ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.145.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
31. Mai 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 499/2013 der Kommission vom 30. Mai 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/250/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826)  ( 1 )

6

 

 

2013/251/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Portugal 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2864)

31

 

 

2013/252/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Dänemark 2007 und 2008 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2865)

33

 

 

2013/253/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/473/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3057)

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2013 der Kommission vom 22. Mai 2013 über die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe DL-Methionin, DL-Methionin-Natriumsalz, Hydroxyanalog von Methionin, Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin, Isopropylester des Hydroxyanalogs von Methionin, DL-Methionin, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol, und DL-Methionin, geschützt durch Ethylcellulose (ABl. L 136 vom 23.5.2013)

37

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012)

38

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


RICHTLINIE 2013/14/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden auch die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) auf Unionsebene reguliert. Alle drei Richtlinien legen aufsichtsrechtliche Anforderungen an das Risikomanagement von EBAV, OGAW bzw. AIFM fest.

(2)

Eine Folge der Finanzkrise ist, dass es bei Investitionen in Schuldtiteln zu einem übermäßigen Rückgriff auf Ratings durch die Anleger, einschließlich EBAV, OGAW und Alternativer Investmentfonds (AIF), kommt, ohne die Bonität der Emittenten dieser Instrumente unbedingt einer eigenen Bonitätsprüfung zu unterziehen. Um die Qualität der von EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen zu verbessern und dadurch die Anleger dieser Fonds zu schützen, sollte von allen EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM verlangt werden, sich bei der Bewertung der Risiken, die mit denen EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen verbunden sind, nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen oder sie als einzigen Parameter zu verwenden. Aus diesem Grund sollte in die Risikomanagementprozesse und -systeme von EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten der Grundsatz gegen einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings aufgenommen werden.

(3)

Zur weiteren Ausführung dieses in die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU aufzunehmenden allgemeinen Grundsatzes gegen den übermäßigen Rückgriff auf Ratings sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um sicherzustellen, dass Verwaltungs- und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM wirksam daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Kreditqualität der gehaltenen Anlagen allzu sehr auf Ratings zu stützen. Aus diesem Grund sollten die Befugnisse, die der Kommission in diesen Richtlinien zum Erlass delegierter Rechtsakte über die von Verwaltungs- und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM eingesetzten Risikomanagementprozesse und -systeme erteilt werden, entsprechend geändert werden. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert und die Ergebnisse dieser Konsultationen veröffentlicht. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen, einschlägigen Maßnahmen sollten die weiteren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (7) ergänzen. Diese Bestimmungen setzen das allgemeine Ziel, den übermäßigen Rückgriff der Anleger auf Ratings einzudämmen, und dürften die Erreichung dieses Ziels erleichtern.

(5)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum Abbau des übermäßigen Rückgriffs von EBAV, OGAW sowie AIF auf Ratings beizutragen, durch ein abgestimmtes Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und es wegen des unionsweiten Umfangs und der unionsweiten Auswirkungen der Tätigkeiten von EBAV, OGAW, AIF und Ratingagenturen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Die Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 (8) zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

In Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten Einrichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Einrichtungen für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (9) abgegeben worden sind, in ihrer Anlagepolitik und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 51 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen. Insbesondere stützt sie sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (10) abgegeben worden sind.

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der OGAW überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

3.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungs-oder Investmentgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien gewährleisten, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft daran gehindert wird, sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (11) abgegeben worden sind.

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

3.

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 21. Dezember 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 167 vom 13.6.2012, S. 2.

(2)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 64.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013.

(4)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(5)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(6)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(9)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“

(10)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 499/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

15,1

MA

57,6

MK

65,0

TN

48,3

TR

71,8

ZZ

51,6

0707 00 05

AL

41,5

MK

42,6

TR

142,5

ZZ

75,5

0709 93 10

TR

140,2

ZZ

140,2

0805 10 20

EG

45,2

IL

71,7

MA

72,3

ZA

76,7

ZZ

66,5

0805 50 10

AR

105,4

TR

95,7

ZA

100,3

ZZ

100,5

0808 10 80

AR

168,1

BR

65,1

CL

119,8

CN

96,0

NZ

146,0

US

166,5

ZA

117,8

ZZ

125,6

0809 29 00

US

785,8

ZZ

785,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2013

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2826)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/250/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da der Wasserverbrauch und die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie wesentlich zu den Gesamtumweltauswirkungen von Haushalten und Nichthaushalten beitragen, empfiehlt es sich, auch für die Produktgruppe der „Sanitärarmaturen“ EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. Die Kriterien sollten insbesondere wassereffiziente Produkte fördern, die dazu beitragen, den Wasserverbrauch und somit auch die zur Warmwasserbereitung benötigte Energie zu reduzieren.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ umfasst Haushaltswasserhähne, Duschköpfe und Duschsysteme, die in erster Linie zur Entnahme von Wasser für die Körperpflege und zur Entnahme von Putz-, Koch- und Trinkwasser verwendet werden, auch bei Vermarktung für den nichthäuslichen Gebrauch.

(2)   Die nachstehenden Produkte sind von der Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ ausgeschlossen:

a)

Badewannenhähne;

b)

Duschsysteme mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur;

c)

spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Wasserhahn“ (Armatur): ein direkt oder indirekt, mechanisch und/oder automatisch bedientes Ventil zur Wasserentnahme;

2.   „Duschkopf“:

a)

fest installierte, verstellbare Kopfbrause, Seitenbrause, Duscharmatur mit Bodyjet-Düsen oder vergleichbare Vorrichtung, aus der der Benutzer mit Wasser beregnet wird, oder

b)

eine mit einem Brausenschlauch an einen Wasserhahn angeschlossene, abnehmbare Handbrause, die direkt am Wasserhahn oder in eine an der Wand befestigte Halterung eingehängt werden kann;

3.   „Duschsystem“: eine als Set verpackte und verkaufte Kombination aus Duschkopf und den dazugehörigen Kontrollventilen und/oder Duschvorrichtungen;

4.   „Duschsystem mit Doppelhebel-/Doppelgriffarmatur“: Duschsystem mit separaten Hebeln oder Handgriffen zur Heiß- und Kaltwasserregulierung;

5.   „Elektrodusche“: ein Duschsystem mit elektrischem Durchlauferhitzer zur lokalen Warmwasserbereitung;

6.   „spezielle Sanitärarmaturen für den nichthäuslichen Gebrauch“: Sanitärarmaturen, die für ihre vorgesehene Verwendung zu nichthäuslichen Zwecken uneingeschränkten Wasserfluss voraussetzen;

7.   „Durchflussbegrenzer“: eine technische Konstruktion, die den Wasserdurchfluss auf einen bestimmten Volumenstrom reduziert und einen stärkeren Durchfluss nur gestattet, wenn der Benutzer diese Funktion während einer einzigen Entnahme für eine bestimmte Zeit aktiviert;

8.   „maximal verfügbare Durchflussmenge“: die höchste verfügbare Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur gestattet;

9.   „Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge“: die kleinste Menge Wasser, deren Durchfluss das System oder die Einzelarmatur bei vollständig geöffnetem Ventil gestattet;

10.   „technischer Sicherheitsmechanismus“: Teil sensorkontrollierter Sanitärarmaturen, dessen Funktion darin besteht, kontinuierlichen Wasserfluss zu verhindern, indem die Wasserzufuhr nach einer vorprogrammierten Zeitspanne gestoppt wird, selbst wenn sich eine Person oder ein Objekt im Sensorbereich befindet.

Artikel 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein unter die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.

Artikel 5

Für Verwaltungszwecke wird der Produktgruppe „Sanitärarmaturen“ der Code „x“ zugeteilt.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen:

1.

Wasserverbrauch und Energieeinsparung

2.

Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser

3.

Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische

4.

Produktqualität und Langlebigkeit

5.

Verpackung

6.

Benutzerinformation

7.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen.

Die jeweiligen Beurteilungs- und Prüfverfahren sind für jedes Kriterium separat angegeben.

Soweit der Antragsteller Erklärungen, Dokumente, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst oder von seinem Lieferanten oder beiden vorgelegt werden.

Soweit möglich sind die Prüfungen von Laboratorien durchzuführen, die die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 17025 (1) oder einer gleichwertigen Norm erfüllen.

Gegebenenfalls können andere als die für jedes Kriterium vorgesehenen Testmethoden angewandt werden, soweit die den Antrag prüfende zuständige Behörde die Gleichwertigkeit dieser Methoden anerkennt.

Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen des (der) Staates (Staaten) erfüllen, in dem (denen) es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Kriterium 1.   Wasserverbrauch und Energieeinsparung

a)   Maximal verfügbare Durchflussmenge

Unabhängig vom Wasserdruck dürfen die maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 1 nicht überschreiten.

Tabelle 1

Maximal verfügbare Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“

Produktuntergruppe

Durchflussmenge

(l/min)

Küchenarmatur

ohne Durchflussbegrenzer

6,0

mit Durchflussbegrenzer (2)

8,0

Waschbeckenarmatur

ohne Durchflussbegrenzer

6,0

mit Durchflussbegrenzer (2)

8,0

Duschköpfe und Duschsysteme (3)

8,0

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Tests die maximale Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die maximalen Durchflussmengen gemäß Tabelle 1 nicht überschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge. Für Sparhähne (d. h. Produkte mit Durchflussbegrenzer) ist außerdem eine Beschreibung der Vorrichtung (d. h. ihrer wichtigsten technischen Parameter mit Installationsanweisung, Einstellungs- und Verwendungsanleitungen) mitzuliefern.

