ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.168.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
20. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/296/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

3

 

 

2013/297/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

10

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

11

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Geraniol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2013 der Kommission vom 19. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 572/2013 der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 573/2013 der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 574/2013 der Kommission vom 19. Juni 2013 zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2012/13 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/298/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307)  ( 1 )

30

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2013

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

(2013/296/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2012/353/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses am 27. Juni 2012 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 4.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE REPUBLIK MOLDAU,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

EINGEDENK DES Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat,

IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den Menschen weiter zu erleichtern,

IN ANERKENNTNIS der Bedeutung der Einführung eines visumfreien Reiseverkehrs für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, im Folgenden „Abkommen“, wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

1.

Im Titel wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

2.

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 und in Artikel 3 Buchstabe e werden die Worte „der Gemeinschaft“ bzw. „das Gemeinschaftsrecht“ bzw. „gemeinschaftsrechtlicher“ ersetzt durch die Worte „der Union“ bzw. „das Unionsrecht“ bzw. „unionsrechtlicher“.

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Republik Moldau zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“.

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist und die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt, oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“.

c)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“.

d)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„p)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation.“

4.

Artikel 5 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen;

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Amtszeit,

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Moldau, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft sind,

bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder

bei der in Buchstabe e genannten Personengruppe: der Arbeitsvertrag,

sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.

(2)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

b)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

d)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind;

e)

Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

f)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;

i)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(3)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 4 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:“;

ii)

erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau, die im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besuchen;“;

iii)

werden in Buchstabe j folgende Worte angefügt:

„und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung“;

iv)

werden folgende Buchstaben angefügt:

„p)

Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;

q)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

r)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.“;

v)

wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Der externe Dienstleistungserbringer führt seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der moldauischen Rechtsvorschriften aus.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Einreichen eines Antrags ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers

Die Mitgliedstaaten können von dem Erfordernis, persönlich zu erscheinen, absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, es sei denn, das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist zum Zweck der Erfassung biometrischer Identifikatoren erforderlich.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten verlassen.“

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Diplomaten- und Dienstpässe“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

9.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a)

In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

b)

In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäische Union“ und die Worte „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Kommission“ ersetzt.

10.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen.“

11.

In Artikel 14 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„Die Republik Moldau kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen.“

Artikel 2

Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012 in jeweils zwei Urschriften in den Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Pentru Uniunea Europeană

Image

Image

3a Република Молдова

Por la República de Moldavia

Za Moldavskou republiku

For Republikken Moldova

Für die Republik Moldau

Moldova Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldavie

Per la Repubblica moldova

Moldovas Republikas vārdā –

Moldovos Respublikos vardu

A Moldovai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Moldova

Voor de Republiek Moldavië

W imieniu Republiki Mołdawii

Pela República da Moldova

Pentru Republica Moldova

Za Moldavskú republiku

Za Republiko Moldavijo

Moldovan tasavallan puolesta

För Republiken Moldavien

Pentru Republica Moldova

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

Die Europäische Union erstellt unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Republik Moldau im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Die Europäische Union teilt der Republik Moldau über den Ausschuss mit, wann diese Liste erstellt wurde. Die Europäische Union informiert darüber hinaus gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex die Staatsbürger der Republik Moldau.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN

Die Europäische Union verpflichtet sich, die Entgegennahme von Visumanträgen nur wenn besondere Umstände oder Gründe im Zusammenhang mit der Situation vor Ort, wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Erfassung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, wenn eine gute geographische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann und sich andere Formen der Zusammenarbeit für den betreffenden Mitgliedstaat nicht als angemessen erweisen, als letztes Mittel externen Dienstleistungserbringern zu übertragen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Moldau, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Moldau Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Republik Moldau mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Liechtenstein und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält.


20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2013

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

(2013/297/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2012/428/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 23. Juli 2012 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Bechlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zu der Bindung durch dieses Abkommen (4) Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

die UKRAINE

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

EINGEDENK DES Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat,

IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den Menschen weiter zu erleichtern,

IN ANERKENNTNIS, dass die Visumpflicht für die Staatsbürger der Ukraine zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (1), in der insbesondere die Pflicht zur Begründung der Visumverweigerung und das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Falle der Verweigerung vorgesehen sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (nachstehend „das Abkommen“) wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

1.

Im Titel wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

2.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender erster Unterabsatz eingefügt:

„Die Ukraine kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen.“

3.

In Artikel 2 Absatz 1 wird „Gemeinschaft“ durch „Europäischen Union“ ersetzt; und in Artikel 2 Absatz 2 wird „Gemeinschaftsrecht“ durch „Recht der Europäischen Union“ ersetzt.

4.

In Artikel 3 Buchstabe e wird „gemeinschaftsrechtlicher“ ersetzt durch „der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union“.

5.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer, des Zielortes beziehungsweise der Zielorte und der Häufigkeit der Fahrten;“.

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“.

c)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte oder kommunalen Körperschaften;“.

d)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“.

e)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Personen, die zu einer medizinischen Behandlung einreisen, und notwendige Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“.

f)

Folgende Buchstaben werden hinzugefügt:

„n)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer staatlichen Behörde nach einzelstaatlichem Recht ausgestellt wird;

o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, die die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;

p)

Vertreter von Religionsgemeinschaften:

eine schriftliche Einladung einer in der Ukraine eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Besuche;

q)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation.“

6.

In Artikel 5 erhalten Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:

„(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, nationalen und regionalen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen;

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Amtszeit,

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Ukraine, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft sind,

bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder

bei der in Buchstabe e genannten Personengruppe: der Arbeitsvertrag,

sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.

(2)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

b)

Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

c)

Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

d)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;

e)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

f)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

g)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen;

h)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

i)

Vertretern von Religionsgemeinschaften;

j)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

k)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(3)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

7.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erheben eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Antragstellung darum gebeten hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Absatzes 5 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:“.

ii)

In Buchstabe a werden folgende Worte hinzugefügt:

„oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit“.

iii)

In Buchstabe i werden folgende Worte hinzugefügt:

„und anderen kommunalen Körperschaften“.

iv)

In Buchstabe j werden folgende Worte hinzugefügt:

„und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung“.

v)

Folgende Buchstaben o bis s werden hinzugefügt:

„o)

Vertreter von Religionsgemeinschaften;

p)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

q)

Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;

r)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

s)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.“

vi)

Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

„Der erste Unterabsatz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.“

c)

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„(5)   Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.“

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Diplomaten- und Dienstpässe“.

b)

In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Worte „in Absatz 1“ ersetzt durch die Worte „in den Absätzen 1 und 2“.

c)

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2)   Staatsbürger der Ukraine mit gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.“

9.

Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Satz wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

b)

Im zweiten Satz wird „Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ und „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch „Europäische Kommission“ ersetzt.

10.

Artikel 13 Absatz wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1.

b)

Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„(2)   Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen.“

Artikel 2

Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Juli zweitausendzwölf in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

За Європейське Спiвтовариство

Image

Image

За Украйна

Por Ucrania

Za Ukrajinu

For Ukraine

Für die Ukraine

Ukraina nimel

Για την Ουκρανία

For Ukraine

Pour l'Ukraine

Per l'Ucraina

Ukrainas vārdā

Ukrainos vardu

Ukrajna részéről

Għall-Ukrajna

Voor Oekraïne

W imieniu Ukrainy

Pela Ucrânia

Pentru Ucraina

Za Ukrajinu

Za Ukrajino

Ukrainan puolesta

På Ukrainas vägnar

За Украïнy

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(1)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

Die Europäische Union erstellt unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Ukraine im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Ukraine, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, welche die Ukraine Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Ukraine mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Visakodex zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 10 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS

Die Europäische Union ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 Absatz 2 von der Ukraine missbräuchlich angewandt wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Wird die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 ausgesetzt, leitet die Europäische Union Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Liechtenstein und die Ukraine unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält.


VERORDNUNGEN

20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 570/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Geraniol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Geraniol sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2011/266/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 7. März 2008 von der Firma Eden Research PLC einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Geraniol in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit dem Beschluss 2011/266/EU der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig sind, dass sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 30. Juni 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 15. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Geraniol (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und der Entwurf des Bewertungsberichts wurde am 17. Mai 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Geraniol abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Geraniol enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendung. Es ist daher angezeigt, Geraniol zu genehmigen.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Geraniol enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Geraniol wird unter den dort genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

1.   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. Mai 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Geraniol als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Geraniol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und spätestens am 30. November 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Geraniol als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Geraniol als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 4.5.2011, S. 3.

(4)  EFSA-Journal (2012) 10(11): 2915. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Geraniol CAS-Nr. 106-24-1

CIPAC-Nr. 968

E) 3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol

≥ 980 g/kg

1. Dezember 2013

30. November 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Geraniol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Wasserorganismen;

die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Geraniol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Geraniol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;

b)

die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„46

Geraniol CAS-Nr. 106-24-1

CIPAC-Nr. 968

E) 3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol

≥ 980 g/kg

1. Dezember 2013

30. November 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Geraniol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Wasserorganismen;

die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Geraniol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Geraniol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;

b)

die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.“


20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 571/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

43,1

TR

61,2

ZZ

52,2

0707 00 05

MK

32,3

TR

121,6

ZZ

77,0

0709 93 10

MA

106,4

TR

148,0

ZZ

127,2

0805 50 10

AR

92,3

TR

102,5

ZA

101,6

ZZ

98,8

0808 10 80

AR

179,4

BR

111,5

CL

136,7

CN

96,0

NZ

133,3

US

145,5

UY

165,4

ZA

118,6

ZZ

135,8

0809 10 00

IL

342,4

TR

236,9

ZZ

289,7

0809 29 00

TR

376,9

US

660,1

ZZ

518,5

0809 30

IL

214,0

MA

207,9

TR

179,1

ZZ

200,3

0809 40 05

CL

149,9

IL

308,9

ZA

118,0

ZZ

192,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 572/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2013

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2013-30.9.2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

2,031859

P3

09.4069

0,379603


20.6.2013   

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L 168/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 573/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2013

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2013-30.9.2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,271371

2

09.4411

0,276168

3

09.4412

0,333671

4

09.4420

0,373693

6

09.4422

0,375379


20.6.2013   

DE

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L 168/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 574/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2013

zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2012/13 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2013 der Kommission vom 31. Mai 2013 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 4. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2013 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission vom 11. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2013 mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2013 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2013 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizienten festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden.

(3)

Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2013 vom 4. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2013 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission vom 11. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2013 mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 22,108861 % multipliziert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 3.


BESCHLÜSSE

20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/298/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 9. Dezember 2008 (2) genehmigte die Kommission die österreichische Bankenstützungsregelung, die in der Folge viermal verlängert wurde (3) und am 30. Juni 2011 schließlich auslief.

(2)

Im April 2009 erhielt die Österreichische Volksbanken-AG (im Folgenden „ÖVAG“) im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mrd. EUR. Zudem begab sie im Rahmen der Regelung am 9. Februar, 18. März und 14. September 2009 drei bundesgarantierte Emissionen im Umfang von jeweils 1 Mrd. EUR. Österreich gewährte diese Beihilfemaßnahmen in der Annahme, die ÖVAG sei ein gesundes Finanzinstitut und übermittelte am 29. September 2009 einen Rentabilitätsplan.

(3)

Im Zuge der beihilfenrechtlichen Prüfung gelangte die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bank nach den Kriterien im Anhang der Mitteilung der Kommission – Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (4) (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung nicht als gesund im Sinne der Rekapitalisierungsmitteilung betrachtet werden konnte. Daher wurde ein Umstrukturierungsplan verlangt. Österreich vertrat weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der ÖVAG um eine gesunde Bank gehandelt habe, legte aber am 2. November 2010 einen Umstrukturierungsplan für die ÖVAG vor („ursprünglicher Umstrukturierungsplan“). Dieser Plan wurde später durch eine Reihe weiterer Auskunftsschreiben ergänzt.

(4)

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (5) setzte die Kommission Österreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der der ÖVAG von Österreich gewährten Kapitalzuführung von 1 Mrd. EUR und Garantie in Höhe von 3 Mrd. EUR das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) zu eröffnen und ersuchte Österreich um Übermittlung eines geänderten Umstrukturierungsplans.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) wurde am 17. Februar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(6)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein.

(7)

Am 28. März 2012 meldete Österreich einen Umstrukturierungsplan an. Im Vorfeld dieser Anmeldung übermittelte Österreich in mehreren Schreiben, insbesondere vom 16. Dezember 2011 sowie vom 1., 13. und 16. März 2012, Informationen.

(8)

Im Zeitraum April 2012 bis August 2012 erörterten Österreich und die Kommission den neuen Umstrukturierungsplan und die Beihilfemaßnahmen im Rahmen von zahlreichen Treffen, Telefonkonferenzen und sonstigem Informationsaustausch. Die endgültige Fassung des neuen Umstrukturierungsplans wurde am 4. September 2012 vorgelegt (im Folgenden „neuer Umstrukturierungsplan“).

(9)

Am 4. September 2012 unterbreitete Österreich einen Zusagenkatalog, der im Anhang dieses Beschlusses beigefügt ist.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Die Begünstigte und ihre Schwierigkeiten

(10)

Die ÖVAG ist das Spitzeninstitut der österreichischen Volksbanken (lokale Kreditgenossenschaften) und erbringt für diese zentral Leistungen in den Bereichen Back-Office, Liquiditätsmanagement und Finanzprodukte. Volksbanken sind Universalbanken mit lokalen bis regionalen Geschäftstätigkeiten. Sie bilden zusammen mit ihrem Spitzeninstitut ÖVAG die Volksbank-Gruppe. 60,2 % der ÖVAG stehen über eine gemeinsame Holding im Eigentum der Volksbanken. Weitere Anteilseigner sind die DZ-Bank (23,8 %), die ERGO-Gruppe (9,5 %) und die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (im Folgenden „RZB“, das Spitzeninstitut der Raiffeisengruppe, der zweiten österreichischen Genossenschaftsgruppe) (5,8 %). Die verbleibenden 0,6 % befinden sich in Streubesitz (6). Ende 2008 war die ÖVAG die viertgrößte Bank Österreichs mit einer Bilanzsumme von 52,9 Mrd. EUR (7), einem Aa3-Rating von Moody’s und einem A-Rating von Fitch (8).

(11)

Der wichtigste räumlich relevante Markt der ÖVAG ist Österreich. Darüber hinaus war die Bank in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder tätig, in denen sie jedoch, außer in Rumänien, nur einen geringen Marktanteil hatte. In begrenztem Umfang ist die ÖVAG auch in Deutschland aktiv, und zwar im Unternehmenskundengeschäft und in der Immobilienfinanzierung.

(12)

Bis vor kurzem war die ÖVAG in fünf Geschäftsfeldern tätig: Unternehmen, Retail, Immobilien, Financial Markets und Bankbuch/Allgemein. 2008 stellte die ÖVAG ihre Tätigkeit in den Bereichen Finanzierung öffentlicher Körperschaften und Infrastrukturfinanzierung ein, wobei sie ihren Anteil an der Kommunalkredit Austria AG (im Folgenden „KA“) für 1 Euro (Nennwert) an Österreich übertrug. Weitere Einzelheiten zum früheren Geschäftsmodell der ÖVAG sind dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen (9).

(13)

Die Probleme der ÖVAG hatten vielfältige Ursachen. Wie bereits im Eröffnungsbeschluss dargelegt (10), trugen die folgenden Faktoren zu den Schwierigkeiten der ÖVAG bei: ihr Engagement in mittel- und osteuropäischen Ländern über ihre in der VB International AG (im Folgenden „VBI“) zusammengefassten Retail-Tochtergesellschaften, ihre Tätigkeit in den Bereichen Kommunalfinanzierungen und Infrastrukturfinanzierung, ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich, der Umstand, dass das Investitionsportfolio unter anderem von Lehman Brothers und isländischen Banken emittierte Instrumente umfasst und ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt. Diese Faktoren führten dazu, dass die ÖVAG in den Jahren 2008 und 2009 erhebliche Verluste erlitt und dass Österreich ihr 2009 Stützungsmaßnahmen gewährte.

