ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.195.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
18. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 678/2013 des Rates vom 9. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Lettland

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 679/2013 des Rates vom 15. Juli 2013 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 680/2013 des Rates vom 15. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 681/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 zur Änderung von Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 682/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 zur 196. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 683/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 684/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. November 2013

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/387/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014

24

 

 

2013/388/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2013/22)

27

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( ABl. L 105 vom 13.4.2013 )

30

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Gemäß Artikel 4 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachstehend „das Abkommen“), das mit dem Beschluss 2006/325/EG des Rates (2) abgeschlossen wurde, teilt Dänemark bei jeder Annahme von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) der Kommission mit, ob es diese Durchführungsbestimmungen umsetzen wird.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 der Kommission zur Festlegung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (4) wurde am 10. November 2011 erlassen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass es die mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (5) vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates umsetzen wird (6).

Gemäß Artikel 4 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 11. Januar 2012 mitgeteilt, dass es die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 umsetzen wird. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark Anwendung finden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens schafft die Mitteilung Dänemarks gegenseitige Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union. Somit gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu, da durch sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 geändert wird.

In Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens kann die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 in Dänemark gemäß § 9 des dänischen Gesetzes Nr. 1563 vom 20. Dezember 2006 betreffend die Verordnung Brüssel I im Wege eines Verwaltungsakts umgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen sind am 11. Januar 2012 in Kraft getreten.


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(2)   ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(3)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4)   ABl. L 293 vom 11.11. 2011, S. 24.

(5)   ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(6)   ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80.


VERORDNUNGEN

18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 678/2013 DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Lettland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Lettland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.

(3)

Nach dem Beschluss 2013/387/EG des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro durch Lettland am 1. Januar 2014 (2) erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 aufgehoben.

(4)

Die Einführung des Euro in Lettland erfordert die Ausweitung der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Lettland.

(5)

Im nationalen Plan Lettlands für die Umstellung auf den Euro ist vorgesehen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden sollen. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2014 festgelegt werden. Eine „Auslaufphase“ sollte nicht angewandt werden.

(6)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Zypern und Luxemburg folgender Wortlaut eingefügt:

„Lettland

1. Januar 2014

1. Januar 2014

Nein“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)   ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 679/2013 DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und dementsprechend die Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern anwendbar sind, festzusetzen.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 964/2011 des Rates (2) vorgenommen wurden, können rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.

(4)

Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5)

Solche Rückforderungen sollten auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschränkt sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern die in Anhang I festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern die in Anhang II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

(3)   Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3) festgesetzt und beziehen sich auf die am 1. Juli 2011 beziehungsweise am 1. Juli 2012 geltenden Kurse.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Anwendung der in den Anhängen I und II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der in den Anhängen I und II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Datum.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)   ABl. L 253 vom 29.9.2011, S. 1.

(3)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG I

Ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 anwendbare Berichtigungskoeffizienten

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität

Juli 2011

Wechselkurs

Juli 2011 (*1)

Berichtigungskoeffizient

Juli 2011 (*2)

Afghanistan (*3)

0

0

0,0

Ägypten

5,181

8,56810

60,5

Albanien

85,81

141,370

60,7

Algerien

71,42

103,525

69,0

Angola

149,7

132,885

112,7

Argentinien

3,545

5,91281

60,0

Armenien

407,4

533,510

76,4

Aserbaidschan

1,154

1,13539

101,6

Äthiopien

19,48

24,2877

80,2

Australien

1,533

1,35850

112,8

Bangladesch

52,20

106,189

49,2

Barbados

3,198

2,89943

110,3

Belarus

3 025

7 099,45

42,6

Belize

1,750

2,86408

61,1

Benin

588,4

655,957

89,7

Bolivien

5,973

9,99653

59,8

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,254

1,95583

64,1

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

1,461

1,95583

74,7

Botsuana

5,693

9,37207

60,7

Brasilien

2,550

2,26870

112,4

Burkina Faso

624,0

655,957

95,1

Burundi (*3)

0

0

0

Chile

447,0

679,490

65,8

China

8,475

9,32350

90,9

Costa Rica

605,6

726,890

83,3

Côte d’Ivoire

635,6

655,957

96,9

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

2,010  USD

1,44250  USD

139,3

Dominikanische Republik

32,43

54,7816

59,2

Dschibuti

235,7

256,363

91,9

Ecuador

0,9702  USD

1,44250  USD

67,3

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

37,13

61,6063

60,3

El Salvador

0,9966  USD

1,44250  USD

69,1

Eritrea

24,26

21,5463

112,6

Fidschi

1,627

2,51572

64,7

Gabun

681,7

655,957

103,9

Gambia

29,29

40,6400

72,1

Georgien

1,716

2,34730

73,1

Ghana

1,682

2,15435

78,1

Guatemala

7,911

11,2402

70,4

Guinea (Conakry)

