ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.148.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 148

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
1. Juni 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/245/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395)  ( 1 )

1

 

 

2013/246/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. März 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29041 (C 28/2009, ex N 433/2009) Stützungsmaßnahmen zugunsten der Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1369)  ( 1 )

33

 

 

2013/247/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2013 über die Maßnahme SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 87)  ( 1 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/245/EU)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit der Entscheidung vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008 (3) (im Folgenden „Entscheidung vom Mai 2009“) genehmigte die Kommission auf der Grundlage eines am 30. April 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom April 2009“) unter bestimmten Bedingungen einen Risikoschirm von 5 Mrd. EUR zugunsten der WestLB AG (4) (im Folgenden „WestLB“), der Landesbank Nordrhein-Westfalens, für ein Portfolio strukturierter Wertpapiere (im Folgenden „Phoenix-Portfolio“).

(2)

Am 23. September 2009 meldete Deutschland bei der Kommission eine zusätzliche Beihilfe für die WestLB in Form eines befristeten Risikoschirms für bestimmte Tranchen des Phoenix-Portfolios in Höhe von 6,4 Mrd. EUR an und sagte die Anmeldung eines geänderten Umstrukturierungsplans zu.

(3)

Mit der Entscheidung vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009 (5) erklärte die Kommission den befristeten Risikoschirm als Rettungsbeihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(4)

Am 10. Dezember 2009 meldete Deutschland eine Entlastungsmaßnahme für die WestLB in Form der Übertragung von Vermögenswerten auf die neu gegründete Erste Abwicklungsanstalt (im Folgenden „EAA“) an. Diese Maßnahme wird im Folgenden als „erste Übertragung von Vermögenswerten“ bezeichnet. Gleichzeitig übermittelte Deutschland auch einen geänderten Umstrukturierungsplan für die WestLB (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom Dezember 2009“). Die erste Übertragung von Vermögenswerten trat an die Stelle der am 23. September 2009 angemeldeten Maßnahme und machte die Entscheidung vom 7. Oktober 2009 gegenstandslos.

(5)

Mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2009 in der Sache C 40/2009 (6) (im Folgenden „Beschluss vom Dezember 2009“) hat die Kommission die erste Übertragung von Vermögenswerten aus Gründen der Finanzstabilität für einen Zeitraum von sechs Monaten einstweilig genehmigt. Mit demselben Beschluss leitete die Kommission aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein.

(6)

Im Dezember 2009 betraute die Kommission externe Sachverständige mit der Bewertung der wertgeminderten Vermögenswerte, die die WestLB auf die EAA übertragen hatte. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um die Société Générale, Bangert Research und Professor Wim Schoutens.

(7)

Am 1. Februar 2010 übermittelte Deutschland Anmerkungen zur Argumentation im Beschluss vom Dezember 2009.

(8)

Mit dem Beschluss vom 22. Juni 2010 in der Sache N 249/2010 (7) (im Folgenden „Beschluss vom Juni 2010“) verlängerte die Kommission die einstweilige Genehmigung der ersten Übertragung von Vermögenswerten aus Gründen der Finanzstabilität bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses über die erste Übertragung von Vermögenswerten und den Umstrukturierungsplan vom Dezember 2009.

(9)

Am 29. Oktober 2010 übermittelte die Kommission Deutschland einen ausführlichen Bericht über die Bewertung der Vermögenswerte, die Gegenstand der ersten Übertragung von Vermögenswerten waren.

(10)

Am 5. November 2010 erließ die Kommission einen Beschluss über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die erste Übertragung von Vermögenswerten in der Sache C 40/2009 (8) (im Folgenden „Beschluss vom November 2010“). Im Beschluss vom November 2010 äußerte die Kommission weitere Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der ersten Übertragung von Vermögenswerten mit dem Binnenmarkt.

(11)

Im November 2010 übermittelte Deutschland eine Stellungnahme, die am 21. Dezember 2010 ergänzt wurde. Von Beteiligten gingen der Kommission keine Stellungnahmen zu.

(12)

Am 21. Dezember 2010 beschloss die Kommission, das Datum, zu dem die Westdeutsche ImmobilienBank AG (9) (im Folgenden „WestImmo“) das Neugeschäft einstellen musste, hinauszuschieben. (10)

(13)

Am 15. Februar 2011 übermittelte Deutschland einen geänderten Umstrukturierungsplan für die WestLB (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom Februar 2011“).

(14)

Am 15. April 2011 übermittelte Deutschland der Kommission einen Fortschrittsbericht des Veräußerungstreuhänders, der nach der Entscheidung vom Mai 2009 eingesetzt worden war, und einen neuen Umstrukturierungsplan für die WestLB (im Folgenden „neuer Umstrukturierungsplan“).

(15)

Am 23. Juni 2011 einigten sich die deutsche Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden „FMSA“), alle Anteilseigner der WestLB und die EAA auf alle wesentlichen Einzelheiten der Abwicklung der WestLB und der Lastenverteilung zwischen ihren Anteilseignern (die Vereinbarung wird im Folgenden „Eckpunktevereinbarung“ (11) genannt).

(16)

Am 30. Juni 2011 übermittelte Deutschland der Kommission eine auf der Eckpunktevereinbarung basierende endgültige Fassung des neuen Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom Juni 2011“).

(17)

Am 28. Oktober 2011 beantragte Deutschland bei der Kommission, den Termin, zu dem die WestLB das Neugeschäft einstellen musste, auf den 29. Februar 2012 hinauszuschieben (die WestLB war durch die Entscheidung vom Mai 2009 dazu verpflichtet worden, das Neugeschäft zum 1. Januar 2012 einzustellen). Dieser Antrag wurde vorsorglich für den Fall gestellt, dass die Entscheidung vom Mai 2009 nicht bis zum 1. Januar 2012 durch einen neuen Beschluss ersetzt würde.

(18)

Am 28. Oktober 2011 übermittelte Deutschland ausführliche Informationen über eine weitere Beihilfemaßnahme für die WestLB in Form einer zweiten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA (im Folgenden „Nachbefüllung“).

(19)

Am 21. November 2011 übermittelte Deutschland aktualisierte Daten zum Umstrukturierungsplan vom Juni 2011.

(20)

Am 1. Dezember übermittelte Deutschland Informationen über die Höhe befristeter kurzfristiger Liquiditätshilfe, die der WestLB bis zum 30. Juni 2012 gewährt werden darf.

(21)

Am 8. Dezember 2011 meldete Deutschland einen endgültigen Zusagenkatalog bei der Kommission an.

(22)

Am 13. Dezember 2011 bestätigte Deutschland die geplante Übernahme der „Verbundbank“, einer Einheit, die im Rahmen der Umstrukturierung der WestLB aus dieser herausgelöst werden soll, durch die Helaba Landesbank Hessen-Thüringen (im Folgenden „Helaba“).

II.   SACHVERHALT

1.   DIE BEGÜNSTIGTE

(23)

Begünstigte ist die WestLB, bei der es sich um die Landesbank Nordrhein-Westfalens mit Sitz in Düsseldorf handelt. Ihre Anteilseigner sind der Sparkassenverband Westfalen-Lippe (im Folgenden „SVWL“), der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (im Folgenden „RSGV“; SVWL und RSGV werden zusammen als „Sparkassenverbände“ bezeichnet), das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „NRW“) und die beiden Landschaftsverbände Rheinland (im Folgenden „LVR“) und Westfalen-Lippe (im Folgenden „LWL“). Der Sonderfonds Finanzmarkstabilisierung (im Folgenden „SoFFin“), der von der FMSA verwaltet wird, hält eine stille Einlage an der WestLB AG.

(24)

Die wichtigsten Finanzdaten der WestLB sind in folgender Tabelle zusammengefasst:

Tabelle 1

Wichtigste Finanzdaten der WestLB

 

31.12.2008

31.12. 2009

31.12. 2010

30.6.2011

Bilanzwerte (in Mrd. EUR)

Gesamtvermögenswerte

288,1

242,3

191,5

160,4

Eigenkapital

3,8

3,7

4,1

4,2

Bankaufsichtsrechtliche Kapitalquoten (SolvV)

Kernkapital in Mrd. EUR

5,7

5,3

5,5

4,9

Eigenmittel in Mrd. EUR

8,9

7,6

7,7

7,3

Risikogewichtete Aktiva in Mrd. EUR

88,5

83,0

48,6

45,4

Kernkapitalquote in %

6,4

6,4

11,4

10,7

Gesamtquote in %

10,1

9,1

15,9

16,0

Beschäftigte

Zahl der Beschäftigten

5 957

5 214

4 712

4 622

Vollzeitbeschäftigte

5 663

4 971

4 473

4 376

(25)

Die WestLB, der die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank obliegen, dient den regional tätigen Sparkassen in NRW und Brandenburg als Verbindung zu den Finanzmärkten. Sie bietet ihren deutschen und internationalen Kunden, zu denen sowohl Firmenkunden als auch institutionelle und öffentliche Kunden zählen, eine große Bandbreite an Produkten und Dienstleistungen an, u. a. in den Bereichen Kreditgeschäft, maßgeschneiderte strukturierte Finanzierungen, Kapitalmarktaktivitäten, Asset Management und Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

(26)

Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeiten der WestLB hat sich im Laufe der Zeit verschoben. So wurde die WestLB, die anfänglich auf ihre Funktion einer Girozentrale für die Sparkassen beschränkt war, mehr und mehr zu einer Investmentbank. Seit dem Jahr 2001, als ihre öffentlichen Tätigkeiten von ihrem Wettbewerbsgeschäft getrennt wurden, hat die WestLB eine Phase der Umstrukturierung erlebt (12).

(27)

In jüngerer Vergangenheit führten umfangreiche Investitionen in strukturierte Wertpapiere, die zum Teil über bis 2007 nicht konsolidierte Zweckgesellschaften abgewickelt wurden, zu erheblichen Verlusten und stark steigendem Kapitalbedarf, obwohl die Rechungslegungsstandards im Zuge der Finanzkrise gelockert worden waren. Deshalb gewährten Deutschland und die Anteilseigner der WestLB 2008 den Phoenix-Rettungsschirm (13) und vereinbarten im November 2009 die Einrichtung einer Abwicklungsanstalt, der EAA, auf die Vermögenswerte mit einem Nominalwert von rund 77,5 Mrd. EUR und Kapital von rund 3 Mrd. EUR übertragen wurden.

2.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN

a.   DAS ERSTE MASSNAHMENPAKET – DIE RISIKOABSCHIRMUNG FÜR DAS PHOENIX-PORTFOLIO

(28)

Im Jahr 2008 übertrug die WestLB ein Portfolio strukturierter Wertpapiere auf eine Zweckgesellschaft namens Phoenix Light, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht, und gliederte damit Wertpapiere (14) mit einem Nominalwert von insgesamt rund 23 Mrd. EUR aus der Bilanz der WestLB aus. Die Zweckgesellschaft wurde durch Garantien der Anteilseigner der WestLB gesichert, auf die man sich am 8. Februar 2008 verständigte, um etwaige Zahlungsausfälle von bis zu 5 Mrd. EUR zu decken (im Folgenden „Risikoschirm für das Phoenix-Portfolio“), und die mit der Entscheidung vom Mai 2009 genehmigt wurden (15). Die Risikoabschirmung bestand aus zwei separaten Garantien:

einer Garantie zur Abdeckung von Forderungen gegen Phoenix Light von bis zu 2 Mrd. EUR, für die alle Anteilseigner der WestLB entsprechend ihren jeweiligen Anteilen haften,

und einer ausschließlich von NRW gestellten nachrangigen Garantie, die weitere Forderungen gegenüber Phoenix Light von bis zu 3 Mrd. EUR abdeckt.

b.   DAS ZWEITE MASSNAHMENPAKET – DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF DIE EAA

(29)

Am 24. November 2009 vereinbarten Deutschland und die Anteilseigner der WestLB die praktischen Modalitäten der Einrichtung einer Abwicklungsanstalt namens „Erste Abwicklungsanstalt“ nach dem deutschen Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (im Folgenden „FMStFG“), um ein Portfolio mit Risikopositionen und nicht strategischen Geschäftsbereichen auszugliedern. Die Anteilseigner der WestLB kamen zusammen und genehmigten die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen offiziell am 11. Dezember 2009.

(30)

Die erste Maßnahme zur Übertragung von Vermögenswerten (16) umfasste eine Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR, weitere Garantien von den Anteilseignern der WestLB und eine Übertragung von Vermögenswerten, die vorrangig durch eine Abspaltung erfolgen sollte. Darüber hinaus wurde der Phoenix-Risikoschirm von 5 Mrd. EUR nicht beendet, sondern auf die EAA übertragen. Wäre der Risikoschirm nicht übertragen worden, hätte die EAA zusätzliches Kapital in Höhe von 5 Mrd. EUR benötigt, um das Phoenix-Portfolio zu übernehmen.

i)    Die Kapitalzuführung des SoFFin zugunsten der WestLB

(31)

Vor Einrichtung der EAA musste der SoFFin eine Kapitalzuführung in Höhe von 3 Mrd. EUR zugunsten der WestLB vornehmen (im Folgenden „Kapitalzuführung“). Diese Kapitalzuführung erfolgte in drei Tranchen: am 23. Dezember 2009 (672 Mio. EUR), am 4. Januar 2010 (1,5 Mrd. EUR) und am 30. April 2010 (828 Mio. EUR). Das Kapital wurde in Form einer unkündbaren stillen Einlage zugeführt, die nach dem 1. Juli 2010 in Stammaktien umgewandelt werden kann. Der getroffenen Vereinbarung zufolge darf der SoFFin nicht die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft halten.

(32)

Die vertraglichen Bedingungen der stillen Einlage sehen eine Vergütung von 10 % pro Jahr vor, wenn die WestLB einen ausreichenden Jahresgewinn nach HGB aufweist (17). Ergibt sich ein Jahresverlust, wird keine Vergütung gezahlt, und die stille Einlage nimmt pari passu an den Verlusten teil. Seit der Zuführung der stillen Einlage hat die WestLB nach HGB entweder Verluste verzeichnet (2009) oder keine Jahresgewinne ausgewiesen (2010). Infolgedessen wurde bisher keine Vergütung gezahlt, und die stille Einlage hat mit rund 1 Mio. EUR an den Verlusten teilgenommen.

ii)    Die Garantien der Anteilseigner

(33)

Die Einrichtung der EAA beinhaltet eine Garantie der Anteilseigner der WestLB, mit der weitere in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte entstehende Verluste abgedeckt werden. Alle Verluste der EAA, die über das übertragene Kapital hinausgehen, müssen nach dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden "FMStFG" genannt) von den Anteilseignern der WestLB und der FMSA gedeckt werden.

(34)

Dazu gewährten die Anteilseigner der WestLB eine ausdrückliche Garantie in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR, die sich auf NRW (482 Mio. EUR), die Sparkassenverbände (501 Mio. EUR) sowie LVR und LWL (17 Mio. EUR) verteilt. Im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Abdeckung weiterer Verluste vereinbarten die Anteilseigner der WestLB, die Verpflichtung von RSGV und WLSGV zu einem weiteren Verlustausgleich auf 4 Mrd. EUR zu begrenzen. In Anbetracht der von den Sparkassenverbänden gewährten Garantie in Höhe von 501 Mio. EUR ist die Verlustteilnahme von RSGV und WLSGV daher auf höchstens 4,5 Mrd. EUR begrenzt. Um die 4 Mrd. EUR aufzubringen, können RSGV und WLSGV über einen Zeitraum von 25 Jahren angemessene Rücklagen für diese Verpflichtung bilden. Etwaige Verluste, die sowohl über das Eigenkapital der EAA als auch über die Garantien hinausgehen, werden von FMSA und NRW getragen (18).

iii)    Die erste Übertragung von Vermögenswerten

(35)

Die Übertragung der toxischen und nichtstrategischen Vermögenswerte (und Verbindlichkeiten) erfolgte in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wurden Wertpapiere (insbesondere Mezzanine Notes und andere strukturierte Wertpapiere) mit einem Gesamtbuchwert von rund 6,2 Mrd. EUR und Verbindlichkeiten mit einem Buchwert von rund 5,5 Mrd. EUR im Rahmen einer am 23. Dezember 2009 im Handelsregister verzeichneten Abspaltung auf die EAA übertragen (19). In einem zweiten Schritt wurde der verbleibende Teil des abgetrennten Portfolios zum 30. April 2010 abgespalten oder synthetisch auf die EAA übertragen (20).

(36)

Die Transaktion war so strukturiert, dass die WestLB von rückwirkenden Auswirkungen der Übertragung profitierte. Die Buchwerte der am 23. Dezember 2009 übertragenen Wertpapiere wurden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Übertragungsstichtages (31. Dezember 2008/1. Januar 2009) festgesetzt, während die Buchwerte des am 30. April 2010 übertragenen verbleibenden Teils des Portfolios auf der Grundlage des wirtschaftlichen Übertragungsstichtages (31. Dezember 2009/1. Januar 2010) ermittelt wurden.

(37)

Das Portfolio umfasst Vermögenswerte mit einem Nominalwert von 77 Mrd. EUR (Buchwert zum 31. Dezember 2009 von 68,117 Mrd. EUR (21)), bei denen es sich um eine große Bandbreite von Kreditinstrumenten, Standardanleihen (22), strukturierten Wertpapieren und Derivaten handelt. Das Portfolio umfasst auch Grandfathering-Verbindlichkeiten in Höhe von 22,1 Mrd. EUR (Buchwert nach Maßgabe des „Spaltungsvertrags“). Drei grundlegende Gruppen von Vermögenswerten wurden auf die EAA übertragen:

das Portfolio aus strukturierten Wertpapieren, das das „Phoenix“-Portfolio (22,9 Mrd. EUR), das „European Super Senior“-Tranchen-Portfolio (2,8 Mrd. EUR) und andere Asset-Backed-Securities (im Folgenden "ABS" genannt) (3,4 Mrd. EUR) umfasst;

das Wertpapierportfolio mit Anleihen (17,7 Mrd. EUR), die teilweise durch Credit Default Swaps (CDS) auf negativer Basis (sogenannte „Negative Basis Trades“) (23) abgesichert sind;

das Kreditportfolio, das Kredite und (außerbilanzielle) Kreditengagements mit einem Nominalwert von insgesamt rund 30,6 Mrd. EUR umfasst, bei denen es sich um verbleibende Positionen aus verschiedenen Geschäftstätigkeiten und Niederlassungen der WestLB handelt.

Ferner waren die Vermögenswerte teilweise Gegenstand von Derivategeschäften (d. h., mit dem Wertpapier oder Kredit ist ein Zins- und/oder Währungs-Swap verbunden); einige reine CDS-Positionen wurden übertragen, was den Anteil der Derivate an dem Portfolio ausmacht.

(38)

Während einige der Vermögenswerte, ihre Emittenten, Kontrahenten oder Teilmärkte als wertgemindert bzw. gestört eingestuft werden konnten, war dies bei einer wesentlichen Zahl nicht der Fall. Deutschland hat 4,2 Mrd. EUR (rund 6 % aller Vermögenswerte) als „liquide“ eingestuft, was bedeutet, dass sie weiterhin zu funktionierenden Märkten gehören (24).

(39)

Das Kapital der EAA bei Gründung bestand aus Nettovermögenswerten von insgesamt 3,267 Mrd. EUR. Diese Vermögenswerte setzten sich zusammen aus 3 Mrd. EUR Kapital und 267 Mio. EUR aus einer internen Verbindlichkeit aus den Credit Linked Notes (CLN) innerhalb des European Super Senior-Tranchen-Portfolios.

(40)

Für die Verwaltung der Vermögenswerte hat die EAA mit der WestLB einen Servicevertrag für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags erbringt die WestLB für die EAA Portfoliomanagementleistungen, deren Hauptziel darin besteht, das gesamte Portfolio mit der Zeit aufzulösen und die Risiken zu minimieren. Anfänglich trat die WestLB als alleiniger Refinanzierungs- und Derivate-Kontrahent der EAA auf.

iv)    Bewertung der Vermögenswerte

(41)

Deutschland bewertete beide Teile des ausgegliederten Portfolios, den ersten Teil zum Stichtag 30. September 2009 und den zweiten zum Stichtag 31. März 2010 (Übersicht vgl. Tabelle 2). Nach Angaben Deutschlands belief sich der tatsächliche wirtschaftliche Wert („TWW“) des Gesamtvermögensbestands auf 62,727 Mrd. EUR und lag damit um 5,389 Mrd. EUR unter seinem Buchwert (25). Diese Bewertung wurde sowohl von Blackrock (26) als auch von der Deutschen Bundesbank (27) als ausreichend konservativ bezeichnet. Zur Bewertung der Höhe der gewährten staatlichen Beihilfe zog Deutschland von der TWW-Deckungslücke (5,389 Mrd. EUR) die anfängliche Kapitalausstattung der EAA (28) (3,267 Mrd. EUR, die Differenz zwischen den Buchwerten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) ab, so dass sich eine Nettodifferenz zwischen dem Übertragungswert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert (im Folgenden "TWW" genannt)in Höhe von 2,123 Mrd. EUR ergab.

(42)

Ebenso wie Deutschland konzentrierte auch die Kommission sich bei ihrer Berechnung der Höhe der gewährten staatlichen Beihilfe auf die Nettodifferenz zwischen den Übertragungswerten und dem TWW der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (im Folgenden „Transfer-Delta“).

(43)

Die Kommission prüfte die von Deutschland übermittelte Bewertung mit Hilfe externer Sachverständiger (Société Générale, Bangert Research und Professor Wim Schoutens). Das Ergebnis dieser Prüfung, das im Beschluss vom November 2010 im Einzelnen dargelegt ist (29), führte zu dem Schluss, dass das Transfer-Delta bei vorsichtiger Betrachtungsweise um 1,606 Mrd. EUR höher liegt als von Deutschland angegeben (5,389 Mrd. EUR). Anders ausgedrückt liegt der TWW um 6,949 Mrd. EUR unter dem Übertragungswert (30). Die Experten stellten bei der Bewertung des TWW bestimmter Anleihen, insbesondere auf Teilportfolio-Ebene, Differenzen fest (beim gesamten Wertpapierportfolio rund 600 Mio. EUR), die auf eine abweichende Einschätzung in Bezug auf die funktionale Störung dieser Märkte zurückzuführen waren. So stuften die Sachverständigen zum Beispiel im Gegensatz zur WestLB mehrere Märkte für Standardanleihen als funktionierende Märkte ein, so dass der Marktwert als TWW angenommen wurde. Zweitens wurden bei den Darlehen, die die WestLB übertragen hatte, aufgrund schwerwiegender Diskrepanzen bei der Bewertung der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) Differenzen festgestellt (im gesamten Kreditportfolio von 1 Mrd. EUR). Große Differenzen wurden auch bei bestimmten Teilkategorien des Portfolios aus strukturierten Wertpapieren festgestellt, aber ihre Nettoauswirkungen schienen sich auszugleichen.

(44)

Ferner übermittelte Deutschland potenzielle Abzugspositionen und Argumente, um aufzuzeigen, dass das Transfer-Delta kleiner als Null war.

Die folgende dem Beschluss vom November 2010 entnommene Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Teilportfolio.

Tabelle 2

Ergebnisse zur ersten Übertragung von Vermögenswerten gemäß dem Beschluss vom November 2010

 

Standpunkt Deutschl.

 

Standpunkt Kommission

Übertragenes Portfolio

Buchwert Dez. (ÜW)

WestLB Dez. TWW „abgeleitet“

WestLB Dez TWW - ÜW „abgeleitet“

EU-Sach-verst. Dez. TWW Schätzung

EU-Sachverst. Dez. TWW ÜW Schätzung

Portfolio aus strukturierten Wertpapieren

Phoenix

22 764

20 323

(2 441 )

19 786

(2 978 )

European Super Seniors

2 918

1 751

(1 167 )

2 276

(642)

Andere ABS

3 188

3 182

(6)

3 178

(10)

Wertpapier-portfolio

Anleihen

16 501

16 323

(178)

15 762

(739)

Banque D'Orsay-Portfolio

2 749

2 733

(16)

2 770

21

CDS & Derivative

(65)

(45)

20

(102)

(37)

Kredit-portfolio

Gezogen

20 061

18 666

(1 395 )

17 807

(2 254 )

Nicht gezogen

(205)

(205)

(310)

(310)

Gesamt

68 116

62 727

(5 389 )

61 167

(6 949 )

Quelle

22.Febr.10

8.Juli.10

8.Juli.2010

23.Sept.10

23.Sept.10

Abzugspositionen

 

 

 

Kapital der EAA (Differenz zwischen Über-tragungswerten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten)

3 267

 

3 267

Übertragung von Grandfathering-Verbindlichkeiten

882

 

n. a.

Zukünftige Cashflows aus dem übertragenen Portfolio

880

 

n. a.

Übertragung von Credit Linked Notes

268

 

268

Berichtigung für erwartete Verluste aus nicht gezogenen Kreditlinien

205

 

n. a.

Berichtigung für erwartete Verluste aufgrund von Abzinsung

75

 

n. a.

Gesamt "Transfer Delta" = Übertragungspreis - TWW - Abzug

– 188

 

3 414

c.   DAS DRITTE MASSNAHMENPAKET – DIE LIQUIDATIONSMASSNAHMEN

(45)

Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 wird eine geordnete Abwicklung der WestLB dargelegt, für die eine Reihe ergänzender Entlastungsmaßnahmen erforderlich sein wird. Deutschland plant erstens die Übertragung der verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB auf die EAA, zweitens den Ersatz von Kapital, die Übernahme der operativen Kosten und der Liquidationskosten für die WestLB bzw. gegebenenfalls ihre umbenannte Nachfolgerin (im Folgenden „SPM-Bank“) und drittens geeignete Maßnahmen zur Absicherung der Liquidität während der Transformationsphase.

i)    Die zweite Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA

(46)

Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ist eine weitere Übertragung aller verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich außerbilanzieller Risikopositionen und Derivate, von der WestLB auf die EAA vorgesehen (im Folgenden „zweite Übertragung von Vermögenswerten“). Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB, die weder an Dritte verkauft noch Teil der Verbundbank geworden sind, werden zum 30. Juni 2012 von der EAA übernommen (31). Nach der Übertragung wird die WestLB auf eigenes Risiko keine Bankvermögenswerte mehr halten (hiervon ausgenommen ist die Anlage des Eigenkapitals der SPM-Bank).

(47)

Das Gesamtportfolio wurde mit der Kommission erörtert und anschließend von Deutschland auf der Grundlage detaillierter Zahlen, die wie folgt zusammengefasst werden können, übermittelt:

Tabelle 3

Ergebnisse zur zweiten Übertragung von Vermögenswerten (in Mrd. EUR)

Portfolio (32)

HGB-Buchwert

Portfolio-Marktwerte

Differenz

Vermögenswerte

[120-150] (*1)

[120-150]

[0,8-1,3]

Verbindlichkeiten

[120-150]

[120-150]

[0,2-0,5]

Gesamt

 

 

[1,0-1,8]

(48)

In Bezug auf die Marktwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gegenstand der zweiten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA sein werden, stellte Deutschland fest, dass ihre Marktwerte bei Einzelbewertung über den in Tabelle 3 angegebenen liegen. Deutschland legte insbesondere dar, dass sich die Einzelmarktwerte der Vermögenswerte auf insgesamt [120-150] Mrd. EUR und die der Verbindlichkeiten auf [120-150] Mrd. EUR beliefen. Deutschland argumentiert, dass das verbleibende Portfolio der WestLB bereits durch die erste Übertragung von Vermögenswerten bereinigt worden sei und nur mit tatsächlich erzielbaren Werten angesetzte Vermögenswerte enthalte. Deutschland bestätigte insbesondere, dass das Portfolio ausschließlich Wertpapiere und Derivate umfasse, die zu ihren jeweiligen Marktwerten bewertet worden seien, bzw. Darlehen und andere Finanzinstrumente, für die es keine etablierten Märkte gebe und die daher nach einer auf dem abgezinsten Cashflow basierenden Methode bewertet worden seien. Das Portfolio enthält nur in sehr begrenztem Umfang (weniger als 1 Mrd. EUR)Wertpapiere, die als internationale Staatsfinanzierung oder internationale Staatspapiere eingestuft werden können.

(49)

Nach Beratung mit der Kommission machte Deutschland jedoch geltend, dass für bestimmte Teile des Portfolios, und zwar das Kreditportfolio und andere vergleichbare illiquide Vermögenswerte von rund [40-70] Mrd. EUR, allein angesichts der Größe des Gesamtportfolios einem Portfolioeffekt Rechnung getragen werden müsse. Wenn die WestLB das gesamte Portfolio tatsächlich bis zum 30. Juni 2012 verkaufen müsste, würde ein überhöhtes Angebot die einzelnen Marktwerte drücken. In diesem Fall, so führte Deutschland auf der Grundlage der erhaltenen Informationen aus, sollten die Portfolio-Marktwerte mit einem [2-5] %igen Abschlag auf die einzelnen Marktwerte berechnet werden.

(50)

Nach dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 könnte die zweite Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA Vermögenswerte der WestImmo umfassen, die zur Verbesserung ihrer eigenen Marktfähigkeit Vermögenswerte auf die EAA übertragen wird. WestImmo wird nur das Pfandbriefgeschäft unter dem Namen „Pfandbriefbank“ fortführen (vorläufige Arbeitsbezeichnung). Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Vorhabens könnte ein großer Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestImmo im ersten Halbjahr 2012 herausgelöst und auf die EAA übertragen werden. Dieses „Carve-out-Portfolio“ wird sich auf rund [5-10] Mrd. EUR belaufen und – auf Teilportfolioebene – ein unbesichertes Gewerbeimmobilien-Portfolio, ein Portfolio mit Vermögenswerten in Japan und ein Portfolio mit Anleihen und Hypothekarkrediten für Privatkunden in Höhe von [2-4] Mrd. EUR umfassen, das bereits im Rahmen der ersten Übertragung synthetisch auf die EAA übertragen wurde und zurzeit als Sicherheit im Pfandbriefpool dient. Nach der Übertragung wird WestImmo eine wesentlich kleinere Bank sein, die zu Beginn Vermögenswerte von rund [16-23] Mrd. EUR hält. Sollte WestImmo zum 30. Juni 2012 nicht veräußert werden können, werden diese verbleibenden Vermögenswerte ebenfalls auf die EAA übertragen werden. Daher müssen sie zusätzlich zu dem in Randnummer 51 genannten Betrag berücksichtigt werden.

(51)

Das „Carve-out-Portfolio“, das mit der Kommission erörtert und anschließend von Deutschland auf der Grundlage detaillierter Zahlen vorgelegt wurde, kann wie folgt zusammengefasst werden:

Tabelle 4

Bewertung der WestImmo-Vermögenswerte des „Carve-out-Portfolios“ (in Mrd. EUR)

Portfolio

HGB-Buchwerte

Marktwerte

Differenz

Internationale Immobilien

[3,5-4,0]

[3,0-4,0]

[0,1-0,4]

Deutsche Immobilien

[1,1-1,6]

[1,1-1,6]

[0,01-0,05]

Portfolio festverzinsliche Staatsanleihen

[0,7-1,3]

[0,5-1,25]

[0,1-0,3]

Insgesamt

[5,3-6,9]

[4,6-6,85]

[0,3-0,8]

(52)

Deutschland erläuterte ausführlich, warum die Bewertung der Vermögenswerte im Carve-out-Portfolio von WestImmo als ausreichend konservativ zu betrachten sei. Deutschland legte dar, dass 1) rund ein Drittel des Portfolios aus kurzfristigen Positionen bestehe, 2) die Struktur der zugrunde liegenden Sicherheiten solide sei und 3) die Bewertung der Sicherheiten kürzlich stattgefunden habe.

(53)

Ferner plant die WestLB, die WestImmo Pfandbriefbank bis zum 30. Juni 2012 zu veräußern. Erfolgt diese Veräußerung nicht, müssten die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestImmo auf die EAA übertragen werden. Der geschätzte risikoadäquate Buchwert (einschließlich des Carve-out-Portfolios) betrug im Juni 2011 [20-26] Mrd. EUR. Dieses Portfolio besteht hauptsächlich aus Gewerbeimmobilien- und Privatkunden-Hypothekarkrediten. Nach Angaben Deutschlands waren große Teile des ursprünglichen Portfolios bereits bei der ersten Übertragung von Vermögenswerten vom Selektionsprozess für die Nachbefüllung abgedeckt, so dass der verbleibende Teil saniert sei und sein Marktwert dem Buchwert entspreche. Ferner werde das Gewerbeimmobilien-Portfolio in erster Linie für die Emission von Pfandbriefen verwendet und habe damit einen Marktwert, der für die Abdeckung des Übertragungswertes ausreiche.

(54)

Schließlich macht Deutschland in Bezug auf die Übertragung der WestImmo-Vermögenswerte und die zweite Übertragung von Vermögenswerten der WestLB geltend, dass der TWW der Vermögenswerte den Übertragungswerten entsprechen dürfte.

ii)    Das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank

(55)

Nach der Eckpunktevereinbarung wird NRW zum 30. Juni 2012 das volle Eigentum und die volle Verantwortung für die WestLB übernehmen. Da die WestLB im Rahmen der Umstrukturierung 1 Mrd. EUR von der stillen Einlage des SoFFin in der WestLB an den SoFFin zurückzahlen soll, wird dieser Teil des Kapitals ersetzt werden müssen. NRW hat zugesagt, zu diesem Zweck im Einklang mit der Eckpunktevereinbarung (33) ein zusätzliches Kapitalinstrument in Höhe von 1 Mrd. EUR im Gegenzug zu schaffen (im Folgenden „zusätzliches Kapitalinstrument für die SPM-Bank“).

iii)    Übernahme weiterer Betriebs- und Liquidationskosten der SPM-Bank

(56)

Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 werden zwei verschiedene Szenarien für die WestLB/SPM-Bank dargelegt, ein sogenanntes Basisszenario („Base Case“) und ein Alternativszenario („Bad Case“). Beim Basisszenario werden die Verluste für den Betrieb und die Liquidation der SPM-Bank für einen Zeitraum von fünf Jahren (Transformationskosten) einschließlich der Übernahme der Pensionsverpflichtungen mit insgesamt [3-6] Mrd. EUR veranschlagt. Beim Alternativszenario, das auf anderen Annahmen in Bezug auf den Personalabbau, die Höhe der erforderlichen Abschreibungen auf Gebäude und IT-Investitionen, Pensionsverpflichtungen und andere Exit-Kosten beruht, werden die Verluste für den Fünfjahreszeitraum auf insgesamt [4-7] Mrd. EUR geschätzt. NRW übernimmt das volle Eigentum und die volle Verantwortung für die WestLB. Sowohl beim Basis- als auch beim Alternativszenario wird davon ausgegangen, dass das von NRW bereitgestellte Kapitalinstrument von 1 Mrd. EUR aufgezehrt wird. Beim Alternativszenario müsste NRW im Einklang mit der Eckpunktevereinbarung zusätzliche Mittel bereitstellen.

iv)    Zusage, während des Umstrukturierungszeitraums Liquidität bereitzustellen

(57)

Im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 wird ferner dargelegt, dass die derzeitige Liquiditätsbereitstellung durch Sparkassen, NRW und EAA für die Dauer des Umstrukturierungszeitraums aufrechterhalten bleibt. Wird während des Umstrukturierungszeitraums bis zum 30. Juni 2012 weitere Liquidität benötigt, werden sich WestLB, Eigentümer und EAA gemäß Eckpunktevereinbarung über geeignete Maßnahmen zur Absicherung der Liquidität während der Transformationsphase abstimmen.. Nach den von Deutschland am 1. Dezember 2011 übermittelten Informationen ist die Inanspruchnahme der zusätzlichen Liquiditätsbereitstellung im Falle eines Stressszenarios […].

3.   UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNE

a.   EINLEITUNG

(58)

Deutschland hat der Kommission mehrere Umstrukturierungspläne vorgelegt, die unterschiedliche staatliche Beihilfen und unterschiedliche Umstrukturierungskonzepte zum Gegenstand haben. Eine erste Reihe von Unterlagen, die sich ausschließlich auf den Risikoschirm von 5 Mrd. EUR bezog, resultierte im Umstrukturierungsplan vom April 2009 (34).

(59)

Die beiden Schlüsselelemente des Umstrukturierungsplans vom April 2009 (35) waren eine Reduzierung der Bilanzsumme der WestLB von 250 Mrd. EUR auf 125 Mrd. EUR (einschließlich der Veräußerung mehrerer Vermögenswerte wie der WestImmo) und die Neuausrichtung aller Tätigkeiten und die Senkung der damit verbundenen Risiken, gefolgt von einer Veräußerung der WestLB im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Ausschreibung. Sollte eine derartige Veräußerung der WestLB nicht möglich sein, würde die WestLB ihr Neugeschäft nach 2011 einstellen müssen. Wenngleich die Anteilseigner der WestLB sowohl einen Veräußerungstreuhänder als auch eine Investmentbank mit dem Veräußerungsprozess beauftragten und am 30. September 2010 eine öffentliche Ausschreibung für die WestLB einleiteten, gingen im Rahmen der Ausschreibung keine Angebote ein, die die Anteilseigner der WestLB als wirtschaftlich akzeptabel betrachteten.

(60)

Im Dezember 2009 (36) und im Februar 2011 wurden weitere Umstrukturierungspläne vorgelegt. Der Umstrukturierungsplan vom Februar 2011 sah eine weitere Reduzierung der Bilanzsumme der Bank auf rund 80 Mrd. EUR, aber keine Claw-back-Zahlungen vor. Im Juni 2011 wurde ein endgültiger Umstrukturierungsplan angemeldet. Deutschland hat ausdrücklich bestätigt, dass der Umstrukturierungsplan vom Februar 2011 zurückgezogen wurde. Im vorliegenden Beschluss wird daher ausschließlich der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 geprüft.

b.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN VOM JUNI 2011

(61)

Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 basiert auf vier Schlüsselelementen:

(a)

Im Laufe des Jahres 2011 und spätestens bis zum 30. Juni 2012 werden die sogenannten Verbundbank-Tätigkeiten – d. h. diejenigen Geschäftstätigkeiten, die auf die Zusammenarbeit mit den regionalen Sparkassen ausgerichtet sind – herausgelöst, und die daraus hervorgehende Verbundbank wird in das Sparkassennetz eingebunden. Die Helaba hat ihre Bereitschaft bekundet, die Verbundbank zu übernehmen;

(b)

die Bemühungen, alle anderen Teile der WestLB zu veräußern, werden solange fortgesetzt, wie der Abschluss einer Vereinbarung über eine Veräußerung bis zum 30. Juni 2012 möglich ist;

(c)

Die EAA übernimmt zum 30. Juni 2012 die Portfolien, die nicht der Verbundbank zugeordnet sind, nicht von den Mitgliedern der S-Finanzgruppe übernommen wurden und nicht bis zum 30. Juni 2012 nicht von der WestLB an Dritte veräußert worden sind; nach dem 30. Juni 2012 wird die WestLB keine neuen Bankgeschäfte mehr tätigen (mit Ausnahme von Geschäften im Rahmen der Asset-Management-Tätigkeit) und in eine Serviceplattform mit einem Abwicklungsvehikel umgewandelt, das – wirtschaftlich auf die EAA übertragene oder von der EAA abgesicherte – verbleibende Positionen hält, für den Personalabbau zuständig ist und Asset-Management-Dienste erbringt (SPM-Bank genannt);

(d)

ein Teil der SPM-Bank (im Folgenden „Servicegesellschaft“), der Asset-Management-Dienste für die EAA, die Verbundbank und Dritte erbringt, wird ausgegliedert.

(62)

Der Plan lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Tabelle 5

Mit dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 angestrebte Basisstruktur

Derzeitige Struktur

< 30. Juni 2011

Zielstruktur

> 30. Juni 2012

WestLB

Bilanzsumme: 160 Mrd. EUR

RWA: 88,5 Mrd. (2008, vgl. Tabelle 1)

Eigenkapital: 4 Mrd. EUR

Beschäftigte: 4 400

Anteilseigner: NRW 48 %, Landschaftsverbände 2 %,

Sparkassen: 50 %

SPM-Holding/Bank

Bilanzsumme: noch zu bestätigen (synthetisch auf die EAA übertragene Vermögenswerte)

RWA: < 1 Mrd.

Beschäftigte: 4 400 , < 400 im Jahr 2016 in Holding- bzw. Betriebsgesellschaft

Eigenkapital: […]

Anteilseigner: NRW 100 %

WestImmo und andere Tochtergesellschaften der WestLB

Image 1

   Tochtergesellschaft = SPM-Betriebsgesellschaft

Bilanzsumme: noch zu bestätigen (synthetisch auf die EAA übertragene Vermögenswerte)

Beschäftigte: siehe Holding

 

Image 2

   Tochtergesellschaft = SPM-Servicegesellschaft

Bilanzsumme: < 1 Mrd. EUR

Beschäftigte: max. 1 000 im Jahr 2016

bis 2016 zu veräußern

 

Übertragung der Verbundbank auf die Helaba

Bilanzsumme: 40-45 Mrd. EUR

Eigenkapital: 1 Mrd. EUR durch die Sparkassen

Beschäftigte: ~ 400

Anteilseigner: Übertragung auf Helaba

 

Veräußerung von Vermögenswerten bis zum 30. Juni 2012

Insbesondere WestImmo (Pfandbriefbank)

Bilanzsumme WestImmo: [16-23] Mrd. EUR

EAA – Abwicklungsanstalt April 2010

Nominalvolumen: 77,5 Mrd. EUR (Oktober 2011: 53)

Eigenkapital: 3 Mrd. EUR

Anteilseigner: NRW 48 %, Regionen 2 %,

Sparkassenverbände 50 %

EAA (nachbefüllt) – Abwicklungsanstalt

Bilanzsumme: ~ [100-250] Mrd. EUR

Eigenkapital: Eigenkapital per Juni 2012 sowie zusätzlich erforderliches Eigenkapital für die verlustfreie Abwicklung der am 30.06.2012 übertragenen Vermögenswerte

Anteilseigner: NRW 48 %, Regionen 2 %,

Sparkassenverbände 50 %

i)    Verbundbank

(63)

Die Geschäftstätigkeiten der Verbundbank werden ausgelagert und eine Einheit bilden, die mit einer anderen Bank fusioniert wird. Während des Verfahrens, das zur Annahme des vorliegenden Beschlusses führt, haben die Sparkassen ihre frühere Absicht, eine neue, selbständige Bank einzurichten, aufgegeben. Die Verbundbank wird als Dienstleister und Zentralbank für die Sparkassen in NRW und Brandenburg auftreten und rund 400 ehemalige Mitarbeiter der WestLB beschäftigen. Sie kann für einen Übergangszeitraum bestimmte von der WestLB/SPM-Bank erbrachte Leistungen beziehen.

(64)

Die Verbundbank wird ein risikoarmes Geschäftsmodell haben. Sie wird den Sparkassen und ihren Kunden, mittelständischen Firmenkunden sowie öffentlichen Einrichtungen und institutionellen Kunden Dienstleistungen und Produkte anbieten. Ihre Produktpalette ist im Wesentlichen auf Unternehmensfinanzierungen und einfache Kapitalmarktprodukte beschränkt. Zu den wichtigsten Finanzdaten der Verbundbank zählen risikogewichtete Aktiva in Höhe von 8,3 Mrd. EUR und eine Bilanzsumme zwischen 40 Mrd. EUR und 45 Mrd EUR. Anfänglich wird die Verbundbank mit 1 Mrd. EUR kapitalisiert, um die regulatorische Eigenkapitalquote von 12 % zu erreichen. Das Kapital wird von den Sparkassenverbänden in NRW (50 %) und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV – 50 %) aufgebracht (37). Ihre Verbindlichkeiten werden aus Sparkasseneinlagen, Anleihen und Pfandbriefen sowie aus Einlagen institutioneller Anleger bestehen. Der größte Teil der Finanzmittel wird von Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe bereitgestellt.

