ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.159.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
11. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 531/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 in Bezug auf die Einfuhrlizenzregelung für Knoblauch wegen des Beitritts von Kroatien

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kohlendioxid ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron ( 1 )

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 534/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/273/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Juni 2013 zur Ernennung von drei maltesischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei maltesischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

13

 

 

2013/274/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3348)  ( 1 )

14

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 530/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (2) sieht ab dem 1. Januar 2014 anwendbare Zollpräferenzen vor. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 müssen die Waren, für welche die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, um in den Genuss der Zollpräferenzen zu kommen.

(2)

Die Ursprungsregeln, auf deren Grundlage das Schema allgemeiner Zollpräferenzen („das Schema“) der Union angewendet wird, wurden 2010 angepasst und sind in den Artikeln 66 bis 97w der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) festgelegt. Die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthaltenen Änderungen betreffen unter anderem die von dem Schema erfassten Änderungen und wirken sich daher auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aus, insbesondere bezüglich der regionalen Kumulierung. Aus diesem Grund sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 diese Änderungen widerspiegeln.

(3)

Daher ist vorzusehen, dass die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben regionalen Gruppe nur zulässig ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union Begünstigte des Schemas sind.

(4)

Außerdem ist vorzusehen, dass insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungen bestimmte Pflichten der Länder, die keine Begünstigten des Schemas mehr sind, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum, an dem sich der Status des Landes geändert hat, weiter gelten, damit die Ursprungsnachweise für die aus diesen Ländern ausgeführten Erzeugnisse in der Folge überprüft werden können.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 66 erhält folgende Fassung:

„Artikel 66

Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt), das die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Entwicklungsländern gewährt.

2.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

„Begünstiges Land“ ist ein in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 aufgeführtes Land oder Gebiet;“;

b)

Es wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a umfasst der Begriff „begünstigtes Land“ auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).“;

3.

In Artikel 70 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der begünstigten Länder und das Datum, ab dem die in den Artikeln 68 und 69 genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission wird diese Liste auf den neuesten Stand bringen, wenn ein weiteres begünstigtes Land ebenfalls diese Bedingungen erfüllt und wenn ein begünstigtes Land diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(2)   Auf Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne dieses Abschnitts wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union das Schema nur unter der Bedingung angewendet, dass sie aus einem begünstigten Land zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.“

4.

Artikel 71 erhält folgende Fassung:

„Artikel 71

(1)   Bei Nichterfüllung der Bedingungen der Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2, der Artikel 91, 92, 93 oder 97g bzw. der systematischen Nichtbeachtung von Artikel 97h Absatz 2 seitens der zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 die dem Land im Rahmen des geltenden Schemas gewährten Präferenzregelungen vorübergehend zurückgenommen werden.

(2)   Wurde ein Land oder Gebiet aus der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Liste der begünstigten Länder gestrichen, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts die in Artikel 68, Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 97g Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 97g Absatz 3 und Artikel 97i Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.“;

5.

Artikel 75 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.“;

6.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a)

Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;

b)

Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c)

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;

d)

Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2)   Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union

i)

begünstigte Länder, solange in diesen Ländern noch nicht das System des registrierten Ausführers in Kraft getreten ist;

ii)

begünstige Länder nach der Liste gemäß Artikel 70 Absatz 1, wenn in diesen Ländern das System des registrierten Ausführers in Kraft getreten ist;

b)

für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Ursprungsregeln;

c)

die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet:

i)

die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii)

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

d)

die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 13a Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Europäische Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.“;

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.“;

c)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und“;

7.

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 unbeschadet Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2.“;

8.

Artikel 97k wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird ein Land oder Gebiet für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebiets die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 97s genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.“;

b)

Es werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:

„(6)   Wurde ein Land oder ein Gebiet aus der Liste der begünstigten Länder nach Artikel 97s Absatz 2 gestrichen, gelten für die Zwecke der Unterabschnitte 2 und 3 die in Artikel 97k Absatz 2, Artikel 97l Absatz 5, Artikel 97t Absätze 3, 4, 6 und 7 und Artikel 97u Absatz 1 festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.

(7)   Die Pflichten nach Absatz 6 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.“;

9.

Artikel 97m Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 97k Absatz 2 vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.“;

10.

Artikel 97s Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird für die Zwecke des Artikels 97k Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum veröffentlichen, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land oder Gebiet für die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.“;

11.

Anhang 13a wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitende Bemerkung 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse. Die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es unter das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) fällt. Die Liste der vom APS erfassten Erzeugnisse, der Anwendungsbereich der Präferenzen im Rahmen des APS und der Ausschluss begünstigter Länder sind in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023) festgelegt.“;

b)

Die Einleitende Bemerkung 2.5 erhält folgende Fassung:

„2.5.

In den meisten Fällen sind die in Spalte 3 enthaltenen Regeln auf alle begünstigten Länder anzuwenden, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind. Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in begünstigten Ländern, für die die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ gilt und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind (begünstigte LDC—„least developed countries“), gilt jedoch eine weniger strenge Regel. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten — a) und b) — gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die begünstigten LDC-Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder sowie für Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land zum Zweck der bilateralen Kumulierung aufgeführt sind.“.

12.

