ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.051.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
23. Februar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/103/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 ( 1 )

1

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

8

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 165/2013 der Kommission vom 22. Februar 2013 zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2013

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 166/2013 der Kommission vom 22. Februar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/104/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Brasilien in der Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die EU gestattet ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 899)  ( 1 )

16

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2013/105/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 9. Oktober 2009 über die Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2011

über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/103/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung der Eisenbahninteroperabilität sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern ist ein zentraler Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und ist insbesondere darauf ausgerichtet, mehr Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern herzustellen.

(2)

Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „ Übereinkommen“ genannt) fallen.

(3)

Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen zum Zweck der Ausübung ihrer Zuständigkeiten ist aufgrund von Artikel 38 des Übereinkommens zulässig.

(4)

Im Namen der Union hat die Kommission mit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend „OTIF“ genannt) eine Vereinbarung über den Beitritt der Union zum Übereinkommen (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) ausgehandelt.

(5)

Die Vereinbarung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bei Unterzeichnung der Vereinbarung gibt die Union die in Anhang I dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung über die Ausübung ihrer Zuständigkeiten ab, und die Union gibt die in Anhang II dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung in Bezug auf Artikel 2 der Vereinbarung ab.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen und die in Artikel 2 genannten Erklärungen abzugeben.

Artikel 4

Die Kommission vertritt die Union in Sitzungen der OTIF.

Artikel 5

Anhang III dieses Beschlusses enthält die internen Regelungen für die Vorbereitung der OTIF-Sitzungen sowie für die Abgabe von Erklärungen und die Stimmabgabe in diesen Sitzungen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


ANHANG I

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN

Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend „Union“ genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln 171 und 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) zuständig.

In Titel VI AEUV wird die gemeinsame Verkehrspolitik der Union festgelegt, in Titel XVI wird bestimmt, dass die Union einen Beitrag zu Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze im Verkehrsbereich leistet.

Insbesondere kann die Union gemäß Artikel 91 von Titel VI AEUV

für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen,

für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Bedingungen festlegen,

Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen,

sonstige zweckdienliche Vorschriften erlassen.

Im Hinblick auf die transeuropäischen Netze ist in Artikel 171 von Titel XVI AEUV zu den Tätigkeiten der Union im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen.

Sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen.

Sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen. Die Union kann auch über den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.

Auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen hat die Union eine beträchtliche Zahl von Rechtsinstrumenten verabschiedet, die auf den Eisenbahnverkehr Anwendung finden.

Das Unionsrecht verleiht der Union die ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs, in denen das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) oder auf seiner Grundlage verabschiedete Rechtsinstrumente diese bestehenden Vorschriften der Union berühren oder deren Anwendungsbereich abändern könnten.

In Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen und bei denen die Union über ausschließliche Zuständigkeit verfügt, sind die Mitgliedstaaten nicht zuständig.

In Angelegenheiten, zu denen Vorschriften der Union bestehen, die aber vom Übereinkommen oder Rechtsinstrumenten, die auf seiner Grundlage verabschiedet wurden, nicht berührt werden, nimmt die Union die Zuständigkeiten in Bezug auf das Übereinkommen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten wahr.

Eine Liste der bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden einschlägigen Rechtsakte der Union ist als Anlage zu diesem Anhang beigefügt. Der Umfang der Zuständigkeit der Union ist jeweils aufgrund des genauen Inhalts dieser Rechtsakte und insbesondere danach zu beurteilen, ob darin gemeinsame Regeln festgelegt werden. Die Zuständigkeit der Union unterliegt einer ständigen Entwicklung. Im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des AEUV können die zuständigen Organe der Union Entscheidungen treffen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Union bestimmen. Die Union behält sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das Übereinkommen fallende Angelegenheiten wäre.

Anlage zu Anhang I

RECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN UNION IM BEREICH VON ANGELEGENHEITEN, DIE GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS SIND

Bisher hat die Union ihre Zuständigkeit insbesondere durch die folgenden Unionsinstrumente ausgeübt:

WIRTSCHAFT BZW. MARKTZUGANG

Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121/60);

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25);

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70);

Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1);

Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26).

Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29).

Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164, berichtigte Fassung in ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14);

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14);

Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44);

INTEROPERABILITÄT UND SICHERHEIT

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6);

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1);

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, berichtigte Fassung in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16);

Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114, berichtigte Fassung in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40);

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3);

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51);

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1);

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13);

Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62);

Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 51);

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22);

GEMEINWIRTSCHAFTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).


ANHANG II

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF ARTIKEL 2 DER VEREINBARUNG

Der Ausdruck „für den betreffenden Gegenstand“ ist dahingehend zu verstehen, dass er für den Einzelfall gilt, der durch eine Bestimmung des Übereinkommens, einschließlich seiner Anhänge, jedoch nicht durch Gesetzgebungsakte der Europäischen Union geregelt ist.


ANHANG III

INTERNE REGELUNGEN FÜR RAT, MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION IN BEZUG AUF DIE VERFAHREN IM RAHMEN DER OTIF

Angesichts der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch bei der Umsetzung internationaler Verpflichtungen werden der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission folgende interne Regelungen anwenden:

1.   Geltungsbereich

Diese internen Regelungen gelten für alle Sitzungen eines im Rahmen der OTIF eingerichteten Gremiums. Jeder Hinweis auf eine „Sitzung“ im Sinne dieser Regelungen schließt sinngemäß auch Hinweise auf andere Verfahren wie beispielsweise schriftliche Verfahren ein.

