ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.187.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
6. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 645/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnaren

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2013 der Kommission vom 5. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/356/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/2/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Juli 2013 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

8

 

 

2013/357/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2013/15)

9

 

 

2013/358/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2013/16)

13

 

 

2013/359/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/17)

15

 

 

2013/360/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2013/18)

17

 

 

2013/361/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2013/19)

23

 

 

2013/362/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (EZB/2013/20)

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012)

27

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers

Das am 14. Oktober 1994 in Madrid angenommene Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes (1) zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers ist gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Protokolls am 29. März 2013 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 15.


VERORDNUNGEN

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 645/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2013

über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnaren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge und Tonnaren der Europäischen Union 2013 im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer fangen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie ihren Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. Für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnaren müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für eines oder mehrere Fanggeräte oder Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die in Spanien registrierten Tonnaren für Roten Thun im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

(6)

Am 10., 12. und 19. Juni hat Spanien die Kommission über ein Fangverbot für seine vier Tonnaren in der Fischerei 2013 auf Roten Thun informiert, welches für zwei Tonnaren am 11. Juni, für eine Tonnare am 12. Juni und für die verbleibende Tonnare am 20. Juni in Kraft getreten ist, so dass ab dem 20. Juni 2013 um 00:00 Uhr alle Fangtätigkeiten verboten sind.

(7)

Unbeschadet der oben genannten Maßnahmen Spaniens ist es erforderlich, dass die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnaren, das spätestens ab dem 20. Juni 2013 um 00:00 Uhr gilt, bestätigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 20. Juni 2013 um spätestens 00:00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch in Spanien registrierte Tonnaren im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Tonnaren gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt, entnommen oder angelandet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 646/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind die zuständigen Behörden aufgelistet, denen Informationen und Anträge bezüglich der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.

(2)

Lettland hat die Änderung der Adressangabe seiner zuständigen Behörden beantragt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird wie folgt geändert:

Die Adressangabe unter der Überschrift „Lettland“ wird wie folgt ersetzt:

„Latvijas Republikas Ārlietu Ministrija

K.Valdemāra iela 3

Rīga LV-1395, Latvija

Tel: (+371) 67 016 201

Fax: (+371) 67 828 121

mfa.cha@mfa.gov.lv

Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests

Raiņa bulvāris 15

Rīga LV-1050, Latvija

Tel: (+371) 67 044 430

Fax: (+371) 67 324 497

kd@kd.gov.lv“


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 647/2013 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

MK

33,9

TR

105,8

ZZ

69,9

0709 93 10

TR

119,5

ZZ

119,5

0805 50 10

AR

89,7

TR

69,0

ZA

97,4

ZZ

85,4

0808 10 80

AR

142,5

BR

90,5

CL

138,9

CN

96,2

NZ

145,8

US

156,5

ZA

118,9

ZZ

127,0

0808 30 90

AR

116,1

CL

124,8

CN

49,9

NZ

192,6

ZA

117,1

ZZ

120,1

0809 10 00

IL

275,4

TR

205,6

ZZ

240,5

0809 29 00

TR

288,3

ZZ

288,3

0809 30

TR

236,9

ZZ

236,9

0809 40 05

IL

135,1

MA

100,4

ZA

125,3

ZZ

120,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/8


BESCHLUSS ATALANTA/2/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 2. Juli 2013

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2013/356/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 22. März 2013 hat das PSK den Beschluss Atalanta/1/2013 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral (Commodore) Jorge NOVO PALMA zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Flottillenadmiral (Commodore) Jorge NOVO PALMA Flottillenadmiral (Commodore) Peter LENSELINK zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral (Commodore) Peter LENSELINK wird für die Zeit ab dem 6. August 2013 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss Atalanta/1/2013 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. August 2013 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss Atalanta/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. März 2013 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ABl. L 87 vom 27.3.2013, S. 12).


