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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.150.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 508/2013 DES RATES
vom 29. Mai 2013
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Nach einer Untersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 63,5 % für alle Unternehmen mit Ausnahme dreier ausführender Hersteller in der VR China, für die unternehmensspezifische Zölle festgelegt wurden. |
2. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(2) |
Die Kommission veröffentlichte am 9. März 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (3). |
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(3) |
Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurométaux) im Namen eines Unionsherstellers eingereicht worden war, auf den mehr als 50 % der Produktion bestimmter Wolframelektroden in der Union entfielen. |
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(4) |
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. |
3. Untersuchung
3.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(5) |
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
3.2. Von der Untersuchung betroffene Parteien
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(6) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, ausführende Hersteller in der VR China, unabhängige Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender, Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(7) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
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(8) |
Da davon auszugehen war, dass sehr viele ausführende Hersteller in der VR China und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Angaben zu übermitteln. |
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(9) |
Drei Einführer meldeten sich. Keiner von ihnen hatte jedoch während des UZÜ bestimmte Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China eingeführt. |
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(10) |
Da nur zwei ausführende Hersteller aus der VR China die geforderten Informationen vorlegten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller. |
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(11) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von zwei Herstellern in der Union, zwei ausführenden Herstellern in der VR China und einem Hersteller in den USA ein. |
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(12) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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B. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
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(13) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Verordnung (EG) Nr. 260/2007, nämlich um Schweißelektroden aus Wolfram (im Folgenden „Wolframelektroden“), einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „von der Überprüfung betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 eingereiht werden. |
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(14) |
Die von der Überprüfung betroffene Ware wird beim Schweißen und in ähnlichen Verfahren verwendet. Wolframelektroden kommen in vielen Industriebereichen zur Anwendung, beispielsweise im Bauwesen, beim Schiffbau, in der Automobilindustrie, in der chemischen Verfahrenstechnik, beim Schiffsmaschinenbau, in der Kerntechnik sowie bei Erdöl- und Erdgasrohrleitungen. Aufgrund ihrer materiellen und chemischen Eigenschaften und der aus Sicht der Verwender bestehenden Austauschbarkeit der verschiedenen Typen der betroffenen Ware werden alle Wolframelektroden für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware betrachtet. |
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(15) |
Die Untersuchungsergebnisse bestätigten wie bereits die Ausgangsuntersuchung, dass die von der Überprüfung betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware und die im Vergleichsland hergestellte und dort verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
1. Vorbemerkungen
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(16) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. |
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(17) |
Wie bereits dargelegt, war es nicht notwendig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China zu bilden. Auf die beiden mitarbeitenden Unternehmen entfielen im UZÜ zwischen 80 % und 85 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die Bereitschaft zur Mitarbeit hoch war. |
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(18) |
Einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller genoss Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung, während dem anderen eine individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt worden war; beide hatten diese Behandlung im Zuge der Ausgangsuntersuchung erhalten. MWB und IB werden bei Untersuchungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bekanntlich nicht überprüft. Ein drittes Unternehmen, das bei der jetzigen Auslaufuntersuchung nicht mitarbeitete, hatte im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eine IB erhalten. |
2. Dumping der Einfuhren im UZÜ
2.1. Vergleichsland
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(19) |
Da die VR China ein Transformationsland ist, musste der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt werden. |
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(20) |
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurden in der Einleitungsbekanntmachung die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. |
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(21) |
Die Kommission prüfte außerdem, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und ermittelte weitere Drittländer, aus denen laut Eurostat Wolframelektroden in die Union eingeführt werden. Der Kommission bekannte potenzielle Hersteller in diesen Ländern wurden kontaktiert und zur Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung aufgefordert. Keines der Unternehmen war jedoch zur Mitarbeit bereit. |
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(22) |
Insbesondere die Öffnung und die Wettbewerbsfähigkeit ihres Inlandsmarkts ließen die USA als repräsentativen Referenzmarkt erscheinen. Die USA waren zudem bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden. Offensichtlich lagen keine neuen oder geänderten Umstände vor, die einen Wechsel des Vergleichslands gerechtfertigt hätten; bei der Kommission ging jedenfalls keine diesbezügliche Mitteilung ein. |
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(23) |
Daher wurden die USA für die Zwecke dieser Überprüfung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen. Der einzige der Kommission bekannte US-amerikanische Hersteller wurde kontaktiert und war bereit mitzuarbeiten, den Fragebogen zu beantworten und einen Kontrollbesuch zuzulassen. Die überprüften Angaben dieses Unternehmens zu Herstellung und Verkauf wurden zur Ermittlung des Normalwerts für Unternehmen herangezogen, denen während der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt worden war. |
2.2. Normalwert
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(24) |
Der Normalwert für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, wurde anhand seiner Angaben ermittelt. Die Kommission prüfte nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von Wolframelektroden an unabhängige Abnehmer im UZÜ in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Verkaufsvolumen der Ware mindestens 5 % der von diesem Unternehmen getätigten Ausfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware in die Union entsprach. |
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(25) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelte. |
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(26) |
Für diejenigen Typen der betroffenen Ware, bei denen die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde der Normalwert anhand der von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlten Preise ermittelt. Für die übrigen Typen der von der Überprüfung betroffenen Ware musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und der Gewinne aus den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen berechnet. |
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(27) |
Nach der Unterrichtung wandte eine Partei ein, dass eine andere Methode zur Berechnung der VVG-Kosten verwendet worden sei als bei der Ausgangsuntersuchung, was sich auf die Ermittlung der Gewinnspanne ausgewirkt haben könnte, die zur Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung herangezogen wurde. Zusätzlich zu den bereits bei der Untersuchung vorgelegten Informationen konnte die fragliche Partei ihren Einwand nicht durch weitere Beweise belegen. Es ist anzumerken, dass die VVG-Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis zugewiesen wurden und dass diese Methode auch in der Ausgangsuntersuchung zur Anwendung kam. |
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(28) |
Die in der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Gewinne wurden nicht auf der Grundlage des normalen Handelsverkehrs ermittelt, da keiner der ausgeführten Typen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurde. Aus der jetzigen Auslaufüberprüfung ging hervor, dass einige Typen der betroffenen Ware gewinnbringend verkauft wurden, und in Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung wurde daher der in diesen gewinnbringenden Transaktionen erzielte Gewinn zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen. |