2.   Koordinierungsverfahren

2.1.

Zur Vorbereitung einer OTIF-Sitzung — unter anderem der Tagungen der Generalversammlung, des Verwaltungsausschusses und anderer Ausschüsse — finden Koordinierungssitzungen wie folgt statt:

im Vorfeld der OTIF-Sitzung in Brüssel in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates (in der Regel die Gruppe „Landverkehr“), so bald wie möglich und so oft wie nötig, sowie zusätzlich

vor Ort, insbesondere zu Beginn und bei Bedarf während und nach Abschluss einer OTIF-Sitzung.

2.2.

In den Koordinierungssitzungen werden die Standpunkte vereinbart, die nur im Namen der Union oder gegebenenfalls im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu vertreten sind. Standpunkte der Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in deren ausschließliche Zuständigkeit fallen, können in diesen Sitzungen in die Koordinierung einbezogen werden, wenn die Mitgliedstaaten dies vereinbaren.

2.3.

In den Koordinierungssitzungen wird über die Ausübung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Erklärungen und Abstimmungen zu jedem Tagesordnungspunkt der OTIF-Sitzung entschieden, zu dem eine Erklärung abgegeben werden kann oder bei denen mit einer Abstimmung zu rechnen ist.

2.4.

Zur Vorbereitung der Koordinierungssitzungen nach Ziffer 2.1 — unter Einschluss der Entwürfe von Erklärungen und Positionspapieren — finden erforderlichenfalls in dem zuständigen Ausschuss, der mit der jeweiligen Unionsrechtsvorschrift für den Eisenbahnverkehr eingesetzt wurde, Vorgespräche statt; hierbei handelt es sich um folgende Ausschüsse:

Ausschuss für den Gefahrguttransport bei Angelegenheiten, die unter Anlage C des Übereinkommens fallen; sind Aspekte der Eisenbahninteroperabilität oder das im Rahmen der Richtlinie 2004/49/EG entwickelte gemeinsame Sicherheitskonzept betroffen, so ist auch der Ausschuss für Eisenbahninteroperabilität und Eisenbahnsicherheit einzubeziehen;

Ausschuss für die Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Union bei Angelegenheiten, die unter die Anlagen A, B, D und E des Übereinkommens fallen, sowie bei anderen von der OTIF ausgearbeiteten Systemen einheitlicher Rechtsvorschriften;

Ausschuss für Eisenbahninteroperabilität und Eisenbahnsicherheit bei Angelegenheiten, die unter die Anlagen F und G des Übereinkommens fallen.

2.5.

Vor einer OTIF-Sitzung gibt die Kommission einen Hinweis darauf, welche Tagesordnungspunkte der Unionskoordinierung unterliegen, und erstellt die Entwürfe von Erklärungen und Positionspapieren, die in Koordinierungssitzungen zu erörtern sind.

2.6.

Können die Kommission und die Mitgliedstaaten in Koordinierungssitzungen keinen gemeinsamen Standpunkt — auch wegen Uneinigkeit über die Zuständigkeitsverteilung — erzielen, so wird der Ausschuss der Ständigen Vertreter und/oder der Rat mit der Angelegenheit befasst.

3.   Erklärungen und Abstimmungen in OTIF-Sitzungen

3.1.

Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, ergreift die Kommission im Namen der Union das Wort und stimmt in ihrem Namen ab. Nach entsprechender Koordinierung können auch die Mitgliedstaaten das Wort ergreifen, um den Unionsstandpunkt zu unterstützen und/oder zu ergänzen.

3.2.

Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird das Rede- und Stimmrecht von den Mitgliedstaaten ausgeübt.

3.3.

Bei Tagesordnungspunkten, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, tragen der Vorsitz und die Kommission den gemeinsamen Standpunkt vor. Nach entsprechender Koordinierung können auch die Mitgliedstaaten das Wort ergreifen, um den gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen und/oder zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten bzw. die Kommission stimmen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt ab. Die Entscheidung darüber, wer das Stimmrecht ausübt, wird je nach dem Überwiegen der Zuständigkeit (d. h. je nachdem ob überwiegend der Mitgliedstaat oder überwiegend die Union zuständig ist) getroffen.

3.4.

Bei Tagesordnungspunkten, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen und zu denen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten kein gemeinsamer Standpunkt gemäß Ziffer 2.6 erzielt werden konnte, können die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen, die eindeutig in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen, das Rede- und Stimmrecht ausüben.

3.5.

In Fragen, in denen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten keine Einigung über die Zuständigkeitsverteilung erreicht wurde, oder wenn die für einen Unionsstandpunkt erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden konnte, bemühen sich alle Seiten nach Kräften, die Lage zu klären oder einen Unionsstandpunkt festzulegen. Bis dahin und nach entsprechender Koordinierung könnten gegebenenfalls die Mitgliedstaaten und/oder die Kommission das Wort ergreifen, sofern der vertretene Standpunkt einem künftigen Standpunkt der Union nicht vorgreift, mit der Unionspolitik sowie früheren Unionsstandpunkten in Einklang steht und dem Unionsrecht entspricht.

3.6.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission können in OTIF-Arbeitsgruppen mitwirken, die die Sitzungen der OTIF-Fachausschüsse vorbereiten, namentlich des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Committee of Experts for the Carriage of Dangerous Goods — RID) und des Sachverständigenausschusses (Committee of Technical Experts — TEC). In diesen Arbeitsgruppen können die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission fachliche Beiträge leisten und auf der Grundlage ihrer Sachkenntnis uneingeschränkt an den Facherörterungen teilnehmen. Die Union ist durch diese Erörterungen nicht gebunden.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission bemühen sich nach Kräften, um zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen und diesen bei den Erörterungen in den OTIF-Arbeitsgruppen zu vertreten.

