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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.077.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. März 2013
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten den Standpunkts
(2013/138/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) abgeschlossen und ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch den Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2011 verlängert und gilt nun bis zum 30. Juni 2013. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Getreiderat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu stimmen.
Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. März 2013
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts
(2013/139/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Juni 2011 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2013. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu stimmen.
Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY
VERORDNUNGEN
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 244/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) in Nährstoffzubereitungen für Säuglings- und Kleinkindernahrung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
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(2) |
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
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(4) |
Am 19. Juni 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (3) gestellt; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt. |
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(5) |
Der Antrag betrifft einen neuen Eintrag in Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die technologische Notwendigkeit von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Lebensmittelzusatzstoff beruht auf seiner Fähigkeit, als rieselfähiges Mittel Mischungen in Pulverform einmalige Eigenschaften zu verleihen. Das Erzeugnis kann bis zu 10 % seines Eigengewichts an Feuchtigkeit aus der Umgebung aufnehmen und somit Klumpen in einer Mischung vermeiden und die Rieselfähigkeit von Zubereitungen erhalten, was als Vorteil für den Verbraucher angesehen wird. |
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(6) |
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat am 7. Juni 1996 eine Stellungnahme (4) zur Sicherheit von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Lebensmittelzusatzstoff in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung abgegeben, in der er zum Schluss kam, dass die Verwendung unbedenklich ist, vorausgesetzt die Gesamtmengen an Calcium und Phosphor sowie das Verhältnis Calcium/Phosphor werden nicht überschritten. |
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(7) |
Calciumsalze der Orthophosphorsäure, einschließlich Tricalciumphosphat, sind Mineralstoffe, die gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/141/EG zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugelassen sind. Die Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wirft somit keine Sicherheitsbedenken auf, sofern die Gesamtmengen an Calcium und Phosphor die in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für diese beiden Mineralstoffe und das Verhältnis Calcium/Phosphor nicht überschreiten. |
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(8) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von der Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. |
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(9) |
Da die Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung unter Berücksichtigung des in der Richtlinie 2006/141/EG festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor erfolgen sollte, sind von der Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Aus diesem Grund kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
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(10) |
Die Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sollte daher zugelassen werden. |
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(11) |
Folglich sollte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 14. Reihe, 1997.
ANHANG
In Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 341 (iii) folgende Fassung:
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„E 341 (iii) |
Tricalciumphosphat |
Maximaler Restgehalt von 150 mg/kg P2O5 und innerhalb des in der Richtlinie 2006/141/EG festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor |
Alle Nährstoffe |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG |
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Höchstwert von 1 000 mg/kg berechnet als P2O5 aus allen Quellen in Endlebensmitteln gemäß Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 wird nicht überschritten |
Alle Nährstoffe |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG“ |
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang I der genannten Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards durch deren Ergänzung. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (2) enthält allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt. Insbesondere sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 Methoden festgelegt, unter anderem Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen, damit das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) in Sicherheitsbereichen und an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt werden kann. |
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(3) |
Zur schrittweisen Einführung eines Systems der Kontrolle auf Flüssigsprengstoffe wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (3) zwei Termine festgelegt: der 29. April 2011 für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG), die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, und der 29. April 2013 für die Kontrolle sämtlicher Flüssigkeiten, Aerosole und Gele. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Kontrollen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen (4) wurde der Termin 29. April 2011 gestrichen, da Entwicklungen auf EU-Ebene und internationaler Ebene kurz vor dem 29. April 2011 gezeigt hatten, dass nur wenige Flughäfen tatsächlich in der Lage gewesen wären, Kontrollen einzurichten, und es für die Fluggäste möglicherweise nicht klar gewesen wäre, ob auf einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworbene Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden dürfen. |
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(5) |
Technologische oder regulatorische Entwicklungen sowohl in der EU als auch auf internationaler Ebene können Auswirkungen auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Termine haben, und die Kommission kann bei Bedarf Überarbeitungsvorschläge unterbreiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten. |
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(6) |
Die Kommission hat eng mit allen Beteiligten zusammengearbeitet, um die Situation bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen bis Juli 2012 zu bewerten. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Betriebserprobungen durchgeführt. Die Bewertung der Situation durch die Kommission wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juli 2012 in Form eines Berichts der Kommission (5) übermittelt. |
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(7) |
Auf der Grundlage dieser Bewertung und insbesondere in Anbetracht des erheblichen Risikos für die Betriebsabläufe, falls alle Flüssigkeiten, Aerosole und Gele ab dem 29. April 2013 auf allen EU-Flughäfen obligatorisch auf Flüssigsprengstoffe kontrolliert werden müssten, ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Termin durch eine schrittweise Aufhebung der Beschränkungen ersetzt werden sollte, bei der ein hohes Sicherheitsniveau und die reibungslose Abwicklung der Fluggastformalitäten in jeder Stufe, wie in den Durchführungsbestimmungen festgelegt, gewährleistet sind. |
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(8) |
Der Anhang der Verordnung (EC) Nr. 272/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
(3) ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 19.
