ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.193.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
16. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 671/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 674/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/377/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

17

 

 

2013/378/EU

 

*

Beschluss EUPOL COPPS/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Juli 2013 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

18

 

 

2013/379/EU

 

*

Beschluss EU BAM Rafah/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Juli 2013 zur Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

19

 

 

2013/380/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 zur Ernennung eines rumänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

20

 

 

2013/381/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

21

 

*

Beschluss 2013/382/GASP des Rates vom 15. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

22

 

*

Beschluss 2013/383/GASP des Rates vom 15. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

25

 

*

Beschluss 2013/384/GASP des Rates vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/325/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan und Südsudan

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (ABl. L 76 vom 19.3.2013)

30

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

Die Europäische Union und die Republik Côte d’Ivoire haben am 27. Juni 2013 in Brüssel das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen unterzeichnet.

Das Protokoll wird dementsprechend gemäß seinem Artikel 13 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewendet.


VERORDNUNGEN

16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 670/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 während eines Zeitraums von 60 Tagen weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus mehreren Bahnen eines dichten Spinnstoffgewebes (Segeltuch), miteinander zu einem dreidimensionalen „Gebilde“ vernäht, mit Abmessungen von etwa 2,70 × 2,70 × 1,60 m, mit einem dekorativen Überhang an allen Seiten mit aufgenähter Bordüre an den Kanten. An jeder Ecke befindet sich innen eine kleine Tasche, um ein Verrutschen der Ware auf einem Rahmen zu vermeiden. An den Nähten befinden sich Stoffbänder, mit denen die Ware an einem Rahmen befestigt wird.

Die Ware ist ohne Rahmen, Stangen oder Zubehör aufgemacht.

6306 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 90 00.

Zu Position 6306 gehört eine Reihe von Waren aus Spinnstoffen, die im Allgemeinen aus widerstandsfähigem, dicht strukturiertem Gewebe hergestellt sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6306, Absatz 1).

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (dreidimensionaler Aufbau, verwendetes Material, Größe, Verarbeitung) ist die Ware als Pavillondach ausgelegt.

Die Ware ist ohne Rahmen, Stangen oder Zubehör aufgemacht, weist aber den wesentlichen Charakter eines Pavillondaches (z. B. Segeltuchbedachung als Schutz vor Witterungseinflüssen) im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf.

Eine Einreihung als Zelt in die Unterposition 6306 22 00 oder 6306 29 00 ist ausgeschlossen, da die Ware keine Seiten oder Wände hat, die das Bilden eines geschlossenen Raums ermöglichen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 6306 Absatz 4).

Die Ware ist daher als „andere Campingausrüstung“ in den KN-Code 6306 90 00 einzureihen.


16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 671/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 während eines Zeitraums von 60 Tagen weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus einem flachen Tuch, mit Abmessungen von etwa 26 cm × 32 cm, zusammengesetzt aus verschiedenen Spinnstoffen, in Form eines Vogels.

Der Hauptteil der Ware besteht aus einer einzelnen Lage eines hochflorigen Schlingengewirkes mit einem aufgenähten, kronenförmigen Flügel aus gewebtem Spinnstoff auf der einen Seite. Auf der anderen Seite wird das hochflorige Schlingengewirke von einem aufgenähten Band aus gewebtem Spinnstoff gesäumt. Auf das hochflorige Schlingengewirke ist außerdem ein dreieckiges Stück Gewebe aufgenäht, das den Schnabel darstellt. Die Augen sind auf schlingenförmige Laschen aufgedruckt, und zwei in Form von Füßen zugeschnittene Stücke aus gewebtem Spinnstoff sind an das Schlingengewirke angenäht. Ein dekorativ zugeschnittener Spinnstoff stellt den Schwanz dar.

Am oberen Rand des Schlingengewirkes sind mehrfarbige nummerierte Laschen, Schlingen und Streifen aus gewebtem Spinnstoff befestigt.

6307 90 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkungen 7 f und 8 a zu Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2 A zu Abschnitt XI, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10.

