ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
24. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 701/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (East Kent Goldings (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013 der Kommission vom 22. Juli 2013 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Akkreditierung amtlicher Laboratorien für die amtliche Untersuchung auf Trichinen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 703/2013 der Kommission vom 23. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010)

7

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 701/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (East Kent Goldings (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „East Kent Goldings“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „East Kent Goldings“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 285 vom 21.9.2012, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.8:   Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

East Kent Goldings (g.U.)


24.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 702/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2013

mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Akkreditierung amtlicher Laboratorien für die amtliche Untersuchung auf Trichinen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden die Regeln und Verfahrensvorschriften für amtliche Kontrollen erheblich geändert. Sie gilt seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Regeln und Verfahrensvorschriften ab diesem Datum wäre jedoch in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, gemäß bestimmten dort genannten Europäischen Normen akkreditiert sein. Demgemäß sind in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, darunter auch eine Ausnahme von dieser Anforderung für Laboratorien, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 gilt bis zum 31. Dezember 2013.

(3)

Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (3) („der Bericht“) „soll eine Bestandsaufnahme der bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung des Hygienepakets, einschließlich eventueller Probleme, in den Jahren 2006, 2007 und 2008 bieten“.

(4)

Der Bericht enthält auch die Erfahrungen mit den Übergangsmaßnahmen, darunter auch den in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten. Aus dem Bericht geht hervor, dass nach wie vor Schwierigkeiten bei der Akkreditierung von schlachthofinternen Laboratorien bestehen.

(5)

Diese Problemen müssen durch eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelöst werden. Unmittelbar nach Veröffentlichung des Berichts wurde demgemäß eine Folgenabschätzung zu einer solchen Überarbeitung veranlasst.

(6)

Am 6. Mai 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel (4) an. In diesem Vorschlag sind die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und eine mögliche Ausnahme von der Akkreditierungspflicht für amtliche Laboratorien vorgesehen, deren einzige Tätigkeit im Nachweis von Trichinen in Fleisch besteht.

(7)

Die Erfahrung hat außerdem gezeigt, dass Laboratorien, die amtliche Untersuchungen auf Trichinen durchführen und in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben angesiedelt sind, mehr Zeit benötigen, um die uneingeschränkte Akkreditierung zu erhalten, da diese ein komplexes und arbeitsintensives Verfahren ist. Daher sollten mit dieser Verordnung weitere Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, bis die neue Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen ist.

(8)

Daher sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem die in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 festgelegten Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten. Der Klarheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 festgelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde ein Laboratorium benennen, das amtliche Untersuchungen auf Trichinen durchführt und in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb angesiedelt ist, sofern dieses — nicht gemäß den in Buchstabe a des genannten Absatzes angeführten Europäischen Normen akkreditierte — Laboratorium

a)

nachweist, dass es die erforderlichen Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingeleitet hat und weiterbetreibt;

b)

der zuständigen Behörde ausreichende Garantien dafür liefert, dass Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Analyse von Proben, die es im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführt, existieren.

Mitgliedstaaten, die diese Übergangsregelung anwenden, erstatten der Kommission spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres über die Fortschritte bei der Akkreditierung solcher benannten Laboratorien Bericht.

Artikel 3

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10.

(3)  KOM(2009) 403 endg.

(4)  KOM(2013) 265 endg.


24.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 703/2013 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

131,1

ZZ

131,1

0805 50 10

AR

87,6

TR

70,0

UY

86,4

ZA

88,6

ZZ

83,2

0806 10 10

CL

51,4

EG

168,7

TR

169,6

ZZ

129,9

0808 10 80

AR

168,0

BR

112,4

CL

124,1

CN

95,8

NZ

134,2

US

165,4

ZA

158,0

ZZ

136,8

0808 30 90

AR

96,7

CL

140,8

CN

77,3

NZ

162,9

TR

174,5

ZA

118,8

ZZ

128,5

0809 10 00

TR

192,1

ZZ

192,1

0809 29 00

TR

313,7

ZZ

313,7

0809 30

TR

178,6

ZZ

178,6

0809 40 05

BA

58,4

MK

99,6

TR

118,8

XS

95,4

ZZ

93,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

24.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/7


Berichtigung der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz

( Amtsblatt der Europäischen Union L 8 vom 13. Januar 2010 )

Auf Seite 37, Kriterium 2.2, Buchstabe b:

anstatt:

„b)

In Bezug auf chemische Stoffe, die von ihrem Hersteller bzw. Lieferanten nach Maßgabe des Einstufungssystems der EU (28. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG) als umweltschädlich eingestuft werden, sind die beiden folgenden Einschränkungen zu beachten:

Chemische Stoffe, die nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG als umweltschädlich eingestuft sind, dürfen den zur Oberflächenbehandlung verwendeten Stoffen und Zubereitungen nicht zugesetzt werden.

