ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.123.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2013/214/EU |
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GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 409/2013 DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2013
zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (1), insbesondere auf Artikel 15a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum besteht aus den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführten Maßnahmen. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 lässt die Anwendung des Rechtsrahmens für den einheitlichen europäischen Luftraum die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten unberührt. |
(3) |
In ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2011 (3) gab die Kommission ihre Absicht bekannt, Entscheidungsstrukturen und Anreizregelungen für die Errichtung von SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development) auf der Grundlage von Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorzuschlagen. Zu diesen Mechanismen gehören gemeinsame Vorhaben, die eine erfolgreiche Umsetzung des ATM-Masterplans unterstützen sollten, sowie Orientierungen für gemeinsame Vorhaben, die einen verbindlichen Rahmen dafür schaffen, wie gemeinsame Vorhaben die Umsetzung unterstützen können, und Entscheidungsstrukturen, die durch eine klare Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung sicherstellen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 soll Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen durch eine Zusammenarbeit in gemeinsamen Vorhaben bei der Verbesserung der kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Luftraumnutzung unterstützen. Ziel ist dabei auch die beschleunigte Errichtung des Projekts SESAR zur Forschung und Entwicklung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development). |
(5) |
SESAR ist das Projekt, das zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems in Europa eingerichtet wurde. Es bildet den Technologie-Pfeiler der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums. |
(6) |
SESAR umfasst drei Phasen: die Definitionsphase zur Festlegung des Inhalts der nächsten Generation von ATM-Systemen, die Entwicklungsphase zur Entwicklung und Validierung der neuen Generation von Technologiesystemen, Komponenten und Betriebsverfahren und die Errichtungsphase zur Industrialisierung und Einführung der neuen Flugverkehrsmanagementsysteme. |
(7) |
Der europäische Masterplan für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend „ATM-Masterplan“), der in der SESAR-Definitionsphase aufgestellt wurde, bildet den vereinbarten Fahrplan für die Fortführung der ATM-Forschung und -Entwicklung bis hin zur Errichtungsphase. |
(8) |
Der ATM-Masterplan gibt die wesentlichen betrieblichen Änderungen vor, die notwendig sind, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) zu erreichen. Er ist ein wichtiges Instrument der SESAR-Errichtung und bildet die Grundlage für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung der neuen ATM-Funktionen. |
(9) |
Die Errichtungsziele und -prioritäten sollten auch Netzbetriebsaspekte berücksichtigen, wie sie im Netzstrategieplan, der neben den Leistungszielen, die mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen vereinbar sind, auch die geplanten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Ziele enthält, und in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (4) bestimmten Netzbetriebsplan festgelegt sind. |
(10) |
Eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone SESAR-Errichtung ist unverzichtbar, wenn es darum geht, die SES-Leistungsziele und den von der ATM-Modernisierung erwarteten Gesamtnutzen zu erreichen. |
(11) |
Gemeinsame Vorhaben gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sollten dazu beitragen, das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) leistungsfähiger zu machen und unter Berücksichtigung etwaiger negativer Auswirkungen auf einzelne Regionen oder Beteiligte ein insgesamt positives Kosten-Nutzen-Verhältnis nachzuweisen. |
(12) |
Damit gemeinsame Vorhaben unter optimalem Einsatz der im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum vorgesehenen Instrumente und Gremien rechtzeitig, koordiniert und synchron durchgeführt und überwacht werden, sollte eine Entscheidungsstruktur für die SESAR-Errichtung geschaffen werden. |
(13) |
Um eine effektive Führung der SESAR-Errichtung und die Glaubwürdigkeit des Errichtungsprozesses zu sichern, sollten die am Betrieb Beteiligten, die für die Leistungsfähigkeit des ATM-Systems verantwortlich sind, in diese Entscheidungsstruktur eingebunden werden. |
(14) |
Am Betrieb Beteiligte, die in die SESAR-Errichtung investieren, sollten auch bei der Verwaltung und Durchführung der Errichtungstätigkeiten eine führende Rolle spielen, vorzugsweise im Rahmen einer einzigen Stelle, wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind. |
(15) |
Die herstellende Industrie sollte bei der SESAR-Errichtung eine beratende Rolle spielen, um die Kohärenz mit der Industrialisierung und die rechtzeitige Verfügbarkeit der Ausrüstungen zu gewährleisten. |
(16) |
Die Kommission sollte die Errichtungstätigkeiten beaufsichtigen und dafür sorgen, dass diese den SES-Zielen entsprechen und das öffentliche Interesse gewahrt wird; dazu sollte sie eine geeignete Berichterstattung und Überwachung einrichten, und zwar ausgehend von bestehenden Instrumenten wie ESSIP (European Single Sky Implementation) und LSSIP (Local Single Sky Implementation) (ESSIP-Plan und -Bericht, LSSIP-Unterlagen). |
(17) |
Die Kommission sollte den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum über die Verfahren für die Auswahl des Errichtungsmanagements, die Annahme des Errichtungsprogramms und die Auswahl von Umsetzungsvorhaben vollständig auf dem Laufenden halten. Unbeschadet der für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren sollte der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zu diesen Fragen konsultiert werden. |
(18) |
Die Europäische Organisation für Zivilluftfahrtausrüstung (Eurocae), die technische Unterlagen ausarbeitet sowie Vor- und Zuarbeiten zur europäischen Normung leistet, sollte die Kommission bei der Überwachung und Erleichterung des Normungsprozesses und der Förderung der Verwendung europäischer Normen unterstützen. |
(19) |
Wenngleich die Durchführung von SESAR-Vorhaben mit militärischem Bezug weiterhin Sache der betreffenden Mitgliedstaaten bleibt, sollte es eine Koordinierung mit dem Militär geben, um nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigungsfähigkeit zu vermeiden. |
(20) |
Um frühzeitige Investitionen seitens der Beteiligten zu fördern und als Ausgleich für Errichtungsaspekte, die ein ungünstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, sollten Umsetzungsvorhaben zur Durchführung gemeinsamer Errichtungsvorhaben entsprechend den für einschlägige Förderprogramme und Anreizregelungen der Union geltenden Vorschriften und Verfahren für Finanzhilfen der Union und für andere Anreize in Betracht kommen. |
(21) |
Soweit möglich sollten Synergien zwischen der SESAR-Errichtung und funktionalen Luftraumblöcken (FAB) angestrebt werden. |
(22) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von gemeinsamen Vorhaben entsprechend Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Erläuterung ihrer Entscheidungsstrukturen und der Festlegung von Anreizen für ihre Durchführung.