4.   Überprüfung dieser Regelungen

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden diese Regelungen unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen überprüft.


VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits und

DIE ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR, nachstehend „OTIF“ genannt, —

andererseits,

gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt,

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 38,

IN ANBETRACHT der Zuständigkeiten, die der Europäischen Union in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, und dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und alle ihre Verpflichtungen übernimmt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen eine Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) mit Sitz in Bern begründet,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Beitritt der Union zum Übereinkommen bezweckt wird, die OTIF bei der Verfolgung ihres Ziels der Förderung, Verbesserung und Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht zu unterstützen,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens die Verpflichtungen, die sich hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit aus dem Übereinkommen ergeben, für die Vertragsparteien des Übereinkommens, die zugleich Mitgliedstaaten der Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, die Verpflichtungen, die sie als Mitgliedstaaten der Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, unberührt lassen,

IN DER ERWÄGUNG, dass für die Teile des Übereinkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, eine Abkopplungsklausel erforderlich ist, um deutlich zu machen, dass die Mitgliedstaaten der Union die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten nicht direkt untereinander geltend machen und anwenden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den übrigen Vertragsparteien des Übereinkommens andererseits voll anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass wegen des Beitritts der Union zu dem Übereinkommen näher geregelt werden muss, in welcher Weise das Übereinkommen auf die Union und auf ihre Mitgliedstaaten anzuwenden ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für den Beitritt der Union zum Übereinkommen so gestaltet werden müssen, dass die Union die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Übereinkommens wahrnehmen kann —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Union tritt dem Übereinkommen zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen nach Artikel 38 des Übereinkommens bei.

Artikel 2

Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.

Artikel 3

Vorbehaltlich dieser Vereinbarung ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Union im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Parteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Artikel 4

Die Union leistet keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit.

Artikel 5

Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Union berechtigt, bei den Arbeiten aller OTIF-Gremien, bei denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Partei des Übereinkommens vertreten zu sein, und in denen Angelegenheiten behandelt werden können, die in die Zuständigkeit der Union fallen, vertreten zu sein und sich an diesen Arbeiten zu beteiligen.

Die Union kann dem Verwaltungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sie kann zu den Tagungen dieses Ausschusses eingeladen werden, wenn der Ausschuss sie in Fragen von gemeinsamem Interesse zu konsultieren wünscht, die auf der Tagesordnung stehen.

Artikel 6

(1)   Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union ausschließlich zuständig ist, nimmt die Union die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr.

(2)   Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, nehmen entweder die Union oder ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 des Übereinkommens verfügt die Union über dieselbe Anzahl von Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die auch Parteien des Übereinkommens sind. Wenn die Union an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt.

(4)   Die Union unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Parteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Tagungen der Generalversammlung und anderer Entscheidungsgremien die Stimmrechte nach den Absätzen 1 bis 3 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese Unterrichtung erfolgt frühzeitig genug über das OTIF-Generalsekretariat, damit die betreffenden Informationen zusammen mit den Sitzungsunterlagen weitergeleitet oder Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden können.

Artikel 7

Der Umfang der Zuständigkeiten der Union wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Union zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Union an die OTIF geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Zuständigkeit der Union erfolgen, bevor bei der OTIF durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.

Artikel 8

Auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Vereinbarung, einschließlich hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, findet Titel V des Übereinkommens Anwendung.

Artikel 9

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien in Kraft. Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Artikel 10

Diese Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

Kündigen alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, das Übereinkommen, so wird davon ausgegangen, dass die Union ihre Kündigung des Übereinkommens sowie dieser Vereinbarung gleichzeitig mit der Notifikation der Kündigung des letzten das Übereinkommen kündigenden Mitgliedstaats der Union nach Artikel 41 des Übereinkommens notifiziert hat.

Artikel 11

Parteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, aber einschlägige Rechtsvorschriften der Union aufgrund ihrer internationalen Übereinkünfte mit der Union anwenden, können mit Zustimmung des Verwahrers des Übereinkommens individuelle Erklärungen zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Übereinkünfte mit der Union, des Übereinkommens und der damit zusammenhängeden Vorschriften abgeben.

Diese Vereinbarung ist in doppelter Urschrift, von denen eine von der OTIF und die andere von der Union verwahrt wird, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dies gilt unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 des Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Vereinbarung gesetzt.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Междуправителствената организация за международни железопътни превози (OTIF)

Por la Organización Intergubernamental para los Transportes Internacionales por Ferrocarril (OTIF)

Za Mezivládní organizaci pro mezinárodní železniční přepravu (OTIF)

For Den Mellemstatslige Organisation for Internationale Jernbanebefordringer (OTIF)

Für die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

Rahvusvaheliste Raudteevedude Valitsustevahelise Organisatsiooni (OTIF) nimel

Για το Διακυβερνητικό Οργανισμό Διεθνών Σιδηροδρομικών Μεταφορών (OTIF)

For the Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail (OTIF)

Pour l'Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires (OTIF)

Per l'Organizzazione intergovernativa per i trasporti internazionali per ferrovia (OTIF)

