ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.058.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 58

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
1. März 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 177/2013 der Kommission vom 28. Februar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 178/2013 der Kommission vom 28. Februar 2013 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 179/2013 der Kommission vom 28. Februar 2013 zur Festsetzung der ab dem 1. März 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

8

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/110/EU

 

*

Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses

9

 

 

2013/111/EU

 

*

Beschluss Nr. 2 des Handelsausschusses EU-Korea vom 23. Dezember 2011 zur Aufstellung einer Schiedsrichterliste nach Artikel 14.18 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

13

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 177/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

82,8

MA

62,8

TN

79,5

TR

101,9

ZZ

81,8

0707 00 05

EG

191,6

MA

170,1

TR

177,6

ZZ

179,8

0709 91 00

EG

72,9

ZZ

72,9

0709 93 10

MA

39,4

TR

123,3

ZZ

81,4

0805 10 20

EG

50,3

IL

71,6

MA

60,9

TN

54,7

TR

62,9

ZZ

60,1

0805 50 10

TR

67,9

ZZ

67,9

0808 10 80

BR

96,8

CL

110,1

CN

82,2

MK

35,9

US

179,8

ZZ

101,0

0808 30 90

AR

118,9

CL

145,2

CN

84,0

TR

179,9

ZA

110,8

ZZ

127,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 178/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2013

über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage der für die zweite Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 ein Mindestzollsatz festgesetzt werden.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 27. Februar 2013, abgelaufen ist, wird für Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 16 vom 19.1.2013, S. 7.


ANHANG

Mindestzollsätze

(EUR/Tonne)

Achtstelliger KN-Code

Mindestzollsatz

1

2

1701 14 10

141,00

1701 99 10

161,00

(—)

keine Festsetzung eines Mindestzollsatzes (alle Angebote abgelehnt)

(X)

keine Angebote


1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 179/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2013

zur Festsetzung der ab dem 1. März 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. März 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. März 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.2.2013-27.2.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

237,19

207,60

FOB-Preis USA

299,44

289,44

269,44

Golf-Prämie

82,86

18,84

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

14,73  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/8


BESCHLUSS 2013/109/GASP DES RATES

vom 28. Februar 2013

zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. November 2012 den Beschluss 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2012/739/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2013 verlängert werden sollten.

(3)

Außerdem ist es erforderlich, die Maßnahmen betreffend das Waffenembargo zu ändern, damit nichtletales militärisches Gerät, das für den Schutz der Zivilbevölkerung oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bestimmt ist, die von der Union als legitime Vertreterin des syrischen Volkes anerkannt wird, geliefert werden kann und dieser Koalition ferner nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie technische Hilfe für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung zur Verfügung gestellt werden können.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

(5)

Der Beschluss 2012/739/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/739/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche für humanitäre oder Schutzzwecke oder den Schutz der Zivilbevölkerung oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;

c)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;".

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

"f)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung".

2.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BURTON


(1)   ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/9


BESCHLUSS Nr. 1 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom 23. Dezember 2011

zur Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses

(2013/110/EU)

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 15.1 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und überwacht die Arbeit aller Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien mit Ausnahme des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit, wie in Artikel 3 Absatz 3 des dem Abkommen beigefügten Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit festgelegt.

(2)

Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ist ausschließlich der Handelsausschuss zum Erlass von Beschlüssen in den von den Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen abgedeckten Bereichen befugt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses ist im Anhang festgelegt.

2.

Dieser Beschluss tritt am 23. Dezember 2011 in Kraft.

Geschehen am 23. Dezember 2011.

Für den Handelsausschuss

Handelsminister der Republik Korea

Kim JONG-HOON

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT


(1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der nach Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits („Abkommen“) eingesetzte Handelsausschuss kommt seinen in Artikel 15.1 des Abkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens.

(2)   Wie in Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern Koreas andererseits zusammen.

