ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.081.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 205/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils zu Kapitel I von Anhang I des EWR-Abkommens gelten die Bestimmungen von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens „für Island mit Ausnahme der Bestimmungen, die andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma betreffen. Gilt ein Rechtsakt nicht oder nur teilweise für Island, so wird dies in Bezug auf diesen Rechtsakt festgehalten.“ Aus Gründen der Kohärenz ist im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (2), berichtigt in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1, die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2007 vom 26. Oktober 2007 (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, im EWR-Abkommen auf diesen Absatz Bezug zu nehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1.1 wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auf Island Anwendung.“ |
2. |
In Teil 6.1 wird nach Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 8.
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 53.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 206/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Verweigerung der Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2012 der Kommission vom 2. Februar 2012 zur Zulassung von Bacillus subtilis (CBS 117 162) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Krka d.d.) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 93/2012 der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Pichia pastoris (DSM 23036) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Junghennen, Jungtruthühner für die Zucht, Legehennen, andere Mast- und Legevögel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: Huvepharma AD) (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2012 der Kommission vom 10. Februar 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2380/2001, (EG) Nr. 1289/2004, (EG) Nr. 1455/2004, (EG) Nr. 1800/2004, (EG) Nr. 600/2005, (EU) Nr. 874/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 388/2011, (EU) Nr. 532/2011 und (EU) Nr. 900/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Zulassung einer Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Delacon Biotechnik GmbH) (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 über die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2012 der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Zulassung von Monensin-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen (Zulassungsinhaber Huvepharma NV Belgium) (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 226/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV) (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 227/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Zulassung von Lactococcus lactis (NCIMB 30117) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission vom 19. März 2012 zur Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120 604) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 333/2012 der Kommission vom 19. April 2012 zur Zulassung der Zubereitung Kaliumdiformat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 334/2012 der Kommission vom 19. April 2012 zur Zulassung der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastkaninchen und nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 (Zulassungsinhaberin: Société Industrielle Lesaffre) (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(15) |
Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(16) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 1y (Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission), 1zy (Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 der Kommission), 1zza (Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission) und 1zzd (Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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3. |
Unter Nummer 1zzv (Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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4. |
Unter Nummer 1zzzc (Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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5. |
Unter den Nummern 2h (Verordnung (EU) Nr. 874/2010 der Kommission), 2zc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 388/2011 der Kommission) und 2zp (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
6. |
Unter Nummer 2zi (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, berichtigt in ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 36. geändert durch:
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7. |
Nach Nummer 2zw (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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8. |
Unter Nummer 31m (Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 81/2012, (EU) Nr. 91/2012, (EU) Nr. 93/2012, (EU) Nr. 98/2012, (EU) Nr. 118/2012, (EU) Nr. 131/2012, (EU) Nr. 136/2012, (EU) Nr. 140/2012, der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 226/2012, (EU) Nr. 227/2012, (EU) Nr. 237/2012, (EU) Nr. 333/2012 und (EU) Nr. 334/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (15).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 36.
(2) ABl. L 31 vom 3.2.2012, S. 3.
(3) ABl. L 33 vom 4.2.2012, S. 1.
(4) ABl. L 35 vom 8.2.2012, S. 6.
(5) ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 36.
(6) ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 15.
(7) ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 33.
(8) ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 18.
(9) ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1.
(10) ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 6.
(11) ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 8.
(12) ABl. L 80 vom 20.3.2012, S. 1.
(13) ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 3.
(14) ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 6.
(15) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/6 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 207/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 270/2012 der Kommission vom 26. März 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Bentazon, Bixafen, Cyproconazol, Fluopyram, Imazapic, Malathion, Propiconazol und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 378/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Der Beschluss 2010/770/EU der Kommission vom 13. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2009/980/EU im Hinblick auf die Verwendungsbedingungen für eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zur Wirkung eines wasserlöslichen Tomatenkonzentrats auf die Blutplättchenaggregation (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Richtlinien 2008/60/EG (7), 2008/84/EG (8) und 2008/128/EG (9) der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(8) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission (10) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(9) |
Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(10) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0270: Verordnung (EU) Nr. 270/2012 der Kommission vom 26. März 2012 (ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 5)“. |
Artikel 2
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Der Text von Nummer 54zzzn (Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission) wird gestrichen. |
3. |
Der Text der Nummern 54zzzy (Richtlinie 2008/60/EG der Kommission), 54zzzzg (Richtlinie 2008/84/EG der Kommission) und 54zzzzh (Richtlinie 2008/128/EG der Kommission) wird gestrichen. |
4. |
Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
5. |
Unter Nummer 54zzzzw (Beschluss 2009/980/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
6. |
Nach Nummer 68 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 231/2012, (EU) Nr. 232/2012, (EU) Nr. 252/2012, (EU) Nr. 270/2012 und (EU) Nr. 378/2012 und des Beschlusses 2010/770/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (11).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.
