ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.129.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
14. Mai 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 432/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Κοπανιστή (Kopanisti) (g.U.))

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 434/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Mâche nantaise (g.g.A.))

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης (Vorios Mylopotamos Rethymnis Kritis) (g.U.))

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 436/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queijo de Cabra Transmontano/Queijo de Cabra Transmontano Velho (g.U.))

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Mexiko in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Waren in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EU) Nr. 438/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 zur 192. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 440/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/217/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2589)  ( 1 )

38

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 430/2013 DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) ("Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 15. November 2012 führte die Europäische Kommission ("Kommission") mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 (2) ("vorläufige Verordnung") einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China ("VR China") und Thailand ein.

(2)

Das Verfahren wurde mit einer am 16. Februar 2012 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 vom "Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union" ("Antragsteller") im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen ("verformbare Rohrstücke mit Gewinde") in der Union entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ("Untersuchungszeitraum" oder "UZ"). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ ("Bezugszeitraum").

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war ("vorläufige Unterrichtung"), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den bekanntgewordenen vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und analysierte sie.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6)

Eine interessierte Partei machte geltend, die von ihr eingeführte Ware sollte nicht in die Warendefinition aufgenommen werden, da sie bestimmte technische Besonderheiten aufweist. Bei diesen verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken werden konische Gewinde verwendet, im Gegensatz zu den zylindrischen Gewinden der übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke.

(7)

Bei der Untersuchung wurde allerdings deutlich, dass diese konischen Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke abgesehen von diesen technischen Spezifikationen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen wie die übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke. Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass die Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke mit konischen Gewinden auf ähnliche Art und Weise verwendet werden wie die übrigen eingeführten verformbaren Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke. So wurde festgestellt, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem beide Typen verwendet werden, austauschbar sind. Diesem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(8)

Eine interessierte Partei machte geltend, Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus weißem Temperguss könnten in der gesamten Union verkauft werden, während Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus schwarzem Temperguss nur im Vereinigten Königreich, der Republik Irland, Malta und Zypern verkauft werden könnten. Daher würden ihrer Ansicht nach Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus schwarzem und aus weißem Temperguss nicht vollständig auf dem Unionsmarkt miteinander konkurrieren.

(9)

Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die Mehrzahl der Einfuhren von Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken aus schwarzem Temperguss aus den betroffenen Ländern in kontinentaleuropäische Länder wie Deutschland, Italien, Polen oder Spanien gehen. Daher wird der Schluss gezogen, dass Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus schwarzem und aus weißem Temperguss nicht nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, sondern auf dem ganzen Unionsmarkt vollständig miteinander konkurrieren.

(10)

Ein Einführer machte erneut geltend, Grundbestandteile von Klemmfittings sollten nicht unter die Definition der betroffenen Ware fallen. Der Einführer verwies darauf, dass Grundbestandteile von Klemmfittings unterschiedlich verwendet werden können, und legte Nachweise dafür vor, dass das Gewinde von Klemmfittings leicht von dem Gewinde von Standard-Rohrverbindungsstücken zu unterscheiden ist, da sie nach unterschiedlichen ISO-Normen hergestellt werden (4). Nach Prüfung der vorgelegten Nachweise wurde der Schluss gezogen, dass die Warendefinition entsprechend eingeschränkt werden sollte.

(11)

Zwei weitere interessierte Parteien sprachen sich dafür aus, Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke für die Kabelverlegung aus Temperguss und insbesondere runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die wesentlicher Bestandteil aller Installationen mit Kabelkanälen und -befestigungen sind, von der Warendefinition auszunehmen. Ihrer Ansicht nach dienen solche Abzweigdosen anderen Zwecken (d. h. der Sicherung und dem Schutz von Stromleitungen im Gegensatz zur Sicherstellung eines leckagefreien Durchflusses von Gas oder Wasser wie bei den in diesem Verfahren untersuchten Standard-Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken). Sie sind auch leicht von anderen Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken zu unterscheiden (sie müssen nicht völlig undurchlässig für Gas und Flüssigkeiten sein, vielmehr haben sie eine leichte Abdeckung, wenn sie nach der Einfuhr in einem System verwendet werden, um einen einfachen Zugang zu den Kabeln zu ermöglichen). Nach eingehender Prüfung dieser Argumente wurde der Schluss gezogen, dass runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten.

(12)

Aus den vorstehenden Gründen erschien es angezeigt, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition zu ändern. Daher wird die betroffene Ware endgültig definiert als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht sind, mit Ausnahme der Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben.

(13)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 21 und 23 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   STICHPROBENVERFAHREN

(14)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller, der ausführenden Hersteller in der VR China und der unabhängigen Einführer ein. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 31 der vorläufigen Verordnung werden demnach bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Volksrepublik China

1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung

(15)

Da zur Marktwirtschaftsbehandlung bzw. zur individuellen Behandlung keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 32 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.2.   Vergleichsland

(16)

Da zum Vergleichsland keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 47 bis 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3.   Normalwert, Ausfuhrpreis, Vergleich

(17)

Ein ausführender Hersteller aus China machte geltend, dass der Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland berechnet werden sollte, selbst wenn diese nicht im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen werden können. Dem Antrag kann im Falle eines Vergleichslands stattgegeben werden. Demgemäß wurden im normalen Handelsverkehr getätigte Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland zur Feststellung des Normalwerts herangezogen.

(18)

Derselbe ausführende Hersteller aus China machte geltend, dass bei der Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhrverkäufe berücksichtigt werden sollten, nicht nur die Warentypen, die mit den vom Vergleichslandhersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Warentypen direkt vergleichbar sind. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben. Für die Warentypen, die nicht direkt vergleichbar sind, wurde der Normalwert auf dem arithmetischen durchschnittlichen Normalwert der vergleichbaren Warentypen basiert; dabei wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a Berichtigungen anhand des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen.

(19)

Da zum Normalwert, zum Ausfuhrpreis und zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 54, 59 bis 61 und 64 bis 67 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

1.4.   Dumpingspannen

(20)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(21)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

Unternehmen

Dumpingspanne (%)

Hebei Jianzhi

57,8

Jinan Meide

40,8

Qingdao Madison

24,6

(22)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Dementsprechend wurde diese Spanne auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt.

(23)

Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen auf 41,1 % festgesetzt.

(24)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhren in die Union mit der Menge der chinesischen Ausfuhren wie in Erwägungsgrund 51 festgelegt verglichen wurden.

(25)

Da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller über 50 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Union entfielen und der Wirtschaftszweig aufgrund der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China als fragmentiert angesehen werden kann, kann die Mitarbeit als hoch eingestuft werden. Daher wurde die residuale Dumpingspanne so festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens mit der höchsten Dumpingspanne entsprach.