(3)   Der Vorsitz im Handelsausschuss wird vom Handelsminister Koreas und dem für den Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Die Vorsitzenden können sich wie in Artikel 15.1 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

Artikel 2

Vertretung

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Handelsausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Handelsausschusses verwaltet.

(2)   Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Handelsausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt.

(2)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Handelsausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

(3)   Alle Sitzungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat des Handelsausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Handelsausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Handelsausschusses ergehen.

Artikel 4

Delegation

Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vorsitzenden des Handelsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter

Der Handelsausschuss kann ad hoc Beobachter einladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die von den Vertragsparteien nach Artikel 15.6 des Abkommens benannten Koordinatoren nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Handelsausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

(1)   Der an die Vorsitzenden des Handelsausschusses gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Handelsausschusses zur Verteilung an die Mitglieder des Ausschusses übermittelt.

(2)   Der von den Vorsitzenden des Handelsausschusses ausgehende Schriftverkehr wird vom Sekretariat des Handelsausschusses den Empfängern übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern des Handelsausschusses sowie dessen Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handelsausschusses spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Die Vorsitzenden können bei Einvernehmen hierüber Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen einvernehmlich verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an.

(2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe:

a)

der dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

(3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen.

(4)   Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Handelsausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Den Mitgliedern des Handelsausschusses wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.

Artikel 11

Berichte

Wie in Artikel 15.1 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen, erstattet der Handelsausschuss in jeder ordentlichen Sitzung des mit dem Rahmenabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Wie in Artikel 15.4 des Abkommens vorgesehen, erlässt der Handelsausschuss Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(2)   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses.

(3)   In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen zu erlassen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(4)   Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von den Vorsitzenden des Handelsausschusses unterzeichnet werden.

Artikel 13

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 15.1 Absatz 7 des Abkommens vorgesehen.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 14

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 15

Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der Handelsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den von ihm eingesetzten Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen unterstützt.

(2)   Der Handelsausschuss wird über die von jedem Sonderausschuss und jeder Arbeitsgruppe benannten Kontaktstellen unterrichtet. Alle Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen einschließlich E-Mails, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen versandt werden und die Durchführung des Abkommens betreffen, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

(3)   Der Handelsausschuss erhält von den einzelnen Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen in jeder ordentlichen Sitzung Berichte über ihre Tätigkeiten.

(4)   Jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe können sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.


1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/13


BESCHLUSS Nr. 2 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-KOREA

vom 23. Dezember 2011

zur Aufstellung einer Schiedsrichterliste nach Artikel 14.18 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

(2013/111/EU)

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) („Vertragsparteien“ und „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 14.18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Abkommen ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen, bei dem Streitigkeiten dadurch gelöst werden, dass ein Schiedspanel angerufen wird.

(2)

Im Falle einer Streitigkeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen; wird diese Einigung nicht erzielt, so werden die Panelmitglieder durch Losentscheid aus einer Namensliste ausgewählt.

(3)

Diese Namensliste wird vom Handelsausschuss nach Artikel 14.18 des Abkommens aufgestellt.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Liste mit 15 Namen geeinigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die Liste mit den 15 Schiedsrichtern ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

2.

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen am 23. Dezember 2011.

Für den Handelsausschuss

Handelsminister der Republik Korea

Kim JONG-HOON

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT


(1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

Von Korea vorgeschlagene Schiedsrichter

 

Dukgeun AHN

 

Seungwha CHANG

 

Sungjoon CHO

 

Joongi KIM

 

Jaemin LEE

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

 

Jacques BOURGEOIS

 

Claus-Dieter EHLERMANN

 

Pieter Jan KUIJPER

 

Giorgio SACERDOTI

 

Ramon TORRENT

Vorsitzende

 

William DAVEY (USA)

 

Merit JANOW (USA)

 

Virachai PLASAI (Thailand)

 

Helge SELAND (Norwegen)

 

Florentino FELICIANO (Philippinen)