5 871

9 678,22

60,7

Guinea-Bissau

634,1

655,957

96,7

Guyana

178,9

291,125

61,5

Haiti

45,56

57,9164

78,7

Honduras

19,69

27,2562

72,2

Hongkong

10,44

11,2265

93,0

Indien

40,61

64,7210

62,7

Indonesien (Banda Aceh)

8 778

12 413,0

70,7

Indonesien (Jakarta)

9 585

12 413,0

77,2

Irak (*3)

0

0

0

Island

149,7

165,150

90,6

Israel

5,251

4,94760

106,1

Jamaika

115,5

122,758

94,1

Japan (Tokio)

158,6

116,930

135,6

Jemen

215,8

308,407

70,0

Jordanien

0,8589

1,02273

84,0

Kambodscha

4 521

5 852,50

77,2

Kamerun

610,9

655,957

93,1

Kanada

1,202

1,40370

85,6

Kap Verde

82,37

110,265

74,7

Kasachstan (Astana)

182,4

208,440

87,5

Kenia

89,11

129,536

68,8

Kirgisistan

44,87

65,3193

68,7

Kolumbien

2 184

2 568,34

85,0

Kongo (Brazzaville)

754,4

655,957

115,0

Kosovo (Pristina)

0,6806

1,00000

68,1

Kroatien

5,836

7,38330

79,0

Kuba

0,956  USD

1,44250  USD

66,3

Laos

9 113

11 438,0

79,7

Lesotho

6,427

9,88460

65,0

Libanon

1 647

2 174,57

75,7

Liberia

1,328  USD

1,44250  USD

92,1

Libyen (*3)

0

0

0

Madagaskar

2 305

2 770,49

83,2

Malawi

180,9

216,503

83,6

Malaysia

3,179

4,37270

72,7

Mali

636,8

655,957

97,1

Marokko

8,437

11,2940

74,7

Mauretanien

234,4

387,915

60,4

Mauritius

32,88

40,1709

81,9

Mexiko

12,22

16,9954

71,9

Moldau

10,62

16,4444

64,6

Montenegro

0,6462

1,00000

64,6

Mosambik

32,04

40,3800

79,3

Namibia

8,110

9,88460

82,0

Nepal

78,49

102,520

76,6

Neukaledonien

134,8

119,332

113,0

Neuseeland

1,790

1,75590

101,9

Nicaragua

17,76

32,3385

54,9

Niger

555,3

655,957

84,7

Nigeria (Abuja)

186,1

220,507

84,4

Norwegen

10,78

7,80550

138,1

Pakistan

60,24

122,565

49,1

Panama

0,8448  USD

1,44250  USD

58,6

Papua-Neuguinea

3,694

3,29924

112,0

Paraguay

3 814

5 770,00

66,1

Peru

3,141

3,98058

78,9

Philippinen

44,94

62,7700

71,6

Ruanda

709,4

855,942

82,9

Russland

43,61

40,3780

108,0

Salomonen

11,08

10,3926

106,6

Sambia

6 109

6 906,98

88,4

Samoa

2,923

3,29714

88,7

Saudi-Arabien

3,423

5,28110

64,8

Schweiz (Bern)

1,532

1,20360

127,3

Schweiz (Genf)

1,562

1,20360

129,8

Senegal

594,1

655,957

90,6

Serbien (Belgrad)

79,49

101,040

78,7

Sierra Leone

5 708

6 301,53

90,6

Simbabwe (*3)

0

0

0

Singapur

2,076

1,77990

116,6

Sri Lanka

118,1

154,886

76,2

Südafrika

6,327

9,88460

64,0

Sudan (Khartum)

3,382

3,93024

86,1

Südkorea

1 604

1 553,32

103,3

Südsudan (Juba) (*3)

0

0

0

Suriname

2,661

4,76025

55,9

Swasiland

6,880

9,88460

69,6

Syrien

51,84

67,0950

77,3

Tadschikistan

4,194

6,72897

62,3

Taiwan

34,73

41,7050

83,3

Tansania

1 358

2 194,38

61,9

Thailand

34,04

44,4290

76,6

Timor-Leste

1,424  USD

1,44250  USD

98,7

Togo

571,5

655,957

87,1

Trinidad und Tobago

7,042

9,10380

77,4

Tschad

697,5

655,957

106,3

Tunesien

1,329

1,96490

67,6

Türkei

1,963

2,36040

83,2

Uganda

2 049

3 579,47

57,2

Ukraine

8,217

11,3372

72,5

Uruguay

25,17

26,2220

96,0

Usbekistan

1 235

2 468,20

50,0

Vanuatu

148,3

130,330

113,8

Venezuela

5,470

6,19503

88,3

Vereinigte Staaten (New York)

1,287

1,44250

89,2

Vereinigte Staaten (Washington)

1,214

1,44250

84,2

Vietnam

15 446

29 758,8

51,9

Westjordanland — Gazastreifen

5,526

4,94760

111,7

Zentralafrikanische Republik

672,4

655,957

102,5

N.B.

