ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.173.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
26. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 611/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 613/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf zusätzliche im Rahmen des Prüfprogramms zu überprüfende Wirkstoffe von Biozid-Produkten

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 614/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/313/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

40

 

 

2013/314/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/286/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

41

 

 

2013/315/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn

43

 

 

2013/316/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/588/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen

46

 

 

2013/317/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/591/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Lettland

48

 

 

2013/318/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/590/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien

50

 

 

2013/319/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

52

 

*

Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern

54

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

65

 

*

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

66

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/321/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2013 des AKP-EU-Ministerrats vom 7. Juni 2013 zur Annahme des Protokolls über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

67

 

 

2013/322/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2013 des AKP-EU-Ministerrats vom 7. Juni 2013 über den seitens der Bundesrepublik Somalia beantragten Beobachterstatus und ihren anschließenden Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

70

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012)

71

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Das am 7. Dezember 2012 in Genf unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1) wird am 1. Juli 2013 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 5.


VERORDNUNGEN

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 611/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2013

über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

nach Anhörung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA),

nach Anhörung der Arbeitsgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) eingesetzt wurde („Artikel-29-Datenschutzgruppe“),

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/58/EG sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Union zu gewährleisten.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG sind Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, unverzüglich die zuständige nationale Behörde und in bestimmten Fällen auch die von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Teilnehmer und Personen zu benachrichtigen. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten werden in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2002/58/EG definiert als Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Union verarbeitet werden.

(3)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehenen Maßnahmen wird die Kommission durch Artikel 4 Absatz 5 derselben Richtlinie ermächtigt, technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in dem genannten Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen zu erlassen.

(4)

Unterschiedliche nationale Anforderungen in dieser Hinsicht können zu rechtlicher Unsicherheit, komplizierteren und umständlicheren Verfahren und erheblichen Verwaltungskosten für grenzübergreifend tätige Betreiber führen. Die Kommission hält es daher für notwendig, solche technischen Durchführungsmaßnahmen zu erlassen.

(5)

Diese Verordnung betrifft nur die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und enthält daher keine technischen Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG bezüglich der Aufklärung der Teilnehmer über ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit.

(6)

Wie sich aus Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/58/EG ergibt, sollten die Betreiber die zuständige nationale Behörde von allen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen. Folglich sollte es nicht im Ermessen des Betreibers liegen, ob er die zuständige nationale Behörde benachrichtigt oder nicht. Dies sollte die betreffende zuständige nationale Behörde jedoch nicht daran hindern, der Untersuchung bestimmter Verletzungen in der Weise, die sie nach geltendem Recht für geeignet hält, Vorrang einzuräumen und erforderliche Schritte zu unternehmen, um eine überzogene oder unzureichende Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu verhindern.

(7)

Es ist angemessen, für die Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde ein System vorzusehen, das unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Stufen umfasst, für die jeweils bestimmte Fristen gelten. Dieses System soll sicherstellen, dass die zuständige nationale Behörde so früh und so vollständig wie möglich informiert wird, ohne den Betreiber bei der Untersuchung der Verletzung und der Ergreifung der Maßnahmen zu behindern, die zur Eindämmung und Beseitigung der Folgen der Verletzung nötig sind.

(8)

Weder ein bloßer Verdacht, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, noch die bloße Feststellung eines Vorfalls, über den trotz größtmöglicher Bemühungen des Betreibers keine ausreichenden Informationen vorliegen, sollten ausreichen, um geltend zu machen, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne dieser Verordnung festgestellt worden ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen der in Anhang I aufgeführten Informationen.

(9)

Im Zuge der Durchführung dieser Verordnung sollten die zuständigen nationalen Behörden in Fällen grenzübergreifender Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zusammenarbeiten.

(10)

Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Vorgaben für das von den Betreibern zu führende Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, da dessen Inhalt durch Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG bereits umfassend geregelt wird. Die Betreiber können sich aber bei der Festlegung des Verzeichnisformats auf diese Verordnung stützen.

(11)

Alle zuständigen nationalen Behörden sollten gesicherte elektronische Mittel bereitstellen, damit die Betreiber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in einem einheitlichen Format melden können, das auf einem Standard wie XML beruht und die in Anhang I aufgeführten Informationen in den betreffenden Sprachen enthält, damit alle Betreiber in der Union ein ähnliches Benachrichtigungsverfahren verwenden können, unabhängig davon, wo sie sich befinden oder wo die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Einrichtung der gesicherten elektronischen Mittel dadurch erleichtern, dass sie — falls nötig — Sitzungen mit den zuständigen nationalen Behörden einberuft.

(12)

Bei der Beurteilung, ob sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich nachteilig auf die personenbezogenen Daten oder die Privatsphäre eines Teilnehmers oder einer Person auswirken wird, sollten vor allem Art und Inhalt der personenbezogenen Daten berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für Daten, die finanzielle Informationen wie Kreditkartendaten oder Einzelheiten über Bankkonten enthalten, für besondere Datenkategorien, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG genannt werden, sowie für bestimmte Daten im besonderen Zusammenhang mit der Erbringung von Telefon- und Internetdienstleistungen, z. B. E-Mail-Daten, Standortdaten, Internet-Protokolldateien, Webbrowser-Verläufe und Aufstellungen von Einzelverbindungen.

(13)

Unter außergewöhnlichen Umständen sollte es dem Betreiber gestattet werden, die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person aufzuschieben, falls durch die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person die ordnungsgemäße Untersuchung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gefährdet würde. Außergewöhnliche Umstände wären in diesem Zusammenhang beispielsweise strafrechtliche Ermittlungen wie auch andere Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die zwar keine schwere Straftat darstellen, aber ein Aufschieben der Benachrichtigung dennoch als angemessen erscheinen lassen. Auf jeden Fall sollte die zuständige Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände beurteilen, ob sie der Aufschiebung zustimmt oder eine Benachrichtigung verlangt.

(14)

Die Betreiber sollten zwar aufgrund ihrer direkten vertraglichen Beziehung im Besitz der Kontaktangaben ihrer Teilnehmer sein, verfügen aber möglicherweise über keine derartigen Angaben zu anderen Personen, auf die sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nachteilig auswirken könnte. In solchen Fällen sollte es den Betreibern gestattet sein, derartige Personen zunächst durch Bekanntmachungen in großen nationalen oder regionalen Medien, z. B. in Zeitungen, zu benachrichtigen und anschließend so bald wie möglich eine individuelle Benachrichtigung entsprechend dieser Verordnung nachzuholen. Der Betreiber ist daher an sich nicht zur Bekanntmachung in den Medien verpflichtet, sondern ist hierzu — falls er dies wünscht — berechtigt, solange er noch alle betroffenen Personen ermittelt.

(15)

Die Informationen über die Verletzung sollten sich ausschließlich auf die Verletzung beziehen und nicht mit Informationen zu anderen Themen verbunden werden. Beispielsweise sollten Informationen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die in einer regulären Rechnung erscheinen, nicht als geeignetes Mittel zur Benachrichtigung über eine Verletzung personenbezogener Daten angesehen werden.

(16)

In dieser Verordnung werden keine bestimmten technischen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Benachrichtigung der Teilnehmer oder Personen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten rechtfertigen könnten, weil sich diese mit dem technischen Fortschritt ändern können. Dennoch sollte die Kommission in der Lage sein, entsprechend der aktuellen Praxis eine Aufstellung solcher spezifischen technischen Schutzmaßnahmen zu veröffentlichen.

(17)

Allein die Anwendung von Verschlüsselung oder Streuspeicherung (Hashing) sollte nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dass Betreiber pauschal behaupten können, sie erfüllten die allgemeine Schutzpflicht gemäß Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG. In dieser Hinsicht sollten die Betreiber auch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen treffen, um Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vorzubeugen bzw. diese festzustellen und zu blockieren. Die Betreiber sollten auch ein verbleibendes Restrisiko betrachten, das nach der Umsetzung von Kontrollen noch fortbestehen könnte, um zu verstehen, wo Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten möglicherweise auftreten könnten.

(18)

Wenn der Betreiber einen Teil der Dienstleistung, z. B. in Bezug auf Abrechnungs- oder Verwaltungsfunktionen, von einem anderen Betreiber ausführen lässt, so sollte der andere Betreiber, der in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Endkunden steht, nicht verpflichtet sein, im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten selbst Benachrichtigungen vorzunehmen. Stattdessen sollte der Dritte den Betreiber, mit dem er in einer direkten Vertragsbeziehung steht, warnen und informieren. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste auf der Vorleistungsebene, wo der Vorleister üblicherweise in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Endkunden steht.

(19)

Durch die Richtlinie 95/46/EG wird ein allgemeiner Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union festgelegt. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung der Richtlinie 95/46/EG („Datenschutzverordnung“) vorgelegt. Die vorgeschlagene Datenschutzverordnung würde, aufbauend auf Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG, für alle für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Verpflichtung einführen, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu melden. Die vorliegende Verordnung der Kommission steht mit diesem Vorschlag in vollem Einklang.

(20)

Die vorgeschlagene Datenschutzverordnung enthält auch eine begrenzte Anzahl technischer Anpassungen der Richtlinie 2002/58/EG, die der Umwandlung der Richtlinie 95/46/EG in eine Verordnung Rechnung tragen. Die materiellen rechtlichen Folgen, die sich für die Richtlinie 2002/58/EG aus der neuen Verordnung ergeben, werden Gegenstand einer Überprüfung durch die Kommission sein.

(21)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte alle drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten überprüft werden; gleichzeitig sollte der Inhalt dieser Verordnung im Lichte des dann geltenden Rechtsrahmens, einschließlich der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung, überprüft werden. Die Überprüfung dieser Verordnung sollte — soweit möglich — mit etwaigen künftigen Überprüfungen der Richtlinie 2002/58/EG verknüpft werden.

(22)

Die Durchführung dieser Verordnung kann u. a. auf der Grundlage der von den zuständigen nationalen Behörden geführten Statistiken über die ihnen gemeldeten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bewertet werden. Diese Statistiken können beispielsweise Angaben darüber enthalten, wieviele Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wurden, von wievielen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten die betroffenen Teilnehmer oder Personen benachrichtigt wurden, wieviel Zeit zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benötigt wurde und ob technische Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Statistiken sollen der Kommission und den Mitgliedstaaten kohärente und vergleichbare statistische Daten liefern und weder die Identität der meldenden Betreiber noch die Identität betroffener Teilnehmer oder Personen offenlegen. Die Kommission kann zu diesem Zweck regelmäßige Sitzungen mit zuständigen nationalen Behörden und anderen interessierten Beteiligten abhalten.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten durch Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste („Betreiber“).

Artikel 2

Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde

(1)   Der Betreiber benachrichtigt die zuständige nationale Behörde von allen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten.

(2)   Der Betreiber benachrichtigt die zuständige nationale Behörde von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung, soweit dies möglich ist.

In seiner Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde macht der Betreiber die in Anhang I aufgeführten Angaben.

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gilt als festgestellt, sobald der Betreiber vom Auftreten einer Sicherheitsverletzung, die zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geführt hat, hinreichende Kenntnis insoweit erlangt hat, dass er eine sinnvolle Benachrichtigung nach den Vorschriften dieser Verordnung vornehmen kann.

(3)   Falls nicht alle in Anhang I aufgeführten Angaben vorliegen und eine weitere Untersuchung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist, kann der Betreiber zunächst binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung eine Erstbenachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde vornehmen. Diese Erstbenachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde muss die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Angaben enthalten. Anschließend nimmt der Betreiber so bald wie möglich, spätestens aber binnen drei Tagen nach der Erstbenachrichtigung, eine zweite Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde vor. Diese zweite Benachrichtigung muss die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten Angaben enthalten und die bereits zuvor gemachten Angaben gegebenenfalls aktualisieren.

Ist der Betreiber trotz seiner Nachforschungen nicht in der Lage, alle diese Angaben binnen drei Tagen nach der Erstbenachrichtigung zu machen, übermittelt er der zuständigen nationalen Behörde alle Angaben, die ihm innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen, und eine Begründung für die verspätete Mitteilung der verbleibenden Angaben. Der Betreiber muss der zuständigen nationalen Behörde so bald wie möglich die verbleibenden Angaben mitteilen und die bereits zuvor gemachten Angaben aktualisieren.

(4)   Die zuständige nationale Behörde stellt allen Betreibern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, gesicherte elektronische Mittel für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie Informationen über die Verfahren für den Zugang hierzu und für deren Benutzung zur Verfügung. Falls notwendig beruft die Kommission Sitzungen mit den zuständigen nationalen Behörden ein, um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern.

(5)   Betrifft die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder Personen aus anderen Mitgliedstaaten als dem der von der Verletzung benachrichtigten zuständigen nationalen Behörde, so unterrichtet die zuständige nationale Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden.

Um die Anwendung dieser Bestimmung zu erleichtern, erstellt und führt die Kommission eine Liste der zuständigen nationalen Behörden und der jeweiligen Ansprechpartner.

Artikel 3

Benachrichtigung der Teilnehmer oder Personen

(1)   Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten eines Teilnehmers oder einer Person oder deren Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt der Betreiber zusätzlich zu der Benachrichtigung gemäß Artikel 2 auch den Teilnehmer bzw. die Person von der Verletzung.

(2)   Ob eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich die personenbezogenen Daten oder die Privatsphäre eines Teilnehmers oder einer Person beeinträchtigt, wird insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände beurteilt:

a)

Art und Inhalt der betroffenen personenbezogenen Daten, insbesondere wenn diese finanzielle Informationen, besondere Datenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG sowie Standortdaten, Internet-Protokolldateien, Webbrowser-Verläufe, E-Mail-Daten und Aufstellungen von Einzelverbindungen betreffen;

b)

die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten für den betroffenen Teilnehmer oder die betroffene Person, insbesondere wenn die Verletzung einen Identitätsdiebstahl oder Betrug, eine physische Schädigung, ein psychisches Leid, eine Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben könnte;

c)

die Umstände der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere wenn die Daten gestohlen wurden oder wenn der Betreiber weiß, dass die Daten im Besitz eines unbefugten Dritten sind.

(3)   Die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person muss ohne unangemessene Verzögerung nach Feststellung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Unterabsatz erfolgen. Sie erfolgt unabhängig von der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 2.

(4)   In seiner Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person macht der Betreiber die in Anhang II genannten Angaben. Die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person muss in einer sprachlich klaren und leicht verständlichen Weise erfolgen. Der Betreiber darf die Benachrichtigung nicht als Gelegenheit zur Verkaufsförderung oder Werbung für neue oder zusätzliche Dienste nutzen.

(5)   Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen die ordnungsgemäße Untersuchung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person gefährdet würde, kann der Betreiber nach Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person aufschieben, bis die zuständige nationale Behörde eine Benachrichtigung von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß diesem Artikel für möglich hält.

(6)   Der Betreiber benachrichtigt den Teilnehmer oder die Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Hilfe von Kommunikationsmitteln, die einen zügigen Empfang der Informationen gewährleisten und nach dem Stand der Technik angemessen gesichert sind. Die Informationen über die Verletzung müssen sich ausschließlich auf die Verletzung beziehen und dürfen nicht mit Informationen zu anderen Themen verbunden werden.

(7)   Kann der Betreiber, der in einem direkten Vertragsverhältnis zum Endnutzer steht, obwohl er hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist nicht alle Personen ermitteln, die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich beeinträchtigt werden, so kann er diese Personen durch Bekanntmachungen in großen nationalen oder regionalen Medien der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist benachrichtigen. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang II aufgeführten Angaben erhalten, falls nötig in gekürzter Form. In diesem Fall muss der Betreiber weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Personen zu ermitteln und sie so bald wie möglich mit den in Anhang II aufgeführten Angaben zu benachrichtigen.

Artikel 4

Technische Schutzmaßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 braucht der Betreiber die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn er zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen hat, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet wurden. Durch diese technischen Schutzmaßnahmen müssen die Daten für alle Personen, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind, unverständlich gemacht werden.

(2)   Daten gelten als unverständlich, wenn

a)

sie auf sichere Weise mit einem Standardalgorithmus verschlüsselt worden sind, der zur Entschlüsselung verwendete Schlüssel durch keine Sicherheitsverletzung beeinträchtigt ist und der zur Entschlüsselung verwendete Schlüssel so generiert wurde, dass er von Personen, die zum Zugriff auf den Schlüssel nicht befugt sind, mit derzeit verfügbaren technischen Mitteln nicht ermittelt werden kann, oder

b)

sie durch ihren mit einer kryptografischen verschlüsselten Standard-Hash-Funktion berechneten Hash-Wert ersetzt worden sind, der zum Daten-Hashing verwendete Schlüssel durch keine Sicherheitsverletzung beeinträchtigt ist und der zum Daten-Hashing verwendete Schlüssel so generiert wurde, dass er von Personen, die zum Zugriff auf den Schlüssel nicht befugt sind, mit derzeit verfügbaren technischen Mitteln nicht ermittelt werden kann.

(3)   Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen nationalen Behörden über die Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit und des Europäischen Datenschutzbeauftragten entsprechend der aktuellen Praxis eine vorläufige Aufstellung geeigneter technischer Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 veröffentlichen.

Artikel 5

Erbringung von Leistungen durch einen anderen Betreiber

Wird ein anderer Betreiber, der in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Teilnehmern steht, mit der Erbringung eines Teils des elektronischen Kommunikationsdienstes beauftragt, muss dieser andere Betreiber im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten den beauftragenden Betreiber sofort informieren.

Artikel 6

Berichterstattung und Überprüfung

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf Betreiber, Teilnehmer und Personen vor. Auf der Grundlage dieses Berichts nimmt die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vor.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. August 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

Inhalt der Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde

Abschnitt 1

Angaben zum Betreiber

1.

Name des Betreibers

2.

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen

3.

Angabe, ob es sich um eine erste oder zweite Benachrichtigung handelt

Erstinformation über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (ggf. in späteren Benachrichtigungen zu ergänzen)

4.

Datum und Zeitpunkt des Vorfalls (falls bekannt, kann nötigenfalls geschätzt werden) und der Feststellung des Vorfalls

5.

Umstände der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. Verlust, Diebstahl, Vervielfältigung)

6.

Art und Inhalt der betroffenen personenbezogenen Daten

7.

Technische und organisatorische Maßnahmen, die der Betreiber in Bezug auf die betroffenen personenbezogenen Daten ergriffen hat (oder ergreifen wird)

8.

Erbringung relevanter Leistungen durch einen anderen Betreiber (falls zutreffend)

Abschnitt 2

Weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

9.

Zusammenfassung des Vorfalls, der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursacht hat (mit Angabe des physischen Orts der Verletzung und der betroffenen Datenträger)

10.

Anzahl der betroffenen Teilnehmer oder Personen

11.

Mögliche Folgen und mögliche nachteilige Auswirkungen auf Teilnehmer oder Personen

12.

Technische und organisatorische Maßnahmen, die der Betreiber zur Minderung möglicher nachteiliger Auswirkungen ergriffen hat

Mögliche zusätzliche Benachrichtigung der Teilnehmer oder Personen

13.

Inhalt der Benachrichtigung

14.

Verwendete Kommunikationsmittel

15.

Anzahl der benachrichtigten Teilnehmer oder Personen

Mögliche grenzübergreifende Fragen

16.

Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die Teilnehmer oder Personen in anderen Mitgliedstaaten betrifft

17.

Benachrichtigung anderer zuständiger nationaler Behörden.


ANHANG II

Inhalt der Benachrichtigung der Teilnehmer oder der Personen

1.

Name des Betreibers

2.

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen

3.

Zusammenfassung des Vorfalls, der zu der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geführt hat

4.

Vermutetes Datum des Vorfalls

5.

Art und Inhalt der betroffenen personenbezogenen Daten entsprechend Artikel 3 Absatz 2

6.

Wahrscheinliche Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten für den betroffenen Teilnehmer oder die betroffene Person entsprechend Artikel 3 Absatz 2

7.

Umstände der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten entsprechend Artikel 3 Absatz 2

8.

Vom Betreiber ergriffene Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

9.

Vom Betreiber empfohlene Maßnahmen zur Minderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 612/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2013

betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere Artikel 22 und Artikel 34 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 schafft einen Rahmen für die Vereinfachung und den Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern.

(2)

Laut Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (2) muss der Abgangsmitgliedstaat vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments überprüfen. In der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (3) ist der Inhalt des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments geregelt. Da die Angaben in diesem Verwaltungsdokument, die sich auf Verbrauchsteuerzulassungen beziehen, anhand der Einzelheiten der entsprechenden nationalen Verzeichnisse überprüft werden, sollten die Einzelheiten jedes nationalen Verzeichnisses jedem Abgangsmitgliedstaat regelmäßig zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.

(3)

Die in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten (Zentralverzeichnis) ausgetauscht, das die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 verwaltet.

(4)

Um den Informationsaustausch durch das Zentralregister zu vereinfachen, sind Struktur und Inhalt der zu verwendenden Standardformate, einschließlich der in diese Formate einzutragenden Codes, festzulegen.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die im Zentralverzeichnis enthaltenen Daten zutreffend sind und automatisch aktualisiert werden, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle dem Zentralverzeichnis Änderungen des jeweiligen nationalen Verzeichnisses melden und übermitteln.

(6)

Damit die in den nationalen Verzeichnissen gespeicherten Daten zutreffend und aktuell sind, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle das nationale Verzeichnis am selben Tag aktualisieren, an dem eine Zulassung geändert wird und Änderungen umgehend an das Zentralverzeichnis weiterleiten.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten über ein genaues Abbild der Einzelheiten anderer nationaler Verzeichnisse verfügen, sollten das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die benannte Verbindungsstelle Vorkehrungen für den regelmäßigen und rechtzeitigen Empfang neuer Änderungen vonseiten des Zentralverzeichnisses treffen.

(8)

Die Wirtschaftsbeteiligten müssen feststellen können, ob die Einzelheiten ihrer Zulassung vom Zentralverzeichnis richtig verarbeitet und weitergegeben wurden, und sie müssen die Einzelheiten bezüglich eines Handelspartners überprüfen können, bevor sie einen Entwurf für ein elektronisches Verwaltungsdokument einreichen. Damit die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 überprüft werden kann, sollte die Kommission bei der Angabe einer gültigen einmaligen Verbrauchsteuernummer die erforderlichen Schlüsseldaten einer im Zentralverzeichnis geführten Zulassung bereitstellen. Zudem sind Vorschriften für die Berichtigung unzutreffender Informationen in Bezug auf die Zulassung eines Wirtschaftsbeteiligten festzulegen.

(9)

Damit das Zentralverzeichnis effizient verwaltet werden kann und für die Verarbeitung einer Meldung über die Änderung eines nationalen Verzeichnisses oder einer allgemeinen Anfrage so viel Zeit wie möglich zur Verfügung steht, ist festzulegen, in welchem Umfang das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse zugänglich sein müssen und unter welchen Umständen der Zugang zum Zentralverzeichnis oder zu den nationalen Verzeichnissen und deren Leistungen unterhalb dieses Umfangs bleiben dürfen.

(10)

Damit die Verwaltung des Zentralverzeichnisses beurteilt werden kann, sollte die Kommission allmonatlich aus dem Verzeichnis statistische Informationen extrahieren und den Mitgliedstaaten übermitteln.

(11)

Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten genügend Zeit für Vorkehrungen haben, durch die sie die Pflichten bezüglich der Fristen und der Bereitstellung von Leistungen nach dieser Verordnung erfüllen können, sollte die Anwendung der Artikel 8, 9 und 10 bis zum 1. Januar 2015 verschoben werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durch das EDV-gestützte System ausgetauschte Meldungen in Bezug auf die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis

(1)   Struktur und Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und in das Zentralverzeichnis entsprechen Anhang I.

Diese Meldungen werden durch das EDV-gestützte System ausgetauscht.

(2)   Die Meldungen nach Absatz 1 werden zu folgenden Zwecken ausgetauscht:

a)

Benachrichtigung über Änderungen der nationalen Verzeichnisse, die von den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis gesandt werden;

b)

Benachrichtigung über Änderungen des Zentralverzeichnisses, die an die nationalen Verzeichnisse gesandt werden;

c)

Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend Einzelheiten von Änderungen im Zentralverzeichnis;

d)

Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend statistische Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden;

e)

Weiterleitung statistischer Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden, an die anfragenden Mitgliedstaaten.

(3)   Sind für das Ausfüllen von Datenfeldern in den Meldungen nach Absatz 1 Codes erforderlich, so sind die in Anhang II dieser Verordnung oder in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthaltenen Codes zu verwenden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Aufzeichnung“ bedeutet einen Eintrag in ein nationales Verzeichnis oder das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012;

2.

„Änderung“ bedeutet die Erstellung, Aktualisierung oder Stornierung einer Aufzeichnung;

3.

„Aktivierungsdatum“ ist das vom zuständigen Mitgliedstaat in einer Aufzeichnung festgesetzte Datum, ab dem die Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Überprüfung in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und ab dem die extrahierten Einzelheiten der Aufzeichnung von den Wirtschaftsbeteiligten eingesehen werden können.

Artikel 3

Weiterleitung von Änderungen durch die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und die Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis

(1)   Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 benannten Verbindungsstellen leiten Änderungen ihres nationalen Verzeichnisses an das Zentralverzeichnis weiter und nehmen vom Zentralverzeichnis übermittelte oder aus diesem abgerufene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

(2)   Die Kommission erstellt und führt anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der zuständigen zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen und stellt diese Liste den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(3)   Jedes zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder jede Verbindungsstelle leitet Benachrichtigungen über Änderungen des nationalen Verzeichnisses spätestens an dem Tag, an dem die Änderung aktiviert wird, an das Zentralverzeichnis weiter. Für Änderungen der nationalen Verzeichnisse wird die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ gemäß Anhang I Tabelle 2 verwendet.

Artikel 4

Pflege des Zentralverzeichnisses und Übermittlung von Änderungen an die nationalen Verzeichnisse

(1)   Empfängt die Kommission von einem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder einer Verbindungsstelle eine Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“, die eine Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses enthält, überprüft sie, ob Struktur und Inhalt der Meldung Anhang I Tabelle 2 entsprechen.

(2)   Entsprechen Struktur und Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung Anhang I Tabelle 2,

a)

trägt die Kommission die Änderung unverzüglich in das Zentralverzeichnis ein;

b)

wird jeder Mitgliedstaat, dessen zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder dessen Verbindungsstelle für den Empfang von Benachrichtigungen über Änderungen registriert ist, durch die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nach Anhang I Tabelle 2 benachrichtigt.

(3)   Entsprechen Struktur oder Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nicht Anhang I Tabelle 2, sendet die Kommission die Benachrichtigung an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle, das bzw. die die Benachrichtigung übermittelt hat, mit der Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ gemäß Anhang I Tabelle 3 zurück und gibt einen Ursachencode an, aus dem der Grund für die Ablehnung hervorgeht.

(4)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle nimmt beim Empfang einer Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ unverzüglich eine Berichtigung vor und übermittelt die Benachrichtigung erneut.

(5)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, der für eine Benachrichtigung über Änderungen seitens der Kommission nicht registriert ist, fordert mindestens zweimal täglich mit der Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 einen Auszug der in das Zentralverzeichnis eingetragenen Änderungen an.

Artikel 5

Aufnahme von Änderungen in die nationalen Verzeichnisse

(1)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats nehmen mindestens zweimal täglich vom Zentralverzeichnis empfangene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

(2)   Die Änderungen nach Absatz 1 können unmittelbar nach ihrer Aufnahme in das nationale Verzeichnis durch das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eingesehen werden und sind ab dem Aktivierungsdatum der Änderung zur elektronischen Überprüfung abrufbar.

Artikel 6

Einsichtnahme der Wirtschaftsbeteiligten in das Zentralverzeichnis

(1)   Die Kommission erstellt mindestens zweimal täglich einen Auszug aller aktiven Aufzeichnungen des Zentralverzeichnisses. Bei der Erstellung dieses Auszugs entfernt die Kommission jede Aufzeichnung, die nicht für eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit verfügbar ist. Des Weiteren entfernt die Kommission aus den verbleibenden Aufzeichnungen sämtliche Einzelheiten über die Wirtschaftsbeteiligten oder deren Räumlichkeiten bzw. Gelände, die nicht den Beschreibungen der extrahierten Einzelheiten der Einträge nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c entsprechen.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten können die Kommission unter Angabe der einmaligen Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 um extrahierte Einzelheiten einer Aufzeichnung ersuchen.

(3)   Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Verbrauchsteuernummer, die im Auszug des Zentralverzeichnisses enthalten ist, werden dem ersuchenden Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen die extrahierten Einzelheiten des Verzeichnisses mitgeteilt:

a)

Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten Empfänger oder einen registrierten Versender, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:

i)

den beschreibenden Text für den Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) (Datengruppe 2 e gemäß Anhang I Tabelle 2);

ii)

mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 2.4 a in der Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“) oder mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 2.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2);

iii)

eine Kombination der Datengruppen 2.4 a und 2.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht.

b)

Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über ein Steuerlager, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:

i)

mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 3.4 a gemäß Anhang I Tabelle 2);

ii)

mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 3.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2);

iii)

eine Kombination der Datengruppen 3.4 a und 3.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht.

c)

Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einem registrierten Empfänger nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, enthält der Auszug neben den in Buchstabe a vorgesehenen Daten folgende Angaben:

i)

das Ablaufdatum der Zulassung (Datengruppe 4 c gemäß Anhang I Tabelle 2);

ii)

die Angabe, ob die Zulassung für mehrere Beförderungen verwendet werden darf (Datengruppe 4 d gemäß Anhang I Tabelle 2);

iii)

mindestens einen Satz von Daten zur Einzelfallermächtigung (Datengruppe 4.3 gemäß Anhang I Tabelle 2).

(4)   Besteht keine Entsprechung zwischen der angegebenen einmaligen Verbrauchsteuernummer und dem Auszug des Zentralverzeichnisses, wird der ersuchende Wirtschaftsbeteiligte hierüber in Kenntnis gesetzt.

(5)   Macht ein Wirtschaftsbeteiligter geltend, dass eine seine Zulassung betreffende Aufzeichnung fehlt oder unrichtig ist, teilt ihm die Kommission auf Ersuchen mit, wie er eine Berichtigung der Aufzeichnung beantragen kann, und unterrichtet ihn über die Anschrift des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder der Verbindungsstelle des zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 7

Statistische Informationen und Berichte

(1)   Die Kommission extrahiert gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 die folgenden statistischen Informationen aus dem Zentralverzeichnis:

a)

Anzahl der Datensätze mit aktiven und inaktiven Aufzeichnungen über Wirtschaftsbeteiligte;

b)

Anzahl der Zulassungen, deren Ablauf bevorsteht, d. h. Gesamtzahl der Zulassungen, die im folgenden Monat oder Quartal ablaufen;

c)

Art der Wirtschaftsbeteiligten, Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten (aufgegliedert nach Art) und Anzahl der Steuerlager;

d)

Anzahl der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Produkt und Produktkategorie;

e)

Anzahl der Änderungen an Verbrauchsteuerzulassungen.

Die Kommission erstellt anhand der statistischen Informationen gemäß Unterabsatz 1 einen monatlichen Bericht für die Mitgliedstaaten.

(2)   Ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle kann die Kommission um einen spezifischen statistischen Bericht zum Zentralverzeichnis ersuchen. Für dieses Ersuchen ist die Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 zu verwenden. Die Kommission antwortet, indem sie dem Mitgliedstaat eine Meldung „SEED-Statistikbericht“ gemäß Anhang I Tabelle 4 sendet.

Artikel 8

Frist für die Verarbeitung von Benachrichtigungen über Änderungen nationaler Verzeichnisse und allgemeine Anfragen

(1)   Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses verarbeitet die Kommission diese Änderung gemäß Artikel 4.

(2)   Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 stellt die Kommission dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder der Verbindungsstelle, von dem bzw. der die Anfrage ausging, die verlangte Information zur Verfügung.

Artikel 9

Verfügbarkeit

Das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse stehen jederzeit zur Verfügung.

Artikel 10

Grenzen der Leistungspflichten

Die Leistungspflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 8 und 9 gelten nicht in den folgenden, hinreichend begründeten Fällen:

a)

Das Zentralverzeichnis oder ein nationales Verzeichnis stehen wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfall nicht zur Verfügung;

b)

es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben;

c)

höhere Gewalt;

d)

es sind Wartungsarbeiten geplant, die spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 8, 9 und 10 sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(3)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24.


ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ELEKTRONISCHEN MELDUNGEN, DIE BEI DER PFLEGE DES VERZEICHNISSES DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN VERWENDET WERDEN

1.

Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Datenelementen und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:

a)

Spalte A enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat);

b)

Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

c)

Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

d)

Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

i)

„R“ (Required), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben „O“ (Optional) oder „C“ (Conditional), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit „R“ (Required) besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beschlossen haben, dass die Daten in dieser Untergruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

ii)

„O“ (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

iii)

„C“ (Conditional) ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;

iv)

„D“ (Dependent) ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann;

e)

Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten („c“), sowie ggf. Erläuterungen zu den Daten, die optional („o“) und abhängig von einer Bedingung („d“) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;

f)

Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zum Ausfüllen der Meldung;

g)

Spalte G enthält

i)

für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen „x“, die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);

ii)

für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/ oder Datum angeben — die Merkmale zur Erkennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

—   a: alphabetisch

—   n: numerisch

—   an: alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;

iii)

für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe „Datum“, „Uhrzeit“, oder „DatumUhrzeit“, was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2.

In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Kurzformen verwendet:

a)   e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument;

b)   ARC: administrativer Referenzcode;

c)   SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012);

d)   KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur.

3.

In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:

a)

„Datum Beginn“ bedeutet „Datum Zulassungsbeginn“ oder „Datum Gültigkeitsbeginn“;

b)

„Datum Ende“ bedeutet „Datum Zulassungsende“ oder „Datum Gültigkeitsende“;

c)

„Datum Zulassungsbeginn“ bedeutet das Datum, ab dem ein Wirtschaftsbeteiligter durch den zuständigen Mitgliedstaat ermächtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung herzustellen, zu lagern, zu versenden oder zu empfangen;

d)

„Datum Zulassungsende“ bedeutet das Datum, ab dem ein Wirtschaftsbeteiligter durch den zuständigen Mitgliedstaat nicht länger ermächtigt ist;

e)

„Datum Gültigkeitsbeginn“ bedeutet das Datum, ab dem Räumlichkeiten oder Gelände eines Wirtschaftsbeteiligten vom zuständigen Mitgliedstaat zu einem Ort erklärt wurden, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung hergestellt, versandt oder empfangen werden dürfen;

f)

„Datum Gültigkeitsende“ bedeutet das Datum, ab dem Räumlichkeiten oder Gelände eines Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr als solcher Ort gelten.

Tabelle 1

Allgemeine Anfrage

(gemäß den Artikeln 4, 7 und 8)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

2

=

Anfrage zur Extraktion von Bezugsdaten

=

3

=

Anfrage zum Abruf von Bezugsdaten

=

4

=

Anfrage zur Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

=

5

=

Anfrage zum Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

=

6

=

Anfrage für Verbrauchsteuerstellenverzeichnis

=

7

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

=

8

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

—   „C_COD_DAT“= Gemeinsame Codeliste

—   „C_PAR_DAT“= Gemeinsame Systemparameter

—   „ALL“= Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

Bestehende Kennung <Dienststellenschlüsselnummer> im Datensatz <DIENSTSTELLE>

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „3“, „4“, „5“, „7“, oder „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..16

 

e

Datum Beginn

C

Für 1 e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „3“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Datum Ende

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „4“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE E-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

ARC

=

2

=

Markenname der Ware

=

3

=

Verbrauchsteuerkategorien der Beförderung

=

4

=

(vorbehalten)

=

5

=

(vorbehalten)

=

6

=

(vorbehalten)

=

7

=

(vorbehalten)

=

8

=

Ort des Empfängers

=

9

=

Ort des Versenders

=

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

=

11

=

(vorbehalten)

=

12

=

Lieferort (Stadt)

=

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

=

14

=

Ort des Beförderers

=

15

=

KN-Code der Ware

=

16

=

Rechnungsdatum

=

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

=

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

=

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

=

20

=

(vorbehalten)

=

21

=

(vorbehalten)

=

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

=

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

=

24

=

(vorbehalten)

=

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

=

26

=

Beförderungsdauer

=

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

=

28

=

Abgangsmitgliedstaat

=

29

=

Name Empfänger

=

30

=

Name Versender

=

31

=

Name Sicherheitsleistender

=

32

=

(vorbehalten)

=

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

=

34

=

Name Abgangssteuerlager

=

35

=

Name Beförderer

=

36

=

Rechnungsnummer

=

37

=

Postleitzahl Empfänger

=

38

=

Postleitzahl Versender

=

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

=

40

=

(vorbehalten)

=

41

=

Postleitzahl Lieferort

=

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

=

43

=

Postleitzahl Beförderer

=

44

=

Warenmenge (in Positionsdaten e-VD)

=

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

=

46

=

Beförderungsart

=

47

=

(vorbehalten)

=

48

=

(vorbehalten)

=

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

=

50

=

(vorbehalten)

=

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

=

52

=

Änderung Bestimmungsort (Sequenznummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

 

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

=

2

=

Bevorstehender Ablauf

=

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

=

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

=

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Halbjahr

=

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Quartal

=

2

=

Zweites Quartal

=

3

=

Drittes Quartal

=

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Januar

=

2

=

Februar

=

3

=

März

=

4

=

April

=

5

=

Mai

=

6

=

Juni

=

7

=

Juli

=

8

=

August

=

9

=

September

=

10

=

Oktober

=

11

=

November

=

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Maßeinheiten

=

2

=

Vorgangsarten

=

3

=

Nachweisarten

=

4

=

(vorbehalten)

=

5

=

(vorbehalten)

=

6

=

Sprachencodes

=

7

=

Mitgliedstaaten

=

8

=

Ländercodes

=

9

=

Packstücke — Codes

=

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

=

11

=

Gründe für Unterbrechung

=

12

=

(vorbehalten)

=

13

=

Beförderungsarten

=

14

=

Beförderungsmittel/Container

=

15

=

Weinbauzonen

=

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisse — Codes

=

17

=

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

=

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

=

19

=

KN-Codes

=

20

=

Entsprechungen KN-Code — verbrauchsteuerpflichtige Ware

=

21

=

Annullierungsgründe

=

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung des e-VD — Gründe

=

23

=

Verzögerungsgründe

=

24

=

(vorbehalten)

=

25

=

Den Vorgang meldende Personen

=

26

=

Ablehnungsgründe — Historie

=

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

=

28

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

=

29

=

Anfrage Verwaltungszusammenarbeit — Gründe

=

30

=

(vorbehalten)

=

31

=

(vorbehalten)

=

32

=

(vorbehalten)

=

33

=

(vorbehalten)

=

34

=

Maßnahme in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

=

35

=

Allgemeine Anfrage abgelehnt — Gründe

=

36

=

(vorbehalten)

n..2

Tabelle 2

Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten

(gemäß den Artikeln 3, 4 und 6)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Wirtschaftsbeteiligte aktualisieren (Benachrichtigung über Änderung CD/RD)

=

2

=

Weitergabe von Aktualisierungen über Wirtschaftsbeteiligte

=

3

=

Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

=

4

=

Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

n1

 

b

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „3“ oder „4“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Die Kennziffer für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..16

2

ZULASSUNG

O

 

 

999999x

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II) Die <Verbrauchsteuernummer> in der Liste <ZULASSUNG> muss einmalig sein.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Datum Zulassungsbeginn

R

 

 

Datum

 

d

Datum Zulassungsende

O

 

 

Datum

 

e

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

Die Kennziffer des Datenelements <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> kann nach Erstellung der ZULASSUNG nicht mehr geändert werden.

n1

 

f

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerdienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

—   E= Erstellen

—   A= Aktualisieren

—   S= Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „E“ oder „A“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 2.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

2.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.3

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER (ROLLE)

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Direktlieferung gestattet

=

2

=

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 frei bleiben

Folgende Kombinationen von <Wirtschaftsbeteiligter (Art) / Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)> sind möglich:

Wb (ART) / Wb (ROLLE)

ZUGEL. LAGERINH.