(26)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf:

Unternehmen

Dumpingspanne (%)

Hebei Jianzhi

57,8

Jinan Meide

40,8

Qingdao Madison

24,6

Andere mitarbeitende Unternehmen

41,1

Alle übrigen Unternehmen

57,8

2.   Indonesien

2.1.   Normalwert, Ausfuhrpreis und Vergleich

(27)

Da zum Normalwert, zum Ausfuhrpreis und zum Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 75 bis 87 und 91 der vorläufigen Verordnung hinsichtlich Indonesien getroffenen Feststellungen bestätigt.

2.2.   Dumpingspannen

(28)

Da die Mitarbeit als hoch eingestuft wurde (die Ausfuhren des einzigen mitarbeitenden indonesischen Unternehmens machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten indonesischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle übrigen indonesischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens entsprach.

(29)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen der indonesischen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne (%)

PT. Tri Sinar Purnama

11,0

Alle übrigen Unternehmen

11,0

3.   Thailand

3.1.   Normalwert, Ausfuhrpreis und Vergleich

(30)

Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der derzeitigen Dumpingberechnungsmethode für Thailand führen würden.

(31)

Demzufolge werden die in den Erwägungsgründen 75 bis 88 der vorläufigen Verordnung zum Normalwert, zum Ausfuhrpreis und zum Vergleich hinsichtlich Thailand getroffenen Feststellungen bestätigt.

3.2.   Dumpingspannen

(32)

Bei einer Überprüfung und Feinabstimmung der Dumpingberechnung ergab sich für einen der thailändischen ausführenden Hersteller eine geringfügig niedrigere Dumpingspanne von 15,5 %. Die vorläufig festgelegte Dumpingspanne für die übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde endgültig bestätigt.

(33)

Da die Mitarbeit als hoch eingestuft wurde (die Ausfuhren der beiden mitarbeitenden thailändischen Unternehmen machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten thailändischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle übrigen thailändischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der höheren der beiden für die zwei mitarbeitenden Unternehmen ermittelten Dumpingspannen entsprach.

(34)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen der thailändischen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne (%)

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd

15,5

Siam Fittings Co., Ltd

50,7

Alle übrigen Unternehmen

50,7

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion

(35)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Unionsproduktion eingingen, wird Erwägungsgrund 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die gleichartige Ware im Bezugszeitraum noch von drei anderen Herstellern in der Union hergestellt wurde, die zwischen 2008 und 2009 ihre Produktion eingestellt hatten, sowie von einem weiteren Hersteller, der gegen Ende des Bezugszeitraums seine Produktion einstellte.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(36)

Interessierte Parteien machten geltend, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Unionsherstellern die betroffene Ware in die Union einführen und daher nicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a als Wirtschaftszweig der Union betrachtet werden sollten.

(37)

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Unionsherstellern die betroffene Ware tatsächlich in die Union eingeführt haben. Dennoch ist zum Ersten festzuhalten, dass die Feststellung, dass ein Unionshersteller auch Einführer der betroffenen Ware ist, nicht automatisch dazu führt, dass der betreffende Unionshersteller als nicht zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet wird, und zum Zweiten waren diese Einfuhren für alle einzelnen Unionshersteller im Vergleich zur Gesamtproduktion und zu den gesamten Verkäufen der Unternehmensgruppen geringfügig. Daher wird bestätigt, dass beide Unternehmensgruppen als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet werden.

(38)

Des Weiteren machte eine interessierte Partei geltend, dass ein Unionshersteller nicht als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet werden sollte, da er angeblich mit einem Einführer der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sei. Dennoch ist zum Ersten festzuhalten, dass die Feststellung, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen einem Unionshersteller und einem Ausführer besteht, nicht automatisch dazu führt, dass der betreffende Unionshersteller als nicht zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet wird, und zum Zweiten wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die geschäftliche Verbindung zwischen dem Unionshersteller und dem Ausführer, wenn eine solche überhaupt bestand, die Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt. Außerdem stellen die von dem angeblich geschäftlich verbundenen Einführer eingeführten Mengen nur einen kleinen Teil der von dem angeblich geschäftlich verbundenen Unionshersteller produzierten und verkauften Mengen dar. Daher würde der Unionshersteller immer noch als zum Wirtschaftszweig der Union gehörig betrachtet, selbst wenn eine geschäftliche Beziehung zwischen dem Unionshersteller und dem Einführer festgestellt würde.

(39)

Was die Definition des Wirtschaftszweigs der Union zum Zwecke der Schadensanalyse betrifft, so werden alle Unionshersteller, die die gleichartige Ware im Bezugszeitraum herstellen, als Bestandteil des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet und daher nachstehend als "Wirtschaftszweig der Union" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnet.

3.   Unionsverbrauch

(40)

Eine interessierte Partei nahm zu der Tatsache Stellung, dass in dem Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mehr produziert als verkauft wurde. Gleichzeitig wurde über einen Rückgang der Lagerbestände berichtet, was nicht plausibel ist, da ein Produktionsüberschuss eigentlich zu einer Zunahme der Lagerbestände führen sollte.

(41)

Diesbezüglich wurde zwar festgestellt, dass in der vorläufigen Phase Produktion und Lagerbestände korrekt gemeldet wurden, dass jedoch bei der Meldung der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ein Fehler begangen wurde und einige Verkaufsmengen der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht vollständig berücksichtigt wurden. Dies wurde berichtigt, und der Unionsverbrauch und die Marktanteile am Unionsmarkt mussten demzufolge auch entsprechend geändert werden. Wegen der in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung erwähnten Schließung der Betriebsstätten von drei Unionsherstellern während des Bezugszeitraums hat die Korrektur des Unionsverbrauchs erheblichere Auswirkungen zu Beginn des Bezugszeitraums.

(42)

Der Unionsverbrauch verringerte sich von 2008 bis 2009 beträchtlich, nämlich um 28 %; anschließend stieg er um 7 Prozentpunkte auf ein Niveau von 21 % unter dem Verbrauch zu Beginn des Bezugszeitraums an.

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2008

2009

2010

UZ

Unionsverbrauch

84 270

60 807

60 640

66 493

Index

100

72

72

79

Quelle:

Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(43)

Hinsichtlich der Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien wird endgültig bestätigt, dass sie im UZ nur rund 2,5 % aller Einfuhren der gleichartigen Ware in die Union ausmachten. Daher sind sie nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung oder den Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen.

(44)

Angesichts dieser Sachlage wurde endgültig beschlossen, die betreffenden Einfuhren nicht mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Thailand zu kumulieren.