(2) ABl. L 78 vom 17.3.2012, S. 1.
(3) ABl. L 84 vom 23.3.2012, S. 1.
(4) ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 5.
(5) ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 9.
(6) ABl. L 328 vom 14.12.2010, S. 18.
(7) ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17.
(8) ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.
(9) ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20.
(10) ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 32.
(11) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/8 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 208/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0459: Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 209/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (1) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 45zza (Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 45zzq (Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 523/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 210/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4d (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„, geändert durch:
— |
32012 R 0286: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 (ABl. L 95 vom 31.3.2012, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 286/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2012 vom 28. September 2012 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 95 vom 31.3.2012, S. 1.
(2) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
(3) ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 8.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 211/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32010 R 0756: Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 756/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 212/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32010 R 0757: Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 213/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzh (Beschluss 2012/78/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„12zzi |
32012 R 0493: Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 214/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/292/EG der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7e (Entscheidung 2005/270/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„7f. |
32009 D 0292: Entscheidung 2009/292/EG der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 44)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/292/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 44.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 215/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32012 L 0009: Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 (ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 15)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/9/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 15.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 216/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2010/347/EU der Kommission vom 19. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Entscheidung 2004/388/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32010 D 0347: Beschluss 2010/347/EU der Kommission vom 19. Juni 2010 (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/347/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 217/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2010/30/EU wird die Richtlinie 92/75/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung:
„32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1)“.
Artikel 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung:
„32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) (3).
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (4) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
(3) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“
(4) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 218/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird die Richtlinie 97/17/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(6) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird die Richtlinie 94/2/EG der Kommission (6) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(7) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird die Richtlinie 95/12/EG der Kommission (7) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(8) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel IV wird der Wortlaut der Nummern 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
2. |
In Kapitel IV werden nach Nummer 4h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
|
3. |
In Anlage 1 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
4. |
In Anlage 2 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
Artikel 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text der Nummern 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
3. |
In Anlage 5 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
4. |
In Anlage 6 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
Artikel 3
Der Wortlaut der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, berichtigt in ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72, sowie (EU) Nr. 1062/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (9), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (10), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.
(3) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.
(4) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.
(5) ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.
(6) ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.
(7) ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.
(8) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
(9) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(10) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 219/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Die Richtlinie 79/531/EWG des Rates (3) und die Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden in der EU aufgehoben und sind folglich aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(4) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel IV wird der Text der Nummern 2 (Richtlinie 79/531/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 86/594/EWG des Rates) gestrichen. |
2. |
In Kapitel IV wird der Text von Nummer 4h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
3. |
In Kapitel IV wird nach Nummer 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
|
4. |
In Anlage 1 und in Anlage 2 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) wird frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
3. |
In Anlage 5 und in Anlage 6 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 3
Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (7), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.
(2) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.
(4) ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.
(5) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(7) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
21.3.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 220/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„6a. |
32012 R 0206: Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7)“. |
Artikel 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26a (Beschluss 2008/591/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„26b. |
32012 R 0206: Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7)“. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
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L 81/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 221/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Prüfmethode für die Nasshaftung von Reifen der Klasse C1 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Beschluss 2010/335/EU der Kommission vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Da die Richtlinie 2009/28/EG nicht für Liechtenstein gilt, gilt auch der Beschluss 2010/335/EU nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Nach Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 228/2011 und des Beschlusses 2010/335/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1.
(2) ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 19.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/24 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 222/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0623: Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 623/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 223/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) folgende Fassung:
„32012 R 0748: Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1)“.
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.
(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(4) ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 51.
21.3.2013 |
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L 81/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 224/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0593: Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 38)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 593/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 38.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/27 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 225/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist außer Kraft getreten und sollte daher aus dem Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 1e (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 1h (Beschluss 2012/21/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.
(2) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 226/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1.
(2) ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 227/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2012/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16jc (Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 L 0011: Richtlinie 2012/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/11/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 1.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 228/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2011/141/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 7fa (Entscheidung 2007/76/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 D 0141: Beschluss 2011/141/EU der Kommission vom 1. März 2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 63)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/141/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 63.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 229/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32011 L 0090: Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/90/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35.
(2) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 230/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2011/92/EU wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 1a (Richtlinie 85/337/EWG des Rates) folgende Fassung:
„32011 L 0092: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1)“.