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(29) |
Für das Unternehmen, das in der Ausgangsuntersuchung keine MWB erhalten hatte, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Die Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland waren den Untersuchungsergebnissen zufolge in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr getätigt worden und konnten daher zur Ermittlung des Normalwerts für das Unternehmen, dem keine MWB gewährt worden war, herangezogen werden. |
2.3. Ausfuhrpreis
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(30) |
Was das Unternehmen betrifft, dem MWB gewährt wurde, so wurden alle Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Einführer abgewickelt und anschließend an verbundene und unabhängige Unternehmen in der Union weiterverkauft. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Hierfür wurden die eigenen VVG-Kosten der verbundenen Unternehmen verwendet. |
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(31) |
Nach der Unterrichtung wandte eine Partei ein, dass bei der Ermittlung der VVG-Kosten der verbundenen Einführer bestimmte Kosten berücksichtigt worden seien, die sich auf den Verkauf anderer Waren als die betroffene Ware bezögen und daher nicht einzubeziehen seien. Es ist anzumerken, dass in Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises die überprüften VVG-Kosten, die von den betroffenen Unternehmen angegeben wurden, berücksichtigt wurden. Der Einwand, dem zufolge VVG-Kosten für den Verkauf anderer Waren in die gemeldeten VVG-Kosten eingeflossen seien, konnte nicht mit Beweisen belegt werden und musste daher zurückgewiesen werden. |
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(32) |
Ferner beruhten die Anmerkungen einer interessierten Partei zu den Ausfuhrpreisen auf einer falschen Währungsangabe. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen. |
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(33) |
Was die Gewinnspanne angeht, so war keiner der unabhängigen Einführer in der Union zur Mitarbeit bereit. In der Ausgangsuntersuchung war die Gewinnspanne der verbundenen Einführer herangezogen worden, da die Tätigkeit der unabhängigen Einführer mit derjenigen des betroffenen verbundenen Einführers nicht hinreichend vergleichbar war. Den Untersuchungsergebnissen zufolge verfolgte der verbundene Einführer während des UZÜ und des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die gleiche Tätigkeit, d. h. der überwiegende Teil der eingeführten Wolframelektroden wurde in die von der Gruppe hauptsächlich hergestellte Ware, nämlich Schweißbrenner, eingebaut. Außerdem haben die Wolframelektroden einen geringeren Wert als das Endprodukt. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission wie bereits in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass die Gewinnspanne des verbundenen Einführers eine hinreichend genaue Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises anhand einer Gewinnspanne bilden würde. |
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(34) |
Das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt wurde, wickelte alle Ausfuhrverkäufe direkt mit unabhängigen Abnehmern mit Sitz in der Union ab. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
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(35) |
Der Ausfuhrpreis für alle anderen Hersteller mit Sitz in der VR China wurde anhand der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung verfügbaren Einfuhrstatistiken ermittelt. |
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(36) |
Nach Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung wurden die Ausfuhrpreise durch Abzug der für Antidumpingzölle entrichteten Beträge ermittelt, da keine Partei Beweise dafür vorlegen konnte, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen im Unionsmarkt ordnungsgemäß niederschlug. |
2.4. Vergleich
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(37) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. |
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(38) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührend berichtigt. |
2.5. Dumpingspanne
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(39) |
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. |
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(40) |
Für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde, ergab dieser Vergleich, dass das betreffende Unternehmen weiterhin Dumping in beträchtlichem Umfang betrieb. |
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(41) |
Im Falle des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, dem in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt wurde, sowie im Falle aller übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, für die eine landesweite Dumpingspanne galt, wurde festgestellt, dass das Dumping in noch größerem Umfang als bei der Ausgangsuntersuchung fortgesetzt wird. |
3. Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
3.1. Vorbemerkung
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(42) |
Nachdem festgestellt wurde, dass im UZÜ Dumping vorlag, wurde auch untersucht, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. |
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(43) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller nur rund 10 % der Gesamtproduktionskapazität in der VR China entfallen. Daher beruhte die Untersuchung weitgehend auf Informationen, die mit dem Überprüfungsantrag eingereicht wurden oder öffentlich zugänglich waren. Im Einzelnen wurden das Ausfuhrpreisverhalten chinesischer Hersteller auf anderen Drittlandmärkten, die chinesische Produktionskapazität sowie die verfügbaren Kapazitätsreserven und die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische Ausführer untersucht. |
3.2. Ausfuhrpreisverhalten chinesischer Hersteller auf anderen Drittlandmärkten
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(44) |
In Bezug auf Ausfuhren in andere Drittländer ist darauf hinzuweisen, dass die Statistiken in den öffentlich zugänglichen chinesischen Datenbanken ein breiteres Warenspektrum erfassen als die von der Überprüfung betroffene Ware und dass aus diesem Grund eine aussagekräftige Analyse der Ausfuhren in andere Märkte oder der in diesen Märkten erzielten Preise nicht möglich war. Die beiden mitarbeitenden Hersteller aus der VR China führten keine Waren an unabhängige Abnehmer in anderen Drittländern aus. Auf dieser Grundlage waren für den UZÜ keine zuverlässigen Preise für Ausfuhren in andere Drittländer zu ermitteln, und es konnten keine eindeutigen Schlüsse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gezogen werden. |
3.3. Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller
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(45) |
Die Angaben, auf deren Grundlage die folgende Analyse angestellt wurde, wurden vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegt und mit öffentlich verfügbaren Informationen abgeglichen. |
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(46) |
Ausgehend von diesen Angaben wurden die Produktionskapazitäten in der VR China auf 1 600 000 kg geschätzt. Gemäß den Schätzungen des Antragstellers nutzen die chinesischen Hersteller etwa 63 % ihrer Kapazitäten, so dass die ungenutzten Produktionskapazitäten etwa 600 000 kg betragen, d. h. fast fünfmal mehr als der Gesamtverbrauch der Union während des UZÜ. Somit stehen für die Ausfuhr aus der VR China große Mengen zur Verfügung, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass diese erhebliche Kapazitätsreserve von Drittlandmärkten oder dem chinesischen Inlandsmarkt aufgenommen werden könnte. |
3.4. Menge und Preis der gedumpten Einfuhren aus der VR China
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(47) |
Die Einfuhren aus der VR China in die Union stiegen im Bezugszeitraum um 9 % und betrugen wesentlich mehr als die im UZÜ getätigten Einfuhren von 50 000 kg, die ungefähr der Hälfte des Gesamtverbrauchs der Union im UZÜ entsprachen. |
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(48) |
Im gesamten Bezugszeitraum schwankten die Einfuhrpreise und folgten derselben Entwicklung wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Insgesamt stiegen die Einfuhrpreise von 2008 bis zum UZÜ um 42 %, befanden sich aber immer noch auf Dumpingniveau. Der Preisanstieg ist hauptsächlich auf den im UZÜ gestiegenen Preis für den wichtigsten Rohstoff (Wolframpulver) zurückzuführen. |
3.5. Attraktivität des Unionsmarkts
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(49) |
Der Unionsmarkt ist mit etwa 20 % des weltweiten Verbrauchs an Wolframelektroden einer der größten Märkte der Welt. Chinesische Unternehmen haben ein großes Interesse am Ausbau ihrer Präsenz auf dem Unionsmarkt gezeigt, was dadurch bestätigt wird, dass sie im UZÜ ihren beträchtlichen Marktanteil von 45 % beibehalten bzw. sogar noch erhöht haben. |
3.6. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
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(50) |