(45)

Hinsichtlich der kumulativen Bewertung der Einfuhren aus der VR China und Thailand zum Zwecke der Analyse der Schädigung und der Schadensursache machten interessierte Parteien geltend, dass die thailändischen Einfuhren aus einer Reihe von Gründen nicht kumulativ mit den chinesischen Einfuhren beurteilt werden sollten.

(46)

Zum einen wurde angeführt, dass die Verkaufsmenge der thailändischen Einfuhren viel geringer ist als die der chinesischen Einfuhren und dass sie absolut betrachtet zurückgeht. Dennoch ist die Menge der thailändischen Einfuhren nicht unerheblich und daher durchaus für eine Kumulierung ausreichend. Des Weiteren sind die thailändischen Einfuhren zwar, wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 51 hervorgeht, absolut betrachtet rückläufig, doch erreichten sie, wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 52 hervorgeht, im Bezugszeitraum einen Marktanteil von 19 %.

(47)

In Bezug auf die Preise wurde angeführt, dass die thailändischen Einfuhren durchschnittlich zu höheren Preisen verkauft werden als die chinesischen Einfuhren. Dies trifft zwar zu, doch liegen die Preise für die thailändischen Einfuhren deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus verringerte sich die Preisdifferenz zwischen den thailändischen und den chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum stetig, von 698 EUR/Tonne im Jahr 2008 auf 472 EUR/Tonne im UZ, wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung hervorgeht.

(48)

Da diesbezüglich keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 98 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Menge und Marktanteil der betroffenen gedumpten Einfuhren, ihre Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(49)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung genannten Einfuhrmengen für die VR China zu hoch sind, da von dem einschlägigen KN-Code nicht nur Gewindestücke, sondern sämtliche Arten von Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken aus verformbarem Gusseisen erfasst werden.

(50)

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nicht die vollständigen im KN-Code aufgeführten Mengen als Gewindestücke angesehen wurden. Die in der vorläufigen Verordnung genannten Mengen wurden auf der Grundlage von Informationen der nationalen Zollbehörden bereits nach unten korrigiert. Diese Mengen stimmten mit den in dem Antrag enthaltenen Informationen überein. Die interessierten Parteien hatten genügend Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Dennoch wurden von keiner interessierten Partei, weder vor der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung noch innerhalb der Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, diesbezügliche Informationen beigebracht. Die chinesische Handelskammer lieferte erst zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens, fast zwei Monate nach Ablauf der Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, einige quantifizierte Angaben zu dem angeblich korrekten Umfang der chinesischen Einfuhren, d. h. fast ein Jahr nach Einleitung der Untersuchung, als die Einfuhrzahlen erstmals in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags offengelegt wurden. Da diese Informationen erst nach Fristablauf vorgelegt wurden, können sie nicht in einem objektiven Prüfprozess verifiziert werden, ohne dass der Untersuchungszeitraum über die in Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung festgelegten 15 Monate hinaus über Gebühr ausgedehnt wird. Die chinesischen Einfuhrmengen scheinen diesen Informationen zufolge jedenfalls stark untertrieben, da sie lediglich auf Prognosen für die Ausfuhren von mitarbeitenden Unternehmen beruhen und deshalb nicht als korrekt angesehen werden konnten. Diesem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(51)

Eine Reihe von Einführern legte jedoch Informationen darüber vor, welche Produkte sie außer der betroffenen Ware unter demselben KN-Code im Bezugszeitraum eingeführt haben. Diese Informationen konnten berücksichtigt werden, und die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern wurden dementsprechend nach unten korrigiert.

Menge der Einfuhren in die Union (in Tonnen)

 

2008

2009

2010

UZ

VR China

24 180

20 876

20 416

28 894

Index

100

86

84

119

Thailand

3 723

2 681

3 331

3 485

Index

100

72

89

94

Beide betroffene Länder

27 903

23 558

23 747

32 379

Index

100

84

85

116

Quelle:

Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(52)

Als Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union musste der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern ebenfalls korrigiert werden. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 15,6 Prozentpunkte, nämlich von 33,1 % auf 48,7 %. Diese Ausweitung des Marktanteils erfolgte größtenteils zwischen 2010 und dem UZ, in einer Zeit, in der die Nachfrage wieder anzog.

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZ

VR China

28,7 %

34,3 %

33,7 %

43,5 %

Index

100

120

117

151

Thailand

4,4 %

4,4 %

5,5 %

5,2 %

Index

100

100

124

119

Beide betroffene Länder

33,1 %

38,7 %

39,2 %

48,7 %

Index

100

117

118

147

Quelle:

Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(53)

Eine interessierte Partei beantragte die Bekanntgabe der aggregierten Daten über die Verkaufspreise nach Warentyp für den Wirtschaftszweig der Union. Da jedoch — wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung erwähnt — nur zwei Gruppen von Unionsherstellern in die Stichprobe einbezogen wurden, konnten die tatsächlichen aggregierten Daten aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden. Dies gilt auch für die Bekanntgabe der aggregierten Daten über die Verkaufspreise nach Warentyp.

(54)

Interessierte Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf einer anderen Handelsstufe in die Union gelangen als die von den Unionsherstellern verkauften Waren. So wurde bestätigt, dass dem so ist und dass der Wirtschaftszweig der Union und die Einführer typischerweise eine erhebliche Zahl gemeinsamer Kunden haben. Dem Antrag konnte daher entsprochen werden und es wurde eine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen.

(55)

Als Folge davon wurden die in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung angeführten Unterbietungsspannen nach unten korrigiert. Gleichwohl sind die typischerweise festgestellten Unterbietungsspannen mit 25 bis 45 % weiterhin erheblich, mit Ausnahme eines thailändischen Ausführers, bei dem eine Unterbietungsspanne von ungefähr 10 % festgestellt wurde.

(56)

Da diesbezüglich keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 108 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(57)

Mangels weiterer Anträge oder Stellungnahmen wird Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(58)

Da zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Lagerbestände

(59)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Lagerbeständen eingingen, wird Erwägungsgrund 115 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(60)

Als Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems mussten die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls korrigiert werden. Die Verkaufsmenge aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ging von 2008 bis 2009 aufgrund einer rückläufigen Nachfrage erheblich, nämlich um 36 %, zurück. Nach 2009 stieg die Nachfrage in der Union jedoch — wie in Erwägungsgrund 42 erwähnt — um ungefähr 6 000 Tonnen, doch gingen die Unionsverkäufe bis zum Ende des Bezugszeitraums um weitere 5 Prozentpunkte bzw. 2 440 Tonnen zurück.

