ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.170.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
22. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/303/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Mai 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

1

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 591/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 592/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 betreffend das technische Format für die Übermittlung der europäischen Statistiken über Dauerkulturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für die Sektoren Obst und Gemüse und zur Berichtigung dieser Durchführungsverordnung

43

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 595/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

60

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/304/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen

62

 

 

2013/305/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in der Ostsee

66

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Mai 2013

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

(2013/303/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen.

(2)

Da das bestehende Protokoll zum Partnerschaftsabkommen am 30. Juni 2013 ausläuft, hat der Rat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln, das den Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „neues Protokoll“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 9. Januar 2013 das neue Protokoll paraphiert.

(3)

Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht das neue Protokoll die vorläufige Anwendung ab dem 1. Juli 2013 vor.

(4)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (im Folgenden „neues Protokoll“) im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des neuen Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das neue Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das neue Protokoll wird gemäß seinem Artikel 13 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. BRUTON


(1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51.


PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1.   Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren wie folgt festgesetzt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 28 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer: 10 Schiffe.

2.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

3.   Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (nachstehend „europäische Fischereifahrzeuge“) dürfen in der Fischereizone von Côte d’Ivoire nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Côte d’Ivoire ausgestellt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

1.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 680 000 EUR festgesetzt.

2.   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Beitrag für den Zugang zur Fischereizone von Côte d’Ivoire in Höhe von 422 500 EUR, was einer Referenzmenge von 6 500 Tonnen pro Jahr entspricht und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 257 500 EUR, der für die Unterstützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von Côte d’Ivoire bestimmt ist.

3.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

4.   Übersteigt die Gesamtmenge der von den europäischen Fischereifahrzeugen in der ivorischen Fischereizone getätigten Fänge die genannte Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung pro zusätzlicher Tonne um 65 EUR erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (422 500 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der europäischen Fischereifahrzeuge die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

5.   Die in Absatz 1 festgelegte finanzielle Gegenleistung wird für das erste Jahr spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls gezahlt.

6.   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die ivorischen Behörden.

7.   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Bankkonto der Staatskasse von Côte d’Ivoire eingezahlt; die Bankverbindung wird jedes Jahr von den ivorischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von Côte d’Ivoire

1.   Die Europäische Union und Côte d’Ivoire verständigen sich in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss bis spätestens 1. Oktober 2013 auf ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Republik Côte d’Ivoire im Bereich ihrer nationalen Fischereipolitik und insbesondere bei der Überwachung, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) Rechnung zu tragen ist,

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

2.   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

3.   Die beiden Parteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 4

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den ivorischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2.   Die Europäische Union und die ivorischen Behörden arbeiten während der Laufzeit des Protokolls bei der Beobachtung der Entwicklung der Bestandslage in der ivorischen Fischereizone zusammen.

3.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Empfehlungen der ICCAT einzuhalten.

4.   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des Gemischten Ausschusses (siehe Artikel 3), um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf subregionaler Ebene) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge auswirken.

5.   Die beiden Vertragsparteien arbeiten bei der Verstärkung der Kontroll- und Inspektionsmechanismen in der Fischereiwirtschaft der Republik Côte d’Ivoire zusammen.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

1.   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können nach entsprechender Konsultation gemäß Artikel 4 Absatz 4 einvernehmlich erhöht werden, sofern hierdurch die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Republik Côte d’Ivoire nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

2.   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

3.   Nach entsprechender Konsultation können die Vertragsparteien auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

1.   Sollten die europäischen Fischereifahrzeuge an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Europäische Union die Republik Côte d’Ivoire im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Im Rahmen dieser Konsultationen halten sich die Vertragsparteien an die einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere die der regionalen Fischereiorganisationen, wie des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF). Die Vertragsparteien verständigen sich gegebenenfalls auf die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und auf die Umsetzung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne. Falls erforderlich ändern sie das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

2.   Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 können die Vertragsparteien in der ivorischen Fischereizone Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen.

2.1

Zu diesem Zweck informiert die Europäische Union die ivorischen Behörden über die Versuchsfischereianträge; dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthalten muss:

die technischen Daten des Fischereifahrzeugs;

Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

2.2

Die Versuchsfischereikampagnen laufen maximal sechs Monate. Sie unterliegen der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den ivorischen Behörden festgelegt wird.

2.3

Während der gesamten Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sowie ein von den ivorischen Behörden bestimmter Beobachter an Bord.

2.4

Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders.

2.5

Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss zur Auswertung übermittelt.

Artikel 7

Anwendbares nationales Recht

1.   Für die Tätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge in den ivorischen Gewässern gilt das Recht der Republik Côte d’Ivoire, sofern das Abkommen und das vorliegende Protokoll nichts anderes vorsehen.

2.   Die ivorischen Behörden setzen die Europäische Union umgehend über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

3.   Die Europäische Union setzt die ivorischen Behörden über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union betrifft.

Artikel 8

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1.   Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt wird:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou;

d)

Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union aus anderen Gründen als den in Artikel 9 dieses Protokolls genannten;

e)

gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls.

2.   Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

3.   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

1.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt werden:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou.

2.   Die Europäische Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.

3.   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

4.   Die den europäischen Fischereifahrzeugen erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

5.   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 informieren die ivorischen Behörden die Europäische Union offiziell über das Ausbleiben der Zahlung, wenn die Europäische Union die Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nicht leistet. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der offiziellen Anfrage.

Geht innerhalb dieser Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, können die ivorischen Behörden die Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 8 aussetzen. Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

1.   Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen IT-Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten.

2.   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

3.   Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer elektronischen Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 11

Vertraulichkeit der Daten

Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Fischereifahrzeugen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

Artikel 12

Kündigung

1.   Im Falle einer Kündigung des Protokolls teilt die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

2.   Die Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewendet.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Côte d’Ivoire

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone von Côte d’Ivoire durch Fischereifahrzeuge der Europäischen Union

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Côte d’Ivoire

für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Côte d’Ivoire;

für die Republik Côte d’Ivoire: das Fischereiministerium.

2.   Fischereizone

Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehender Nummer 3 dürfen die Fischereifahrzeuge der EU außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien Fischfang betreiben.

3.   Für die Schifffahrt und den Fischfang geltende Sperrgebiete

Das Fischereiministerium der Republik Côte d’Ivoire teilt den Reedern bei der Ausstellung der Fanggenehmigungen die Koordinaten der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete mit. Die Delegation der EU wird ebenfalls darüber informiert.

4.   Bankkonto

Die Republik Côte d’Ivoire teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge der EU zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN

Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Lizenz“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Fanggenehmigung“, wie er in der europäischen Gesetzgebung definiert ist.

1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanglizenz — zugelassene Fischereifahrzeuge

Eine Fanglizenz für die Fischereizone von Côte d’Ivoire können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. Hierzu müssen sie im EU-Register für Fischereifahrzeuge geführt sein.

Zum Fischfang zugelassen wird ein Fischereifahrzeug nur, wenn über das Fischereifahrzeug bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Côte d’Ivoire verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der ivorischen Behörden offenstehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Côte d’Ivoire aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der EU geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

2.   Lizenzantrag

Die zuständigen EU-Behörden beantragen elektronisch oder auf anderem geeigneten Weg die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 30 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim ivorischen Fischereiministerium.

Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden.

Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Lizenz;

ein Farbfoto des Fischereifahrzeugs (Seitenansicht), der Hilfsboote und des Hilfsgeräts zur Fischortung aus der Luft;

eine Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Lizenz im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Fischereifahrzeug, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3.   Pauschalgebühr

Die Gebühr wird auf das von den ivorischen Behörden nach Kapitel I Nummer 4 dieses Anhangs angegebene Konto überwiesen.

Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.   Vorläufige Liste fangberechtigter Fischereifahrzeuge

Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen sowie der Mitteilung über den Eingang der Vorauszahlung erstellt Côte d’Ivoire die vorläufige Liste antragstellender Fischereifahrzeuge. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt.

Die EU leitet eine Kopie der vorläufigen Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Côte d’Ivoire dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt eine Kopie der vorläufigen Liste zustellen. Die Fischereifahrzeuge dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Ausstellung der Fanggenehmigung muss stets eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitgeführt werden.

5.   Lizenzerteilung

Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Côte d’Ivoire durch das ivorische Fischereiministerium binnen 21 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2 genannten Unterlagen zugestellt.

Die Lizenzen sind ein Jahr gültig und können verlängert werden. Sie werden jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres erteilt.

6.   Liste der fangberechtigten Fischereifahrzeuge

Nach erfolgter Lizenzerteilung stellt die Republik Côte d’Ivoire umgehend die endgültige Liste der Fischereifahrzeuge auf, die in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

7.   Lizenzübertragung

Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Fischereifahrzeugs ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Fischereifahrzeugs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Lizenz eines Fischereifahrzeugs jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Fischereifahrzeuge zugrunde gelegt.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der EU an das Fischereiministerium von Côte d’Ivoire zurück.

Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem ivorischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der EU in Côte d’Ivoire wird von der Lizenzübertragung in Kenntnis gesetzt.

8.   Mitführen der Lizenz an Bord

Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Allerdings dürfen die Fischereifahrzeuge Fischfang betreiben, sobald sie auf der in Absatz 4 dieses Kapitels genannten vorläufigen Liste geführt werden.

KAPITEL III

LIZENZBEDINGUNGEN — GEBÜHREN UND VORAUSZAHLUNGEN

1.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Côte d’Ivoire gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

2.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen ivorischen Behörden gezahlt worden sind:

5 390 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 154 Tonnen im Jahr;

1 960 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 56 Tonnen im Jahr.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß nachstehender Nummer 6 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

4.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den einzelnen Reedern mitgeteilt und von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten bestätigt wurden.

5.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Fischereiministerium von Côte d’Ivoire und — über die Mitgliedstaaten — den Reedern übermittelt.

6.   Fällt die Endabrechnung höher aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag, überweist der Reeder die Differenz innerhalb von 45 Tagen an die Republik Côte d’Ivoire, sofern er die Abrechnung nicht anficht.

7.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 2 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.   Fischereilogbuch

Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Fischereifahrzeug in der Fischereizone von Côte d’Ivoire aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.   Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Fischereifahrzeugs, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone von Côte d’Ivoire ausgefüllten Fischereilogbücher an das Fischereiministerium übergibt. Gleichzeitig sendet er eine Kopie an das Zentrum für ozeanografische Forschung (Centre de Recherche Océanologique, CRO) von Côte d’Ivoire sowie an eines der nachstehenden wissenschaftlichen Institute:

i.

IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung)

ii.

IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut)

iii.

INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrària é das Pescas — Nationales Institut für Agrarforschung und Fischerei)

Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

i.

bei Anlaufen eines ivorischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs seinem örtlichen Vertreter in Côte d’Ivoire übergeben, der es an die ivorischen Behörden weiterleitet, welche den Empfang schriftlich bestätigen;

ii.

bei Verlassen der Fischereizone von Côte d’Ivoire ohne vorheriges Anlaufen eines ivorischen Hafens wird das Fischereilogbuch innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen der ivorischen Fischereizone auf einem der nachstehenden Wege übersandt:

a)

vorzugsweise per E-Mail,

b)

per Post

c)

oder per Fax.

Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. Côte d’Ivoire teilt allen betroffenen Fischereifahrzeugen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die ivorische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Fischereifahrzeugs die in den geltenden ivorischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Union und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

3.   Übergang zu einem elektronischen System

Die beiden Vertragsparteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in Anlage 5 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die beiden Vertragsparteien verständigen sich darauf, gemeinsam im Rahmen des Gemischten Ausschusses die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen und eine Inbetriebnahme des Systems bis 31. Dezember 2014 anzustreben.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.   Die europäischen Reeder verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

in der Flotte der Thunfischwadenfänger für die Zeit des Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute,

in der Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

2.   Die Reeder bemühen sich, vorrangig Seeleute ivorischer Staatsangehörigkeit anzuheuern.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf europäischen Fischereifahrzeugen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

5.   Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.   Die von den europäischen Fischereifahrzeugen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Fischereifahrzeugs melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

7.   Die Reeder übermitteln jährlich die Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist die Herkunft (Anzahl) der Seeleute wie folgt anzugeben:

Europäische Union,

AKP-Staaten, wobei zwischen Ivorern und Angehörigen anderer AKP-Staaten zu unterscheiden ist,

Nicht-EU- und Nicht-AKP-Länder.

KAPITEL VI

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen für Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge sind in dem als Anlage 2 zu diesem Anhang beigefügten technischen Datenblatt festgelegt.

Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VII

BEOBACHTER

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) benannten Beobachter an Bord.

1.1.

Die europäischen Fischereifahrzeuge nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter zur Kontrolle der in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Union weitergeleitet.

1.3.

Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen ivorischen Behörden kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den ivorischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Fischereifahrzeuge in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen des Untergebiets mit.

6.   Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb des Untergebiets an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Fischereifahrzeug in den ivorischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge;

8.2.

Überprüfung der Position der Fischereifahrzeuge beim Fischfang;

8.3.

biologische Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

8.4.

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.

Überprüfung der Angaben zu den in den ivorischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen;

8.7.

Übermittlung der Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen, an die zuständigen Behörde mit jeglichem geeigneten Mittel;

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Fischereifahrzeugs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Fischereifahrzeugs.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Fischereifahrzeugs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Union übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Fischereifahrzeugs auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.

15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen ivorischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

KAPITEL VIII

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

1.   Ein- und Ausfahrt in die/aus der Fischereizone

1.1.

Die europäischen Fischereifahrzeuge teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen ivorischen Behörden mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die ivorische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Fischereifahrzeug insbesondere Folgendes mit:

i.

Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

ii.

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iii.

Art und Aufmachung der Erzeugnisse.

1.2.

Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per E-Mail oder, falls nicht möglich, per Fax. Die Republik Côte d’Ivoire bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail oder ein Antwortfax.

1.3.

Betreibt ein Fischereifahrzeug Fischfang, ohne die zuständige ivorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

2.   Inspektionsverfahren

2.1.

Die Kapitäne der in den ivorischen Fischereigewässern tätigen europäischen Fischereifahrzeuge unterstützen jeden mit der Überwachung der Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß beauftragten und als solchen erkennbaren ivorischen Beamten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

2.3.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die ivorischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die ivorischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen.

2.4

Die Kapitäne der europäischen Fischereifahrzeuge, die in einem ivorischen Hafen Anlandungen oder Umladungen vornehmen, lassen Kontrollen dieser Vorgänge durch ordnungsgemäß beauftragte und eindeutig als solche erkennbare ivorische Inspektoren zu. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

2.5

Côte d’Ivoire kann die EU als Beobachter bei Kontrollen zulassen.

3.   Umladungen

3.1.

Alle europäischen Fischereifahrzeuge, die Fänge in den ivorischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in und/oder vor ivorischen Häfen durch.

3.2.

Die Reeder dieser Fischereifahrzeuge teilen den zuständigen ivorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

Name, IMO-Kennnummer und Flagge des Frachtschiffs;

umzuladende Menge nach Arten;

Datum und Ort der Umladung.

3.3.

Das Umladen gilt als Verlassen der ivorischen Fischereizone. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen den zuständigen ivorischen Behörden die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die ivorische Fischereizone zu verlassen.

3.4.

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der ivorischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden ivorischen Rechtsvorschriften geahndet.

KAPITEL IX

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1.   Schiffspositionsmeldungen (VMS)

EU-Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz müssen, wenn sie sich in der ivorischen Fischereizone aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

Name und Kennzeichen des Fischereifahrzeugs;

b)

die letzte Position des Fischereifahrzeugs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Meldung muss nach dem in Anlage 4 dieses Anhangs dargestellten Format aufgebaut sein. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die ivorische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der ivorischen Fischereizone; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.   Übertragung vom Fischereifahrzeug bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Fischereifahrzeugs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position der Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Fischereifahrzeugs innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in der ivorischen Fischereizone tätig sein.

Fischereifahrzeuge, die in der ivorischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle in Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben machen.

3.   Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an die Republik Côte d’Ivoire

Sobald das ivorische FÜZ in der Lage ist, Positionsmeldungen zu empfangen, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Meldungen der betreffenden Fischereifahrzeuge an das ivorische FÜZ. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Republik Côte d’Ivoire tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ der Republik Côte d’Ivoire erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ der Republik Côte d’Ivoire informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Fischereifahrzeug im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Fischereifahrzeug aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.   Störungen im Kommunikationssystem

Die Republik Côte d’Ivoire stellt sicher, dass ihre elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Fischereifahrzeugs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach ivorischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann die Republik Côte d’Ivoire das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Fischereifahrzeug übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Die Republik Côte d’Ivoire muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU unverzüglich die Gründe für ihren Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet der Republik Côte d’Ivoire die Positionsmeldungen umgehend in den neuen Intervallen.

Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum, teilt die Republik Côte d’Ivoire dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

KAPITEL X

VERSTÖSSE

1.   Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein EU-Fischereifahrzeug im Besitz einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen übermittelt.

2.   Aufbringung — Informationssitzung

Jedes EU-Fischereifahrzeug, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, kann gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen ivorischen Hafen anzulaufen.

Die Republik Côte d’Ivoire benachrichtigt die EU innerhalb von maximal 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Fischereifahrzeugs im Besitz einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Fischereifahrzeug, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft die Republik Côte d’Ivoire auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Fischereifahrzeugs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.   Ahndung des Verstoßes — Vergleichsverfahren

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von der Republik Côte d’Ivoire nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen der Republik Côte d’Ivoire und dem Reeder oder seinem Vertreter im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von der Republik Côte d’Ivoire bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von der Republik Côte d’Ivoire unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

Die Republik Côte d’Ivoire teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben Arbeitstagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Fischereifahrzeug und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn

den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder

die Bankkaution hinterlegt wurde.

Anlagen

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

Technisches Datenblatt

3.

ICCAT-Logbuch

4.

Format der VMS-Positionsmeldung

5.

Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten

Anlage 1

Antragsformular für eine Fanglizenz

FISCHEREIABKOMMEN CÔTE D’IVOIRE — EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF FANGLIZENZ

Image

Anlage 2

Technisches Datenblatt

THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER

1.

Fanggebiet

Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

2.

Zulässiges Fanggerät

Wade

Oberflächen-Langleine

3.

Verbotene Arten

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

4.

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

4.1.

Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne

35 EUR/Tonne

4.2.

Jährliche Pauschalgebühr

5 390 EUR für 154 Tonnen für die Wadenfänger

1 960 EUR für 56 Tonnen für die Langleinenfischer

4.3.

Anzahl fangberechtigter Schiffe

28 Wadenfänger

10 Langleinenfischer

Anlage 3

Fischereilogbuch

Image

Anlage 4

Format der VMS-Positionsmeldung

ÜBERMITTLUNG DER VMS-POSITIONSMELDUNGEN AN CÔTE D’IVOIRE POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Feld-code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfängeradresse

AD

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Nummer

RN

F

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung: „ENT“, „POS“ oder „EXI“

Schiffsname

NA

F

Name des Fischereifahrzeugs

Externe Kenn-nummer

XR

F

Detail Schiff; am Fischereifahrzeug außen angebrachte Nummer

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs

EU-Flotten-registernummer

IR

F

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10

Kurs

CO

O

Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungs-ende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Format der Meldung

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Anlage 5

Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten

Elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem

1.

Jedes EU-Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss über ein funktionierendes elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem verfügen, nachstehend als ERS (ERS — Electronic Reporting System) bezeichnet, über das während des gesamten Aufenthalts des Fischereifahrzeugs in den Gewässern von Côte d’Ivoire die Daten über Fangtätigkeiten aufgezeichnet und übertragen werden können. Europäische Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, eine Fangtätigkeit in den ivorischen Gewässern aufzunehmen.

2.

Der Flaggenmitgliedstaat und Côte d’Ivoire stellen sicher, dass ihr Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) über die entsprechende IT-Ausstattung sowie die erforderliche Software verfügt, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) und die elektronische Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erforderlich ist. Jede Änderung oder Aktualisierung des Formats muss benannt und datiert werden und tritt nach sechs Monaten in Kraft.

3.

Zur Übermittlung der ERS-Daten werden im Namen der EU die elektronischen Kommunikationsmittel der Europäischen Kommission genutzt.

4.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ERS-Daten fortlaufend gespeichert werden.

5.

Der Flaggenmitgliedstaat und Côte d’Ivoire gewährleisten, dass sich ihre FÜZ gegenseitig die benötigten Namen, E-Mail-Adressen sowie Telefon- und Faxnummern mitteilen. Jede spätere Änderung dieser Angaben ist unverzüglich mitzuteilen.

Übermittlung der ERS-Daten

6.

Jedes EU-Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss

a)

für jeden Tag, an dem es sich in den ivorischen Gewässern aufhält, ein elektronisches Logbuch führen. Für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) wird die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Stückzahl angeben;

b)

unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII bei jeder Ein- und Ausfahrt in die/aus den ivorischen Gewässer/n für jede in der Fanggenehmigung aufgeführte Fischart die an Bord befindlichen Mengen melden;

c)

für jede Art und jeden Hol unter Angabe der Fangmengen und der Rückwürfe die in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge aufzeichnen; für die in der Fanggenehmigung aufgeführten Arten auch Nullfänge angeben;

d)

unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels V die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen je Art aufzeichnen;

e)

bis 23.59 UTC die ERS-Daten elektronisch an das FÜZ seines Flaggenstaats übermitteln.

7.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

8.

Der Flaggenstaat stellt sicher, dass sein FÜZ die ERS-Daten umgehend nach den Verfahren und in dem Format gemäß Absatz 2 an das FÜZ von Côte d’Ivoire weiterleitet.

9.

Das FÜZ von Côte d’Ivoire

a)

behandelt alle ERS-Daten vertraulich;

b)

leitet innerhalb von 48 Stunden nach jeder Umladung und/oder Anlandung die ERS-Daten an das FÜZ des Flaggenstaats des Schiffs weiter.

Technisches Versagen

10.