REG. EMPF.

REG. VERS.

Direktlieferung gestattet

X

X

 

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 frei bleiben

X

 

 

n1

2.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN)> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE)>

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein.

a1

2.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN)> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE)>

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> in derselben <ZULASSUNG>, demselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

2.6

(BENUTZTES) STEUERLAGER

C

„R“, wenn <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> „Zugelassener Lagerinhaber“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) in Feld 2e)

 

99x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist eine von <STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager>, so dass es mindestens eine aktive Version gibt, deren Gültigkeitsperiode sich für mindestens einen Tag mit der Gültigkeitsperiode der <ZULASSUNG> nach dem Aktivierungsdatum der letzteren überschneidet.

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

an13

3

STEUERLAGER

O

 

 

999999x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

<Schlüsselnummer Steuerlager> muss in Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist dieselbe wie eine von <(BENUTZTES) STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager> in einer oder mehreren Datengruppe(n) <ZULASSUNG> von „Zugelassener Lagerinhaber“, auch entsprechend Vorschrift 204.

an13

 

b

Datum Gültigkeitsbeginn

R

 

 

Datum

 

c

Datum Gültigkeitsende

O

 

 

Datum

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

3.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

—   E= Erstellen

—   A= Aktualisieren

—   S= Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „E“ oder „A“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 3.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

3.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE>

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

Die <Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> in derselben <ZULASSUNG> oder demselben <STEUERLAGER> einmalig sein.

an1

3.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN > oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE>

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

<Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> in derselben <ZULASSUNG>, demselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

4

EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

O

 

 

999999x

 

a

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an13

 

b

Bezugsnummer Ausstellende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

c

Ablaufdatum

R

 

 

Datum

 

d

Kennzeichen wiederverwendbare Einzelfallermächtigung

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

0

=

nein oder falsch

=

1

=

ja oder richtig

n1

 

e

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

f

Beginn Ermächtigung

R

 

 

Datum

 

g

Kennzeichen kleine Weinerzeuger

O

 

Mögliche Kennziffern:

=

0

=

nein oder falsch

=

1

=

ja oder richtig

n1

4.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

—   E= Erstellen

—   A= Aktualisieren

—   S= Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „E“ oder „A“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 4.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

4.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

„R“ wenn <Einzelfallermächtigung – Kennzeichen kleine Weinerzeuger> nicht vorhanden oder falsch

„O“ in anderen Fällen

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> in Datengruppe <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.3

EINZELHEITEN EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

R

 

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> in derselben <ZULASSUNG>, demselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Wenn <Einzelfallermächtigung – Kleine Weinerzeuger> angegeben und richtig, muss der

<Verbrauchsteuer-Produktcode> sein:

„W200“ ODER

„W300“

an..4

 

b

Menge

R

 

 

n..15,3

4.4

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Anhang II, Codeliste 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.4.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

Tabelle 3

Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt

(gemäß Artikel 4)

A

B

C

D

E

F

G

1

Meldung: Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten Einreichung

R

 

(Für Einzelheiten siehe Tabelle 2)

 

2

ABLEHNUNG

R

 

 

9999x

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

Datum Uhrzeit

 

b

Code für Begründung der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Fehlender Vorgang

=

2

=

Unbekannter Vorgang

=

3

=

Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter: falsches Format

=

4

=

Verbrauchsteuernummer Steuerlager: falsches Format

=

5

=

Einzelfallermächtigung Bezugsnummer: falsches Format

=

6

=

Dienststellenschlüsselnummer: falsches Format

=

7

=

Name fehlt

=

8

=

Wirtschaftsbeteiligter bereits vorhanden (Erstellung)

=

9

=

Steuerlager bereits vorhanden (Erstellung)

=

10

=

Einzelfallermächtigung bereits vorhanden (Erstellung)

=

11

=

Wirtschaftsbeteiligter nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

12

=

Steuerlager nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

13

=

Einzelfallermächtigung nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

14

=

Wirtschaftsbeteiligter unbekannt

=

18

=

Fehlender Wirtschaftsbeteiligter (Art)

=

19

=

Unbekannter Wirtschaftsbeteiligter (Art)

=

20

=

Fehlender Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

=

21

=

Unbekannter Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

=

22

=

Unstimmigkeit zwischen Wirtschaftsbeteiligter (Art) und Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

=

23

=

Fehlendes oder falsches Format von Datum Zulassungsbeginn

=

24

=

Falsches Format von Datum Zulassungsende

=

25

=

Fehlendes oder falsches Format des Ablaufdatums

=

26

=

Fehlende oder unbekannte Dienststellenschlüsselnummer

=

27

=

Unstimmigkeit zwischen Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerstelle

=

28

=

Steuerlager kann nicht mehr als einem zugelassenen Lagerinhaber gehören

=

29

=

Die Verbrauchsteuernummer eines zugelassenen Lagerinhabers kann nicht mit der Verbrauchsteuernummer eines Wirtschaftsbeteiligten identisch sein, es sei denn, letzterer ist sein eigener zugelassener Lagerinhaber.

=

30

=

Fehlende Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

=

31

=

Unbekannte Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

=

32

=

Fehlende verbrauchsteuerpflichtige Ware

=

33

=

Unbekannte verbrauchsteuerpflichtige Ware

=

34

=

Unvollständige Anschrift

=

35

=

Fehlender Sprachencode

=

36

=

Unbekannter Sprachencode

=

37

=

Anzugeben sind mindestens Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Anschrift

=

38

=

Fehlender Eigentümer/Verwalter des Steuerlagers

=

39

=

Unbekannter Eigentümer/Verwalter des Steuerlagers

=

40

=

Eigentümer/Verwalter des Steuerlagers muss Lagerinhaber sein

=

41

=

Steuerlager darf nur von Lagerinhaber benutzt werden

=

42

=

Ungültige Steuerlagernummer (Verstoß gegen Vorschrift 204)

=

43

=

Fehlender zugelassener Lagerinhaber mit Angabe Steuerlager (Verstoß gegen Vorschrift 205)

=

44

=

<Verbrauchsteuernummer> fehlt (Verstoß gegen Bed. 157)

=

45

=

Ungültiger Wert für <Verbrauchsteuer-Produktcode> (Verstoß gegen Vorschrift 212)

n..2

Tabelle 4

SEED-Statistiken

(gemäß Artikel 7)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..16

2

STA_ZEITRAUM

R

 

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 2 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h. bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Halbjahr

=

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Quartal

=

2

=

Zweites Quartal

=

3

=

Drittes Quartal

=

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Januar

=

2

=

Februar

=

3

=

März

=

4

=

April

=

5

=

Mai

=

6

=

Juni

=

7

=

Juli

=

8

=

August

=

9

=

September

=

10

=

Oktober

=

11

=

November

=

12

=

Dezember

n..2

3

STA_JE_MS

O

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

b

Anzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Anzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

d

Anzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

e

Anzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

f

Anzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

3.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4

STA_ALLE_MS

O

 

 

 

 

a

Gesamtzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

b

Gesamtzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Gesamtzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

d

Gesamtzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

e

Gesamtzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

4.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE _ALLE_MS

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15


ANHANG II

CODELISTEN

Codeliste 1: Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter/Verbrauchsteuernummer Steuerlager

Feld

Inhalt

Typ

Beispiel

1

Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte oder das Steuerlager registriert ist.

Alphabetisch 2

PL

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 11

2005764CL78

Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 2 ist eine einmalige Kennung für den zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) oder für das Steuerlager anzugeben. Wie dieser Wert zugewiesen wird, entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten, aber jeder zu Verbrauchsteuerzwecken registrierte Wirtschaftsbeteiligte (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) und jedes Steuerlager benötigt eine einmalige Verbrauchsteuernummer.

Codeliste 2: Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

Feld

Inhalt

Typ

Beispiel

1

Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte oder das Steuerlager registriert ist.

Alphabetisch 2

PL

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 11

2005764CL78

Die Verbrauchsteuernummer Einzelfallermächtigung hat dieselbe Struktur wie die Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter/Verbrauchsteuernummer Steuerlager

Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 2 ist eine einmalige Kennung für den zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) oder für das Steuerlager anzugeben. Wie dieser Wert zugewiesen wird, entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten, aber jeder zu Verbrauchsteuerzwecken registrierte Wirtschaftsbeteiligte (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) und jedes Steuerlager benötigt eine einmalige Verbrauchsteuernummer.

Codeliste 3: Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Bezeichnung

T

Verarbeitete Tabakwaren

B

Bier

W

Wein und gegorene Getränke außer Wein und Bier

I

Zwischenerzeugnisse

S

Ethylalkohol und Spirituosen

E

Energieerzeugnisse


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 613/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf zusätzliche im Rahmen des Prüfprogramms zu überprüfende Wirkstoffe von Biozid-Produkten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) enthält in Anhang II eine erschöpfende Liste der alten Wirkstoffe, die im Rahmen des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller bereits in Verkehr befindlichen Wirkstoffe (nachstehend das „Prüfprogramm“) zu untersuchen sind, und untersagt das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart enthalten, die weder in jenem Anhang noch in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind oder zu denen die Kommission einen Beschluss über die Nichtaufnahme erlassen hat.

(2)

Die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 enthält Kombinationen von alten Wirkstoffen und Produktarten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (3) notifiziert wurden, an denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 Interesse bekundet hat oder für die bis 1. März 2006 Unterlagen eingereicht und als vollständig anerkannt wurden.

(3)

Die Begriffsbestimmungen für „Biozid-Produkte“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG und für Wirkstoffe in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie und die Beschreibungen der Produktarten in Anhang V der Richtlinie wurden unterschiedlich ausgelegt. In einigen Fällen hat sich die gemeinsame Auslegung der Kommission und der gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG bestimmten zuständigen Behörden im Laufe der Zeit geändert. In seinem Urteil vom 1. März 2012 in der Rechtssache C-420/10, Söll GmbH/Tetra GmbH (4), stellt der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere klar, dass der Begriff „Biozid-Produkte“ dahin auszulegen ist, dass er auch mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkende Produkte erfasst.

(4)

Personen, die sich auf Hinweise oder schriftliche Gutachten verlassen, die von der Kommission oder einer gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG bestimmten zuständigen Behörde veröffentlicht bzw. erstellt werden, haben es daher möglicherweise versäumt, die Kombination von altem Wirkstoff und Produktart in einem in Verkehr gebrachten Produkt zu notifizieren oder die Rolle eines Teilnehmers zu übernehmen, da sie der objektiv gerechtfertigten Überzeugung waren, dass das Produkt aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 98/8/EG ausgeschlossen ist oder dass es unter eine andere Produktart fällt.

(5)

Diese Personen sollten in solchen Fällen die Möglichkeit haben, gegebenenfalls unter der Bedingung der vorherigen Notifizierung Unterlagen für eine Überprüfung im Rahmen des Prüfprogramms vorzulegen, um zu vermeiden, dass Produkte aus dem Verkehr genommen werden, für die aus guten Gründen angenommen wurde, dass es sich um Biozid-Produkte handelt oder sie der richtigen Produktart zugeordnet wurden, was aber später von den Mitgliedstaaten oder der Kommission in Frage gestellt wird.

(6)

Außerdem sollte in Fällen, in denen aus denselben Gründen Wirkstoffe noch nicht als alte Wirkstoffe identifiziert wurden, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aktualisiert werden, damit er alle alten Wirkstoffen korrekt aufführt.

(7)

Personen, die die Kombination von Wirkstoff und Produktart auf der Grundlage dieser Verordnung notifizieren möchten, befinden sich in der gleichen Situation wie Personen, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Rolle eines Teilnehmers übernehmen möchten. Es ist daher angezeigt, ähnliche Verfahren und Fristen für die Information der Interessengruppen und Absichtserklärungen an die Kommission vorzusehen.

(8)

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Fristen und anderen Vorschriften für die Notifizierung soweit wie möglich den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für die erste Notifizierung alter Wirkstoffe festgelegten anzugleichen und gleichzeitig die derzeitigen Arbeitsmethoden der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Europäischen Chemikalienagentur zu berücksichtigen.

(9)

Um in den Fällen, in denen für einen notifizierten Wirkstoff kein berichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde, sicherzustellen, dass der Stoff zum Zweck der Zulassung bewertet wird, ist vom Notifizierer die Bestätigung einzuholen, dass eine zuständige Behörde bereit ist, den bevorstehenden Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs zu bewerten.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(11)

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs von der Richtlinie 98/8/EG zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (6) sollten Teile der vorliegenden Verordnung ab demselben Datum anwendbar sein wie die Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus bezeichnet der Begriff ‚Teilnehmer‘ eine Person, die eine Notifizierung übermittelt hat, die von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 oder gemäß Artikel 3c Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannt wurde, oder einen Mitgliedstaat, der sein Interesse gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 bekundet hat.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

gemäß Artikel 3b notifizierte alte Wirkstoffe.“

3.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Verfahren für die Erklärung der Notifizierungsabsicht

(1)   Eine Person oder ein Mitgliedstaat, die bzw. der der Auffassung ist, dass ein in Verkehr gebrachtes Biozidprodukt, das nur alte Wirkstoffe enthält, unter die Richtlinie 98/8/EG und unter eine oder mehrere Produktarten fällt, für die das Inverkehrbringen gemäß Artikel 4 verboten ist, kann bei der Kommission beantragen, die Notifizierung der Wirkstoffe in diesem Produkt für die betreffenden Produktarten zu genehmigen.

In dem Antrag sind die relevanten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart anzugeben und ist zu begründen, warum keine Notifizierung in Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 vorgenommen wurde, kein Interesse im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung bekundet wurde, nicht die Rolle eines Teilnehmers gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung übernommen wurde oder keine vollständigen Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wurden.

(2)   Bei Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, ob der Antrag zulässig ist.

Der Antrag ist zulässig, wenn das Biozid-Produkt unter die Richtlinie 98/8/EG und unter eine oder mehrere Produktarten fällt, deren Inverkehrbringen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung verboten ist, und wenn der Antragsteller vor der Antragstellung aufgrund von Hinweisen oder schriftlichen Gutachten, die die Kommission oder eine gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG bestimmte zuständige Behörde veröffentlicht bzw. erstellt hatte, der objektiv gerechtfertigten Überzeugung war, dass das Produkt vom Geltungsbereich der Richtlinie 98/8/EG ausgeschlossen sei oder unter eine andere Produktart falle.

Der Antrag ist hingegen nicht zulässig, wenn auf der Grundlage eines vom Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung geprüften Bewertungsberichts bereits beschlossen wurde, die Kombination von Wirkstoff und Produktart nicht in den Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen.

(3)   In den Fällen, in denen nach einer Konsultation gemäß Absatz 2 die Kommission den Antrag als zulässig erachtet, gibt sie ihm statt und lässt die Notifizierung des Wirkstoffs für die betreffenden Produktarten zu.

Enthalten allerdings die dem berichterstattenden Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff übermittelten Unterlagen bereits alle erforderlichen Daten für die Bewertung der betreffenden Produktarten, deren Inverkehrbringen gemäß Artikel 4 verboten ist, und wünscht der Teilnehmer, der diese Unterlagen übermittelt hat, dass der Wirkstoff als von ihm für die betreffenden Produktarten notifiziert gilt, so setzt der berichterstattende Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis, und eine weitere Notifizierung gemäß Unterabsatz 1 ist nicht zulässig.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten dies unverzüglich mit und veröffentlicht diese Information in elektronischer Form.

(4)   Eine Person, die beabsichtigt, die in der elektronischen Veröffentlichung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 enthaltene Kombination von Wirkstoff und Produktart zu notifizieren, teilt der Kommission diese Absicht spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser elektronischen Veröffentlichung mit.“

4.

Folgender Artikel 3b wird eingefügt:

„Artikel 3b

Notifizierungsverfahren

(1)   Nach der Erklärung der Notifizierungsabsicht legt die in Artikel 3a Absatz 4 genannte Person der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geschaffenen Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden ‚Agentur‘ genannt) spätestens 18 Monate nach dem Zeitpunkt der elektronischen Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Notifizierung der Kombination von Wirkstoff und Produktart vor.

Die Notifizierung wird über das Register für Biozid-Produkte gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) übermittelt.

(2)   Die Notifizierung erfolgt im IUCLID-Format. Sie enthält alle Angaben gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 und der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 und den Nachweis, dass sich der Stoff zum Zeitpunkt der elektronischen Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 3 als Wirkstoff eines Biozidprodukts, das unter die entsprechende Produktart fällt, im Verkehr befand.

(3)   Wurde für den betreffenden Wirkstoff noch kein berichterstattender Mitgliedstaat bestimmt, gibt der Notifizierer an, welcher zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats er die Unterlagen übermitteln will, und bringt eine schriftliche Bestätigung bei, dass die zuständige Behörde bereit ist, die Unterlagen zu bewerten.

(4)   Nach Eingang der Notifizierung setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und teilt dem Notifizierer die Gebühren mit, die aufgrund der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entrichten sind. Entrichtet der Notifizierer die Gebühr nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieser Information, lehnt die Agentur die Notifizierung ab und setzt den Notifizierer davon in Kenntnis.