Die vorstehende Analyse belegt, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit beträchtlichen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Insbesondere in Anbetracht der Analyse des Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und des Interesses chinesischer Ausführer am Unionsmarkt sowie der beachtlichen Kapazitätsreserven in der VR China, die den Gesamtverbrauch in der Union bei weitem übersteigen, kann der Schluss gezogen werden, dass ein Anhalten des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist. |
D. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union
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(51) |
Die Ergebnisse der jetzigen Untersuchung bestätigen, dass Wolframelektroden von zwei Herstellern in der Union hergestellt werden. Beide arbeiteten uneingeschränkt bei der Untersuchung mit. |
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(52) |
Die obengenannten Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. |
2. Vorbemerkung
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(53) |
Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus zwei Unternehmen besteht, werden die Angaben zum Wirtschaftszweig der Union in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben, damit nach Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt. |
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(54) |
Da die von Eurostat auf KN-Code-Ebene erfassten Einfuhren neben Wolframelektroden auch andere Waren umfassten, wurden die Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene analysiert und durch Daten ergänzt, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben wurden. TARIC-Daten werden als vertraulich eingestuft, da ihre Gliederungstiefe eine Identifizierung der Parteien ermöglicht. Aus diesem Grund werden einige Informationen in Form von Spannen angegeben. |
3. Unionsverbrauch
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(55) |
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat auf TARIC-Code-Ebene ermittelt und durch Daten ergänzt, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben wurden. |
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(56) |
Von 2008 bis zum UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“) ging der Unionsverbrauch um 16 % zurück. Von 2008 bis 2009 sank der Verbrauch in der Union erheblich, ist seither aber wieder gestiegen, ohne jedoch im UZÜ das Niveau von vor der Krise wieder zu erreichen. Zwischen dem Tiefstand im Jahr 2009 und dem UZÜ stieg der Unionsverbrauch um fast 40 %. Tabelle 1 Verbrauch
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4. Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China
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(57) |
Die Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden ermittelt anhand der statistischen Angaben auf TARIC-Ebene, ergänzt durch Daten, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhoben wurden. |
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(58) |
Obwohl der Unionsverbrauch in absoluten Zahlen zurückging, stieg die Einfuhrmenge der von der Überprüfung betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum um 9 % und blieb im UZÜ weit über 50 000 kg (siehe Tabelle 2). Aufgrund dieses Anstiegs während des allgemeinen Rückgangs des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil der chinesischen Ausführer auf etwa die Hälfte des Verbrauchs auf dem gesamten Unionsmarkt. Tabelle 2 Einfuhren aus der VR China
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5. Preise der Einfuhren aus der VR China
5.1. Entwicklung der Preise
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(59) |
Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen von 2008 bis zum UZÜ um ungefähr 40 %, wobei im UZÜ ein besonders starker Anstieg zu verzeichnen war. Dieser Preisanstieg ist hauptsächlich auf den im UZÜ gestiegenen Preis für den wichtigsten Rohstoff (Wolframpulver) zurückzuführen. Tabelle 3 Preise der Einfuhren aus der VR China
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5.2. Preisunterbietung
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(60) |
Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China die durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Im UZÜ wurde eine Preisunterbietungsspanne von 37 % ermittelt; bei Einbeziehung des Antidumpingzollsatzes in die Berechnung betrug die Spanne immer noch beträchtliche 24 %. Die Berechnung beruhte auf einem Vergleich der CIF-Ausfuhrpreise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit den durchschnittlichen Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Preise wurden als repräsentativ für die VR China angesehen, da auf die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 80 % der Einfuhren von Wolframelektroden aus der VR China entfielen. |
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(61) |
Nach der Unterrichtung wandte ein ausführender Hersteller ein, dass die Preise nicht für jeden einzelnen Warentyp verglichen worden seien und dass wegen angeblicher beträchtlicher Preisunterschiede zwischen den unterschiedlichen Warentypen die berechnete Preisunterbietung nicht aussagekräftig sei. Aufgrund der vorliegenden Informationen war ein Preisvergleich nach Warentyp nur für einen Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt und nur für einen Teil der getätigten Ausfuhrverkäufe in die Union möglich. Die Partei legte jedoch keine Beweise vor, die die Angemessenheit der angewandten Methode hätten in Frage stellen können. Der Einwand musste somit zurückgewiesen werden. |
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(62) |
Nach der Unterrichtung wurde zudem angeführt, dass die chinesischen Einfuhrpreise und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt nicht auf derselben Handelsstufe verglichen worden seien. Dieses Vorbringen konnte nicht untermauert werden, da die betreffende Partei keine Informationen oder Beweise vorlegte, die anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen der Verkäufer für die angeblich verschiedenen Handelsstufen belegt hätten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
6. Einfuhren aus anderen Drittländern
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(63) |
Die nachstehende Tabelle zeigt Menge und Preise der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden ermittelt anhand statistischer Angaben auf TARIC-Ebene, ergänzt durch Daten, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasst wurden. Tabelle 4 Einfuhren aus anderen Drittländern
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(64) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union sank im Bezugszeitraum um etwa 33 %. Die Marktanteile gingen im Bezugszeitraum zurück und bewegten sich im UZÜ zwischen 30 % und 35 %. Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen in demselben Zeitraum um 21 %. |
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(65) |
In der Ausgangsuntersuchung wurden außer aus der VR China bekanntlich keine nennenswerten Einfuhren der gleichartigen Ware in die Union festgestellt. Aus der Ausgangsuntersuchung ging hervor, dass der Hauptabsatzmarkt der übrigen US-amerikanischen und japanischen Hersteller ihr jeweiliger Inlandsmarkt war. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Umfang der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China äußerst gering war. |
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(66) |
Der Wirtschaftszweig der Union legte Informationen vor, denen zufolge es keine Wolframelektroden-Produktion in Vietnam und Südkorea gibt und die Einfuhren aus diesen Ländern in Wirklichkeit aus der VR China stammen. Diese Behauptung konnte jedoch in der jetzigen Untersuchung nicht mit Fakten untermauert werden. |
7. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
7.1. Vorbemerkungen
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(67) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und–indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. |
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(68) |
Da der Wirtschaftszweig der Union lediglich zwei Hersteller umfasst, werden die Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit als Spannen angegeben. |
7.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(69) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum jedes Jahr rückläufig. Bis zum Ende des UZÜ war die Produktion im Vergleich zu 2008 um 29 % zurückgegangen. 2009 war dieser Rückgang mit mehr als 40 % besonders ausgeprägt. Tabelle 5 Gesamtproduktion der Union
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(70) |
Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Mit sinkender Produktion verringerte sich auch die Kapazitätsauslastung von 2008 bis zum UZÜ insgesamt um 27 % und lag im UZÜ nur noch bei 41 %. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle 6 Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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7.3. Lagerbestände
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(71) |
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich von 2008 bis zum UZÜ um 20 %. Diese Entwicklung deckt sich mit dem rückläufigen Verbrauchstrend auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum. Tabelle 7 Schlussbestand