(14)

Die ÖVAG hatte bereits im Jahr 2009 einen Umstrukturierungsprozess eingeleitet, der unter anderem darauf abzielte, die Tätigkeiten, die die Hauptursache für die Probleme des Kreditinstituts waren, aus der Bank auszulagern. Bestimmte aus dem Altportfolio stammende Risiken machten der Bank jedoch 2011 erneut zu schaffen. Dabei handelte es sich insbesondere um Folgende:

a)

Verluste der VBI Tochtergesellschaften und Wertberichtigungen auf ihren Buchwert in den Geschäftsbüchern der ÖVAG in Höhe von insgesamt 380 Mio. EUR;

b)

Wertberichtigungen in Höhe von 300 Mio. EUR auf Investitionen der ÖVAG, die mit den von der Staatsschuldenkrise am stärksten betroffenen Ländern verbunden sind;

c)

Abschreibung des verbleibenden Partizipationskapitals, das die ÖVAG an der KA hielt, um 142 Mio. EUR;

d)

Korrektur des Buchwertes von Investkredit (11) (im folgenden „IK“) um minus 323 Mio. EUR im Rahmen der Verschmelzung auf die ÖVAG.

(15)

Die Auswirkungen der in Erwägungsgrund 14 aufgeführten Verluste führten zur zweiten Rettungsmaßnahme Österreichs zugunsten der ÖVAG, die am 27. Februar 2012 mit den ursprünglichen Aktionären vereinbart wurde. Ferner überarbeitete die ÖVAG ihren ursprünglichen Umstrukturierungsplan und entschloss sich zu einer tiefgreifenderen Umstrukturierung.

2.2.   Die Beihilfemaßnahmen

2.2.1.   Beihilfemaßnahmen von 2009

(16)

2009 wurde die Liquiditäts- und Kapitalposition der ÖVAG im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung durch eine Kapitalzuführung von 1 Mrd. EUR und staatliche Garantien für Anleihen der ÖVAG in Höhe von 3 Mrd. EUR gestärkt. Infolge der Kapitalzuführung stieg Ende 2009 die Kernkapitalquote der ÖVAG auf 9,2 % und ihre Eigenmittelquote auf 12,5 %.

(17)

Im April 2009 zeichnete Österreich Partizipationsscheine der ÖVAG in Höhe von 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2009“). Mit diesem Instrument erhält der Staat keine Stimmrechte, aber einen Vorzugskupon und ein Wandlungsrecht. Das Instrument ist unbefristet und wird als Tier-1-Kapital (Kernkapital) verbucht.

(18)

Die Partizipationsscheine haben, wie in der österreichischen Bankenstützungsregelung festgelegt, einen Vorzugskupon von 9,3 % p. a. Im sechsten und siebten vollen Geschäftsjahr nach Zeichnung der Partizipationsscheine erhöht sich der Kupon jeweils um 50 Basispunkte, im achten Jahr um 75 Basispunkte und ab dem neunten Geschäftsjahr jeweils um 100 Basispunkte. Insgesamt ist diese Dividende jedoch auf einen Maximalwert in Höhe des 12-Monats-EURIBOR zuzüglich 1 000 Basispunkten p. a. begrenzt. Der Kupon wird nur ausgezahlt, wenn die Bank einen Gewinn erzielt und beschließt, diesen auszuschütten. In einem Jahr nicht gezahlte Kupons werden nicht auf ein Folgejahr übertragen. Die Partizipationsscheine nehmen proportional zum gesamten am Verlust teilnehmenden Kapital an etwaigen Verlusten teil.

(19)

Die Bank hat das Recht, die Partizipationsscheine jederzeit ganz oder in Tranchen zurückzuzahlen. In den ersten zehn Geschäftsjahren nach Zeichnung des Partizipationskapitals beträgt der Rückzahlungsbetrag 100 % des Nennwerts der Partizipationszertifikate, danach 150 % des Nennwerts (12).

(20)

Der Staat hat das Recht, die Partizipationsscheine in ÖVAG-Stammaktien umzutauschen. Er benötigt dafür bis zum 1. Januar 2019 die Zustimmung der Bank, kann aber das Wandlungsrecht auch ohne deren Zustimmung ausüben,

a)

wenn die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 nicht oder nicht in voller Höhe geleistet wird oder

b)

wenn nach dem 31. Dezember 2011 für zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschäftsjahre die Dividende nicht oder nicht in voller Höhe geleistet wird oder

c)

wenn der Staat am 1. Januar 2012 noch Partizipationsscheine mit einem Nennwert von mindestens 700 Mio. EUR hält oder

d)

wenn der Staat am 1. Januar 2015 noch Partizipationsscheine mit einem Nennwert von mindestens 400 Mio. EUR hält.

(21)

Die ÖVAG erhielt im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung staatliche Garantien und begab im Jahr 2009 bundesgarantierte Emissionen im Umfang von 3 Mrd. EUR.

Tabelle 1

Bundesgarantierte Emissionen der ÖVAG im Jahr 2009

Tranche

Nennwert

Ausgabe-datum

Laufzeit

Kupon

Gesamtkosten

1.

1 Mrd. EUR

9.2.2009

9.2.2012

3,000 %

157 Basispunkte über 6M Euribor

2.

1 Mrd. EUR

18.3.2009

19.3.2013

3,375 %

194 Basispunkte über 6M Euribor

3.

1 Mrd. EUR

14.9.2009

14.9.2012

2,250 %

155 Basispunkte über 6M Euribor

Quelle: Neuer Umstrukturierungsplan, S. 36.

2.2.2.   Beihilfemaßnahmen von 2012

(22)

Das Ausmaß der Verluste der ÖVAG im Jahr 2011 wird weitere Beihilfemaßnahmen nach sich ziehen, und zwar eine Kapitalzuführung des Staates in Höhe von 250 Mio. EUR in Form von Stammaktien (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2012“) und eine Asset-Garantie, die eine Erhöhung des Kapitals um 100 Mio. EUR bewirkt (im Folgenden „Asset-Garantie“).

(23)

Die Kapitalerhöhung soll in zwei Stufen durchgeführt werden. Zunächst wird das Kapital der Bank zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste um 70 % herabgesetzt. Mit diesem Kapitalschnitt werden auch die von Österreich 2009 zugeführten Partizipationsscheine anteilmäßig herabgesetzt. In einem zweiten Schritt erhält die ÖVAG neues Kapital in Höhe von insgesamt 484 Mio. EUR. 250 Mio. EUR davon sollen von Österreich, der Rest von den Volksbanken gezeichnet werden. Österreich und die Volksbanken werden die Aktien zum Preis von 2,181 EUR pro Aktie zeichnen. Infolgedessen wird der Staat einen Anteil von 43,4 % an der Bank halten und nach den Volksbanken (50,2 %) zum zweitgrößten Aktionär werden. Die Anteile der anderen Aktionäre, die nicht an der Kapitalzuführung teilnehmen, werden verwässert: DZ-Bank: 3,8 %, ERGO: 1,5 %, RZB: 0,9 %, Streubesitz: 0,1 %.

(24)

Neben der Kapitalzuführung von 250 Mio. EUR wird Österreich eine Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR gewähren, die eine Erhöhung des Kapitals der ÖVAG um denselben Betrag bewirken und mit 10 % p. a. vergütet werden wird (d. h. wie eine Kapitalzuführung). Mit der Asset-Garantie sollen der Rückstellungs- bzw. Abschreibungsbedarf der Bank verringert und ihre Kapitalbasis geschützt werden. Die Maßnahme unterscheidet sich von Standard-Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte darin, dass die Garantie in der Weise gestaltet wird, dass sie sich auf die Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung auswirken wird, die die Bank bereits für erwartete Verluste auf die abgedeckten Vermögenswerte gebildet hatte. Die Garantie wird daher für (Buch-) Verluste gewährt werden, die bereits entstanden sind.

(25)

Die ÖVAG kann die Garantie in Anspruch nehmen und den Staat (den Garantiegeber) um Hilfe ersuchen, wenn sie nachweist, dass die jeweilige Verbindlichkeit uneinbringlich ist oder der Schuldner Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist; dies gilt jedoch nur in dem Maße, in dem eine derartige Inanspruchnahme erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Common Equity Tier 1-Quote (13) (im Folgenden „CET1“-Quote) der ÖVAG-Gruppe (14) zum 31. Dezember 2015 unter 11 % fällt. Dieser CET1-Grenzwert wird auf 10 % gesenkt, wenn die ÖVAG bis zu diesem Zeitpunkt ihre Anteile an der Volksbank Romania S.A (im Folgenden „VBRO“) oder an der VB Leasing International Holding GmbH (im Folgenden „VBLI“) vollständig veräußert hat.

(26)

Die Inanspruchnahme der Garantie kann nicht vor dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Eingehende Zahlungen, die sich auf die abgedeckten Vermögenswerte beziehen, werden mit etwaigen Forderungen aufgerechnet, die die Bank möglicherweise gegenüber dem Staat hat, sofern sie über den nicht wertgeminderten und nicht garantierten Wert der Vermögenswerte hinausgehen.

(27)

Die sich aus der Inanspruchnahme der Garantie ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Staates werden bis zum 31. Juli 2016 aufgeschoben, ohne dass für den Zahlungsaufschub Zinsen berechnet werden. Abgerufene Beträge sind an den Staat zurückzuzahlen, sobald die finanzielle Situation der Bank dies erlaubt.

(28)

Die Garantie wird mit einer Gebühr von 10 % p. a. (15) auf den vom 30. September 2012 bis zum 1. Januar 2016 gewährten Gesamtbetrag vergütet. Bei den abgerufenen Beträgen wird diese Vergütung durch eine Gebühr von 10 % p. a. ersetzt, die ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, zu dem die Beträge abgerufen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der abgerufene Betrag voll an den Staat zurückgezahlt ist. Letztere Vergütung ist daran gebunden, dass die Bank Gewinne erzielt und eine CET1-Quote von 10 % erreicht; sie ist nicht kumulativ.

(29)

Die Haftung des Staates im Rahmen dieser Garantie erlischt am 1. Januar 2016; dies gilt mit Ausnahme etwaiger Ansprüche, die vor diesem Datum geltend gemacht wurden.

2.3.   Das neue Geschäftsmodell

(30)

Dem neuen Umstrukturierungsplan zufolge strebt die ÖVAG eine hohe Integration mit den Volksbanken an. Zwischen der ÖVAG und den Volksbanken wird ein Verbundmodell eingeführt. Die ÖVAG wird auf die Funktionen eines Spitzeninstituts der österreichischen Volksbanken reduziert. Sie wird sich auf die Erbringung von Leistungen für die Volksbanken konzentrieren: Liquiditätspooling, Hilfe bei der Bereitstellung umfangreicherer Darlehen und Angebot von Treasury-Produkten für die Volksbanken und ihre Kunden. Dadurch werden ihre Bilanzsumme sowie die Komplexität ihres Geschäftsmodells erheblich reduziert. Die Geschäftsfelder, die die Probleme der Bank verursacht haben bzw. nicht in den Bereich der Tätigkeiten eines Volksbanken-Spitzeninstituts fallen, werden abgebaut oder veräußert. Die Bank bündelt diese Geschäftsfelder in einem internen Abbausegment (Non-core-Segment).

(31)

Die Bilanzsumme wird von 91 Mrd. EUR Ende September 2008 (16) auf 19 Mrd. EUR im Jahr 2017 verringert werden, von denen [12-15] (17) Mrd. EUR zum neuen Kerngeschäft gehören werden (bei dem verbleibenden Teil handelt es sich um im Abbau befindliches Non-core-Geschäft). Die risikogewichteten Aktiva (im Folgenden „RWA“) werden beim Basisszenario von 35,2 Mrd. EUR im Jahr 2008 auf [9-12] Mrd. EUR im Jahr 2017 zurückgehen.

(32)

Das Verbundmodell sieht eine gemeinsame Haftung sowie einen geregelten Transfer von Liquidität zwischen seinen Mitgliedern („Liquiditätsverbund“) in Verbindung mit einer gemeinsamen finanziellen Absicherung der Gläubiger aller Mitglieder („Haftungsverbund“) vor. Im Rahmen des Verbundmodells bleibt die rechtliche Unabhängigkeit der angeschlossenen Banken gewahrt, und die Mitglieder können die gemeinsame Organisationsinfrastruktur des „Netzwerks“ nutzen.

(33)

In diesem Zusammenhang hat die ÖVAG als Spitzeninstitut die Aufgabe, die Solvabilität und Liquidität der dem Verbund angehörenden Volksbanken auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse zu gewährleisten und zu kontrollieren. Ferner ist die ÖVAG unter anderem für die Vertretung der Interessen der Gruppe insgesamt, für die Öffentlichkeitsarbeit auf Gruppenebene und für die Unterstützung bei bestimmten Back-Office-Aufgaben, zum Beispiel Wertpapiertransaktionen, Logistik, Schaffung von Gruppenstandards im Bereich der Compliance und Bekämpfung der Geldwäsche zuständig. Ferner werden der Bank weitere Funktionen übertragen („Verbundfunktionen“), die aufsichtsrechtlich geboten bzw. unter Effizienzgesichtspunkten besser zentral erbracht werden. Dazu zählen insbesondere die Verantwortung für die Erfüllung der gemeinsamen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Solvabilität, Liquidität, Internal Capital Adequacy Assessment Process für den Verbund, Innenrevision). Ferner zählen dazu die Unterstützung im Vertrieb und im Marketing (individualisierter) Produkte.

(34)

Nach dem österreichischen Bankwesengesetz (18) haftet die ÖVAG in ihrer Funktion als Spitzeninstitut im Rahmen des Verbundmodells für alle Verpflichtungen des Verbunds, während die Haftung der einzelnen Volksbanken für den Verbund auf den Teil ihrer Eigenmittel beschränkt ist, der über das für die Abdeckung ihrer eigenen RWA erforderliche aufsichtsrechtliche Minimum hinausgeht. Das „überschüssige Kapital“ aller Volksbanken des Verbunds liegt zum 31. Dezember 2011 bei [450-500] Mio. EUR, sofern die Berechnung auf einer CET1-Quote von 8 % CET1 beruht, und bei [600-650] Mio. EUR, wenn 7 % CET1 zugrundegelegt wird.

(35)

Ein weiteres wichtiges Merkmal dieses Verbundmodells ist die Zusammenarbeit im Bereich der Liquidität. Nach österreichischem Recht beinhaltet diese Zusammenarbeit unter anderem, dass die Volksbanken verpflichtet sind, 14 % ihrer Einlagen bei der ÖVAG als Mindestreserve zu halten. Ferner kann die ÖVAG von den Volksbanken stammende Sicherheiten (immobilienbesicherte Kredite) zusammenfassen, die dann zur Pfandbrief-Refinanzierung verwendet werden können. Zurzeit halten die Volksbanken Vermögenswerte in Höhe von [2-5] Mrd. EUR, die unter Umständen als derartige Sicherheiten verwendet werden können. Ein weiteres wesentliches Element zur Gewährleistung einer stabilen Liquiditätsposition der ÖVAG war die Übertragung der Online-Banking-Plattform Livebank von einer der lokalen Volksbanken auf die ÖVAG im Jahr 2011. Dies wird der ÖVAG erstens einen direkten Zugang zu Privatkundeneinlagen geben und ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt, die eine der Ursachen für die Probleme der ÖVAG war, verringern. Zweitens wird dies einen zentralisierten Online-Banking-Auftritt des Volksbanken-Sektors ermöglichen, der mit dem Verbundmodell im Einklang steht.