Verkaufsmenge der Union (in Tonnen)

Alle Hersteller

2008

2009

2010

UZ

Unionsverkäufe

48 823

31 069

30 466

28 629

Index

100

64

62

59

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Antrag.

(61)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 14,8 Prozentpunkte oder 26 %, während sich — wie in Erwägungsgrund 52 angegeben — der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum um 15,6 Prozentpunkte erhöhte.

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

Alle Hersteller

2008

2009

2010

UZ

Marktanteil

57,9 %

51,1 %

50,2 %

43,1 %

Index

100

88

87

74

Quelle:

Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(62)

Eine interessierte Partei machte geltend, bei den Marktanteilen im Auslandsmarktsegment im Vereinigten Königreich ergäbe sich ein unterschiedliches Bild mit einem größeren Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren in diesem speziellen Segment des Unionsmarkts geringer sei.

(63)

Es mag sein, dass der Wirtschaftszweig der Union in einem einzelnen Mitgliedstaat in einem speziellen Segment einen größeren Marktanteil hat. So ist es normal, dass die verschiedenen Wirtschaftsakteure nicht in allen Marktsegmenten aller Mitgliedstaaten dieselben Marktanteile haben. Die Schadensanalyse bezieht sich allerdings auf den Unionsmarkt insgesamt. So wurde diesbezüglich bestätigt, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wie oben erläutert erheblich verringert hat.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(64)

Da keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird der Inhalt der Erwägungsgründe 118 bis 133 der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen anderer Faktoren

1.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(65)

Als Folge des in Erwägungsgrund 41 erwähnten Problems der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union musste der Marktanteil der anderen Drittländer ebenfalls korrigiert werden. Aus den anderen Drittländern waren den gesamten Bezugszeitraum über nur in begrenztem Umfang Einfuhren zu verzeichnen. Der gesamte Marktanteil der Einfuhren aus anderen als den beiden betroffenen Ländern verringerte sich im Bezugszeitraum um 0,8 Prozentpunkte, nämlich von 9,0 % auf 8,2 %.

(66)

Die nächstgrößten Einfuhrquellen im UZ waren Brasilien, Indonesien und die Türkei, die jeweils über Marktanteile zwischen 1,3 % und 1,5 % verfügten; der Marktanteil aller dieser Länder blieb im Bezugszeitraum entweder stabil oder ging zurück.

Marktanteil der Einfuhren

 

2008

2009

2010

UZ

Brasilien

3,1 %

3,6 %

3,9 %

1,5 %

Indonesien

1,5 %

2,4 %

1,9 %

1,5 %

Türkei

1,3 %

1,9 %

1,8 %

1,3 %

Andere Länder

3,0 %

2,3 %

3,1 %

3,9 %

Insgesamt

9,0 %

10,2 %

10,6 %

8,2 %

Index

100

114

118

92

Quelle:

Eurostat.

(67)

Aufgrund der begrenzten Mengen und der stabilen Entwicklung kann der Schluss gezogen werden, dass Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

1.2.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(68)

Interessierte Parteien führten an, dass sich der Unionsverbrauch wegen des Auftauchens von Ersatzprodukten, die mit anderen Materialien als verformbarem Gusseisen wie etwa Plastik, Edelstahl, Kohlenstoffstahl und Kupfer, oder mittels neuer Verbindungstechnologien hergestellt wurden, negativ entwickelt habe. Als Folge davon hätten einige Unionshersteller ihr Sortiment erweitert, das nun auch einige dieser Ersatzprodukte enthalte.

(69)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Substitutionseffekte in Erwägungsgrund 146 der vorläufigen Verordnung erwähnt wurden. Diese Substitutionseffekte haben sich negativ auf den Unionsverbrauch ausgewirkt, was in der Folge Auswirkungen auf die Produktions- und Verkaufsmengen der Unionshersteller hatte.

(70)

Wie jedoch bereits in der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die schädigenden Auswirkungen auf den rückläufigen Unionsverbrauch durch die stetige Zunahme der gedumpten Einfuhren noch verschlimmert, die auf einem schrumpfenden Markt einen Marktanteil von 15,6 % erreichten. Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, stieg die Nachfrage in der Union zwischen 2009 und dem UZ um ungefähr 6 000 Tonnen, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen jedoch in einem sich erholenden Markt bis zum Ende des Bezugszeitraums um weitere 2 440 Tonnen zurück.

(71)

Aus den vorgenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die negative Entwicklung des Unionsverbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegt.

1.3.   Nicht auf gedumpte Einführen zurückzuführender Rückgang der Produktionskapazität

(72)

Interessierte Parteien brachten vor, dass der in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung erwähnte Rückgang der Produktionskapazität der Union auf die durch die Wirtschaftskrise bedingte Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller zwischen 2008 und 2009 zurückzuführen sei. Dieser Rückgang könne daher wohl nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugeschrieben werden.

(73)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung erwähnt wurde, dass der Hauptgrund für die sinkende Produktionskapazität die Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller war.

(74)

Die Schließung der Betriebsstätten der drei Unionshersteller kann jedoch nicht nur als eine Folge der rückläufigen Nachfrage angesehen werden. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in den schrumpfenden Unionsmarkt (vgl. Erwägungsgrund 42) nahmen im Bezugszeitraum ständig zu und erreichten einen Marktanteil von 15,6 %, wie in Erwägungsgrund 52 erläutert wurde. Daher ist klar, dass nicht nur die rückläufige Nachfrage zur Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller und somit zur sinkenden Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Es besteht zudem ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Produktionskapazität der Union und dem anwachsenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren.

1.4.   Einfuhren der betroffenen Ware durch Unionshersteller

(75)

Interessierte Parteien brachten vor, die Unionshersteller hätten die erlittene Schädigung selbst zu verantworten, da sie angeblich erhebliche Mengen der betroffenen Ware eingeführt hätten. Dieses Vorbringen wurde durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt. Wie bereits in Erwägungsgrund 37 dargelegt, waren diese Einfuhren für alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von Unionsherstellern im Vergleich zu deren Gesamtproduktion und deren gesamten Verkäufen von selbst hergestellten Waren den Informationen der Unionshersteller und der mitarbeitenden Ausführer zufolge geringfügig. Angesichts der unbedeutenden Mengen an Einfuhren der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union wurde der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

1.5.   2008 als Ausgangsjahr

(76)

Interessierte Parteien brachten vor, der Abwärtstrend des Wirtschaftszweigs der Union sei größtenteils darauf zurückzuführen, dass 2008 als Ausgangsjahr für den Bezugszeitraum festgelegt wurde. 2008 war angeblich ein außergewöhnlich gutes Jahr für den Wirtschaftszweig der Union. Einige Informationen im Antrag deuten jedoch darauf hin, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der EU im Jahr 2007 ähnlich oder sogar besser war als 2008. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Feststellung einer Schädigung nicht davon abhängt, dass 2008 als Ausgangsjahr herangezogen wurde.