(2) Diese Verordnung gilt für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„gemeinsames Unternehmen SESAR“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (5) gegründete Einrichtung, die mit der Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts beauftragt wurde; |
2. |
„Gebührenregelung“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission (6) eingeführte Gebührenregelung; |
3. |
„ATM-Funktionen“ sind eine Gruppe von ATM-Betriebsfunktionen oder -diensten in Bezug auf Flugwegführung, Luftraum- und Bodenmanagement oder in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Informationen im Betriebsumfeld des Streckenflugs, An- und Abflugs oder Netzes. |
4. |
„SESAR-Errichtung“ sind die Tätigkeiten und Verfahren in Bezug auf die Industrialisierung und Einführung der im ATM-Masterplan festgelegten ATM-Funktionen; |
5. |
„Industrialisierung“ der ATM-Funktionen sind die Tätigkeiten und Verfahren im Anschluss an die Validierung, zu denen die Normung, Zertifizierung und Herstellung durch die herstellende Industrie (Hersteller von Boden- und Bordausrüstung) zählen; |
6. |
„Umsetzung“ der ATM-Funktionen ist die Beschaffung, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen einschließlich der zugehörigen betrieblichen Verfahren durch am Betrieb Beteiligte; |
7. |
„wesentliche betriebliche Änderung“ ist eine betriebliche Änderung im Flugverkehrsmanagement (ATM), die für die am Betrieb Beteiligten entsprechend dem ATM-Masterplan eine bedeutende Verbesserung der Netzleistung bewirkt; |
8. |
„Leistungssystem“ ist das durch die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission (7) eingeführte System; |
9. |
„für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele“ sind die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannten Ziele; |
10. |
„am Betrieb Beteiligte“ sind zivile und militärische Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbetreiber. |
Artikel 3
ATM-Masterplan
(1) Der ATM-Masterplan ist der Fahrplan für die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems und die Herstellung der Verbindung zwischen SESAR-Forschung und -Entwicklung und SESAR-Errichtung. Er ist das wichtigste SES-Instrument für den nahtlosen Betrieb des EATMN und die rechtzeitige, koordinierte und synchrone SESAR-Errichtung.
(2) Die Aktualisierungen des ATM-Masterplans sollen dazu beitragen, die für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele zu erreichen und die Kohärenz zwischen diesen Zielen, der SESAR-Errichtung und der SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung zu wahren. Bei den Aktualisierungen des ATM-Masterplans müssen daher der Netzstrategieplan und der Netzbetriebsplan berücksichtigt werden.
KAPITEL II
GEMEINSAME VORHABEN
Artikel 4
Zweck und Inhalt
(1) Gemeinsame Vorhaben dienen der rechtzeitigen, koordinierten und synchronen Einführung von ATM-Funktionen, mit denen die wesentlichen betrieblichen Änderungen vollzogen werden.
(2) Gemeinsame Vorhaben müssen mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen übereinstimmen und zu ihrer Erfüllung beitragen.
(3) Gemeinsame Vorhaben müssen sich auf die ATM-Funktionen beziehen, die
a) |
einen angemessenen Industrialisierungsgrad erreicht haben und umsetzungsreif sind, |
b) |
eine synchrone Einführung erfordern. |
(4) Die Reife der ATM-Funktionen muss nachgewiesen werden, u. a. anhand der Ergebnisse der vom gemeinsamen Unternehmen SESAR vorgenommenen Validierung, des Standes der Normungs- und Zertifizierungsprozesse und einer Bewertung ihrer Interoperabilität, auch im Hinblick auf den globalen ICAO-Luftfahrtplan (ICAO Global Air Navigation Plan) und einschlägige ICAO-Unterlagen.
(5) Die Bewertung der Notwendigkeit einer synchronen Einführung von ATM-Funktionen erfolgt auf der Grundlage
a) |
einer Festlegung ihres geografischen Geltungsbereichs und ihrer geografischen Planung, einschließlich der angestrebten Einführungstermine; |
b) |
der Angabe der am Betrieb Beteiligten, die für ihre Einführung erforderlich sind; |
c) |
der Übergangsmaßnahmen für ihre schrittweise Einführung. |
(6) Darüber hinaus müssen gemeinsame Vorhaben
a) |
einen wirtschaftlichen Nutzen für das EATMN auf der Grundlage einer unabhängigen Kosten-Nutzen-Analyse aufweisen und etwaige negative lokale oder regionale Auswirkungen auf bestimmte Kategorien der am Betrieb Beteiligten aufzeigen; |
b) |
Einführungsanreize gemäß Kapitel III Abschnitt 3 aufzeigen, vor allem zur Verringerung negativer Auswirkungen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet oder eine bestimmte Kategorie der am Betrieb Beteiligten; |
c) |
sich auf die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und Sicherheit entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beziehen. Bezug zu nehmen ist dabei insbesondere auf gemeinschaftliche Spezifikationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sowie auf annehmbare Nachweisverfahren und Zertifizierungsspezifikationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008; |
d) |
auf die etwaige Notwendigkeit neuer Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und Sicherheit und ziviler Normen eingehen, um deren Einführung und Anwendbarkeit im militärischen Bereich unter Beachtung der Äquivalenz ziviler und militärischen Systeme zu unterstützen, und |
e) |
die einschlägigen Errichtungselemente berücksichtigen, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan des Netzmanagers ausgewiesen sind. |
Artikel 5
Aufstellung, Annahme und Umsetzung
(1) Die Kommission stellt Vorschläge für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikels 4 auf.
(2) Die Kommission wird unterstützt vom Netzmanager, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten, wie sie im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum festgelegt sind, sowie vom gemeinsamen Unternehmen SESAR, Eurocontrol, den europäischen Normenorganisationen, Eurocae und dem Errichtungsmanagement. Diese Stellen sorgen für die Einbeziehung der am Betrieb Beteiligten und der herstellenden Industrie.
(3) Die Kommission konsultiert die Beteiligten zu ihren Vorschlägen für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, auch mit Hilfe der Europäischen Verteidigungsagentur im Rahmen ihres Auftrags, um die Koordinierung der militärischen Ansichten zu erleichtern, sowie die beratende Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums.
(4) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Vorschläge für gemeinsame Vorhaben von den für die Durchführung eines bestimmten gemeinsamen Vorhabens erforderlichen Luftraumnutzern und am Bodenbetrieb Beteiligten unterstützt werden. Hierzu bilden die Luftraumnutzer eine Gruppe aus Vertretern der Luftraumnutzer.
(5) Die Kommission beschließt gemeinsame Vorhaben und sämtliche Änderungen solcher Vorhaben gemäß dem Verfahren nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.
