ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.156.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
8. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 521/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 523/2013 der Kommission vom 7. Juni 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

10

 

 

2013/271/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU zur Aufstellung einer Liste der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase einzurichten sind

15

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 521/2013 DES RATES

vom 6. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2) setzt die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen um. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe jeneer Verordnung eingefroren werden.

(2)

Mit der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. November 2012 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert.

(3)

Am 20. Dezember 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/811/GASP (3) an, um den Beschluss 2010/788/GASP entsprechend der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ändern.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte zudem geändert werden, um ein Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I jener Verordnung vorzusehen. Dieses Verfahren sollte unter anderem vorsehen, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden Stellungnahmen unterbreitet oder erhebliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung darüber unterrichten.

(5)

In Anbetracht der durch die Lage in der Demokratischen Republik Kongo geschaffenen besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 beim Rat liegen.

(6)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften Regelung auf Unionsebene, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

1.   In Anhang I werden die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt werden als

a)

Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (4) tätig werden

b)

politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern;

c)

die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d)

die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e)

Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Rechtsverletzungen begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,

f)

Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo behindern,

g)

Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, die bewaffneten Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo in rechtswidriger Weise unterstützen,

h)

Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, handeln,

i)

Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, fördern oder sich daran beteiligen.

2.   Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

3.   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1)   Benennt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Der Rat setzt die die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Beschließen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.

(2)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 50.

(4)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.“


8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 522/2013 DES RATES

vom 6. Juni 2013

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2)

Am 20. Dezember 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Resolution des Sicherheitsrates der VN) 1737 (2006) eingesetzt wurde, die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der VN 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) ein Reiseverbot sowie das Einfrieren ihrer Vermögenswerte verhängt wurde, insofern geändert, als zwei Einrichtungen zu der Liste hinzugefügt wurden. Diese Einrichtungen sollten in die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) sollten weitere Einrichtung mit Verbindungen zu bereits gelisteten Einrichtungen in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(4)

Darüber hinaus sollten die Einträge zu bestimmten in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden.

(5)

Es liegen keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Einrichtungen weiterhin auf der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.


ANHANG

I.   Folgende Einrichtungen werden der Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hinzugefügt:

A.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind

Einrichtungen

(1)

Yas Air: Yas Air ist der neue Name für Pars Air, eine Gesellschaft, die im Eigentum der Pars Aviation Services Company stand, die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 1747 (2007) bezeichnet wurde. Yas Air hat die Pars Aviation Services Company, eine von den Vereinten Nationen bezeichnete Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Mehrabad International Airport, Next to Terminal No. 6, Teheran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 10.12.2012.

(2)

SAD Import Export Company: SAD Import Export Company hat die Parchin Chemical Industries und die 7th of Tir Industries, eine von den Vereinten Nationen bezeichnete Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Haftom Tir Square, South Mofte Avenue, Tour Line No. 3/1, Teheran, Iran; P.O. Box 1584864813.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 10.12.2012.

II.   Folgende Einrichtungen werden der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hinzugefügt:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1

Petropars Iran Company (alias: PPI)

Anschrift: No. 9, Maaref Street,

Farhang Blvd, Saadet Abad,

Teheran, Iran.

Tel.: +98-21-22096701- 4.

http://www.petropars.com/Subsidiaries/PPI.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Ltd

8.6.2013

2.

Petropars Oilfield Services Company (alias: POSCO)

Anschrift: Kish Harbor,

PPI Bldg,

Tel.: +98-764-445 03 05,

http://www.petropars.com/Subsidiaries/POSCO.aspx.

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

3.

Petropars Operation & Management Company (alias: POMC)

Anschrift: South Pars Gas,

Assaluyeh, Bushehr,

Tel.: +98-772-7363852.

http://www.petropars.com/Subsidiaries/POMC.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

4.

Petropars Resources Engineering Ltd (alias: PRE)

Anschrift: 4th Floor, No. 19, 5th St., Gandi Ave.,

Teheran, Iran, 1517646113,

Tel.: +98-21 88888910/13.

http://www.petropars.com/Subsidiaries/PRE.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

5.

Iranian Oil Company (U.K.) Limited (IOC)

Iranian Oil Company (U.K.) Limited, alias IOC.

