ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.056.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 175/2013 der Kommission vom 27. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung für den Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid ( 1 ) |
|
|
|
||
|
|
RICHTLINIEN |
|
|
* |
Richtlinie 2013/8/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 1 ) |
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
2013/108/EU |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Peru des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
Das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits wird gemäß seinem Artikel 330 Absatz 3 zwischen der Europäischen Union und Peru ab dem 1. März 2013 vorläufig angewandt. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 31. Mai 2012 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens werden Artikel 2, Artikel 202 Absatz 1 und die Artikel 291 und 292 des Übereinkommens von der vorläufigen Anwendung durch die Union ausgenommen, bis die für den Abschluss des Übereinkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/2 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch
Das am 26. Juni 2012 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und das am 18. Juni 2012 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch werden am 1. März 2013 in Kraft treten.
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/3 |
Mitteilung über das Inkrafttreten eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen
Das am 9. Dezember 2009 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen, wird am 1. April 2013 in Kraft treten.
VERORDNUNGEN
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 175/2013 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2013
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung für den Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) wurde mit der Richtlinie 2009/70/EG der Kommission (2) als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin DDAC in den genannten Anhang aufgenommen wurde, bis spätestens 1. Januar 2010 weitere bestätigende Informationen über die Spezifikation des genannten technischen Wirkstoffs vorlegt. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) aufgeführt. |
(3) |
Am 25. Oktober 2011 übermittelte der Antragsteller den Niederlanden, die als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren, zusätzliche Informationen, um seiner Pflicht zur Vorlage weiterer Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs zu genügen. |
(4) |
Die Niederlande haben die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Sie haben ihre Bewertung den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet. |
(5) |
Nach Sichtung der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen befand die Kommission, dass die erforderlichen zusätzlichen bestätigenden Informationen nicht vorgelegt worden waren. |
(6) |
Die Kommission hat den Antragsteller aufgefordert, zu ihrem Standpunkt Stellung zu nehmen. |
(7) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die vorgelegten Informationen unvollständig sind und keinen Schluss auf den Reinheitsgrad und insbesondere auf die Wesensmerkmale und den Gehalt der Verunreinigungen zulassen. |
(8) |
Die Zulassung für den Wirkstoff DDAC sollte daher widerrufen werden, indem der Eintrag Nr. 291 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen wird. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für DDAC enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. |
(11) |
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für DDAC enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens ein Jahr nach dem Widerruf der entsprechenden Zulassungen enden. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird der Eintrag Nr. 291 — Didecyldimethylammoniumchlorid — gestrichen.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zulassungen für Didecyldimethylammoniumchlorid enthaltende Pflanzenschutzmittel bis spätestens 20. Juni 2013 widerrufen werden.
Artikel 3
Aufbrauchfrist
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 59.
(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(4) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 176/2013 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
82,8 |
MA |
66,8 |
|
TN |
85,1 |
|
TR |
104,0 |
|
ZZ |
84,7 |
|
0707 00 05 |
EG |
191,6 |
MA |
170,1 |
|
TR |
173,9 |
|
ZZ |
178,5 |
|
0709 91 00 |
EG |
72,9 |
ZZ |
72,9 |
|
0709 93 10 |
MA |
38,2 |
TR |
128,8 |
|
ZZ |
83,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
51,4 |
IL |
65,3 |
|
MA |
53,1 |
|
TN |
60,1 |
|
TR |
57,0 |
|
ZZ |
57,4 |
|
0805 20 10 |
EG |
165,0 |
IL |
140,4 |
|
MA |
104,8 |
|
ZA |
73,9 |
|
ZZ |
121,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
139,5 |
MA |
124,6 |
|
PK |
99,7 |
|
TR |
76,3 |
|
US |
127,1 |
|
ZA |
105,9 |
|
ZZ |
112,2 |
|
0805 50 10 |
TR |
77,5 |
ZZ |
77,5 |
|
0808 10 80 |
CN |
82,2 |
MK |
34,4 |
|
US |
170,9 |
|
ZZ |
95,8 |
|
0808 30 90 |
AR |
148,2 |
CL |
183,9 |
|
CN |
84,0 |
|
TR |
179,9 |
|
ZA |
113,0 |
|
ZZ |
141,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/8 |
RICHTLINIE 2013/8/EU DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2013
zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie für die vertikale Stützlast am Kupplungspunkt. |
(2) |
In den letzten Jahren sind in der Union neue Arten von Verbindungen in Betrieb genommen worden, die derzeit einzelstaatliche Zulassungen nach ISO-Normen erhalten. Dabei handelt es sich um Anhängekupplungen mit nicht drehbarem Fangmaul (ISO 6489-5:2011), Zugkugelkupplungen (ISO 24347:2005) und Zugzapfenkupplungen (ISO 6489-4:2004). |
(3) |
Um der gegenwärtigen Marktlage Rechnung zu tragen, mögliche Auswirkungen auf Sicherheit und Wirtschaft auf ein Minimum zu beschränken und um eine EG-Typgenehmigung dieser Verbindungen zu ermöglichen, müssen die genannten Verbindungen und die einschlägigen ISO-Normen in die Richtlinie 2009/144/EG aufgenommen werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2009/144/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(2) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.
