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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.196.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 685/2013 DES RATES
vom 15. Juli 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf Waren, die aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern (1) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 (2) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren. |
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(2) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 enthält eine Liste der zugelassenen Übergangsstellen zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Im Laufe der Jahre hat sich mit der wachsenden Zahl der zugelassenen Übergangsstellen auch die Zahl der Überquerungen erhöht. |
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(3) |
Um das Leben der Menschen in abgelegenen Gebieten Zyperns zu erleichtern, muss die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern und — nach ihrer Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt — ihre Rückverbringung in jene Landesteile an den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 aufgeführten Übergangsstellen geregelt werden. |
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(4) |
Um sicherzustellen, dass es sich bei den beförderten Waren um Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (3) handelt und die in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns zurückverbrachten Waren auch aus solchen Gebieten verbracht wurden sowie, dass ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aufrechterhalten wird, ist es erforderlich — soweit die Verantwortung für die Kontrollen an den Übergangsstellen den zuständigen Behörden der Republik Zypern obliegt — die Art und Weise, in der diese Kontrollen durchgeführt werden sollen, die einzureichenden Unterlagen und die zulässige Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und dem Zeitpunkt, zu dem sie wieder in diese zurückverbracht werden, festzulegen. |
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(5) |
Für die Verbringung von Waren im Sinne dieser Verordnung sollten strenge Kriterien vorgesehen werden, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen. Daher sollte insbesondere das Verbringen lebender Tiere untersagt werden, und das Verbringen tierischer Erzeugnisse sollte klaren Regeln unterliegen, einschließlich der Anforderung, dass das Verbringen durch die verschiedenen Landesteile vorbehaltlich einer gewissen Flexibilitätsmarge auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Beförderung über die betreffende Entfernung erforderlich ist. |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Behandlung von Waren, die aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden (1) Unbeschadet der Artikel 4, 4a und 6 können Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorbehaltlich folgender Anforderungen in jene Landesteile zurückverbracht werden:
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 9 ist die Rückverbringung lebender Tiere, die den tierärztlichen Anforderungen der Union unterliegen, untersagt. (3) Sendungen tierischer Erzeugnisse, die den tierärztlichen Anforderungen der Union unterliegen, können aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und nach der Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wieder in jene Landesteile zurückverbracht werden. Die zuständigen Behörden der Republik Zypern stellen sicher, dass die Rückverbringung von Sendungen tierischer Erzeugnisse in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern nicht gestattet wird, wenn die Gesamtbeförderungsdauer die angesichts des gesamten Beförderungswegs akzeptable Gesamtbeförderungsdauer erheblich überschreitet, es sei denn, die zuständige Veterinärbehörde hat eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt und wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bewertung ergriffen. Die Republik Zypern unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichteinhaltung dieses Absatzes und über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren unterliegen keinen weiteren Zollförmlichkeiten. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften können die zuständigen Zollbehörden der Republik Zypern jedoch auf der Grundlage der Unterlagen zu den beförderten Waren eine wirksame Risikoanalyse und zollrechtliche Sicherheitskontrollen durchführen. Die in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen werden vollständig ausgerüstet, mit dem nötigen Personal ausgestattet und in jeder anderen Weise für die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 niedergelegten Vorschriften vorbereitet.“ |
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2. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission überwacht insbesondere die Anwendung der Artikel 4 und 5a dieser Verordnung sowie die Handelsströme zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, einschließlich des Handelsvolumens, des Handelswerts und der gehandelten Waren. Zu diesem Zweck erhebt die Republik Zypern Daten und teilt diese der Kommission monatlich mit.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. JUKNA
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 686/2013 DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2013
zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Oignon doux des Cévennes (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 723/2008 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses, zum geografischen Gebiet, zum Ursprungsnachweis, zum Herstellungsverfahren, zur Etikettierung, zu den einzelstaatlichen Vorschriften, zur Aufmachung und Verpackung sowie die Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung präzisiert werden. |
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(3) |
Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes“ wird gemäß Anhang I geändert.