Die Ware ist nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt, da für diese weder die Form der Ware noch die Nummerierung oder die Laschen als solche erkennbar sind, sondern dient vielmehr als Schmusetuch. Die Ware kann somit nicht als „anderes Spielzeug“ in die Position 9503 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9503 Buchstabe D Absatz 1).

Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Ware aus Gewirken oder Gestricken“ in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.

(Siehe Abbildungen Nr. 665 A und 665 B) (1)

 

 


Image

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665 A

665 B


(1)  Die Fotos dienen lediglich der Information.


16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 672/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (IUU-Fischereifahrzeuge), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer EU-Liste solcher Schiffe. Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.

(2)

Die EU-Liste von IUU-Fischereifahrzeugen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission (2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011 (3) und (EU) Nr. 1234/2012 (4) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte die EU-Liste auch Fischereifahrzeuge enthalten, die in den von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind.

(4)

Alle regionalen Fischereiorganisationen verfahren nach dem Grundsatz, eine Liste der IUU-Fischereifahrzeuge zu veröffentlichen und diese auf ihren Jahrestagungen zu aktualisieren (5).

(5)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die EU-Liste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.

(6)

Die Kommission hat die auf den Jahrestagungen der regionalen Fischereiorganisationen aktualisierten Listen erhalten.

(7)

Da ein und dasselbe Schiff, je nach dem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den jeweiligen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.

(3)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.

(4)  ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38.

(5)  Letzte Änderungen: CCAMLR: IUU-Liste 2012 angenommen auf Jahrestagung CCAMLR-XXXI vom 24. Oktober-1. November 2012 und aktualisiert am 3. April 2013; SEAFO: SEAFO nimmt in ihre Liste der IUU-Schiffe die Listen von CCAMLR, NEAFC-B und NAFO auf; ICCAT: IUU-Liste 2013 angenommen auf der Jahrestagung im November 2012 (Empfehlung 11-18); IATTC: Liste 2012 wie bei der 83. Sitzung der IATTC im Juni 2012 verabschiedet; NEAFC: IUU B Liste AM 2012-8rev1 wie auf der 31. Jahrestagung vom 12.-16. November 2012 verabschiedet; NAFO: Auf ihrer 34. Jahrestagung von 17.-21. September 2012 überarbeitete die NAFO ihre Liste der IUU-Schiffe und stellte fest, dass keine Änderungen an dieser Liste erforderlich waren. Nachdem die NEAFC beschlossen hatte, das Fischereifahrzeug „RED“ von ihrer Liste zu streichen, strich die NAFO am 21. Dezember 2012 das Schiff ebenfalls von ihrer IUU-Liste; WCPFC: WCPFC-IUU-Liste für 2013 wie am 6. Dezember 2012 verabschiedet (in Kraft seit 6. Februar 2013).


ANHANG

„TEIL B

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistete Fischereifahrzeuge

IMO (1)-Schiffsidentifizierungsnummer/Nummer der RFO

Schiffsname (früherer Name) (2)

Flaggenstaat oder Flaggengebiet (gemäß einer RFO) (2)

RFO (2)-Liste

20060010 (ICCAT)

ACROS NO. 2

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

20060009 (ICCAT)

ACROS NO. 3

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

7306570

ALBORAN II (WHITE ENTERPRISE [NAFO/NEAFC]/WHITE, ENTERPRISE, ENXEMBRE, ATALAYA, REDA IV, ATALAYA DEL SUR [SEAFO])

Panama (frühere Flagge: St. Kitts und Nevis [NAFO/NEAFC]/St. Kitts und Nevis, Gibraltar [SEAFO])

NEAFC, NAFO, SEAFO

7424891

ALDABRA (OMOA I)

Tansania (frühere Flaggen: Togo, Honduras)

CCAMLR, SEAFO

7036345

AMORINN (ICEBERG II, NOEMI, LOME)

Unbekannt (frühere Flaggen: Togo, Belize)

CCAMLR, SEAFO

12290 (IATTC)/20110011 (ICCAT)

BHASKARA No 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Indonesien)

IATTC, ICCAT

12291 (IATTC)/20110012 (ICCAT)