Kaufkraftparität (KKP):

Anzahl der zum Kauf derselben Ware wie in Brüssel notwendigen Währungseinheiten (pro EUR).

Der Wert in der ersten Spalte (KKP) ergibt sich aus der Multiplikation des Wechselkurses mit dem Berichtigungskoeffizienten.

Die arithmetische Formel zur Berechnung des Berichtigungskoeffizienten lautet daher: KKP (von Eurostat übermittelt) geteilt durch Wechselkurs = Berichtigungskoeffizient.

Die Berechnung der den Bediensteten zu zahlenden Beträge erfolgt unter gleichbleibender Anwendung der in der vorliegenden Tabelle festgelegten Kaufkraftparität — und nicht jeweils durch Multiplikation des Berichtigungskoeffizienten mit dem Wechselkurs zum Transaktionsdatum, da letzterer variabel ist und so eine andere (falsche) KKP ermittelt würde.


(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer in D. R. Kongo, Ecuador, El Salvador, Kuba, Liberia, Panama und Timor-Leste, wo der USD verwendet wird.

(*2)  Brüssel = 100 %.

(*3)  Keine Angaben wegen mangelnder Stabilität vor Ort oder aufgrund unzuverlässiger Angaben.


ANHANG II

Ab dem 1. Juli 2012 anwendbare Berichtigungskoeffizienten

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Kaufkraftparität

Juli 2012

Wechselkurs

Juli 2012 (*1)

Berichtigungskoeffizient

Juli 2012 (*2)

Afghanistan (*3)

0

0

0

Ägypten

5,400

7,61135

70,9

Albanien

82,84

138,180

60,0

Algerien

75,86

100,187

75,7

Angola

160,0

119,596

133,8

Argentinien

3,706

5,60300

66,1

Armenien

407,5

525,440

77,6

Aserbaidschan

1,146

0,975682

117,5

Äthiopien

20,80

22,4315

92,7

Australien

1,524

1,23570

123,3

Bangladesch

57,29

102,802

55,7

Barbados

3,228

2,49691

129,3

Belarus

6 304

10 440,0

60,4

Belize

1,761

2,36066

74,6

Benin

666,1

655,957

101,5

Bolivien

6,022

8,58084

70,2

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,246

1,95583

63,7

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

1,473

1,95583

75,3

Botsuana

5,800

9,74659

59,5

Brasilien

2,500

2,58980

96,5

Burkina Faso

628,1

655,957

95,8

Burundi (*3)

0

0

0

Chile

448,6

625,731

71,7

China

8,357

7,89590

105,8

Costa Rica

619,0

618,385

100,1

Côte d’Ivoire

626,2

655,957

95,5

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

2,169  USD

1,24180  USD

174,7

Dominikanische Republik

32,01

49,0020

65,3

Dschibuti

235,7

220,694

106,8

Ecuador

0,9882  USD

1,24180  USD

79,6

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

36,16

61,6269

58,7

El Salvador

0,9701  USD

1,24180  USD

78,1

Eritrea

24,09

19,3848

124,3

Fidschi

1,685

2,28728

73,7

Gabun

670,2

655,957

102,2

Gambia

29,61

41,0300

72,2

Georgien

1,577

2,06140

76,5

Ghana

1,917

2,37345

80,8

Guatemala

7,980

9,75743

81,8

Guinea (Conakry)

6 371

8 684,29

73,4

Guinea-Bissau

615,5

655,957

93,8

Guyana

181,6

257,135

70,6

Haiti

47,18

52,3771

90,1

Honduras

20,20

24,1879

83,5

Hongkong

10,43

9,63490

108,3

Indien

46,98

70,6030

66,5

Indonesien (Banda Aceh)

8 837

11 762,5

75,1

Indonesien (Jakarta)

9 639

11 762,5

81,9

Irak (*3)

0

0

0

Island

154,8

157,970

98,0

Israel

5,052

4,90000

103,1

Jamaika

118,8

110,466

107,5

Japan (Tokio)