Artikel 2
Anhang II enthält das „Einzige Dokument“ in konsolidierter Fassung mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG I
Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes“ werden genehmigt:
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Beschreibung des Erzeugnisses Die Bezeichnung „groß“ für die Zwiebel entfällt, da sie in den französischen AOC-Vorschriften von 2003 nicht enthalten ist. Die AOC-Spezifikation macht keine Angaben zum Kaliber der Zwiebel. Die französischen AOC-Vorschriften von 2003 enthalten keine Bestimmungen zur Größe der Zwiebel. Die Formulierung „große Knolle“ bezieht sich auf die Beschreibung der Sorte der AOC (siehe Artikel 4 des Erlasses vom 14. Oktober 2003) und nicht der Zwiebel. Eine Einschränkung der für die AOC zugelassenen Kaliber ist somit nicht vorgesehen. Die Beschreibung der AOC enthält andere visuelle Kriterien für die organoleptische Prüfung der Zwiebeln: Farbe, Form und Glanz der Knolle, Feinheit und Transparenz der äußeren Schale. Aus der Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ geht zudem hervor, dass sich die Auswahl von betriebseigenem Saatgut, die für die natürlichen Gegebenheiten geeignetes Pflanzgut hervorgebracht hat, an anderen Kriterien orientiert: Haltbarkeit, ein an die lokalen Bedingungen angepasster Pflanzenzyklus und Geschmack. Die Größe der Knolle ist kein Merkmal der geschützten Ursprungsbezeichnung. |
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Geografisches Gebiet Hinzugefügt wird das in den nationalen AOC-Vorschriften vorgesehene Verfahren zur Identifizierung der Parzellen. |
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Nachweise für den Ursprung des Erzeugnisses in dem Gebiet Die Rubrik wird durch die Bestimmungen zur Kontrolle und zur Garantie des Ursprungs und der Rückverfolgbarkeit ergänzt, die nach der Reform des Systems zur Kontrolle der französischen AOC geändert worden sind. |
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— |
Herstellungsverfahren Änderungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der französischen AOC- Bestimmungen zur Ursprungsbezeichnung in die Spezifikation. Saatgut: Hinzugefügt werden die französischen AOC-Bestimmungen zur Verwendung von im Betrieb gewonnenem Saatgut. Düngung: Hinzugefügt werden die französischen AOC-Bestimmungen zur Stickstoffzufuhr (maximal 100 Stickstoffeinheiten pro Hektar und Verteilung auf maximal 50 Einheiten). Ernte: Die Modalitäten des Erntebeginns werden präzisiert: wenn 50 % des Zwiebellaubs abgeknickt sind. Ertrag: Hinzugefügt wird die Definition der Anbauparzelle. |
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Etikettierung Hinzugefügt wird ein vom Verpackungsbetrieb zu verwendender Code, mit dem die an einem Tag angelieferten Chargen zusammenfasst werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll die Nummerierung der verpackten Chargen ergänzen. Nur bei Verpackungen unter 5 kg besteht die Möglichkeit, die Kennnummer zur Identifizierung des Erzeugers und der Parzelle durch eine Kennnummer zu ergänzen, in der die Chargen eines Tages zusammengefasst sind. In der Praxis sieht es so aus, dass Netze mit einer Einwaage unter 5 kg häufig Zwiebeln von verschiedenen Erzeugern enthalten, so dass beim Verpacken eine besondere Identifizierung dieser Chargen erforderlich ist. Die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses wird durch die Änderung nicht verhindert, sofern sie durch die Erfassung der Lieferungen und der Chargennummern sichergestellt ist (Register der Ein- und Ausgänge, angeführt unter Punkt IV.1 der Spezifikation). Hinzugefügt wird die Vorschrift, dass anstelle der nationalen Bezeichnungen das EU-Logo „AOP“ (g.U.) und die Angabe „appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder „AOP“ (g.U.) zu verwenden sind. |