BHASKARA No 9

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Indonesien)

IATTC, ICCAT

20060001 (ICCAT)

BIGEYE

Unbekannt

ICCAT

20040005 (ICCAT)

BRAVO

Unbekannt

ICCAT

9407 (IATTC)/20110013 (ICCAT)

CAMELOT

Unbekannt

IATTC, ICCAT

6622642

CHALLENGE (MILA, PERSERVERANCE [CCAMLR]/MILA, ISLA, MONTANA CLARA, PERSEVERANCE [SEAFO])

Panama (frühere Flaggen: Äquatorialguinea, Vereinigtes Königreich)

CCAMLR, SEAFO

125 (IATTC)/20110014 (ICCAT)

CHIA HAO No 66

Unbekannt (frühere Flagge: Belize)

IATTC, ICCAT

20080001(ICCAT)

DANIAA (CARLOS)

Republik Guinea (Conakry)

ICCAT

8422852

DOLPHIN (OGNEVKA)

Unbekannt (frühere Flaggen: Russland, Georgien [NAFO]/Russland [NEAFC, SEAFO])

NEAFC, NAFO, SEAFO

6163 (IATTC)

DRAGON III

Unbekannt

IATTC

8604668

EROS DOS (FURABOLOS)

Panama (frühere Flaggen: Spanien, Seychellen [SEAFO]/Seychellen [NAFO/NEAFC])

NEAFC, NAFO, SEAFO

7355662

FU LIEN No 1

Georgien

WCPFC

20080005 (ICCAT)

GALA I (MANARA II/ROAGAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Libyen)

ICCAT

6591 (IATTC)

GOIDAU RUEY No 1

Unbekannt (frühere Flagge: Panama)

IATTC

7020126

GOOD HOPE (TOTO, SEA RANGER V)

Nigeria (frühere Flagge: Belize)

CCAMLR, SEAFO

6719419

GORILERO (GRAN SOL)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Sierra Leone, Panama [NAFO/NEAFC])

NEAFC, NAFO, SEAFO

20090003 (ICCAT)

GUNUAR MELYAN 21

Unbekannt

IOTC, ICCAT

7322926

HEAVY SEA [CCAMLR]/HEAVY SEAS [SEAFO]

(SHERPA UNO, DUERO, KETA)

Panama (frühere Flagge: Uruguay)

CCAMLR, SEAFO

20100004 (ICCAT)

HOOM XIANG 11

Unbekannt (frühere Flagge: Malaysia)

IOTC, ICCAT

7322897

HUANG HE 22 (SIMA QIAN BARU 22, DORITA, MAGNUS, THULE, EOLO, RED MOON, BLACK MOON, INA MAKA, GALAXY, CORVUS)

Tansania [CCAMLR]/unbekannt [SEAFO] (frühere Flaggen: Uruguay, St Vincent & Grenadines, Äquatorialguinea, Sierra Leone, Nordkorea (DVRK), Panama)

CCAMLR SEAFO

9319856

HUIQUAN (WUTAISHAN ANHUI 44, YANGZI HUA 44, TROSKY, PALOMA V [SEAFO 1/CCAMLR])/WUTAISHAN ANHUI 44 (YANGZI HUA 44, PALOMA V, JIAN YUAN, TROSKY [SEAFO 2])

Tansania (frühere Flaggen: Mongolei, Namibia, Uruguay [CCAMLR/SEAFO 2])

CCAMLR, SEAFO

7332218

IANNIS I (MOANA MAR, CANOS DE MECA [SEAFO])

Panama [NAFO, SEAFO]/unbekannt [NEAFC]

NEAFC, NAFO, SEAFO

6803961

ITZIAR II (MARE, NOTRE DAME, GOLDEN SUN, SEABULL 22, CARMELA, GOLD DRAGON)

Mali (frühere Flaggen: Togo, Äquatorialguinea, Nigeria, Namibia, Bolivien [CCAMLR])

CCAMLR, SEAFO

9505 (IATTC)

JYI LIH 88

Unbekannt

IATTC

7905039

KESHAN (BAIYANGDIAN, PACIFIC DUCHESS [CCAMLR])/BAIYANGDIAN (PACIFIC DUCHESS [SEAFO])