158,7

98,6000

161,0

Jemen

237,9

265,497

89,6

Jordanien

0,8632

0,880436

98,0

Kambodscha

4 428

5 096,50

86,9

Kamerun

608,2

655,957

92,7

Kanada

1,205

1,27640

94,4

Kap Verde

78,73

110,265

71,4

Kasachstan (Astana)

188,0

187,240

100,4

Kenia

91,29

105,306

86,7

Kirgisistan

46,34

58,5603

79,1

Kolumbien

2 142

2 219,68

96,5

Kongo (Brazzaville)

736,5

655,957

112,3

Kosovo (Pristina)

0,6882

1,00000

68,8

Kroatien

5,785

7,51700

77,0

Kuba

1,007  USD

1,24180  USD

81,1

Laos

8 978

10 027,5

89,5

Lesotho

6,421

10,4610

61,4

Libanon

1 650

1 872,01

88,1

Liberia

1,449  USD

1,24180  USD

116,7

Libyen (*3)

0

0

0

Madagaskar

2 341

2 760,59

84,8

Malawi

204,2

339,388

60,2

Malaysia

3,090

3,96760

77,9

Mali

668,9

655,957

102,0

Marokko

7,859

11,0435

71,2

Mauretanien

236,2

371,485

63,6

Mauritius

31,40

38,4557

81,7

Mexiko

12,21

16,9208

72,2

Moldau

10,36

15,2783

67,8

Montenegro

0,6372

1,00000

63,7

Mosambik

30,62

33,9600

90,2

Namibia

8,432

10,4610

80,6

Nepal

80,60

115,105

70,0

Neukaledonien

134,1

119,332

112,4

Neuseeland

1,771

1,57280

112,6

Nicaragua

17,49

29,2136

59,9

Niger

548,4

655,957

83,6

Nigeria (Abuja)

205,1

195,043

105,2

Norwegen

10,46

7,54650

138,6

Pakistan

63,76

117,995

54,0

Panama

0,8365  USD

1,24180  USD

67,4

Papua-Neuguinea

3,774

2,59471

145,4

Paraguay

3 821

5 699,86

67,0

Peru

3,115

3,29263

94,6

Philippinen

44,10

52,6300

83,8

Ruanda

702,6

766,389

91,7

Russland

43,58

41,1430

105,9

Salomonen

11,34

8,76972

129,3

Sambia

6 486

6 453,46

100,5

Samoa

3,004

2,88925

104,0

Saudi-Arabien

3,597

4,70810

76,4

Schweiz (Bern)

1,549

1,20100

129,0

Schweiz (Genf)

1,565

1,20100

130,3

Senegal

602,6

655,957

91,9

Serbien (Belgrad)

78,59

114,007

68,9

Sierra Leone

6 407

5 389,51

118,9

Simbabwe (*3)

0

0

0

Singapur

2,039

1,58840

128,4

Sri Lanka

119,5

166,548

71,8

Südafrika

6,387

10,4610

61,1

Sudan (Khartum)

4,248

6,32792

67,1

Südkorea

1 637

1 436,46

114,0

Südsudan (Juba) (*3)

0

0

0

Suriname

2,707

4,09794

66,1

Swasiland

6,916

10,4610

66,1

Syrien

59,26

80,2250

73,9

Tadschikistan

4,099

5,91817

69,3

Taiwan

34,33

37,1755

92,3

Tansania

1 402

1 975,97

71,0

Thailand

32,81

39,5890

82,9

Timor-Leste

1,487  USD

1,24180  USD

119,7

Togo

546,2

655,957

83,3

Trinidad und Tobago

6,886

7,83830

87,9

Tschad

731,0

655,957

111,4

Tunesien

1,313

2,00650

65,4

Türkei

2,130

2,26910

93,9

Uganda

2 405

3 093,73

77,7

Ukraine

8,223

10,0218

82,1

Uruguay

25,03

26,9856

92,8

Usbekistan

1 280

2 340,48

54,7

Vanuatu

154,3

117,465

131,4

Venezuela

5,734

5,33310

107,5

Vereinigte Staaten (New York)

1,253

1,24180

100,9

Vereinigte Staaten (Washington)

1,213

1,24180

97,7

Vietnam

14 902

25 966,0

57,4

Westjordanland — Gazastreifen

5,301

4,90000

108,2

Zentralafrikanische Republik

716,1

655,957

109,2

Hinweis:

Kaufkraftparität (KKP):

Anzahl der zum Kauf derselben Ware wie in Brüssel notwendigen Währungseinheiten (pro EUR).

Der Wert in der ersten Spalte (KKP) ergibt sich aus der Multiplikation des Wechselkurses mit dem Berichtigungskoeffizienten.