Starptautisko dzelzceļa pārvadājumu starpvaldību organizācijas (OTIF) vārdā –

Tarptautinio vežimo geležinkeliais tarpvyriausybinės organizacijos (OTIF) vardu

A Nemzetközi Vasúti Fuvarozásügyi Államközi Szervezet (OTIF) részéről

Għall-Organizzazzjoni Intergovernattiva għat-Trasport Internazzjonali bil-Ferrovija (OTIF)

Voor de Intergouvernementele Organisatie voor het internationale spoorwegvervoer (OTIF)

W imieniu Międzyrządowej Organizacji Międzynarodowych Przewozów Kolejami (OTIF)

Pela Organização Intergovernamental para os Transportes Internacionais Ferroviários (OTIF)

Pentru Organizația Interguvernamentală pentru Transporturile Internaționale Feroviare (OTIF)

Za Medzivládnu organizáciu pre medzinárodnú železničnú prepravu (OTIF)

Za Medvladno organizacijo za mednarodni železniški promet (OTIF)

Valtioiden välisen kansainvälisten rautatiekuljetusten järjestön (OTIF) puolesta

För Mellanstatliga organisationen för internationell järnvägstrafik (Otif)

Image


VERORDNUNGEN

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 165/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2013

zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt.

(2)

Die Entwicklung der Preise und Bestände von Butter deutet auf ein Marktungleichgewicht hin, das durch die saisonale Lagerhaltung behoben oder verringert werden kann. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, ab dem 1. März 2013 Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.

(6)

Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und zu den je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und Finanzkosten für die Lagerhaltung festzusetzen.

(7)

Zur leichteren Durchführung der vorliegenden Maßnahme sollte die Beihilfe unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten nur für vollständig eingelagerte Erzeugnisse gelten. Daher ist eine Abweichung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorzusehen.

(8)

Wenn die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.

(9)

Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.

(10)

Im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Butterlagerung sollten die Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 bei mindestens der Hälfte der Verträge durchgeführt werden. Daher sollte eine Abweichung vom genannten Artikel vorgesehen werden.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(12)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(13)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(14)

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der privaten Lagerhaltung von Butter nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

(15)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Gültigkeit der vorliegenden Verordnung an dem vorgesehenen Schlusstermin für das Ende der vertraglichen Lagerung enden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 28 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von gesalzener und ungesalzener Butter für ab dem 1. März 2013 geschlossene Verträge.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 2

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die „Lagerpartie“, die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 beziehen sich Anträge nur auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden.

(2)   Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt III der genannten Verordnung einzutragen.

(4)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde während des gesamten Auslagerungszeitraums von August 2013 bis Februar 2014 jeweils am Ende der vertraglichen Lagerzeit bei mindestens der Hälfte der Verträge mittels Stichproben das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Butter.

Artikel 4

(1)   Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

14,88 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,25 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung beginnt zwischen dem 1. März und dem 15. August 2013. Die Auslagerung darf erst ab dem 16. August 2013 beginnen. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach dem Jahr der Einlagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

jeden Dienstag für die Vorwoche gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden;

b)

spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 zu den Lagerbeständen.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Gültigkeit endet am 28. Februar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 166/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

87,0

MA

68,4

TN

86,1

TR

95,9

ZZ

84,4

0707 00 05

EG

191,6

MA

170,1

TR

164,2

ZZ

175,3

0709 91 00

EG

72,9

ZZ

72,9

0709 93 10

MA

43,4

TR

120,8

ZZ

82,1

0805 10 20

EG

48,2

IL

71,4

MA

60,5

TN

56,2

TR

60,8

ZZ

59,4

0805 20 10

IL

129,1

MA

108,9

ZZ

119,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

57,7

IL

140,5

KR

134,8

MA

128,5

TR

77,3

ZZ

107,8

0805 50 10

TR

54,4

ZZ

54,4

0808 10 80

CN

82,6

MK

31,3

US

172,4

ZZ

95,4

0808 30 90

AR

139,5

CL

176,6

CN

84,0

TR

67,9

US

187,5

ZA

111,0

ZZ

127,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.2.2013   

DE

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L 51/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Brasilien in der Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die EU gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 899)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/104/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Ziffer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Ziffer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (2) ist die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die EU gestattet ist; ferner ist dort festgelegt, welchen Behandlungen diese zu unterziehen sind, damit den damit verbundenen Tiergesundheitsrisiken begegnet werden kann.

(2)

Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen gestattet ist.

(3)

Die Regionen Brasiliens, aus denen die Einfuhr von Erzeugnissen gestattet ist, die aus Fleisch von Hausrindern gewonnen werden, das einer besonderen Behandlung unterzogen wurde, sind derzeit in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt.

(4)

Brasilien hat bei der Kommission beantragt, dass auch die Einfuhr von Biltong/Jerky, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der entsprechenden besonderen Behandlung unterzogen wurde, aus diesen Regionen in die EU genehmigt wird.

(5)

Angesichts der Tiergesundheitslage in diesen Regionen Brasiliens, für die der Kommission Belege vorgelegt wurden, sollten Einfuhren von Biltong/Jerky, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der besonderen, in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG genannten Behandlung „E“ oder „F“ unterzogen wurde, aus diesen Regionen in die EU genehmigt werden.

(6)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG wird nach dem Eintrag für Argentinien folgender Eintrag für Brasilien eingefügt:

„BR

Brasilien BR-2

E oder F

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

23.2.2013   

DE

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L 51/18


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2009

über die Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft

(2013/105/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im April 2006 haben das Europäische Parlament und der Rat eine Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (1) erlassen, die die Grundlage für Maßnahmen schafft, um das Energieeinsparungspotenzial in Bereichen der Endenergienutzung auszuschöpfen, die nicht vom EU-System für den Emissionsrechtehandel erfasst werden.

