ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.061.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 61

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
5. März 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 182/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 183/2013 der Kommission vom 4. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 1 ( 1 )

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2013 der Kommission vom 4. März 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/113/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. März 2013 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1089)  ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

Das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1) wird am 1. April 2013 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 3.


VERORDNUNGEN

5.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2013 DER KOMMISSION

vom 1. März 2013

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. September 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“ oder „betroffenes Land“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. Juli 2012 von EU ProSun („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) entfielen.

(2)

Am 8. November 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. September 2012 von EU ProSun im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) entfielen.

A.   BETROFFENE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus dem betroffenen Land. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 μm.

(4)

Von der zollamtlich zu erfassenden Ware sind folgende Warentypen ausgeschlossen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

B.   ANTRAG

(5)

Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung wurde vom Antragsteller in den beiden Anträgen gestellt, die den im Wege der in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Bekanntmachungen eingeleiteten Verfahren zugrunde lagen; sie wurden in den anschließend eingereichten Unterlagen wiederholt und ergänzt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

C.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(6)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung kann die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union hin erfolgen, wenn er ausreichende Beweise dafür enthält, dass diese Maßnahme gerechtfertigt ist.

(7)

Der Antragsteller brachte vor, die zollamtliche Erfassung sei gerechtfertigt, da die betroffene Ware gedumpt sei und subventioniert werde und dem Wirtschaftszweig der Union durch die Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher, schwer wieder auszugleichender Schaden entstehe.

(8)

Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China gedumpt sind. Der Antragsteller übermittelte zudem Belege zum Normalwert, der auf der Grundlage der Produktionsgesamtkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer Gewinnspanne ermittelt wurde, wobei die USA als Vergleichsland herangezogen wurden. Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf den Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt und angesichts der Höhe der angeblichen Dumpingspanne wird durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die fraglichen Ausführer Dumping praktizieren.

(9)

Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land subventioniert werden. Bei den Subventionen handelt es sich u. a. um der Solarpaneelindustrie gewährte Darlehen zu Sonderbedingungen (z. B. Kreditlinien und zinsverbilligte Policy Loans staatseigener Geschäftsbanken und staatlicher Policy Banks, Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite, Ausfuhrgarantien und -bürgschaften, Versicherungen für grüne Technologien, Gewährung des Zugangs zu Offshore-Holdinggesellschaften, Rückzahlung von Darlehen durch den Staat), Zuschussprogramme (z. B. der „Export Product Research and Development Fund“, Subventionen im Rahmen der Programme „Famous Brands“ und „China World Top Brands“, „Funds for Outward Expansion of Industries“ in der Provinz Guangdong, „Golden Sun Demonstration“-Programm), Bereitstellung von Waren durch den Staat zu einem Entgelt unterhalb der Marktüblichkeit (z. B. Bereitstellung von Polysilicium, Aluminiumstrangpresserzeugnissen, Glas, Strom und Land), Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern (z. B. Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen im Rahmen des „Two Free/Three Half“-Programms (zwei Jahre steuerfrei/drei Jahre zum halben Steuersatz), Einkommensteuerbefreiungen für exportorientierte ausländisch kapitalisierte Unternehmen (Foreign Invested Enterprises, FIE), Einkommensteuerermäßigungen für FIE aufgrund des Standorts, Einkommensteuerermäßigungen für FIE, die in der VR China hergestellte Anlagen erwerben, Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE, Steuererstattungen bei Reinvestition von FIE-Gewinnen in exportorientierten Unternehmen, Körperschaftsteuervergünstigungen für als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien anerkannte FIE, Steuerermäßigungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind, Einkommensteuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region, Steuerprogramme der Provinz Guangdong) sowie für indirekte Steuern und Einfuhrzölle geltende Programme (z. B. Umsatzsteuerbefreiungen für die Verwendung eingeführter Anlagen, Umsatzsteuervergütungen beim Erwerb von in der VR China hergestellten Anlagen durch FIE, Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen beim Erwerb von Anlagevermögen im Rahmen des „Foreign Trade Development“-Programms (Programm zum Ausbau des Außenhandels)). Es wurde vorgebracht, bei den genannten Regelungen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Volksrepublik China oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den Empfängern daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar. Die im Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zu Preis und Menge der Einfuhren weisen einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil im Zeitraum von 2009 bis 2011 aus. In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts wird durch die Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausfuhren der fraglichen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren.