(5)   Nach Eingang der Gebührenzahlung prüft die Agentur innerhalb von 30 Tagen, ob diese Notifizierung den Anforderungen von Absatz 2 genügt. Erfüllt die Notifizierung die Anforderungen nicht, so räumt die Agentur dem Notifizierer eine Frist von 30 Tagen ein, in der er seine Notifizierung vervollständigen oder korrigieren kann. Nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen erklärt die Agentur innerhalb von 30 Tagen entweder, dass die Notifizierung den Anforderungen von Absatz 2 genügt oder dass sie die Notifizierung ablehnt, und setzt den Notifizierer davon in Kenntnis.

(6)   Mit Beschwerden gegen Entscheidungen, die die Agentur gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 trifft, wird die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Widerspruchskammer befasst. Artikel 92 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten für solche Widerspruchsverfahren. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(7)   Die Agentur teilt der Kommission unverzüglich mit, ob die Notifizierung den Anforderungen von Absatz 2 genügt oder ob sie abgelehnt worden ist.

5.

Folgender Artikel 3c wird eingefügt:

„Artikel 3c

Aufnahme in das Prüfprogramm oder Ausschluss daraus

(1)   Gilt ein Wirkstoff als gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 2 notifiziert oder teilt die Agentur der Kommission gemäß Artikel 3b Absatz 7 mit, dass eine Notifizierung die Anforderungen von Artikel 3b Absatz 2 erfüllt, erkennt die Kommission die Notifizierung an und,

a)

wenn die betreffende Kombination von Wirkstoff und Produktart in Anhang II dieser Verordnung nicht enthalten ist, nimmt sie diese Kombination von Wirkstoff und Produktart in Anhang II und gegebenenfalls den Wirkstoff in Anhang I dieser Verordnung auf;

b)

wenn die betreffende Kombination von Wirkstoff und Produktart in Anhang II dieser Verordnung enthalten ist, aber Gegenstand eines Beschlusses der Kommission über die Nichtaufnahme in Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG war, hebt sie diesen Beschluss auf.

(2)   Wurde innerhalb der in Artikel 3a Absatz 4 genannten Frist keine Notifizierungsabsicht erklärt, ging eine Notifizierung nicht innerhalb der in Artikel 3b Absatz 1 genannten Frist ein oder teilt die Agentur der Kommission in Einklang mit Artikel 3b Absatz 7 mit, dass eine Notifizierung gemäß Artikel 3b Absatz 1 abgelehnt wurde, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber und veröffentlicht diese Information auf elektronischem Wege.“

6.

In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, zu dem die Kommission für die betreffenden Produktarten die entsprechenden Angaben gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 3 auf elektronischem Wege veröffentlicht hat, in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG bis zum Zeitpunkt, zu dem die Kommission beschließt, die Kombination von Wirkstoff und Produktart gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe a in Anhang II aufzunehmen oder einen früheren Beschluss über die Nichtaufnahme gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe b aufzuheben, oder für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 3c Absatz 2 auf elektronischem Wege veröffentlicht hat, in Verkehr gebracht werden.“

7.

In Artikel 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 werden für Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe a in Anhang II aufgenommen worden sind oder für die ein Beschluss gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben wurde, Anträge auf Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 spätestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe a oder b getroffenen Beschlusses vorgelegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2, 4 und 7 gelten jedoch ab dem 1. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6.

(4)  Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.“


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 614/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

49,2

TR

98,7

ZZ

74,0

0707 00 05

MK

27,7

TR

116,3

ZZ

72,0

0709 93 10

MA

102,6

TR

127,8

ZZ

115,2

0805 50 10

AR

97,3

BR

96,4

TR

78,7

ZA

103,0

ZZ

93,9

0808 10 80

AR

165,4

BR

114,4

CL

130,5

CN

96,0

NZ

144,5

US

156,1

ZA

124,6

ZZ

133,1

0809 10 00

IL

342,4

TR

214,9

ZZ

278,7

0809 29 00

TR

340,7

ZZ

340,7

0809 30

TR

179,1

ZZ

179,1

0809 40 05

CL

216,3

IL

308,9

ZA

377,0

ZZ

300,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

(2013/313/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Irlands hat der Rat dem Land mit dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2) finanziellen Beistand gewährt, um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Die Kommission hat die neunte Überprüfung des irischen Wirtschaftsreformprogramms am 22. April 2013 abgeschlossen.

(3)

Eine Verlängerung der maximalen Durchschnittslaufzeit des EU-Darlehens wäre von Vorteil, denn sie würde Irlands Anstrengungen zugunsten der Wiedererlangung des vollen Marktzugangs und des erfolgreichen Ausstiegs aus dem Programm unterstützen. Um einen maximalen Nutzen aus der Ausweitung der maximalen Durchschnittslaufzeit des EU-Darlehens zu ziehen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Laufzeit der Teilzahlungen und Tranchen zu verlängern.

(4)

Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Europäische Union gewährt Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 22,5 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 19,5 Jahren. Die Laufzeit einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre betragen.“

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Auf Ersuchen Irlands kann die Kommission die Laufzeit eines Teilbetrags oder einer Tranche verlängern, sofern die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit eingehalten wird. Die Kommission kann ihre zu diesem Zweck aufgenommenen Mittel ganz oder teilweise refinanzieren. Im Voraus aufgenommene Beträge werden auf einem bei der EZB geführten Konto gehalten, das die Kommission für die Verwaltung des finanziellen Beistands eröffnet hat.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/286/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

(2013/314/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2009, auf Empfehlung der Kommission stellte der Rat mit Beschluss 2010/286/EU (1) fest, dass ein übermäßiges Defizit in Italien bestehe. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,3 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 auf 115,1 % des BIP erreichen und somit ebenfalls den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten (2).

(2)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Italien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihrem öffentlichen Defizit und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Italiens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2013, die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen sowie die Bewertung der mit dem Gesetzesdekret 54 vom 21. Mai 2013 getroffenen Zusatzmaßnahmen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:

Nachdem das gesamtstaatliche Defizit Italiens im Jahr 2009 mit 5,5 % des BIP seinen Höchstwert erreicht hatte, wurde es konstant zurückgeführt und erreichte 2012 mit 3,0 % des BIP den vom Rat festgelegten Referenzwert. Diese Verbesserung ist auf die erhebliche Haushaltskonsolidierung zurückzuführen, wobei die Zinsausgaben 2012 um 0,8 BIP-Prozentpunkte höher lagen als im Jahr 2009 und aufgrund der wirtschaftlichen Struktur ein geringeres Steueraufkommen zu verzeichnen war.

Gemäß dem Stabilitätsprogramm für 2013-2017, das von der italienischen Regierung am 10. April 2013 angenommen und vom Parlament am 7. Mai gebilligt wurde, soll sich das Defizit 2013 leicht verringern (auf 2,9 % des BIP) und 2014 schließlich 1,8 % des BIP erreichen. In ihrer Frühjahrsprognose 2013 erwarten die Kommissionsdienststellen – unter der Annahme einer unveränderten Politik – für 2013 ein Defizit von 2,9 % des BIP und für 2014 ein Defizit von 2,5 % des BIP. Sowohl das Stabilitätsprogramm als auch die Frühjahrsprognose berücksichtigten die Auswirkungen von Gesetzesdekret 35 vom 8. April 2013, das im Zeitraum 2013-2014 die Begleichung von Zahlungsrückständen aus Handelsschulden des öffentlichen Sektors bei privaten Anbietern über einen Gesamtbetrag von 40 Mrd. EUR (oder rund 2,5 % des BIP) vorsieht. Während dieser Betrag zu einer entsprechenden Erhöhung des gesamtstaatlichen Schuldenstands führt, wirkt er sich beim Defizit nur auf den Teil aus, der die Kapitalausgaben betrifft. Gemäß dem Gesetzesdekret sind diese Zahlungen 2013 auf 0,5 % des BIP festgesetzt, wobei das Defizit entsprechend ansteigt. Ferner umfasst es eine Schutzklausel, die es der Regierung erlaubt, die Begleichung der defiziterhöhenden Zahlungsrückstände aus Handelsschulden aufzuschieben oder andere Korrekturmaßnahmen anzunehmen, um die Erreichung des Haushaltsziels für 2013 sicherzustellen.

Das italienische Parlament hat am 7. Mai die haushaltspolitischen Ziele des Stabilitätsprogramms 2013 förmlich angenommen. Am 17. Mai, nämlich nach der Frühjahrsprognose, bestätigte die neue Regierung in einer förmlichen Erklärung die gemachten Zusagen und kündigte die Annahme weiterer Maßnahmen an, die den haushaltspolitischen Zielen des Stabilitätsprogramms in vollem Umfang Rechnung tragen. In dem am selben Tag angenommenen Gesetzesdekret 54 sind die neuen Maßnahmen dargelegt. Dazu gehören

die Aussetzung der Juni-Rate der Grundsteuer auf Eigenheime – ausgenommen auf Luxuswohnungen – sowie auf landwirtschaftliches Eigentum sowie die Verpflichtung der Regierung, die Rechtsvorschriften zur Immobilienbesteuerung allgemein zu überarbeiten. Eine Schutzklausel stellt sicher, dass bei der Überarbeitung umfassend den Haushaltszielen (Primärsaldo) Rechnung getragen wird. Sollte die haushaltsneutrale Reform nicht bis Ende August 2013 angenommen werden, ist die ausgesetzte Grundsteuer-Rate bis 16. September zu entrichten.

die Ausweitung des Lohnergänzungssystems für Arbeitnehmer, die nicht bereits 2013 unter diese Regelung fallen. Hierfür sollen die verfügbaren Haushaltsmittel, die über die im Rahmen der Arbeitsmarktreform 2012 getätigten Rückstellungen hinausgehen, neu zugewiesen werden.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die neuen Bestimmungen bei konsequenter Umsetzung nicht maßgeblich auf das Defizit auswirken werden. Das Defizit dürfte somit dauerhaft unter dem Referenzwert von 3 % des BIP verbleiben.

Nachdem zwischen 2009 und 2012 eine Verbesserung von insgesamt nahezu 2¾ BIP-Prozentpunkten festzustellen war, dürfte sich der strukturelle Saldo (nämlich konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) im Jahr 2013 - unter der Annahme einer unveränderten Politik - um knapp einen Prozentpunkt weiter verbessern (auf rund -½ % des BIP) und sich 2014 geringfügig verschlechtern.

Der Schuldenstand im Verhältnis zum BIP stieg zwischen 2009 und 2012 um 10,6 Prozentpunkte auf 127,0 % an, was auch auf Italiens Beitrag zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zurückzuführen ist. Aufgrund der weiterhin schlechten Konjunkturbedingungen dürfte der öffentliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2013 auf 131,4 % des BIP und im Jahr 2014 auf 132,2 % des BIP anwachsen, was auch auf die im Zeitraum 2013-2014 geplante Begleichung von Zahlungsrückständen aus Handelsschulden (2,5-BIP-Prozentpunkte) und auf weitere finanzielle Unterstützungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zurückzuführen ist.

(6)

Ab dem Jahr 2013, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Ungleichgewichts, sollte Italien in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Haushaltsziel erreichen, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1464/97 genügend Fortschritte bezüglich der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums machen sollte.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Italien hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/286/EU aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Italiens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/286/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 40.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden nach Erlass des Beschlusses 2010/286/EU auf 5,5 % des BIP bzw. 116,4 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Aufhebung der Entscheidung 2004/918/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn

(2013/315/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäische Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juli 2004, hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) mit Entscheidung 2004/918/EG (1) festgestellt, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit bestehe, und gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV eine Empfehlung mit dem Ziel angenommen, dieser Lage bis Ende 2008 abzuhelfen.

(2)

Am 18. Januar 2005 stellte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 EGV fest, dass seine Empfehlung in Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat, und gab am 8. März 2005 eine weitere Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV ab, in der das Jahr 2008 als Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bestätigt wurde. Am 8. November 2005 stellte der Rat fest, dass Ungarn es zum zweiten Mal versäumt hatte, seinen Empfehlungen gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV Folge zu leisten. Deshalb richtete der Rat am 10. Oktober 2006 eine dritte Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV an Ungarn und verschob darin die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits auf das Jahr 2009. Am 7. Juli 2009 schloss der Rat, es könne davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden wirksame Maßnahmen ergriffen hätten, um der Ratsempfehlung vom 10. Oktober 2006 nachzukommen. Angesichts des schweren Konjunkturrückgangs gab der Rat eine überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV (im Folgenden "Ratsempfehlung vom 7. Juli 2009") ab und setzte eine neue Frist, nämlich 2011, für die Korrektur. Am 27. Januar 2010 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dem sich der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Februar 2010 anschloss, dass Ungarn wirksame Maßnahmen getroffen hat, um der Ratsempfehlung vom 7. Juli 2009 Folge zu leisten, sie warnte aber vor erheblichen Risiken.

(3)

Am 24. Januar 2012 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass Ungarn auf die Ratsempfehlung vom 7. Juli 2009 hin keine wirksamen Maßnahmen innerhalb der in dieser Empfehlung festgelegten Frist getroffen hat. Ungarn hat zwar 2011 den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschritten, doch basierte dies nicht auf einer strukturellen und nachhaltigen Korrektur, sondern ist auf erhebliche einmalige Einnahmen zurückzuführen. Dies ging mit einer geschätzten kumulativen strukturellen Verschlechterung von über 2 % des BIP in den beiden Jahren 2010 und 2011 einher, während eine kumulative Verbesserung der Haushaltslage um 0,5 % des BIP empfohlen worden war. Zudem führten die Behörden 2012 zwar strukturelle Maßnahmen durch, durch die die vorherige Verschlechterung weitgehend ausgeglichen werden sollte, doch dürfte der Referenzwert von 3 % des BIP im Jahr 2012 erneut nur dank einmaliger Einnahmen in Höhe von knapp 1 % des BIP eingehalten und im Jahr 2013 überschritten werden.

(4)

Am 13. März 2012 nahm der Rat eine neue Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV für Ungarn an (im Folgenden "Ratsempfehlung vom 13. März 2012"), nach der Ungarn das übermäßige Defizit bis 2012 beenden sollte. Ungarn wurde ersucht, insbesondere i) das übermäßige Defizit bis 2012 auf glaubhafte und nachhaltige Weise zu beenden; ii) eine zusätzliche Konsolidierungsanstrengung von mindestens ½ % des BIP zu unternehmen, um die Erreichung des Defizitziels von 2,5 % des BIP für das Jahr 2012 zu gewährleisten, und iii) die erforderlichen zusätzlichen strukturellen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit 2013 deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt. Gleichzeitig wurde empfohlen, die öffentliche Schuldenquote so bald wie möglich auf einen Abwärtspfad zurückzuführen, so dass genügend Fortschritte zur Einhaltung des Richtwerts für die Schuldenverringerung erzielt werden. Die Haushaltsanpassung sollte außerdem durch die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens gestützt werden. Der Rat setzte der ungarischen Regierung eine Frist bis zum 13. September 2012, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Ebenfalls am 13. März 2012 beschloss der Rat die Aussetzung eines Teils der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für 2013 (2).

(5)

Am 30. Mai 2012 zog die Kommission auf der Grundlage des Konvergenzprogramms für 2011 bis 2015 und weiterer spezifizierter Sparmaßnahmen den Schluss, dass Ungarn wirksame Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen hat. So wurde erwartet, dass das gesamtstaatliche Defizit 2012 2,5 % des BIP erreichen und 2013 im Einklang mit der Ratsempfehlung vom 13. März 2012 deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben würde. Darüber hinaus wurde anerkannt, dass bei der Verbesserung des finanzpolitischen Kontrollrahmens einige Fortschritte erreicht wurden, auch wenn der Gesamtfortschritt in diesem Bereich als langsam betrachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund nahm der Rat am 22. Juni 2012 dem Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 2012 folgend den Durchführungsbeschluss 2012/323/EU (3) zur Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds an.

(6)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(7)

Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(8)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Ungarns zur Verfügung gestellt wurden, die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen und die Bewertung der am 13. Mai 2013 durch einen Regierungserlass angenommenen zusätzlichen Korrekturmaßnahmen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:

2012 lag das gesamtstaatliche Defizit nach beachtlichen Konsolidierungsanstrengungen bei 1,9 % des BIP. Dies lag außerdem an einmaligen Einnahmen in Höhe von ¾ % des BIP, einschließlich der höher als veranschlagten einmaligen Einnahmen in Höhe von 0,2 % des BIP im Zusammenhang mit dem weiteren Transfer von Vermögenswerten vom privaten zum staatlichen Rentensystem. Mit dem 2012 angenommenen Haushalt wurde ein Defizit von 2,5 % des BIP auf der Grundlage von 0,5 % Wachstum angestrebt. Der Haushalt sah eine außergewöhnliche Reserve von 1,1 % des BIP und zahlreiche Konsolidierungsmaßnahmen vor, insbesondere i) einnahmensteigernde Maßnahmen in Höhe von rund 1¾ % des BIP, einschließlich Erhöhungen der indirekten Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge; ii) strukturelle Maßnahmen auf der Ausgabenseite in Höhe von ¾ % des BIP, etwa eine Prüfung der Sozialleistungen, und iii) Ausgabeneinschränkungen in Höhe von ¼ % des BIP im öffentlichen Sektor, einschließlich eines Einfrierens der Nominallöhne in den meisten Sektoren. Um der stetigen Verschlechterung der Wachstumsaussichten entgegenzuwirken, nahm die Regierung im April und Oktober 2012 zwei wichtige zusätzliche Korrekturpakete (in Höhe von insgesamt 0,7 % des BIP) an, die in erster Linie weitere Kürzungen bei den Mitteln für öffentliche Stellen und Einrichtungen vorsehen und von denen rund die Hälfte umgesetzt wurde. Darüber hinaus fiel der Haushaltssaldo der Gebietskörperschaften rund 0,7 % des BIP höher als in den Plänen veranschlagt aus, was in erster Linie auf die geringe Investitionstätigkeit der Gebietskörperschaften zurückzuführen ist.

Vor dem Hintergrund des Fortschrittsberichts vom Oktober 2012 im Rahmen des Defizitverfahrens wurde das offizielle Defizitziel für 2012 von 2,5 % auf 2,7 % des BIP nach oben korrigiert. Insgesamt führten die von der Zentralregierung angenommenen wirksam umgesetzten Korrekturmaßnahmen in Höhe von rund 3 % des BIP sowie die Verbesserung des Haushaltssaldos der Gebietskörperschaften schließlich zu einem Defizit von 1,9 % des BIP, d. h. das ursprüngliche Defizitziel wurde um 0,6 % des BIP übererfüllt. Die Aktivierung der veranschlagten außergewöhnlichen Reserven wirkte den budgetären Fehlentwicklungen entgegen, die teilweise mit dem schlechter als ursprünglich erwartet ausgefallenen makroökonomischen Umfeld im Zusammenhang stehen.

Nach den Projektionen des Konvergenzprogramms für 2012 bis 2016 dürfte das gesamtstaatliche Defizit sowohl 2013 als auch 2014 bei 2,7 % des BIP bleiben. Die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen projiziert jedoch für 2013 ein Defizit von 3,0 % des BIP und für 2014 ein Defizit von 3,3 % des BIP, was darauf hindeutet, dass das übermäßige Defizit nicht dauerhaft beendet worden ist. Am 13. Mai 2013 nahm die Regierung nach der Veröffentlichung der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen weitere Korrekturmaßnahmen in Höhe von brutto rund 0,3 % bzw. 0,7 % des BIP für 2013 und 2014 an. Die aktualisierte fiskalische Bewertung der Kommissionsdienststellen, die die defizitsenkende Nettowirkung dieser zusätzlichen Korrekturmaßnahmen berücksichtigt, projiziert für 2013 und 2014 ein Defizit von 2,7 % des BIP bzw. 2,9 % des BIP. Das Defizit dürfte damit während des Prognosezeitraums der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Darüber hinaus wird nach Schätzungen der Kommissionsdienststellen der konjunkturbereinigte Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen 2013 und 2014 bei -¾ % bzw. -1½ % des BIP liegen und somit im Einklang mit dem mittelfristigen Haushaltsziel Ungarns von -1,7 % des BIP stehen.