Tansania [SEAFO]/Mongolei [CCAMLR] (frühere Flagge: Tansania [CCAMLR])

SEAFO, CCAMLR

7905443

KOOSHA 4 (EGUZKIA)

Iran (frühere Flagge: Spanien [CCAMLR])

CCAMLR; SEAFO

9037537

LANA (ZEUS, TRITON-1, KINSHO MARU No. 18)

Unbekannt (frühere Flaggen: Japan, Sierra Leone, Mongolei, Togo)

CCAMLR, SEAFO

20060007 (ICCAT)

LILA NO. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

7388267

LIMPOPO (ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE, CONBAROYA, TERCERO [SEAFO]/LENA, ALOS, ROSS [CCAMLR])

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Togo, Ghana, Seychellen)

CCAMLR, SEAFO

20040007 (ICCAT)

MADURA 2

Unbekannt

ICCAT

20040008 (ICCAT)

MADURA 3

Unbekannt

ICCAT

7325746

MAINE (MAPOSA NOVENO, GUINESPA I [SEAFO])

Republik Guinea (Conakry)

NEAFC, NAFO, SEAFO

20060002 (ICCAT)

MARIA

Unbekannt

ICCAT

9435 (IATTC)/20110002 (ICCAT)

MARTA LUCIA R

Kolumbien

IATTC, ICCAT

20060005 (ICCAT)

MELILLA NO. 101

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

20060004 (ICCAT)

MELILLA NO. 103

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

7385174

MURTOSA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Togo [NAFO/NEAFC,]/Portugal [SEAFO])

NEAFC, NAFO, SEAFO

14613 (IATTC)/20110003 (ICCAT)/C-00545 (WCPFC)

NEPTUNE

Georgien

IATTC, ICCAT, WCPFC

20060003 (ICCAT)

No 101 GLORIA (GOLDEN LAKE)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

20060008 (ICCAT)

No 2 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

20060011 (ICCAT)

No 3 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

20040006 (ICCAT)

OCEAN DIAMOND

Unbekannt

ICCAT

7826233/20090001 (ICCAT)

OCEAN LION

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Äquatorialguinea)

IOTC, ICCAT

8713392

OCTOPUS 1 (PISCIS, SOUTH BOY, GALE, ULYSES, THOR 33, YIN PENG, CHU LIM, THE BIRD, PION)

Mongolei (frühere Flaggen: Uruguay, Äquatorialguinea, Nordkorea, Mongolei, Togo, Honduras [CCAMLR])

CCAMLR, SEAFO

11369 (IATTC)

ORCA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

IATTC

20060012 (ICCAT)

ORIENTE NO. 7

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

5062479

PERLON (CHERNE, SARGO, HOKING, BIGARO, LUGALPESCA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Uruguay, Mongolei, Togo)

CCAMLR, SEAFO

6607666

RAY (KILLY, TROPIC, CONSTANT, ISLA GRACIOSA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Belize, Mongolei, Äquatorialguinea, Südafrika) [CCAMLR]/Belize (frühere Flaggen: Südafrika, Äquatorialguinea, Mongolei) [SEAFO]

CCAMLR, SEAFO

6706084

RED (KABOU)

Panama (frühere Flaggen: Portugal, Republik Guinea (Conakry))

SEAFO

95 (IATTC)

REYMAR 6

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

IATTC

9042001

SHAANXI HENAN 33 (XIONG NU BARU 33, LIBERTY, CHILBO SAN 33, HAMMER, CARRAN, DRACO-1)

Tansania (frühere Flaggen: Uruguay, Togo, Nordkorea (DVRK), Panama)

CCAMLR, SEAFO

20080004 (ICCAT)

SHARON 1 (MANARA I/POSEIDON)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Libyen)

ICCAT

20050001 (ICCAT)

SOUTHERN STAR 136 (HSIANG CHANG)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: St. Vincent und die Grenadinen)

ICCAT

9405 (IATTC)

