ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.106.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
16. April 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2013/178/GASP des Rates vom 25. Februar 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 338/2013 der Kommission vom 15. April 2013 zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 339/2013 der Kommission vom 15. April 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 340/2013 der Kommission vom 15. April 2013 zur Festsetzung der ab dem 16. April 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

16.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


BESCHLUSS 2013/178/GASP DES RATES

vom 25. Februar 2013

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 hat der Präsident der Republik Mali ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) gerichtet und darin den Einsatz einer militärischen Ausbildungsmission der EU in Mali begrüßt.

(2)

Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1) erlassen.

(3)

Nach Artikel 9 des Beschlusses 2013/34/GASP wird die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und des Personals der EUTM Mali, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist.

(4)

Nachdem der Rat am 17. Januar 2013 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hat, hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)   ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU“,

einerseits und

DIE REPUBLIK MALI, im Folgenden „Aufnahmestaat“,

andererseits,

im Folgenden „Parteien“,

IN ANBETRACHT

des Schreibens des Präsidenten der Republik Mali vom 24. Dezember 2012, mit dem die Europäische Union eingeladen wird, eine militärische Ausbildungsmission in das Hoheitsgebiet der Republik Mali zu entsenden,

des Beschlusses 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1);

dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aus internationalen Übereinkommen und anderen Übereinkünften zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.

(2)   Dieses Abkommen findet auf die Militärmission der EU als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (im Folgenden „EUTM Mali“) und auf deren Personal Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUTM Mali“ die militärischen Hauptquartiere und die nationalen Kontingente, ihre Einrichtungen, ihre Mittel und ihre Transportmittel, die zur Mission beitragen;

b)

„Mission“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der EUTM Mali;

c)

„Befehlshaber der Mission“ den Befehlshaber der EUTM Mali im Einsatzgebiet;

d)

„Europäische Union (EU)“ die ständigen Organe der EU und deren Personal;

e)

„militärisches Hauptquartier der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon, ungeachtet ihres Standorts, unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, die die militärische Führung der EUTM Mali wahrnehmen;

f)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Truppenteile der Mitgliedstaaten der EU und der anderen an der EUTM Mali teilnehmenden Staaten;

g)

„Personal der EUTM Mali“ das der EUTM Mali unterstellte zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Mission entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein Organ oder eine Einrichtung der EU im Rahmen der Mission im Einsatz befindliche Personal, das sich – sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist – im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

h)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

i)

„Einrichtungen der EUTM Mali“ Anlagen, Unterkünfte und Gelände, die für die Mission sowie für das Personal der EUTM Mali benötigt werden;

j)

„Entsendestaat“ einen Staat, der ein nationales Kontingent für die EUTM Mali bereitstellt;

k)

„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten Schriftverkehr im Zusammenhang mit der EUTM Mali und ihren Aufgaben;

l)

„Mittel der EUTM Mali“ die Ausrüstung und die Gebrauchsgüter, die für die Mission erforderlich sind;

m)

„Transportmittel der EUTM Mali“ alle Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel, die die EUTM Mali besitzt, mietet oder chartert und die für die Mission erforderlich sind.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUTM Mali und das Personal der EUTM Mali beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.

(2)   Die EUTM Mali informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Anzahl der Mitglieder des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der EUTM Mali.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats anwesenden Mitglieder des Personals der EUTM Mali haben ihren Reisepass oder ihren Militärausweis ständig mit sich zu führen.

(2)   Fahrzeuge und andere Transportmittel der EUTM Mali sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder Nummernschildern der EUTM Mali zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats mitzuteilen sind.

(3)   Die EUTM Mali ist berechtigt, die Flagge der EU sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Bezeichnungen und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des Personals der EUTM Mali sind mit einem unverwechselbaren Emblem der EUTM Mali zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Mission beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Befehlshabers der Mission an den Einrichtungen, Transportmitteln und Uniformen der EUTM Mali geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Das Personal der EUTM Mali benötigt für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats einen Reisepass mit Einzel- oder Sammelmarschbefehl der EUTM Mali. Es unterliegt bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Visumbestimmungen und keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen.

(2)   Das Personal der EUTM Mali unterliegt nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(3)   Die Mittel und Transportmittel der EUTM Mali, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht werden oder es verlassen, sind von der Vorlage jeglicher Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.

(4)   Das Personal der EUTM Mali darf Kraftfahrzeuge führen, sofern es in Besitz eines gültigen nationalen, internationalen oder militärischen Führerscheins ist, der von einem der Entsendestaaten ausgestellt wurde.

(5)   Für die Zwecke der Mission gewährt der Aufnahmestaat der EUTM Mali und deren Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit.

