ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.049.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 49

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
22. Februar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/100/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 159/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat als Futtermittelzusatzstoff für Schweine, Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferde sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1876/2006 und (EG) Nr. 757/2007 ( 1 )

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 160/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 162/2003, (EG) Nr. 971/2008, (EU) Nr. 1118/2010, (EU) Nr. 169/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Diclazuril zur Verwendung in Futtermitteln ( 1 )

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 161/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 über die Zulassung einer Zubereitung aus Natriumhydroxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische ( 1 )

52

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

55

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 163/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

62

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 164/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

64

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/7/EU der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid in Anhang I ( 1 )

66

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/101/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2013 zur Ernennung eines französischen Mitglieds und zweier französischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2012

über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2013/100/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich seines Abschlusses wird die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 7 Absatz 2 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. ELBÆK


(1)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION

(nachstehend „die Union“)

einerseits und

DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK SRI LANKA

(nachstehend „Sri Lanka“)

andererseits

(nachstehend „die Parteien“) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und Sri Lanka bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Unionsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Sri Lanka mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und Sri Lanka zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für mehrere Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Unionsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser (in Anhang 3 aufgeführten) Drittstaaten Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass Luftfahrtunternehmen nach Unionsrecht grundsätzlich keine Vereinbarungen treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Sri Lanka, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Rechte Sri Lankas in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benannt hat, bei dem die Regulierungsaufsicht bezüglich der Sicherheitsüberwachung von einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen Sri Lanka und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat, geschlossenen Abkommens auch auf diesen anderen Mitgliedstaat erstrecken,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die in Anhang 1 aufgeführten bilateralen Luftverkehrsabkommen auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, den benannten Luftfahrtunternehmen der Parteien faire und gleiche Chancen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken einzuräumen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Zweck dieses Abkommens ist, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und Sri Lanka zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Sri Lankas zu beeinflussen oder die Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen auszuhandeln —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2)   Die Bezugnahmen in den in Anhang 1 genannten Abkommen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Bezugnahmen in den in Anhang 1 genannten Abkommen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Sri Lanka erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Sri Lanka die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensfristen, sofern

a)

das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt und

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

c)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Sri Lanka kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aussetzen oder einschränken, sofern

a)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt oder

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

c)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder

d)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Sri Lanka und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

e)

das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, mit dem Sri Lanka kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat Sri Lanka Verkehrsrechte verweigert hat.

Sri Lanka übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Sri Lanka aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überprüfung, Überarbeitung oder Änderung

Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen, überarbeiten oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.

(3)   Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

Artikel 8

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und singhalesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и седми септември две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de septiembre de dos mil doce.

V Bruselu dne dvacátého sedmého září dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende september to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta septembrikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of September in the year two thousand and twelve.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept septembre deux mille douze.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette settembre duemiladodici.

Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit septītajā septembrī.

Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų rugsėjo dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év szeptember havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tnax.

Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste september tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego września roku dwa tysiące dwunastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de setembro de dois mil e doze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte septembrie două mii doisprezece.

V Bruseli dvadsiateho siedmeho septembra dvetisícdvanásť.

V Bruslju, dne sedemindvajsetega septembra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde september tjugohundratolv.

За Европейския сьюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Правителството на Демократична социалистическа република Шри Ланка

Por el Gobierno de la República Socialista Democrática de Sri Lanka

Za vládu Srílanské demokratické socialistické republiky

For Den Demokratiske Socialistiske Republik Sri Lankas regering

Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka

Sri Lanka Demokraatliku Sotsialistliku Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Λαϊκής Σοσιαλιστικής Δημοκρατίας της Σρι Λάνκα

For the Government of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka

Pour le Gouvernement de la République Socialiste Démocratique de Sri Lanka

Per il governo della Repubblica democratica socialista di Sri Lanka

Šrilankas Demokrātiskās Sociālistiskās Republikas valdības vārdā –

Šri Lankos Demokratinės Socialistinės Respublikos Vyriausybės vardu

A Srí Lanka Demokratikus Szocialista Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika Demokratika Soċjalista tas-Sri Lanka

Voor de regering van de Democratische Socialistische Republiek Sri Lanka

W imieniu Rządu Demokratyczno-Socjalistycznej Republiki Sri Lanki

Pelo Governo da República Democrática Socialista do Sri Lanca

Pentru Guvernul Republicii Democratice Socialiste Sri Lanka

Za vládu Srílanskej demokratickej socialistickej republiky

Za vlado Demokratične socialistične republike Šrilanke

Sri Lankan demokraattisen sosialistisen tasavallan hallituksen puolesta

För demokratiska socialistiska republiken Sri Lankas regering

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ANHANG 1

LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Sri Lanka und Mitgliedstaaten, in der jeweils geänderten Fassung:

Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Republik Sri Lanka, unterzeichnet am 15. Februar 1978 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Österreich“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. Dezember 1998 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Belgien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung von Ceylon über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 27. November 1970 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Bulgarien“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, paraphiert am 15. November 2002 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Zypern“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. April 2004 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Tschechische Republik“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung Dänemarks und der Regierung von Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. Mai 1959 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Dänemark“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Französischen Republik und Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 18. April 1966 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Frankreich“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sri Lanka, unterzeichnet am 24. Juli 1973 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Deutschland“ bezeichnet,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, paraphiert am 5. November 2002 in Athen, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Griechenland“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung von Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 1. Juni 1959 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Italien“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung von Ceylon über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 14. September 1953 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Niederlande“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 26. Januar 1982 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Polen“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung Schwedens und der Regierung von Ceylon über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. Mai 1959 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Schweden“ bezeichnet,

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftverkehr in seiner geänderten Fassung, unterzeichnet am 22. April 1998 in Colombo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Sri Lanka/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

ANHANG 2

LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG 1 GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Österreich,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Belgien,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Zypern,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Tschechische Republik,

Artikel 2 des Abkommens Sri Lanka/Dänemark,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Frankreich,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Sri Lanka/Deutschland,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Griechenland,

Artikel 4 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Sri Lanka/Italien,

Artikel 2 des Abkommens Sri Lanka/Niederlande,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Polen,

Artikel 2 des Abkommens Sri Lanka/Schweden,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Vereinigtes Königreich.

b)

Vorenthaltung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Österreich,

Artikel 5 des Abkommens Sri Lanka/Belgien,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Sri Lanka/Bulgarien,

Artikel 5 des Abkommens Sri Lanka/Zypern,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Tschechische Republik,

Artikel 6 des Abkommens Sri Lanka/Dänemark,

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Frankreich,

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Sri Lanka/Deutschland,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Griechenland,

Artikel 4 Absätze 4 bis 6 des Abkommens Sri Lanka/Italien,

Artikel 3 des Abkommens Sri Lanka/Niederlande,

Artikel 6 des Abkommens Sri Lanka/Schweden,

Artikel 5 des Abkommens Sri Lanka/Vereinigtes Königreich.

c)

Sicherheit:

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Österreich,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Belgien,

Artikel 10 des Abkommens Sri Lanka/Zypern,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Tschechische Republik,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Dänemark,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Griechenland,

Artikel 7 des Abkommens Sri Lanka/Polen,

Artikel 4 des Abkommens Sri Lanka/Schweden.

ANHANG 3

LISTE DER SONSTIGEN STAATEN, AUF DIE IN ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


VERORDNUNGEN

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 157/2013 DES RATES

vom 18. Februar 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 25. November 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung (2) der Einleitung eines Antidumpingverfahrens („AD-Verfahren“ oder „Verfahren“) betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Am gleichen Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung (3) der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA in die Union und leitete eine gesonderte Untersuchung („AS-Verfahren“) ein. Dieses Verfahren wurde am 21. Dezember 2012 ohne Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eingestellt.

(3)

Das AD-Verfahren wurde auf einen Antrag der European Producers Union of Renewable Ethanol Association ePURE („Antragsteller“) hin eingeleitet, der am 12. Oktober 2011 im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von Bioethanol in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die Ausführer/Hersteller in den USA, Einführer und sonstige bekanntermaßen betroffene Parteien und die Behörden der USA offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.2.1.   Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller in den USA

(6)

Aufgrund der potenziell großen Zahl von Ausführern/Herstellern in den USA wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Ausführer/Hersteller in den USA gebeten, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen und durch Beantwortung eines Stichprobenformulars die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf von Bioethanol für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) vorzulegen.

(8)

Zusätzlich wurden die zuständigen US-Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert.

(9)

Es meldeten sich über 60 Ausführer/Hersteller, die die angeforderten Informationen innerhalb der Frist von 15 Tagen übermittelten.

(10)

Daraufhin bildete die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe ausgehend von der größten repräsentativen in die Union ausgeführten Menge Bioethanol, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die gebildete Stichprobe umfasste sechs US-Hersteller von Bioethanol („US-Stichprobe“).

(11)

Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Produktion eines in die US-Stichprobe einbezogenen Herstellers im UZ nicht in die Union ausgeführt wurde. Dieses Unternehmen wurde daher aus der Stichprobe herausgenommen.

(12)

Obwohl die anderen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in ihrem Stichprobenformular Ausfuhren von Bioethanol in die Union angaben, ergab die Untersuchung, dass keiner von ihnen Bioethanol in die Union ausführte. Sie verkauften die Ware vielmehr im Inland an unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen, die sie dann mit Benzin mischten und im Inland sowie zur Ausfuhr insbesondere in die Union weiterverkauften. Die Vor-Ort-Kontrolle brachte zutage, dass die in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller entgegen dem Eindruck, den ihre Angaben in den Stichprobenformularen erweckt hatten, nicht in allen Fällen Kenntnis davon hatten, ob ihre Produktion für den Unionsmarkt oder irgendeinen anderen Zielmarkt einschließlich des US-Marktes bestimmt war, und dass ihnen auch die Verkaufspreise der Händler/Hersteller von Gemischen nicht bekannt waren. Demzufolge waren die US-Hersteller von Bioethanol de facto nicht die Ausführer der betroffenen Ware in die Union. Die Ausführer waren vielmehr die Händler/Hersteller von Gemischen. Anhand der im Rahmen der US-Stichprobe während der vorläufigen Untersuchung erhobenen und geprüften Daten konnte daher nicht festgestellt werden, ob Bioethanol aus den USA im UZ zu Dumpingpreisen in die Union ausgeführt wurde.

(13)

Zum damaligen Zeitpunkt konnten somit keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

(14)

Was die Ermittlung der Ausfuhren von Bioethanol in die Union anbelangt, so stützte sich die US-Stichprobe hauptsächlich auf Angaben der unabhängigen Hersteller von Gemischen/Händler, die in die vorläufige Untersuchung nicht einbezogen worden waren. Obwohl einer dieser Händler bei der vorläufigen Untersuchung mitarbeitete und zusätzliche Angaben übermittelte, reichten diese Angaben nicht aus, um die zur Berechnung von Dumpingspannen erforderlichen Daten genau und verlässlich festzustellen.

(15)

Um die Dumpinguntersuchung abschließen zu können, wurde es daher für notwendig erachtet, die Untersuchung stattdessen auf die Angaben der Händler und Hersteller von Gemischen zu gründen, die die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausführten.

(16)

Daher wurden Dumpingfragebogen an die acht größten Händler/Hersteller von Gemischen in den USA versandt, die bei der Untersuchung der US-Stichprobe ermittelt wurden. Auf diese Händler/Hersteller von Gemischen entfallen über 90 % der Gesamtausfuhren von Bioethanol in die Union. Zwei davon, deren Ausfuhren im UZ etwa 51 % der Gesamtausfuhren von Bioethanol in die Union ausmachten, erklärten sich bereit, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

1.2.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)

Aufgrund der potenziell großen Zahl von Unionsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte („EU-Stichprobe“). Diese Stichprobe bestand aus fünf Unternehmen und Gruppen, die zu den insgesamt 19 Unionsherstellern gehörten, die der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannt waren. Gebildet wurde die Stichprobe auf Basis der Produktionsmenge von Bioethanol im Untersuchungszeitraum und des Standorts der bekannten Hersteller. Auf diese Stichprobe entfielen 48 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ.

(19)

Die Untersuchung ergab indes, dass die in die EU-Stichprobe einbezogenen Gruppen aus zahlreichen Unternehmen oder Einheiten bestanden, die die gleichartige Ware herstellten und verkauften. Im vorliegenden Fall hätten somit 13 Unternehmen untersucht werden müssen, und es war angesichts der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, all diese Unternehmen in die Untersuchung einzubeziehen. Es wurde daher beschlossen, die vorliegenden Daten zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe erneut zu untersuchen. Man befand, dass sich die Stichprobe auf die größten Produktionseinheiten in der Union und innerhalb der Gruppen gründen sollte, wobei auch einer gewissen geografischen Streuung der Unionshersteller Rechnung zu tragen war.

(20)

Schließlich wurde eine endgültige EU-Stichprobe aus sechs einzelnen Herstellern gebildet, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen von Bioethanol im UZ sowie hinsichtlich der geografischen Standorte der Hersteller repräsentativ war. Auf diese in Belgien, den Niederlanden, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Schweden und Deutschland ansässigen Hersteller entfallen 36 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 44 % der Gesamtproduktion, die von den Unternehmen, die Angaben für die Bildung einer Stichprobe übermittelt hatten, gemeldet wurde. Diese Stichprobe wurde im Hinblick auf die Untersuchung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als repräsentativ erachtet.

(21)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit der gebildeten Stichprobe Stellung zu nehmen.

(22)

Einige Parteien äußerten, die EU-Stichprobe sei weniger repräsentativ als die ursprünglich gebildete, die auch ganze Unternehmensgruppen umfasst habe. Eine objektive Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei nur möglich, wenn alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in die Stichprobe einbezogen würden. Insbesondere könne es dazu kommen, dass Kosten und Einnahmen bestimmten Unternehmen einer Gruppe zugewiesen würden, denen kein Kontrollbesuch abgestattet werde und die daher bei der Schadensanalyse möglicherweise nicht berücksichtigt würden.

(23)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von allen in die Stichprobe einbezogenen und nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gemachten Angaben — insbesondere die Angaben von einer Gruppe angehörenden Unternehmen — gebührend berücksichtigt und geprüft hat, um zu gewährleisten, dass sämtlichen Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Produktions- und Verkaufstätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bei der Schadensanalyse vollständig und ordnungsgemäß Rechnung getragen wurde.

(24)

Einige Parteien erhoben Einwände gegen die Einbeziehung von in der Aufbauphase befindlichen Unionsherstellern in die EU-Stichprobe. Sie bemängelten ferner, dass ein Unternehmen, das 2011 über bedeutende freie Kapazitäten verfügt habe und in einem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem die Richtlinie zu erneuerbaren Energien (4) nicht umgesetzt werde, nicht in die Stichprobe hätte einbezogen werden sollen. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Kommission, falls diese Unternehmen letztendlich in die Stichprobe einbezogen würden, die Daten dahingehend berichtigen sollte, dass diesen außerordentlichen Umständen Rechnung getragen werde.

(25)

Nach Auffassung der Kommission schließt die Tatsache, dass Unternehmen vor kurzem den Betrieb aufgenommen oder wieder aufgenommen haben, nicht aus, dass sie in die Stichprobe aufgenommen werden können. Die Einbeziehung dieser Unternehmen verstößt nicht gegen die in Artikel 17 der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Bildung einer Stichprobe. Was die Berichtigung der Daten betrifft, so gaben die Parteien weder einen konkreten Grund an noch legten sie Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vor und erläuterten auch nicht, auf welcher Grundlage die geforderte Berichtigung zu erfolgen hätte.

(26)

Außerdem brachte die Untersuchung keine Kosten — beispielsweise beschleunigte Abschreibungen — zutage, die zur Korrektur etwaiger Verzerrungen infolge des Aufbaus einer Geschäftstätigkeit berichtigt werden müssten. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(27)

Einige Parteien erhoben auch Einwände dagegen, dass ein in die vorläufige EU-Stichprobe einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der einen hohen Verbrauch und eine bedeutende Produktion von Bioethanol aufweise, nicht mehr Teil der EU-Stichprobe sei. Die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens sei gut, was die Vermutung nahelege, dass das Unternehmen aus diesem Grund von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei. Des Weiteren sei die Stichprobe bewusst so ausgewählt worden, dass eine Schädigung festgestellt werden konnte. Diesen Parteien zufolge hätte die Kommission für die Bildung einer Stichprobe allen Herstellern sogenannte Minifragebogen zur Erhebung der sachdienlichen Daten zusenden sollen.

(28)

Was den Versand von Minifragebogen betrifft, so bleibt festzuhalten, dass die Kommission vor der Bildung der Stichprobe von allen bekanntermaßen betroffenen Unionsherstellern Angaben angefordert hatte, um sachdienliche Daten für die Bildung einer Stichprobe zu erheben. Laut Abschnitt 5.2.1 der Einleitungsbekanntmachung konnten interessierte Parteien diese Angaben ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung dem Dossier entnehmen; die aktuelle wirtschaftliche Lage der Befragten ging daraus nicht hervor. Folglich verfügte die Kommission über genügend sachdienliche Informationen, um eine repräsentative Stichprobe entsprechend den Kriterien von Artikel 17 der Grundverordnung zu bilden, konnte jedoch keine ergebnisorientierte Unternehmensauswahl treffen. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(29)

Schließlich wurde vorgebracht, in die Stichprobe hätten Unternehmen einbezogen werden sollen, die Bioethanol aus Zuckerrüben herstellen, da die Produktion aus diesem Rohstoff wesentlich rentabler sein könne als beispielsweise die aus Weizen. Dieses Vorbringen wurde nicht begründet; die verfügbaren Informationen ergaben jedoch, dass nur ein kleiner Teil der Gesamtproduktion von Bioethanol in der Union aus Zuckerrüben hergestellt wird (2011 betrug dieser Anteil rund 12 %) und dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen teilweise auf Zuckerrüben als Ausgangsstoff für die Bioethanolproduktion zurückgreifen. Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(30)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird die wie oben erläutert zum Zwecke der Schadensanalyse gebildete Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ erachtet.

1.2.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(31)

Aufgrund der potenziell großen Zahl vom Verfahren betroffener Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(32)

Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten nur drei Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der begrenzten Zahl mitarbeitender Einführer vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich das Stichprobenverfahren erübrigte.

1.2.4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(33)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer/Hersteller in den USA, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die drei mitarbeitenden unabhängigen Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender.

(34)

Antworten gingen ein von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in den USA, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und vier Verwendern.

(35)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die endgültige Ermittlung eines Dumpings, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen.