Anschrift: NIOC House 6th Floor,

4 Victoria Street,

London, United Kingdom,

SW1H 0NE

Die IOC ist alleiniges Eigentum der Naftiran Intertrade Company (NICO). Die NICO wiederum ist im Rahmen von EU-Sanktionen bezeichnet, weil sie alleiniges Eigentum der National Iranian Oil Company (NIOC) ist, die ebenfalls von der EU bezeichnet wurde, weil sie Finanzmittel für die iranische Regierung bereitstellt. Alle dreiVorstandsmitglieder der IOC (Stand vom 18. Dezember 2012) waren zuvor in leitender Stellung bei der NIOC tätig, was ein weiterer Beleg für die engen Verbindungen zwischen der IOC und der NIOC ist.

8.6.2013

III.   Die unten aufgeführten Einträge zu den in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen erhalten folgende Fassung:

 

Bezeichnung

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Sorinet Commercial Trust (SCT) (alias: SCT Bankers; SCT Bankers Kish Company (PJS); SCT Bankers Company Branch; Sorinet Commercial Trust Bankers)

1.

Zweigniederlassung Kish Island:

SCT Bankers (Kish Branch),

Sadaf Tower, 3rd Floor,

Suite 301,

Kish Island, Iran,

P.O. Box 87

Tel: 09347695504

Zweigstelle: UAE – Dubai,

P.O. Box 31988

Alternative Anschrift:

Kish Banking Fin Activities Center, No 42, 4th floor,

VC25 Part, Kish Island

BIC: SCERIRTH KSH

2.

Zweigniederlassung Dubai:

SCT Bankers Kish Company (PJS),

Head Office,

Kish Island,

Sadaf Tower, 3rd floor,

Suite 301,

P.O. Box 87

Tel: 09347695504

Zweigstelle: UAE – Dubai,

P.O. Box 31988

Alternative Anschrift:

Sheykh Admad, Sheykh Zayed Road,

31988 Dubai, UAE

Alternative Anschrift:

Zweigstelle: No.1808, 18th Floor, Grosvenor House Commercial Tower,

Sheikh Ahmad Sheik Zayed Road,

Dubai, UAE,

P.O. Box 31988

Tel: 0097 14 3257022-99

E-mail: INFO@SCTBankers.com

BIC: SCTSAEA1

3.

Zweigniederlassung Teheran:

SCT Bankers Kish Company (PJS),

Head Office,

Kish Island,

Sadaf Tower, 3rd Floor,

Suite 301,

Kish Island, Iran,

P.O. Box 87

Tel: 09347695504

Zweigstelle: UAE – Dubai,

P.O. Box 31988

Alternative Anschrift:

Reahi Aiiey, First of Karaj,

Maksous Road 9,

Teheran, Iran

BIC: SCERIRTH

Sorinet Commercial Trust (SCT) hilft bezeichneten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung zu Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. SCT ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Betreiber Babak Zanjani ist. Wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

2.

Mohammad Moghaddami FARD

Geburtsdatum: 19.7.1956,

Pass-Nr.: N10623175 (iranischer Pass), ausgestellt am 27.3.2007, gültig bis 26.3.2012.

Ehemaliger Regionaldirektor der IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geschäftsführer der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten Pacific Shipping und der Great Ocean Shipping Company alias Oasis Freight Agency, ebenfalls von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Hat 2010 im Zuge von Bestrebungen, die Bezeichnung der IRISL durch die EU zu umgehen, die Crystal Shipping FZE gegründet.

1.12.2011

3.

Ahmad Sarkandi

Geboren am 30.9.1953, iranischer Staatsangehöriger.

Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL (seit 2011). Ehemaliger Exekutivdirektor mehrerer Tochterfirmen der IRISL, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden; verantwortlich für die Gründung mehrerer Scheinfirmen, für die er noch immer als Geschäftsführer und Teilhaber registriert ist.

1.12.2011

4.

Good Luck Shipping Company

P.O. Box 8486 – office 206/207,

Ahmad Ghubash Building,

Oud Mehta,

Bur Dubai, UAE.

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Die Good Luck Shipping Company wurde als Nachfolgeunternehmen der Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die von der EU mit Sanktionen belegt wurde und sich im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet, gegründet. Die Good Luck Shipping Company hat gefälschte Frachtpapiere für die IRISL und für Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen, ausgestellt. Ist im Namen der von der EU bezeichneten HDSL und der Sapid in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. Im Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services gegründet.