(36)

Das Kernsegment besteht aus drei Teilsegmenten: Kredit/Konsortial, Financial Markets und Bankbuch/Allgemein. Die ÖVAG schätzt die Gesamtaktiva des Kernsegments auf insgesamt [12-15] Mrd. EUR im Jahr 2017 (16,8 Mrd. EUR Ende 2012) und die RWA auf [4-6] Mrd. EUR Ende 2017.

(37)

Das Segment Kredit/Konsortial umfasst die drei Einheiten Kredit Verbundbank, VB Factoring und Mobilienleasing Österreich (im folgenden „VBLF“). Die ÖVAG betrachtet dieses Geschäft als Teil ihres Kerngeschäfts mit den Volksbanken. Die Geschäftstätigkeiten konzentrieren sich auf Österreich.

(38)

Die Einheit Kredit Verbundbank umfasst das Kredit- und Konsortialgeschäft mit den Verbundbanken (19). Auch die von den beiden Tochergesellschaften VB Factoring und VBLF erbrachten Leistungen werden als zentrale Verbundfunktionen betrachtet. Die VBLF gehört im Bereich Pkw, Lkw und Büroautomation zu den großen Leasinganbietern in Österreich. Durch die Verbindung zu den Volksbanken ist die VBLF auch zukünftig Teil der Geschäftsstrategie der ÖVAG. Die VB Factoring, eine 100 %ige Tochter der ÖVAG, deckt den größten Teil des Factoringgeschäfts für die Volksbanken ab.

(39)

Das Segment Financial Markets umfasst insbesondere die Profit-Center Group Treasury, Volksbank Investments, Immo KAG und das Geschäftsfeld Online Banking (Live Bank). Das Segment Financial Markets ist für die kurz- und langfristige Liquiditätsposition, den Wertpapier- und Devisenhandel sowie für die Steuerung von Liquiditäts- und Marktpreisrisiken verantwortlich. Darüber hinaus fungiert das Ressort als Produktlieferant für den Volksbanken-Sektor sowie für institutionelle Kunden im In- und Ausland.

(40)

Das Segment Bankbuch/Allgemein besteht aus den Bereichen Capital Markets und Asset Liability Management. Ferner werden diesem Segment auch die Aktivitäten der VB Services für Banken GesmbH (ausgelagerte Servicegesellschaft) und verschiedener Holdinggesellschaften zugerechnet.

(41)

Das Non-core-Segment umfasst sämtliche Beteiligungen sowie ehemaligen Geschäftsfelder, die in Zukunft nicht mehr Teil des Kerngeschäfts der ÖVAG sein werden. Die Gesamtaktiva dieses Segments sind mit 11,7 Mrd. EUR im Jahr 2012 (RWA: 11,0 Mrd. EUR) und mit [3-5] Mrd. EUR (RWA: [3-5] Mrd. EUR) im Jahr 2017 veranschlagt. Die ÖVAG will die RWA dieses Segments bis 2026 auf weniger als 1 Mrd. EUR reduzieren. Die diesem Segment zugeordneten Portfolios sind auf Abbau gestellt oder sollen veräußert werden.

(42)

Der Abbauteil des Non-core-Segments beinhaltet insbesondere das Portfolio an Unternehmensfinanzierungen, das weite Teile des derzeitigen Geschäftsfelds Corporate Lending Mittel- und Osteuropa, das gesamte Geschäftsfeld Leveraged Finance Österreich und Mittel- und Osteuropa, das Geschäftsfeld Internationale Projektfinanzierungen sowie das Firmenkundengeschäft umfasst, soweit sich dieses nicht auf das Konsortialgeschäft mit den Volksbanken bezieht. Die Niederlassung Frankfurt wird nicht mehr Teil des Kernportfolios der ÖVAG sein. Ferner wurde das gesamte Immobilienportfolio auf Abbau gestellt und ist zukünftig nicht mehr Teil des Geschäftsmodells der Bank. Das Immobilienportfolio von Europolis, einer im Immobilienbereich tätigen Asset-Management-Gesellschaft, wurde bereits 2010 veräußert.

(43)

Ein weiterer Teil dieses Segments ist die VBLI, eine Leasingtochter, die zu 50 % im Eigentum der ÖVAG steht (20). Die VBLI-Gruppe erbringt in acht mittel- und osteuropäischen sowie südosteuropäischen Ländern Leasingleistungen. Ferner hält sie eine Minderheitsbeteiligung von rund 8 % an einer Leasinggesellschaft in Ungarn, deren Hauptgesellschafter VR-Leasing ist. Die Tätigkeiten der VBLI bildeten eine Ergänzung zum internationalen Kreditgeschäft der VBI. Angesichts der Aufgabe der internationalen Bankaktivitäten plant die Bank, ihre Beteiligung an der VBLI bis zum 31. Dezember [2013-2017] zu veräußern. Um die Veräußerung zu erleichtern, hat die ÖVAG ihre Beteiligung in ihrem Abschluss nach IFRS bereits um [30-60] % auf [50-70] Mio. EUR abgeschrieben. Erscheint eine Veräußerung bis Ende [2013-2017] nicht realistisch, wird das gesamte Neugeschäft zum 31. Dezember [2013-2017] eingestellt und die VBLI im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt (21).

(44)

Ein weiterer Teil des Non-core-Segments ist die VBRO, die 2010 von der Veräußerung der VBI ausgenommen wurde. Die VBRO ist nach Bilanzsumme gemessen die siebtgrößte Bank in Rumänien. Die Bank ist am rumänischen Markt mit starkem Fokus auf immobilienbesicherte, hauptsächlich auf Fremdwährung lautende Kredite an Privat- und kleinere Firmenkunden aufgetreten. Die VBRO wird zurzeit von der ÖVAG umstrukturiert. 2011 wurde die Zweigstellenstruktur umstrukturiert, was zu einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Zweigstellen führte. Die Zahl der Mitarbeiter des Zweigstellennetzes wurde um 25 % reduziert. Angesichts der derzeitigen Rahmenbedingungen wird der Akquisition von Einlagen und von Zahlungsverkehrsdienstleistungen der Vorrang eingeräumt, während das Kreditneugeschäft stark abgebaut wird. Die neue Geschäftsstrategie besteht in der Weiterentwicklung der VBRO hin zu einer Universalbank mit einem ausgewogeneren Produktmix und einer Reduzierung des vergleichsweise hohen prozentualen Anteils an auf Fremdwährungen lautenden immobilienbesicherten Krediten. Die Abhängigkeit der VBRO von einer Finanzierung durch ihre Anteilseigner soll verringert und das Kredit-Einlagen-Verhältnis verbessert werden. Der Plan umfasst auch eine bestimmte Workout-Strategie für die notleidenden Kredite. Obwohl die VBRO damit rechnet, während des gesamten Umstrukturierungszeitraums positive Ergebnisse zu erzielen, wird im Umstrukturierungsplan in zurückhaltenderer Weise von neutralen Ergebnissen ausgegangen. Die ÖVAG will die VBRO bis Ende [2013-2017] veräußern. Um die Veräußerung zu erleichtern, hat die ÖVAG ihre Beteiligung in ihrem Abschluss nach IFRS bereits auf [0-50] EUR abgeschrieben. Erscheint eine Veräußerung der VBRO bis Ende [2013-2017] nicht realistisch, wird das gesamte Neugeschäft zum 31. Dezember [2013-2017] eingestellt und die VBRO im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt (22). Alternativ könnten Teile der VBRO zum 31. Dezember [2013-2017] veräußert und nur die verbleibenden Portfolios im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt werden. (23)

(45)

Schließlich sollen die Bankaktivitäten in Malta bis Ende [2013-2017] veräußert werden. Ist eine Veräußerung bis Ende [2013-2017] nicht möglich, wird das gesamte Neugeschäft zum 31. Dezember [2013-2017] eingestellt, und die Geschäftstätigkeiten werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt (24). Auch die Beteiligung an der RZB soll bis spätestens Ende [2013-2017] veräußert werden. Ist dies bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht geschehen, wird ein ermächtigter Veräußerungstreuhänder den Veräußerungsprozess übernehmen (25).

(46)

Die ÖVAG übermittelte Angaben zu ihrer Liquiditätsposition zum Mai 2012 und stellte Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem derzeitigen und künftigen Finanzierungsbedarf vor.

(47)

In Bezug auf ihre frühere Abhängigkeit von unbesicherten Refinanzierungen am Interbankenmarkt macht die ÖVAG geltend, dass diese in erster Linie auf ihre Tochtergesellschaften zurückzuführen gewesen sei, die in großem Umfang von von der ÖVAG bereitgestellten Mitteln abhängig waren. Dieses Problem wurde bereits in gewissem Maße durch die Veräußerung der VBI im Jahr 2011 angegangen (Verringerung des Finanzierungsbedarfs um 1,1 Mrd. EUR). Ferner dürften die Umstrukturierung der VBRO und ihr anschließender Verkauf zusammen mit der Veräußerung der VBLI weitere Liquiditäten in Höhe von 2,4 Mrd. EUR freisetzen.

(48)

Die Bank zeigte auf, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, die ihr Zugang zu weiteren Finanzierungsquellen geben oder die Deckung ihres Liquiditätsbedarfs erleichtern. Die Übernahme der Livebank (von einer der Volksbanken) gab der ÖVAG Zugang zu 470 Mio. EUR Retail-Finanzierung, wodurch die frühere Abhängigkeit der ÖVAG von Refinanzierungen am Interbankenmarkt reduziert wurde. Die von den Minderheitsaktionären zugesagten Maßnahmen (26) sollen zur Reduzierung des Finanzierungsbedarfs beitragen. Schließlich kann die ÖVAG ihren Finanzierungsbedarf durch Einführung des Verbundmodells zusammen mit den regionalen Volksbanken um 2,7 Mrd. EUR (27) verringern. Ferner wird sie bestimmte von den angeschlossenen Volksbanken gehaltene Vermögenswerte bei Bedarf zur Besicherung von Pfandbriefen verwenden können (zurzeit [2-4] Mrd. EUR).

2.4.   Beitrag von anderen Aktionären und Hybridkapitaleignern

(49)

DZ Bank, ERGO und RZB beteiligten sich nicht an der Kapitalzuführung, sagten aber folgenden Beitrag zur Rettung und Umstrukturierung der ÖVAG zu:

a)

Die DZ Bank wird die bestehenden Liquiditätsfazilitäten für die Tochtergesellschaften, die im gemeinsamen Eigentum von DZ Bank und ÖVAG stehen (z. B. VBLI), aufrechterhalten. Ferner wird sie die Geschäftstätigkeit der ÖVAG-Niederlassung Frankfurt (Vermögenswerte in Höhe von [400-500] Mio. EUR) und den damit verbundenen Finanzierungsbedarf übernehmen.

b)

Die ERGO wird ihre bestehenden Liquiditätsfazilitäten bei der ÖVAG beibehalten und sagt zu, die von ihrem Versicherungszweig Victoria gehaltenen ÖVAG-Finanzinstrumente nicht zu veräußern.

c)

Die RZB wird Maßnahmen durchführen, die eine Stärkung des Kapitals der ÖVAG um 100 Mio. EUR bewirken, und der ÖVAG zusätzliche Liquidität in Höhe von 500 Mio. EUR zuführen.

(50)

Ferner nehmen alle historischen Anteilseigner (28) durch den Kapitalschnitt in Höhe von 70 % an den in der Vergangenheit entstandenen Verlusten teil. Zudem wurden ihre Anteile bei der letzten Kapitalzuführung erheblich verwässert (29). Darüber hinaus tragen die Volksbanken mit neuem Kapital in Höhe von insgesamt 230 Mio. EUR zu der jüngsten Kapitalerhöhung bei.

(51)

Um zu gewährleisten, dass die Anteilseigner der Bank zum Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis während des Umstrukturierungszeitraums beitragen, wird die Bank Dividenden zurückhalten und keine Kupons auf Hybridkapital auszahlen, sofern sie zu den entsprechenden Zahlungen nicht rechtlich verpflichtet ist. Ergänzt wird diese Bestimmung durch eine strenge Begrenzung der Dividenden, die von den Volksbanken während des Umstrukturierungszeitraums ausgeschüttet werden dürfen, um den Kapitalaufbau im Verbund zu unterstützen.

(52)

Die ÖVAG übermittelte Informationen zu einem Rückkauf von durch zwei Tochtergesellschaften der ÖVAG emittierten Hybridinstrumenten in Höhe von insgesamt 300 Mio. EUR. Von Mai bis Juli 2012 bot die ÖVAG an, diese Instrumente zu rund 40 % ihres Nennwertes von den Investoren zurückzukaufen. Der angebotene Rückkaufspreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente plus einer Prämie von maximal 10 Prozentpunkten festgesetzt, die hinzugefügt wurde, um den Anlegern einen Anreiz für die Teilnahme an dem Rückkauf zu bieten. Die Transaktion wurde Mitte Juli 2012 abgewickelt. Sie führte dazu, dass knapp 80 % des Nennwerts der Instrumente zurückgekauft wurden und resultierte nach Abzug der Transaktionskosten für die ÖVAG in einem Gewinn von 129,9 Mio. EUR.

2.5.   Finanzplanung

(53)

Österreich legte für den Zeitraum 2012-2017 einen ausführlichen Geschäftsplan für die ÖVAG vor. Der Plan umfasst ein Basis-Szenario und ein Stress-Szenario; anhand dieser Szenarien soll die Fähigkeit der ÖVAG, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen, aufgezeigt werden.

(54)

Der neue Umstrukturierungsplan basiert im Hinblick auf die Entwicklung des Euro-Währungsgebiets, seines BIP-Wachstums sowie der kurz- und mittelfristigen Zinsen auf Annahmen, die weitgehend den Erwartungen großer Marktteilnehmer und internationaler Institutionen wie dem IWF entsprechen. Auch die Inflation im Euro-Währungsgebiet, die Ölpreise und die Wechselkurse EUR/USD und EUR/CHF sind Teil der Annahmen. Der Plan geht von einer moderaten Erholung des BIP-Wachstums ab 2013 aus.

(55)

Wie in Tabelle 2 dargestellt, wird beim Basis-Szenario davon ausgegangen, dass die ÖVAG ihre Ergebnisse bis 2016 fortlaufend verbessert.

Tabelle 2

Finanzielle Eckdaten der ÖVAG – Basis-Szenario (in Mio. EUR bzw. in %).

ÖVAG-Gruppe

2012P

2013P

2014P

2015P

2016P

2017P

2018P

Ergebnis (nach Steuern)

[60-80]

[10-30]

– [30-10]

[40-60]

[130-150]

[90-110]

n. z.

Eigenkapitalrendite nach Steuern

[3-5]

[1-3]

– [3-1]

[3-5]

[10-12]

[8-10]

n. z.

Bilanzsumme

[20 000-30 000]

[26 000-28 000]

[22 000-24 000]

[20 000-22 000]

[19 000-21 000]

[18 000-20 000]

n. z.