(36)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführer/Hersteller in den USA

Marquis Energy LLC, Hennepin, Illinois

Patriot Renewable Fuels LLC, Annawan, Illinois

Platinum Ethanol LLC, Arthur, Iowa

Plymouth Energy Company LLC, Merrill, Iowa

POET LLC, Wichita, Kansas, und Sioux Falls, South Dakota

 

Unabhängiger Händler in den USA

Bio Urja Trading LLC, Houston, Texas

 

Verbundener Händler in der Schweiz

Cargill International SA, Genf

 

Hersteller in der Union

Abengoa Energy Netherlands B.V., Rotterdam, Niederlande

BioWanze S.A., Wanze, Belgien

Crop Energies Bioethanol GmbH, Mannheim, Deutschland

Ensus, Yarm, Vereinigtes Königreich

Lantmännen Energi/Agroetanol, Norrköping, Schweden

Tereos BENP, Lillebonne, Frankreich

 

Unabhängige Einführer in der Union

Shell Trading Rotterdam B.V., Rotterdam, Niederlande

Greenergy Fuels Limited, London, Vereinigtes Königreich

 

Verwender in der Union

Shell Nederland Verkoopmaatschappij B.V. Rotterdam, Niederlande

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(37)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(38)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereihtes Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den USA.

(39)

Bioethanol lässt sich aus verschiedenen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen herstellen, z. B. Zuckerrohr, Zuckerrüben, Kartoffeln, Maniok und Mais. In den USA wird ausgehend von den verschiedenen Ausgangsstoffen wie folgt unterschieden:

a)

Konventionelle Biokraftstoffe (die in erster Linie aus Mais hergestellt und üblicherweise als Mais-Ethanol bezeichnet werden): Diese werden definiert als erneuerbare Kraftstoffe aus Maisstärke, die in Anlagen hergestellt werden, deren Bau nach dem Tag der Verabschiedung des Energy Independence and Security Act im Dezember 2007 (5) begonnen wurde, und die künftig eine Verringerung der Treibhausgasemissionen („THG“) um 20 % im Vergleich zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Benzin und Diesel (Basiswert) erreichen müssen.

b)

Fortgeschrittene Biokraftstoffe: Diese werden definiert als erneuerbare Kraftstoffe außer aus Maisstärke gewonnenem Ethanol, die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden und gemäß den Feststellungen der für die Umsetzung des Energy Policy Act („EPA“) zuständigen Stelle (Energy Policy Act Administrator) Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 50 % unter dem Basiswert für THG liegen. Hierunter fallen Biokraftstoffe aus Cellulose wie Bioethanol und Diesel aus Biomasse. Die gesetzlichen Vorgaben für fortgeschrittene Biokraftstoffe gelten für Biokraftstoffe aus Cellulose (Cellulosic Biofuels), Diesel aus Biomasse (Biomass-Based Diesel) und undifferenzierte fortgeschrittene Biokraftstoffe (Undifferentiated Advanced Biofuels).

(40)

Biokraftstoff aus Cellulose (6) wird definiert als erneuerbarer Kraftstoff aus Cellulose, Hemicellulose oder Lignin, die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden; dieser Kraftstoff muss gemäß den Feststellungen des Energy Policy Act Administrator Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 60 % unter dem Basiswert für Lebenszyklus-THG liegen. Biokraftstoffe aus Cellulose umfassen auch Bioethanol aus Cellulose. Es bestehen von der US-Regierung in hohem Maß geförderte Forschungs- und Pilotprojekte zur Herstellung fortgeschrittener Biokraftstoffe und speziell von Bioethanol aus Cellulose, das insbesondere aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen erzeugt wird. Laut Angaben von US-Behörden und öffentlich zugänglichen Informationen (7) wird sich die Produktion dieser Art von Bioethanol 2014 auf rund 4 Mrd. Liter und 2021 auf mehr als 50 Mrd. Liter belaufen. Die Produktion von Bioethanol aus Cellulose war im UZ unerheblich.

(41)

Im Untersuchungszeitraum und bis heute wurde bzw. wird in den USA hauptsächlich Mais als Ausgangsstoff verwendet, während in der Union vor allem Weizen verwendet wird.

(42)

Die Untersuchung ergab, dass Bioethanol im Allgemeinen in Reinform an Hersteller von Gemischen/Händler verkauft wird, die es mit Benzin mischen (8), um insbesondere hochprozentige Gemische herzustellen, die zwecks Herstellung weiterer Gemische ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft und als Kraftstoff verbraucht werden. Die Herstellung dieser Gemische ist kein besonders komplexer Vorgang; es genügt, die Erzeugnisse in Spezialtanks zu vermischen, indem man die gewünschten Prozentanteile Bioethanol und Benzin zuführt.

(43)

Zur Identifizierung der weltweit verwendeten verschiedenen Arten von Bioethanol, Bioethanolgemischen oder -mischungen werden Ethanolkraftstoffmischungen mit „E“-Nummern gekennzeichnet, die den Anteil des Ethanolkraftstoffs an der Mischung in Volumenprozent ausdrücken. So besteht E85 aus 85 % wasserfreiem Ethanol und 15 % Benzin. Gemische mit geringem Ethanolgehalt, also von E5 bis E25, werden auch als Gasohol bezeichnet, obwohl international unter „Gasohol“ meistens das Gemisch E10 verstanden wird. E10 oder Gemische mit geringerem Ethanolgehalt wurden bis 2011 in mehr als zwanzig Ländern weltweit verwendet, angeführt von den USA, wo 2010 fast das gesamte an Tankstellen verkaufte Benzin mit 10 % Bioethanol versetzt war.

(44)

Wie aus der Untersuchung hervorging, werden im Rahmen des derzeitigen Programms National Renewable Fuel Standard (RFS1), das infolge des Energy Policy Act von 2005 eingerichtet wurde, durch den das Luftreinhaltungsgesetz (Clean Air Act) geändert und die erste landesweit gültige Norm für erneuerbare Kraftstoffe geschaffen wurde, alle Arten von Bioethanol als Biokraftstoffe betrachtet. Der amerikanische Kongress betraute die US-Umweltbehörde (Environmental Protection Agency, EPA) mit der Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem US-Energieministerium (US Department of Energy), dem US-Landwirtschaftsministerium (Department of Agriculture) und den Interessenträgern dieses Programm zu erstellen und umzusetzen.

(45)

Infolge der von den USA betriebenen Energiepolitik wurde das Land 2005 mit einem Anteil von 57,5 % an der Weltproduktion zum Weltmarktführer in der Herstellung von Bioethanol. 2009 wurden entsprechend den Anforderungen des Energy Policy Act mindestens 11 Mrd. US-Gallonen erneuerbare Kraftstoffe produziert, vornehmlich im Hinblick auf die Einhaltung der im Energy Independence and Security Act von 2007 festgelegten Ziele. Die Produktion im großen Maßstab ermöglichte es US-Herstellern aber auch, Bioethanol auf andere Märkte auszuführen, so u. a. in die Union.

(46)

Amtlichen Quellen, Marktdaten und öffentlich zugänglichen Informationen zufolge (9) werden alle Arten von Bioethanol und Bioethanol in Gemischen, insbesondere Mischungen von Bioethanol mit aus Erdölprodukten erzeugtem Benzin (vgl. Erwägungsgrund 43), die in den USA hergestellt und entweder in den USA verkauft oder von dort ausgeführt werden, als Bioethanolkraftstoffe angesehen und sind Teil eines Gesetzespakets zur Förderung von Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern und alternativen Kraftstoffen in den USA.

(47)

Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von Bioethanol und das Bioethanol in den Gemischen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen geringfügigen Abweichungen bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben.

(48)

Einige Parteien brachten vor, die Definition der betroffenen Ware sei nicht klar, insbesondere weil keine Unterscheidung zwischen Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und dem für andere Verwendungszwecke möglich sei. Sie forderten daher, die Untersuchung solle sich auf Ethanol für alle Verwendungszwecke und Ethanol aus sämtlichen Ausgangsstoffen erstrecken, einschließlich synthetischen Ethanols, das mit Bioethanol für industrielle Zwecke konkurriere.

(49)

Eine andere Partei verlangte das Gegenteil: Die Untersuchung solle lediglich Bioethanol für Kraftstoffanwendungen umfassen, und Bioethanol für industrielle Zwecke solle somit ausgeschlossen sein.

(50)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware in erster Linie auf der Grundlage ihrer grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und nicht anhand ihrer Verwendungszwecke oder Anwendungen definiert werden sollte. Eine Ware mit unterschiedlichen Anwendungen kann unabhängig von ihrer späteren Verwendung durchaus dieselben oder ähnliche grundlegende Eigenschaften haben, und es kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, die Analyse von Definition und Anwendungsbereich der Ware angesichts der Besonderheit des Wirtschaftszweigs und des Markts zu vertiefen.

(51)

Im vorliegenden Fall war klar, dass sich die Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung nicht auf synthetisches Ethanol erstrecken sollte. Synthetisches Ethanol weist andere Eigenschaften als Bioethanol auf und entspricht nicht den oben erwähnten Kriterien in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware. Kein auf die Produktion dieser Ware spezialisierter Hersteller nahm an dieser Untersuchung teil. Daher kann synthetisches Ethanol nicht in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden und wird bei der Untersuchung nicht berücksichtigt. Entgegen der Argumentation einiger Parteien ergibt sich aus dieser Klarstellung keine Änderung am Gegenstand der Untersuchung oder an der Definition der betroffenen Ware, sie wirkte sich auch nicht auf die Qualität der verwendeten Daten aus.

(52)

Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und Bioethanol für andere Anwendungen können ähnliche Eigenschaften aufweisen. Die Dumpinguntersuchung bezog sich jedoch auf Wirtschaftsbeteiligte in den USA, die Bioethanol für Kraftstoffanwendungen herstellen oder mischen, insbesondere Bioethanol, das in Kraftstoffmischungen zum Einsatz kommt. Ebenso konzentrierte sich die Untersuchung bei den Unionsherstellern auf Bioethanol, das für Kraftstoffanwendungen und nicht für andere Verwendungszwecke bestimmt war. Für andere Zwecke als Kraftstoffanwendungen bestimmtes Bioethanol sollte daher nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein.

(53)

Einführer, die das aus den USA eingeführte Bioethanol nicht zu Kraftstoffzwecken verwenden, haben die Möglichkeit, eine Anmeldung zur besonderen Verwendung nach den Bestimmungen von Artikel 291 bis 300 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Union abzugeben (10).

2.2.   Gleichartige Ware

(54)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge weist das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Bioethanol ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf wie aus den USA in die Union ausgeführtes Bioethanol.

(55)

Wie in Erwägungsgrund 39 erläutert, kann Bioethanol aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Die Untersuchung ergab jedoch keine Hinweise darauf, dass die Eigenschaften des Endprodukts je nach verwendetem Ausgangsstoff unterschiedlich ausfallen würden. Es wurde festgestellt, dass die in den USA vornehmlich aus Mais hergestellte und in die Union ausgeführte betroffene Ware mit der von den Unionsherstellern vornehmlich aus Weizen hergestellten und in der Union verkauften Ware austauschbar ist. Darüber hinaus gibt es, wenn überhaupt, keine nennenswerten Unterschiede in der Verwendung und der Wahrnehmung durch die Wirtschaftsbeteiligten und Verwender am Bioethanolmarkt.

(56)

Daher wird bestätigt, dass in der Union hergestelltes und verkauftes Bioethanol und die aus den USA ausgeführte betroffene Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist.

(57)

Einige der in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller führten an, dass das auf dem US-Markt hergestellte und verkaufte Bioethanol gegenüber der betroffenen Ware nicht gleichartig sei, da es dem Wortlaut der Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung nicht genau entspreche. Tatsächlich wiesen die auf dem US-Markt verkauften Arten von Bioethanol einen Wassergehalt über dem Schwellenwert von 0,3 % auf und entsprächen nicht der Norm EN 15376, sondern der in den USA geltenden Norm (ASTM).

(58)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass für den Verkauf auf dem US-Markt hergestelltes Bioethanol weitgehend die gleichen grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweist wie die betroffene Ware. Nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung braucht eine gleichartige Ware der betroffenen Ware nicht unbedingt in jeder Hinsicht zu gleichen, sondern kann auch eine Ware sein, die zwar der betroffenen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betroffenen Ware sehr ähnlich sind. Dies trifft auf das auf dem US-Markt verkaufte Bioethanol und das in die Union ausgeführte Bioethanol zu. Es gibt Präzedenzfälle, in denen Waren trotz gewisser Unterschiede als gleichartige Waren betrachtet wurden (11).

(59)

Es wurde daher beschlossen, die vorläufige Feststellung zu ändern und das auf dem US-Markt verkaufte ASTM-Bioethanol und die betroffene Ware als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten.

3.   DUMPING

3.1.   Einleitung

(60)

Wie in den Erwägungsgründen 6 bis 16 dargelegt, betraf die Untersuchung zur Ermittlung des möglichen Vorliegens von Dumping einerseits Hersteller von Bioethanol und andererseits Händler/Hersteller von Gemischen, die die betroffene Ware in die Union ausführten.

(61)

Nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung wird in der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, der Zoll für das betroffene Lieferland festgesetzt.

(62)

Einige Hersteller brachten vor, es sei möglich, ihre Waren zu identifizieren und zu verfolgen, nachdem sie zur Ausfuhr (insbesondere in die Union) an einen US-Wirtschaftsbeteiligten verkauft wurden. Dabei nahmen sie Bezug auf das Zertifizierungsverfahren nach der Richtlinie zu erneuerbaren Energien; sie konnten jedoch insbesondere keine Verbindung zwischen ihren Verkäufen auf dem US-Markt und den von anderen Wirtschaftsbeteiligten getätigten Ausfuhren in die EU herstellen. Wie in den Erwägungsgründen 12 und 63 dargelegt, war diesen Herstellern auch die Höhe des Preises bei der Ausfuhr in die Union unbekannt.

(63)

Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass es aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der die betroffene Ware auf dem US-Markt hergestellt und verkauft und in die Union ausgeführt wurde, nicht praktikabel war, individuelle Dumpingspannen für US-Hersteller festzusetzen. Im konkreten Sachverhalt führten die in die US-Stichprobe einbezogenen Hersteller die betroffene Ware nicht in die Union aus, und die untersuchten Händler/Hersteller von Gemischen bezogen Bioethanol von verschiedenen Herstellern und mischten und verkauften es insbesondere zur Ausfuhr in die Union; daher war es entgegen den Vorbringen der oben angeführten Parteien nicht möglich, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, ebenso ist es nicht möglich, zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union den Hersteller zu ermitteln. Anders gesagt, jede in die EU verschiffte Ladung enthält Bioethanol, das von mehreren US-Herstellern in den USA hergestellt wurde, und zwar nicht nur von den in die US-Stichprobe einbezogenen Herstellern. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Preise, welche die in die US-Stichprobe einbezogenen Hersteller ihren US-Abnehmern in den USA in Rechnung stellten, nicht den bei der Ausfuhr in die Union für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen entsprachen.

(64)

Deshalb sollte nach Auffassung der Kommission eine landesweite Dumpingspanne festgesetzt werden.

3.2.   Normalwert

(65)

Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die von den beiden mitarbeitenden Händlern/Herstellern von Gemischen getätigten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe in die Union im UZ entsprach.

(66)

Da die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt in ausreichender Menge erfolgten, wurde der Normalwert anhand des den beiden obengenannten Händlern/Herstellern von Gemischen im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den USA gezahlten oder zu zahlenden Preises bestimmt.

3.3.   Ausfuhrpreis

(67)

Die mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen stellten Daten bereit, die die Ermittlung eines Ausfuhrpreises anhand der ihnen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung gestatteten. Bei den Geschäftsvorgängen, bei denen die Einfuhren in die Union über ein verbundenes Handelsunternehmen erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises errechnet, den der verbundene Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung stellte.

(68)

Hinsichtlich der Verkäufe über den in der Schweiz ansässigen verbundenen Händler wurden Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und Gewinne nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen, da diese nicht als zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf in der Union entstandene Kosten betrachtet wurden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestand die Haupttätigkeit des verbundenen Händlers in der Kassenführung für den Geschäftsbereich „Zucker“, zu dem Biokraftstoffe gehören, sowie in der Absicherung der mit der Geschäftstätigkeit im Agrarsektor verbundenen Risiken durch Abschluss von Derivatkontrakten sowohl im außerbörslichen Handel als auch an organisierten Finanzmärkten.

(69)

Einige US-Hersteller führten an, dass es gängige Praxis der Organe sei, den vom Ausführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Verkaufspreis als Ausfuhrpreis für Dumpingberechnungen heranzuziehen. In diesem Fall wäre dies der Verkaufspreis, den die US-Hersteller unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen in den USA in Rechnung stellten. Wie jedoch bereits in den Erwägungsgründen 62 und 63 dargelegt, führte keiner der US-Hersteller von Bioethanol die betroffene Ware in die Union aus; außerdem war ihnen die Höhe des Preises bei der Ausfuhr in die EU nicht bekannt. Ihr Preis auf dem Inlandsmarkt kann daher nicht herangezogen werden, da es sich nicht um einen für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis handelt. Demzufolge kann dem Einwand nicht stattgegeben werden.

3.4.   Vergleich

(70)

Der Vergleich zwischen dem gewogenem durchschnittlichem Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp für die mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen erfolgte auf der Stufe ab Werk, wobei nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, berücksichtigt wurden. Ein Händler/Hersteller von Gemischen machte geltend, dass die Daten über Inlandsverkäufe nicht repräsentativ seien. Da die Händler/Hersteller von Gemischen es versäumten, Daten für alle Inlandsverkäufe vorzulegen, basiert die Berechnung auf den Daten, die im Fragebogen und während des Besuchs vor Ort vorgelegt wurden.

(71)

Ein Händler/Hersteller von Gemischen brachte vor, die Berechnung des Inlandspreises solle auf den NYMEX-Spotmarktdaten beruhen. Die Kommission ist der Ansicht, dass überprüfte Daten von zwei Händlern/Herstellern von Gemischen zuverlässiger sind.

(72)

Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.

(73)

Die betroffene Ware und die gleichartige Ware weisen die Besonderheit auf, dass Händler/Hersteller von Gemischen im UZ eine Subvention hauptsächlich in Form von Verbrauchsteuergutschriften auf ihre Verkäufe von Bioethanolgemischen erhalten haben. Zur Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wird eine Methode angewandt, bei der die tatsächlichen Verkaufspreise, die von den genannten Händlern/Herstellern von Gemischen im Inland und bei der Ausfuhr in Rechnung gestellt werden, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Daher werden bei einem Vergleich der von Händlern/Herstellern von Gemischen auf dem US-Markt getätigten Verkäufe und der von Händlern/Herstellern von Gemischen bei der Ausfuhr in die EU in Rechnung gestellten Preise zur Berechnung der Dumpingspanne für die betroffene Ware etwaige Auswirkungen der Subvention auf die Preise beseitigt, da die Subvention im UZ sowohl Inlands- wie Ausfuhrverkäufe gleichermaßen betraf. Ein Händler/Hersteller von Gemischen behauptete, seine Inlandsverkäufe seien nicht subventioniert worden. Er konnte diese Behauptung jedoch nicht belegen; auch fällt es schwer, diese Behauptung mit den Angaben der US-Behörden zu dieser Subvention in Einklang zu bringen.

3.5.   Dumping

(74)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die mitarbeitenden unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen Dumping praktizierten.