TA FU 1

Unbekannt

IATTC

6818930

TCHAW (CONDOR, INCA, VIKING, CISNE AZUL, REX [CCAMLR]/CONDOR, INCA, VIKING, CISNE AZUL, REX, PESCAMEX III, AROSA CUARTO [SEAFO])

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Belize, Seychellen, Togo)

CCAMLR, SEAFO

13568 (IATTC)

TCHING YE No 6 (EL DIRIA I)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

IATTC

6905408

THUNDER (ARTIC RANGER, RUBIN, TYPHOON-1, KUKO)

Nigeria (frühere Flaggen: Vereinigtes Königreich, Seychellen, Mongolei, Togo [CCAMLR])

CCAMLR, SEAFO

7321374/7325930 (SEAFO)

TRINITY (YUCATAN BASIN, EXEMBRE, FONTENOVA, JAWHARA [NEAFC]/YUCATAN BASIN (EXEMBRE, FONTE NOVA, JAWHARA [SEAFO/NAFO]

Ghana (frühere Flaggen: Panama, Marokko) [NEAFC]/Panama (frühere Flagge(n): Marokko [NAFO], Gibraltar, Marokko [SEAFO])

NEAFC, NAFO, SEAFO

129 (IATTC)

WEN TENG No 688 (offenbar geändert in MAHKOIA ABADI No 196)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

IATTC

 

YU FONG 168

Taiwan

WCPFC

20090002 (ICCAT)

YU MAAN WON

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Georgien)

IOTC, ICCAT


(1)  Internationale Schifffahrtsorganisation.

(2)  Zusätzliche Informationen vgl. Websites der regionalen Fischereiorganisationen (RFO).“


16.7.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

18,5

ZZ

18,5

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 93 10

MA

60,4

TR

129,5

ZZ

95,0

0805 50 10

AR

80,2

CL

81,7

TR

70,0

UY

80,9

ZA

102,8

ZZ

83,1

0808 10 80

AR

139,0

BR

103,9

CL

129,3

CN

96,0

NZ

140,0

US

140,9

ZA

111,2

ZZ

122,9

0808 30 90

AR

116,6

CL

139,8

CN

74,5

ZA

123,0

ZZ

113,5

0809 10 00

TR

191,7

ZZ

191,7

0809 29 00

TR

341,4

US

793,8

ZZ

567,6

0809 30

TR

194,4

ZZ

194,4

0809 40 05

BA

195,8

ZZ

195,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.7.2013   

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L 193/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 674/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2013

zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juli 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juli 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Juli 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

28.6.2013-12.7.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

231,88

164,51

FOB-Preis USA

259,10

249,10

229,10

Golf-Prämie

54,37

Prämie Große Seen

36,97

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

17,17 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

50,94 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

16.7.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/17


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 3. Juli 2013

zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

(2013/377/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 228,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

gestützt auf Artikel 204 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),

in Kenntnis des Ergebnisses der Abstimmung im Plenum am 3. Juli 2013 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Frau Emily O’REILLY wird für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum Ende der Wahlperiode zur Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt.

Geschehen zu Straßburg am 3. Juli 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 24.


16.7.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/18


BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 9. Juli 2013

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

(2013/378/EU)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2013/354/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Durch den Beschluss 2013/354/GASP wurde die Dauer von EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2013 verlängert.

(3)

Am 3. Juli 2012 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss EUPOL COPPS/1/2012 (2) angenommen, mit dem Herr Kenneth DEANE vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 zum Missionsleiter von EUPOL COPPS ernannt wurde.

(4)

Am 14. Juni 2013 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Kenneth DEANE als Missionsleiter von EUPOL COPPS vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Kenneth DEANE als Leiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) wird hiermit bis zum 30. Juni 2014 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12.

(2)  ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 31.


16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/19


BESCHLUSS EU BAM RAFAH/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 9. Juli 2013

zur Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

(2013/379/EU)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 23. Mai 2013 die Ernennung von Herrn Gerhard SCHLAUDRAFF zum Leiter der Mission EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 vorgeschlagen

(3)

Mit dem Beschluss 2013/355/GASP des Rates vo 3. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (2) wurde die Dauer der EU BAM Rafah bis zum 30. Juni 2014 verlängert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Gerhard SCHLAUDRAFF wird hiermit zum Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 16.