Tabelle 2

EN-Normen für die Produktgruppe „Sanitärarmaturen“

Nummer

Titel

EN 200

Sanitärarmaturen. Auslaufventile und Mischbatterien für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation

EN 816

Sanitärarmaturen. Selbstschlussarmaturen (PN 10)

EN 817

Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1111

Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer (PN 10) — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1112

Sanitärarmaturen. Brausen für Sanitärarmaturen für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1286

Sanitärarmaturen. Mechanisch einstellbare Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation

EN 1287

Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich — Allgemeine technische Spezifikation

EN 15091

Sanitärarmaturen. Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion

EN 248

Sanitärarmaturen. Anforderungen für elektrolytische Ni-Cr-Überzüge

EN 60335-1

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

EN 60335-2-35

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; besondere Anforderungen für Durchflusserwärmer

b)   Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge

Unabhängig vom Wasserdruck darf der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei Sanitärarmaturen die Werte in Tabelle 3 nicht unterschreiten:

Tabelle 3

Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmengen bei „Sanitärarmaturen“

Produktuntergruppe

Durchflussmenge

(l/min)

Küchenarmaturen

2,0

Waschbeckenarmaturen

2,0

Duschsysteme und Duschköpfe

4,5

Elektroduschen und Niederdruckduschen (4)

3,0

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und zusammen mit den Ergebnissen der nach den in den betreffenden EN-Normen (siehe Tabelle 2) für diese Produktart vorgegebenen Testmethoden durchgeführten Prüfungen der Kleinstwert der maximal verfügbaren Durchflussmenge (in l/min) des Produkts angeben, für das das Umweltzeichen beantragt wird. Die Prüfungen sind bei Produkten, die als geeignet für Hochdruckinstallationen (üblicherweise 1,0 bis 5,0 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 1,5, 3,0 und 4,5 bar (± 0,2 bar) und bei Produkten, die als geeignet für Niederdruckinstallationen (üblicherweise 0,1 bis 0,5 bar) ausgewiesen sind, bei einem Druck von 0,2, 0,3 und 0,5 bar (± 0,02 bar) durchzuführen. Der Mittelwert der drei Messungen darf die Durchflussmenge gemäß Tabelle 3 nicht unterschreiten. Bei Standventilen und Küchenarmaturen mit Quasi-Mischarmatur (ein Hahn mit zwei getrennten Auslaufleitungen) entspricht die Durchflussmenge der Summe der beiden Wasserströme, d. h. der gesamten aus der Heiß- und der Kaltwasserleitung in das Wasch- oder Spülbecken fließenden Wassermenge.

c)   Temperaturregelung

Sanitärarmaturen müssen mit einem modernen Regelsystem oder einer modernen Regeltechnik ausgestattet sein, die es dem Endbenutzer gestattet, die Wassertemperatur und/oder die Warmwassermenge zu regulieren, beispielsweise durch Begrenzung der Wassertemperatur oder des Heißwasserzuflusses oder durch thermostatische Voreinstellung.

Die Regeltechnik muss es dem Benutzer gestatten, die Temperatur des aus dem Wasserhahn oder der Brause fließenden Wassers unabhängig vom Heizsystem, an das diese angeschlossen sind, genau zu kontrollieren. Als Regeltechniken kommen beispielsweise Heißwassersperren, Kaltwasser-Mittelstellungen und/oder thermostatische Mischventile in Frage.

Dieses Kriterium gilt nicht für Sanitärarmaturen, die an ein bereits temperaturkontrolliertes Wasserversorgungssystem angeschlossen werden sollen, und Duschköpfe.

Beurteilung und Prüfung : In seinem Antrag an die zuständige Behörde muss der Antragsteller erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und Unterlagen mit einer Beschreibung der bei dem Produkt angewandten Technologie oder Vorrichtung vorlegen. Wird das zufließende Wasser bereits temperaturkontrolliert, so muss der Antragsteller die spezifische Regeltechnik, aufgrund deren die Sanitärarmatur für diese Systemform geeignet ist, erläutern.

d)   Zeitregelung

Dieses Kriterium betrifft Selbstschlussarmaturen, die mit Zeitreglern (d. h. mit Systemen, die den Wasserauslauf nach einem bestimmten Zeitintervall automatisch stoppen, wenn die Armatur nicht benutzt wird, z. B. Sensoren, die den Wasserfluss stoppen, wenn der Benutzer den Sensorbereich verlässt, oder Systemen, die den Wasserauslauf nach Ablauf voreingestellter Zeitintervalle stoppen, z. B. Zeitbegrenzer, die den Wasserauslauf am Ende der Maximallaufzeit stoppen) verkauft oder vermarktet werden.

Bei derartigen Selbstschlussarmaturen mit Zeitreglern sollte die voreingestellte maximale Auslaufzeit 15 Sekunden im Falle von Wasserhähnen und 35 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Allerdings sollte das Produkt so konzipiert sein, dass der Installateur die Auslaufzeit dem vorgesehenen Zweck der Produktanwendung anpassen kann.

Bei Selbstschlussarmaturen mit Sensor darf die Nachlaufzeit nach der Benutzung der Armatur 1 Sekunde im Falle von Wasserhähnen und 3 Sekunden im Falle von Duschen nicht überschreiten. Außerdem müssen Selbstschlussarmaturen mit Sensor über einen vorinstallierten technischen Sicherheitsmechanismus mit einer voreingestellten Nachlaufzeit von maximal 2 Minuten verfügen, um Unfälle oder kontinuierlichen Wasserauslauf aus Hähnen oder Brausen nach der Benutzung zu verhindern.

Beurteilung und Prüfung : Das Produkt oder System muss innerhalb einer vorgegebenen Druckspanne (3,0 bar (± 0,2 bar) bei Hochdruckventilen oder 0,5 bar (± 0,02 bar) bei Niederdruckventilen) getestet werden, um zu überprüfen, dass der Zeitregler den Wasserauslauf innerhalb eines Toleranzbereichs von 10 % des vom Antragsteller angegebenen Wertes stoppt. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und angegeben, welche Regeltechnik innerhalb der technischen Produktparameter angewendet wurde (voreingestelltes Zeitintervall für den Wasserauslauf bei Zeitbegrenzern, Nachlaufzeit bei Sensoren), sowie der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag die Ergebnisse einer Prüfung vorlegen, der entsprechend der Norm EN 15091 für Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion oder EN 816 für Selbstschlussarmaturen durchgeführt wurde.

Kriterium 2.   Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Chemische und hygienische Eigenschaften von Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser

Werkstoffe, die in mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Produkten verwendet werden, bzw. die mit diesen verbundenen Verunreinigungen (unvermeidbare Begleitelemente) dürfen Stoffe nicht in Konzentrationen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und dürfen den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern (5). Sie dürfen die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch weder unter optischen noch unter geruchlichen oder geschmacklichen Gesichtspunkten beeinträchtigen. Innerhalb der empfohlenen Grenzen für die korrekte Bedienung (d. h. Benutzungsbedingungen gemäß den entsprechenden EN-Normen in Tabelle 2) dürfen die Materialien nicht in einer Weise verändert werden, die die Produktleistung beeinträchtigen würde. Nicht ausreichend korrosionsbeständige Materialien sind in geeigneter Weise zu schützen, damit sie kein Gesundheitsrisiko darstellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und, wie unten angegeben, einschlägige Unterlagen oder Prüfergebnisse vorlegen.

In Sanitärarmaturen verwendete metallene Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, sind auf die Positivliste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ gemäß der Anlage zu setzen. Der Antragsteller muss eine Erklärung dahingehend vorlegen, dass diese Anforderung erfüllt ist. Stehen die metallenen Werkstoffe nicht auf dieser Positivliste, so sind Ergebnisse von Prüfungen vorzulegen, die nach dem Konzept gemäß der Anlage zur „Aufnahme von Werkstoffen in die Positivliste für eine Werkstoffkategorie“ und nach der Norm EN 15664-1 durchzuführen sind. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine verbindliche nationale Regelung, so ist alternativ eine von den nationalen Behörden oder von den zuständigen Laboratorien ausgestellte Eignungsbescheinigung für diese metallenen Werkstoffe und/oder das Produkt vorzulegen.

Organische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser sind nach den betreffenden Vorschriften des Mitgliedstaats zu prüfen, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Eine von den nationalen Behörden oder den zuständigen Laboratorien ausgestellte Bescheinigung bzw. herausgegebene Prüfergebnisse sind ebenfalls vorzulegen.

Darüber hinaus sind, falls die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, dies erfordern, auch die Ergebnisse von Untersuchungen auf Förderung des mikrobiellen Wachstums und von Untersuchungen zur Geruchs- und Geschmacksbewertung des Wassers vorzulegen.

Kriterium 3.   Ausgeschlossene oder begrenzte Stoffe und Gemische

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen darf ein Produkt oder ein Erzeugnis (6) daraus keine Stoffe enthalten, die den Kriterien für die Einstufung unter die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder R-Sätze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bzw. der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (8) entsprechen, noch darf es Stoffe enthalten, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannt sind. Die nachstehenden R-Sätze gelten in der Regel für Stoffe. Können jedoch keine Informationen über Stoffe eingeholt werden, so gelten die Einstufungsregeln für Gemische.