2.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(77)

Da diesbezüglich keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, wird aus den vorstehend genannten Gründen der Inhalt der Erwägungsgründe 134 bis 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(78)

Somit wird bestätigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die durch eine sinkende Rentabilität, geringere Produktionsmengen, eine geringere Kapazitätsauslastung sowie rückläufige Verkaufsmengen und einen niedrigeren Marktanteil gekennzeichnet war, durch die betreffenden gedumpten Einfuhren verursacht wurde. Die rückläufige Nachfrage hatte nur begrenzte Auswirkungen auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf Produktionskapazität, Produktion und Verkäufe.

(79)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird bestätigt, dass die anderen Faktoren nichts daran ändern, dass die festgestellte Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

G.   UNIONSINTERESSE

(80)

Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 154 bis 164 der vorläufigen Verordnung, einschließlich der Schlussfolgerung, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern sprechen, bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(81)

Die Schadensbeseitigungsschwellen wurden unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 54 und 55 erwähnten Berichtigung für Unterschiede in den Handelsstufen bei der Berechnung der Preisunterbietung angepasst. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 165 bis 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(82)

Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte gemäß Artikel 9 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Thailand in Höhe der festgestellten Schadensspanne festgesetzt werden, da diese mit einer Ausnahme in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne.

(83)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China und in Thailand wurde der Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen" der beiden Länder auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen bzw. bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen des jeweiligen Landes eingeführt wird. Der Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen" wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben, sowie für Unternehmen, die die betroffene Ware während des UZ nicht in die Union ausgeführt haben.

(84)

Für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, wird der endgültige Zollsatz auf den gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt.

(85)

Folgende endgültige Antidumpingzollsätze werden festgesetzt:

Volksrepublik China

Unternehmen

Dumping-spanne (%)

Schadens-spanne (%)

Zollsatz (%)

Hebei Jianzhi Casting Group Ltd.

57,8

96,1

57,8

Jinan Meide Casting Co., Ltd.

40,8

84,4

40,8

Qingdao Madison Industrial Co., Ltd.

24,6

89,4

24,6

Andere mitarbeitende Unternehmen

41,1

86,3

41,1

Alle übrigen Unternehmen

 

 

57,8

Thailand

Unternehmen

Dumping-spanne (%)

Schadens-spanne (%)

Zollsatz (%)

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd

15,5

43,1

15,5

Siam Fittings Co., Ltd

50,7

14,9

14,9

Alle übrigen Unternehmen

 

 

15,5

(86)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in der VR China und in Thailand haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(87)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten; beizufügen sind insbesondere alle einschlägigen Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(88)

Um eine Gleichbehandlung zwischen neuen Ausführern und nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden Unternehmen sicherzustellen, sollte hinsichtlich der VR China dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da dieser Artikel nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

(89)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte ("endgültige Unterrichtung"). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(90)

Da im Anschluss an die endgültige Unterrichtung keine neuen Argumente vorgebracht wurden, die das Ergebnis der Bewertung des Falles hätten beeinflussen können, ist keine Änderung der vorstehend ausführlich dargelegten Feststellungen erforderlich.

I.   PREISVERPFLICHTUNG

(91)

Ein mitarbeitender thailändischer ausführender Hersteller bot eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Für die betroffene Ware gibt es jedoch eine Vielzahl von Warentypen (der ausführende Hersteller meldete über 900 in die EU verkaufte Warentypen), deren Preise eine beträchtliche Bandbreite ausweisen (bis zu 200 % bei den am häufigsten verkauften Typen, aber bei den seltener verkauften Warentypen finden sich auch 10mal teurere Typen), womit ein sehr hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht. Design und Endbearbeitung der Warentypen können sich zudem ändern. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Ware sich nicht für eine Preisverpflichtung eignet. Zudem war es in den vergangenen Jahren übliche Praxis der Kommission, in Fällen mit einer solchen Vielzahl von Warentypen keine Preisverpflichtung anzunehmen. Folglich wurde die Verpflichtung abgelehnt.

J.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(92)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, so sollten die Sicherheitsleistungen nur in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden; Beträge, die den endgültigen Antidumping-Zollsatz übersteigen, sollten hingegen freigegeben werden.

(93)

Da Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, nunmehr aus der Warendefinition ausgenommen sind (siehe Erwägungsgründe 8 und 11), sollten die vorläufigen Sicherheitsleistungen für Einfuhren von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, freigegeben werden.

K.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BETREFFEND INDONESIEN

(94)

Wie in Erwägungsgrund 43 erläutert, sind die Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen. Daher sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich, und das Verfahren betreffend Indonesien sollte eingestellt werden.

(95)

Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Einstellung des Verfahrens zu empfehlen, wogegen keine Einwände erhoben wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und in Thailand eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode (%)

VR China

Hebei Jianzhi Casting Group Ltd. — Yutian County

57,8

B335

 

Jinan Meide Casting Co., Ltd. — Jinan

40,8

B336

 

Qingdao Madison Industrial Co., Ltd. -Qingdao

24,6

B337

 

Hebei XinJia Casting Co., Ltd. — XuShui County

41,1

B338

 

Shijiazhuang Donghuan Malleable Iron Castings Co., Ltd. — Xizhaotong Town

41,1

B339

 

Linyi Oriental Pipe Fittings Co., Ltd. — Linyi City

41,1

B340

 

China Shanxi Taigu County Jingu Cast Co., Ltd. — Taigu County

41,1

B341

 

Yutian Yongli Casting Factory Co., Ltd. — Yutian County

41,1

B342

 

Langfang Pannext Pipe Fitting Co., Ltd. — LangFang, Hebei

41,1

B343

 

Tangshan Daocheng Casting Co., Ltd. — Hongqiao Town, Yutian County

41,1

B344

 

Tangshan Fangyuan Malleable Steel Co., Ltd. — Tangshan

41,1

B345

 

Taigu Tongde Casting Co., Ltd. — Nanyang Village, Taigu

41,1

B346

 

Alle übrigen Unternehmen

57,8

B999

Thailand

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd — Samutsakorn

15,5

B347

 

Siam Fittings Co., Ltd., Samutsakorn

14,9

B348

 

Alle übrigen Unternehmen

15,5

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und in Thailand, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

(2)   Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, mit Ursprung in der VR China und in Thailand werden freigegeben.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) nicht in die Union ausgeführt hat,

nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

kann Artikel 1 Absatz 2 geändert und der neue ausführende Hersteller zu den nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden und somit dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von 41,1 % unterliegenden Unternehmen hinzugefügt werden.