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/9


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2013/15)

(2013/357/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine nationale Zentralbank (NZB), Hrvatska narodna banka, sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließt, regelt der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) die Erweiterung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im erweiterten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten EZB-Kapital erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Juli 2013 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern.

(3)

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 können Währungsreserven, die maximal 57 951 042 976,26 EUR entsprechen werden, an die EZB übertragen werden.

(4)

Nach den allgemeinen, der ESZB-Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil sich verringert, vor.

(5)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 30. Juni 2013 und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten EZB-Gesamtkapital angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(6)

Daher muss ein neuer EZB-Beschluss verabschiedet werden, der den Beschluss EZB/2008/27 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (2) aufhebt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 30. Juni 2013 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB, zu- bzw. abzüglich des berechneten kumulierten Nettogewinns bzw. -verlusts der EZB, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des „kumulierten Wertes der Eigenmittel“, den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)

der „Übertragungstag“ ist der 12. Juli 2013;

c)

der Begriff „EZB-Seigniorage-Einkünfte“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (3);

d)

der Begriff „Einkünfte der EZB aus den SMP“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „Einkünfte der EZB aus den SMP-Wertpapieren“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/24.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Juli 2013 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Juli 2013 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am 12. Juli 2013 entweder im Fall von Absatz 1, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, im Fall von Absatz 2, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 30. Juni 2013 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Juli 2013 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Juli 2013 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Juli 2013 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Juli 2013 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, die die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(3)   Am 1. Juli 2013 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „-“ auf eine Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

Artikel 4

Hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (4) werden die Intra‐Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknoten-Umlauf für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2013 auf Grundlage des ab dem 1. Juli 2013 geltenden Schlüssels für die Kapitalzeichnung berechnet, der auf die Salden des gesamten Euro-Banknoten-Umlaufs am 28. Juni 2013 angewendet wird. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 werden die in Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses EZB/2010/23 genannten Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge auf gesonderten Konten in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum 1. Juli 2013 verbucht.

(2)   Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 werden die monetären Einkünfte der NZBen des Euro-Währungsgebiets gemäß den am 30. Juni 2013 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt und ausgeschüttet.

(3)   Die Nettogewinne bzw. -verluste der EZB für das Geschäftsjahr 2013 werden gemäß den am 1. Juli 2013 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(4)   Eine Gewinnvorauszahlung der Einkünfte der EZB aus Euro-Banknoten und/oder der Einkünfte der EZB aus den SMP für das Jahr 2013 wird gemäß den am 1. Juli 2013 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(5)   Wenn die EZB im Geschäftsjahr 2013 einen Verlust macht, so zahlt sie den Verlust wie folgt:

a)

aus Mitteln aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB;

b)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung, aus den monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013;

c)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung, aus den monetären Einkünften der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013.

(6)   Wenn die zusammengelegten monetären Einkünfte der NZBen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 an die EZB zurückübertragen werden müssen, um ihren Jahresverlust zu decken, erfolgen neben den in Artikel 2 und Artikel 3 beschriebenen Zahlungen zusätzliche Ausgleichszahlungen. Jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Juli 2013 erhöht, leistet eine Ausgleichszahlung an die EZB und die EZB leistet eine Ausgleichszahlung an jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Juli 2013 verringert. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich wie folgt. Die gesamten an die EZB zurückzuzahlenden monetären Einkünfte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013, um ihren Verlust zu decken, werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 30. Juni 2013 der betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets im Schlüssel für die Kapitalzeichnung um ihrem Gewichtsanteil am 1. Juli 2013 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung multipliziert, und das Ergebnis wird durch 100 geteilt. Auf die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen laufen ab dem 1. Januar 2014 bis zu dem Tag, an dem die Ausgleichszahlungen erfolgen, Zinsen auf.

(7)   Die in Absatz 6 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen sowie die auf diese Einkünfte auflaufenden Zinsen werden am zweiten Arbeitstag nach der zweiten im Februar 2014 stattfindenden Sitzung des EZB-Rates geleistet bzw. gezahlt.