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Einzelstaatliche Vorschriften Die nationalen Anforderungen werden durch eine Aufstellung der wichtigsten Kontrollpunkte mit der Methode ihrer Bewertung ergänzt, wie es in der französischen Gesetzgebung vorgesehen ist. |
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Anderes Hinzugefügt werden Bestimmungen zur Aufmachung und Verpackung (Transportbestimmungen), und das Höchstgewicht der Kartons wird von 10 kg auf 12 kg erhöht. Die äußeren Schalen von „Oignon doux des Cévennes“ sind sehr empfindlich, und es hat sich herausgestellt, dass ein Höchstgewicht von 10 kg nicht optimal ist, wenn die Kartons mit besonders kleinen Zwiebeln gefüllt werden. Die einheitlichen Kartons können mit kleinen Kalibern nicht korrekt (d. h. vollständig) gefüllt werden, wenn das Höchstgewicht 10 kg beträgt. Die Zwiebeln sind dann nicht fest und stoßsicher verpackt, so dass die Gefahr besteht, dass sie beschädigt werden. Durch die Anhebung des Höchstgewichts auf 12 kg können die Kartons vollständig gefüllt werden, so dass die Zwiebeln fester gepackt sind. Diese Änderung trägt zu größerer Stoßsicherheit bei und mindert das Risiko, dass die Zwiebeln im Verlauf der zahlreichen Behandlungen Schaden nehmen. Die Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung wurden aktualisiert. |
ANHANG II
EINZIGES DOKUMENT — KONSOLIDIERTE FASSUNG
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)
„ OIGNON DOUX DES CÉVENNES “
EG-Nr.: FR-PDO-0105-0314-17.10.2011
g.g.A. () g.U. (X)
1. Name
„Oignon doux des Cévennes“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
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Klasse 1.6 |
Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Oignon doux des Cévennes“ ist eine in Terrassen angebaute perlmuttweiße bis kupferfarbene lagerfähige Zwiebel mit abgerundeter bis rautenförmiger Form, glänzend, mit feiner und transparenter äußerer Schale. Die inneren Schichten der Zwiebel sind dick und haben ein weißes, durchschnittlich festes und saftiges Fleisch. Der Gehalt an Trockenmasse liegt unter 10 %. Roh verzehrt zeichnet sich die Zwiebel durch knackiges Fleisch sowie durch feine, ausgewogene Aromen aus und ist weder scharf noch bitter. Gekocht bewahrt sie ihren Glanz, wird transparent, weich, saftig und süß im Mund, ohne dabei bitter zu schmecken, und weist Kastanien- und Röstaromen auf.
Zwiebeln, die nach dem 15. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres verpackt werden, dürfen nicht mehr mit der Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes“ versehen werden. Die Zwiebeln müssen in der Originalverpackung vermarktet werden, die ausschließlich für die Ursprungsbezeichnung verwendet wird. Mit der Vermarktung darf nicht vor dem 1. August des Erntejahres begonnen werden.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
—
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Zwiebeln müssen in dem geografischen Gebiet gesät und erzeugt werden.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Die Zwiebeln müssen in dem unter Punkt 4 definierten geografischen Gebiet verpackt werden. Sie werden in von der Erzeugergemeinschaft bezeichneten Verpackungsbetrieben verpackt. Die Verpackung wird mit einem Verschluss versehen, der nach dem Öffnen der Verpackung nicht wieder verschlossen werden kann. Die Zwiebeln werden in Kartons mit Kunststofffolie mit einem Höchstgewicht von 12 kg oder in Netzen mit maximal 5 kg Nenngewicht verpackt.
Sie müssen im geografischen Gebiet verpackt werden, damit die Qualität erhalten bleibt.