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7.4. Verkaufsmenge
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(72) |
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt ging von 2008 bis zum UZÜ um 23 % zurück, wobei der Rückgang von 2008 bis 2009 besonders ausgeprägt war. Der Rückgang war — ausgenommen im Jahr 2010 — stärker als die Abnahme des Gesamtverbrauchs. Tabelle 8 Verkäufe an unabhängige Abnehmer
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7.5. Marktanteil
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(73) |
Infolge der im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Entwicklung der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. 2009 und 2010 konnte der Wirtschaftszweig der Union zwar trotz rückläufiger Verkaufsmengen seine Marktanteile halten, im UZÜ jedoch verringerte sich der Anteil, da die Verkäufe trotz eines wachsenden Markts zurückgingen. Dies führte zu einem Marktanteil zwischen 20 % und 25 %, d. h. einem geringfügig kleineren Anteil als zu Beginn des Bezugszeitraums. Tabelle 9 Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union
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7.6. Wachstum
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(74) |
Wie bereits oben ausgeführt, ging der Verbrauch in der Union von 2008 bis 2009 infolge der Wirtschaftskrise erheblich zurück; er zog seither zwar wieder an, ohne jedoch imUZÜ das Niveau von vor der Krise wieder zu erreichen. 2009 und 2010 konnte der Wirtschaftszweig der Union zwar trotz rückläufiger Verkaufsmengen seine Marktanteile halten, im UZÜ jedoch sank der Anteil, da die Verkäufe trotz eines wachsenden Markts zurückgingen. |
7.7. Beschäftigung und Produktivität
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(75) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2008 bis zum UZÜ um 13 % zurück. |
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(76) |
Infolge des Produktionsrückgangs nahm auch die Produktivität, gemessen als Produktion (in kg) je Beschäftigten, im Bezugszeitraum ab. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle 10 Gesamtbeschäftigung und Produktivität in der Union
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7.8. Verkaufspreise je Einheit
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(77) |
Die Einheitspreise des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union sanken von 2008 bis 2010 leicht, was teilweise den Auswirkungen der Wirtschaftskrise zuzuschreiben ist. Von 2010 bis zum UZÜ zogen die Verkaufspreise deutlich an. Insgesamt erhöhten sich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 35 %. Diese Preisentwicklung wurde vor allem von 2010 bis zum UZÜ durch den Preisanstieg der wichtigsten Komponenten von Wolframelektroden verursacht. Tabelle 11 Preis der Unionsverkäufe je Einheit
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7.9. Rentabilität
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(78) |
Die Rentabilität verbesserte sich von 2008 bis zum UZÜ, nachdem sie 2009 und 2010 auf einem niedrigen Niveau gelegen hatte. Über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet blieb die Rentabilität jedoch negativ. Tabelle 12 Rentabilität
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7.10. Investitionen und Kapitalrendite
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(79) |
Die Investitionen in den Geschäftsbereich der betroffenen Ware gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück. |
|
(80) |
Die Kapitalrendite folgte der Entwicklung der Rentabilität. 2008 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union eine negative Kapitalrendite, die sich im UZÜ leicht erholte, jedoch negativ blieb. Tabelle 13 Investitionen und Kapitalrendite
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7.11. Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(81) |
Der Cashflow, d. h. die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, wird als Prozentsatz des Umsatzes mit der betroffenen Ware ausgedrückt; obwohl der Cashflow sich im Bezugszeitraum deutlich verbesserte, blieb er weiterhin negativ. Tabelle 14 Cashflow
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7.12. Löhne
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(82) |
Von 2008 bis zum UZÜ sanken die Löhne im Wirtschaftszweig der Union entsprechend dem Rückgang der Zahl der Beschäftigten um 16 %. |
7.13. Höhe der Dumpingspanne
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(83) |
Trotz der geltenden Maßnahmen kam es im UZÜ weiterhin zu erheblichem Dumping seitens der VR China, und zwar in einer Höhe, die deutlich über der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag. Aufgrund der hohen Kapazitätsreserven, der tatsächlichen Einfuhrmengen aus der VR China und der Preise, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union beträchtlich unterboten, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich betrachtet werden. |
7.14. Erholung von früherem Dumping
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(84) |
Die Kommission prüfte, ob sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen konnte der Wirtschaftszweig der Union sich nicht vom früheren Dumping erholen. Als Reaktion auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China in die Union versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil zu halten, musste jedoch Verluste hinnehmen. |
8. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
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(85) |
Der Wirtschaftszweig der Union befand sich nach wie vor in einer prekären wirtschaftlichen Lage und erlitt weiterhin eine bedeutende Schädigung. Nahezu alle Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterten sich im Bezugszeitraum. Daher konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer gesicherten Lage befand. |
|
(86) |
Als Reaktion auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China in die Union versuchte der Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil zu halten, musste jedoch zu Preisen verkaufen, die deutlich in der Verlustzone lagen. Der Anstieg der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 bis zum UZÜ ist auf die gestiegenen Rohstoffkosten zurückzuführen und konnte die Gesamtkosten des Wirtschaftszweigs der Union nicht decken. |
|
(87) |
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Probleme des Wirtschaftszweigs der Union ganz klar mit der massiven Präsenz chinesischer Niedrigpreiseinfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt, die trotz der geltenden Maßnahmen zu erheblich gedumpten Preisen verkauft werden, zusammenhängen. Dieser Faktor reichte aus für die Feststellung, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer Lage befindet, in der er bei dem Versuch, einen angemessenen Marktanteil zu wahren, Verluste erwirtschaftet. Außerdem wurden diese Probleme fast über den gesamten Bezugszeitraum hinweg durch zwei Faktoren noch verschärft: den Markteinbruch während der Wirtschaftskrise 2008-2009 und — wenn auch in geringerem Maße — den plötzlichen Anstieg der Rohstoffpreise im UZÜ. Dies führte dazu, dass die Verluste erhebliche Ausmaße annahmen. |
|
(88) |
Angesichts der negativen Entwicklung der Indikatoren, die den Wirtschaftszweig der Union betreffen, wird die Auffassung vertreten, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Bezugszeitraum anhielt. |
E. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG
1. Vorbemerkungen
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(89) |
Im Bezugszeitraum befand sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage und litt noch immer unter den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China. |
|
(90) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich wäre. |
2. Mengen der Einfuhren aus der VR China
|
(91) |
Es sei daran erinnert, dass der Verbrauch auf dem Unionsmarkt seit der Ausgangsuntersuchung vor allem aufgrund der Wirtschaftskrise erheblich zurückgegangen ist. Gleichzeitig sind die Mengen der Einfuhren aus der VR China auf deutlich mehr als 50 000 kg im UZÜ gestiegen. Die Einfuhrmengen nahmen um 9 % zu, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank. |
3. Kapazitätsreserven in der VR China
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(92) |
Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, verfügt die VR China den verfügbaren Informationen zufolge über beträchtliche Kapazitätsreserven. Es ist davon auszugehen, dass ohne Antidumpingmaßnahmen ein Großteil dieser Kapazitätsreserven dazu genutzt werden könnte, die Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern. Dieser Schluss liegt nahe, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass Drittlandmärkte oder der chinesische Inlandsmarkt die erheblichen Kapazitätsreserven der VR China aufnehmen könnten. Somit sind ausreichende Kapazitätsreserven vorhanden, um die Einfuhren in die Union beträchtlich zu erhöhen. Die Kapazitätsreserven dürften im UZÜ nahezu fünfmal so hoch gewesen sein wie Unionsverbrauch. |
|
(93) |