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/92/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.
(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 231/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 2zd (Entscheidung 2009/894/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„2ze. |
32012 D 0448: Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26). |
2zf. |
32012 D 0481: Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2012/448/EU und 2012/481/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2012 vom 26. Oktober 2012 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26.
(2) ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(4) ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 50.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 232/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 461/2012 der Kommission vom 31. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 1178/2008 in Bezug auf Anpassungen in Zusammenhang mit der Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates) und 2c (Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0461: Verordnung (EU) Nr. 461/2012 der Kommission vom 31. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 26)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 461/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 26.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 233/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (1) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012 vom 13. Juli 2012 (2) in das Abkommen aufgenommen. |
(2) |
Die Aussetzung der Anwendbarkeit der Verordnung auf Island sollte beendet werden. |
(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese Beendigung zum 1. Januar 2013 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 8c des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird Anpassung e gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (3).
Er gilt ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 21.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 234/2012
vom 31. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21ape (Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„21apf. |
32012 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 235/2012
vom 31. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), berichtigt in ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 43, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 784/2012 der Kommission vom 30. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang und zur Berichtigung von Artikel 59 Absatz 7 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Beschluss 2012/498/EU der Kommission vom 17. August 2012 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (3), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, berichtigt in ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 43, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 der Beschluss 2007/589/EG der Kommission (4), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, aufgehoben und sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden |
(5) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 21alb (Beschluss 2010/2/EU der Kommission) und Nummer 21alc (Beschluss 2011/278/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
3. |
Nach Nummer 21apf (Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
4. |
Der Text von Nummer 21am (Beschluss 2007/589/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, berichtigt in ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 43, der Verordnung (EU) Nr. 784/2012 und des Beschlusses 2012/498/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.
(2) ABl. L 234 vom 31.8.2012, S. 4.
(3) ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 52.
(4) ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 236/2012
vom 31. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten. |
(3) |
Die EFTA-Staaten werden in das Unionsregister und das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) einbezogen. Der Zentralverwalter des EUTL erfüllt seine Aufgaben auch im Hinblick auf die EFTA-Staaten, wobei die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter bei Bedarf die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 auf die EFTA-Staaten erteilt. |
(4) |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Besonderheit des EU-Emissionshandelssystems und des damit verbundenen standardisierten und sicheren Registrierungssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Einrichtung eines Unionsregisters besondere Regeln für die Speicherung von und den Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister erfordern, um zu gewährleisten, dass die Treibhausgasemissionszertifikate den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechen und Übertragungen solcher Zertifikate mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind. |
(5) |
Das Unionsregister sollte die Ausweitung des Emissionshandelssystems der EU auf die EFTA-Staaten widerspiegeln. Laut Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 (4) umfassen das EU-Gesamtkonto, das EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr, das EU-Auktionskonto, das EU-Zuteilungskonto, das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate und das EU-Konto für die Sonderreserve die Zertifikate der EFTA-Staaten. |
(6) |
Die Vertragsparteien erkennen den spezifischen Charakter des Unionsregisters und des EUTL sowie die Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die sichere Führung und die Wartung des Systems an. Daher sollte die Kommission bei Bedarf die sofortige Sperrung des Zugangs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011, unter Berücksichtigung der Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten können. Von dieser Lösung bleiben künftige Fragen in Zusammenhang mit der Zwei-Pfeiler-Struktur im Rahmen des EWR-Abkommens unberührt. |
(7) |
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Vertragsstaats, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof, Eurojust und die zuständigen Behörden nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Verwaltungen der Vertragsparteien und die zuständigen Behörden nach Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG das Recht haben müssen, in genau festgelegten Fällen bestimmte im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zu beziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 und Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 (7) in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 erforderlich ist. |
(8) |
Aus dem gleichen Grund nehmen die Vertragsparteien — wenngleich unter Verweis darauf, dass der Beschluss 2009/371/JI des Rates (8) nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde — zur Kenntnis, dass Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt wird. |
(9) |
Die Vertragsparteien weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Informationsrechten und ständigem Lesezugriff nach Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 und gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 nicht bedeutet, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die Steuerverwaltung oder der Steuervollzug in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Verordnungen den genannten Institutionen andere als die in Artikel 83 bzw. Artikel 75 ausdrücklich erwähnten Rechte übertragen. |
(10) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 21an (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission) wird wie folgt geändert:
|
2. |
Nach Nummer 21an (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (9) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1.
(2) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
(3) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(4) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
(5) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
(6) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(7) ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1.
(8) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(9) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.