(6)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der Mittel und der Transportmittel der EUTM Mali und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.

(7)   Für die Zwecke der Mission darf die EUTM Mali öffentliche Straßen, Brücken, Fähren und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUTM Mali ist nicht von der Entrichtung von Gebühren für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für die Streitkräfte des Aufnahmestaats gelten.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUTM Mali vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen der EUTM Mali sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Befehlshabers der Mission betreten.

(2)   Die EUTM Mali genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, unabhängig davon, wo sie sich befindet, in wessen Besitz sich ihre Mittel, Transportmittel und Einrichtungen befinden oder wer diese nutzt.

(3)   Das Personal, die Mittel, die Einrichtungen und die Transportmittel der EUTM Mali genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUTM Mali gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUTM Mali ist unverletzlich.

(6)   Die EUTM Mali ist von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben in Bezug auf erworbene oder eingeführte Mittel und Transportmittel der EUTM Mali, auf Einrichtungen der EUTM Mali und auf in Anspruch genommene Dienstleistungen befreit, die für die Zwecke der EUTM Mali genutzt werden. Die Anwendung dieser Befreiung unterliegt keiner vorherigen Genehmigung oder Meldung der EUTM Mali bei den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats. Die EUTM Mali ist jedoch nicht von Gebühren oder sonstigen Abgaben befreit, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EUTM Mali vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das Personal der EUTM Mali unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

(2)   Die Dokumente, der Schriftverkehr und das Eigentum des Personals der EUTM Mali sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind.

(3)   Das Personal der EUTM Mali genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EUTM Mali gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.

(4)   Das Personal der EUTM Mali genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung des Amtes vorgenommenen Handlungen.

Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EUTM Mali vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Befehlshaber der Mission und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht bescheinigen der Befehlshaber der Mission und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EUTM Mali in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, so wird das Verfahren nicht eingeleitet und findet Artikel 15 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Bescheinigung des Befehlshabers der Mission und der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des betroffenen Organs der EU ist für die Gerichte des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats können jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anfechten. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, diese Streitigkeit ausschließlich mit diplomatischen Mitteln beizulegen.

Strengt ein Mitglied des Personals der EUTM Mali ein Zivilverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des Personals der EUTM Mali sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen die Mitglieder des Personals der EUTM Mali dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, es sei denn, ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht, wird gegen sie eingeleitet. Das Eigentum von Mitgliedern des Personals der EUTM Mali, in Bezug auf das der Befehlshaber der Mission bescheinigt, dass es für die Ausübung des Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder einer Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EUTM Mali keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des Personals der EUTM Mali von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des Personals der EUTM Mali sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUTM Mali oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(9)   Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUTM Mali und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen.

Das persönliche Gepäck des Personals der EUTM Mali unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Personals der EUTM Mali oder eines ermächtigten Vertreters der EUTM Mali stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Funktionsweise der Mission nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden eines Herkunftsstaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Herkunftsstaats über alle dem einschlägigen Recht jenes Staates unterworfenen Mitglieder des Personals der EUTM Mali übertragen ist.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Vorschriften, die der Befehlshaber der Mission festlegt.

(2)   Das Militärpersonal der EUTM Mali darf Waffen und entsprechende Munition mit sich führen oder transportieren, sofern es durch Befehl dazu ermächtigt ist.

Artikel 10

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUTM Mali auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt Einrichtungen in seinem Besitz kostenlos für die EUTM Mali bereit, soweit diese Einrichtungen für die Mission erforderlich sind.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der EUTM Mali und unterstützt diese. Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für seine eigenen Streitkräfte.

(4)   Das Recht, das auf die von der EUTM Mali im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.

(5)   In den Verträgen kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Verträge Anwendung findet.

(6)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUTM Mali mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Mission schließt.

Artikel 11

Änderungen an den Einrichtungen

(1)   Die EUTM Mali ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

(2)   Der Aufnahmestaat fordert von der EUTM Mali keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung dieser Einrichtungen.

Artikel 12

Verstorbene Mitglieder des Personals der EUTM Mali

(1)   Der Befehlshaber der Mission ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUTM Mali sowie ihres persönlichen Eigentums zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUTM Mali erfolgt nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUTM Mali und/oder eines Vertreters des betreffenden Staates.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUTM Mali arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUTM Mali möglichst umfassend zusammen.

Artikel 13

Sicherheit der EUTM Mali und Militärpolizei

(1)   Der Aufnahmestaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der EUTM Mali und ihres Personals außerhalb der Einrichtungen der EUTM Mali zu gewährleisten.