Darüber hinaus deuteten bei der Untersuchung vorgelegte Informationen auf gravierende Verzerrungen auf dem Markt für den Rohstoff (Ammoniumparawolframat, „APW“) hin, der zur Herstellung der von der Überprüfung betroffenen Ware verwendet wird. Für diesen Rohstoff gelten von den chinesischen Behörden festgelegte Ausfuhrkontingente sowie Ausfuhrsteuern. Dadurch sind APW-Ausfuhren beschränkt, was den Weltmarktpreis künstlich in die Höhe treibt. Diese Verzerrungen bieten dem chinesischen Wirtschaftszweig wahrscheinlich weitere Anreize, zu niedrigen Preisen zu produzieren und auszuführen, während der Wirtschaftszweig der Union gezwungen ist, die gleichartige Ware auf der Basis künstlich überhöhter Rohstoffpreise herzustellen. |
4. Attraktivität des Unionsmarkts
|
(94) |
Es wurde nachgewiesen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ein fortdauerndes Interesse am Unionsmarkt haben und in der Lage waren, die Einfuhrmengen zu Lasten der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zu erhöhen. Sie konnten ihren bereits beträchtlichen Marktanteil im UZÜ sogar noch weiter ausbauen. |
5. Schlussfolgerung
|
(95) |
Der Wirtschaftszweig der Union hatte mehrere Jahre unter den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China gelitten; seine derzeitige Wirtschaftslage ist immer noch prekär. |
|
(96) |
Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Anstieg der gedumpten Einfuhren zu rechnen, was eine ernste Bedrohung für die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union bedeuten könnte. In der VR China gibt es erhebliche Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden, und zwar zu gedumpten Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterböten. |
|
(97) |
In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, insbesondere hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings, der Kapazitätsreserven in der VR China, der Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt, der Möglichkeit der ausführenden Hersteller in der VR China, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzulenken, des Preisverhaltens der chinesischen Ausführer, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten, sowie der Attraktivität des Unionsmarkts würde im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Schädigung wahrscheinlich fortdauern. |
F. UNIONSINTERESSE
1. Vorbemerkung
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(98) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
|
(99) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde bekanntlich die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben. |
|
(100) |
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. |
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
|
(101) |
Angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist es offensichtlich, dass die finanzielle Lage des Wirtschaftszweig der Union sich sehr wahrscheinlich erheblich verschlechtern würde, sollten die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten. Im gesamten Bezugszeitraum erlebte der Wirtschaftszweig der Union Einbußen bei der Produktion und den Verkaufsmengen, während die Einfuhren aus dem betroffenen Land gleichzeitig trotz der geltenden Maßnahmen stiegen. Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im selben Zeitraum, und der Wirtschaftszweig erlitt hohe Verluste. Daher müssen auf dem Unionsmarkt faire Wettbewerbsbedingungen durchgesetzt werden. |
|
(102) |
Dem Wirtschaftszweig der Union käme eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugute; er sollte danach in der Lage sein, seine Verkaufsmengen zu steigern und seine finanzielle Lage zu verbessern. Das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedrohen. |
3. Interesse der Verwender
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(103) |
Keiner der 15 kontaktierten Verwender erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung gingen von interessierten Verwendern keine Antworten auf die Fragebogen ein. In der Ausgangsuntersuchung wurde die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit mit den geringen Auswirkungen von Wolframelektroden auf die Produktionskosten erklärt, da Qualität und Verlässlichkeit der Ware offenbar die wichtigsten Kriterien für die Kunden sind. In Anbetracht des offensichtlich geringen Einflusses, den die von der Überprüfung betroffene Ware auf die Kosten der nachlagerten Produktion hat, wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen für die Branche der Verwender keine Belastung darstellen würden. |
4. Interesse der Einführer
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(104) |
Drei Einführer kontaktierten die Kommission zu Beginn der Untersuchung; sie wurden jedoch nicht als interessierte Parteien erachtet, da sie die betroffene Ware im UZÜ nicht aus der VR China eingeführt hatten. Da die Einführer von Wolframelektroden während der Untersuchung keinerlei Interesse äußerten, wurde der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der Union nicht eindeutig zuwiderlaufen würde. |
5. Schlussfolgerung
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(105) |
Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen. |
G. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
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(106) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt. |
|
(107) |
Aus den obengenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden. |
|
(108) |
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäbe für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 (TARIC-Codes 8101 99 10 10 und 8515 90 00 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Unternehmen |
Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Shandong Weldstone Tungsten Industry Co., Ltd |
17,0 % |
A754 |
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Shaanxi Yuheng Tungsten & Molybdenum Industrial Co., Ltd |
41,0 % |
A755 |
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Beijing Advanced Metal Materials Co., Ltd |
38,8 % |
A756 |
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Alle übrigen Unternehmen |
63,5 % |
A999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. BRUTON
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
ANHANG
Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde:
|
1. |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
|
2. |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Wolframelektroden von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
|
4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2013 DER KOMMISSION
vom 3. Juni 2013
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
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(2) |
Diese Liste kann gemäß dem einheitlichen Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
|
(3) |
Am 10. Februar 2011 stellte der polnische nationale Rat für Wein- und Metbereitung einen Antrag auf Änderung der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf die Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, die in dem polnischen Dekret vom 12. Mai 2011 über die Herstellung und Abfüllung von Weinerzeugnissen, den Handel mit diesen Erzeugnissen und die Marktorganisation (3) („polnisches Dekret über Weinerzeugnisse“) beschrieben sind. |
|
(4) |
Die alkoholischen Getränke im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnisse werden nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) erfasst, da sie nicht unter eine der in Anhang XIb der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen fallen. Dementsprechend fallen auch aromatisierte Produkte im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnisse nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (5). |
|
(5) |
Die Verwendung von Zusatzstoffen in Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (6) und ihre Durchführungsmaßnahmen zugelassen. Diese Rechtsakte gelten nicht für alkoholische Getränke im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnissen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten jedoch die Verwendung des Begriffes „Wein“ für andere als die in Anhang XIb der Verordnung genannten Erzeugnisse gestatten, wenn er in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist. Polen hat die Verwendung des Begriffes „Wein“ für die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestattet. Daher sollte die Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Erzeugnissen unbeschadet der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Bezeichnung dieser Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt werden. |
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(7) |
Die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke fallen unter die folgenden Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008:
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(8) |
Die Zulassung der Verwendung von Zusatzstoffen in den Erzeugnissen im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnisse führt nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Stoffen und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. |
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(9) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Zulassung der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, die unter das polnische Dekret über Weinerzeugnisse fallen, eine Aktualisierung dieser Liste darstellt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, ist es nicht notwendig, ein Gutachten der Behörde einzuholen. |
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(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Dziennik Urzędowy z 2011 r. Nr 120, poz. 690.