Die Schuldenquote wurde von einem Höchststand von nahezu 82 % im Jahr 2010 auf 79,2 % im Jahr 2012 reduziert, was substanziellen einmaligen Kapitaltransfers im Zusammenhang mit der Abschaffung des obligatorischen privaten Pensionssystems und einer Reihe von Konsolidierungsmaßnahmen geschuldet ist. Dem Konvergenzprogramm zufolge wird sich die Schuldenquote weiter rückläufig entwickeln und 2013 und 2014 auf 78,1 % bzw. 77,2 % sinken und danach weiter auf einem Abwärtspfad bleiben. Selbst unter Berücksichtigung der Wirkung der am 13. Mai 2013 angenommenen neuen Abhilfemaßnahmen prognostiziert die Kommission, dass die Schuldenquote 2013 und 2014 rund 1 Prozentpunkt über diesen Werten liegen wird.

(9)

Was die finanzpolitische Steuerung angeht, hat der Rat die ungarischen Behörden ersucht, einen tatsächlich verbindlichen mittelfristigen Rahmen einzurichten und den analytischen Aufgabenbereich des Finanzrates im Hinblick auf dessen Vetorecht in Bezug auf den Jahreshaushalt zu erweitern. Im Konvergenzprogramm für 2012 bis 2016 wird die Absicht angekündigt, diesen Bereich im Herbst 2013 voranzutreiben. Die Fortschritte werden weiterhin im Rahmen des Europäischen Semesters genau überwacht.

(10)

Ab 2013, dem Jahr nach der Korrektur seines übermäßigen Defizits, sollte Ungarn einen finanzpolitischen Kurs im Einklang mit seinem mittelfristigen Haushaltsziel beibehalten und dabei den Ausgabenrichtwert einhalten sowie genügend Fortschritte zur Einhaltung des Schuldenstandskriteriums im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (5) erzielen sollte.

(11)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUVist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(12)

Ungarn hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb die Entscheidung 2004/918/EG aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Ungarns korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/918/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/156/EU des Rates vom 13. März 2012 zur Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (ABl. L 78 vom 17.3.2012, S. 19).

(3)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 46.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.


26.6.2013   

DE

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L 173/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/588/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen

(2013/316/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in seiner Entscheidung 2009/588/EG (1) fest, dass in Litauen ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2008 3,2 % des BIP erreicht hatte, damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % lag und sich laut Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen weiter auf 5,4 % des BIP im Jahr 2009 und auf 8 % des BIP im Jahr 2010 erhöhen werde. Der öffentliche Bruttoschuldenstand betrug im Jahr 2008 15,6 % des BIP und lag damit deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP.

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 7. Juli 2009 eine Empfehlung an Litauen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden ("Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009"). Die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission, in der er anerkannte, dass Litauen wirksame Maßnahmen im Einklang mit den Empfehlungen des Rates vom 7. Juli 2009 ergriffen hatte und dass in Litauen unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren, am 9. Februar 2010 eine überarbeitete Empfehlung an Litauen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Die überarbeitete Empfehlung wurde veröffentlicht.

(4)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(5)

Der Rat muss die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommissionsdienststellen in ihrer Prognose davon ausgehen, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4)

(6)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Litauens zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:

Nachdem es im Jahr 2009 mit 9,4 % des BIP seinen Höchststand erreicht hatte, wurde das gesamtstaatliche Defizit Litauens auf 7,2 % des BIP im Jahr 2010 und in der Folge auf 5,5 % des BIP im Jahr 2011 und 3,2 % des BIP im Jahr 2012 zurückgeführt. Diese Verbesserung wurde durch Konsolidierungsmaßnahmen auf der Ausgabenseite erreicht, insbesondere eine fortgesetzte Beschränkung des Ausgabenwachstums im Einklang mit Litauens Gesetz über die Haushaltsdisziplin, sowie durch eine günstige Konjunktur.

Da das Defizit von 3,2 % des BIP als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann und Litauens Schuldenquote dauerhaft unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt, können auf Litauen die in der Verordnung Nr. 1467/97 niedergelegten Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu systemischen Rentenreformen angewandt werden. Daher sollten bei der Bewertung der Korrektur des übermäßigen Defizits die direkten Nettokosten der Rentenreform berücksichtigt werden. Da sich die Nettokosten von Litauens systemischer Rentenreform im Jahr 2012 auf 0,2 % des BIP beliefen, wie von der Kommission (Eurostat) bestätigt wurde, lässt sich die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP im Jahr 2012 durch diese Kosten erklären.

In Litauens Konvergenzprogramm für die Jahre 2012 bis 2016 wird von einem weiteren Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 2,5 % des BIP im Jahr 2013 und 1,5 % des BIP im Jahr 2014 ausgegangen, während die Dienststellen der Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2013 unter Annahme einer unveränderten Politik eine etwas langsamere Verringerung des Defizits auf 2,9 % des BIP im Jahr 2013 und 2,4 % des GDP im Jahr 2014 erwarten. Das Defizit wird also im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

In der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird ein leichter Rückgang des gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands von 40,7 % des BIP im Jahr 2013 auf 40,1 % des BIP im Jahr 2014 projiziert.

(7)

Ab 2013, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, sollte sich Litauen in angemessenem Tempo auf sein mittelfristiges Haushaltsziel zubewegen und dabei auch den Ausgabenrichtwert einhalten.

(8)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(9)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Litauen korrigiert worden, weshalb die Entscheidung 2009/588/EG aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Litauen korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/588/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 44.

(2)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(3)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(4)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/591/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Lettland

(2013/317/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in seiner Entscheidung 2009/591/EG (1) fest, dass in Lettland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2008 4,0 % des BIP erreicht hatte und damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der öffentliche Bruttoschuldenstand mit 19,5 % des BIP weit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP blieb. (2)

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 7. Juli 2009 eine Empfehlung an Lettland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2012 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat muss die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommissionsdienststellen in ihrer Prognose davon ausgehen, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Lettlands zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:

Nach hohen gesamtstaatlichen Defiziten in den Jahren 2009 und 2010 (9,8 % bzw. 8,1 % des BIP), die zum Teil auf Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzsektors zurückzuführen waren, ist das Defizit seit 2011 rasch gesunken und lag im Jahr 2011 bei 3,6 % des BIP. Möglich wurde diese Verbesserung durch eine erhebliche Konsolidierung des Haushalts auf breiter Basis, die im Zeitraum 2009-2011 im Rahmen des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms, unterstützt durch die Zahlungsbilanzhilfe, vorgenommen wurde, sowie durch ein sich besserndes konjunkturelles Umfeld. Das Anpassungsprogramm wurde im Januar 2012 erfolgreich abgeschlossen. Im Jahr 2012 ging das gesamtstaatliche Defizit weiter auf 1,2 % des BIP zurück, womit das im Konvergenzprogramm für die Jahre 2012 bis 2016 festgelegte Defizitziel von 2,1 % des BIP übertroffen und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % deutlich unterschritten wurde. Auf der Einnahmenseite kamen die günstige Konjunktur und die Erhöhung der Steuereffizienz zum Tragen, während gleichzeitig das Ausgabenwachstum deutlich unter dem nominalen BIP-Wachstum blieb. Ergebnis war, dass im Jahr 2012 der Anteil der staatlichen Einnahmen am BIP um ¼ Prozentpunkt gestiegen und der Anteil der öffentlichen Ausgaben um 2 Prozentpunkte gesunken ist.

Laut Konvergenzprogramm für die Jahre 2012 bis 2016 soll das nominale Defizit im Jahr 2013 1,1 % des BIP betragen und sich anschließend bis zum Jahr 2016 bei 0,9 % des BIP stabilisieren. Laut Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2013 weitgehend unverändert bei 1,2 % des BIP liegen und im Jahr 2014 auf 0,9 % des BIP zurückgehen, womit es deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt.

Der öffentliche Schuldenstand belief sich im Jahr 2012 auf 40,7 % des BIP. In der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird ein Anstieg des öffentlichen Bruttoschuldenstands auf 43,2 % des BIP im Jahr 2013 projiziert, da die Regierung Vermögenswerte für die im Zeitraum 2014-2015 anfallenden hohen Schuldenrückzahlungen akkumuliert. Wenn diese Rückzahlungen wirksam werden, dürfte der Schuldenstand im Jahr 2014 wieder auf etwa 40 % zurückgehen.

(6)

Der Rat erinnert daran, dass Lettland ab 2013, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, die Einhaltung der Anforderungen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts, einschließlich des Ausgabenrichtwerts, sicherstellen sollte.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Lettland korrigiert worden, weshalb die Entscheidung 2009/591/EG aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Lettland korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/591/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 50.

(2)  Nach Annahme der Entscheidung 2009/591/EG wurde das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand für das Jahr 2008 auf derzeit 4,2 % des BIP bzw. 19,8 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/590/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien

(2013/318/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in seiner Entscheidung 2009/590/EG (1) fest, dass in Rumänien ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2008 5,4 % des BIP erreicht hatte und damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der öffentliche Bruttoschuldenstand mit 13,6 % des BIP weit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP blieb. (2)

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 7. Juli 2009 eine Empfehlung an Rumänien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2011 zu beenden („Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009“). Die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission, in Anerkennung dessen, dass Rumänien wirksame Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 ergriffen hatte und dass in Rumänien unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren, am 12. Februar 2010 eine überarbeitete Empfehlung an Rumänien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2012 zu beenden. Diese überarbeitete Empfehlung wurde veröffentlicht.

(4)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(5)

Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommissionsdienststelle in ihrer Prognose davon ausgehen, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(6)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Rumäniens zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:

Im Jahr 2009 führte die Rezession, die tiefer war als erwartet, zu einem erheblichen Ausfall staatlicher Einnahmen, womit sich das gesamtstaatliche Defizit – trotz der Anstrengungen zur Senkung der Staatsausgaben – auf 9 % des BIP erhöhte. Nach dieser unerwarteten Entwicklung und der Verlängerung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr wurde das gesamtstaatliche Defizit in der Folge auf 6,8 % des BIP im Jahr 2010, 5,6 % des BIP im Jahr 2011 und 2,9 % des BIP im Jahr 2012 – und damit unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP – gesenkt. Ermöglicht wurde die Korrektur des Defizits in erster Linie durch eine strikte Begrenzung des Ausgabenwachstums, einschließlich der Lohnkosten im öffentlichen Sektor, durch ein Einfrieren der Renten und durch eine Kürzung sämtlicher Sozialleistungen außer Renten. Hinzu kamen einnahmenseitige Maßnahmen wie die Anhebung der Mehrwertsteuersätze um 5 Prozentpunkte und die Ausweitung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage. Die Haushaltsanpassung erfolgte im Rahmen zweier aufeinanderfolgender wirtschaftlicher Anpassungsprogramme, unterstützt durch eine Zahlungsbilanzhilfe.

Im Konvergenzprogramm für die Jahre 2012 bis 2016 wird ein weiterer Rückgang des Defizits auf 2,4 % des BIP im Jahr 2013 und 2,0 % des BIP im Jahr 2014 projiziert. Die Kommissionsdienststellen erwarten in ihrer Frühjahrsprognose 2013 unter Annahme einer unveränderten Politik einen Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 2,6 % des BIP im Jahr 2013 und 2,4 % des BIP im Jahr 2014, womit das Defizit unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert bliebe.

In der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird ein leichter Anstieg des gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands von 37,8 % des BIP im Jahr 2012 auf 38,5 % des BIP im Jahr 2014 projiziert.

(7)

Rumänien sollte sich ab 2013, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, in angemessenem Tempo auf sein mittelfristiges Haushaltsziel zubewegen und dabei auch den Ausgabenrichtwert einhalten.

(8)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(9)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Rumänien korrigiert worden, weshalb die Entscheidung 2009/590/EG aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Rumänien korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/590/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 48.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand für das Jahr 2008 wurden nach Annahme des Beschlusses 2009/590/EG auf derzeit 5,8 % des BIP bzw. 13,4 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 8.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/52


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

(2013/319/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Maltas,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zu den Verträgen enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

4)

Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV muss die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorlegen und den Rat entsprechend unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat daher Malta eine entsprechende Stellungnahme vorgelegt und den Rat darüber am 29. Mai 2013 unterrichtet (3).

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Maltas führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(6)

Den Daten zufolge, die im April 2013 von Malta gemeldet wurden, erreichte das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2012 3,3 % des BIP und überstieg damit den Referenzwert von 3 %. In ihrem nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV erstellten Bericht gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP lag, aber dass der Referenzwert nicht im Sinne des AEUV und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden kann. Insbesondere ist die Überschreitung nicht Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. In den Jahren 2010 und 2011 lag das reale BIP-Wachstum im Durchschnitt um jährlich 2 % über dem potentiellen Wachstum. Vorläufige vom nationalen statistischen Amt am 11. März 2013 veröffentlichte BIP-Daten lassen erkennen, dass sich das Wirtschaftswachstum im Jahr 2012 verlangsamte, mit 0,8 % aber immer noch einen positiven Wert aufwies. Die im Jahr 2011 noch positive Produktionslücke dürfte im Jahr 2012 geringfügig negativ ausgefallen sein. Das geplante Überschreiten des Referenzwerts kann nicht als vorübergehend angesehen werden. In ihrer Frühjahrsprognose 2013 projizieren die Kommissionsdienststellen eine Zunahme des Defizits auf 3,7 % des BIP im Jahr 2013 auf 3,6 % des BIP im Jahr 2014. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(7)

Den gemeldeten Daten zufolge erreichte der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2012 72,1 % des BIP und überstieg damit den Referenzwert von 60 %. Die Kommissionsdienststellen rechnen in ihrer Frühjahrsprognose 2013 für das Jahr 2014 mit einem Anstieg der Schuldenquote auf 74,9 %. Nach der Einstellung des Defizitverfahrens im Dezember 2012 (4) verfügte Malta über einen Übergangszeitraum von drei Jahren, gerechnet ab 2012, um den Richtwert für den Schuldenabbau zu erfüllen. Malta hat im Jahr 2012 keine ausreichenden Fortschritte zur Einhaltung des Schuldenabbau-Richtwerts erreicht, da sich sein strukturelles Defizit verschlechtert hat, anstatt sich zu verbessern, wie es verlangt war. Somit kann gefolgert werden, dass das Schuldenstandskriterium des AEUV nicht erfüllt ist.

(8)

Entsprechend den Vorschriften des AEUV sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts hat die Kommission in ihrem Bericht auch einschlägige Faktoren geprüft. Gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt können diese Faktoren im Falle von Ländern mit einer Schuldenquote von über 60 % wie Malta nur in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums berücksichtigt werden, wenn das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, was in Malta nicht der Fall ist. (5) Gleichzeitig wurden diese Faktoren bei der Bewertung der Nichterfüllung des Schuldenkriteriums berücksichtigt, aber sie scheinen die Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ebenso wenig in Frage zu stellen. Insbesondere die Fortschritte bei der Erfüllung des Richtwerts für den Schuldenstand wurden unter Berücksichtigung der schulden- und defiziterhöhenden Wirkung der finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bewertet. Für Malta wäre die kumulierte Wirkung der Darlehensfazilität für Griechenland, der Auszahlungen unter der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität, der Kapitalbeiträge zum Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Transaktionen im Rahmen des griechischen Programms im Zeitraum 2011 bis 2014 mit 3,9 % des BIP beim Schuldenstand und 0,1 % des BIP beim Defizit zu veranschlagen. Bei Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Transaktionen wäre die für das Jahr 2012 von Malta zur Einhaltung des Schuldenkriteriums zu unternehmende Konsolidierungsanstrengung geringer, läge damit aber immer noch deutlich über der von Malta im Jahr 2012 tatsächlich unternommenen Konsolidierungsanstrengung.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Malta finden sich auf folgender Website: unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/malta_en.htm.

(4)  Beschluss 2012/778/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 43).

(5)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/54


BESCHLUSS 2013/320/GASP DES RATES

vom 24. Juni 2013

zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern

DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Volksaufstand in Libyen im Februar 2011 und dem darauf folgenden bewaffneten Konflikt ist Libyen mit enormen Beständen an konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition, einschließlich großer Mengen unbrauchbarer und gefährlicher Waffen und Munition, konfrontiert. Die unkontrollierte Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition hat die Unsicherheit in Libyen, in den Nachbarländern und in der Region geschürt; sie verschärft den Konflikt, untergräbt die Friedenskonsolidierung nach dem Konflikt und stellt somit eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit dar.

(2)

Anknüpfend an ihre Unterstützung für das libysche Volk während des Konflikts und danach, setzt sich die Union dafür ein, in einem breiten Spektrum an Angelegenheiten, darunter Sicherheitsfragen, weiter mit Libyen zusammenzuarbeiten und den Prozess des Übergangs zur Demokratie, zu dauerhaftem Frieden und nachhaltiger Sicherheit zu fördern.

(3)

Der Europäische Rat hat am 15. und 16. Dezember 2005 die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen. In dieser Strategie wird festgestellt, dass es die Menge an Waffen- und Munitionsbeständen Zivilpersonen ebenso wie Kriminellen, Terroristen und Kämpfern erleichtert, in den Besitz von Kleinwaffen und leichten Waffen zu gelangen; es wird hervorgehoben, dass weiterhin vorbeugende Maßnahmen gegen das illegale Anbieten konventioneller Waffen sowie die illegale Nachfrage nach ihnen ergriffen werden müssen. Ferner wird Afrika in der genannten Strategie als der Kontinent herausgestellt, der am stärksten unter internen Konflikten leidet, die durch die destabilisierende Wirkung des Zulaufs von Kleinwaffen und leichten Waffen noch verschärft werden.

(4)

Am 23. Mai 2012 haben Libyen, Sudan, die Zentralafrikanische Republik, Tschad und die Demokratische Republik Kongo die Erklärung von Khartum zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in den an Westsudan angrenzenden Ländern unterzeichnet. In dieser Erklärung verpflichteten sich Libyen und die übrigen Unterzeichnerstaaten unter anderem dazu, die nationalen Kapazitäten und Institutionen zu stärken, um im Einklang mit internationalen Standards Strategien zur umfassenden Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, nationale Aktionspläne und Interventionen zu entwickeln und umzusetzen, die auch die physische Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände an Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition, die sich im staatlichen Besitz befinden, einschließen.

(5)

In der Erklärung von Khartum werden regionale und internationale Organisationen aufgerufen, in Abstimmung mit der internationalen Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe bereitzustellen, damit die Ergebnisse der Konferenz von Khartum vom 22. und 23. Mai 2012 umgesetzt und alle Folgemaßnahmen und -initiativen durchgeführt werden können, um das Problem der Kleinwaffen und leichten Waffen in den einzelnen Ländern anzugehen.