1.12.2011

5.

Azores Shipping Company alias Azores Shipping FZE LLC

P.O. Box 113740 – Office no 236,

Sultan Business Center,

Oud Mehta,

Dubai, UAE

Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Erbringt Leistungen für die Valfajre Shipping Company, eine von der EU bezeichnete Tochterfirma der IRISL. Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz oder unter der Kontrolle der IRISL befindet. Moghddami Fard ist einer der Geschäftsführer des Unternehmens.

1.12.2011

6.

Pacific Shipping

P.O. Box 127137 – Office no 334,

Sultan Business Center,

Oud Mehta,

Dubai, UAE

Handelt im Nahen Osten im Namen der IRISL. Ist eine Tochtergesellschaft der Azores Shipping Company. Geschäftsführer ist Mohammad Moghaddami Fard. War im Oktober 2010 an der Gründung von Scheinfirmen beteiligt, um zur Vermeidung von Sanktionen deren Namen auf Frachtbriefen zu verwenden. Ist weiterhin an der Einsatzplanung der Schiffe der IRISL beteiligt.

1.12.2011

IV.   Folgende Einrichtungen werden von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen:

(1)

Sad Export Import Company (alias SAD Import & Export Company)

(2)

Yas Air

(3)

Oasis Freight Agency

(4)

Great Ocean Shipping Services (GOSS)


8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 523/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

41,5

MA

51,3

TN

30,0

TR

53,3

ZZ

44,0

0707 00 05

AL

36,9

EG

172,5

MK

39,0

TR

142,5

ZZ

97,7

0709 93 10

TR

144,2

ZZ

144,2

0805 50 10

AR

98,3

TR

95,7

ZA

113,4

ZZ

102,5

0808 10 80

AR

160,7

BR

110,2

CL

132,2

CN

95,9

NZ

129,0

US

209,8

ZA

117,5

ZZ

136,5

0809 10 00

IL

325,6

TR

194,4

ZZ

260,0

0809 29 00

IL

750,0

TR

457,5

US

799,4

ZZ

669,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.6.2013   

DE

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L 156/10


BESCHLUSS 2013/270/GASP DES RATES

vom 6. Juni 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen.

(2)

Am 20. Dezember 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Resolution des Sicherheitsrates der VN) 1737 (2006) eingesetzt wurde, die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der VN 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) ein Reiseverbot sowie das Einfrieren ihrer Vermögenswerte verhängt wurde, insofern geändert, als zwei Einrichtungen zu der Liste hinzugefügt wurden. Diese Einrichtungen sollten in die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste von Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3)

Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass weitere Einrichtungen mit Verbindungen zu bereits gelisteten Einrichtungen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(4)

Der Rat ist ferner der Auffassung, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert werden sollten.

(5)

Es liegen keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Einrichtungen weiterhin auf der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.

(6)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/413/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

I.   Folgende Einrichtungen werden in die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

A.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind

Einrichtungen

(1)

Yas Air: Yas Air ist der neue Name für Pars Air, eine Gesellschaft, die im Eigentum der Pars Aviation Services Company stand, die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 1747 (2007) bezeichnet wurde. Yas Air hat die Pars Aviation Services Company, eine von den Vereinten Nationen bezeichnete Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Mehrabad International Airport, Next to Terminal No. 6, Teheran, Iran.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 10.12.2012.

(2)

SAD Import Export Company: SAD Import Export Company hat die Parchin Chemical Industries und die 7th of Tir Industries, eine von den Vereinten Nationen bezeichnete Einrichtung, dabei unterstützt, gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) zu verstoßen.

Adresse: Haftom Tir Square, South Mofte Avenue, Tour Line No. 3/1, Teheran, Iran; P.O. Box 1584864813.

Datum der Bezeichnung durch die VN: 10.12.2012.

II.   Folgende Einrichtungen werden in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1

Petropars Iran Company (alias: PPI)

Anschrift: No. 9, Maaref Street,

Farhang Blvd, Saadet Abad,

Teheran, Iran.

Tel.: +98-21-22096701- 4.

http://www.petropars.com/Subsidiaries/PPI.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Ltd

8.6.2013

2.

Petropars Oilfield Services Company (alias: POSCO)

Anschrift: Kish Harbor,

PPI Bldg

Tel.: +98-764-445 03 05,

http://www.petropars.com/Subsidiaries/POSCO.aspx.

