ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.144.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
30. Mai 2013


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens mit der in Artikel 101 vorgesehenen Liste

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

31

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2013 vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

35

 

 

 

*

Hinweis für die Leser (siehe Seite 36)

36

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 1/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012 der Kommission vom 30. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2012/204/EU der Kommission vom 19. April 2012 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der amtlichen Anerkennung Lettlands als von Brucellose freier Mitgliedstaat und bestimmter italienischer, polnischer und portugiesischer Regionen als von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose freie Regionen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/253/EU der Kommission vom 10. Mai 2012 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates hinsichtlich der allgemeinen Grundkriterien, nach denen ein Gebiet als frei von der Blauzungenkrankheit gilt (4), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2012/303/EU der Kommission vom 11. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung Litauens als frei von enzootischer Rinderleukose (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2012/304/EU der Kommission vom 11. Juni 2012 über die Zulassung von Laboratorien in Kroatien und Mexiko für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(8)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(9)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 9a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 L 0005: Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 1)“.

2.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0456: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012 der Kommission vom 30. Mai 2012 (ABl. L 141 vom 31.5.2012, S. 7)“.

3.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 54 (Richtlinie 2000/258/EG des Rates) Folgendes eingefügt:

„54a.

32012 D 0304: Beschluss 2012/304/EU der Kommission vom 11. Juni 2012 über die Zulassung von Laboratorien in Kroatien und Mexiko für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 50)

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

4.

In Teil 4.2 werden unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 D 0204: Durchführungsbeschluss 2012/204/EU der Kommission vom 19. April 2012 (ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 26)

32012 D 0303: Durchführungsbeschluss 2012/303/EU der Kommission vom 11. Juni 2012 (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 48)“.

5.

In Teil 8.1 wird unter Nummer 16a (Richtlinie 2004/68/EG des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 D 0253: Durchführungsbeschluss 2012/253/EU der Kommission vom 10. Mai 2012 (ABl. L 125 vom 12.5.2012, S. 51)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012, der Richtlinie 2012/5/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2012/204/EU, 2012/253/EU, 2012/303/EU und 2012/304/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 141 vom 31.5.2012, S. 7.

(2)   ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 26.

(4)   ABl. L 125 vom 12.5.2012, S. 51.

(5)   ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 48.

(6)   ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 50.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 2/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/489/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Belgien, Österreich, Brasilien, Kolumbien, Kroatien und Nicaragua (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„—

32012 D 0489: Durchführungsbeschluss 2012/489/EU der Kommission vom 24. August 2012 (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 13)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2012/489/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2012 der Kommission vom 15. Mai 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 hinsichtlich des Mindestgehalts an Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2012 der Kommission vom 15. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 hinsichtlich des Mindestgehalts und der empfohlenen Mindestdosis der Enzymzubereitung 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zzzzq (Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0414: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2012 der Kommission vom 15. Mai 2012 (ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 5)“.

2.

Unter Nummer 2ze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0413: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2012 der Kommission vom 15. Mai 2012 (ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 4)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 413/2012 und (EU) Nr. 414/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 4.

(2)   ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 4/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie 2011/68/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird unter den Nummern 14 (Richtlinie 2003/90/EG der Kommission) und 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 L 0068: Durchführungsrichtlinie 2011/68/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 (ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 17)“.

2.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird nach Nummer 82 (Beschluss 2010/680/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„83.

32012 D 0340: Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 90)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie 2011/68/EU und des Durchführungsbeschlusses 2012/340/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 17.

(2)   ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 90.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 5/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 610/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Harnstoff als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(8)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zzzzzb (Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0610: Verordnung (EU) Nr. 610/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1)“.

2.

Nach Nummer 52 (Empfehlung 2011/25/EU der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„53.

32012 R 0451: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe ‚Silierzusatzstoffe‘ einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 55)

54.

32012 R 0832: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 27)

55.

32012 R 0837: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products) (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 7)

56.

32012 R 0838: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 9)

57.