Die Zwiebeln werden vom Erzeuger verpackt oder an einen Verpackungsbetrieb geliefert. Durch das Verpacken im geografischen Gebiet kann eine übermäßige Beanspruchung vermieden werden, so dass die Besonderheiten der Zwiebel, insbesondere die feinen, transparenten und sehr empfindlichen äußeren Schalen, erhalten bleiben und die Qualität nicht beeinträchtigt wird. Die organoleptische Prüfung und die Analyse, die gewährleisten sollen, dass die Zwiebeln dem organoleptischen Profil entsprechen, werden stichprobenartig an verpackten Chargen durchgeführt.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Jede Zwiebelverpackung ist mit einem Etikett versehen, auf dem mindestens folgende Angaben stehen:
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der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes“ in einer Schrift, die mindestens so groß ist wie die größten Buchstaben auf dem Etikett; |
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die Angabe „AOP“ und/oder „appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) unmittelbar vor oder hinter dem Namen ohne weitere Zusätze; |
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das EU-Logo „AOP“ (g.U.); |
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der Name des Verpackers; |
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das Verpackungsdatum; |
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eine spezielle Kennnummer. |
Die Kennnummer setzt sich aus dem Erzeugercode und dem Parzellencode zusammen. Bei Verpackungseinheiten bis zu 5 kg kann anstelle der Kennnummer ein zusammenfassender Code für die an dem betreffenden Tag angelieferten Chargen verwendet werden.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet von „Oignon doux des Cévennes“ umfasst 32 Gemeinden im Departement Gard:
Arphy, Arre, Arrigas, Aulas, Aumessas, Avèze, Bez-et-Esparon, Bréau-et-Salagosse, Colognac, Cros, Lasalle, Mandagout, Mars, Molières-Cavaillac, Monoblet, Notre-Dame-de-la-Rouvière, Pommiers, Roquedur, Saint-André-de-Majencoules, Saint-André-de-Valborgne, Saint-Bonnet-de-Salendrinque, Saint-Bresson, Sainte-Croix-de-Caderle, Saint-Julien-de-la-Nef, Saint-Laurent-le-Minier, Saint-Martial, Saint-Roman-de-Codières, Soudorgues, Sumène, Vabres, Valleraugue, Vigan (le).
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Das Gebiet des Erzeugnisses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes“ umfasst überwiegend Granit- und Schieferböden am Südosthang des Zentralmassivs und insbesondere an den Hängen des Aigoual-Massivs (1 565 m). Es herrscht Mittelmeerklima mit Trockenheit im Sommer und ergiebigen Niederschlägen im Herbst und geringeren Regenmengen im Frühjahr. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge beträgt 1 500 mm. Durch die starke Sonneneinstrahlung im Sommer und eine recht kalte Periode von Herbst bis Frühjahr mit gelegentlichem Schneefall treten beträchtliche Temperaturunterschiede auf. Im Jahresdurchschnitt liegen die Temperaturen bei 12 bis 13 °C.
Im zerklüfteten Relief der Cevennen wechseln sich Gebirgskämme, sogenannte Serres, mit tief eingeschnittenen Tälern in Nordwest-Südost- Richtung, den Valats, ab. An den steilen Hängen treten starke Klimakontraste auf. Die heftigen Regenfälle zur Zeit der Tagundnachtgleiche, die verheerendes Hochwasser verursachen können, verstärken die Erosion. Um dieses Relief nutzbar zu machen, haben die Bauern der Cevennen an den Flanken der Hänge Terrassen angelegt. Dazu haben sie die etwas tieferen Kolluvialflächen gewählt und ausgedehnte Trockenmauern errichtet, die das Landschaftsbild der Cevennen prägen.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
„Oignon doux des Cévennes“ zeichnet sich durch besondere organoleptische Eigenschaften aus, die ihren Ruf nicht nur regional, sondern auch national begründet haben. Die besonders milde Zwiebel ist weder bitter noch scharf, sie ist saftig und entwickelt im Mund sowohl gekocht als auch roh eine angenehme Textur.
Durch ihre runde bis rautenförmige Form, ihren Glanz, die perlmuttweiße bis kupferbraune Farbe und die feine, transparente äußere Schale ist sie ohne Weiteres zu erkennen.
Trotz ihres geringen Gehalts an Trockenmasse (unter 10 %) ist sie bis Ende des Winters gut lagerfähig.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.)
Die an den Südhängen des Zentralmassivs angebaute „Oignon doux des Cévennes“ ist sowohl hinsichtlich der Anbauweise als auch wegen ihrer physikalischen und geschmacklichen Eigenschaften eine ganz besondere Zwiebel.
Den Menschen ist es gelungen, Flächen in diesem speziellen Gelände zu bestellen und seine Vorteile zu nutzen; sie haben eine dafür geeignete Sorte gefunden und Anbaumethoden entwickelt, um ein einzigartiges Erzeugnis hervorzubringen.