RWA

[18 000-20 000]

[16 000-18 000]

[13 000-15 000]

[11 000-13 000]

[10 000-12 000]

[9 000-11 000]

[8 000-10 000]

CET 1

[9-10]

[10-11]

[11-12]

[11-12] (30)

[11-12] (30)

[12-13] (31)

[12-13] (31)

Kapitalquote

[13-14]

[12-13]

[14-15]

[14-15] (30)

[15-16] (30)

[15-16] (31)

[14-15] (31)

Quelle: Neuer Umstrukturierungsplan der ÖVAG

(56)

Die Eigenkapitalrendite (RoE) der Bank steigt im Laufe des Umstrukturierungszeitraums auf 8,0 % nach Steuern. Nach Ansicht der Bank stellt eine RoE von 8 % nach Steuern angesichts des geringen Risikoprofils der Kernbank eine ausreichende und marktkonforme Kapitalvergütung dar. Insbesondere sei die Bank nicht an volatilen Tätigkeiten wie Investmentbanking oder Eigenhandel beteiligt, sondern konzentriere sich auf ihre Rolle als Spitzeninstitut der lokalen Volksbanken.

(57)

Die ÖVAG legte ein Stress-Szenario auf Gruppenebene vor, das auf weniger günstigen Marktprognosen basiert. Dabei wurden unter anderem ein weiterer Kursgewinn des US-Dollars gegenüber dem Euro und ein Kursverlust des rumänischen Leu gegenüber dem Euro, ein langsamerer Anstieg der Zinssätze als beim Basis-Szenario, eine weitere Verschlechterung bestimmter Länderratings und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums im Euro-Währungsgebiet zugrunde gelegt. Den Schätzungen der Bank zufolge könnten diese Entwicklungen insgesamt zu einem zusätzlichen Einsatz von Kapital in Höhe von bis zu [600-650] Mio. EUR und zu einer Verringerung der CET1-Quote der ÖVAG für das Gesamtrisiko auf [6,0-7,0] % im Jahr 2017 führen.

Tabelle 3

Finanzielle Eckdaten der ÖVAG – Stress-Szenario (in Mio. EUR bzw. in %).

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

CET1

[7-8]

[7-8]

[7-8]

[5,5-6,5]

[6-7]

[6-7]

Kapitalquote

[11-12]

[10-11]

[10-11]

[8-9]

[9-10]

[8-9]

(58)

Ferner legte die Bank von einem externen Experten erstellte Sensitivitätsszenarien vor, in denen zusätzlich die folgenden nachteiligen Entwicklungen angenommen wurden: verzögerte Veräußerung der VBRO zu einem […] Preis von […] Mio. EUR, Zunahme ihrer Refinanzierungskosten; erfolgloser Versuch, die VBLI zu veräußern; geringere Qualität der Vermögenswerte im Non-core-Segment (Zunahme der RWA um 20 %, Zunahme der Risikovorsorge um 50 % und Abschreibungen auf Investitionen in Höhe von 100 Mio. EUR); Zunahme der RWA um 10 % im Kernsegment; keine Zunahme der Gewinne in den Jahren 2016 und 2017.

(59)

Für den Fall, dass all diese Stressfaktoren zusammen eintreten, ergäbe sich für die ÖVAG nach den Erkenntnissen des externen Experten 2017/2018 eine Kapitallücke von [150-200] Mio. EUR (32), die jedoch durch das überschüssige aufsichtsrechtliche Kapital der Volksbanken (d. h. den Haftungsverbund), das sich 2017/2018 auf [650-750] Mio. EUR beläuft, abgedeckt wäre. Somit könnte die Bank dieses ungünstige Szenario insgesamt bewältigen.

(60)

Nach den Finanzprognosen der ÖVAG werden ihre Verwaltungskosten von 166 Mio. EUR 2012 auf 105,5 Mio. EUR 2017 sinken, was einem Rückgang um 36 % entspricht. Neben den der Kostenoptimierung dienenden Maßnahmen (wie der Schließung der Niederlassung Frankfurt und der Vertretungen der IK in den mittel- und osteuropäischen Ländern, Synergien aus dem Zusammenschluss von ÖVAG und IK, Personalabbau, Gebäudebelegung und Aufwendungen für Consultants, Outsorcing der IT-Infrastruktur) umfasst dieser Rückgang jedoch die Auswirkungen der Veräußerungen und des Abbaus der Geschäftstätigkeiten im Non-core-Segment. Deshalb machte die Bank auch Angaben zu den erwarteten Ergebnissen der Kostensenkungsmaßnahmen im Kernsegment. In diesem Segment dürften die der Kostenoptimierung dienenden Maßnahmen zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine Senkung der jährlichen Kosten um 15 Mio. EUR bewirken (rund 12 % der Gesamtkosten im Jahr 2012).

(61)

Im Rahmen des Kapitalschnitts im Jahr 2012 wurde das im Jahr 2009 von Österreich gewährte Partizipationskapital auf 300 Mio. EUR herabgesetzt. Die Bank hat die Absicht, 50 % dieses Betrags 2017 und die verbleibenden 50 % Anfang 2018 zurückzuzahlen. Die Volksbanken werden die ÖVAG bei Bedarf mit den für diese Rückzahlung erforderlichen Mitteln ausstatten.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(62)

Die Kommission erinnert daran, dass sie das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe für die ÖVAG mit dem Binnenmarkt eröffnet hat, da sie auf der Grundlage des ursprünglichen Umstrukturierungsplans ernsthafte Zweifel hatte, ob die ÖVAG in der Lage sein würde, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen (33). Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, ob eine angemessene Lastenteilung gewährleistet war und ob ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen waren (34).

4.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS

(63)

Österreich betont, dass die ÖVAG eine systemrelevante Bank sei, deren Insolvenz äußerst negative Auswirkungen auf das österreichische Bankensystem und die österreichische Realwirtschaft gehabt hätte. Diese Beurteilung wurde durch ein Schreiben der Österreichischen Nationalbank bekräftigt.

(64)

Österreich bestreitet nicht, dass es sich bei den in Abschnitt 2.2 beschriebenen Maßnahmen um Beihilfen handelt.

(65)

Nach Auffassung Österreichs wurden die in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Maßnahmen im Einklang mit der genehmigten österreichischen Bankenstützungsregelung gewährt. Österreich hält daran fest, dass die ÖVAG zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung keine notleidende Bank im Sinne der Rekapitalisierungsmitteilung gewesen sei. Das Land hat jedoch der Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die Bank zugestimmt.

(66)

Ferner bestreitet Österreich nicht, dass die am 27. Februar 2012 vereinbarte zweite Kapitalzuführung und die Asset-Garantie (im Folgenden „Maßnahmen von 2012“) staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden. Österreich betrachtet die Maßnahmen jedoch als auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie erforderlich seien, um eine erhebliche Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben und mit den einschlägigen Mitteilungen der Kommission im Einklang stünden.

(67)

Österreich übermittelte insbesondere Informationen und vergleichende Marktdaten, auf deren Grundlage es argumentierte, dass die Maßnahmen von 2012 die Anforderungen der Rekapitalisierungsmitteilung und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (35) (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung von 2011“) erfüllten.

(68)

Was die Kapitalzuführung von 2012 betrifft, wurde der Unternehmenswert der (nicht börsennotierten) ÖVAG vor der Kapitalzuführung von 2012 auf der Grundlage eines angemessenen marktorientierten Bewertungsansatzes geschätzt, der auf dem Kurs-Buchwert-Verhältnis einer Peer-Group basierte. Auf der Grundlage der beobachtbaren Marktdaten für eine geeignete Peer-Group (36) ermittelte Österreich ein Kurs-/Buchwert-Verhältnis (Price/Book-multiple), auf dessen Grundlage für den Unternehmenswert eine Bandbreite von [270-300] Mio. EUR bis [320-360] Mio. EUR festgestellt wurde. Bei Berücksichtigung der Kapitalzuführung durch die Volksbanken würde der Unternehmenswert zwischen [500-530] Mio. EUR und [550-580] Mio. EUR betragen, so dass sich ein Preis pro Aktie von [3-4] EUR ergäbe. Da Österreich die Aktien zum Preis von 2,2 EUR zeichnete, liegt der effektive Abschlag zwischen [35 % und 45 %]. Nach Auffassung Österreichs wird mit der Anwendung dieses Abschlags die in Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung von 2011 aufgeführte Anforderung erfüllt, dass staatliche Kapitalzuführungen mit einem ausreichenden Abschlag von den (bereits zur Berücksichtigung des Verwässerungseffekts angepassten) Aktienpreisen gezeichnet werden sollten.

(69)

In Bezug auf die Asset-Garantie argumentiert Österreich, dass sie einzig und allein auf die Erhöhung des Kapitals der ÖVAG um 100 Mio. EUR abziele. Da sie mit einer Kapitalzuführung vergleichbar sei und mit 10 % p. a. vergütet werde, stehe sie mit der Rekapitalisierungsmitteilung im Einklang.

(70)

Nach Auffassung Österreichs ist mit dem Umstrukturierungsplan sichergestellt, dass die ÖVAG ihre langfristige Rentabilität wieder erreicht, dass sie einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet und dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen durch tiefgreifende strukturelle Maßnahmen und Verhaltenspflichten begrenzt werden.

(71)

Österreich hat eine Reihe von Zusagen unterbreitet, die im Anhang dargelegt sind und einen festen Bestandteil dieses Beschlusses bilden. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen tatsächlich umgesetzt werden, wird für den gesamten Umstrukturierungszeitraum bis 2017 ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Die Zusagen umfassen mehrere Verhaltenspflichten für die ÖVAG wie Dividenden- und Kuponverbote (37), ein Verbot, mit der erhaltenen staatlichen Beihilfe zu werben und ein Preisführerschaftsverbot für ihre Online-Plattform „Livebank“ (38), ein Akquisitionsverbot (39) sowie die Verpflichtung, die Vergütung der Vorstandsmitglieder zu überprüfen, um eine Anreizstruktur für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen (40). Ferner umfassen die Zusagen die Verpflichtung, die VBLI bis [2013-2017], die VBRO und das Bankgeschäft in Malta bis [2013-2017] und die Beteiligung an der RZB bis [2013-2017] zu veräußern (41).

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und Beihilfebetrag

(72)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen.

(73)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird: Die Maßnahme wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert, sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen diese begünstigenden Vorteil, die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und die Maßnahme ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(74)

Die Kommission hat bereits in den Beschlüssen über die österreichische Bankenstützungsregelung festgestellt, dass die Liquiditätsgarantien und Kapitalzuführungen, die 2009 im Rahmen der Regelung gewährt wurden, staatliche Beihilfen darstellen. Diese Bewertung wird von Österreich nicht angefochten.

(75)

In Bezug auf die am 27. Februar 2012 vereinbarten Stützungsmaßnahmen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 73 genannten Voraussetzungen auch für die Kapitalzuführung von 250 Mio. EUR und die Asset-Garantie von 100 Mio. EUR erfüllt sind.

(76)

Die Maßnahmen von 2012 werden von Österreich gewährt und sind damit direkt dem Staat zuzurechnen. Daher zieht die Kommission den Schluss, dass sie aus staatlichen Mitteln stammen.

(77)

Die Maßnahmen von 2012 versetzen die ÖVAG in die Lage, sich in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise Kapital zu beschaffen (und in der Tat verschafft die Asset-Garantie der Bank de facto Kapital), das sie zu denselben Bedingungen nicht auf dem Markt hätte aufnehmen können. Die Kommission stellt fest, dass die Minderheitsaktionäre der ÖVAG (ERGO-Gruppe, RZB und DZ-Bank) beschlossen haben, sich nicht an der Rekapitalisierung der ÖVAG zu beteiligen. Die Volksbanken haben sich an der Kapitalerhöhung beteiligt. Als bestehende Mehrheitsaktionäre und aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit der ÖVAG haben sie jedoch aus anderen wirtschaftlichen Erwägungen heraus investiert als der Staat. Eine Insolvenz der ÖVAG hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die Volksbanken gehabt, die unter Umständen ihr eigenes Überleben hätten gefährden können. Vor diesem Hintergrund haben sie sich an der Rettung der ÖVAG beteiligt, um ihre eigene wirtschaftliche Zukunft zu sichern. Daher ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen von 2012 der ÖVAG einen Vorteil verschaffen. Ferner ist dieser Vorteil selektiv, da er nur einer Bank zugute kommt.

(78)

Da die ÖVAG in dem durch starken internationalen Wettbewerb gekennzeichneten Finanzsektor tätig ist, sind der Bank aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile als geeignet anzusehen, den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Deshalb bilden die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Auch diese Einschätzung wird von Österreich nicht angefochten.

(79)

Die Kapitalmaßnahmen von 2009 und 2012 belaufen sich auf insgesamt 1,35 Mrd. EUR und machen Ende 2008 3,8 % der RWA der Bank (35,2 Mrd. EUR) aus. Darüber hinaus gewährte Österreich der Bank Garantien in Höhe von 3,0 Mrd. EUR.

5.2.   Rechtsgrundlage der Würdigung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt

(80)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können Beihilfen, die „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auslösen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, diese Störungen zu beheben. Diese Einschätzung wurde in der Rekapitalisierungsmitteilung und in der Mitteilung der Kommission – Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (42) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) bestätigt. Angesichts der neuerlich angespannten Lage auf den Finanzmärkten ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind. Im Dezember 2011 hat die Kommission diese Auffassung bestätigt, indem sie die Verlängerungsmitteilung von 2011 angenommen hat, mit der die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise verlängert wird.

(81)

In Bezug auf die Wirtschaft Österreichs hat die Kommission mit der Genehmigung der österreichischen Bankenstützungsregelung (43) sowie mit der Genehmigung der staatlichen Beihilfen, die Österreich einzelnen Banken gewährte (44), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung des österreichischen Wirtschaftslebens droht und dass staatliche Maßnahmen zur Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung sind. Daher sollte die Würdigung der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfolgen (45).

(82)

Die beihilferechtliche Vereinbarkeit der Kapitalzuführungen sollte – insbesondere im Hinblick auf deren Vergütung – zunächst auf der Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 gewürdigt werden.

5.3.   Vereinbarkeit mit der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011

(83)

Die Gewährung des Partizipationskapitals im Jahr 2009 erfolgte im Einklang mit den Vorschriften, die in der genehmigten österreichischen Bankenstützungsregelung für derartige Instrumente festgelegt sind. Die Kommission stellt ferner fest, dass dies auch für die in dieser Zeit gewährten Refinanzierungsgarantien gilt (46).

(84)

In Bezug auf die Kapitalzuführung von 2012 ist festzustellen, dass Kapitalerhöhungen für nicht börsennotierte Banken (wie die ÖVAG) in Fällen, in denen kein beobachtbarer Marktpreis vorliegt, nach dem Anhang der Rekapitalisierungsmitteilung und nach der Verlängerungsmitteilung von 2011 anhand eines angemessenen marktorientierten Bewertungsansatzes (einschließlich eines auf dem Kurs-Gewinn-Verhältnis einer Peer-Group basierenden Ansatzes oder anderer allgemein anerkannter Bewertungsmethoden) bewertet werden sollten.

(85)

Die Kommission merkt an, dass Österreich zur Feststellung des Wertes der ÖVAG vor der Kapitalzuführung von 2012 Berechnungen vorlegte, die auf einem Kurs-Buchwert-Ansatz basierten. In der Verlängerungsmitteilung von 2011 wird ausdrücklich nur der Kurs-Gewinn-Verhältnis-Ansatz genannt, aber in der Mitteilung wird auch auf andere allgemein anerkannte Bewertungsmethoden Bezug genommen. Die Kommission betrachtet die Anwendung eines Kurs-Buchwert-Verhältnis-Ansatzes im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Erstens kann festgestellt werden, dass der Preis-Buchwert-Verhältnis-Ansatz ebenfalls eine etablierte marktorientierte Bewertungsmethode ist. Zweitens erscheint die Ermittlung des Wertes der Bank anhand einer stabileren Basis angesichts der in der Vergangenheit festzustellenden Volatilität der Ergebnisse der ÖVAG sinnvoll.

(86)

Die Kommission hat die von Österreich ausgewählte Peer-Group und die Bandbreite des anwendbaren Kurs-Buchwert-Verhältnisses (Price/Book - multiple) kritisch geprüft, und hält sie für angemessen.