32012 R 0839: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Harnstoff als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 11)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzzzc (Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0610: Verordnung (EU) Nr. 610/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2012, der Verordnung (EU) Nr. 610/2012, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 832/2012, (EU) Nr. 837/2012, (EU) Nr. 838/2012 und (EU) Nr. 839/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 55.

(2)   ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 27.

(4)   ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 7.

(5)   ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 9.

(6)   ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 6/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 322/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clopyralid, Dimethomorph, Fenpyrazamin, Folpet und Pendimethalin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 379/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 441/2012 der Kommission vom 24. Mai 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Bifenthrin, Boscalid, Cadusafos, Chlorantraniliprol, Chlorthalonil, Clothianidin, Cyproconazol, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Dinocap, Etoxazol, Fenpyroximat, Flubendiamid, Fludioxonil, Glyphosat, Metalaxyl-M, Meptyldinocap, Novaluron, Thiamethoxam und Triazophos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 470/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polydextrose (E 1200) in Bier (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 471/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 473/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Spinetoram (XDE-175) in oder auf bestimmten Erzeugnissen (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(12)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 R 0322: Verordnung (EU) Nr. 322/2012 der Kommission vom 16. April 2012 (ABl. L 105 vom 17.4.2012, S. 1)

32012 R 0441: Verordnung (EU) Nr. 441/2012 der Kommission vom 24. Mai 2012 (ABl. L 135 vom 25.5.2012, S. 4)

32012 R 0473: Verordnung (EU) Nr. 473/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 25)“.

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 R 0322: Verordnung (EU) Nr. 322/2012 der Kommission vom 16. April 2012 (ABl. L 105 vom 17.4.2012, S. 1)

32012 R 0441: Verordnung (EU) Nr. 441/2012 der Kommission vom 24. Mai 2012 (ABl. L 135 vom 25.5.2012, S. 4)

32012 R 0473: Verordnung (EU) Nr. 473/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 25)“.

2.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 R 0380: Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14)

32012 R 0470: Verordnung (EU) Nr. 470/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 16)

32012 R 0471: Verordnung (EU) Nr. 471/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 19)

32012 R 0472: Verordnung (EU) Nr. 472/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 22)“.

3.

Nach Nummer 54zzzzzm (Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„54zzzzzn.

32012 R 0307: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 2)

54zzzzzo.

32012 R 0379: Verordnung (EU) Nr. 379/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 12)

54zzzzzp.

32012 R 0432: Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012, Verordnungen (EU) Nr. 322/2012, (EU) Nr. 379/2012, (EU) Nr. 380/2012, (EU) Nr. 432/2012, (EU) Nr. 441/2012, (EU) Nr. 470/2012, (EU) Nr. 471/2012, (EU) Nr. 472/2012 und (EU) Nr. 473/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 2.

(2)   ABl. L 105 vom 17.4.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 12.

(4)   ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14.

(5)   ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1.

(6)   ABl. L 135 vom 25.5.2012, S. 4.

(7)   ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 16.

(8)   ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 19.

(9)   ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 22.

(10)   ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 25.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 7/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/19/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0019: Richtlinie 2009/19/EG der Kommission vom 12. März 2009 (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 17)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/19/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 17.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 221/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Closantel (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 222/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Triclabendazol (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 R 0221: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 221/2012 der Kommission vom 14. März 2012 (ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 7)

32012 R 0222: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 222/2012 der Kommission vom 14. März 2012 (ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 221/2012 und (EU) Nr. 222/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 7.

(2)   ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 9/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0618: Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 618/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 10/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (1), berichtigt in ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 56, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird die Richtlinie (EG) Nr. 95/13 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 4c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32012 R 0392: delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1 März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1), berichtigt in ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 56 “.

2.

In Anlage 1 und in Anlage 2 wird jeweils der Text von Abschnitt 3 gestrichen.

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 11c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32012 R 0392: delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1), berichtigt in ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 56  (3)

(3)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“ "

2.

In Anlage 5 und in Anlage 6 wird jeweils der Text von Abschnitt 3 gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012, berichtigt in ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 56, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)   ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.


30.5.2013   

DE

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L 144/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 11/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (1), berichtigt in ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 87, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (3), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6a (Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„6b.

32010 R 1015: Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21), berichtigt in ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 87

6c.