Der Flaggenstaat des EU-Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass der Kapitän, der Schiffseigner oder dessen Vertreter umgehend über jedes technische Versagen des ERS an Bord seines Fischereifahrzeugs informiert wird.

11.

Bei einem technischen Ausfall des ERS sorgen der Kapitän und/oder der Schiffseigner dafür, dass das System innerhalb eines Monats nach Auftreten der Störung repariert oder ausgetauscht wird.

12.

Jedes EU-Fischereifahrzeug, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC die ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ seines Flaggenstaats melden.

Nichtempfang von ERS-Daten

13.

Das FÜZ von Côte d’Ivoire informiert das FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und die EU unverzüglich über jede Unterbrechung bei der Übertragung von ERS-Daten eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt.

14.

Sofort nach Erhalt dieser Meldung klärt das FÜZ des Flaggenstaats, weshalb die ERS-Daten nicht übertragen wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung des Problems. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert umgehend das FÜZ von Côte d’Ivoire und die EU über die festgestellten Gründe und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen.

15.

Die fehlenden ERS-Daten werden unverzüglich vom FÜZ des Flaggenstaats an das FÜZ von Côte d’Ivoire übermittelt.

16.

Bei Ausfall des FÜZ von Côte d’Ivoire meldet die EU den ivorischen Behörden monatlich die gesammelten ERS-Daten der europäischen Fischereifahrzeuge, die in ihren Gewässern Fischfang betrieben haben.


VERORDNUNGEN

22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 591/2013 DES RATES

vom 29. Mai 2013

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen.

(2)

Am 9. Januar 2013 wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Republik Côte d’Ivoire eingeräumt.

(3)

Am 29. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/303/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2013 vor. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (nachstehend „neues Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Fangmöglichkeiten

Thunfischwadenfänger/Froster

Spanien

16

 

Frankreich

12

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

7

 

Portugal

3

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im neuen Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig nicht vollständig ausgeschöpft werden, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. BRUTON


(1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 592/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2013

betreffend das technische Format für die Übermittlung der europäischen Statistiken über Dauerkulturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 bildet den Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über Dauerkulturen.

(2)

Die Datenstruktur für die Übermittlung statistischer Daten über Obst- und Olivenanlagen sowie das Standardaustauschformat sollten vorgegeben werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten senden die statistischen Daten über Obst- und Olivenanlagen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 anhand des Standards „Statistical Data and Metadata Exchange“ (SDMX) (Standard für den Austausch von statistischen Daten und Metadaten). Die Daten werden Eurostat über den einheitlichen Zugangspunkt bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann.

Artikel 2

Die Datenstruktur für die Übermittlung statistischer Daten über Obst- und Olivenanlagen an die Kommission (Eurostat) wird im Anhang angegeben.

Artikel 3

Die Daten werden für alle einzelnen obligatorischen Variablen und Aggregate gemeldet.

Artikel 4

Die Daten werden in Hektar (ha) gemeldet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7.


ANHANG

Datenstruktur für die Übermittlung statistischer Daten über Obst- und Olivenanlagen

Die Übermittlungsdateien müssen die folgenden Informationen enthalten:

Tabelle 1

Liste der Felder

Nummer

Feld

Anmerkungen

1

Region

NUTS-1-Codes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1

2

Jahr

Bezugsjahr der Daten (z. B. 2012, 2017 usw.)

3

Sortengruppe

Die Codes werden in Tabelle 2 aufgeführt.

4

Pflanzdichte

Die Codes werden in Tabelle 3 aufgeführt.

5

Pflanzalter

Die Codes werden in Tabelle 4 aufgeführt.

6

Beobachtungswert

In Hektar (ha)

7

Beobachtungsstatus

Standardcodeliste

8

Vertraulichkeit der Beobachtung

Standardcodeliste


Tabelle 2

Codeliste für die Sortengruppe (fettgedruckte Klassen sind obligatorisch)

Ebene 1

Ebene 2 — Code und Bezeichnung der Klasse

Ebene 3 — Code und Bezeichnung der Klasse

Ebene 4 — Code und Bezeichnung der Klasse

APD

Tafelapfelbäume

 

APD_BKP

Boskoop rouge

APD_BRB

Braeburn

APD_COO

Cox Orange

APD_CRP

Cripps Pink

APD_ELR

Elstar

APD_FUJ

Fuji

APD_GAL

Gala

APD_GOD

Golden Delicious

APD_GRS

Granny Smith

APD_IDR

Idared

APD_JON

Jonagold/Jonagored

APD_MOD

Morgenduft

APD_RED

Red Delicious

APD_RBC

Reinette blanche du Canada

APD_SHP

Shampion

APD_LOB

Lobo

APD_PIN

Pinova

APD_OTH

Andere Tafeläpfel

API

Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung

PED

Tafelbirnbäume

 

PED_CFR

Conference

PED_WIL

William

PED_ABT

Abate

PED_ROC

Rocha

PED_COE

Coscia-Ercolini

PED_GYT

Guyot

PED_BLQ

Blanquilla

PED_DCN

Decana

PED_KAS

Kaiser

PED_OTH

Andere Tafelbirnen

PEI

Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung

PCD

Tafelpfirsichbäume

 

PCD_PEA

Andere Pfirsiche als Nektarinen und Pfirsiche zur Verarbeitung

 

 

PCD_PEAY

Gelbfleischige Pfirsiche

 

 

 

PCD_PEAY_VE

Sehr frühe gelbfleischige Pfirsiche (Ernte bis 15. Juni)

PCD_PEAY_E

Frühe gelbfleischige Pfirsiche (Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli)

PCD_PEAY_M

Mittelfrühe gelbfleischige Pfirsiche (Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August)

PCD_PEAY_L

Späte gelbfleischige Pfirsiche (Ernte nach dem 15. August)

 

 

PCD_PEAW

Weißfleischige Pfirsiche

 

 

 

PCD_PEAW_VE

Sehr frühe weißfleischige Pfirsiche (Ernte bis 15. Juni)

PCD_PEAW_E

Frühe weißfleischige Pfirsiche (Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli)

PCD_PEAW_M

Mittelfrühe weißfleischige Pfirsiche (Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August)

PCD_PEAW_L

Späte weißfleischige Pfirsiche (Ernte nach dem 15. August)

 

 

PCD_PEAD

Plattpfirsiche

 

PCD_NEC

Nektarinen

 

 

PCD_NECY

Gelbfleischige Nektarinen

 

 

 

PCD_NECY_VE

Sehr frühe gelbfleischige Nektarinen (Ernte bis 15. Juni)

PCD_NECY_E

Frühe gelbfleischige Nektarinen (Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli)

PCD_NECY_M

Mittelfrühe gelbfleischige Nektarinen (Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August)

PCD_NECY_L

Späte gelbfleischige Nektarinen (Ernte nach dem 15. August)

 

 

PCD_NECW

Weißfleischige Nektarinen

 

 

 

PCD_NECW_VE

Sehr frühe weißfleischige Nektarinen (Ernte bis 15. Juni)

PCD_NECW_E

Frühe weißfleischige Nektarinen (Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli)

PCD_NECW_M

Mittelfrühe weißfleischige Nektarinen (Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August)

PCD_NECW_L

Späte weißfleischige Nektarinen (Ernte nach dem 15. August)

PCI

Bäume mit Pfirsichen für die industrielle Verarbeitung (einschließlich Gruppe der Pavie)

APC

Aprikosen-/Marillenbäume

 

APC_VE

Sehr frühe Aprikosen/Marillen (Ernte bis 31. Mai)

APC_E

Frühe Aprikosen/Marillen (Ernte zwischen dem 1. und dem 30. Juni)

APC_M

Mittelelfrühe Aprikosen/Marillen (Ernte zwischen dem 1. und dem 31. Juli)

APC_L

Späte Aprikosen/Marillen (Ernte nach dem 1. August)

ORA

Apfelsinen-/Orangenbäume

 

ORA_NVL

Navel

 

 

ORA_NVL_E

Frühe Navel (Ernte zwischen Oktober und Januar)

ORA_NVL_M

Mittelfrühe Navel (Ernte zwischen Dezember und März)

ORA_NVL_L

Späte Navel (Ernte zwischen Januar und Mai)

 

ORA_BLC

Blondorangen

 

 

ORA_BLC_E

Frühe Blondorangen (Ernte zwischen Dezember und März)

ORA_BLC_L

Späte Blondorangen (Ernte zwischen März und Mai)

 

ORA_SGU

Blutorangen

 

ORA_OTH

Andere Orangen/Apfelsinen

SCF

Kleine Zitrusfrüchte

 

SCF_STM

Satsumas

 

 

SCF_STM_VE

Extra frühe Satsumas (Ernte zwischen September und November)

SCF_STM_OTH

Andere Satsumas (Ernte zwischen Oktober und Dezember)

 

SCF_CLM

Clementinen

 

 

SCF_CLM_E

Frühe Clementinen (Ernte zwischen September und Dezember)

SCF_CLM_M

Mittelfrühe Clementinen (Ernte zwischen November und Januar)

SCF_CLM_L

Späte Clementinen (Ernte zwischen Januar und März)

 

SCF_OTH

Andere kleine Zitrusfrüchte einschließlich Hybriden

LEM

Zitronenbäume

 

LEM_WI

Winterzitronensorten: Ernte zwischen Oktober und April

LEM_SU

Sommerzitronensorten: Ernte zwischen Februar und September

OLI

Olivenbäume

GRV

Reben für Tafeltrauben

 

GRV_W

Reben für weiße Tafeltrauben

 

 

GRV_WSDL

Reben für weiße kernlose Tafeltrauben

GRV_WNML

Reben für normale weiße Tafeltrauben

 

GRV_R

Reben für rote Tafeltrauben

 

 

GRV_RSDL

Reben für rote kernlose Tafeltrauben

GRV_RNML

Reben für normale rote Tafeltrauben

AP_PE

Apfel- und Birnbäume

PC_APC

Pfirsich-, Nektarinen und Aprikosen-/Marillenbäume

ORA_SCF_LEM

Orangen-/Apfelsinenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume


Tabelle 3

Pflanzdichte

Code

Dichteklasse

Anmerkung

LT140

Weniger als 140 Bäume pro Hektar

Olivenbäume

140-399

Von 140 bis 399 Bäume pro Hektar

Olivenbäume

LT250

Weniger als 250 Bäume pro Hektar

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

250-499

Von 250 bis 499 Bäume pro Hektar

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

LT400

Weniger als 400 Bäume pro Hektar

Apfel- und Birnbäume

400-1599

Von 400 bis 1 599 Bäume pro Hektar

Apfel- und Birnbäume

GE400

400 oder mehr Bäume pro Hektar

Olivenbäume

500-749

Von 500 bis 749 Bäume pro Hektar

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

LT600

Weniger als 600 Bäume pro Hektar

Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume

600-1199

Von 600 bis 1 199 Bäume pro Hektar

Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume

GE750

750 oder mehr Bäume pro Hektar

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

LT1000

Weniger als 1 000 Bäume pro Hektar

Reben für Tafeltrauben

1000-1499

Von 1 000 bis 1 499 Bäume pro Hektar

Reben für Tafeltrauben

GE1200

1 200 oder mehr Bäume pro Hektar

Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume

GE1500

1 500 oder mehr Bäume pro Hektar

Reben für Tafeltrauben

1600-3199

Von 1 600 bis 3 199 Bäume pro Hektar

Apfel- und Birnbäume

GE3200

3 200 oder mehr Bäume pro Hektar

Apfel- und Birnbäume


Tabelle 4

Pflanzalter

Code

Altersklasse

Anmerkung

Y_LT3

Unter 3 Jahre

Reben für Tafeltrauben

Y3-9

3 bis 9 Jahre

Reben für Tafeltrauben

Y_LT5

Unter 5 Jahre

Apfel- und Birnbäume,

Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

Olivenbäume

Y5-11

5 bis 11 Jahre

Olivenbäume

Y5-14

5 bis 14 Jahre

Apfel- und Birnbäume,

Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

Y10-19

10 bis 19 Jahre

Reben für Tafeltrauben

Y12-49

12 bis 49 Jahre

Olivenbäume

Y15-24

15 bis 24 Jahre

Apfel- und Birnbäume,

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

Y_GE15

15 Jahre und mehr

Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume

Y_GE20

20 Jahre und mehr

Reben für Tafeltrauben

Y_GE25

25 Jahre und mehr

Apfel- und Birnbäume,

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

Y_GE50

50 Jahre und mehr

Olivenbäume


22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 593/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