(10)

Was die Schädigung betrifft, so liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Dumping- und Subventionspraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende, schwer wieder auszugleichende Schädigung zufügen. Die in den Anträgen und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zu Preis und Menge der Einfuhren weisen einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil im Zeitraum von 2009 bis 2011 aus. Obwohl die Einfuhren in absoluten Zahlen im Jahr 2012 rückläufig waren, hat sich der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land weiter erhöht. Die Menge und die Preise der eingeführten betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus, was die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusste. Bei den Beweisen handelt es sich um Angaben zu den wesentlichen in Artikel 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie in Artikel 8 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung aufgeführten Schadensfaktoren, die in den Anträgen und den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind und die zudem durch Angaben des Wirtschaftszweigs der Union und Daten aus öffentlichen Quellen untermauert werden.

(11)

Der Kommission liegen ferner aus dem Antidumpingantrag und dem nachfolgenden Schriftverkehr hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einführer wussten oder hätten wissen müssen, dass durch die Dumpingpraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung entsteht oder entstehen könnte. So ging aus mehreren, über einen längeren Zeitraum hinweg in der Presse veröffentlichten Artikeln hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise durch gedumpte Einfuhren aus dem betroffenen Land geschädigt wurde. Zudem ist angesichts der Höhe des möglichen Dumpings der Schluss naheliegend, dass den Einführern die Situation bewusst sein dürfte oder bewusst sein müsste.

(12)

Hinsichtlich der Subventionierung enthält der Antrag hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem relativ kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugute kommen. Zu den Beweisen für das Vorliegen solcher Umstände zählt die rapide Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(13)

Des Weiteren liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass eine solche Schädigung durch einen weiteren erheblichen Anstieg dieser Einfuhren verursacht wird oder werden dürfte, der in Anbetracht der Zeitspanne und der Menge der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (z. B. Zunahme der Lagerbestände oder Verringerung der Kapazitätsauslastung) die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise weiter zunehmen, bevor gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten.

D.   VERFAHREN

(14)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung rechtfertigen.

(15)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(16)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(17)

Eine etwaige zukünftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung.

(18)

Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne bei der betroffenen Ware schätzungsweise rund 60-70 % und die Zielpreisunterbietungsspanne bis zu 125 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Einleitungsantrag geschätzt wurde, d. h. auf 60-70 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

(19)

Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung beträgt die durchschnittliche Subventionsspanne bei der betroffenen Ware schätzungsweise rund 10-15 % und die Zielpreisunterbietungsspanne bis zu 125 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Subventionsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Einleitungsantrag geschätzt wurde, d. h. auf 10-15 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

(20)

Wie unter Nummer 5 der in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Bekanntmachungen erwähnt, untersucht die Kommission derzeit, ob die Einfuhren der betroffenen Ware als Waren mit Ursprung in China betrachtet werden können. Nach Artikel 2 Buchstabe a der Antisubventionsgrundverordnung und Artikel 1 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung sind von der Regierung eines Zwischenlandes gewährte Subventionen anfechtbar bzw. kann ein Zwischenland im Falle einer gedumpten Ware das Ausfuhrland sein. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich die Einleitungsanträge ebenso wie der Antrag auf zollamtliche Erfassung auf Einfuhren aus China beziehen, ohne auf deren Ursprung einzugehen. Zudem haben die von den USA durchgeführten Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen zu der gleichen, aus China eingeführten Ware gezeigt, wie komplex die Produktions- und Montagevorgänge sind, welche gegebenenfalls die Ursprungseigenschaft verleihen könnten (5). In Anbetracht dieser Überlegungen wird es unbeschadet der Schlussfolgerungen, die in dieser Angelegenheit gezogen werden, für angebracht erachtet, dass die zollamtliche Erfassung für die betroffene Ware mit Ursprung in oder versandt aus China gelten sollte.