(65)

Nach Vorlage des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 gab die Landesbank Helaba ihre Bereitschaft bekannt, die Verbundbank-Tätigkeiten zu übernehmen. Am 12 Dezember 2011 hat die Helaba grundsätzlich ein positives Fazit aus der sorgfältigen Prüfung ausgewählter Aktiva und Passiva der WestLB gezogen und ihre Bereitschaft zur Übernahme der Verbundbank dadurch wiederholt, dass die Träger der Helaba den Vorstand mit der Aufnahme konkreter Verhandlungen zur Integration des Verbundbankgeschäfts beauftragt haben. (38) Eine Integration der Verbundbank in Helaba oder den Sparkassensektor wurde von den Sparkassenverbänden in die Wege geleitet, nachdem deutlich geworden war, dass die Rentabilität der – eigenständig betriebenen – Verbundbank vergleichsweise niedrig gewesen wäre und eine Eigenkapitalrendite zwischen [2,0-3,0] % und [4,0-5,0] % zu erwarten gewesen wäre. Verringerte Gemeinkosten und Synergien aus der Integration der Verbundbank-Tätigkeiten in die Helaba oder den Sparkassensektor würden die erwartete Rentabilität verbessern und auf ein akzeptables Niveau bringen.

ii)    Veräußerung oder Übertragung von Vermögenswerten

(66)

Nach dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 sollen bis zum 30. Juni 2012 (Unterzeichnung der Verträge) möglichst viele der WestLB-Teile veräußert werden, die nicht für die Verbundbank- Abspaltung in Frage kommen. Dieser Prozess wurde mit den laufenden Veräußerungsmaßnahmen abgestimmt, die bereits eingeleitet worden waren, um die Bedingungen des Beschlusses vom Mai 2009 zu erfüllen. Es ist […].

(67)

Die WestLB hat größere Einheiten zum Kauf angeboten, wie etwa die Bereiche Firmenkunden & Strukturierte Finanzierung und Kapitalmarktgeschäft, die wesentliche Ertragssäulen der WestLB sind und aus kleineren Einheiten wie den Geschäftsbereichen Corporates, Structured Finance, Equity Markets, Debt Markets oder dem Depotbankgeschäft bestehen, die alle – gegebenenfalls mit den dazugehörenden IT-Plattformen und der dazugehörenden Infrastruktur – erworben werden können.

(68)

Die WestLB wird die Angebote u. a. anhand der folgenden Kriterien bewerten: Kaufpreis inklusive Kaufpreisanpassungsmechanismen und -komponenten, Auswirkungen eines Verkaufs auf die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der WestLB, Transaktionssicherheit (zum Beispiel im Hinblick auf die Finanzierung der Transaktion und die Erfahrung des Käufers in vergleichbaren Prozessen), rechtliche Aspekte einer Transaktion und Nachbefüllung der EAA.

(69)

Am 30. Juni 2012 werden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB, die noch nicht verkauft bzw. auf die Verbundbank transferiert wurden, auf die EAA übertragen. Der anwendbare Rechtsrahmen (39) erlaubt eine anschließende Nachbefüllung der EAA, sofern – unter anderem – ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, alle mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken offengelegt werden und ein detaillierter Abwicklungsplan vorgelegt wird.

(70)

Die bei der zweiten Übertragung von Vermögenswerten angewandten Übertragungsmethoden werden den Methoden entsprechen, die bereits im Dezember 2009 bzw. April 2010 bei der Übertragung der beiden ersten Tranchen der ersten Übertragung von Vermögenswerten der WestLB auf die EAA angewandt wurden. Auch hier ist die Abspaltung die bevorzugte Übertragungsmethode, und nur wenn andere geeignete Übertragungsmethoden wie Veräußerung oder Unterbeteiligung rechtlich oder technisch nicht möglich sind oder wirtschaftlich nicht sinnvolle Risiken bergen, tritt eine synthetische Übertragung der zugrunde liegenden Risiken an die Stelle einer physischen Übertragung.

(71)

Mit der Übertragung soll gewährleistet werden, dass die WestLB bzw. die SPM-Bank kein neues Bankgeschäft mehr tätigt (mit Ausnahme von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit ihren Servicingtätigkeiten) und keinem Adressen- oder Marktrisiko auf eigene Rechnung mehr ausgesetzt ist, das durch regulatorische Mindestkapitalanforderungen nach dem derzeit geltenden Rechtsrahmen abzudecken ist. (40)

(72)

Was die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten betrifft, wird die Übertragung zu risikoadäquaten Buchwerten erfolgen, das heißt […].

iii)    SPM-Bank

(73)

Nach dem 30. Juni 2012 wird die WestLB kein neues Bankgeschäft mehr tätigen (mit Ausnahme von Geschäften im Zusammenhang mit ihren Servicingtätigkeiten), ihre Firmierung WestLB aufgeben und in SPM-Bank umfirmieren (vorläufige Arbeitsbezeichnung). Die WestLB wird in eine Einheit überführt, die wirtschaftlich auf die EAA übertragene verbleibende Positionen zum Zwecke der Abwicklung hält und für die verbleibenden Mitarbeiter zuständig ist, sowie in eine Serviceplattform, die ausschließlich Asset-Management-Dienste erbringen wird.

(74)

[…].

(75)

Die SPM-Bank wird im Wesentlichen zu einer Holdinggesellschaft (im Folgenden „SPM-Holding/Bank“) werden, die zwei Tochtergesellschaften haben soll, die SPM-Betriebsgesellschaft und die SPM-Servicegesellschaft (im Folgenden „Servicegesellschaft“).

(76)

Vermögenswerte, die aus steuerlichen, rechtlichen oder regulatorischen Gründen nicht physisch auf die EAA übertragen werden können, werden nur synthetisch übertragen. Derartige Vermögenswerte werden in den Bilanzen der SPM-Holding/Bank oder der SPM-Betriebsgesellschaft, aber nicht der SPM-Servicegesellschaft gebucht.

(77)

Nach Abschluss der Nachbefüllung halten die WestLB bzw. die SPM-Bank keine risikogewichteten Aktiva für Adressen- und Marktrisiken mehr (41), und nur in vergleichsweise geringer Höhe risikogewichtete Aktiva zur Erfüllung regulatorischer Kapitalanforderungen für rein operationelle Risiken (weniger als 1 Mrd. EUR bei Berechnung nach dem Basisindikatoransatz) (42).

(78)

Die SPM-Betriebsgesellschaft wird die verbleibenden Pensionsverpflichtungen gegenüber den derzeitigen und ehemaligen Mitarbeitern der WestLB halten. Die Hauptaufgabe der SPM-Holding/SPM-Betriebsgesellschaft wird darin bestehen, die Zahl der Mitarbeiter von derzeit rund 4 400 auf 1 400 im Jahr 2016 zu senken (von denen 1 000 in der Servicegesellschaft beschäftigt werden) und nicht unbedingt erforderliche Standorte und Systeme abzubauen. Die SPM-Betriebsgesellschaft wird nur grundlegende Nicht-Kernservices erbringen, z. B. die Instandhaltung von Gebäuden und Büros.

(79)

Die Servicegesellschaft wird im Zeitraum 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2014 ausgegliedert, damit sie Asset-Management-Dienste für die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB erbringt. Durch die Übertragung von Asset-Portfolien auf die EAA (und die Verbundbank) entsteht ein Bedarf an Asset-Management-Diensten, da weder die EAA noch die Verbundbank das Servicing der Portfolien selbst gewährleisten können. Die Servicegesellschaft wird der EAA (und der Verbundbank) diese Dienstleistungen zu marktgerechten Preisen anbieten. Alle Beschränkungen des Geschäftsmodells der Servicegesellschaft (vgl. auch die Randnummern 80 bis 85) entfallen mit der Veräußerung der Servicegesellschaft.

(80)

Die SPM-Holding bzw. ihre Tochtergesellschaften werden alle für ihre Tätigkeiten noch erforderlichen Banklizenzen halten. Deutschland sagt zu, dass der Umfang und die Zahl der Banklizenzen jedoch auf das für die Erbringung von Asset-Management-Diensten erforderliche Minimum beschränkt wird.

(81)

Wesentliche Teile der EAA-Portfolien sind in Auslandsniederlassungen gebucht, was auch künftig erforderlich sein wird. Zum 31. Oktober 2011 hielt die WestLB Risikopositionen in New York von rund [5-15] Mrd. EUR, in London von rund [15-25] Mrd. EUR und in Asien von rund [5-10] Mrd. EUR. Eine physische Übertragung dieser Portfolien auf die EAA war bei der ersten Übertragung von Vermögenswerten aus steuerlichen, rechtlichen oder regulatorischen Gründen entweder nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (und wird dies auch in Zukunft nicht sein), so dass nur eine synthetische Übertragung möglich wäre. Diese Vermögenswerte werden von der SPM-Holding bzw. der SPM-Betriebsgesellschaft, zum Teil in Auslandsniederlassungen oder –tochtergesellschaften, gehalten. Deutschland erklärt, dass Auslandsniederlassungen oder –tochtergesellschaften nicht unmittelbar geschlossen werden können, sagt aber zu, dass die SPM-Holding bzw. die SPM-Betriebsgesellschaft alle Auslandsniederlassungen bzw. –tochtergesellschaften bis Ende 2016 schließen wird, es sei denn, eine Schließung ist aus bankenaufsichtsrechtlichen Gründen nicht möglich.

(82)

Die Servicegesellschaft muss für diese Portfolien ferner ein angemessenes Servicing erbringen. Um die Fachkompetenz im Bereich Asset Management zu erhalten, wird die Servicegesellschaft eine Niederlassung in New York und in London und einen Standort in Asien betreiben. Rund ein Drittel der Beschäftigten, die für die Servicegesellschaft arbeiten sollen, werden in einer der Auslandsniederlassungen beschäftigt sein. Die Kommission nimmt daher zur Kenntnis, dass die SPM-Bank im Anschluss an einen Verkauf der Servicegesellschaft nach 2016 keine Auslandsniederlassungen und -tochtergesellschaften mehr haben wird, es sei denn, einzelne Schließungen sind aus bankenaufsichtsrechtlichen Gründen nicht möglich.

(83)

Die Servicegesellschaft wird nicht nur ausgegliedert, sondern auch anschließend, bis spätestens 2016, veräußert. Um die Veräußerung der Servicegesellschaft zu erleichtern, kann die SPM-Bank während des Zeitraums 2012-2014 Verträge über das Servicing von Drittportfolien schließen, das heißt Drittgeschäft außerhalb von WestLB-Portfolien. Die Erträge aus diesen Tätigkeiten dürfen jedoch [40-60] % der Gesamtbruttoerlöse der Servicegesellschaft nicht übersteigen. Diese Beschränkung entfällt mit der Veräußerung der Servicegesellschaft.

(84)

Die Servicegesellschaft dürfte eine moderate Umsatzrendite von rund [8-12] % erwirtschaften, die gerade ausreichen dürfte, um ihre Marktfähigkeit zu gewährleisten (43). Aus der Gewinn- und Verlustberechnung, auf deren Grundlage die Rentabilität der Servicegesellschaft bewertet wurde, geht hervor, dass bis 2016 wesentliche Kosteneinsparungen erzielt werden müssen (44).

(85)

Für den Fall, dass die SPM-Bank die Servicegesellschaft nicht bis zum 31. Dezember 2016 veräußert, sagt Deutschland die Abwicklung der Servicegesellschaft zu. In diesem Fall werden alle bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zum 31. Dezember 2017, dem Ende der Frist für die Abwicklung der Servicegesellschaft (sofern sie nicht verkauft wird), beendet.

4.   ZUSAGEN DEUTSCHLANDS

(86)

Zusätzlich zum Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 hat Deutschland einen Zusagenkatalog übermittelt (siehe Anhang zu diesem Beschluss), der sich wie folgt zusammenfassen lässt:

a)

FIRMIERUNG

Deutschland sichert zu, dass der Name „WestLB“ nach dem 30. Juni 2012 nicht mehr als Firmierung genutzt werden wird (sofern nicht technische Hindernisse eine bis zu dreimonatige Verschiebung der Umfirmierung erforderlich machen).

b)

VERBUNDBANK

Deutschland sichert zu, dass die im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgesehene Beschränkung der Geschäftsaktivitäten der Verbundbank bis zum 31. Dezember 2016 gilt, es sei denn, die Verbundbank wird vor dem 31. Dezember 2016 in eine andere Landesbank eingegliedert.

Deutschland sichert zu, dass NRW künftig keine Anteile an der Verbundbank erwerben oder die Verbundbank anderweitig finanziell stützen wird.

Deutschland sichert zu, das eine „stand-alone“-Lösung der Verbundbank nicht mehr verfolgt wird und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbundbank bis zum 30. Juni 2012 in der Verantwortung der Sparkassenverbände und der Sparkassen-Finanzgruppe aus der WestLB herausgelöst werden.

Deutschland sichert zu, dass alle Parteien die Verpflichtungen aus der Eckpunktevereinbarung unverändert und rechtzeitig umsetzen, so dass insb. im Hinblick auf Transaktionsgegenstand und „Unternehmenswert Null“ hinreichende Transaktionssicherheit gegeben ist und die Herauslösung der Verbundbank spätestens zum 30. Juni 2012 umgesetzt wird.

Deutschland sichert zu, dass die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) beabsichtigt, bei positiven Ergebnissen der Due Diligence als Andockpartner für die Verbundbank zur Verfügung zu stehen.

c)

SPM-BANK

Deutschland sichert zu, dass sich die Geschäftstätigkeiten der SPM-Bank auf die folgenden Dienstleistungen beschränken werden:

i)

Servicierung für Portfolien der EAA, der Verbundbank und Dritter einschließlich, falls erforderlich, Workout-Management, Wertpapier-Clearing, Abwicklung und Verwertung, Kreditrisikoanalyse, Kreditrisikobearbeitung und -überwachung, Credit Risik Controlling, aufsichtsrechtliche Meldungen (Regulatory Reporting), Collateral Management für Unternehmen einschließlich der entsprechenden Datenverwaltung, Management der Marktrisiken, IT- und Back-Office-Serviceleistungen, Funding, Hedging, Cash-Management, Finanzreporting, Controlling, Compliance und Verwaltung von Beteiligungen.

ii)

Bei synthetisch auf die EAA übertragenen Vermögenswerten kann die EAA im Rahmen ihrer Abwicklungsstrategie insbesondere auch Prolongationen, Verkäufe oder Verbriefungen solcher Vermögenswerte vornehmen; in diesen Fällen agiert die SPM-Bank ausschließlich im Auftrag und auf Weisung der EAA (45).

Deutschland hat eine Beschreibung der erforderlichen Banklizenz übermittelt und zugesichert, dass alle anderen Zulassungen bis zum 31. Dezember 2012 zurückgegeben werden.

Deutschland sichert zu, dass die Mitarbeiterzahl der SPM-Bank bis 2016 von aktuell 4 400 Beschäftigten auf 1 000 Beschäftige in der Servicegesellschaft reduziert wird. Wie der Personalabbau im Laufe der Zeit erfolgen soll, wurde anhand vorläufiger Zahlen illustriert.

Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank, wenn sie ihre Dienstleistungen Dritten anbietet, bestimmte Auflagen einhalten wird. Das Drittgeschäft darf [40-60] % der Bruttoerlöse nicht übersteigen. Serviceverträge werden nur von einer getrennten Einheit (der noch auszugliedernden Servicegesellschaft) übernommen, deren Banklizenz inhaltlich auf das erforderliche Minimum beschränkt ist.

Deutschland sichert zu, dass die Servicegesellschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2016 verkauft wird. Laufzeiten von Serviceverträgen, die über 2017 hinausgehen, sind zulässig, wenn der Vertrag dem Auftraggeber mit Wirkung per 31. Dezember 2017 ein Kündigungsrecht für den Fall unzureichender Kapazitäten zugesteht.

Falls die Servicegesellschaft zum vorgesehenen Termin nicht verkauft werden kann, stellt Deutschland sicher, dass die Servicegesellschaft mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2017 ihre Aktivitäten einstellt oder sämtliche Anteile übertragen werden. Im Falle der Veräußerung der Servicegesellschaft entfallen alle für die Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft festgelegten Beschränkungen.

Deutschland sichert zu, dass insbesondere die folgenden Aktivitäten nicht mehr zur Geschäftstätigkeit der SPM-Bank gehören: Eigenhandel, Emission von Zertifikaten jeglicher Art, Projekt- und Handelsfinanzierungen, Asset-Based Finance, Verbriefungen und syndiziertes Kreditgeschäft sowie das internationale Firmenkundengeschäft. Bei den synthetisch auf die EAA übertragenen und von ihr garantierten Assets ist die SPM-Bank der Kreditgeber im Außenverhältnis, so dass es dazu kommen kann, dass sie Prolongationen, Verkäufe oder Verbriefungen vornehmen muss – allerdings nur im Auftrag und auf Weisung der EAA.

Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank ihre Asset-Management-Dienstleistungen ausschließlich zu marktgerechten Preisen anbieten und die Preisgestaltung der Servicegesellschaft insgesamt kostendeckend sein wird.

Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank alle Filialen und Tochtergesellschaften im Ausland spätestens bis Ende 2016 schließen wird, es sei denn, regulatorische Anforderungen erfordern eine Aufrechterhaltung des jeweiligen Auslandsstandorts über 2016 hinaus. Aus Gründen der lokalen Fachkompetenz, zur Abdeckung der Zeitzonen, zur Reduzierung operationaler Risiken und Gründen der Wettbewerbsfähigkeit darf die SPM-Bank mit jeweils einer Niederlassung in London, New York und Asien vertreten sein.

Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank von einem Monitoring Trustee beobachtet wird.

d)

EAA

Deutschland sichert zu, dass bei einer Erweiterung und Verlängerung des EAA-Servicevertrags bis zum 31. Dezember 2016 die EAA die von ihr benötigten Asset-Management-Dienstleistungen im Einklang mit der Zusicherung zur marktgerechten Preisgestaltung beziehen wird sowie dass anschließend der Vertrag öffentlich ausgeschrieben wird.

e)

ÜBERWACHUNG

Deutschland sichert zu, vierteljährlich ausführlich über die auf der Grundlage einer am 16. Dezember 2011 getroffenen Vereinbarung zwischen der Kommission und Deutschland ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.

III.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV

1.   DER BESCHLUSS VOM DEZEMBER 2009

(87)

Im Beschluss vom Dezember 2009 hatte die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV Bedenken geäußert, dass die dort gewürdigten Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte mit der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (46) (im Folgenden "Impaired-Assets-Mitteilung" genannt) nicht vereinbar sein könnten. Ferner war nach Auffassung der Kommission nicht, wie in der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (47) (im Folgenden "Umstrukturierungsmitteilung" genannt) gefordert, überzeugend dargelegt worden, dass die Wiederherstellung der Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und die Abfederung der durch die (zusätzlichen) Beihilfen bewirkten Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet sind.

(88)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich nicht nur mit der neuen Beihilfe im Zuge der Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA befasse, sondern auch noch einmal die in der Entscheidung vom Mai 2009 (48) genehmigte Beihilfe prüfen müsse.

(89)

Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, ob die Sparkassenverbände einen angemessenen Eigenbeitrag leisteten, da für die aus der Entlastungsmaßnahme erwachsenden Verpflichtungen der Sparkassenverbände eine Obergrenze bestand und das für die Errichtung der EAA erforderliche Kapitel ausschließlich von Deutschland und nicht von den Sparkassenverbänden bereitgestellt worden war (49).

(90)

Deutschland wurde verpflichtet, einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorzulegen, der den Gesamtbetrag der gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigen und eine angemessene Vergütung sowie eine zusätzliche umfassende Umstrukturierung vorsehen musste.

2.   DER BESCHLUSS VOM NOVEMBER 2010

(91)

Mit dem Beschluss vom November 2010 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren aus, weil sie zunehmend Zweifel hatte, dass die erste Übertragung von Vermögenswerten mit der Impaired-Assets-Mitteilung und der Umstrukturierungsplan vom Dezember 2009 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Im Umstrukturierungsplan war nicht überzeugend nachgewiesen worden, dass er geeignet war, die Rentabilität der begünstigten Bank wiederherzustellen und eine angemessene Lastenverteilung sowie eine Abfederung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.

(92)

In Bezug auf die erste Übertragung äußerte die Kommission insbesondere Zweifel hinsichtlich der Entlastungsfähigkeit der wertgeminderten Vermögenswerte. Die Kommission stellte das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und den Beihilfebetrag fest und kam zu dem Schluss, dass die Beihilfe aufgrund ihrer Höhe nur dann mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar wäre, wenn sie zurückgefordert oder durch eine weitere Umstrukturierung nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ausgeglichen würde.

(93)

Im Beschluss vom November 2010 veranschlagte die Kommission in Anlehnung an das Gutachten der Sachverständigen der Kommission den mit der ersten Übertragung verbundenen Beihilfebetrag mit rund 6,9 Mrd. EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Marktwert der betreffenden Vermögenswerte (rund 11 Mrd. EUR) (50), berichtigt um das ursprüngliche Eigenkapital der EAA (rund 3,3 Mrd. EUR) (51), den Buchwert bestimmter Credit Linked Notes (rund 0,3 Mrd. EUR) (52) und einen Abzug für die Übertragung von „Grandfathering“-Verbindlichkeiten (rund 0,9 Mrd. EUR) (53).

(94)

Des Weiteren genehmigte die Kommission das von ihren Sachverständigen ermittelte Transfer-Delta, bei dem es sich um die Differenz zwischen den Übertragungswerten und den TWW der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten handelt. Nach Auffassung der Kommission beläuft sich das Transfer-Delta nach Abzug der relevanten Eigenkapital- und Kreditfaktoren auf 3,4 Mrd. EUR (54). In Bezug auf das Wertpapierportfolio hielt die Kommission fest, dass für eine Einstufung der in Rede stehenden Vermögenswertekategorien als wertgemindert (55) weitere Beweise erforderlich gewesen wären, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Märkte für diese Vermögenswerte tatsächlich aufgrund eines Mangels an Käufern und Verkäufern in ihrer Funktion gestört waren. Des Weiteren stimmte die Kommission auf der Grundlage ihrer Beschlusspraxis den Sachverständigen zu, dass die von der WestLB für die Ermittlung des TWW zugrunde gelegten Abzinsungsfaktoren zu niedrig waren, so dass der TWW im Ergebnis viel zu hoch ausgefallen ist. Ferner stimmte die Kommission dem Ergebnis der Sachverständigen zu, dass aufgrund nicht ausreichend konservativer Annahmen bei der Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) der TWW des Kreditportfolios rund 1,0 Mrd. EUR unter der von der WestLB vorgenommenen Schätzung lag. Die Kommission hielt fest, dass die Zahlen im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission auf Sektorebene verglichen wurden (56). Außerdem prüfte die Kommission erneut andere vorgetragene Abzugspositionen, beschloss allerdings, dass es keine Grundlage dafür gab, diese bei der Bewertung des TWW zu berücksichtigen.

(95)

Die Kommission äußerte ferner Bedenken bezüglich der Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte, da dafür nach wie vor die WestLB zuständig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die EAA kurz nach ihrer Errichtung einen Verlust von 1 Mrd. EUR verbuchte, zog die Kommission den Schluss, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung Verluste entstanden sein könnten. Aus diesem Grund hatte die Kommission Zweifel, ob die betreffenden Vermögenswerte in den Anwendungsbereich von Randnummer 32 der Impaired-Assets-Mitteilung fallen.

(96)

Deutschland wurde nochmals aufgefordert, einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorzulegen, der die zusätzlichen Beihilfen zugunsten der WestLB berücksichtigt und auf die im Beschluss angeführten Mängel eingeht.

IV.   DER STANDPUNKT DEUTSCHLANDS

(97)

Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei den Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt.

1.   DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF DIE EAA

(98)

Deutschland beanstandet einige Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA.

a.   ANWENDBARKEIT DER IMPAIRED-ASSETS-MITTEILUNG

(99)

Erstens wiederholt Deutschland die in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2010 enthaltenen Ausführungen und macht geltend, dass die Impaired-Assets-Mitteilung nicht auf die erste Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA anwendbar ist. Indem die WestLB Eigenkapital auf die EAA übertrage, übernehme sie durchaus die mit der Entlastungsmaßnahme verbundenen Lasten. Deutschland macht geltend, dass nach Fußnote 8 in Randnummer 16 der Entscheidung vom Mai 2009 die Impaired-Assets-Mitteilung nicht zur Anwendung komme, wenn eine Maßnahme von öffentlichen Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer durchgeführt werde.

b.   ERMITTLUNG DES TWW DER ERSTEN ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN

(100)

Zweitens bringt Deutschland vor, dass der Kommission Fehler bei der Bewertung der übertragenen Vermögenswerte und der Anwendung der Skalierungsfaktoren unterlaufen seien.

(101)

Deutschland macht geltend, die Kommission sei in ihrer Bewertung insgesamt zu konservativ, und geht dann auf einzelne Aspekte der Vermögenswertekategorien „strukturierte Wertpapiere“, „andere Wertpapiere“ und „Kreditportfolio“ ein.

(102)

Deutschland zufolge war die von der WestLB zugrunde gelegte und von der Kommission kritisierte Methode für die Bewertung des Portfolios „Strukturierte Kredite“ für die Deutsche Bundesbank akzeptabel. Deutschland wies außerdem darauf hin, dass BlackRock Solutions, das von Deutschland als externer Sachverständiger herangezogene Unternehmen, eine höheren TWW für das Portfolio ermittelt hatte als die WestLB, was darauf hindeute, dass die WestLB ausreichend konservativ vorgegangen ist.

(103)

Für das Portpolio „andere Wertpapiere“ macht Deutschland geltend, dass die größten Unterschiede bei den Wertermittlungen auf die Frage zurückzuführen seien, ob ein Marktwert anwendbar sei. Während die WestLB vorgeschlagen habe, ihre eigenen (vor allem liquiditätsorientierten) Kriterien heranzuziehen, um zu ermitteln, ob ein Markt in seiner Funktion gestört ist, hätten die Sachverständigen der Kommission, so die Kritik Deutschlands, ihr Ergebnis, dass fast alle Vermögenswerte zu funktionierenden Märkten gehörten, nicht ausreichend erläutert. Zur Veranschaulichung bezieht sich Deutschland auf Staatsanleihen, die einen großen Teil des Wertpapierportfolios ausmachen; die rückläufigen Preise Ende 2009 seien ein Zeichen für funktional gestörte Märkte gewesen.

(104)

Zur Bewertung des „Kreditportfolios“ erklärt Deutschland, dass die Stellungnahme der Sachverständigen der Kommission, die zudem ohne Zugang zu detaillierter Kreditdokumentation verfasst worden sei, nicht herangezogen werden könne, um die Werte der WestLB zu widerlegen. Konkret kritisiert Deutschland den Mangel an Transparenz in Bezug auf die verwendeten Bewertungsparameter, inhaltliche Widersprüche und einen übermäßig konservativen Ansatz der Sachverständigen der Kommission. Deutschland zufolge müssten die Parameter zugrunde gelegt werden, die in den Stresstests des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors – CEBS) verwendet werden und nicht die Parameter der Sachverständigen. Das Stressszenario, in dem die Sachverständigen der Kommission von einer 70 %igen Ausfallwahrscheinlichkeit und einer 30 %igen Verlustquote bei Ausfall ausgehen, wird von Deutschland besonders kritisiert.

(105)

Ferner ging Deutschland auf die Bedenken hinsichtlich der Entlastungsfähigkeit ein und machte geltend, dass aus dem ersten Geschäftsbericht der EAA (30. Juni 2010) keine Portfolio-Verluste zu entnehmen seien. Deutschland weist die Bedenken der Kommission, die erwarteten Verluste in der EAA-Struktur könnten zu niedrig veranschlagt sein, mit dem Argument zurück, dass sich der Umfang der tatsächlichen Risikovorsorge der EAA vor allem nach dem Phoenix-Portfolio richte. Der Umfang der Risikovorsorge liege um [0,5-1,5] Mrd. EUR unter dem im Abwicklungsplan veranschlagten Betrag. Die Risikovorsorge der EAA widersprach somit nicht der Einschätzung der WestLB hinsichtlich der erwarteten Verluste.

c.   ABZUGSPOSITIONEN

(106)

Ferner macht Deutschland geltend, dass bei der Bewertung der übertragenen Portfolien Abzugspositionen berücksichtigt werden müssen, insbesondere in Bezug auf i) die Übertragung von Grandfathering-Verbindlichkeiten, ii) künftige Cashflows, iii) nicht gezogene zugesagte Kreditlinien und iv) die Abzinsung erwarteter Verluste.

(107)

In Bezug auf die Grandfathering-Verbindlichkeiten macht Deutschland geltend, dass der WestLB durch die Übertragung derartiger Verbindlichkeiten (57) auf die EAA ein wirtschaftlicher Vorteil von 882 Mio. EUR entgeht und dass diesem Sachverhalt Rechnung getragen werden müsse.

(108)

In Bezug auf künftige Cashflows macht Deutschland geltend, dass durch Übertragung der Portfolien auf die EAA die WestLB auf künftige Cashflows (Zinszahlungen usw.) in Höhe von 880 Mio. EUR verzichte und diesem Umstand Rechnung getragen werden müsse.

(109)

Im Hinblick auf die nicht gezogenen zugesagten Kreditlinien macht Deutschland geltend, dass für die Übertragung nicht in Anspruch genommener Linien auf die EAA eine Berichtigung erforderlich sei, da deren potenzielles Risiko in der Berechnung des TWW berücksichtigt wurde, während deren Ertragspotenzial nicht in die Gesamtbewertung eingeflossen sei.

(110)

Bezüglich der Diskontierung erwarteter Verluste macht Deutschland geltend, dass die diskontierten erwarteten Verluste als Grundlage für die Bewertung der Portfolien herangezogen werden sollten, da das damit kollidierende Prinzip der Vorsicht bereits ausreichend bei der Berechnung des TWW zum Tragen gekommen sei.

2.   BEIHILFERELEVANTER VORTEIL FÜR DIE SPARKASSEN

(111)

Zu den Bedenken der Kommission, dass den Sparkassenverbänden zusätzliche rechtswidrige Beihilfen gewährt worden sein könnten, nahm Deutschland wie folgt Stellung.

(112)

Erstens weist Deutschland darauf hin, dass die Anteilseigner der WestLB, zu denen auch die Sparkassenverbände gehören, nicht verpflichtet waren, eine Abwicklungsanstalt zu gründen. Die Errichtung sei vielmehr durch eine autonome Entscheidung der Eigentümer erfolgt.

(113)

Zweitens weist Deutschland darauf hin, dass das FMStFG keine uneingeschränkte Verlustausgleichsverpflichtung statuiere. Nach dem FMStFG müssen Eigentümer von Geschäftsbanken nur in Höhe ihrer eigenen Geschäftsanteile für die aus den Abwicklungsanstalten fließenden Risiken nachhaften. Deutschland macht geltend, dass das FMStFG eine vertragliche Verteilung der Verpflichtung zur Verlusttragung erlaubt, die von einer eigenkapitalbezogenen quotalen Verteilung abweicht, um den unterschiedlichen finanziellen Ressourcen Rechnung zu tragen.

(114)

Nach Auffassung Deutschlands tragen die beiden Sparkassenverbänden mit der bestehenden Verlustausgleichspflicht von insgesamt 4,5 Mrd. EUR einen angemessenen Teil der Lasten.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER WESTLB

(115)

Bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe für die WestLB müssen alle der WestLB seit 2008 gewährten Beihilfen berücksichtigt werden, da die nach der Entscheidung vom Mai 2009 bewilligten Beihilfen für den Umstrukturierungsprozess gewährt wurde, der mit der Entscheidung vom Mai 2009 genehmigt wurden. In Anbetracht der erheblichen Aufstockung des Beihilfevolumens und der an dem Umstrukturierungsplan vorgenommenen Änderungen müssen alle Beihilfen auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 erneut geprüft werden.

1.   STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(116)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(117)

Es handelt sich um eine staatliche Beihilfe, wenn die betreffende Maßnahme sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt: a) sie wird von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; b) sie gewährt bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen Vorteil; c) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, diesen zu verfälschen und d) die Maßnahme könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälschen.

(118)

Die Kommission hält an ihrem im Folgendem ausgeführten Standpunkt fest, dass im Falle aller in Rede stehenden Maßnahmen diese Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die WestLB ihre Banktätigkeiten einstellen wird, denn die WestLB wird weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Dienstleistungen im Bereich des Asset Managements) ausüben. Da diese Tätigkeiten weiterhin im internationalen Wettbewerb ausgeübt werden, könnten die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb verfälschen und auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (58).

a.   DER RISIKOSCHIRM FÜR DAS PHOENIX-PORTFOLIO

(119)

Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung vom Mai 2009 festgestellt, dass es sich bei dem Risikoschirm um eine staatliche Beihilfe handelt. Deutschland hat klargestellt, dass der Risikoschirm weiterhin für den Eigenkapitalanteil des auf die EAA übertragenen Phoenix-Portfolios gilt.

b.   DIE KAPITALZUFUHR

(120)

Die Kommission ist bereits in ihrem Beschluss vom Dezember 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kapitalzufuhr von 3 Mrd. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

c.   DAS ZUSÄTZLICHE KAPITALINSTRUMENT FÜR DIE SPM-BANK

(121)

Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird NRW ein zusätzliches Kapitalinstrument zugunsten der SPM-Bank in Höhe von 1 Mrd. EUR emittieren, das an die Stelle des Teils des WestLB-Eigenkapitals (59) tritt, das an den SoFFin zurückzuzahlen ist. Da es sich bei dem zusätzlichen Kapitalinstrument für die SPM-Bank um den Ersatz von Kapital handelt, muss es die Verluste vollständig auffangen, da die Regulierungsbehörde eine solche Transaktion ansonsten nicht genehmigen würde. Es handelt sich bei dem neuen Instrument folglich auch um Kapital. Das Kapital wird von NRW bereitgestellt, so dass es sich um staatliche Mittel handelt. Das Kapitalinstrument überbrückt Kapitalengpässe einer einzelnen Bank, so dass der SPM-Bank ein selektiver Vorteil gewährt wird. Da die SPM-Bank in einem Wirtschaftszweig tätig sein wird, in dem Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vertreten sind, besteht die Gefahr, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Es handelt sich folglich um eine staatliche Beihilfe; eine Analyse ähnlicher Kapitalmaßnahmen bestätigt dies (60).

d.   WEITERE VERLUSTDECKUNG DURCH NRW FÜR DIE SPM-BANK

(122)

Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird NRW die Verluste aus dem Betrieb und der Liquidation der SPM-Bank für einen Zeitraum von fünf Jahren sowie alle Pensionsverpflichtungen übernehmen. Für die Zeit des operativen Betriebs der SPM-Bank werden Verluste von insgesamt [3-6] Mrd. EUR (Base-case-Szenario) bzw. [4-7] Mrd. EUR (Bad-case-Szenario) veranschlagt. Diese Verluste müssen durch das […] gedeckt werden. Die Zusicherung, die Verluste der SPM-Bank zu übernehmen, ist somit vergleichbar mit einer Kapitalzuführung im Umfang von [100-700] Mio. EUR bis [0,5-2,0] Mrd. EUR. Wie das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank deckt auch die weitere Verlustdeckung die Kapitalengpässe der SPM-Bank und verschafft ihr einen selektiven Vorteil, da es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass sie dieses Kapital auf dem Markt aufnehmen könnte. Da das Kapitalinstrument von NRW bereitgestellt wird, handelt es sich um staatliche Mittel. In Anbetracht der in Randnummer 118 erläuterten spezifischen Merkmale des Bankensektors könnte die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Folglich handelt es sich um eine staatliche Beihilfe.

e.   DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN

(123)

Die Kommission kam bereits in ihrem Beschluss vom Dezember 2009 zu dem Ergebnis, dass die Entlastungsmaßnahme in Form der Errichtung einer Abwicklungsanstalt eine staatliche Beihilfe darstellt (61).

(124)

Die Kommission stimmt der Auffassung Deutschlands nicht zu, dass die Impaired-Assets-Mitteilung keine Anwendung finden sollte. Sie verweist diesbezüglich stattdessen auf ihre Beschlusspraxis, in der auch darauf Bezug genommen wird, dass die Kommission in der Impaired-Assets-Mitteilung erläutert, wie Entlastungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beihilfenrechtlich zu würdigen sind, wobei von Folgendem ausgegangen wird: „Wertgeminderte Vermögenswerte sind Vermögenswerte, bei denen den Banken Verluste drohen. Nach Auffassung der Kommission ist die Impaired-Assets-Mitteilung bei allen Unterstützungsmaßnahmen, die auf wertgeminderte Vermögenswerte abzielen und das begünstigte Finanzinstitut tatsächlich entlasten, anzuwenden, da es sich der Mitteilung zufolge bei Entlastungsmaßnahmen um Maßnahmen handelt, mit denen Banken starke Wertberichtigungen bestimmter Kategorien von Vermögenswerten vermeiden können.“ (62) Die erste Übertragung fällt ebenfalls in diese Kategorie von Maßnahmen, da die WestLB dadurch nicht die Konsequenzen einer Wertberichtigung ihrer Vermögenswerte tragen muss. Deutschland hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt, dass die WestLB nicht mehr die regulatorischen Mindestkapitalanforderungen hätte erfüllen können, wenn es nicht durch die staatlichen Maßnahmen unterstützt worden wäre (63).

(125)

Was die Geltungsdauer betrifft, so muss die Impaired-Assets-Mitteilung auf die Übertragung der Vermögenswerte angewandt werden. Die Kommission erinnert daran, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Ausgestaltung oder der Anmeldung der Beihilfemaßnahmen die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses geltenden Rechtsvorschriften und Mitteilungen anwenden muss (64). Im Kontext der derzeitigen Finanzkrise hat die Kommission bereits Maßnahmen, die vor Veröffentlichung der Impaired-Assets-Mitteilung angemeldet wurden, nach der Impaired-Assets-Mitteilung geprüft (65).

(126)

Die Kommission hat diese Prüfung trotz der Einwände Deutschlands, dass die Kommission die Impaired-Assets-Mitteilung nicht in ihrer Entscheidung vom Mai 2009 zugrunde gelegt habe, nicht geändert. Auch wenn es falsch gewesen sein mag, damals nicht die Impaired-Assets-Mitteilung anzuwenden, gibt es für Deutschland keinen berechtigten Grund für die Annahme, dass die Kommission auch weiterhin so vorgehen würde. Auf jeden Fall wurde in der Entscheidung vom Mai 2009 der Ansatz verfolgt, den Nominalwert der Garantie als Beihilfebetrag zugrunde zu legen, was bei Garantien für wertgeminderte Vermögenswerte nicht ungewöhnlich ist (66); käme dieser Ansatz allerdings in der vorliegenden Beihilfesache zum Tragen, würde dies zu einem Betrag führen, der den nach der Impaired-Assets-Mitteilung ermittelten Beihilfebetrag weit übersteigen würde.

(127)

Der wichtigste Aspekt bleibt somit die Ermittlung der Höhe der Beihilfe. Nach Randnummer 39 der Impaired-Assets-Mitteilung liegt im Rahmen einer Entlastungsmaßnahme immer dann eine Beihilfe vor, wenn der Übertragungswert den Marktwert des gesamten Portfolios übersteigt.

(128)

Im Beschluss vom November 2010 berechnete die Kommission einen vorläufigen Beihilfebetrag von 11 Mrd. EUR, bei dem keine Abzugspositionen berücksichtigt worden waren. Diesbezüglich nahm die Kommission unter Einbeziehung von Sachverständigen eine Bewertung eines wahrscheinlichen Marktwerts der Vermögenswerte vor, die nicht auf dem Markt gehandelt wurden. Mittels einer eingehenden Analyse des Portfolios und unter Einbeziehung der detaillierten Angaben im abschließenden Sachverständigengutachten war die Kommission jedoch in der Lage, ihre Bewertung zu verfeinern.

(129)

Tabelle 6 gibt einen nach Teilportfolio aufgeschlüsselten Überblick über den Marktwert.

Tabelle 6

Marktwert der ersten Übertragung von Vermögenswerten (in Mrd. EUR)

Portfolio der übertragenen Vermögenswerte

Buchwert Dez. (ÜW)

Marktwert nach Schätzung der Kommission

Portfolio Strukturierte Wertpapiere

Phoenix

22 764

13 200

European Super Seniors

2 918

1 750

Sonstige ABS

3 188

2 900

Wertpapierportfolio

Anleihen

16 501

(722)

Banque D'Orsay Portfolio

2 749

23 749

CDS & Derivative

(65)

(102)

Kreditinstrum ente

Gezogene Positionen

20 061

17 355

Nicht gezogene Linien

(748)

Summe

68 116

52 887

(130)

Für das Wertpapierportfolio sowie das ABS-Teilportfolio des Portfolios mit den strukturierten Wertpapieren konnten die Marktwerte mühelos ermittelt oder aber aus Bewertungen für vergleichbare Vermögenswerte mit leicht verfügbaren Marktwerten abgeleitet werden (der Marktwert lag bei 18,430 Mrd. EUR (d. h.

Formula

) bzw. 2,9 Mrd. EUR).

(131)

Für das Kreditportfolio wurde ein Szenario mit starkem Stress (67) als Näherungswert für den Marktwert herangezogen, was zu einem Abzug von 748 Mio. EUR von nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen führte (Gesamtsumme 16,607 Mrd. EUR, d. h.

Formula

).

(132)

Die von der WestLB ursprünglich veranschlagten zu erwartenden Kapitalverluste für das Teil-Portfolio mit European Super Seniors Positionen sind sehr konservativ und liegen sehr nahe an der Marktwertermittlung. Folglich könnte der von der WestLB abgeleitete TWW für das ESS-Portfolio als geschätzter Marktwert (1,750 Mrd. EUR) herangezogen werden (68). Das Phoenix-Portfolio, bei dem es sich um strukturierte Wertpapiere mit einer komplizierten kaskadenartigen Rückzahlungsstruktur (Waserfall-Struktur) handelt, kann der Marktwert wie folgt geschätzt werden: Erstens, der Mark-to-Market (im Folgenden "MtM")-Wert der zugrunde liegenden Sicherheiten wurde mit rund 54 % veranschlagt (12,375 Mrd. EUR). Unter Berücksichtigung der verfügbaren Barmittel (zuzüglich 1,325 Mrd. EUR) und der voraussichtlichen Barabflüsse (abzüglich rund 0,5 Mrd. EUR in Falle eines schwierigen, MtM-ähnlichen Szenarios) kann der Marktwert auf rund 13,2 Mrd. EUR geschätzt werden (69).

(133)

Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Vergleich des Gesamtbetrags (52,887 Mrd. EUR) mit dem Übertragungswert (68,116 Mrd. EUR); davon müssen dann die Abzugspositionen abgezogen werden. Abzugspositionen sind die in Randnummer 93 genannten 3,267 Mrd. EUR für das Eigenkapital der EAA; 882 Mio. EUR aufgrund entgangener Grandfathering-Verbindlichkeiten und 268 Mio. EUR aufgrund des Transfers von Credit Linked Notes innerhalb der Phoenix-Struktur. Die staatliche Beihilfe beläuft sich somit auf einen Betrag von 10,812 Mrd. EUR, d. h. 15,229 Mrd. EUR – 4,417 Mrd. EUR.

(134)

Der Beihilfebetrag beinhaltet die von den WestLB-Anteilseignern gestellten Garantien zur Deckung der Verluste der EAA (siehe Randnummern 33 bis 40), da diese Garantien an die Stelle der Verpflichtung treten, die der Bund eingegangen ist, als er über die EAA die Vermögenswerte der WestLB erwarb. Es sei daran erinnert, dass die Anteilseigner laut FMStFG verpflichtet sind, dem Bund für etwaige Verluste in der Zukunft einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Diese Haftung des Bundes wird im Innenverhältnis durch eine Haftung der WestLB-Anteilseigner ersetzt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen im Hinblick auf die begünstigte Bank; die Behandlung dieser Garantien als getrennte Beihilfequelle würde zu einer Doppelzählung der Zuwendungen führen. Diese Garantien erhöhen deshalb den Umfang der Beihilfe in der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nicht.

f.   DIE ZWEITE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN – NACHBEFÜLLUNG DER EAA

(135)

Die zweite Übertragung von Vermögenswerten betrifft die potenzielle Nachbefüllung der EAA mit allen verbliebenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestLB. In diesem Zusammenhang sei herausgestellt, dass bislang nur die Übertragung des „Carve-out“-Portfolios der WestImmo mit Sicherheit erfolgen wird; die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbundbank und der Pfandbriefbank wird lediglich als Möglichkeit erwogen. Des Weiteren stehen alle Abteilungen und Geschäftsbereiche der WestLB zum Verkauf, so dass die entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten doch noch vor dem 30. Juni 2012 zu Marktpreisen verkauft werden könnten und dann nicht mehr auf die EAA übertragen werden würden. Die nachstehende Würdigung geht allerdings von der vorsichtigen Annahme aus, dass am 30. Juni 2012 alle verbliebenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die EAA übertragen werden.