16.7.2013   

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L 193/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Ernennung eines rumänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2013/380/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Liviu Nicolae DRAGNEA ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015:

Herr Cătălin Ioan NECHIFOR, Președintele Consiliului Județean Suceava, județul Suceava.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2013/381/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Helmut Max JAHN am 22. Juli 2013 ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen mit Wirkung vom 23. Juli 2013 für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015:

Herr Jörg DUPPRÉ, Landrat des Landkreises Südwestpfalz, Präsident des Deutschen Landkreistages.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


16.7.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/22


BESCHLUSS 2013/382/GASP DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. März 2010 den Beschluss 2010/168/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Vygaudas UŠACKAS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2013.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere 12 Monate verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Vygaudas UŠACKAS als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 30. Juni verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Der Sonderbeauftragte vertritt die Union und fördert die politischen Ziele der Union in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans bei und leitet die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, insoweit dieser Afghanistan betrifft, und arbeitet dabei mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan zusammen;

b)

er unterstützt den politischen Dialog zwischen der Union und Afghanistan;

c)

er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung der Kommuniqués der Konferenzen von London, Kabul, Bonn, Istanbul, Chicago und Tokio sowie der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert werden soll.

Artikel 3

Mandat

Zur Erfüllung des Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan wie folgt tätig:

a)

Er fördert die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan;

b)

er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden, und unterstützt deren Entwicklung. Der Sonderbeauftragte unterhält auch Kontakte zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan;

c)

er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen;

d)

er nimmt Stellung zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, soweit dieser Afghanistan betrifft, und der Konferenzen von Kabul, Bonn, Istanbul, Chicago und Tokio, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene,

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung der für das Vorhandensein von Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz;

Wahlreformen;

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane, der nationalen Armee und der nationalen Polizei, und insbesondere Entwicklung des zivilen Polizeidienstes;

Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums;

Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und der Rechte der Frauen und Kinder;

Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit;

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung, an der Zivilgesellschaft und — im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates — am Friedensprozess;

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material;

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und

Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Jahresberichte über die Umsetzung des EU-Aktionsplans;

e)

er beteiligt sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und unterrichtet dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse;

f)

er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union;

g)

er übernimmt eine aktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit durch einschlägige Initiativen, einschließlich des Istanbul-Prozesses und der Konferenz über regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit für Afghanistan (RECCA);

h)

er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird;

i)

er stellt nach Bedarf Unterstützung für einen integrativen Friedensprozess unter afghanischer Leitung bereit, der zu einer politischen Lösung führt, die im Einklang mit den auf der Bonner Konferenz vereinbarten „roten Linien“ steht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 6 585 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls zum Sonderbeauftragten abgeordnet werden. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und die Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK erstattet der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien und mit der Delegation der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende Dezember 2013 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 22.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/25


BESCHLUSS 2013/383/GASP DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Oktober 2011 den Beschluss 2011/697/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Gary QUINCE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Afrikanische Union (im Folgenden „AU“) angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2013.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte um einen letzten Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Gary QUINCE als Sonderbeauftragten für die AU) wird bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen:

a)

die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen;

b)

den Ausbau der Partnerschaft der Union mit der AU in allen in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU in Partnerschaft mit der AU, unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortung Afrikas und engerer Zusammenarbeit mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien und Abstimmung mit den multilateralen Partnern;

c)

die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den Institutionen der Union und der AU, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern:

Frieden und Sicherheit: Früherkennung, Verhütung, Bewältigung, Schlichtung und Beilegung von Konflikten, Unterstützung der Bemühungen um Frieden und Stabilität, Hilfen für den Wiederaufbau nach einem Konflikt;

Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: Förderung und Schutz der Menschenrechte; Förderung der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit; Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine Überwachung und Verbesserung der Staatsführung im Wege des politischen Dialogs und der finanziellen und technischen Hilfe; Stärkung der partizipativen Demokratie und der Rechenschaftspflicht; Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie weitere Unterstützung für die Bemühungen, das Problem der Kinder in bewaffneten Konflikten in seinen sämtlichen Aspekten anzugehen;

nachhaltiges Wachstum, regionale Integration und Handel: Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau von Verbundnetzen und einen leichteren Zugang der Menschen zu Wasser und sanitären Einrichtungen, Energie und Informationstechnologien; Förderung eines stabilen, effizienten und harmonisierten Rechtsrahmens für die Wirtschaft; Unterstützung der Integration Afrikas in das Welthandelssystem, Unterstützung der afrikanischen Länder bei der Einhaltung der Vorschriften und Normen der Union; Unterstützung Afrikas bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels;

Investitionen in die Menschen: Unterstützung der Bemühungen in den Bereichen der Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Ernährungssicherheit und Bildung, Förderung von Austauschprogrammen sowie von Netzen zwischen Universitäten und Spitzenforschungszentren, Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration.

Überdies kommt dem Sonderbeauftragten eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU zu, die auf den weiteren Ausbau und die Festigung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der Union abzielt.

Artikel 3

Mandat

Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der Sonderbeauftragte den Auftrag,

a)

beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der Union und der AU behandelt werden, insbesondere die Partnerschaft „Frieden und Sicherheit“ und die Unterstützung bei der Verwirklichung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur, den Einfluss der Union insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen;

b)

die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der Union als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt;

c)

sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der Union in Krisensituationen zu vertreten, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener Sonderbeauftragter ernannt wurde;

d)

zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der Strategien und Maßnahmen der Union gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen;

e)

zur Umsetzung der für die AU maßgeblichen Menschenrechtspolitik der Union in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte beizutragen, wozu auch die Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, insbesondere die Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und ihre Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie ihre Politik bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit zählen und der EU-Aktionsplan, Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs weiterzuverfolgen;

f)

alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten;

g)

enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen;

h)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die Union Unterstützung leistet, zu fördern;

i)

die AU auf Wunsch in den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen;

j)

die AU auf Wunsch beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen;

k)

sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der Sonderbeauftragten, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten und -Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen und

l)

zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Partnerschaft zwischen Union und AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist die vorrangige Anlaufstelle des Sonderbeauftragten beim Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 585 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für den Geheimschutz, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet des Sonderbeauftragten alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der Europäischen Union, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für die AU beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter Ende Dezember 2013 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 46.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/29


BESCHLUSS 2013/384/GASP DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Änderung des Beschlusses 2012/325/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan und Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. August 2010 den Beschluss 2010/450/GASP (1) zur Ernennung von Frau Rosalind MARSDEN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Sudan erlassen.

(2)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/499/GASP (2) erlassen, mit dem das Mandat und der Titel der Sonderbeauftragten vor dem Hintergrund der Unabhängigkeitserklärung Südsudans geändert wurden. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2013.

(3)

Das Mandat der Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von vier Monaten verlängert werden.

(4)

Die Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(5)

Der Beschluss 2010/325/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/325/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Frau Rosalind MARSDEN als Sonderbeauftragte für Sudan und Südsudan wird bis zum 31. Oktober 2013 verlängert. Das Mandat der Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.“

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 690 000 EUR.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Hilfe bei Schadenersatzansprüchen

Die Sonderbeauftragte und ihre Mitarbeiter gewähren der Kommission Amtshilfe und Zugang zu relevanten Unterlagen im Hinblick auf jegliche Ansprüche, sie sich aus ihrem Mandat sowie aus den Mandaten der früheren Sonderbeauftragten für Sudan ergeben, und leisten durch Bereitstellung von Informationen Unterstützung bei der Entscheidung über derartige Ansprüche.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42.

(2)  ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 50.


Berichtigungen

16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/30


Berichtigung des Beschlusses 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 76 vom 19. März 2013 )

Auf Seite 3, im Anhang, Abbildung 1:

anstatt:

„Verbesserung der Beziehungen zu den Interessenträgern 8 %“

muss es heißen:

„Bessere Einstellung/Beständigkeit von Personal 8 %“.


16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.