

173 462

Litauen

389 539

389 539

350 585

Malta

1 375 002

1 228 802

636 605

Niederlande

3 264 205

2 389 410

2 142 252

Polen

3 422 251

3 322 251

2 990 026

Portugal

1 608 900

703 500

633 150

Rumänien

769 000

419 000

313 100

Slowenien

315 100

293 400

241 500

Finnland

1 682 500

1 682 500

1 514 250

Schweden

1 392 838

1 392 838

1 253 555

Vereinigtes Königreich

1 039 444

1 039 444

816 423

Insgesamt

69 630 227

44 067 177

38 139 400

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

BE/13/01

240 000

240 000

216 000

BE/13/02

30 000

30 000

27 000

BE/13/03

30 000

30 000

27 000

BE/13/05

60 000

60 000

54 000

BE/13/06

30 000

30 000

27 000

BE/13/08

4 250

4 250

3 825

BE/13/09

825 000

825 000

742 500

Zwischensumme

1 219 250

1 219 250

1 097 325

Bulgarien

BG/13/01

15 339

15 339

13 805

Zwischensumme

15 339

15 339

13 805

Dänemark

DK/13/01

536 215

536 215

482 593

DK/13/03

402 161

402 161

361 945

DK/13/04

335 134

0

0

DK/13/05

268 107

268 107

241 297

DK/13/06

335 134

335 134

301 621

DK/13/07

536 215

0

0

DK/13/08

201 080

201 080

180 972

DK/13/09

134 054

134 054

120 648

DK/13/10

335 134

335 134

301 621

DK/13/11

402 161

402 161

361 945

DK/13/12

100 540

0

0

DK/13/13

134 054

0

0

DK/13/14

536 215

536 215

482 593

DK/13/15

201 080

0

0

DK/13/16

268 107

0

0

DK/13/17

1 125 000

1 125 000

1 000 000

DK/13/18

73 000

73 000

65 700

DK/13/19

275 000

275 000

247 500

DK/13/20

268 107

268 107

241 296

Zwischensumme

6 466 498

4 891 368

4 389 731

Deutschland

DE/13/09

60 000

60 000

54 000

DE/13/10

75 000

75 000

67 500

DE/13/12

90 000

90 000

81 000

DE/13/15

2 880 000

2 880 000

2 592 000

DE/13/14

170 000

170 000

153 000

DE/13/17

353 800

353 800

250 000

DE/13/18

110 000

110 000

99 000

DE/13/19

350 000

0

0

DE/13/20

95 000

0

0

DE/13/21

443 100

0

0

DE/13/22

650 000

0

0

DE/13/23

970 000

0

0

DE/13/24

275 000

0

0

DE/13/25

420 000

0

0

DE/13/26

250 000

0

0

DE/13/27

105 500

105 500

94 950

Zwischensumme

7 297 400

3 844 300

3 391 450

Griechenland

EL/13/02

300 000

300 000

270 000

EL/13/03

200 000

200 000

100 000

EL/13/04

300 000

300 000

270 000

EL/13/05

50 000

50 000

45 000

EL/13/06

50 000

50 000

45 000

EL/13/08

169 694

169 694

152 724

EL/13/09

230 335

230 335

207 302

Zwischensumme

1 300 029

1 300 029

1 090 026

Irland

IE/13/01

50 000

50 000

45 000

IE/13/02

50 000

50 000

45 000

Zwischensumme

100 000

100 000

90 000

Spanien

ES/13/01

651 500

651 500

325 750

ES/13/02

205 971

205 971

185 374

ES/13/03

377 698

377 698

339 928

ES/13/04

252 976

252 976

227 678

ES/13/05

256 514

256 514

230 863

ES/13/06

527 423

527 423

474 680

ES/13/07

298 291

298 291

268 462

ES/13/09

353 996

353 996

318 596

ES/13/10

63 457

63 457

57 111

ES/13/11

72 922

72 922

65 630

ES/13/12

183 900

183 900

165 510

ES/13/13

215 814

215 814

194 233

ES/13/14

786 000

786 000

707 400

ES/13/15

186 567

186 567

167 910

ES/13/16

367 543

367 543

330 789

ES/13/17

186 754

186 754

168 079

ES/13/18

178 000

178 000

160 200

ES/13/20

115 000

115 000

103 500

ES/13/21

230 000

230 000

207 000

ES/13/22

142 400

0

0

ES/13/23

25 000

25 000

22 500

ES/13/24

90 000

90 000

81 000

ES/13/25

250 000

0

0

ES/13/27

160 000

0

0

ES/13/29

95 557

95 557

86 001

ES/13/30

95 410

95 410

85 869

ES/13/33

33 000

33 000

29 700

ES/13/34

54 000

54 000

48 600

ES/13/35

681 000

0

0

ES/13/36

780 000

0

0

ES/13/37

518 710

518 710

250 000

ES/13/39

258 000

258 000

232 200

ES/13/40

481 698

481 698