(2)   Die EUTM Mali ist befugt, im Landgebiet des Aufnahmestaats die notwendigen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Anwendung erforderlicher und verhältnismäßiger Gewalt, um ihr Personal, ihre Einrichtungen, ihre Mittel und ihre Transportmittel zu schützen.

(3)   Diese Befugnis wird ausgedehnt auf den Schutz von Personen in der näheren Umgebung des Personals der EUTM Mali, sofern eine Gefährdung von Leib und Leben dieser Personen besteht.

(4)   Der Befehlshaber der Mission kann eine Militärpolizeieinheit einsetzen, um die Ordnung in den Einrichtungen der EUTM Mali aufrechtzuerhalten.

(5)   Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb der Einrichtungen der EUTM Mali tätig werden, um die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des Personals der EUTM Mali zu gewährleisten.

Artikel 14

Kommunikation

(1)   Die EUTM Mali ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUTM Mali hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb der und zwischen den Einrichtungen der EUTM Mali zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Mission.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUTM Mali die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUTM Mali und/oder der Mitglieder des Personals der EUTM Mali treffen.

Artikel 15

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUTM Mali, das Personal der EUTM Mali, die EU und die Entsendestaaten können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUTM Mali nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Mitteln, Einrichtungen oder Transportmitteln der EUTM Mali über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUTM Mali zu richten, was Ansprüche von natürlichen oder juristischen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUTM Mali erhobenen Ansprüche anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUTM Mali und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung erreicht werden, wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUTM Mali und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und von der EUTM Mali ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUTM Mali keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten eines von den beiden Parteien einvernehmlich benannten Gerichtshofs ernannt.

(6)   Zwischen der EUTM Mali und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 16

Kontakte und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUTM Mali und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 17

Sonstige Bestimmungen

(1)   Wird in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUTM Mali und des Personals der EUTM Mali Bezug genommen, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Entsendestaats und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 18

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der Mission und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem – von der EUTM Mali mitgeteilten – Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUTM Mali und die letzten Mitglieder des Personals der EUTM Mali das Land verlassen, in Kraft.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 6, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6, 8 und 9, Artikel 11 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EUTM Mali verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Bamako am vierten April zweitausenddreizehn in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Republik Mali


(1)   ABl. EU L 14 vom 18.1.2013, S. 19.


VERORDNUNGEN

16.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 338/2013 DER KOMMISSION

vom 15. April 2013

zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 (1) sind die Interventionsorte für Getreide festgelegt.

(2)

Aufgrund des Beitritts Kroatiens müssen für dieses Land die Interventionsorte für Getreide festgelegt und in das mit der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 erstellte Verzeichnis aufgenommen werden.

(3)

Kroatien hat der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (2) das Verzeichnis seiner Interventionsorte für Getreide sowie das Verzeichnis der Lagerorte (3) dieser Interventionsorte übermittelt, die die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestbedingungen erfüllen und daher zugelassen wurden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 ist daher entsprechend zu ändern, und das Verzeichnis der zu den Interventionsorten gehörigen Lagerorte mit allen Informationen, die die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer benötigen, ist im Internet zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 10.

(2)   ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(3)  Die Anschriften der Lagerorte der Interventionsorte sind verfügbar auf der Website EUROPA/agriculture der Europäischen Kommission http://ec.europa.eu/agriculture/cereals/legislation/index_de.htm


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 wird nach dem Abschnitt „FRANKREICH“ der folgende Abschnitt „KROATIEN“ eingefügt:

KROATIEN

Požega


16.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 339/2013 DER KOMMISSION

vom 15. April 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

67,1

TN

99,9

TR

124,8

ZZ

97,3

0707 00 05

JO

158,2

TR

133,9

ZZ

146,1

0709 93 10

MA

91,2

TR

119,6

ZZ

105,4

0805 10 20

EG

50,2

IL

65,7

MA

61,8

TN

65,7

TR

61,4

US

86,4

ZZ

65,2

0805 50 10

TR

83,1

ZA

99,1

ZZ

91,1

0808 10 80

AR

106,5

BR

83,9

CL

125,3

CN

76,5

MK

31,8

NZ

133,0

US

179,3

ZA

113,4

ZZ

106,2

0808 30 90

AR

123,6

CL

150,1

CN

98,6

TR

204,5

ZA

126,5

ZZ

140,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


16.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 340/2013 DER KOMMISSION

vom 15. April 2013

zur Festsetzung der ab dem 16. April 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. April 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. April 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. April 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.4.2013-12.4.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

237,73

195,08

FOB-Preis USA

248,18

238,18

218,18

Golf-Prämie

19,26

Prämie Große Seen

31,07

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

16,54  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

51,09  EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).