(6)

Am 18. Juni 2004 hat Libyen das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ratifiziert.

(7)

Die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (im Folgenden "GIZ") erstellt derzeit ein Projekt für die Kontrolle konventioneller Waffen in Libyen. Am 2. Mai 2012 haben die GIZ und das dem Verteidigungsministerium unterstellte libysche Zentrum für Antiminenprogramme (Libyan Mine Action Centre – LMAC) ein Rahmenprogramm über Minenräumung und die Kontrolle konventioneller Waffen vereinbart. Das Gesamtprogramm "Kontrolle konventioneller Waffen in Libyen" (im Folgenden "Programm") besteht aus zwei spezifischen Modulen und wird von der Union und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert.

(8)

Es ist erforderlich, die libysche Eigenverantwortung bei der Durchführung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen gemäß den zentralen Grundsätzen der nationalen Eigenverantwortung und der wirksamen Teilhabe lokaler Partner möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dementsprechend stellt das Programm darauf ab, dass die relevanten libyschen Akteure, gegebenenfalls einschließlich des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums, der Streitkräfte und anderer relevanter Akteure, in die Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen eingebunden werden. Die GIZ wird operative Unterstützung und technische Beratung für die wichtigsten Partner des Programms bereitstellen.

(9)

In dem Programm wird sowohl die gegenwärtige Dynamik in Libyen als auch die Notwendigkeit, alle Akteure und potenziellen nationalen Partner von Anfang an einzubeziehen, anerkannt. Das Programm hat es zum Ziel, Partnerschaften mit in den Bereichen Minenräumung sowie physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen tätigen internationalen Nichtregierungsorganisationen zu entwickeln, die ihre operativen Fähigkeiten in Libyen bereits unter Beweis gestellt haben. Ferner legt es einen Schwerpunkt auf die Förderung der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern. Die Union ist der Auffassung, dass eine finanzielle Unterstützung der GIZ dazu beitragen würde, die Risiken in Verbindung mit der möglichen unerlaubten Verbreitung von konventionellen Waffen und Munition innerhalb und ausgehend von Libyen und der Region zu verringern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Union fördert Frieden und Sicherheit in Libyen und in der Region, indem sie Maßnahmen zur Gewährleistung einer soliden physischen Sicherung und Verwaltung der libyschen Waffenarsenale durch die staatlichen Institutionen Libyens unterstützt, um die Risiken für Frieden und Sicherheit zu verringern, die sich aus der unerlaubten Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ergeben; diese Maßnahmen schließen die Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene in diesem Zusammenhang ein.

2.   Mit den von der Union geförderten Tätigkeiten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

Unterstützung der staatlichen Institutionen Libyens bei der Ausarbeitung einer nationalen Strategie und einer Standardverfahrensregelung für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

Unterstützung der staatlichen Institutionen Libyens bei der Erarbeitung eines Rahmenprogramms für Schulungen im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

Unterstützung der Rehabilitation und des Sicherheitsmanagements von Munitionslagerbereichen nach nationalen Standards;

Bereitstellung von Zwischenlagern für Bestände an konventionellen Waffen und Munition;

Unterstützung der Verlagerung von Munitionslagerbereichen aus bewohnten Gebieten;

Erarbeitung einer Durchführbarkeitsstudie zu Optionen für die Verringerung der verfügbaren Munitionsbestände durch Recycling;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in Fragen der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

Errichtung eines widerstandsfähigen Risikomanagementsystems, um die erfolgreiche Durchführung des Programms in einem sich rasch ändernden Umfeld zu gewährleisten;

3.   Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, ist die Union bestrebt, die staatlichen Institutionen Libyens bei der Rehabilitation ungesicherter Munitionslagereinrichtungen, die während des Konflikts beschädigt wurden, sowie bei der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen physischen Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände zu unterstützen. Das Projekt wird nach dem Grundsatz der nationalen Eigenverantwortung mit dem Ziel langfristiger Nachhaltigkeit durchgeführt. Dementsprechend werden alle Tätigkeiten mit den jeweiligen staatlichen Institutionen Libyens und anderen relevanten Akteuren koordiniert. Außerdem folgt das Projekt hinsichtlich der Konfliktsensibilität dem Grundsatz, keinen Schaden anzurichten.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

1.   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") zuständig.

2.   Mit der technischen Umsetzung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekts wird die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (im Folgenden "GIZ") betraut.

3.   Die GIZ nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der GIZ.

Artikel 3

1.   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 5 000 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 6 600 000 EUR.

2.   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3.   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit der GIZ. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass die GIZ zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4.   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

1.   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der GIZ über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2.   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

1.   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird spätestens 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung vor dem Hintergrund der politischen Lage in Libyen überprüft und überarbeitet.

2.   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 60 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung, sofern als Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 nicht etwas anderes beschlossen wird. Dessen ungeachtet endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ANHANG

Programm zur Kontrolle konventioneller Waffen in Libyen

1.   HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG

1.1   Hintergrund

Im Verlauf der libyschen Revolution 2011 verlor das Gaddafi-Regime die Kontrolle über große Teile seiner Arsenale an konventionellen Waffen. Dadurch wurden die Waffenlager für Oppositionskämpfer, Zivilisten und Soldaten gleichermaßen zugänglich. Seit dem Ende der Kampfhandlungen konnte die zentrale Kontrolle über die Waffenarsenale noch nicht vollständig wiederhergestellt werden, und die Verbreitung von Waffen und der illegale Handel damit wirken sich auf Konflikte in Nachbarregionen aus. Außerdem sind konventionelle Waffen zunehmend auch in die Hände von Zivilpersonen gelangt, was dazu führte, dass sich in der libyschen Gesellschaft weit verbreitet Privatpersonen im Besitz konventioneller Waffen befinden. Hinzu kommt, dass Gebiete rund um Waffen- und Munitionslagerbereiche, Ackerland und öffentliche Flächen mit explosiven Kampfmittelrückständen kontaminiert sind.

Nach Angaben libyscher Regierungsinstitutionen besteht landesweit in Libyen ein akuter Bedarf an einer verbesserten zentralen Kontrolle konventioneller Waffen und der dazugehörigen Munition. Die libyschen Regierungsinstitutionen haben festgestellt, dass ein Bedarf an Wissenstransfer, Ausrüstung und technischen Kapazitäten besteht, um eine solche Kontrolle in Libyen wirksam durchführen zu können. Hinzu kommt, dass den auf diesem Gebiet tätigen libyschen Organisationen der Zivilgesellschaft die Finanzmittel fehlen und ihre technischen Kapazitäten verbesserungsbedürftig sind. Um auf diese Problematik zu reagieren, haben die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (im Folgenden "GIZ") und die Leitung des libyschen Zentrums für Antiminenprogramme (Libyan Mine Action Centre - LMAC) unter der Schirmherrschaft des libyschen Verteidigungsministeriums eine Vereinbarung über ein Unterstützungsprogramm im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen getroffen, das auch die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen einschließt.

Auf der Grundlage eines Projektvorschlags, den die GIZ im Oktober 2012 vorgelegt hat, hat das deutsche Auswärtige Amt die GIZ mit der Durchführung des "Programms zur Kontrolle konventioneller Waffen in Libyen" (im Folgenden das "Programm") beauftragt. Die Projektdauer beträgt fünf Jahre (60 Monate) und gliedert sich in vier Phasen. Das Gesamtbudget für das Projekt ist mit 6 600 000 EUR veranschlagt; die Mittel werden im Wege der gemeinsamen Kofinanzierung von zwei Gebern, dem deutschen Auswärtigen Amt und der Union, aufgebracht. Der Beitrag des Auswärtigen Amtes beläuft sich auf 1 600 000 EUR, der Beitrag der Union auf 5 000 000 EUR. Für die Durchführung des Projekts ist die GIZ verantwortlich.

Mit der Durchführung der Projektmaßnahmen wurde am 1. November 2012 begonnen und die Maßnahmen werden am 31. Oktober 2017 enden. Das Auswärtige Amt wird die Kosten für das Modul zum Kapazitätsaufbau sowie die Kosten, die im Rahmen des Moduls zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen anfallen und von der Union als nicht erstattungsfähig betrachtet werden, übernehmen.

Die Unterstützung der libyschen Partner erfolgt durch Wissenstransfer durch lang- oder kurzfristig abgestellte Experten, die Fachausbildungsmaßnahmen durchführen, sowie durch die Bereitstellung von Material und Ausrüstung und durch finanzielle Beiträge, einschließlich Zuschüssen, zu Maßnahmen, die von Regierungsbehörden und Fachagenturen durchgeführt werden.

Die zwischen der GIZ und dem Auswärtigen Amt geltenden Regelungen für die Zusammenarbeit sind im Detail in der im Jahr 2005 zwischen der GIZ und dem Auswärtigen Amt geschlossenen Rahmenvereinbarung festgelegt.

Die Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen der GIZ und der Kommission werden in der zwischen der GIZ und der Kommission zu unterzeichnenden Vereinbarung festgelegt.

1.2   Gründe für eine Unterstützung im Rahmen der GASP, Außenwirkung und Nachhaltigkeit

Die unkontrollierte Verbreitung von konventionellen Waffen und zugehöriger Munition in Libyen im Anschluss an die Ereignisse vom Februar 2011 hat die Unsicherheit in Libyen, seinen Nachbarländern und in der Region geschürt; sie verschärft den Konflikt und untergräbt die Friedenskonsolidierung im Anschluss an den Konflikt und stellt somit eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit dar. Darüber hinaus wird Afrika in der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit als der Kontinent herausgestellt, der am stärksten unter internen Konflikten leidet, die durch den destabilisierenden Zulauf an Kleinwaffen und leichten Waffen noch verschärft werden. Die Union bemüht sich, dieser Bedrohung durch die Unterstützung des Programms entgegenzuwirken. Zudem sorgt sie für Kohärenz zwischen ihrer Sicherheits- und ihrer Entwicklungspolitik. Anknüpfend an ihre Unterstützung für das libysche Volk während des Konflikts und danach, insbesondere die Unterstützung im Rahmen der kurzfristigen Komponente des Stabilitätsinstruments für den Danish Refugee Council, DanChurch Aid und die Mines Advisory Group für die Räumung von nicht zur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln und für die verstärkte Sensibilisierung der Zivilbevölkerung für die mit Kleinwaffen und leichten Waffen und explosiven Kampfmittelrückständen verbundenen Risiken, setzt sich die Union dafür ein, in einem breiten Spektrum an Angelegenheiten, darunter auch Sicherheitsfragen, weiter mit Libyen zusammenzuarbeiten.

Um die der Union, innerhalb der Union und im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zur Verfügung stehenden Mittel umfassend nutzen zu können, unterstützt die Union das Programm im Wege der gemeinsamen Kofinanzierung, um ihre Unterstützungsleistung wirkungsvoll durch die gemeinsame Nutzung von technischen und verwaltungstechnischen Kapazitäten und Systemen zu erbringen und die Anwendung gemeinsamer Verfahren für Überwachung, Bewertung und Rechenschaftslegung zu fördern.

Als einer der führenden Dienstleister in der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung verfügt die GIZ über langjährige Erfahrung darin, die eigene Leistung und die ihrer Partner öffentlichkeitswirksam darzustellen. Die GIZ hat hierfür eine Stabsabteilung Unternehmenskommunikation eingerichtet, die über spezielle Instrumente für die externe Kommunikation verfügt. Somit wird die öffentliche Wahrnehmbarkeit des Beitrags der Union durch eine geeignete Kennzeichnung und Öffentlichkeitsarbeit sichergestellt, wobei die Rolle der Union herausgestellt und die Transparenz ihrer Maßnahmen sichergestellt wird; zudem werden die Gründe, aufgrund derer das Programm durchgeführt und von der Union unterstützt wird, ebenso wie die Ergebnisse der Unterstützung durch die Union, verstärkt in das Bewusstsein spezieller Zielgruppen oder der gesamten Öffentlichkeit gerückt. Die Öffentlichkeitsarbeit kann in Form von Veröffentlichungen und Berichten, Veranstaltungen, Fotos, Video-Dokumentationen usw. erfolgen. Das im Zusammenhang mit dem Projekt erstellte Material für die Öffentlichkeitsarbeit wird entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung der Flagge an gut sichtbarer Stelle die Flagge der Union zeigen.

Die Nachhaltigkeit der geplanten Projektmaßnahmen soll durch die besondere Projektstruktur und den mehrstufigen Ansatz erreicht werden. Es ist als mittelfristiges Projekt mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgelegt und dient damit zur Überbrückung der Lücke zwischen kurzfristigen Not- und Rettungsmaßnahmen und langfristigen Projekten zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Die libyschen Partner werden von Anfang an in die Konzipierung des Projekts einbezogen, wodurch eine größtmögliche nationale Eigenverantwortung gewährleistet wird, und während einer sechsmonatigen Übergabephase am Ende werden die libyschen Partner darauf vorbereitet, nach Ablauf der fünf Jahre die Gesamtverantwortung zu übernehmen. Darüber hinaus wird die GIZ auf verschiedenen Ebenen tätig sein und mit staatlichen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und der internationalen Gebergemeinschaft zusammenarbeiten. Das Projekt umfasst eine Risikomanagement-Komponente, die dazu dienen soll, die Fortführung der Projektmaßnahmen in einem instabilen Land wie Libyen sicherzustellen. Die Nachhaltigkeit der Maßnahmen über die Projektlaufzeit hinaus wird insbesondere dadurch gefördert, dass bei der Projektkonzeption der Aufbau von Humankapazitäten, der Aufbau von Institutionen und Elemente eines regionalen Netzwerks vorgesehen werden. Dies hat zur Folge, dass Kapazitäten ausgebaut werden, um sicherzustellen, dass die staatlichen Institutionen Libyens in der Lage sein werden, die künftig notwendigen, mit dem Kapazitätsaufbau zusammenhängenden Initiativen zu ergreifen.

2.   ZIELSETZUNGEN

2.1   Allgemeines Ziel

Das Programm zielt darauf ab, die libyschen staatlichen Institutionen dabei zu unterstützen, eine wirksame nationale Kontrolle über ihre konventionellen Waffen und die dazugehörige Munition auszuüben, die Gefahr der unerlaubten Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zu verringern und die sicherheitsrelevanten Auswirkungen des bewaffneten Konflikts in Libyen zu bewältigen. Insbesondere sollen durch das Projekt die im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen und Munition tätigen libyschen staatlichen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen gestärkt werden. Durch das Projekt soll auch die regionale Zusammenarbeit gefördert werden.

2.2   Spezifische Ziele

(i)

Unterstützung der libyschen staatlichen Institutionen, die mit der Beaufsichtigung und Koordinierung im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen und der Minenräumung befasst sind (das libysche Zentrum für Antiminenprogramme (Libyan Mine Action Centre - LMAC), bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

(ii)

Unterstützung der libyschen Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen und der Minenräumung tätig sind, bei ihren Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen und bei technischen Aufgaben,

(iii)

Unterstützung der libyschen staatlichen Institutionen, die mit der Koordinierung und Beaufsichtigung im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen betraut sind, bei der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen,

(iv)

direkte Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Lagerbestandsverwaltung, einschließlich der Verlagerung von Lagerstätten aus bewohnten Gebieten, der Rehabilitation von Munitionslagerstätten nach nationalen Standards und der Einrichtung von Zwischenlagern für Munitionsbestände,

(v)

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, des Wissensaustauschs und des kooperativen Lernens in den Bereichen physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Verbreitung und illegale Anhäufung von konventionellen Waffen.

3.   PROJEKTMODULE UND ERWARTETE ERGEBNISSE

Das Projekt umfasst zwei spezielle Module:

3.1

Kapazitätsaufbau (vom Auswärtigen Amt finanziert) und

3.2

Maßnahmen zur physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (von der Union finanziert)

3.1   Kapazitätsaufbau (vom Auswärtigen Amt finanziert)

Dieses Modul zielt darauf ab, die Kapazitäten der libyschen staatlichen Institutionen, die mit der Beaufsichtigung und Koordinierung im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen und der Minenräumung betraut sind, sowie der libyschen Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Kontrolle von Waffen und der Minenräumung tätig sind, zu stärken. Dies umfasst unter anderem die Förderung der organisatorischen Entwicklung, die Verbesserung der Finanzverwaltung und des Qualitätsmanagements sowie den Aufbau technischer Fähigkeiten.

Im Einklang mit den Gesamtzielen des Programms wird durch dieses Modul der Grundsatz der nationalen Eigenverantwortung umgesetzt; ferner soll das Modul dazu dienen, mit dem Ziel der langfristigen Nachhaltigkeit die libyschen Institutionen zu stärken und deren Fähigkeiten auszubauen. Beim Kapazitätsaufbau werden zwei Schwerpunkte gesetzt. Vorrangige Aufmerksamkeit erhält die für die Minenräumung zuständige nationale Behörde Libyens, das zum Verteidigungsministerium gehörende Zentrum für Antiminenprogramme (Libyen Mine Action Centre - LMAC). Den zweiten Schwerpunkt bilden die Organisationen der libyschen Zivilgesellschaft, die auf dem Gebiet der Minenräumung und der Sensibilisierung tätig sind.

Projektergebnis 1: Der Ausbildungsbedarf und der Bedarf an Ausrüstung des LMAC – der vom libyschen Außenministerium benannten staatlichen libyschen Institution mit Zuständigkeit für die Beaufsichtigung und Koordinierung im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen und der Minenräumung – wird ermittelt und klassifiziert. Das LMAC wird Strategien für die Stärkung der institutionellen Kapazitäten unter anderem in den Bereichen organisatorische Entwicklung, Finanzverwaltung und Qualitätsmanagement entwickeln.

Tätigkeit 1

:

Erstellung und Analyse der Bedarfseinschätzung im Bereich der institutionellen Kapazitäten

Tätigkeit 2

:

Ausarbeitung eines Geschäftsplans und eines Qualitätsmanagementsystems

Tätigkeit 3

:

Erstellung eines Rahmenprogramms für die Ausbildung und Schulung des Personals von Waffen- und Munitionslagerstätten

Tätigkeit 4

:

Unterstützung der Einrichtung von Koordinierungsbüros der Partnerinstitution (LMAC)

Ergebnis:

Durchführung und Dokumentation einer Bedarfseinschätzung hinsichtlich des Aufbaus der institutionellen Kapazitäten des LMAC bis zum Ende des 18. Monats nach Projektstart;

Ausarbeitung eines Geschäftsplans und eines Verfahrens zum Qualitätsmanagement durch die betreffende Institution (LMAC) bis zum Ende des 30. Monats nach Projektstart;

angemessene Ausrüstung der betreffenden Institution (LMAC) bis zum 30. Monat nach Projektstart;

Entwicklung des Rahmenprogramms für die Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Partnerinstitution (LMAC).

Weitere Ergebnisse der genannten Tätigkeiten werden bis zum Ende des sechsten Monats nach Projektstart in Zusammenarbeit mit dem LMAC im Detail dargelegt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Partnerinstitution erst kürzlich vom libyschen Außenministerium benannt wurde, werden die einschlägigen Indikatoren so rasch wie möglich präzisiert.