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 6 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absätze 6 und 7 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 6

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/27 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2008/27 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 77.

(3)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35.

(4)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.


ANHANG

DIE DEN AN DIE EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN ENTSPRECHENDEN FORDERUNGEN

(in EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

Die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung am 30. Juni 2013

Die den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung mit Wirkung vom 1. Juli 2013

Höhe der Übertragung

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1 397 303 846,77

1 401 024 414,99

3 720 568,22

Deutsche Bundesbank

10 909 120 274,33

10 871 789 515,48

–37 330 758,85

Eesti Pank

103 115 678,01

103 152 856,50

37 178,49

Central Bank of Ireland

639 835 662,35

643 894 038,51

4 058 376,16

Bank of Greece

1 131 910 590,58

1 129 060 170,31

–2 850 420,27

Banco de España

4 783 645 755,10

4 782 873 429,96

– 772 325,14

Banque de France

8 192 338 994,75

8 190 916 316,35

–1 422 678,40

Banca d’Italia

7 198 856 881,40

7 218 961 423,55

20 104 542,15

Central Bank of Cyprus

78 863 331,39

77 248 740,29

–1 614 591,10

Banque centrale du Luxembourg

100 638 597,47

100 776 863,74

138 266,27

Central Bank of Malta

36 407 323,18

36 798 912,29

391 589,11

De Nederlandsche Bank

2 297 463 391,20

2 298 512 217,57

1 048 826,37

Oesterreichische Nationalbank

1 118 545 877,01

1 122 511 702,45

3 965 825,44

Banco de Portugal

1 008 344 596,55

1 022 024 593,93

13 679 997,38

Banka Slovenije

189 410 251,00

189 499 910,53

89 659,53

Národná banka Slovenska

399 443 637,59

398 761 126,72

– 682 510,87

Suomen Pankki

722 328 204,76

721 838 191,31

– 490 013,45

Summe (1):

40 307 572 893,44

40 309 644 424,48

2 071 531,04


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/13


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2013/16)

(2013/358/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine nationale Zentralbank (NZB), Hrvatska narodna banka, sich dem Europäischen System der Zentralbanken anschließt, sieht der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) die Erweiterung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) vor und legt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im erweiterten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2) definiert den „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ und verweist auf Anhang I dieses Beschlusses, der den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab 1. Januar 2011 gilt, definiert. Da neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Juli 2013 gelten, muss der Beschluss EZB/2010/29 geändert werden, damit der ab dem 1. Juli 2013 geltende Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festgelegt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

(1)   Der letzte Satz von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 erhält folgende Fassung: „Anhang I zu diesem Beschluss definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab 1. Juli 2013 gilt.“

(2)   Anhang I des Beschlusses EZB/2010/29 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26.


ANHANG

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JULI 2013

Europäische Zentralbank

8,0000 %

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,1975 %

Deutsche Bundesbank

24,8130 %

Eesti Pank

0,2355 %

Central Bank of Ireland

1,4695 %

Bank of Greece

2,5770 %

Banco de España

10,916 %

Banque de France

18,6945 %

Banca d’Italia

16,4760 %

Central Bank of Cyprus

0,1765 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2300 %

Central Bank of Malta

0,0840 %

De Nederlandsche Bank

5,2460 %

Oesterreichische Nationalbank

2,5620 %

Banco de Portugal

2,3325 %

Banka Slovenije

0,4325 %

Národná banka Slovenska

0,9100 %

Suomen Pankki

1,6475 %

INSGESAMT

100,0000 %


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/15


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2013/17)

(2013/359/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 29.4 und 48.3,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die denjenigen nationalen Zentralbanken (NZBen), die am 1. Januar 2009 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) waren, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) festgelegt.