(136)

Im Falle der WestImmo wird ein „Carve-out“-Portfolio mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Umfang von rund [5,3-6,9] Mrd. EUR (HGB-Buchwert) abgespalten und auf die EAA übertragen. Der Marktwert wird wie in Tabelle 4 dargestellt ermittelt. Die Kommission hat die für den Marktwert herangezogenen Zahlen geprüft und hält die Erklärung, warum der Marktwert als ausreichend konservativ zu betrachtet ist, für plausibel. Somit ergibt sich für den WestImmo-Teil der zweiten Übertragung von Vermögenswerten eine Beihilfe von [300-800] Mio. EUR – die Differenz zwischen den Übertragungswerten und den Marktwerten.

(137)

Sollte die WestImmo, von der das „Carve-out“-Portfolio abgespalten wurde, nicht als Pfandbriefbank veräußert werden können, sondern auf die EAA übertragen werden müssen, entspricht ihr Übertragungswert nach Auffassung Deutschlands dem Marktwert. Dieses Vorbringen erscheint plausibel, denn die Pfandbriefbank wurde bewusst von wertgeminderten Vermögenswerten befreit.

(138)

Im Falle der WestLB werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Umfang von rund [120-150] Mrd. EUR (HGB-Buchwert) abgespalten. Die Portfolio-Marktwerte liegen um [1,0-1,8] Mrd. EUR unter ihren HGB-Buchwerten (siehe Tabelle 3 nach Randnummer 47). Die Kommission hat die für den Marktwert der verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB herangezogenen Zahlen geprüft. Sie hat keine Widersprüche in der Marktbewertung entdeckt. Die Kommission erinnert daran, dass die WestLB im Zuge der ersten Übertragung von Vermögenswerten von ihren wertgeminderten Vermögenswerten befreit wurde und damit eine weitreichende Kapitalentlastung einherging. Deshalb ist es nicht überraschend, dass die Qualität des Portfolios und folglich auch sein Marktwert viel besser sind als bei der ersten Übertragung. Deshalb akzeptiert die Kommission, dass die Marktwerte der im Portfolio enthaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten um [1,0-1,8] Mrd. EUR unter den Übertragungswerten (HGB-Buchwerten) liegen und der Beihilfebetrag des WestLB-Teils der zweiten Übertragung von Vermögenswerten folglich [1,0-1,8] Mrd. EUR entspricht.

(139)

Insgesamt liegen die Marktwerte der Vermögenswerte der zweiten Übertragung um [1,3-2,6] Mrd. EUR unter ihren Übertragungswerten. Der Beihilfebetrag der zweiten Übertragung beträgt folglich insgesamt [1,3-2,6] Mrd. EUR.

g.   LIQUIDITÄTSBEREITSTELLUNG DURCH DIE WESTLB-ANTEILSEIGNER FÜR DIE ERSTE JAHRESHÄLFTE 2012

(140)

Sobald alle Vermögenswerte der WestLB auf die EAA übertragen sind, wird die EAA für deren Finanzierung zuständig sein. Bis zum 30. Juni 2012 (d. h. bis zur tatsächlichen Übertragung) werden die Anteilseigner der WestLB Maßnahmen zur Absicherung der erforderlichen Liquidität ergreifen und damit sicherstellen, dass die Übertragung der Vermögenswerte auf die EAA erfolgen kann. Dies kann als integraler Bestandteil des allgemeinen Liquidationsszenarios betrachtet werden, da dies lediglich der Abschirmung der Transformationsphase im Falle von Marktturbulenzen vor dem 30. Juni 2012 dient. Dieses Vorgehen stellt jedoch einen zusätzlichen zeitlich befristeten Vorteil zugunsten der WestLB dar (70), der […]. Da es sich bei den WestLB-Anteilseignern um öffentlich-rechtliche Körperschaften und letztendlich vom Staat kontrollierte Unternehmen handelt, die über die Bereitstellung von Liquidität während der Transformation befinden müssten, werden für die Maßnahme staatliche Mittel gewährt. Wie bereits in Randnummer 118 dargelegt, könnte in Anbetracht der besonderen Merkmale des deutschen Bankensektors die Gewährung eines solchen Vorteils den Wettbewerb verfälschen und auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Folglich handelt es sich bei der Liquiditätsbereitstellung durch die WestLB-Anteilseigner in der ersten Jahreshälfte 2012 um eine staatliche Beihilfe.

h.   SCHLUSSFOLGERUNG

Insgesamt wurden der WestLB die folgenden staatlichen Beihilfen gewährt:

Tabelle 7

Staatliche Beihilfen für die WestLB

Kapitalmaßnahmen oder kapitalähnliche Maßnahmen

Beihilfeelement

(in Mrd. EUR)

Risikoschirm für das Phoenix-Portfolio

5

Kapitalzuführung in Verbindung mit der ersten Übertragung von Vermögenswerten

3

zusätzliches Kapitalinstrument für die SPM-Bank

1

Weitere Verlustdeckung durch das Land NRW für die SPM-Bank

[0,5-2,0]

Erste Übertragung von Vermögenswerten

10,812

Zweite Übertragung von Vermögenswerten – Nachbefüllung der EAA mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestImmo („Carve-out“-Portfolio)

[0,3-0,8]

Zweite Übertragung von Vermögenswerten – Nachbefüllung der EAA mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestLB

[1,0-1,8]

Summe

[21,6-24,4]

Prozentualer Anteil der Beihilfe im Vergleich zu risikogewichteten Aktiva von 88,5 Mrd. EUR (per 30.12.2008)

[24,4-27,6] %

Liquiditätsmaßnahmen

[…]

2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

a.   ANWENDUNG VON ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE B AEUV

(141)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist die Kommission befugt, eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Die Kommission weiß, dass die Weltfinanzkrise das Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beträchtlich stören kann und Maßnahmen zur Unterstützung der Banken geeignet sind, diese Störung zu beheben. Diese Einschätzung wurde in der Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (71) (im Folgenden "Rekapitalisierungsmitteilung" genannt), der Impaired-Assets-Mitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bestätigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV aufgrund des erneuten Drucks auf den Finanzmärkten weiterhin erfüllt sind. Die Kommission bekräftigte diese Auffassung, indem sie im Dezember 2010 eine Mitteilung annahm, mit der die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde (72). Danach hat die Kommission die Anwendung dieser Regeln nochmals über den 31. Dezember 2011 hinaus verlängert (73).

(142)

Die Stichhaltigkeit dieser Analyse für die deutsche Wirtschaft wurde in den Genehmigungsentscheidungen der Kommission für verschiedene Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Finanzkrise, insbesondere in den Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des deutschen Bankenrettungspakets, bestätigt (74).

(143)

Der unkontrollierte Zusammenbruch einer Bank wie der WestLB könnte sich direkt auf die Finanzmärkte und somit auch auf die gesamte Wirtschaft eines Mitgliedstaats auswirken. Angesichts der derzeitigen Fragilität der Finanzmärkte stützt die Kommission die Prüfung von Beihilfemaßnahmen im Bankensektor weiterhin auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.

b.   VEREINBARKEIT DER ENTLASTUNGSMASSNAHME FÜR WERTGEMINDERTE VERMÖGENSWERTE MIT DEM BINNENMARKT

(144)

Aus den in den Randnummern 125 und 126 erläuterten Gründen muss die erste Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nach der Impaired-Assets-Mitteilung gewürdigt werden. Die Vereinbarkeitsprüfung konzentriert sich auf die Frage, ob die Übertragung der Vermögenswerte über dem Marktwert erfolgte, ohne dass der unter Randnummer 40 der Impaired-Assets-Mitteilung definierte TWW überschritten wurde. Eine Beihilfemaßnahme ist nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn der Übertragungswert nicht den TWW übersteigt und das Transfer-Delta Null beträgt. In der nachstehenden Würdigung wird zunächst auf die Höhe des Transfer-Deltas eingegangen (siehe Randnummern 144 bis 159). Ist das Transfer-Delta nicht Null, d. h., es liegt über dem TWW, muss es zurückgezahlt bzw. zurückgefordert werden (siehe unten Randnummern 161 bis 162).

i)    Vereinbarkeit der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA

(145)

In Bezug auf die erste Übertragung von Vermögenswerten stellte Deutschland die Berechnung des TWW in Frage. In der Stellungnahme Deutschlands wird versucht, das im Beschluss vom November 2010 ermittelte Transfer-Delta in Höhe von 3,414 Mrd. EUR zu widerlegen. Die Kommission hat das Vorbringen Deutschlands geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

—   Zur Bewertung im Allgemeinen

(146)

Was die Bewertung insgesamt zur Ermittlung des TWW der zu übertragenden Vermögenswerte betrifft, so hält die Kommission daran fest, dass ihre Bewertung nicht zu konservativ war und im Einklang mit Randnummer 37 der Impaired-Assets-Mitteilung erfolgte. Nach Randnummer 37 der Impaired-Assets-Mitteilung muss die Kommission ein korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der komplexeren und weniger liquiden Aktiva, zugrunde legen, um ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom November 2010 dargelegt, dass ihr Ansatz der gängigen Beschlusspraxis entspricht. Ansätze anderer Organe wie jener des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) sind sicherlich ebenfalls plausibel, aber für diese Bewertung nicht relevant.

(147)

Die Kommission ist nach wie vor nicht davon überzeugt, dass der von der WestLB vorgeschlagene Ansatz mit der beihilfenrechtlichen Beschlusspraxis im Einklang steht. Die Kommission stellt fest, dass die Bundesbank den von der WestLB vorgeschlagenen TWW nicht bestätigt, sondern vielmehr sowohl die Bewertungsmethode als auch die von der WestLB herangezogenen Parameter kritisiert hat (75). Die kritische Sichtweise der Bundesbank widerlegt das Vorbringen Deutschlands, die Bewertungsmethode der WestLB sei fachlich anerkannt. Deshalb hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass die Bewertungsmethode der WestLB von der gängigen Entscheidungspraxis abweicht (76).

—   Die Bewertung auf Ebene der Teilportfolien

(148)

Was die Bewertung im Einzelnen anbetrifft, so stellt die Kommission für die Bewertung der „strukturierten Wertpapiere“ fest, dass keine großen Abweichungen bestehen. Der von der Kommission ermittelte TWW für die gesamte Vermögenswertekategorie und der von der WestLB zugrunde gelegte TWW liegen sehr nahe beieinander. Die Kommission hat immer dann von konservativen Annahmen abgesehen, wenn dadurch Bewertungen einzelner Portfolien validiert oder zurückgewiesen worden wären. Stattdessen ist sie dem Rat ihrer Sachverständigen gefolgt, den übermäßig vorsichtigen Ansatz der WestLB für das Teilportfolio „European Super Senior“ nochmals zu prüfen. Die Kommission hat das ausführliche Sachverständigengutachten geprüft, in dem auch auf die wichtigsten Teilkategorien von Vermögenswerten (ABS CDO (77), andere CDO (78), US RMBS (79), US CMBS (80), US ABS (81), EUR ABS (82) und Financials) eingegangen wurde, und kam zu dem Ergebnis, dass die dort dargelegten Methoden und Ergebnisse mit anderen Fällen wie z. B. jenen, die in der Eröffnungsentscheidung zitiert werden, übereinstimmen.

(149)

Zweitens, in Verbindung mit dem Kreditportfolio widerspricht die Kommission der Behauptung Deutschlands, es fehle an Transparenz und es gebe Widersprüche in der Bewertung seitens der Sachverständigen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie Hinweise zur Geeignetheit bestimmter Methoden zur Bewertung des TWW gegeben hat. So hat die Kommission ein Re-Underwriting des Kreditportfolios auf der Basis einer großen Stichprobe empfohlen, um die Geeignetheit der bestehenden Rating-Systeme, der damit ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) zu bewerten. Deutschland ist dieser Empfehlung nicht gefolgt. Die Kommission hatte außerdem betont, dass sie im Einklang mit Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung Stress-Szenarien für die Verlustquote bei Ausfall und für die Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde legen musste, die auf ausreichend konservativen Annahmen basieren. Nach der Beschlusspraxis der Kommission muss sich die Bewertung einer Übertragung von Vermögenswerten auf den TWW der betreffenden Vermögenswerte stützen. Die Kommission bestätigt somit ihr früheres Ergebnis, dass die Bewertung um rund 1 Mrd. EUR berichtigt werden muss.

(150)

Drittens, beim Wertpapierportfolio stimmt die Kommission Deutschland zu, dass die Abweichungen darin begründet liegen, ob davon ausgegangen wird, dass die betroffenen Märkte in ihrer Funktion gestört sind oder nicht. Es könnte allerdings auch die Frage gestellt werden, ob dieser Teil des Portfolios überhaupt nach der Impaired-Assets-Mitteilung entlastungsfähig ist. Man könnte argumentieren, dass, obwohl eine gewisse Flexibilität denkbar wäre, indem Banken eine Entlastung von Vermögenswerten zugestanden würde, die nicht in erster Linie von den ersten Phasen der Finanzkrise betroffen waren, für Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht als wertgemindert betrachtet werden können, keine Entlastungsregelung in Anspruch genommen werden darf. Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte dürften nach dieser Sichtweise nicht als eine Art unbefristete Versicherung gegen Folgen der Rezession verstanden werden. Andererseits könnte die Ausgliederung großer Portfolien im Umfang mehrer Milliarden Euro den Wettbewerb auf eben diesen Märkten verzerren. Als eine Möglichkeit, sowohl dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität als auch der Notwendigkeit der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Rechnung zu tragen, sieht die Impaired-Assets-Mitteilung die Übertragung solcher Vermögenswerte vor. Da der Markt für derartige Vermögenswerte jedoch funktioniert (d. h. nicht in seiner Funktion gestört ist), entspricht der TWW ganz oder annähernd dem Marktwert.

(151)

Während die WestLB auf der Grundlage eines reinen Liquiditätskriterium prüft, ob ein funktionierender Markt besteht, vertritt die Kommission die Auffassung (83), dass die Bewertung einer Marktstörung mittels eines Vergleichs mit einem gut funktionierenden Markt für den betreffenden Vermögenswert erfolgen sollte. Auf einem normal funktionierenden Markt wird eine Transaktion zwischen einem vertragswilligen Käufer und vertragswilligen Verkäufer abgewickelt. Der Begriff des vertragswilligen Käufers und Verkäufers beinhaltet, dass die Transaktion freiwillig ist und kein Zwang besteht.

(152)

Die Sachverständigen der Kommission haben transparente Kriterien für einen normalen funktionierenden Markt vorgelegt, die von der Kommission angenommen wurden (84). Während angemessene Liquidität oder niedrige Geld-Brief-Spannen auf einen funktionierenden Markt hindeuten, ist das Gegenteil nicht unbedingt zutreffend. Ein privat platziertes Wertpapier eines solventen und stabilen Emittenten könnte möglicherweise nicht liquide sein. Dennoch wäre, falls erforderlich, ein wettbewerbsfähiges Marktangebot, das nahe an einem anhand von liquiden vergleichbaren Wertpapieren errechneten MtM-Wert liegt, leicht zu erzielen. Die von der WestLB vorgeschlagenen Kriterien sind deshalb für die Bewertung des normal funktionierenden Marktes zu eng gefasst.

(153)

Es sei in diesem Rahmen angemerkt, dass die Fehlzuweisung von nicht wertgeminderten Vermögenswerten per se kein Problem für die Ermittlung des TWW darstellt. Für derartige Positionen dürfte der zu ermittelnde TWW nahe am Marktwert des betreffenden Vermögenswerts liegen, sofern mit einer geeigneten Methode und Kalibrierung gearbeitet wurde. Im Falle eines funktionierenden Marktes sollte jede Methode für die Ermittlung des TWW einen nahe am Marktpreis liegenden Wert ergeben. Fehlzuweisungen sind im Grund eine Art Test für die Geeignetheit der jeweils gewählten Berechnungsmethode und Parameter für den TWW.

(154)

In Bezug auf Deutschlands Vorbringen, dass bestimmte Märkte für Staatsanleihen Ende 2009 funktional gestört gewesen seien, hält die Kommission fest, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kriterien für einen funktionierenden Markt erfüllt waren. Hingegen gab es gegen Ende des zweiten Quartals 2010 (85) und später auf einzelnen Teilmärkten für Staatsanleihen Anzeichen für eine funktionale Störung, insbesondere in Anbetracht der Interventionen seitens der EZB und in Anbetracht anderer Interventionen auf europäischer Ebene. Am 31. Dezember 2009 und am 31. März 2010, die für die Bewertung als Bezugsdaten herangezogen werden, war dies aber nicht der Fall.

(155)

Deshalb hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass die WestLB entweder eine falsche Bewertungsmethode angewendet oder aber bei ihrer Bewertung falsche Parameter zugrunde gelegt hat, so dass die Bewertung um rund 600 Mio. EUR berichtigt werden muss.

(156)

Abschließend ist festzuhalten, dass die Kommission die im Sachverständigengutachten dargelegte TWW-Bewertung für jedes der drei Teilportfolien als zutreffend und mit ihrer Beschlusspraxis vereinbar betrachtet. Deshalb beträgt die Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem TWW der Vermögenswerte in dem Portfolio nach Auffassung der Kommission 6,949 Mrd. EUR (86).

(157)

Im Beschluss vom November 2010 äußerte die Kommission Zweifel, ob alle Vermögenswerte für eine Übertragung in Frage kommen. Die Kommission zog die Erläuterungen im ersten Geschäftsbericht der EAA als Beweis heran, dass bei einigen Vermögenswerten bereits zum Zeitpunkt der Übertragung Verluste entstanden waren, obwohl diese Vermögenswerte nicht in den Anwendungsbereich von Randnummer 32 der Impaired-Assets-Mitteilung fielen. Deutschland übermittelte jedoch zusätzliche Informationen und erläuterte den Umfang der von der EAA unternommenen Risikovorsorge und die Höhe der Verluste bei den auf die EAA übertragenen Vermögenswerten. Dieser Erklärungen waren plausibel und konnten die Bedenken der Kommission ausräumen. Aus diesem Grund müssen keine weiteren Berichtigungen für nicht entlastungsfähige Vermögenswerte vorgenommen werden.

—   Abzugspositionen

(158)

Die Kommission akzeptiert keine weiteren Abzugspositionen als die, die bereits im Beschluss vom November 2010 anerkannt wurden. Auch die Ausgleichseffekte der Kapitalzuführung (3,267 Mrd. EUR) und der Credit Linked Notes (268 Mio. EUR) wurden bereits anerkannt (87) (vgl. Randnummer 44 Tabelle 2). Die Kommission forderte Deutschland zudem auf, eine Stellungnahme der Bundesbank zu den Ausgleichseffekten einzuholen und etwaige Änderungen der Portfoliobewertung von einer Regulierungsbehörde wie der Bundesbank im Einklang mit der Impaired-Assets-Mitteilung prüfen und bestätigen zu lassen. Eine solche Prüfung und Bestätigung durch die Regulierungsbehörde hat nicht stattgefunden.

(159)

Bezüglich der Grandfathering-Verbindlichkeiten stellt die Kommission fest, dass die Bewertung von Verbindlichkeiten an sich nicht in der Impaired-Assets-Mitteilung behandelt wird. Daher musste sie prüfen, wie bei einer Übertragung, die wie in diesem Fall sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten betrifft, vorzugehen ist. Die Kommission erkennt zwar an, dass die Übertragung von Verbindlichkeiten mit niedrigem Spread einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen kann, doch musste sie ein Gleichgewicht zwischen den vereinbarten Vermögenswerte und den Verbindlichkeiten herstellen. Folglich berücksichtigte die Kommission zwar die Auswirkungen der Grandfathering-Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Gesamthöhe der Beihilfen (vgl. Randnummer 133), ist aber der Auffassung, dass diese bei der Bewertung des TWW nicht zu berücksichtigen sind.

(160)

Hinsichtlich der künftigen positiven Ergebnisse der übertragenen Vermögenswerte schließt sich die Kommission nicht der Auffassung Deutschlands an, sondern hält daran fest, dass künftige Gewinne nicht mehr berücksichtigt werden sollten, sobald Vermögenswerte übertragen wurden. Diese Methode zur Ermittlung des TWW des Kreditportfolios steht mit der Beschlusspraxis der Kommission im Einklang (88).

(161)

Im Hinblick auf nicht gezogene zugesagte Kreditlinien bestätigt die Kommission, dass solche Kreditlinien in der Tat einen Buchwert von Null haben können. Diese Möglichkeit schließt jedoch nicht aus, dass eine nicht gezogene zugesagte Kreditlinie sich negativ auf den TWW auswirken kann. Die Inanspruchnahme der Kreditlinie ist nicht ausgeschlossen, da sie vertraglich nicht vermieden werden kann. Daher ändert die Tatsache, dass eine Kreditlinie noch nicht gezogen wurde, sogar bei einem Buchwert solcher Positionen von Null nichts am TWW.

(162)

Bezüglich der Diskontierung erwarteter Verluste stellt die Kommission fest, dass die WestLB dadurch ihr eigenes Bewertungskonzept einfach ändert, und dies ohne die Unterstützung der Bundesbank. Deutschland widerspricht damit seiner eigenen TWW-Schätzung, bringt aber keine weiteren Argumente gegen die Auffassung der Kommission vor.

(163)

Da der TWW angenommen wurde und mit den Randnummern 40 und 41 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht, sind nach Auffassung der Kommission weder die erwarteten Verluste noch eine andere der drei von Deutschland geltend gemachten Abzugspositionen für die Bewertung des TWW von Bedeutung.

—   Asset Management

(164)

Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte in der Folge der Übertragung von Vermögenswerten wurden ausgeräumt. Die Kommission hatte Vorbehalte gegen eine fortgesetzte Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte durch die WestLB, da sich eine Bank auf neue Aktivitäten konzentrieren und jeglichen Konflikt zwischen abzuwickelnden und neuen Tätigkeiten vermeiden sollte. Da die WestLB/SPM-Bank jedoch nach dem 30. Juni 2012 keine neuen Bankgeschäfte mehr ausüben, sondern lediglich Dienstleistungen im Bereich des Asset Managements erbringen wird, sind die Bedenken der Kommission nicht länger angebracht.

Schlussfolgerung

(165)

Abschließend ist festzustellen, dass die Bedenken der Kommission trotz Berücksichtigung aller von Deutschland geltend gemachten zusätzlichen potenziellen Abzugspositionen und Argumente nicht ausgeräumt werden konnten. Die Kommission setzt das Transfer-Delta folglich weiterhin mit 3,414 Mrd. EUR an.

ii)    Rückforderung (Claw-Back)

(166)

Nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ist zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Übertragung von Vermögenswerten zu einem Preis über dem Wert, der als Ausgleich für das Marktversagen als akzeptabel angesehen wird, entstehen, das Transfer-Delta von der Bank zu erstatten. Ist eine solche Rückzahlung unmittelbar nicht möglich, sollte sie schrittweise z. B. über einen Claw-Back-Mechanismus erfolgen. Ist auch die Rückzahlung über einen Claw-Back-Mechanismus nicht möglich, ohne zu technischer Insolvenz zu führen, muss die Wettbewerbsverzerrung durch eine umfassende Umstrukturierung ausgeglichen werden, die bis zu einer Abwicklung gehen kann (89).

(167)

Die WestLB war eigenen Angaben im Umstrukturierungsplan vom Februar 2011 zufolge nicht einmal in der Lage, die sich aus der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA ergebenden 3,4 Mrd. EUR zurückzuzahlen, ohne ihre Lebensfähigkeit zu gefährden. Auch dürfte ein Verkauf der WestLB kaum möglich sein, wenn ein potenzieller Käufer den Betrag von 3,4 Mrd. EUR an Deutschland erstatten müsste. Deutschland hat daher den Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgelegt, der die Abwicklung der WestLB innerhalb von 12 Monaten vorsieht. Die Abwicklung der WestLB ist nach Auffassung der Kommission ausreichend, um die Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Vorbehaltlich der Glaubwürdigkeit des Abwicklungsplans, die Gegenstand von Abschnitt c. sein wird, stellt die Kommission daher fest, dass die Beihilfe mit der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht und nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

iii)    Vereinbarkeit der Nachbefüllung mit dem Binnenmarkt

(168)

Grundsätzlich ist auch die Übertragung der zweiten Tranche nach der Impaired-Assets-Mitteilung zu prüfen. Nach Auffassung der Kommission hätte das Ergebnis einer solchen Prüfung aufgrund des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 jedoch keine Auswirkungen mehr. Etwaige zusätzliche Wettbewerbsverzerrugen, die sich aus einem Transfer-Delta im Zusammenhang mit der zweiten Tranche ergeben, würden in jedem Fall durch die im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgesehene Abwicklung begrenzt. Im vorliegenden Sonderfall vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass insofern, als bereits der gesamte Beihilfebetrag als nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, eine eingehende Prüfung der Bewertung, d. h. eine Berechnung des TWW, nicht erforderlich ist.

(169)

Die Übertragung von Vermögenswerten ist folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar und steht mit Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang, da die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen durch die Abwicklung der WestLB begrenzt werden.

c.   VEREINBARKEIT DER UMSTRUKTURIERUNGS-/LIQUIDATIONSBEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(170)

Die Kommission muss die Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt anhand ihrer Leitlinien für Banken in der Finanzkrise, besonders der Umstrukturierungs- und der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (90) (im Folgenden Bankenmitteilung genannt), prüfen.

(171)

Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 muss die Vereinbarkeit der in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gewährleisten.

(172)

Diese Maßnahmen umfassen Beihilfen von insgesamt [21,6-24,4] Mrd. EUR, was zum 31. Dezember 2009 einem Verhältnis von Beihilfebetrag zu risikogewichteten Aktiva von [24,4-27,6] % entspricht. Dieser Beihilfebetrag ist als sehr großer Anteil an der Bilanzsumme des Begünstigten anzusehen und macht folglich eine umfassende Umstrukturierung oder eine Liquidation erforderlich. Im Umstrukturierungsplan zu berücksichtigen sind ferner die zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem a priori nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfebetrag im Form des Transfer-Deltas ergeben. Die vorgeschlagene Umstrukturierung oder Liquidation muss geeignet sein, um dieser Verzerrung zu begegnen.

(173)

Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 erfüllt die in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Kriterien. Nach Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung sollte eine ordnungsgemäße Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. In der Bankenmitteilung ist festgelegt, wie bei einer ordnungsgemäßen Liquidation vorgegangen werden sollte (91). Eine solche kontrollierte Liquidation ist in einzelnen Fällen möglich, wenn eine Rettungsbeihilfe für ein einzelnes Finanzinstitut gewährt wurde und deutlich wird, dass einer Umstrukturierung kein Erfolg beschieden wäre.

(174)

Um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, muss eine Liquidationsbeihilfe nach ständiger Beschlusspraxis der Kommission (92) folgende drei allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

(i)

die Beihilfe muss nachweislich eine wirksame ordnungsgemäße Abwicklung der Bank ermöglichen und gleichzeitig auf das zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Minimum beschränkt sein; (93)

(ii)

eine angemessene Lastenverteilung muss gewährleistet sein, insbesondere, indem Anteilseigner von etwaigen, im Zusammenhang mit dem Liquidationsverfahren gewährten Beihilfen ausgeschlossen werden; (94)

(iii)

um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Liquidationsphase auf den für eine ordnungsgemäße Liquidation unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt werden. Solange das begünstigte Finanzinstitut seine Geschäftstätigkeit fortsetzt, sollte es keine neuen Tätigkeiten aufnehmen, sondern lediglich die laufenden Geschäfte weiterführen. Die Bankenlizenz sollte ihm so schnell wie möglich entzogen werden (95).

i)    Nachweis einer ordnungsgemäßen Liquidation

(175)

Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 sieht nach Auffassung der Kommission ein Szenario für die ordnungsgemäße Liquidation der WestLB vor und beruht auf einer Vereinbarung der Anteilseigner der Bank über die Lastenverteilung. Der Plan berücksichtigt insbesondere, dass bereits zwei Jahre lang erfolglos nach anderen marktorientierten Lösungsmöglichkeiten für die WestLB, die kostengünstiger oder weniger schädlich für den Wettbewerb hätten sein können, gesucht worden ist. Eine unkontrollierte Liquidation andererseits würde die Finanzstabilität gefährden; diesem Risiko kann durch eine ordnungsgemäße Liquidation besser begegnet werden. Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ermöglicht der Kommission eine Bewertung des Liquidationsverfahrens und der potenziellen Auswirkungen der darin enthaltenen staatlichen Maßnahmen auf den Wettbewerb.

(176)

Wichtigstes Kriterium für die Einstufung als Liquidations-Szenario ist die Einstellung aller Bankgeschäfte durch die Bank, die lediglich ihre Aktivitäten zur Abwicklung der bestehenden Portfolien fortführt, jedoch kein Neugeschäft akquiriert.

(177)

Die Einstellung der Bankgeschäfte sollte u. a. durch Verkauf oder Übertragung aller verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank gewährleistet werden, so dass nur eine Reststruktur verbleibt, wo dies zur Unterstützung der Abwicklung bestehender Vermögenswerte und besonders für den Werterhalt bei der Abwicklung ihrer Portfolien erforderlich ist.

(178)

Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird die WestLB all ihre Bankvermögenswerte entweder auf die Sparkassen oder auf die EAA übertragen. Zum 30. Juni 2012 werden folglich kaum mehr risikogewichtete Aktiva bei der Bank verbleiben. Nach den Zusagen Deutschlands wird die verbleibende Bank ihre Firmierung „WestLB“ nicht weiterführen, sondern innerhalb von höchstens drei Monaten in „SPM-Bank“ umfirmieren. Auch wird die Bank keine Bankgeschäfte für eigene Rechnung mehr ausüben, sondern lediglich als Dienstleister für die EAA und schließlich auch in begrenztem Umfang für Dritte aktiv sein. Im Umstrukturierungsplan wurden somit bedeutende und unumkehrbare Schritte vorgegeben, die innerhalb von 12 Monaten für den Großteil der früheren Geschäftsbereiche der WestLB zum unwiderruflichen Ausstieg der WestLB aus diesem Markt führen.

(179)

Zweitens wird die Liquidationsphase nach Randnummer 47 der Bankenmitteilung auf den für eine ordnungsgemäße Liquidation unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zwar wird sich die Abwicklung der WestLB über mehrere Jahre erstrecken, doch kann dieser Zeitraum als erforderliches Minimum angesehen werden. Nur die Servicegesellschaft wird im Wettbewerb aktiv sein und eine begrenzte Zahl von Asset-Management-Dienstleistungen für Dritte anbieten. Deutschland hat zugesagt, dass die Servicegesellschaft bis spätestens 31. Dezember 2016 verkauft wird. Der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 ist erforderlich, um dem Management eine Neuorganisation der Strukturen innerhalb der SPM-Bank zu ermöglichen, die Servicegesellschaft herauszulösen und zumindest eine kurze Erfolgsbilanz zu erstellen, um potenzielle Investoren anzuziehen. Die SPM-Bank selbst bleibt für Vermögenswerte, die nicht physisch auf die EAA übertragen werden können, zuständig, so dass die Dauer ihres Bestehens von der Laufzeit dieser Vermögenswerte abhängt. Die werterhaltende Abwicklung der Portfolien sollte bis 2028 dauern und kann zeitlich nicht verkürzt werden. Die Funktion als Halter von Vermögenswerten stellt an sich jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und wirkt sich folglich nicht auf den Wettbewerb aus. Im Rahmen des Personalabbaus bei der SPM-Bank wird der Zielwert von 1 000 verbleibenden Beschäftigten zwar erst nach einigen Jahren erreicht werden, doch steht dies im Verhältnis zum Abbau der Geschäftstätigkeit der SPM-Bank, da die Neuorganisation der SPM-Bank trotz Einstellung des Bankgeschäfts sehr arbeitsintensiv sein wird. Insgesamt kann festgestellt werden, dass all diese Prozesse so kurz wie möglich gehalten werden.

(180)

Als drittes Kriterium sollte die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf dem Markt einstellen, mit Ausnahme des Verkaufs ihrer Vermögenswerte, und dafür sorgen, dass nur ein unwesentlicher Teil des früheren Bankgeschäfts als solches auf dem Markt verbleibt.

(181)

Einige als Verbundbank zusammengefasste Geschäftstätigkeiten werden von der Helaba übernommen. Die Verbundbank-Tätigkeiten machen bilanztechnisch weniger als 20 % der ehemaligen Bilanzsumme der WestLB aus (das Portfolio der Verbundbank entspricht einer Bilanzsumme von höchstens 45 Mrd. EUR, während sich die Bilanzsumme der WestLB 2008 auf 288 Mrd. EUR belief). Was die Zahl der Beschäftigten angeht, stellt die Kommission fest, dass weniger als 10 % der ehemaligen WestLB-Mitarbeiter bei der herausgelösten Verbundbank weiterbeschäftigt werden (rund 400 Beschäftigte, gegenüber 5 661 Beschäftigten bei der WestLB 2008). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbundbank über eine Abspaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten herausgelöst werden wird und keine Übertragung als eigenständige Bank stattfindet. Da die Transaktion also nicht die WestLB, sondern nur einen kleinen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten betrifft, kann sie nicht als signifikante Veräußerung der Bank angesehen werden.

(182)

Ferner liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, dass die Voraussetzungen nach Randnummer 49 der Bankenmitteilung nicht erfüllt wären, nach denen eine Transaktion zu Marktkonditionen erfolgen und ein möglichst hoher Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erzielt werden sollte. Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass die WestLB ein erfolgloses Verkaufsverfahren organisiert hatte, das darauf ausgerichtet war, einen solchen möglichst hohen Verkaufspreis für all ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erzielen. Jedoch hat die WestLB kein annehmbares Kaufangebot erhalten. Ferner wird der Unternehmenswert der Verbundbank-Tätigkeiten, der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und eine Organisationsstruktur mit rund 400 Beschäftigten umfasst, zurzeit anhand gängiger Bewertungsmethoden von mehreren externen Wirtschaftsprüfern geprüft. Deutschland hat zugesagt, dass sich der Unternehmenswert der Verbundbank-Tätigkeiten, die entweder von der Helaba oder vom Sparkassensektor übernommen werden sollen, im Einklang mit der Eckpunktevereinbarung auf Null belaufen wird. Anders als bei anderen Verkaufsprozessen in Liquidationsfällen (96) wird die Veräußerung der Verbundbank-Tätigkeiten durch die WestLB keine zusätzlichen Zahlungen staatlicher Stellen erfordern. Die Kommission kann daher keinen unrechtmäßigen Vorteil für den Rechtsträger, der die Verbundbank-Tätigkeiten übernehmen wird, erkennen und zieht entsprechend den Schluss, dass weder die Helaba noch die Sparkassen durch die Veräußerung der Verbundbank-Tätigkeiten eine Beihilfe erhalten.

(183)

Im vorliegenden Fall werden zudem die in Randnummer 17 ff. der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Regeln für die Veräußerung der gesamten Bank eingehalten, auch wenn sie in dieser Sache gar nicht anwendbar sind (97). Nach den Regeln für einen solchen Verkauf sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Wiederherstellung der Rentabilität, Lastenverteilung und Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen. Die Veräußerung an die Helaba erfüllt diese Voraussetzungen. Erstens dürfte die Helaba in der Lage sein, die Rentabilität der übertragenen Bank zu gewährleisten, da die Verbundbank – im Vergleich zur Helaba – eine eher geringe Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl hat und ihr Einfluss auf die Rentabilität des aus der Übernahme hervorgehenden Unternehmens gering ist. Andererseits dürfte die Übernahme zu Einsparungen bei den Kosten führen, die einer positiven Bewertung der Verbundbank als eigenständige Bank entgegenstehen (98). Zweitens ist die Lastenverteilung gewährleistet, da die Anteilseigner der WestLB keine Erlöse aus dem Verkauf erhalten, sondern vielmehr ihr in die WestLB investiertes Kapital verlieren. Drittens werden die Aktivitäten der WestLB auf weniger als 20 % ihres ursprünglichen Umfangs verringert, und nach gängiger Beschlusspraxis verlangt die Kommission keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen für einen solchen Verkauf (99).

(184)

Ferner hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass die Verbundbank als Bündel von Vermögenswerten als wirtschaftliche Nachfolgerin der WestLB angesehen werden kann. Die Helaba ist weder Rechtsnachfolgerin der WestLB, noch weist die Verbundbank eine signifikante funktionale Identität mit der WestLB auf. Die Voraussetzungen, die die Kommission zugrunde legt, um festzustellen, ob ein die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Unternehmens fortführendes Unternehmen eine Beihilfe erhalten hat, sind im Falle der Helaba somit nicht erfüllt (100).

(185)

Schließlich ist auch gewährleistet, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt bleibt. So wird insbesondere eine Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nur dann vorgenommen, wenn die Vermögenswerte nicht an private Käufer veräußert werden können. Die zusätzliche Kapitalzuführung für die SPM-Bank ist erforderlich, um die erwarteten Abwicklungskosten zu decken. Schließlich kann die Liquidititätshilfe als integraler Bestandteil des allgemeinen Liquidationsszenarios betrachtet werden, da sie lediglich dem Schutz des Übergangszeitraums im Falle von Markturbulenzen bis zum 30. Juni 2012 dient. Die Liquidititätshilfe gewährleistet somit, dass aus der ordnungsgemäßen Liquidation nicht vor dem 30. Juni 2012 eine ungeordnete Liquidation wird.

ii)    Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(186)

Der zweite Teil der Würdigung betrifft die Lastenverteilung. Nach Randnummer 46 der Bankenmitteilung ist bei einer Liquidation besonders darauf zu achten, das moralische Risiko so gering wie möglich zu halten, insbesondere, indem Anteilseigner und möglichst auch bestimmte Arten von Gläubigern von etwaigen, in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen ausgeschlossen werden. Im Falle der Northern Rock (101) und der HRE (102) wurde eine angemessene Lastenverteilung durch die Verstaatlichung dieser Finanzinstitute erreicht. Wie in diesen beiden Fällen werden auch im vorliegenden Fall die Anteilseigner ihr gesamtes Beteiligungskapital verlieren. Außerdem werden die WestLB-Anteilseigner bzw. der SoFFin, der den Großteil des Hybridkapitals bereitstellt, für die Teile, in die die WestLB aufgespalten werden soll, die Verantwortung übernehmen und zusätzliches Kapital bereitstellen.

(187)

Die Sparkassen haben sich damit einverstanden erklärt, die Verantwortung für die Verbundbank-Tätigkeiten zu übernehmen, und werden zu diesem Zweck Kapital aufbringen; NRW hat sich bereit erklärt, den Großteil der Lasten zu tragen, d. h. alle Betriebs- und Liquidationskosten der SPM-Bank zu übernehmen. Zudem hat der SoFFin akzeptiert, einen beträchtlichen Teil der Lasten zu tragen, indem er zwei Drittel seiner stillen Beteiligung in der WestLB belassen wird, so dass er sehr wahrscheinlich keine Rückzahlung seiner Investition erhalten wird. Daher werden bei der Vereinbarung insgesamt sowohl die Belastungsfähigkeit der Parteien als auch der Umfang, in dem sie vormals an der strategischen Ausrichtung der Bank mitwirkten, und ihr Einfluss auf die Corporate Governance der Bank hinreichend berücksichtigt.

iii)    Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen

(188)

Der Liquidationsplan bietet Gewähr für eine Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen durch die WestLB, da diese spätestens zum 30. Juni 2012 vom Markt verschwinden wird. Danach wird die WestLB in eine Einheit ohne Bankgeschäft umgewandelt, die gemeinsam mit der EAA die Vermögenswerte abwickeln wird.

(189)

Außerdem werden unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen bei der Liquidation dadurch vermieden, dass sichergestellt wird, dass die WestLB ihre Geschäftstätigkeit nach dem 30. Juni 2012 nur so lange wie für die Abwicklung erforderlich fortsetzt und keine neuen Tätigkeiten aufnehmen, sondern lediglich bestehende Tätigkeiten nach und nach einstellen wird. Im vorliegenden Fall wird dieser Grundsatz dadurch umgesetzt, dass der WestLB die Teile der Banklizenz, die sie nicht für das Halten von Vermögenswerten oder die Erbringung von Asset-Management-Diensten benötigt, so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2012 entzogen werden.

(190)

Bezüglich der Absicht der SPM-Bank, eine Servicegesellschaft auszugliedern, die für Dritte Asset-Management-Dienste erbringt und damit mit anderen Erbringern solcher Dienstleistungen in Wettbewerb tritt, stellt die Kommission fest, dass dieser Schritt geplant ist, um den Anteil staatlicher Beihilfe im Kapital der WestLB nach dem 30. Juni 2012 zu verringern. Das Land NRW, das für die SPM-Bank verantwortlich ist, hat von den WestLB-Anteilseignern den größten Teil der Lasten übernommen. Eine Verringerung der Betriebskosten der SPM-Bank durch die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte ist somit vertretbar.

(191)

Überdies sind die Möglichkeiten der Servicegesellschaft zur Verzerrung des Wettbewerbs durch verschiedene Zusagen Deutschlands beschränkt. Erstens können Drittgeschäfte nur von einer getrennten Einheit der SPM-Bank getätigt werden, deren Banklizenz auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die spätestens bis zum 31. Dezember 2016 verkauft werden soll. Zweitens ist für die Art der Dienstleistungen, die von der SPM-Bank erbracht werden können, eine erschöpfende Liste in Frage kommender Tätigkeiten aufgestellt worden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Deutschland dazu, alle Banklizenzen der WestLB, die nicht für die Erbringung von Asset-Management-Diensten erforderlich sind, spätestens zum 31. Dezember 2012 zurückzugeben. Drittens wird die Mitarbeiterzahl der SPM-Bank im Laufe der Umstrukturierung beträchtlich limitiert und nicht über 1 000 Mitarbeiter im Jahr 2016 hinausgehen, was nicht einmal 20 % der ursprünglichen Personalstärke der WestLB von 5 661 Mitarbeitern (2008) entspricht. Viertens darf der Umfang des Drittgeschäfts, den die Servicegesellschaft der SPM-Bank auf dem Markt akquirieren kann, nicht mehr als [40-60] % ihrer Bruttoerlöse ausmachen, wodurch diese Geschäftsperspektive wirksam begrenzt wird. Fünftens sichert Deutschland zu, dass die SPM-Bank ihre Asset-Management-Dienstleistungen nur zu marktgerechten Preisen anbieten wird und die Preisgestaltung der getrennten Einheit insgesamt kostendeckend sein wird. Schließlich verpflichtet sich Deutschland dazu, falls die Servicegesellschaft für das Servicing von Drittportfolien nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2016 veräußert werden kann, auch die Servicegesellschaft abzuwickeln. Die Kombination dieser Beschränkungen bietet Gewähr dafür, dass lediglich ein kleiner Teil der früheren Geschäftstätigkeiten weitergeführt und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen daher nur sehr gering sein wird.

(192)

Außerdem dürfte die Servicegesellschaft hinreichend rentabel sein. Aus den von Deutschland übermittelten Unterlagen geht hervor, dass insbesondere nach Anpassung der […] eine realistische Chance für eine ausreichende Rentabilität der Servicegesellschaft besteht. Wenn die geplanten Kosteneinsparungsmaßnahmen durchgeführt und Geschäftschancen ausgebaut werden, besteht die Möglichkeit, dass die Servicegesellschaft marktwirtschaftlich handelnde Investoren anziehen wird.

(193)

Die von Deutschland gegeben Zusagen stellen ausreichend sicher, dass die SPM-Bank nicht weiterhin Dienste auf dem Markt anbieten wird, wenn sich ihre Geschäftstätigkeit nicht so rentabel erweist wie angenommen und sie 2016 daher nicht verkauft werden kann.

d.   SCHLUSSFOLGERUNG

(194)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ein Szenario für die ordnungsgemäße Liquidation der WestLB vorsieht, das angesichts der im Anhang dargelegten Zusagen alle einschlägigen Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung und der Bankenmitteilung erfüllt und somit die Vereinbarkeit der in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sicherstellt. Die in den Eröffnungsbeschlüssen genannten Bedenken der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt wurden somit ausgeräumt.