Die arithmetische Formel zur Berechnung des Berichtigungskoeffizienten lautet daher: KKP (von Eurostat übermittelt) geteilt durch Wechselkurs = Berichtigungskoeffizient.

Die Berechnung der den Bediensteten zu zahlenden Beträge erfolgt unter gleichbleibender Anwendung der in der vorliegenden Tabelle festgelegten Kaufkraftparität — und nicht jeweils durch Multiplikation des Berichtigungskoeffizienten mit dem Wechselkurs zum Transaktionsdatum, da letzterer variabel ist und so eine andere (falsche) KKP ermittelt würde.


(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer in D. R. Kongo, Ecuador, El Salvador, Kuba, Liberia, Panama und Timor-Leste, wo der USD verwendet wird.

(*2)  Brüssel = 100.

(*3)  Keine Angaben wegen mangelnder Stabilität vor Ort oder aufgrund unzuverlässiger Angaben.


18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 680/2013 DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) erlassen.

(2)

Seit dem 16. Dezember 2012, dem Datum seiner Unterzeichnung, wird gemäß dem Beschluss 2012/827/EU des Rates (2) ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) vorläufig angewendet. Mit dem neuen Protokoll werden EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Die Aufteilung der der Union gemäß dem neuen Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 (3) festgelegt.

(3)

Am 20. Februar 2013 nahm der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Mauretaniens (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) im Einklang mit Artikel 4 des neuen Protokolls Maßnahmen an, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten sowie der finanziellen Gegenleistung mit sich bringen. Dies umfasst Maßnahmen, die die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Kategorien 5 (Thunfischwadenfänger) und 6 (Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer) neu festzusetzen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 sollte daher geändert werden. Da der Beschluss des Gemischten Ausschusses ab dem 20. Februar 2013 gilt, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 20. Februar 2013 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

Kategorie 5 — Thunfischwadenfänger

Spanien

17 Lizenzen

Frankreich

8 Lizenzen

f)

Kategorie 6 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

18 Lizenzen

Frankreich

1 Lizenz“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Februar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)   ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/827/EU des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 43).

(3)   ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 87.


18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 681/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2013

zur Änderung von Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/48/EG enthält Grenzwerte für Barium, die auf den Empfehlungen beruhen, die in dem 2008 veröffentlichten Bericht „Chemicals in Toys. A general methodology for assessment of chemical safety of toys with a focus on elements“ (Chemikalien in Spielzeug — eine allgemeine Methodik für die Bewertung der chemischen Sicherheit von Spielzeug mit besonderer Berücksichtigung chemischer Elemente) des niederländischen nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit und die Umwelt (RIVM) ausgesprochen wurden. Den Empfehlungen des RIVM liegt die Schlussfolgerung zugrunde, dass die Exposition von Kindern gegenüber Chemikalien in Spielzeug einen bestimmten Wert, die so genannte „duldbare tägliche Aufnahmemenge“, nicht überschreiten darf. Da Kinder nicht nur über Spielzeug, sondern auch über andere Quellen mit Chemikalien in Kontakt kommen, sollte nur ein prozentualer Anteil der duldbaren täglichen Aufnahmemenge auf Spielzeug entfallen. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) empfahl in seinem Bericht von 2004, dass höchstens 10 % der duldbaren täglichen Aufnahmemenge auf Spielzeug entfallen darf. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) teilt in seiner Stellungnahme „Evaluation of the migration limits for chemical elements in toys“ (Evaluierung der Migrationsgrenzwerte für chemische Elemente in Spielzeug), die am 1. Juli 2010 angenommen wurde, diese Auffassung.

(2)

Gemäß den Empfehlungen des RIVM sollte der maximal zulässige Prozentanteil der duldbaren täglichen Aufnahmemenge mit dem auf 7,5 kg geschätzten Gewicht des Kindes multipliziert und durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials geteilt werden, um die Grenzwerte für die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Stoffe zu erhalten.

(3)

Für Barium legte das RIVM gemäß dem Ansatz der US Agency for Toxic Substances and Disease Registry (ATSDR) in ihrem Bericht von 2005 über das toxikologische Profil von Barium auf der Grundlage von Tierversuchsdaten eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 0,6 mg/kg Körpergewicht/Tag fest. Weitere Überprüfungen von Barium anhand von Humandaten wurden vom RIVM erwogen, jedoch nicht zur Festsetzung der duldbaren täglichen Aufnahmemenge von Barium herangezogen. Obwohl Humandaten als geeignetere Grundlage für die Ermittlung einer duldbaren täglichen Aufnahmemenge gelten, war das RIVM der Auffassung, dass die Studien, aus denen diese Daten hervorgehen, erhebliche Mängel aufwiesen. Deshalb wurden Tierversuchsdaten benutzt, die für die Ermittlung der duldbaren täglichen Aufnahmemenge geeigneter sind.