(75)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 9,5 % wurde auf der Basis der aggregierten Daten der mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen ermittelt und stellt die landesweite Dumpingspanne für die USA dar.

(76)

Einige der in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller forderten, ihnen im Falle der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen eine individuelle Dumpingspanne zu gewähren. In Anbetracht des Inhalts der Erwägungsgründe 6 bis 16 sowie der in den Erwägungsgründen 60 bis 64 dargelegten Argumente kann dieser Forderung indes nicht stattgegeben werden, da die Untersuchung ergab, dass es bezüglich dieser Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere, da sie im UZ keine Ausfuhren in die Unon tätigten, nicht möglich war, ihre Waren bei der Ausfuhr in die Union zu verfolgen; auch hatten sie im Allgemeinen keine Kenntnisse vom Zeitpunkt der Ausfuhr oder von dem von den Unionseinführern gezahlten oder zu zahlenden Preis, so dass für diese Hersteller kein zuverlässiger Ausfuhrpreis und keine zuverlässige Dumpingspanne ermittelt werden konnten.

(77)

Einige Hersteller baten um genauere Informationen darüber, wie die Dumpingberechnung für die beiden mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen erfolgte. Zum einen erhalten die erbetenen Informationen jedoch geheime Geschäftsdaten und können daher nicht gegenüber anderen als der betreffenden Partei offengelegt werden. Zum anderen ist es gängige Praxis der Organe, über die allgemeine zur Ermittlung des Dumping genutzte Methode auch alle Parteien in Kenntnis zu setzen, deren individuelle Daten nicht in die Berechnung eingingen. Diese Methode wurde in dem an alle Parteien versandten Dokument zur allgemeinen Unterrichtung beschrieben.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(78)

Die Unionsproduktion wurde auf der Grundlage eines Marktberichts ermittelt, den der Antragsteller während der Untersuchung vorgelegt hatte. Die in diesem Bericht angegebene Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union wurde mit den Angaben der 17 mitarbeitenden Unionshersteller verglichen. Zwischen den beiden Datensätzen ergab sich eine geringfügige Differenz von rund 5 %. Diese erklärt sich aus der Tatsache, dass einige relativ kleine nicht mitarbeitende Unionshersteller keine Angaben zur Produktion vorgelegt hatten. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf 3,42 Mio. Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die Gesamtproduktion der Union entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden deshalb als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

4.2.   Unionsverbrauch

(79)

Die Ermittlung des Unionsverbrauchs erfolgte anhand der gesamten Unionsproduktion des Wirtschaftszweigs der Union zuzüglich der Menge der Einfuhren aus Drittländern auf der Basis der besten verfügbaren Statistiken, wovon die Bestandsveränderungen und die vom Wirtschaftszweig der Union angegebenen Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen wurden. Einige Parteien brachten vor, dass die zur Ermittlung des Verbrauchs herangezogenen Statistiken nicht vollständig seien, weil erhebliche Einfuhren von Bioethanol aus anderen Drittländern, die insbesondere im UZ getätigt wurden, nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem seien die Einfuhrmengen aus den USA von der Kommission zu hoch geschätzt worden und die Zahlen zum Verbrauch und zum Marktanteil daher nicht zuverlässig.

(80)

Diese Behauptungen wurden analysiert und anhand der vorliegenden Informationen überprüft. In Bezug auf die Einfuhren aus anderen Ländern legten die Parteien keine Beweise hinsichtlich der Einfuhrmengen der betroffenen Ware vor. Einfuhren aus anderen Ländern wurden jedoch bei der Schätzung der Einfuhren berücksichtigt. In der Schätzung der Einfuhren aus den USA im UZ wurde in Bezug auf die Einfuhrmengen ein Fehler entdeckt. Die Einfuhrmengen wurden daher neu bestimmt und wo nötig berichtigt. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen, die bei der Ermittlung der Schädigung und der Schadensursache gezogen wurden.

(81)

Hinsichtlich der Einfuhren der betroffenen Ware ist zu betonen, dass es für die betroffene Ware keine spezifischen Zollcodes der Kombinierten Nomenklatur gibt. Außerdem enthalten die Codes der Kombinierten Nomenklatur, unter denen die betroffene Ware bei den Zollbehörden angemeldet werden kann, neben der betroffenen Ware auch noch andere Waren.

(82)

Bezüglich der Einfuhren von Bioethanolgemischen ging aus den überprüften Fragebogenantworten der unabhängigen Einführer hervor, dass die meisten dieser Einfuhren unter dem TARIC-Code 3824909799 beim Zoll angemeldet wurden. Die Einfuhrmengen können jedoch nicht direkt bei Eurostat abgerufen werden, da dieser TARIC-Code neben der betroffenen Ware noch verschiedene weitere chemische Produkte umfasst.

(83)

Hinsichtlich der unter den KN-Codes 2207 10 00 und 2207 20 00 angemeldeten Einfuhren war es nicht möglich, zwischen der betroffenen Ware und anderen, von der Untersuchung nicht betroffenen Waren zu unterscheiden, da keine ausreichenden Informationen zu der eingeführten Ware vorlagen.

(84)

Angesichts der Tatsache, dass bei Eurostat keine vollständigen detaillierten Einfuhrangaben abgerufen werden konnten, wurde beschlossen, auch noch andere Informationsquellen zum Zwecke der Ermittlung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union heranzuziehen.

(85)

Zur Erlangung der bestmöglichen Schätzung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA wurden die Statistiken der US International Trade Commission als zuverlässigste Grundlage erachtet. Die angegebenen Ausfuhrmengen fallen unter die US-Zollcodes 22071060 und 22072000.

(86)

Die Schätzung dieser Einfuhren erfolgte anhand eines geeigneten Verfahrens, bei dem alle von der US International Trade Commission angegebenen Mengen zur Ermittlung der Einfuhren aus den USA in die Union berücksichtigt wurden.

(87)

Die Schätzung der Einfuhren in die Union mit Ursprung in Brasilien gründete sich auf folgende Informationsquellen: Berichte der Renewable Fuels Agency des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Einfuhren in das Vereinigte Königreich sowie Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands und Daten von Eurostat. Für die Niederlande, Schweden und Finnland wurden die Einfuhrmengen auf der Grundlage der Namen der Einführer und der Ausführer und der Warenbeschreibung geschätzt, sofern diese verfügbar waren. Zur Schätzung dieser Einfuhren wurde ein konservativer Ansatz verfolgt. Alle angegebenen Mengen wurden bei der Berechnung der Einfuhren berücksichtigt.

(88)

Daten von Eurostat wurden schließlich auch zur Schätzung der übrigen Einfuhren in die Union für alle nicht in Erwägungsgrund 87 genannten Mitgliedstaaten herangezogen. Eine Berichtigung der Einfuhrmengen wurde ausgehend von dem Prozentsatz des in der Union als Kraftstoff verwendeten Bioethanols vorgenommen. Diese Berichtigung geht auf den Antrag zurück. Dieser Prozentsatz entstammte der jährlichen Ethylalkoholbilanz, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wird (12). Der Prozentsatz des in der Union als Kraftstoff verwendeten Bioethanols lag 2008 bei 54 %, 2009 bei 66 % und 2010 bei 68 %. Für den UZ wurde zur Schätzung der einschlägigen Einfuhren im UZ der Prozentsatz für 2010 herangezogen.

(89)

Zur Schätzung der Einfuhren mit anderem Ursprung wurden Eurostat-Daten und die Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands als Informationsquellen herangezogen. Es wurde die gleiche Methodik angewandt wie zur Ermittlung der Einfuhren aus Brasilien.

(90)

Bezüglich der Berechnung des durchschnittlichen CIF-Stückpreises für Einfuhren aus den USA und aus Brasilien dienten die Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands als Informationsquellen. Für die USA wurden auch Daten aus dem an die unabhängigen Einführer gerichteten überprüften Fragebogen herangezogen. Für die USA erfolgte die Schätzung der durchschnittlichen CIF-Preise für 2008 und 2009 anhand des von der US International Trade Commission für diese Jahre angegebenen Durchschnittspreises, ausgedrückt im Verhältnis zu dem für 2010 ermittelten durchschnittlichen CIF-Stückpreis.

(91)

Die Bestandsveränderungen wurden auf der Grundlage der Angaben über den Wirtschaftszweig der Union ermittelt, die vom Antragsteller vorgelegt wurden.

(92)

Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

 

2008

2009

2010

UZ

Gesamtproduktion der Union (in Tonnen) (A)

2 153 118

2 797 948

3 274 665

3 389 503

Gesamteinfuhren aus Drittländern einschließlich des betroffenen Landes (in Tonnen) (B)

1 252 705

1 130 703

859 605

1 031 226

Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Nicht-EU-Länder (in Tonnen) (C)

26 263

41 023

53 085

59 633

Bestandsveränderungen (13) (in Tonnen) (C)

0

4 730

–8 415

–5 458

Unionsverbrauch (in Tonnen)

3 379 559

3 882 897

4 089 600

4 366 554

Index: 2008 = 100

100

115

121

129

Quelle:

(A) Marktbericht; (B) Eurostat, die US International Trade Commission; die Renewable Fuels Agency des Vereinigten Königreichs und die Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands; (C) Angaben im Antrag, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Angaben zum Wirtschaftszweig der Union im Antrag.

(93)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum erheblich (+ 29 %). Diese Steigerung wurde durch die Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten angeregt, in der Wachstumsziele für den Verbrauch erneuerbarer Energien festgelegt sind.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

4.3.1.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(94)

Hinsichtlich der Mengen, des Marktanteils und der Preise entwickelten sich die Einfuhren aus den USA in die Union im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus den USA (in Tonnen) (A)

63 406

53 332

348 868

686 185

Index: 2008 = 100

100

84

550

1 082

Marktanteil (in %)

1,9

1,4

8,5

15,7

Index: 2008 = 100

100

73

454

837

Durchschnittspreis in Euro/Tonne (B)

590,6

552,5

542,5

626,7

Index: 2008 = 100

100

94

92

106

Quelle:

(A) Angaben der US International Trade Commission zur Ausfuhrmenge, (B) Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands und eine überprüfte Fragebogenantwort eines unabhängigen Einführers.

(95)

Die Einfuhrmengen aus den USA nahmen im Bezugszeitraum beträchtlich zu, und zwar von 63 406 Tonnen auf 686 185 Tonnen. Analog dazu wuchs der Marktanteil der US-Ausführer in der Union im gleichen Zeitraum erheblich von 1,9 % auf 15,7 %.

(96)

Obwohl die durchschnittlichen US-Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 6 % stiegen, waren die von US-Ausführern in Rechnung gestellten Preise durchweg niedriger als die Durchschnittspreise der Unionshersteller (vgl. Erwägungsgrund 117). Diese systematische Preisunterbietung seitens der US-Ausführer erklärt die deutliche Zunahme ihres Marktanteils im Bezugszeitraum.

4.3.2.   Preisunterbietung durch die Einfuhren aus dem betroffenen Land

(97)

Für die Zwecke der Beurteilung etwaiger Preisunterbietungen im UZ wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der US-Ausführer für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe verglichen. Zur Ermöglichung eines gerechten Preisvergleichs wurden angemessene Berichtigungen für bestehende Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten auf den US-Preis angewandt.

(98)

Dieser Vergleich ergab für den UZ durchgängige Preisunterbietungen (durchschnittlich 5,6 %), ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe. Anhand dieser Preisunterbietung wird der Preisdruck deutlich, der von den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt insbesondere im UZ ausgeübt wurde.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Vorbemerkungen

(99)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Einschätzung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum aussagekräftig sind.

(100)

Die Schadensanalyse in Bezug auf die makroökonomischen Daten wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne stützt sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt von ePURE.

(101)

Die Schadensanalyse in Bezug auf die mikroökonomischen Daten wie Preise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Lagerbestände stützt sich auf Daten aus den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(102)

Die Bioethanol-Industrie in der Union befindet sich noch in der Aufbauphase. Die Unternehmen haben kürzlich in neue Produktionsanlagen investiert oder ihre vorhandenen Kapazitäten erweitert, um der wachsenden Nachfrage in der Union nachzukommen. Die Tatsache, dass neue Hersteller im Bezugszeitraum die Produktion aufgenommen haben, hat bei Indikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmenge und Beschäftigung zu positiven Entwicklungen geführt.

(103)

Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass ein solcher Wirtschaftszweig eine gewisse Zeit braucht — zwei bis drei Jahre ab Produktionsbeginn —, bis er ein normales Produktionsniveau erreicht hat.

4.4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionsvolumen (in Tonnen)

2 153 118

2 797 948

3 274 665

3 389 503

Index: 2008 = 100

100

130

152

157

Produktionskapazität (in Tonnen)

3 443 766

3 992 640

4 670 076

4 734 915

Index: 2008 = 100

100

116

136

137

Kapazitätsauslastung (in %)

63

70

70

72

Index: 2008 = 100

100

112

112

114

Quelle:

auf Basis der vom Antragsteller übermittelten Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(104)

Infolge der Richtlinie zu erneuerbaren Energien nahm die Produktion in der Union im Bezugszeitraum erheblich zu — die Steigerung betrug rund 57 %. Von 2008 bis 2010 stieg die Produktion in der Union um 36 %, doch verlangsamte sich das Wachstum anschließend deutlich und belief sich im UZ auf nur noch 3,5 % gegenüber 2010.

(105)

Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum mit + 37 % ebenfalls erheblich und folgte einem ähnlichen Muster wie die Produktion.

(106)

Die Kapazitätsauslastung stieg im Bezugszeitraum um 14 %; diese Zunahme wurde zu Beginn des Bezugszeitraums erzielt. Angesichts dessen, dass einige Unionshersteller 2009 in der Aufbauphase waren, war von einer weiteren Steigerung der Kapazitätsauslastung auszugehen, da Hersteller normalerweise zwei bis drei Jahre ab Produktionsbeginn benötigen, bis sie ein normales Produktionsniveau erreicht haben (vgl. Erwägungsgrund 103). Dies war jedoch nicht der Fall.

(107)

Die Untersuchung bestätigte somit, dass mehrere Unternehmen in der EU aufgrund der erwarteten Veröffentlichung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien zu Beginn oder während des Bezugszeitraums ihre Geschäftstätigkeit aufnahmen. Dieser Umstand führte bei den obengenannten Schadensfaktoren vor allem im Zeitraum bis 2010 zu einer positiven Entwicklung. Die Lage am Unionsmarkt änderte sich jedoch zeitgleich mit dem massiven Anstieg gedumpter Einfuhren aus den USA im Jahr 2010, und das erwartete Wachstum der Wirtschaftstätigkeit stellte sich im UZ nicht ein.

4.4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2008

2009

2010

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

2 035 367

2 650 526

3 117 410

3 229 326

Index: 2008 = 100

100

130

152

159

Marktanteil (in %)

60,2

68,3

76,2

74,0

Index: 2008 = 100

100

113

126

122

Quelle:

auf Basis der vom Antragsteller übermittelten Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(108)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 59 %, und der Marktanteil erhöhte sich um 13,8 Prozentpunkte. Von 2008 bis 2010 nahm die Verkaufsmenge kontinuierlich zu; von 2010 bis zum UZ wuchs die Verkaufsmenge jedoch weniger stark als der Verbrauch, der sich im gleichen Zeitraum um 6,8 % erhöhte.

(109)

Ebenso stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bis 2010, sank dann aber im UZ. Im Zeitraum von 2010 bis zum UZ, in dem sich der Marktanteil der Einfuhren aus den USA nahezu verdoppelte (+ 7,2 Prozentpunkte), büßte der Wirtschaftszweig der Union 2,2 Prozentpunkte ein.

4.4.4.   Wachstum

(110)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum mit + 29,2 % erheblich. Obwohl Verkaufsmenge und Marktanteil in diesem Zeitraum ebenfalls zunahmen, kam der Anstieg des Verbrauchs dem Wirtschaftszweig der Union insbesondere ab 2010 nicht in vollem Umfang zugute. Von 2010 bis zum UZ verlangsamte sich das Wachstum bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, und im Vergleich zu den Jahren davor ging der Marktanteil zurück.

(111)

Einige Parteien brachten vor, die Wachstumsentwicklung einiger Indikatoren im Bezugszeitraum lasse nicht auf einen geschädigten Wirtschaftszweig schließen. Wie oben dargelegt, zeigte die Untersuchung allerdings, dass das verlangsamte Wachstum im Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 und im UZ mit dem massiven Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA zusammenfiel.

4.4.5.   Beschäftigung und Produktivität

 

2008

2009

2010

UZ

Zahl der Beschäftigten

2 331

2 419

2 523

2 552

Index: 2008 = 100

100

104

108

109

Produktivität

(in Einheit/Beschäftigten)

924

1 157

1 298

1 328

Index: 2008 = 100

100

125

141

144

Quelle:

auf Basis der vom Antragsteller übermittelten Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(112)

Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Genauer gesagt nahm sie von 2008 bis 2010 um 8 % zu, erhöhte sich im UZ jedoch nur marginal um 1 %. Diese Entwicklung spiegelt die Kapazitäts- und Produktionsentwicklung in der Union wider.

(113)

Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union wurde gemessen als Output pro Beschäftigten in einem Jahr. Sie nahm im Bezugszeitraum mit + 44 % erheblich zu, was den Lerneffekt und die Effizienzsteigerung während und nach der Aufbauphase widerspiegelt.

4.4.6.   Höhe der derzeitigen Dumpingspanne

(114)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der im UZ ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

4.4.7.   Erholung von früherem Dumping

(115)

Da keine Auswirkungen von früherem Dumping vorhanden sind, ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht von Belang.

4.4.8.   Durchschnittliche Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZ

Stückpreise (in Euro)

702,59

634,88

657,41

768,59

Index: 2008 = 100

100

90

94

109

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(116)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um insgesamt 9 %. Im Vergleich zu 2008 gingen sie 2009 zurück, stiegen jedoch anschließend bis zum Ende des UZ kontinuierlich an. Die Untersuchung ergab allerdings, dass die Preissteigerungen nicht ausreichten, um dem Wirtschaftszweig der Union die Deckung seiner Kosten zu ermöglichen. Die Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den Kosten vergrößerte sich insbesondere im UZ weiter. Dieser Sachverhalt fällt mit einem verstärkten Auftreten von gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA auf dem Unionsmarkt zusammen.

(117)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum anhaltend über denen der gedumpten Einfuhren aus den USA (und zwar um bis zu 23 %).