Liste der Gefahrenhinweise

Gefahrenhinweis (10)

R-Satz (11)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig beim Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Diese Auflage gilt nicht für Stoffe und Gemische, deren Eigenschaften sich während des Verarbeitungsprozesses verändern (die z. B. nicht länger bioverfügbar sind oder sich chemisch so verändern, dass die zuvor erkennbare Gefahr nicht länger existiert).

Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, denen die vorstehenden Gefahrenhinweise oder R-Sätze zugeordnet werden können oder bereits zugeordnet wurden und die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, sowie Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Soweit spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, so haben diese Vorrang vor den allgemeinen Grenzwerten.

Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Das Endprodukt darf nicht mit den obigen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.

Die folgenden Stoffe/Komponenten sind speziell von dieser Auflage befreit:

Nickel in nichtrostendem Stahl jeder Art

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Aus Legierungen hergestellte Sanitärarmaturen (Erzeugnisse und homogene Bauteile) im Kontakt mit Trinkwasser, die unter Artikel 23 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen und in Teil B der Liste der „für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser geeigneten metallenen Werkstoffe“ (gemeinsamer Ansatz) gelistet sind oder die Anforderungen für die Aufnahme in diese Liste gemäß der Anlage erfüllen.

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Nickel in Schutzüberzügen, soweit die Metallabgabe der Nickelschichten oder des nickelhaltigen Überzugs von Innenflächen von Produkten, die zum Kontakt mit Trinkwasser bestimmt sind, in der Prüfung nach EN 16058 (14)  (15) 10 μg/l Nickel nicht überschreitet.

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Elektronische Komponenten von Sanitärarmaturen, die die Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (16) erfüllen.

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Beurteilung und Prüfung : Für jedes Erzeugnis bzw. jedes homogene Bauteil weist der Antragsteller die Einhaltung dieses Kriteriums mit einer Erklärung (sowie einschlägigen Unterlagen wie den von den Lieferanten der Erzeugnisse oder Bauteile unterzeichneten Konformitätsbescheinigungen) nach, aus der hervorgeht, dass für keinen der Stoffe oder Werkstoffe die oben angeführten Gefahrenklassen oder -hinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, soweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf andere Weise als durch Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch Anwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben sollen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, wie sie im Endprodukt verwendet werden.

Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.

b)   In der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder in einem homogenen Bauteil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Bei Konzentrationen von weniger als 0,1 % gelten die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte.

Beurteilung und Prüfung : Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf der ECHA-Website (17) abrufbar.

Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor, zusammen mit einschlägigen Unterlagen wie etwa von den Werkstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenbögen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische vorzugeben.

Kriterium 4.   Produktqualität und -langlebigkeit

a)   Allgemeine Anforderungen

Das Produkt muss die allgemeinen Anforderungen der entsprechenden jeweiligen EN-Normen gemäß Tabelle 2 oder die jeweiligen nationalen Gesetzesauflagen erfüllen. Dieses Kriterium gilt nicht für die Wasserdurchflussmengen.

Eine Reinigung der Produktbestandteile, die unter normalen Benutzungsbedingungen erforderlich werden kann, muss mit einfachen Geräten oder Reinigungsmitteln möglich sein.

b)   Freiliegende Produktflächen und Qualität der Ni-Cr-Überzüge

Sanitärarmaturen mit Nickel-Chrom-Überzug müssen (ungeachtet des Trägermaterials) der Norm EN 248 genügen.

c)   Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Das Produkt muss so konzipiert sein, dass seine auswechselbaren Komponenten vom Endbenutzer bzw. einem Sanitärtechniker mühelos ersetzt werden können. Die auswechselbaren Komponenten sind auf dem beiliegenden Produktdatenblatt deutlich anzugeben. Darüber hinaus muss der Antragsteller dem Endbenutzer bzw. dem Techniker klare Anweisungen für einfache Reparaturen an die Hand geben.

Der Antragsteller muss außerdem sicherstellen, dass die Ersatzteile nach Einstellung der Produktion noch mindestens sieben Jahre erhältlich sind.

d)   Garantie

Der Antragsteller muss eine mindestens vierjährige Garantie auf Reparatur bzw. Ersatzteile leisten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag Exemplare des Produktdatenblattes und die Garantiebedingungen vorlegen.

Zu den Buchstaben a und b legt der Antragsteller der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag außerdem die Ergebnisse der nach den Normen gemäß Tabelle 2 in Bezug auf Buchstabe a und der Norm EN 248 in Bezug auf Buchstabe b durchgeführten Tests vor.

Kriterium 5.   Verpackung

Das Verpackungsmaterial muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Zur Erleichterung ihrer Wiederverwertung müssen sich alle Verpackungsbestandteile von Hand leicht in Einzelmaterialteile zerlegen lassen;

b)

sofern verwendet müssen Verpackungen aus Pappe zu mindestens 80 % aus recycliertem Material bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag (ein) Exemplar(e) des Verpackungsmaterials vorlegen.

Kriterium 6.   Benutzerinformationen

Der Sanitärarmatur müssen relevante Benutzerinformationen mit Anweisungen für die sach- und umweltgerechte Bedienung und Wartung des Produktes beiliegen. Es sind folgende Druckangaben (auf der Verpackung und/oder den Produktdatenblättern) und/oder Online- Angaben zu machen:

a)

Information darüber, dass die Hauptumweltwirkung des Produktes in der Benutzungsphase erfolgt, d. h. beim Verbrauch von Wasser und der zur Warmwasserbereitung erforderlichen Energie, sowie Empfehlungen für die rationelle Benutzung des Produktes zur Minimierung der Umweltauswirkungen;

b)

Verweis darauf, dass für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zusätzlich zu den neben dem Umweltzeichen stehenden allgemeinen Angaben eine kurze und präzise Erläuterung der Bedeutung dieser Vergabe;

c)

die maximal verfügbare Wasserdurchflussmenge in l/min (getestet gemäß Kriterium 1 Buchstabe a;

d)

Installationsanleitung mit Angaben zu den spezifischen Betriebsdrücken, für die das Produkt geeignet ist;

e)

Empfehlungen für den Fall der Wasserstagnation mit entsprechender Warnung gegen das Trinken von Leitungswasser nach längerer Stagnation (dies gilt für Wasserhähne). Beispiel: „Um kein Trinkwasser zu vergeuden, verwenden Sie Stagnationswasser (z. B. früh morgens oder nach dem Urlaub) für die Toilettenspülung, zum Duschen oder für das Wässern Ihrer Pflanzen;

f)

Empfehlungen für die sachgerechte Bedienung und Wartung (einschließlich Reinigung und Entkalkung) des Produkts mit Hinweis auf alle relevanten Anweisungen, insbesondere

i)

Empfehlungen für die Wartung und Bedienung von Produkten,

ii)

Angaben zu Ersatzteilen,

iii)

Anleitungen für den Austausch von Dichtungen bei tropfenden Wasserhähnen,

iv)

Empfehlungen betreffend die Reinigung von Sanitärarmaturen mit geeigneten Reinigungsmitteln, um Beschädigungen der Innen- und Außenflächen zu vermeiden,

v)

Empfehlungen für die regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung von Belüftern.

Für Sanitärarmaturen (ausgenommen Duschköpfe), die nicht mit Zeitreglern ausgestattet sind, muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen:

„Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist für den häuslichen Gebrauch bestimmt. Es ist nicht zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“

Für Sanitärarmaturen mit Zeitreglern muss die Produktverpackung deutlich sichtbar die folgenden Angaben aufweisen:

„Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen und ist vor allem zur vielfachen und wiederholten Verwendung im nichthäuslichen Umfeld (z. B. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büros, Krankenhäusern, Schwimmbädern) bestimmt.“

Bei „Duschköpfen mit Durchflussbegrenzern“ sollte das Produktdatenblatt den Hinweis enthalten, dass bei Verwendung mit Elektroduschen die Kompatibilität des Produktes kontrolliert werden muss. Beispiel: „Bitte kontrollieren Sie, ob dieser Duschkopf mit Durchflussbegrenzer mit Ihrem vorhandenen Duschsystem kompatibel ist, für den Fall, dass Sie beabsichtigen, den Duschkopf in einem Elektroduschsystem zu verwenden.“

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt die Anforderung erfüllt, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag ein oder mehrere Exemplare der Benutzerinformationen und/oder einen Link zu einer Hersteller-Website vorlegen, auf der diese Informationen abgerufen werden können.

Kriterium 7.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das freiwillig anzubringende Etikett enthält im Textfeld die folgenden Angaben:

Mehr Wassereffizienz

Höheres Energieeinsparungspotenzial

Mit diesem zertifizierten Produkt sparen Sie Wasser, Energie und Geld.

Die Leitlinien für die Verwendung des freiwillig anzubringenden Etiketts mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU-Ecolabel logo“ auf folgender Website abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums ein Exemplar des Etiketts vorlegen, auf dem das Umweltzeichen abgebildet ist.


(1)  ISO/IEC 17025:2005 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.

(2)  Der Durchflussbegrenzer muss die Einstellung der Standard-Durchflussmenge (Spareinstellung) auf maximal 6 l/min gestatten. Die maximal verfügbare Durchflussmenge darf 8 l/min nicht überschreiten.