32010 R 1016: Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31)

6d.

32011 R 0327: Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8)“.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 26b (Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„26c.

32010 R 1015: Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21), berichtigt in ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 87

26d.

32010 R 1016: Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31)

26e.

32011 R 0327: Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1015/2010, berichtigt in ABl. L 298 vom 15.12.2012, S. 87, (EU) Nr. 1016/2010 und (EU) Nr. 327/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21.

(2)   ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31.

(3)   ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 12/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/877/EU wird die Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 24a (Entscheidung 2008/952/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„24b.

32011 D 0877: Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91)“.

2.

Der Text von Nummer 29 (Entscheidung 2007/74/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91.

(2)   ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 13/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/92/EG wird die Richtlinie 90/377/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Die Anhänge IV und XXI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:

32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9) (3)

(3)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für die Durchführung siehe Anhang XXI über Statistik.“ "

Artikel 2

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:

32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Liechtenstein wird von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. Diese Angaben (jeweils drei Preise: Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen; Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern; Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.) sind anhand des einschlägigen Fragebogens von Eurostat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/92/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9.

(2)   ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 14/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4)“.

2.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 15/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission (1) wird die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert. Beide Verordnungen werden in das EWR-Abkommen aufgenommen. Folglich sollte unter Nummer 2 von Anhang VI auf die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 verwiesen werden.

(2)

Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35)“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

(2)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 16/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/194/EU der Kommission vom 11. April 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/961/EG über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23c (Entscheidung 2008/961/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 D 0194: Durchführungsbeschluss 2012/194/EU der Kommission vom 11. April 2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 49)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2012/194/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 49.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 17/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 310/2012 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29e (Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0310: delegierte Verordnung (EU) Nr. 310/2012 der Kommission vom 21. Dezember 2011 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 11)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 310/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 18/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens mit der in Artikel 101 vorgesehenen Liste

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98 und Artikel 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf das mit dem Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission eingesetzte Europäische Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) auszudehnen und Anhang IX im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesem Forum zu ändern.

(3)

Anhang IX und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ec (Beschluss 2010/578/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:

„31ed.

32010 D 1203(02): Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) (ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 13)

Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter benennen, der als Beobachter an den Sitzungen des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) teilnimmt.“

Artikel 2

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (mit der in Artikel 101 vorgesehenen Liste) wird folgende Nummer eingefügt:

„38.

Europäisches Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission)“.

Artikel 3

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/C 326/07 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

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L 144/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 19/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„37dk.

32011 D 0665: Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 264 vom 8.10.2011, S 32.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 20/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/226/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit dem Beschluss 2012/226/EU wird der Beschluss 2010/409/EU der Kommission (2) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 42ed (Beschluss 2010/409/EU der Kommission) folgende Fassung:

32012 D 0226: Beschluss 2012/226/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 27).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die im Anhang des Beschlusses enthaltenen Tabellen werden wie folgt ergänzt:

In der Tabelle unter Punkt 1.1 wird Folgendes angefügt:

Land

NRV 1.1 (× 10–9) (*)

NRV 1,2 (× 10–9) (**)

Norwegen (NO)

2,84

0,033

In der Tabelle wird unter Punkt 1.2 Folgendes angefügt:

Land

NRV 2 (× 10–9) (*)

Norwegen (NO)

2,82

In der Tabelle unter Punkt 1.3 wird Folgendes angefügt:

Land

NRV 3,1 (× 10–9) (*)

NRV 3.2 (**)

Norwegen (NO)

21,7

entfällt

In der Tabelle unter Punkt 1.4 wird Folgendes angefügt:

Land

NRV 4 (× 10–9) (*)

Norwegen (NO)

14,20

In der Tabelle unter Punkt 1.5 wird Folgendes angefügt:

Land

NRV 5 (× 10–9) (*)

Norwegen (NO)

91,8

In der Tabelle unter Punkt 1.6 wird Folgendes angefügt:

Land

NRV 6 (× 10–9) (*)

Norwegen (NO)

50,9

b)

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen gelten nicht für die derzeitige Schienenverkehrs-Infrastruktur im Hoheitsgebiet Liechtensteins.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2012/226/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 27.