(Neufassung)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11 August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2) ist mehrfach und erheblich geändert worden (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die Union hat sich im Rahmen des in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) verpflichtet, für hochwertiges Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch Mehrjahreskontingente zu eröffnen. Die jeweiligen 12-Monats-Abschnitte laufen am 1. Juli jeden Jahres an, und es gilt, die entsprechenden Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(3)

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es sollten die äußere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden. Die Echtheitsbescheinigung sollte von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden; diese Stelle muss alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

(4)

Es empfiehlt sich, dass diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (6) enthalten müssen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die für die vorliegenden Zollkontingente erteilt werden, Anwendung finden.

(6)

Damit die Einfuhr dieses Fleisches ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(7)

Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (8) sind gemeinsame Regeln festgelegt, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(9)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im Folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt, werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

66 750 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91. Die Gesamtmenge beträgt 67 250 Tonnen für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15;

b)

2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Australien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001;

c)

200 Tonnen entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Argentinien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4004.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung ist gefrorenes Rindfleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von mindestens – 12 °C aufweist.

(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird der Wertzoll auf 20 % festgesetzt.

Artikel 2

Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt aufgeteilt:

a)

29 500 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft“.

Die Gesamtmenge beträgt jedoch 30 000 Tonnen für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4450.

b)

7 150 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30 00, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4451.

c)

6 300 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4452.

d)

10 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden;

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4453.

e)

1 300 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30 00, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als ‚A‘, ‚L‘, ‚P‘, ‚T‘ oder ‚F‘ eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens ‚P‘ aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2“.

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4454.

f)

11 500 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A‘, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1‘, ‚A2‘, ‚A3‘ und ‚A4‘ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“;

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4002

g)

1 000 Tonnen entbeintes Fleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Filet/Lungenbraten (lomito) (10), Roastbeef/Beiried* und/oder Hochrippe/Rostbraten* (lomo), Hüfte/Hüferl* (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4455.

Artikel 3

1.   Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorgelegt wird:

a)

eine gemäß den Artikeln 4 und 5 erteilte Einfuhrlizenz und

b)

eine gemäß Artikel 6 erteilte Echtheitsbescheinigung.

2.   Für Einfuhren der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Menge wird der Einfuhrzollkontingentszeitraum in zwölf Teilzeiträume von je einem Monat unterteilt. Die je Teilzeitraum verfügbare Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

Artikel 4

Um die in Artikel 3 genannte Einfuhrlizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen und die Angabe „Ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

b)

der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten.

Artikel 5

(1)   Der in Artikel 4 genannte Lizenzantrag kann nur in den ersten fünf Tagen jedes Monats jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dürfen sich Anträge für dieselbe laufende Kontingentsnummer auf eines oder mehrere der Erzeugnisse beziehen, die unter die KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes in Anhang I der genannten Verordnung fallen. Falls sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wurde. In allen Fällen sind alle KN-Codes in Feld 16 und ihre Warenbezeichnung in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. Tag des Monats, in dem Anträge eingereicht werden, die nach den Ursprungsländern aufgeschlüsselte Gesamtmenge mit, auf die sich die Anträge beziehen.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 17. Tag, spätestens jedoch am 21. Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. In jeder erteilten Lizenz ist die jeweilige Menge je KN-Code bzw. Gruppe von KN-Codes aufzuführen.

Artikel 6

(1)   Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang II angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

(2)   Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Union gedruckt und ausgefüllt. Sie können außer in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt sein.

Auf der Rückseite des Vordrucks muss die in Artikel 2 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die für Fleisch mit Ursprung im Ausfuhrland Anwendung findet.

(3)   Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 7 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

(4)   Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

(5)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge II und III von einer im Anhang III verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

(6)   Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 7

(1)   Eine im Anhang III verzeichnete Ausgabestelle muss

a)

als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission jeden Mittwoch alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2)   Das Verzeichnis in Anhang III kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

Artikel 8

(1)   Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

(2)   Das Original der gemäß den Artikeln 6 und 7 erstellten Echtheitsbescheinigung wird samt Durchschrift der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen gleichzeitig verwendet werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde in der Echtheitsbescheinigung die entsprechenden Abbuchungen vor.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Auskünfte der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die betreffende Lizenz wird unverzüglich erteilt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6 eine Einfuhrlizenz erteilen, wenn

a)

das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, die diesbezüglichen Informationen der Kommission jedoch noch nicht eingegangen sind, oder

b)

das Original der Echtheitsbescheinigung nicht vorgelegt wurde, oder

c)

das Original der Echtheitsbescheinigung vorgelegt wurde, bestimmte Angaben jedoch nicht mit den von der Kommission übermittelten Informationen übereinstimmen.

(4)   In den Fällen gemäß Absatz 3 entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 5 Ziffer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse.

Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diesbezüglichen Informationen der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten diese Sicherheit frei, wenn für dieselbe Einfuhrlizenz die Sicherheit gemäß Artikel 5 Ziffer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 geleistet wurde.

(5)   Für die Sicherheit nach Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (11).

(6)   Nicht freigegebene Beträge der Sicherheit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 werden als Zoll einbehalten.

Artikel 9

Die Echtheitsbescheinigung und die Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Die Echtheitsbescheinigung gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni, der auf das Erteilungsdatum folgt.

Artikel 10

Für die in Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten, die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

bis zum 10. jedes Monats für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002 und 09.4455 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001 und 09.4004 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

c)

die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt wurden,

i)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereichten Anträge;

ii)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   In den Meldungen gemäß Absätze 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, nach Ursprungsland und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  ABl. L 114, vom 26.4.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(8)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(9)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(10)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(11)  ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Говеждо/телешко месо с високо качество (Регламент за изпълнение (ЕC) № 593/2013)

:

Spanisch

:

Carne de vacuno de alta calidad [Reglamento de Ejecución (UE) no 593/2013]

:

Tschechisch

:

Vysoce jakostní hovězí/telecí maso (Prováděcí nařízení (EU) č. 593/2013)

:

Dänisch

:

Oksekød af høj kvalitet (Gennemførelsesforordning (EU) nr. 593/2013)

:

Deutsch

:

Qualitätsrindfleisch (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013)

:

Estnisch

:

Kõrgekvaliteediline veiseliha/vasikaliha (Rakendusmäärus (EL) nr 593/2013)

:

Griechisch

:

Βόειο κρέας εκλεκτής ποιότητας [Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 593/2013]

:

Englisch

:

High-quality beef/veal (Implementing Regulation (EU) No 593/2013)

:

Französisch

:

Viande bovine de haute qualité [Règlement d'exécution (UE) no 593/2013]

:

Italienisch

:

Carni bovine di alta qualità [Regolamento di esecuzione (UE) n. 593/2013]

:

Lettisch

:

Augstas kvalitātes liellopu/teļa gaļa (Īstenošanas regula (ES) Nr. 593/2013)

:

Litauisch

:

Aukštos kokybės jautiena ir (arba) veršiena (Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. 593/2013)

:

Ungarisch

:

Kiváló minőségű marha-/borjúhús (593/2013/EU végrehajtási rendelet)

:

Maltesisch

:

Kwalita għolja ta’ ċanga/vitella (Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 593/2013)

:

Niederländisch

:

Rundvlees van hoge kwaliteit (Uitvoeringsverordening (EU) nr. 593/2013)

:

Polnisch

:

Wołowina/cielęcina wysokiej jakości (Rozporządzenie wykonawcze (UE) nr 593/2013)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino de alta qualidade [Regulamento de Execução (UE) n.o 593/2013]

:

Rumänisch

:

Carne de vită/vițel de calitate superioară [Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 593/2013]

:

Slowakisch

:

Vysoko kvalitné hovädzie/teľacie mäso (Vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 593/2013)

:

Slowenisch

:

Visokokakovostno goveje/telečje meso (Izvedbena uredba (EU) št. 593/2013)

:

Finnisch

:

Korkealaatuista naudanlihaa (Täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 593/2013)

:

Schwedisch

:

Nötkött av hög kvalitet (Genomförandeförordning (EU) nr 593/2013)


ANHANG II

Image

Definition

Rindfleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung in …

(anwendbare Definition)

oder Büffelfleisch mit Ursprung in Australien

oder Büffelfleisch mit Ursprung in Argentinien


ANHANG III

VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR ERTEILUNG VON ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND

MINISTERIO DE ECONOMÍA Y FINANZAS PÚBLICAS

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien,

a)

das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Begriffsbestimmung entspricht;

b)

das der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Begriffsbestimmung entspricht;

DEPARTMENT OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FORESTRY — AUSTRALIA

für Fleisch mit Ursprung in Australien,

a)

das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffsbestimmung entspricht;

b)

das der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Begriffsbestimmung entspricht;

INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC)

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Begriffsbestimmung entspricht;

DEPARTAMENTO NACIONAL DE INSPECÇÃO DE PRODUTOS DE ORIGEM ANIMAL (DIPOA)

für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Begriffsbestimmung entspricht;

NEW ZEALAND MEAT BOARD

für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe e genannten Begriffsbestimmung entspricht;

FOOD SAFETY AND INSPECTION SERVICE (FSIS) OF THE UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE (USDA)

für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

CANADIAN FOOD INSPECTION AGENCY — GOVERNMENT OF CANADA/AGENCE CANADIENNE D'INSPECTION DES ALIMENTS — GOUVERNEMENT DU CANADA

für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 2 Buchstabe f genannten Begriffsbestimmung entspricht;

SERVICIO NACIONAL DE CALIDAD Y SALUD ANIMAL, DIRECCIÓN GENERAL DE CALIDAD E INOCUIDAD DE PRODUCTOS DE ORIGEN ANIMAL

für Fleisch mit Ursprung in Paraguay, das der in Artikel 2 Buchstabe g genannten Begriffsbestimmung entspricht.