(2)

Bei der Planung und Meldung nationaler Energieeffizienzmaßnahmen außerhalb des Systems für den Emissionsrechtehandel spielen die in der Richtlinie 2006/32/EG geforderten nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz (NEEAP) eine wichtige Rolle. Mehrere Mitgliedstaaten haben in ihren ersten NEEAP auf Pläne zur Nutzung des mit den IKT verbundenen Energieeinsparpotenzials verwiesen (2).

(3)

Im Oktober 2006 verabschiedete die Kommission die Mitteilung „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (3), in dem sie darauf hinwies, dass wir unsere gesellschaftlichen Verhaltensmuster grundlegend ändern müssen, um mit geringerem Energieverbrauch die gleiche Lebensqualität gewährleisten zu können.

(4)

Später, im März 2007, legte der Europäische Rat das Ziel fest, 20 % des EU-Energieverbrauchs gemessen an den Prognosen für 2020 einzusparen, und unterstützte die Vorgabe, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % zu verringern. Auch der Europäische Rat rief in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen Energieverbrauch und Kohlendioxidemissionen zur Entwicklung einer nachhaltigen EU-Klima- und Energiepolitik auf. Die Ausschöpfung des Einsparpotenzials von 20 % des EU-Energieverbrauchs dürfte erhebliche Kosteneinsparungen und Umweltvorteile mit sich bringen.

(5)

Im Januar 2008 verabschiedete die Kommission die Mitteilung „20 und 20 bis 2020 - Chancen Europas im Klimawandel“ mit einem Paket weitreichender und konkreter Vorschläge, die verdeutlichen, dass die vereinbarten Klimaziele technisch und wirtschaftlich erreichbar sind und eine einzigartige wirtschaftliche Chance für tausende europäische Unternehmen darstellen (4). Die Vorschläge wurden vom Europäischen Rat (5) und dem Europäischen Parlament im Dezember 2008 gebilligt.

(6)

Im Mai 2008 verabschiedete die Kommission die Mitteilung „Verbesserung der Energieeffizienz durch Informations- und Kommunikationstechnologien (6), in der sie das Potenzial dieser Technologien anerkannte, die Energieeffizienz in der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft im Allgemeinen auf kostenwirksame Weise zu steigern.

(7)

Im Juli 2008 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik  (7), der Vorschläge dazu enthielt, wie die Umweltverträglichkeit von Produkten im Verlauf ihres Lebenszyklus verbessert, die Nachfrage nach umweltfreundlicheren Gütern gesteigert und die EU-Industrie dazu animiert werden kann, Chancen für Innovationen zu nutzen.

(8)

Zur Unterstützung dieses Aktionsplans erarbeitet die Kommission derzeit über ihre Gemeinsame Forschungsstelle auf der Grundlage eines verbundenen Mandats aus der Mitteilung „Integrierte Produktpolitik - Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen (8) ein Handbuch (9) für die Messung und Analyse der Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus von Produkten und Prozessen, auch unter Berücksichtigung von Kohlendioxidemissionen und Energieeffizienz.

(9)

Im November 2008 beschloss die Kommission ein Europäisches Konjunkturprogramm (10) für eine schnellere Rückkehr zu wirtschaftlichem Wachstum, in dem auf die Notwendigkeit sofortiger Investitionen in die Energieeffizienz und umweltfreundliche Technologien hingewiesen wurde. Um diesen Plan zu verwirklichen, hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Jetzt investieren in die Zukunft Europas (11) ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen, um finanzielle Fördermittel in Energie- und in Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze zu lenken.

(10)

Als Teil des Konjunkturprogramms hat die Kommission öffentlich-private Partnerschaften (energieeffiziente Gebäude, Fabrik der Zukunft und umweltgerechte Kraftfahrzeuge) eingerichtet, durch die umweltfreundliche Technologien und intelligente Energieinfrastrukturen im Gebäude- sowie im Produktions- und im Verkehrssektor weiterentwickelt werden sollen.

(11)

Im Dezember 2008 verabschiedete die Kommission im Rahmen der Initiative zur Ökologisierung des Verkehrs einen Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa sowie einen dazugehörigen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (12). Die Kommission schlug darin gezielte Maßnahmen vor, die die Einführung intelligenter Verkehrssysteme beschleunigen und damit die Energieeffizienz der Verkehrssysteme verbessern sollen.

(12)

Auf IKT-Ausrüstungen und -Dienstleistungen entfallen etwa 8 % des Stromverbrauchs in der EU, wodurch etwa 2 % der Kohlendioxidemissionen verursacht werden (13). Die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (14) enthält EU-weite Vorschriften für das Inverkehrbringen solcher Produkte, einschließlich IKT-Produkten, die sich auf ihre Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit über den gesamten Lebenszyklus beziehen. Die Richtlinie schafft auch Möglichkeiten für freiwillige Initiativen der Industrie.

(13)

In ihrer Mitteilung über die Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft  (15) hat die Kommission auf das ungenutzte Potenzial des IKT-Sektors für systemische Verbesserungen seiner eigenen Prozesse, u. a. Betrieb, Herstellung, Dienstleistungen und Lieferkettenmanagement, hingewiesen.