Artikel 4

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht werden, mit Ursprung in Indonesien, wird eingestellt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 10.

(3)  ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 33.

(4)  Bei Klemmfittings werden metrische ISO/DIN-13-Gewinde verwendet, während bei Standardrohrverbindungsstücken mit Gewinde in der Regel ISO-7/1- und ISO-228/1-Gewinde verwendet werden.

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105, 1049 Brüssel, BELGIEN.


14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2013 DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6. März 2013 die Resolution 2093 (2013) angenommen. Diese Resolution änderte das mit der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängte und mit der Resolution 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen weiter ausgeführte Waffenembargo. Die Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen führt somit eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät ein, die für die Unterstützung der strategischen Partner der AMISOM, für das Personal der Vereinten Nationen und für die Nachfolgemission des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind und setzt das Waffenembargo im Zusammenhang mit dem Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias teilweise aus.

(3)

Der Rat hat am 25. April 2013 den Beschluss 2013/201/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechende Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

(4)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung von oder zur Nutzung durch die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia — AMISOM) nach Ziffer 1 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen, die Maßnahmen nach Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) und Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchführen, bestimmt sind;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, ausschließlich für ihre Tätigkeiten nach dem Strategischen Konzept der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM, nach Ziffer 36 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder dessen Nachfolgemission, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, wie in Ziffer 37 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt;

d)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Einklang mit dem in den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen politischen Prozess ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und

ii)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss seine Feststellung mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Einklang mit dem in den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) genannten politischen Prozess ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ihn von der Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und

ii)

der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde mindestens fünf Tage im Voraus über die Bereitstellung jeglicher Beratung, Hilfe oder Ausbildung unterrichtet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wobei, wie in Ziffer 38 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen, Einzelheiten zu der Beratung, Hilfe oder Ausbildung mitgeteilt wurden, oder gegebenenfalls

iii)

der betreffende Mitgliedstaat hat, nachdem er die Bundesregierung Somalias von seiner entsprechenden Absicht in Kenntnis gesetzt hat, dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mindestens fünf Tage im Voraus seine Feststellung mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und ihn über die Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, eine Genehmigung zu erteilen, und hat, wie in Ziffer 38 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen, alle einschlägigen Informationen mitgeliefert.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.

3.

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)  ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10.


ANHANG

„ANHANG III

Liste der Gegenstände nach Artikel 2a Buchstabe e

1.

Boden-Luft-Raketen, einschließlich tragbare Luftverteidigungssysteme (Man-Portable Air-Defence Systems — MANPADS);

2.

Geschütze, Haubitzen und Kanonen mit einem Kaliber von über 12,7 mm sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile (dies umfasst nicht schulterverschießbare Panzerabwehrraketenwerfer wie Panzerfäuste (RPG) oder leichte Panzerfäuste (LAW), Gewehrgranaten oder Granatwerfer);

3.

Mörser mit einem Kaliber von mehr als 82 mm;

4.

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkraketen (Anti-tank Guided Missiles — ATGM) sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile;

5.

Sprengladungen und -vorrichtungen zur militärischen Verwendung, die energetische Materialien enthalten; Minen und zugehöriges Material;

6.

Waffenzielgeräte mit Nachtsichtfähigkeit.“


14.5.2013   

DE

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L 129/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2013 DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates (2) werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt.

(2)

Am 6. März 2013 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2093 (2013) an, mit der die Benennungskriterien aktualisiert wurden, die der nach Maßgabe der Resolution 751 (1992) für Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates anwendet.

(3)

Der Rat hat am 25. April 2013 den Beschluss 2013/201/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und im Hinblick auf die Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aktualisiert wird.

(4)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese

a)

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, darunter Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen, oder die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,

b)

gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen,

c)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,

d)

politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e)

für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10.


14.5.2013   

DE

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 433/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Κοπανιστή (Kopanisti) (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Griechenlands auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Κοπανιστή“ (Kopanisti) geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3).

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(4)  ABl. C 186 vom 26.6.2012, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

GRIECHENLAND

Κοπανιστή (Kopanisti) (g.U.)


14.5.2013   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 434/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Mâche nantaise (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mâche nantaise“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/1999 der Kommission (3) eingetragen wurde.

(3)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 7.

(4)  ABl. C 242 vom 11.8.2012, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Mâche nantaise (g.g.A)


14.5.2013   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 435/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης (Vorios Mylopotamos Rethymnis Kritis) (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Griechenlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης“ (Vorios Mylopotamos Rethymnis Kritis) geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/1996 der Kommission (3) eingetragen worden war.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(4)  ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 21.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

GRIECHENLAND

Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης (Vorios Mylopotamos Rethymnis Kritis) (g.U.)


14.5.2013   

DE

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L 129/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 436/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queijo de Cabra Transmontano/Queijo de Cabra Transmontano Velho (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queijo de Cabra Transmontano“/„Queijo de Cabra Transmontano Velho“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (3) eingetragen worden ist.

(3)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

(4)  ABl. C 163 vom 9.6.2012, S. 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

PORTUGAL

Queijo de Cabra Transmontano/Queijo de Cabra Transmontano Velho (g.U.)


14.5.2013   

DE

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L 129/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 437/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Mexiko in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Waren in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt und welche diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für Waren gelten, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(3)

Mexiko wird in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland geführt, aus dem spezifiziert pathogenfreie Eier und Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen, sofern ihnen die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 jener Verordnung genannte Bescheinigung beiliegt.

(4)

In Bezug auf Eiprodukte umfasst die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genannte Bescheinigung eine Tiergesundheitsbescheinigung, der zufolge die Produkte aus Eiern aus einem HPAI-freien Betrieb hergestellt wurden. Weiterhin wird mit der Bescheinigung attestiert, dass in einem Umkreis von 10 km um den betreffenden Betrieb herum zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von HPAI aufgetreten ist oder dass die Eiprodukte gemäß einem in dieser Bescheinigung aufgeführten Behandlungsverfahren verarbeitet wurden.

(5)

Im Jahr 2012 wurden im mexikanischen Bundesstaat Jalisco in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Geflügelbetrieben mehrere Fälle von HPAI des Subtyps H7N3 bestätigt. Mexiko führte daraufhin ein Tilgungsprogramm und Notimpfungen gegen die Aviäre Influenza durch, um die Ausbrüche zu bekämpfen.

(6)

Das jüngste Auftreten von HPAI im Rahmen der Epidemie war Ende September 2012 bestätigt worden, und im Dezember 2012 erklärte Mexiko, dass die Ausbrüche erfolgreich bekämpft worden seien.