(87)

Ferner prüfte die Kommission anschließend, ob die Anteilseigner der ÖVAG im Laufe der Kapitalzuführung einen angemessenen Anteil an der Bank erworben haben, wobei sie das untere Ende der Bandbreite des Unternehmenswerts ([270-300] Mio. EUR) zugrunde legte. Für den Fall, dass die Feststellung getroffen werden kann, dass der Staat, der zur Rekapitalisierung der Bank beigetragen hat, auch dann einen angemessenen Anteil an der Bank erhalten hat, wenn der niedrigste Unternehmenswert angenommen wird, kann nach Auffassung der Kommission der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen die Anforderungen der Kommission auch dann erfüllen, wenn der Unternehmenswert tatsächlich höher ist als der niedrigste Wert der Bandbreite. Vor der Vornahme dieser Beurteilung muss auch berücksichtigt werden, dass der neue Kapitalgeber einen ausreichenden Abschlag erhalten würde.

(88)

Nach den Randnummern 8 und 9 der Verlängerungsmitteilung von 2011 sollten Kapitalzuführungen mit einem ausreichenden Abschlag von den bereits zur Berücksichtigung des Verwässerungseffekts angepassten Aktienpreisen vorgenommen werden; dieser Abschlag kann anhand allgemein akzeptierter Markttechniken quantifiziert werden (TERP (47)). Dieser Ansatz wird auf die Kapitalzuführung von 2012 angewendet.

(89)

In ihrer jüngsten Beschlusspraxis hat die Kommission einen Abschlag von mindestens 25 % als akzeptabel anerkannt (48). Dieser Wert muss unter Berücksichtigung des Umfangs der zur Kapitalstärkung dienenden Maßnahmen im Verhältnis zum vorhandenen Kapital der Bank angepasst werden. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Staat das Kapital mit einem Abschlag von [35 % bis 45 %] gezeichnet hat (49).

(90)

Auf der Grundlage der Bandbreite der Unternehmensbewertung hat die Kommission die theoretische Aktionärsstruktur der ÖVAG nach der Kapitalzuführung von 2012 errechnet und mit der Aktionärsstruktur der Bank verglichen, die infolge dieser Maßnahme de facto vereinbart wurde. Die Kommission stellt fest, dass der Staat, der den größten Beitrag zur Rekapitalisierung der Bank geleistet hat, im Rahmen der neuen, von den Aktionären vereinbarten Aktionärsstruktur der ÖVAG (50) einen geringfügig höheren Anteil erhält, als die Kommission im Hinblick auf die Erfüllung der Beihilfevorschriften für notwendig befand. Auf dieser Grundlage zieht die Kommission den Schluss, dass die Rekapitalisierung der ÖVAG im Jahr 2012 mit der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 im Einklang steht.

(91)

Was die Vereinbarkeit der Asset-Garantie mit dem Binnenmarkt betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme es der ÖVAG erlaubt, ihre bereits gebildeten Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung wieder aufzulösen. Dadurch wird eine Erhöhung der Kapitalbasis ermöglicht. Anders als eine typische Maßnahme zur Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte, wirkt sich diese Maßnahme aufgrund der Struktur der Garantie lediglich auf die Reduzierung der Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung, und nicht auf die RWA der Bank aus. Ferner deckt die Asset-Garantie den Erstverlust und unterscheidet sich damit ebenfalls von einer herkömmlichen Maßnahme zur Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte. Darüber hinaus müssen alle abgerufenen Beträge an den Staat zurückgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund bewirkt die Maßnahme angesichts der Gestaltung der Garantie, dass die Kapitalbasis der ÖVAG vorübergehend erhöht und geschützt wird; damit gleicht sie einer Kapitalzuführung in die ÖVAG und muss als solche bewertet werden. Aus den dargelegten Gründen ist die Maßnahme nach Auffassung der Kommission mit einer Kapitalzuführung vergleichbar.

(92)

Die ÖVAG hat eine Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten, die mit einer Gebühr von 10 % p. a. auf den zwischen dem 30. September 2012 und dem 1. Januar 2016 gewährten und nicht abgerufenen Gesamtbetrag (abzüglich Kündigungen) vergütet wird. Bei den abgerufenen Beträgen wird diese Vergütung durch eine Gebühr von 10 % p. a. ersetzt, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beträge abgerufen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der abgerufene Betrag in voller Höhe wieder an den Staat zurückgezahlt wurde, gezahlt wird. Letztere Gebühr ist daran gebunden, dass die Bank Gewinne erzielt und eine CET1-Quote von 10 % erreicht. Sie ist nicht kumulativ. Die Kommission stellt fest, dass sowohl die Struktur als auch die Höhe der Vergütung mit der Vergütung vergleichbar sind, die im Rahmen der Rekapitalisierungsmitteilung üblicherweise für eine Kapitalzuführung zugunsten einer notleidenden Bank verlangt wird. Die Höhe der Vergütung steht ferner im Einklang mit Erwägungsgrund 29 der österreichischen Regelung für Rettungsbeihilfen für notleidende Banken (51).

5.4.   Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung

(93)

Sämtliche als staatliche Beihilfe identifizierten Maßnahmen wurden im Rahmen der Umstrukturierung der ÖVAG gewährt. Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die geltenden Vorschriften für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise. Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise nur dann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führt, einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet sowie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfasst.

5.4.1.   Rentabilität

(94)

Ein Umstrukturierungsplan muss sicherstellen, dass das Finanzinstitut bei dessen ordnungsgemäßer Umsetzung in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen (vgl. Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung).

(95)

Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn die betreffende Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Die Bank muss alle ihre Kosten decken und unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften können. Im Umstrukturierungsplan muss auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und deren Schwächen eingegangen und aufgezeigt werden, wie diese durch die Umstrukturierung behoben werden können. Insbesondere erfordert eine erfolgreiche Umstrukturierung die Aufgabe aller Geschäftsbereiche, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden.

(96)

Im Einklang mit den Randnummern 9 bis 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Österreich einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell enthält. Darüber hinaus wird in dem Plan auf die Ursachen für die Probleme der Bank eingegangen.

(97)

Was das Geschäftsmodell der ÖVAG anbelangt, wird die Bank ihren Tätigkeitsbereich auf ihre Rolle als Spitzeninstitut der lokalen und regionalen Volksbanken beschränken. Sie wird den angeschlossenen Volksbanken Dienstleistungen im Bereich Liquiditätsmanagement anbieten, bei deren Zugang zu den Kapitalmärkten als Intermediär tätig werden und darüber hinaus Produkte, die die Kapazitäten oder die Kompetenz der Volksbanken übersteigen, und gemeinsame Back-Office-Leistungen, z. B. in den Bereichen Compliance, Marketing und IT, anbieten. Folglich wird sich die ÖVAG auf ihre satzungsmäßigen Geschäftsfelder konzentrieren, ihre Kernkompetenzen nutzen und sich aus den Bereichen, die ihre finanziellen Schwierigkeiten verursacht haben oder nicht in den Bereich des neu definierten Geschäftsmodells fallen, zurückziehen. Im Einzelnen gibt die ÖVAG ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich ab, verkauft die Teile ihrer Unternehmensfinanzierungs- und Investitionsportfolios, die für ihre Rolle als Spitzeninstitut nicht notwendig sind, und veräußert alle nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften. Die Kommission ist der Auffassung, dass das neue Geschäftsmodell der Bank geeignet ist, die langfristige Rentabilität und Nachhaltigkeit der Bank zu gewährleisten.

(98)

Die Schwierigkeiten der ÖVAG waren hauptsächlich auf folgende Faktoren zurückzuführen: ihr Engagement in mittel- und osteuropäischen Ländern über ihre in der VBI zusammengefassten Retail-Tochtergesellschaften, ihre Tätigkeiten in den Bereichen Kommunalfinanzierungen und Infrastrukturfinanzierung, ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich und Teile ihres Unternehmensportfolios, ihr Investitionsportfolio sowie ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt.

(99)

Als positiven Aspekt wertet die Kommission, dass die ÖVAG im Jahr 2011 mit einer Ausnahme (VBRO) bereits alle ihre VBI-Tochtergesellschaften veräußert hat. Die Kommission erinnert daran, dass sie angesichts des erfolglosen Versuchs einer Veräußerung der VBRO und der im Jahr 2011 verzeichneten Verluste, im Eröffnungsbeschluss Zweifel daran geäußert hat, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan die Lösung der Probleme der Bank ermöglichen wird. Die Kommission stellt fest, dass im neuen Umstrukturierungsplan auf die Ursachen für die Probleme der VBRO eingegangen und zu deren Lösung vorgeschlagen wird, die Tochtergesellschaft so umzustrukturieren, dass sie die Rentabilität der ÖVAG in Zukunft nicht mehr negativ beeinflusst und für einen potenziellen Investor attraktiver wird (52). In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass im Umstrukturierungsplan für die kommenden Jahre von positiven Ergebnissen für die VBRO ausgegangen wird. Um die Veräußerung zu erleichtern, hat die ÖVAG den Wert der VBRO in ihrem Abschluss auf [0-50] EUR abgeschrieben. Somit wird die Bank keine potenziellen Verluste mehr erleiden, wenn für die VBRO kein hoher Verkaufspreis erzielt werden kann. Die ÖVAG und Österreich haben zugesagt, dass die VBRO, sofern sie nicht bis Ende [2013-2017] verkauft worden ist, keine Neugeschäfte mehr tätigen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt wird. (Alternativ könnten Teile der VBRO bis zum 31. Dezember [2013-2017] veräußert und nur die verbleibenden Portfolios im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt werden). Daher fühlt sich die Kommission in ihrer Annahme bestätigt, dass die von der VBRO ausgehenden Risiken bereits verringert worden sind und innerhalb eines absehbaren Zeitraums bewältigt werden können. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die VBRO die Anzahl ihrer Zweigstellen und Mitarbeiter reduziert und ihr Kreditgeschäft abgebaut hat.

(100)

Was die Tätigkeiten der ÖVAG in den Geschäftsfeldern Immobilien-, Kommunal- und Infrastrukturfinanzierungen angeht, stellt die Kommission fest, dass die entsprechenden Tochtergesellschaften (KA, Europolis) verkauft und die Verluste aus diesen Beteiligungen von der ÖVAG in ihrem Abschluss verbucht worden sind. Die der ÖVAG verbleibenden Tätigkeiten im Immobilienbereich wurden dem Non-core-Portfolio zugeordnet und auf Abbau gestellt.

(101)

Die vollständige Aufgabe der in den Erwägungsgründen 99 und 100 genannten Tätigkeiten stellt eine notwendige und geeignete Maßnahme dar, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, da durch die Veräußerungen sämtliche mit diesen Tochtergesellschaften verbundenen künftigen Verluste und Risiken vermieden werden. Zusätzlich werden durch diese Maßnahmen Managementkapazitäten frei, die im Kerngeschäft der Bank eingesetzt werden können.

(102)

Was die Teile der Unternehmensfinanzierungs- und Investitionsportfolios betrifft, die in der Vergangenheit zu Verlusten geführt haben, stellt die Kommission fest, dass die Bank die erforderlichen Verluste in ihrem Abschluss verbucht hat. Darüber hinaus sind die CDS-Positionen (53) glattgestellt oder abgesichert worden. Die Geschäftstätigkeiten, die für die Rolle der ÖVAG als Spitzeninstitut nicht von Bedeutung sind, wurden dem Non-core-Portfolio zugeordnet und auf Abbau gestellt.

(103)

In Bezug auf die in der Vergangenheit bestehende Abhängigkeit von unbesicherten Refinanzierungen am Interbankenmarkt stellt die Kommission fest, dass die ÖVAG und ihre Mehrheitseigner derzeit Maßnahmen durchführen, die eine komfortable Liquiditätsposition der Bank gewährleisten werden. Insbesondere die Einrichtung eines Liquiditätspools mit den regionalen Volksbanken und die Veräußerung von stark von der Refinanzierung durch die ÖVAG abhängigen Tochtergesellschaften dürften den Finanzierungsbedarf der Bank um 6,2 Mrd. EUR reduzieren. Ferner erhielt die ÖVAG durch die Übernahme der Livebank Zugang zu 470 Mio. EUR Retail-Finanzierung, wodurch sie ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt deutlich reduzieren konnte. Auf der Grundlage der im neuen Umstrukturierungsplan bereitgestellten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die ÖVAG selbst angesichts der nahenden Fälligkeit der verbleibenden bundesgarantierten Anleihen im Umfang von 1 Mrd. EUR in der Lage ist, eine komfortable Finanzierungsposition zu gewährleisten.

(104)

Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss die Bank in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und gleichzeitig alle Kosten aus ihrem normalen Geschäftsbetrieb decken und die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien erfüllen können. Die Kommission hält diese Voraussetzung, wie in den Erwägungsgründen 105 bis 107 erläutert, für erfüllt.

(105)

Erstens hat die ÖVAG Finanzprognosen für den Zeitraum 2012-2017 mit Angaben zu Einnahmen, Kosten, Risikovorsorge, Gewinnen und Kapitalpositionen der Bank übermittelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die übermittelten Prognosen für das Basis-Szenario auf angemessenen makroökonomischen Annahmen beruhen. Mit Ausnahme des Jahrs 2014 (54) geht die Bank davon aus, im Umstrukturierungszeitraum Gewinne zu erwirtschaften und ihre Jahresergebnisse kontinuierlich zu verbessern. Darüber hinaus wird die Eigenkapitalrendite im Jahr 2017 8,0 % erreichen, was für eine Bank mit einem Risikoprofil wie dem der ÖVAG eine angemessene Vergütung zu sein scheint. Die Kapitalquoten der Bank bleiben im gesamten Umstrukturierungszeitraum oberhalb der aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen, wobei sich die CET1-Quote von [9-10] % im Jahr 2012 auf [12-13] % (55) im Jahr 2017 erhöht.

(106)

Zweitens zeigt der neue Umstrukturierungsplan, dass die ÖVAG in der Lage ist, ein Stress-Szenario zu bewältigen. Die Prämissen des Stress-Szenarios sind als angemessen bewertet worden. Da das Stress-Szenario zeigt, dass die ÖVAG ihre aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen überschreiten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Bank die Voraussetzungen unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt.

(107)

Drittens will die ÖVAG das Non-core-Segment intern abbauen, ohne eine rechtliche Trennung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die ÖVAG Simulationen in Auftrag gegeben hat, um in Erfahrung zu bringen, wie stark sich die Risiken aus dem Non-core-Segment maximal auf die Kapitalposition der Bank auswirken könnten. Die von einem externen Experten vorgelegte Sensitivitätsanalyse (56) zeigt, dass die ÖVAG in der Lage ist, ungünstige Entwicklungen in ihrem Non-core-Portfolio abzufangen, so dass die Reduzierung ihrer Bilanzsumme keine negativen Auswirkungen auf die langfristige Rentabilität der Bank haben dürfte.