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission

(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1136/2008 der Kommission

(ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 539/2009 der Kommission

(ABl. L 160 vom 23.6.2009, S. 3)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 868/2009 der Kommission

(ABl. L 248 vom 22.9.2009, S. 21)

Nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 883/2009 der Kommission

(ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 9)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 653/2011 der Kommission

(ABl. L 179 vom 7.7.2011, S. 1)

Nur Artikel 3

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1257/2011 der Kommission

(ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 12)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2012 der Kommission

(ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 7)

Nur Artikel 5


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 810/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 2 bis 13

Artikel 2 bis 13

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang I

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IV

Anhang V


22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 594/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für die Sektoren Obst und Gemüse und zur Berichtigung dieser Durchführungsverordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse festgelegt.

(2)

Bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse entsprechen möglicherweise in Größe oder anderen Merkmalen wegen ihrer besonderen organoleptischen Eigenschaften oder aus anderen Gründen nicht den geltenden Vermarktungsnormen. Ein traditioneller Anbau und lokaler Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse kann aber dennoch gängig sein. Um dafür zu sorgen, dass Erzeugnisse, die von lokalen Gemeinschaften als zum Verzehr geeignet angesehen werden, jedoch nicht den Vermarktungsnormen der EU entsprechen, lokal vermarktet werden dürfen, können diese Erzeugnisse durch einen Kommissionsbeschluss auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommen werden. Es sollte klargestellt werden, dass solche Erzeugnisse im Einzelhandel dieses Mitgliedstaats und in Ausnahmefällen sogar außerhalb der betreffenden Region verkauft werden dürfen.

(3)

Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 anerkannt wurden, dürfen Konformitätsbescheinigungen für die Einhaltung spezifischer Vermarktungsnormen annehmen. Um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Drittländer Konformitätsbescheinigungen für sämtliches Obst und Gemüse ausstellen dürfen.

(4)

Während der EHEC-Krise im Jahr 2011 stellte sich heraus, dass es nicht immer möglich ist, die Hersteller von Obst- und Gemüsechargen zu ermitteln. Für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit müssen die allgemeinen Vermarktungsnormen geändert werden, damit eine bessere Bestimmung der Erzeuger ermöglicht wird.

(5)

Im Jahr 2011 hat die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) die UN/ECE-Normen für Äpfel und Birnen überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen für Äpfel und Birnen den neuen UN/ECE-Normen angepasst werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, einige Unstimmigkeiten und Mängel in der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen sowie für Zitrusfrüchte zu beheben.

(6)

Bestimmte Mandarinen (ausgenommen Satsumas und Clementinen), die derzeit angebaut werden, insbesondere Mandoras und Minneolas, können bei einem niedrigeren Zucker-Säureverhältnis genossen werden, als in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgelegt, wodurch die EU-Vermarktungsnorm der UN/ECE-Norm angepasst wurde. Um Erzeugern Zeit zur Anpassung an die UN/ECE-Norm durch Neuanpflanzung von Unterlagen zu geben, sollte ein niedrigeres Zucker-Säureverhältnis vorübergehend zugelassen werden.

(7)

Israel ist ein Drittland, dessen Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 anerkannt wurden. Daher kann Israel Konformitätsbescheinigungen ausstellen. Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist.

(8)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollten einige offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit Bezügen und Daten berichtigt werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(10)

Um den Mitgliedstaaten, Händlern und Verpackern die Vorbereitung auf die neuen in Verbindung mit den Vermarktungsnormen eingeführten Bestimmungen zu gestatten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Oktober 2013 gelten. Da die Berichtigung offensichtlicher Fehler jedoch rückwirkend gelten sollte, um die berechtigten Erwartungen der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen, sollten die Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Erzeugnisse, die aufgrund eines Beschlusses der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wird, als Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets anerkannt sind, die vom Einzelhandel dieses Gebiets oder – in hinreichend begründeten Ausnahmefällen – des Mitgliedstaats verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen;“

(2)

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.“

(3)

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

(4)

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt berichtigt:

(1)

In Artikel 12 Absatz 5 werden die Daten „30. Juni 2009“ und „1. Juli 2009“ durch „21. Juni 2011“ bzw. „22. Juni 2011“ ersetzt.

(2)

In Artikel 26 Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

(3)

In Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Artikel 96 Absatz 1“ durch die Angabe „Artikel 96 Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 22. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil A (Allgemeine Vermarktungsnorm) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Kennzeichnung

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „abgepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Ursprung

Vollständiger Name des Ursprungslandes (1). Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

(2)

Teil B (Spezielle Vermarktungsnormen) wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 (Vermarktungsnorm für Äpfel) wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt VI Buchstabe B erhält folgende Fassung:

„B.   Art des Erzeugnisses

„Äpfel“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

Name der Sorte. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Der Name der Mutante oder ein Handelsname (2) kann nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.

ii)

Die Anlage erhält die Fassung der Anlage dieses Anhangs;

b)

Teil 2 (Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte) wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt II (Bestimmungen betreffend die Qualität) Buchstabe B (Reifeanforderungen) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich bezüglich dem „Mindestgehalt an löslicher Trockensubstanz“ gestrichen;

in der Tabelle wird die dritte Spalte „Mindestzuckergehalt (oBrix)“ gestrichen;

in der Tabelle wird in der Zeile „Andere Mandarinensorten und ihre Hybriden“ in der vierten Spalte für das „Mindestzucker-Säure-Verhältnis“ die folgende Fußnote eingefügt:

„Bei den Sorten Mandora und Minneola entspricht bis zum Ende des am 1. Januar 2023 beginnenden Wirtschaftsjahrs das Mindestzucker-Säure-Verhältnis 6,0:1.“

ii)

In Abschnitt VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) Buchstabe D (Handelsmerkmale) erhält der zweite Untergedankenstrich des zweiten Gedankenstrichs folgende Fassung:

„—

Größencode(s), wahlfrei gefolgt von der Mindest- und Höchstgröße oder der Stückzahl;“;

c)

Teil 5 (Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen) wird wie folgt geändert:

i)

Die Änderung von Abschnitt II (Bestimmungen betreffend die Qualität) Buchstabe C (Klasseneinteilung) Ziffer ii (Klasse I) und Ziffer iii (Klasse II) betrifft nicht die deutsche Übersetzung;

ii)

in Abschnitt III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) werden die Worte „(sofern nach Größen sortiert ist)“ gestrichen;

d)

Teil 6 (Vermarktungsnorm für Birnen) wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt VI (Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung) Buchstabe B (Art des Erzeugnisses) erhält folgende Fassung:

„B.   Art des Erzeugnisses

„Birnen“, wenn der Inhalt der Packung von außen nicht sichtbar ist.

Name der Sorte. Bei Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten.

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Eine Handelsbezeichnung (3) kann nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym verwendet werden.

ii)

Die nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen und der Sommerbirnensorten in der Anlage wird wie folgt geändert:

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Übersetzung;

diese Änderung betrifft nicht die deutsche Übersetzung.

e)

In Teil 9 (Vermarktungsnorm für Tafeltrauben) wird die Anlage gestrichen.


(1)  Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.“

(2)  Eine Handelsbezeichnung kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.“

(3)  Eine Handelsbezeichnung kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.“

Anlage zu Anhang I

„Anlage

Nicht erschöpfende Liste von Apfelsorten

Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.

Sorte

Mutanten

Synonyme

Färbungsgruppe

Berostung

African Red

 

 

B

 

Akane

 

Tohoku 3, Primerouge

B

 

Alborz Seedling

 

 

C

 

Aldas

 

 

B

 

Alice

 

 

B

 

Alkmene

 

Early Windsor

C

 

Alro

 

 

B

 

Alwa

 

 

B

 

Amasya

 

 

B

 

Angold

 

 

C

 

Antej

 

Antei

B

 

Apollo

 

Beauty of Blackmoor

C

 

Arkcharm

 

Arkansas No 18, A 18

C

 

Arlet

 

 

B

R

Aroma

 

 

C

 

Mutanten der Sorte Aroma, z. B.:

 

C

 

Amorosa

 

C

 

Auksis

 

 

B

 

Beacon

 

 

A

 

Belfort

 

Pella

B

 

Belle de Boskoop

 

 

 

R

Mutanten der Sorte Belle de Boskoop, z. B.:

 

 

R

Boskoop rouge

Red Boskoop

Roter Boskoop

 

R

Belle fleur double

 

 

 

 

Belorrusskoje Maļinovoje

 

Belorusskoe Malinovoe, Byelorusskoe Malinovoe

B

 

Berlepsch

 

Freiherr von Berlepsch

C

 

Mutanten der Sorte Berlepsch, z. B.:

 

C

 

Berlepsch rouge

Red Berlepsch, Roter Berlepsch

C

 

Blushed Golden

 

 

 

 

Bogatir

 

Bogatyr

 

 

Bohemia

 

 

B

 

Braeburn

 

 

B

 

Mutanten der Sorte Braeburn, z. B.:

 

B

 

Hidala

 

B

 

Joburn

 

B

 

Lochbuie Red Braeburn

 

B

 

Mahana Red

 

B

 

Mariri Red

 

B

 

Redfield

 

B

 

Royal Braeburn

 

B

 

Bramley's Seedling

 

Bramley, Triomphe de Kiel

 

 

Brettacher Sämling

 

 

 

 

Calville Groupe des

 

 

 

 

Cardinal

 

 

B

 

Carola

 

Kalco

C

 

Caudle

 

 

B

 

Charden

 

 

 

 

Charles Ross

 

 

 

 

Civni

 

 

B

 

Coop 38

 

 

 

 

Coromandel Red

 

Corodel

A

 

Cortland

 

 

B

 

Cox's Orange Pippin

 

Cox orange

C

R

Mutanten der Sorte Cox's Orange Pippin, z. B.:

 

C

R

Cherry Cox

 

C

R

Crimson Bramley

 

 

 

 

Cripps Pink

 

 

C

 

Mutanten der Sorte Cripps Pink, z. B.:

 

C

 

Pink Rose

 

C

 

Rosy Glow

 

C

 

Ruby Pink

 

C

 

Cripps Red

 

 

C (1)

 

Dalinbel

 

 

B

R

Delblush

 

 

 

 

Delcorf

 

 

C

 

Mutanten der Sorte Delcorf, z. B.:

 

C

 

Dalili

 

C

 

Monidel

 

C

 

Delgollune

 

 

B

 

Delicious ordinaire

 

Ordinary Delicious

B

 

Deljeni

 

 

 

 

Delikates

 

 

B

 

Delor

 

 

C

 

Discovery

 

 

C

 

Doč Melbi

 

Doch Melbi

C

 

Dunn's Seedling

 

 

 

R

Dykmanns Zoet

 

 

C

 

Egremont Russet

 

 

 

R

Elan

 

 

 

 

Elise

 

Red Delight

A

 

Ellison's orange

 

Ellison

C

 

Elstar

 

 

C

 

Mutanten der Sorte Elstar, z. B.:

 

C

 

Bel-El

 

C

 

Daliest

 

C

 

Daliter

 

C

 

Elshof

 

C

 

Elstar Armhold

 