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

3.

Petropars Operation & Management Company (alias: POMC)

Anschrift: South Pars Gas,

Assaluyeh, Bushehr,

Tel.: +98-772-7363852.

http://www.petropars.com/Subsidiaries/POMC.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

4.

Petropars Resources Engineering Ltd (alias: PRE)

Anschrift: 4th Floor, No. 19, 5th St., Gandi Ave.,

Teheran, Iran, 1517646113,

Tel.: +98-21 88888910/13.

http://www.petropars.com/Subsidiaries/PRE.aspx

Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Iran Company

8.6.2013

5.

Iranian Oil Company (U.K.) Limited (IOC)

Iranian Oil Company (U.K.) Limited, alias IOC.

Anschrift: NIOC House 6th Floor,

4 Victoria Street,

London, United Kingdom,

SW1H 0NE

Die IOC ist alleiniges Eigentum der Naftiran Intertrade Company (NICO). Die NICO wiederum ist im Rahmen von EU-Sanktionen bezeichnet, weil sie alleiniges Eigentum der National Iranian Oil Company (NIOC) ist, die ebenfalls von der EU bezeichnet wurde, weil sie Finanzmittel für die iranische Regierung bereitstellt. Alle dreiVorstandsmitglieder der IOC (Stand vom 18. Dezember 2012) waren zuvor in leitender Stellung bei der NIOC tätig, was ein weiterer Beleg für die engen Verbindungen zwischen der IOC und der NIOC ist.

8.6.2013

III.   Die unten aufgeführten Einträge zu den in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen und Einrichtungen erhalten folgende Fassung:

 

Bezeichnung

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Sorinet Commercial Trust (SCT) (alias: SCT Bankers; SCT Bankers Kish Company (PJS); SCT Bankers Company Branch; Sorinet Commercial Trust Bankers)

1.

Zweigniederlassung Kish Island:

SCT Bankers (Kish Branch),

Sadaf Tower, 3rd Floor,

Suite 301,

Kish Island, Iran,

P.O. Box 87

Tel: 09347695504

Zweigstelle: UAE – Dubai,

P.O. Box 31988

Alternative Anschrift:

Kish Banking Fin Activities Center, No 42, 4th floor,

VC25 Part, Kish Island

BIC: SCERIRTH KSH

2.

Zweigniederlassung Dubai:

SCT Bankers Kish Company (PJS),

Head Office,

Kish Island,

Sadaf Tower, 3rd floor,

Suite 301,

P.O. Box 87

Tel: 09347695504

Zweigstelle: UAE – Dubai,

P.O. Box 31988

Alternative Anschrift:

Sheykh Admad, Sheykh Zayed Road,

31988 Dubai, UAE

Alternative Anschrift:

Zweigstelle: No.1808, 18th Floor, Grosvenor House Commercial Tower,

Sheikh Ahmad Sheik Zayed Road,

Dubai, VAE,

P.O. Box 31988

Tel: 0097 14 3257022 -99

E-mail: INFO@SCTBankers.com

BIC: SCTSAEA1

3.

Zweigniederlassung Teheran:

SCT Bankers Kish Company (PJS),

Head Office,

Kish Island,

Sadaf Tower, 3rd Floor,

Suite 301,

P.O. Box 87

Tel: 09347695504

Zweigstelle: UAE – Dubai,

P.O. Box 31988

Alternative Anschrift:

Reahi Aiiey, First of Karaj,

Maksous Road 9,

Teheran, Iran

BIC: SCERIRTH

Sorinet Commercial Trust (SCT) hilft bezeichneten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung zu Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. SCT ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Betreiber Babak Zanjani ist. Wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

2.

Mohammad Moghaddami FARD

Geburtsdatum: 19.7.1956,

Pass-Nr.: N10623175 (iranischer Pass), ausgestellt am 27.3.2007, gültig bis 26.3.2012.

Ehemaliger Regionaldirektor der IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geschäftsführer der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten Pacific Shipping und der Great Ocean Shipping Company alias Oasis Freight Agency, die ebenfalls von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. Hat 2010 im Zuge von Bestrebungen, die Bezeichnung der IRISL durch die EU zu umgehen, die Crystal Shipping FZE gegründet.

1.12.2011

3.

Ahmad Sarkandi

Geboren am 30.9.1953, iranischer Staatsangehöriger.

Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL (seit 2011). Ehemaliger Exekutivdirektor mehrerer Tochterfirmen der IRISL, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden; verantwortlich für die Gründung mehrerer Scheinfirmen, für die er noch immer als Geschäftsführer und Teilhaber registriert ist.

1.12.2011

4.

Good Luck Shipping Company

P.O. Box 8486 – office 206/207,

Ahmad Ghubash Building,

Oud Mehta,

Bur Dubai, UAE.

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Die Good Luck Shipping Company wurde als Nachfolgeunternehmen der Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die von der EU mit Sanktionen belegt wurde und sich im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet, gegründet. Die Good Luck Shipping Company hat gefälschte Frachtpapiere für die IRISL und für Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen, ausgestellt. Ist im Namen der von der EU bezeichneten HDSL und der Sapid in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. Im Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services gegründet.

1.12.2011

5.

Azores Shipping Company alias Azores Shipping FZE LLC

P.O. Box 113740 – Office no 236,

Sultan Business Center,

Oud Mehta,

Dubai, UAE

Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Erbringt Leistungen für die Valfajre Shipping Company, eine von der EU bezeichnete Tochterfirma der IRISL. Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz oder unter der Kontrolle der IRISL befindet. Moghddami Fard ist einer der Geschäftsführer des Unternehmens.

1.12.2011

6.

Pacific Shipping

P.O. Box 127137 – Office no 334,

Sultan Business Center,

Oud Mehta,

Dubai, UAE

Handelt im Nahen Osten im Namen der IRISL. Ist eine Tochtergesellschaft der Azores Shipping Company. Geschäftsführer ist Mohammad Moghaddami Fard. War im Oktober 2010 an der Gründung von Scheinfirmen beteiligt, um zur Vermeidung von Sanktionen deren Namen auf Frachtbriefen zu verwenden. Ist weiterhin an der Einsatzplanung der Schiffe der IRISL beteiligt.

1.12.2011

IV.   Folgende Einrichtungen werden von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen:

1.

Sad Export Import Company (a.k.a. SAD Import & Export Company)

2.

Yas Air

3.

Oasis Freight Agency

4.

Great Ocean Shipping Services (GOSS)


8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2013

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU zur Aufstellung einer Liste der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase einzurichten sind

(2013/271/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU der Kommission (2) wird mehrfach auf Vereinbarungen verwiesen, die mit den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden sollten, auf deren Hoheitsgebiet Zentren oder Stationen eingerichtet werden. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um Vereinbarungen, sondern um Abkommen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht die Einrichtung eines Zentrums vor, das die Sicherheit des Systems und der erbrachten Dienste überwacht, die „Galileo-Sicherheitszentrale (GSMC)“. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses wird bezüglich der Einrichtung dieses Zentrums festgehalten, dass mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2012 zu unterzeichnende Vereinbarungen über das Projekt geschlossen werden sollten.

(3)

Die Vereinbarungen mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich über die Einrichtung der Galileo-Sicherheitszentrale wurden 2012 jedoch nicht unterzeichnet; dahingegen sollte 2013 die Unterzeichnung entsprechender Abkommen erfolgen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht ferner die Einrichtung eines „GNSS-Dienstezentrums (GSC)“ in Madrid vor, das als Schnittstelle zwischen dem System einerseits und den Nutzern des offenen Dienstes, des kommerziellen Dienstes und des sicherheitskritischen Dienstes andererseits fungiert. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses wird festgehalten, dass am 17. März 2011 mit Spanien eine Vereinbarung über die Einrichtung dieses Zentrums unterzeichnet wurde.

(5)

Der am 17. März 2011 unterzeichnete Text ist jedoch keine Vereinbarung, sondern eine einfache Absichtserklärung. Die Einrichtung des GSC dürfte hingegen 2013 Gegenstand eines Abkommens mit Spanien sein.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht ferner die Einrichtung eines Zentrums vor, das im Auftrag des Programmverwalters und unabhängig vom Betreiber die Qualität der erbrachten Dienste bewertet und den Nutzergruppen Informationen betreffend Zeit oder Geodäsie übermittelt („Galileo-Leistungszentrum“).