Die natürlichen Einschränkungen des geografischen Gebiets, die darin bestehen, dass kaum ebene Flächen vorhanden sind und erosionsbedingte Schäden auftreten, haben die Bauern veranlasst, das Gelände so zu strukturieren, dass sie es gewinnbringend nutzen können. Die Bewirtschaftung von Terrassen, die über einen Bewässerungskanal mit Wasser aus den höher gelegenen Gebirgsbächen versorgt werden, hat sich seit dem 18. Jahrhundert ganz spektakulär entwickelt. Auf diese Weise ist es gelungen, die wenigen bestellbaren Flächen zu vergrößern und eine Nahrungsgrundlage für viele Menschen zu schaffen. Zugleich wird damit ein Beitrag zum Erosionsschutz geleistet.
Auf den am günstigsten gelegenen Terrassen auf halber Höhe, die sich bewässern lassen und in der Nähe einer Siedlung liegen, wurde Gemüse angebaut. Die aus zersetztem Granit und Schiefer entstandenen Böden sind sauer, sandig, durchlässig und wenig lehmhaltig. Häufig kommt hier der bei der Schaf- und Ziegenhaltung anfallende Dung zum Einsatz. Zunächst diente der Anbau von „Oignon doux des Cévennes“ der eigenen Versorgung, doch nach und nach hat er sich zu einem starken landwirtschaftlichen Produktionszweig entwickelt. Die Parzellen, auf denen traditionell, teilweise seit mehr als 50 Jahren, Zwiebeln angebaut werden, bezeichnet man als Cébières.
Die traditionelle, von den Erzeugern seit Generationen angebaute Sorte, die immer weiter verbessert worden ist nach Kriterien wie Aussehen, milder Geschmack und Haltbarkeit, ist an das lokale Klima angepasst. Im Januar wird die langsam wachsende Zwiebel auf Parzellen ausgesät, die besonders von der Frühjahrswärme profitieren. Später werden die Pflanzen von Hand pikiert und regelmäßig bewässert. Gegen Ende des Sommers, bevor im September zur Zeit der Tagundnachtgleiche die starken Regenfälle einsetzen, werden die Zwiebeln geerntet. So können sie noch auf dem Feld getrocknet und unter gesunden Bedingungen haltbar gemacht werden.
Die Anbaumethoden und die natürliche Umgebung beeinflussen die Eigenschaften der Zwiebel in mehrfacher Hinsicht. Die Aussaat auf den besten Parzellen bringt schnell kräftige Pflanzen hervor. Durch das manuelle, präzise Pikieren kann die Pflanzdichte optimiert werden, damit sich Zwiebeln von ausreichender Größe entwickeln, die harmonisch geformt sind ohne Abflachungen. Dank des geringen Lehmgehalts der Böden wird die Zwiebel besonders milde im Geschmack, allerdings wird in dem sandigen Boden kaum Wasser gespeichert, weswegen im Sommer eine Bewässerung erforderlich ist. Bewässert wird regelmäßig in kleinen Mengen, damit kein Wasser vergeudet wird und die Pflanzen keinem Stress durch zu viel Wasser ausgesetzt sind. So wird dafür gesorgt, dass die Zwiebeln nicht bitter oder scharf, sondern saftig werden. Da die Zwiebeln vorzugsweise auf Parzellen in Nordost-Südwest-Richtung unter Ausschluss feuchter Talmulden angebaut werden, wachsen sie in einem günstigen Mikroklima heran. So werden sie früher reif, sie werden weniger von Krankheiten befallen und brauchen daher auch weniger Hilfsmittel, und sie sind besser haltbar.