C

 

Elstar Reinhardt

 

C

 

Goedhof

 

C

 

Red Elstar

 

C

 

Valstar

 

C

 

Empire

 

 

A

 

Falstaff

 

 

C

 

Fiesta

 

Red Pippin

C

 

Florina

 

 

B

 

Forele

 

 

B

 

Fortune

 

 

 

R

Fuji

 

 

B

 

Mutanten der Sorte Fuji, z. B.:

 

B

 

Fuji Brak

 

B

 

Gala

 

 

C

 

Mutanten der Sorte Gala, z. B.:

 

C

 

Annaglo

 

C

 

Baigent

 

C

 

Galaxy

 

C

 

Mitchgla

 

C

 

Obrogala

 

C

 

Regala

 

C

 

Regal Prince

 

C

 

Tenroy

 

C

 

Garcia

 

 

 

 

Gloster

 

 

B

 

Goldbohemia

 

 

 

 

Golden Delicious

 

 

 

 

Mutanten der Sorte Golden Delicious, z. B.:

 

 

 

Golden Russet

 

 

 

R

Goldstar

 

 

 

 

Granny Smith

 

 

 

 

Gradigold

 

 

 

 

Gravensteiner

 

Gravenstein

 

 

Mutanten der Sorte Gravensteiner, z. B.:

 

 

 

Gravenstein rouge

Red Gravenstein, Roter Gravensteiner

 

 

Greensleeves

 

 

 

 

Holsteiner Cox

 

Holstein

 

R

Mutanten der Sorte Holsteiner Cox, z. B.:

 

 

R

Holstein rouge

Red Holstein, Roter Holsteiner Cox

 

R

Honeycrisp

 

 

C

 

Honeygold

 

 

 

 

Horneburger

 

 

 

 

Howgate Wonder

 

Manga

 

 

Idared

 

 

B

 

Iedzēnu

 

 

B

 

Ilga

 

 

B

 

Ingrid Marie

 

 

B

R

Iron

 

 

C

 

Isbranica

 

Izbranica

C

 

Jacob Fisher

 

 

 

 

Jacques Lebel

 

 

 

 

Jamba

 

 

C

 

James Grieve

 

 

 

 

Mutanten der Sorte James Grieve, z. B.:

 

 

 

James Grieve rouge

Red James Grieve

 

 

Jarka

 

 

C

 

Jerseymac

 

 

B

 

Jester

 

 

 

 

Jonagold

 

 

C

 

Mutanten der Sorte Jonagold, z. B.:

 

C

 

Crowngold

 

C

 

Daligo

 

C

 

Daliguy

Jonasty

C

 

Dalijean

Jonamel

C

 

Decosta

 

C

 

Jomar

 

C

 

Jomured

Van de Poel

C

 

Jonabel

 

C

 

Jonabres

 

C

 

Jonagold Boerekamp

 

C

 

Jonagold 2000

Excel

C

 

Jonagored Supra

 

C

 

Jonaveld

 

C

 

King Jonagold

 

C

 

New Jonagold

Fukushima

C

 

Novajo

Veulemanns

C

 

Primo

 

C

 

Red Jonaprince

 

C

 

Romagold

Surkijn

C

 

Rubinstar

 

C

 

Schneica

Jonica

C

 

Wilmuta

 

C

 

Jonalord

 

 

C

 

Jonathan

 

 

B

 

Julia

 

 

B

 

Jupiter

 

 

 

 

Karmijn de Sonnaville

 

 

C

R

Katja

 

Katy

B

 

Kent

 

 

 

R

Kidd's orange red

 

 

C

R

Kim

 

 

B

 

Koit

 

 

C

 

Koričnoje Novoje

 

Korichnoe Novoe, Korichnevoe Novoe

C

 

Kovaļenkovskoje

 

 

B

 

Krameri Tuvioun

 

 

B

 

Kulikovskoje

 

 

B

 

Lady Williams

 

 

B

 

Lane's Prince Albert

 

 

 

 

Laxton's Superb

 

 

C

R

Ligol

 

 

B

 

Lobo

 

 

B

 

Lodel

 

 

A

 

Lord Lambourne

 

 

C

 

Maigold

 

 

B

 

McIntosh

 

 

B

 

Meelis

 

 

B

 

Melba

 

 

C

 

Melodie

 

 

B

 

Melrose

 

 

C

 

Meridian

 

 

C

 

Moonglo

 

 

C

 

Morgenduft

 

Imperatore

B

 

Mountain Cove

 

 

 

 

Mutsu

 

Crispin

 

 

Noris

 

 

B

 

Normanda

 

 

C

 

Nueva Europa

 

 

C

 

Nueva Orleans

 

 

B

 

Odin

 

 

B

 

Ontario

 

 

B

 

Orlik

 

 

B

 

Orlovskoje Polosatoje

 

 

C

 

Ozark Gold

 

 

 

 

Paula Red

 

 

B

 

Pero de Cirio

 

 

 

 

Piglos

 

 

B

 

Pikant

 

 

B

 

Pikkolo

 

 

C

 

Pilot

 

 

C

 

Pimona

 

 

C

 

Pinova

 

 

C

 

Pirella

 

 

B

 

Piros

 

 

C

 

Prima

 

 

B

 

Rafzubin

 

 

C

 

Mutanten der Sorte Rafzubin, z. B.:

 

C

 

Rafzubex

 

C

 

Rajka

 

 

B

 

Rambour d'hiver

 

 

 

 

Rambour Franc

 

 

B

 

Reanda

 

 

B

 

Rebella

 

 

C

 

Red Delicious

 

 

A

 

Mutanten der Sorte Red Delicious, z. B.:

 

A

 

Campsur

 

A

 

Erovan

 

A

 

Fortuna Delicious

 

A

 

Otago

 

A

 

Red King

 

A

 

Red Spur

 

A

 

Red York

 

A

 

Richared

 

A

 

Royal Red

 

A

 

Shotwell Delicious

 

A

 

Stark Delicious

 

A

 

Starking

 

A

 

Starkrimson

 

A

 

Starkspur

 

A

 

Topred

 

A

 

Trumdor

 

A

 

Well Spur

 

A

 

Red Dougherty

 

 

A

 

Redkroft

 

 

A

 

Regal

 

 

A

 

Regina

 

 

B

 

Reglindis

 

 

C

 

Reine des Reinettes

 

Gold Parmoné, Goldparmäne

C

 

Reineta Encarnada

 

 

B

 

Reinette Rouge du Canada

 

 

B

 

Reinette d'Orléans

 

 

 

 

Reinette Blanche du Canada

 

Reinette du Canada, Canada Blanc, Kanadarenette, Renetta del Canada

 

R

Reinette de France

 

 

 

 

Reinette de Landsberg

 

 

 

 

Reinette grise du Canada

 

Graue Kanadarenette

 

R

Relinda

 

 

C

 

Remo

 

 

B

 

Renora

 

 

B

 

Resi

 

 

B

 

Resista

 

 

 

 

Retina

 

 

B

 

Rewena

 

 

B

 

Roja de Benejama

 

Verruga, Roja del Valle, Clavelina

A

 

Rome Beauty

 

Belle de Rome, Rome

B

 

Mutanten der Sorte Rome Beauty, z. B.:

 

B

 

Red Rome

 

B

 

Rosana

 

 

B

 

Royal Beauty

 

 

A

 

Rubin (Czech cultivar)

 

 

C

 

Rubin (Kazahstan cultivar)

 

 

B

 

Rubinola

 

 

B

 

Rudens Svītrainais

 

Osennee Polosatoe, Rudeninis Dryzuotasis, Rudens Svītrotais, Streifling, Streifling Herbst,Sügisjoonik, Syysjuovikas and numerous others

C

 

Saltanat

 

 

B

 

Sciearly

 

 

A

 

Scifresh

 

 

B

 

Sciglo

 

 

A

 

Sciray

 

GS48

A

 

Scired

 

 

A

R

Sciros

 

 

A

 

Selena

 

 

B

 

Shampion

 

 

B

 

Sidrunkollane Talioun

 

 

 

 

Sinap Orlovskij

 

 

 

 

Snygold

 

Earlygold

 

 

Sommerregent

 

 

C

 

Spartan

 

 

A

 

Splendour

 

 

A

 

St. Edmunds Pippin

 

 

 

R

Stark's Earliest

 

 

C

 

Štaris

 

Staris

A

 

Sturmer Pippin

 

 

 

R

Summerred

 

 

B

 

Sügisdessert

 

 

C

 

Sunrise

 

 

A

 

Sunset

 

 

 

R

Suntan

 

 

 

R

Sweet Caroline

 

 

C

 

Talvenauding

 

 

B

R

Tellisaare

 

 

B

 

Tiina

 

Tina

C

 

Topaz

 

 

B

 

Tydeman's Early Worcester

 

Tydeman's Early

B

 

Veteran

 

 

B

 

Vista Bella

 

Bellavista

B

 

Wealthy

 

 

B

 

Worcester Pearmain

 

 

B

 

York

 

 

B

 

Zailijskoje

 

Zailiyskoe

B

 

Žigulovskoje

 

Zhigulovskoe

C

 


(1)  Mit mindestens 20 % für die Klassen I und II.“


ANHANG II

„ANHANG IV

DRITTLÄNDER, DEREN KONFORMITÄTSKONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ANERKANNT WURDEN, MIT DEN BETREFFENDEN ERZEUGNISSEN

Land

Erzeugnisse

Schweiz

Frisches Obst und Gemüse, ausgenommen Zitrusfrüchte

Marokko

Frisches Obst und Gemüse

Südafrika

Frisches Obst und Gemüse

Israel (1)

Frisches Obst und Gemüse

Indien

Frisches Obst und Gemüse

Neuseeland

Äpfel, Birnen und Kiwis

Senegal

Frisches Obst und Gemüse

Kenia

Frisches Obst und Gemüse

Türkei

Frisches Obst und Gemüse


(1)  Die Anerkennung der Kommission gemäß Artikel 15 wird Obst und Gemüse mit Ursprung im Staat Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) gewährt.“


22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 595/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

45,1

TR

98,7

ZZ

71,9

0707 00 05

MK

27,7

TR

121,6

ZZ

74,7

0709 93 10

MA

102,6

TR

139,8

ZZ

121,2

0805 50 10

AR

101,1

BR

96,4

TR

78,7

ZA

115,2

ZZ

97,9

0808 10 80

AR

164,3

BR

117,4

CL

136,4

CN

71,6

NZ

142,7

US

156,1

UY

165,4

ZA

125,6

ZZ

134,9

0809 10 00

IL

342,4

TR

224,4

ZZ

283,4

0809 29 00

TR

353,7

US

660,1

ZZ

506,9

0809 30

TR

179,1

ZZ

179,1

0809 40 05

CL

149,0

IL

308,9

ZA

116,8

ZZ

191,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/62


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juni 2013

zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen

(2013/304/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 56, 165 und 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verhandlungen über die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen sollten eröffnet werden.