(195)

Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses musste die Kommission auch die Maßnahmen berücksichtigen, die auf der Grundlage der Entscheidung vom Mai 2009 durchgeführt wurden. Diese Entscheidung und der dabei zugrunde gelegte Umstrukturierungsplan vom April 2009 bezogen sich nicht auf anschließend gewährte Beihilfen und der Umstrukturierungsplan vom April 2009 konnte auch nicht die für die Vereinbarkeit späterer Beihilfen erforderliche Rentabilität, Lastenverteilung und Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten. Daher hatte die Kommission in den Beschlüssen vom Dezember 2009 und November 2010 einen neuen umfassenden Umstrukturierungsplan gefordert. Ein solcher Plan, mit dem alle früheren Pläne hinfällig wurden, wurde im Juni 2011 übermittelt. Außerdem trat mit diesem Plan ein Liquidationsverfahren an die Stelle der bis dahin angestrebten Umstrukturierung der WestLB. Wie in Randnummer 194 dargelegt, kann mit dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 die Vereinbarkeit aller Beihilfen gewährleistet werden, die der WestLB in den Jahren 2008 bis 2012 gewährt wurden. Folglich ist die Entscheidung vom Mai 2009 gegenstandslos geworden und sollte aufgehoben werden. Die Aufhebung sollte auch für alle Zusagen und Auflagen gelten, die im Zusammenhang mit der Entscheidung vom Mai 2009 übermittelt wurden.

VI.   VORTEIL FÜR DIE SPARKASSEN

(196)

Die Bedenken der Kommission, die Sparkassen hätten sich nicht angemessen an der Lastenteilung beteiligt und außergewöhnlich stark von der Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte profitiert, sind nunmehr ausgeräumt.

(197)

Erstens konnte nicht belegt werden, dass die Sparkassen verpflichtet waren, einen Beitrag zur Rekapitalisierung der WestLB zu leisten; die Sparkassen waren keine derartige besondere Verpflichtung eingegangen.

(198)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Sparkassen einen guten Teil der Lasten übernommen haben und damit ein Ausgleich für die Begrenzung ihres Verlustrisikos auf 4,5 Mrd. EUR erfolgt ist. Die Ausgleichspflicht der Sparkassen für etwaige Verluste im Zuge der Auflösung der EAA wurde zwar dadurch etwas gemildert, dass sie nur für Verluste von höchstens 4,5 Mrd. EUR besteht. Die Sparkassen waren aber nicht verpflichtet, die Vermögenswerte überhaupt auf die EAA zu übertragen, und hatten vertragliche Spielräume, um die Haftung für die Verluste intern zu regeln. Dennoch haben die Sparkassen seit der Entscheidung vom Dezember 2009 einen erheblichen Teil der Lasten getragen und ihr gesamtes in die WestLB investiertes Kapital verloren. Daher gibt es keinen Grund mehr, dieser Frage weiter nachzugehen.

(199)

Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass kein über die Liquidation der WestLB hinausgehender Vorteil zugunsten eines Mitglieds der Sparkassenverbände festzustellen ist. Insbesondere die Übertragung von Vermögenswerten auf die Helaba und die Bereitstellung von Kapital für die Helaba gegen Helaba-Anteile können als Teil der Liquidation der WestLB betrachtet werden und wurden nur zu diesem Zweck vereinbart. Selbst wenn dies eine staatliche Beihilfe darstellen würde, wäre diese vor dem Hintergrund der Gewährung von Liquidationsbeihilfe für die WestLB mit dem Binnenmarkt vereinbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von Deutschland zugunsten der WestLB AG durchgeführten und geplanten Maßnahmen, d. h.

a)

die Risikoabschirmung von 5 Mrd. EUR für das Phoenix-Portfolio im Jahr 2009,

b)

die Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR in Verbindung mit der ersten Übertragung von Vermögenswerten im Jahr 2010,

c)

die erste Übertragung von Vermögenswerten an die Erste Abwicklungsanstalt mit einem Beihilfeelement von 10,812 Mrd. EUR im Jahr 2010,

d)

die zweite Übertragung von Vermögenswerten an die Erste Abwicklungsanstalt mit einem Beihilfeelement von [1,3-2,6] Mrd. EUR im Jahr 2012,

e)

das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank in Höhe von 1 Mrd. EUR im Jahr 2012,

f)

die weitere Verlustdeckung durch das Land NRW für die SPM-Bank in Höhe von [0,5-2,0] Mrd. EUR im Jahr 2012, und

g)

die Liquiditätsbereitstellung durch die Anteilseigner der WestLB AG in der ersten Jahreshälfte 2012 […], sind staatliche Beihilfen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Beihilfen sind angesichts der im Anhang dargelegten Zusagen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Deutschland stellt sicher, dass der Kommission ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses vierteljährlich ausführlich über die Maßnahmen berichtet wird, die zu seiner Umsetzung ergriffen werden.

Artikel 3

Die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)   ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15; ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG (ABl. L 345 vom 23.12.2009, S. 1).

(4)  Der WestLB-Konzern umfasst die WestLB AG (im Folgenden „WestLB“) und verbundene Unternehmen, zu denen auch die Westdeutsche ImmobilienBank AG und das Unternehmen WestLB Mellon Asset Management Holdings Limited zählen. In zahlreichen Unterlagen, die Deutschland der Kommission vorgelegt hat, wird der Begriff „WestLB-Konzern“ verwendet; dies gilt unter anderem für den Umstrukturierungsplan vom 30. Juni 2011, die Eckpunktevereinbarung und die von Deutschland gegebenen Verpflichtungszusagen. Im vorliegenden Beschluss unterscheidet die Kommission daher nicht zwischen „WestLB AG“ und „WestLB-Konzern“, sondern verwendet die Bezeichnung „WestLB AG“ – als Holdinggesellschaft ihrer Tochterunternehmen – als Pars pro toto. Dies war auch in der Entscheidung vom Mai 2009 der Fall.

(5)  Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009, Risikoübernahme für die WestLB (ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 4).

(6)  Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Sache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15). Dieser Beschluss ersetzt die Entscheidung vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009.

(7)  Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2010 in der Sache C 249/10, Verlängerung der einstweiligen Genehmigung zusätzlicher Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 230 vom 26.8.2010, S. 3).

(8)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9).

(9)  Die Westdeutsche ImmobilienBank AG ist die größte Tochtergesellschaft der WestLB und ein wichtiger Anbieter von Immobilienfinanzierungen in Deutschland.

(10)  Beschluss der Kommission vom 21 Dezember 2010 in der Sache MC 8/2009, WestLB divestments (noch nicht veröffentlicht).

(11)  Diese Einigung wurde in der sogenannten „Eckpunktevereinbarung zum Restrukturierungsplan der WestLB“ festgehalten, die am 29. Juni 2011 von allen Aktionären, der EAA und der FMSA unterzeichnet wurde.

(12)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Westdeutschen Landesbank – Girozentrale (WestLB), jetzt WestLB AG (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 22) und die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 4 vom 9.1.2008, S. 1).

(13)  Vgl. die Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/2008 vom 30. April 2008 (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3).

(14)  Das Phoenix Light-Portfolio umfasst insbesondere strukturierte Wertpapiere sowie Finanzierungstitel (Commercial Papers, Medium-term-Notes, Income and Capital Notes) der drei Investitionsvehikel Greyhawk, Harrier und Kestrel. Das 23-Mrd.-EUR-Portfolio lässt sich nach Wertpapiertyp wie folgt aufschlüsseln: US-amerikanische und europäische forderungsbesicherte Schuldverschreibungen: 11,7 Mrd. EUR, immobilienbesicherte gewerbliche Darlehen: 5,5 Mrd. EUR, immobilienbesicherte Wohnungsbaudarlehen: 4,3 Mrd. EUR, sonstige Positionen: 1,7 Mrd. EUR. 80 % der Wertpapiere wurden von S&P zum 31. Dezember 2007 mit AAA bewertet.

(15)  Vgl. im Einzelnen die Entscheidung vom Mai 2009.

(16)  Vgl. im Einzelnen den Beschluss vom Dezember 2009 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 24), mit dem die Maßnahme für sechs Monate genehmigt wurde.

(17)  HGB ist die Abkürzung für das deutsche Handelsgesetzbuch.

(18)  Die Risikoübernahme von NRW, RSGV und WLSGV ist im ersten Jahresbericht der EAA eindeutig und öffentlich dargelegt (vgl. Geschäftsbericht der Ersten Abwicklungsanstalt, Geschäftsjahr 2009/2010, S. 7).

(19)  Für die vorgesehenen Positionen wurden verschiedene Übertragungsformen gewählt, und zwar Abspaltung, Unterbeteiligung, Garantie und Verkauf, um den unterschiedlichen Gesetzen, Vorschriften und Steuersystemen der jeweiligen Länder und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Unabhängig von der gewählten Übertragungsform ging das mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko voll von der WestLB auf die EAA über.

(20)  Vgl. das Schreiben vom 22. Februar 2010 „PEG Master COB 31 Dec 2009 “ mit geänderten und erweiterten Fassungen bis zum 7. Mai 2010.

(21)  Rund 6 Mrd. EUR dieses Betrags entfallen auf Mezzanine Notes in EUR und USD, die zuerst übertragen wurden. Deutschland bezeichnet diese erste Übertragung häufig als „Kleine Aida“ und die verbleibenden 62 Mrd. EUR als „Große Aida“.

(22)  Unter einer Standardanleihe wird eine Anleihe ohne besondere Merkmale verstanden, die mit einem festen Zinssatz vergütet wird und bei Fälligkeit voll rückzahlbar ist.

(23)   „Negative Basis Trade“: Börsengeschäft, bei dem ein Händler eine Anleihe kauft und gleichzeitig Kreditschutz in Form eines Credit Default Swap für denselben Emittenten erwirbt, wobei der CDS-Spread (zu zahlende Prämie) niedriger ist als die Anleiherendite. Solche Geschäfte auf negativer Basis sind relativ selten und bergen Risiken im Fall des Ausfalls des CDS-Verkäufers.

(24)  Schreiben Deutschlands vom 7. Mai 2010.

(25)  Schreiben Deutschlands vom 8. Juli 2010.

(26)  Zwischenberichte von Blackrock und „Finale Version inklusive aller Hauptportfolio Aktiva“ von Blackrock vom 12. Mai 2010, bei der Kommission am 18. Mai 2010 eingegangen.

(27)  Schreiben Deutschlands vom 16. Juni 2010.

(28)  Nach der von Deutschland am 22. Dezember 2010 übermittelten Stellungnahme (Stellungnahme DE) belief sich das anfängliche Stammkapital der EAA in bar auf nur 100 000 EUR. Der größte Teil des Eigenkapitals ergab sich aus der Abspaltung.

(29)  Die Sachverständigen haben die Methode, mit der sie für jeden der Vermögenswerte einen TWW ermittelt haben, in ihrem Abschlussbericht eingehend dargelegt. Eine ausführliche Beschreibung aller Ergebnisse findet sich im Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Erwägungsgründe 37 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 16).

(30)  Bestimmte Teilportfolien, wie die European Super Senior ABS-Tranchen, wurden von den Sachverständigen der Kommission weniger konservativ bewertet als von der WestLB selbst. Hätten die Sachverständigen der Kommission durchweg die eigene Bewertung der WestLB als Höchstwert zugrundegelegt, wäre die Gesamtdifferenz um 573 Mio. EUR höher ausgefallen.

(31)  Die technische Migration kann auch nach dem 30. Juni 2012 erfolgen. Die Nachbefüllung wird auf den Grundsätzen der anwendbaren Vorschriften des FMStFG basieren, das eine Nachbefüllung der EAA erlaubt. Die Genehmigung einer Nachbefüllung durch die FMSA ist unter anderem an die Voraussetzung gebunden, dass alle mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundenen Risiken offengelegt werden und ein detaillierter Abwicklungsplan für die übertragenen Vermögenswerte vorliegt. Die Portfolios der Verbundbank und die zweite Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA werden schließlich im halbjährlichen Abschluss der WestLB am 30. Juni 2012 offengelegt und unmittelbar anschließend rechtlich oder zumindest wirtschaftlich übertragen.

(32)  Einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Verbundbank. Die Werte tragen den Auswirkungen der Risikoabsicherung nach HGB Rechnung.

(*1)  Vertrauliche Informationen

(33)  

„Das Land NRW tritt im Gegenzug mit EUR 1 Mrd. zusätzlicher und möglichst nachrangiger Haftung in die WestLB ein. Die zusätzliche Haftung des Landes NRW entsteht an derjenigen Rangstelle in der SPM-Bank, die mindestens erforderlich ist, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen in der SPM-Bank mit Blick auf die Teilrückzahlung der Stillen Einlage des FMS zu erfüllen.“

(34)  Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG, Erwägungsgründe 28 bis 43 (ABl. L 345 vom 23.12.2009).

(35)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG, Erwägungsgründe 34 ff. (ABl. L 345 vom 23.12.2009).

(36)  Zu Einzelheiten vgl. den Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Erwägungsgründe 55 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011).

(37)  Wenn die Verbundbank von Helaba übernommen wird, werden die Sparkassenverbände Anteilseigner von Helaba.

(38)  Gemeinsame Presseinformation des Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, des Landes Hessen und des Freistaates Thüringen vom 12.12.2011 "Trägerversammlung gibt grünes Licht"

(39)  FMStFG §8a.

(40)  Das Szenario trägt potenziellen risikogewichteten Aktiva nach Basel II.5 und Basel III nicht Rechnung.

(41)  Das Szenario trägt potenziellen risikogewichteten Aktiva nach Basel II.5 und Basel III nicht Rechnung.

(42)  Die Vorschrift, risikogewichtete Aktiva zu halten, um regulatorische Kapitalanforderungen für rein operationelle Risiken zu erfüllen, ist in der Solvabilitätsverordnung festgelegt. Die Deckung operationeller Risiken kann nicht auf eine andere Einheit übertragen werden. Die WestLB verwendet derzeit einen fortgeschrittenen Messansatz (Advanced Measurement Approach, AMA), um zu berechnen, in welcher Höhe sie für ihre operationellen Risiken risikogewichtige Aktiva benötigt; angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Geschäftsmodell der WestLB und dem der SPM-Bank soll die Berechnungsmethode von dem aufwendigeren AMA-Ansatz wieder auf den Basisindikatoransatz umgestellt werden, was jedoch der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

(43)  Nach den von Deutschland am 21. November 2011 übermittelten Informationen.

(44)  Insbesondere müssen die […] und […] angepasst werden, um die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen.

(45)  Die Kommission geht davon aus, dass die unter Punkt a) genannten Tätigkeiten von der Servicegesellschaft durchgeführt werden, während die SPM-Bank als Inhaberin und Vertragspartei der rein synthetisch an die EAA übertragenen Vermögenswerte fungiert.

(46)  (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(47)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(48)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten, Randnummer 71 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15).

(49)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten, Randnummer 76 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15).

(50)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 74 (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9).

(51)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9), Randnummer 90.

(52)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9), Randnummer 91.

(53)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.01.2011, S. 9), Randnummer 98. Die Differenz beträgt 6,6 Mrd. EUR (11,0 Mrd. - 3,3 Mrd. - 0,3 Mrd. - 0.9 Mrd. EUR) mit einem Rundungsfehler von 0,1 Mrd. EUR. Im Beschluss vom November 2010 wurde weder diese Berechnung ausdrücklich vorgenommen noch erfolgte eine Würdigung des Gesamtbeihilfebetrags. Seither wurde allerdings auf der Grundlage des abschließenden Sachverständigengutachtens eine genauere Bewertung des Marktwerts des übertragenen Portfolios vorgenommen.

(54)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 93 (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9, Randnummer 93).

(55)  Die Bezeichnung „wertgeminderte Vermögenswerte“ ist nicht im engeren Sinne der Rechnungslegung zu verstehen, sondern bezeichnet Vermögenswerte auf einem in seiner Funktion gestörten Markt, auf dem sich die Marktpreise aufgrund eines Mangels an vertragswilligen Käufern und Verkäufern nicht auf einen langfristigen, vorsichtig bemessenen TWW stützen.

(56)  Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 422/2009 – Royal Bank of Scotland (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1); Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 in der Beihilfesache N 725/2009 – NAMA (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10) und Beschluss der Kommission vom 3. August 2010 in der Beihilfesache N 331/2010 – Valuation of Assets under NAMA (ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 3).

(57)  Für Grandfathering-Verbindlichkeiten, die vor dem 18. Juli 2005 emittiert wurden, gelten noch die unbeschränkten staatlichen Garantien „Anstaltslast“ und „Gewährträgerhaftung“; sie beinhalten folglich einen Refinanzierungsvorteil.

(58)  Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32504 (2011/N) und C 11/2010 (ex N 667/2009) – Anglo Irish Bank und Irish Nationwide Building Society, Randnummer 102 (noch nicht veröffentlicht).

(59)  In Form einer stillen Einlage des SoFFin.

(60)  Vgl. Beschluss der Kommission in der Sache NN 25/2008 vom 30. April 2008 (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3).

(61)  Vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate, Randnummer 71 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 153 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Beihilfesache C17/2009 – LBBW, Randnummer 44 (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 10).

(62)  Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 153 (noch nicht veröffentlicht).

(63)  Siehe Randnummer 6 des Beschlusses der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9).

(64)  Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachen, Rechtssache C-334/07 P, Slg. 2008, I-9465, Randnummer 53, in der der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission die Vorschriften anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelten.

(65)  Vgl. Beschluss der Kommission in der Beihilfesache C 9/2009 – Dexia, Randnummer 153 (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54). Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 155 (noch nicht veröffentlicht).

(66)  Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 157 (noch nicht veröffentlicht).

(67)  Vgl. den Bericht der Sachverständigen der Kommission, WestLB AIDA Case C40/2009 REV Assessment Executive Summary, S. 22 (Bezugnahme auf Szenario 4A mit einem Kreditumrechnungsfaktor 1).

(68)  Vgl. den ausführlichen Bericht der Sachverständigen der Kommission mit dem Titel „WestLB Aida Final Detailed Analysis Report”, S. 29 (wichtigste Ergebnisse) und Tabelle 2 Spalte 2.

(69)  Vgl. den ausführlichen Bericht der Sachverständigen der Kommission mit dem Titel „WestLB Aida Final Detailed Analysis Report”, S. 12 und S. 16 (MtM-Tabelle).

(70)  Diese Kommission hat Liquiditätsbeihilfen im Rahmen verschiedener Beihilferegelungen genehmigt; vgl. Entscheidung der Kommission vom 20. März 2009 in der Beihilfesache N 637/2008 – Liquiditätsbeihilferegelung für den Finanzsektor in Slowenien (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 2) und Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 68/2009 – Liquiditätsbeihilferegelung für ungarische Banken (ABl. C 47 vom 26.2.2010, S. 16).

(71)   ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.

(72)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7).

(73)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1 Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

(74)  Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/2008 – Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/2008 – Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, verlängert durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/2009 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4) und den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Beihilfesache N 222/2010 (ABl. C 178 vom 3.7.2010, S. 1).

(75)  Die konkreten kritischen Anmerkungen zur Methode sind nachzulesen in den einschlägigen Berichten der Bundesbank; siehe insbesondere: Erster Teil des Berichts (Phase I) über die Prüfung nach §6 FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (5.10.2009); Zweiter Teil des Berichts (Phase I) über die Prüfung nach §6 FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (5.10.2009); Bericht (Phase II) über die Prüfung nach §6a bzw. §8a FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (26.11.2009).

(76)  Beschluss vom November 2010, Randnummer 83.

(77)  ABS CDO ist die Abkürzung für „asset backed securities collateral debt obligations” (mit Vermögenswerten unterlegte Wertpapiere und forderungsbesicherte Schuldverschreibungen).

(78)   „Andere CDO“ steht für andere forderungsbesicherte Schuldverschreibungen.

(79)  US RMBS ist die Abkürzung für „US residential mortgage backed securities“ (hypothekarisch besicherte US-amerikanische Anleihen).

(80)  US CMBS ist die Abkürzung für „US commercial mortgage backed securities” (durch gewerbliche Immobilien besicherte US-amerikanische Anleihen).

(81)  US ABS ist die Abkürzung für „US asset backed securities” (mit Vermögenswerten unterlegte US-amerikanische Wertpapiere).

(82)  EUR ABS ist die Abkürzung für „EUR asset backed securities” (mit Vermögenswerten unterlegte europäische Wertpapiere).

(83)  Siehe den Bericht der externen Sachverständigen der Kommission, WestLB AIDA, Beihilfesache C 40/2009 – REV Assessment Final Report (Société Générale, Dirk Bangert, Professor Wim Schoutens), S. 76; angenommen von der Kommission.

(84)  Indikatoren für einen funktionierenden Markt sind in der Regel: ein liquider Markt mit einem mittleren bis hohen Transaktionsvolumen; eine geringe Geld-Brief-Spanne; die Wahrnehmung, dass bei Bedarf Kauf- und Verkaufsangebote erzielt werden könnten; eine Reihe etablierter Marktteilnehmer; keine strukturellen Beschränkungen für das Marktgeschehen bzw. der Emittent unterliegt keinen Credit Events oder größeren Bedenken bezüglich seiner Bonität. Indikatoren für ein funktional gestörtes Marktgeschehen: Keine oder sehr wenige Marktransaktionen; „dünne“ Märkte und geringes Transaktionsvolumen; hohe Geld-Brief-Spannen, das Vorliegen von ausschließlich Geld- und Briefkursen; für einen längeren Zeitraum das Fehlen jeglicher Kauf- und Verkaufsangebote; wenige etablierte Marktteilnehmer, von denen einige einen Marktausstieg in Betracht ziehen; strukturelle Beschränkungen für das Marktgeschehen; „Marktmanipulation“ und ein Emittent, der Credit Events unterliegt.

(85)  Im Gutachten der Sachverständigen wird Mai 2010 als tatsächlicher Beginn der Staatanleihenkrise genannt (z. B. auf S. 86).

(86)  Abschließend ist festzuhalten, dass im Einklang mit dem Eröffnungsbeschluss vom November 2010 (siehe Randnummer 105) die von Deutschland vorgeschlagene Anpassung des TWW aufgrund der Differenz zwischen dem Stichdatum für die Bewertung der Vermögenswerte und der Übertragung nicht geeignet ist. Deutschland hat geltend gemacht, dass es zur Berechnung des TWW im März 2010, dem Stichdatum für die für April 2010 vorgesehene Übertragung, das Verhältnis des TWW vom Dezember 2009 zum Buchwert vom Dezember 2009 heranziehen und dieses mit dem Buchwert vom März 2010 multiplizieren könne. Auch wenn eine Änderung des Übertragungswerts erfolgt sein könnte, ist die mittelfristige Amortisierung des Portfolios den Sachverständigen der Kommission zufolge vor allem auf unproblematische Vermögenswerte zurückzuführen. Deshalb hätte dies keine Auswirkungen auf den TWW; jegliche Anpassung würde zu einer Überbewertung des TWW für die restlichen Vermögenswerte im Portfolio führen und ist deshalb abzulehnen.

(87)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 109 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 27).

(88)  Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 422/2009, Royal Bank of Scotland (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1).

(89)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 189 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2010 in der Beihilfesache C17/2009, LBBW, Randnummer 59 ff. (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 10).

(90)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(91)  Siehe Randnummern 43 bis 50 der Bankenmitteilung. Um einen solchen ordnungsgemäßen Ausstieg zu ermöglichen, kann eine Liquidationsbeihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn aus Gründen der Finanzstabilität die Beihilfe beispielsweise für eine befristete Rekapitalisierung einer Brückenbank bzw. -struktur oder zur Befriedigung von Forderungen bestimmter Klassen von Gläubigern notwendig ist. Beispiele für solche Beihilfen und die Voraussetzungen, unter denen sie genehmigt wurden, enthalten die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 41/2008 UK, Rescue aid to Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2) und die Entscheidung der Kommission vom 5. November 2008 in der Beihilfesache NN 39/2008 DK, Aid for liquidation of Roskilde Bank (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3).

(92)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 41/2008, Rescue aid to Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2); Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32634, Rescue aid to Amagerbanken, Randnummer 52.7 (noch nicht veröffentlicht).

(93)  Siehe Randnummer 48 der Bankenmitteilung.

(94)  Siehe Randnummer 46 der Bankenmitteilung.

(95)  Siehe Randnummer 47 der Bankenmitteilung.

(96)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 194/2009 UK, Liquidation aid to Bradford & Bingley (ABl. C 143 vom 2.6.2010, S. 22) und Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/2009 UK, Dunfermline Building Society (ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 8).

(97)  Diese Bestimmung wird im Fall eines Liquidationsverfahrens durch Randnummer 49 der Bankenmitteilung ersetzt.

(98)  Die erwartete Eigenkapitalrendite (RoE) der Verbundbank (zwischen 2,2 und 4,5 %) hätte wahrscheinlich nicht ausgereicht, um die Rentabilität als eigenständige Einheit zu gewährleisten. In Beschlüssen der letzten Zeit hat die Kommission in der Regel eine Eigenkapitalrendite von 8 bis 10 % als angemessen angesehen. Vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate, Randnummer 111 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss vom 29. September 2010 in der Beihilfesache C 32/09 (ex NN 50/09), Sparkasse KölnBonn, Randnummer 82 (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 1); Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32745 (2011/NN), Kommunalkredit AustriaAG, Randnummer 80 (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 2); und Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2011 in der Beihilfesache SA.31154 (N 429/10), Agricultural Bank of Greece, Randnummer 77 (ABl. C 317 vom 29.10.2011, S. 5).

(99)  Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 in der Beihilfesache C 14/2008, Northern Rock, Randnummer 154 (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 57).

(100)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 in der Beihilfesache 2005/536/EG, Seleco SpA (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 24). Dass eine Unternehmensfortführung nicht gegeben ist, ist besonders am Zweck der Übertragung zu erkennen, der nicht darin lag, die von toxischen Werten befreiten Teile der WestLB weiterzuführen, sondern einen sicheren Hafen für bestimmte Verbindlichkeiten der Sparkassen zu finden und einen Teil der Lasten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Teilen der WestLB zu übernehmen. Das Geschäftsziel der Verbundbank liegt in der Fokussierung auf die Produkte, die für die Zusammenarbeit mit den Sparkassen relevant sind (in erster Linie KMU-Finanzierungen und einfache Kapitalmarktprodukte) und unterscheidet sich wesentlich vom derzeitigen Geschäftsziel der WestLB. Schließlich sind die Anteilseigner bei einer Übertragung der Verbundbank auf die Helaba auch nicht personenidentisch, abgesehen von den Sparkassenverbänden, die im Gegenzug für das von ihnen gestellte Kapital eine Minderheitsbeteiligung erhalten.

(101)  Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 in der Beihilfesache C 9/2008, Northern Rock (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 38).

(102)  Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate (noch nicht veröffentlicht).


ANHANG

1.   

Firmierung: Deutschland sichert zu, dass die WestLB AG bzw. die Verbundbank, die SPM-Bank oder sonstige (Nachfolge-)Unternehmen des WestLB-Konzerns den Namen „WestLB“ nach dem 30. Juni 2012 nicht (mehr) als Firmierung nutzen werden, sofern nicht technische Hindernisse eine bis zu dreimonatige Verschiebung der Umfirmierung bedingen. Dieser Ausschluss gilt entsprechend auch für eine etwaige Kombination der Bezeichnung "WestLB" in Verbindung mit einem anderen Namensbestandteil.

2.   

Hinsichtlich der sog. Verbundbank sichert Deutschland zu:

a)

Deutschland sichert zu, dass eine „stand-alone“-Lösung der Verbundbank nicht verfolgt wird.

b)

Deutschland sichert zu, dass die Verbundbank, wie in der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 unter II.2 definiert, bis spätestens 30. Juni 2012 in der Verantwortung der Sparkassenverbände und der Sparkassen-Finanzgruppe aus der WestLB herausgelöst wird. Die im am 30. Juni 2011 notifizierten Umstrukturierungsplan beschriebene Beschränkung der Geschäftsaktivitäten und des -umfangs gilt während des gesamten Umstrukturierungszeitraums, d.h. bis zum 31. Dezember 2016. Diese Zusage endet im Fall einer Anschlusslösung wie des Verkaufs oder der Eingliederung der Verbundbank etwa in eine andere (Landes-)Bank (insbesondere im Falle von 2 c)).

c)

Die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) beabsichtigt bei positiven Ergebnissen der Due Diligence als Andockpartner für die Verbundbank zur Verfügung zu stehen.

d)

Deutschland sichert hiermit zu, dass alle Parteien die Verpflichtungen aus der Eckpunktevereinbarung unverändert und rechtzeitig umsetzen, so dass insb. im Hinblick auf Transaktionsgegenstand und „Unternehmenswert Null“ hinreichende Transaktionssicherheit gegeben ist und die Herauslösung der Verbundbank spätestens zum 30. Juni 2012 umgesetzt wird (1).

e)

Deutschland sichert die rechtzeitige Ermittlung des Unternehmenswerts durch den „Gemeinsamen Wirtschaftsprüfer“ zu und bestätigt, dass sich auf Grundlage der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 alle Beteiligten an das Ergebnis halten werden.

f)

Deutschland sichert hiermit zu, dass das Land NRW künftig keine Eigentümerposition an der Verbundbank innehaben, Anteile hieran erwerben oder die Verbundbank anderweitig finanziell stützen wird. Die etwaige Übertragung der Girozentralfunktion durch das Land NRW gilt nicht als Unterstützung in diesem Sinne.

Die vorstehenden Zusicherungen stehen nach wie vor unter den in der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 in Abschnitt VIII. genannten Bedingungen und Wirksamkeitserfordernissen.

3.   

Hinsichtlich der sog. SPM-Bank (dem umfirmierten Nachfolger der WestLB) sichert Deutschland zu:

a)

Deutschland sichert zu, dass die Umstrukturierung über ihre gesamte Dauer, d.h. bis Ende 2016 mit Hilfe eines „Überwachungstreuhänders“ (monitoring trustees) beobachtet und über die Umsetzung in vierteljährlichen Stellungnahmen berichtet wird. Es wird eine separate Übereinkunft zwischen der Bundesregierung, dem Land NRW, der WestLB und der Kommission geben, die die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders ab 30.6.2012 bestimmt.

b)

Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank sich ausschließlich auf das Asset Management fokussieren, nicht mehr als Universalbank tätig sein und Bankgeschäfte nur im Rahmen der Asset Management Tätigkeit vornehmen wird.

Asset Management meint hier, dass die SPM-Bank folgende Leistungen erbringen darf:

(i)

übergreifendes Portfoliomanagement/-steuerung inklusive Workout Management, Abwicklung und Verwertung, Kreditrisikoanalyse, Kreditrisikobearbeitung und -überwachung

(ii)

Credit Risk Controlling, Regulatory Reporting (aufsichtsrechtliche Meldungen), Operational Risk, Management der Marktrisiken

(iii)

Kreditadministration, Management und Überwachung der Kreditsicherheiten, generelle Pflege und Administration der Sicherheitendatenbank

(iv)

Back-Office (Group Operations) inkl. Collateral Management

(v)

Funding, Hedging, Cash-Management,

(vi)

Finanzreporting, Controlling,

(vii)

Corporate Center Funktionen, wie Recht, Compliance, Geldwäscheprävention, Verwaltung von Beteiligungen, Aufbewahrung relevanter Unterlagen, Revision, Projektmanagementaufgaben

(viii)

Falls die geplante Übertragung des Pfandbriefgeschäfts in der WestLB auf die Verbundbank bzw. in der WestImmo auf einen Käufer nicht gelingen sollte, auch Verwaltung des Pfandbriefpools

(ix)

IT Dienstleistungen / Services im Kontext der o.g. Aktivitäten sowie im Rahmen der Bereitstellung der operativen Plattform

(x)

Ähnliche Asset Management Aktivitäten, die nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Zur Geschäftstätigkeit der SPM-Bank gehören also insbesondere nicht Eigenhandel, Emission von Zertifikaten jeglicher Art und andere Emissionsgeschäfte, Projekt- und Handelsfinanzierungen, Asset-Based-Finance, Verbriefungen und syndiziertes Kreditgeschäft sowie Internationales Firmenkundengeschäft. Bei synthetisch auf die EAA übertragenen Assets kann es dazu kommen, dass die EAA im Rahmen ihrer Abwicklungsstrategie insbesondere auch Prolongationen, Verkäufe oder Verbriefungen solcher Assets vornimmt; in diesen Fällen agiert die SPM-Bank ausschließlich im Auftrag und auf Weisung der EAA.

c)

Deutschland sichert zu, dass nach derzeitigem Kenntnisstand für die Geschäftstätigkeit der SPM-Bank nur folgende Teilerlaubnisse nach KWG benötigt werden:

(i)

die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (§ 1 I Nr. 1 KWG) (2)

(ii)

die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (§ 1 I Nr. 1a KWG)

(iii)

die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft; § 1 I Nr. 2 KWG) (3)

(iv)

die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (§ 1 I Nr. 4 KWG)

(v)

die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (§ 1 I Nr. 5 KWG)

(vi)

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (§ 1 I Nr. 8 KWG)

(vii)

die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (§ 1 I Nr. 9 KWG)

(viii)

die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31 (§ 1 I Nr. 12 KWG)

Deutschland sichert zu, die Kommission umgehend zu unterrichten, wenn weitere Teilerlaubnisse nach KWG zwingend notwendig sein sollten.

Deutschland sichert zu, dass die nicht mehr benötigten Teilerlaubnisse der derzeitigen Universalbanklizenz baldmöglichst, spätestens bis zum 31. Dezember 2012, zurückgegeben bzw. die bestehende Universalbanklizenz in eine entsprechend limitierte Banklizenz umgewandelt werden (4).

Die Notwendigkeit von Banklizenzen für ausländische Standorte und Töchter der WestLB AG ist in Abhängigkeit des Teilprojektes „Verkauf von Teilbereichen“ TP 3 sowie der finalen Transferwege nicht veräußerter Portfolien auf die EAA noch zu analysieren.

d)

Deutschland sichert im Hinblick auf Drittgeschäft zu, dass das Land NRW die WestLB in eine Service- und Portfoliomanagement Bank („SPM-Bank“) für Bankportfolien überführen wird, die auch aus mehreren Gesellschaften bestehen kann. Zusätzlich kann die Geschäftsaktivität Servicing von Drittportfolien in eine Servicegesellschaft ausgegliedert und verkauft werden. Die Mitarbeiterzahl der WestLB von aktuell 4 400 wird auf 1 000 in der Servicegesellschaft zum Stichtag 31. Dezember 2016 limitiert.

Zwecks Ermöglichung einer späteren Veräußerung kann die SPM-Bank im Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 auch für Portfolien von Dritten (d.h. Drittgeschäft außerhalb von WestLB-Portfolien) das Servicing in Höhe von maximal [40 - 60] % der Bruttoerlöse der SPM Bank übernehmen. In diesem Fall ist das Servicinggeschäft bis zum 31. Dezember 2014 auf eine Tochtergesellschaft der SPM-Bank auszugliedern, die eine Banklizenz inhaltlich nur insoweit erhält, wie das für das Servicing notwendig ist, und die spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vollständig zu verkaufen ist. Das Servicing für EAA, Verbundbank und anderer WestLB-Portfolien kann ebenfalls von der genannten Tochtergesellschaft der SPM-Bank, also der Servicegesellschaft, erbracht werden.

Der Verkauf der Servicegesellschaft ist gegenüber der Kommission rechtzeitig vorab anzuzeigen und bedarf ihrer Zustimmung. Gelingt ein derartiger Verkauf bis zum 31. Dezember 2016 nicht, wird die Servicegesellschaft im Zeitablauf abgewickelt. In diesem Fall stellt die Servicegesellschaft die Akquisition weiteren Drittgeschäfts unverzüglich ein und erfüllt ausschließlich die noch bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Das Geschäft der Servicegesellschaft kann nicht auf die SPM-Bank zurück oder auf andere Töchter oder Standorte der SPM-Bank übertragen werden. Im Falle der Abwicklung können Kunden der Servicegesellschaft, die vor dem 31. Dezember 2016 einen Servicingvertrag mit der Servicegesellschaft abgeschlossen hatten, Personal und Infrastruktur der Servicegesellschaft übernehmen.

Laufzeiten von Serviceverträgen der Servicegesellschaft, die über den 31. Dezember 2017 hinausgehen, sind zulässig, wenn der Vertrag dem Auftraggeber spätestens mit Wirkung per 31. Dezember 2017 ein Kündigungsrecht für den Fall zugesteht, dass der Auftragnehmer (die Servicegesellschaft) keine ausreichende Leistung geliefert hat oder für die Restlaufzeit des Vertrages nicht die erforderlichen Kapazitäten nachweisen kann. Im Falle des Scheiterns der angestrebten Veräußerung verfügt die Servicegesellschaft nicht über die für die Restlaufzeit des Vertrages erforderlichen Kapazitäten. Die deutschen Behörden werden im Falle des Scheiterns der angestrebten Privatisierung sicherstellen, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 die Servicegesellschaft ihre Aktivitäten eingestellt hat oder sämtliche Anteile – etwa im Wege einer Übertragung – abgewickelt werden.

e)

Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank bzw. ihre Tochtergesellschaften ihre Dienstleistungen auch gegenüber Dritten nur zu marktgerechten Preisen anbieten werden. Die Preisgestaltung der Servicegesellschaft muss zugleich insgesamt kostendeckend (Vollkostenumlage) sein. Dabei erfolgt die Umlage von Gemeinkosten auf einzelne Verträge im Einklang mit dem der Kommission am 21. November 2011 übermittelten Business Case für die Servicegesellschaft.

f)

Deutschland sichert zu, dass die SPM Holding/SPM Betriebsgesellschaft ihre Auslandsstandorte so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2016, schließen wird, es sei denn regulatorische Anforderungen erfordern eine Aufrechterhaltung des jeweiligen Auslandsstandort über den 31. Dezember 2016 hinaus. Über die Aufrechterhaltung des Standortes ist mit der Kommission unverzüglich Einvernehmlichkeit zu erzielen. Die Kommission kann hierfür in geeigneter Form, z.B. in Form einer legal opinion den Nachweis der regulatorischen Notwendigkeit fordern. Unabhängig hiervon wird die Servicegesellschaft für ihre Asset Management Funktion aus den Gründen lokale Fachkompetenz, Abdeckung Zeitzonen, Reduzierung operationaler Risiken und Wettbewerbsfähigkeit jeweils in den Standorten New York, London und Asien vertreten sein.

g)

Im Fall der vollständigen Veräußerung der Servicegesellschaft entfallen die festgelegten Beschränkungen für die Servicegesellschaft.

4.   

Hinsichtlich des Servicing der Ersten Abwicklungsanstalt sichert Deutschland zu, dass bei einer Erweiterung und Verlängerung des Servicevertrags bis zum 31. Dezember 2016 die Grundsätze unter 3 e) beachtet werden sowie dass anschließend der Vertrag ordnungsgemäß ausgeschrieben wird und die in 3 d) vorgesehen Kündigungsrechte vorgesehen werden.


(1)  Es besteht das allgemeine Verständnis der Beteiligten, dass die an Verbundbank und EAA auszugliedernden Portfolien noch im Halbjahresabschluss 2012 der WestLB bilanziert werden und erst unmittelbar danach transferiert werden.

(2)  Deutschland stellt hierzu klar, dass diese Teilerlaubnis nur wegen des EZB-Zugangs und Abwicklung von Bestandsgeschäft notwendig ist und daher auf dieser Basis kein aktives Geschäft betrieben wird und damit auch nicht werbend am Markt aufgetreten wird.

(3)  Deutschland stellt hierzu klar, dass diese Teilerlaubnis nur wegen der synthetisch auf die EAA übertragenen Kreditpositionen, wo die SPM-Bank rechtlich Kreditvertragspartei ist, notwendig ist und daher auf dieser Basis kein aktives Geschäft betrieben wird und damit auch nicht werbend am Markt aufgetreten wird.

(4)  Auf Antrag kann die Kommission einer hierüber hinausgehenden Regelung zustimmen.


1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

über die staatliche Beihilfe SA.29041 (C 28/2009, ex N 433/2009) Stützungsmaßnahmen zugunsten der Oltchim SA Râmnicu Vâlcea

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1369)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/246/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfe C 28/2009 (ex N 433/2009), (2)

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 17. Juli 2009 meldete Rumänien zwei Stützungsmaßnahmen (nachstehend „Anmeldung“) zugunsten der Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (nachstehend „Oltchim“ oder „das Unternehmen“) an: erstens die Umwandlung von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand in Höhe von 538 Mio. RON (etwa 128 Mio. EUR (3)) in Eigenkapitalbeteiligungen und zweitens eine staatliche Garantie für 80 % eines geschäftlichen Kredits in Höhe von 424 Mio. EUR. Rumänien meldete diese staatlichen Stützungsmaßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit an und machte geltend, dass sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten.

(2)

Vor dieser Anmeldung, am 10. April 2008, legte die PCC SE (nachstehend „PCC“), ein Unternehmen in Duisburg, Deutschland, das gegenwärtig eine Minderheitsbeteiligung von 18,31 % an Oltchim hält, eine förmliche Beschwerde ein, in der sie geltend macht, dass die vorgesehene Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapitalbeteiligungen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

(3)

Nach Eintragung der Beschwerde begann die Kommission einen Schriftwechsel mit den rumänischen Behörden, Oltchim und der Beschwerdeführerin, tauschte Informationen mit diesen aus und kam mehrfach mit den rumänischen Behörden und Vertretern von Oltchim einerseits sowie mit Vertretern der Beschwerdeführerin andererseits zusammen.

(4)

Am 15. September 2009 leitete die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein förmliches Verfahren zur Prüfung der angemeldeten Maßnahmen (nachstehend „die Eröffnungsentscheidung“) ein. Am 3. November 2009 legte Rumänien eine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung vor.

(5)

Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Dezember 2009 (4) bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 forderte die Kommission acht Unternehmen, die als Wettbewerber von Oltchim möglicherweise an dem Verfahren interessiert waren, auf, Stellung zu der Eröffnungsentscheidung zu nehmen.

(6)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von fünf Beteiligten: mit Schreiben vom 26. Januar 2010 von der Vestolit GmbH & Co. KG (nachstehend „Vestolit“), mit Schreiben vom 26. Januar 2010 von der Ineos ChlorVinyls (nachstehend: „Ineos“), mit Schreiben vom 27. Januar 2010 und 28. Januar 2010 von zwei Unternehmen, die um vertrauliche Behandlung ihrer Identität baten (nachstehend „anonyme Beteiligte I und II“), und mit Schreiben vom 29. Januar 2010 von Herrn Virgil Bestea, einer Privatperson.

(7)

Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 2. März 2010 an Rumänien übermittelt. Rumänien ging mit Schreiben vom 8. April 2010 auf die vorstehend erwähnten Stellungnahmen der Beteiligten ein.

(8)

Ein sechster Beteiligter, der Investmentfonds Firebird Management LLC (nachstehend „Firebird“), der zu der Zeit mit 1,328 % am Gesellschaftskapital von Oltchim beteiligt war, übermittelte mit Schreiben vom 27. Mai 2010 und 8. Juli 2010 Informationen und Stellungnahmen. Die Stellungnahmen von Firebird wurden Rumänien mit Schreiben vom 25. Juni 2010 bzw. 27. Juli 2010 übermittelt.

(9)

PCC, die Beschwerdeführerin, übermittelte mit Schreiben vom 6. Mai 2010, 18. Mai 2010, 19. Mai 2010, 28. Mai 2010, 13. Juni 2010, 18. Juni 2010, 22. Juli 2010, 6. August 2010, 2. September 2010, 18. Oktober 2010, 9. April 2011 und 14. April 2011 Informationen zur Sache. Abgesehen von diesem Vorbringen übermittelte PCC zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Sache, darunter im Wesentlichen verschiedene Zeitungsartikel und andere Informationen, die meisten davon öffentlich zugänglich.

(10)

Des Weiteren übermittelten die anonymen Beteiligten I und II (die auch Stellung zu der Eröffnungsentscheidung nahmen und um vertrauliche Behandlung ihrer Identität baten) am 21. September 2010, 22. Februar 2011, 28. Februar 2011, 26. Juli 2011 und 28. Oktober 2011 weitere Informationen.

(11)

Mit Schreiben vom 25. Juni 2010, 2. August 2010, 9. September 2010, 22. September 2010, 20. Oktober 2010 und 23. November 2011 übermittelte die Kommission die in den Erwägungsgründen (9) und (10) erwähnten Stellungnahmen an Rumänien, sofern sie neue Informationen und Argumente enthielten und für das laufende Verfahren relevant waren.

(12)

Mit Schreiben vom 30. Juli 2010, 2. September 2010, 12. Oktober 2010, 26. Oktober 2010, 23. November 2010 und 7. Dezember 2011 antwortete Rumänien auf die übermittelten, ergänzenden Stellungnahmen. Mit Schreiben vom 29. März 2011, 14. April 2011, 27. Juli 2011, 9. September 2011 und 21. September 2011 übermittelte es ferner ergänzende Informationen zur Sache.