(6) Gemeinsame Vorhaben werden mittels Umsetzungsvorhaben in Übereinstimmung mit dem in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Errichtungsprogramm durchgeführt.
Artikel 6
Überwachung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung gemeinsamer Vorhaben und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des EATMN mittels besonderer Berichtserstattungsanforderungen. Die Kommission stellt diese Anforderungen im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 5 genannten Partnerschaft auf.
(2) Bei der Überwachung der Wirksamkeit gemeinsamer Vorhaben hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des EATMN macht sich die Kommission bestehende Überwachungs- und Berichterstattungsinstrumente bestmöglich zunutze und wird insbesondere vom Netzmanager und vom Leistungsüberprüfungsgremium gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 677/2011 und (EU) Nr. 691/2010 sowie in Bezug auf Sicherheitsaspekte von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt.
(3) Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum wird über die Durchführung gemeinsamer Vorhaben unterrichtet.
KAPITEL III
ENTSCHEIDUNGSSTRUKTUREN UND ANREIZE
ABSCHNITT 1
Entscheidungsstrukturen
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Entscheidungsstrukturen sorgen für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bilden gleichzeitig eine Schnittstelle zur Industrialisierung, die sie auch erleichtern sollen.
(2) Die Entscheidungsstrukturen bestehen aus drei Ebenen: politische Ebene, Managementebene und Durchführungsebene.
Artikel 8
Politische Ebene
(1) Die politische Ebene ist für die Beaufsichtigung der SESAR-Errichtung verantwortlich und stellt sicher, dass diese in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum erfolgt und dabei das öffentliche Interesse gewahrt wird.
(2) Die Kommission ist für die politische Ebene verantwortlich, insbesondere für
a) |
die Aufstellung und Annahme gemeinsamer Vorhaben gemäß Artikel 5; |
b) |
die Auswahl des Errichtungsmanagements, die Annahme des Errichtungsprogramms und die Auswahl der Umsetzungsvorhaben; |
c) |
die Verwaltung der Unionsmittel zur Unterstützung des Errichtungsmanagements und der Umsetzungsvorhaben; |
d) |
die Festlegung von Anreizen für die SESAR-Errichtung und die Durchsetzung der mit dem Errichtungsmanagement gemäß Artikel 9 Absatz 5 geschlossenen Partnerschaftsrahmenvereinbarung und sonstiger einschlägiger Vereinbarungen über Umsetzungsvorhaben; |
e) |
die Förderung der Mitwirkung ziviler und militärischer Beteiligter; |
f) |
die Entwicklung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern; |
g) |
den Aufbau der Koordinierung mit Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und -gremien, um die Industrialisierung zu erleichtern und die Interoperabilität der ATM-Funktionen zu fördern; |
h) |
die Überwachung der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und ihres Beitrags zur Erreichung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele; |
i) |
die Abgabe von Empfehlungen an die am Betrieb Beteiligten und die Mitgliedstaaten. |
(3) Die Kommission wird unterstützt vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, dem Branchenkonsultationsgremium, der beratenden Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums, den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten, wie sie im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum festgelegt sind. Die Kommission kann den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum mit jeder Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.
(4) Ferner bezieht die Kommission folgende Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten ein:
a) |
Eurocontrol, im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen zwischen Eurocontrol und der Union, um dessen Sachkenntnis und zivil-militärische wie auch europaweite Kompetenzen bestmöglich nutzbar zu machen; |
b) |
die Europäische Verteidigungsagentur, zur Erleichterung der Koordinierung militärischer Ansichten aus den Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Militärorganisationen und deren Unterstützung sowie zur Unterrichtung militärischer Planungsmechanismen über die Anforderungen, die sich aus der SESAR-Errichtung ergeben; |
c) |
die Europäische Agentur für Flugsicherheit, damit Sicherheitsaspekte bei der Durchführung gemeinsamer Vorhaben berücksichtigt werden, vor allem bei der Entwicklung der erforderlichen technischen Vorschriften, beispielsweise für die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdienste sowie für die beteiligten Personen und Organisationen; |
d) |
das gemeinsame Unternehmen SESAR, um die fortlaufende Verbindung zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren und um zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Vorhaben und das Errichtungsprogramm mit dem europäischen ATM-Masterplan übereinstimmen; |
e) |
die europäischen Normenorganisationen und Eurocae, Letzteres vor allem zur Erleichterung und Überwachung der industriellen Normungsprozesse und der Verwendung der betreffenden Normen. |
Artikel 9
Managementebene
(1) Das Errichtungsmanagement ist für die Managementebene verantwortlich.
(2) Das Errichtungsmanagement ist insbesondere verantwortlich für
a) |
die Entwicklung, das Vorschlagen, Pflegen und Durchführen des Errichtungsprogramms in Übereinstimmung mit Abschnitt 2; |
b) |
die Einbindung der am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind; |
c) |
die Einrichtung von Mechanismen und Entscheidungsverfahren, die in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm eine effiziente zeitliche Abstimmung und Gesamtkoordinierung der Umsetzungsvorhaben und der damit verbundenen Investitionen gewährleisten; |
d) |
ein wirksames Management von Risiken und Interessenkonflikten; |
e) |
die Beratung der Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bei der Aufstellung neuer gemeinsamer Vorhaben; |
f) |
die Durchführung von Kommissionsbeschlüssen, einschließlich der Gewährleistung und Überwachung ihrer Durchführung auf der Durchführungsebene; |
g) |
die Feststellung der am besten geeigneten Finanzierungsmechanismen unter Einbeziehung öffentlicher und privater Mittel; |
h) |
die Überwachung der Durchführung des Errichtungsprogramms; |
i) |
die Berichterstattung an die Kommission; |
j) |
die Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung mit den nationalen Aufsichtsbehörden. |
(3) Das Errichtungsmanagement besteht aus Gruppierungen der am Betrieb Beteiligten oder aus einzelnen am Betrieb Beteiligten, darunter auch aus Drittländern unter den Bedingungen, die in den betreffenden Förderprogrammen der Union festgelegt sind. Am Betrieb Beteiligte können sich über FAB-Strukturen am Errichtungsmanagement beteiligen.