F.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(21)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der folgenden Waren in die Union zollamtlich zu erfassen:

Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00 (TARIC-Codes 8501310081 und 8501310089), ex 8501 32 00 (TARIC-Codes 8501320041 und 8501320049), ex 8501 33 00 (TARIC-Codes 8501330061 und 8501330069), ex 8501 34 00 (TARIC-Codes 8501340041 und 8501340049), ex 8501 61 20 (TARIC-Codes 8501612041 und 8501612049), ex 8501 61 80 (TARIC-Codes 8501618041 und 8501618049), ex 8501 62 00 (TARIC-Codes 8501620061 und 8501620069), ex 8501 63 00 (TARIC-Codes 8501630041 und 8501630049), ex 8501 64 00 (TARIC-Codes 8501640041 und 8501640049), ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021 und 8541409029) eingereiht werden,

Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die derzeit unter dem KN-Code ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, und

Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die derzeit unter dem KN-Code ex 3818 00 10 (TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019) eingereiht werden,

mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 μm.

Von der zollamtlich zu erfassenden Ware sind folgende Warentypen ausgeschlossen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. C 269 vom 6.9.2012, S. 5.

(4)  ABl. C 340 vom 8.11.2012, S. 13.

(5)  Vgl. „Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Antidumping Duty Investigation of Crystalline Silicon Photovoltaic Cells, Whether or Not Assembled into Modules, from the People’s Republic of China“, 9. Oktober 2012, unter http://ia.ita.doc.gov/frn/summary/prc/2012-25580-1.pdf

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


5.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2013 DER KOMMISSION

vom 4. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 (2) der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 13. März 2012 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen zu International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Darlehen der öffentlichen Hand („die Änderungen zu IFRS 1“). Die Änderungen zu IFRS 1 betreffen unter Marktzinsniveau vergebene Darlehen der öffentlichen Hand. Ihr Ziel besteht darin, erstmalige Anwender von IFRS beim Übergang auf diese Standards von der vollständigen retrospektiven Anwendung freizustellen. Die Änderungen zu IFRS 1 führen demnach eine weitere Ausnahme von der retrospektiven Anwendung von IFRS ein, derzufolge erstmalige Anwender die Anforderungen von International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand prospektiv auf Darlehen der öffentlichen Hand anzuwenden haben, die zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS bestehen.

(3)

Mit dieser Verordnung werden die Änderungen zu IFRS 1 übernommen. Dieser Standard enthält einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(4)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

2.   Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 1

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Darlehen der öffentlichen Hand

"Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org"

Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Darlehen der öffentlichen Hand

Die Paragraphen 39N und 39O werden angefügt und der Paragraph B1 wird geändert.

39N

Durch die im März 2012 unter dem Titel Darlehen der öffentlichen Hand veröffentlichten Änderungen zu IFRS 1 wurden die Paragraphen B1(f) und B10–B12 angefügt. Diese Paragraphen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

39O

Die Paragraphen B10 und B11 beziehen sich auf IFRS 9. Wendet ein Unternehmen zwar den vorliegenden Standard, aber noch nicht IFRS 9 an, so sind die Verweise auf IFRS 9 in den Paragraphen B10 und B11 als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

B1

Ein Unternehmen hat folgende Ausnahmen anzuwenden:

(a)

die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (Paragraphen B2 und B3);

(b)

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Paragraphen B4-B6);

(c)

nicht beherrschende Anteile (Paragraph B7);

(d)

Einstufung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte (Paragraph B8);

(e)

eingebettete Derivate (Paragraph B9) und

(f)

Darlehen der öffentlichen Hand (Paragraphen B10–B12).