ANHANG
Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: 1.1. ‚Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug‘ sind die technischen Einrichtungen an der Zugmaschine und am gezogenen Fahrzeug, die die mechanische Verbindung zwischen diesen Fahrzeugen herstellen. Im Rahmen dieser Richtlinie werden nur die an der Zugmaschine angebrachten mechanischen Verbindungseinrichtungen behandelt. Unter den zahlreichen Arten mechanischer Verbindungseinheiten für Zugmaschinen lassen sich im Wesentlichen unterscheiden:
|
2. |
Nummer 2.7 erhält folgende Fassung: 2.7. Bolzenkupplungen müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 bis 150 Nm gebremst wird. Der Zughaken, die Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, die Zugkugelkupplung und die Zugzapfenkupplung müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen.“ |
3. |
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. Abmessungen Die Abmessungen für die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen der Anlage 1 Abbildungen 1 bis 5 und Tabelle 1 entsprechen.“ |
4. |
Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:
|
5. |
Der Nummer 3.4.1 wird folgender Satz angefügt: „Die Angaben für mt, mlt, ma und mla erfolgen in kg.“ |
6. |
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung: 4.2. Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen:
|
7. |
Die Abschnitte 5.1.3 und 5.1.4 erhalten folgende Fassung:
|
8. |
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. BEDIENUNGSANLEITUNG Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Kupplungshersteller eine Bedienungsanleitung beigefügt sein. Diese Anleitung muss u. a. die EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und den D-Wert (in kN) oder den T-Wert (in Tonnen) enthalten, je nachdem, welcher Prüfung die Verbindungseinrichtung unterzogen wurde.“ |
9. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
|
11. |
In Anlage 3 erhält Nummer 1.5 folgende Fassung: 1.5. Vor der Prüfung gemäß Nummer 1.4.2 ist eine Prüfung durchzuführen, bei der — beginnend mit einer Last von 500 daN — unter allmählicher Erhöhung eine vertikale Kraft auf die Bezugsmitte der Verbindungseinrichtung aufgebracht wird, die das Dreifache der vom Hersteller empfohlenen höchstzulässigen vertikalen Kraft (in daN, entsprechend g · S/10) beträgt. Bei der Prüfung darf die Verformung der Anhängekupplung 10 % der festgestellten größten elastischen Verformung nicht übersteigen. Die Prüfung erfolgt, nachdem die vertikale Kraft (in daN, entsprechend g · S/10) auf die Ausgangslast von 500 daN zurückgeführt wurde.“ |
12. |
In Anlage 4 wird folgendes Beispiel eingefügt: „Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens
Die Verbindungseinrichtung mit dem oben angegebenen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine statisch geprüfte (S) Verbindungseinrichtung, für die in Deutschland (e1) unter der Nummer 38-363 eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.“ |
13. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Anlage 7 Nummer 9 erhält folgende Fassung: 9. Zulässige vertikale statische Stützlast am Kupplungspunkt … (kg)“ |
BESCHLÜSSE
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/15 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. November 2012
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2013/108/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. |
(4) |
Italien hat wegen einer durch eine Reihe von Erdbeben ausgelösten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 670 192 359 EUR bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006. S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.