(2)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine NZB, Hrvatska narodna banka, sich dem ESZB anschließt, erhöht sich gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung automatisch das gezeichnete Kapital der EZB. Diese Erhöhung macht es erforderlich, dass der Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung jeder NZB, die am 1. Juli 2013 Mitglied des ESZB sein wird, analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels 29.2 der ESZB-Satzung berechnet wird.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (2), hat die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind.

(4)

Analog zu Artikel 3.5 und Artikel 6.6 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (3) und im Hinblick auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates bei diesem Beschluss hatte der Präsident der Hrvatska narodna banka Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung korrigierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,4176 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,8644 %

Česká národní banka

1,4539 %

Danmarks Nationalbank

1,4754 %

Deutsche Bundesbank

18,7603 %

Eesti Pank

0,1780 %

Central Bank of Ireland

1,1111 %

Bank of Greece

1,9483 %

Banco de España

8,2533 %

Banque de France

14,1342 %

Hrvatska narodna banka

0,5945 %

Banca d’Italia

12,4570 %

Central Bank of Cyprus

0,1333 %

Latvijas Banka

0,2742 %

Lietuvos bankas

0,4093 %

Banque centrale du Luxembourg

0,1739 %

Magyar Nemzeti Bank

1,3740 %

Central Bank of Malta

0,0635 %

De Nederlandsche Bank

3,9663 %

Oesterreichische Nationalbank

1,9370 %

Narodowy Bank Polski

4,8581 %

Banco de Portugal

1,7636 %

Banca Națională a României

2,4449 %

Banka Slovenije

0,3270 %

Národná banka Slovenska

0,6881 %

Suomen Pankki

1,2456 %

Sveriges Riksbank

2,2612 %

Bank of England

14,4320 %

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/23 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2008/23 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(2)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43.

(3)  Beschluss EZB/2004/12 vom 17. Juni 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 61).


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/17


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals

(EZB/2013/18)

(2013/360/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine NZB, Hrvatska narodna banka, sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließt. Diese Anpassung erfordert, dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile zwischen den NZBen festlegt, die am 30. Juni 2013 Mitglieder des ESZB sind, und auf diese Weise sicherstellt, dass die Verteilung dieser Anteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht. Dementsprechend ist die Verabschiedung eines neuen Beschlusses erforderlich, der den Beschluss EZB/2008/25 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (2) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufhebt.

(2)

Die Hrvatska narodna banka wird dem ESZB bis zum 1. Juli 2013 nicht beitreten; dies bedeutet, dass die Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Artikel 28.5 der ESZB-Satzung auf sie zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung findet.

(3)

Der Beschluss EZB/2013/19 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (3) legt fest, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet sind, das Kapital der EZB in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen. Der Beschluss EZB/2013/20 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (4) legt den Prozentsatz fest, den die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), verpflichtet sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen.

(4)

Die NZBen des Euro-Währungsgebiets haben ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/27 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung der im Zuge der Kapitalerhöhung der Europäischen Zentralbank erforderlichen Beiträge durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (5) bereits eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/19, dass die NZBen des Euro-Währungsgebiets entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB übertragen oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/19 aufgeführten Beträge ergeben. Der Beschluss EZB/2010/27 ergänzt den Beschluss EZB/2008/24 vom 12. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (6).

(5)

Gleichermaßen haben die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Ausnahme der Hrvatska narodna banka bereits ihre prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken eingezahlt (7). Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/20, dass jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhält, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 aufgeführten Beträge ergeben. Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2013/20 bestimmt, dass die Hrvatska narodna banka den neben ihrem Namen in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des genannten Beschlusses aufgeführten Betrag an die EZB überträgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Im Hinblick auf den Anteil am EZB-Kapital, den die einzelnen NZBen mit Ausnahme von Hrvatska narodna banka am 30. Juni 2013 gezeichnet haben werden, und den Anteil am EZB-Kapital, den die einzelnen NZBen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/17 vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen auf die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Juli 2013 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten EZB-Kapital, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB der NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB der EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

Im Hinblick auf den Betrag, den jede NZB auf das EZB-Kapital eingezahlt hat, und den Betrag, den jede NZB gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/19 für die NZBen des Euro-Währungsgebiets bzw. Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf das EZB-Kapital einzuzahlen hat, überträgt oder erhält jede NZB am 1. Juli 2013 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag, wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB der EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB der NZB überträgt.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über TARGET2.