(4) Das Errichtungsmanagement muss nachweisen, dass es u. a. in der Lage ist,
a) |
die am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind, zu vertreten; |
b) |
multinationale Umsetzungsprogramme zu verwalten; |
c) |
die Förder- und Finanzierungsmechanismen und das Management von Finanzierungsprogrammen zu verstehen und |
d) |
bestehende Strukturen zur Einbeziehung aller am Betrieb Beteiligten zu nutzen. |
(5) Die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements durch die Kommission erfolgt durch Abschluss einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 178 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (10) („Anwendungsbestimmungen“). In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Ziele, die Anforderungen und die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements in Übereinstimmung mit den Anwendungsbestimmungen festgelegt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum wird über das Verfahren zur Auswahl des Errichtungsmanagements unterrichtet.
(6) Die Mitglieder des Errichtungsmanagements müssen selbst zumindest ein Umsetzungsvorhaben durchführen oder daran beteiligt sein.
(7) Das Errichtungsmanagement trifft geeignete Kooperationsvereinbarungen mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär. Diese Kooperationsvereinbarungen müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Für die Kooperation gelten folgende Vorgaben:
a) |
Das Errichtungsmanagement und der Netzmanager arbeiten zusammen, damit sie ihre Aufgaben ohne jegliche Doppelarbeit oder Konkurrenz erfüllen können, insbesondere im Hinblick auf die Errichtungsaspekte, die sich auf die Netzinfrastruktur, die Ordnung und Leistungsfähigkeit des Luftraums sowie auf die Kohärenz mit dem Netzstrategieplan und dem Netzbetriebsplan auswirken; ferner unterstützt der Netzmanager im Rahmen seines Auftrags die Mitglieder des Errichtungsmanagements entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 677/2011. |
b) |
Das Errichtungsmanagement arbeitet mit dem gemeinsamen Unternehmen SESAR zusammen, um die erforderlichen Verbindungen zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren, und konsultiert das gemeinsame Unternehmen SESAR in der Entwicklungsphase zu den Prioritäten und den erreichten Fortschritten in Fragen der Industrialisierung, um die Kohärenz mit dem ATM-Masterplan sicherzustellen. |
c) |
Das Errichtungsmanagement sorgt für die Koordinierung mit dem Militär, um nachteilige Auswirkungen auf die nationale und kollektive Verteidigungsfähigkeit zu vermeiden. |
(8) Das Errichtungsmanagement trägt den Ansichten der in Absatz 7 genannten Stellen bei seinen Entscheidungen, die sich auf die Tätigkeiten dieser Stellen auswirken, gebührend Rechnung.
(9) Bei Uneinigkeit zwischen dem Errichtungsmanagement und den in Absatz 7 genannten Stellen legt das Errichtungsmanagement die betreffende Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vor. Die Entscheidung der Kommission ist für das Errichtungsmanagement verbindlich.
(10) Das Errichtungsmanagement bemüht sich auf dem Wege von Kooperationsvereinbarungen, die der Kommission übermittelt werden müssen, um die Hilfestellung der herstellenden Industrie, um u. a. Informationen über die Industrialisierung von Produkten einzuholen.
(11) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln und unter den Bedingungen, die in dem betreffenden Förderprogramm der Union festgelegt sind, gewährt die Kommission dem Errichtungsmanagement eine finanzielle Unterstützung einzig und allein für die Ausführung seiner in Absatz 2 genannten Aufgaben.
Artikel 10
Durchführungsebene
(1) Die Durchführungsebene besteht aus den Umsetzungsvorhaben, die von der Kommission ausgewählt wurden, um gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm durchzuführen.
(2) Umsetzungsvorhaben werden von der Kommission aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung des Errichtungsprogramms entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren ausgewählt.
(3) Die Vorschläge für Umsetzungsvorhaben müssen die Reife der Industrialisierungsprozesse für diese Vorhaben gebührend berücksichtigen; diese wird eingeschätzt anhand von Informationen der herstellenden Industrie, insbesondere über die Auswirkungen des Umsetzungsvorhaben auf herkömmliche ATM-Systeme, die technische Durchführbarkeit, Kostenschätzungen und Fahrpläne für technische Lösungen.
(4) Die Umsetzungsvorhaben und ihre Durchführung müssen den mit der Kommission vereinbarten Bedingungen entsprechen.
ABSCHNITT 2
Errichtungsprogramm
Artikel 11
Zweck
(1) Das Errichtungsprogramm muss einen umfassenden und strukturierten Arbeitsplan für alle Tätigkeiten enthalten, die für die Umsetzung der zur Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlichen Technologien, Verfahren und besten Praktiken notwendig sind. Diese Tätigkeiten müssen in Umsetzungsvorhaben organisiert sein; anzugeben sind dazu jeweils die damit verbundenen Risiken und Risikominderungsmaßnahmen, der geografische Anwendungsbereich, der zeitliche Rahmen und die am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung der Umsetzungsvorhaben verantwortlich sind.
(2) Das Errichtungsprogramm bildet den Bezugsrahmen für die Arbeit der Managementebene und der Durchführungsebene.
(3) Das Errichtungsprogramm ist Bestandteil der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, zu deren Durchführung sich die Mitglieder des Errichtungsmanagements verpflichten müssen.
Artikel 12
Aufstellung und Umsetzung
(1) Das Errichtungsmanagement übermittelt den Vorschlag für das Errichtungsprogramm und alle Vorschläge zu dessen Änderung der Kommission zur Genehmigung.
(2) Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für das Errichtungsprogramm oder von Vorschlägen zu dessen Änderung sorgt das Errichtungsmanagement in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 für die Koordinierung mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär.
(3) Bei Genehmigung jedes gemeinsamen Vorhabens fordert die Kommission das Errichtungsmanagement dazu auf, das Errichtungsprogramm entsprechend anzupassen.
ABSCHNITT 3
Anreize
Artikel 13
Unionsförderung
(1) Im Mittelpunkt der Unionsförderung zur Unterstützung des SESAR-Errichtung stehen die in Artikel 10 genannten Umsetzungsvorhaben, die entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren für eine Unionsförderung ausgewählt wurden.
(2) Die Kommission schließt vertragliche Vereinbarungen über die für eine Unionsförderung ausgewählten Umsetzungsvorhaben. In diesen Vereinbarungen werden für die Nichtdurchführung des Errichtungsprogramms und die Nichtausführung der Umsetzungsvorhaben Sanktionen festgelegt.
Artikel 14
Andere Anreize
(1) Bei der Aufstellung gemeinsamer Vorhaben können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Anreize für die SESAR-Errichtung festgelegt werden.
(2) Die nach Artikel 13 gewährte Unionsförderung gilt als „andere Einnahmen“ gemäß Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Durchführung gemeinsamer Vorhaben zum Ende des zweiten Bezugszeitraums wie in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(3) KOM(2011) 923 endg.
(4) ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1
(5) ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(6) ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.
(7) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.