(7)

Am 8. Januar 2013 meldete Mexiko der Kommission zwei Fälle des Auftretens des HPAI-Subtyps H7N3, die bei Geflügel im Bundesstaat Aguascalientes festgestellt wurden. Auch die Bundesstaaten Jalisco und Guanajuato wurden von der Seuche erfasst.

(8)

Da das Auftreten der HPAI bestätigt wurde, darf das Hoheitsgebiet Mexikos nicht mehr als frei von dieser Seuche gelten.

(9)

Das erneute Auftreten der HPAI gibt Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen — einschließlich der Impfung —, die Mexiko zur Bekämpfung der Seuche ergriffen hat.

(10)

Das Risiko, dass der Virus durch eingeführte Eiprodukte, die gemäß einem der in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Behandlungsverfahren verarbeitet wurden und die aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die nicht HPAI-frei sind, in die Union eingeschleppt wird, gilt als vernachlässigbar.

(11)

Da sich die HPAI-Seuche rasch ausbreitet und die Gefahr besteht, dass die zuständige mexikanische Behörde HPAI-Ausbrüche möglicherweise nicht rechtzeitig feststellt, sollte die Einfuhr von Eiprodukten aus Mexiko in die Union sowie durch diese hindurch vorübergehend verboten werden, bis das Land ausreichende Garantien vorlegen kann.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Mexiko folgende Fassung:

„MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

P2

17. Mai 2013“

 

 

 

 


14.5.2013   

DE

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L 129/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 438/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2013

zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag kann diese Liste nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) aktualisiert werden.

(3)

Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe wurde auf Grundlage der Zusatzstoffe erstellt, die nach der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4), und der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (5) zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind, nachdem ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geprüft worden ist. In der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden die Lebensmittelzusatzstoffe nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, aufgeführt.

(4)

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich einige Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten. Insbesondere sollte die Verwendung von Antioxidationsmitteln in Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert, auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse beschränkt werden. Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate; p-Hydroxybenzoate (E 200-E 219) sollte weiterhin in wärmebehandelten Fleischprodukten und die Verwendung von Natamycin (E 235) sollte weiterhin in wärmebehandelten, getrockneten, gepökelten Würsten zugelassen werden. Für die Verwendung von Kurkumin (E 100) in Fisch und Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet, sollten entsprechend den in der Richtlinie 94/36/EG genannten höchstzulässigen Mengen Höchstwerte festgelegt werden. Die Höchstmengen für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 559) sollten in die Mengenangabe quantum satis gemäß der Richtlinie 95/2/EG und für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 553) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (6) abgeändert werden.

(5)

Hinsichtlich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in bestimmten Lebensmittelkategorien sind Klarstellungen erforderlich. In der Lebensmittelkategorie 13.1.4 „Sonstige Kleinkindnahrung“ sollten die Bedingungen für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe E 332 „Kaliumcitrate“ und E 338 „Phosphorsäure“ festgehalten werden. In der Lebensmittelkategorie 14.2.6 „Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ sollte die Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen in Geist gemäß Anhang II.17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (7) nicht zugelassen werden. Die Verwendung der Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in bestimmten Spirituosen sollte wieder aufgenommen werden, da sie keine Gesundheitsgefährdung für Kinder darstellt. Es sollte präzisiert werden, dass Zuckerkulör (E 150a-d) in allen Erzeugnissen, die unter die Lebensmittelkategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ fallen, verwendet werden kann.

(6)

Daher sollte die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe berichtigt, präzisiert und dahingehend ergänzt werden, dass alle zugelassenen Verwendungen in Einklang mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen aufzunehmen, die bereits gemäß der Richtlinie 94/35/EG, der Richtlinie 94/36/EG und der Richtlinie 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Daher ist es nicht erforderlich, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

(4)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(5)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14.

(7)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In der Lebensmittelkategorie 01.7.1 „Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der Kategorie 16“ erhält der Eintrag für „Gruppe I“ folgende Fassung:

 

„Gruppe I

Zusatzstoffe

 

 

Ausgenommen mozzarella

2.

In der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ erhalten die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 300 „Ascorbinsäure“, E 301 „Natriumascorbat“, E 302 „Calciumascorbat“, E 330 „Citronensäure“, E 331 „Natriumcitrate“, E 332 „Kaliumcitrate“ und E 333 „Calciumcitrate“ folgende Fassung:

 

„E 300

Ascorbinsäure

quantum satis

 

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

 

E 301

Natriumascorbat

quantum satis

 

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

 

E 302

Calciumascorbat

quantum satis

 

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

 

E 330

Citronensäure

quantum satis

 

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

 

E 331

Natriumcitrate

quantum satis

 

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

 

E 332

Kaliumcitrate

quantum satis

 

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln

 

E 333

Calciumcitrate

quantum satis

 

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln“

3.

Für die Lebensmittelkategorie 08.2.2 „Wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

a)

Nach dem Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 200-E 203 „Sorbinsäure — Sorbate“ wird folgender Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 200-E 219 eingefügt:

 

„E 200-E 219

Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate;

p-Hydroxybenzoate

quantum satis

(1) (2)

Nur Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischprodukten“

b)

Nach dem Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 210-E 213 „Benzoesäure — Benzoate“ wird folgender Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 235 eingefügt:

 

„E 235

Natamycin

1

(8)

Nur Oberflächenbehandlung von getrockneten, gepökelten Würsten“

c)

Nach der Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8 eingefügt:

„(8):

mg/dm2 Oberfläche (darf nicht tiefer als 5 mm eindringen)“.

4.

Für die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

a)

Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 „Kurkumin“ zur Verwendung in Fisch- oder Krebstierpastete erhält folgende Fassung:

 

„E 100

Kurkumin

100

(35)

Nur Fisch- oder Krebstierpaste“

b)

Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 „Kurkumin“ zur Verwendung in Räucherfisch erhält folgende Fassung:

 

„E 100

Kurkumin

100

(37)

Nur Räucherfisch“

c)

Die Fußnoten 35, 36 und 37 erhalten folgende Fassung:

„(35):

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 100, E 102, E 120, E 122, E 142, E 151, E 160e, E 161b.

(36):

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 100, E 102, E 120, E 122, E 129, E 142, E 151, E 160e, E 161b.

(37):

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 100, E 102, E 120, E 151, E 160e.“

5.

Für die Lebensmittelkategorie 13.1.4 „Sonstige Kleinkindnahrung“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

a)

Die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 331 „Natriumcitrate“, E 332 „Kaliumcitrate“ und E 338 „Phosphorsäure“ erhalten folgende Fassung:

 

„E 331

Natriumcitrate

2 000

(43)

 

 

E 332

Kaliumcitrate

quantum satis

(43)

 

 

E 338

Phosphorsäure

 

(1) (4) (44)“

 

b)

Die folgenden Fußnoten 43 und 44 werden angefügt:

„(43):

E 331 und E 332 können in den in den Richtlinien 2006/141/EG, 2006/125/EG und 1999/21/EG festgelegten Mengen einzeln oder in Kombination verwendet werden.