4.4.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2008

2009

2010

UZ

Nettogewinn vor Steuern (in Euro)

–33 305 225

1 343 823

–33 932 738

–82 070 168

Index: 2008= – 100

– 100

4

– 102

– 246

Rentabilität der Verkäufe in der Union (in % des Nettoumsatzes)

–11,65

0,33

–5,72

–9,74

Index: 2008= – 100

– 100

3

–49

–84

Cashflow (in Euro)

–2 528 061

34 783 260

48 733 697

36 832 646

Index: 2008= – 100

– 100

1 376

1 928

1 457

Cashflow in % der Verkäufe in der Union an unabhängige Abnehmer

–0,9

8,7

8,2

4,4

Index: 2008= – 100

– 100

980

930

494

Investitionen (in Euro)

330 441 830

86 279 988

38 710 739

23 018 175

Index: 2008 = 100

100

26

12

7

Kapitalrendite (in %)

–10

2

–88

– 357

Index: 2008 = – 100

– 100

15

– 870

–3 538

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(118)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde sowohl in absoluten Werten ermittelt (Nettogewinn vor Steuern) als auch durch die Ausweisung des Nettogewinns oder -verlustes vor Steuern als Prozentsatz des mit den Verkäufen der gleichartigen Ware erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum negativ mit Ausnahme von 2009, als die Unternehmen der Stichprobe den Break-Even-Punkt erreichten.

(119)

Die Kapitalrendite entwickelte sich ähnlich und blieb weit hinter den für ein Überleben des Wirtschaftszweigs der Union erforderlichen Renditen zurück.

(120)

Der Cashflow war 2008 negativ und verbesserte sich 2009 und 2010. Im UZ ging der Cashflow jedoch erneut zurück, was darauf hindeutete, dass der Wirtschaftszweig der Union zunehmend Schwierigkeiten hatte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren.

(121)

Durch die Entwicklung von Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum wurde die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs der Union, in seine Tätigkeiten zu investieren, eingeschränkt und seine Entwicklung beeinträchtigt, was aus dem Investitionsrückgang um 93 % während dieses Zeitraums eindeutig hervorgeht.

4.4.10.   Löhne

 

2008

2009

2010

UZ

Löhne (in Euro)

45 066 253

57 253 228

68 711 959

76 030 008

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

75 691

81 233

88 638

99 646

Index: 2008 = 100

100

107

117

132

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(122)

Die Löhne stiegen im Bezugszeitraum um 32 %, was die Produktivitätssteigerung der Beschäftigten widerspiegelt.

4.4.11.   Lagerbestände

 

2008

2009

2010

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

34 585

24 022

38 649

31 408

Index: 2008 = 100

100

69

112

91

Lagerbestand im Verhältnis zur Produktion (in %)

8,3

3,5

3,8

2,5

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(123)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum leicht zurück.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(124)

Die Untersuchung ergab, dass der massive Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt im Jahr 2010 und insbesondere im UZ auftrat. Zwar hatten sich bestimmte Schadensindikatoren in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert, doch das Wachstum entsprach nicht der Zunahme des Verbrauchs im Bezugszeitraum, und die Verbesserungen reichten somit nicht aus, um dem Wirtschaftszweig der Union den Ausbau seiner Tätigkeiten zu ermöglichen.

(125)

Wie es für einen neuen und wachsenden Wirtschaftszweig normal ist, wiesen bestimmte Indikatoren wie Verkaufsmenge, Produktion und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass während dieses Zeitraums neue Unionshersteller in den Markt einstiegen. Dennoch ergab die Untersuchung, dass die Lage auf dem Unionsmarkt es den Unionsherstellern ab dem massiven Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren im Jahr 2010 nicht gestattete, ein ausreichendes Tätigkeits- und Preisniveau zu erlangen, um die im Bezugszeitraum getätigten umfangreichen Investitionen ausweiten und aufrechterhalten zu können.

(126)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge unterboten die Niedrigpreiseinfuhren kontinuierlich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Das Preisniveau erlaubte es dem Wirtschaftszweig nicht, seine Kosten zu decken und die Cashflows und Gewinne zu realisieren, die für die Entwicklung der Geschäftstätigkeiten des Wirtschaftszweigs erforderlich sind.

(127)

Vielmehr verschlechterten sich die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union, wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, oder sie blieben weit unter dem normalen Niveau. Dies beeinträchtigte massiv die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und seine Möglichkeit, weiter in seine Geschäftstätigkeiten zu investieren.

(128)

Aufgrund dieser Sachlage wurde die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(129)

Nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 der Antidumpinggrundverordnung wurde geprüft, ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung im betroffenen Land geschädigt wurde; neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(130)

Wie oben erwähnt, nahm der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 29,2 % deutlich zu. Allerdings stiegen die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land mengenmäßig erheblich, von einem Anteil von 1,9 % am Unionsmarkt zu Beginn des Bezugszeitraums auf 15,7 % im UZ. Dadurch wurde auf den Wirtschaftszweig der Union eindeutig Druck ausgeübt, insbesondere von 2010 bis zum Ende des UZ, als sich diese Einfuhren mehr als verdoppelten. Ab 2010 — und insbesondere im UZ — waren große Mengen an Niedrigpreiseinfuhren aus den USA auf dem Unionsmarkt, die die Preise des Wirtschaftszweigs unterboten. Dadurch war es dem Wirtschaftszweig nicht möglich, sich im UZ wie erwartet zu entwickeln.

(131)

Einige Parteien brachten vor, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union genau zwischen 2010 und dem UZ — also zeitgleich mit der Verdopplung der Einfuhren aus den USA — verbessert habe. Wie in den Erwägungsgründen 102 und 107 erläutert, führte die Tatsache, dass viele Unionshersteller im Bezugszeitraum in den Markt einstiegen, bei bestimmten Schadensfaktoren zu einer positiven Entwicklung, beispielsweise bei Produktion und Verkaufsmengen. Gegenüber 2010 büßte der Wirtschaftszweig der Union im UZ jedoch Marktanteile ein, während auf dem Unionsmarkt zur gleichen Zeit die höchsten Zuwächse an gedumpten Einfuhren aus den USA zu verzeichnen waren. Preisunterbietung und Preisdruck führten zu einer Verschlechterung der allgemeinen Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere der Rentabilität.

(132)

Die Niedrigpreiseinfuhren spielten also bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ eine wichtige Rolle.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(133)

Die Kommission prüfte auch folgende andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde: Einfuhren aus anderen Ländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und andere Faktoren wie Fluktuationen bei den Rohstoffpreisen, Nachfrageentwicklung und vermeintliche interne Probleme bei Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union.

5.3.1.   Einfuhren aus anderen Ländern (Brasilien)

(134)

Den vorliegenden Informationen zufolge gab es neben Brasilien kein anderes Land, das die betroffene Ware im Bezugszeitraum in die Union in großen Mengen ausführte. Die brasilianischen Einfuhrpreise blieben weit unter denen der Unionshersteller. Allerdings wiesen die Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum bei Menge (–81 %) und Marktanteil (–25,8 %) eindeutig eine rückläufige Entwicklung auf. Da die Einfuhrmengen im UZ auf ein so niedriges Niveau sanken, können sie nicht als Argument herangezogen werden, das gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Niedrigpreiseinfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ spräche.

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren mit Ursprung in Brasilien (in Tonnen)

1 022 980

884 020

396 249

195 342

Index: 2008 = 100

100

86

39

19

Marktanteil der Einfuhren aus Brasilien (in %)

30,3

22,8

9,7

4,5

durchschnittlicher CIF-Stückpreis

(in Euro/Tonne Einfuhren)

560,8

496,2

580,8

622,4

Index: 2008 = 100

100

88

104

111

Quelle:

Eurostat, die Renewable Fuels Agency des Vereinigten Königreichs, Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands und Angaben im Antrag.

(135)

Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum weiterhin über der Geringfügigkeitsschwelle gelegen hätten und dass sie zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gebracht worden seien. Außerdem hätten die Einfuhren aus den USA lediglich den Marktanteil übernommen, der zuvor auf die Einfuhren aus Brasilien entfallen sei. Die Einfuhren aus den USA könnten daher angeblich nicht als Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden.

(136)

Wie oben ausgeführt, gingen die Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum erheblich zurück. Ihr Marktanteil sank von 30,3 % auf 4,5 % zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verbrauch erheblich anstieg. Angesichts der Preispolitik der brasilianischen Ausführer auf dem Unionsmarkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass brasilianisches Bioethanol zu einem gewissen Grad zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Allerdings verringerten sich diese Einfuhren im UZ nach Auffassung der Kommission in einem solchen Maße, dass sie nicht als wesentliche Ursache dieser Schädigung betrachtet werden können. Tatsächlich nahmen im Zeitraum von 2010 bis zum UZ die gedumpten Einfuhren aus den USA um mehr als 330 000 Tonnen zu, während die Einfuhren aus Brasilien um ca. 200 000 Tonnen zurückgingen. Mithin wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum durch die Präsenz des brasilianischen Bioethanols auf dem Unionsmarkt insbesondere im UZ nicht aufgehoben wird.

5.3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

26 263

41 023

53 085

59 633

Quelle:

Angaben im Antrag und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(137)

Die Untersuchung ergab, dass im UZ geringe Mengen Bioethanol vom Wirtschaftszweig der Union zu Preisen ausgeführt wurden, die weit über den üblichen Preisen auf dem Unionsmarkt lagen. Dies führte zu der Schlussfolgerung, dass die Ausfuhrleistung nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land spricht.

5.3.3.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(138)

Die Untersuchung ergab, dass die Wirtschaftskrise keine negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte. Die stärkste Zunahme beim Bioethanolverbrauch in der Union war 2009 zu verzeichnen, also in dem Jahr, das allgemein als das schlimmste Jahr der Wirtschaftskrise gilt. Im gleichen Zeitraum stiegen auch Produktion und Verkauf der Unionshersteller.

(139)

Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Wirtschaftskrise nicht entkräftet wird.

5.3.4.   Andere Faktoren

(140)

Es wurden von Parteien auch andere Faktoren ins Feld geführt, die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechen könnten, etwa die Schwankungen der Rohstoffpreise, die Entwicklung der Nachfrage, die geringer gewesen sei als erwartet, ein Regelungsrahmen der Union, der sich angeblich nachteilig auf die Unionshersteller auswirke, sowie vermeintliche interne Probleme bei Unionsherstellern.

(141)

Zu den Schwankungen bei den Rohstoffpreisen ist anzumerken, dass die Preise für Mais und Weizen im Bezugszeitraum volatil waren. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die meisten Hersteller dieses Risiko durch spezifische Preisgestaltungsmechanismen mit ihren Lieferanten oder über die Finanzmärkte absichern. Selbst wenn also für Ausgangsstoffe insbesondere zwischen 2008 und 2010 unterschiedlich hohe Preise gezahlt wurden, als der Preis für Mais unter dem für Weizen lag, so waren die Preise für Ausgangsstoffe in der zweiten Hälfte des UZ doch mehr oder weniger gleich. Dies bedeutet, dass etwaige Preisunterschiede minimal und nicht von Dauer sind.

(142)

Einige Parteien behaupteten, dass die Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten zu langsam erfolgt sei und dass der Verbrauch hinter den in der Richtlinie festgelegten Zielen zurückbleibe. Doch selbst wenn die ursprünglichen Ziele im Bezugszeitraum nicht vollständig erreicht wurden, so ist die erhebliche Zunahme des Verbrauchs in diesem Zeitraum — nämlich um 29,2 % — doch ein positiver Faktor, der bei der Analyse nicht außer Acht gelassen werden kann. In jedem Fall erklärt die angeblich langsame Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien nicht das Auftreten von großen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und den Wirtschaftszweig schädigten. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(143)

Des Weiteren wurde von Parteien angeführt, dass der Wirtschaftszweig der Union allein nicht den Unionsbedarf decken könne, da Rechtsunsicherheit bestehe, die Zertifizierung sehr langsam erfolge und somit der Nutzen für die zertifizierten Unionshersteller zunichte gemacht werde. Schließlich behaupteten einige Parteien, die Schädigung der Unionshersteller sei darauf zurückzuführen, dass sie im Bezugszeitraum mit internen Problemen konfrontiert gewesen seien. Diese Vorbringen wurden jedoch nicht begründet und durch die Untersuchung auch nicht bestätigt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich den Untersuchungsergebnissen zufolge das angeblich niedrige Produktionsniveau in der Union hauptsächlich aus einem niedrigen Verkaufspreisniveau auf dem Unionsmarkt erklärt, das stark vom massiven Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA insbesondere im UZ beeinflusst war, welche die Preise der Unionshersteller unterboten. Offensichtlich hatten die EU-Hersteller keine andere Wahl als die Produktion einzustellen, da ihnen die Preise insbesondere im UZ noch nicht einmal die Deckung der Rohstoffkosten ermöglichten. Die obigen nicht begründeten Vorbringen entkräften folglich nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ.

(144)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass alle genannten Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den USA nicht widerlegen konnten.

(145)

Schließlich wurde noch von Parteien vorgebracht, dass im UZ zahlreiche Einfuhren unter der KN-Position 3824 eingereiht worden seien, für die ein niedriger Zollsatz galt. Nach Ablauf des UZ sei die Höhe des einschlägigen Zollsatzes angehoben worden. Ihrer Meinung nach wurde die Schädigung durch den niedrigen Zollsatz und nicht durch Dumping verursacht. Dazu ist nur anzumerken, dass sich Zollsätze jederzeit ändern können, und dass dieses Vorbringen daher das Vorliegen einer Schädigung im Untersuchungszeitraum nicht in Frage stellen kann.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(146)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass im Bezugszeitraum Menge und Marktanteil der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung im betroffenen Land deutlich zunahmen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen.

(147)

Diese Steigerung der Menge und des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land erfolgte zeitgleich mit einem allgemeinen kontinuierlichen Anstieg des Verbrauchs in der Union und auch mit negativen Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Es gelang den Ausführern des betroffenen Landes, ihren Marktanteil durch eine systematische Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu erhöhen. Gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union trotz einer Steigerung seiner Wirtschaftstätigkeit nicht in der Lage, eine nachhaltige Rentabilität zu erreichen.

(148)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.

(149)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den USA eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(150)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der Schlussfolgerung, dass durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine Schädigung verursacht wurde, zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(151)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den USA eine bedeutende Schädigung erlitt. Werden keine Maßnahmen zur Korrektur der handelsverzerrenden Auswirkungen dieser Einfuhren ergriffen, scheint eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr wahrscheinlich.

(152)

Es wird erwartet, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und der Wirtschaftszweig der Union seine Preise so gestalten kann, dass sie seine Produktionskosten widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union auch in die Lage versetzen würde, seine Verkaufsmengen zu steigern und so den Marktanteil zurückzugewinnen, den er durch die gedumpten Einfuhren verloren hat. Dies wiederum wird sich positiv auf seine Finanzlage und Rentabilität auswirken.

(153)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union nicht zuwiderlaufen würde.

6.3.   Interesse der Einführer

(154)

Zwei Unternehmen übermittelten Antworten auf den an unabhängige Einführer in der Union gerichteten Fragebogen. In den Betrieben dieser mitarbeitenden Einführer wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Bei beiden besuchten Unternehmen bildet das Bioethanolgeschäft nur einen kleinen Teil ihres Gesamtumsatzes (weniger als 5 %). Außerdem gaben sie an, eine etwaige Preiserhöhung an ihre Abnehmer, die Verwender, weitergeben zu können.

(155)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer haben würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(156)

Vier Unternehmen übermittelten Antworten auf den an Verwender in der Union gerichteten Fragebogen. In einem dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(157)

Beim besuchten Unternehmen bildet das Bioethanolgeschäft nur einen kleinen Teil seines Umsatzes (weniger als 5 %). Das Unternehmen hat eine Folgenabschätzung für E5 durchgeführt und errechnet, dass ein Zoll von 100 EUR/m3 zu einer Preiserhöhung von 0,005 EUR Cent pro Liter an der Zapfsäule führen würde

(158)

Was die drei anderen Verwender angeht, so geht aus ihren Angaben im Fragebogen hervor, dass auch für sie die Auswirkungen begrenzt wären. Bei einem Unternehmen sind die aus dem betroffenen Land bezogenen Mengen recht gering, und die Einführung eines Antidumpingzolls hätte nur minimale Auswirkungen auf seine Rentabilität.

(159)

Die anderen beiden mitarbeitenden Verwender sind miteinander verbunden und gaben an, dass sie etwaige Antidumpingzölle an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Sie erklärten auch, dass ihnen genügend Bezugsquellen zur Wahl stünden und sie nicht von Einfuhren aus den USA abhängig seien.

(160)

Parteien brachten vor, dass die Kapazitäten in der Union nicht ausreichten, um die Gesamtnachfrage zu decken, und dass die Union zur Sicherung ihres Bioethanolbedarfs auf Einfuhren angewiesen sei. Die geprüften Zahlen zur Kapazität zeigen allerdings, dass es in der Union durchaus freie Kapazitäten gab, vor allem bedingt durch das niedrige Verkaufspreisniveau. Die Unionshersteller wären infolgedessen in der Lage, ihre Produktion zu steigern, um der wachsenden Nachfrage gerecht zu werden, insbesondere, wenn Handelsverzerrungen auf dem Markt beseitigt werden. Außerdem dürften in naher Zukunft voraussichtlich neue Anlagen gebaut und in Betrieb genommen werden, wodurch das angebliche Risiko eines Engpasses in der Union vermindert wird.

(161)

In Anbetracht dieser Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Bioethanoleinfuhren aus den USA keine nennenswerten negativen Auswirkungen für die Verwender in der Union hätten.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(162)

Aus dem dargestellten Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass die vorliegenden Informationen bezüglich des Unionsinteresses insgesamt keine zwingenden Gründe erkennen lassen, die gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA sprechen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(163)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(164)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(165)

Bei der Ermittlung des Zollbetrags, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(166)

In diesem Fall wird angesichts der Feststellungen, insbesondere in den Erwägungsgründen 102 und 103, die Auffassung vertreten, dass sich die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union auf die Gewinne gründen sollte, die erzielt wurden, als die Einfuhren aus den USA unerheblich waren, d. h. auf die durchschnittliche Gewinnspanne vor Steuern eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in den Jahren 2008 und 2009, und zwar eines Herstellers, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Anlaufphase war. Mithin werden 6,8 % des Umsatzes als angemessene Spanne angesehen; diese Spanne kann als ein angemessener Mindestgewinn betrachtet werden, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Handelsbedingungen ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß im UZ hätte erzielen können.

(167)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurden die Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe um die tatsächlichen Gewinne/Verluste im UZ berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet.

(168)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

7.2.   Form und Höhe der Zölle

(169)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, also nach der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf die Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Dementsprechend sollten alle Zollsätze auf die Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

(170)

Folgende endgültige Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

 

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Zoll

Landesweite Dumpingspanne (in %)

9,5

31,1

9,5

(171)

Da der Antidumpingzoll auch auf Gemische mit mehr als 10 Volumenprozent (V/V) Bioethanol anteilsmäßig auf den jeweiligen Bioethanolgehalt erhoben wird, wird es für die wirksame Umsetzung der Maßnahme durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, den Zoll als Festbetrag auf der Grundlage des Gehalts an reinem Bioethanol festzusetzen.

(172)

Der in dieser Verordnung genannte Antidumpingzoll wurde auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Sachlage wider, die während dieser Untersuchung festgestellt wurde. Dieser für alle Unternehmen geltende landesweite Zoll gilt für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA.