(8) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
(9) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(10) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2013 DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Mai 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
74,6 |
TN |
108,2 |
|
TR |
125,9 |
|
ZZ |
102,9 |
|
0707 00 05 |
AL |
65,0 |
EG |
158,2 |
|
TR |
126,3 |
|
ZZ |
116,5 |
|
0709 93 10 |
TR |
135,7 |
ZZ |
135,7 |
|
0805 10 20 |
EG |
51,2 |
IL |
71,8 |
|
MA |
60,7 |
|
TN |
67,7 |
|
TR |
72,9 |
|
ZZ |
64,9 |
|
0805 50 10 |
TR |
97,0 |
ZA |
116,4 |
|
ZZ |
106,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
116,6 |
BR |
98,6 |
|
CL |
121,1 |
|
CN |
76,2 |
|
MK |
30,3 |
|
NZ |
142,8 |
|
US |
202,7 |
|
ZA |
108,8 |
|
ZZ |
112,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 411/2013 DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2013
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 29. bis 30. April 2013 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Mai 2013
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird. |
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können. |
(3) |
Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Mai gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt. |
(4) |
Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht. |
(5) |
Da die Höchstmenge für den Monat Mai erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die am 29. und 30. April 2013 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 61,061322 % angewandt.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 6. Mai 2013 beantragten Mengen wird im Mai 2013 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Mai 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.
(4) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(5) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.
BESCHLÜSSE
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/11 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2013
über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2436)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2013/214/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf die Artikel 30 und 31,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden. |
(3) |
Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden. |
(4) |
Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann. |
(5) |
Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. |
(6) |
Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. |
(7) |
Der vorliegende Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen der europäischen Gerichte in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. Februar 2013 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 2. Mai 2013
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
ANHANG
MS |
Maßnahme |
HH-Jahr |
Grund |
Art |
% |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
HAUSHALTSPOSTEN: |
|||||||||
BE |
Finanzprüfung — Überschreitung |
2011 |
Überschreitung von Obergrenzen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 595 061,63 |
0,00 |
– 595 061,63 |
INSGESAMT BE |
EUR |
– 595 061,63 |
0,00 |
– 595 061,63 |
|||||
CZ |
Finanzprüfung — Überschreitung |
2010 |
Überschreitung von finanziellen Obergrenzen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–26 676,47 |
0,00 |
–26 676,47 |
INSGESAMT CZ |
EUR |
–26 676,47 |
0,00 |
–26 676,47 |
|||||
DE |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2009 |
Wesentlicher Fehler in der Grundgesamtheit der EGFL-Außenstände |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–63 112,38 |
0,00 |
–63 112,38 |
INSGESAMT DE |
EUR |
–63 112,38 |
0,00 |
–63 112,38 |
|||||
ES |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2008 |
Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums für die Mutterkuhprämie |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 167 971,02 |
0,00 |
– 167 971,02 |
ES |
Sonstige Direktbeihilfen — Mutterschafe und Ziegen |
2008 |
Mindestsatz an Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums nicht erreicht |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–11 498,80 |
0,00 |
–11 498,80 |
ES |
Sonstige Direktbeihilfen — Mutterschafe und Ziegen |
2009 |
Mindestsatz an Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums nicht erreicht |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–68,10 |
0,00 |
–68,10 |
ES |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2009 |
Unzureichender Satz an Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums für die Mutterkuhprämie |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 807,40 |
0,00 |
– 807,40 |
ES |
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder |
2009 |
Falsche Anwendung von Sanktionen für Zahlungen nach Artikel 69 für Mutterkühe |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–14 942,25 |
0,00 |
–14 942,25 |
ES |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2010 |
Unzureichender Satz an Vor-Ort-Kontrollen während des Haltungszeitraums für die Mutterkuhprämie |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 349,10 |
0,00 |
– 349,10 |
ES |
Cross-Compliance |
2007 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2006 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 278 566,12 |
–15,91 |
– 278 550,21 |
ES |
Cross-Compliance |
2007 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2006 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
10,62 |
0,00 |
10,62 |
ES |
Cross-Compliance |
2008 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2006 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
69,80 |
0,01 |
69,79 |
ES |
Cross-Compliance |
2008 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 455 159,79 |
–16,40 |
– 455 143,39 |
ES |
Cross-Compliance |
2008 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2006 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
7,84 |
0,00 |
7,84 |
ES |
Cross-Compliance |
2008 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
46,11 |
0,00 |
46,11 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 193 420,77 |
–64,19 |
– 193 356,58 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
21,10 |
0,00 |
21,10 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2006 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 315,09 |
0,00 |
– 315,09 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–1 230,99 |
0,00 |
–1 230,99 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
15,27 |
0,00 |
15,27 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2006 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
11,26 |
0,00 |
11,26 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Systematische Anwendung von Sanktionen in Höhe von 1 %, Antragsjahr 2008 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–32 093,42 |
0,00 |
–32 093,42 |
ES |
Cross-Compliance |
2010 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–9,74 |
0,00 |
–9,74 |
ES |
Cross-Compliance |
2010 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
8,14 |
0,00 |
8,14 |
ES |
Cross-Compliance |
2010 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–32,98 |
0,00 |
–32,98 |
ES |
Cross-Compliance |
2011 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–53,05 |
0,00 |
–53,05 |
INSGESAMT ES |
EUR |
–1 156 328,48 |
–96,49 |
–1 156 231,99 |
|||||
GB |
Tierprämien — Rinder |
2004 |
Kennzeichnung von Tieren lediglich durch Betriebsohrmarken; fehlende Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen; häufige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus |
PAUSCHAL |
5,00% |
GBP |
–3 740 792,02 |
0,00 |
–3 740 792,02 |
GB |
Tierprämien — Rinder |
2004 |
Unangemessene Anwendung des Begriffs "offensichtlicher Irrtum" |
PUNKTUELL |
|
GBP |
– 574 250,30 |
0,00 |
– 574 250,30 |
GB |
Tierprämien — Rinder |
2005 |
Kennzeichnung von Tieren lediglich durch Betriebsohrmarken; fehlende Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen; häufige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus |
PAUSCHAL |
5,00% |
GBP |
–4 114 103,86 |
0,00 |
–4 114 103,86 |
GB |
Tierprämien — Rinder |
2005 |
Unangemessene Anwendung des Begriffs "offensichtlicher Irrtum" |
PUNKTUELL |
|
GBP |
– 432 462,11 |
0,00 |
– 432 462,11 |
GB |
Tierprämien — Rinder |
2006 |
Kennzeichnung von Tieren lediglich durch Betriebsohrmarken; fehlende Reaktion in Form häufigerer Vor-Ort-Kontrollen; häufige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen mehr als 48 Stunden im Voraus |
PAUSCHAL |
5,00% |
GBP |
–18 601,72 |
0,00 |
–18 601,72 |
GB |
Tierprämien — Rinder |
2006 |
Unangemessene Anwendung des Begriffs "offensichtlicher Irrtum" |
PUNKTUELL |
|
GBP |
–1 660,87 |
0,00 |
–1 660,87 |
GB |
Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen |
2011 |
Verspätete Zahlungen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
0,00 |
– 277 450,62 |
277 450,62 |
GB |
Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen |
2011 |
Verspätete Zahlungen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–47 756,85 |
–47 756,85 |
0,00 |
GB |
Finanzprüfung — Überschreitung |
2011 |
Überschreitung von Obergrenzen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–3 590,98 |
–3 590,98 |
0,00 |
GB |
Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen |
2011 |
Verspätete Zahlungen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 270 356,10 |
– 270 356,10 |
0,00 |
INSGESAMT GB |
GBP |
–8 881 870,88 |
0,00 |
–8 881 870,88 |
|||||
INSGESAMT GB |
EUR |
– 321 703,93 |
– 599 154,55 |
277 450,62 |
|||||
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Verarbeitungserzeugnisse aus getrockneten Weintrauben (andere Maßnahmen) |
2008 |
Vorschriftswidrige Kürzung des Mindestertrags bei getrockneten Weintrauben |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–83 614 255,41 |
0,00 |
–83 614 255,41 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Verarbeitungserzeugnisse aus getrockneten Weintrauben (andere Maßnahmen) |
2009 |
Vorschriftswidrige Kürzung des Mindestertrags bei getrockneten Weintrauben |
PUNKTUELL |
|
EUR |
885,19 |
0,00 |
885,19 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2005 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, Verzögerungen bei der Aktualisierung der K&R-Datenbank (Antragsjahr 2004) |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–4 768 967,30 |
–71 456,42 |
–4 697 510,88 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2006 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, Verzögerungen bei der Aktualisierung der K&R-Datenbank (Antragsjahr 2004) |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–68,56 |
0,00 |
–68,56 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2006 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, Verzögerungen bei der Aktualisierung der K&R-Datenbank (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–4 726 636,37 |
– 431 325,20 |
–4 295 311,17 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2007 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, Verzögerungen bei der Aktualisierung der K&R-Datenbank (Antragsjahr 2004) |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–2,53 |
0,00 |
–2,53 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2008 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, Verzögerungen bei der Aktualisierung der K&R-Datenbank (Antragsjahr 2004) |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
129 970,98 |
0,00 |
129 970,98 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2008 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, Verzögerungen bei der Aktualisierung der K&R-Datenbank (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–28 893,72 |
– 586,21 |
–28 307,51 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Rinder |
2009 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, Verzögerungen bei der Aktualisierung der K&R-Datenbank (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–8 325,21 |
0,00 |
–8 325,21 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Mutterschafe und Ziegen |
2006 |
Mängel bei den Bestandsregistern und den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–23 930 463,40 |
–71 791,38 |
–23 858 672,02 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Mutterschafe und Ziegen |
2006 |
Zahlungen an Antragsteller mit weniger als 10 Quotenansprüchen (Antragsjahr 2005) |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–12 269,39 |
–1 226,94 |
–11 042,45 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Mutterschafe und Ziegen |
2007 |
Mängel bei den Bestandsregistern und den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–9 671,15 |
–29,01 |
–9 642,14 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Mutterschafe und Ziegen |
2008 |
Mängel bei den Bestandsregistern und den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–1 753,01 |
0,00 |
–1 753,01 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Mutterschafe und Ziegen |
2009 |
Mängel bei den Bestandsregistern und den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–2 110,56 |
0,00 |
–2 110,56 |
INSGESAMT GR |
EUR |
– 116 972 560,44 |
– 576 415,16 |
– 116 396 145,28 |
|||||
HU |
Finanzprüfung — Überschreitung |
2011 |
Überschreitung von Obergrenzen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 575,13 |
– 575,13 |
0,00 |
INSGESAMT HU |
EUR |
– 575,13 |
– 575,13 |
0,00 |
|||||
IE |
Cross-Compliance |
2007 |
Festlegung von zwei GLÖZ-Standards fehlt, Ackerland, Antragsjahr 2006 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 345 152,32 |
0,00 |
– 345 152,32 |
IE |
Cross-Compliance |
2007 |
Ungeahndete Verstöße, Antragsjahr 2006 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 167 997,40 |
0,00 |
– 167 997,40 |
IE |
Cross-Compliance |
2008 |
Festlegung von zwei GLÖZ-Standards fehlt, Ackerland, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 588 528,41 |
0,00 |
– 588 528,41 |
IE |
Cross-Compliance |
2008 |
Ungeahndete Verstöße, Antragsjahr 2007 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 139 818,63 |
0,00 |
– 139 818,63 |
IE |
Cross-Compliance |
2009 |
Festlegung von zwei GLÖZ-Standards fehlt, Ackerland, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 657 665,13 |
0,00 |
– 657 665,13 |
INSGESAMT IE |
EUR |
–1 899 161,89 |
0,00 |
–1 899 161,89 |
|||||
MT |
Zahlungsansprüche |
2008 |
Mängel bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–55 495,24 |
– 277,48 |
–55 217,76 |
MT |
Zahlungsansprüche |
2009 |
Mängel bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–28 426,43 |
– 142,14 |
–28 284,29 |
MT |
Zahlungsansprüche |
2010 |
Mängel bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–7 763,34 |
–38,82 |
–7 724,52 |
INSGESAMT MT |
EUR |
–91 685,01 |
– 458,44 |
–91 226,57 |
|||||
PL |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2010 |
Nicht verbuchte Rückforderungen |
PUNKTUELL |
|
PLN |
–4 462,70 |
0,00 |
–4 462,70 |
PL |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2010 |
Nicht verbuchte Rückforderungen |
PUNKTUELL |
|
PLN |