(3)  Duschköpfe und Duschsysteme mit mehreren Strahlarten müssen die Anforderung in Bezug auf die Einstellung mit der größten Durchflussmenge erfüllen.

(4)  Produkte, die als für Niederdruckduschen geeignet in den Verkehr gebracht werden und in der Regel bei Druckverhältnissen von 0,1 bis 0,5 bar funktionieren.

(5)  Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(6)  In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ist „Erzeugnis“ definiert als ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.

(7)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(8)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(9)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(11)  Richtlinie 67/548/EWG mit Anpassung an REACH gemäß den Richtlinien 2006/121/EG () und 1999/45/EG () des Europäischen Parlaments und des Rates in geänderter Fassung.

(12)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852.

(13)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(14)  Existieren in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, gesetzliche Auflagen oder einschlägige Verfahrensvorschriften für die Prüfung der Nickelabgabe von Überzügen, so kann anstelle des Nachweises der Erfüllung dieser Anforderung der Nachweis erbracht werden, dass diese nationalen gesetzlichen Auflagen erfüllt sind.

(15)  EN 16058 — Einfluss metallischer Werkstoffe auf Wasser für den menschlichen Gebrauch — Dynamischer Prüfstandversuch für die Beurteilung von Oberflächenbeschichtungen mit Nickelschichten — Langzeit-Prüfverfahren.

(16)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

(17)  http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Anlage

Die folgenden Informationen basieren auf dem Bericht über die „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil A — Verfahren der Eignungsprüfung und Teil B — Gemeinsame Liste geeigneter Werkstoffe“, abrufbar über http://www.umweltbundesamt.de/wasser-e/themen/trinkwasser/4ms-initiative.htm.

Auszug 1 aus dem Dokument „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil A — Verfahren der Eignungsprüfung, siehe Kapitel 2.

1.   Aufnahme metallener Werkstoffe in die Positivliste

Metallene Werkstoffe, die zur Herstellung von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser (PKT-Produkte) verwendet werden, müssen auf der Positivliste stehen.

1.1.   Verfahren für die Aufnahme von Werkstoffen in die Positivliste

Werkstoffe werden nach bewährten Verfahren und unter Hinzuziehung nationaler Sachverständiger hauptverantwortlich auf nationaler Ebene geprüft. Aufgrund der Komplexität der Auslegung der Prüfergebnisse und der Anwendung der nachstehend beschriebenen Eignungskriterien sollte bei der Beschlussfassung jedoch ein Sachverständigenausschuss zu Rate gezogen werden.

Der Sachverständigenausschuss sollte über folgende Kompetenzen verfügen:

Kompetenz in den Bereichen Korrosion und Metallabgabe

Kompetenz in den Bereichen Toxikologie und Evaluierung der Trinkwasserhygiene

Kenntnis der Art und Weise, auf die metallene Werkstoffe und Produkte bei der Trinkwasserbehandlung und -versorgung verwendet werden

Die zusammengeschlossenen vier Mitgliedstaaten (4MS) haben sich auf ein gemeinsames Verfahren für die Eignungsprüfung von Werkstoffen zwecks Aufnahme in eine gemeinsame Positivliste geeinigt. Dieses Verfahren ist in Teil B dieses Dokuments beschrieben.

1.2.   Aufbau der Positivliste

Die Positivliste umfasst unterschiedliche Kategorien metallener Werkstoffe.

Eine Kategorie ist definiert als:

eine Gruppe von Werkstoffen mit denselben Anwendungsmerkmalen, demselben Verhalten im Kontakt mit Trinkwasser und denselben Einschränkungen in Bezug auf die Wasserzusammensetzung und/oder die wasserberührte Oberfläche.

Die Positivliste definiert die Kategorie nach ihrer Zusammensetzung.

Für jede Kategorie gibt es einen Referenzwerkstoff.

Ein Referenzwerkstoff ist definiert als:

ein in eine Kategorie fallender Werkstoff, dessen Merkmale in Bezug auf die Metallabgabe ins Trinkwasser bekannt und reproduzierbar sind, dessen Zusammensetzung streng kontrolliert ist und dessen Gehalte an kritischen Elementen an der oberen Akzeptanzgrenze liegen. Dabei sind mögliche metallabgabehemmende Wirkungen bestimmter Bestandteile zu berücksichtigen.

In jeder Kategorie werden metallene Werkstoffe aufgeführt, die für die Verwendung in PKT-Produkten geeignet sind. Die Werkstoffe dürfen aufgrund der für die wasserberührte Oberfläche geltenden Beschränkungen nur für bestimmte Produkte verwendet werden (Tabelle 1).

Tabelle 1

Produktgruppen für metallene Werkstoffe

Produktgruppe

Beispiele für Produkte oder Bauteile

Angenommene wasserberührte Fläche

„a“

A

Rohre für die Trinkwasser-Installationen

Rohrleitungen für die Wasserverteilung ohne schützenden Überzug

100 %

B

Rohrverbinder

Ausrüstungsgegenstände

Bauteile in Pumpen für die Trinkwasser-Installationen

Bauteile in Ventilen für die Trinkwasser-Installation

10 %

C

Bewegliche Bauteile in Wasserzählern

Bauteile in Pumpen für die Wasserverteilung

Bauteile in Ventilen für die Wasserverteilung

1 %

—   Produktgruppe A: bis zu 100 % wasserberührte Fläche

In Trinkwasser-Installationen kann für Rohre sämtlicher Durchmesser ein und derselbe Werkstoff verwendet werden. Die wasserberührte Fläche kann zu quasi 100 % aus ein und demselben Werkstoff bestehen (z. B. Kupfer, verzinktem Stahl oder nichtrostendem Stahl). Zur Bewertung der Verwendungssicherheit ist vom höchstmöglichen Prozentsatz auszugehen. Mit der Eignung eines Werkstoffs zur Herstellung von Rohren ist für diesen Werkstoff auch die Eignung für alle anderen Verwendungen (z. B. Rohrverbinder, Komponenten usw.) nachgewiesen.

Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für Metallrohrleitungen ohne schützenden Überzug für die Wasserverteilung und Wasseraufbereitung.

—   Produktgruppe B: bis zu 10 % wasserberührte Fläche

Rohrverbinder oder Ausrüstungsgegenstände, die für die Trinkwasser-Installation verwendet werden, können aus einem oder mehreren geringfügig unterschiedlichen Werkstoffen hergestellt sein. Die gängigsten Rohrverbinder/Ausrüstungsgegenstände bestehen aus bleihaltigen Kupferlegierungen. Aufgrund ihres Potenzials, Blei ins Wasser abzugeben, muss die wasserberührte Fläche von Produkten, die aus diesen Legierungen hergestellt werden, insgesamt beschränkt sein. Bei der Prüfung von Werkstoffen für derartige Produkte wird eine wasserberührte Fläche von 10 % angenommen.

Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für metallene Bauteile in Pumpen und Ventilen die für die Trinkwasser-Installationen verwendet werden.

—   Produktgruppe C: weniger als 1 % wasserberührte Fläche

Aus technischen Gründen kann es sich als notwendig erweisen, kleine Bauteile aus nicht für die Produktgruppe B (Rohrverbinder und Ausrüstungsgegenstände) geeigneten Werkstoffen herzustellen. Für diese Bauteile können andere Werkstoffe mit höheren Abgaberaten akzeptiert werden, sofern ihre Verwendung keine nennenswerte Steigerung der Gesamtbelastung des Trinkwassers nach sich zieht. Die Verwendung derartiger Werkstoffe ist auf Bauteile beschränkt, die nicht mehr als 1 % der gesamten trinkwasserberührten Fläche ausmachen; so müsste beispielsweise das Gehäuse eines Wasserzählers aus einer für die Produktgruppe B geeignetem Werkstoff hergestellt werden, während ein bewegliches Teil aus einem für Produktgruppe C gelisteten Werkstoff gefertigt werden kann.

Diese Gruppe umfasst auch Werkstoffe für metallene Bauteile von Pumpen und Ventilen, die für die Wasserverteilung und Wasseraufbereitung verwendet werden.

1.3.   Für die Prüfung erforderliche Daten

Bewertungsgrundlage für die Aufnahme metallener Werkstoffe in die Positivliste sind die Ergebnisse der Langzeitprüfung nach EN 15664-1. Die Mindestprüfdauer beträgt sechs Monate und kann verlängert werden. Zusätzliche Prüfanforderungen zur Prüfung nach EN 15664-1 sind unter den Punkten 1.4 und 1.5 beschrieben.

Für die Listung eines Werkstoffs als Referenzwerkstoff für eine Kategorie ist eine erfolgreiche Prüfung nach EN 15664-1 mit unterschiedlichen Wässern notwendig (siehe EN 15664-2), die als repräsentativ für die Trinkwasserzusammensetzungen in der EU gelten.

Um einen Werkstoff in eine Kategorie aufzunehmen, muss nach EN 15664-1 eine Vergleichsprüfung mit dem Referenzwerkstoff durchgeführt werden. Für die Vergleichsprüfung reicht es aus, ein lokales Trinkwasser zu verwenden, sofern dieses hinreichend aggressiv ist (siehe EN 15664-2).

Die folgenden Angaben sind erforderlich:

Prüfberichte nach EN 15664-1

Prüfberichte über die Werkstoffzusammensetzung des Prüfkörpers

Für jeden Werkstoff: Angaben zur Spannbreite der wichtigsten Legierungsbestandteile und die Höchstwerte für die unvermeidbaren Begleitelemente (Verunreinigungen). Diese Beschränkungen sind für Referenzwerkstoffe strenger als für kommerzielle Legierungen.