(13)

Nach der Eröffnungsentscheidung fanden in Brüssel mehrere Sitzungen der Kommissionsdienststellen und der rumänischen Behörden statt: am 30. Juni 2010, 15. Juli 2010, 19. Mai 2011 und 12. September 2011. Die Kommissionsdienststellen kamen auch mehrfach mit Vertretern der Beschwerdeführerin PCC zusammen.

(14)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 nahmen die rumänischen Behörden ihre Anmeldung vom 17. Juli 2009 bezüglich der staatlichen Garantie für den Kredit in Höhe von 424 Mio. EUR zurück. Sie teilten der Kommission außerdem mit, dass sie ihre Anmeldung bezüglich der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen aufrechterhielten.

(15)

Am 10. August 2011 billigte die rumänische Regierung ein Memorandum, in dem sie die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft Handel und Unternehmensförderung, AVAS (5) und Oltchim beauftragte, eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen AVAS und Oltchim zu schließen, in der das Unternehmen anerkenne, dass seit dem 1. Januar 2007 Zinsen auf die öffentlich-rechtlichen Forderungen aufgelaufen seien.

(16)

Mit Schreiben vom 9. September 2011 teilten die rumänischen Behörden mit, dass Oltchim und AVAS beabsichtigten, die vorstehend erwähnte, privatrechtliche Vereinbarung zu schließen, und dass AVAS außerdem die aufgelaufenen Zinsen in Eigenkapitalbeteiligungen umwandeln werde, zusammen mit der Hauptforderung.

(17)

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte der rumänische Premierminister Emil Boc mit, dass die rumänische Regierung verbindlich zusage, Oltchim vollständig zu privatisieren, auch den gesamten Anteil, der nach der Umschuldung der öffentlichen Hand zufließe. Die Privatisierungsbekanntmachung solle Ende März 2012 veröffentlicht werden und die Privatisierung solle bis Ende Mai 2012 abgeschlossen sein. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 bestätigte der neue rumänische Premierminister Mihai-Răzvan Ungureanu diese Zusage noch einmal.

(18)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 und 23. Dezember 2011 legte Rumänien ergänzende Stellungnahmen und Informationen vor.

(19)

Aus den Schreiben, die in den Erwägungsgründen 17 und 18 genannt sind, geht hervor, dass Rumänien die Anmeldung der Maßnahme 1 dahingehend änderte, dass sich der Umwandlung der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand in Höhe von 538 Mio. RON die Privatisierung der sich hieraus ergebenden Beteiligung an Oltchim anschließen solle; die Umschuldung solle im Lichte der anschließenden Privatisierung beurteilt werden.

II.   VORGESCHICHTE DER SACHE

II.1.   Das Unternehmen

(20)

Bei Oltchim handelt es sich um ein rumänisches, petrochemisches Großunternehmen, das PVC, Ätznatron, Chlor, DOP (Dioktylphthalat) und Polyetherpolyole herstellt. Das Hauptprodukt des Unternehmens ist PVC (das gegenwärtig etwa 37,5 % seiner Gesamtproduktion ausmacht); auf dieses entfiel im Jahr 2008 (6) ein Anteil am EU-Markt von 2,1 %. Oltchim ist eines der größten petrochemischen Unternehmen in Rumänien und Südosteuropa, das 78 Arten von 40 chemischen Basisprodukten herstellt. Das Unternehmen exportiert etwa 80 % seiner Produktion innerhalb und außerhalb Europas.

(21)

Oltchim ist der größte industrielle Arbeitgeber in dem rumänischen Kreis Vâlcea, der ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ist. Am 15. Oktober 2011 bestand die Belegschaft aus 3 470 Personen (7). Aufgrund der gegenwärtig schwierigen finanziellen Lage stellte das Unternehmen im Dezember 2011 1 000 Beschäftigte und im Januar 2012 weitere 993 Beschäftigte vorübergehend aus (8).

(22)

Das Unternehmen nahm seinen Geschäftsbetrieb im Jahr 1966 auf, wurde im Jahr 1990 umstrukturiert und im Jahr 1997 an der rumänischen Börse notiert. Der rumänische Staat ist (gegenwärtig über das Wirtschaftsministerium) mit 54,8 % Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens. Die größte Minderheitsgesellschafterin ist mit einem Anteil von 18,31 % PCC, die auch die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren und außerdem Eigentümern der Rokita SA, einem polnischen Wettbewerber von Oltchim, ist. Die restlichen Anteile am Unternehmen werden von der Nachbar Services Ltd (14,02 %), verschiedenen Einzelpersonen (11,04 %) und anderen juristischen Personen (1,81 %) gehalten.

II.2.   Die Ereignisse vor dem Beitritt Rumäniens zur EU

II.2.1   Die Ursache der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand

(23)

In dem Zeitraum von 1992 bis 2008 investierte Oltchim insgesamt etwa 371 Mio. EUR (davon 118,8 Mio. EUR in den Jahren 2007 und 2008) in die Modernisierung seiner Produktionslinie. Im Zusammenhang mit einem Teil dieser Investitionen nahm Oltchim in dem Zeitraum von 1995 bis 2000 12 geschäftliche Kredite in Höhe von insgesamt etwa 171 Mio. DEM plus 60 Mio. USD auf. Die Kredite waren durch staatliche Garantien des Finanzministeriums abgesichert.

(24)

Da Oltchim die Kredite nicht zurückzahlen konnte, begannen die Banken ab November 1999, die staatlichen Garantien einzufordern.

(25)

Von 1999 bis 2002 leistete das Finanzministerium Zahlungen im Rahmen der eingeforderten Garantien. Auf die Beträge, die es in dem Zeitraum von 1999 bis 2002 aufgrund der eingeforderten, staatlichen Garantien zahlte, schlug es erhebliche Zinsen und Strafzinsen auf, die zwischen 0,15 % und 0,3 % pro Tag, d. h. zwischen 54 % und 110 % pro Jahr (9) lagen.

(26)

Bis zum Juni 2002 hatte Oltchim wegen der staatlichen Garantien plus der Zinsen und Strafzinsen hierauf gegenüber dem Finanzministerium Verbindlichkeiten in Höhe von 303 Mio. RON (etwa 72 Mio. EUR) angehäuft. Zu dem Zeitpunkt wurde dieser Betrag von dem Finanzministerium an die rumänische Agentur abgetreten, die mit der Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen beauftragt ist: AVAS (10); der Betrag wurde in US-Dollar konsolidiert, um den Wert der Schulden in dem hochinflationären Umfeld zu bewahren - hieraus ergab sich ein Betrag in Höhe von 91 Mio. USD.

(27)

Nach rumänischem Recht (Regierungsnotverordnung Nr. 51/1998) war AVAS nicht eigens beauftragt, Zinsen und Strafzinsen auf die öffentlich-rechtlichen Forderungen aufzuschlagen, die sie von den Schuldnerunternehmen beitreiben sollte.

II.2.2   Die Umschuldung im Jahr 2003

(28)

Der erste Versuch zur Privatisierung des Unternehmens wurde im Jahr 2001 unternommen, als AVAS mit Exall Resources Verhandlungen über einen Kaufvertrag für die Anteile der öffentlichen Hand an dem Unternehmen führte und unterzeichnete. Da der Käufer nicht in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen sowie die Investitionen in die Technik und den Umweltschutz des Unternehmens zu gewährleisten, wurde der Kaufvertrag storniert.

(29)

Der zweite Versuch zur Privatisierung von Oltchim wurde im Oktober 2003 unternommen, als die rumänische Privatisierungsagentur APAPS eine Ankündigung des Verkaufs der staatlichen Beteiligung veröffentlichte. Um das Unternehmen für die potenziellen Investoren attraktiver zu machen, hieß es, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt werden sollten.

(30)

Als jedoch ein potenzieller Investor (Rompetrol) sowie Minderheitsgesellschafter die Umschuldung im Jahr 2003 vor rumänischen Gerichten anfochten, wurde das Privatisierungsvorhaben Anfang November 2003 eingestellt. Ungeachtet dessen wurden im November 2003 die Forderungen von AVAS in Höhe von 95 Mio. USD (nämlich die abgetretenen 91 Mio. USD plus weitere Zahlungen, die das Finanzministerium seit Juni 2002 als Garant geleistet und an AVAS abgetreten hatte), die 322 Mio. RON entsprachen, per Beschluss der Hauptversammlung von Oltchim (in der die Vertreter der öffentlichen Hand die Stimmenmehrheit hatten) in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt. Die Beteiligung der öffentlichen Hand an Oltchim erhöhte sich hierdurch von 53,26 % auf 95,73 %.

(31)

Im November 2005 annullierte ein Handelsgericht in Vâlcea den Beschluss der Hauptversammlung von Oltchim über die Umschuldung mit der Begründung, dass sie durchgeführt worden sei, ohne es den Minderheitsgesellschaftern zu ermöglichen, sich ebenfalls an der Kapitalerhöhung zu beteiligen.

(32)

Im Juni 2006 erließt die rumänischen Regierung eine Notverordnung (11), in der sie anordnete, dass die staatlichen Vertreter in der Hauptversammlung von Oltchim nicht gegen den Gerichtsbeschluss, mit dem die erste Umschuldung annulliert worden war, stimmen sollten, und dass sie die notwendigen Schritte zur Rückgängigmachung der Umschuldung ergreifen sollten. Der Gerichtsbeschluss, mit dem die Umschuldung annulliert worden war, wurde im August 2006 rechtskräftig. Die Kapitalherabsetzung wurde im November 2007 wirksam. Die Verbindlichkeiten, die sich infolge der Annullierung der Umschuldung ergaben, wurden mit ihrem historischen Wert von 95 Mio. USD in den Büchern ausgewiesen; sie entsprachen 317 Mio. RON.

II.2.3   Weitere aufgelaufene Schulden

(33)

Nach der ersten Abtretung der Forderungen an AVAS vom Juni 2002 leistete das Finanzministerium von Juni 2002 bis Dezember 2006 weitere Zahlungen aufgrund der staatlichen Garantien, die im November 1999 eingefordert worden waren. Von 2003 bis 2006, als die im Jahr 2003 vorgenommene Umschuldung noch Bestand hatte, beliefen sich die zusätzlichen Zahlungen des Finanzministeriums aufgrund der eingeforderten Garantien auf insgesamt 191 Mio. RON. In Anwendung der Vereinbarung, die im Juni 2002 zwischen dem Finanzministerium und AVAS über die Abtretung der öffentlich-rechtlichen Forderungen geschlossen worden war, übertrug das Finanzministerium an AVAS in aufeinanderfolgenden Tranchen ferner alle Forderungen aufgrund der Zahlungen, die es wegen eingeforderter Garantien geleistet hatte. AVAS konsolidierte auch diese Forderungen in US-Dollar; sie entsprachen im Jahr 2006 insgesamt 60 Mio. USD.

(34)

Folglich beliefen sich die Verbindlichkeiten von Oltchim gegenüber AVAS am 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts Rumäniens zur EU, auf insgesamt 60 Mio. USD (12).

II.3.   Die Ereignisse nach dem Beitritt Rumäniens zur EU

II.3.1   Schuldenentwicklung

(35)

Seit dem 1. Januar 2007 leistet Oltchim alle durch die externen Kredite bedingten Zahlungen. Das Finanzministerium hat keine weiteren Zahlungen im Rahmen der staatlichen Garantien mehr vorgenommen.

(36)

Im November 2007 wurde der Betrag in Höhe von 95 Mio. USD, der sich aus der rückgängig gemachten Umschuldung ergab, in der Bilanz von Oltchim ausgewiesen und den 60 Mio. USD hinzufügt, die im Zusammenhang mit den weiteren Zahlungen standen, so dass sich öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 155 Mio. USD (508 Mio. RON) ergaben. Diese öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 155 Mio. USD sind in der Bilanz von Oltchim in rumänischen Leu (508 Mio. RON) ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten in US-Dollar sind seither in der Bilanz von Oltchim in rumänischen Leu ausgewiesen; der Betrag blieb in der rumänischen Währung unverändert, weil das Unternehmen in jeder neuen Berichtsperiode in der Bilanz den historischen RON-Wert (13) angab, der stets höher als der zu dem jeweiligen Zeitpunkt anzusetzende Wert war, da der rumänische Leu im Verlauf der Zeit gegenüber dem US-Dollar an Wert gewann.

(37)

Als Ausnahme von der allgemeinen Regel nach der Regierungsnotverordnung Nr. 51/1998 (siehe Erwägungsgrund (27)) berechnete AVAS im Jahr 2007 nach Artikel 2 Absatz 2 der Regierungsnotverordnung Nr. 45/2006 für die Forderungen gegenüber Oltchim, die das Finanzministerium an sie abgetreten hatte und Gegenstand der Umschuldung im Jahr 2003 waren, für den Zeitraum von 2003 bis 2006 Zinsen zu dem 1-jährigen LIBOR-Satz (14) für Einlagen in US-Dollar in Höhe von 29,9 Mio. RON.

(38)

Daher belief sich ab November 2007 der Gesamtbetrag, den Oltchim AVAS schuldete, auf 155 Mio. USD (508 Mio. RON) plus 29 Mio. RON, also auf insgesamt 538 Mio. RON. Im Folgenden wird in diesem Beschluss auf die Schulden in rumänischen Leu Bezug genommen, da die in der angemeldeten Umschuldung bezeichnete Währung ebenfalls der rumänischen Leu ist.

II.3.2   Die zweite Umschuldung

(39)

Im Januar 2007 erklärte das rumänischen Parlament durch Erlass des Gesetzes Nr. 30/2007 die Regierungsnotverordnung Nr. 45/2006 für rechtgültig, mit der AVAS ermächtigt wurde, die erste Umschuldung zu annullieren, und mit der sie beauftragt wurde, eine zweite Umschuldung vorzunehmen, diesmal unter Beachtung der vorrangigen Rechte der Minderheitsgesellschafter.

(40)

Gegen diesen zweiten Versuch, die Schulden in Eigenkapitalbeteiligungen umzuwandeln, wandte sich jedoch der neue, größte Minderheitsgesellschafter, PCC; er verweigerte seine Teilnahme hieran.

(41)

PCC hatte im Mai 2007, d. h. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsbeschluss, mit dem die erste Umschuldung rückgängig gemacht worden war, rechtskräftig wurde, da weder Oltchim noch die rumänischen Behörden Einspruch hiergegen erhoben hatten, für 7,5 Mio. EUR einen Anteil von 1,2 % an Oltchim erworben. Als die Umschuldung in den Büchern des Unternehmens rückgängig gemacht wurde, erhöhte sich der Anteil der PCC von 1,2 % auf 12 % (15).

(42)

Im April 2008 legte PCC Beschwerde bei der Kommission ein mit der Begründung, dass die Umschuldung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle (siehe Erwägungsgrund 2).

(43)

Um die Einhaltung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV sicherzustellen, beschlossen die rumänischen Behörden, für die staatliche Beihilfe die Genehmigung der Kommission einzuholen, bevor sie die zweite Umschuldung vornahmen, und meldeten die Maßnahme an.

II.4.   Die gegenwärtige Lage von Oltchim

(44)

Die rumänischen Behörden machen geltend, dass sie nach der Rückgängigmachung der im Jahr 2003 erfolgten Umschuldung im Jahr 2006 in den Jahren 2006 und 2008 erneut versucht hätten, das verschuldete Unternehmen zu privatisieren. Nach Angaben der rumänischen Behörden war kein Investor daran interessiert, es zu solchen Bedingungen zu kaufen.

(45)

Nach Angaben der rumänischen Behörden hat das Unternehmen außerdem seit dem Jahr 2008 mit folgenden Schwierigkeiten zu kämpfen: erstens mit dem Ausfall der Lieferungen wichtiger Ausgangsmaterialien durch den Hauptlieferanten Arpechim, zweitens mit den negativen Folgen der erneuten, im November 2007 erfolgten Ausweisung beträchtlicher Verbindlichkeiten nach der Rückgängigmachung der im Jahr 2003 vorgenommenen Umschuldung für den Nettovermögenswert des Unternehmens, drittens mit der Unterkapitalisierung des Unternehmens, die auch durch die Rückgängigmachung der Umschuldung bedingt ist, und schließlich viertens mit den Folgen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise.

(46)

Im Geschäftsjahr 2008 machte Oltchim einen Betriebsverlust von 71 Mio. RON (17 Mio. EUR) und einen Nettoverlust von 226 Mio. RON (54 Mio. EUR); insgesamt beliefen sich die Verluste auf 1,367 Mrd. RON (325 Mio. EUR). Nachdem der Hauptlieferant von Ethylen, Arpechim, im November 2008 seinen Betrieb stillgelegt hatte, betrug die Auslastung des Unternehmens nur noch 45 % und etwa ein Drittel der Belegschaft wurde vorübergehend ausgestellt.

(47)

Ende 2008 wurden die bis dahin von AVAS gehalten Anteile an Oltchim in das Portfolio des Wirtschaftsministeriums übertragen.

(48)

Im Dezember 2009 erwarb Oltchim die Vermögenswerte (Ethylenanlage) seines früheren Lieferanten Arpechim für [0]-[10] EUR (*1) und zahlte für die Vorräte und Bestände [10]-[20] Mio. EUR. Nach Angaben der rumänischen Behörden wurde der Erwerb aus Kundenanzahlungen finanziert. Im Mai 2011 nahm Arpechim den Betrieb wieder auf.

(49)

Am 31. Dezember 2009 wies der Jahresabschluss 2009 von Oltchim einen Betriebsverlust von 26 Mio. EUR (109 Mio. RON), einen Nettoverlust von 52,4 Mio. EUR (220 Mio. RON), einen Bilanzverlust von 377 Mio. EUR (1,584 Mrd. RON) und negative Eigenmittel in Höhe von 112 Mio. EUR (469 Mio. RON) auf.

(50)

Am 31. Dezember 2010 wies der Jahresabschluss von Oltchim einen Betriebsgewinn von 56 Mio. EUR, einen Nettogewinn von 32 Mio. EUR (220 Mio. RON) und einen Bilanzverlust von 383 Mio. EUR auf. Der Betriebs- und der Nettogewinn waren auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Vermögenswerte der Arpechim, die das Unternehmen für [0]-[10] EUR erworben hatte, mit [80]-[100] Mio. EUR neu bewertet worden waren und dass die Differenz als Gewinn aus einem Erwerb verbucht worden war.

(51)

Am 30. Juni 2011 wies der Halbjahresabschluss von Oltchim (16) einen Betriebsverlust von 7,4 Mio. EUR und einen Nettoverlust von 17,4 Mio. EUR, einen Bilanzverlust von 401 Mio. EUR und negative Eigenmittel in Höhe von 358 Mio. EUR (ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten gegenüber AVAS) auf.

III.   DIE ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG

(52)

Am 15. September 2009 leitete die Kommission eine förmliche Untersuchung der beiden Stützungsmaßnahmen zugunsten von Oltchim ein, die von Rumänien im Juli 2009 angemeldet worden waren:

Maßnahme 1: eine Umschuldung im Gesamtwert von 538 Mio. RON (etwa 128 Mio. EUR) und

Maßnahme 2: eine Gesellschaftergarantie für 80 % eines geschäftlichen Kredits in Höhe von 424 Mio. EUR für weitere Modernisierungsinvestitionen. (Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 nahm Rumänien die Anmeldung von Maßnahme 2 zurück.)

(53)

Die Kommission fragt sich, ob - entgegen dem Vorbringen Rumäniens - mit dem angemeldeten Stützungspaket dem Unternehmen ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde und ob es eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte.

(54)

Des Weiteren wurde in der Eröffnungsentscheidung als mögliche weitere staatliche Beihilfe die Tatsche genannt, dass die öffentliche Hand seit dem 1. Januar 2007 keine Zinsen und/oder Strafzinsen auf die öffentlich-rechtlichen Forderungen erhoben hatte (was als Maßnahme 3 bezeichnet wurde).

(55)

Schließlich bezweifelte die Kommission noch, dass die Maßnahmen nach Maßgabe der einschlägigen Beihilfevorschriften als mit dem AEUV vereinbar betrachtet werden können, sofern festgestellt wird, dass sie staatliche Beihilfen darstellten.

IV.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS ZU DER ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG

(56)

In ihrer Erwiderung auf die Eröffnungsentscheidung machten die rumänischen Behörden geltend, dass keine der drei Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dargestellt habe, da das Vorgehen des rumänischen Staates mit den Grundsätzen des Marktes vereinbar gewesen sei.

(57)

Insbesondere behauptete Rumänien nachdrücklich, dass mit den angemeldeten Maßnahmen (die Umschuldung und die Gesellschaftergarantie) dafür hätte gesorgt werden können, dass Oltchim wieder rentabel wirtschafte, da hierdurch das Problem der Unterkapitalisierung gelöst worden wäre und die notwendigen Mittel für seine Wachstumsstrategie verfügbar gemacht worden wären. Des Weiteren betont Rumänien, dass die Kommission die doppelte Funktion der öffentlichen Hand als Anteilseignerin und Geldgeberin von Oltchim berücksichtigen müsse.

(58)

Schließlich machte Rumänien noch geltend, dass Maßnahme 3 keine staatliche Beihilfe darstelle, da sich das Vorgehen des Staates in Bezug auf die nicht erfolgte Vollstreckung der früheren Forderungen strikt auf die vorgesehene Umschuldung bezogen habe und dass sich die rumänischen Behörden hinsichtlich dieser Forderungen konsequent so verhalten hätten, wie es ein Marktteilnehmer in einer ähnlichen Situation getan hätte.

V.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(59)

In seiner vom 26. Januar 2010 datierenden Stellungnahme zu der Eröffnungsentscheidung äußert Vestolit Bedenken wegen des staatlichen Stützungspakets, das Rumänien im Juli 2009 angemeldet hatte. Vestolit betrachtet sich als Wettbewerber von Oltchim, da beide Beteiligte PVC herstellen. Nach Angaben von Vestolit hätte kein privater Investor ein Investitionsprogramm, das ausschließlich auf den Erwerb und die Modernisierung der veralteten Ethylenanlage von Arpechim ausgerichtet gewesen sei, für gut geheißen.

(60)

In seinem Schreiben vom 21. Januar 2010 macht Ineos geltend, dass Oltchim offenbar eine Firma in Schwierigkeiten sei, wenn man von den Informationen in der Eröffnungsentscheidung ausgehe, und dass daher die Stützungsmaßnahmen des rumänischen Staates zugunsten des Unternehmens von einem privaten Investor wahrscheinlich nicht ergriffen worden wären. Ineos verweist ferner auf die Tatsache, dass der europäische PVC-Markt durch eine beträchtliche Überkapazität gekennzeichnet sei und daher eine etwaige Beihilfe zugunsten einer der Marktteilnehmer wahrscheinlich äußerst wettbewerbsverzerrend sei.

(61)

Die Stellungnahme von Firebird vom 28. Mai 2010 ist ähnlichen Inhalts wie die der vorstehend genannten Beteiligten.

(62)

Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 übermittelte ein weiterer Wettbewerber von Oltchim, der anonyme Beteiligte I, ebenfalls eine Stellungnahme ähnlichen Inhalts wie diejenigen von Vestolit und Ineos. Er betont darin ferner, dass die Betriebsbeihilfe nicht als vereinbar mit dem AEUV betrachtet werden könne und dass die Vereinbarkeit im Falle von Oltchim offenbar nicht anders begründet werden könne.

(63)

Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 machte der anonyme Beteiligte II geltend, dass alle in der Eröffnungsentscheidung genannten Stützungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellten. Des Weiteren machte der anonyme Beteiligte II geltend, dass

(a)

die staatlichen Garantien, die Oltchim im Zeitraum von 1995 bis 2000 gewährt worden seien, nach dem Beitritt Rumäniens zur EU nach wie vor gegolten hätten, nämlich bis zum 31. Oktober 2009, und daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfe behandelt werden sollten;

(b)

die Schwierigkeiten, die Oltchim seit Einforderung der staatlichen Garantien im November 1999 gehabt habe, auf die strukturellen Probleme des Unternehmens (schlechtes Management, falsche Entscheidungen in Bezug auf die Unternehmensstrategie, Fehlen einer echten, wirksamen Umstrukturierung) zurückzuführen seien;

(c)

der Erwerb von Arpechim den geschäftlichen Interessen von Oltchim zuwiderlaufe, da künftig hiermit kein Gewinn zu erzielen sei;

(d)

die nachträglichen Zahlungen, die das Finanzministerium in dem Zeitraum von Juni 2002 bis Dezember 2006 infolge der eingeforderten staatlichen Garantien geleistet habe, zeigten, dass Oltchim während des gesamten Zeitraums in Schwierigkeiten gewesen sei;

(e)

Rumänien nur einmal, im Jahr 2001, wirklich versucht habe, das Unternehmen zu privatisieren, und dass die nachfolgenden, „fehlgeschlagenen“ Privatisierungsversuche in den Jahren 2003 und 2006 nur ein Vorwand gewesen seien, um die öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht zu vollstrecken;

(f)

der Geschäftsplan, der dem im Juli 2009 angemeldeten Stützungspaket zugrunde liege, nicht glaubwürdig sei, insbesondere was die Sensitivitätsanalyse und die vorgesehene Rendite aus der Investition betreffe;

(g)

der Staat einen erheblichen Verlust erlitten hätte, wenn er ein Investitionsprogramm in der Höhe unterstützt hätte, da die erwarteten Erlöse aus der Privatisierung von Oltchim nicht die Kosten der Stützungsmaßnahmen gedeckt hätten;

(h)

Rumänien angesichts der Tatsache, dass die angemeldeten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, einen Umstrukturierungsplan für Oltchim hätte vorschlagen müssen, der eine Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (17) ermöglicht hätte.

(64)

Später im Verlauf des Verfahrens machte PCC die Kommission auf die Tatsache aufmerksam, dass die rumänische Umweltschutzagentur im Juni 2010 wegen Verletzung der Umweltschutzvorschriften, die in der verspäteten Vorlage von CO2-Zertifikaten für das Jahr 2009 (18) bestanden habe, gegen Oltchim ein Bußgeld in Höhe von 14,34 Mio. EUR verhängt habe. Nach Ansicht von PCC stellt die etwaige Nichtvollstreckung der Geldbuße eine weitere staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens dar. In dem Schreiben von Firebird vom 8. Juli 2010 wird das Thema „Bußgeld wegen Verletzung der Umweltschutzvorschriften“ ebenfalls angesprochen.

(65)

Im Oktober 2010 und im Oktober 2011 teilte PCC der Kommission außerdem mit, dass der staatliche Stromversorger SC Electrica SA (nachstehend „Electrica“) und andere Gläubiger in Staatseigentum (Salrom Exploatarea Minieră Rm. Vâlcea, ein Lieferant von Salzlaugen und Kalk, und SC CET Govora SA, ein Lieferant von Industriedampf) beträchtliche, umgeschuldete Forderungen gegenüber Oltchim hätten.

VI.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(66)

In seiner Erwiderung vom 8. April 2010 auf die Stellungnahmen der Beteiligten verweist Rumänien vor allem auf die Anmeldung und seine frühere Stellungnahme zu der Eröffnungsentscheidung.

(67)

Insbesondere macht Rumänien geltend, dass - entgegen dem Vorbringen eines der Beteiligten - im Zuge des Erwerbs und der Modernisierung der petrochemischen Vermögenswerte von Arpechim alle erforderlichen Umstrukturierungen vorgenommen worden seien, dass sie für die langfristige Rentabilität des Unternehmens wichtig seien und dass der Betrieb der integrierten petrochemischen Plattform von Oltchim und Arpechim voraussichtlich Gewinne abwerfen werde.

(68)

Ferner wiederholt Rumänien sein Vorbringen, dass die Maßnahmen, die zur Vollstreckung der Forderungen gegenüber Oltchim ergriffen worden seien, dem Unternehmen keinen Vorteil verschafft hätten. Schließlich verweist Rumänien noch nachdrücklich auf seine Absicht, Oltchim zu privatisieren.

VII.   RÜCKNAHME DER ANMELDUNG BEZÜGLICH DER STAATLICHEN GARANTIE (MASSNAHME 2)

(69)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (19) kann ein Mitgliedstaat die Anmeldung nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung über den Beihilfecharakter der angemeldeten Maßnahme erlassen hat, zurücknehmen. In einem solchen Fall stellt die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, indem sie entscheidet, dass die Sache hinfällig ist.

(70)

Die rumänischen Behörden haben die Anmeldung bezüglich der staatlichen Garantie (die 80 % eines Kredits bis 424 Mio. EUR deckt) zurückgenommen. Daher ist die Untersuchung der Kommission bezüglich Maßnahme 2 hinfällig geworden.

VIII.   POSITION RUMÄNIENS NACH DER RÜCKNAHME VON MASSNAHME 2

VIII.1.   Änderung von Maßnahme 1 - Rumäniens Privatisierungsabsicht

(71)

Im Februar 2011 wurde im Rahmen eines gemeinsamen Programms der EU und des Internationalen Währungsfonds (nachstehend „IWF“) der vorsorgliche mittelfristige finanzielle Beistand beantragt, um das Wirtschaftswachstum in Rumänien wieder zu beleben, wobei der Schwerpunkt auf den Strukturreformen lag und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie die Finanzstabilität verbessert werden sollten. Im Mai 2011 erließ der Rat einen Beschluss (20) über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien von bis zu 1,4 Mrd. EUR. Im März 2011 genehmigte der IWF eine neue vorsorgliche Bereitschaftskreditvereinbarung (21) für Rumänien. Im Rahmen dieser Vereinbarung stellt der IWF Rumänien eine Finanzhilfe von 3 090,6 Mio. SZR (3,5 Mrd. EUR) für die nächsten beiden Jahre zur Verfügung. Bedingung für den finanziellen Beistand ist, dass Rumänien eine Reihe von Zielen zur Verringerung des Haushaltsdefizits erfüllt, die in einer von den rumänischen Behörden vorgelegten Absichtserklärung aufgeführt sind und in einer Vereinbarung (Technical Memorandum of Understanding) ihren Niederschlag fanden. In der Vereinbarung wird als Ziel unter anderem der Abbau der Zahlungsrückstände und der Verluste der staatseigenen Unternehmen genannt. In der Absichtserklärung und der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 (22) sagte Rumänien zu, Oltchim bis Ende April 2012 zur Privatisierung auszuschreiben.

(72)

Im Laufe des Jahres 2011 folgten mehrere öffentliche Erklärungen der rumänischen Behörden über die Absicht der rumänischen Regierung, Oltchim zu privatisieren.

(73)

Rumänien sagte ferner gegenüber der Kommission zu, Oltchim zu privatisieren. Im Einzelnen erklärte der rumänische Premierminister Emil Boc in einem Schreiben vom 21. Oktober 2011 an den Vizepräsidenten Joaquín Almunia, dass sich Rumänien zur vollständigen Privatisierung von Oltchim bis Mai 2012 verpflichte (einschließlich des Anteils, der Gegenstand der Umschuldung gewesen sei). Nach der Ernennung einer neuen Regierung in Rumänien am 9. Februar 2012 bekräftigte der neue Premierminister Mihai Răzvan Ungureanu diese Verpflichtung in einem Schreiben vom 16. Februar 2012.

(74)

In Anbetracht der Haushaltszwänge beabsichtigt Rumänien daher nicht länger, Eigentümer von Oltchim zu bleiben und die notwendigen Investitionen im Wege einer staatlichen Garantie zu finanzieren, sondern möchte seine Beteiligung an Oltchim veräußern.

VIII.2.   Die Entwicklungen bezüglich Maßnahme 3 – die Zinsvereinbarung

(75)

Mit Schreiben vom 9. September 2011 teilten die rumänischen Behörden der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, ab dem 1. Januar 2007 auf die fälligen AVAS-Forderungen Zinsen in Höhe von 538 Mio. RON zu erheben. Rumänien erklärte ferner, dass dies im Rahmen einer Umschuldungsvereinbarung zwischen AVAS und Oltchim erfolgen werde, mit der das Unternehmen die fälligen Zinsen akzeptieren würde. In demselben Schreiben gaben die rumänischen Behörden an, dass die aufgelaufenen Zinsen – ebenso wie die öffentlich-rechtliche Hauptforderung, wie mit Maßnahme 1 angemeldet - ebenfalls in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt werden sollten.

(76)

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 übermittelten die rumänischen Behörden eine Kopie der privatrechtlichen Vereinbarung, die am 22. Dezember 2011 zwischen AVAS und Oltchim geschlossen worden war und in der das Unternehmen anerkennt, dass vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 auf seine öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten Zinsen in Höhe von insgesamt 511 Mio. RON aufgelaufen sind. Die rumänischen Behörden erklärten, dass die Zinsen mittels einer Zinseszinsformel berechnet würden, wobei als Verzugszinssatz für die betreffenden Zeiträume der höchste der Zinssätze, der von den Geschäftsbanken auf die Kredite angewandt worden sei, die dem Unternehmen seit dem 1. Januar 2007 tatsächlich gewährt worden seien, sowie die geltenden Referenz- und Abzinsungssätze der Kommission zugrunde gelegt würden. Aus diesem Ansatz ergaben sich für die AVAS-Forderungen die folgenden, anzuwendenden Zinssätze und aufgelaufenen Zinsen:

Tabelle 1

Aufschlüsselung der von AVAS für den Zeitraum 2007-2011 erhobenen Zinsen

 

2007

2008

2009

2010

2011

Anzuwendender Zinssatz

1.1 - 30.6. -> 11,17 %

1.7. - 31.12. -> 10,24 %

14,86  %

18,85  %

14,00  %

13,22  %

Zinsbetrag (auf Mio. RON aufgerundet)

58

87

129

114

123

Gesamtzinsen für die AVAS-Forderungen seit dem Jahr 2007: 511 Mio. RON

(77)

In demselben Schreiben erklärten die rumänischen Behörden außerdem, dass die Vorbereitungen zur Durchführung der Umschuldung der AVAS-Forderungen in Höhe von 538 Mio. RON plus die hierauf aufgelaufenen Zinsen in Angriff genommen werden sollten, um die vorgeschlagene Frist für die Privatisierung einzuhalten.

VIII.3.   Vorbringen Rumäniens hinsichtlich der Privatisierungsabsicht

(78)

Wie vorstehend erläutert, nahmen die rumänischen Behörden Maßnahme 2 zurück (siehe Abschnitt VII). Nach der Rücknahme der Anmeldung bezüglich der staatlichen Garantie machten die rumänischen Behörden geltend, dass die laufende Maßnahme 1, d. h. die Umwandlung der AVAS-Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen in Höhe von 538 Mio. RON plus die Zinsen, die auf die AVAS-Forderungen vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 aufgelaufen waren und sich auf die zusätzliche Summe von 511 Mio. RON beliefen, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle. Rumänien machte geltend, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und dass sie Oltchim daher keinen Vorteil verschaffe. Im Einzelnen machten die rumänischen Behörden geltend, dass sich die Gläubigerin AVAS besserstelle, wenn die gesamten Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt würden und wenn sie ihren gesamten Anteil an dem Unternehmen kurzfristig veräußere, anstatt die Forderungen zu vollstrecken, denn der Marktwert des Anteils von AVAS an dem Unternehmen wäre nach der Umschuldung höher als die Summe, die AVAS im Falle der Liquidation des Unternehmens erhalten würde.

(79)

Rumänien legte einen von Raiffeisen Capital & Investment SA verfassten Beratungsbericht (nachstehend „der Beratungsbericht“) vor, um zu belegen, dass für die öffentliche Hand die beste Strategie zur Maximierung ihrer Rendite darin bestehe, die Umwandlung der Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen vorzunehmen und dann kurzfristig kombinierte Aktienpakete zu veräußern.

(80)

In dem Beratungsbericht wird einerseits untersucht, welchen Wert die AVAS-Forderungen im Falle der Liquidation hätten, und andererseits, welchen Wert sie im Falle einer Umschuldung mit anschließender Privatisierung hätten.

(81)

Die Liquidationsbewertung beruht auf zwei Liquidationsberichten (einem früheren Liquidationsbericht von Raiffeisen vom Februar 2011 und einem Liquidationsbericht der unabhängigen Beraterfirma Romcontrol SA, Bukarest, vom März 2011). Welches Ergebnis eine Umschuldung mit anschließender Privatisierung für den Staat hätte, wurde anhand der Methode zur Ermittlung des Unternehmenswerts festgestellt, die einen der grundlegenden Ansätze für die Unternehmensbewertung darstellt. (Eine ausführliche Beschreibung der angewandten Methode und des Ergebnisses der Bewertung sowie ihre kritische Würdigung durch die Kommission sind in Abschnitt IX.3.3. zu finden.)

(82)

Das Fazit des Berichts lautet, dass die Privatisierung des Unternehmens reibungsloser und schneller durchgeführt werden könnte, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt würden, und dass sich für AVAS auf diese Weise ein besseres finanzielles Ergebnis als mit der Liquidation des Unternehmens erzielen lasse.

IX.   WÜRDIGUNG

IX.1.   Allgemeines

(83)

Um festzustellen, ob die zu prüfenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, muss die Kommission beurteilen, ob sie die kumulativen Bedingungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. Darin heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(84)

Die Kommission weist darauf hin, dass die folgende Würdigung in Anbetracht der Rücknahme der Anmeldung von Maßnahme 2 (siehe Abschnitt VII) lediglich die Maßnahmen 1 und 3 betrifft. Maßnahme 1 wurde geändert, da Rumänien die Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapitalbeteiligungen an die Privatisierung von Oltchim geknüpft hat. Die Würdigung dieser zuletzt genannten Maßnahme wird daher unter der Annahme vorgenommen, dass die Eigenkapitalbeteiligung, die AVAS nach der Umwandlung halten wird, in einem fairen, offenen und transparenten Veräußerungsverfahren unverzüglich an einen privaten Investor verkauft wird, wobei angestrebt wird, dass der Erlös von AVAS aus der Veräußerung so hoch wie möglich ausfällt.

(85)

Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass die Frage, ob die Gläubigerin AVAS Oltchim einen ungerechtfertigten Vorteil aufgrund der Art und Weise verschaffte, in der sie die Verbindlichkeiten des Unternehmens nach dem 1. Januar 2007 behandelte, in folgendem Zusammenhang zu betrachten ist: im Zusammenhang mit der Regierungsnotverordnung Nr. 51/1998 (siehe Erwägungsgrund (27)) und dem Gesetz Nr. 30/2007, in dem AVAS beauftragt wird, die Umschuldung erneut vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Anmeldung der Umschuldung bei der Kommission, die in der Eröffnungsentscheidung als Maßnahme 1 bezeichnet wird, und im Zusammenhang mit der Änderung der Maßnahme 1 infolge der von der Kommission geäußerten Zweifel und der Vorgaben, die sich aus dem Programm der EU und des IWF ergaben.

(86)

Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die Absicht, das Unternehmen bis Ende Mai 2012 vollständig zu privatisieren, wie die rumänischen Behörden in ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2011 mitteilten und Premierminister Ungureanu in seinem Schreiben vom 16. Februar 2012 bekräftigte, als wesentlicher Bestandteil von Maßnahme 1 betrachtet wird.

(87)

Hinsichtlich des Bußgelds wegen Verletzung der Umweltschutzvorschriften einerseits und der offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Electrica SA, Salrom Exploatarea Minieră Rm. Vâlcea und SC CET Govora SA andererseits merkt die Kommission an, dass diese mutmaßlichen Maßnahmen nicht Gegenstand der Eröffnungsentscheidung waren. Daher können sie auch nicht Gegenstand dieses Beschlusses sein. Die Kommission wird die Beschwerdeführerin fristgerecht über das weitere, auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erfolgende Vorgehen in Bezug auf das Vorbringen informieren.

IX.2.   Zuständigkeit der Kommission vor dem Beitritt

(88)

Wie vorstehend in Abschnitt V ausgeführt, macht der anonyme Beteiligte II geltend, dass einige der staatlichen Garantien, die Oltchim in dem Zeitraum von 1995 bis 2000 gewährt worden seien, auch nach dem Beitritt Rumäniens zur EU, nämlich bis zum 31. Oktober 2009, gegolten hätten und daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfe zu betrachten seien. Die Kommission muss daher die Gültigkeit dieses Vorbringens und seine möglichen Folgen für die Würdigung der angemeldeten Maßnahme prüfen.

(89)

Allgemein gilt, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV erst ab dem Tag des Beitritts anzuwenden ist. Eine Ausnahme hiervon bilden Maßnahmen, die vor dem Beitritt eingeführt wurden und auch danach noch galten. Nach dem im Jahr 2005 geschlossenen Vertrag über den Beitritt Rumäniens zur EU (23) sind Maßnahmen, die in Rumänien vor dem Tag des Beitritts eingeführt wurden und nach dem Tag des Beitritts (1. Januar 2007) weiterhin anzuwenden sind und die etwaig staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und nicht als bestehende Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (24) einzustufen sind, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 108(3) AEUV ab dem Tag des Beitritts als mögliche neue Beihilfen zu betrachten.

(90)

In Anhang V Nummer 2.1 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (25), der auf Artikel 22 dieser Beitrittsakte beruht, heißt es: „Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfen anzusehen.“

(91)

Die vorstehend erwähnte Bestimmung erstreckt sich also auf Maßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts (1. Januar 2007) eingeführt wurden und die nach diesem Tag immer noch anzuwenden sind. Den Wortlaut „Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen […]“ hat die Kommission in einer Reihe von Beschlüssen und Entscheidungen (26) so ausgelegt, dass er sich auf Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen erstreckt, die entweder unbefristet gelten oder bei denen das genaue Obligo der öffentlichen Hand nicht präzise abgegrenzt ist - anders ausgedrückt auf Beihilfesachen, bei denen die genaue Verpflichtung der öffentlichen Hand am Tag des Beitritts noch nicht bekannt ist. In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen muss entschieden werden, ob die staatlichen Garantien zugunsten von Oltchim im gesamten Zeitraum von 1995 bis 2000 nach dem Beitritt in dem Sinne anzuwenden waren, wie er in den vorstehend erwähnten Beihilfesachen ausgelegt wurde. Zu diesem Zweck muss geprüft werden, ob die Situation gegeben war, dass die staatlichen Garantien vor dem Tag des Beitritts entweder nicht zeitlich befristet waren oder das genaue Obligo der öffentlichen Hand nicht bekannt war.

(92)

Nach Untersuchung der Bedingungen, unter denen die betreffenden staatlichen Garantien gewährt wurden, stellt die Kommission fest, dass es sich um separate, punktuelle Einzelmaßnahmen handelte, mit denen der Staat das Unternehmen unterstützte, damit es bestimmte Kredite in bestimmter Höhe und mit bestimmter Laufzeit aufnehmen konnte. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Garantien galten, wurde bei der Gewährung festgelegt, denn darin wurde als Frist für ihre Gültigkeit die Fälligkeit der zugrunde liegenden Kredite festgelegt, die in diesen genau bestimmt war. Die Gültigkeitsfrist wurde nachträglich nicht geändert. Daher war ihre Gültigkeit am Tag des Beitritts in der Tat beschränkt und sie war an einem Tag vor dem Tag des Beitritts festgelegt worden, nämlich an dem Tag, an dem der Kreditvertrag geschlossen wurde. Die Kommission muss daher feststellen, dass die erste Bedingung, unter der eine bestimmte Maßnahme als „neue Beihilfe“ ab dem Tag des Beitritts anzusehen ist, nämlich ihre zeitliche Befristung am Tag des Beitritts, in dieser Sache nicht erfüllt ist.

(93)

Zweitens war das maximale Obligo der öffentlichen Hand zu dem Zeitpunkt beschränkt, zu dem die Garantien gewährt wurden, da sich diese ausschließlich auf den Kredit erstrecken, für den sie erteilt wurden. Daher muss des Weiteren der Schluss gezogen werden, dass das zweite Kriterium, Anwendbarkeit nach dem Beitritt, nämlich das unbekannte Obligo der öffentlichen Hand ab dem Tag des Beitritts, nicht anwendbar ist.

(94)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass die staatlichen Garantien vor dem Tag des Beitritts eingefordert wurden. Ab dem Tag ihrer Einforderung war die öffentliche Hand für die Rückzahlung des ausstehenden Betrags der Kredite haftbar, die mit ihrer Unterstützung aufgenommen worden waren, und in der Tat verpflichtete sie sich zur Rückzahlung der betreffenden Kredite für das Unternehmen, so dass sie in Bezug auf die Beträge, die sie aufgrund der Garantien zahlte, Gläubigerin von Oltchim wurde. Wie in Abschnitt II.2 dargelegt, wurden bis zum Jahr 2006 Zahlungen aufgrund der eingeforderten Garantien geleistet. Nach dem Tag des Beitritts wurden keine weiteren Zahlungen in diesem Zusammenhang geleistet, da Oltchim in der Lage war, die noch offenen Kreditbeträge zu tilgen.