Die Überschrift der dritten Spalte von Anhang 13b erhält folgende Fassung: „Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.“;


11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 531/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 in Bezug auf die Einfuhrlizenzregelung für Knoblauch wegen des Beitritts von Kroatien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (1) betrifft die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird in Bezug auf die Händler, die im Rahmen der mit jener Verordnung eröffneten und verwalteten Zollkontingente Einfuhrlizenzen für Knoblauch beantragen dürfen, zwischen traditionellen und neuen Einführern unterschieden.

(3)

Mit Blick auf den erwarteten Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, damit die Einführer in Kroatien das Einfuhrkontingent als traditionelle Einführer nutzen können. Diese Bestimmungen sollten nur so lange gelten, bis jene Einführer die bestehenden Vorschriften einhalten können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 341/2007

Dem Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„In den Kontingentszeiträumen 2013/14, 2014/15 und 2015/16 gilt für Kroatien Folgendes:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und

b)

als ‚Einfuhr in die Europäische Union‘ gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Juli 2013.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 532/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kohlendioxid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Kohlendioxid wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 18. Dezember 2012 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Kohlendioxid (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zum Wirkstoff Kohlendioxid an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Kohlendioxid Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 17. Mai 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Kohlendioxid abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kohlendioxid als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Kohlendioxid in Bezug auf die Höchstmengen für die folgenden relevanten Verunreinigungen geändert werden: Phosphan, Benzen, Kohlenmonoxid, Methanol, Hydrogencyanid.

(5)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Kohlendioxid enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

(4)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance carbon dioxide. The EFSA Journal 2013; 11(1):3053. [46 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3053. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Kohlendioxid in Zeile 225 folgende Fassung:

Anzahl

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„225

Kohlendioxid

CAS-Nr.: 124-38-9

CIPAC-Nr. 844

Kohlendioxid

≥ 99,9 %

Relevante Verunreinigungen:

 

Phosphan max. 0,3 ppm v/v

 

Benzen max. 0,02 ppm v/v

 

Kohlenmonoxid max. 10 ppm v/v

 

Methanol max. 10 ppm v/v

 

Hydrogencyanid max. 0,5 ppm v/v

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 533/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron laufen im Zeitraum vom 28. Februar 2016 bis 31. März 2016 aus. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen dieser Wirkstoffe gestellt. Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) für diese Wirkstoffe gelten, ist es erforderlich, den Antragstellern hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens gemäß der genannten Verordnung einzuräumen. Die Genehmigungen dieser Wirkstoffe laufen daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung aus. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Genehmigung zu verlängern.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht binnen 30 Monaten vor dem Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(5)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit dem die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26.


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 101 (Chlorthalonil) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

2.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 102 (Chlortoluron) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

3.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 103 (Cypermethrin) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

4.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 104 (Daminozid) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

5.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 105 (Thiophanatmethyl) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

6.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 106 (Tribenuron) wird das Datum „28. Februar 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

7.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 117 (1-Methylcyclopropen) wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

8.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 118 (Forchlorfenuron) wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.

9.

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 119 (Indoxacarb) wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Oktober 2017“ ersetzt.


11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 534/2013 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

41,5

TN

30,0

TR

50,2

ZZ

40,6

0707 00 05

AL

36,9

EG

172,5

MK

68,9

TR

142,5

ZZ

105,2

0709 93 10

TR

144,2

ZZ

144,2

0805 50 10

AR

100,0

TR

95,7

ZA

106,6

ZZ

100,8

0808 10 80

AR

156,7

BR

105,0

CL

125,3

CN

75,1

NZ

128,6

US

156,6

ZA

112,3

ZZ

122,8

0809 10 00

IL

325,6

TR

194,0

ZZ

259,8

0809 29 00

IL

750,0

TR

437,9

US

809,0

ZZ

665,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Juni 2013

zur Ernennung von drei maltesischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei maltesischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2013/273/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der maltesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Claudette ABELA BALDACCHINO, Herrn Michael COHEN und Herrn Malcolm MIFSUD sind drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Doris BORG und Herrn Ian BORG sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn Paul FARRUGIA zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Peter BONELLO, Mayor of San Ġiljan

Herr Paul FARRUGIA, Mayor of Ħal Tarxien

Dr. Marc SANT, Councillor, Ħal Lija Local Council

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Jesmond AQUILINA, Deputy Mayor of Ħal Qormi

Herr Anthony MIFSUD, Councillor, Imtarfa Local Council

Herr Raymond TABONE, Councillor, San Pawl il-Baħar Local Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2013

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3348)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/274/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) sind bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den in ihrem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen festgelegt. In dieser Liste ist auch der Bezirk Pest in Ungarn aufgeführt.

(2)

Ungarn hat die Kommission über neue Entwicklungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest in dem im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebiet des Bezirks Pest unterrichtet.

(3)

Aus dieser Unterrichtung geht hervor, dass die klassische Schweinepest im Gebiet des Bezirks Pest getilgt worden ist. Dementsprechend sollten die in der Entscheidung 2008/855/EG vorgesehenen Maßnahmen für diesen Bezirk nicht mehr gelten, und der Verweis auf den Bezirk Pest in der Liste in Teil I des Anhangs der genannten Entscheidung sollte gestrichen werden.

(4)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil I des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG wird Nummer 3 gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


11.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.