(173)

Ursprünglich war aufgrund der als dynamisch wahrgenommenen Entwicklungen des Markts für die betroffene Ware vorgesehen, die Dauer der Maßnahmen auf 3 Jahre zu begrenzen; infolge der Stellungnahmen von interessierten Parteien wurde diesbezüglich jedoch eine Neubewertung vorgenommen. Insbesondere brachte der Antragsteller vor, es sei zu früh, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer wesentlichen Änderung des Marktverhaltens auszugehen, da sich der Wechsel zu Bioethanol der neuen Generation sehr wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum vollziehe; er sollte daher im vorliegenden Vorschlag nicht berücksichtigt werden. Auch sei es zu früh darüber zu spekulieren, wie sich einige der derzeit erörterten Regelungsvorschläge auf die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten auf diesem Markt auswirken würden. Nach Prüfung dieser Vorbringen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Abweichen von der üblichen Geltungsdauer für Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nicht angemessen ist. Davon unbeschadet können alle interessierten Parteien, sofern dies gerechtfertigt ist, eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 beantragen.

8.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(174)

Der Antragsteller beantragte bei der Kommission mehrmals die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA. Nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Der Antragsteller machte geltend, dass angesichts der Einführung der zollamtlichen Erfassung im parallel laufenden Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA (14), diese Bedingungen automatisch erfüllt seien.

(175)

Es gilt jedoch zu betonen, dass die zollamtliche Erfassung in dem parallel laufenden Antisubventionsverfahren unter völlig anderen Gegebenheiten beschlossen wurde. Wie in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 festgestellt wurde, erfolgte im Untersuchungszeitraum zwar eindeutig eine anfechtbare Subventionierung, durch die der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wurde, doch beschloss die Kommission, keine vorläufigen Ausgleichszölle einzuführen, weil sie gleichzeitig vorläufig feststellte, dass die wichtigste im Untersuchungszeitraum geltende Subventionsregelung zum Zeitpunkt der Einführung vorläufiger Maßnahmen keine Vorteile mehr erbracht hätte. Es lagen jedoch Beweise dafür vor, dass die USA die wichtigste bei der Untersuchung als anfechtbar befundene Subventionsregelung in den kommenden Monaten rückwirkend wieder einführen könnte. Für den Fall, dass es dazu kommen sollte, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie berechtigt gewesen wäre, im Rahmen dieser Untersuchung vorläufige Ausgleichszölle einzuführen (und letztendlich zu vereinnahmen). Um unter diesen besonderen Umständen die Rechte der Europäischen Union zu wahren, beschloss die Kommission, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Diese besonderen Umstände sind im laufenden AD-Verfahren nicht gegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 2207100012, 2207200012, 2208909912, 2710122111, 2710122592, 2710123111, 2710124111, 2710124511, 2710124911, 2710125111, 2710125911, 2710127011, 2710129011, 3814001011, 3814009071, 3820000011 und 3824909767) eingereihtem, zur Verwendung als Kraftstoff bestimmtem Bioethanol, auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestelltem Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird auf 62,30 EUR pro Tonne Nettogewicht festgelegt. Der Antidumpingzoll wird anteilsmäßig, nämlich auf den Gewichtsanteil des aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen reinen Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) insgesamt (Bioethanolgehalt), erhoben.

(3)   Sind die in Absatz 1 beschriebenen Waren für andere Verwendungszwecke als für Kraftstoffanwendungen bestimmt, so werden sie vom endgültigen Antidumpingzoll befreit. Die Befreiung wird nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren gewährt (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission).

(4)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. SHERLOCK


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 7.

(3)  ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 13.

(4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(5)  Siehe www.ethanol.org — Norm RFS (Renewable Fuels Standard) gemäß dem Energy Independence and Security Act von 2007.

(6)  Siehe US Internal Revenue Code (IRC) — Sec. 40(b)(4) Punkt E.

(7)  Siehe www.ethanol.org — Norm RFS (Renewable Fuels Standard) gemäß dem Energy Independence and Security Act von 2007.

(8)  In der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Steuervergünstigung für Gemische auf Alkoholbasis („alcohol mixture credit“), wie sie in Sec. 40(b)(3) des US-amerikanischen Steuergesetzbuchs IRC definiert ist, bereits beansprucht werden konnte, wenn reines Bioethanol mit lediglich 0,1 % Benzin gemischt wurde.

(9)  Hierzu gehören zum Beispiel a) die von der American Coalition for Ethanol (ACE) im Internet veröffentlichten Informationen, b) das Energiegesetz „Energy Policy Act“ (EPA) von 2005, insbesondere P.L. 109-58, c) das Gesetz zur Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung „Energy Independence and Security Act“ von 2007 (P.L. 110-140, H.R. 6), mit dem der Renewable Fuels Standard (RFS) geändert und erhöht wurde — damit wurde für 2008 ein Verbrauch von 9 Mrd. Gallonen erneuerbarer Kraftstoffe und für 2011 ein entsprechender Verbrauch von 13,9 Mrd. Gallonen vorgeschrieben, d) vom US Department of Energy (Energieministerium) im Rahmen der Aktionen für saubere Städte herausgegebene Informationsblätter usw.

(10)  Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(11)  So wurden beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates bezüglich Persulfaten die chinesische Ware und die in der EU produzierte Ware als „gleichartig“ eingestuft, obwohl Qualitätsunterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrades und des Eisengehalts bestanden (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 61. Erwägungsgrund 10). Siehe auch das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-2/95, Industrie des Poudres Sphériques, dem zufolge „die Organe zu Recht zu dem Schluss gelangen konnten, dass chinesisches und russisches Calciummetall und in der EU erzeugtes Calciummetall ‚gleichartig‘ waren, obwohl die in der EU produzierte Ware aufgrund von Unterschieden im Sauerstoffgehalt für eine bestimmte Verwendung ungeeignet war, auf die 11 % des Verbrauchs in der EU entfielen (Rechtssache T-2/95, Randnrn. 202-221)“. Dieser Punkt wurde im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren (C-458/98 P) nicht in Frage gestellt.

(12)  ABl. C 225 vom 18.9.2009, S. 13. ABl. C 176 vom 2.7.2010, S. 6. ABl. C 236 vom 12.8.2011, S. 16.

(13)  Es wird angenommen, dass es 2008 keine Bestandsveränderungen gab.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission (ABl. L 229 vom 24.8.2012, S. 20).


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 158/2013 DES RATES

vom 18. Februar 2013

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 20. Oktober 2007 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) („Einleitungsbekanntmachung“) (2). Am 4. Juli 2008 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der VR China ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. September 2007 vom Spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie („FENAVAL“, früher „FNACV“) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfielen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 vom 5. November 2007 zur zollamtlichen Erfassung bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (4) („Verordnung zur zollamtlichen Erfassung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 9. November 2007.

(5)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Waren bis zum 8. November 2007 Schutzmaßnahmen unterlagen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003 (5) hatte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) eingeführt. Endgültige Schutzmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 (6) („Schutzmaßnahmenverordnung“) eingeführt. Sowohl den vorläufigen als auch den endgültigen Schutzmaßnahmen lag ein Zollkontingent zugrunde, d. h. der Zoll wurde erst bei Überschreitung des Zollfreikontingents erhoben.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 (7) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China ein.

(7)

Der endgültige Antidumpingzoll lag zwischen 361,4 und 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht.

1.1.   Xinshiji-Urteil

(8)

Mit Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-122/09 — Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union, unterstützt durch die Europäische Kommission (8) — („Xinshiji-Urteil“) erklärte das Gericht die ursprüngliche Verordnung für nichtig, soweit sie die Klägerinnen Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd. betraf.

(9)

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie nicht die Informationen vorgelegt habe, die die Klägerinnen benötigt hätten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Struktur des Marktes die Berichtigung des Ausfuhrpreises auf die Ab-Werk-Stufe des Einführers insofern angemessen war, als sie es ermöglichte, den Ausfuhrpreis und den Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe miteinander zu vergleichen. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, da die Gründe für eine Maßnahme im Text der Maßnahme selbst aufgeführt sein müssten und nicht später schriftlich oder mündlich erläutert werden könnten, wenn die Maßnahme bereits Gegenstand von Verfahren vor Gerichten der Europäischen Union sei.

(10)

Im April 2011 legte die Kommission ein Rechtsmittel ein (C-195/11P) und beantragte die Aufhebung des Xinshiji-Urteils. Nachdem die ursprüngliche Verordnung vom Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) am 22. März 2012 für ungültig erklärt worden war (siehe Erwägungsgrund 16), nahm die Kommission ihr Rechtsmittel zurück, da es gegenstandslos geworden war.

(11)

Am 3. Dezember 2011 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (9) zur teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung („erste Wiederaufnahmebekanntmachung“) zwecks Umsetzung des Xinshiji-Urteils des Gerichts. Die Wiederaufnahme beschränkte sich darauf, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Struktur des Marktes die Berichtigung des Ausfuhrpreises auf die Ab-Werk-Stufe des Einführers insofern angemessen war, als sie es ermöglichte, den Ausfuhrpreis und den Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe miteinander zu vergleichen.

(12)

Gleichzeitig wurde allen interessierten Parteien in einem mit Anlagen versehenen Unterrichtungsdokument erläutert, aus welchen Gründen die Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten, die bei der Berechnung der Preise der Waren mit Ursprung in der VR China berücksichtigt wurden, vorgenommen wurde.

(13)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)

Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(15)

Die beiden antragstellenden Ausführer, acht Einführer, zwei Einführerverbände und ein Herstellerverband meldeten sich als interessierte Parteien.

1.2.   Vergleichslandurteil

(16)

Am 22. März 2012 erklärte der Gerichtshof in der Rechtssache C-338/10 — Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt — („Vergleichslandurteil“) die ursprüngliche Verordnung für ungültig (10).

(17)

Der Gerichtshof stellte fest, die Kommission und der Rat hätten den Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage der für die gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen; damit hätten sie die Erfordernisse nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung missachtet.

(18)

Am 19. Juni 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (11) („zweite Wiederaufnahmebekanntmachung“) veröffentlicht. Darin wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass aufgrund des vorstehend genannten Urteils des Gerichtshofs die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China in die Europäische Union nicht mehr den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen und dass die nach dieser Verordnung für die betroffene Ware entrichteten endgültigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden sollten.

(19)

In der Bekanntmachung wurde des Weiteren mitgeteilt, dass die Kommission die teilweise Wiederaufnahme der entsprechenden Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China beschlossen hatte, um das obengenannte Urteil des Gerichtshofs umzusetzen.

(20)

Der Bekanntmachung zufolge war die Wiederaufnahme auf die Auswahl eines Vergleichslands, falls vorhanden, und die Ermittlung des für die Berechnung einer Dumpingspanne verwendeten Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung beschränkt.

(21)

Zudem wurden alle interessierten Parteien in der Bekanntmachung gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt bezüglich der Verfügbarkeit von Marktwirtschaftsdrittländern (einschließlich Israel, Swasiland, Thailand und Türkei) darzulegen, die zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen werden könnten.

(22)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union und seinen Verband, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Zulieferer und Einführer und ihre Verbände sowie die Behörden der betroffenen Drittländer auf direktem Wege. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(23)

Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(24)

Acht Einführer und ein Einführerverband meldeten sich als interessierte Parteien.

2.   VERFAHREN NACH DER UNTERRICHTUNG ÜBER DIE VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN

(25)

Nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(26)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Insbesondere schloss die Kommission die Untersuchung zu den das Unionsinteresse (bzw. das Gemeinschaftsinteresse) betreffenden Aspekten ab. Dabei wurden Kontrollbesuche bei folgenden unabhängigen Einführern in der Union durchgeführt:

Wünsche Handelsgesellschaft International (GmbH & Co KG), Hamburg, Deutschland,

Hüpeden & Co (GmbH & Co) KG, Hamburg, Deutschland,

I. Schroeder KG. (GmbH & Co), Hamburg, Deutschland,

Zumdieck GmbH, Paderborn, Deutschland,

Gaston spol. s r.o., Zlin, Tschechische Republik.

(27)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(28)

Einige Einführer schlugen eine Zusammenkunft aller interessierten Parteien nach Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung vor; dies wurde jedoch von einer der Parteien abgelehnt.

(29)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(30)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachten zwei unabhängige Einführer in der Union vor, bestimmte Typen von Mandarinen sollten entweder wegen ihres Süßegrades oder wegen der Verpackung, in der sie ausgeführt werden, von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden. Dazu ist zu bemerken, dass diese Vorbringen von keinerlei nachprüfbaren Informationen und Daten begleitet waren, die bewiesen hätten, dass sich diese Typen durch besondere Eigenschaften von der betroffenen Ware unterscheiden. Weiterhin ist zu bemerken, dass Unterschiede bei der Verpackung für die Definition der betroffenen Ware nicht als ausschlaggebendes Element gelten können, insbesondere, wenn die Packungsformate bereits bei der Definition der betroffenen Ware berücksichtigt wurden, wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Diese Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

(31)

Die Maßnahmen betrafen die in der ursprünglichen Verordnung wie folgt definierte Ware: unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.

(32)

Diesbezüglich interpretierte der Gerichtshof in seinem Vergleichslandurteil die Statistiken, die die Kommission dem Gerichtshof am 27. Juli 2011 übermittelt hatte, als ausschließlich auf die betroffene Ware bezogene Daten. Die Kommission hat den vollständigen Umfang aller in den Statistiken erscheinenden KN-Codes erneut untersucht, und es ist anzumerken, dass diese Statistiken mehr umfassen als die von den Maßnahmen betroffene Ware, denn sie betreffen die gesamten KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und 2008 30 90. Die statistischen Daten zu den KN-Codes 2008 30 55 und 2008 30 75, die nur die betroffene Ware oder die gleichartige Ware betreffen, stellen sich für die obengenannten Länder im Untersuchungszeitraum wie folgt dar:

Land

Einfuhrmenge

(in Tonnen)

VR China

49 791,30

Thailand

666,10

Türkei

151,20

Israel

4,80

Swasiland

0

(33)

In Bezug auf den KN-Code 2008 30 90 waren in die Statistiken auch andere Waren als die betroffene Ware einbezogen. Daher können zu den Einfuhren der gleichartigen Ware unter diesem KN-Code keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Mithin kann aus den Statistiken nicht abgeleitet werden, dass die gleichartige Ware während des Untersuchungszeitraums in erheblichen Mengen aus Israel oder Swasiland eingeführt wurde.

4.   STICHPROBENVERFAHREN

4.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(34)

Zwei unabhängige Unionseinführer äußerten Zweifel daran, dass auf die für die Stichprobe ausgewählten chinesischen ausführenden Hersteller 60 % der Gesamtausfuhren in die Union entfielen. Sie konnten indessen keine nachprüfbaren Informationen vorlegen, die die Richtigkeit der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China übermittelten Informationen zur Stichprobenbildung, die im Übrigen im weiteren Verlauf der Untersuchung weitgehend bestätigt wurden, hätten in Frage stellen können. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(35)

Drei mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China machten geltend, ihre verbundenen Unternehmen seien ausführende Hersteller der betroffenen Ware und sollten daher in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Anhang aufgenommen werden. Das Vorbringen wurde als begründet angesehen, und es wurde beschlossen, den betreffenden Anhang entsprechend zu überarbeiten. Ein unabhängiger Unionseinführer brachte vor, die für die chinesischen ausführenden Hersteller geltenden Maßnahmen sollten automatisch auch auf Ausfuhren in die Union angewandt werden, die über Händler erfolgten. Hierzu ist anzumerken, dass Antidumpingmaßnahmen im vorliegenden Fall für Waren gelten, die von ausführenden Herstellern im untersuchten Land hergestellt und in die Union ausgeführt werden, unabhängig davon, welches Unternehmen sie vermarktet; sie richten sich nicht gegen Unternehmen, die lediglich Handel treiben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.   DUMPING

5.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(36)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China keine Stellungnahmen hinsichtlich der MWB-Feststellungen übermittelt. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 33 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Individuelle Behandlung

(37)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen zur individuellen Behandlung in den Erwägungsgründen 34 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Normalwert

5.3.1.   Stellungnahmen interessierter Parteien im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung

(38)

Einige Einführer brachten vor, Einfuhren aus der VR China seien notwendig, um die Nachfrage in der Union zu decken; ein Einführer gab allerdings an, die spanische und die türkische Produktion zusammengenommen reichten zur Deckung des Marktbedarfs der Union aus. Ein Einführer bemerkte, die Einführung von Antidumpingzöllen habe zu beträchtlichen Preissteigerungen bei der betroffenen Ware geführt. Preisanstiege wurden auch von anderen Einführern erwähnt. Als Grund für diese Anstiege wurden verschiedene Faktoren angeführt, darunter die rückläufige Verfügbarkeit chinesischer Mandarinen in der Union aufgrund der Inlandsnachfrage und der Nachfrage seitens anderer Märkte sowie aufgrund von Missernten und Arbeitskräftemangel in der VR China. Als ein weiterer Faktor wurde der geringere Wettbewerb in der Union genannt (in der Union gibt es derzeit schätzungsweise nur drei Hersteller, während es im Jahr 2000 noch acht waren). Ein Einführer bemängelte, die Antidumpingmaßnahmen begünstigten große Handelsunternehmen anstelle der traditionellen Unternehmen, die seit Jahrzehnten mit der VR China mit der betroffenen Ware handelten. Dieser Einführer befürwortet ein Lizenzsystem auf der Grundlage von Daten aus der Zeit vor 2001.

(39)

Eine Gruppe von Einführern machte geltend, die Unionsorgane sollten eine vollständige Neuuntersuchung einleiten anstelle einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung, die zur Einführung der bis zum Vergleichslandurteil geltenden Maßnahmen geführt hatte. Das Vorbringen stützte sich darauf, dass die betreffenden Einführer bei der derzeitigen Marktlage keine hinreichenden Beweise für das Vorliegen von Dumping oder einer Schädigung sahen.

(40)

Andere Einführer erklärten, falls eine neue Dumpingspanne berechnet werden müsse, seien sie mit der möglichen Verwendung von Daten des UZ nicht einverstanden. Sie waren der Ansicht, es sollten die aktuellsten Daten verwendet werden, und schlugen insbesondere die Zeiträume 2010-11 und 2011-12 vor.

(41)

Eine Gruppe von Einführern brachte vor, die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung verstoße gegen Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie machten geltend, auf die in der zweiten Wiederaufnahmebekanntmachung angeführte Rechtsprechung (12) solle nur Bezug genommen werden, wenn Maßnahmen aufgrund einer fehlerhaften Feststellung zur Schädigung für nichtig oder ungültig erklärt würden. Nach ihren eigenen Worten „haben die Gemeinschaftsorgane nicht erst bei der Feststellung einer Schädigung, sondern schon bei der Prüfung der Frage, ob die betroffenen Waren überhaupt Gegenstand eines Dumpings waren, gepatzt“. Da in diesem Fall die ursprüngliche Verordnung aufgrund der Ermittlung des Normalwerts für ungültig erklärt wurde, ist diese Rechtsprechung den Einführern zufolge hier nicht anwendbar.

(42)

Des Weiteren empfahlen mehrere Einführer, die Türkei als Vergleichsland heranzuziehen. Bei einer Anhörung schlug ein Einführer vor, Kontakt mit den Behörden Japans und Koreas aufzunehmen, da es auch in diesen Ländern Unternehmen gebe, die die gleichartige Ware im UZ hergestellt hätten.

5.3.2.   Analyse der im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung abgegebenen Stellungnahmen

(43)

Hinsichtlich der zahlreichen in Erwägungsgrund 38 zusammengefassten Vorbringen ist zu betonen, dass die Kommission entschieden hatte, die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung auf die mögliche Ermittlung eines Vergleichslandes zu beschränken. Anders als bei ihrem Vorgehen in der Rechtssache, in der das Urteil Industrie des poudres sphériques gegen Rat (Rechtssache C-458/98 P, Slg. 2000 I-8147) erging, legte die Kommission keinen neuen Untersuchungszeitraum fest. Nach Auffassung der Kommission wären alle Daten, die während eines späteren Untersuchungszeitraums erhoben worden wären, verzerrt gewesen, da in diesem Zeitraum bereits Antidumpingzölle galten; dies hätte insbesondere die Feststellung der Schädigung betroffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den Parteien angesprochenen Punkte, was das angebliche Nichtvorliegen von Dumping zum gegenwärtigen Zeitpunkt betrifft, in angemessenerer Weise im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erörtert werden können. Während die Analyse zum Vorliegen einer Schädigung in der Ausgangsuntersuchung nachträglich für den Untersuchungszeitraum vorgenommen wird, ist die Schadensanalyse in einer Interimsüberprüfung auf die Zukunft abgestellt, da die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung wahrscheinlich durch die Tatsache beeinflusst wird, dass ein Antidumpingzoll gilt.

(44)

Die betroffenen Parteien werden daran erinnert, dass für Einführer oder andere Parteien die Möglichkeit besteht, die Einleitung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen, wenn sie eine vollständige Überprüfung der Maßnahmen wünschen. Den betroffenen Parteien steht diese Möglichkeit jederzeit offen, da der in Artikel 11 Absatz 3 genannte Zeitraum von einem Jahr seit Einführung der endgültigen Maßnahmen bereits verstrichen ist. Mit allen Parteien, die vor dem Vergleichslandurteil einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 gestellt haben, werden die Kommissionsdienststellen Kontakt aufnehmen, um zu ermitteln, ob sie ihren Antrag aufrechterhalten wollen.

(45)

Was die angebliche Rechtswidrigkeit der teilweisen Wiederaufnahme betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass aus der erwähnten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann, dass eine teilweise Wiederaufnahme nur dann durchgeführt werden darf, wenn sie die Ermittlung der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung betrifft. Was in den Urteilen in den Rechtssachen T-2/95 und C-458/98 P klargestellt wird, ist folgender Sachverhalt: „Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruht.“ (13). Daher ist es unerheblich, ob sich die Nichtig- oder Ungültigerklärung einer Verordnung auf die Feststellung zur Schädigung oder auf die Ermittlung des Normalwerts bezieht.

(46)

Hinsichtlich der Verwendung von Daten aus dem UZ sei daran erinnert, dass die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung keine neue Untersuchung, sondern eine teilweise Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung betraf. Daher kamen nur Daten aus dem UZ als relevante Daten in Betracht und waren zu prüfen, umso mehr, als die beim Vergleich verwendeten Ausfuhrpreise sich auch auf diesen Zeitraum beziehen würden. Die Vorbringen, es sollten aktuellere Daten verwendet werden, sind daher zurückzuweisen.

5.3.3.   Untersuchung im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung

(47)

In dem in Erwägungsgrund 16 angeführten Urteil bezog sich der Gerichtshof insbesondere auf vier Länder, aus denen Eurostat-Daten zufolge nicht unerhebliche Einfuhren von Waren der KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 in die Union getätigt worden sein sollen. Bei diesen Ländern handelt es sich um Israel, Swasiland, Thailand und die Türkei. Daher kontaktierte die Kommission die Behörden dieser Länder über ihre Vertretungen bei der Europäischen Union. Alle Länder wurden vor der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchung und ein weiteres Mal zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme kontaktiert. Die betreffenden Vertretungen wie auch die Delegationen der Europäischen Union in diesen vier Ländern wurden gebeten, etwaige heimische Hersteller der gleichartigen Ware zu ermitteln und, falls es solche Hersteller geben sollte, der Kommission dabei behilflich zu sein, sie zur Mitarbeit zu bewegen.

(48)

Trotz der zweimaligen Kontaktaufnahme gingen von den Vertretungen Swasilands und Thailands bei der Europäischen Union keine Antworten ein. Die Vertretungen Israels und der Türkei hingegen übermittelten eine Antwort. Die türkische Vertretung gab die Anschriften von sechs mutmaßlichen Herstellern an, während die israelische Vertretung den Kommissionsdienststellen mitteilte, die gleichartige Ware sei in Israel im UZ nicht hergestellt worden (und werde auch gegenwärtig nicht hergestellt).

(49)

Alle sechs türkischen Hersteller wurden kontaktiert, fünf von ihnen zweimal. Drei antworteten überhaupt nicht, die anderen drei teilten den untersuchenden Beamten mit, sie hätten die gleichartige Ware im UZ nicht hergestellt. Daher konnten diese Unternehmen, obgleich sie sich zur Mitarbeit bereit erklärten, der Kommission nicht die benötigten Angaben übermitteln. Dieses Ergebnis wurde durch die Angaben eines deutschen Einführers mit Produktionsinteressen in der Türkei bestätigt, der erklärte, die gleichartige Ware sei im Untersuchungszeitraum in der Türkei nicht hergestellt worden.

(50)

Obgleich die Vertretung Thailands nicht geantwortet hatte, wurden zwei thailändische Unternehmen, deren aktualisierte Anschriften über die Vertretung der Europäischen Union in Bangkok erlangt wurden, kontaktiert, und zwar je zweimal. Mit diesen beiden Herstellern war bereits während der Ausgangsuntersuchung Kontakt aufgenommen worden, sie hatten jedoch seinerzeit nicht mitgearbeitet. Auch diesmal antwortete einer der Hersteller überhaupt nicht auf die beiden Anfragen, während der andere erklärte, er beabsichtige nicht, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

(51)

Trotz der Anstrengungen, die die Kommission über die Vertretung Swasilands bei der Europäischen Union und über die Delegation der Europäischen Union in Swasiland unternahm, war es nicht möglich, einen oder mehrere Hersteller in Swasiland zu ermitteln.

(52)

Im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 42 erwähnten Vorschlag wurden ferner die Behörden Japans und der Republik Korea um ihre Mitarbeit ersucht; gleichzeitig wurden die Delegationen der Europäischen Union in diesen Ländern gebeten festzustellen, ob es gegebenenfalls lokale Hersteller der gleichartigen Ware gab. Die koreanischen Behörden antworteten nicht, der Kommission gelang es jedoch mit Hilfe der Delegation der Europäischen Union in der Republik Korea, Namen und Anschrift eines möglichen Herstellers der gleichartigen Ware in der Republik Korea zu erlangen. Dieser Hersteller wurde einmal kontaktiert, antwortete jedoch nicht auf das Ersuchen um Mitarbeit.

(53)

Die japanischen Behörden setzten sich mit möglichen japanischen Herstellern in Verbindung, die betreffenden Unternehmen waren jedoch nach Angaben der Behörden weder bereit, bei dem Verfahren mitzuarbeiten, noch damit einverstanden, dass Angaben zu ihrer Identität an die Kommission weitergeleitet würden.

5.3.4.   Schlussfolgerung aus der Untersuchung im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung

(54)

Unter Berücksichtigung der von den Parteien übermittelten Stellungnahmen und ihrer Analyse und der — trotz der erheblichen Anstrengungen der Kommissionsdienststellen — mangelnden Kooperationsbereitschaft potenzieller Hersteller in Drittländern wurde der Schluss gezogen, dass ein Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung nicht ermittelt werden konnte.

5.3.5.   Stellungnahmen interessierter Parteien im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen

(55)

Es sei daran erinnert, dass die Ermittlung des Normalwerts auf Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union gelieferten Daten erfolgte. Diese Daten wurden in den Betrieben der mitarbeitenden Unionshersteller überprüft.

(56)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhoben alle drei in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China und zwei unabhängige Einführer in der Union Einwände gegen die Verwendung von Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung des Normalwerts. Es wurde vorgebracht, dass der Normalwert auf der Grundlage der Produktionskosten in der VR China hätte berechnet werden sollen, wobei gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Markt der Union und dem Markt der VR China angemessene Berichtigungen hätten vorgenommen werden sollen.

5.3.6.   Analyse der im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen abgegebenen Stellungnahmen

(57)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Verwendung von Informationen aus einem Nichtmarktwirtschaftsland, insbesondere von Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zuwiderlaufen würde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass angesichts dessen, dass es keine Mitarbeit seitens eines Vergleichslandes gab, Preisdaten aus allen anderen Einfuhrländern oder einschlägige veröffentlichte Informationen eine vernünftige Lösung gewesen wären. Anders als bei den von der Kommission verwendeten Daten wäre bei solchen allgemeinen Informationen jedoch keine Überprüfung und Abgleichung im Hinblick auf ihre Exaktheit nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 8 der Grundverordnung möglich gewesen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde kein weiterer Einwand vorgebracht, durch den Zweifel hätten daran aufkommen können, dass die von der Kommission angewandte Methodik den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung entspricht und dass sie in diesem besonderen Fall die einzige vernünftige Grundlage für die Berechnung des Normalwerts darstellt.

5.3.7.   Schlussfolgerung zum Normalwert

(58)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen und es trotz der erheblichen Anstrengungen der Kommissionsdienststellen, einen mitarbeitenden Hersteller in einem Vergleichsland zu ermitteln, nicht möglich war, auf den Untersuchungszeitraum bezogene Daten von einem Hersteller in einem Vergleichsland zu erlangen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 38 bis 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Ausfuhrpreis

(59)

Im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller in der VR China vor, dass sein Ausfuhrpreis berichtigt werden sollte, um bestimmte Kostenfaktoren (insbesondere die Seefracht) zu berücksichtigen. Hierzu ist zu bemerken, dass dieses Thema bei den Kontrollbesuchen vor Ort sowohl bei diesem Unternehmen als auch bei den anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen behandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit legte jedes Unternehmen Angaben zu den fraglichen Kosten vor. Der von dem Unternehmen jetzt geltend gemachte Betrag ist wesentlich höher als der ursprünglich angegebene. Es wird darauf hingewiesen, dass das neue Vorbringen lediglich auf der Erklärung eines Spediteurs beruht und keine Daten aus realen Geschäftsvorgängen enthält. Keiner der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller stellte die Zahlen zur Seefracht in Frage. Überdies ist das Vorbringen aufgrund der verspäteten Vorlage nicht nachprüfbar. Insbesondere bezieht sich die beantragte Berichtigung nicht auf Daten, die bereits in den Akten erfasst wurden. Nichtsdestoweniger überprüfte die Kommission im Anschluss an dieses Vorbringen angesichts der Bedeutung dieser besonderen Kosten für die von dem Unternehmen gemeldeten Ausfuhrgeschäfte in die Union die Höhe der fraglichen Kosten. Sie kam dabei zu dem Schluss, dass es angemessener ist, den Durchschnitt der bei allen chinesischen Stichprobenunternehmen vor Ort überprüften Seefrachtkosten zugrunde zu legen. Der Ausfuhrpreis des betreffenden Unternehmens wurde daher entsprechend berichtigt.

(60)

Ein anderer in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller in der VR China wies darauf hin, dass gegenüber der von ihm vorgelegten Aufstellung der Ausfuhren bei der Berechnung seines Ausfuhrpreises zwei Rechenfehler aufgetreten seien. Das Vorbringen wurde als begründet erachtet und der betreffende Ausfuhrpreis des Herstellers entsprechend berichtigt.

(61)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5.   Vergleich

(62)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.6.   Dumpingspannen

(63)

Aus dieser Sachlage ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang: 139,4 %,

Huangyan No 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang: 86,5 %,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang, und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei: 136,3 %,

nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller: 131 %.

Alle übrigen Unternehmen: 139,4 %.

6.   UMSETZUNG DES XINSHIJI-URTEILS

6.1.   Stellungnahmen interessierter Parteien

6.1.1.   Verfrühte Wiederaufnahme

(64)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern sprachen sich gegen die teilweise Wiederaufnahme vor der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-338/10 aus. Es wurde argumentiert, eine Wiederaufnahme der Untersuchung zu einem Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit der Ausgangsverordnung noch angefochten war und nach Auffassung der betroffenen Parteien mit einer Nichtigerklärung des Rechtsakts zu rechnen war, stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung im Sinne des Artikels 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar, da den betroffenen Parteien eine unnötige und unangemessene Belastung auferlegt würde, indem sie beträchtliche finanzielle und personelle Mittel für das Wiederaufnahmeverfahren aufwenden müssten.

(65)

Darüber hinaus argumentierten dieselben Parteien auch, eine Wiederaufnahme der Untersuchung vor einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren C-195/11P sei verfrüht und widerspreche den Artikeln 266 und 264 AEUV sowie Artikel 60 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da die Kommission damit den Erfolg ihres eigenen Rechtsmittels antizipiere. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Verhältnis von Kommission und Rat zum Gerichtshof und missachte das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die betroffenen Einführer machten geltend, die Kommission solle vor der Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens zwecks Umsetzung des fraglichen Urteils zuerst die endgültige Entscheidung des Gerichtshofs abwarten.

(66)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern brachten vor, die Wiederaufnahme verstoße gegen Artikel 3 der Grundverordnung, da sie auf den im Untersuchungszeitraum (d. h. vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007) erhobenen Daten und nicht auf den Daten eines späteren Zeitraums beruhte.

(67)

Eine Gruppe von Einführern stellte die Gerechtigkeit und Unparteilichkeit des Verhaltens der Kommission im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Frage, da die Kommission angeblich einen Antrag der Unionseinführer auf Einleitung einer umfassenden Interimsüberprüfung abgelehnt habe, obwohl bereits aus den amtlichen Eurostat-Daten eine nachhaltige und dauerhafte Erhöhung des Einfuhrpreises hervorgehe.

6.1.2.   Rückwirkung

(68)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern argumentierten, die Wiederaufnahme sei zum Scheitern verurteilt, da die Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungsmangel im Falle einer endgültigen Antidumpingverordnung nicht isoliert und rückwirkend heilbar seien. Insbesondere müssten die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien während des laufenden Antidumpingverfahrens, d. h. vor Einführung der Maßnahme, gewahrt werden, und die ordnungsgemäße Begründung der endgültigen Antidumpingverordnung sei spätestens bei Erlass der ursprünglichen Verordnung zu liefern.

(69)

Des Weiteren wurde vorgebracht, ein unzureichend begründeter Rechtsakt sei — und bleibe — von Anfang an unwirksam, und die beabsichtigte Maßnahme könne nur durch den Erlass eines neuen, ordnungsgemäß begründeten Rechtsaktes wirksam werden.

6.1.3.   Unzureichende Offenlegung

(70)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern brachten vor, die Offenlegung reiche aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht zur Heilung der vom Gericht festgestellten Rechtsfehler aus.

(71)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern argumentierten, der vom Gericht festgestellte Verstoß gegen das Unionsrecht berühre die Gesamtheit der Feststellungen und die berechnete Schadensspanne, so dass die Einleitung eines neuen Verfahrens notwendig sei, bei dem die aktuellsten Daten zur Schädigung zu berücksichtigen seien.

(72)

Des Weiteren brachten dieselben Parteien vor, die Kommission habe den Umfang und die Folgen ihrer Rechtsverstöße nicht zutreffend erkannt. Im Gegensatz zur Auslegung der Kommission bezögen sich die vom Gericht festgestellten Rechtsverstöße nicht ausschließlich auf die Berechnung des 2%igen Aufschlags auf die Einfuhrkosten der chinesischen Waren (nach der Einfuhr angefallene Kosten) und die Transportkosten der von den Unionsherstellern hergestellten Waren. Die betroffenen Einführer machten geltend, diese Rechtsverstöße bezögen sich zumindest auf die gesamte Ermittlung der Schadensspanne.

(73)

In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, in dem bei der Wiederaufnahme versandten Unterrichtungsdokument würden die Frage der Vergleichbarkeit der Handelsstufe sowie die Frage, warum die von der Kommission für den Vergleich der Einfuhrpreise mit den Unionspreisen gewählte Methode im betreffenden Marktumfeld angemessen gewesen sei, d. h. ob die von den Unionsherstellern in der Union hergestellten und die eingeführten Waren tatsächlich „im Lager der Hamburger Importeure“ miteinander in Wettbewerb stehen, nicht angesprochen. Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern argumentierten, die zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme bereitgestellten Informationen über die Bestimmung der Handelsstufe seien viel zu allgemein gewesen, als dass die Parteien hätten verstehen können, inwiefern der Vergleich des Einfuhrpreises mit dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe erfolgte, und die Faktoren, die sich aus der Untersuchung ergaben, auf der die Berechnung basierte, seien weitgehend unerklärt geblieben. Es sei nicht darauf eingegangen worden, warum der fragliche Aufschlag von 2 %, der weder die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) noch eine Gewinnspanne der Einführer enthalte, angemessen sei, um die Vergleichbarkeit der Verkaufspreise der Unionshersteller mit den Einfuhrpreisen der ausführenden chinesischen Hersteller zu erreichen.

(74)

Dieselben Parteien argumentierten, es seien keinerlei Feststellungen zu der Annahme getroffen worden, dass die Unionshersteller die Waren ausschließlich über Einführer absetzten. Außerdem wurde geltend gemacht, die Begründung für die gewählte Handelsstufe, dass nämlich die Unionshersteller ausschließlich an Einführer verkauften, werde im Unterrichtungsdokument widerlegt, wo festgehalten sei, dass lediglich 62 % der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Einführer gingen. Die Parteien brachten vor, die Kommission scheine die Tatsache zu ignorieren, dass 38 % der Unionsproduktion nicht über Einführer abgesetzt worden seien, was bedeute, dass im Hinblick auf diese Verkäufe die eingeführten Waren auf einer anderen Handelsstufe mit den Unionswaren in Wettbewerb stünden. Für diesen Teil der Verkäufe sei die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung der Schadensspanne unangemessen, denn die Preise der Einführer hätten durch Hinzurechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten, der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne des unabhängigen Einführers berichtigt werden müssen. Aus diesen Korrekturen hätte sich für 38 % der Unionswaren eine Reduzierung der Schadensspanne ergeben, was zu einer Verringerung der Schadensspanne insgesamt und damit zu einer erheblichen Verringerung der Antidumpingzölle führen würde.