(44):

In den in den Richtlinien 2006/141/EG, 2006/125/EG und 1999/21/EG festgelegten Mengen.“

6.

In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ erhält die erste Zeile folgende Fassung:

„Es gelten die Zusatzstoffe der Kategorien 13.1.2 und 13.1.3, ausgenommen E 270, E 333 und E 341“

7.

Für die Lebensmittelkategorie 14.2.6 „Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

a)

Die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe II und der Gruppe III sowie für die Lebensmittelzusatzstoffe E 123 „Amaranth“ und E 150a-d „Zuckerkulör“ erhalten folgende Fassung:

 

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

 

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

 

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

 

E 123

Amaranth

30

 

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

 

E 150a-d

Zuckerkulör

quantum satis

 

Ausgenommen Obstbrände, Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà, Whisky und Whiskey (nur E 150a)“

b)

Nach dem Eintrag für Gruppe III werden folgende Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 104 und E 110 eingefügt:

 

„E 104

Chinolingelb

180

(61)

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà

 

E 110

Gelborange S

100

(61)

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà“

c)

Nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 123 „Amaranth“ wird folgender Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 124 eingefügt:

 

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

170

(61)

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà“

d)

Folgende Fußnote 61 wird angefügt:

„(61):

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“

8.

In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ wird folgender Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 150a-d „Zuckerkulör“ gestrichen:

 

„E 150a-d

Zuckerkulör

quantum satis

 

Nur americano, bitter vino

9.

In der Lebensmittelkategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“ erhält der Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 551-E 559 „Siliciumdioxid — Silicate“ folgende Fassung:

 

„E 551–E 559

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

 

E 551-E 553

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

10.

In der Lebensmittelkategorie 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form“ erhält der Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 551-E 559 „Siliciumdioxid — Silicate“ folgende Fassung:

 

„E 551 — E 559

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

 

E 551–E 553

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

11.

In der Lebensmittelkategorie 17.3 „Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“ erhält der Eintrag für die Lebensmittelzusatzstoffe E 551-E 559 „Siliciumdioxid — Silicate“ folgende Fassung:

 

„E 551-E 559

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

 

E 551-E 553

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“


14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 439/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2013

zur 192. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 2. Mai 2013 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Mohamed Ben Mohamed Ben Khalifa Abdelhedi (auch: Mohamed Ben Mohamed Abdelhedi). Anschrift: a) Via Galileo Ferraries 64, Varese, Italien; b) 261 Kramdah Road (km 2), Sfax, Tunesien. Geburtsdatum: 10.8.1965. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L965734 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 6.2.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Sonstige Informationen: a) italienische Steuernummer: BDL MMD 65M10 Z352S; b) Name der Mutter: Shadhliah Ben Amir; c) im August 2009 in Italien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“


14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 440/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

25,2

MA

60,8

TN

116,7

TR

91,1

ZZ

73,5

0707 00 05

AL

32,3

MK

34,4

TR

132,0

ZZ

66,2

0709 93 10

AL

78,9

TR

133,0

ZZ

106,0

0805 10 20

EG

50,2

IL

63,8

MA

55,1

ZZ

56,4

0805 50 10

TR

98,0

ZA

97,2

ZZ

97,6

0808 10 80

AR

113,6

BR

104,5

CL

122,0

CN

91,8

MK

32,3

NZ

155,0

US

209,3

ZA

112,7

ZZ

117,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2589)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/217/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) niedergelegt.

(2)

Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in dem genannten Teil vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden.

(3)

In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4)

Mexiko ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt als zugelassen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild für den menschlichen Verzehr, die der spezifischen Behandlung mit dem Code „D“ unterzogen wurden, in die Union.

(5)

Im Jahr 2012 wurden mehrere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H7N3 im Bundesstaat Jalisco in Mexiko — einem Gebiet mit hoher Dichte der Geflügelhaltungsbetriebe — bestätigt. Mexiko ging mit Keulung und Geflügelpest-Notimpfung gegen die Ausbrüche vor.

(6)

Der jüngste HPAI-Ausbruch dieser Epidemie wurde Ende September 2012 bestätigt, und Mexiko erklärte die Ausbrüche im Dezember 2012 als getilgt.

(7)

Am 8. Januar 2013 notifizierte Mexiko der Kommission zwei HPAI-Ausbrüche des Subtyps H7N3 bei Geflügel in seinem Hoheitsgebiet im Bundesstaat Aguascalientes. Die Krankheit hat sich auch auf die Bundesstaaten Jalisco und Guanajuato ausgebreitet.

(8)

Angesichts der Bestätigung der HPAI-Ausbrüche kann das Hoheitsgebiet von Mexiko nicht mehr als frei von dieser Krankheit betrachtet werden.

(9)

Das erneute Auftreten von HPAI-Ausbrüchen gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der in Mexiko zur HPAI-Bekämpfung getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Impfung.

(10)

Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild für den menschlichen Verzehr, die einer Behandlung nach Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, die nicht HPAI-frei sind, gilt als vernachlässigbares Risiko im Hinblick auf eine Einschleppung des Virus in die Union.

(11)

Angesichts der raschen Ausbreitung von HPAI und der Gefahr, dass HPAI-Ausbrüche von der zuständigen mexikanischen Behörde nicht rechtzeitig entdeckt werden könnten, sollten allerdings die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr aus diesem Drittland nur zugelassen werden, soweit diese Waren einer spezifischen Behandlung mit Code „B“ nach Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, da diese Behandlung intensiver ist als die derzeit gemäß Teil 2 des genannten Anhangs für diese Waren geltende Behandlungsart.

(12)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, in der Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild mit Ursprung in Mexiko, die die in der Entscheidung 2007/777/EG festgelegten Bedingungen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erfüllen, weiterhin in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Für eine Übergangsfrist bis zum 15. August 2013 dürfen Sendungen — auch solche, die auf hoher See befördert werden — mit Ursprung in Mexiko, die für den menschlichen Verzehr bestimmte Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild enthalten, die der spezifischen Behandlung mit dem Code „D“ nach Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, sofern sie von der einschlägigen ausgefüllten und vor dem 17. Mai 2013 unterzeichneten Bescheinigung begleitet sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag zu Mexiko folgende Fassung:

„MX

Mexiko

A

D

D

A

B

B

A

D

D

XXX

A

B

XXX“


14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/s3


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