250 000

ES/13/41

379 119

263 294

236 966

Zwischensumme

9 554 220

7 424 995

6 021 529

Frankreich

FR/13/02

180 000

180 000

162 000

FR/13/03

150 000

150 000

135 000

FR/13/04

400 000

400 000

360 000

FR/13/06

1 000 300

1 000 300

900 270

FR/13/07

1 080 600

1 080 600

972 540

FR/13/08

1 080 600

1 080 600

972 540

FR/13/09

211 500

211 500

190 350

FR/13/10

269 350

269 350

242 415

FR/13/11

51 446

51 446

46 301

Zwischensumme

4 423 796

4 423 796

3 981 416

Italien

IT/13/01

260 000

260 000

234 000

IT/13/02

120 000

0

0

IT/13/03

500 000

500 000

450 000

IT/13/04

1 000 000

1 000 000

900 000

IT/13/05

300 000

300 000

270 000

IT/13/07

800 000

0

0

IT/13/08

2 000 000

0

0

IT/13/09

2 400 000

0

0

Zwischensumme

7 380 000

2 060 000

1 854 000

Zypern

CY/13/01

50 000

50 000

45 000

CY/13/02

150 000

150 000

135 000

CY/13/03

400 000

400 000

360 000

Zwischensumme

600 000

600 000

540 000

Lettland

LV/13/01

11 200

11 200

10 080

LV/13/02

58 350

58 350

52 515

LV/13/03

123 185

123 185

110 867

Zwischensumme

192 735

192 735

173 462

Litauen

LT/13/01

144 810

144 810

130 329

LT/13/03

13 033

13 033

11 730

Zwischensumme

157 843

157 843

142 059

Malta

MT/13/01

55 510

55 510

49 959

MT/13/02

1 173 292

1 173 292

586 646

Zwischensumme

1 228 802

1 228 802

636 605

Niederlande

NL/13/01

278 172

278 172

250 000

NL/13/02

277 862

277 862

250 000

NL/13/03

286 364

286 364

250 000

NL/13/04

276 984

276 984

249 285

NL/13/05

129 398

129 398

116 458

NL/13/06

200 000

0

0

NL/13/07

230 000

0

0

NL/13/08

36 120

36 120

32 508

NL/13/09

89 860

0

0

NL/13/10

129 500

129 500

116 550

NL/13/11

125 010

125 010

112 450

NL/13/12

72 908

0

0

NL/13/13

282 027

0

0

NL/13/14

200 000

200 000

180 000

NL/13/15

400 000

400 000

360 000

NL/13/16

50 000

50 000

45 000

Zwischensumme

3 064 205

2 189 410

1 962 251

Polen

PL/13/04

1 000 000

1 000 000

900 000

PL/13/05

540 000

440 000

396 000

PL/13/06

227 350

227 350

204 615

PL/13/07

240 300

240 300

216 270

PL/13/08

172 600

172 600

155 340

PL/13/09

323 000

323 000

290 700

PL/13/10

208 760

208 760

187 884

PL/13/11

416 000

416 000

374 400

PL/13/12

40 500

40 500

36 450

Zwischensumme

3 168 510

3 068 510

2 761 659

Portugal

PT/13/01

834 000

0

0

Zwischensumme

834 000

0

0

Rumänien

RO/13/03

155 000

155 000

139 500

RO/13/04

120 000

120 000

60 000

RO/13/05

40 000

40 000

20 000

RO/13/06

104 000

104 000

93 600

Zwischensumme

419 000

419 000

313 100

Slowenien

SI/13/01

42 000

42 000

37 800

SI/13/02

7 300

0

0

SI/13/03

1 200

1 200

600

SI/13/04

14 400

0

0

SI/13/05

5 000

5 000

2 500

SI/13/06

1 200

1 200

600

SI/13/07

40 000

40 000

36 000

SI/13/08

40 000

40 000

36 000

SI/13/10

45 000

45 000

40 500

SI/13/12

49 000

49 000

24 500

SI/13/13

20 000

20 000

18 000

Zwischensumme

265 100

243 400

196 500

Finnland

FI/13/01

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/13/03

200 000

200 000

180 000

FI/13/04

150 000

150 000

135 000

Zwischensumme

1 350 000

1 350 000

1 215 000

Schweden

SE/13/01

348 210

348 210

313 389

SE/13/02

464 280

464 280

417 852

SE/13/03

580 348

580 348

522 314

Zwischensumme

1 392 838

1 392 838

1 253 555

Vereinigtes Königreich

UK/13/01

496 155

496 155

446 539

Zwischensumme

496 155

496 155

446 539

Insgesamt

50 925 720

36 617 770

31 570 012


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Deutschland

DE/13/08

12 500

12 500

11 250

DE/13/28

367 500

0

0

DE/13/02

493 500

0

0

DE/13/04

50 000

50 000

45 000

Zwischensumme

923 500

62 500

56 250

Malta

MT/13/03

146 200

0

0

Zwischensumme

146 200

0

0

Rumänien

RO/13/07

100 000

0

0

Zwischensumme

100 000

0

0

Slowenien

SI/13/09

10 000

10 000

9 000

Zwischensumme

10 000

10 000

9 000

Spanien

ES/13/19

1 256 340

1 256 340

1 130 706

ES/13/31

326 124

326 124

293 512

Zwischensumme

1 582 464

1 582 464

1 424 218

Vereinigtes Königreich

UK/13/03

245 597

245 597

221 037

Zwischensumme

245 597

245 597

221 037

Insgesamt

3 007 761

1 900 561

1 710 505


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

BE/13/04

70 000

70 000

63 000

BE/13/07

80 000

80 000

72 000

Zwischensumme

150 000

150 000

135 000

Dänemark

DK/13/02

335 134

335 134

301 619

Zwischensumme

335 134

335 134

301 619

Deutschland

DE/13/11

75 000

75 000

67 500

DE/13/13

140 000

140 000

126 000

DE/13/16

170 000

170 000

153 000

Zwischensumme

385 000

385 000

346 500

Estland

EE/13/01

110 000

110 000

99 000

EE/13/02

90 000

90 000

81 000

EE/13/03

80 000

80 000

72 000

Zwischensumme

280 000

280 000

252 000

Irland

IE/13/03

1 100 000

1 100 000

990 000

Zwischensumme

1 100 000

1 100 000

990 000

Frankreich

FR/13/05

910 000

900 000

810 000

Zwischensumme

910 000

900 000

810 000

Italien

IT/13/06

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

100 000

100 000

90 000

Litauen

LT/13/02

231 696

231 696

208 526

Zwischensumme

231 696

231 696

208 526

Niederlande

NL/13/17

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

200 000

200 000

180 000

Polen

PL/13/01

170 948

170 948

153 853

PL/13/02

60 000

60 000

54 000

PL/13/03

27 793

27 793

20 514

Zwischensumme

253 741

253 741

228 367

Portugal

PT/13/03

492 500

492 500

443 250

PT/13/05

211 000

211 000

189 900

Zwischensumme

703 500

703 500

633 150

Slowenien

SI/13/11

40 000

40 000

36 000

Zwischensumme

40 000

40 000

36 000

Spanien

ES/13/08

129 582

129 582

116 624

Zwischensumme

129 582

129 582

116 624

Insgesamt

4 818 653

4 808 653

4 327 786


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Finnland

 

 

 

FI/13/02

157 500

157 500

141 750

FI/13/05

175 000

175 000

157 500

Zwischensumme

332 500

332 500

299 250

Insgesamt

332 500

332 500

299 250


ANHANG V

PILOTPROJEKTE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Spanien

ES/13/28

100 000

0

0

ES/13/32

530 000

0

0

ES/13/38

250 000

0

0

Zwischensumme

880 000

0

0

Frankreich

FR/13/01

40 000

40 000

20 000

Zwischensumme

40 000

40 000

20 000

Vereinigtes Königreich

UK/13/02

297 693

297 693

148 846

Zwischensumme

297 693

297 693

148 846

Insgesamt

1 217 693

337 693

168 846


ANHANG VI

SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Deutschland

DE/13/03

15 000

0

0

DE/13/06

1 500

0

0

Zwischensumme

16 500

0

0

Griechenland

EL/13/01

70 000

70 000

63 000

Zwischensumme

70 000

70 000

63 000

Rumänien

RO/13/01

200 000

0

0

RO/13/02

50 000

0

0

Zwischensumme

250 000

0

0

Spanien

ES/13/26

40 000

0

0

Zwischensumme

40 000

0

0

Insgesamt

376 500

70 000

63 000


ANHANG VII

BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT INSPEKTIONS- UND BEOBACHTERPILOTPROGRAMMEN, MIT INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN SOWIE MIT DER ANSCHAFFUNG ODER MODERNISIERUNG VON PATROUILLENSCHIFFEN UND -FLUGZEUGEN, DIE ABGELEHNT WURDEN

(EUR)

Art der Ausgaben

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Inspektions- und Beobachterpilotprogramme

36 000

0

0

Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

35 400

0

0

Patrouillenschiffe und -flugzeuge

8 880 000

0

0

Insgesamt

8 951 400

0

0