Geltende EU-Werkstoffnorm(en)

Werkstoffeigenschaften

Produkte, die aus dem Werkstoff hergestellt werden sollen, und ihre Verwendungen (a-Faktor)

Herstellungsprozess

Weitere Informationen, die für die Eignungsprüfung relevant sind

1.4.   Vorgaben für den Prüfkörper

Für die Prüfung eines Werkstoffs nach EN 15664-1 müssen die Prüfkörper eine bestimmte Zusammensetzung aufweisen.

Alle Elemente mit einem maximalen Gehalt von mehr als 0,02 % könnten relevant sein und müssen bei der Zusammensetzung des in die Liste aufzunehmenden Werkstoffs angegeben werden. Bei unvermeidbaren Begleitelementen von weniger als 0,02 % muss der Hersteller der Legierungen/Werkstoffe garantieren, dass es nicht zu potenziell gesundheitsschädlichen Metallabgaben kommt.

Die Prüfkörper müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

1.4.1.   Referenzwerkstoffe

Die zur Prüfung eines neuen Referenzwerkstoffs eingereichten Prüfkörper und die als Referenzwerkstoffe für die Vergleichsprüfungen verwendeten Prüfkörper müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Bestandteile und unvermeidbare Begleitelemente müssen innerhalb der angegebenen Bandbreite liegen.

Anmerkung: Die Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs sollte für geeignet befunden werden, bevor die Prüfreihe anläuft. Die Bandbreite der Zusammensetzung sollte sehr eng sein, und der Referenzwerkstoff sollte eine für die Kategorie möglichst hohe Metallabgabe der kritischen Elemente aufweisen.

1.4.2.   Für Vergleichsprüfungen in Frage kommende Werkstoffe

Für Werkstoffe, für die Vergleichsprüfungen vorgesehen sind, müssen die Bandbreiten der Legierungsbestandteile und die zulässigen unvermeidbaren Begleitelemente festgelegt werden. Vergleichsprüfungen sind möglich, wenn die Legierungszusammensetzung des in Frage kommenden Werkstoffs der Definition einer existierenden Werkstoffkategorie entspricht.

Die Zusammensetzung der für die Prüfung verwendeten Prüfkörper muss restriktiver sein als die vorgegebene Bandbreite der Werkstoffzusammensetzung. Ausgehend von den vorliegenden Informationen über Kupferlegierungen muss die Zusammensetzung der Prüfkörper die folgenden Anforderungen erfüllen:

 

Bestandteile:

Cu, Zn als Bestandteile müssen innerhalb der angegebenen Bandbreite liegen.

As als Bestandteil muss mehr als 66 % der angegebenen Bandbreite ausmachen (Beispiel: Beträgt die angegebene Bandbreite ≤ 0,15 %, dann entsprechen 66 % der Bandbreite (0,15 %) 0,10 %; folglich sollte der Anteil dieses Elements 0,10 bis 0,15 % betragen.).

Al, Si and P müssen weniger als 50 % der angegebenen Bandbreite ausmachen.

Der Anteil aller anderen Bestandteile muss mehr als 80 % der angegebenen Bandbreite ausmachen (Beispiel: Beträgt die angegebene Bandbreite 1,6 bis 2,2 %, dann entsprechen 80 % der Bandbreite (0,6 %) 0,48 %; folglich sollte der Anteil der Elemente mehr als 2,08 % betragen.).

 

Unvermeidbare Begleitelemente:

Die zu analysierenden unvermeidbaren Begleitelemente im Kontaktwasser (siehe Punkt 1.5) müssen mehr als 60 % des angegebenen Höchstgehalts betragen.

Für andere Nicht-Kupfer-Legierungen können andere Anforderungen gelten.

1.5.   Wasseranalyse

Wird ein neuer Referenzwerkstoff geprüft, so muss das Kontaktwasser nach EN 15664-1 auf alle Elemente untersucht werden, die in der Zusammensetzung des angegebenen Werkstoffs mehr als 0,02 % ausmachen, ausgenommen

Sn, Si und P, sofern diese als Legierungsbestandteile vorhanden sind,

Fe, Sn, Mn, Al, Si und P, sofern diese als unvermeidbare Begleitelemente in der Legierung vorhanden sind.

Bei Vergleichsprüfungen kann die Analyse des Kontaktwassers auf bestimmte Elemente begrenzt werden, die für jede Kategorie in der Positivliste aufgeführt sind.

1.6.   Eignungskriterien

Tabelle 2 enthält Empfehlungen für die durch die Abgabe metallener PKT-Produkte verursachten zulässigen Anteile an den Gesamtmetallkonzentrationen, die an den Entnahmestellen gemessen werden. Diese Angaben beruhen auf den zulässigen chemischen Parameterwerten und den Indikatorparameterwerten der Trinkwasserrichtlinie (TrinkwR). Die zulässigen Anteile wurden nach folgenden Grundsätzen hergeleitet:

90 % für Elemente, bei denen metallene PKT-Produkte die einzige wichtige Kontaminationsquelle darstellen;

50 % für Elemente, bei denen andere Kontaminationsquellen denkbar sind.

Für andere Parameter, die nicht in der TrinkwR aufgeführt sind, gelten die folgenden Kriterien:

Zink: Dieses Element ist in den Konzentrationen, wie sie im Trinkwasser aus Wasserverteilungssystemen vorkommen, in denen Rohre aus verzinktem Stahl verwendet wurden, nicht giftig. Zink kann die Trinkwasserbeschaffenheit jedoch geschmacklich und optisch beeinträchtigen. Der empfohlene Referenzwert soll sicherstellen, dass Zink die ästhetisch einwandfreie Qualität von Trinkwasser nicht gefährdet (WHO, 2004).

Zinn, Wismut, Molybdän, Titan: Diese Referenzwerte beruhen auf vorläufigen Bewertungen eines Toxikologieexperten (Fawell, 2003).

Andere Metalle: Erforderlichenfalls werden für einen angemessenen Referenzwert Toxikologieexperten hinzugezogen.

Damit genügend Zeit für eine natürliche Deckschichtbildung bleibt, wird vorgeschlagen, dass das Prüfverfahren eine Entwicklungszeit von drei Monaten simuliert, während der ein leichtes Abweichen von der Referenzkonzentration toleriert wird.

Tabelle 2

Zulässige Anteile und Referenzkonzentrationen für die Aufnahme metallener Bestandteile metallener PKT-Produkten in die Positivliste

Parameter

Zulässiger Anteil metallener PKT-Produkte

Parameterwert der TrinkwR oder vorgeschlagener Referenzwert für TW

(μg/l)

Referenzkonzentration „RK“ für die Aufnahme in die Positivliste

(μg/l)

Teil B:   Chemische Parameter

Antimon

50 %

5

2,5

Arsen

50 %

10

5

Chrom

50 %

50

25

Cadmium

50 %

5

2,5

Kupfer

90 %

2 000

1 800

Blei

50 %

10

5

Nickel

50 %

20

10

Selen

50 %

10

5

Teil C:   Indikatorparameter

Aluminium

50 %

200

100

Eisen

50 %

200

100

Mangan

50 %

50

25

Andere: Nicht in der TrinkwR gelistet

Wismut

90 %

10

9

Molybdän

50 %

20

10

Zinn

50 %

6 000

3 000

Titan

50 %

15

7,5

Zink

90 %

3 000

2 700

1.7.   Aufnahme eines Referenzwerkstoffs für eine Kategorie oder eines nicht in eine gelistete Kategorie fallenden Werkstoffs

Das Hinzufügen eines Legierungsbestandteils oder die Veränderung der Zusammensetzung kann dazu führen, dass eine Legierung nicht mehr in eine der aufgeführten Kategorien fällt und dass diese Änderung das Metallabgabeverhalten des betreffenden Werkstoffs maßgeblich beeinflusst. In diesem Fall und für den Fall, dass eine Legierung als Referenzwerkstoff beurteilt werden soll, ist Folgendes mitzuteilen:

die Angaben gemäß Punkt 1.3,

soweit eine vorgeschlagene neue Werkstoffzusammensetzung nicht mit einer gelisteten Werkstoffkategorie vergleichbar ist: die vollständigen Ergebnisse von Prüfstandversuchen nach EN 15664-1, wobei mindestens drei unterschiedliche Trinkwässer nach EN 15664-2 verwendet wurden.

1.7.1.   Aufnahme eines Referenzwerkstoffs in die Positivliste

Die Auswertung der Ergebnisse der Prüfstandversuche (nach EN 15664-1) erfolgt auf Basis des arithmetischen Mittels der äquivalenten Rohrkonzentrationen ( mean of the equivalent pipe concentrations) MEPn(T).

Für alle Betriebszeiten (T) wird ein Durchschnitt der MEPn(T) der drei Prüfreihen auf einem Prüfstand berechnet: MEPa(T).

Der Werkstoff kann für eine Produktgruppe mit der angenommenen Kontaktfläche a (siehe Tabelle 1) in die Positivliste aufgenommen werden, wenn die Kriterien

I)

MEPa(T) * a ≤ RC für T = 16, 21 und 26 Wochen,

II)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {12, 16}, {16, 21} und {21, 26} Wochen

für alle untersuchten Trinkwässer erfüllt sind.