(108)

Die ÖVAG stellte des Weiteren eine Strategie für die teilweise Rückführung des staatlichen Kapitals vor, die das Auslaufen der Asset-Garantie im Jahr 2015 sowie die Rückzahlung einer Tranche des staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 150 Mio. EUR im Jahr 2017 und der verbleibenden Tranche in derselben Höhe unmittelbar nach dem 31. Dezember 2017 vorsieht. Dazu wird die ÖVAG ihre Gewinne im Umstrukturierungszeitraum einbehalten, um ihre Kapitalposition auszubauen. Dies dürfte es der Bank ermöglichen, das Auslaufen der Asset-Garantie im Jahr 2015 zu bewältigen und das staatliche Partizipationskapital innerhalb der vereinbarten zeitlichen Planung unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Die Kommission stellt fest, dass die Bank im Rahmen der Finanzprognosen für das Basis-Szenario Informationen über ihre Kapitalposition bis 2018 (57) vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die Umsetzung der Exit-Strategie zu einer CET1-Quote von [12-13] % und einer Eigenmittelquote von [14-15] % führen wird. Die Kommission begrüßt die Zusage der angeschlossenen Volksbanken, die ÖVAG bei der Umsetzung der Exit-Strategie für das staatliche Partizipationskapital zu unterstützen (58). Laut der von der Bank vorgelegten Sensitivitätsanalyse würden die angeschlossenen Volksbanken im Falle ungünstiger Entwicklungen im Non-core-Segment der ÖVAG über genügend Eigenmittel verfügen, damit die ÖVAG das staatliche Partizipationskapital unter Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zurückzahlen kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Exit-Strategie und die gegen Ende des Umstrukturierungszeitraums erzielte angemessene Eigenkapitalrendite gewährleisten, dass die der ÖVAG gewährte staatliche Beihilfe durch Rückzahlung, Auslaufen oder eine Vergütung zu marktüblichen Bedingungen beendet wird.

(109)

Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Österreich vorgelegte neue Umstrukturierungsplan für die ÖVAG die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt und die im Eröffnungsbeschluss dargelegten einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission somit ausräumt werden.

5.4.2.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(110)

Laut der Umstrukturierungsmitteilung müssen sich die Banken und deren Kapitaleigner soweit wie möglich an der Umstrukturierung beteiligen, damit sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt. Die Banken sollten somit ihre eigenen Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierung verwenden, indem sie beispielsweise Vermögenswerte veräußern, während die Kapitaleigner die Verluste des Finanzinstituts nach Möglichkeit auffangen sollten. Die Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die ÖVAG verpflichtet hat, gewährleisten die Verwendung von eigenen Mitteln und die Beteiligung der ursprünglichen Aktionäre und privaten Anleger, die Hybridkapital der Bank halten, an der Umstrukturierung.

(111)

Der neue Umstrukturierungsplan enthält keine Elemente, die darauf schließen ließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität verbundenen Kosten hinausgeht. Mit der gewährten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass die ÖVAG beim Basis-Szenario über angemessene Kapitalpuffer verfügt, die über den durch die CRD IV/CRR (59) vorgeschriebenen Mindestanforderungen liegen, und sie beim Stress-Szenario noch immer in der Lage ist, diese Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen. Die von der Bank und Österreich zugesagten Verpflichtungen stellen sicher, dass die reversiblen Beihilfemaßnahmen (Partizipationskapital und Asset-Garantie) ab Ende 2015 eingestellt werden, sobald es die Kapitalposition der Bank zulässt (60).

(112)

Die Kommission stellt fest, dass die ÖVAG bereits kostensenkende Maßnahmen durchgeführt hat und weiter durchführen wird und auf diese Weise durch von ihr erwirtschaftete interne Mittel einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet (61). Im Kernsegment werden diese Kostensenkungsmaßnahmen zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu einer Senkung der jährlichen Kosten um 15 Mio. EUR führen (rund 12 % der Gesamtkosten im Jahr 2012). Was die ÖVAG als Ganze angeht (einschließlich des Non-core-Segments), werden die Kosten sogar noch stärker sinken (105,5 Mio. EUR im Jahr 2017 im Vergleich zu 166 Mio. EUR im Jahr 2012, was einer Kostensenkung um 36 % entspricht) (62).

(113)

Darüber hinaus werden die Umstrukturierungskosten durch Einkünfte aus dem Verkauf rentabler Beteiligungen aus dem Non-core-Segment (RZB, österreichische Retailbanken (bereits 2009-2010 geschehen) und VBLI) finanziert.

(114)

Nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung kann die Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung der staatlichen Unterstützung gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an ihre Feststellung unter Erwägungsgrund 90, dass der Staat, der einen Beitrag zur Kapitalzuführung von 2012 geleistet hat, eine angemessene Beteiligung an der Bank erhalten hat. Diese Beteiligung stützte sich auf einen Unternehmenswert, der objektiv über einen marktorientierten Kurs-Buchwert-Verhältnis-Ansatz ermittelt wurde. Wie in Erwägungsgrund 89 festgestellt, fanden die Zeichnungen im Rahmen der Kapitalzuführung von 2012 zudem mit einem ausreichenden Abschlag statt, was einer Art Vorabvergütung der Kapitalzuführung entspricht. Aus diesem Grund hält die Kommission die Vergütung in Verbindung mit den anderen Maßnahmen zur Lastenverteilung für angemessen.

(115)

Was das verbleibende staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR betrifft, erinnert die Kommission daran, dass der Staat der ÖVAG das Partizipationskapital im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung bereitgestellt hat und die Vergütung des Instruments in Einklang mit dieser Regelung festgelegt wurde. Die Kommission stellt fest, dass sich der Kupon im sechsten und siebten vollen Geschäftsjahr nach Zeichnung der Instrumente um jeweils 50 Basispunkte erhöht, woraus sich ein Kupon von 9,8 % im Jahr 2016 und von 10,3 % im Jahr 2017 ergibt (63). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Rückzahlungsbetrag dieser Instrumente in den Jahren 2017 und 2018 bei 100 % ihres Nennwerts zuzüglich jener Prozentpunkte liegen wird, um die der vertraglich zugesagte Kupon für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden (64). Nach den Finanzprognosen der Bank ist zu erwarten, dass der 2017 und 2018 an den Staat zurückzuzahlende Betrag die Vergütung des Partizipationskapitals aus den letzten Jahren des Umstrukturierungszeitraums einschließen wird. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die ÖVAG eine Vergütung für das staatliche Partizipationskapital zahlen wird, die ihrem Risikoprofil entspricht.

(116)

Was die Asset-Garantie betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Bank eine Gebühr von 10 % p. a. des Betrags der Garantie (100 Mio. EUR) entrichten wird. Diese Gebühr stellt buchhalterisch gesehen eine laufende Kostenposition dar und ist nicht davon abhängig, ob die Bank Gewinne erzielt. Sämtliche im Rahmen der Garantie gewährten Beträge werden bis zu ihrer Rückzahlung zu 10 % verzinst. Angesichts des zuverlässigen Charakters und der Höhe der Gebühr ist die Kommission der Auffassung, dass die Vergütung der Asset-Garantie, die einer vorübergehenden Kapitalerhöhung entspricht, angemessen ist.

(117)

Um zu gewährleisten, dass die Anteilseigner der Bank während des Umstrukturierungszeitraums soweit wie möglich zum Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis beitragen, hat Österreich zugesagt, dass die Bank bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder sogar darüber hinaus (falls das staatliche Partizipationskapital bis dahin nicht zurückbezahlt ist) Dividenden zurückhalten und keine Kupons auszahlen wird, sofern sie dazu nicht rechtlich verpflichtet ist. Auf diese Weise dürfte die ÖVAG die staatliche Beihilfe im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel verwenden, wenn die Gewinne für solche Zahlungen nicht ausreichen.

(118)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die ÖVAG angeboten hat, Hybridinstrumente von privaten Investoren zu einem Preis von etwa 40 % ihres Nennwerts zurückzukaufen (65). Der angebotene Rückkaufspreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt und enthielt eine Prämie von maximal 10 Prozentpunkten, die hinzugefügt wurde, um den Anlegern einen Anreiz für die Teilnahme an dem Rückkauf zu bieten. Dieses Angebot wurde für knapp 80 % des gesamten Nennwerts der Instrumente akzeptiert, was für die ÖVAG nach Abzug der Transaktionskosten zu einem Gewinn von 130 Mio. EUR führte. Die noch ausstehenden Instrumente unterliegen dem in Erwägungsgrund 117 beschriebenen Kuponverbot. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass eine angemessene Lastenbeteiligung der privaten Hybridkapitaleigner der ÖVAG gewährleistet ist und die Kriterien der Umstrukturierungsmittelung in diesem Zusammenhang erfüllt werden.

(119)

Ein weiterer Aspekt betrifft die ERGO-Gruppe, die RZB und die DZ Bank, die Minderheitsaktionäre der ÖVAG. Die Kommission stellt fest, dass ihre Anteile bei der Kapitalerhöhung von 2012 erheblich verwässert wurden. Wie in Erwägungsgrund 49 beschrieben, sagten die Banken ihre Unterstützung für die Umstrukturierung der ÖVAG zu, und zwar durch die Beibehaltung der der ÖVAG und den gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten, die Übernahme der Asset-Portfolios und die Unterstützung der ÖVAG bei deren Bemühungen zur Veräußerung der gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften (VBRO und VBLI), wodurch der Abbau der nicht zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsfelder beschleunigt wird.

(120)

Daher stellen die Kostensenkungen, die Veräußerungen rentabler, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tochtergesellschaften und die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Kapitalmaßnahmen und die Asset-Garantie einen ausreichenden Eigenbeitrag der ÖVAG zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung dar. Durch die von den Inhabern hybrider Kapitalinstrumente verzeichneten Verluste, die Verwässerung der Anteile der ursprünglichen Aktionäre, die Maßnahmen, mit denen diese einen Beitrag zur Umstrukturierung der ÖVAG leisten, sowie durch die Einbehaltung der Gewinne wird eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet. Da davon ausgegangen werden kann, dass der neue Umstrukturierungsplan einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht, werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt.

5.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen

(121)

Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem muss er dem Problem des moralischen Risikos begegnen und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden.

(122)

Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen sowohl den absoluten als auch den relativen Beihilfebetrag sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktposition des Finanzinstituts nach der Umstrukturierung berücksichtigen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die ÖVAG eine staatliche Kapitalzuführung erhalten hat, die 3,8 % ihrer RWA entspricht. Außerdem hat die ÖVAG Liquiditätsgarantien in Höhe von 5,4 % ihrer Bilanzsumme erhalten. Der der begünstigten Bank gewährte Beihilfebetrag ist somit beträchtlich. Daher sind trotz des ausreichenden Eigenbeitrags und der angemessenen Lastenverteilung zwischen der begünstigten Bank und ihren Anteilseignern im Umstrukturierungszeitraum bedeutende Maßnahmen zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen nötig.

(123)

Die geplante Reduzierung der Bilanzsumme fällt im neuen Umstrukturierungsplan größer aus als im ursprünglichen Plan. Die ÖVAG will ihre Bilanzsumme im Vergleich zu den Aktiva Ende 2008 um 67 % reduzieren, d. h. von 55,8 Mrd. EUR auf 18,4 Mrd. EUR im Jahr 2017. Werden ausschließlich die Gesamtaktiva des Kernsegments berücksichtigt ([12-15] Mrd. EUR im Jahr 2017), beläuft sich die Reduzierung der Bilanzsumme auf [60-80] %. Was die RWA angeht, strebt die Bank eine Reduzierung um 71 % an (35,2 Mrd. EUR im Jahr 2008 gegenüber 10,1 Mrd. EUR im Jahr 2017). [4-6] Mrd. EUR von diesen 10,1 Mrd. EUR beziehen sich auf das Kernsegment, was einer Reduzierung der RWA im Kernsegment um [70-90] % entspricht.

(124)

Zu diesem Zweck veräußert die ÖVAG zurzeit zahlreiche in- und ausländische Tochtergesellschaften. Diese Veräußerungen müssen bis zu dem in den Zusagen im Anhang festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen sein; andernfalls müssen die entsprechenden Tochtergesellschaften ihr Neugeschäft einstellen. Einen Überblick über die wichtigsten Veräußerungen bietet Tabelle 4:

Tabelle 4

Wichtigste Veräußerungen

Name

Bilanzsumme (Mrd. EUR)

RWA (Mrd. EUR)

Österreichische Retailbanken

5,1

2,0

Europolis

1,7

0,1

Verkauf der VBI in 2011

9,1

6,0

VBLI

2,1

1,6

VBRO

1,7

1,6

Malta

0,2

0,1

(125)

Diese Veräußerungen umfassen sämtliche internationalen Tochtergesellschaften der Bank. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Veräußerung der KA, die 2008 staatliche Rettungsmaßnahmen in Anspruch nehmen musste, zur Stabilisierung der ÖVAG beigetragen hat. Daher kann die Veräußerung der KA nicht als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen betrachtet werden. Außerdem wird die KA weder in der Bilanzsumme noch dem Umfang der RWA, die als Bezugsgrößen für die Berechnung der Verkleinerung der Bank herangezogen wurden, berücksichtigt (66).

(126)

Darüber hinaus plant die ÖVAG, ihre Niederlassung Frankfurt zu schließen.

(127)

Insgesamt betrachtet die Kommission die Reduzierung der Bilanzsumme der Bank um über die Hälfte als ausreichend, um die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen hinreichend zu begrenzen.

(128)

Zusätzlich zu diesen weitreichenden strukturellen Maßnahmen haben Österreich und die ÖVAG auch verschiedene Verhaltenspflichten zugesagt. Die Bank hat sich dazu verpflichtet, ein Akquisitions- und Werbeverbot, ein Verbot des Eigenhandels sowie ein Preisführerschaftsverbot für ihre Online-Banking-Plattform Livebank einzuhalten. Dies dürfte gewährleisten, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet wird (67).

(129)

Darüber hinaus sagte Österreich zu, dass die ÖVAG außerhalb des Volksbankenverbunds und seiner Kunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine Aktivgeschäfte mit Drittkunden abschließen wird. Sie darf nur innerhalb des Volksbankenverbunds tätig werden (68). Zusammen mit der Veräußerung rentabler Tochtergesellschaften (VBLI, österreichische Retailbanken) bietet die strikte Beschränkung der Tätigkeitsbereiche der ÖVAG auf ihre Kernmärkte anderen Akteuren die Gelegenheit, ihre Marktpräsenz auszubauen.

(130)

Vor dem Hintergrund der Betrachtungen in den Erwägungsgründen 122 bis 129 und angesichts der Schlussfolgerung, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung angemessen sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umfang und die Art der von Österreich und der ÖVAG vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind, um die durch die der ÖVAG gewährte Beihilfe entstandenen Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Somit werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt.

5.5.   Überwachung

(131)

Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der neue Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Österreich wird einen Überwachungstreuhänder einsetzen, der die Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflicht unterstützen wird, die korrekte Durchführung des Beschlusses zu überprüfen. Der Überwachungstreuhänder wird alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorgelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(132)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im neuen Umstrukturierungsplan zusammen mit den im Anhang dargelegten Zusagen (69) geeignet sind, die langfristige Rentabilität der ÖVAG zu gewährleisten, im Hinblick auf die Lastenverteilung und den Eigenbeitrag ausreichend sind und die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der im vorliegenden Beschluss untersuchten Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig auffangen. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan entspricht den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Folgende von Österreich durchgeführte oder geplante Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar:

a)

Kapitalzuführungen von Österreich an die Österreichische Volksbanken-AG im Umfang von 1 Mrd. EUR und 250 Mio. EUR;

b)

die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich gewährten Liquiditätsgarantien in Höhe von 3 Mrd. EUR;

c)

die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich bereitgestellte Asset-Garantie mit einem Kapitalentlastungseffekt von 100 Mio. EUR.

2.   Vorbehaltlich der unter Artikel 2 genannten Bedingungen ist die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Österreich stellt sicher, dass der am 4. September 2012 vorgelegte Umstrukturierungsplan einschließlich der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Zusagen vollständig umgesetzt wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2).

(3)  Die erste Verlängerung der Beihilferegelung einschließlich bestimmter Änderungen wurde am 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), die zweite Verlängerung am 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), die dritte Verlängerung am 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und die vierte Verlängerung am 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3) genehmigt.