(4)

Zur Ermittlung möglicher Expositionsszenarien wurde die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials vom RIVM auf 8 mg täglich für abgeschabtes Spielzeugmaterial, 100 mg für brüchiges Spielzeugmaterial und 400 mg für flüssiges oder haftendes Spielzeugmaterial geschätzt. Diese Aufnahmegrenzwerte unterstützte auch der SCHER in seiner am 18. Mai 2010 verabschiedeten Stellungnahme „Risks from organic CMR substances in toys“ (Risiken durch organische CMR-Stoffe in Spielzeug).

(5)

Durch die Verwendung eines Wertes von 10 % der duldbaren täglichen Aufnahmemenge, multipliziert mit dem Gewicht des Kindes und geteilt durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials, wurden folgende Grenzwerte für Barium festgelegt: 56 000 mg/kg für abgeschabtes, 4 500 mg/kg für trockenes und 1 125 mg/kg für flüssiges Material.

(6)

Die US Agency for Toxic Substances and Disease Registry veröffentlichte 2007 eine aktualisierte Fassung ihres Berichts über das toxikologische Profil von Barium, in der eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 0,2 mg/kg Körpergewicht/Tag vorgeschlagen wird. Diese aktualisierte Fassung wurde nach der Fertigstellung des RIVM-Berichts vorgelegt. Darüber hinaus wurde im Anschluss an Diskussionen mit Interessenvertretern die Auffassung vertreten, dass der IPCS-Bericht von 2001 vom RIVM nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

(7)

In Anbetracht dessen bat die Kommission den SCHER um Stellungnahme und eine zusätzliche Evaluierung der Migrationsgrenzwerte für Barium sowie um Empfehlungen bezüglich der heranzuziehenden duldbaren täglichen Aufnahmemenge im Lichte der Dokumente von IPCS und ATSDR (2007).

(8)

Der SCHER kam in seiner am 22. März 2012 angenommenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass die vorliegenden Humandaten nicht geeignet sind, um eine duldbare tägliche Aufnahmemenge zu ermitteln. Qualitativ hochwertige Tierstudien sind geeigneter für die Ermittlung einer duldbaren täglichen Aufnahmemenge für Barium; nach Auffassung des SCHER sollte diese bei 0,2 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen.

(9)

Bei diesem Wert wird die gastrointestinale Absorption von Barium berücksichtigt. Der SCHER schätzt, dass die gastrointestinale Absorption bei Kindern im Alter von 1 bis 15 Jahren 30 % beträgt, bei Kleinkindern dagegen 60 %. Die vom SCHER genannte duldbare tägliche Aufnahmemenge für Barium basiert jedoch auf dem schlimmstmöglichen Szenario, das davon ausgeht, dass Kinder 100 % des Bariums aufnehmen.

(10)

Durch die Verwendung eines Wertes von 10 % der neuen duldbaren täglichen Aufnahmemenge, multipliziert mit dem Gewicht des Kindes und geteilt durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials, wurden folgende Grenzwerte für Barium festgelegt: 18 750 mg/kg für abgeschabtes, 1 500 mg/kg für trockenes und 375 mg/kg für flüssiges Material.

(11)

Um den bestmöglichen Schutz für die Gesundheit und das Leben von Menschen, insbesondere Kindern, zu gewährleisten, müssen diese niedrigeren Migrationsgrenzwerte für Barium so schnell wie möglich angewandt werden. Die Richtlinie sollte daher durch eine Verordnung geändert werden, die am 20. Juli 2013 in Kraft tritt. Dadurch wird eine für eine Richtlinie geltende längere Umsetzungsfrist vermieden, während der unterschiedliche Migrationsgrenzwerte gelten würden.

(12)

Die Richtlinie 2009/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit von Spielzeug überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.


