ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.191.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 191

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
12. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 661/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 662/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 über ein Fangverbot für Blauleng in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 663/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 664/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/372/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 9. Juli 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

9

 

 

2013/373/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 9. Juli 2013 zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Irlands

10

 

 

2013/374/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

11

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 661/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2013

über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22.


ANHANG

Nr.

09/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

GFB/567-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

Datum

22.6.2013


12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 662/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2013

über ein Fangverbot für Blauleng in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

10/TQ40

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BLI/5B67-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

Datum

22.6.2013


12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 663/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2013

über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.


ANHANG

Nr.

11/TQ39

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Datum

22.6.2013


12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 664/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

MK

33,9

TR

105,8

ZZ

69,9

0709 93 10

TR

133,1

ZZ

133,1

0805 50 10

AR

87,0

TR

70,0

UY

80,2

ZA

97,8

ZZ

83,8

0808 10 80

AR

144,6

BR

105,5

CL

129,9

CN

96,2

NZ

144,2

US

155,0

ZA

115,1

ZZ

127,2

0808 30 90

AR

128,3

CL

147,4

CN

66,6

ZA

128,8

ZZ

117,8

0809 10 00

IL

275,4

TR

193,7

ZZ

234,6

0809 29 00

TR

346,3

US

793,8

ZZ

570,1

0809 30

TR

211,8

ZZ

211,8

0809 40 05

BA

195,8

IL

99,1

MA

99,1

ZA

125,3

ZZ

129,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

(2013/372/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 2 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin mit dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2) einen finanziellen Beistand gewährt, um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum zehnten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen überprüft.

(3)

Nach der politischen Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) demnächst verabschiedet werden. Vor diesem Hintergrund werden die nächsten, unter der Aufsicht der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) stehenden EU-weiten Stresstests nicht wie erwartet 2013 stattfinden.

(4)

Damit i) vor dem Programmende eine aussagekräftige Diagnose gestellt werden kann und ii) größtmögliche Kohärenz zwischen einzelnen Überprüfungen sichergestellt ist, sollte Irland vor Ende des Jahres 2013 zur Vorbereitung auf den anfänglichen SSM-Stresstest mehrere vorbereitende Maßnahmen durchführen, einschließlich einer vorläufigen umfassenden Bilanzprüfung.

(5)

Irland hat erneut seine Zusage bekräftigt, die Zuständigkeit für den Wasserversorgungssektor von den lokalen Behörden auf ein nationales öffentliches Versorgungsunternehmen zu übertragen und Wassergebühren für Haushalte einzuführen. Das Land hat bei der Reform seines Wasserversorgungssektors gute Fortschritte erzielt, unter anderem durch die Verabschiedung von Rechtsvorschriften, die Gründung von Irish Water und den Abschluss operativer Schritte für das Übergangsverfahren. Aus technischen Gründen könnte sich die Einführung von Wassergebühren für Haushalte zwar bis 2014 verzögern, doch würde dies den Reformprozess insgesamt nicht gefährden.

(6)

Angesichts dieser Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vor dem Programmende eine Bilanzprüfung vornehmen, um den nach der neuen EU-Methode durchzuführenden Stresstest vorzubereiten.“

2.

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

die Kommission über das Finanzierungsmodell von Irish Water unterrichten und einen endgültigen Zeitplan für die Einführung von Wassergebühren für Haushalte im vierten Quartal 2014 vorlegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.


12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Irlands

(2013/373/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe erhalten, einschließlich Hilfen im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF).

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Vorschriften für die Genehmigung der makroökonomischen Anpassungsprogramme von Mitgliedstaaten, die eine solche Finanzhilfe erhalten; diese Vorschriften sind in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (2) zu sehen, wenn der betroffene Mitgliedstaat eine Finanzhilfe sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen erhält.

(3)

Irland wurde ein finanzieller Beistand aus dem EFSM gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (3) sowie eine Finanzhilfe aus der EFSF gewährt.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollte bei der Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms für Irland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auf die einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU Bezug genommen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum zehnten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen überprüft. Infolge dieser Überprüfung muss das bestehende makroökonomische Anpassungsprogramm in einigen Punkten geändert werden.

(6)

Diese Änderungen sind in dem Durchführungsbeschluss 2013/372/EU zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU (4) aufgeführt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Irland im Jahr 2013 im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms zu treffenden, in Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU aufgeführten Maßnahmen werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

(4)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.


12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

(2013/374/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht der Rechnungshof aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.

(2)

Infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union sollte der Rechnungshof folglich durch die Ernennung eines weiteren Mitglieds mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Neven MATES wird für die Zeit vom 15. Juli 2013 bis zum 14. Juli 2019 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  Stellungnahme vom 12. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.