Nach Paragraph B9 werden eine Überschrift und die Paragraphen B10–B12 angefügt.

Darlehen der öffentlichen Hand

B10

Ein erstmaliger Anwender hat sämtliche Darlehen der öffentlichen Hand, die er als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument erhält, gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung einzustufen. Außer im gemäß Paragraph B11 zugelassenen Fall hat ein erstmaliger Anwender die Anforderungen von IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand prospektiv auf Darlehen der öffentlichen Hand anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS bestehen, und darf den entsprechenden Vorteil des unter Marktzinsniveau vergebenen Darlehens der öffentlichen Hand nicht als Zuwendung der öffentlichen Hand erfassen. Folglich hat ein erstmaliger Anwender, der ein unter Marktzinsniveau erhaltenes Darlehen der öffentlichen Hand im Rahmen der zuvor angewandten GAAP nicht IFRS-kompatibel erfasst und bewertet hat, als Buchwert in der IFRS-Eröffnungsbilanz den nach den früheren GAAP ermittelten Buchwert dieses Darlehens zum Zeitpunkt der Umstellung auf die IFRS anzusetzen. Nach der Umstellung auf die IFRS sind solche Darlehen nach IFRS 9 zu bewerten.

B11

Ungeachtet Paragraph B10 kann ein Unternehmen die Anforderungen von IFRS 9 und IAS 20 rückwirkend auf jedes Darlehen der öffentlichen Hand anwenden, das vor der Umstellung auf IFRS vergeben wurde, sofern die dafür erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieses Darlehens erlangt wurden.

B12

Die Anforderungen und Leitlinien in den Paragraphen B10 und B11 hindern ein Unternehmen nicht daran, die in den Paragraphen D19–D19D beschriebenen Ausnahmen zu nutzen, die die Festlegung zuvor als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasster Finanzinstrumente betreffen.


5.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 184/2013 DER KOMMISSION

vom 4. März 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

82,8

MA

62,4

TN

81,3

TR

105,7

ZZ

83,1

0707 00 05

EG

191,6

MA

170,1

TR

177,0

ZZ

179,6

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

40,2

TR

124,2

ZZ

82,2

0805 10 20

EG

52,8

IL

71,6

MA

57,8

TN

57,0

TR

64,6

ZZ

60,8

0805 50 10

TR

72,8

ZZ

72,8

0808 10 80

BR

110,3

CL

115,2

CN

79,9

MK

37,4

US

167,8

ZZ

102,1

0808 30 90

AR

137,3

CL

179,6

TR

179,9

US

185,0

ZA

107,6

ZZ

157,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2013

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1089)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/113/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2)

Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, dem zufolge die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG wurde sechs Mal um jeweils ein Jahr verlängert: zum ersten Mal durch die Entscheidung 2007/231/EG der Kommission (3) bis zum 11. Mai 2008, zum zweiten Mal durch die Entscheidung 2008/322/EG der Kommission (4) bis zum 11. Mai 2009, zum dritten Mal durch die Entscheidung 2009/298/EG der Kommission (5) bis zum 11. Mai 2010, zum vierten Mal durch den Beschluss 2010/157/EU der Kommission (6) bis zum 11. Mai 2011, zum fünften Mal durch den Beschluss 2011/176/EU der Kommission (7) bis zum 11. Mai 2012 und zum sechsten Mal durch den Beschluss 2012/53/EU der Kommission (8) bis zum 11. Mai 2013.

(4)

Nach wie vor werden indes nicht kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht. Zur weiteren Eindämmung dieser Feuerzeuge sollte die Marktüberwachung — in Form gezielter Probenahmen und wirksamer restriktiver Maßnahmen — verstärkt werden.

(5)

Da es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(6)

Die Entscheidung 2006/502/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2014.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 11. Mai 2013 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.

(5)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23.

(6)  ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9.

(7)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 99.

(8)  ABl. L 27 vom 31.1.2012, S. 24.