(5) KOM(2012) 404 vom 18.7.2012, nicht veröffentlicht.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird wie folgt geändert:
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a) |
Teil A Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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b) |
Teil B1 erhält folgende Fassung: „TEIL B1. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.“ |
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 246/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Entsprechend Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sollte die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt festlegen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 de Kommission (2) zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der geänderten Fassung legt Methoden fest, unter anderem Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen, damit das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) in Sicherheitsbereichen und an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt werden kann. |
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(3) |
Die Kommission kann unter besonderer Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten sowie in Anbetracht des Berichts (3) der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Situation in Bezug auf die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen Vorschläge für die Überarbeitung vorlegen. Die Kommission erachtet es für angebracht, die obligatorische Überprüfung auf Flüssigsprengstoffe der auf Flughäfen und von Luftfahrtunternehmen verkauften Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in manipulationssicheren Beuteln (STEB) sowie der LAG, die während der Reise zu medizinischen Zwecken oder wegen besonderer diätetischer Anforderungen gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, einzuführen. |
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(4) |
Die Kommission arbeitet auf die vollständige Aufhebung der Beschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen hin. Auf der Grundlage der ab Januar 2014 bei der Durchführung der Kontrollen gemachten Erfahrungen sollte die Kommission Ende 2014 die Lage überprüfen und in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten einen oder mehrere nächste Schritte festlegen, um dieses Ziel zu erreichen, wenn möglich innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Schritt. |
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(5) |
Die Kommission sollte die technische Entwicklung von Systemen zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen aufmerksam im Hinblick darauf verfolgen, Flughäfen künftig den Einsatz von Kontrollsystemen zu erlauben, die mehrere Bedrohungen (z. B. Fest- und Flüssigsprengstoffe) gleichzeitig effizient erkennen können und einfachere Kontrollverfahren ermöglichen. |
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(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (4) sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Bis zum 30. Juni 2013 legen die Flughäfen oder die für die Kontrollen zuständigen Stellen den zuständigen Behörden einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Vorschriften über die Einführung und Nutzung von Geräten zur Kontrolle von Flüssigkeiten vor. Vor dem 1. September 2013 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission darüber Bericht.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 2 des Anhangs findet ab dem 31. Januar 2014 Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
(3) KOM(2012) 404 vom 18.7.2012, nicht veröffentlicht.
ANHANG
1.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:|
a) |
In Kapitel 4 wird in Nummer 4.0.4 der folgende Buchstabe c angefügt:
|
|
b) |
Kapitel 4 Nummer 4.1.3.4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
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c) |
Kapitel 4 Nummern 4.1.3.1 und 4.1.3.2 werden gestrichen. |
|
d) |
Kapitel 12 Nummer 12.7.1.1 erhält folgende Fassung:
|
|
e) |
Kapitel 12 Nummer 12.7.2 erhält folgende Fassung: „12.7.2. Standards für Flüssigsprengtoff-Detektoren (LEDS-Geräte)
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2.