(7)

Aus Gründen, die mit der Art der Tätigkeiten des Galileo-Leistungszentrums zusammenhängen, ist es angebracht, die Bezeichnung dieses Zentrums im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU in „Galileo-Referenzzentrum (GRC)“ zu ändern. Außerdem wären die Einrichtungen des Europäischen Raumforschungs- und Technologiezentrums ESTEC in Noordwijk (Niederlande), das der Europäischen Weltraumorganisation gehört, angesichts der dort für die zugewiesenen Aufgaben des Galileo-Referenzzentrums vorhandenen Anlagen und Einrichtungen, der für das Zentrum geltenden Sicherheitsanforderungen und der technischen und finanziellen Betriebsvoraussetzungen der beste Standort für das Referenzzentrum. Das Galileo-Referenzzentrum sollte mit den in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Instrumenten keine Doppelarbeit leisten. Schließlich muss die Einrichtung des Galileo-Referenzzentrums nicht bereits 2014, sondern erst 2016 abgeschlossen sein.

(8)

Der Durchführungsbeschluss 2012/117/EU sieht zudem die Einrichtung einer Reihe von Galileo-Messstationen („GSS-Stationen“) vor, die die Erbringung der Dienste ermöglichen, indem sie zum einen Pseudoentfernungsmessungen vornehmen und zum anderen die von den Satelliten ausgestrahlten Signale sammeln, um deren Qualität zu überwachen. Diese Stationen müssen unter Berücksichtigung der geografischen Zwänge optimal über die gesamte Erde verteilt werden.

(9)

Im Nordpazifik befindet sich noch keine GSS-Station. Da diese Zone unbedingt mit abgedeckt werden muss, sollte dort eine GSS-Station auf dem Gelände der belgischen Botschaft in Tokio (Japan) eingerichtet werden, sofern die Durchführbarkeitsstudien positiv ausfallen.

(10)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang zum Durchführungsbeschluss 2012/117/EU wird wie folgt geändert:

1.

In der Zeile über die Einrichtung der Galileo-Sicherheitszentrale (GSMC) wird in der Spalte „Maßnahmen“ das Wort „Vereinbarungen“ ersetzt durch das Wort „Abkommen“ und „2012“ durch „2013“;

2.

in der Zeile über die Einrichtung eines GNSS-Dienstezentrums (GSC) wird in der Spalte „Maßnahmen“ der Satz „Am 17. März 2011 wurde mit Spanien eine Vereinbarung darüber unterzeichnet.“ ersetzt durch den Satz „Am 17. März 2011 wurde mit Spanien eine Absichtserklärung darüber unterzeichnet, und im Laufe des Jahres 2013 dürfte mit Spanien ein Abkommen darüber unterzeichnet werden.“;

3.

in der Zeile über die Einrichtung eines SaR-Dienstezentrums werden in der Spalte „Maßnahmen“ die Worte „eine Vereinbarung“ ersetzt durch die Worte „ein Abkommen“;

4.

die Zeile über die Einrichtung eines Galileo-Leistungszentrums wird wie folgt geändert:

a)

in der Spalte „Datum“ wird „2013-2014“ ersetzt durch „2013-2016“;

b)

in der Spalte „Wichtige Entscheidungszeitpunkte“ werden die Worte „Einrichtung eines Galileo-Leistungszentrums“ ersetzt durch die Worte „Einrichtung eines Galileo-Referenzzentrums (GRC)“;

c)

in der Spalte „Maßnahmen“ werden die Sätze „Das Galileo-Leistungszentrum sollte nach und nach in einem Mitgliedstaat und an einem Standort errichtet werden, die noch festzulegen sind. Die Arbeiten sollten 2013 anlaufen und 2014 abgeschlossen werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat sollte eine Vereinbarung über das Projekt geschlossen werden.“ ersetzt durch die Sätze „Das Galileo-Referenzzentrum sollte nach und nach bei ESTEC in den Niederlanden eingerichtet werden. Dieses Vorhaben sollte 2013 anlaufen und 2016 abgeschlossen werden. Mit den Niederlanden sollte ein Abkommen über das Projekt geschlossen werden.“;

5.

in der Zeile über die Einrichtung von GSS-Stationen werden in der Spalte „Maßnahmen“ im zweiten Absatz die Worte „in Tokio (Japan)“ zwischen „auf Madeira (Portugal)“ und „auf den Kerguelen“ eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 52 vom 24.2.2012, S. 28.


8.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.