(4)  Vgl. Randnummer 13 und Anhang der Kommissionsmitteilung (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(5)  Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.31883 – Umstrukturierung der Österreichischen Volksbanken-AG (ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3).

(6)  Diese Prozentsätze geben die Struktur der Stimmrechte an und umfassen nicht die von der ÖVAG gehaltenen eigenen Aktien. Vor dem Kapitalschnitt um 70 % und der geplanten Kapitalerhöhung um 484 Mio. EUR hielt die ÖVAG 1,63 % ihrer eigenen Aktien.

(7)  Ende 2007 waren es noch 78,6 Mrd. EUR. Quelle: Konzernbericht 2009 der ÖVAG.

(8)  Fitch berücksichtigt, dass die ÖVAG der Sicherungseinrichtung des Volksbanken-Verbunds angehört. Daher hat die ÖVAG dasselbe lang- und kurzfristige Emittentenausfallrating wie die gesamte Gruppe erhalten („A“ bzw. „F1“).

(9)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 7 bis 12.

(10)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 13 bis 19.

(11)  Die Investkredit Bank AG ist eine Tochtergesellschaft der ÖVAG, die Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensfinanzierung, Factoring, Projektfinanzierung sowie Handels- und Exportfinanzierung erbringt. Weitere Angaben dazu finden sich in Erwägungsgrund 7 des Eröffnungsbeschlusses.

(12)  Der Rückzahlungsbetrag erhöht sich um jene Prozentpunkte, um die die vertraglich zugesagte Dividende für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden, obwohl dafür keine rechtliche Verpflichtung oder aufsichtsbehördliche Anordnung bestand.

(13)  Common Equity Tier 1 gemäß der Definition des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems“, Dezember 2010 (Rev. Juni 2011) http://www.bis.org/publ/bcbs189.htm).

(14)  Die ÖVAG und ihre Töchter/Beteiligungen, insbesondere die VB Factoring Bank Aktiengesellschaft, die VB Leasing Finanzierungsgesellschaft m. b. H. und die Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m. b. H.

(15)  Diese Gebühr wird eine laufende Kostenposition der Bank darstellen und ist daher nicht davon abhängig, ob die ÖVAG Gewinne erzielt.

(16)  Nach Veräußerung der Kommunalfinanzierungstochter KA an Österreich belief sich die Bilanzsumme der ÖVAG Ende 2008 auf 52,9 Mrd. EUR.

(17)  Geschäftsgeheimnisse, wenn möglich wurden Bandbreiten in den [Klammern] angeführt

(18)  Abkürzung: BWG.

(19)  Einschließlich der Konsortialdarlehen, die zusammen mit der IMMO Bank gewährt werden, die die Expertin für die Finanzierung von Wohneigentum innerhalb des Volksbanken-Sektors ist.

(20)  Der andere Anteilseigner ist VR Leasing (eine Tochter der DZ Bank.)

(21)  Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs.

(22)  Vgl. Nummer 6.3. des Anhangs.

(23)  Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs.

(24)  Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs.

(25)  Vgl. Nummer 6.4 des Anhangs.

(26)  Siehe Erwägungsgrund 49.

(27)  […].

(28)  Vgl. Erwägungsgrund 10.

(29)  Vgl. Erwägungsgrund 23.

(30)  unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie;

(31)  unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie und der Rückzahlung des staatlichen Partizipationskapitals.

(32)  Diese Zahl umfasst die Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und die Rückzahlung der Partizipationsscheine in Höhe von 300 Mio. EUR.

(33)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 58 bis 62.

(34)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 65 bis 69, 73 und 74.

(35)  ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7.

(36)  Die Auswahl der Peer-Group basierte auf objektiven Kriterien, zum Beispiel einer vergleichbaren Produktpalette und einem vergleichbaren geografischen Tätigkeitsbereich.

(37)  Vgl. die Nummern 8.2 und 8.3 des Anhangs.

(38)  Vgl. die Nummern 8.5 und 8.4 des Anhangs.

(39)  Vgl. Nummer 8.1 des Anhangs.

(40)  Vgl. Nummer 8.6 des Anhangs.

(41)  Vgl. die Nummern 6.1 – 6.4 des Anhangs.

(42)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(43)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2), verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 352/2009 vom 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 663/2009 vom 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 241/2010 vom 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32018 vom 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3).

(44)  Vgl. neben den Beschlüssen über die österreichische Bankenstützungsregelung auch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 698/2009 – Hypo Group Alpe Adria (ABL. C 85 vom 31.3.2010, S. 21), den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 261/2010 – Zweite Umstrukturierungsbeihilfe für BAWAG (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 5) und den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32745 – Umstrukturierung der Kommunalkredit Austria AG (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 2).

(45)  In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Österreich der ÖVAG die Beihilfe im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung gewährt hat, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt wurde.

(46)  Vgl. die Fußnoten 2 und 3 dieses Beschlusses.

(47)  Theoretical ex-rights price (theoretischer Nach-Rechte-Preis).

(48)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2012 in der Beihilfesache SA.34055 – Neue Rekapitalisierungsregelung für Kreditinstitute in Portugal, noch nicht veröffentlicht.

(49)  Aufgrund der Anwendung der TERP-Methode trägt dieser Abschlag dem Verwässerungseffekt bereits Rechnung.

(50)  Vgl. Erwägungsgrund 23.

(51)  Vgl. Fußnoten 2 und 3.

(52)  Vgl. Erwägungsgrund 44.

(53)  Credit Default Swaps

(54)  In dem nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Jahresabschluss der Gruppe rechnet die ÖVAG für das Jahr 2014 mit einem Verlust nach Steuern von [10-30] Mio. EUR, der hauptsächlich auf einen außerordentlichen Posten zurückzuführen ist: Die Veräußerung der VBLI zum Preis von [40-70] Mio. EUR, der unter dem IFRS-Buchwert von [90-120] Mio. EUR liegt. Im Einzelabschluss der ÖVAG, der im Einklang mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt wurde, ist der Buchwert der VBLI bereits auf [40-70] Mio. EUR abgeschrieben worden. Das nach den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erwartete Ergebnis der ÖVAG für das Jahr 2014 wird daher voraussichtlich nicht von dem Verkaufserlös beeinflusst werden und positiv ausfallen.

(55)  Unter Berücksichtigung des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und der Rückzahlung einer Tranche des staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 150 Mio. EUR im Jahr 2017.

(56)  Vgl. Erwägungsgründe 58 und 59.

(57)  Vgl. Erwägungsgrund 55.

(58)  Vgl. Erwägungsgrund 60.

(59)  Die Abkürzung „CRD IV/CRR” (Eigenkapitalrichtlinie IV (Capital Requirements Directive IV)/Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation)) bezieht sich auf den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Basel-III-Vorschriften in Unionsrecht. In den Basel-III-Vorschriften, die als Reaktion auf die von der jüngsten Finanzkrise offengelegten Schwächen der Bankenregulierung ausgearbeitet und verabschiedet wurden, werden die globalen aufsichtsrechtlichen Standards für das Eigenkapital von Banken, die Durchführung von Stresstests und das Marktliquiditätsrisiko festgelegt. Unter anderem legen diese Vorschriften sowohl quantitativ als auch qualitativ strengere Eigenkapitalanforderungen für die Banken fest. Das schrittweise Inkrafttreten der neuen Anforderungen soll 2013 beginnen.

(60)  Vgl. Erwägungsgründe 25 bis 27.

(61)  Vgl. Erwägungsgrund 60.

(62)  Dies beinhaltet auch die Auswirkungen von Veräußerungen und der Reduzierung von Geschäftstätigkeiten im Non-core-Segment.

(63)  Vgl. Erwägungsgrund 18.

(64)  Vgl. Erwägungsgrund 19.

(65)  Vgl. Erwägungsgrund 52.

(66)  Die Bilanzsumme und die RWA der ÖVAG, die als Bezugsgrößen herangezogen wurden, verstehen sich per 31. Dezember 2008; die KA wurde jedoch bereits im November 2008 verstaatlicht.

(67)  Da die Livebank der einzige Geschäftsbereich der ÖVAG ist, in dem Einlagen entgegengenommen werden, ist für kein anderes Marktsegment ein Preisführerschaftsverbot erforderlich.

(68)  Vgl. Nummer r 4.1 des Anhangs.

(69)  Sollte ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Beschlusses und dem des Anhangs bestehen, gilt der Wortlaut des Beschlusses als verbindlich.


ANHANG

Zusagenkatalog im Beihilfeverfahren SA.31883 Österreichische Volksbanken AG

Die Republik Österreich („Österreich“) bietet nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates in der geänderten Fassung die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ("ÖVAG") an, damit die Europäische Kommission durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union feststellen kann, dass die der ÖVAG gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Die Verpflichtungen werden am Tag des Erlasses des Beschlusses wirksam.

Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen als Verpflichtungen und/oder Bedingungen und Auflagen beigefügt sind, auszulegen.

1.   Allgemeines

1.1.

Österreich stellt sicher, dass der am 4. September 2012 eingereichte Umstrukturierungsplan („Umstrukturierungsplan“) für die ÖVAG korrekt und vollständig umgesetzt wird.

1.2.

Österreich stellt sicher, dass bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans die im Folgenden aufgeführten Zusagen („Zusagen“) vollständig eingehalten werden.

1.3.

Die Umstrukturierungsphase endet am 31. Dezember 2017. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich nicht aus ihnen etwas anderes ergibt.

2.   Kernsegment und Abbausegment

2.1.

Die ÖVAG hat ein internes Abbausegment eingerichtet, welchem zum Abbau bestimmte Aktiva zugeordnet werden. Das Abbausegment wird als eigenes Segment mit getrennter Rechnungslegung im Sinne eines eigenen Reportings gesteuert.

3.   Reduktion der Bilanzsummen und RWA

3.1.

[Bilanzsummenreduktion – Konzern] Ausgehend von der geprüften Bilanzsumme der ÖVAG zum Stichtag 31. Dezember 2009 von 48 116 Millionen EUR wird die Summe der Bilanzaktiva des Konzerns bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [26 000-28 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [22 000-24 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [20 000-22 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [18 000-20 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR 18 390 Millionen reduziert.

3.2.

[RWA-Reduktion- Konzern] Ausgehend von der Summe der risikogewichteten Aktiva (aus Gesamtrisiko) des Konzerns zum Stichtag 31. Dezember 2009 von EUR 29 505 Millionen wird die Summe der risikogewichteten Aktiva des Konzerns bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [16 000-18 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [14 000-16 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [10 000-12 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [10 000-12 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR 10 081 Millionen reduziert.

3.3.

[Bilanzsummenreduktion – Kernsegment] Die Summe der Bilanzaktiva des Kernsegments wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [15 000-17 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [15 000-17 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [14 000-16 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [13 000-15 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [13 000-15 000] Millionen reduziert. Eine Überschreitung in Höhe von bis zu 2% ist zulässig, soweit sie aus gegenüber der Planung erhöhtem Konsortialgeschäft mit der Primärstufe, höheren regulatorischen Anforderungen zur Liquiditätshaltung oder erhöhtem Refinanzierungsbedarf der Primärstufe resultiert. Derartige Überschreitungen sind gegenüber dem Monitoring Trustee detailliert zu begründen.

3.4.

[RWA-Reduktion - Kernsegment] Die Summe der risikogewichteten Aktiva des Kernsegments (aus Gesamtrisiko) wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [5 500-6 500] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [5 000-6 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [5 000-6 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [5 000-6 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [5 000-6 000] Millionen reduziert. Eine Überschreitung in Höhe von bis zu 2% ist zulässig, soweit sie aus gegenüber der Planung erhöhtem Konsortialgeschäft mit der Primärstufe, höheren regulatorischen Anforderungen zur Liquiditätshaltung oder erhöhtem Refinanzierungsbedarf der Primärstufe resultiert. Derartige Überschreitungen sind gegenüber dem Monitoring Trustee detailliert zu begründen.

3.5.

[Bilanzsummenreduktion - Abbausegment] Die Summe der Bilanzaktiva des Abbausegments wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [10 000-12 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [6 000-8 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [6 000-8 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [5 000-7 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [4 000-6 000] Millionen reduziert.

3.6.

[RWA-Reduktion - Abbausegment] Die Summe der risikogewichteten Aktiva des Abbausegments (aus Gesamtrisiko) wird bis zum 31. Dezember 2013 auf EUR [11 000-13 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2014 auf EUR [8 000-10 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2015 auf EUR [5 000-7 000] Millionen, bis zum 31. Dezember 2016 auf EUR [5 000-7 000] Millionen, und bis zum 31. Dezember 2017 auf EUR [4 000-6 000] Millionen reduziert.

3.7.

Dabei werden im Abbausegment Prolongationen nur getätigt, falls es eine realistische und mit Fakten untermauerte sowie plausible Aussicht gibt, dass die künftige Bedienbarkeit oder die künftige Verwertbarkeit der Finanzierung durch eine Prolongation verbessert wird. Prolongationen werden nicht mehr als insgesamt dreimal und pro Verlängerung für maximal ein Jahr gewährt; begründete Ausnahmefälle mit längeren Prolongationszeiträumen sind in jedem Einzelfall dem Überwachungstreuhänder offen zu legen und ausreichend zu begründen. Das gesamte Abbaugeschäft wird auch nach Ablauf der Umstrukturierungsperiode weiter raschest möglich abgebaut.

3.8.

Bei der Ermittlung der Summen in Ziffern 3.1.-3.6. bleiben Veränderungen aus geänderten gesetzlichen Bestimmungen, die sich aus der Anwendung der CRD IV/CRR ergeben, unberücksichtigt.

4.   Begrenzung von Geschäftsaktivitäten

4.1.

Im Kerngeschäft wird nur Geschäft mit Verbundbezug getätigt. Verbundbezug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass (i) die ÖVAG als Zentralorganisation für die Volksbanken fungiert und damit Dienstleistungen für die unmittelbar angeschlossenen Institute anbietet und (ii) Produkte, Dienstleistungen für die Volksbanken und deren Kunden bereitstellt oder vermittelt. ÖVAG wird in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine Kredit- oder sonstigen Aktivgeschäfte mit Drittkunden abschließen.

5.   Aufgabe von Geschäftsbereichen

5.1.

[Aufgabe von Geschäftsbereichen] Die ÖVAG wird das im Umstrukturierungsplan vorgezeichnete Geschäftsmodell umsetzen und in diesem Zusammenhang die im Umstrukturierungsplan beschriebene Aufgabe von Geschäftsbereichen umsetzen, insbesondere werden folgende Geschäftsbereiche vollständig aufgegeben:

5.1.1.

Geschäftsbereich "Erneuerbare Energie". Der Geschäftsbereich umfasst Projektfinanzierungen im Bereich "Erneuerbare Energie" in Österreich, Deutschland und CEE. Ausgenommen hiervon sind von der Primärstufe zur Übernahme von Konsortialanteilen herangetragene Finanzierungen, soferne die Primärbank selbst einen ihrer Größe angemessenen Finanzierungsanteil übernimmt.

5.1.2.

Geschäftsbereich "Modellfinanzierung". Der Geschäftsbereich "Modellfinanzierung" befasst sich mit der Finanzierung des Ankaufs und der Sanierung von Wohnobjekten in zentralen Lagen unter Ausnützung von Fördermitteln für bonitätsstarke Privatpersonen. Ausgenommen hiervon sind von der Primärstufe zur Übernahme von Konsortialanteilen herangetragene Finanzierungen, sofern die Primärbank selbst einen ihrer Größe angemessenen Finanzierungsanteil übernimmt.

5.2.