–90 495,14 |
0,00 |
–90 495,14 |
INSGESAMT PL |
PLN |
–94 957,84 |
0,00 |
–94 957,84 |
|||||
PT |
Ausfuhrerstattungen — Sonstiges |
2006 |
Mängel bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die Warenkontrollen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–3 156,84 |
0,00 |
–3 156,84 |
PT |
Ausfuhrerstattungen — Sonstiges |
2007 |
Mängel bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die Warenkontrollen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–17 242,40 |
0,00 |
–17 242,40 |
PT |
Ausfuhrerstattungen — Sonstiges |
2008 |
Mängel bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die Warenkontrollen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–10 585,11 |
0,00 |
–10 585,11 |
INSGESAMT PT |
EUR |
–30 984,35 |
0,00 |
–30 984,35 |
|||||
SI |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2008 |
Berichtigung der fehlerhaften Zuweisung der finanziellen Berichtigung zum ELER im Beschluss 2012/336/EU |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–6 010,62 |
0,00 |
–6 010,62 |
INSGESAMT SI |
EUR |
–6 010,62 |
0,00 |
–6 010,62 |
|||||
INSGESAMT |
GBP |
–8 881 870,88 |
0,00 |
–8 881 870,88 |
|||||
INSGESAMT |
PLN |
–94 957,84 |
0,00 |
–94 957,84 |
|||||
INSGESAMT |
EUR |
– 121 163 860,33 |
–1 176 699,77 |
– 119 987 160,56 |
|||||
|
|||||||||
HAUSHALTSPOSTEN: 05 07 01 07 |
|||||||||
GR |
|
|
Rückerstattung nach Ergehen des Urteils in der Rechtssache T-158/09 |
PUNKTUELL |
|
EUR |
820 821,99 |
0,00 |
820 821,99 |
INSGESAMT GR |
EUR |
820 821,99 |
0,00 |
820 821,99 |
|||||
05 07 01 07 INSGESAMT |
EUR |
820 821,99 |
0,00 |
820 821,99 |
|||||
|
|||||||||
HAUSHALTSPOSTEN: |
|||||||||
PL |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2010 |
Nicht verbuchte Rückforderungen für TRDI |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 464 767,83 |
0,00 |
– 464 767,83 |
PL |
Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument |
2007 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–2 624 539,65 |
0,00 |
–2 624 539,65 |
PL |
Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument |
2007 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
HOCHRECHNUNG |
|
EUR |
–3 243 813,05 |
0,00 |
–3 243 813,05 |
PL |
Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument |
2008 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–1 153 939,94 |
0,00 |
–1 153 939,94 |
PL |
Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument |
2008 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
HOCHRECHNUNG |
|
EUR |
–1 426 217,90 |
0,00 |
–1 426 217,90 |
PL |
Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument |
2009 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
69 646,57 |
0,00 |
69 646,57 |
PL |
Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument |
2009 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
HOCHRECHNUNG |
|
EUR |
86 080,03 |
0,00 |
86 080,03 |
INSGESAMT PL |
EUR |
–8 757 551,77 |
0,00 |
–8 757 551,77 |
|||||
INSGESAMT |
EUR |
–8 757 551,77 |
0,00 |
–8 757 551,77 |
|||||
|
|||||||||
HAUSHALTSPOSTEN: |
|||||||||
DE |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Keine 100%-Kontrolle der Parzellen im Rahmen der Agrarumwelt-maßnahmen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
1 953,69 |
0,00 |
1 953,69 |
DE |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Keine 100%-Kontrolle der Parzellen im Rahmen der Agrarumwelt-maßnahmen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 338 482,03 |
0,00 |
– 338 482,03 |
DE |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2009 |
Berichtigung des wahrscheinlichsten Fehlers bei der Nicht-InVeKoS-Grundgesamtheit der ELER-Ausgaben |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 171 305,80 |
0,00 |
– 171 305,80 |
DE |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2009 |
Berichtigung des wahrscheinlichsten Fehlers bei der Nicht-InVeKoS-Grundgesamtheit der ELER-Ausgaben und Berichtigung von Anhang III |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 700 856,93 |
0,00 |
– 700 856,93 |
INSGESAMT DE |
EUR |
–1 212 598,45 |
0,00 |
–1 212 598,45 |
|||||
ES |
Cross-Compliance |
2007 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–0,58 |
0,00 |
–0,58 |
ES |
Cross-Compliance |
2008 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–20 558,89 |
0,00 |
–20 558,89 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–8 501,05 |
0,00 |
–8 501,05 |
ES |
Cross-Compliance |
2009 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 551,07 |
0,00 |
– 551,07 |
ES |
Cross-Compliance |
2010 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–83,31 |
0,00 |
–83,31 |
ES |
Cross-Compliance |
2010 |
Nicht konformes Sanktionssystem, unvollständige Abdeckung von 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2007 |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–58,17 |
0,00 |
–58,17 |
ES |
Cross-Compliance |
2011 |
Unvollständige Anwendung des Konzepts der Vorsätzlichkeit, unvoll-ständige Abdeckung von 1 Grundanforderung an die Betriebs-führung, Festlegung von 1 GLÖZ-Standard fehlt, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–88,59 |
0,00 |
–88,59 |
INSGESAMT ES |
EUR |
–29 841,66 |
0,00 |
–29 841,66 |
|||||
GB |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2008 |
Unzulänglichkeiten hinsichtlich des Umfangs der Vor-Ort-Kontrollen, der Kontrollierbarkeit und der Risikoanalyse |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–1 928,36 |
–1 928,36 |
0,00 |
GB |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Unzulänglichkeiten hinsichtlich des Umfangs der Vor-Ort-Kontrollen, der Kontrollierbarkeit und der Risikoanalyse |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 820 649,49 |
– 819 434,95 |
–1 214,54 |
GB |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Unzulänglichkeiten hinsichtlich des Umfangs der Vor-Ort-Kontrollen, der Kontrollierbarkeit und der Risikoanalyse |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–1 107 312,97 |
–1 107 270,18 |
–42,79 |
INSGESAMT GB |
EUR |
–1 929 890,82 |
–1 928 633,49 |
–1 257,33 |
|||||
GR |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 959 020,82 |
0,00 |
– 959 020,82 |
GR |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–2 369 009,27 |
0,00 |
–2 369 009,27 |
GR |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 992 833,01 |
0,00 |
– 992 833,01 |
GR |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–1 854 231,39 |
0,00 |
–1 854 231,39 |
INSGESAMT GR |
EUR |
–6 175 094,49 |
0,00 |
–6 175 094,49 |
|||||
LT |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2008 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen: Kontrollen der Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 192 017,09 |
0,00 |
– 192 017,09 |
LT |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2008 |
Mängel bei der Vor-Ort-Kontrolle eines Beihilfekriteriums |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–82 671,20 |
0,00 |
–82 671,20 |
LT |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen: Anzahl der kontrollierten Parzellen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–78 104,23 |
0,00 |
–78 104,23 |
LT |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel bei der Vor-Ort-Kontrolle eines Beihilfekriteriums |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–77 995,30 |
0,00 |
–77 995,30 |
LT |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen: Kontrollen der Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–1 388 259,62 |
0,00 |
–1 388 259,62 |