(14)

Die im September 2009 veröffentlichten Ergebnisse der öffentlichen Konsultation (16) haben bestätigt, dass die Unternehmen derzeit jeweils unterschiedliche Strategien zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit verfolgen. Durch ein koordiniertes Vorgehen könnten Chancen besser aufgezeigt, Investitionen gebündelt und wirtschaftliche Vorteile für die gesamte Branche erzielt und zudem Energieeffizienzziele besser erreicht werden.

(15)

Die Festlegung anspruchsvoller Ziele durch den IKT-Sektor im Hinblick auf eine Verbesserung der Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit seiner Prozesse ist von größter Bedeutung. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele sollten gemessen und überprüft werden können. Sobald zuverlässigere Ausgangsdaten zur Verfügung stehen, sollten die Ziele aktualisiert werden. Der IKT-Sektor hat Interesse an der Einrichtung eines Forums für Energieeffizienz (ICT4EE) bekundet, dessen Aufgabe es wäre, Grundlagen zu schaffen und anzuwenden, anhand deren die Energie- und Kohlenstoffbilanz des Sektors gemessen, Ziele festgesetzt und die erreichten Fortschritte überwacht werden könnten.

(16)

Für die Zwecke dieser Empfehlung umfasst die Bezeichnung IKT-Sektor die Bereiche Herstellung, Vertrieb und Dienstleistungen gemäß der Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (17).

(17)

Schätzungen zufolge könnte durch IKT-gestützte Verbesserungen in anderen Wirtschaftsbereichen die Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen bis 2020 um 15 % gesenkt werden (18). Kurzfristig dürften durch den IKT-Einsatz im Gebäude- und Bausektor, in der Verkehrslogistik und im Energieendverbrauch beträchtliche Energieeffizienzgewinne zu erzielen sein.

(18)

Der IKT-Sektor kann Simulations-, Modellierungs-, Analyse- sowie Überwachungs- und Visualisierungswerkzeuge bereitstellen, die unbedingt benötigt werden, um den Entwurf und den Betrieb von Gebäuden in ein Gesamtkonzept einzufügen, das die zahlreichen Faktoren, die den Energiebedarf beeinflussen, mit einbezieht. Investitionen werden allerdings erschwert, weil es an sektorweiten, zuverlässigen und transparenten Methoden zur Quantifizierung und Beobachtung der im Zeitverlauf erzielten Energie- und Kosteneinsparungen fehlt, auf die sich die Entwurfsstrategien und -werkzeuge im Idealfall stützen sollten.

(19)

Verkehrs- und Logistikunternehmen sind für Ablauf und die Optimierung ihres Gesamtbetriebs stark auf die IKT angewiesen, insbesondere was die Anforderungen an Transport und Lagerung anbelangt. Sie könnten daher eine Vorreiterrolle spielen, wenn es darum geht, die Energie- und Kohlenstoffbilanz ihrer Dienstleistungen zu optimieren und die Kunden angemessen zu informieren.

(20)

Im Gebäude- und Bausektor sowie im Verkehrs- und Logistikbereich wurde bereits ein Bedarf an vergleichbaren Methoden zur Messung der Energieeffizienz und der Kohlendioxidemissionen festgestellt und mit entsprechenden Arbeiten begonnen. Die gemeinsamen Methoden sollten zur Gewinnung zuverlässiger Daten genutzt werden, auf deren Grundlage IKT-Instrumente entwickelt werden könnten.

(21)

Durch sektorübergreifende Partnerschaften könnte die Entwicklung und umfassende Einführung IKT-gestützter Lösungen für die Überwachung, Verwaltung und Messung von Energienutzung und Kohlendioxidemissionen in Energie verbrauchenden Bereichen beschleunigt und damit eine zuverlässige Grundlage für Entscheidungen im Hinblick auf Energieeinsparungen und Emissionssenkungen geschaffen werden.

(22)

Intelligente Messsysteme bieten die Möglichkeit eines Echtzeit-Informationsflusses und neuer Regelkreise, was wiederum ein besseres Energiemanagement ermöglicht und den Endverbrauch bei den Kunden beeinflusst, insbesondere wenn die Verbrauchsmessung durch informative Abrechnungen ergänzt wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben intelligente Verbrauchsmessungen gesetzlich vorgeschrieben oder ziehen entsprechende Vorschriften in Betracht. Ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Mindestspezifikationen für die Funktionsmerkmale intelligenter Messeinrichtungen würde dabei helfen, technische Hindernisse zu überwinden, die Interoperabilität zu gewährleisten und die Einführung innovativer IKT-gestützter Anwendungen für das Management des Energieendverbrauchs zu ermöglichen.

(23)

Intelligente Verbrauchsmessung und intelligente Stromnetze sind wichtige Instrumente für die Maximierung von Energieeinsparungen in Gebäuden, die groß angelegte Einführung von Elektrofahrzeugen, eine effiziente Energieversorgung und -verteilung sowie für die Integration erneuerbarer Energiequellen. Aus solchen Entwicklungen hervorgehende Anwendungen und Dienste dürften zur Entstehung neuer Wirtschaftsbereiche führen, an denen sowohl Akteure des Energie- als auch des IKT-Sektors beteiligt sein werden. Neben den Voraussetzungen für die Entstehung neuer Märkte sollte auch Pilotprojekten und anderen Sondierungsmaßnahmen Aufmerksamkeit geschenkt werden.