[Eigenhandel] Die ÖVAG betreibt weiterhin kein Dedicated Proprietary Trading. Dies bedeutet, dass die ÖVAG nur Handelsgeschäfte, abgebildet im Handelsbuch der ÖVAG, tätigt, die entweder a) zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden (d.h. Handel mit Finanzinstrumenten als Dienstleistung; oder b) zum Zwecke des Hedging für das Kundengeschäft bzw. zur Zins- und Liquiditätssteuerung im Bereich Treasury notwendig sind oder c) zum Zwecke der wirtschaftlichen Übertragung von Bilanzpositionen auf das Aufbausegment oder auf Dritte durchgeführt werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass diese Positionen nur innerhalb des gesamthaften Limits Value at Risk (VaR) in Höhe von EUR 3 Mio. / 1 Tag Haltedauer / 99% Konfidenzniveau eingegangen werden und die Risikotragfähigkeit oder die Liquiditätssituation der ÖVAG nicht gefährden können. In keinem Fall wird die ÖVAG Geschäfte tätigen, die ausschließlich der Erzielung von Gewinnen außerhalb der oben genannten Zwecke dienen.

6.   Verkäufe

6.1.

[Verkäufe] Die ÖVAG wird die folgende Einheiten spätestens zu den bezeichneten Zeitpunkten vollständig veräußern („Signing“):

6.1.1.

Verkauf aller Anteile an der Leasingtochter VBLI bis 31. Dezember [2013-2017];

6.1.2.

Verkauf aller Anteile an der VB Malta/IK Malta bis 31. Dezember [2013-2017];

6.1.3.

Verkauf aller Anteile an der Volksbank Rumänien bis 31. Dezember [2013-2017];

6.1.4.

Verkauf aller Anteile an der RZB bis 31. Dezember [2013-2017].

6.2.

Die Käufer der in den Ziffern 6.1.1 - 6.1.4 festgelegte Einheiten müssen von der Republik Österreich und der VB Holding / den Banken der Primärstufe juristisch wie ökonomisch unabhängige Personen sein.

6.3.

Falls die in den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 genannten Beteiligungen zu den dort festgelegten Fristen nicht veräußert wurden, wird ÖVAG alle ihr möglichen Maßnahmen setzen, um das Neugeschäft in diesen Einheiten einzustellen und die Einheiten abzuwickeln. ÖVAG wird sich nach besten Kräften bemühen, dazu das Einvernehmen mit den Mitgesellschaftern so frühzeitig (6.1.1 bzw. 6.1.3) herzustellen, dass eine Einstellung des Neugeschäfts zu den festgelegten Fristen möglich ist.

6.4.

Falls die in Ziffer 6.1.4 genannte Beteiligung bis zum dort festgelegten Zeitpunkt nicht veräußert wurde, übernimmt ein Veräußerungsbevollmächtigter die Veräußerung.

7.   Maßnahmen durch DZ Bank, ERGO und RZB

7.1.

Österreich stellt sicher, dass die geplanten Maßnahmen von der Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (DZ Bank), der ERGO Gruppe und der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) wie in der am 26. April 2012 zwischen der Republik Österreich, DZ Bank AG, ERGO Versicherung AG und ERGO Versicherungsgruppe AG, Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Volksbanken Holding eingetragene Genossenschaft, Österreichischer Genossenschaftsverband und ÖVAG getroffenen Restrukturierungsvereinbarung ("Restrukturierungsvereinbarung") festgelegt, umgesetzt werden.

8.   Sonstige Verhaltenspflichten / Corporate Governance

8.1.

[Verzicht auf Akquisitionen] Die ÖVAG verpflichtet sich zu einem Akquisitionsverbot. Das betrifft sowohl den Erwerb von Unternehmen mit eigener Rechtsform und Anteile an Unternehmen als auch Aktivabündel, die ein Geschäft oder einen Teilbetrieb darstellen. Ausgenommen sind Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern sie von der Kommission vorher genehmigt wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Akquisitionen die im Hinblick auf das Management von existierenden Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören. Die Verpflichtung besteht bis zum Ende der Umstrukturierungsphase.

8.2.

[Dividendenverbot] Die ÖVAG zahlt bis einschließlich für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2017 endet, keine Dividenden aus. Die Zahlungen gemäß Ziffer 10 bleiben davon unberührt, falls dies rechtlich trennbar ist.

8.3.

[Hybride] Bis zum 31. Dezember 2017 darf die ÖVAG keine Zahlungen auf gewinnabhängige Eigenkapitalinstrumente (wie hybride Finanzinstrumente und Genussscheine) leisten, soweit diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind. Diese Instrumente sind nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Möglichkeiten auch an Verlusten voll zu beteiligen, wenn die Bilanz der ÖVAG ohne Auflösung von Rücklagen und Reserven einen Verlust ausweisen würde. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die ÖVAG bis zum 31. Dezember 2017 keine Reserven im Falle von Verlusten aufzulösen.

8.4.

[Verbot der Preisführerschaft] Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Live Bank bis zum 31. Dezember 2015 im Bereich des Einlagengeschäfts keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-Online Banking.

8.5.

[Werbung] Die ÖVAG wird nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben.

8.6.

[Vergütung der Organe, Angestellten und wesentlicher Erfüllungsgehilfen] Die ÖVAG hat ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind.

8.7.

[Sonstige Verhaltensregeln] Die ÖVAG wird das Risikomonitoring und die Risikoüberwachung weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben.

9.   ÖVAG und Primärinstitute

9.1.

[Vergütung für Liquiditätsreserve] Die Primärinstitute bekommen für ihre Einlagen aus der LI-Reserve gem. § 25 Abs. 13 BWG bei der ÖVAG maximal eine Vergütung von 3-Monats Euribor plus [40-70] Basispunkte ("bp"). In den Jahren 2014 und 2015 wird, jeweils zum 1. Jänner, der Verrechnungssatz um je [5-10] bp, in den Jahren 2016 und 2017, jeweils zum 1. Jänner, um weitere je [3-7] bp reduziert, sodass die Kondition ab 1. Jänner 2017 3-Monats Euribor plus [20-40] bp. beträgt. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Kommission können alternativ auch andere Bestandteile des Fund-Transfer-Pricing verwendet werden, sofern nachgewiesen wird, dass der Erfolg aus der Konditionssenkung der LI-Reservenverzinsung wie hier beschrieben zumindest erzielt wird.

9.2.

[Provisionen] Die Provisionen der ÖVAG für Geschäft, das über den Internetauftritt der LiveBank erzielt wird, verbleiben vollständig bei der ÖVAG.

9.3.

[Ausschüttung der Primärinstitute] Ausschüttungen der Primärinstitute sind im in der Restrukturierungsvereinbarung gesetzten Rahmen möglich mit der Einschränkung, dass die dort unter Ziffer 7.2 erwähnte Grenze von EUR [7-10] Millionen auf EUR [5-8] Millionen reduziert ist und nur in dem Ausmaß, als für Ausschüttungen, die gem. Ziffer 7.2 vorgenommen werden sollen, ausreichend Gewinne erwirtschaftet wurden und zudem frisches externes hartes Kernkapital aufgebracht wurde (netto, nach Abzug von Rückzahlungen), das zumindest die Höhe des Ausschüttungsbetrags (an Eigenkapitalgeber und an den Bund) erreicht (Ersatz für fehlende Thesaurierung).

10.   Vergütung der Beihilfen

10.1.

[Vergütung der Asset Garantie] Die von Österreich bereitgestellte Asset Garantie in Höhe von EUR 100 Millionen wird mit einer gewinnunabhängigen Prämie in Höhe von 10% p.a. vergütet.

10.2.

[Vergütung des Partizipationskapitals] Das vom Staat zur Verfügung gestellte Partizipationskapital ist wie in der Grundsatzvereinbarung niedergelegt zu vergüten.

11.   Exit-Strategie für Asset Garantie, Partizipationskapital und Aktienkapital

11.1.

[Rückgabe der Asset Garantie] Die von Österreich bereitgestellte Asset Garantie in Höhe von EUR 100 Millionen ist hinsichtlich ihrer Laufzeit so auszugestalten, dass sie unmittelbar nach dem 31. Dezember 2015 endet.

11.2.

[Rückzahlung des Partizipationskapitals] Die ÖVAG verpflichtet sich, alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, die Republik Österreich aus ihrer Stellung als Partizipant im ersten Halbjahr 2017 um die Hälfte (EUR 150 Millionen) und spätestens unmittelbar nach dem 31.12.2017 vollständig zu entlasten. Die Primärbanken werden, soweit es die regulatorischen Mindesterfordernisse erlauben, daran mitwirken, dies zu ermöglichen.

11.3.

[Exit-Strategie] Österreich versteht sich nicht als langfristiger Eigentümer der ÖVAG und wird deshalb versuchen, die gezeichneten Aktien unter Bedachtnahme budgetärer Interessen und den Bestimmungen des Bankwesengesetzes und des § 2 Abs. 3 Finanzmarktstabilitätsgesetz so rasch wie möglich wieder zu veräußern.

12.   Überwachungstreuhänder

12.1.

Österreich stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der ÖVAG sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird.

12.2.

Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang "Treuhänder" beschriebenen Verfahren.

12.3.

Österreich stellt sicher, dass die Kommission bzw. der Treuhänder während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission bzw. der Treuhänder können Erklärungen und Klarstellungen von der ÖVAG anfordern. Österreich und ÖVAG werden mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren.

Anhang zum Zusagenkatalog - Der Überwachungstreuhänder

A.   Ernennung des Überwachungstreuhänders

(i)

Die Republik Österreich verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass die ÖVAG einen Überwachungstreuhänder ernennt, der die in Ziffer C (x) dieses Anhangs festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders („Treuhänder“) zu erfüllen hat. Das Mandat erstreckt sich über die gesamte Dauer der Umstrukturierung, d.h. bis 31.12.2017. Am Ende des Mandats muss der Treuhänder einen Abschlussbericht einreichen.

(ii)

Der Treuhänder muss von der ÖVAG unabhängig sein. Der Treuhänder muss, z.B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und er darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Treuhänder erhält von der ÖVAG eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf.

(iii)

Österreich verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass die ÖVAG spätestens vier Wochen nach der Zustellung des Beschlusses der Kommission zwei oder mehr Personen als Treuhänder zur Genehmigung vorschlägt.

(iv)

Die Vorschläge müssen ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die unter Ziffer A(ii) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Treuhänder seine Aufgaben erfüllen kann;

b)

den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen sollte.

(v)

Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Treuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt die ÖVAG die betreffende Person oder Einrichtung im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Treuhänder oder sorgt für die Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann die ÖVAG entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Treuhänder ernannt werden soll. Der Treuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt.

(vi)

Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, so verpflichtet sich Österreich dazu, sicher zu stellen, dass die ÖVAG innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ÖVAG die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren der Ziffern A(i) und A(iv) mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vorlegt.

(vii)

Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Treuhänder, der von der ÖVAG im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die ÖVAG sorgt.

B.   Allgemeine Aufgaben und Pflichten

(viii)

Der Treuhänder hilft der Kommission, die Erfüllung der Verpflichtungen durch die ÖVAG sicherzustellen, und übernimmt die im Zusagenkatalog aufgeführten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders. Der Treuhänder erfüllt die Aufgaben nach diesem Mandat im Einklang mit dem Arbeitsplan und den überarbeiteten Fassungen des Arbeitsplans, die von der Kommission genehmigt wurden. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders oder der ÖVAG Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen erfüllt werden. Die ÖVAG ist nicht berechtigt, dem Treuhänder Weisungen zu erteilen.

C.   Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

(ix)

Aufgabe des Treuhänders ist es, die vollständige und korrekte Erfüllung der Verpflichtungen der Zusagen sowie die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der ÖVAG zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders oder der ÖVAG Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die der Entscheidung beigefügten Zusagen erfüllt werden.

(x)

Der Treuhänder

a)

schlägt der Kommission einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen zu überwachen gedenkt;

b)

überwacht die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der ÖVAG, insbesondere

(I)

die Bilanzsummen- und RWA-Reduktion;

(II)

die Begrenzung von Geschäftsaktivitäten;

(III)

die Aufgabe von festgelegten Geschäftsbereichen;

(IV)

den Verkaufsprozess von Anteile der festgelegten Gesellschaften;

c)

überwacht die Erfüllung aller übrigen Zusagen,

d)

übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Treuhänder in den der Entscheidung beigefügten Zusagen übertragen werden;

e)

schlägt der ÖVAG die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen durch die ÖVAG zu gewährleisten;

f)

legt der Kommission, Österreich und der ÖVAG innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Halbjahrs den Entwurf eines schriftlichen Berichts vor. Die Kommission, Österreich und die ÖVAG können innerhalb von fünf Arbeitstagen zu dem Entwurf Stellung nehmen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen erstellt der Treuhänder den endgültigen Bericht, in dem er den Stellungnahmen nach eigenem Ermessen soweit wie möglich Rechnung trägt, und legt ihn der Kommission vor. Erst danach übermittelt der Treuhänder Österreich und der ÖVAG eine Kopie des endgültigen Berichts. Falls der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Informationen enthält, die der ÖVAG gegenüber nicht offengelegt werden dürfen, erhält die ÖVAG nur eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs bzw. des endgültigen Berichts. Unter keinen Umständen legt der Treuhänder Österreich und/oder der ÖVAG eine Fassung des Berichts vor, bevor er sie nicht der Kommission vorgelegt hat.

g)

Gegenstand des Berichts ist die Erfüllung der Mandatspflichten durch den Treuhänder und die Erfüllung der Verpflichtungen durch die ÖVAG, damit die Kommission beurteilen kann, ob die ÖVAG im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird. Der Berichtsumfang kann durch die Kommission nach Bedarf näher bestimmt werden. Zusätzlich zu diesen Berichten erstattet der Treuhänder der Kommission umgehend schriftlich Bericht, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass die ÖVAG diese Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig der ÖVAG eine nichtvertrauliche Fassung.

D.   Aufgaben und Pflichten der ÖVAG

(xi)

Die ÖVAG gewährleistet die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen, die der Treuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Mandat benötigt, und verlangt dies auch von ihren Beratern. Der Treuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen der ÖVAG oder des zu veräußernden Geschäfts, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Mandat erforderlich sind. Die ÖVAG überlässt dem Treuhänder ein oder mehrere Büros in ihren Geschäftsräumen und alle Mitarbeiter der ÖVAG stehen ihm für Gespräche zur Verfügung, damit der Treuhänder alle Informationen erhält, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

(xii)

Der Treuhänder kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die ÖVAG (die nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf) auf Kosten der ÖVAG Berater (insbesondere für Unternehmensfinanzierung und Rechtsfragen) ernennen, wenn der Treuhänder die Ernennung dieser Berater als für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach dem Mandat erforderlich oder zweckmäßig ansieht, sofern die vom Treuhänder veranlassten Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Lehnt die ÖVAG die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ab, so kann die Kommission die Ernennung dieser Berater nach Anhörung der ÖVAG an deren Stelle genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Weisungen zu erteilen.

E.   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Treuhänders

(xiii)

Bricht der Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen vorzeitig ab oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Interessenkonflikt des Treuhänders, so kann

a)

die Kommission nach Anhörung des Treuhänders von der ÖVAG verlangen, den Treuhänder zu ersetzen, oder

b)

die ÖVAG den Treuhänder nach Genehmigung durch die Kommission ersetzen.

(xiv)

Wird der Treuhänder nach Ziffer E(xiii) abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Treuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der Treuhänder alle relevanten Informationen übergeben hat. Der neue Treuhänder wird nach dem Verfahren der Ziffern A(i) bis A(vi) ernannt.

(xv)

Abgesehen von der Abberufung nach Ziffer E(xiii) endet die Tätigkeit des Treuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat. Diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Treuhänder betraut worden ist, umgesetzt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Treuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.


20.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.