(75)

Aufgrund dessen machten die Parteien geltend, die Kommission habe es versäumt, eine angemessene Methode zur Ermittlung der Schadensspanne für sämtliche Einfuhren zu entwickeln, die den tatsächlichen Marktverhältnissen Rechnung trage. Angesichts der unterschiedlichen Absatzwege der Unionshersteller bestehe für die Berechnung der Schadensspanne die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung des Warenabsatzes der Unionshersteller.

(76)

Die Parteien forderten die Kommission auf, zur Untermauerung ihrer Feststellungen eine detaillierte Beschreibung und Analyse der überprüften Belege zu den Handelsströmen und den diesbezüglichen Mengen vorzulegen und die nicht vertraulichen einschlägigen Informationen offenzulegen.

(77)

Eine Gruppe von Einführern erhob ferner Einwände gegen den „stereotypen Verweis“ auf die Vertraulichkeit der Daten, der dazu führe, dass den ausführenden Herstellern und den Einführern in der Union der Zugang zu entscheidungserheblichen Quellen verwehrt werde, die sie benötigten, um zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Struktur des Marktes die strittige Berichtigung insofern angemessen war, als sie es ermöglichte, den Ausfuhrpreis und den Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe miteinander zu vergleichen. Den betroffenen Einführern zufolge äußerte sich das Gericht unter Randnummer 86 des Xinshiji-Urteils im Sinne dieses Vorbringens.

6.1.4.   Transportkosten

(78)

Die betroffenen Ausführer erhoben Einwände dagegen, dass der Ab-Werk-Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union nach oben berichtigt wurde, indem die Kosten für die Lieferung an das Lager des Einführers eingerechnet wurden, mit der Begründung, dies widerspreche dem Konzept des Binnenmarkts, und die Handelsschutzmaßnahmen dienten nicht dazu, Kostennachteile des Wirtschaftszweigs der Union, die auf den Standort seiner Produktionsstätten zurückzuführen seien, auszugleichen.

(79)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern brachten vor, die Kommission hätte die Tatsache berücksichtigen sollen, dass die Einführer höhere Versandkosten zu tragen hätten, da die chinesischen Waren in Containern geliefert würden, während die von den Unionsherstellern hergestellten Waren für den LKW-Transport bereits auf Paletten gepackt geliefert würden und daher unverzüglich und ohne weitere Behandlung an die Abnehmer weiterversandt werden könnten, was die Umschlagskosten um 50 % oder 7 EUR/Tonne verringere.

(80)

Eine Gruppe von Einführern argumentierte, die Kommission habe für den Anteil der Waren des Wirtschaftszweigs der Union, die tatsächlich über einen Einführer vertrieben würden, übergangen, dass die Transportkosten für die Unionswaren zum Lager der Einführer nur dann anfielen, wenn die Mandarinenkonserven „körperlich“ in das Warenlager des betreffenden Einführers verschafft würden. Tatsächlich aber werde ein Großteil der Waren, die von den Unionsherstellern über Einführer abgesetzt würden, von den Unionsherstellern direkt an die Abnehmer der Einführer geliefert. Dies verschaffe den Unionsherstellern erhebliche Kostenvorteile gegenüber den eingeführten Waren und ergebe bei angemessener Berücksichtigung eine geringere Schadensspanne als auf der Grundlage der Berechnungsmethode der Kommission.

(81)

Der Einführerverband und einige Einführer erhoben Einwände gegen die Zahl von 90 EUR, die als Grundlage für die Berechnung der Transportkosten herangezogen worden sei. Die Parteien machten geltend, die Transportkosten seien zu hoch angesetzt und bezögen sich wahrscheinlich auf den Transport per LKW. Die meisten Waren würden jedoch, den Informationen der Parteien zufolge, per Schiff transportiert, was ein weitaus billigeres Transportmittel sei.

(82)

Die Parteien baten um eine Erklärung zur Einbeziehung der Terminalumschlagsgebühren sowie der Kosten für den LKW-Transport zum Betrieb des Einführers in die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

6.2.   Analyse der Stellungnahmen

(83)

Hinsichtlich des Arguments, die Untersuchung hätte nicht wiederaufgenommen werden dürfen, solange die Gültigkeit der Ausgangsverordnung noch in der Rechtssache C-338/10 angefochten war (Erwägungsgrund 64), erläuterte die Kommission, ihr Handeln habe auf einer Rechtmäßigkeitsvermutung gegründet.

(84)

Was die Vorbringen anbelangt, die Wiederaufnahme während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens C-195/11P sei verfrüht gewesen (Erwägungsgrund 65), so erachtet die Kommission dieses Argument als gegenstandslos, da die Wiederaufnahme auf den Feststellungen des Gerichts beruhte. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel in der Zwischenzeit zurückgenommen.

(85)

Hinsichtlich der Forderungen nach einer neuen Untersuchung ist zu betonen, dass das Ziel der teilweisen Wiederaufnahme nur in der Heilung der vom Gericht festgestellten Verletzung der Verteidigungsrechte besteht und nicht in der Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens. Die Kommission wird jedoch die betroffenen Parteien darüber informieren, dass sie die Möglichkeit haben, die Einleitung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen, wenn sie wünschen, dass ihr Vorbringen, bei Zugrundelegung von aktuelleren Daten sei keine Schädigung mehr gegeben, von den Organen überprüft wird.

(86)

Zu dem Vorbringen, der Schadensanalyse sollten aktuellere Daten zugrunde gelegt werden (Erwägungsgrund 66), ist anzumerken, dass alle aktuelleren Daten von der Tatsache beeinflusst wären, dass ein Antidumpingzoll eingeführt war. Das angemessene Instrument zur Analyse aktuellerer Daten wäre daher eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, nicht jedoch eine neue Untersuchung (siehe auch Erwägungsgrund 43).

(87)

Den Zweifeln an der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit des Verfahrens (Erwägungsgrund 67) liegt das Missverständnis zugrunde, die Kommission habe einen Antrag auf Interimsüberpüfung abgelehnt. Die Kommissionsdienststellen teilten den betreffenden Parteien mit Schreiben vom 6. September 2011 mit, dass anhand der bis zu diesem Zeitpunkt übermittelten Information nicht entschieden werden konnte, ob eine Überprüfung eingeleitet werden konnte oder nicht. Auf die Punkte, die einer genaueren Klärung oder einer Untermauerung durch Beweise bedurften, wurde dabei hingewiesen. Die Parteien wurden hierüber auf der Anhörung vom 29. Februar 2012 unterrichtet und aufgefordert, die Diskussion mit der zuständigen Kommissionsdienststelle fortzuführen. Die Kommissionsdienststellen werden sie darüber informieren, dass sie ihren Antrag ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung weiterverfolgen können. Der in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Zeitraum von einem Jahr gilt im vorliegenden Fall nicht, denn dies würde der Zielsetzung dieser Bestimmung widersprechen, die darin besteht, dass zwischen dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und einer Interimsüberprüfung ein Mindestzeitraum verstreichen sollte. Im vorliegenden Fall ist dieser Mindestzeitraum bereits abgelaufen.

(88)

Was das Argument hinsichtlich der rückwirkenden Heilung des Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte betrifft (Erwägungsgrund 68), so ist die Kommission der Auffassung, dass als Folge des Urteils des Gerichts die Untersuchung an dem Punkt wieder aufgenommen wurde, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Parteien haben nun die Möglichkeit, ihre Rechte insoweit wahrzunehmen, wie sie nach der Feststellung des Gerichts an ihrer Wahrnehmung gehindert wurden. Zudem werden die Zölle lediglich für die Zukunft gelten. Angesichts dieser Sachlage ist die Kommission der Ansicht, dass hier nicht, wie von den Parteien behauptet, die Rede von einer rückwirkenden Heilung sein kann, daher ist dieses Argument der Parteien zurückzuweisen.

(89)

Zum Vorbringen hinsichtlich einer unzureichenden Begründung (Erwägungsgrund 69) ist anzumerken, dass der Zweck der Wiederaufnahme gerade darin besteht, dem Begründungsmangel abzuhelfen und den neuen Rechtsakt auf einer vollständigen Begründung aufzubauen. Mithin wird dieses Vorbringen der Parteien als abgehandelt betrachtet.

(90)

Hinsichtlich der Tragweise des Urteils (Erwägungsgrund 72) ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahme dem Zweck dient, die angemessene Handelsstufe festzulegen und insbesondere zu klären, warum die Berichtigung des CIF-Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von nach der Einfuhr angefallenen Kosten notwendig war, um zu gewährleisten, dass der Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe erfolgte. Das Vorbringen der Parteien ist daher zurückzuweisen.

(91)

Was die Vorbringen betrifft, das Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 habe keine ausreichenden Informationen über die in diesem Fall angewandte Handelsstufe enthalten (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 73 bis 76), so ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien mehrfach, so unter den Nummern 4 und 5 des Unterrichtungsdokuments vom 5. Dezember 2011 sowie bei den Anhörungen vom 29. Februar 2012, zusätzliche Informationen und Erläuterungen erhielten.

(92)

Um in diesem Punkt vollständige Klarheit zu schaffen, werden die Feststellungen zur Handelsstufe wie folgt zusammengefasst: i) Die Untersuchung ergab, dass Dosenmandarinen nur in einer einzigen spanischen Region (Valencia) hergestellt und überwiegend in Deutschland und im Vereinigten Königreich verkauft werden. Der Anteil der Unionsverkäufe nach Deutschland und in das Vereinigte Königreich beträgt der Untersuchung zufolge 62 % der gesamten Unionsverkäufe. ii) Auf der Grundlage der überprüften Daten wurde festgestellt, dass die Unionshersteller und die chinesischen Ausführer im UZ im Wesentlichen an dieselben Abnehmer verkauften, d. h. an Händler oder Vertriebsgesellschaften. iii) Aus diesen Gründen wurde der Preisvergleich zwischen den von den ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und den Verkäufen der Unionshersteller im Falle der ausführenden Hersteller auf der Stufe frei Grenze der Union (CIF) und im Falle der Unionshersteller auf der Stufe ab Werk, berichtigt auf die Stufe Lager der Einführer, vorgenommen. iv) Diese Methode machte folgende Berichtigungen erforderlich: zum einen eine Berichtigung der chinesischen CIF-Ausfuhrpreise für nach der Einfuhr angefallene Kosten zur Berücksichtigung des Transport der Waren vom Hafen zum Lager der Einführer; diese auf 2 % festgelegte Berichtigung beruhte auf den eingeholten und überprüften Rechnungen, und die entsprechende Berechnung wurde den interessierten Parteien im Anhang zum Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 offengelegt. Zum anderen wurden die Ab-Werk-Preise der Unionshersteller nach oben berichtigt, um den Frachtkosten für die Verbringung der Waren von den Herstellern (Valencia) zu den Betrieben der Einführer (in Deutschland und im Vereinigten Königreich) Rechnung zu tragen. Diese Berichtigung für Frachtkosten wurde anhand der ermittelten Kosten für den Transport von Valencia nach Hamburg berechnet. Da nicht alle Verkäufe der Unionshersteller nach Deutschland und in das Vereinigte Königreich gingen, wurde dieser Durchschnittswert entsprechend dem Anteil der Verkäufe nach Deutschland und in das Vereinigte Königreich (62 %) und dem Anteil der Direktverkäufe verringert.

(93)

Der Anteil der Direktverkäufe der Unionshersteller lag im UZ zwischen 2 % und 12 %. Der genaue Prozentsatz kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden.

(94)

Des Weiteren wurde vorgebracht, bei der Ermittlung der angemessenen Handelsstufe für die Direktverkäufe der Unionshersteller (Erwägungsgrund 72) hätte ein differenzierter Ansatz entwickelt werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass den überprüften Feststellungen zufolge keine der aus der VR China eingeführten Waren im UZ direkt verkauft wurden. Da es auf der Seite der chinesischen Ausfuhren keine entsprechenden Direktverkäufe gab, war es nicht möglich, für die Festlegung einer Handelsstufe für den prozentualen Anteil der Direktverkäufe der Unionshersteller einen differenzierten Ansatz zu entwickeln. Stattdessen wurden für die Zwecke der Berechnung der Schadensspanne die Direktverkäufe der Unionshersteller wieder auf die Stufe ab Werk zurückgebracht, und es wurde die in Erwägungsgrund 92 unter Ziffer iv beschriebene Berichtigung für Frachtkosten vorgenommen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Parteien kann daher nicht gefolgt werden.

(95)

Dem Vorbringen der Parteien, in die Berichtigung des CIF-Ausfuhrpreises hätten die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne einbezogen werden müssen (Erwägungsgrund 73), ist entgegenzuhalten, dass die Kommission, wenn sie den CIF-Ausfuhrpreis unter Hinzurechnung von VVG-Kosten und Gewinn berichtigt hätte, die Verkäufe der eingeführten Waren auf die Einzelhändler-Stufe gebracht hätte. In diesem Fall wäre der Vergleich zwischen den chinesischen Ausfuhrpreisen und den Verkaufspreisen der Union auf unterschiedlichen Handelsstufen durchgeführt worden. Aus diesem Grund ist das Vorbringen der Parteien zurückzuweisen.

(96)

Was das Argument der Parteien betrifft, aus dem Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 gehe hervor, dass 38 % der Verkäufe der Unionshersteller im UZ Direktverkäufe gewesen seien (Erwägungsgrund 74), so wurde den Parteien auf den Anhörungen vom 29. Februar 2012 erläutert, dass diese Folgerung ein Fehlschluss war. Die Zahl von 62 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, die in Deutschland und im Vereinigten Königreich getätigt wurden, bezieht sich auf die geografische Verteilung der Verkäufe und sagt überhaupt nichts darüber aus, um welche Art von Abnehmer es sich handelte oder welche Verkäufe Direktverkäufe waren. Aus dieser Zahl lässt sich lediglich ableiten, was durch die Untersuchung auch bestätigt wurde, dass die verbleibenden 38 % der Verkäufe der Unionshersteller außerhalb Deutschlands und des Vereinigten Königreichs getätigt wurden. Da die Annahme der Parteien bezüglich der Handelsstufe von 38 % der Verkäufe der Unionshersteller unzutreffend ist, ist die darauf aufbauende Forderung nach einer Neuberechnung der Schadensspanne ebenfalls zurückzuweisen.

(97)

Was die Forderung nach einer detaillierten Offenlegung der Handelsströme und der diesbezüglichen Mengen anbelangt (Erwägungsgrund 76), so sei daran erinnert, dass die Fakten und Zahlen, auf deren Grundlage die Methode zur Ermittlung der Handelsstufe in diesem Fall gewählt wurde, unter den Nummern 3 bis 7 des Unterrichtungsdokuments vom 5. Dezember 2011 erläutert wurden. Die Parteien werden auf diese Informationen sowie auf die in den Anhörungen vom 29. Februar 2012 gegebenen Erläuterungen verwiesen. Aus Gründen der Klarheit werden die zugrunde liegenden Handelsströme in Erwägungsgrund 92 ausführlich erläutert.

(98)

Was den Einwand gegen einen „stereotypen Verweis auf die Vertraulichkeit“ (Erwägungsgrund 77) angeht, so stellt die Kommission fest, dass die vertraulich behandelten Informationen i) den Prozentsatz der Direktverkäufe und ii) die Informationen, die für die Berechnung des 2%igen Aufschlags auf der Grundlage der beim Kontrollbesuch eingeholten Rechnungen und Daten verwendet wurden, betrafen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Rechnungen um Informationen handelt, die naturgemäß vertraulich sind. Ihre nichtvertrauliche Zusammenfassung war im Anhang zu dem Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 enthalten. Zu den Direktverkäufen ist anzumerken, dass der Anhörungsbeauftragte in der gemeinsamen Anhörung vom 29. Februar 2012 bestätigte, dass die tatsächlichen Zahlen zu Direktverkäufen vertrauliche Informationen darstellen; er bot an, auf Anfrage der interessierten Parteien zu prüfen, wie die tatsächlichen Daten in der vertraulichen Akte von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen verwendet wurden, und die Parteien darüber zu unterrichten, ob die getroffenen Feststellungen nach seinem Dafürhalten die Daten korrekt widerspiegelten. Eine solche Anfrage wurde von den Parteien nicht gestellt. Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass dem Erfordernis, alle Informationen mit Ausnahme der vertraulichen Angaben offenzulegen, Genüge getan wurde. Da die jetzt bewerteten Daten älter als 5 Jahre sind, ist die Kommission im Übrigen der Ansicht, dass sie in diesem Stadium offenlegen kann, dass der Prozentsatz der Direktverkäufe zwischen 2 % und 12 % liegt.

(99)

Was den Einwand der Parteien gegen die Berichtigung des Ab-Werk-Verkaufspreises der Union zur Berücksichtigung von Frachtkosten anbelangt (Erwägungsgrund 78), so diente die fragliche Berichtigung nach Auffassung der Kommission dazu, die Waren auf die Stufe des Eingangs im Lager des Einführers zu bringen, d. h. auf dieselbe Handelsstufe wie die Ausfuhren aus der VR China. Diese Berichtigung basierte auf den besonderen Bedingungen des betreffenden Marktes, denn Dosenmandarinen werden nur in einer einzigen spanischen Region (Valencia) hergestellt und überwiegend in Deutschland und im Vereinigten Königreich verkauft. Sie wurde vorgenommen, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Unionspreis auf derselben Handelsstufe zu gewährleisten, und nicht, um den angeblichen Kostennachteil der Unionshersteller aufgrund des Standortes ihrer Produktionsstätten auszugleichen. Dem Einwand der Parteien kann daher nicht stattgegeben werden.

(100)

Bezüglich des Arguments, die Kommission hätte die höheren Kosten der Einführer berücksichtigen sollen, da die chinesischen Waren in Containern geliefert würden, während die Waren des Wirtschaftszweigs der Union auf Paletten gepackt geliefert würden, was zu einer Verringerung der Umschlagskosten der Unionshersteller führe (Erwägungsgrund 79), ist anzumerken, dass die vorgenommenen Berichtigungen nur die Kosten für die Verbringung der Waren zum Lager des Einführers abdeckten. Die anschließend anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Versendung der Waren an die Einzelhändler sind nicht mehr auf der festgelegten Handelsstufe, sondern später zu tragen und können daher nicht berücksichtigt werden. Daher wird das Argument der Parteien zurückgewiesen.

(101)

Bezüglich des Arguments, die Transportkosten der Unionshersteller hätten nach unten korrigiert werden müssen, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Waren direkt an die Abnehmer der Einführer geliefert würden, wie von Letzteren geltend gemacht (Erwägungsgrund 80), ist daran zu erinnern, dass die Berichtigung des Ab-Werk-Verkaufspreises der Union zur Berücksichtigung von Frachtkosten auf den anhand der eingeholten Rechnungen ermittelten Kosten für die physische Lieferung an das Lager Hamburg (90 EUR) beruhte, da das Lager Hamburg die angemessene Handelsstufe für einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit den Preisen der Unionsware darstellt. Die Berichtigung für Frachtkosten wird nicht damit begründet, dass sie die Gesamtkosten des Transports zwischen dem Unionshersteller und dem Einzelhändler einschließt (diese wären höher als die Kosten für die Lieferung an das Lager), sondern damit, dass das Lager in Hamburg angesichts der besonderen Merkmale des Marktes für die betroffene Ware die angemessene Handelsstufe darstellt. Aus diesem Grund erscheint das von den Parteien vorgebrachte Argument irrelevant.