Projektergebnis 2: Der Ausbildungsbedarf und der Bedarf an Ausrüstung der libyschen Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen und der Minenräumung tätig sind, wird identifiziert und klassifiziert. Die Kapazitäten dieser Nichtregierungsorganisationen werden insbesondere in den Bereichen Management, Finanzverwaltung und technische Fähigkeiten ausgebaut.

Tätigkeit 1

:

Ausbildung im Bereich Management und Finanzverwaltung

Tätigkeit 2

:

Technische Ausbildung auf dem Gebiet der Minenräumung

Ergebnis:

Durchführung von jährlich drei Managementausbildungen für Nichtregierungsorganisationen in den Jahren 2013, 2014 und 2015.

3.2   Maßnahmen zur physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (von der Union finanziert)

Tätigkeit 1

:

Ausarbeitung einer nationalen Strategie und einer ständigen Verfahrensregelung für Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Tätigkeit 2

:

Erarbeitung eines Rahmenprogramms für Schulungen für den Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Tätigkeit 3

:

Rehabilitation und Sicherheitsmanagement von Munitionslagerbereichen

Tätigkeit 4

:

Bereitstellung von vorübergehenden Lagerstätten

Tätigkeit 5

:

Verlagerung von Munitionslagerbereichen

Tätigkeit 6

:

Möglichkeiten zum Recycling von Munitionsbeständen

Tätigkeit 7

:

Regionale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Tätigkeit 8

:

Errichtung eines widerstandsfähigen Risikomanagementsystems

3.2.1   Ausarbeitung einer nationalen Strategie und einer ständigen Verfahrensregelung für Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Ziele:

Diese Tätigkeit wird die Koordinierung zwischen den mit der Verwaltung von Lagerbeständen befassten libyschen Institutionen verbessern und für eine höhere Qualität bei der Umsetzung der Lagerverwaltungsverfahren sorgen, wodurch Lagerbestände konventioneller Waffen und Munition künftig besser geschützt werden. Die libyschen staatlichen Institutionen, die mit der Koordinierung und Beaufsichtigung im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen betraut sind, werden zur Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen befähigt sein.

Beschreibung:

Erforschung und Überprüfung der bestehenden nationalen Strategien und der Standardverfahrensregelung im Bereich der Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und Erstellung von Erfahrungswerten zur Ausarbeitung einer neuen nationalen Strategie und einer überarbeiteten Standardverfahrensregelung;

Verbreitung und Erörterung der Erfahrungswerte und der Grundzüge einer nationalen Strategie im Rahmen eines partizipatorischen Konsultationsverfahrens unter Einbeziehung aller relevanten Akteure, darunter z.B. das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Außenministerium, die libyschen Streitkräfte, die Nationalgarde sowie nationale Nichtregierungsorganisationen;

Bereitstellung organisatorischer Unterstützung und technischer Expertise zugunsten der libyschen Behörde, die mit der Ausarbeitung der nationalen Strategie und der Standardverfahrensregelung befasst ist;

Unterstützung einer zuständigen nationalen Institution, um eine Überprüfung der Strategie und den Konsensfindungsprozess mit den relevanten Akteuren zur endgültigen Ausgestaltung der nationalen Strategie und der Standardverfahrensregelung für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen zu erleichtern.

Ergebnis:

Ausarbeitung einer nationalen Strategie, die die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erfasst;

Ausarbeitung einer Standardverfahrensregelung für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen.

3.2.2   Erarbeitung eines Rahmenprogramms für Schulungen im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Ziele:

Die Maßnahme bewirkt eine bessere Schulung des in Lagerstätten für Waffen und Munition tätigen Personals und trägt somit zu einer verbesserten Sicherheit dieser Anlagen bei.

Beschreibung:

Überprüfung der bestehenden Einschätzungen des Schulungsbedarfs im Zusammenhang mit der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Erstellung von Erfahrungswerten zwecks Ausarbeitung eines neuen Rahmenprogramms für Schulungen;

Erstellung eines Überblicks über bestehende und vorgesehene Partnereinrichtungen und Schulungseinrichtungen für Schulungsmaßnahmen im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

Erleichterung der Konsultation relevanter Akteure zwecks Erstellung der Grundzüge und Hauptziele eines künftigen nationalen Rahmenprogramms für Schulungen für den Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

Hilfeleistung bei der Ausgestaltung eines Rahmenprogramms für Schulungen durch ein Expertenteam mit libyschen und internationalen Experten. Das Rahmenprogramm für Schulungen sollte Folgendes beinhalten: eine Definition der Zielgruppe, eine Strategie für das Erreichen und die Auswahl der Zielgruppe, die Ausarbeitung eines Schulungsplans, Bestimmung der Schulungsmethoden, einen Zeitplan, ein Personalkonzept, eine Kostenberechnung sowie die Ausarbeitung eines Berichterstattungs- und Bewertungssystems.

Ergebnis:

Durchführung von Workshops zum Verfahren der Konsultation relevanter Akteure und zum Ausarbeitungsverfahren;

Ausarbeitung eines Rahmenprogramms für Schulungen.

3.2.3   Rehabilitation und Sicherheitsmanagement von Munitionslagerbereichen

Ziele:

Erhebliche Reduzierung des Diebstahl- und Plünderungsrisikos sowie der Gefahr eines unbefugten Zugangs zu Lagerstätten konventioneller Waffen und Munition.

Beschreibung:

Überprüfung bestehender Untersuchungen von Munitionslagerbereiche sowie der Meldungen aus der Gemeinschaft über ungesicherte Waffen- und Munitionsdepots in bewohnten Gebieten und Abfassung eines detaillierten Berichts über die Ergebnisse der Überprüfung;

Unterstützung des von den zuständigen libyschen Institutionen unternommenen Verfahrens zur Priorisierung bei der Auswahl der Munitionslagerbereiche, die als Pilotprojekt rehabilitiert werden sollen;

Erteilung des Auftrags zur Erstellung einer Studie zur technischen Durchführbarkeit und Beauftragung von Baugutachterteams zwecks Ausarbeitung kostenwirksamer Rehabilitierungsoptionen;

Förderung der Bildung eines Konsenses über die zu rehabilitierenden Munitionslagerbereiche. Die folgenden Auswahlkriterien werden in das Beschlussfassungsverfahren einfließen: nationale Prioritäten für die Auswahl, Sicherheitsrisiken für die örtliche Bevölkerung, Gewährung des Zugangs durch die betreffenden Sicherheitsakteure (Militärräte usw.), operative und finanzielle Zwänge sowie Präferenzen der Gemeinschaft;

Erleichterung der Auslagerung einer technischen Untersuchung und Festlegung von Projektvorgaben sowie Erleichterung des Auftragsvergabeverfahrens für die jeweiligen Rehabilitierungsprojekte;

Erleichterung einer gemeinsamen Überwachung und Qualitätsbewertung;

Erleichterung der Ausarbeitung eines Sicherheitskonzeptes für Pilot-Munitionslagerbereiche;

Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung für Pilot-Munitionslagerbereiche;

Schulung von künftigem Personal von Lagerstätten.

Ergebnis:

Rehabilitation einer festgelegten Zahl von Munitionslagerstätten (Zahl am Ende von Phase 1 zu bestimmen).

3.2.4   Bereitstellung von vorübergehenden Lagerstätten

Ziele:

Diese Tätigkeit wird ausgewählte libysche Arsenale für konventionelle Waffen einer wirksameren Kontrolle unterwerfen, das Diebstahlrisiko verringern und die Zivilbevölkerung besser vor unkontrollierten Explosionen schützen.

Beschreibung:

Erteilung eines Auftrags für eine Erhebung zu potenziellen Standorten für Zwischenlager sowie eine Durchführbarkeitsstudie über kostenwirksame Optionen für die Schaffung von Zwischenlagern. Die Ergebnisse dieser Erhebung werden in einem Bericht, der die Standorte der Zwischenlager sowie ihre technischen Spezifikationen vorgibt, im Detail aufgeführt,

Erleichterung einer Konsensbildung über die Standorte für Zwischenlager. Die folgenden Auswahlkriterien werden in den Beschlussfassungsprozess einfließen: nationale Prioritäten, Sicherheitsrisiken für die örtliche Bevölkerung, Gewährung des Zugangs durch die betreffenden Sicherheitsakteure (Militärräte usw.), operative und finanzielle Zwänge sowie Präferenzen der Gemeinschaft;

Erleichterung der Auslagerung einer technischen Erhebung und Festlegung von Projektvorgaben sowie Erleichterung des Auftragsvergabeverfahrens für die jeweiligen Bauvorhaben;

Erleichterung einer gemeinsamen Überwachung und Qualitätsbewertung;

Erleichterung der Ausarbeitung eines Sicherheitskonzepts für jedes Zwischenlager;

Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung für ausgewählte Zwischenlager;

Schulung von künftigem Personal von Lagerstätten.

Ergebnis:

Errichtung einer festgelegten Zahl von vorübergehenden Munitionslagerstätten (Zahl am Ende von Phase 1 zu bestimmen).

3.2.5.   Verlagerung von Munitionslagerbereichen

Ziele:

Diese Tätigkeit wird die Sicherheit von Lagerbereichen und die Sicherheitslage in bewohnten Gebieten verbessern.

Beschreibung:

Erteilung eines Auftrags zur landesweiten Erhebung der Lagerstätten, die verlagert werden sollten;

Erteilung eines Auftrags für eine Durchführbarkeitsstudie und einen dazugehörigen Bericht über kosteneffiziente Verbringungs-/Verlagerungsoptionen sowie über mögliche neue Standorte für die zu verlagernden Munitionslagerbereiche;

Unterstützung einer Konsensbildung über die Auswahl der zu verlagernden Munitionslagerbereiche. Die folgenden Auswahlkriterien werden in das Beschlussfassungsverfahren einfließen: nationale Prioritäten, Sicherheitsrisiken für die örtliche Bevölkerung, Gewährung des Zugangs durch die betreffenden Sicherheitsakteure (Militärräte usw.), operative und finanzielle Zwänge sowie Präferenzen der Gemeinschaft;

Erleichterung der Auslagerung einer technischen Überprüfung und Festlegung von Projektvorgaben sowie Erleichterung des Auftragsvergabeverfahrens für die jeweiligen Verlagerungs-/Verbringungsprojekte;

Erleichterung einer gemeinsamen Überwachung und Qualitätsbewertung;

Ergebnis:

Verlagerung einer festgelegten Zahl von Munitionslagerstätten (Zahl am Ende von Phase 1 festzulegen).

3.2.6   Recyclingoptionen für Munitionsbestände

Ziel:

Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie zu Optionen für die Verringerung der verfügbaren Munitionsbestände durch Recycling, um so einen Anreiz für die Vernichtung konventioneller Waffen zu schaffen.

Beschreibung:

Erarbeitung von Projektvorgaben zusammen mit den jeweiligen libyschen Behörden;

Erleichterung internationaler Vergabe- und Auswahlprozesse;

Vergabe des Auftrags für die Durchführbarkeitsstudie;

Unterstützung der gemeinsamen Qualitätsprüfung der Durchführbarkeitsstudie;

Verbreitung der Ergebnisse der Studie unter den jeweiligen libyschen Akteuren;

Unterstützung bei der Übersetzung und dem Drucken der Studie.

Ergebnis:

Bericht über die Durchführbarkeitsstudie zu Optionen für die Verringerung der verfügbaren Munitionsbestände durch Recycling;

Workshops zur Verbreitung.

3.2.7   Regionale Zusammenarbeit in Fragen der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Ziel:

Diese Tätigkeit wird das Zusammenwirken und die Koordinierung in der Region verbessern und somit den Sachverstand und die Kapazitäten der einschlägigen staatlichen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen, die an der Kontrolle konventioneller Waffen und der Verwaltung der Lagerbestände in der Region beteiligt sind, verbessern.

Beschreibung:

Unterstützung der Durchführung von maximal zwei zweitägigen Regionalkonferenzen als Foren für regionalen Dialog, Informationen, Wissensaustausch und kooperatives Lernen im Rahmen einer dreigleisigen Herangehensweise: (i) prominente Teilnehmer von staatlichen Institutionen, (ii) für die technische Durchführung im Bereich der Verwaltung der Lagerbestände verantwortliche Personen und (iii) Nichtregierungsorganisationen sowie Mitwirkung an einer Reihe von Präsentationen und Workshops;

Erleichterung der Entscheidungsfindung über Themen für die Präsentationen und Workshops;

Erleichterung der Identifizierung potenzieller Teilnehmer und Redner mit Unterstützung durch die Union, die libyschen Partner und die Nachbarländer;

Unterstützung der Ausarbeitung der Projektvorgaben und des Verfahrens zur Auftragsvergabe an ein Unternehmen für Konferenzmanagement, öffentliche Kommunikation und Dokumentation.

Ergebnis:

Maximal zwei zweitägige Konferenzen innerhalb eines Zeitrahmens von zweieinhalb Jahren mit bis zu 45 Teilnehmern.

3.2.8   Errichtung eines widerstandsfähigen Risikomanagementsystems

Ziel:

Förderung der erfolgreichen und konfliktsensitiven Durchführung von Projekttätigkeiten in einem herausfordernden Gefahrenumfeld, das unter anderem durch eine fragile öffentliche Sicherheitslage, vielfältige bewaffnete Gruppen und eine unbeständige Lage hinsichtlich der Sicherheitsbedrohung gekennzeichnet ist.

Beschreibung:

Ausarbeitung von Projektleitlinien für die konfliktsensible Programmplanung nach dem Ansatz der Schadensvermeidung, was bedeutet, dass Projekttätigkeiten in einer Weise durchzuführen sind, dass unbeabsichtigte negative Auswirkungen so weit wie möglich reduziert werden;

Durchführung einer Risiko- und Bedrohungsanalyse und Entwicklung eines Sicherheitskonzepts, das eine Standardverfahrensregelung für das Programm enthält, um ein Höchstmaß an Sicherheit für das Personal und die Vermögenswerte des Projekts zu gewährleisten;

ständige Risiko- und Bedrohungsüberwachung vor Ort und Risikoberatung für Projektpersonal und -operationen vor Ort;

Sicherheitsausrüstung für den Schutz des Personals und der Vermögenswerte des Projekts;

Entwicklung eines flexiblen Projektmanagementinstruments, speziell von Fernverwaltungsfähigkeiten, um die Projektdurchführung im Falle eines sich verschlechternden Sicherheitsumfelds zu gewährleisten.

Ergebnis:

Einführung eines Sicherheitskonzepts für das Projekt;

Entwicklung von Leitlinien für die konfliktsensible Programmplanung;

Einsetzung eines Beraters für Risikomanagement.

4.   DURCHFÜHRUNG

4.1   Allgemeiner Aufbau

Auf der Grundlage eines Projektvorschlags, den die GIZ dem Auswärtigen Amt vorgelegt hat, wurde die GIZ im Oktober 2012 vom Auswärtigen Amt mit der Durchführung des Moduls Kapazitätsaufbau des "Programms zur Kontrolle konventioneller Waffen in Libyen" betraut. Mit der Durchführung der Projektmaßnahmen wurde am 1. November 2012 begonnen; die Maßnahmen enden am 31. Oktober 2017. Der Beitrag der Union wird dieses Projekt erweitern, indem er ein zusätzliches Modul über die physische Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände unterstützt. Das Modul über die physische Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände wird parallel zum Modul Kapazitätsaufbau durchgeführt werden, wobei die betreffenden Tätigkeiten im Jahr 2013 aufgenommen und bis Oktober 2017 andauern werden.

Die GIZ wird die beiden Module zum Kapazitätsaufbau und über die physische Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände durchführen, indem sie lang- und kurzfristig Experten bereitstellt und mit internationalen und nationalen Partnern zusammenarbeitet, teilweise im Rahmen einer Vergabe von Unteraufträgen.

Der Hauptpartner der GIZ beim Modul Kapazitätsaufbau ist das LMAC. In einer Verbalnote an den deutschen Botschafter in Tripolis vom 17. Dezember 2012 hat das libysche Außenministerium das LMAC als die nationale Einrichtung Libyens mit Zuständigkeit für Aufsicht und Koordinierung der Kontrolle konventioneller Waffen und der Minenräumung bestätigt und das von der GIZ durchzuführende Programm begrüßt.

Die GIZ wurde in Anbetracht ihres Fachwissens, ihrer weltweiten Erfahrung, ihrer Präsentation vor der Gruppe "Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle" über die GIZ-Evaluierungsmission in Libyen, ihrer Empfehlungen und vorgeschlagenen Strategie für zu ergreifende Maßnahmen, insbesondere zur Gewährleistung der Beteiligung und Eigenverantwortung aller relevanten Akteure und der Betonung der Nachhaltigkeit der Auswirkungen der Maßnahmen als Durchführungsstelle für dieses Projekt ausgewählt.

4.2   Partner

Die Programmmaßnahmen in Libyen für beide Module werden in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern umgesetzt. Die GIZ hat mehrere Partner, mit denen sie künftig zusammenarbeiten wird oder bereits zusammenarbeitet: Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) unterstützt libysche Agenturen, unter anderem durch Bereitstellung strategischer und technischer Beratung im Bereich Sicherheit und Rüstungskontrolle. Die UNSMIL erhielt durch die Resolution 2040 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. März 2012 ein Mandat in den Bereichen Minenräumung und Verwaltung von Munition und Waffen. Die GIZ arbeitet mit weiteren Gebern in den Bereichen Rüstungskontrolle und Minenräumung in Libyen zusammen, insbesondere den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich.

Auch wenn die Hauptverantwortung für die Verwaltung des Programms bei der GIZ verbleiben wird, so wird das Programm auch Partnerschaften mit internationalen Nichtregierungsorganisationen, die auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie auf Minenräumung spezialisiert sind, entwickeln, um weiteres Fachwissen für die beiden jeweiligen Module bereitzustellen und um vor Ort Räumungstätigkeiten durchführen zu können. Aufgrund des Modulkonzepts des Programms ist eine Zusammenarbeit mit mehreren Nichtregierungsorganisationen vorgesehen, die aufgrund ihrer Präsenz in der Region, ihrer Stärken und Schwächen und bisherigen Erfahrung sowie operativen Fähigkeiten in Libyen ausgewählt werden.

4.3   Leitung der Maßnahmen

Konzept des Programms: Baukastenansatz

Das Programm wurde so konzipiert, dass im Laufe seiner Umsetzung bestimmte Module hinzugefügt oder entfernt werden können, um eine konfliktsensible und flexible Anpassung an ein sich änderndes Umfeld zu ermöglichen. Diese Struktur ermöglicht es, dass unterschiedliche Geber Teile des Programms finanzieren und dass der Beitrag jedes Gebers sichtbar ist. Im Rahmen des Programms wurden Vorkehrungen für ein zuverlässiges Risikomanagement und ein effizientes Projektmanagement getroffen. Dementsprechend liefert die GIZ eine Projektplattform, die die Verwaltung des Programms gewährleistet und beide Module des Projektsumsetzt.

Strategie des Programms: Vier Phasen in fünf Jahren

Das Programm wurde so ausgelegt, dass es der Überbrückung der Lücke zwischen den in Libyen bald auslaufenden Not- und Rettungsmaßnahmen und den nationalen Entwicklungsstrategien und -programmen dient, die die libysche Regierung in den nächsten Jahren voraussichtlich einleiten und umsetzen wird.