Alle natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets, die der Mensch durch seine Anbaumethoden nutzt, um das Potenzial der Umgebung auszuschöpfen, kommen den Zwiebeln zugute, so dass sich die besonderen Eigenschaften von „Oignon doux des Cévennes“ herausbilden können.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCOignonDouxDesCevennes.pdf
(1) Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 687/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MK |
18,5 |
|
ZZ |
18,5 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
91,2 |
|
ZZ |
91,2 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
60,4 |
|
TR |
132,4 |
|
|
ZZ |
96,4 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
80,7 |
|
CL |
81,7 |
|
|
TR |
70,0 |
|
|
UY |
82,4 |
|
|
ZA |
93,3 |
|
|
ZZ |
81,6 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
140,9 |
|
BR |
117,8 |
|
|
CL |
128,5 |
|
|
CN |
95,9 |
|
|
NZ |
139,2 |
|
|
US |
157,7 |
|
|
ZA |
125,9 |
|
|
ZZ |
129,4 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
126,2 |
|
CL |
129,0 |
|
|
CN |
67,2 |
|
|
NZ |
162,9 |
|
|
TR |
174,5 |
|
|
ZA |
116,9 |
|
|
ZZ |
129,5 |
|
|
0809 10 00 |
TR |
194,3 |
|
ZZ |
194,3 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
331,2 |
|
ZZ |
331,2 |
|
|
0809 30 |
TR |
183,6 |
|
ZZ |
183,6 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
107,9 |
|
MK |
99,6 |
|
|
XS |
103,8 |
|
|
ZZ |
103,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 688/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2013
über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden. |
|
(2) |
Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Anträge auf Einfuhrrechte für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4003, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 gestellt wurden, wird der Zuteilungskoeffizient 29,736422 % angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 689/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2013
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist. |
|
(4) |
Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse müssen auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen. |
|
(5) |
Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2013 der Kommission (4) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben. |
|
(6) |
Um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
|
(7) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen müssen.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2013 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
ANHANG
Ab dem 19. Juli 2013 geltende Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
0105 11 11 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
0,00 |
|||
|
0105 11 19 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
0,00 |
|||
|
0105 11 91 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
0,00 |
|||
|
0105 11 99 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
0,00 |
|||
|
0105 12 00 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
0,00 |
|||
|
0105 14 00 9000 |
A02 |
EUR/100 pcs |
0,00 |
|||
|
0207 12 10 9900 |
V03 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||
|
0207 12 90 9190 |
V03 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||
|
0207 12 90 9990 |
V03 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||
|
Anmerkung: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
||||||
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 690/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden. |
|
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern. |
|
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
„ANHANG I
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
|
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren |
141,9 |
0 |
AR |
|
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren |
165,7 |
0 |
AR |
|
165,5 |
0 |
BR |
||
|
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
273,7 |
8 |
AR |
|
251,2 |
15 |
BR |
||
|
307,5 |
0 |
CL |
||
|
279,5 |
6 |
TH |
||
|
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
332,6 |
0 |
BR |
|
297,0 |
0 |
CL |
||
|
0408 11 80 |
Eigelb |
490,3 |
0 |
AR |
|
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
560,6 |
0 |
AR |
|
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
253,4 |
10 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ ZZ ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“
RICHTLINIEN
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/18 |
RICHTLINIE 2013/41/EU DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2013
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1R-trans-Phenothrin in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält d-Phenothrin. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde d-Phenothrin in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet. |
|
(3) |
Die für die Zwecke der Bewertung vorgelegten Daten ermöglichten nur Schlussfolgerungen bezüglich einer bestimmten Form von d-Phenothrin, d. h. einem Wirkstoff mit mindestens 89 % Massenanteil 1R-trans-Phenothrin. In Übereinstimmung mit der gängigen Praxis zur Bezeichnung von Stoffen (3) sollte dieser Wirkstoff als einkomponentiger Stoff betrachtet und mit 1R-trans-Phenothrin benannt werden. Die Bewertung ließ keine Schlüsse bezüglich sonstiger Stoffe zu, die der Definition von d-Phenothrin in der obengenannten Liste der Wirkstoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 entsprechen. Daher sollte auf Grundlage der vorliegenden Bewertung nur 1R-trans-Phenothrin in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden. |
|
(4) |
Irland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 29. Juli 2010 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. |
|
(5) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 1. März 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
|
(6) |
Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die 1R-trans-Phenothrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte 1R-trans-Phenothrin in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 18 aufgenommen werden. |
|
(7) |
Nicht alle potenziellen Anwendungen und Expositionsszenarios sind auf EU-Ebene bewertet worden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. |
|
(8) |
Angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei den Produkten sichere Betriebsverfahren für die Anwendung in ULV-Mitteln (ULV — ultra low volume) und geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. |
|
(9) |
In Anbetracht der festgestellten Risiken für die Umwelt empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Produktzulassungen mit der Auflage erteilt werden, geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Honigbienen zu treffen. |
|
(10) |
Bei 1R-trans-Phenothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und geeignete Risikominderungsmaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden. |
|
(11) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 18, die den Wirkstoff 1R-trans-Phenothrin enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird. |
|
(12) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft. |
|
(13) |
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen. |
|
(14) |
Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(15) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. |
|
(16) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. August 2014 die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2015 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juli 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
(3) Siehe insbesondere die Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP, ECHA-11-G-10.1-DE, S. 19 f.