Mit Wirkung vom 31. Januar 2014 wird der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wie folgt geändert:|
a) |
Kapitel 4 Nummer 4.1.2.2 erhält folgende Fassung:
|
|
b) |
Kapitel 4 Nummer 4.1.3 erhält folgende Fassung: „4.1.3. Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)
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c) |
Die Anlage 4-D wird gestrichen. |
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 247/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
73,8 |
|
TN |
97,8 |
|
|
TR |
121,1 |
|
|
ZZ |
97,6 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
194,1 |
|
MA |
152,2 |
|
|
TR |
139,5 |
|
|
ZZ |
161,9 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
66,7 |
|
ZZ |
66,7 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
42,0 |
|
TR |
90,4 |
|
|
ZZ |
66,2 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
61,2 |
|
IL |
69,8 |
|
|
MA |
62,8 |
|
|
TN |
55,9 |
|
|
TR |
70,7 |
|
|
ZZ |
64,1 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
78,4 |
|
ZZ |
78,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
116,0 |
|
BR |
97,9 |
|
|
CL |
134,3 |
|
|
CN |
76,4 |
|
|
MK |
32,3 |
|
|
US |
184,9 |
|
|
ZA |
115,3 |
|
|
ZZ |
108,2 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
113,5 |
|
CL |
155,7 |
|
|
CN |
84,8 |
|
|
TR |
168,0 |
|
|
US |
194,3 |
|
|
ZA |
103,8 |
|
|
ZZ |
136,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 248/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. |
|
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
|
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2013-30.6.2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
|
P1 |
09.4067 |
9,733479 |
|
P3 |
09.4069 |
0,329972 |
|
20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 249/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden. |
|
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
|
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2013-30.6.2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
|
E2 |
09.4401 |
35,679089 |
|
20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 250/2013 DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
|
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2013-30.6.2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
|
1 |
09.4410 |
0,275711 |
|
2 |
09.4411 |
0,282249 |
|
3 |
09.4412 |
0,303802 |
|
4 |
09.4420 |
0,415976 |
|
6 |
09.4422 |
0,418413 |
RICHTLINIEN
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/20 |
RICHTLINIE 2013/10/EU DER KOMMISSION
vom 19. März 2013
zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch die Klassifizierungskriterien im Anhang von Richtlinie 75/324/EWG werden Aerosolpackungen in „nicht entzündlich“, „entzündlich“ und „hoch entzündlich“ unterteilt. Wird eine Aerosolpackung als „entzündlich“ oder „hoch entzündlich“ eingestuft, so muss sie das Flammensymbol und die Sicherheitsratschläge S2 und S16 tragen, die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) enthalten sind. |
|
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (3) sieht die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union vor. Darin sind auf Unionsebene die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen festgelegt, die in dem auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedeten „Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ vorgesehen sind. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (4) mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufheben und ersetzen. Daher sollten die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 75/324/EWG an diese Verordnung angepasst werden. |
|
(4) |
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte zwischen dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die einen einzigen Stoff enthalten, und dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, unterschieden werden. Jedoch sollte es Herstellern von Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, erlaubt sein, die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis früher anzuwenden. |
|
(5) |
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen gilt für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 gemäß den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind sowie bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden, eine Übergangsfrist, um deren weitere Vermarktung ohne eine neuerliche Kennzeichnung zu ermöglichen. |
|
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 75/324/EWG
Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
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2. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Übergangsbestimmungen
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz dürfen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 1 gekennzeichnet sein.
2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz müssen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, vor dem 1. Juni 2017 nicht gemäß Artikel 1 neu gekennzeichnet werden.
Artikel 3
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. März 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Juni 2013 in Bezug auf Aerosolpackungen, die einen Stoff enthalten, an.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.
(2) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.
BESCHLÜSSE
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. März 2013
zur Ernennung eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2013/140/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der österreichischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
|
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Elisabeth GROSSMANN ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen
|
— |
Herr Michael SCHICKHOFER, Landesrat. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY
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20.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. März 2013
zur Ernennung eines spanischen Mitglieds und dreier spanischen Stellvertreter im Ausschuss der Regionen
(2013/141/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Francisco Javier LÓPEZ ÁLVAREZ ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Guillermo ECHENIQUE GONZÁLEZ, Herrn Senén FLORENSA I PALAU und Frau Elvira SAINT-GERONS HERRERA sind drei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
|
a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
und |
|
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY