ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.064.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
7. März 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 193/2013 der Kommission vom 6. März 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 194/2013 der Kommission vom 6. März 2013 zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2012/13 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/116/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 5. März 2013 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

4

 

 

2013/117/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 5. März 2013 zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

6

 

 

2013/118/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 5. März 2013 zur Ernennung einer finnischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

7

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 193/2013 DER KOMMISSION

vom 6. März 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

82,8

MA

59,3

TN

69,4

TR

109,3

ZZ

80,2

0707 00 05

EG

191,6

MA

170,1

TR

156,8

ZZ

172,8

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

47,3

TR

113,2

ZZ

80,3

0805 10 20

EG

54,3

IL

64,5

MA

54,6

TN

61,6

TR

60,5

ZZ

59,1

0805 50 10

TR

84,1

ZZ

84,1

0808 10 80

AR

116,3

BR

84,7

CL

115,2

CN

77,8

MK

28,7

US

151,0

ZZ

95,6

0808 30 90

AR

126,4

CL

178,5

TR

125,7

US

185,0

ZA

104,2

ZZ

144,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 194/2013 DER KOMMISSION

vom 6. März 2013

zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die im Wirtschaftsjahr 2012/13 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2013 der Kommission vom 15. Februar 2013 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 19. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2013 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission vom 26. Februar 2013 bis zum 1. März 2013 mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2013 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2013 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizienten festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden.

(3)

Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2013 vom 19. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2013 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission vom 26. Februar 2013 bis zum 1. März 2013 mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 10,916379 % multipliziert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 1.


BESCHLÜSSE

7.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 5. März 2013

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2013/116/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Königreich der Niederlande beantragte mit Schreiben, die am 12. Juli 2012 bzw. am 4. Oktober 2012 bei der Kommission registriert wurden, die Ermächtigung zur Einführung einer Sondermaßnahme, die in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet, von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweicht.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 über den Antrag des Königreichs der Niederlande. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich hält.

(3)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Mit der vom Königreich der Niederlande beantragten Ausnahmeregelung wird bezweckt, die Steuerschuldnerschaft auf den Steuerpflichtigen zu verlagern, der die Lieferung empfängt, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und insbesondere bei bestimmten Produkten wie Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen, Spielkonsolen und Personalcomputern für den mobilen Einsatz.

(4)

Nach Angaben des Königreichs der Niederlande begehen eine gewisse Anzahl von Händlern, die mit diesen Produkten handeln Betrug, indem sie die Produkte verkaufen, ohne die Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abzuführen. Dagegen sind ihre Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. In den extremsten Fällen werden die Gegenstände mehrmals in Folge ausgeliefert, ohne dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird („Karussellbetrug“). In diesem Kontext haben die niederländischen Steuerermittlungsbehörden eine Verlagerung weg von Betrugsfällen bezüglich Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen hin zu Betrugsfällen bezüglich Spielkonsolen und Personalcomputern für den mobilen Einsatz festgestellt.

(5)

Würde der Empfänger der Lieferung im Wege einer Ausnahmeregelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG als Steuerschuldner für die Mehrwertsteuer bestimmt, bestünde keine Gelegenheit zur Begehung dieser Form der Steuerhinterziehung mehr.

(6)

Um die volle Wirksamkeit der Ausnahmeregelung zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Steuerhinterziehung auf den Einzelhandel oder auf andere Produkte verlagert wird, sollte das Königreich der Niederlande geeignete Kontroll- und Mitteilungspflichten einführen. Darüber hinaus sollte eine Mindestschwelle für die Steuerbemessungsgrundlage die Gefahr der Verlagerung des Betrugs auf den Einzelhandel senken.

(7)

Die Ermächtigung sollte nur für einen sehr kurzen Zeitraum gelten, da insbesondere die möglichen Auswirkungen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf das Funktionieren der Mehrwertsteuersysteme in den Mitgliedstaaten, die sie anwenden, oder in anderen Mitgliedstaaten noch nicht geklärt sind. Die Geltungsdauer der Ermächtigung endet zu demselben Zeitpunkt wie ähnliche Ausnahmeregelungen, die für Mobiltelefone und integrierte Schaltkreise gewährt wurden, damit in Zukunft eine umfassendere und besser harmonisierte Betrugsbekämpfungspolitik erarbeitet werden kann.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, den Steuerpflichtigen, an den die nachstehend genannten Gegenstände geliefert werden, als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen:

a)

Mobiltelefone, d. h. Geräte, die zum Gebrauch im Zusammenhang mit einem zugelassenen Netz und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten;

b)

integrierte Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte;

c)

Spielkonsolen, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zum Spielen von Videospielen und anderen Computerspielen bestimmt sind, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten;

d)

Laptops und Tablet-PCs.

Die Ausnahmeregelung findet auf Lieferungen von Gegenständen Anwendung, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 10 000 EUR beträgt.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt unter dem Vorbehalt, dass das Königreich der Niederlande geeignete und wirksame Kontroll- und Berichterstattungspflichten für Steuerpflichtige einführt, die Gegenstände liefern, auf die gemäß dieses Beschlusses die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2013 oder an dem Tag, an dem Vorschriften der Europäischen Union in Kraft treten, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen, derartige von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahmen zu erlassen, je nachdem, welches früher eintritt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


7.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. März 2013

zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2013/117/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Leon MEIJER ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Melanie BOUWKNEGT, Beleidsadviseur CNV Vakcentrale, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


7.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. März 2013

zur Ernennung einer finnischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

(2013/118/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der finnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Frau Katja SORRI ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Katri KULMUNI, Tornion kaupunginvaltuuston jäsen, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.