(2)   Wenn eine NZB keinen Zugang zu TARGET2 hat, werden die in Artikel 2 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB oder der NZB benanntes Konto übertragen.

(3)   Bei Nichtzahlung am 1. Juli 2013 werden die ab dem 1. Juli 2013 bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung fälligen Zinsen taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen. Zahlungen der in Artikel 2 genannten Beträge und die Zinszahlungen erfolgen in zwei getrennten Transaktionen.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/25 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2008/25 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 71.

(3)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 54.

(6)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 69.

(7)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 56.


ANHANG I

VON DEN NZBEN GEZEICHNETES KAPITAL

(in EUR)

 

Gezeichneter Anteil am 30. Juni 2013

Gezeichneter Anteil vom 1. Juli 2013

Zu übertragender Anteil

NZB des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 010 384,68

261 705 370,91

694 986,23

Deutsche Bundesbank

2 037 777 027,43

2 030 803 801,28

–6 973 226,15

Eesti Pank

19 261 567,80

19 268 512,58

6 944,78

Central Bank of Ireland

119 518 566,24

120 276 653,55

758 087,31

Bank of Greece

211 436 059,06

210 903 612,74

– 532 446,32

Banco de España

893 564 575,51

893 420 308,48

– 144 267,03

Banque de France

1 530 293 899,48

1 530 028 149,23

– 265 750,25

Banca d’Italia

1 344 715 688,14

1 348 471 130,66

3 755 442,52

Central Bank of Cyprus

14 731 333,14

14 429 734,42

– 301 598,72

Banque centrale du Luxembourg

18 798 859,75

18 824 687,29

25 827,54

Central Bank of Malta

6 800 732,32

6 873 879,49

73 147,17

De Nederlandsche Bank

429 156 339,12

429 352 255,40

195 916,28

Oesterreichische Nationalbank

208 939 587,70

209 680 386,94

740 799,24

Banco de Portugal

188 354 459,65

190 909 824,68

2 555 365,03

Banka Slovenije

35 381 025,10

35 397 773,12

16 748,02

Národná banka Slovenska

74 614 363,76

74 486 873,65

– 127 490,11

Suomen Pankki

134 927 820,48

134 836 288,06

–91 532,42

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

93 467 026,77

93 571 361,11

104 334,34

Česká národní banka

155 728 161,57

157 384 777,79

1 656 616,22

Danmarks Nationalbank

159 634 278,39

159 712 154,31

77 875,92

Hrvatska narodna banka

0,00

64 354 667,03

64 354 667,03

Latvijas Banka

30 527 970,87

29 682 169,38

– 845 801,49

Lietuvos bankas

45 797 336,63

44 306 753,94

–1 490 582,69

Magyar Nemzeti Bank

149 099 599,69

148 735 597,14

– 364 002,55

Narodowy Bank Polski

526 776 977,72

525 889 668,45

– 887 309,27

Banca Națională a României

265 196 278,46

264 660 597,84

– 535 680,62

Sveriges Riksbank

242 997 052,56

244 775 059,86

1 778 007,30

Bank of England

1 562 145 430,59

1 562 265 020,29

119 589,70

Summe (1):

10 760 652 402,58

10 825 007 069,61

64 354 667,03


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

VON DEN NZBEN EINGEZAHLTES KAPITAL

(in EUR)

 