(4) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
In der Lebensmittelkategorie 14.2.4 „Fruchtwein und made wine“ erhalten die Einträge betreffend Gruppe II, Gruppe III und die Zusatzstoffe E 160d, E 242 und E 353 folgende Fassung:
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2. |
In der Lebensmittelkategorie 14.2.4 „Fruchtwein und made wine“ wird der folgende Eintrag für E 1105 angefügt:
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3. |
Die Lebensmittelkategorie 14.2.8 „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ wird wie folgt geändert:
|
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4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 510/2013 DER KOMMISSION
vom 3. Juni 2013
zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbaten (E 432-436) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 definiert Funktionsklassen für Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln und für Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen. |
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(2) |
Soweit erforderlich können infolge des wissenschaftlichen Fortschritts oder der technologischen Entwicklung weitere Funktionsklassen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden. |
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(3) |
Forschung und Entwicklung haben gezeigt, dass Eisenoxide und -hydroxide (E 172), die auf die Oberfläche von Obst oder Gemüse aufgebracht werden, das an bestimmten Stellen (z. B. durch Laserbehandlung) depigmentiert worden war, den Kontrast dieser Stellen gegenüber der verbleibenden Fläche verstärken, indem sie auf bestimmte, aus der Epidermis freigesetzte Komponenten reagieren. Dieser Effekt kann zur Kennzeichnung von Obst und Gemüse verwendet werden. Daher ist es angezeigt, eine neue Funktionsklasse „Kontrastverstärker“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufzunehmen. |
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(4) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
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(5) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bedingungen für ihre Verwendung. |
|
(6) |
Diese Listen können unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen geändert werden (2). |
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(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
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(8) |
Ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) als Kontrastverstärker, von Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) als Überzugmittel für dauerhafte Kennzeichnung bestimmter Früchte und von Polysorbaten (E 432-436) als Emulgatoren in Kontrastverstärkungszubereitungen war am 8. April 2011 eingereicht worden und wurde den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. |
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(9) |
Entwickelt wurden neue Druckverfahren, bei denen unter Einsatz eines CO2-Lasers Informationen auf die Oberfläche von frischem Obst geätzt werden. Infolge der direkten Depigmentierung durch einen Laserstrahl bilden manche Nahrungsmittel an ihrer Oberfläche erkennbare Zeichen aus, andere wiederum nicht. Es ist daher technologisch notwendig, Eisenoxide und -hydroxide (E 172) als Kontrastverstärker, Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) als Überzugsmittel und Polysorbaten (E 432-436) als Emulgatoren in der Kontrastverstärkerzubereitung zu verwenden, damit der Kontrast verbessert wird und bestimmte Früchte dauerhaft gekennzeichnet werden können. Eisenoxide und -hydroxide (E 172) bewirken, dass sich die gekennzeichneten Bereiche ausreichend von der übrigen Oberfläche der Früchte abheben, während Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) diese Bereiche mit einer dünnen Schutzschicht überzieht und Polysorbate (E 432-436) dafür sorgen, dass die Zubereitung des Lebensmittelzusatzstoffs einheitlich auf den gekennzeichneten Stellen der Lebensmittel aufgetragen wird. |
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(10) |
Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen sollte für die Verbraucher vorteilhaft und von Nutzen sein. Die neue Kennzeichnungstechnologie kann eingesetzt werden, um alle oder einige der gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder der einzelnen Mitgliedstaaten geforderten verbindlichen Kennzeichnungsangaben zu reproduzieren. Darüber hinaus kann der Einsatz der neuen Kennzeichnungstechnologie den Verbrauchern zugute kommen, wenn Markenname und Produktionsverfahren auf freiwilliger Basis angegeben werden. |
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(11) |
Außerdem bietet die neue Technologie der dauerhaften Kennzeichnung eine Alternative zu den derzeit verwendeten abziehbaren Aufklebern, denn dadurch wird die Gefahr begrenzt, dass Lebensmittel verloren gehen oder verwechselt oder vertauscht werden, was wiederum zu einer Erleichterung beim Transport und der Lagerung der betreffenden Früchte führt. Ebenfalls nützlich sein können hierbei die Angabe des PLU-Codes (einer Kennnummer, die Lebensmittelunternehmer verwenden, um die Preiserfassung an der Kasse und die Bestandskontrolle der Produkte zu erleichtern), des QR-Codes (des Matrix-Strichcodes, mit dem die kodierten Informationen mit hoher Geschwindigkeit eingescannt werden können) und eines Strichcodes. Es ist daher angezeigt, diese Informationen auf bestimmten Früchten zuzulassen. |
|
(12) |
Eisenoxide und -hydroxide (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbate (E 432-436) sind in kleinen Mengen und nur auf der Oberfläche von Obst zu verwenden; von einem signifikanten Eindringen in das Innere wird nicht ausgegangen. Aus diesem Grund dürfte eine Behandlung von Früchten, deren Schale in der Regel nicht mitverzehrt wird, keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben. Daher ist es angemessen, die Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) und Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) nur für die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln und Polysorbate (E 432-436) für die Verwendung in der Kontrastverstärkerzubereitung zuzulassen. |
|
(13) |
Eisenoxide und -hydroxide (E 172) wurden zuletzt im Jahr 1975 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet (3). Die Untersuchung ergab, dass bei lediglich 1 % der Eisenoxide und Eisenoxidhydraten die Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie im Magen-Darm-Trakt des Menschen aufgeschlossen werden können, weshalb der Ausschuss eine zulässige Tagesdosis festlegte, ohne jedoch eine Obergrenze zu benennen. Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) wurde zuletzt im Jahr 1992 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet (4). Eine auf die einzelnen Gruppen bezogene, „nicht spezifizierte“ zulässige Tagesdosis wurde für fünf der modifizierten Cellulosen festgelegt. Im Jahr 1983 legte der Ausschuss die zulässige Tagesdosis für die Gruppe der Polysorbate (E 432-436) bei 10 mg/kg Körpergewicht/Tag fest (5). Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (6) zu dem Schluss, dass möglicherweise eine realistischere Bewertung der Aufnahme von Polysorbaten (E 432-436) vorgenommen werden muss, die sich auf die tatsächliche Verwendungsmenge der Lebensmittelzusatzstoffe stützt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit soll diese Bewertung der Aufnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (7) im Rahmen der Neubewertung der Polysorbate (E 432-436) bis Ende 2016 durchführen. Bis dahin sollte nur in Fällen, in denen nur unwesentlich zur Gesamtaufnahme der genannten Stoffe beigetragen wird, auf eine mögliche Ausweitung der Verwendung geprüft werden. |
|
(14) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Listen der Lebensmittelzusatzstoffe in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Genehmigung der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) und Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) für die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln und von Polysorbaten (E 432-436) zur Verwendung in der Kontrastverstärkerzubereitung eine Aktualisierung dieser Listen bedeutet, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, ist es nicht notwendig, ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuholen. |
|
(15) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11 November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (8) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Im Hinblick auf die Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) und Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte vor diesem Zeitpunkt muss ein früherer Zeitpunkt als Geltungsbeginn in Bezug auf diese Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt werden. |
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(16) |
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_01.pdf
(4) http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_32.pdf
(5) http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_15.pdf
(6) KOM(2001) 542 endg.
ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Anhang I wird die folgende Zeile 27 angefügt:
|
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
In Anhang III Teil 2 erhält der Eintrag für E 432 bis E 436 folgende Fassung:
|
|
4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 511/2013 DER KOMMISSION
vom 3. Juni 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juni 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
15,1 |
|
MA |
51,3 |
|
|
MK |
65,0 |
|
|
TN |
27,7 |
|
|
TR |
71,2 |
|
|
ZZ |
46,1 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
41,5 |
|
MK |
46,1 |
|
|
TR |
142,5 |
|
|
ZZ |
76,7 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
142,3 |
|
ZZ |
142,3 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
85,2 |
|
TR |
81,9 |
|
|
ZA |
103,0 |
|
|
ZZ |
90,0 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
162,3 |
|
BR |
104,0 |
|
|
CL |
122,4 |
|
|
CN |
74,2 |
|
|
NZ |
131,6 |
|
|
US |
166,2 |
|
|
ZA |
117,8 |
|
|
ZZ |
125,5 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
465,1 |
|
US |
557,8 |
|
|
ZZ |
511,5 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Mai 2013
über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zum mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zu vertretenden Standpunkt
(2013/257/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), insbesondere auf Artikel 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (2) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg (3) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (4) unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird. |
|
(2) |
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 7 des Anhangs Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der unter anderem die Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde. |
|
(3) |
Am 8. Februar 2013 sind die Union und ihre Mitgliedstaaten übereingekommen, den Finanzierungsmechanismus, nämlich den 11. Europäischen Entwicklungsfonds, dessen genauen Geltungszeitraum (2014-2020) und die Höhe der diesem Mechanismus zuzuweisenden Mittel festzulegen. |
|
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im AKP-EU-Ministerrat zu vertretenden Standpunkt zum mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zum Protokoll über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist..
Artikel 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Ministerrats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigt in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
ENTWURF
BESCHLUSS DES AKP-EU-MINISTERRATES
vom …
zur Annahme des Protokolls über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
DER AKP-EU-MINISTERRAT —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 100,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 7 des Anhangs Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der unter anderem Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde. |
|
(2) |
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Finanzierungsmechanismus, nämlich den 11. Europäischen Entwicklungsfonds, dessen genauen Geltungszeitraum (2014-2020) und die Höhe der diesem Mechanismus zuzuweisenden Mittel festzulegen. |
|
(3) |
Das Protokoll über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 sollte als Anhang Ic in das Abkommen eingefügt werden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang dieses Beschlusses wird als neuer Anhang Ic des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu […] am
Im Namen des AKP-EU-Ministerrates
Der Präsident
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigt in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
ANHANG
Folgender Anhang wird in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt:
„ANHANG Ic
Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020
(1)
Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe innerhalb dieses mehrjährigen Finanzrahmens zugunsten der Gruppe der AKP-Staaten für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. Januar 2014 beginnenden Zeitraum auf 31 589 Mio. EUR, gemäß den Angaben unter den Nummern 2 und 3.
(2)
Der Betrag von 29 089 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens unmittelbar für die Programmplanung zur Verfügung. Er wird wie folgt auf die einzelnen Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:|
a) |
Zur Finanzierung der nationalen und regionalen Richtprogramme sind 24 365 Mio. EUR vorgesehen. Diese Mittel dienen:
|
|
b) |
Zur Finanzierung der Zusammenarbeit innerhalb der AKP und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten sind 3 590 Mio. EUR vorgesehen. Dies kann die strukturelle Unterstützung von nach diesem Abkommen eingerichteten Organen und Einrichtungen einschließen. Dieser Finanzrahmen deckt auch Zuschüsse für die Betriebskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe. |
|
c) |
Ein Betrag von 1 134 Mio. EUR dient der Finanzierung der Investitionsfazilität zu den in Anhang II („Finanzierungsbedingungen“) dieses Abkommens festgelegten Bedingungen; darin enthalten sind ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 500 Mio. EUR zu den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird, und ein Betrag von 634 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 1, 2 und 4 des genannten Anhangs vorgesehenen Zinsvergütungen und projektbezogenen technischen Hilfen. |
(3)
Die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen Zinsvergütungen, werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet. Die EIB gewährt zusätzlich zu den aus dem 11. EEF zur Verfügung stehenden Mitteln aus ihren Eigenmitteln einen Betrag von bis zu 2 500 Mio. EUR in Form von Darlehen. Diese Mittel werden für die in Anhang II des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der EIB und den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Alle anderen Finanzmittel des mehrjährigen Finanzrahmens werden von der Kommission verwaltet.
(4)
Die vorhandenen Restmittel aus dem 10. EEF oder aus früheren EEF sowie Verpflichtungsermächtigungen, die von Projekten nach diesem EEF aufgelöst wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2013 oder ab Inkrafttreten dieses mehrjährigen Finanzrahmens, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, nicht mehr gebunden werden, es sei denn, der Rat der Europäischen Union träfe einstimmig eine andere Entscheidung; davon ausgenommen sind Restmittel und Rückzahlungen von Mitteln, die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesen worden waren, mit Ausnahme der damit verbundenen Zinsvergütungen, sowie die Restmittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus dem 9. EEF vorangegangenen EEFs.
(5)
Die Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen dürfen nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der jeweiligen Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung.
(6)
Der Botschafterausschuss kann im Namen des AKP-EU-Ministerrats bis zur Höhe des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens geeignete Maßnahmen treffen, damit den Programmierungserfordernissen im Zusammenhang mit den Mittelausstattungen nach Nummer 2 Rechnung getragen wird, was auch Umverteilung von Mitteln zwischen den einzelnen Instrumenten einschließen kann.
(7)
Die Vertragsparteien können beschließen, eine Leistungsüberprüfung durchzuführen, bei der die Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung würde auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vorgenommen.