Dennoch können die Produkte bis zu 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) wie in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (2) definiert enthalten (alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder darüber bzw. unter den jeweiligen Einsatzbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen, gelten als flüchtige organische Verbindungen.). Muss das Produkt verdünnt werden, so dürfen die Gehalte des verdünnten Produkts nicht die oben genannten Schwellenwerte überschreiten.

Die verwendete Menge der umweltschädlichen Stoffe (flüssige Farbe/Lack) darf 14 g/m2 Oberfläche nicht überschreiten und die verwendete Menge an VOC (Farbe/Lack) darf 35 g/m2 nicht überschreiten.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, sowie als Nachweise dienende Unterlagen vorlegen, u. a. Folgende:

eine vollständige Rezeptur mit Angabe der Mengen und der CAS-Nummern der Inhaltsstoffe;

die Prüfmethode und die Prüfergebnisse für alle im Produkt vorhandenen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG;

eine Erklärung darüber, dass alle Inhaltsstoffe angegeben wurden;

die Zahl der Schichten sowie die je Schicht und je Quadratmeter Oberfläche verwendete Menge.

Zur Berechnung des Wirkungsgrads der verbrauchten bzw. der aufgetragenen Menge des zur Oberflächenbehandlung verwendeten Produkts dienen die folgenden genormten Wirkungsgrade: Sprühgeräte ohne Rückgewinnung 50 %, Sprühgeräte mit Rückgewinnung 70 %, elektrostatische Sprühverfahren 65 %, Sprühverfahren (Glocke/Scheibe) 80 %, Walzenauftrag 95 %, Rakelbeschichtung 95 %, Vakuumbeschichtung 95 %, Tauchbeschichtung 95 %, Spülbeschichtung 95 %.“

muss es heißen:

„b)

In Bezug auf chemische Stoffe, die von ihrem Hersteller bzw. Lieferanten nach Maßgabe des Einstufungssystems der EU (28. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG) als umweltschädlich eingestuft werden, ist eine der beiden folgenden Einschränkungen zu beachten:

Chemische Stoffe, die nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG als umweltschädlich eingestuft sind, dürfen den zur Oberflächenbehandlung verwendeten Stoffen und Zubereitungen nicht zugesetzt werden.

Dennoch können die Produkte bis zu 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) wie in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (2) definiert enthalten (alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder darüber bzw. unter den jeweiligen Einsatzbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen, gelten als flüchtige organische Verbindungen). Muss das Produkt verdünnt werden, so dürfen die Gehalte des verdünnten Produkts nicht die oben genannten Schwellenwerte überschreiten.

Die verwendete Menge der nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG umweltschädlichen Stoffe (flüssige Farbe/Lack) darf 14 g/m2 Oberfläche nicht überschreiten und die verwendete Menge an VOC (Farbe/Lack) darf 35 g/m2 nicht überschreiten.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, sowie als Nachweise dienende Unterlagen vorlegen, u. a. Folgende:

eine vollständige Rezeptur mit Angabe der Mengen und der CAS-Nummern der Inhaltsstoffe;

die Prüfmethode und die Prüfergebnisse für alle im Produkt vorhandenen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG;

eine Erklärung darüber, dass alle Inhaltsstoffe angegeben wurden;

die Zahl der Schichten sowie die je Schicht und je Quadratmeter Oberfläche verwendete Menge.

Aufragungsverfahren:

Zur Berechnung des Wirkungsgrads der verbrauchten bzw. der aufgetragenen Menge des zur Oberflächenbehandlung verwendeten Produkts dienen die folgenden genormten Wirkungsgrade: Sprühgeräte ohne Rückgewinnung 50 %, Sprühgeräte mit Rückgewinnung 70 %, elektrostatische Sprühverfahren 65 %, Sprühverfahren (Glocke/Scheibe) 80 %, Walzenauftrag 95 %, Rakelbeschichtung 95 %, Vakuumbeschichtung 95 %, Tauchbeschichtung 95 %, Spülbeschichtung 95 %.“


24.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.