(95)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die staatlichen Garantien, die Oltchim im Zeitraum von 1995 bis 2000 gewährt wurden, nicht als neue Beihilfe im Sinne von Anhang V Nummer 2.1 Satz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens eingestuft werden kann.

IX.3.   Vorliegen einer Beihilfe: Vorteilsverschaffung

IX.3.1   Der Privatgläubigertest

(96)

Rumänien macht geltend, dass die angemeldete Maßnahme, die darin bestand, öffentlich-rechtliche Forderungen in Höhe von 1 049 Mio. RON in Eigenkapitalbeteiligungen umzuwandeln, um den sich hieraus ergebenden, gesamten Anteil der öffentlichen Hand an dem Unternehmen kurz danach (bis Ende Mai 2012) zu veräußern, dem Unternehmen keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft habe, da sich ein privater Gläubiger in einer Situation ähnlich derjenigen, in der sich die öffentliche Gläubigerin AVAS befand, für dieses Verfahren der Umschuldung entschieden hätte und nicht für die Liquidation des Unternehmens, die für die öffentliche Gläubigerin finanziell weniger vorteilhaft sei.

(97)

Um festzustellen, ob die angemeldete Maßnahme Oltchim einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hat, sollte die Kommission prüfen, ob die öffentliche Gläubigerin AVAS die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen mit derselben Sorgfalt wie ein privater Gläubiger betrieben hat, der versucht, einen möglichst großen Teil seiner Forderung zurückzuerhalten (27). Unter diesem Gesichtspunkt wird die Tatsache berücksichtigt, dass die Vollstreckung der Forderungen - mit Abtretung der öffentlich-rechtlichen Forderungen an AVAS - von einer Einrichtung verfolgt wird, die keine andere Beziehung zu dem Unternehmen hat als die eines Kreditgebers zu seinem Kreditnehmer. Bei der Würdigung wird nicht außer Acht gelassen, dass das Wirtschaftsministerium öffentlicher Anteilseigner von Oltchim ist, jedoch die Tatsache berücksichtigt, dass der öffentlicher Anteilseigner bei der Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, mit der die Gläubigerin AVAS beauftragt ist, keine Rolle spielt. Die Kommission merkt allerdings an, dass die Folgen der Umschuldung mit anschließender Privatisierung für den derzeitigen Anteilseigner, das Wirtschaftsministerium, ebenfalls beurteilt werden müssen, um zu einem Schluss in Bezug auf die Frage zu gelangen, ob die vorgeschlagene Umschuldung mit anschließender Privatisierung für die öffentliche Hand eine bessere finanzielle Lösung darstellt als die Liquidation des gesamten Unternehmens.

IX.3.2   Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen – Würdigung von Maßnahme 3

(98)

In der Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich ein weiteres Element der staatlichen Beihilfe aus der Tatsache ergeben könnte, dass der Staat nach dem Beitritt Rumäniens zur EU keine Zinsen und/oder Strafzinsen auf die rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber Oltchim erhoben hat. Die öffentlich-rechtlichen Forderungen resultieren aus den eingeforderten staatlichen Garantien (siehe die Ausführungen in den Erwägungsgründen 23 bis 27 und die Würdigung der staatlichen Garantien in den Erwägungsgründen 88 bis 95). In der Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, dass das Versäumnis, Zinsen zu erheben oder die öffentlich-rechtlichen Forderungen zu vollstrecken, Oltchim einen Vorteil verschaffte, denn das Unternehmen kam in den Genuss unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kapitals.

(99)

Um zu beurteilen, ob sich Rumänien in Bezug auf die rückständigen Forderungen, die aus den eingeforderten staatlichen Garantien resultierten, wie ein privater Gläubiger verhalten hat, ist es erforderlich, das Verhalten des rumänischen Staates in dem Zeitraum von 2007 bis zur Gegenwart zu beurteilen, ausgehend von den Informationen, die den rumänischen Behörden zu dem jeweils relevanten Zeitpunkt zur Verfügung standen.

(100)

Die Kommission stellt zunächst einmal fest, dass die Tatsache der Nichterhebung von Zinsen und Strafzinsen ab dem Jahr 2007 bis zur Änderung der Anmeldung von Maßnahme 1 auf die Regierungsnotverordnung Nr. 51/1998 (siehe Erwägungsgrund (27)) zurückzuführen ist. Dies muss auch vor dem Hintergrund des Gesetzes Nr. 30/2007 gesehen werden, mit dem AVAS beauftragt wurde, die Umschuldung vorzunehmen. Zu der Zeit zogen die rumänischen Behörden die Fortsetzung des Betriebs von Oltchim in Betracht und planten weitere Investitionen, nicht jedoch die Liquidation des Unternehmens.

(101)

Daher muss die Kommission zunächst einmal überprüfen, ob sich Rumänien wie ein privater Gläubiger verhielt, als es im Jahr 2007 beschloss, die Umwandlung der Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen vorzunehmen, anstatt die Vollstreckung der Forderungen und/oder die Liquidation des Unternehmens zu betreiben. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass Rumänien - im Hinblick auf die Fortsetzung des Betriebs von Oltchim - die Strategie der Umschuldung seit dem ersten (fehlgeschlagenen) Versuch im Jahr 2003 verfolgte. Das betreffende Verhalten der rumänischen Behörden stand daher im Einklang mit ihrem früheren Verhalten. Die Reaktionen des Marktes auf die vorherigen Privatisierungsversuche sowie die Klagen der Minderheitsgesellschafter zeigen, dass Marktteilnehmer das Unternehmen Oltchim grundsätzlich für rentabel hielten.

(102)

Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Rumänien auch über einen Geschäftsplan (28) für Oltchim verfügte, was darauf hinwies, dass das Unternehmen rentabel war.

(103)

In Anbetracht dieser Elemente ist die Kommission der Ansicht, dass es für Rumänien in seiner Rolle als Gläubiger nicht sachwidrig war, zu beschließen, die Umschuldung vorzunehmen, und ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, in dem nicht vorgeschrieben wurde, Zinsen und Strafzinsen auf die rückständigen Forderungen zu erheben, da diese auf jeden Fall in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt werden sollten.

(104)

Dieser Analyse steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass Rumänien die Genehmigung der staatlichen Beihilfe vor der Durchführung der Umwandlung der Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen beantragte. In der Tat erfüllte Rumänien hiermit lediglich seine Pflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Aufgrund der Schwierigkeiten, die Rumänien zuvor mit Minderheitsgesellschaftern erfahren hatte, und der Schwierigkeiten, die es mit der Anwendung des Gesetzes Nr. 30/2007 weiterhin erfuhr, war es durchaus sinnvoll, dass es die Kommission ersuchte, zu bestätigen, dass das Vorhaben keine staatliche Beihilfe darstelle.

(105)

Aufgrund der Würdigung der staatlichen Beihilfe und der Anwendung des Durchführungsverbots verzögerte sich die Umwandlung der Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen schließlich um fünf Jahre. In dieser Hinsicht stellt die Kommission zunächst fest, dass Rumänien bis Mitte 2011 fest entschlossen war, in Bezug auf Oltchim eine expansive Investitionsstrategie zu verfolgen, was in einigen Expertenstudien (29) geprüft wurde. Es wäre der Strategie des Staates, weitere Investitionen zu tätigen, um das Unternehmen wieder rentabel zu machen und seinen Wert zu steigern, um es dann mittel- bis langfristig zu privatisieren, zuwidergelaufen, gleichzeitig Zinsen auf die rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen zu erheben.

(106)

Bedingt durch die Zweifel, die die Kommission hinsichtlich der expansiven Investitionsstrategie in ihrer Eröffnungsentscheidung geäußert hatte, und – was noch wichtiger ist – bedingt durch die Haushaltsengpässe sowie das Programm der EU und des IWF hatte Rumänien seine Strategie im Jahr 2011 geändert und beschlossen, das Unternehmen unverzüglich nach der Umschuldung zu privatisieren. Daher gab es sein ursprüngliches Vorhaben, vor der Privatisierung weitere Investitionen in Höhe von 424 Mio. EUR zu tätigen, auf.

(107)

Unter den neuen Gegebenheiten war es vernünftig, dass der Staat Zinsen auf die Forderungen erhob, um im Zuge der Vollstreckung seiner Forderungen ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen.

(108)

Wie in den Erwägungsgründen 75 bis 77 dargelegt, wurden ab dem 1. Januar 2007 im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Oltchim und AVAS vom Dezember 2011 ferner Zinseszinsen erhoben. Insbesondere entsprachen die Zinssätze für die öffentlich-rechtlichen Forderungen dem jeweils höheren Satz - den Referenzzinssätzen der Kommission für den jeweiligen Zeitraum oder dem Zinssatz für private Kredite des Unternehmens mit derselben Laufzeit, was als angemessen betrachtet werden kann.

(109)

Aufgrund dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Oltchim keinen Vorteil davon hatte, wie die öffentliche Hand nach dem Beitritt die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, die nunmehr in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt werden sollten, vornahm.

IX.3.3   Die Umschuldung – Maßnahme 1

(110)

Die Kommission muss ferner prüfen, ob Maßnahme 1, die (nach der Änderung der Anmeldung – siehe die Erwägungsgründe 14 bis 16, 69 bis 70 und 75 bis 77) in der Umwandlung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Höhe von insgesamt 1 049 Mio. RON in Eigenkapitalbeteiligungen, unmittelbar gefolgt von der vollständigen Veräußerung (Privatisierung) des sich hieraus ergebenden Anteils der öffentlichen Hand, bestand, Oltchim einen ungerechtfertigter Vorteil verschaffte. Die öffentlich-rechtlichen Forderungen, die in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt werden sollten, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Hauptforderung der Privatisierungsagentur AVAS in Höhe von 538 Mio. RON und der Zinsen, die auf den AVAS-Forderungen vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 aufgelaufen waren, betrugen insgesamt 511 Mio. RON.

(111)

Um zu beurteilen, ob die vorgeschlagene Umschuldung Oltchim einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffte, sollte geprüft werden, ob die Umschuldung in der Tat das beste Vorgehen ist, um im Zuge der Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, wie Rumänien behauptet. Die Kommission muss daher prüfen, ob ein hypothetischer privater Gläubiger in einer Situation vergleichbar der der Privatisierungsagentur AVAS, die die Gläubigerin von Oltchim ist, dieses Vorgehen zur Beitreibung der Forderungen anderen, zu diesem Zweck verfügbaren Vorgehensweisen vorgezogen hätte, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Schuldner erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hat. Das Wirtschaftsministerium, der derzeitige Anteilseigner von Oltchim, spielt bei der Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen keine Rolle, jedoch wird in der nachstehenden Analyse auch berücksichtigt, welche Ergebnisse die beiden möglichen Szenarien für den öffentlich-rechtlichen Anteilseigner hätten.

(112)

Rumänien macht geltend, dass in Anbetracht der Lage des Unternehmens (eine beträchtliche Unterkapitalisierung und Überschuldung) die einzigen realistischen Optionen, die ein privater Gläubiger in einer Situation vergleichbar der der öffentlich-rechtlichen Gläubigerin AVAS hätte, entweder darin beständen, das Unternehmen zu liquidieren oder die Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen umzuwandeln und dann den gesamten, sich hieraus ergebenden Anteil an dem Unternehmen zu veräußern. Jeder private Gläubiger, der sich einer solchen Auswahlmöglichkeit gegenübersehe, würde diejenige vorziehen, mit der er im Zuge der Beitreibung der rückständigen Forderungen ein möglichst gutes Ergebnis erziele. Anders ausgedrückt würde sich der Gläubiger für die Option „Umschuldung mit anschließender Privatisierung“ entscheiden, sofern der aus der Privatisierung zu erwartende Erlös über dem Betrag liege, der mittels Liquidation erzielt werden könne.

(113)

Um zu belegen, dass die Umschuldung mit anschließender Veräußerung des sich ergebenden Anteils der Gläubigerin einen größeren Erlös einbringt als die Liquidation, legte Rumänien einen von einer unabhängigen Beratungsfirma erstellten Bericht (siehe die Erwägungsgründe 78 und 82) vor, in der das Ergebnis der beiden Szenarien, d. h. Umschuldung mit anschließender Privatisierung oder Liquidation, aus Sicht der Gläubigerin verglichen wird.

(114)

Die Kommission hat den Bericht kritisch geprüft, um festzustellen, ob die Ergebnisse einer eingehenden Prüfung standhalten und in der Tat belegen, dass sich AVAS wie eine private Gläubigerin verhalten hat, als sie die Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen umwandelte. Nach eingehender Prüfung des Berichts stellt die Kommission Folgendes fest:

(115)

Wert der AVAS-Forderung im Falle der Liquidation: Die Bewertung der Liquidation beruht auf einem früheren Liquidationsbericht von Raiffeisen vom Februar 2011 und einem Liquidationsbericht der unabhängigen Beratungsfirma Romcontrol SA, Bukarest, vom März 2011.

(116)

Nach rumänischem Recht werden Unternehmen, an denen die öffentliche Hand einen Anteil von mindestens 50 % + 1 hält, im Rahmen des sogenannten besonderen Verfahrens der freiwilligen Liquidation, das in der Regierungsnotverordnung Nr. 88/1997, dem Regierungsbeschluss Nr. 577/2002 und dem Gesetz Nr. 137/2002 festgelegt ist, abgewickelt. Im Rahmen des sogenannten besonderen Verfahrens der freiwilligen Liquidation soll der Betrag, den der Liquidator mit dem Verkauf der Vermögenswerte des Unternehmens erzielt, dazu verwendet werden, die rückständigen Forderungen des Unternehmens in der Rangordnung zu decken, die in dem Gesetz Nr. 85/2006 (rumänisches Insolvenzrecht) festgelegt ist. Dementsprechend müssen die Erlöse aus der Liquidation zur Deckung der Forderungen in der folgenden Rangfolge verwendet werden: 1) Liquidationskosten, 2) Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen, 3) bevorrechtigte Forderungen (d. h. Forderungen, die mit einem Pfand, einer Hypothek oder anderen, besonderen Vorrechten besichert sind), 4) Forderungen der Finanzverwaltung (Steuern und andere Abgaben), 5) Forderungen des Finanzministeriums wegen der Inanspruchnahme der staatlichen Garantien, 6) Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Krediten, 7) nicht bevorrechtigte (nicht besicherte) Forderungen, 8) Anteilseigner. In der vorliegenden Sache würde AVAS in die dritte Kategorie der Gläubiger (bevorrechtigte Gläubiger) fallen, jedoch in der Rangfolge nach mehreren (privaten) bevorrechtigten Gläubigern von Oltchim stehen, da die öffentlich-rechtlichen Forderungen nur teilweise besichert waren.

(117)

Die Beratungsfirma Romcontrol schätzte den Liquidationswert der Vermögenswerte von Oltchim zum 15. Dezember 2010 unter Anlegen des bereinigtes Buchwerts - eine Methode, bei der die beschränkte Dauer der Marktexposition der zu veräußernden Vermögenswerte berücksichtigt wird (30).

(118)

Ausgehend von dem von Romcontrol ermittelten, geschätzten Liquidationswert der Vermögenswerte schätzte Raiffeisen - unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten des Unternehmens zum 31. Dezember 2010 und seines vorläufigen, zum selben Stichtag erstellten Jahresabschlusses (Liquidationsstudie von Raiffeisen vom Februar 2011) - das Ergebnis für die Gläubigerin AVAS und für die öffentliche Hand als Anteilseignerin. Aus der Studie geht hervor, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Vermögenswerte von Oltchim schätzungsweise die Beitreibung von etwa [20]-[30] % der Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens ermöglicht hätten. AVAS als Gläubigerin mit teilweise besicherten Forderungen hätte etwa [80]-[100] Mio. RON erhalten (was [10]-[30] % ihrer damaligen Gesamtforderung in Höhe von 538 Mio. RON entsprochen hätte). Da die Erlöse aus der Liquidation nicht ausgereicht hätten, um die Verbindlichkeiten des Unternehmens zu decken, wäre die öffentliche Hand als Anteilseignerin leer ausgegangen.

(119)

Im Oktober 2011 aktualisierte Raiffeisen die geschätzten, in der Liquidationsstudie vom Februar 2011 enthaltenen Zahlen unter Berücksichtigung der Finanzdaten des Unternehmens zum 30. Juni 2011 und der Zinsen, die ab Januar 2007 auf die öffentlich-rechtlichen Forderungen erhoben worden waren.

(120)

Ausgehend von der aktualisierten Schätzung würde AVAS - als Gläubigerin von Oltchim mit teilweise besicherten Forderungen - [100]-120] Mio. RON ihrer Gesamtforderung gegenüber dem Unternehmen erhalten (was [10]-[20] (31) der Gesamtforderung, d. h. der Hauptforderung von 538 Mio. RON plus Zinsen, entsprechen würde). Das Wirtschaftsministerium als öffentlich-rechtlicher Anteilseigner würde auch in diesem Fall leer ausgehen. Die Summe, die AVAS erhalten würde, wurde nachträglich auf den Gegenwartswert zum 30. Juni 2011 abgezinst (32). Im Ergebnis würde AVAS im Falle der Liquidation des Unternehmens [10]-[40] Mio. EUR erhalten.

Tabelle 2

Beitreibung der Forderungen der öffentlichen Hand im Falle der Liquidation

 

Forderungen

(in Mio. EUR)

Beitreibung insgesamt

(in Mio. EUR)

Beitreibung NGW zu 10,7 %

(in Mio. EUR)

AVAS (Gläubigerin)

209,4

[20]-[30]

[10]-[30]

Wirtschaftsministerium (Anteilseigner)

Anteile

[0]-[10]

[0]-[10]

Öffentliche Hand insgesamt

 

[20]-[30]

[10]-[30]

(121)

Dieses Ergebnis muss anschließend mit dem zu erwartenden Erlös aus der Umwandlung der AVAS-Forderungen in Eigenkapitalbeteiligungen mit anschließender Privatisierung des Unternehmens verglichen werden.

(122)

Wert der AVAS-Forderungen im Falle der Umschuldung mit anschließender Privatisierung: In dem Bericht wurde das Ergebnis für die öffentliche Hand im Falle einer Umschuldung mit anschließender Privatisierung anhand des Unternehmenswerts geschätzt, was eine grundlegende Methode für die Unternehmensbewertung darstellt.

(123)

In Bezug auf diese Methode merkt die Kommission an, dass der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens grundsätzlich mit mehreren Methoden geschätzt werden kann.

(124)

Häufig kommt die Methode des EBITDA-Multiplikators (EBITDA ist die Abkürzung für earnings before interest, taxes, depreciation, and amortization: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände) zum Einsatz. Mit dieser Methode kann der Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens für das Jahr X bewertet werden, indem der EBITDA dieses Jahres X mit einer branchentypischen Zahl (dem Multiplikator) multipliziert wird; von diesem Ergebnis wird daraufhin die Nettoverschuldung abgezogen.

(125)

Eine andere Methode ist die Discounted Cash Flow Analysis. Die frei verfügbaren finanziellen Mittel (free cash flows) des Unternehmens für die kommenden Jahre werden anhand der gewichteten, durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital oder WACC (33)) abgezinst; von dem so erhaltenen Wert wird die Nettoverschuldung abgezogen.

(126)

Eine dritte Bewertungsmethode ist die des Umsatzmultiplikators. Mit dieser Methode kann das Eigenkapital eines Unternehmens für das Jahr X bewertet werden, indem der Umsatz dieses Jahres X mit einer branchentypischen Zahl (dem Multiplikator) multipliziert wird; von diesem Ergebnis wird daraufhin die Nettoverschuldung abgezogen.

(127)

Bei allen diesen Methoden (EBITDA-Multiplikator, Discounted Cash Flow Analysis oder Umsatzmultiplikator) bedient man sich voraussichtlicher Werte. In der vorliegenden Sache sind nicht alle Methoden, die auf voraussichtlichen Werten eines Geschäftsplans beruhen, sinnvoll anwendbar. In Anbetracht der vorgesehenen, sofortigen Privatisierung des Unternehmens wird ausschließlich der neue Eigentümer in der Lage sein, die künftige Geschäftsstrategie des Unternehmens vorzugeben; daher sind die relevanten Prognosen eines Geschäftsplans, die zur Anwendung dieser Methoden notwendig sind, nicht verfügbar und können auch nicht vorweggenommen werden (34). Da der neue Eigentümer beträchtliche Investitionen wird tätigen müssen, können auch die bisherigen Ergebnisse des Unternehmens nicht dazu verwendet werden, Aussagen in Bezug auf die Zukunft zu machen.

(128)

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass lediglich zwei Methoden zur Schätzung des Wertes des gemeinsamen Anteils der rumänischen öffentlichen Hand, d. h. der AVAS und des Wirtschaftsministeriums, in Betracht kommen: die Marktkapitalisierung und die Unternehmensbewertung. Es sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmensbewertung auch die Parameter umfasst, die bei der Marktkapitalisierung angewandt werden.

(129)

Die Marktkapitalisierung ist definiert als der Aktienkurs multipliziert mit der Anzahl der umlaufenden Anteile; hieraus ergibt sich der Gesamtwert der Aktien des Unternehmens, die im Umlauf sind. Diese Kennziffer spiegelt den aktuellen Marktkonsens zu dem Wert des Eigenkapitals eines Unternehmens wider und kann als Ersatzgröße Auskunft über den Nettowert eines Unternehmens in der öffentlichen Wahrnehmung geben.

(130)

Die Marktkapitalisierung von Oltchim wurde auf der Grundlage des Aktienkurses an der Bukarester Börse (35) während eines Zeitraums von 44 Monaten (2008 bis August 2011) errechnet. Dieser Zeitraum ist lang genug, um relevant zu sein, und die Marktkapitalisierung während dieses Zeitraums bietet außerdem einen guten Anhaltspunkt dafür, was die Marktteilnehmer für das Unternehmen zu zahlen bereit sind.

(131)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf einen positiven Aspekt hin, nämlich auf die Tatsache, dass der Aktienkurs kürzlich im Zeitraum vom Mai bis August 2011 über dem 44-monatigen Durchschnitt lag. Während der 44-monatige, gewichtete Durchschnitt 0,53 RON pro Aktie betrug, stieg der Aktienkurs im Juli 2011 sogar auf 2,05 RON (36). Daher können die Zahlen, die zur Ermittlung des Marktwertes verwendet wurden, als zu konservativ betrachtet werden.

(132)

Des Weiteren weist die Kommission bezüglich der Entwicklung des Aktienkurses seit September 2011 (die letzte Datenreihe, die Raiffeisen in der Studie verwendete) auf einen positiven Aspekt hin: In der jüngsten Vergangenheit (seit Mitte Oktober 2011) ist der Aktienkurs deutlich gestiegen und lag konstant über dem gewichteten Durchschnitt von 0,53 RON, der zur Ermittlung der Marktkapitalisierung verwendet wurde.

Abbildung 1

Entwicklung des Aktienkurses von Oltchim an der Bukarester Börse vom 23.2.2011 bis 23.2.2012

Image 3

Quelle:

http://www.bvb.ro/ListedCompanies/SecurityDetail.aspx?s=OLT&t=0.

Entwicklung des Aktienkurses während eines Zeitraums von 12 Monaten

(133)

Vor der geplanten Umschuldung lag die Marktkapitalisierung von Oltchim im Beobachtungszeitraum (Januar 2008 bis August 2011) bei einem gewichteten Durchschnitt (37) von 45 Mio. EUR und in den letzten drei Monaten des Beobachtungszeitraums (Juni bis August 2011) lag er konstant über 100 Mio. EUR. Die Marktkapitalisierung liegt somit deutlich über dem Liquidationswert von Oltchim ([10]-[40] Mio. EUR), was ein erstes Anhaltspunkt dafür ist, dass die Veräußerung des Anteils der öffentlichen Hand im Falle der Privatisierung der Liquidation des Unternehmens vorzuziehen wäre.

(134)

Die zweite Methode, die angewandt werden kann, ist die der Bestimmung des Unternehmenswerts. Die Messung des Werts eines Unternehmens wird häufig als Alternative zu der einfachen Marktkapitalisierung angewandt, da davon ausgegangen wird, dass mit ihr der Wert eines Unternehmens genauer bestimmt werden kann. Der Unternehmenswert ist definiert als die Summe der Marktkapitalisierung eines Unternehmens und seiner Nettoverschuldung. Diese Methode wurde von Raiffeisen Capital angewandt.

(135)

Nach der Berechnung der Marktkapitalisierung wurde das andere Element zur Bestimmung des Unternehmenswerts, die Nettoverschuldung, als Summe aller Finanzschulden des Unternehmens (alle zinstragenden Verbindlichkeiten des Unternehmens: Bankkredite und fällige/umgeschuldete Verbindlichkeiten) ermittelt (38).

(136)

Im nächsten Schritt ist es dann möglich, den Median, den Durchschnitt und den gewichteten Durchschnitt des Unternehmenswerts und des Unternehmenswerts je Aktie während eines 44-monatigen Zeitraums zu berechnen. In dem Bericht geschah dies erstens für den Fall, dass im Rahmen der Vereinbarung Zinsen auf die Forderungen erhoben werden, und zweitens für den Fall, dass sie nicht erhoben werden.

(137)

In Bezug auf diesen Punkt ist die Kommission der Ansicht, dass die im Rahmen der Vereinbarung erhobenen Zinsen bei der Berechnung des Unternehmenswerts aus folgendem Grund unberücksichtigt bleiben sollten: Nehmen die Verbindlichkeiten zu, nimmt das Eigenkapital ab - ceteris paribus. Die beiden Variablen wirken in entgegengesetzter Richtung und dürften den Unternehmenswert grundsätzlich nicht ändern. Hätten die Marktteilnehmer Kenntnis der Zinsen, würde der Aktienkurs entsprechend sinken. In der vorliegenden Sache wurde der Zinsbetrag jedoch ex post aufgeschlagen und war von den Marktteilnehmern nicht erwartet worden. Daher sind die kontemporären Informationen relevant, die die Marktteilnehmer zum Zeitpunkt der Bewertung hatten.

(138)

Angesichts dieser Erwägungen wurde der folgende Unternehmenswert je Aktie im Beobachtungszeitraum berechnet.

Tabelle 3

Berechnung des Unternehmenswerts von Oltchim je Aktie im Beobachtungszeitraum

Zeit- raum

Anzahl der Aktien

Durch-schnitt-licher Aktien-kurs

Markt-kapitalisierung (Aktienkurs x Anzahl der Aktien)

Netto-verschuldung

in 1 000 RON

Unternehmens-wert (Markt-kapitalisierung plus Netto-verschuldung)

in 1 000 RON

Unternehmens-wert je Aktie

Jan. -08

343 023 858

1,10

378

[1 200 ]-[1 400 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Feb. -08

343 023 858

0,91

314

[1 200 ]-[1 400 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

März -08

343 023 858

0,81

279

[1 200 ]-[1 400 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

April -08

343 023 858

0,87

300

[1 200 ]-[1 400 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

Mai -08

343 023 858

1,04

358

[1 300 ]-[1 500 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Juni -08

343 023 858

0,96

330

[1 300 ]-[1 500 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Juli -08

343 023 858

0,72

247

[1 300 ]-[1 500 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

Aug. -08

343 023 858

0,63

216

[1 300 ]-[1 500 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

Sept. -08

343 023 858

0,47

160

[1 300 ]-[1 500 ]

[1 500 ]-[1 600 ]

[4]-[6]

Okt. -08

343 023 858

0,37

127

[1 300 ]-[1 500 ]

[1 500 ]-[1 600 ]

[4]-[6]

Nov. -08

343 023 858

0,21

71

[1 200 ]-[1 400 ]

]1 400 ]-[1 500 ]

[4]-[6]

Dez. 08

343 023 858

0,16

54

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 400 ]-[1 500 ]

[4]-[6]

Jan. -09

343 023 858

0,15

51

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

Feb. -09

343 023 858

0,13

45

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

März -09

343 023 858

0,15

53

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

April -09

343 023 858

0,25

84

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

Mai -09

343 023 858

0,27

93

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[4]-[6]

Juni -09

343 023 858

0,30

104

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Juli -09

343 023 858

0,33

113

[1 400 ]-[1 600 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Aug. -09

343 023 858

0,32

109

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Sept. -09

343 023 858

0,28

96

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Okt. -09

343 023 858

0,27

91

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Nov. -09

343 023 858

0,23

79

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Dez. -09

343 023 858

0,26

89

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Jan. -10

343 023 858

0,23

79

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

Feb. -10

343 023 858

0,22

77

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

März -10

343 023 858

0,27

92

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 700 ]-[1 800 ]

[4]-[6]

April -10

343 023 858

0,31

105

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 800 ]-[1 900 ]

[4]-[6]

Mai -10

343 023 858

0,22

76

[1 600 ]-[1 800 ]

[1 800 ]-[1 900 ]

[4]-[6]

Juni -10

343 023 858

0,21

71

[1 700 ]-[1 900 ]

[1 900 ]-[2 000 ]

[4]-[6]

Juli -10

343 023 858

0,18

62

[1 700 ]-[1 900 ]

[1 900 ]-[2 000 ]

[4]-[6]

Aug. -10

343 023 858

0,19

64

[1 700 ]-[1 900 ]

[1 900 ]-[2 000 ]

[4]-[6]

April -10

343 023 858

0,19

66

[1 700 ]-[1 900 ]

[1 900 ]-[2 000 ]

[4]-[6]

Okt. -10

343 023 858

0,22

76

[1 700 ]-[1 900 ]

[1 900 ]-[2 000 ]

[4]-[6]

Nov. -10

343 023 858

0,22

75

[1 800 ]-[2 000 ]

[2 000 ]-[2 100 ]

[4]-[6]

Dez. -10

343 023 858

0,20

69

[1 800 ]-[2 000 ]

[2 000 ]-[2 100 ]

[5]-[7]

Jan. -11

343 023 858

0,21

74

[1 800 ]-[2 000 ]

[2 000 ]-[2 100 ]

[5]-[7]

Feb. -11

343 023 858

0,26

88

[1 800 ]-[2 000 ]

[2 000 ]-[2 100 ]

[5]-[7]

März -11

343 023 858

0,30

102

[1 800 ]-[2 000 ]

[2 000 ]-[2 100 ]

[5]-[7]

April -11

343 023 858

0,44

152

[2 000 ]-[2 200 ]

[2 100 ]-[2 200 ]

[5]-[7]

Mai -11

343 211 383

0,77

265

[2 000 ]-[2 200 ]

[2 300 ]-[2 400 ]

[5]-[7]

Juni -11

343 211 383

1,61

551

[2 000 ]-[2 200 ]

[2 600 ]-[2 700 ]

[6]-[8]

Juli -11

343 211 383

2,05

702

[2 000 ]-[2 200 ]

[2 800 ]-[2 900 ]

[6]-[8]

Aug. -11

343 211 383

1,32

452

[2 000 ]-[2 200 ]

[2 600 ]-[2 700 ]

[6]-[8]

(139)

Auf der Grundlage dieser Tabelle wurden der Median, der Durchschnitt und der gewichtete Durchschnitt des Unternehmenswerts je Aktie berechnet.

Tabelle 4

Der Median, der Durchschnitt und der gewichtete Durchschnitt des Unternehmenswerts von Oltchim je Aktie

 

Aktienkurs

Unternehmenswert je Aktie

Median

[0,10]-[0,30]

[4]-[6]

Durchschnitt

[0,30]-[0,50]

[4]-[6]

Gewichteter Durchschnitt

[0,40]-[0,60]

[4]-[6]

(140)

Der so (anhand des Medians, des Durchschnitts und des gewichteten Durchschnitts) berechnete Unternehmenswert kann dann zur Bestimmung des Werts des Anteils der öffentlichen Hand nach der Umschuldung herangezogen werden, indem von diesem Unternehmenswert die Verbindlichkeiten des Unternehmens abgezogen werden, die nach der Umschuldung noch vorhanden und vom Unternehmen noch zu tilgen sind.

(141)

Hieraus ergibt sich der Marktwert des Eigenkapitals insgesamt, wie in Tabelle 5 angegeben.

Tabelle 5

Berechnung des Marktwerts des Eigenkapitals anhand der Bestimmung des Unternehmenswerts

Berechnung des Marktwerts des gesamten Eigenkapitals nach der Umschuldung

Szenarien

 

Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, medianen Aktienkurses

Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, durchschnittlichen Aktienkurses

Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, gewichteten durchschnittlichen Aktienkurses

Unternehmenswert/Aktie (in RON)

[4]-[6]

[4]-[6]

[4]-[6]

Anzahl der Aktien vor der Umschuldung

343 211 383

343 211 383

343 211 383

Unternehmenswert (in Mio. RON)

[1 700 ]-[1 800 ]

[1 800 ]-[1 900 ]

[2 000 ]-[2 100 ]

Nettoverbindlichkeiten nach der Umschuldung (in Mio. RON)

[1 600 ]-[1 700 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

[1 600 ]-[1 700 ]

Marktwert des Eigenkapitals (in Mio. RON)

[100]-[200]

[200]-[300]

[400]-[500]

Marktwert des Eigenkapitals (in Mio. EUR)

[20]-[30]

[50]-[60]

[90]-[100]

(142)

In Bezug auf die Nettoverschuldung, von der in der vorstehend erwähnten Berechnung ausgegangen wird, ist anzumerken, dass beide Schritte des Rechengangs, nämlich erstens die Anwendung der Formel zur Ermittlung des Unternehmenswerts und zweitens die anschließende Subtraktion zwecks Ermittlung des Markwerts des Eigenkapitals, grundsätzlich auf dem Marktwert der Verbindlichkeiten des Unternehmens beruhen sollten.

(143)

Jedoch merkt die Kommission erstens an, dass es sehr schwierig ist, einen Marktpreis für die Verbindlichkeiten zu ermitteln, da diese von Oltchim nicht gehandelt werden und da ein lokaler Markt für den Schuldenhandel nicht vorhanden ist. Stattdessen könnte man theoretisch den Marktwert der Verbindlichkeiten bestimmen, indem man die Bonität des Unternehmens vor und nach der Umschuldung feststellt. Die Bonität könnte dann zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit dienen, die wiederum zur Schätzung des Marktwerts der Verbindlichkeiten verwendet werden kann. Da die Bonität jedoch nicht bekannt ist, ist ein solches Vorgehen nach Ansicht der Kommission nicht möglich, und die Fehler, die sich aus einer mangelhaften Einschätzung des Marktwertes ergeben würden, wären signifikant.

(144)

Geht man zweitens davon aus, dass die Nettoverbindlichkeiten vor und nach der Umschuldung mit derselben Abzinsung des Buchwerts gehandelt würden, so würden sich die Ergebnisse der Berechnung - unabhängig von der Höhe der Abzinsung - überhaupt nicht ändern. Jede Änderung des Wertes der Nettofinanzschulden würde dann zu einer proportionalen, mit umgekehrtem Vorzeichen versehenen Änderung des Wertes der Marktkapitalisierung führen. Die Addition des Buchwerts oder des Marktwerts der Verbindlichkeiten ist im Ergebnis neutral, da der Wert der Verbindlichkeiten zunächst addiert wird, um den Unternehmenswert zu ermitteln, und anschließend subtrahiert wird, um den neuen Eigenkapitalwert der Aktien festzustellen.

(145)

Geht man drittens davon aus, dass die nach der Umschuldung noch vorhandenen Verbindlichkeiten mit einer anderen Abzinsung als vor der Umschuldung gehandelt werden, so müsste bei einer sinnvollen Berechnung die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Marktwert der noch vorhandenen Verbindlichkeiten nach dem Debt-Equity-Swap wahrscheinlich immer noch geringer als ihr Buchwert wäre, auf jeden Fall jedoch höher als der Marktwert der Verbindlichkeiten vor der Umschuldung. Da es keine Grundlage zur Ermittlung dieser Abzinsung gibt, ist es jedoch nicht möglich, die Folgen ihrer Veränderung zu simulieren, denn zu viele Parameter müssten gleichzeitig geändert werden.

(146)

Auf der anderen Seite stellt die Kommission fest, dass die Abschlüsse von Oltchim nach Maßgabe der IFRS erstellt und von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG geprüft wurden. In diesen Abschlüssen werden die Finanzverbindlichkeiten nach IAS 39 zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. In IAS 39 ist der beizulegende Zeitwert definiert als der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Auf dieser Grundlage bescheinigte KPMG, dass sich der beizulegende Zeitwert der langfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht signifikant von ihrem Buchwert unterscheidet.

(147)

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass es zur Berechnung des Marktwerts des Eigenkapitals in der Tat zweckmäßig wäre, den Buchwert der Verbindlichkeiten zugrunde zu legen.

(148)

Um jedoch die Tragfähigkeit der Berechnung zu überprüfen, nahm die Kommission außerdem eine Sensitivitätsanalyse vor, d. h. sie bestimmte den prozentualen Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Marktwert der Nettoverbindlichkeiten vor der Umschuldung, der dem Gegenwartswert des Anteils der öffentlichen Hand nach der Umschuldung und dem Liquidationswert entsprechen würde, wobei sie von der Annahme ausging, dass der Marktwert der Verbindlichkeiten nach ihrer Umwandlung in Eigenkapitalbeteiligungen ihrem Buchwert entsprechen würde. Dieser Prozentsatz kann als eine Art Fehlertoleranz für die Schätzung des Marktwerts der Verbindlichkeiten betrachtet werden.

(149)

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich bei allen Szenarien (Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des Medians, des Durchschnitts und des gewichteten Durchschnitts) aus dem gewichteten Durchschnitt das genaueste Bild, da in diesem Fall die Werte anhand des gehandelten Aktienvolumens gewichtet werden. Die vorstehend erwähnte Fehlertoleranz beträgt bei diesem Szenario 15 %. Die Kommission zieht den Schluss, dass eine solche Fehlertoleranz hinreichend groß ist, um davon auszugehen, dass die Berechnung des Unternehmenswerts auf soliden Daten beruht.

(150)

Ist der Marktwert des Eigenkapitals berechnet, so kann man anschließend den Wert des Anteils der öffentlichen Hand ermitteln; er ergibt sich aus dem Marktwert des gesamten Eigenkapitals, das auf dem Anteil der öffentlichen Hand basiert, der nach der Umschuldung wie folgt sein wird (39).

Tabelle 6

Anteil der rumänischen öffentlichen Hand an Oltchim vor und nach der vorgesehenen Umschuldung

 

Anteil vor der Umschuldung

Anteil nach der Umschuldung

Umgeschuldete AVAS-Forderungen und umgeschuldete, auf diese Forderungen erhobene Zinsen

AVAS

0  %

[80]-[100] %

Wirtschaftsministerium

54,81  %

[0]-[5] %

Öffentliche Hand insgesamt

54,81  %

[80]-[100] %

(151)

Nach der Umschuldung der AVAS-Hauptforderung und der im Rahmen der Vereinbarung hierauf erhobenen Zinsen wird das Eigenkapital von Oltchim im Ergebnis einen Marktwert zwischen [20]-[30] und [90]-[100] Mio. EUR haben; hieraus ergibt sich ein Gegenwartswert (40) des gesamten Anteils der öffentlichen Hand ([80]-[100] %) zwischen [15]-[30 und [75]-[90] Mio. EUR. In Tabelle 7 wird der jeweilige, für die einzelnen Szenarien ermittelte Unternehmenswert im Überblick dargestellt und mit den Werten verglichen, die im Falle der Liquidation zugrunde zu legen wären.

Tabelle 7

Vergleich des Szenarios „Umschuldung mit anschließender Privatisierung“ mit dem Szenario „Liquidation auf der Grundlage des ermittelten Unternehmenswerts“

Zu erwartender Erlös der öffentlichen Hand

in Mio. EUR

Umschuldung mit anschließender Privatisierung

Nettogegenwartswert der durch die Liquidation erzielten Erlöse

Vergleich

 

Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, medianen Aktienkurses

Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, durchschnittlichen Aktienkurses

Unternehmenswert, ermittelt auf der Grundlage des 44-monatigen, gewichteten durchschnittlichen Aktienkurses

 

 

Marktwert des Eigenkapitals

[20]-[30]

[45]-[60]

[90]-[100]

 

 

Marktwert des gesamten Anteils der öffentlichen Hand

[15]-[40]

[45]-[60]

[80]-[100]

 

 

Nettogegenwartswert des gesamten Anteils der öffentlichen Hand (98,44 %)

[15]-[40]

[30]-[50]

[75]-[90]

[10]-[40]

Liquidation < Umschuldung und Privatisierung

Nettogegenwartswert des Anteils der AVAS (96,54 %)

[15]-[40]

[30]-[50]

[70]-[80]

[10]-[40]

Liquidation < Umschuldung und Privatisierung

Nettogegenwartswert des Anteils des Wirtschaftsministeriums (1,9 %)

[0]-[1]

[0]-[1]

[1]-[2]

[0]-[1]

Liquidation < Umschuldung und Privatisierung

(152)

In allen Szenarien, in denen der Unternehmenswert bewertet wurde, schneiden die öffentliche Gläubigerin, AVAS, und der öffentliche Anteilseigner, das Wirtschaftsministerium, bei einer Umschuldung mit anschließender Privatisierung besser ab als bei der Liquidation des Unternehmens. Der Anteil des öffentlichen Anteilseigners, des Wirtschaftsministeriums, würde durch die Umschuldung verringert, so dass auf die öffentliche Gläubigerin, AVAS, ein Anteil von [80]-[100] % entfiele. Jedoch hat das Ministerium keinen Grund, sich gegen die Umschuldung zu wenden, denn im Falle der Liquidation würde es für seinen Anteil am Unternehmen gar nichts bekommen. Selbst wenn man vom geringsten zu erwartenden Unternehmenswert ausgeht, würde die öffentliche Gläubigerin, AVAS, in diesem Fall immer noch mehr bekommen als im Fall der Liquidation des Unternehmens ([10]-[30] Mio. EUR im Gegensatz zu [10]-[30] Mio. EUR).

(153)

Ausgehend von den vorstehend erwähnten Feststellungen kann der folgende Schluss gezogen werden: Würde das Unternehmen kurz nach der Umschuldung vollständig privatisiert, so hätte die angemeldete Maßnahme (Umschuldung mit anschließender umfassender Privatisierung) Oltchim keinen Vorteil verschafft, da sie es der öffentlichen Gläubigerin, AVAS, ermöglichen würde, mehr zurück zu erhalten, als wenn man beschlösse, das Unternehmen zu liquidieren. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die Zusage der rumänischen Behörden (siehe die Erwägungsgründe 17 und 73), das Unternehmen bis zum 31. Mai 2012 vollständig zu privatisieren.

(154)

Nach Ansicht der Kommission wird die quantitative Bewertung auf der Grundlage der Methode der Marktkapitalisierung und der Methode des ermittelten Unternehmenswerts auch durch die folgenden beiden Argumente gestützt, die von dem unabhängigen Experten nicht quantifiziert wurden.

(155)

Zunächst einmal beruht die Bewertung auf dem Börsenkurs. Da jedoch der Anteil der öffentlichen Hand an Oltchim insgesamt veräußert werden soll, wird der Erwerber in der Lage sein, das Unternehmen zu kontrollieren. Daher dürfte der Erwerber bereit sein, eine Kontrollprämie für den Anteil zu zahlen, wie dies bei vergleichbaren Geschäften üblich ist.

(156)

Zweitens verweist die Kommission darauf, dass PCC bereit war, im Jahr 2007 für einen Anteil von 12 % an Oltchim de facto 7,5 Mio. EUR und im Jahr 2011 für einen weiteren Anteil von 3,6 % an Oltchim 2,6 Mio. EUR zu zahlen. Dies weist einerseits darauf hin, dass der Wert von Oltchim nach Ansicht eines privaten Investors im Jahr 2011 höher als im Jahr 2007 war (denn er war bereit, einen höheren Preis je Aktie zu zahlen) und dass - legt man die Transaktion aus dem Jahr 2011 zugrunde - 100 % der Aktien einen Wert von 73 Mio. EUR hätten, was erheblich mehr als der Liquidationswert wäre.