(24)

Für die Zwecke dieser Empfehlung ist unter Dematerialisierung der IKT die Verringerung des Bedarfs an materiellen Ausrüstungen für die Erbringung elektronischer Dienste zu verstehen. Von besonderer Bedeutung ist die Dematerialisierung bei der öffentlichen Beschaffung von IKT. Sie kann erreicht werden, indem die Nutzung vorhandener materieller Ressourcen und die Konfiguration von IKT-Systemen optimiert werden und dafür gesorgt wird, dass keine vertraglichen oder technischen Hindernisse der Erweiterung oder Modernisierung bestehender Systeme im Wege stehen.

(25)

Wie die in Erwägungsgrund 14 genannte öffentliche Konsultation gezeigt hat, besteht auf allen Verwaltungsebenen die Bereitschaft, zur Verbesserung der Energieeffizienz und Verringerung der Kohlendioxidemissionen beizutragen. Die Rolle der IKT bei der Erreichung dieser Ziele steht auch im Mittelpunkt von Initiativen, die von Behörden in Europa derzeit durchgeführt werden. Um die Kohärenz zwischen den Maßnahmen zu gewährleisten, positive Synergien zu nutzen und durch Erfahrungsaustausch eine gemeinsame Wissensbasis zu schaffen, bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

(26)

Schätzungen zufolge könnte durch einen breiteren Einsatz bestimmter Anwendungen, z. B. öffentliche Online-Dienste und -Anwendungen, sowie moderner Kooperationstechnologien der weltweite Energieverbrauch bis 2020 um mindestens 1-2 % gesenkt werden (19). Damit die EU Energieeinsparungen in großem Umfang realisieren kann, muss unbedingt eine europaweite Breitbandinfrastruktur aufgebaut werden.

(27)

Ein wirksames Vorgehen einzelner Organisationen oder Interessengruppen ist nicht möglich. Gesellschaftsweite systemische Veränderungen können nur durch ein abgestimmtes Vorgehen mehrerer, privater wie öffentlicher Organisationen herbeigeführt werden, wozu auch Partnerschaften auf Kommunal- und Regionalebene gehören. Die Kommission möchte zudem den Austausch bewährter Praktiken für die Nutzung von IKT-Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz fördern.

(28)

Um wirkliche Fortschritte zu erzielen, ist ein entschlossenes Engagement auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene notwendig. Deshalb liegt es an den nationalen, regionalen und lokalen politischen Entscheidungsträgern, ihr uneingeschränktes Engagement für eine zügige Durchführung der in der dieser Mitteilung empfohlenen Maßnahmen zu bekräftigen —

EMPFIEHLT, dass der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor

mit dem Ziel, seinen wachsenden Anteil an den globalen Kohlendioxidemissionen zu verringern und das Potenzial der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), beim Übergang zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft eine zentrale und entscheidende Rolle zu spielen, verstärkt zu nutzen,

(1)

sich zu einer schrittweisen Kohlendioxidreduzierung verpflichtet, die zu einer messbaren und nachprüfbaren Verringerung der Energieintensität und der Kohlendioxidemissionen aller Prozesse führt, die bei der Herstellung, dem Transport und dem Vertrieb von IKT-Geräten und -Bauteilen eine Rolle spielen;

(2)

sich über seine Branchenverbände an einem von der Europäischen Kommission einzuleitenden Prozess mit folgenden Zielsetzungen beteiligt:

(a)

Erarbeitung einer Grundlage zur Messung seiner Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit, wozu der Sektor bis 2010 die Ausgangsdaten liefern soll;

(b)

Annahme und Anwendung gemeinsamer Methoden bis Ende 2011;

(c)

Bestimmung von Energieeffizienzzielen bis 2011, mit denen die von der EU für das Jahr 2020 gesteckten Ziele nach Möglichkeit bereits 2015 übertroffen werden;

(d)

Erstellung eines Fahrplans innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieser Empfehlung mit anschließenden Jahresberichten;

(3)

gemeinsam mit der Europäischen Kommission sowie mit anderen zuständigen öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen einen Prüf- und Verifizierungsrahmen entwickelt, anhand dessen beurteilt wird, ob und inwieweit Vorgaben zur Verringerung der Energieintensität und der Kohlendioxidemissionen von einzelnen Unternehmen eingehalten werden;

(4)

in enger Zusammenarbeit mit dem Gebäude- und Bausektor IKT-Lösungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz neuer und bestehender Gebäude sowie Bau- und Renovierungsverfahren ermittelt und einen gemeinsamen Fahrplan für die breite Einführung solcher Lösungen erstellt;

(5)

in enger Zusammenarbeit mit dem Gebäude- und Bausektor Hindernisse beseitigt, die einem breiteren Einsatz von IKT-gestützten Modellierungs- und Simulationswerkzeugen und sonstigen Anwendungen, die die Einhaltung geltender Vorschriften an die Energieeffizienz von Gebäuden erleichtern und unterstützen, im Wege stehen;

(6)

in enger Zusammenarbeit mit dem Verkehrs- und Logistiksektor IKT-Lösungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz ihrer Dienstleistungen ermittelt und in Verbindung mit den Tätigkeiten im Rahmen des IVS-Aktionsplans einen gemeinsamen Fahrplan für die großflächige Verwendung solcher Lösungen erstellt;

(7)

in enger Zusammenarbeit mit dem Verkehrs- und Logistiksektor eine systematische Grundlage schafft, um allen potenziellen Kunden vollständige, vergleichbare und zuverlässige Daten über den Energieverbrauch und die Kohlendioxidemissionen ihrer Güterverkehrs- und sonstigen Dienstleistungen bereitzustellen;