(2)

Der Verhandlungsprozess beruht auf dem Beschluss CM/Del/Dec/1145/8.1 des Ministerkomitees des Europarates vom 13. Juni 2012, der auf die auf der 12. Europarats-Konferenz der für Sport zuständigen Minister angenommene Entschließung Nr. 1 zurückgeht, wonach die Empfehlung CM/Rec(2011)10 und die Durchführbarkeitsstudie MSL12 (2012) 4 rev3 die Grundlage für den Geltungsbereich des im Entwurf vorliegenden Instruments und seine Bestimmungen bilden sollten.

(3)

Ziel des Verhandlungsprozesses ist es, dem Ministerkomitee des Europarates den Entwurf eines Übereinkommens vorzulegen, der — je nach Beschluss des Ministerkomitees — entweder als Übereinkommen abschließend überarbeitet und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Stellungnahme vorgelegt oder zur abschließenden Überarbeitung als nicht bindendes Rechtsinstrument an die zuständigen Stellen des Erweiterten Teilabkommens über Sport („Enlarged Partial Agreement on Sport“, EPAS) übermittelt werden soll.

(4)

Einige Bestimmungen des Entwurfs des internationalen Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit und fallen daher in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel V AEUV. Für diese Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen.

(5)

Da die Verhandlungen Fragen umfassen, die teils in den Zuständigkeitsbereich der Union, teils in den der Mitgliedstaaten fallen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam an den Verhandlungen teilnehmen. Dementsprechend könnten die Mitgliedstaaten an Verhandlungen teilnehmen und über Fragen verhandeln, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(6)

Sollte die EU beschließen, dem künftigen Übereinkommen beizutreten, würden die Rechtsnatur des Übereinkommens und die Aufteilung der Befugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und der Union erst am Ende der Verhandlungen nach Prüfung des genauen Geltungsbereichs der einzelnen Bestimmungen entschieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien im Namen der Europäischen Union in den in die Zuständigkeit der Union fallenden Angelegenheiten über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten zu verhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Gemäß Artikel 1 werden die Verhandlungen im Benehmen mit der Gruppe „Sport“ des Rates geführt, die gegebenenfalls durch Experten anderer Gruppen des Rates verstärkt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. VARADKAR


ANHANG

Richtlinien für die Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten

Das künftige Übereinkommen wird darauf ausgerichtet sein, einen internationalen rechtlichen Rahmen für die Prävention und die Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen, insbesondere Spielabsprachen, zu schaffen; Ziel des Übereinkommens sollte es sein, die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken und einen Überwachungsmechanismus einzurichten, um die wirksame Weiterverfolgung der im Übereinkommen verankerten Bestimmungen zu gewährleisten.

Die Bestimmungen des künftigen Übereinkommens könnten folgende Zuständigkeitsbereiche der Union betreffen:

1.

Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den für Sport verantwortlichen Gremien sowie Schutz der physischen und moralischen Integrität von Sportlerinnen und Sportlern.

2.

Freiheiten des Binnenmarkts (freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen über Sportwetten und Spielabsprachen im Entwurf des Übereinkommens im Zusammenhang stehen.

3.

Datenschutz in Bezug auf die vorstehend genannten Bereiche.

Im Hinblick auf die genannten Bereiche nimmt die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, unter Berücksichtigung der jüngsten Weiterentwicklung des Besitzstandes und unter Achtung der Aufteilung der Zuständigkeiten mit folgenden Zielen an den Verhandlungen teil:

1.

Berücksichtigung der EU-Politik auf dem Gebiet der Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den für Sport verantwortlichen Gremien sowie des Schutzes der physischen und moralischen Integrität von Sportlerinnen und Sportlern durch den Schutz der Integrität des Sports vor der Manipulation von Sportergebnissen, insbesondere

a)

der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014) (1);

b)

der Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung von Spielabsprachen (2).

Die Zuständigkeit der EU im Bereich Sport ist eine ergänzende Zuständigkeit, die sie nach Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich AEUV unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten wahrnimmt.

2.

Gewährleistung, dass die Bestimmungen des künftigen Übereinkommens

hinsichtlich Glücksspiel und Wetten nicht unvereinbar sind mit den Vorschriften der EU über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr — als einem Bereich der geteilten Zuständigkeit — unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 49 und 56, in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs, und Gewährleistung, dass die relevanten Bestimmungen des künftigen Übereinkommens die Ausübung dieser Freiheiten nicht behindern;

Sportwetten nur insoweit betreffen, als sie mit der Manipulation von Sportergebnissen in einem direkten Zusammenhang stehen;

nicht auf eine Harmonisierung der Vorschriften für Dienstleistungen des Wettbetriebs abzielen oder praktisch dazu führen, bevor die Union nicht entsprechende Vorschriften erlassen hat.

Bei den Verhandlungen sollte die in den Schlussfolgerungen des Rates über den Rahmen für Glücksspiele und Wetten in den EU-Mitgliedstaaten vom 10. Dezember 2010 festgelegte Politik der EU berücksichtigt werden.

3.

Gewährleistung, dass die Bestimmungen des künftigen Übereinkommens nicht unvereinbar sind mit den Datenschutzbestimmungen der Union — als einem Bereich der geteilten Zuständigkeit —, insbesondere

a)

der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und

b)

dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (4).

Vor bzw. nach jeder Verhandlungsrunde und/oder Redaktionssitzung beim Europarat konsultiert die Kommission die Arbeitsgruppe des Rates gemäß Artikel 3 und erstattet ihr Bericht.

Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei den Verhandlungen über das Übereinkommen.

Die Kommission sorgt dafür, dass das künftige Übereinkommen die Anwendung strengerer, in den Rechtsinstrumenten der EU festgelegter Vorschriften für die Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten gestattet.


(1)  ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 378 vom 23.12.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.


22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2013

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in der Ostsee

(2013/305/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für alle Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in EU-Gewässern oder durch Fischereifahrzeuge der EU oder, unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgeübt werden, und legt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (2) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Nutzung des Dorschbestands festgelegt.

(3)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 räumt der Kommission die Möglichkeit ein, im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen, für welche Fischereien ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm durchgeführt wird. In einem solchen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm müssen die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Inspektionstätigkeit enthalten sein, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.

(4)

Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht vor, dass das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten enthält, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festzulegen sind. Zu diesem Zweck ist es angebracht, einheitliche Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festzulegen, um zeitgerechte Risikoanalysen und umfassende Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen. Die einheitlichen Kriterien sollen eine harmonisierte Grundlage für die Inspektionen und Überprüfungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten und für alle Betreiber die gleichen Voraussetzungen schaffen.

(5)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 aufgestellt und von Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden umgesetzt werden.

(6)

Artikel 98 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) sehen vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen, bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen verfolgen und auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie die nötigen Inspektionen auf objektive Weise durchführen, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden.

(7)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) eingerichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EFCA“) koordiniert die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durch einen gemeinsamen Einsatzplan, der die im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten und Eckpunkte für Inspektionen berücksichtigt und die Kontroll- und Inspektionsmittel darlegt, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten. Deshalb bedarf es einer Klärung des Zusammenspiels zwischen den im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten und den durch den gemeinsamen Einsatzplan bestimmten Verfahren.

(8)

Zur Harmonisierung der Kontroll- und Inspektionsverfahren für den Fang von Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in der Ostsee und zur erfolgreichen Umsetzung des Mehrjahresplans für den Dorschbestand in der Ostsee sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Inspektionen aufgestellt werden, die auch den gegenseitigen Zugang zu den relevanten Daten einschließen. Zu diesem Zweck sollte die Kontroll- und Inspektionsintensität durch Zieleckwerte festgelegt werden.

(9)

Gemeinsame Inspektionen und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls im Einklang mit den von der EFCA aufgestellten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt werden, um für einheitlichere Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsmethoden zu sorgen und zu einer stärkeren Koordinierung der Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten beizutragen.

(10)

Die durch die Anwendung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten in Form von jährlichen Evaluierungsberichten bewertet werden, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat an die Kommission und die EFCA zu übermitteln sind.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in der Ostsee eingerichtet.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt insbesondere für nachstehende Tätigkeiten:

a)

Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der Ostsee und

b)

mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Wiegen, Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung von Fischereierzeugnissen.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2018.

(3)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird von Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden (nachstehend als „die betroffenen Mitgliedstaaten“ bezeichnet) umgesetzt.

KAPITEL II

ZIELE, PRIORITÄTEN, VERFAHREN UND ECKWERTE

Artikel 3

Ziele

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm stellt die einheitliche und wirksame Umsetzung von Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in Artikel 1 genannten Bestände sicher.

(2)   Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zielen insbesondere auf die Einhaltung nachstehender Bestimmungen ab:

a)

die Verwaltung der Fangmöglichkeiten und alle damit verbundenen besonderen Bedingungen, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung und der Fischereiaufwandsregelung in der Ostsee;

b)

die Berichtspflichten für Fischereitätigkeiten, insbesondere die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten;

c)

die Bestimmungen zum Verbot der Fangaufwertung und die Verpflichtung zur Anlandung aller einer Quote unterliegenden Fänge.

Artikel 4

Prioritäten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 die Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge sowie von mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten durch andere Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage einer Risikomanagementstrategie durch.

(2)   Bei allen in Artikel 1 genannten Beständen unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der nach Absatz 3 festgelegten Priorität.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat legt die Priorität auf der Grundlage der Ergebnisse der nach den in Artikel 5 beschriebenen Verfahren durchgeführten Risikobewertung fest.

Artikel 5

Verfahren zur Risikobewertung

(1)   Dieser Artikel gilt für die betroffenen Mitgliedstaaten und ausschließlich für die Anwendung von Absatz 4 auch für alle anderen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen für die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallenden Bestände und Gebiete eine Risikobewertung anhand der Tabelle in Anhang I vor.

(3)   Bei der Risikobewertung durch die einzelnen Mitgliedstaaten sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren und zweckdienlichen Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die mögliche(n) Folge(n) abzuschätzen. Jeder Mitgliedstaat bewertet durch Kombination dieser Elemente für jede in Artikel 4 Absatz 2 genannte Inspektionskategorie den Risikograd („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ oder „sehr hoch“).

(4)   Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 3 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und vorstehendem Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung vorlegen, der zufolge eine andere Einstufung vorzunehmen ist, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd „sehr hoch“.

Artikel 6

Risikomanagementstrategie

(1)   Auf der Grundlage der Risikobewertung erarbeitet jeder betroffene Mitgliedstaat eine Risikomanagementstrategie, durch die die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt werden soll. Eine solche Strategie umfasst die Festlegung, Beschreibung und Zuweisung kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten.

(2)   Die in Absatz 1 angeführte Risikomanagementstrategie wird auf regionaler Ebene durch einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 koordiniert.

Artikel 7

Zusammenhang mit den Verfahren für gemeinsame Einsatzpläne

(1)   Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der vermutlichen Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.

(2)   Sofern zutreffend, wird die in Absatz 1 genannte Liste der Risikograde und Inspektionsobjekte unter Nutzung der Informationen aus gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen aktualisiert. Die EFCA wird nach Abschluss jeder Aktualisierung umgehend informiert.

(3)   Die EFCA verwendet die Informationen, die sie von den betroffenen Mitgliedstaaten erhält, um die Risikomanagementstrategie auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu koordinieren.