Daher steht es unter dem Leitbild einer fünfjährigen mittelfristigen Strategie, die auf einen längeren Zeitraum ausgelegt ist als ein üblicher Notfallplanungszyklus. Insbesondere das Modul Kapazitätsaufbau wird Zeit und eine zuverlässige Partnerschaft zwischen dem Programm und den nationalen Partnern benötigen, um greifbare Ergebnisse hervorzubringen und sicherzustellen, dass am Ende der Phase 4 der nationalen Eigenverantwortung entsprechende nationale Kapazitäten gegenüberstehen.

Dieser Ansatz in vier Phasen gewährleistet, dass die Module des Programms im Verlauf seiner Umsetzung angepasst werden können, falls dies aufgrund anderer Bedürfnisse auf Seiten des Partners oder aufgrund neuer Umstände bei der Finanzierung erforderlich sein sollte. Zudem würde er es ermöglichen, dass das Programm in der Phase 3 um zusätzliche Module erweitert wird, falls zu diesem Zeitpunkt die Rahmenbedingungen für diese Einsatzbereiche günstiger sind als jetzt.

Geber-Vereinbarungen:

Das Programm ist eine Mehrfachgeber-Projekt, das von der Union und vom deutschen Auswärtigen Amt kofinanziert wird.

Das Auswärtige Amt wird in Anwendung seiner festgelegten Verfahrensregeln das gesamte von der GIZ durchgeführte Projekt regelmäßig beobachten, einschließlich der Komponente Kapazitätsaufbau und der Komponente der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen.

Dauer und Phasen des Programms:

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GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/65


ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 253 Absatz 6,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 106a Absatz 1,

aufgrund des Artikels 64 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

in der Erwägung, dass Kroatisch mit dem Beitritt der Republik Kroatien eine Amtssprache der Europäischen Union wird und unter die in der Verfahrensordnung festgelegten Verfahrenssprachen aufzunehmen ist,

mit Genehmigung des Rates, die am 7. Juni 2013 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNG SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Artikel 36 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 (1) erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Die Verfahrenssprachen sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

Artikel 2

(1)   Diese Änderung der Verfahrensordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die kroatische Sprachfassung der Verfahrensordnung wird nach dem Inkrafttreten des im vorstehenden Absatz genannten Vertrags erlassen.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2013.

 


(1)  ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1.


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/66


ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

DAS GERICHT —

aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 254 Absatz 5,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 106a Absatz 1,

aufgrund des Artikels 64 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

in der Erwägung, dass Kroatisch mit dem Beitritt der Republik Kroatien eine Amtssprache der Europäischen Union wird und unter die in der Verfahrensordnung festgelegten Verfahrenssprachen aufzunehmen ist,

mit Genehmigung des Rates, die am 7. Juni 2013 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNG SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30. Mai 1991, S. 1, Berichtigung im ABl. L 193 vom 17. Juli 1991, S. 44, und im ABl. L 317 vom 19. November 1991, S. 34) (1) wird wie folgt geändert:

Artikel 35 § 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verfahrenssprachen sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

Artikel 2

(1)   Diese Änderung der Verfahrensordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die kroatische Sprachfassung der Verfahrensordnung wird nach dem Inkrafttreten des im vorstehenden Absatz genannten Vertrags erlassen.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2013.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER


(1)  Geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24. September 1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28. Februar 1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19. April 1997, S. 6, und L 351 vom 23. Dezember 1997, S. 72 – Berichtigung), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29. Mai 1999, S. 92), am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19. Dezember 2000, S. 4), am 21. Mai 2003 (ABl. L 147 vom 14. Juni 2003, S. 22), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29. April 2004, S. 3), am 21. April 2004 (ABl. L 127 vom 29. April 2004, S. 108), am 12. Oktober 2005 (ABl. L 298 vom 15. November 2005, S. 1, und L 250 vom 14. September 2006, S. 35 – Berichtigung), am 18. Dezember 2006 (ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 45), am 12. Juni 2008 (ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 12), am 14. Januar 2009 (ABl. L 24 vom 28. Januar 2009, S. 9), am 16. Februar 2009 (ABl. L 60 vom 4. März 2009, S. 3), am 7. Juli 2009 (ABl. L 184 vom 16. Juli 2009, S. 10), am 26. März 2010 (ABl. L 92 vom 13. April 2010, S. 14) und am 24. Mai 2011 (ABl. L 162 vom 22. Juni 2011, S. 18).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/67


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES AKP-EU-MINISTERRATS

vom 7. Juni 2013

zur Annahme des Protokolls über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

(2013/321/EU)

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen"), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 7 des Anhangs Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der unter anderem Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde.

(2)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Finanzierungsmechanismus, nämlich den 11. Europäischen Entwicklungsfonds, dessen genauen Geltungszeitraum (2014-2020) und die Höhe der diesem Mechanismus zuzuweisenden Mittel festzulegen.

(3)

Das Protokoll über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 sollte als Anhang 1c in das Abkommen eingefügt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang dieses Beschlusses wird als neuer Anhang Ic des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2013.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Präsident

P. T. C. SKELEMANI


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigt in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.

(2)  ABl. L 209 vom 11.08.05, S. 27.

(3)  ABl. L 287 vom 4.11.10, S. 3.


ANHANG

Folgender Anhang wird in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt:

"ANHANG Ic

Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020

1.

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe innerhalb dieses mehrjährigen Finanzrahmens zugunsten der Gruppe der AKP-Staaten für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. Januar 2014 beginnenden Zeitraum auf 31 589 Mio. EUR, gemäß den Angaben unter den Nummern 2 und 3.

2.

Der Betrag von 29 089 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens unmittelbar für die Programmplanung zur Verfügung. Er wird wie folgt auf die einzelnen Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:

a)

Zur Finanzierung der nationalen und regionalen Richtprogramme sind 24 365 Mio. EUR vorgesehen. Diese Mittel dienen:

i)

der Finanzierung nationaler Richtprogramme einzelner AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren);

ii)

der Finanzierung regionaler Richtprogramme zur Unterstützung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und regionalen Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren);

b)

Zur Finanzierung der Zusammenarbeit innerhalb der AKP und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV dieses Abkommens betreffend die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren sind 3 590 Mio. EUR vorgesehen. Dies schließt die Unterstützung von nach diesem Abkommen eingerichteten gemeinsamen Organen und Einrichtungen ein. Dieser Finanzrahmen deckt auch Zuschüsse für die Betriebskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe.

c)

Ein Betrag von 1 134 Mio. EUR dient der Finanzierung der Investitionsfazilität zu den in Anhang II ("Finanzierungsbedingungen") dieses Abkommens festgelegten Bedingungen; darin enthalten sind ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 500 Mio. EUR zu den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird, und ein Betrag von 634 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 1, 2 und 4 des genannten Anhangs vorgesehenen Zinsvergütungen und projektbezogenen technischen Hilfen.

3.

Die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen Zinsvergütungen, werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet. Die EIB gewährt zusätzlich zu den aus dem 11. EEF zur Verfügung stehenden Mitteln aus ihren Eigenmitteln einen Betrag von bis zu 2 500 Mio. EUR in Form von Darlehen. Diese Mittel werden für die in Anhang II des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der EIB und den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Alle anderen Finanzmittel des mehrjährigen Finanzrahmens werden von der Kommission verwaltet.

4.

Die vorhandenen Restmittel aus dem 10. EEF oder aus früheren EEF sowie Verpflichtungsermächtigungen, die von Projekten nach diesem EEF aufgelöst wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2013 oder ab Inkrafttreten dieses mehrjährigen Finanzrahmens, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt, nicht mehr gebunden werden, es sei denn, der Rat der Europäischen Union träfe einstimmig eine andere Entscheidung; davon ausgenommen sind Restmittel und Rückzahlungen von Mitteln, die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesen worden waren, mit Ausnahme der damit verbundenen Zinsvergütungen, sowie die Restmittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus dem 9. EEF vorangegangenen EEFs.

5.

Die Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen dürfen nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der jeweiligen Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung.

6.

Der Botschafterausschuss kann im Namen des AKP-EU-Ministerrats bis zur Höhe des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens geeignete Maßnahmen treffen, damit den Programmierungserfordernissen im Zusammenhang mit den Mittelausstattungen nach Nummer 2 Rechnung getragen wird, was auch Umverteilung von Mitteln zwischen den einzelnen Instrumenten einschließen kann.

7.

Die Vertragsparteien können auf Antrag von einer von ihnen beschließen, zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin eine Leistungsüberprüfung durchzuführen, bei der die Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung würde auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vorgenommen. Sie könnte zu den in Artikel 95 Absatz 4 dieses Abkommens vorgesehenen Verhandlungen beitragen.

8.

Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission oder der EIB freiwillige Beträge zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen von durch die Kommission oder die EIB zu verwaltenden besonderen Initiativen. Die Eigenverantwortlichkeit der AKP-Staaten auf der nationalen Ebene solcher Initiativen muss gewährleistet sein."


26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/70


BESCHLUSS Nr. 2/2013 DES AKP-EU-MINISTERRATS

vom 7. Juni 2013

über den seitens der Bundesrepublik Somalia beantragten Beobachterstatus und ihren anschließenden Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

(2013/322/EU)

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen"), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EU-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EU-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen von Cotonou ist nach Artikel 93 Absatz 3 jenes Abkommens am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es wurde erstmals am 25. Juni 2005 in Luxemburg und zum zweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert. Das zum zweiten Mal geänderte Abkommen wird seit dem 31. Oktober 2010 (5) vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet.

(3)

Am 25. Februar 2013 hat die Bundesrepublik Somalia nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus und anschließenden Beitritt zu dem Abkommen gestellt.

(4)

Die Bundesrepublik Somalia sollte die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat, hinterlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Annahme des Antrags auf Beitritt und Beobachterstatus

Dem Antrag der Bundesrepublik Somalia auf Beitritt zu dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet, am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou erneut geändert wurde, wird stattgegeben.

Die Bundesrepublik Somalia hinterlegt die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat.

Bis zum Beitritt kann die Bundesrepublik Somalia an den Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2013.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Präsident

P. T. C. SKELEMANI


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 44.

(5)  Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats vom 21. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 68).


Berichtigungen

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/71


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 22. Dezember 2012 )

Die Anhänge I, III und V des Durchführungsbeschlusses 2012/830/EU der Kommission erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeitrag der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/12/08

30 000

30 000

27 000

BE/12/09

4 250

4 250

3 825

BE/12/10

100 000

0

0

Zwischensumme

134 250

34 250

30 825

Bulgarien:

BG/12/02

30 678

30 678

27 610

Zwischensumme

30 678

30 678

27 610

Dänemark:

DK/12/20

336 419

0

0

DK/12/22

269 136

0

0

DK/12/23

538 271

0

0

DK/12/24

134 568

134 568

121 110

DK/12/25

95 637

0

0

DK/12/26

158 911

0

0

DK/12/27

275 864

275 864

248 278

DK/12/28

272 500

272 500

245 250

DK/12/29

281 265

281 265

250 000

DK/12/30

282 592

282 592

250 000

DK/12/31

280 439

280 439

250 000

DK/12/32

296 049

296 049

250 000

DK/12/33

262 407

138 936

125 043

DK/12/34

269 136

0

0

DK/12/35

22 000

0

0

DK/12/36

405 000

0

0

DK/12/37

375 000

0

0

DK/12/38

163 500

0

0

Zwischensumme

4 718 694

1 962 213

1 739 681

Deutschland:

DE/12/23

400 000

400 000

360 000

DE/12/24

165 000

0

0

DE/12/25

250 000

0

0

DE/12/27

358 000

0

0

DE/12/28

110 000

0

0

DE/12/29

350 000

0

0

DE/12/30

95 000

0

0

DE/12/31

443 100

0

0

DE/12/32

650 000

0

0

DE/12/33

970 000

0

0

DE/12/34

275 000

0

0

DE/12/35

420 000

0

0

Zwischensumme

4 486 100

400 000

360 000

Irland:

IE/12/06

20 000

0

0

IE/12/08

70 000

0

0

Zwischensumme

90 000

0

0

Griechenland:

EL/12/11

180 000

180 000

162 000

EL/12/12

750 000

750 000

675 000

EL/12/13

180 000

180 000

162 000

EL/12/14

26 750

26 750

24 075

EL/12/15

110 000

110 000

99 000

Zwischensumme

1 246 750

1 246 750

1 122 075

Spanien:

ES/12/02

939 263

939 263

845 336

ES/12/03

974 727

974 727

877 255

ES/12/05

795 882

795 883

716 294

ES/12/06

759 305

759 305

683 375

ES/12/08

163 250

163 250

146 925

ES/12/09

72 000

72 000

64 800

ES/12/10

100 000

100 000

90 000

ES/12/11

379 000

379 000

341 100

ES/12/12

490 000

490 000

441 000

ES/12/13

150 000

150 000

135 000

ES/12/15

150 000

0

0

ES/12/18

54 000

54 000

48 600

ES/12/19

290 440

290 440

261 396

ES/12/21

17 500

17 500

15 750

ES/12/22

681 000

0

0

ES/12/23

372 880

372 880

335 592

ES/12/24

415 254

0

0

Zwischensumme

6 804 501

5 558 247

5 002 423

Frankreich:

FR/12/08

777 600

777 600

699 840

FR/12/09

870 730

870 730

783 656

FR/12/10

229 766

229 766

206 789

FR/12/11

277 395

277 395

249 656

FR/12/12

230 363

230 363

207 327

FR/12/13

197 403

197 403

177 663

FR/12/14

450 000

450 000

405 000

FR/12/15

211 500

0

0

FR/12/16

274 330

274 330

246 897

FR/12/17

254 350

0

0

Zwischensumme

3 773 437

3 307 587

2 976 828

Italien:

IT/12/13

135 000

135 000

121 500

IT/12/15

125 000

125 000

112 500

IT/12/16

zurückgezogen

0

0

IT/12/17

250 000

250 000

225 000

IT/12/18

250 000

0

0

IT/12/19

630 000

630 000

567 000

IT/12/21

1 500 000

1 500 000

1 350 000

IT/12/22

311 000

0

0

IT/12/23

38 000

0

0

IT/12/26

1 900 000

0

0

Zwischensumme

5 139 000

2 640 000

2 376 000

Lettland:

LV/12/02

6 732

6 732

6 058

LV/12/03

58 350

58 350

52 515

Zwischensumme

65 082

65 082

58 573

Litauen:

LT/12/04

150 462

150 462

135 416

Zwischensumme

150 462

150 462

135 416

Malta:

MT/12/04

30 000

30 000

27 000

MT/12/07

261 860

261 860

235 674

Zwischensumme

291 860

291 860

262 674

Niederlande:

NL/12/07

250 000

250 000

225 000

NL/12/08

278 172

0

0

NL/12/09

277 862

0

0

NL/12/10

286 364

0

0

NL/12/11

276 984

0

0

NL/12/12

129 398

0

0

NL/12/13

129 500

0

0

NL/12/14

200 000

0

0

NL/12/15

230 000

0

0

NL/12/16

136 329

0

0

NL/12/17

19 300

0

0

NL/12/18

36 120

0

0

NL/12/19

89 860

0

0

NL/12/20

299 550

0

0

Zwischensumme

2 639 439

250 000

225 000

Österreich:

AT/12/01

128 179

128 179

115 361

AT/12/02

280 923

0

0

Zwischensumme

409 102

128 179

115 361

Polen:

PL/12/02

103 936

0

0

PL/12/04

41 028

0

0

PL/12/06

15 955

0

0

PL/12/07

40 500

0

0

PL/12/08

1 000 000

1 000 000

900 000

PL/12/09

172 600

0

0

PL/12/10

1 505 000

0

0

PL/12/11

208 760

0

0

PL/12/12

227 350

0

0

PL/12/13

240 300

0

0

PL/12/14

323 000

323 000

290 700

PL/12/15

181 000

0

0

PL/12/16

416 000

0

0

Zwischensumme

4 475 429

1 323 000

1 190 700

Portugal:

PT/12/08

25 000

25 000

22 500

PT/12/10

150 000

150 000

135 000

PT/12/11

150 000

0

0

Zwischensumme

325 000

175 000

157 500

Finnland:

FI/12/11

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/12

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/13

280 000

280 000

252 000

FI/12/14

280 000

0

0

Zwischensumme

2 560 000

2 280 000

2 052 000

Schweden:

SE/12/07

850 000

850 000

765 000

SE/12/08

750 000

750 000

675 000

SE/12/09

300 000

300 000

270 000

SE/12/10

1 000 000

1 000 000

900 000

SE/12/11

80 000

0

0

Zwischensumme

2 980 000

2 900 000

2 610 000

Vereinigtes Königreich:

UK/12/51

122 219

122 219

109 997

UK/12/52

564 086

0

0

UK/12/54

50 141

50 141

45 127

UK/12/55

43 873

43 873

39 486

UK/12/56

122 219

122 219

109 997

UK/12/73

12 535

12 535

11 282

UK/12/74

162 958

162 958

146 662

Zwischensumme

1 078 032

513 945

462 551

Insgesamt

41 397 816

23 257 253

20 905 217“

„ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeitrag der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/12/07

60 000

60 000

54 000

Zwischensumme

60 000

60 000

54 000

Dänemark:

DK/12/19

201 852

201 852

181 666

DK/12/21

134 567

0

0

Zwischensumme

336 419

201 852

181 666

Irland:

IE/12/05

1 000 000

1 000 000

900 000

Zwischensumme

1 000 000

1 000 000

900 000

Spanien:

ES/12/04

1 207 352

1 207 352

1 086 617

ES/12/07

263 488

263 488

237 139

Zwischensumme

1 470 840

1 470 840

1 323 756

Frankreich:

FR/12/18

42 000

42 000

37 800

Zwischensumme

42 000

42 000

37 800

Lettland:

LV/12/01

11 273

11 273

10 146

Zwischensumme

11 273

11 273

10 146

Malta:

MT/12/06

260 000

260 000

234 000

Zwischensumme

260 000

260 000

234 000

Polen:

PL/12/03

170 948

170 948

153 853

PL/12/05

22 793

22 793

20 514

Zwischensumme

193 741

193 741

174 367

Portugal:

PT/12/09

75 000

75 000

67 500

Zwischensumme

75 000

75 000

67 500

Insgesamt

3 449 274

3 314 706

2 983 235“

„ANHANG V

AUSBILDUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbeitrag der EU-Beteiligung

Irland:

IE/12/07

15 000

0

0

Zwischensumme

15 000

0

0

Spanien:

ES/12/16

40 000

0

0

Zwischensumme

40 000

0

0

Vereinigtes Königreich:

UK/12/58

2 507

0

0

UK/12/59

14 416

0

0

UK/12/60

1 253

0

0

UK/12/61

877

0

0

UK/12/62

2 507

0

0

UK/12/63

3 384

0

0

UK/12/64

11 282

0

0

UK/12/65

17 549

0

0

UK/12/66

11 282

0

0

UK/12/67

9 401

9 401

8 461

UK/12/68

9 401

0

0

UK/12/69

11 281

0

0

UK/12/70

9 401

9 401

8 461

UK/12/71

9 401

0

0

UK/12/72

12 536

12 536

11 282

Zwischensumme

144 030

31 338

28 204

Insgesamt

199 030

31 338

28 204“