Eingezahlter Anteil am 30. Juni 2013

Eingezahlter Anteil vom 1. Juli 2013

Höhe der Übertragungszahlung

NZB des Euro-Währungsgebiets

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 010 384,68

261 705 370,91

694 986,23

Deutsche Bundesbank

2 037 777 027,43

2 030 803 801,28

–6 973 226,15

Eesti Pank

19 261 567,80

19 268 512,58

6 944,78

Central Bank of Ireland

119 518 566,24

120 276 653,55

758 087,31

Bank of Greece

211 436 059,06

210 903 612,74

– 532 446,32

Banco de España

893 564 575,51

893 420 308,48

– 144 267,03

Banque de France

1 530 293 899,48

1 530 028 149,23

– 265 750,25

Banca d’Italia

1 344 715 688,14

1 348 471 130,66

3 755 442,52

Central Bank of Cyprus

14 731 333,14

14 429 734,42

– 301 598,72

Banque centrale du Luxembourg

18 798 859,75

18 824 687,29

25 827,54

Central Bank of Malta

6 800 732,32

6 873 879,49

73 147,17

De Nederlandsche Bank

429 156 339,12

429 352 255,40

195 916,28

Oesterreichische Nationalbank

208 939 587,70

209 680 386,94

740 799,24

Banco de Portugal

188 354 459,65

190 909 824,68

2 555 365,03

Banka Slovenije

35 381 025,10

35 397 773,12

16 748,02

Národná banka Slovenska

74 614 363,76

74 486 873,65

– 127 490,11

Suomen Pankki

134 927 820,48

134 836 288,06

–91 532,42

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

3 505 013,50

3 508 926,04

3 912,54

Česká národní banka

5 839 806,06

5 901 929,17

62 123,11

Danmarks Nationalbank

5 986 285,44

5 989 205,79

2 920,35

Hrvatska narodna banka

0,00

2 413 300,01

2 413 300,01

Latvijas Banka

1 144 798,91

1 113 081,35

–31 717,56

Lietuvos bankas

1 717 400,12

1 661 503,27

–55 896,85

Magyar Nemzeti Bank

5 591 234,99

5 577 584,89

–13 650,10

Narodowy Bank Polski

19 754 136,66

19 720 862,57

–33 274,09

Banca Națională a României

9 944 860,44

9 924 772,42

–20 088,02

Sveriges Riksbank

9 112 389,47

9 179 064,74

66 675,27

Bank of England

58 580 453,65

58 584 938,26

4 484,61

Summe (1):

7 650 458 668,60

7 653 244 410,99

2 785 742,39


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/23


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2013/19)

(2013/361/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss EZB/2008/24 vom 12. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (1) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1. Januar 2009 einzuzahlen. Der Beschluss EZB/2008/24 wurde durch den Beschluss EZB/2010/27 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung der im Zuge der Kapitalerhöhung der Europäischen Zentralbank erforderlichen Beiträge durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (2) ergänzt.

(2)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine nationale Zentralbank (NZB), Hrvatska narodna banka, sich dem Europäischen System der Zentralbanken anschließt, legt der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) den Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.1 der ESZB-Satzung fest und legt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder Zentralbank der Union im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(3)

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 10 825 007 069,61 EUR.

(4)

Aufgrund der Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2008/24 und des Beschlusses EZB/2010/27 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 zu verabschieden, in dem festgelegt wird, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Juli 2013 einzuzahlen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede NZB des Euro-Währungsgebiets zahlt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig ein.

Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/17 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals einer jeden NZB des Euro-Währungsgebiets in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

NZB des Euro-Währungsgebiets

EUR

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

261 705 370,91

Deutsche Bundesbank

2 030 803 801,28

Eesti Pank

19 268 512,58

Central Bank of Ireland

120 276 653,55

Bank of Greece

210 903 612,74

Banco de España

893 420 308,48

Banque de France

1 530 028 149,23

Banca d’Italia

1 348 471 130,66

Central Bank of Cyprus

14 429 734,42

Banque centrale du Luxembourg

18 824 687,29

Central Bank of Malta

6 873 879,49

De Nederlandsche Bank

429 352 255,40

Oesterreichische Nationalbank

209 680 386,94

Banco de Portugal

190 909 824,68

Banka Slovenije

35 397 773,12

Národná banka Slovenska

74 486 873,65

Suomen Pankki

134 836 288,06

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss EZB/2008/24 und dem Beschluss EZB/2010/27 bereits ihren bis zum 30. Juni 2013 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen gemäß diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2013/18 vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (4).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/24 und der Beschluss EZB/2010/27 werden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2008/24 und Beschluss EZB/2010/27 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 69.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 54.

(3)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/25


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2013

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken

(EZB/2013/20)

(2013/362/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der ESZB-Satzung zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/28 vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen muss.

(3)

Im Hinblick darauf, dass Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beitritt und seine nationale Zentralbank, Hrvatska narodna banka, sich dem ESZB anschließt, legt der Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) den Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.1 der ESZB-Satzung fest und legt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder Zentralbank der Union im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 10 825 007 069,61 EUR.

(5)

Aufgrund des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/28 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 zu verabschieden, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festgelegt wird, den die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 einzuzahlen verpflichtet sind.

(6)

Im Hinblick auf Artikel 3.5 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (3) hatte der Präsident der Hrvatska narodna banka Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/17 festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

(in EUR)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Juli 2013

Eingezahltes Kapital zum 1. Juli 2013

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

93 571 361,11

3 508 926,04

Česká národní banka

157 384 777,79

5 901 929,17

Danmarks Nationalbank

159 712 154,31

5 989 205,79

Hrvatska narodna banka

64 354 667,03

2 413 300,01

Latvijas Banka

29 682 169,38

1 113 081,35

Lietuvos bankas

44 306 753,94

1 661 503,27

Magyar Nemzeti Bank

148 735 597,14

5 577 584,89

Narodowy Bank Polski

525 889 668,45

19 720 862,57

Banca Națională a României

264 660 597,84

9 924 772,42

Sveriges Riksbank

244 775 059,86

9 179 064,74

Bank of England

1 562 265 020,29

58 584 938,26

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

1.   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB (mit Ausnahme der Hrvatska narodna banka) gemäß dem Beschluss EZB/2010/28 bereits 3,75 % ihres bis zum 30. Juni 2013 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

2.   Hrvatska narodna banka überträgt den neben ihrem Namen in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Betrag an die EZB.

3.   Alle Übertragungen gemäß diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2013/18 vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (4).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

1.   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

2.   Der Beschluss EZB/2010/28 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

3.   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2010/28 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 56.

(2)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(3)  Beschluss EZB/2004/12 vom 17. Juni 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank, ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 61.

(4)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


Berichtigungen

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/27


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 349 vom 19. Dezember 2012 )

Seite 6, Anhang, Laufende Nr. 09.2798, vierte Spalte „Warenbezeichnung“:

anstatt:

„Garnelen der Art Pandalus borealis, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) (4)“

muss es heißen:

„Garnelen der Art Pandalus borealis, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2)“.

Seite 7, Anhang, Laufende Nr. 09.2762, zweite Spalte „KN-Code“:

anstatt:

„ex 0306 11 90

ex 0306 21 90“

muss es heißen:

„ex 0306 11 90

ex 0306 21 90

ex 0306 11 10“.

Seite 7, Anhang, Laufende Nr. 09.2762, dritte Spalte „TARIC-Code“:

anstatt:

„10

10“

muss es heißen:

„10

10

10“.

Seite 7, Anhang, Laufende Nr. 09.2777, vierte Spalte „TARIC-Code“:

anstatt:

„Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2)“

muss es heißen:

„Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren, gefrorene Fischfilets und anderes gefrorenes Fischfleisch, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2)“.


6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.