Die Prüfung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Kriterium II nicht erfüllt ist. In diesem Fall wird der Werkstoff in die Positivliste aufgenommen, wenn das Kriterium

III)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {26, 39} und {39, 52} Wochen

für die untersuchten Trinkwässer erfüllt ist, mit denen Kriterium II nicht erfüllt war.

Der verfügbare Datensatz muss vollständig berücksichtigt werden. Für den Prüfstandversuch nach EN 15664-1 umfassen diese Daten

die Ergebnisse einzelner Prüfreihen,

die Ergebnisse bei 4-stündiger Stagnation und

die Parameter der Wasserzusammensetzung.

Wurden zusätzlich zu den nach EN 15664-1 vorgesehenen Probenahmen weitere Stagnationsproben analysiert, so sind diese Daten bei der Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Sachverständigenausschuss entscheidet, ob die verfügbaren Daten von ausreichender Qualität sind (d. h. keine großen Unterschiede zwischen den drei Prüfreihen, Auslegung von Ausreißern), und wenn ja, ob der Werkstoff auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien in die Positivliste aufgenommen werden kann. Geeignete Werkstoffe werden zusammen mit der Kategorie als Referenzwerkstoffe in die Positivliste aufgenommen.

1.8.   Aufnahme von Werkstoffen in eine Werkstoffkategorie der Positivliste

Fällt die Zusammensetzung eines in Frage kommenden Werkstoffs nachweislich in eine bestimmte Kategorie, so kann der Werkstoff in die Positivliste aufgenommen werden, sofern eine in einem standardisierten Prüfstandversuch nach EN 15664-1 und unter Verwendung eines der Wässer im Sinne von EN 15664-2 durchgeführte Vergleichsprüfung mit dem betreffenden Referenzwerkstoff zufriedenstellende Ergebnisse erbringt.

Für jeden Werkstoff ist Folgendes mitzuteilen:

die Angaben gemäß Punkt 1.3,

die Ergebnisse der Vergleichsprüfung mit dem Referenzwerkstoff der Kategorie im Prüfstandversuch nach EN 15664-1.

1.8.1.   Aufnahme eines Werkstoffs in die Positivliste nach Vergleichsprüfung

Die Auswertung der Ergebnisse der Prüfstandversuche (nach EN 15664-1) erfolgt auf Basis des arithmetischen Mittels der äquivalenten Rohrkonzentrationen ( mean of the equivalent pipe concentrations) MEPn(T).

Für alle Betriebszeiten (T) wird ein Durchschnitt der MEPn(T) der drei Prüfreihen auf einem Prüfstand berechnet: MEPa(T).

Für den Referenzwerkstoff wird das arithmetische Mittel der äquivalenten Rohrkonzentrationen MEPa,RM(T) der drei Referenzprüfreihen berücksichtigt.

Der Werkstoff kann für eine Produktgruppe mit der angenommenen Kontaktfläche a des Referenzwerkstoffs (siehe Tabelle 1) in die Positivliste aufgenommen werden, wenn die Kriterien

I)

MEPa(T) ≤ MEPa,RM(T) für T = 16, 21 und 26 Wochen,

II)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {12, 16}, {16, 21} und {21, 26} Wochen

für das untersuchte Trinkwasser erfüllt sind.

Die Prüfung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Kriterium II nicht erfüllt ist. In diesem Fall wird der Werkstoff in die Positivliste aufgenommen, wenn das Kriterium

III)

MEPa(Tb) ≥ MEPa(T) für {Tb, T} = {26, 39} und {39, 52} Wochen

erfüllt ist.

Der verfügbare Datensatz muss vollständig berücksichtigt werden. Für den Prüfstand nach EN 15664-1 umfassen diese Daten

die Ergebnisse einzelner Prüfreihen,

die Ergebnisse bei 4-stündiger Stagnation und

die Parameter der Wasserzusammensetzung.

Wurden zusätzlich zu den Pflichttests nach EN 15664-1 Stagnationswasserproben analysiert, so sind diese Daten bei der Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Sachverständigenausschuss entscheidet, ob die verfügbaren Daten für die durchzuführende Prüfung von ausreichender Qualität sind (d. h. keine großen Unterschiede zwischen den drei Prüfreihen, Auslegung von Ausreißern), und wenn ja, ob die Werkstoffe auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien in die Positivliste aufgenommen werden können. Geeignete Werkstoffe werden für die Kategorie des für die Vergleichsprüfung verwendeten Referenzwerkstoffs in die Positivliste aufgenommen.

Auszug 2 aus dem Bericht über die „EIGNUNG METALLENER WERKSTOFFE FÜR DIE VERWENDUNG IN PRODUKTEN IM KONTAKT MIT TRINKWASSER. Gemeinsamer Ansatz. Teil B — Gemeinsame Liste geeigneter Werkstoffe, siehe Kapitel 2.

Kupferlegierungen

Kupfer-Zink-Blei-Legierungen

1.8.1.1.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 57,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

≤ 3,5

Wismut

0,02

Aluminium

≤ 1,0

Cadmium

0,02

Eisen

≤ 0,5

Chrom

0,02

Silikon

≤ 1,0

Nickel

0,2

Zinn

≤ 0,5

 

 


Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

57,0-59,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

1,9-2,1

Wismut

0,02

 

 

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Nickel

0,2

 

 

Aluminium

0,2

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,02

 

 

Zinn

0,3

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Blei, Nickel, Kupfer, Zink

Hinzufügung von:

Für jedes Element: Eignungsfaktoren gemessen am genannten Referenzwerkstoff

1.8.1.2.   Geeignete Legierungen

Geeignete Legierung Messing B2 (auf Basis von CW617N CW612N)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

57,0-60,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

1,6-2,2

Wismut

0,02

 

 

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Nickel

0,1

 

 

Aluminium

0,05

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,03

 

 

Zinn

0,3

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für die Aufnahme in die Positivliste:

Deutscher Bericht über konormative Forschung RG_CPDW_01_074

Dossier John Nuttall (März 2006)

Geeignete Legierung Messing B1 (auf Basis von CW614N, CW603N)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

57,0-62,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Arsen

0,02

Blei

2,5-3,5

Wismut

0,02

 

 

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Nickel

0,2

 

 

Aluminium

0,05

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,03

 

 

Zinn

0,3

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe C

Grundlage für die Aufnahme in die Positivliste:

Deutscher Bericht über konormative Forschung RG_CPDW_01_074

Dossier John Nuttall (März 2006)

Kupfer-/Zink-/Blei-/Arsen-Legierungen

1.8.1.3.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 61,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Wismut

0,02

Arsen

≤ 0,15

Cadmium

0,02

Blei

≤ 2,2

Chrom

0,02

Aluminium

≤ 1,0

Nickel

0,2

Eisen

≤ 0,5

 

 

Silikon

≤ 1,0

 

 

Zinn

≤ 0,5

 

 


Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

61,0-63,0

Antimon

0,02

Zink

Rest

Wismut

0,02

Arsen

0,09-0,13

Cadmium

0,02

Blei

1,4-1,6

Chrom

0,02

Aluminium

0,5-0,7

Nickel

0,2

 

 

Eisen

0,12

 

 

Silikon

0,02

 

 

Zinn

0,3

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Blei, Nickel, Arsen, Kupfer, Zink

Verwendungsbeschränkungen für metallene Werkstoffe hinsichtlich der Wasserzusammensetzung (Wasserhygiene)

Auf der Grundlage der Ergebnisse diesbezüglich laufender Forschungsarbeiten (der Industrie) werden die Legierungselemente (Bestandteile) und die unvermeidbaren Begleitelemente so begrenzt, dass die Legierungen in Trinkwässern jeder Art verwendet werden können.

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für die Aufnahme in die Positivliste:

Dossier John Nuttall (März 2006)

Hinzufügung von:

Für jedes Element: Eignungsfaktoren gemessen am genannten Referenzwerkstoff

Kupfer-Zinn-Zink-Blei-Legierungen

1.8.1.4.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

Rest

Aluminium

0,01

Zink

≤ 6,5

Antimon

0,1

Zinn

≤ 13,0

Arsen

0,03

Blei

≤ 3,0

Wismut

0,02

Nickel

≤ 0,6

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,01


Zusammensetzung des Referenzwerkstoffs

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

Rest

Aluminium

0,01

Zink

5,9-6,2

Antimon

0,1

Zinn

3,9-4,1

Arsen

0,03

Blei

2,8-3,0

Wismut

0,02

Nickel

0,5-0,6

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,01

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Blei, Nickel, Antimon, Kupfer, Zink, Zinn

Hinzufügung von:

Für jedes Element: Eignungsfaktoren gemessen am vorgenannten Referenzwerkstoff

1.8.1.5.   Geeignete Legierungen

Geeignete Rotgusslegierungen GM1 (auf Basis von CC491K)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

84,0-88,0

Aluminium

0,01

Zink

4,0-6,0

Antimon

0,1

Zinn

4,0-6,0

Arsen

0,03

Blei

2,5-3,0

Wismut

0,02

Nickel

0,1-0,6

Cadmium

0,02

 

 

Chrom

0,02

 

 

Eisen

0,3

 

 

Silikon

0,01

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag: Deutscher Bericht über konormative Forschung RG_CPDW_01_074; Dossier John Nuttall (März 2006)

Kupfer (coppers)

Kupfer (copper)

1.8.1.6.   Kategorie

Kategoriegrenzen

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 99,9

Andere insgesamt

≤ 0,1

Phosphor

≤ 0,04

 

 


Referenzzusammensetzung

Bestandteil

EN-Nummer

Cu-DHP

CW 024A

Elemente, auf die bei Migrationswasser geachtet werden muss:

Keine: Vergleichsprüfungen nicht erforderlich

1.8.1.7.   Geeignete Legierungen

Kupfer (Cu-DHP)

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Kupfer

≥ 99,9

Andere insgesamt

≤ 0,1

Phosphor

≤ 0,04

 

 

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe A

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Verwendungsbeschränkungen für metallene Werkstoffe hinsichtlich der Wasserzusammensetzung (Wasserhygiene)

Die Entstehung von Kupferverbindungen auf der Oberfläche von Kupferrohren und deren anschließende Auflösung wird stark von kleineren Komponenten der Wasserzusammensetzung beeinflusst. Bei bestimmten Wasserzusammensetzungen kann die Kupferauswaschungsrate unvertretbar hoch sein. Die Mitgliedstaaten müssen der Wasserwirtschaft und Lieferanten/Installateuren von Kupferrohrleitungen möglicherweise Orientierungshilfen mit Informationen über mögliche Verwendungsbeschränkungen an die Hand geben, die für Wasserzusammensetzungen mit hohem Risiko der Kupferauswaschung möglicherweise eingeführt werden müssen.