EMPFIEHLT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN

mit dem Ziel sicherzustellen, dass die IKT-Politik mit nationalen, lokalen und regionalen Konzepten für einen Übergang zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft voll im Einklang steht,

(8)

über ihre zuständigen nationalen Behörden

(a)

spätestens bis Ende 2010 eine gemeinsame Mindestspezifikation für die Funktionsmerkmale intelligenter Messeinrichtungen vereinbaren, durch die die Verbraucher bessere Informationen über ihren Energieverbrauch sowie bessere Möglichkeiten zu dessen Steuerung erhalten;

(b)

spätestens bis Ende 2012 einen kohärenten Zeitrahmen für die Einführung der intelligenten Verbrauchsmessung festlegen;

(9)

Beschaffungsverfahren beschließen und anwenden, die die Hebelwirkung der Nachfrage des öffentlichen Sektors im Hinblick auf eine Dematerialisierung von IKT-Produkten und -Diensten ausnutzen;

(10)

auf allen Verwaltungsebenen die Verwendung geeigneter IKT-Werkzeuge erleichtern, um die Auswirkungen unterschiedlicher politischer Maßnahmen besser zu verstehen und aus deren Zusammenwirken resultierende Beeinträchtigungen zu vermeiden;

(11)

in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften relevanter Bereiche die Verwendung von Energiesimulationen und -modellen fördern, insbesondere:

(a)

Architekten, Bauunternehmer und Installateure

(b)

Energiekontrolleure

(c)

Logistik, Güter- und Personenbeförderung

(d)

öffentliche Dienste, Planungs- und Politikfunktionen;

(12)

über ihre nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Strategien für die Einführung einer zuverlässigen Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastruktur anwenden und gegebenenfalls anpassen, um die Überwachung und das Management des Verbrauchs, der Verteilung und Erzeugung von Energie, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, zu vereinfachen und die Einführung gemeinschaftsweiter Systeme wie intelligente Verbrauchsmessung, intelligente Stromnetze und intelligente Städte zu fördern;

(13)

neben ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 11 und Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2009/72/EG für den Elektrizitätsbinnenmarkt (20) alle Beteiligten in groß angelegte Demonstrationsvorhaben für intelligente Messsysteme und intelligente Stromnetze einbinden, um Einvernehmen über die Voraussetzungen für künftige IKT-gestützte Innovationen zu erzielen;

(14)

über ihre nationalen, regionalen und kommunalen Behörden offene digitale Plattformen nutzen, um auf ein integriertes Konzept für die Stadtplanung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen hinzuwirken, den Wissensaustausch zu fördern sowie die Erstellung von Katalogen bewährter Praktiken und die Pflege von leicht zugänglichen Informationsbeständen zu unterstützen;

(15)

über ihre nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Möglichkeiten für kreative Formen der Zusammenarbeit und Problemlösung auf Gemeinschaftsebene schaffen, und zwar durch Aufforderungen zur Einreichung von Ideen, Wettbewerbe und nach Möglichkeit durch freien Zugang zu einer breiten Palette öffentlicher digitaler Inhalte und Daten;

(16)

über ihre nationalen, regionalen und kommunalen Behörden die Vorteile, die sich aus dem Ersatz nichtelektronischer Verwaltungsvorgänge durch energieeffizientere Online-Anwendungen und -Dienste ergeben, auf alle Gesellschaftsbereiche ausweiten;

FORDERT die Mitgliedstaaten AUF,

die Kommission über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Veröffentlichung und anschließend einmal jährlich zu unterrichten.

Brüssel, den 9. Oktober 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(2)  Siehe Zusammenfassung der Gesamtbeurteilung aller 27 in der Richtlinie 2006/32/EG geforderten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne, SEK(2009) 889 endg. (Moving forward together on saving energy).

(3)  KOM(2006) 545.

(4)  KOM(2008) 30.

(5)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008 – Schlussfolgerungen der Präsidentschaft, 17271/1/08 REV 1, 13. Februar 2009.

(6)  KOM(2008) 241.

(7)  KOM(2008) 397.

(8)  KOM(2003) 302.

(9)  „The International Reference Life Cycle Reference System (ILCD) Handbook and supporting Data Network“. http://lct.jrc.ec.europa.eu/eplca/deliverables/international-reference-life-cycle-data-system-ilcd-handbook

(10)  Europäisches Konjunkturprogramm, KOM(2008) 800 endg.

(11)  KOM(2009) 36.

(12)  Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa, KOM(2008) 886. Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ΚΟΜ(2008) 887.

(13)  Bio Intelligence: „Impacts of Information and Communication Technologies on Energy Efficiency“ (Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Energieeffizienz).

(14)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(15)  KOM(2009) 111 endg.

(16)  Öffentliche Konsultation über Informations- und Kommunikationstechnologien für eine kohlenstoffarme Gesellschaft, 30. März bis 14. Juni 2009.

(17)  OECD: „Guide to Measuring the Information Society“, Rev. Juli 2009. www.oecd.org/sti/measuring-infoeconomy/guide.

(18)  SMART 2020: Enabling the low-carbon economy in the information age (Ermöglichung der kohlenstoffarmen Wirtschaft im Informationszeitalter), Bericht der „Climate Group“ im Auftrag der Global eSustainability Initiative (GeSI).

(19)  SMART 2020: Enabling the low-carbon economy in the information age (Ermöglichung der kohlenstoffarmen Wirtschaft im Informationszeitalter), Bericht der „Climate Group“ im Auftrag der Global eSustainability Initiative (GeSI).

(20)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.