IX.4.   Schlussfolgerung in Bezug auf das Kriterium der Vorteilsverschaffung

(157)

Ausgehend von den vorstehend erwähnten Feststellungen, dass erstens dem Unternehmen kein ungerechtfertigter Vorteil aus der Art und Weise erwuchs, in der die öffentliche Hand die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen vornahm, die Gegenstand der angemeldeten Maßnahme sind, und dass zweitens die Umschuldung als solche dem Unternehmen keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, zieht die Kommission den Schluss, dass das Kriterium der Vorteilsverschaffung durch die gegenwärtig angemeldete Maßnahme (die aus der Kombination der früheren Maßnahmen 1 und 3 resultiert) nicht erfüllt wird. In Anbetracht dieser Feststellung brauchen die anderen kumulativen Kriterien zur Bestimmung des Begriffs „staatliche Beihilfe“ nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Prüfung der gegenwärtig angemeldeten Maßnahme nicht untersucht werden.

X.   SCHLUSSFOLGERUNG

(158)

Das förmliche Prüfverfahren, das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der Maßnahme 2 (staatliche Garantie) eingeleitet wurde, ist einzustellen, da es nach der Rücknahme der Anmeldung dieser Maßnahme hinfällig ist.

(159)

Die gegenwärtig angemeldete Maßnahme (die Kombination der früheren Maßnahmen 1 und 3) stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(160)

Diese Schlussfolgerung beruht auf der verbindlichen Zusage Rumäniens, seinen Anteil an Oltchim vollständig zu veräußern, wie es in dem Schreiben von Premierminister Emil Boc vom 21. Oktober 2011 hieß und wie in dem Schreiben von Premierminister Ungureanu vom 16. Februar 2012 noch einmal bestätigt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Bezug auf die angemeldete staatliche Garantie (Maßnahme 2) zugunsten von Oltchim hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustellen, da Rumänien die Anmeldung zurückgenommen hat und die Maßnahme nicht weiter durchgeführt wird.

Artikel 2

Maßnahme 1, die von Rumänien am 17. Juli 2009 angemeldet und am 22. Juni 2011, 9. September 2011, 21. Oktober 2011 und 16. Februar 2012 geändert wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 3

Maßnahme 3, die von Rumänien im Jahr 2007 ergriffen wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Im AEUV wurden zudem einige Begriffe geändert. Gemeinschaft wurde durch Union und Gemeinsamer Markt durch Binnenmarkt ersetzt. In diesem Beschluss wird die Terminologie des AEUV angewendet.

(2)  Beschluss der Kommission C(2009) 6867 final vom 15. Dezember 2009 (ABl. C 321 vom 29.12.2009, S. 21).

(3)  Wechselkurs der Europäischen Zentralbank vom 17. Juli 2009: 1 EUR = 4,2 RON In diesem Beschluss wurden alle Angaben in rumänischem Leu (RON) zu diesem Wechselkurs in Euro (EUR) umgerechnet, es sei denn, die Angaben waren ausschließlich in Euro verfügbar oder ausschließlich in Euro gemacht worden; in diesem Fall wird ausschließlich der Wert in Euro genannt.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Die rumänische Privatisierungsagentur; siehe Fußnote 10.

(6)  Eigene Angaben von Oltchim.

(7)  Das Profil des Unternehmens ist über die Website der Bukarester Börse abrufbar: http://investing.businessweek.com/research/stocks/snapshot/snapshot.asp?ticker=OLT:RO

(8)  Die Informationen sind über die Website von Oltchim abrufbar: www.oltchim.ro

(9)  Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die damals in Umlauf befindliche Währung, der rumänische Lei (ROL), hyperinflationär war.

(10)  Die Forderungen wurden damals schließlich an die rumänische Agentur mit der Bezeichnung AVAB (Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Bancare, Behörde für die Verwertung der Vermögenswerte von Banken) abgetreten, die im Mai 2004 mit der Privatisierungsagentur APAPS (Behörde für die Privatisierung und Verwaltung von Staatsbeteiligungen) zusammengeschlossen und in AVAS (Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Statului, Behörde für die Verwertung von Staatsvermögen) umbenannt wurde. Aus Gründen der Vereinfachung werden AVAS und AVAB in diesem Beschluss als AVAS bezeichnet.

(11)  Regierungsnotverordnung Nr. 45/2006.

(12)  Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, wurde der Betrag in Höhe von 95 Mio. USD, der sich aus der Rückgängigmachung der Umschuldung ergab, erst im Laufe des Jahres 2007 in der Bilanz von Oltchim ausgewiesen.

(13)  Am 1. Juli 2005 wurde der rumänische Lei (ROL) durch den rumänischen Leu (RON) ersetzt; 1 RON entspricht 10 000 ROL.

(14)  LIBOR: London Interbank Offered Rate (Referenzzinssatz im Interbankengeschäft).

(15)  Im Mai 2011 erwarb PCC an der Börse für 2,6 Mio. EUR einen weiteren Anteil von 3,6 %. Im Juni 2011 ging PCC SE ein Bündnis mit dem britischen Investmentfonds Carlson Ventures Ltd ein, der ebenfalls Oltchim-Aktien an der Börse erworben hatte. PCC und Carlson Ventures halten nunmehr zusammen 32 % von Oltchim.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(16)  Die Zahlen in dem Zwischenabschluss vom 30. Juni 2011 waren in Euro angegeben.

(17)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(18)  Nach dem Regierungsbeschluss Nr. 780/2006, mit dem die Richtlinie 2003/87/EG des Rates umgesetzt wurde, müssen die Betreiber die auf das Vorjahr entfallenden CO2-Zertifikate bis zum 30. April vorlegen. Das nicht fristgerechte Vorlegen der Zertifikate ist mit Strafe bedroht.

(19)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(20)  Beschluss 2011/288/EU des Rates (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

(21)  Siehe http://www.imf.org/external/pubs/cat/longres.aspx?sk=24767.0.

(22)  Abrufbar unter http://www.imf.org/external/np/loi/2011/rou/060911.pdf.

(23)   ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 268.

(24)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(25)   ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 268.

(26)  Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission vom 24.4.2007 über die staatliche Beihilfe E 12/2005, unbeschränkte staatliche Sicherheitsleistung zugunsten von Poczta Polska, ABl. C 284 vom 27.11.2007, S. 2, die Entscheidung der Kommission vom 18.7.2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, Agrobanka, ABl. L 67 vom 11.3.2008, S. 3, den Beschluss der Kommission vom 28.1.2004 in der Sache CZ 14/2003, Česka Spoŕitelna, a.s., ABl. C 195 vom 31.7.2004, S. 2, und den Beschluss der Kommission vom 3.3.2004 über die staatliche Beihilfe CZ 58/2003, Evrobanka, a.s,. ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 40.

(27)  Siehe die Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission (Tubacex), Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und die Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, SLG. 2002, II-3049, Randnr. 167.

(28)  Insbesondere gab es einen vom Oltchim-Management für den Zeitraum 2006 bis 2010 ausgearbeiteten Geschäftsplan und eine Stellungnahme der unabhängigen Beratungsfirma Raiffeisen vom Mai 2007 sowie einen technischen Bericht der Beratungsfirma Techno Orbichem vom Mai 2007.

(29)  Z. B. in dem Geschäftsplan, der der Kommission am 17. Juli 2009 vorgelegt wurde, und in einer Studie von Roland Berger vom 13. April 2011, die der Kommission am 14. April 2011 von den rumänischen Behörden vorgelegt wurde.

(30)  Das besondere Verfahren der freiwilligen Liquidation hätte schätzungsweise 18 Monate gedauert.

(31)  Die Beitreibungsquote von [10]-[20] % ist geringer als zuvor berechnet ([15]-[25] %), da zwischenzeitlich die zusätzlichen, von AVAS erhobenen Zinsen, die zu den nicht besicherten Forderungen zählen, ebenfalls in Ansatz gebracht wurden.

(32)  Abzinsung zum 30. Juni 2011 mit einem Satz von 10,7 %, dem Wert der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC), ermittelt von der Beratungsfirma Roland Berger in einer Studie vom 13. April 2011, die der Kommission am 14. April 2011 von den rumänischen Behörden vorgelegt wurde.

(33)  Siehe Fußnote 32.

(34)  Zwar legte Rumänien in der ursprünglichen Anmeldung einen Geschäftsplan vor, jedoch beruhten die darin enthaltenen Finanzprognosen auf umfangreichen Investitionen in Höhe von 424 Mio. EUR; daher können diese Prognosen unter den gegebenen Bedingungen (Verzicht der öffentlichen Hand auf weitere Investitionspläne) nicht als verlässlich gelten.

(35)  Der Prozentsatz der in diesem Zeitraum gehandelten Aktien lag zwischen 0,01 % und 13,45 % der Gesamtzahl der umlaufenden Aktien pro Monat.

(36)  In dem 52-wöchigen Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 erreichte der Höchstwert sogar 2,21 RON pro Aktie.

(37)  Der gewichtete Durchschnitt wurde anhand des Volumens der gehandelten Aktien berechnet.

(38)  Der Wert der Positionen „Minderheitsbeteiligungen“ und „Vorzugsaktien“ ist gleich Null, und da der Wert der Position „Barmittel und Barmitteläquivalente” unbedeutend war, blieb sie bei der Berechnung der Nettoverschuldung unberücksichtigt.

(39)  Für die Zwecke der Analyse blieb in dem Bericht die mögliche Beteiligung privater Aktionäre an der Kapitalerhöhung unberücksichtigt, da von der Annahme ausgegangen wurde, dass deren Auswirkung auf den Wert des Anteils der rumänischen öffentlichen Hand neutral sein würde.

(40)  Ähnlich dem Liquidationswert Abzinsung bis 30. Juni 2011 mit einem Faktor von 10,7.


1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2013

über die Maßnahme SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 87)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/247/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 10. September 2007 hat die Stiftung Stichting Behoud Damplein Leidschendam (im Folgenden „Stiftung“), die 2006 zur Vertretung der Interessen der Anwohner des Damplein in Leidschendam-Voorburg (Niederlande) gegründet worden war, bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht über die mutmaßliche Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Rahmen eines Immobilienprojekts, das die Gemeinde Leidschendam-Voorburg in Zusammenarbeit mit mehreren privaten Partnern aufgestellt hat.

(2)

Die Kommission hat die Beschwerde mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 zur Stellungnahme an die Niederlande weitergeleitet und dabei um Beantwortung einer Reihe von Fragen gebeten. Die Niederlande antworteten mit Schreiben vom 7. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 25. April 2008, 12. September 2008, 14. Augustus 2009, 12. Februar 2010 und 2. August 2011 ersuchte die Kommission die Niederlande um weitere Auskünfte. Die Niederlande antworteten mit Schreiben vom 30. Mai 2008, 7. November 2008, 30. Oktober 2009, 12. April 2010, 29. September 2011 und 3. Oktober 2011. Am 12. März 2010 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der niederländischen Behörden statt. Daraufhin gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 30. August 2010 ergänzende Informationen ein.

(3)

Die Kommission unterrichtete die Niederlande mit Schreiben vom 26. Januar 2012 über ihren Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Immobilienprojekts (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“). Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Mit dem Beschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu ihrer vorläufigen Würdigung der Maßnahme Stellung zu nehmen.

(4)

Im Anschluss an eine zweimalige Verlängerung der Frist zur Einreichung von Stellungnahmen und an ein Treffen mit den Dienststellen der Kommission im Beisein der von der Maßnahme Begünstigten am 12. März 2012 übermittelten die Niederlande mit Schreiben vom 18. April 2012 ihre Anmerkungen zum Eröffnungsbeschluss.

(5)

Mit Schreiben vom 16. April 2012 übermittelte die Stiftung der Kommission ihre Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss. Die nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme wurde am 16. Mai 2012 an die Niederlande weitergeleitet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 übermittelten die Niederlande ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Stiftung.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1   Begünstigte und betroffene Parteien

(6)

Begünstigte der Maßnahmen ist die Partnerschaft Schouten de Jong Bouwfonds (im Folgenden „SJB“). Diese Partnerschaft wurde von den Gesellschaften Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV (im Folgenden „Schouten de Jong“) und Bouwfonds Ontwikkeling BV (im Folgenden „Bouwfonds“) für das streitige Immobilienprojekt gegründet und hat nach niederländischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(7)

Da Schouten de Jong und Bouwfonds an der Partnerschaft teilnehmen, sind sie ebenfalls als Begünstigte der Maßnahmen zu betrachten (4).

(8)

Schouten de Jong, das seinen Sitz in Voorburg (Niederlande) hat, ist in der Entwicklung von Immobilienprojekten in den Niederlanden, insbesondere im Raum Leidschendam, tätig. 2011 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 60 Mio. EUR.

(9)

Bouwfonds, eine Tochtergesellschaft von Rabo Vastgoed, hat seinen Sitz in Delft (Niederlande). Das Unternehmen ist der größte Immobilienentwickler in den Niederlanden und einer der drei größten Akteure auf dem europäischen Immobilienmarkt. Bouwfonds ist in erster Linie in den Niederlanden, in Deutschland und in Frankreich tätig. 2011 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 1,6 Mrd. EUR.

(10)

Die Gemeinde Leidschendam-Voorburg (im Folgenden „Gemeinde“) liegt in der niederländischen Provinz Zuid-Holland in der Nähe von Den Haag.

(11)

Für die Erschließungsphase des streitigen Immobilienprojekts haben die Gemeinde und SJB eine öffentlich-private Partnerschaft (im Folgenden „ÖPP“) in Form einer offenen Handelsgesellschaft gegründet. Jeder Partner der ÖPP hatte 50 % der mit der Erschließungsphase des Projekts verbundenen Kosten und Risiken zu tragen. Die Beschlussfassung in der ÖPP erfolgte einstimmig. Nach Angaben der niederländischen Behörden haften Schouten de Jong und Bouwfonds gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus der ÖPP-Vereinbarung ergebenden Pflichten durch SJB (5).

2.2   Das Immobilienprojekt

(12)

Am 6. April 2004 hat der Gemeinderat das „Concept Grondexploitatie Masterplan Damcentrum“ (Konzept eines Generalplans für die Erschließung des Damzentrums) und das „Concept Masterplan Damcentrum“ (Konzept eines Generalplans für das Damzentrum) genehmigt, die eine Rahmenvereinbarung für die Neugestaltung des Zentrums von Leidschendam (im Folgenden „Projekt Leidschendam-Zentrum“) (6) bilden. Das Projekt Leidschendam-Zentrum erstreckt sich auf ein Gebiet von rund 20,7 Hektar und umfasst den Abriss von etwa 280 Wohnungen, bei denen es sich vorrangig um Sozialwohnungen handelt, die Erneuerung der öffentlichen Fläche und der öffentlichen Infrastruktur (Kanalisation, Straßenbeläge, Beleuchtung usw.), die Errichtung von rund 600 neuen Wohneinheiten, bei denen es sich sowohl um Sozialwohnungen als auch um Wohnungen des freien Marktes handelt, die Anlage von rund 3 000 Quadratmetern Geschäftsfläche (Ladenräume) und einer zweistöckigen unterirdischen Parkgarage sowie die Verlegung und den Neubau einer Schule. Das Projekt Leidschendam-Zentrum war in verschiedene Teilprojekte unterteilt; eines davon war das Immobilienprojekt für den Damplein (im Folgenden „Projekt Damplein“).

2.2.1   Bauphase

(13)

Im Rahmen des Projekts Leidschendam-Zentrum schloss die Gemeinde am 9. September 2004 eine Kooperationsvereinbarung mit einer Reihe privater Projektentwickler, unter anderem mit SJB (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung von 2004“). Gemäß der Kooperationsvereinbarung von 2004 müssen die privaten Projektentwickler bei jedem der ihnen zugewiesenen spezifischen Planteile des Projekts Leidschendam-Zentrum die jeweils geplante Immobilie für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko bauen und verkaufen.

(14)

Der Kooperationsvereinbarung von 2004 zufolge mussten die Bauarbeiten beginnen, sobald die Grundstücke bebauungsfähig (vgl. Erwägungsgrund 22) und die erforderlichen Baugenehmigungen erteilt waren. In Bezug auf den Bau der Wohnungen des freien Marktes durften die privaten Entwickler die Bauarbeiten jedoch aufschieben, bis 70 % dieser (unter Umständen in Verbindung mit Sozialwohnungen errichteten) Wohnungen des fraglichen Teilstandorts vorverkauft waren (Artikel 7 Absatz 5 der Kooperationsvereinbarung von 2004, im Folgenden „70 %-Klausel“). Mit dieser in niederländischen Bauverträgen üblichen 70 %-Klausel soll das Risiko für die Projektentwickler beschränkt werden, dass die von ihnen errichtete Immobilie nicht verkauft wird. Die Vereinbarung sieht jedoch nicht die Möglichkeit vor, den Bau der Geschäftsräume und der unterirdischen Parkgarage aufzuschieben.

(15)

Gemäß der Kooperationsvereinbarung von 2004 und einer anderen am 22. November 2004 geschlossenen Projektvereinbarung (im Folgenden „SJB-Projektvereinbarung“) sollte SJB insgesamt 242 Wohnungen bauen, von denen 74 ursprünglich auf dem Damplein geplant waren (7). SJB sollte auch rund 2 400 Quadratmeter Geschäftsräume auf dem Damplein schaffen und die unterirdische Parkgarage bauen, in der es neben einem privaten Teil (75 Parkplätze) auch einen öffentlichen Teil (225 Parkplätze) geben sollte. Sowohl die Geschäftsräume als auch die Wohneinheiten sollten über der unterirdischen Parkgarage gebaut werden.

(16)

Wie die niederländischen Behörden in ihren Schreiben betonten, war die Gemeinde nicht an der Bauphase des Projekts beteiligt und trug kein Risiko in Bezug auf den Verkauf der Wohneinheiten und der Geschäftsräume. Etwaige Gewinne aus dem Verkauf kämen direkt den privaten Entwicklern zugute. Es sei zu unterscheiden zwischen der Bauphase und der sogenannten Erschließungsphase des Projekts, an der die Gemeinde über die ÖPP mit SJB beteiligt war und bei der sie 50 % des Risikos trug (siehe Erwägungsgrund 18).

2.2.2   Erschließungsphase

(17)

Ehe die Bauarbeiten für die einzelnen Teile des Immobilienprojekts beginnen konnten, mussten das Grundstück erworben, die öffentliche Infrastruktur neu angelegt und das Land bebauungsfähig gemacht werden. Da diese „Erschließungsphase“ des Projekts den Erwartungen zufolge mit hohen Kosten (damals wurden die Kosten auf rund 30 Mio. EUR geschätzt) und einem erheblichen Risiko verbunden sein würde, beschloss die Gemeinde, für die Durchführung dieser Tätigkeiten eine ÖPP mit SJB einzugehen (8). Vor diesem Hintergrund schlossen die Gemeinde und SJB am 22. November 2004 eine Erschließungs-/ÖPP-Vereinbarung (im Folgenden „Erschließungsvereinbarung“).

(18)

Im Gegenzug für diese Teilnahme an der Erschließungsphase des Projekts sollte SJB einen Teil der Einnahmen der ÖPP und die Entwicklungsrechte für Parzellen, die zuvor der Gemeinde zugewiesen worden waren, erhalten (9). Der Erschließungsvereinbarung zufolge sollten sowohl die Gemeinde als auch SJB für die Durchführung der Erschließungsarbeiten einen direkten finanziellen Beitrag an die ÖPP leisten (10). In der Erschließungsvereinbarung war ferner festgelegt, dass die Gemeinde und SJB je 50 % der Kosten und Risiken der Erschließungsphase zu tragen hätten (Artikel 4 Absatz 1 der Erschließungsvereinbarung) und dass die sich aus der Erschließung letztlich ergebenden Einnahmen/Verluste nach den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung von 2004 verteilt würden (Artikel 14 Absatz 3). Der Erschließungsvereinbarung zufolge sollte ein negatives Ergebnis bzw. ein positives Ergebnis bis 1 Mio. EUR am Ende der Erschließungsphase zu gleichen Teilen auf die Gemeinde und SJB aufgeteilt werden. Der über 1 Mio. EUR hinausgehende Teil eines positiven Ergebnisses sollte gegebenenfalls auf die Gemeinde, SJB und die anderen an der Bauphase des Immobilienprojekts teilnehmenden privaten Parteien aufgeteilt werden (Artikel 10 Absatz 9 der Kooperationsvereinbarung von 2004).

(19)

Die Erschließungsphase umfasste neben der Gewährleistung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks auch den Bau, die vorübergehende Bewirtschaftung und den Weiterverkauf des öffentlichen Teils der unterirdischen Parkgarage und den Bau der Schule (Artikel 4 der Erschließungsvereinbarung). In diesem Zusammenhang hatte die ÖPP mit SJB vereinbart, dass SJB die unterirdische öffentliche Parkgarage bauen würde, die als mit dem privaten Teil der Parkgarage fest verbunden betrachtet wurde (Artikel 9 der Erschließungsvereinbarung); dafür sollte SJB von der ÖPP einen Höchstbetrag von rund 4,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) erhalten (Artikel 6 der SJB-Projektvereinbarung). Der Bau des privaten Teils der Parkgarage sollte von SJB selbst finanziert werden. Die ÖPP hatte die Absicht, die gesamte Parkgarage an einen Dritten zu verkaufen; die Einnahmen aus diesem Verkauf sollten an die ÖPP gehen, die sie auf die Gemeinde und SJB aufteilen sollte.

(20)

Die ÖPP sollte schließlich auch einen 50 %igen Beitrag zu den Kosten für den Bau der Schule leisten, die zu einem anderen Planteil des Projekts Leischendam-Zentrum gehörte. Die verbleibenden 50 % sollten direkt von der Gemeinde finanziert werden (Artikel 8 der Erschließungsvereinbarung).

(21)

Aus den Erwägungsgründen 17 bis 20 geht hervor, dass die Kosten der Erschließungsphase des Projekts hauptsächlich die Kosten für den Erwerb des Grundstücks, soweit dieses noch kein Eigentum der Gemeinde war, die Kosten für die Gewährleistung der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks, die Kosten für den öffentlichen Teil der unterirdischen Parkgarage und 50 % der Baukosten für die Schule umfassten.

(22)

In der Erschließungsphase sollte die ÖPP zunächst hauptsächlich Einnahmen aus dem Verkauf des von der ÖPP bebauungsfähig gemachten Grundstücks an private Projektwickler, darunter SJB, erzielen. Jeder Projektentwickler musste den ihm zugewiesenen Teil des Grundstücks erwerben, um Wohnungen und Geschäftsraum zu errichten. Der Grundstückspreis war in Artikel 10 und in Anlage 3A der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt. Der Kooperationsvereinbarung von 2004 war ausdrücklich zu entnehmen, dass diese Preise Mindestpreise waren, die erhöht werden konnten, wenn eine größere Bodenfläche erzielt würde als geplant. Diese Preise basierten auf dem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vom 11. März 2003, in dem der Preis als marktüblich bezeichnet wurde. Der Grundstückspreis war zu zahlen, sobald der jeweilige private Entwickler die erforderliche Baugenehmigung erhalten hatte, spätestens aber bei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück (Artikel 10 Absatz 5 der Kooperationsvereinbarung von 2004).

(23)

Der Preis des Grundstücks, dass die ÖPP für das gesamte Projekt Leischendam-Zentrum an SJB verkauft hat, wurde auf mindestens 18,5 Mio. EUR festgelegt (Preisniveau: 1. Januar 2003). Das Grundstück des Planteils Damplein, das die ÖPP an SJB verkauft hat, wurde auf mindestens 7,2 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) festgelegt; dieser Betrag sollte bis zur Leistung der Zahlung jährlich mit 2,5 % indexiert werden.

(24)

Zweitens sollte die ÖPP ergänzende Einnahmen dadurch erzielen, dass sie allen privaten Projektentwicklern nach Artikel 10 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung von 2004 einen Erschließungsbeitrag und einen Qualitätsbeitrag in Rechnung stellte (11). Diese Beiträge wurden auf der Grundlage der Anzahl der Wohneinheiten berechnet, die der private Projektentwickler bauen würde und konnten in Abhängigkeit von der Anzahl der tatsächlich gebauten Einheiten erhöht oder gesenkt werden. Die Beiträge waren bis spätestens 1. Juli 2004 zu entrichten, und zwar in Form einer einmaligen Zahlung für alle Wohneinheiten, die der jeweilige private Entwickler im Rahmen des Projekts Leidschendam-Zentrum gebaut hatte.

(25)

Für alle Wohneinheiten, die SJB im Plangebiet Leidschendam-Zentrum bauen sollte, wurde der gesamte Erschließungsbeitrag auf rund 1,1 Mio. EUR und der Qualitätsbeitrag auf rund 0,9 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) festgesetzt; diese Beträge sollten bis zur Leistung der Zahlung jährlich mit 2,5 % indexiert werden. Die Höhe des letztlich zu entrichtenden Erschließungsbeitrags und Qualitätsbeitrags war von der Anzahl der tatsächlich gebauten Wohneinheiten abhängig.

2.3   Rückwirkende Preissenkung und rückwirkender Erlass der Beiträge

(26)

Der Planung von März 2004 zufolge sollten die Bauarbeiten am Damplein ursprünglich im November 2005 beginnen. Bei der Erteilung der von SJB für den Beginn der Bauarbeiten benötigten Baugenehmigungen kam es aufgrund mehrerer nationaler Rechtssachen jedoch zu Verzögerungen, so dass die Genehmigungen schließlich erst im November 2008 erteilt wurden.

(27)

SJB hatte im Februar 2007 mit dem Vorverkauf der Wohnungen begonnen, hatte aber Schwierigkeiten beim Verkauf und konnte schließlich nur 20 der 67 geplanten Wohneinheiten vorverkaufen. Aufgrund der Verzögerungen bei der Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen wurden diese Vorverkaufsverträge im September 2008 annulliert, so dass keine der von SJB am Damplein zu bauenden Wohneinheiten vorverkauft war, als SJB im November desselben Jahres schließlich die Genehmigungen erhielt, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Inzwischen hatte die Finanzkrise begonnen, die insbesondere den niederländischen Immobilienmarkt hart traf.

(28)

Vor diesem Hintergrund teilte SJB der Gemeinde mit, dass es nicht mit den Bauarbeiten beginnen werde, obwohl der Bau der Wohneinheiten der Kooperationsvereinbarung von 2004 zufolge nur aufgeschoben werden durfte, wenn weniger als 70 % dieser Einheiten verkauft waren. Wie in Erwägungsgrund 14 angegeben, bezog sich die 70 %-Klausel nicht auf den Bau der Geschäftsräume und der unterirdischen Parkgarage.

(29)

Im Herbst 2008 bot SJB der ÖPP an, für das Grundstück am Damplein anstelle der ursprünglich vereinbarten 7,2 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) 4 Mio. EUR zu zahlen und im April 2009 unabhängig von der Anzahl der verkauften Wohneinheiten mit den Bauarbeiten zu beginnen. Im Gegenzug zu dieser Preissenkung war SJB bereit, auf die Geltendmachung der in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vorgesehenen 70 %-Klausel zu verzichten. SJB schlug ferner vor, einen Investor zu suchen, der sich zum Erwerb der unverkauften Wohnungen verpflichten würde. Nach Angaben der niederländischen Behörden ergäbe sich dadurch ein niedrigerer Preis als bei direktem Verkauf an Privatpersonen.

(30)

Am 18. Dezember 2008 schlossen ÖPP und SJB eine grundsätzliche Vereinbarung über die Preissenkung; ehe diese jedoch dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt wurde, beauftragte die Gemeinde einen unabhängigen Sachverständigen mit der Beurteilung der Marktkonformität des von SJB berechneten Preises. In seinem Gutachten vom 11. Februar 2009 ermittelte der Sachverständige auf der Grundlage der Restwertmethode für das Grundstück am Damplein einen marktüblichen Preis von 4 Mio. EUR im Jahr 2010 (Preisniveau: 1. Januar 2010). Dabei berücksichtigte er die Tatsache, dass SJB sich dazu verpflichtet hatte, die nicht verkauften Wohneinheiten an einen Investor zu verkaufen und einer Senkung des ursprünglichen Gewinn- und Risikoprozentsatzes von 5 % auf 2 % zugestimmt hatte. Der Senkung des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags trug der Sachverständige in seinem Gutachten nicht Rechnung.

(31)

Angesichts dieses Gutachtens und der Tatsache, dass die Gemeinde nach Angaben der niederländischen Behörden weitere Verzögerungen fürchtete und es allgemein für wichtig hielt, dass möglichst rasch mit der Bauphase begonnen würde, beschloss der Gemeinderat auf seiner Sitzung vom 10. März 2009, dass die ÖPP sich mit einer Senkung des Preises und der Beiträge für das Grundstück am Damplein, die ursprünglich im Jahr 2004 mit SJB vereinbart worden waren, einverstanden erklären würde. Im Vorschlag des Gemeinderates vom 18. Februar 2009, der den Gemeinderatsmitgliedern zugesandt wurde, ist von einer Senkung des Grundstückspreises und einer Minderung des Erschließungs- und des Qualitätsbeitrags die Rede. Ferner ist in diesem Vorschlag dargelegt, dass die Erschließungsphase durch diese Senkungen verlustträchtig werde, obwohl die Erreichung der Gewinnschwelle vorgesehen gewesen sei. In dem Vorschlag wird die Gemeinde aufgefordert, für 50 % der Verluste die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Ferner heißt es in dem Vorschlag, dass es SJB aufgrund der Finanzkrise nicht möglich gewesen sei, ausreichende Finanzmittel für die Entwicklung des Dampleins aufzunehmen.

(32)

Am 1. März 2010 schlossen die Gemeinde, die ÖPP und SJB eine Vereinbarung (im Folgenden „ergänzende Vereinbarung“), in der die Preissenkung festgelegt wurde. Mit dieser Vereinbarung wurden die Kooperationsvereinbarung von 2004, die SJB-Projektvereinbarung und die Projektvereinbarung mit der Gemeinde vom 22. November 2004 geändert. In Artikel 2.1.2 Absatz 1 der ergänzenden Vereinbarung wurde der Preis für das an SJB zu verkaufende Grundstück am Damplein – entgegen der Vereinbarung in der Kooperationsvereinbarung von 2004 – auf 4 Mio. EUR festgesetzt. Nach Artikel 2.1.2 Absatz 2 der ergänzenden Vereinbarung sollten der zuvor vereinbarte Erschließungsbeitrag und der Qualitätsbeitrag wegfallen. In Absatz 2 wird nicht speziell auf das Grundstück am Damplein Bezug genommen (12).

(33)

Der ergänzenden Vereinbarung ist ferner zu entnehmen, dass SJB am 7. Juli 2009 mit den Bauarbeiten am Damplein begonnen hatte und zu deren unterbrechungsfreier Durchführung verpflichtet war. Die Bauarbeiten sollten im Dezember 2011 abgeschlossen werden. Bei verspäteter Übergabe sollte SJB einen Teil der Ermäßigung zurückzahlen. Die Bereitstellung des Grundstücks sollte spätestens Mitte März 2010 und die Zahlung spätestens am Tage der Bereitstellung erfolgen.

(34)

Zudem schlossen ÖPP und SJB am 13. Juli 2009 eine weitere Vereinbarung in Bezug auf die öffentliche unterirdische Parkgarage (13). Dieser Vereinbarung zufolge sollte SJB im zweiten Quartal 2009 mit den Bauarbeiten für die öffentliche Parkgarage beginnen und sie innerhalb einer vereinbarten Frist durchführen. Die ÖPP sollte SJB für den Bau der öffentlichen Parkgarage 5,4 Mio. EUR (Preisniveau: 1. April 2009) zahlen (14). Dieser Betrag ist bis zur Übergabe fest und wird nicht indexiert.

(35)

Am 15. Januar 2010 schlossen SJB und Wooninvest Projecten BV, ein mit einem der Projektentwickler, die die Kooperationsvereinbarung von 2004 unterzeichnet hatten, verbundenes Unternehmen, einen Kauf-/Werkvertrag für den Erwerb von 43 Wohneinheiten, die Wooninvest an Privatpersonen vermieten sollte. Für den Fall, dass SJB bis zum 29. Januar 2010 einen privaten Käufer für eine Reihe dieser Wohneinheiten finden sollte, vereinbarten die Vertragspartner, dass die jeweiligen Einheiten nicht an Wooninvest verkauft würden. Im Vertrag wurde ferner festgelegt, dass SJB im Zeitraum vom 29. Januar 2010 bis zur Übergabe der Wohnungen an Wooninvest die an Wooninvest verkauften Wohnungen unter den Bedingungen zurückkaufen kann, unter denen die Wohnungen an Wooninvest verkauft wurden, zuzüglich eines Ausgleichs für die Wooninvest entstandenen Kosten und zuzüglich Zinsen von 6 % pro Jahr für den Zeitraum zwischen der Zahlung von Wooninvest an SJB und dem Datum, an dem Wooninvest die Wohneinheiten wieder SJB übergibt (Artikel 24).

3.   ERÖFFNUNGSBESCHLUSS

(36)

Mit dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnet, da die rückwirkende Senkung des Grundstückspreises und der Erlass des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags durch die ÖPP zugunsten von SJB (im Folgenden „streitige Maßnahmen“) möglicherweise eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden und die Kommission Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hat.

(37)

Nach Auffassung der Kommission war es insbesondere unwahrscheinlich, dass ein hypothetischer privater Verkäufer, der sich in einer vergleichbaren Situation befand wie die Gemeinde, nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers derselben Preissenkung und demselben Erlass der Beiträge zugestimmt hätte. Durch rückwirkende Senkung des Preises für das von der ÖPP an SJB verkaufte Grundstück beschloss die ÖPP und damit die Gemeinde, das Risiko eines rückläufigen Immobilienmarktes zu tragen. Dies steht im Widerspruch zu den Erklärungen der niederländischen Behörden, dass die Bauphase des Projekts voll auf Risiko und Rechnung der privaten Projektentwickler, zu denen auch SJB gehört, gehe. Da die ÖPP als Verkäufer des Grundstücks an dieser Phase des Projekts nicht finanziell beteiligt war, bestand kein Grund für die Annahme, dass ein hypothetischer privater Verkäufer, der sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gemeinde befand, zugestimmt hätte, einen vereinbarten Kaufpreis für ein Grundstück rückwirkend zu senken, da der Käufer Schwierigkeiten hatte, die Wohnungen, die er dort zu bauen beabsichtigte, zu verkaufen. Auch der Erlass des Erschließungs- und des Qualitätsbeitrags scheint nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang zu stehen, da es unwahrscheinlich ist, dass ein privater Investor ohne jede Gegenleistung einen vereinbarten Beitrag zu seinen Kosten rückwirkend erlassen würde.

(38)

Schließlich hatte die Kommission Zweifel, dass die streitigen Maßnahmen unter eine der Ausnahmen des Artikels 107 AEUV fallen.

4.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE

(39)

Mit Schreiben vom 18. April 2012 nahmen die niederländischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss der Kommission Stellung.

4.1   Anmerkungen zum Sachverhalt

(40)

Die Niederlande machten geltend, dass die Gemeinde, im Gegensatz zu dem, was nach Artikel 2.1.2 der ergänzenden Vereinbarung zu erwarten gewesen sei, die in der Kooperationsvereinbarung von 2004 ursprünglich vereinbarten Erschließungs- und Qualitätsbeiträge nicht vollständig erlassen habe, sondern lediglich auf die Beiträge verzichtet habe, die SJB für die am Damplein zu errichtenden Wohneinheiten hätte entrichten müssen. Nach Angaben der Niederlande beliefen sich letztere Beiträge auf insgesamt 551 544 EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003, was zum 1. Januar 2010 einem Gesamtbetrag von 719 400 EUR entspreche). Zur Stützung dieser Aussage verwiesen die Niederlande auf einen Vorschlag, den die Gemeinde dem Gemeinderat am 18. Februar 2009 unterbreitet hatte, und auf ein der Kooperationsvereinbarung von 2004 beigefügtes Bauprogramm, in dem für den Damplein ein Erschließungs- und Qualitätsbeitrag von 551 554 EUR festgestellt wird.

(41)

Ferner teilten die Niederlande der Kommission mit, dass im Rahmen der ÖPP bereits in den Jahren 2006 und 2008 über Preissenkungen für SJB beraten worden sei. Im Jahr 2006 habe die ÖPP beschlossen, den Grundstückspreis für die Geschäftsräume zu senken, da weniger Geschäftsraum geschaffen werden konnte als ursprünglich geplant, und im Jahr 2008 habe die ÖPP beschlossen, SJB für die bei der Erteilung der Baugenehmigung entstandene Verzögerung einen Ausgleich zu gewähren. Diese Ermäßigungen sollten unter der Bedingung gewährt werden, dass SJB bis zum 1. Oktober 2008 eine gültige Baugenehmigung erhielt. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätten die Vertragspartner beschlossen, erneut über die Ermäßigung zu verhandeln. Nach Angaben der niederländischen Behörden sind die Ermäßigung des Preises für das Grundstück am Damplein und die erlassenen Beiträge nach Tabelle 1 zu berechnen.

Tabelle 1

Berechnung der Preisermäßigung und der erlassenen Beiträge nach Angaben der niederländischen Behörden

Preisermäßigung Damplein

Preisniveau: 1.1.2010

Grundstückspreis

8 622 480

Erschließungs- und Qualitätsbeitrag

719 400

Summe Grundstückspreis und Beiträge

9 341 880

2006 und 2008 vereinbarte Ermäßigungen

–1 734 245

Ermäßigter Preis

7 607 635

Preis ergänzende Vereinbarung März 2010

–4 000 000

Ermäßigung insgesamt

3 607 635

4.2   Anmerkungen zum Vorliegen staatlicher Beihilfen

(42)

Nach Angaben der niederländischen Behörden stellen die streitigen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die niederländischen Behörden vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass SJB durch die streitigen Maßnahmen kein Vorteil gewährt worden sei, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

(43)

Nach Ansicht der niederländischen Behörden hat die Gemeinde im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gehandelt, da die Nichtdurchführung des Projekts Damplein sich auf das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum ausgewirkt und der Gemeinde direkten und indirekten Schaden zugefügt hätte.

(44)

Um den direkten Schaden zu berechnen, sei die Gemeinde zunächst davon ausgegangen, dass SJB mindestens zwei Jahre gebraucht hätte, um während der Krise 70 % der Wohneinheiten zu verkaufen und ohne die ergänzende Vereinbarung mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Gemeinde habe den direkten Schaden, der sich aus einer weiteren Verzögerung um zwei Jahre für die ÖPP ergeben hätte, mit 2,85 Mio. EUR veranschlagt, von denen 50 % für Rechnung der Gemeinde gehen würden. Ferner habe sie die sich allein aus der Instandhaltung des benachteiligten Gebiets ergebenden zusätzlichen direkten Kosten für die Gemeinde auf 50 000 EUR geschätzt (vgl. Tabelle 2).

Tabelle 2

Von den Niederlanden berechneter direkter Schaden

Direkter Schaden in einem Zeitraum von 2 Jahren

ÖPP

Gemeinde

(50 %)

Zinsaufwendungen für eine Kreditfazilität (5 % in zwei Jahren, ausstehender Betrag am 1.1.2009: 17 Mio. EUR)

1 800 000

900 000

Vorläufige Maßnahmen: Schutzvorrichtung, Verkehrszeichen sowie Wartung und Verwaltung

60 000

30 000

Mit diesen Maßnahmen verbundener Kostenanstieg (Indexierung mit 2,5 %)

385 000

192 500

Zusätzliche Plankosten, d. h. Kosten für das Projektbüro, wie Finanzverwaltung, Versicherungen usw.

600 000

300 000

Instandhaltung des benachteiligten Gebiets

 

50 000

Insgesamt

2 845 000

1 472 500

(45)

Ferner machen die Niederlande geltend, dass der Gemeinde durch eine derartige Verzögerung ein indirekter Schaden entstanden wäre in Form einer weiteren negativen Entwicklung der öffentlichen Fläche, eines Verlusts an Vertrauen in das Gebiet seitens der Anwohner und künftigen Immobilienkäufer, Kosten für die Änderung des Verwendungszwecks von Geschäftsraum, Schadenersatzforderungen von Unternehmen, Kosten für Instandhaltung und Plananpassungen für die übrigen Planteile. Eine derartige Verzögerung hätte auch das Ende bedeutet für die Geschäftseinrichtungen im Entwicklungsgebiet, die zur Lebensfähigkeit des gesamten Gebiets beitrügen. Bereits vor Beginn des Projekts hätten rund 23 % der Geschäfte leergestanden. 2010 seien 27 % der Geschäfte ungenutzt gewesen. Ohne die erforderliche Wiederbelegung wäre es zu einer weiteren Verarmung der Gegend gekommen.

(46)

Nach Auffassung der Niederlande hat die Gemeinde wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt, als sie den Finanzprognosen Rechnung trug und in ihrem eigenen Interesse versuchte, den direkten und indirekten Schaden, der sich durch eine weitere Verzögerung des Projekts ergeben hätte, zu beschränken. Zugleich habe sie die Gewissheit erhalten, dass die Bauarbeiten am Damplein ausgeführt würden.

(47)

Zweitens führen die Niederlande aus, dass die Gemeinde wie ein privater Kapitalgeber gehandelt habe, da sie die streitigen Maßnahmen im Gegenzug für die Zusage von SJB gewährt habe, auf die Geltendmachung der 70 %-Klausel zu verzichten. Die Tatsache, dass SJB die 70 %-Klausel nicht länger geltend machen konnte, habe sich auf die Gültigkeit der Annahmen ausgewirkt, die bei der ursprünglichen Bewertung des Grundstücks im Jahr 2003 und dem in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Preis zugrundegelegt worden seien. Nach Angaben der Niederlande bildeten die Senkung des Verkaufspreises des Grundstücks und der Erlass der Beiträge die Gegenleistung der Gemeinde für die Bereitschaft von SJB, auf sein Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten. Ohne die ergänzende Vereinbarung hätte SJB nicht mit den Bauarbeiten am Damplein begonnen.

4.3   Anmerkungen zur Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(48)

Sollte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass die streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen bilden, so wären diese nach Auffassung der niederländischen Behörden nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

4.3.1   Allgemeines Interesse

(49)

Nach Angaben der Niederlande verfolgte die Gemeinde mit der Durchführung dieses Projekts ein Ziel von allgemeinem Interesse. Da ein großer Teil des Damplein brach gelegen und die Gegend sich negativ entwickelt habe, sei der Beginn der Bauarbeiten nach Auffassung der Gemeinde nicht nur für die Entwicklung des Damplein, sondern für das gesamte Zentrum von Leidschendam von großer Bedeutung gewesen. Insbesondere die Verzögerung beim Bau der unterirdischen Parkgarage hätte die Verwirklichung der übrigen Planteile gefährdet.

4.3.2   Zielsetzung von gemeinsamem Interesse

(50)

Nach Ansicht der Niederlande trägt die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam zum Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, das in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 174 AEUV aufgeführt ist. Bei der Neugestaltung des Zentrums werde der knappe Raum für neue Wohnungen, Geschäftseinrichtungen und eine unterirdische Parkgarage in Leidschendam effizient genutzt und durch die Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur werde ein Beitrag zum Zusammenhalt des gesamten Zentrums geleistet.

4.3.3   Angemessenheit der ergänzenden Vereinbarung

(51)

Nach Angaben der Niederlande konnte SJB wegen der 70 %-Klausel in der Kooperationsvereinbarung von 2004 nicht verpflichtet werden, mit den Bauarbeiten am Damplein zu beginnen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem SJB eine gültige Baugenehmigung erhalten habe, sei der niederländische Immobilienmarkt durch die Kreditkrise beeinträchtigt worden, so dass es für SJB noch schwieriger geworden sei, 70 % der Wohnungen des freien Marktes rasch zu verkaufen. Da die Gemeinde dem Beginn der Bauarbeiten am Damplein große Bedeutung beigemessen habe, sei deshalb erneut über die Kooperationsvereinbarung von 2004 verhandelt worden. Die ergänzende Vereinbarung sei daher angemessen und erforderlich gewesen, um das Ziel der Gemeinde zu verwirklichen, den Damplein wiederzubeleben.

4.3.4   Verhältnismäßigkeit

(52)

Da die Gemeinde den unverzüglichen Beginn der Bauarbeiten habe erreichen wollen, habe SJB auf sein Recht der Geltendmachung der 70 %-Klausel verzichten und auf die Gefahr hin, die Wohnungen möglicherweise nicht verkaufen zu können, mit dem Bau beginnen müssen. Deshalb habe SJB den zuvor vereinbarten Preis neu berechnet. Diese Berechnung sei anschließend von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden, der den vereinbarten Preis für marktüblich hielt.