Die Verträglichkeit von Kupfer mit bestimmten Wasserbestandteilen muss nach harmonisierten Untersuchungs- und Bewertungsverfahren weiter erforscht werden.

Grundlage für den Vorschlag

Bedingungen für eine sichere Verwendung müssen sich auf Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen in verschiedenen Mitgliedstaaten stützen.

Anmerkung

Die Kontamination von Trinkwasser durch Kupferrohre hängt von verschiedenen Merkmalen der Wasserzusammensetzung ab. Zurzeit gibt es keinen Konsens über das kombinierte und wechselseitige Zusammenwirken dieser Merkmale. Vor allem liegen nur unzulängliche Informationen über die Zusammensetzungsbandbreite von Trinkwässern vor, die wahrscheinlich zu Verstößen gegen die TrinkwR führen kann.

Verzinnte Kupferrohre und Kupferrohrverbindungen

Für verzinnte Kupferrohre und verzinnte Kupferrohrverbindungen wird als Ausgangsmaterial Kupfer gemäß Ziffer 4.3.1 verwendet. Auf dieses Substrat wird in verschiedenen Prozessen eine Zinnschicht aufgelegt. Durch Diffusion von Kupferionen in die Zinnschicht bildet sich eine immer stärkere intermetallische Phase aus Zinn und Kupfer (η-Phase = Cu6Sn5).

1.8.1.8.   Kategorie

Kategoriegrenzen: Zinnschicht

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zinn und Kupfer

99,90

Antimon

0,01

 

 

Arsen

0,01

 

 

Wismut

0,01

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,01

 

 

Blei

0,01

 

 

Nickel

0,01


Referenzzusammensetzung

Kupferrohr gemäß EN 1057

Bestandteil

EN-Nummer

Cu-DHP

CW 024A

1.8.1.9.   Geeignete Legierungen

CW 024A-Kupfer mit einer Zinnschichtdicke von 1 μm und folgender Zusammensetzung:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zinn

90

Antimon

0,01

Kupfer

< 10

Arsen

0,01

 

 

Wismut

0,01

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,01

 

 

Blei

0,01

 

 

Nickel

0,01

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe A

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag:

Auslaugtests (Leaching-Tests)

a

:

Rig Tests in representative German Drinking Waters, veröffentlicht: A. Baukloh, S. Priggemeyer, U. Reiter, B. Winkler, Chemically inner tinned Copper Pipes, Less Copper in Corrosive Drinking Waters, Metall 10-11 (1998) 592-600.

b

:

Prüfstandversuche nach DIN 50931 (Prüfstandversuch): Technischer Bericht DVGW/TZW, 2000

Bereits existierende uneingeschränkte Genehmigungen zur Verwendung in Trinkwässern

Niederlande: nach BRL-K19005,

Deutschland: nach DIN 50930, T6 und DVGW GW 392

Dänemark, ETA

Galvanisierter Stahl

1.8.1.10.   Kategorie

Der beim galvanischen Verfahren entstehende Zinküberzug erfüllt die folgenden Anforderungen:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zink

 

Antimon

0,01

 

 

Arsen

0,02

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,02

 

 

Blei

0,05

 

 

Wismut

0,01

1.8.1.11.   Geeignete Legierungen

Der beim galvanischen Verfahren entstehende Zinküberzug erfüllt die folgenden Anforderungen:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Zink

 

Antimon

0,01

 

 

Arsen

0,02

 

 

Cadmium

0,01

 

 

Chrom

0,02

 

 

Blei

0,05

 

 

Wismut

0,01

Leitlinien für Verwendungsbeschränkungen für metallene Werkstoffe hinsichtlich der Wasserzusammensetzung

Die folgende Formel wird vorgeschlagen als Mittel zur Feststellung von Wasserzusammensetzungen in Fällen, in denen die Korrosionsraten von galvanisiertem Stahl akzeptabel sind.

pH ≥ 7,5 oder freies CO2 ≤ 0,25 mmol/L

UND

Alkalinität ≥ 1,5 mmol/L

UND

S1 < 2 (Definition von S1 siehe unten)

UND

Calcium ≥ 0,5 mmol/L

UND

Leitfähigkeit ≤ 600 μS/cm bei 25 °C

UND

S2 < 1 oder S2> 3 (Definition von S2 siehe unten)

Formula Konzentrationen in mmol/l

Formula Konzentrationen in mmol/l

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe A

Produktgruppe B

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag

Sowohl in Frankreich (DTU 60.1/NF P 40-201) als auch in Deutschland (DIN 50930-3) gibt es gesetzliche Vorgaben für die Wasserzusammensetzung. Diese Grenzwerte beruhen auf praktischen Erfahrungen, die je nach Land jedoch auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck kommen. Der Vorschlag deckt im Wesentlichen dieselben Zusammensetzungen ab wie die nationalen Rechtsvorschriften und berücksichtigt vorhandene Ergebnisse aus der deutschen und der konormativen Forschung.

Der Vorschlag trägt auch den Empfehlungen der Norm EN 12502-3 (Risiko lokalisierter Korrosion) Rechnung. Durch Ablösung korrodierter Eisenteilchen führt die lokalisierte Korrosion häufig zu einer Verschlechterung der Wasserqualität.

Der Vorschlag beruht auf Ergebnissen aus der Untersuchung von Rohren aus galvanisiertem Stahl mit Bleikonzentrationen zwischen 1,0 % und 0,6 % in der Zinkschicht, wobei für Rohre mit geringeren Bleikonzentrationen ein ähnliches Verhalten vorausgesetzt wird.

Kohlenstoffstahl

Kohlenstoffstahl für Rohre und Tanks

Kohlenstoffstahl ohne dauerhaft schützende Deckschichten ist für den Kontakt mit Trinkwasser nicht geeignet.

Kohlenstoffstahl für Ausrüstungsgegenstände

Kohlenstoffstahl ohne schützende Deckschicht eignet sich für spezifische Verwendungszwecke (z. B. für Pumpen und Ventile) und nur für kleine Wasserkontaktflächen.

1.8.1.12.   Kategorie

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Eisen

 

Antimon

0,02

Kohlenstoff

≤ 2,11

Arsen

0,02

Chrom

≤ 1,0

Cadmium

0,02

Molybdän

≤ 1,0

Blei

0,02

Nickel

≤ 0,5

 

 

1.8.1.13.   Geeignete Legierungen

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

Eisen

 

Antimon

0,02

Kohlenstoff

≤ 2,11

Arsen

0,02

Chrom

≤ 1,0

Cadmium

0,02

Molybdän

≤ 1,0

Blei

0,02

Nickel

≤ 0,5

 

 

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag:

Entwurf einer italienischen Regelung

Berechnung der möglichen Auswirkungen auf Trinkwasser

Gusseisen

Gusseisen für Rohre und Tanks

Gusseisen ohne dauerhaft schützende Deckschichten ist für den Kontakt mit Trinkwasser nicht geeignet.

Gusseisen für Ausrüstungsgegenstände

Gusseisen ohne schützende Deckschicht eignet sich für spezifische Verwendungszwecke (z. B. für Pumpen und Ventile) und nur für kleine Wasserkontaktflächen. Die Zusammensetzung muss geregelt werden.

1.8.1.14.   Kategorie

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

 

 

Antimon

0,02

Eisen

 

Arsen

0,02

Kohlenstoff

 

Cadmium

0,02

Chrom

≤ 1,0

Blei

0,02

Molybdän

≤ 1,0

 

 

Nickel

≤ 6,0

 

 

1.8.1.15.   Geeignete Legierungen

Die Bestandteile und unvermeidbaren Begleitelemente sollten die nachstehenden Höchstgehalte nicht überschreiten:

Bestandteil

Massenanteil (%)

Unvermeidbare Begleitelemente

Höchstgehalt (%)

 

 

Antimon

0,02

Eisen

 

Arsen

0,02

Kohlenstoff

 

Cadmium

0,02

Chrom

≤ 1,0

Blei

0,02

Molybdän

≤ 1,0

 

 

Nickel

≤ 6,0

 

 

Für die folgenden Produktgruppen in die Positivliste aufgenommen:

Produktgruppe C

Grundlage für den Vorschlag

Entwurf einer italienischen Regelung

Französische Regelung

Berechnung der möglichen Auswirkungen auf das Trinkwasser.