Artikel 8

Zieleckwerte

(1)   Unbeschadet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (5) festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte auf EU-Ebene für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte mit „hohem“ und „sehr hohem“ Risikograd in Anhang II aufgeführt.

(2)   Die Zieleckwerte für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ und „mittlerem“ Risikograd werden von den betroffenen Mitgliedstaaten durch die nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die in Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten nationalen Maßnahmen festgesetzt.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten auch andere Zieleckwerte festlegen, die in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften angegeben werden, sofern

a)

die Festsetzung von Zieleckwerten in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften durch eine detaillierte Analyse der Fischereitätigkeiten oder der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie von durchsetzungsbezogenen Fragen begründet ist,

b)

die Zieleckwerte in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften der Kommission mitgeteilt werden und diese nicht innerhalb von 90 Tagen widerspricht, sie nicht diskriminierend sind und die durch das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten und risikobasierten Verfahren nicht beeinträchtigen.

(4)   Alle Zieleckwerte werden jährlich auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 angeführten Evaluierungsberichte bewertet und, falls erforderlich, im Rahmen der Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 entsprechend überarbeitet.

(5)   Falls erforderlich werden Zieleckwerte gemäß diesem Artikel durch einen gemeinsamen Einsatzplan in Kraft gesetzt.

KAPITEL III

UMSETZUNG

Artikel 9

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

(2)   Alle anderen Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.

Artikel 10

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Zur Steigerung der Effizienz ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in ihrem Hoheitsgebiet durch. Solche Tätigkeiten erfolgen im Rahmen von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

(2)   Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

a)

sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten eingeladen werden;

b)

legt jeder betroffene Mitgliedstaat gemeinsame Verfahren für den Einsatz seiner Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge fest;

c)

bezeichnet jeder betroffene Mitgliedstaat gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechende Kontaktstellen.

(3)   Beamte und Inspektoren der EU können an gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen teilnehmen.

Artikel 11

Datenaustausch

(1)   Zur Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms stellt jeder betroffene Mitgliedstaat den direkten elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA sicher.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten beziehen sich auf Fischereitätigkeiten und mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten in dem/n vom spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm erfassten Gebiet(en).

Artikel 12

Information

(1)   Bis zur vollständigen Umsetzung von Titel XII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder betroffene Mitgliedstaat unter Einhaltung des in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Formats der Kommission und der EFCA bis zum 31. Januar des Folgejahres nachstehende Angaben zum abgelaufenen Jahr auf elektronischem Weg mit:

a)

Bezeichnung, Datum und Art jeder in dem betreffenden Jahr durchgeführten Kontrolle und/oder Inspektion;

b)

Bezeichnung jedes einer Kontrolle und/oder Inspektion unterzogenen Fischereifahrzeugs (Nummer im EU-Flottenregister), Fahrzeugs und/oder Wirtschaftsbeteiligten (Name des Unternehmens);

c)

gegebenenfalls die Art des inspizierten Fanggeräts und

d)

wenn ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden:

i)

Art(en) des schweren Verstoßes/der schweren Verstöße;

ii)

Sachstand hinsichtlich der Verfolgung eines schweren Verstoßes/schwerer Verstöße (z. B. laufende Untersuchung, anhängiges Verfahren, Anfechtung) und

iii)

Sanktion(en) für einen schweren Verstoß/schwere Verstöße: Höhe der Geldstrafen, Wert von beschlagnahmtem Fisch und/oder Fanggerät, gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 zugewiesene Punkte und/oder andere Arten von Sanktionen.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben werden für jede Kontrolle und/oder Inspektion übermittelt und werden weiterhin in jedem Bericht aufgelistet und aktualisiert, bis die Maßnahme gemäß den Gesetzen des betroffenen Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine Erklärung beizufügen.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übersendet der Kommission und der EFCA bis zum 31. März des Folgejahres einen Evaluierungsbericht über die Wirksamkeit der in dem betreffenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durchgeführten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen.

(2)   Der Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 muss mindestens die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können in ihren Evaluierungsbericht auch andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen aufnehmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern.

(3)   Bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 bezieht die EFCA die Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 ein.

(4)   Die Kommission beruft einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Tauglichkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms und dessen allgemeine Auswirkung auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage der Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 zu bewerten. Die in Anhang II festgesetzten Zieleckwerte können entsprechend angepasst werden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


ANHANG I

VERFAHREN ZUR RISIKOBEWERTUNG

Bei verschiedenen in Artikel 1 genannten Beständen und Gebieten unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der festgelegten Priorität. Die Priorität wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung, die jeder betroffene Mitgliedstaat oder jeder andere Mitgliedstaat ausschließlich für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 vorgenommen hat, auf der Grundlage des nachstehenden Verfahrens festgelegt:

Beschreibung des Risikos

[je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Indikator

[je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Phase in der Fischerei/Vermarktungskette

(wann und wo tritt das Risiko auf)

Zu berücksichtigende Faktoren

[je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Häufigkeit in der Fischerei (1)

Mögliche Folge(n) (1)

Risikograd (1)

[Anmerkung: die von den Mitgliedstaaten festgestellten Risiken sollten mit den Zielen gemäß Artikel 3 im Einklang stehen]

 

 

Fangmengen/Anlandungen je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verwendung von Standardkisten,

Höhe und Schwankungen des Marktpreises für die angelandeten Fischereierzeugnisse (Erstverkauf),

Anzahl der bei dem jeweiligen Fischereifahrzeug und/oder anderen Wirtschaftsbeteiligten zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der festgestellten Verstöße,

Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Gebiet und Metier,

alle weiteren zweckdienlichen Informationen oder Erkenntnisse.

Hoch/Mittel/Einzelfälle/oder Unerheblich

Schwerwiegend/ Erheblich/ Akzeptabel/oder Unerheblich

Sehr niedrig/niedrig/mittel/hoch/oder sehr hoch


(1)  

Anmerkung: Von den Mitgliedstaaten zu bewerten. Bei der Risikobewertung sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die möglichen Folgen abzuschätzen.


ANHANG II

ZIELECKWERTE

1.   Inspektionen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung)

Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in dem betreffenden Gebiet befischen, nachstehende Zieleckwerte (1), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:

Jährliche Eckwerte (2)

Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2

hoch

sehr hoch

Fischerei

Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

2.   Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)

Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in dem Gebiet befischen, nachstehende Zieleckwerte (3), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:

Jährliche Eckwerte (4)

Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte (Erstkäufer)

hoch

sehr hoch

Fischerei

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.


(1)  Bei Schiffen, die pro Fangreise weniger als 24 Stunden auf See sind, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.

(2)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr durchgeführten Fangreisen in dem Gebiet.

(3)  Bei Schiffen, die pro Anlandung weniger als 10 Tonnen anlanden können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.

(4)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.


ANHANG III

REGELMÄSSIGE MELDUNGEN ZUM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM

Format der gemäß Artikel 12 für jede in den Bericht aufzunehmende Inspektion vorzulegenden Meldung:

Bezeichnung des Datenelements

Code

Beschreibung und Inhalt

Bezeichnung der Inspektion

II

ISO-Alpha2-Ländercode + 9 Ziffern, z. B. DK201200000

Datum der Inspektion

DA

JJJJ-MM-TT

Art der Inspektion oder Kontrolle

IT

Auf See, an Land, Transportkontrolle, Dokumentenkontrolle (bitte angeben)

Bezeichnung jedes Fischereifahrzeugs, Fahrzeugs oder Wirtschaftsbeteiligten

ID

Nummer des Fischereifahrzeugs im EU-Flottenregister, Bezeichnung des Fahrzeugs und/oder Name des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten.

Art des Fanggeräts

GE

Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

Schwerer Verstoß

SI

J = ja, N = nein

Art des festgestellten schweren Verstoßes

TS

Angabe der Art des festgestellten schweren Verstoßes unter Angabe der Nummer (linke Spalte) in Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011. Zusätzlich sind schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Kontrollverordnung entsprechend mit „13“, „14“ und „15“ zu kennzeichnen.

Sachstand hinsichtlich der Verfolgung

FU

Angabe des Sachstands: ANHÄNGIG, ANFECHTUNG oder ABGESCHLOSSEN

Geldstrafe

SF

Geldstrafe in EUR, z. B. 500

Beschlagnahme

SC

FÄNGE/FANGGERÄT zur physischen Beschlagnahme; beschlagnahmter Betrag bei Angabe des Werts der Fänge/des Fanggeräts in EUR, z. B. 10 000

Sonstiges

SO

Bei Entzug der Lizenz (LI) oder der Erlaubnis (AU) Angabe „LI“ bzw. „AU“ + Anzahl der Tage, z. B. AU30

Punkte

SP

Zugewiesene Punkte, z. B. 12

Bemerkungen

RM

Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine frei formulierte Erklärung beizufügen.


ANHANG IV

INHALT VON EVALUIERUNGSBERICHTEN

Evaluierungsberichte müssen mindestens nachstehende Angaben enthalten:

I.   Allgemeine Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)

Beschreibung der von dem betroffenen Mitgliedstaat ermittelten Risiken und detaillierte Angaben zum Inhalt seiner Risikomanagementstrategie, einschließlich einer Beschreibung des Überprüfungs- und Revisionsprozesses;

Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der zugewiesenen Inspektionsmittel/der Anzahl der für die Ausführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms bereitgestellten Mittel, einschließlich Einsatzdauer und Einsatzgebiete;

Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der durchgeführten Kontrollen und Inspektionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben)/der Anzahl der festgestellten schweren Verstöße und, soweit möglich, Analyse der Gründe für solche Verstöße;

für schwere Verstöße verhängte Sanktionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben);

Analyse anderer Maßnahmen (außer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen, z. B. Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen), die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern [BEISPIEL: Anzahl der umgesetzten Verbesserungen bei selektiven Fanggeräten, Anzahl der Kabeljau-/Jungfischstichproben usw.].

II.   Detaillierte Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)

1.

Analyse von Inspektionsmaßnahmen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene Patrouillenschiffe;

Anteil schwerer Verstöße auf See;

Anteil der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ oder „mittlerem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Anteil der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen mit „hohem“ oder „sehr hohem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

2.

Analyse von Inspektionsmaßnahmen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen, beim Erstverkauf oder bei der Umladung), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene landgestützte Inspektionsteams;

Anteil schwerer Verstöße an Land;

Anteil der Inspektionen an Land bei Fischereifahrzeugen und/oder Wirtschaftsbeteiligten mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ oder „mittlerem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Anteil der Inspektionen an Land bei Fischereifahrzeugen und/oder Wirtschaftsbeteiligten mit „hohem“ oder „sehr hohem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

3.

Analyse der Zieleckwerte in Form von Einhaltung der Vorschriften (sofern zutreffend), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene Inspektionsmittel;

Anteil schwerer Verstöße und Tendenz (Vergleich mit den beiden Vorjahren);

Anteil der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen/Wirtschaftsbeteiligten, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

4.

Analyse anderer Inspektions- und Kontrolltätigkeiten: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren usw. sowie andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern.

III.   Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Effizienz der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)


22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/s3


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Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

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