(4) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:
|
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (*1) |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung (*2) |
Aufnahme befristet bis |
Produktart |
Sonderbestimmungen (*3) |
||||||
|
„66 |
1R-trans-Phenothrin |
1R-trans-Phenothrin IUPAC-Bezeichnung: 3-Phenoxybenzyl(1R,3R)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat EG-Nr.: 247-431-2 CAS-Nr.: 26046-85-5 |
89 % Massenanteil 1R-trans-Phenothrin |
1. September 2015 |
31. August 2017 |
31. August 2025 |
18 |
Die Risikobewertung auf EU-Ebene betrifft nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
|
||||||
|
Summe aller Isomere: IUPAC-Bezeichnung: (3-Phenoxyphenyl)methyl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropan-1-carboxylat EG-Nr.: 247-404-5 CAS-Nr.: 26002-80-2 |
95,5 % Massenanteil für die Summe aller Isomere |
(*1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
(*2) Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf 30 Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.
(*3) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
BESCHLÜSSE
|
19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/21 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Juli 2013
zur Ernennung von zwei finnischen Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2013/389/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der finnischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
|
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Leila KURKI und Frau Marja-Liisa PELTOLA sind die Sitze von zwei Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Timo VUORI, Chief Executive, ICC Finland, und Frau Marianne MUONA, Director of FinUnions, werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. JUKNA
|
19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2013
über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 15649 (Teil 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/390/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat. |
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(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG sind die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission zu erarbeiten. |
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(4) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen. |
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(5) |
Am 21. April 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/323/EG zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (2). |
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(6) |
Am 6. September 2005 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Auftrag M/372 zur Ausarbeitung einer oder mehrerer europäischer Normen zur Eindämmung der Hauptgefahren im Zusammenhang mit schwimmenden Freizeitartikeln zum Gebrauch auf und im Wasser, nämlich der Gefahr des Ertrinkens bzw. Beinahe-Ertrinkens, sowie anderer konstruktionsbedingter Gefahren wie Abtreiben, Halte-Verlust, Sturz aus großen Höhen, Einschluss oder Verwickeln über bzw. unter der Wasseroberfläche, unvorhersehbarer Verlust der Schwimmfähigkeit, Kentern und Kälteschock sowie benutzungsinhärenter Gefahren wie Kollision und Aufprall oder Gefahren durch ablandige Winde, Strömung und Gezeiten. |
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(7) |
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 15649 Teil 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser an. |
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(8) |
Die europäischen Normen der Serie EN 15649 (Teil 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser werden dem Auftrag M/372 gerecht und stehen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Einklang. Die Verweise auf diese Normen sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden europäischen Normen erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdecken.
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a) |
EN 15649-1:2009 + A1:2012 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“, |
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b) |
EN 15649-2:2009 + A1:2012 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 2: Verbraucherinformation“, |
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c) |
EN 15649-3:2009 + A1:2012 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse A“, |
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d) |
EN 15649-4:2010 + A1:2012 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 4: Zusätzliche spezifische sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Klasse-B-Geräte“, |
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e) |
EN 15649-5:2009 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse C“, |
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f) |
EN 15649-6:2009 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse D“, |
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g) |
EN 15649-7:2009 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 7: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse E“. |
Artikel 2
Die Verweise auf die Normen EN 15649-1:2009 + A1:2012, EN 15649-2:2009 + A1:2012, EN 15649-3:2009 + A1:2012, EN 15649-4:2010 + A1:2012, EN 15649-5:2009, EN 15649-6:2009 und EN 15649-7:2009 werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 18. Juli 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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19.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/s3 |
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Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
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