ANHANG

In Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG wird der Eintrag für Barium in Punkt 13 wie folgt ersetzt:

Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg

in abgeschabten Spielzeugmaterialien

„Barium

1 500

375

18 750 “


18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 682/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2013

zur 196. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 10. Juli 2013 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani (auch a) Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani, b) Nayef Bin Muhammad al- Qahtani, c) Nayif Muhammad al-Qahtani, d) Nayf Mohammed al-Qahtani, e) Naif Mohammad Said al- Qahtani Alkodri, f) Naif Mohammed Saeed al-Kodari al-Qahtani, g) Nayef Bin Mohamed al-Khatani, h) Mohammed Naif al-Khatani, i) Nayef bin Mohamed al-Khatany, j) Al-Qahtani Abohemem, k) Abi Hamam, l) Abu-Hamam, m) Abu-Humam, n) Abu-Hammam, o) Abu Hammam al-Qahtani). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 25.3.1988. Geburtsort: Saudi Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: G449745 (saudi-arabischer Pass ausgestellt am 30.5.2006, gültig bis zum 6.4.2011). Weitere Angaben: Steht mit Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel sowie mit deren Führer, Nasir ’abd-al-Karim ’Abdullah Al-Wahishi, in Verbindung. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.5.2010.“


18.7.2013   

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L 195/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 683/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

18,5

ZZ

18,5

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 93 10

MA

60,4

TR

133,2

ZZ

96,8

0805 50 10

AR

80,6

CL

81,7

TR

70,0

UY

78,3

ZA

93,6

ZZ

80,8

0808 10 80

AR

148,8

BR

112,7

CL

128,9

CN

95,9

NZ

143,3

US

157,7

ZA

123,1

ZZ

130,1

0808 30 90

AR

127,0

CL

140,0

CN

70,6

NZ

159,4

TR

174,5

ZA

133,8

ZZ

134,2

0809 10 00

TR

191,0

ZZ

191,0

0809 29 00

TR

328,0

ZZ

328,0

0809 30

TR

184,5

ZZ

184,5

0809 40 05

BA

137,2

MK

99,6

XS

103,8

ZZ

113,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


18.7.2013   

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L 195/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 684/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2013

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. November 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Juli 2013 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Juli 2013 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

Traditionelle Einführer

09.4105

39,706425  %

Neue Einführer

09.4100

0,395689  %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100  %

Neue Einführer

09.4102

„X“: Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum.

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


BESCHLÜSSE

18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014

(2013/387/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Kommission (1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Europäischen Rates,

gestützt auf die Empfehlung der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 den Euro einzuführen (3).

(2)

Mit der Entscheidung 2000/427/EG (4) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (5) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (6) und 2007/504/EG (7) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 2008 einzuführen. Mit der Entscheidung 2008/608/EG (8) stellte der Rat fest, dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2010/416/EU (9) stellte der Rat fest, dass Estland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen.

(3)

Das Vereinigte Königreich notifizierte dem Rat gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des EG-Vertrags sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburgh hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten.

(4)

Aufgrund der Entscheidung 98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (10) gilt für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn und Polen eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 (11) gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte Kroatiens (12) gilt für Kroatien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 vereinbart wurde (13). Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt (14).

(6)

In Artikel 140 Absatz 2 AEUV sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 AEUV. Am 5. März 2013 beantragte Lettland offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7)

Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung des EZSB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Lettlands mit Artikel 130 und 131 AEUV und der Satzung der ESZB und der EZB vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 13 über die Konvergenzkriterien nach Artikel 140 AEUV bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen (15). Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 wurde der Referenzwert für die Inflation als 2,7 % berechnet, wobei Schweden, Lettland und Irland mit Inflationsraten von 0,8 %, 1,3 % bzw. 1,6 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten waren.

Es ist gerechtfertigt, die Länder, deren Inflationsrate nicht als aussagekräftiger Richtwert für andere Mitgliedstaaten gelten kann, von den preisstabilsten Ländern auszuschließen. Derartige Ausreißer wurden in der Vergangenheit in den Konvergenzberichten von 2004 und 2010 festgestellt. Gegenwärtig ist es gerechtfertigt, Griechenland von den preisstabilsten Ländern auszuschließen, da seine Inflationsrate und sein Profil sehr weit vom Mittel des Euro-Währungsgebiets abweichen, worin sich vor allem die erheblichen Anpassungserfordernisse und die besondere Situation der griechischen Wirtschaft widerspiegeln; seine Einbeziehung würde sich ungebührlich auf den Referenzwert und damit die Gerechtigkeit des Kriteriums auswirken (16).

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorliegt, demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 16. Mai 2013 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Um zu bewerten, ob das Zinskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert des Zwölfmonatszeitraums bis einschließlich April 2013 betrug demnach 5,5 %.