(2)   ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 19.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 21/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012 der Kommission vom 27. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 49ab (Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0689: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012 der Kommission vom 27. Juli 2012 (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 22/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/505/EU der Kommission vom 17. September 2012 über die Anerkennung Ägyptens in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jo (Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„56jp.

32012 D 0505: Durchführungsbeschluss 2012/505/EU der Kommission vom 17. September 2012 über die Anerkennung Ägyptens in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 57)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2012/505/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 252 vom 19.9.2012, S 57.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 23/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission vom 29. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2011/5862/EU der Kommission vom 17. August 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission bezüglich Fracht und Postsendungen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2011/9407/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission bezüglich Luftfracht und Postsendungen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2012/1228/EU der Kommission vom 29. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission hinsichtlich einer Präzisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2012/5672/EU der Kommission vom 10. August 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Luftfracht und Postsendungen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Durchführungsbeschluss 2012/5880/EU der Kommission vom 23. August 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 R 0859: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 (ABl. L 220 vom 26.8.2011, S. 9)

32012 R 0173: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission vom 29. Februar 2012 (ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 1)

32012 R 0711: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission vom 3. August 2012 (ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 66hf (Beschluss K(2010) 774 endgültig der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 D 5862: Durchführungsbeschluss 2011/5862/EU der Kommission vom 17. August 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen

32011 D 9407: Durchführungsbeschluss 2011/9407/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission bezüglich Luftfracht und Postsendungen

32012 D 1228: Durchführungsbeschluss 2012/1228/EU der Kommission vom 29. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission hinsichtlich einer Präzisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

32012 D 5672: Durchführungsbeschluss 2012/5672/EU der Kommission vom 10. August 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Luftfracht und Postsendungen

32012 D 5880: Durchführungsbeschluss 2012/5880/EU der Kommission vom 23. August 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 859/2011, (EU) Nr. 173/2012 und (EU) Nr. 711/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 220 vom 26.8.2011, S. 9.

(2)   ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 24/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/49/EU der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU zwecks Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2e (Beschluss 2011/264/EU der Kommission) und 2h (Beschluss 2011/263/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 D 0049: Beschluss 2012/49/EU der Kommission vom 26. Januar 2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 36)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2012/49/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2012 vom 26. Oktober 2012 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 36.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)   ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 51.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 26/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ist zu beachten, dass der Handel mit Drittstaaten nicht unter das EWR-Abkommen fällt und somit die Bestimmungen der Verordnung, die die Ausfuhr von Quecksilber untersagen, keine Anwendung auf die EFTA-Staaten finden. Da jedoch die Bestimmungen betreffend Quecksilber als Abfall für den EWR von Bedeutung sind, werden die EFTA-Staaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Ausfuhrverbot wirksam ist.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22 (Richtlinie 96/59/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„22a.

32008 R 1102: Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

‚Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6), Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1), Quecksilber-(II)-Oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2) und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der EU in die EFTA-Staaten und umgekehrt sowie zwischen den EFTA-Staaten ist gestattet.

Dies gilt unbeschadet strengerer Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, die in einem EFTA-Staat zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gelten.

Die EFTA-Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen um sicherzustellen, dass Quecksilber und Quecksilberverbindungen und -gemische nach Unterabsatz 1 nicht über einen EFTA-Staat aus der EU in ein Drittland ausgeführt werden. Dasselbe gilt für das Herstellen von Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen nur zum Zweck der Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der EU über einen EFTA-Staat in ein Drittland. Dies gilt nicht für die Ausfuhr der in Unterabsatz 1 genannten Verbindungen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Medizin und Analyse.‘

b)

Artikel 9 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 27/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0135: Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 135/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 46 vom 17.2.2012, S 30.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 28/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 L 0097: Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 49)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/97/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2013 vom 1. Februar 2013 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 328 vom 10.12.2011, S 49.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 29/2013

vom 1. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 L 0006: Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/6/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 81 vom 21.3.2012, S 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/36


HINWEIS FÜR DIE LESER

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2013 wurde vor seiner Annahme zurückgezogen und ist daher hinfällig.