LT |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen: Anzahl der kontrollierten Parzellen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 156 283,74 |
0,00 |
– 156 283,74 |
LT |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen: Kontrollen der Verpflichtungen und des Einsatzes von Düngemitteln |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–1 473 178,82 |
0,00 |
–1 473 178,82 |
INSGESAMT LT |
EUR |
–3 448 510,00 |
0,00 |
–3 448 510,00 |
|||||
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013) |
2008 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–12 142 330,51 |
0,00 |
–12 142 330,51 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013) |
2008 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
HOCHRECHNUNG |
|
EUR |
–15 007 374,79 |
0,00 |
–15 007 374,79 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013) |
2009 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–9 619 133,12 |
0,00 |
–9 619 133,12 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013) |
2009 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
HOCHRECHNUNG |
|
EUR |
–11 888 816,22 |
0,00 |
–11 888 816,22 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013) |
2010 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
PAUSCHAL |
10,00% |
EUR |
–10 265 369,46 |
0,00 |
–10 265 369,46 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013) |
2010 |
Mängel bei der Kontrolle des ursprünglichen Antrags und bei der Genehmigung des Betriebsverbesserungsplans |
HOCHRECHNUNG |
|
EUR |
–12 687 535,29 |
0,00 |
–12 687 535,29 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Keine 100%-Kontrolle der Parzellen im Rahmen der Agrarumwelt-maßnahmen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
– 558 083,72 |
0,00 |
– 558 083,72 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel im Sanktionssystem für Teilmaßnahme 7 der Agrarumwelt-maßnahme |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 128 160,62 |
0,00 |
– 128 160,62 |
PL |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Keine 100%-Kontrolle der Parzellen im Rahmen der Agrarumwelt-maßnahmen |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–1 235 465,50 |
0,00 |
–1 235 465,50 |
PL |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2010 |
Nicht verbuchte Rückforderungen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 192 783,22 |
0,00 |
– 192 783,22 |
INSGESAMT PL |
EUR |
–73 725 052,45 |
0,00 |
–73 725 052,45 |
|||||
SI |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel bei den Verwaltungskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 172 157,18 |
0,00 |
– 172 157,18 |
SI |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Fehlender Abgleich mit der Datenbank bei der Bewertung der Besatzdichte |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 148 151,34 |
0,00 |
– 148 151,34 |
SI |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Mängel bei den Verwaltungskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 148 762,78 |
0,00 |
– 148 762,78 |
SI |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Fehlender Abgleich mit der Datenbank bei der Bewertung der Besatzdichte |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–84 932,61 |
0,00 |
–84 932,61 |
SI |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2008 |
Rückerstattung zur Korrektur der fehlerhaften Zuweisung der finanziellen Berichtigung zum ELER im Beschluss 2012/336/EU |
PUNKTUELL |
|
EUR |
6 010,62 |
0,00 |
6 010,62 |
INSGESAMT SI |
EUR |
– 547 993,29 |
0,00 |
– 547 993,29 |
|||||
SK |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Ungeeignete Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen für den ökologischen Landbau |
PAUSCHAL |
2,00% |
EUR |
–28 024,87 |
0,00 |
–28 024,87 |
SK |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Ungeeignete Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 559 889,71 |
0,00 |
– 559 889,71 |
SK |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Fehlende Gegenkontrollen bei der Überprüfung des Tierbestands |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 547 079,42 |
0,00 |
– 547 079,42 |
SK |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Ungeeignete Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
–3 641,64 |
0,00 |
–3 641,64 |
SK |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Fehlende Überprüfung der Mindestanforderungen für den Tierschutz |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 176 405,60 |
0,00 |
– 176 405,60 |
SK |
Ländliche Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Fehlende Überprüfung der Mindestanforderungen für den Tierschutz |
PAUSCHAL |
5,00% |
EUR |
– 224 457,67 |
0,00 |
– 224 457,67 |
SK |
Rechnungsabschluss — Buchführung |
2010 |
Finanzieller Fehler in den ELER-Abschlüssen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–1 764 408,41 |
0,00 |
–1 764 408,41 |
INSGESAMT SK |
EUR |
–3 303 907,32 |
0,00 |
–3 303 907,32 |
|||||
INSGESAMT |
EUR |
–90 372 888,48 |
–1 928 633,49 |
–88 444 254,99 |
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/27 |
Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen
Der Ausschuss der Regionen hat auf seiner 99. Plenartagung am 1. Februar 2013 beschlossen, Artikel 29 seiner am 3. Dezember 2009 angenommenen Geschäftsordnung auf der Grundlage von Artikel 306 zweiter Satz des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Union zu ändern, der folgenden Wortlaut erhält:
„Artikel 29 — Zusammensetzung des Präsidiums
Das Präsidium besteht aus
a) |
dem Präsidenten; |
b) |
dem Ersten Vizepräsidenten; |
c) |
einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat; |
d) |
28 weiteren Mitgliedern; |
e) |
den Fraktionsvorsitzenden. |
Die Sitze im Präsidium werden wie folgt auf die nationalen Delegationen verteilt, wobei die Sitze des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden unberücksichtigt bleiben:
— |
3 Sitze: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und Vereinigtes Königreich; |
— |
2 Sitze: Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland und Schweden; |
— |
1 Sitz: Estland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta und Slowenien.“ |
Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und erst zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft; der Beitritt soll am 1. Juli 2013 erfolgen.
Berichtigungen
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/28 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 23. April 2013 )
Seite 81, Anhang, Eintrag Nummer 36 unter „Name“:
anstatt:
„Nizar () Al-Assad (
) (alias Al-Assaad, Al-Assad, Al-Asaad)“
muss es heißen:
„Nizar Al-Assad ()“.
Seite 81, Anhang, Eintrag Nummer 36 unter „Angaben zur Identität“:
anstatt:
„Früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘ “
muss es heißen:
„Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘ “.
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/28 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 23. April 2013 )
Seite 5, Anhang, Eintrag Nummer 36 unter „Name“:
anstatt:
„Nizar () Al-Assad (
) (alias Al-Assaad, Al-Assad, Al-Asaad)“
muss es heißen:
„Nizar Al-Assad ()“.
Seite 5, Anhang, Eintrag Nummer 36 unter „Angaben zur Identität“:
anstatt:
„Früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘ “
muss es heißen:
„Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens ‚Nizar Oilfield Supplies‘ “.
4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/s3 |
HINWEIS FÜR DEN BENUTZER
Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.