(12)

Nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 13 sind die Daten, auf denen die Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht, von der Kommission zur Verfügung zu stellen. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 (17) über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bis zum 1. April 2013 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Lettland seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist festzustellen:

a)

Die nationalen Rechtsvorschriften Lettlands, einschließlich der Satzung seiner Zentralbank, sind mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar.

b)

Hinsichtlich der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen von Artikel 140 Absatz 1 AEUV genannten Konvergenzkriterien durch Lettland ist festzustellen:

die durchschnittliche Inflationsrate Lettlands lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 bei 1,3 % und damit deutlich unter dem Referenzwert; sie dürfte auch in den kommenden Monaten unter dem Referenzwert bleiben;

das Haushaltsdefizit Lettlands ist bis Ende 2012 auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt worden; durch den Beschluss 2013/317/EU vom 21. Juni 2013  (18) hat der Rat seine Entscheidung 2009/591/EG (19) über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Lettland auf Empfehlung der Kommission aufgehoben;

Lettland ist seit dem 2. Mai 2005 Mitglied des WKM II; beim Beitritt zum WKM II verpflichteten sich die lettischen Behörden einseitig, den Lats nur innerhalb einer Bandbreite von ± 1 % um den Leitkurs schwanken zu lassen. Im zweijährigen Bewertungszeitraum wich der Lats-Wechselkurs um nicht mehr als ± 1 % vom Leitkurs ab, und Spannungen blieben aus;

im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 lag der langfristige Zinssatz in Lettland bei durchschnittlich 3,8 % und damit unter dem Referenzwert.

c)

Aufgrund der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung für Lettland gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  Bericht vom 5. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Bericht vom 3. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Entscheidung 1998/317/EG (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

(4)   ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

(5)   ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(6)   ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(7)   ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(8)   ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

(9)   ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.

(10)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(11)   ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(12)   ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(13)   ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(14)   ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(15)   ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(16)  Im April 2013 lag der Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate in Griechenland bei 0,4 % und im Euro-Währungsgebiet bei 2,2 %, wobei der Abstand in den kommenden Monaten voraussichtlich noch größer wird.

(17)   ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(18)   ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 48.

(19)   ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 50.


18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/27


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juli 2013

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2013/22)

(2013/388/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie Abschnitte 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie die Artikel 5 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Anforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Durch den Beschluss EZB/2013/13 vom 2. Mai 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (3) wurden als außergewöhnliche Maßnahme die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt. Nach der Einleitung einer Maßnahme des Schuldenmanagements durch die Republik Zypern bezüglich ihrer marktfähigen Schuldtitel entschied der EZB-Rat, dass die Angemessenheit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems negativ beeinflusst wurde und beschloss, den Beschluss EZB/2013/13 am 28. Juni 2013 aufzuheben (4).

(4)

Nach Abschluss der Maßnahme des Schuldenmanagements und nach der Bestätigung, dass die Republik Zypern die Auflagen des für sie geltenden Anpassungsprogramms in den Bereichen Wirtschaft und öffentliche Finanzen erfüllt, ist der EZB-Rat ferner zu dem Urteil gelangt, dass von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel derzeit einen Qualitätsstandard aufweisen, der ausreicht, um ihre Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zu gewährleisten.

(5)

Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederhergestellt werden sollte, wobei diese Schuldtitel besonderen Abschlägen unterliegen, die sich von den in Anhang I Abschnitt 6.4.2 der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehenen Abschlägen unterscheiden.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung bzw. dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt. Nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Leitlinie gelten jedoch nur Irland, die Hellenische Republik und Portugal im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 als Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen. Aus diesem Grund ist ein weiterer Beschluss des EZB-Rates erforderlich, um den Bonitätsschwellenwert des Eurosystems für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel auszusetzen.

(7)

Diese außergewöhnliche Maßnahme gilt vorübergehend, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die normale Anwendung der Kriterien des Eurosystems für die Notenbankfähigkeit und des Risikokontrollrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems wieder eingeführt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 und Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems an die Bonität gemäß den Bestimmungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel ausgesetzt. Die Republik Zypern gilt somit als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 der Leitlinie EZB/2013/4 ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(2)   Von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 sowie der Leitlinie EZB/2013/4 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juli 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23.

(3)   ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 26.

(4)  Beschluss EZB/2013/21 vom 28. Juni 2013 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/13 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel. (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 75).


ANHANG

System der Sicherheitsabschläge für von der Republik ZYPERN begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

14,5

14,5

1-3

27,5

29,5

3-5

37,5

40,0

5-7

41,0

45,0

7-10

47,5

52,5

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

37,0

39,0

3-5

47,5

50,5

5-7

51,5

55,5

7-10

58,0

63,0

> 10

68,0

81,5


Berichtigungen

18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/30


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 105 vom 13. April 2013 )

Seite 3, Artikel 1 Nummer 9, betreffend Artikel 41b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006:

anstatt:

„(4)   Absatz 2 gilt nicht für die vorbereitende Unterstützung und technische Hilfe für LEADER.“

muss es heißen:

„(4)   Absatz 2 gilt nicht für die vorbereitende Unterstützung für LEADER noch für die technische Hilfe.“


18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.