(53)

Der Umstand, dass der Preis von einem unabhängigen Sachverständigen als marktüblich bezeichnet wurde, belegt nach Angaben der Niederlande, dass die Preissenkung verhältnismäßig sei. Dies beinhalte auch, dass keine Überkompensierung zugunsten von SJB vorgelegen habe. Die Preissenkung sei die Gegenleistung der Gemeinde gewesen für die Bereitschaft von SJB, auf die Geltendmachung der 70 %-Klausel zu verzichten. Ohne die ergänzende Vereinbarung hätte SJB nicht mit den Bauarbeiten am Damplein begonnen.

(54)

Durch seine Teilnahme an der ÖPP werde SJB ferner 50 % der mit der Erschließung verbundenen Risiken und Kosten selbst tragen und damit einen Beitrag zur vereinbarten Senkung des Verkaufpreises leisten. Um in Bezug auf die Erschließung die Gewinnschwelle zu erreichen, sei beschlossen worden, dass SJB 2,6 Mio. EUR zur ÖPP beitragen solle (Punkt 5.2.1 des Generalplans für die Erschließung des Damzentrums), und da die ÖPP 50 % der Kosten für die Schule getragen habe, gingen 25 % davon zu Lasten von SJB (0,7 Mio. EUR).

4.3.5   Verfälschung des Wettbewerbs

(55)

Schließlich beziehe sich die rückwirkende Preissenkung nach Angaben der Niederlande auf den Bau von 67 Wohneinheiten und 14 Geschäftsräumen, die zu Preisen verkauft werden sollen, welche von einem unabhängigen Sachverständigen als marktüblich bezeichnet worden seien. Daher sei die Verfälschung des Wettbewerbs sehr lokaler Art und wiege nicht schwerer als die positiven Folgen der Durchführung des Projekts.

5.   STELLUNGNAHME DRITTER

(56)

Nur die Stiftung hat zum Eröffnungsbeschluss Stellung genommen. Die Stiftung begrüßt den Eröffnungsbeschluss, vertritt aber die Auffassung, dass die darin beschriebenen streitigen Maßnahmen Teil einer wesentlich umfangreicheren Fördermaßnahme seien und verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Beschwerde und die von ihr vorgelegten ergänzenden Informationen. Insbesondere verweist die Stiftung auf das Grundstück, das die Gemeinde vermutlich kostenlos auf die ÖPP übertragen habe.

(57)

Die Stiftung vertrat die Auffassung, dass die Verzögerung des Projekts nicht auf die von ihr eingeleiteten nationalen Rechtssachen zurückzuführen gewesen sei und dass auch die Finanzkrise den Verkauf der Wohnungen am Damplein nicht verzögert habe. Nach Ansicht der Stiftung bestand bereits zu Beginn des Projekts im Jahr 2004 keine Nachfrage nach der am Damplein geplanten Art von Wohnungen.

(58)

Nach Angaben der Stiftung wurde das Grundstück weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2009 von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet.

6.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE ZUR STELLUNGNAHME DER STIFTUNG

(59)

Die Niederlande machten geltend, dass die Gestaltung des Projekts durch die Gemeinde transparent sei und in dem am 6. April 2004 genehmigten „Konzept eines Generalplans für das Damzentrum“ beschrieben worden sei. Nur finanziell heikle Vereinbarungen oder Teile von Vereinbarungen seien geheim gehalten worden.

(60)

In Bezug auf die kostenlose Übertragung eines Grundstücks der Gemeinde auf die ÖPP erläuterte die Gemeinde, dass diese nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sei und verwies auf die Angaben, die sie der Kommission 2009 übermittelt habe und in denen sie erklärt habe, dass die Übertragung nicht kostenlos erfolgt sei, da die ÖPP im Gegenzug Dienstleistungen erbracht habe. In ihren zuvor übermittelten Informationen hatte die Gemeinde betont, dass die von der ÖPP durchgeführten Arbeiten normalerweise zu Lasten der Gemeinde gegangen wären.

(61)

Nach Ansicht der niederländischen Behörden haben sowohl die verschiedenen Rechtsverfahren, die die Stiftung eingeleitet habe und die viel negative Publizität für das Projekt mit sich gebracht hätten, als auch die Kreditkrise einen negativen Einfluss auf den Verkauf der Wohnungen am Damplein ausgeübt. Als im Jahr 2007 erstmals mit dem Verkauf begonnen wurde, sei nahezu ein Drittel der Wohneinheiten verkauft worden. Diese Verkaufsvereinbarungen seien später wegen der verzögerten Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen annulliert worden. Hieraus könne geschlossen werden, dass zu Beginn des Projekts Nachfrage nach diesen Wohnungen bestanden habe.

(62)

Die niederländischen Behörden verweisen zudem darauf, dass die unabhängigen Experten von der Gemeinde bestellt worden seien, die kein Interesse an einem niedrigen Grundstückspreis gehabt hätte.

7.   BEWERTUNG DER STREITIGEN MASSNAHMEN

7.1   Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(63)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(64)

Erstens wird nicht bestritten, dass SJB sowie Schouten de Jong und Bouwfonds, die Mitglieder der Partnerschaft, Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind, da sie – so wie im Eröffnungsbeschluss angegeben – durch das Angebot von Gütern und Dienstleistungen auf dem Markt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

(65)

Zweitens wurden die streitigen Maßnahmen durch die ÖPP gewährt, d. h. mit der erforderlichen Zustimmung der Gemeinde, die einen 50 % igen Anteil an der ÖPP hält. Da die ÖPP-Beschlüsse einstimmig gefasst werden und bei diesen Maßnahmen die Einstimmigkeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gemeinderats erzielt werden konnte, ist der Beschluss der ÖPP, die streitigen Maßnahmen zu gewähren, dem Staat zuzurechnen. Hätte die Gemeinde den streitigen Maßnahmen nicht zugestimmt, wäre das finanzielle Risiko, mit dem sie aufgrund ihrer Teilnahme an der ÖPP konfrontiert war, proportionell geringer gewesen. Die Preissenkung und der Erlass der Beiträge durch die ÖPP stellen somit eine Mindereinnahme an staatlichen Mitteln dar.

(66)

Drittens sind diese Maßnahmen als selektiv anzusehen, da sie lediglich SJB und schließlich Schouten de Jong und Bouwfonds, den Mitgliedern der Partnerschaft, zugute kommen.

(67)

Die niederländischen Behörden bestreiten jedoch, dass die Gemeinde durch Zustimmung zur Senkung des ursprünglich vereinbarten Preises des an SJB verkauften Grundstücks sowie durch einen Erlass der Beiträge SJB einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Auch bestreiten sie, dass die streitigen Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Union beeinträchtigen.

(68)

Aus den in den Erwägungsgründen 69 bis 89 genannten Gründen teilt die Kommission in diesen Punkten nicht die Auffassung der niederländischen Behörden.

7.1.1   Vorteil

(69)

Der ständigen Rechtsprechung zufolge (15) kann der Verkauf von Grundstücken und Bauten durch den Staat an ein Unternehmen oder eine Privatperson, das/die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, eine Beihilfe darstellen, vor allem, wenn der Verkauf nicht zum Marktwert erfolgt, d. h. wenn nicht der Preis erzielt wird, den ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen wahrscheinlich erzielt hätte.

(70)

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Grundstücksgeschäfte prinzipiell gemäß der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (16) zu beurteilen sind, die den Mitgliedstaaten eine Reihe von Leitlinien an die Hand gibt, um sicherzustellen, dass der Verkauf von Grundstücken und Bauten durch die öffentliche Hand keine Beihilfen umfasst. In der Mitteilung werden zwei Methoden beschrieben, mit denen Beihilfen bei derartigen Geschäften ausgeschlossen werden können: Zum einen der Verkauf von Bauten oder Grundstücken nach einem hinreichend publizierten, allgemeinen und bedingungsfreien Bietverfahren (ähnlich einer Versteigerung) und die darauf folgende Veräußerung an den meistbietenden oder den einzigen Bieter, und zum anderen die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen. Diese Methoden müssen gewährleisten, dass der Preis, zu dem das Grundstück durch die öffentliche Hand verkauft wird, so genau wie möglich den Marktwert des Grundstücks widerspiegelt und folglich mit dem Prinzip des marktwirtschhaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, um zu vermeiden, dass der Käufer des Grundstücks durch diesen Verkauf einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in derartigen Fällen auch andere Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen können. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass der tatsächliche durch den Käufer entrichtete Preis dem Marktwert des Grundstücks so weit wie möglich entspricht (17).

(71)

In dieser Sache wurde kein bedingungsfreies Bietverfahren durchgeführt. Auch wenn im März 2003 ein Sachverständiger ein Gutachten zu den Verkaufspreisen in der Kooperationsvereinbarung von 2004 erstellt hat, wurde im Jahr 2010 der mit SJB vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück auf dem Damplein gemindert. Zudem wurden die zuvor vereinbarten Beiträge infolge der ergänzenden Vereinbarung erlassen.

(72)

Was das in Erwägungsgrund 30 genannte Gutachten durch einen Sachverständigen vom Februar 2009 betrifft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Restwertmethode, die bei dieser im Nachhinein erstellten Bewertung verwendet wurde, zur Berechnung des Marktwerts des an SJB verkauften Grundstücks nicht geeignet ist, da die erwartete Minderung des Erlöses aus dem Verkauf der Bauten vollständig durch den Grundstückspreis absorbiert werden dürfte. Bei der Berechnung des Grundstückswerts geht die Restwertmethode vom Verkaufspreis der Bauten aus. Von diesem Preis werden die Baukosten sowie ein Betrag zur Gewinn- und Risikodeckung abgezogen. Der Restbetrag entspricht dem Grundstückswert. Es liegt auf der Hand, dass bei der Restwertmethode im Zusammenhang mit einem rückläufigen Immobilienmarkt, so wie es hier der Fall ist, die Wertminderung der Immobilie vollständig auf den Grundstückswert abgewälzt wird. Theoretisch kann dies sogar zu einem negativen Grundstückswert führen.

(73)

Schließlich machen die niederländischen Behörden geltend, dass die Gemeinde in Übereinstimmung mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe, als sie den streitigen Maßnahmen zustimmte. Das bedeutet, dass ein hypothetischer privater Verkäufer, der sich in derselben Situation wie die Gemeinde befand, derselben Preissenkung und demselben Beitragserlass zugestimmt hätte und deshalb kein Vorteil infolge der streitigen Maßnahmen vorliege. Zum einen war es den niederländischen Behörden zufolge für die Gemeinde von großer finanzieller und sozialer Bedeutung, dass die Bauarbeiten auf dem Damplein so schnell wie möglich aufgenommen wurden. Weitere Verzögerungen hätten der Gemeinde einen direkten und indirekten Schaden zugefügt, der höher gewesen wäre als die Kosten, die der Gemeinde infolge ihrer Zustimmung zu den streitigen Maßnahmen entstanden. Zum anderen führen die Niederlande aus, dass die Gemeinde wie ein privater Kapitalgeber gehandelt habe, da sie die streitigen Maßnahmen im Gegenzug für die Zusage von SJB akzeptiert habe, auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten.

(74)

Die Kommission kann sich diesen Argumenten nicht anschließen. Erstens erinnert sie daran, dass die Gemeinde lediglich bei der Erschließungsphase des Immobilienprojekts involviert war, während die Bauphase des Projekts für Rechnung und Risiko der jeweiligen privaten Entwickler, zu denen auch SJB gehörte (siehe die Erwägungssgründe 13 und 16), ging. Es ist unwahrscheinlich, dass ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen beschlossen hätte, das für ihn zuvor nicht bestehende Risiko eines rückläufigen Immobilienmarkts von SJB zu übernehmen, indem er einer Senkung des ursprünglich vereinbarten Grundstückspreises und eines Beitragserlasses zugestimmte, ohne dadurch einen deutlichen finanziellen Vorteil zu erlangen, der die durch den Beschluss erlittenen Verluste übersteigt. So wie in den Erwägungsgründen 75 bis 86 erläutert, bewirken weder die Tatsache, dass die Gemeinde durch weitere Verzögerungen Schaden erlitten hätte noch die Tatsache, dass SJB beschlossen hat, auf sein Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten, eine Änderung der Schlussfolgerung der Kommission im Hinblick auf die Frage, ob die Gemeinde nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gehandelt hat.

Angeblicher Schaden

(75)

Im Hinblick auf den angeblichen direkten Schaden, den die Gemeinde durch weitere Verzögerungen des Damplein-Projekts erlitten hätte, stellt die Kommission fest, dass sämtliche in Tabelle 2 durch die niederländischen Behörden veranschlagten Kosten mit der Erschließungsphase des gesamten Projekts Leidschendam-Zentrum in Verbindung stehen. In der Annahme, dass es noch mindestens zwei Jahre dauern dürfte, bis SJB die Bauarbeiten aufnimmt, schätzten die niederländischen Behörden, dass die Mindereinnahmen der ÖPP aus dem Grundstücksverkauf an SJB und die erwarteten entsprechenden Verzögerungen des übrigen Projekts Leidschendam-Zentrum zu einer Zinsbelastung von ca. 1,8 Mio. EUR auf das ausstehende Darlehen der ÖPP für die Erschließungsphase des gesamten Projekts Leidschendam-Zentrum führen dürften. Eine Verzögerung um zwei Jahre dürfte zudem für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum zusätzliche Plankosten und sonstige Kosten in Höhe von ca. 1 Mio. EUR verursachen.

(76)

So wie die niederländischen Behörden selbst einräumen, haben die streitigen Maßnahmen zu den Verlusten in der Erschließungsphase des Projekts beigetragen, weil die ÖPP mit SJB einen niedrigeren Grundstückspreis als ursprünglich in der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt ausgehandelt und bestimmte Beiträge erlassen hat (18). Ein privater Kapitalgeber, der unter normalen Marktbedingungen einen Höchstertrag für den Verkauf seines Grundstücks anstrebt, hätte den streitigen Maßnahmen wahrscheinlich nicht zugestimmt, da sie zu den Verlusten in der Erschließungsphase des Projekts beitrugen, für die der private Kapitalgeber selbst zu 50 % aufzukommen hatte. Ein privater Kapitalgeber, der in die Erschließungsphase des Projekts lediglich finanziell involviert ist, hätte vielmehr dafür gesorgt, dass die Erschließungsarbeiten schnell voranschreiten, um das Grundstück für die Projektentwickler bereitzustellen. Auch dürfte er die privaten Entwickler aufgefordert haben, den in den frei ausgehandelten Vereinbarungen genannten Grundstücksverkaufspreis zu zahlen und die dort festgelegten Beiträge zu entrichten.

(77)

Selbst wenn die angeblichen direkten Kosten, auf die die niederländischen Behörden Bezug nehmen, den Beschluss der Gemeinde, die streitigen Maßnahmen zu gewähren, beeinflusst haben sollten, was die Kommission nicht anerkennt, ist doch die Berechnung der Kosten als solche falsch. Zum einen wurden die Zinsen für eine der ÖPP für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum und nicht nur für das Projekt Damplein gewährte Kreditfazilität berechnet, das lediglich eines von acht Teilprojekten ist. Auch die zusätzlichen Plankosten wurden für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum berechnet. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Ausführung des Projekts Damplein auch alle anderen Teilprojekte ausgeführt werden und folglich keine entsprechenden Zinsen anfallen dürften.

(78)

Zum anderen handelt es sich bei den 5 % nicht um einen tatsächlichen Zins, sondern vielmehr um einen Prozentsatz, der für interne Berechnungen zugrunde gelegt wird. Der tatsächliche Zins, der für die Kreditfazilität für das Projekt Leidschendam-Zentrum zu entrichten ist, liegt erheblich niedriger (19), d. h. für die Gemeinde fallen die Zinskosten über die ÖPP niedriger aus als von den niederländischen Behörden angegeben.

(79)

Drittens wären die ausstehende Kreditfazilität und folglich auch die Zinsen wesentlich niedriger ausgefallen, wenn die Zahlung zu dem in der Kooperationsvereinbarung von 2004 genannten Termin und in Höhe des dort festgelegten Betrags erfolgt wäre.

(80)

Viertens liegt es auf der Hand, dass selbst nach den Berechnungen der niederländischen Behörden die finanziellen Folgen der Gewährung der streitigen Maßnahmen, die auf ca. 3,6 Mio.EUR veranschlagt werden, für die ÖPP höher ausfallen als die angeblichen direkten Kosten bei einer weiteren Bauverzögerung auf dem Damplein durch SJB, die die niederländischen Behörden mit ca. 2,8 Mio. EUR veranschlagen.

(81)

Schließlich haben die niederländischen Behörden die angeblichen indirekten Kosten einer weiteren Verzögerung des Projekts um zwei Jahre nicht beziffert, so dass die Kommission sie nicht kontrollieren kann.

Die 70 %-Klausel

(82)

Was die Zusage von SJB betrifft, auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten, stellt die Kommission zunächst fest, dass diese Klausel, die auch für die anderen privaten Entwickler des Projekts Leidschendam-Zentrum galt, in den Niederlanden nicht ungewöhnlich ist. Durch die Akzeptanz dieser Klausel erklärte sich die Gemeinde damit einverstanden, dass der tatsächliche Baubeginn der Wohnungen des freien Sektors durch die Ergebnisse des Vorverkaufs von Wohnungen durch private Projektentwickler wie SJB bestimmt würde. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Gemeinde nur in der Erschließungsphase des Projekts involviert war, während die Bauphase für Rechnung und Risiko der privaten Entwickler ging. Auch wenn für die Gemeinde ein schneller Baubeginn in der Tat wichtig war, stand es ihr frei, während der Verhandlungen über die Verkaufsvereinbarungen mit den privaten Entwicklern im Jahr 2004 die 70 %-Klausel im Vertrag entweder abzulehnen oder Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die Bauphase zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eingeleitet und/oder beendet worden war.

(83)

An dieser Stelle sei angemerkt, dass die 70 %-Klausel in der Kooperationsvereinbarung von 2004 lediglich für Wohnungen des freien Sektors galt und nicht den Bau der Geschäftsfläche und der unterirdischen Parkgarage betraf, während SJB in Bezug auf alle Bautätigkeiten am Damplein den Baubeginn verweigerte. In einem solchen Fall ist es wahrscheinlich, dass ein privater Kapitalgeber, der an der Realisierung des gesamten Immobilienprojekts interessiert ist, unter normalen Wettbewerbsbedingungen von SJB verlangt hätte, seinen Vertragspflichten in Bezug auf den Bau der Geschäftsfläche und der unterirdischen Parkgarage nachzukommen. Auch wenn die Aussage von SJB, dass es seine Tätigkeiten nicht habe aufnehmen können, weil die verschiedenen Teile des Immobilienprojekts technisch zusammenhängen, der Realität entsprechen sollte, müsste SJB als einziges für die Bauphase des Projekts verantwortliches Unternehmen dieses Risiko tragen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen dieses Risiko von SJB übernommen hätte.

(84)

Auch sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die ÖPP in Bezug auf den Bau des öffentlichen Teils der unterirdischen Parkgarage bereits 2004 beschlossen hatte, den Auftrag für die entsprechenden Arbeiten ohne öffentliche Ausschreibung an SJB für den festen Betrag von höchstens 4,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) zu vergeben. SJB hatte folglich keinen finanziellen Grund, den Baubeginn für die Parkgarage abzulehnen, und ein privater Kapitalgeber hatte unter normalen Wettbewerbsbedingungen mithin keinen Grund, eine weitere Bauverzögerung hinzunehmen, indem er akzeptierte, dass der Bau der Parkgarage vom Verkauf der Wohnungen des freien Sektors durch SJB abhängig gemacht wurde.

(85)

Es ist also unwahrscheinlich, dass ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen den streitigen Maßnahmen zugestimmt hätte, so wie es die Gemeinde getan hat, ohne zuerst andere, kommerziell interessantere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, wie eine Entbindung von der Kooperationsvereinbarung von 2004, die Forderung eines Schadenersatzes von SJB für die Bauverzögerung und die Durchführung einer Ausschreibung. Die niederländischen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass die ÖPP ihre Möglichkeiten auf diese Art und Weise geprüft hat.

(86)

Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass die streitigen Maßnahmen SJB einen Vorteil verschafft haben und nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers in Einklang standen, denn die niederländischen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass ein hypothetischer privater Verkäufer unter normalen Marktbedingungen mit diesen Maßnahmen einverstanden gewesen wäre.

7.1.2   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels in der Union

(87)

Da die streitigen Maßnahmen SJB von Kosten befreiten, die das Unternehmen ansonsten aufgrund der Kooperationsvereinbarung von 2004 hätte tragen müssen, stärken diese Maßnahmen die Wettbewerbsposition von SJB gegenüber anderen Immobilienentwicklern, die auf einem Markt tätig sind, der dem Wettbewerb und dem Handel auf Unionsebene offensteht. Dadurch können sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Union beeinträchtigen. Jede Beihilfe, die einem im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gewährt wird, kann Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (20).

(88)

Was den angeblich beschränkten Umfang oder ortsgebundenen Charakter des Projekts betrifft, so schließt die Tatsache, dass ein Unternehmen, das lediglich regionale oder lokale Dienstleistungen anbietet und außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats keine Dienstleistungen erbringt, Subventionen erhält, als solche nicht aus, dass diese Subventionen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können (21). Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die streitigen Maßnahmen als eine Beeinträchtigung des Handels angesehen werden müssen, denn sowohl im Bau- als auch im Immobiliensektor existiert ein grenzübergreifender Handel in der Union und Immobilienentwickler aus anderen Mitgliedstaaten bzw. ihre Tochtergesellschaften hätten an dem Projekt Leidschendam-Zentrum teilnehmen und SJB, das aufgrund der streitigen Maßnahmen von einer finanziellen Belastung befreit ist, hätte in anderen Mitgliedstaaten als den Niederlanden tätig werden können. Schließlich verweist die Kommission darauf, dass Bouwfonds, eines der Unternehmen der Partnerschaft von SJB, außerhalb der Niederlande tätig ist, und zwar in Frankreich und Deutschland. Bouwfonds ist der größte Immobilienentwickler in den Niederlanden und einer der drei größten Akteure auf dem europäischen Immobilienmarkt. Durch die Begünstigung von SJB verschaffen die streitigen Maßnahmen auch Bouwfonds einen Vorteil und können so seine Stellung auf dem europäischen Immobilienmarkt ausbauen.

(89)

Da die streitigen Maßnahmen sämtliche Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Da diese Beihilfe den Begünstigten entgegen der Vorschriften in Artikel 108 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission und ohne deren Genehmigung gewährt wurde, stellen die streitigen Maßnahmen eine unzulässige Beihilfe dar.

7.2   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(90)

Da nun festgestellt wurde, dass die streitigen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist die Behauptung der niederländischen Behörden, dass die Maßnahmen aufgrund des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, zu prüfen.

(91)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(92)

Bei der Beurteilung der Tatsache, ob eine Maßnahme als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden kann, untersucht die Kommission, ob die Maßnahme auf eine klar beschriebene Zielsetzung von gemeinsamem Interesse ausgerichtet ist, ob sie zur Erreichung dieser Zielsetzung angemessen und verhältnismäßig ist und ob sie nicht zu einer übermäßigen Verfälschung des Wettbewerbs führt.

7.2.1   Zielsetzung von gemeinsamem Interesse

(93)

Nach Ansicht der Niederlande trägt die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam zum Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, das in Artikel 3 EUV und Artikel 174 AEUV festgelegt ist. Ohne die streitigen Maßnahmen hätte SJB nicht mit den Bauarbeiten auf dem Damplein begonnen und das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum wäre in Gefahr geraten.

(94)

Diese Argumentation hat die Kommission jedoch nicht überzeugt. Zum einen haben die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen, dass der Damplein ein benachteiligtes Stadtviertel ist, das von Marktversagen betroffen war, und dass die geplante Erneuerung des Dampleins nicht dem Markt überlassen werden konnte. Vielmehr waren bei der Lancierung des Projekts anscheinend mehrere private Entwickler, wie u. a. SJB bereit, auf eigene Rechnung und Risiko – wie in der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt – an der Bauphase des Projekts teilzunehmen.

(95)

Zum anderen hat die Gemeinde mit der 70 %-Klausel in der Kooperationsvereinbarung von 2004 ihr Interesse an dem verfolgten Ziel der Neubelebung des Zentrums von Leidschendam dem kommerziellen Interesse von SJB für den Fall untergeordnet, dass SJB vor dem Bau nicht 70 % der geplanten Wohneinheiten vorverkaufen kann. Die Gemeinde kann folglich nicht mehr behaupten, dass mit den streitigen Maßnahmen, die 2010 unter der Voraussetzung vereinbart wurden, dass SJB auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, verzichtete, eine Zielsetzung von gemeinsamem Interesse verfolgt wurde.

7.2.2   Angemessenheit der Beihilfe

(96)

Wenngleich davon ausgegangen werden kann, dass die streitigen Maßnahmen auf die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam ausgerichtet waren, haben die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels angemessen waren.

(97)

Aus den übermittelten Informationen geht hervor, dass die anderen am Projekt Leidschendam-Zentrum beteiligten privaten Entwickler die ÖPP auch ersucht haben, den ursprünglich für das Grundstück vereinbarten Verkaufspreis wegen der problematischen Lage auf dem Immobilienmarkt zu senken, dass aber die Gemeinde – anstatt einer solchen Senkung oder einem Beitragserlass zuzustimmen – in Betracht zog, die ursprünglichen Planungs- und Entwicklungsvorschriften zu ändern, um sie der veränderten Marktnachfrage anzupassen.

(98)

Dies zeigt, dass die Gemeinde andere, zweckmäßigere Maßnahmen hätte ergreifen können, die angemessener und weniger wettbewerbsverzerrend gewesen wären, um in Anbetracht der veränderten wirtschaftlichen Situation das angestrebte Ziel, d. h. die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam, zu erreichen.

7.2.3   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(99)

Den niederländischen Behörden zufolge stehen die streitigen Maßnahmen im Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. die Neubelebung des Zentrums von Leidschendam, weil sich SJB im Gegenzug zur Preissenkung und zum Beitragserlass damit einverstanden erklärt habe, auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten. Außerdem betrachten die niederländischen Behörden die streitigen Maßnahmen als verhältnismäßig, weil sich SJB an der Eschließungsphase beteiligt habe. SJB habe nämlich einen Finanzbeitrag in Höhe von ca. 2,6 Mio. EUR an die ÖPP entrichtet und 25 % der Kosten für die Schule, die in einem anderen Planteil des Projekts Leidschendam-Zentrum errichtet werden sollte, getragen.

(100)

Die Kommission kann diese Argumentation nicht akzeptieren. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sieht vor, dass die Maßnahmen im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müssen, nicht aber, dass die gewährte Beihilfe gegen die Zugeständnisse der Begünstigten für den Erhalt dieser Beihilfe aufgerechnet wird. Die Tatsache, dass sich SJB im Gegenzug zur Preissenkung und zum Beitragserlass damit einverstanden erklärt hat, auf das Recht, die 70 %-Klausel geltend zu machen, zu verzichten, ist folglich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Maßnahmen nicht relevant. Dies gilt auch für eventuelle Finanzbeiträge von SJB in der Erschließungsphase.

(101)

Die niederländischen Behörden haben folglich nicht nachweisen können, dass die streitigen Maßnahmen im Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung von gemeinsamem Interesse standen.

7.2.4   Unzulässige Wettbewerbsverfälschung

(102)

Die niederländischen Behörden bestreiten schließlich, dass die streitigen Maßnahmen eine unzulässige Wettbewerbsverfälschung darstellen. Ihrer Auffassung zufolge überwiegen die positiven Folgen einer raschen Fertigstellung des Projekts die negativen Folgen der streitigen Maßnahmen.

(103)

Die niederländischen Behörden haben dieses Argument allerdings nicht weiter ausgeführt. Wie in Erwägungsgrund 80 erläutert dürften sich den niederländischen Behörden zufolge die Kosten für die ÖPP bei einer weiteren Bauverzögerung des streitigen Immobilienprojekts auf 2,8 Mio. EUR belaufen, wohingegen die vereinbarten Preissenkungen 3,6 Mio. EUR ausmachten. Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass die niederländischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die positiven Folgen einer raschen Fertigstellung des Projekts die negativen Folgen der streitigen Maßnahmen überwiegen.

7.2.5   Schlussfolgerung

(104)

Aus den in den Erwägungsgründen 93 bis 103 genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die die Gemeinde SJB in Form der streitigen Maßnahmen gewährt hat, nicht im Sinne des Artikels 107 Absatz 3, Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

8.   FESTSETZUNG UND RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE

(105)

Wie in Abschnitt 7 erläutert, stellen die streitigen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar und können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Da diese Beihilfe den Begünstigten entgegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission und deren Genehmigung gewährt wurde, stellen die streitigen Maßnahmen eine rechtswidrige Beihilfe dar.

(106)

In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (22) heißt es: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(107)

Auch wenn das Recht der Union keine Bestimmung enthält, aufgrund deren die Kommission bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen hat (23), kann sie doch Angaben machen, anhand deren der Adressat des Beschlusses diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst bestimmen kann.

8.1   Berechnung der Beihilfe

(108)

Aufgrund der streitigen Maßnahmen bezahlte SJB weniger für das Grundstück auf dem Damplein als in der Kooperationsvereinbarung von 2004 ursprünglich vorgesehen und musste auch den ursprünglich vereinbarten Erschließungs- und Qualitätsbeitrag nicht mehr entrichten. Um den Betrag zu berechnen, den SJB als rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, sind der Betrag der Preissenkung und der Wert der erlassenen Beiträge zu ermitteln.

8.1.1   Berechnung der Preissenkung

(109)

Wie in Erwägungsgrund 23 erläutert, wurde der Preis des von der ÖPP an SJB verkauften Grundstücks auf dem Damplein in der Kooperationsvereinbarung von 2004 auf 7,2 Mio. EUR veranschlagt und unterliegt bis zum Zahlungstermin einer jährlichen Indexierung von 2,5 %. Dieser Preis wird durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt. Den niederländischen Behörden zufolge belief sich der Marktwert des Grundstücks am 1. Januar 2010 auf 8,6 Mio. EUR (24). Der Preis, den SJB für dieses Grundstück bezahlen musste, wurde anschließend im Rahmen der ergänzenden Vereinbarung von der ÖPP auf 4 Mio. EUR gesenkt.

(110)

Der Vorteil, den SJB aufgrund der Preissenkung für das Grundstück auf dem Damplein erhalten hat, beläuft sich folglich auf ca. 4,6 Mio. EUR.

(111)

Die Behauptung der niederländischen Behörden, dass sich die Preissenkung auf weniger als 4,6 Mio. EUR belief, weil die ÖPP bereits 2006 und 2008 den ursprünglich vereinbarten Preis von 7,2 Mio. EUR gesenkt hatte (siehe Tabelle 1), kann nicht akzeptiert werden, da nicht nachgewiesen wurde, dass diese Preissenkungen in einer Vereinbarung festgeschrieben wurden oder zu einer Änderung des ursprünglich in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Verkaufspreises geführt haben.

(112)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die angebliche Preissenkung von 2006 der Kooperationsvereinbarung von 2004 zuwider läuft, in der eindeutig Mindestgrundstückspreise festgelegt waren und nur dann eine Sonderzahlung vorgesehen war, wenn eine größere Bodenfläche erzielt würde.

(113)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass sowohl die angebliche Preissenkung von 2006, die darauf zurückzuführen sei, dass weniger Geschäftsfläche als ursprünglich geplant realisiert wurde, als auch die angebliche Preissenkung von 2008, die offenbar mit Verzögerungen bei der Erteilung einer Baugenehmigung für SJB im Zusammenhang stand, unter der Bedingung genehmigt wurden, dass SJB vor dem 1. Oktober 2008 eine Baugenehmigung erhielt. Diese Bedingung dürfte nicht eingehalten worden sein, denn SJB erhielt den niederländischen Behörden zufolge die Baugenehmigung erst im November 2008.

(114)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die die ÖPP SJB durch Senkung des ursprünglich in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Verkaufspreises gewährt hat, sich auf ca. 4,6 Mio. EUR beläuft (siehe Betrag in Tabelle 3).

8.1.2   Erlass der Beiträge

(115)

Wie in Erwägungsgrund 25 erläutert beliefen sich die Beiträge, die SJB aufgrund der Kooperationsvereinbarung von 2004 entrichten musste, auf insgesamt ca. 2 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) und unterliegen bis zum Zahlungstermin einer jährlichen Indexierung von 2,5 %. Diese Beiträge gründeten sich jedoch auf die geplante Zahl der zu errichtenden Wohneinheiten (25) und in der Kooperationsvereinbarung von 2004 war festgelegt, dass diese Beträge entsprechend anzupassen seien, wenn weniger Wohnungen gebaut würden.

(116)

Der Kooperationsvereinbarung von 2004 zufolge hatte SJB auf dem Damplein 74 Wohneinheiten zu bauen. Der endgültigen Vereinbarung zufolge wurden tatsächlich nur 67 Wohneinheiten errichtet. Die Beiträge mussten folglich entsprechend gesenkt werden, und zwar auf einen Betrag von ca. 1,9 Mio. EUR (Preisniveau: 1 Januar 2003) (26). Am 1. Januar 2010 beliefen sich diese Beiträge auf ca. 2,3 Mio. EUR.

(117)

Gemäß der ergänzenden Vereinbarung hatte SJB die in der Kooperationsvereinbarung von 2004 vereinbarten Beiträge nicht mehr zu entrichten. Der SJB gewährte Beihilfebetrag, der sich aus dem Beitragserlass seitens der ÖPP ergibt, beläuft sich folglich auf ca. 2,3 Mio. EUR (siehe Tabelle 3).

(118)

Den niederländischen Behörden zufolge hat die ÖPP trotz des Wortlauts der ergänzenden Vereinbarung lediglich auf die Beiträge für das Projekt Damplein verzichtet, d. h. auf einen Gesamtbetrag von ca. 0,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003). Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweisen die niederländischen Behörden auf das Bauprogramm, das der Kooperationsvereinbarung von 2004 angefügt war und in dem für den Damplein ein Erschließungs- und Qualitätsbeitrag von ca. 0,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) festgelegt und in dem niedergelegt sei, dass SJB für das gesamte Projekt Leidschendam-Zentrum einen Erschließungs- und -qualitätsbeitrag von insgesamt ca. 2 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003) zu entrichten habe. Gleichzeitig verweisen die Niederlande auf einen Ratsvorschlag, den die Gemeinde den Gemeinderatsmitgliedern am 18. Februar 2009 übermittelte und in dem es heißt, dass die Senkung der Beiträge zu dem Zeitpunkt einen negativen Effekt von ca. 0,7 Mio. EUR auf das Ergebnis des Erschließungsprojekts haben dürfte.

(119)

Der Kommission zufolge ist es jedoch nicht möglich, auf der Grundlage des Bauprogramms oder des dem Gemeinderat zugeleiteten Vorschlags davon auszugehen, dass sich der Beitragserlass allein auf den Damplein bezog. Dem Wortlaut der ergänzenden Vereinbarung zufolge beschränkt sich der Beitragserlass auf keinen Fall auf das Projekt Damplein. Auch konnten die niederländischen Behörden nicht beweisen, dass SJB am 1. Juli 2004 tatsächlich alle Beiträge entrichtet hatte, die für sämtliche Wohneinheiten des Projekts Leidschendam-Zentrum zu zahlen waren, so wie in Artikel 10.3 der Kooperationsvereinbarung von 2004 vorgesehen.

8.1.3   Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe

(120)

Auf der Grundlage der Berechnung in Tabelle 3 beläuft sich der SJB gewährte Beihilfebetrag auf ca. 6,9 Mio. EUR.

Tabelle 3

 

Kooperationsvereinbarung von 2004

ergänzende Vereinbarung März 2010

Senkung

Preise zum 1.1.2003

Preise zum 1.1.2010

Preise zum 1.1.2010

Preise zum 1.1.2010

Grundstückspreis

7 253 793

8 622 480

4 000 000

4 622 480

Erschließungsbeitrag

1 077 941

1 281 333

0

1 281 333

Qualitätsbeitrag

856 667

1 018 308

0

1 018 308

Insgesamt

9 188 401

10 922 121

4 000 000

6 922 121

8.2   Rückforderung der Beihilfe

(121)

Da die streitigen Maßnahmen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellen, muss die Beihilfe zurückgefordert werden, um die Marktsituation vor Bewilligung der Beihilfe wiederherzustellen. Folglich muss die Rückforderung gegenüber der von Schouten de Jong en Bouwfonds errichteten Partnerschaft SJB sowie gegenüber den beiden genannten Unternehmen, die jeweils gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus der ÖPP-Vereinbarung ergebenden Pflichten durch SJB haften (27), angeordnet werden.

(122)

Wie in Tabelle 3 erläutert, ist das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement der Maßnahmen mit 6 922 121 EUR zu veranschlagen. Es setzt sich aus der rückwirkenden Preissenkung für das Grundstück (4 622 480 EUR) sowie dem Erlass des Erschließungsbeitrags (1 281 333 EUR) und des Qualitätsbeitrags (1 018 308 EUR) zusammen.

(123)

Die Beihilfe wurde SJB am 1. März 2010 gewährt. Auf die zurückzufordernde Beihilfe sind für den Zeitraum 1. März 2010 bis zum tatsächlichen Rückzahlungstermin Zinsen zu zahlen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 6 922 121 EUR, die die Niederlande am 1. März 2010 entgegen den Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig zu Gunsten von Schouten de Jong Bouwfonds, einer Partnerschaft aus Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und Bouwfonds Ontwikkeling BV, in Form einer rückwirkenden Senkung des Grundstückspreises und eines rückwirkenden Erlasses des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags, die mit der Gemeinde Leidschendam-Voorburg vereinbart worden waren, gewährt haben, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

1.   Die Niederlande fordern die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Schouten de Jong Bouwfonds und/oder von der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und/oder von der Bouwfonds Ontwikkeling BV zurück.

2.   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen ab dem Datum, an dem diese Beträge Schouten de Jong Bouwfonds und/oder Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV und/oder Bouwfonds Ontwikkeling BV bereit gestellt wurden, d. h. ab dem 1. März 2010 bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (28) nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2.   Die Niederlande stellen sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

1.   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses übermitteln die Niederlande der Kommission die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);

b)

eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2.   Die Niederlande sind verpflichtet, die Kommission laufend über die Entwicklung nationaler Maßnahmen zu informieren, die zur Durchführung dieses Beschlusses ergriffen wurden, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Die Niederlande übermitteln auf Anfrage der Kommission umgehend Informationen über die Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder die geplant sind, um diesen Beschluss durchzuführen. Die Niederlande übermitteln auch ausführliche Informationen über Beihilfebeträge und Zinsbeträge, die bereits von den in Artikel 1 genannten Beihilfeempfängern zurückgefordert wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 86 vom 23.3.2012, S. 12.

(2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen, wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“, mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  In diesem Beschluss sind Verweise auf SJB daher auch als Verweise sowohl auf Schouten de Jong als auch auf Bouwfonds zu betrachten.

(5)  In Artikel 4 Absatz 1 der Erschließungs-/ÖPP-Vereinbarung vom 22. November 2004 heißt es: Die Gemeinde und SJB bilden ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine OHG. „Damit sind sie ab diesem Datum auf der Grundlage separat zu schließender Projekt-Grundstückszuweisungsvereinbarungen in abgestimmter Weise gemeinsam für die Erschließung verantwortlich. Die mit der Erschließung verbundenen Kosten und Risiken gehen zu 50 % für Rechnung von SJB und zu 50 % für Rechnung der Gemeinde. Schouten und Bouwfonds haften gesamtschuldnerisch dafür, dass SJB seine sich aus dieser Vereinbarung (der Kooperationsvereinbarung- und der Projektvereinbarung) ergebenden Verpflichtungen erfüllt.“

(6)  Das Projekt wurde anfänglich „Damcentrumproject“ genannt, aber der Name wurde 2005 in „project Leidschendam Centrum“ abgeändert. In diesem Beschluss wird das Immobilienprojekt als „Projekt Leidschendam-Zentrum“ bezeichnet.

(7)  Auf den endgültigen Plänen für den Damplein waren nur 67 von SJB zu errichtende Wohneinheiten verzeichnet.

(8)  In diesem Fall wurde keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Dieser Beschluss lässt etwaige Analysen der Kommission zu Aspekten in Verbindung mit öffentlichen Ausschreibungen unberührt.

(9)  Punkt 5.1.2 des Grondexploitatie Masterplan Damcentrum (Generalplan für die Erschließung des Damzentrums) vom 10. Februar 2004.

(10)  Dem Generalplan für die Erschließung des Damzentrums vom 10. Februar 2004 zufolge sollte die Gemeinde 7,3 Mio. EUR und SJB 2,6 Mio. EUR beitragen.

(11)  Nach der „Exploitatieverordening Gemeente Leidschendam-Voorburg 2009“ (Erschließungsverordnung Gemeinde Leidschendam-Voorburg 2009) konnte die Gemeinde private Parteien dazu auffordern, einen Beitrag zu den Kosten für Infrastrukturarbeiten zu leisten. In diesem Zusammenhang ist in der Kooperationsvereinbarung von 2004 festgelegt, dass die privaten Parteien zusätzlich zum Grundstückspreis einen Erschließungsbeitrag und, da die Gemeinde beschlossen hat, hochwertige Materialien zu verwenden, für die Gestaltung der öffentlichen Fläche einen Qualitätsbeitrag zu leisten haben.

(12)  In Artikel 2.1.2 Absatz 1 der ergänzenden Vereinbarung heißt es: „In Abweichung von den Bestimmungen in einer oder mehrerer der in den Erwägungsgründen genannten Vereinbarungen i) wird der Kaufpreis des Kaufobjekts, den der Käufer dem Verkäufer bei der Bereitstellung schuldet, unter den in dieser Vereinbarung aufgeführten Bedingungen auf 4 000 000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) ohne die vom Käufer zu tragende Mehrwertsteuer und zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 1. Januar 2010 festgelegt, ii) sind der Erschließungsbeitrag und der Qualitätsbeitrag, die ursprünglich vereinbart worden waren, nicht zu entrichten, iii) wird das Grundstück bebaubungsfähig zur Verfügung gestellt. Der Kaufpreis basiert auf Preisen zum 1. Januar 2010 und kann nicht verrechnet werden.“

(13)  In dieser weiteren Vereinbarung ist von 208 Parkplätzen die Rede, das heißt nicht mehr von den 225 ursprünglich geplanten.

(14)  Dies entspricht dem zuvor vereinbarten Preis von 4,6 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2003), der bis einschließlich 1. Januar 2010 mit 2,5 % indexiert wird.

(15)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG/BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH., C-239/09, Slg. 2010, I-13083, Randnr. 34 und Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Scott SA, C- 290/07 P, Slg. 2010, I-7763, Randnr. 68, sowie Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 13. Dezember 2011, Konsum Nord ekonomisk förening/Kommission, T-244/08, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61.

(16)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG/BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, C-239/09, siehe oben, Randnr. 39.

(18)  In ihrer Antwort auf den Eröffnungsbeschluss hat die Gemeinde berechnet, dass sich der Verlust aus dem Erschließungsprojekt auf 4,5 Mio. EUR (Preisniveau: 1. Januar 2011) beläuft, was u. a. auf die Preissenkung und den Beitragserlass zurückzuführen sei.

(19)  Gemäß dem Jahresbericht 2008 der ÖPP entspricht der für die Kreditfazilität zu entrichtende Zins dem ‚Euro Overnight Index Average’ (EONIA) zzgl. 0,14 %. Am ersten Tag des Jahres 2009 lag der EONIA-Satz bei 2,2 % und ist im Jahresverlauf kontinuierlich zurückgegangen; am ersten Tag des Jahres 2010 lag der EONIA-Satz bei 0,3 % und überstieg 2010 nie 1 %. Der tatsächlich für die Kreditfazilität zu entrichtende Zins lag folglich 2009 und 2010 erheblich unter 5 %.

(20)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12; Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 47-48; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48-50; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 72 und Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, T-222/04, Slg. 2009, II-1877, Randnr. 43.

(21)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Slg 2003, I-7747, Randnr. 77-78.

(22)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(23)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25 und das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06 Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29.

(24)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 12. April 2010.

(25)  Erschließungsbeitrag: 4 587 EUR pro Wohneinheit; Qualitätsbeitrag: 3 645 EUR pro Wohneinheit.

(26)  Senkung des Erschließungsbeitrags:

Formula
 EUR; Senkung des Qualitätsbeitrags:
Formula
 EUR.

(27)  Artikel 4.1 der Landerschließungs-/ÖPP-Vereinbarung vom 22. November 2004.

(28)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.