31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2013

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Portugal 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2864)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2013/251/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“), geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte der Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an förderfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (4) sind die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegt. In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (5) wurde eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Portugal legte am 30. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die förderfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Portugal mit Schreiben vom 16. Februar 2012 mitgeteilt. Die endgültige Antwort mit der Zustimmung der portugiesischen Behörden ging am 3. August 2012 ein.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die portugiesischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den förderfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Portugal 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Eine erste Tranche von 1 498 023,27 EUR, eine zweite Tranche von 900 000,00 EUR und eine dritte Tranche von 550 000,00 EUR wurden bereits ausgezahlt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Portugal 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 2 986 419,35 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Angesichts des Gesamtbetrags der Beteiligung der Union von 2 986 419,35 EUR bleibt ein Restbetrag der finanziellen Beteiligung von 38 396,08 EUR zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.


31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2013

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Dänemark 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2865)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2013/252/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“), geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte der Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an förderfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (4) sind die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegt. In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (5) wurde eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Dänemark in den Jahren 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Dänemark legte am 31. März 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Der Antrag auf Kostenerstattung wurde im Juli 2010 einer Ex-ante-Prüfung unterzogen. Die dänischen Behörden kamen der Empfehlung schließlich Anfang 2013 nach. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die förderfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Dänemark mit Schreiben vom 21. Februar 2013 mitgeteilt. Dänemark erklärte sich am 22. Februar 2013 damit einverstanden.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die dänischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den förderfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Blauzungenkrankheit in Dänemark 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Eine erste Tranche von 800 000,00 EUR wurde bereits ausgezahlt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Dänemark 2007 und 2008 entstandenen Kosten wird auf 3 061 529,48 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Angesichts des Gesamtbetrags der Beteiligung der Union von 3 061 529,48 EUR bleibt ein Restbetrag der finanziellen Beteiligung von 2 261 529,48 EUR zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.


31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2013

zur Änderung der Entscheidung 2006/473/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3057)

(2013/253/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (2) wurden mehrere Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von diesen Schadorganismen anerkannt.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurde Bangladesh als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage der in Bangladesh vom Lebensmittel- und Veterinäramt im Juni 2010 und im Februar 2013 durchgeführten Audits erscheint es angezeigt, Bangladesh nicht mehr als frei von diesen Schadorganismen anzuerkennen.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurden bestimmte Staaten Brasiliens als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme) bzw. bestimmte Staaten Brasiliens als frei von Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage der von Brasilien übermittelten Informationen und des in Brasilien vom Lebensmittel- und Veterinäramt im November 2011 durchgeführten Audits sollten jedoch die Staaten Maranhão, Mato Grosso und Roraima bzw. die Staaten Amazonas, Bahia, Espírito Santo, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Minas Gerais, Paraná und Santa Catarina nicht mehr als frei von diesen Schadorganismen anerkannt werden.

(4)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurde Ghana als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage des in Ghana vom Lebensmittel- und Veterinäramt im April-Mai 2012 durchgeführten Audits erscheint es angezeigt, Ghana nicht mehr als frei von diesen Schadorganismen anzuerkennen.

(5)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurden die Vereinigten Staaten als frei von Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage der von den Vereinigten Staaten übermittelten Informationen sollten jedoch die Countys Collier, Hendry und Polk im Bundesstaat Florida nicht mehr als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden.

(6)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurde Sudan als Drittland anerkannt, das frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris ist. 2011 wurde Südsudan ein unabhängiger Nationalstaat. Folglich sollte Südsudan in der genannten Entscheidung als Drittland aufgeführt werden, das frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris ist.

(7)

Die Entscheidung 2006/473/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/473/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in Afrika: Südafrika, Gambia, Ghana, Guinea, Kenia, Sudan, Südsudan, Swasiland und Simbabwe;“

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle Gebiete von Brasilien mit Ausnahme der Staaten Maranhão, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Minas Gerais, Paraná, Rio Grande do Sul, Roraima, Santa Catarina und São Paulo;“

2.

Artikel 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, im karibischen Raum, in Asien (mit Ausnahme von Bangladesh und Jemen), in Europa und Ozeanien;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Angola, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, der Demokratischen Republik Kongo, Gabun, Ghana, Guinea, Kenia, Mosambik, Nigeria, Uganda, Sambia und Simbabwe.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika mit Ausnahme von Argentinien, Brasilien und den Vereinigten Staaten, im karibischen Raum und in Europa;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Asien mit Ausnahme von Bangladesh, Bhutan, China, Indonesien, den Philippinen und Taiwan;

c)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Südafrika, Ghana, Kenia, Mosambik, Swasiland, Sambia und Simbabwe;“

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in Brasilien: alle Gebiete von Brasilien mit Ausnahme der Staaten Amazonas, Bahia, Espírito Santo, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Minas Gerais, Paraná, Rio de Janeiro, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo;“

c)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

in den Vereinigten Staaten: alle Gebiete mit Ausnahme der Countys Collier, Hendry und Polk im Bundesstaat Florida.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 35.


Berichtigungen

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/37


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2013 der Kommission vom 22. Mai 2013 über die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe DL-Methionin, DL-Methionin-Natriumsalz, Hydroxyanalog von Methionin, Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin, Isopropylester des Hydroxyanalogs von Methionin, DL-Methionin, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol, und DL-Methionin, geschützt durch Ethylcellulose

( Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 23. Mai 2013 )

Auf Seite 7, Anhang, Tabelle, linke Spalte „Kennnummer des Zusatzstoffs“ wird der Eintrag „3c3108“ gelesen als „3c308“.


31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/38


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 13. Oktober 2012 )

Seite 16, Anhang, SERA.3210 d) 4. iv) C):

anstatt:

„Fahrzeuge haben anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle Vorfahrt zu gewähren“

muss es heißen:

„Fahrzeuge haben anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle Vorfahrt zu gewähren“.

Seite 18, Anhang, SERA.3401 d) 1:

anstatt:

„1.

Die Flugplatzkontrollstelle hat, bevor das Luftfahrzeug zum Start rollt, dem Piloten die genaue Uhrzeit zu übermitteln, sofern keine Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass er die Uhrzeit aus einer anderen Quelle erhält. Flugverkehrskontrollstellen teilen Luftfahrzeugen darüber hinaus auf Anfrage die genaue Zeit mit. Zeitvergleiche müssen mindestens auf eine Minute genau sein.“

muss es heißen:

„1.

Die Flugplatzkontrollstelle hat, bevor das Luftfahrzeug zum Start rollt, dem Piloten die genaue Uhrzeit zu übermitteln, sofern keine Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass er die Uhrzeit aus einer anderen Quelle erhält. Flugverkehrsdienststellen teilen Luftfahrzeugen darüber hinaus auf Anfrage die genaue Zeit mit. Zeitvergleiche müssen mindestens auf eine Minute genau sein.“

Seite 22, Anhang, SERA.5005 c) 5:

anstatt:

„außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, muss ein Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde,“

muss es heißen:

„außer wenn dies für Start oder Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, muss ein Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde,“.

Seite 22, Anhang, SERA.5005 f), Einleitungssatz:

anstatt:

„Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden“

muss es heißen:

„Außer wenn dies für Start oder Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden“.

Seite 23, Anhang, SERA.5015 c) 1:

anstatt:

„Der Pilot eines Luftfahrzeugs muss, wenn er beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln überzugehen, die zuständige Flugverkehrskontrollstelle besonders davon unterrichten, dass der Flug nach Instrumentenflugregeln gestrichen ist, und ihr die Änderungen übermitteln, die am bisherigen Flugplan vorzunehmen sind.“

muss es heißen:

„Der Pilot eines Luftfahrzeugs muss, wenn er beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln überzugehen, die zuständige Flugverkehrsdienststelle besonders davon unterrichten, dass der Flug nach Instrumentenflugregeln gestrichen ist, und ihr die Änderungen übermitteln, die am bisherigen Flugplan vorzunehmen sind.“

Seite 25, Anhang, SERA.6005 b) 1:

anstatt:

„Bei allen Flügen, die in Lufträumen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Zone mit Funkkommunikationspflicht (RMZ) erklärt wurden, sind SSR-Transponder mitzuführen und zu betreiben, die in den Modi A und C oder in Modus S betrieben werden könne, sofern nicht abweichende Bestimmungen eingehalten werden, die für den betreffenden Luftraum von der Flugsicherungsorganisation vorgeschrieben sind.“

muss es heißen:

„Bei allen Flügen, die in Lufträumen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Zone mit Transponderpflicht (TMZ) erklärt wurden, sind SSR-Transponder mitzuführen und zu betreiben, die in den Modi A und C oder in Modus S betrieben werden könne, sofern nicht abweichende Bestimmungen eingehalten werden, die für den betreffenden Luftraum von der Flugsicherungsorganisation vorgeschrieben sind.“

Seite 29, Anhang, SERA.8020 a) 3:

anstatt:

„Abweichungen von den Anforderungen unter Nummer 2 sind der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.“

muss es heißen:

„Abweichungen von den Anforderungen unter Nummer 2 sind der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zu melden.“


31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.