(8)
Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission oder der EIB freiwillige Beträge zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen von durch die Kommission oder die EIB zu verwaltenden besonderen Initiativen. Die Eigenverantwortlichkeit der AKP-Staaten auf der nationalen Ebene solcher Initiativen muss gewährleistet sein.“
|
4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Mai 2013
über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zum Status der Bundesrepublik Somalia in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zu vertretenden Standpunkt
(2013/258/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), insbesondere auf Artikel 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 94 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (3) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (4) (im Folgenden „das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. |
|
(2) |
Am 25. Februar 2013 hat die Bundesrepublik Somalia einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gestellt. |
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(3) |
Die Union sollte befürworten, dass der AKP-EU-Ministerrat seine Zustimmung zum Beitritt der Bundesrepublik Somalias erteilt. |
|
(4) |
Die Bundesrepublik Somalia sollte ihre Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat, die die Verwahrer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind, hinterlegen. |
|
(5) |
Daher sollte der Standpunkt festgelegt werden, der im Namen der Union im AKP-EU-Ministerrat zum Status der Bundesrepublik Somalia in Bezug auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen vertreten werden soll — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat in Bezug auf den Antrag der Bundesrepublik Somalia auf Gewährung des Beobachterstatus zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (im Folgenden „das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) und auf anschließenden Beitritt zu diesem Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrats, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Formale und geringfügige Änderungen am beigefügten Entwurf des Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung dieses Beschlusses bedarf.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigung des Abkommens in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES AKP-EU-MINISTERRATS
vom…
über den seitens der Bundesrepublik Somalia beantragten Beobachterstatus und ihren anschließenden Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
DER AKP-EU-MINISTERRAT —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und erneut geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 94,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EU-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EU-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen von Cotonou ist nach Artikel 93 Absatz 3 jenes Abkommens am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es wurde erstmals am 25. Juni 2005 in Luxemburg und zum zweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert. Das zum zweiten Mal geänderte Abkommen wird seit dem 31. Oktober 2010 (5) vorläufig angewandt. |
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(2) |
Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. |
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(3) |
Am 25. Februar 2013 hat die Bundesrepublik Somalia nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus und anschließenden Beitritt zu dem Abkommen gestellt. |
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(4) |
Die Bundesrepublik Somalia sollte die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat, hinterlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Annahme des Antrags auf Beitritt und Beobachterstatus
Dem Antrag der Bundesrepublik Somalia auf Beitritt zu dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet, am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou erneut geändert wurde, wird stattgegeben.
Die Bundesrepublik Somalia hinterlegt die Beitrittsurkunde bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem AKP-Sekretariat.
Bis zum Beitritt kann die Bundesrepublik Somalia an den Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Im Namen des AKP-EU-Ministerrates
Der Präsident
(1) ABl. EG L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. EU L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(3) Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. EU L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
(4) ABl. EU L 95 vom 14.4.2005, S. 44.
(5) Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats vom 21. Juni 2010 (ABl. EU L 287 vom 4.11.2010, S. 68).
|
4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2013
zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für Bahrain und China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2927)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/259/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von unter anderem Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Europäische Union. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein. |
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(2) |
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Darin ist festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen. |
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(3) |
Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste findet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG. |
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(4) |
In Bahrain unterlagen im Nordteil des Landes gehaltene Equiden auch nach der Tilgung von Rotz einer strengeren Überwachung und Verbringungsbeschränkungen. In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sind daher unterschiedliche Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem Nordteil und aus dem Südteil dieses Landes in die Mitgliedstaaten angegeben. Da in Bahrain seit September 2011 kein Fall von Rotz mehr aufgetreten ist, können für die Einfuhr registrierter Pferde aus dem gesamten Hoheitsgebiet Bahrains die gleichen Bedingungen gelten. |
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(5) |
Um im Oktober 2013 ein Turnier der Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalten zu können, haben die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone in der Großstadtregion Shanghai beantragt, die direkt vom nahen internationalen Flughafen aus zugänglich ist. Da die Gebäude auf dem Parkplatz der EXPO 2010 speziell für diese Veranstaltung und nur für einen begrenzten Zeitraum errichtet wurden, sollte nur eine befristete Anerkennung der betreffenden Zone vorgesehen werden. |
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(6) |
Die chinesischen Behörden haben Garantien gegeben, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht der in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Krankheiten in ihrem Land und der Zusage, den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Richtlinie in Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten in vollem Umfang nachzukommen. Außerdem haben die chinesischen Behörden die Kommission darüber informiert, dass die an dem Turnier teilnehmenden Pferde, die aus den Mitgliedstaaten kommen und wieder dorthin zurückkehren, getrennt von Equiden anderer Herkunft und mit einem anderen Gesundheitsstatus gehalten werden. |
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(7) |
Angesichts der Garantien und Informationen seitens der chinesischen Behörden ist es möglich, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des chinesischen Hoheitsgebiets nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum zu gestatten, wie dies die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (4) vorsieht. |
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(8) |
Die Einträge für Bahrain und China in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag für Bahrain erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag für China erhält folgende Fassung:
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3. |
Feld 4 wird gestrichen. |
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4. |
Folgendes Feld 5 wird angefügt:
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4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/31 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2013
über eine Maßnahme der deutschen Behörden gemäß Artikel 11 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kettensäge des Typs HV 0003, hergestellt von Regal Tools Co. Ltd
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3125)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/260/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Maschinen, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die deutschen Behörden haben die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kettensäge des Typs HV 0003 unterrichtet, die von Regal Tools Co. Ltd., Technology Industrial Park, Chengxin Road 223, Yongkang, China hergestellt und von Bergner Europe GmbH, Am Seestern 18, 40547 Düsseldorf, Deutschland, in die EU eingeführt wird. |
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(2) |
Als Grund für die Maßnahme führten die deutschen Behörden an, dass die Kettensäge die folgenden in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (unter Bezugnahme auf die einschlägige europäische harmonisierte Norm EN ISO 11681-1) nicht erfüllt:
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(3) |
Die deutschen Behörden stellten fest, dass die Kettensäge zwar die CE-Kennzeichnung trug, dem Gerät jedoch keine vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte und unterzeichnete EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG beilag. Sie stellten ferner fest, dass tragbare Kettensägen zwar zu den Maschinen gehören, die in Anhang IV der Richtlinie als Kategorien von Maschinen aufgeführt sind, für die eines der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist, aber keine Nachweise erbracht wurden, dass die Kettensäge vom Typ HV 0003 einem derartigen Verfahren unterzogen worden war. |
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(4) |
Der Notifizierung lag ein Prüfbericht der Deutschen Prüf- und Zertifizierungsstelle für Land- und Forsttechnik GbR bei. |
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(5) |
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG forderte die Kommission den Hersteller und den Importeur schriftlich auf, zu der von den deutschen Behörden ergriffenen Maßnahme Stellung zu nehmen. |
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(6) |
Bislang ging keine Antwort vom Hersteller ein. Der Importeur teilte der Kommission mit, dass der Verkauf der Kettensäge eingestellt wurde und er diesen Typ einer Kettensäge nicht mehr einführt. |
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(7) |
Die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Nachweise bestätigt, dass die von Regal Tools Co. Ltd. hergestellte Kettensäge des Typs HV 0003 den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nicht entspricht und dass diese Nichterfüllung zu ernsthaften Verletzungsrisiken für die Nutzer führt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den deutschen Behörden ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kettensäge des Typs HV 0003, hergestellt von Regal Tools Co. Ltd., ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2013
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
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4.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/s3 |
HINWEIS FÜR DEN BENUTZER
Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.