(102)

Die Parteien machten geltend, die vorgenommene Berichtigung für Frachtkosten sei zu hoch, da sie auf den Kosten für den LKW-Transport beruhe (Erwägungsgrund 81). Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Berichtigung für Frachtkosten die ermittelten Kosten für die physische Lieferung nach Hamburg zugrunde lagen, die sowohl LKW- als auch Schiffstransporte umfassten. Somit war die von den Parteien verlangte Berichtigung in der Berechnung der Frachtkosten nach Hamburg bereits enthalten. Es war daher nicht erforderlich, die von den Parteien auf der Anhörung vorgelegten Daten zu überprüfen, da die Kosten für die Lieferung nach Hamburg in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der überprüften Daten der Unionshersteller ermittelt worden waren.

(103)

Zur Stellungnahme der Klägerin bezüglich der Berechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten (Erwägungsgrund 82) war festzustellen, dass, wie unter Nummer 9 des am 5. Dezember 2011 versandten Unterrichtungsdokuments erläutert, sowohl die Terminalumschlagsgebühren als auch die Kosten für den LKW-Transport zum Betrieb des Einführers in der Berechnung enthalten waren. Die Terminalumschlagsgebühren enthielten keine Seefracht- oder Versicherungskosten, da diese bereits im CIF-Preis enthalten waren, der bei den Kontrollbesuchen im Betrieb des Ausführers eingeholt und überprüft worden war. Hätte die Kommission diese Kosten in die Berechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten einbezogen, so wäre dies folglich eine Doppelerfassung gewesen.

6.3.   Verfahren

(104)

Am 5. Dezember 2011 legte die Kommission ein Unterrichtungsdokument mit Fakten und Zahlen vor, in dem dargelegt wurde, aus welchen Gründen das Gericht die Maßnahmen für nichtig erklärt hatte. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, Stellung zu nehmen.

(105)

Am 29. Februar 2012 führte die Kommission mit allen Parteien, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, Anhörungen durch, darunter eine gemeinsame Anhörung der betroffenen Ausführer und einer Gruppe von Einführern durch den Anhörungsbeauftragten.

(106)

Am 26. März 2012 teilte eine der interessierten Parteien der Kommission mit, in Anbetracht des Urteils in der Rechtssache C-338/10 betrachte sie die teilweise Wiederaufnahme in Bezug auf die nach der Einfuhr angefallenen Kosten als gegenstandslos.

(107)

Am 17. Juli 2012 antwortete die Kommission, in Anbetracht der am 19. Juni 2012 eingeleiteten Wiederaufnahme werde die Auffassung vertreten, dass alle beide Verfahren zur teilweisen Wiederaufnahme noch immer im Gange seien und keine dieser Untersuchungen gegenstandslos geworden sei.

6.4.   Schlussfolgerung

(108)

Das Xinshiji-Urteil des Gerichts der Europäischen Union wurde umgesetzt, indem den Parteien zusätzliche Begründungen, Informationen und Erläuterungen zu dem wieder aufgenommenen Punkt der Ausgangsuntersuchung zur Verfügung gestellt wurden. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Alle vorgebrachten Argumente wurden geprüft und gebührend berücksichtigt.

(109)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und ihrer Analyse wurde der Schluss gezogen, dass sich aus den von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumenten und Fakten keine Notwendigkeit ergab, die angefochtene Berechnung der Schadensspanne zu ändern.

(110)

Mithin wird die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne bestätigt.

(111)

Aufgrund dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass die Umsetzung des Xinshiji-Urteils in Form einer Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls für die Klägerinnen in der betreffenden Rechtssache erfolgen sollte.

7.   SCHÄDIGUNG

7.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(112)

Da keine fundierten Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 52 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Unionsverbrauch

(113)

Eine der ausführenden Parteien machte geltend, es gebe eine Diskrepanz zwischen den Verbrauchswerten in der Schutzmaßnahmenverordnung und denen in der vorläufigen Verordnung. Es wird betont, dass der Unterschied beim Verbrauch im Wesentlichen auf die unterschiedliche Warendefinition in der laufenden Untersuchung und die unterschiedliche Zahl von Mitgliedstaaten in den beiden Untersuchungen zurückzuführen war. Es gingen diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen ein. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 55 bis 57 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. Dementsprechend werden auch die nachfolgenden Teile der den Verbrauch betreffenden Analyse bestätigt.

7.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

7.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware

(114)

Bezüglich des Marktanteils widersprachen einige interessierte Parteien den Angaben der Kommission in Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge der Marktanteil der gedumpten Einfuhren anstieg. Sie machten geltend, der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nehme entgegen den Feststellungen der Kommission ab. Die Bewertung der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China wurde überprüft. Wie in dem genannten Erwägungsgrund dargelegt, sank der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nur in einem Jahr. Im restlichen untersuchten Zeitraum blieb der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China durchweg hoch. Daher werden die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellungen bestätigt.

(115)

Einige Parteien machten geltend, dass auch die nach dem UZ eingeführten Mengen untersucht werden sollten, um festzustellen, ob die Einfuhren aus der VR China steigen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China für den Zeitraum 2002/2003 bis 2006/2007 bewertet wurde und ein deutlicher Anstieg festzustellen war. Nach den Bestimmungen der Grundverordnung werden nach dem UZ eingetretene Ereignisse nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt. Wie in Erwägungsgrund 136 erläutert, wurden die nach dem UZ getätigten Einfuhren jedoch geprüft und als erheblich befunden.

7.3.2.   Preisunterbietung

(116)

Drei mitarbeitende ausführende Hersteller äußerten Zweifel an den Feststellungen der Kommission zur Preisunterbietung. Einer stellte die Methode zur Berechnung der Preisunterbietung in Frage und verlangte eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Kosten der Händler für ihre indirekten Verkäufe. Die Berechnungen wurden, soweit es gerechtfertigt war, angepasst. Der überarbeitete Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die nach den Angaben der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zwischen 18,4 % und 35,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

7.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Zwei Einführer und der Einführerverband beanstandeten die in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung angegebene Dauer der Konservierungssaison. Sie machten geltend, die Konservierungssaison in Spanien dauere nur drei und nicht wie in der vorläufigen Verordnung angegeben vier bis fünf Monate. Dieses Vorbringen steht jedoch in Zusammenhang mit der — von Natur aus schwankenden — Ernte und der erzeugten Menge und beeinflusst in keinem Fall die von den Dienststellen der Kommission analysierten Schadensfaktoren.

(118)

Da keine weiteren fundierten Informationen oder Argumente zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 63 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(119)

Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wandten einige Einführer und einige ausführende Hersteller unter Bezugnahme auf die Erwägungsgrunde 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung ein, die von der Kommission zur Ermittlung der Schadensspanne verwendeten Daten seien unzutreffend und nicht objektiv ausgewertet worden. Sie machten geltend, dass fast alle Schadensindikatoren sich positiv entwickelten und es daher keinen Beweis für eine Schädigung gebe.

(120)

Dazu ist zu bemerken, dass zwar einige Indikatoren geringfügige Verbesserungen ausweisen, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aber insgesamt zu bewerten ist, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bis zum Ende des Untersuchungszeitraums Schutzmaßnahmen in Kraft waren. In den Erwägungsgründen 51 bis 86 der vorläufigen Verordnung wurde hierauf ausführlich eingegangen. Der tiefgreifende Umstrukturierungsprozess, den diese Maßnahmen ermöglichten und der zu einer erheblichen Verringerung der Produktion und der Kapazitäten führte, hätte unter normalen Umständen eine bedeutende Verbesserung der Gesamtsituation der Unionshersteller, auch bei Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufen und Preis/Kosten-Verhältnis zur Folge gehabt. Stattdessen blieben die Mengenindikatoren schwach, die Lagerbestände wuchsen erheblich und die Finanzindikatoren liegen weiterhin im roten Bereich, wobei einige sich noch verschlechterten.

(121)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen hinsichtlich der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu ändern sind. Da keine weiteren fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden sie daher endgültig bestätigt.

8.   SCHADENSURSACHE

8.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(122)

Einige Parteien wandten ein, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China seit 1982 stabil geblieben sei und sie daher entgegen den Erklärungen in der vorläufigen Verordnung (siehe Erwägungsgrund 58) keine Schädigung habe verursachen können. Tatsächlich nahmen, wie in Erwägungsgrund 114 erläutert, die Einfuhren aus der VR China während des untersuchten Zeitraums auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union aber beträchtlich zu. Zudem bezieht sich der Einwand auf Entwicklungen, die weit über den in Frage stehenden Zeitraum hinausreichen; der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(123)

Wie in Erwägungsgrund 116 erwähnt, wird endgültig der Schluss gezogen, dass während des UZ die Preise der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 18,4 % bis 35,2 % unterboten. Die Änderung der Preisunterbietungspanne lässt die in den Erwägungsgründen 100 und 101 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unberührt.

8.2.   Wechselkursschwankungen

(124)

Nach Einführung der vorläufigen Zölle wandten einige Einführer weiter ein, dass das Preisniveau durch den Wechselkurs negativ beeinflusst werde. Sie führten an, der Wechselkurs sei der wichtigste Schadensfaktor. Die Bewertung durch die Kommission bezieht sich jedoch nur auf die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich. Dementsprechend wurde ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der hohen Dumpingspanne und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt; der Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung kann daher bestätigt werden.

8.3.   Rohstoffangebot und -preise

(125)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung nicht durch gedumpte Einfuhren, sondern durch die Knappheit an Frischobst, dem Rohmaterial für Dosenmandarinen, verursacht worden sei.

(126)

Offizielle Daten des spanischen Landwirtschaftsministeriums bestätigen indessen, dass die der Konservenindustrie zur Verfügung stehende Menge für die Produktionskapazität der spanischen Hersteller mehr als ausreichend ist.

(127)

In einem gewissen Maße konkurrieren die Hersteller mit dem Markt für Tafelobst um das Frischobst. Durch diese Konkurrenz wird jedoch der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben. Ein klarer und wichtiger Grund für die relativ geringe Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sowie für seinen relativ niedrigen Marktanteil ist vielmehr der Druck durch massive Einfuhren aus der VR China zu sehr niedrigen Preisen. In dieser Situation und angesichts der Tatsache, dass der Marktpreis durch die Einfuhren diktiert wird, die über 70 % des Marktes abdecken, die Preise unterbieten und drücken sowie Preiserhöhungen verhindern, wäre es unwirtschaftlich, mehr zu produzieren, wenn keine begründete Aussicht auf einen Absatz der Ware mit einer normalen Gewinnspanne besteht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der spanische Wirtschaftszweig bedeutend höhere Mengen liefern könnte, wenn seine Geschäftsergebnisse nicht durch den Marktpreis beeinträchtigt würden.

(128)

Diese Analyse wird auch durch die durchgängig bedeutenden Lagerbestände bei den Unionsherstellern gestützt, welche unterstreichen, dass nicht ungenügende Produktionsmengen für die Schädigung der Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich waren, sondern die fehlenden Absatzmöglichkeiten aufgrund des Drucks durch die Einfuhren aus der VR China.

(129)

Da es sich um ein Agrarprodukt handelt, ist der Rohstoffpreis von Natur aus jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen. In dem analysierten Fünfjahreszeitraum, der Ernten mit niedrigeren und höheren Preisen umfasste, beobachtete die Kommission jedoch, dass die Schädigung (z. B. in Form finanzieller Verluste) unabhängig von solchen Schwankungen auftritt und die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union daher in keinem direkten Zusammenhang mit ihnen stehen.

8.4.   Qualitätsunterschiede

(130)

Einige Parteien wandten ein, die chinesische Ware sei von höherer Qualität als die Unionsproduktion. Für sich eventuell daraus ergebende Preisunterschiede fehlen indessen ausreichende Belege, und nichts deutet auf eine derart ausgeprägte Vorliebe der Verbraucher für chinesische Waren hin, dass sie, wie behauptet, der Grund für die verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Union sein könnte. In jedem Fall würden diese angeblichen Preisunterschiede die chinesische Ware begünstigen und die Preisunterbietung/Zielpreisunterbietung verstärken. Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.5.   Kostensteigerungen

(131)

Einige Parteien argumentierten, dass die Ursache der Schädigung in außergewöhnlichen Kostensteigerungen bei einigen Herstellern zu suchen sei. Diese Behauptungen wurden nicht ausreichend durch Belege untermauert. Die Analyse der Kommission ergab keinerlei Hinweis auf Faktoren dieser Art, die die Ursachenbewertung erschüttern oder die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle beeinflussen könnten.

(132)

Einige Parteien nahmen in ihren Stellungnahmen auf die gestiegenen Produktionskosten und auf die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, sie zu senken, Bezug. Bei einigen Kostenfaktoren (wie Energie) ist ein Anstieg zu verzeichnen, aber in einem Kontext, in dem sehr bedeutende Mengen gedumpter chinesischer Ausfuhren die Verkaufs- und Produktionsmengen drücken (und damit die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhen) und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union niedrig halten beziehungsweise nach unten drücken, ist der Einfluss dieser Kostenfaktoren nicht so groß, dass er an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern würde.

8.6.   Beihilferegelungen

(133)

Es wurde vorgebracht, dass die Beihilferegelungen der Union zu einem künstlichen Wachstum der verarbeitenden Industrie in der Union führten und die Verknappung des Rohstoffangebots für die betroffene Ware begünstigten. Diese Behauptung war allgemeiner Natur und nicht ausreichend durch Belege untermauert. In jedem Fall wurden die fraglichen Regelungen im Jahr 1996 dahingehend geändert, dass die Hilfen nun den Landwirten anstatt den Verarbeitern der betroffenen Ware gewährt werden. Bei der Analyse durch die Kommission wurden keine Nachwirkungen des früheren Systems im Untersuchungszeitraum entdeckt, die an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern könnten. Im Hinblick auf das Angebot wird auf die Erwägungsgründe 128 und 129 verwiesen.

8.7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(134)

Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 87 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(135)

Die vorläufige Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wird daher bestätigt.

9.   UNIONSINTERESSE

9.1.   Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum

(136)

Ab dem 9. November 2007 unterlagen die Einfuhren aus der VR China gemäß der Verordnung zur zollamtlichen Erfassung der zollamtlichen Erfassung. Dies geschah im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen. Daher wurde ausnahmsweise auch die Entwicklung nach dem Untersuchungszeitraum analysiert. Eurostat-Daten und die Angaben bestimmter Einführer bestätigen, dass die Einfuhren aus der VR China weiterhin erheblich sind. In den letzten zehn Monaten nach dem Untersuchungszeitraum erreichte ihr Volumen 74 000 Tonnen bei stabil niedrigem Preisniveau.

9.2.   Fähigkeit der Unionshersteller zur Versorgung des Unionsmarktes

(137)

Einige Parteien wiesen in ihren Stellungnahmen auf die geringe spanische Produktion hin, mit der der Unionsmarkt nicht vollständig versorgt werden könne. Es trifft zwar zu, dass der Wirtschaftszweig der Union in der derzeitigen Situation nicht den gesamten Markt der Union beliefert, dies hängt jedoch, wie weiter oben erläutert, mit der schädigenden Wirkung der Einfuhren zusammen. In jedem Fall sollen die Maßnahmen nicht den Unionsmarkt gegen Einfuhren aus der VR China abschotten, sondern die Wirkung von schädigendem Dumping beseitigen. Unter anderem, weil es für diese Waren nur zwei Bezugsquellen gibt, wird die Auffassung vertreten, dass die chinesischen Waren auch bei Einführung endgültiger Maßnahmen weiterhin mit einer erheblichen Nachfrage in der Union rechnen können.

9.3.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Zulieferer

(138)

Ein Einführerverband behauptete, dass Antidumpingmaßnahmen ohne jede Mengenbeschränkung nicht zum Schutz des spanischen Wirtschaftszweigs beitragen, sondern automatisch illegale Handelsgeschäfte nach sich ziehen würden. Dies ist eher ein Argument dafür, dass die Organe die Durchsetzung der Maßnahmen in geeigneter Weise überwachen müssen, als ein Argument gegen den Nutzen der Maßnahmen für die Unionshersteller.

(139)

Ein anderer Einführer argumentierte, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Situation der spanischen Hersteller nicht verbessern würde, da sich bei den Einführern in der Union große Lagerbestände gebildet hätten, die ausreichen würden, um die Marktnachfrage in der nächsten Zukunft zu befriedigen. Die Größe der Lagerbestände und das Phänomen der Lagerhaltung wurden durch die Angaben eines weiteren Einführers bestätigt. Diese Stellungnahmen stützen die Analyse der Kommission in der vorläufigen und in der vorliegenden Verordnung. Es wird allerdings daran erinnert, dass die Maßnahmen die Wirkung schädigenden Dumpings fünf Jahre und nicht nur ein Jahr lang bekämpfen sollen.

(140)

Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die in den Erwägungsgründen 103 bis 106 und 115 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

9.4.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Union

(141)

Die mitarbeitenden Einführer bekundeten ein allgemeines Interesse an der Erhaltung von zwei Bezugsquellen der betroffenen Ware, nämlich Spanien und China, damit weiterhin Versorgungssicherheit bei Wettbewerbspreisen besteht.

(142)

Sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, so würde die Mehrheit der Einführer jedoch eine Maßnahme vorziehen, die auch quantitative Elemente enthält. Wie in Erwägungsgrund 156 erläutert, wird dies nicht als angemessen betrachtet.

(143)

Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Einführer wurden überprüft; dabei wurde bestätigt, dass Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmachen und dass sie sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch im Zeitraum von 2004 bis 2008 eine durchschnittliche Rentabilität von über 10 % erreichten.

(144)

Dies unterstreicht, dass die potenziellen Auswirkungen von Maßnahmen auf Einführer/Händler, gemessen an ihrer positiven Wirkung, nicht unverhältnismäßig wären.

9.5.   Interesse der Verwender/Einzelhändler

(145)

Ein Verwender, auf den weniger als 1 % des Verbrauchs entfiel, übermittelte eine allgemeine Stellungnahme zum eingeschränkten Angebot an Mandarinen in der Union und zur höheren Qualität der chinesischen Ware. Er wurde zu weiterer Mitarbeit und zur Lieferung individueller Daten aufgefordert, lehnte jedoch ab und untermauerte seine Behauptungen nicht durch Belege. Ein weiterer Einzelhändler, der Mitglied des wichtigsten Einführerverbandes war, sprach sich allgemein gegen eine Preiserhöhung aus. Zu den Interessen der Verwender/Einzelhändler wurden während der Untersuchung keine weiteren Sachäußerungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund und da von Verwendern/Einzelhändlern keine durch Belege untermauerten Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 109 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.6.   Interesse der Verbraucher

(146)

Entgegen den Behauptungen eines Einführers wurde das Interesse der Verbraucher im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigt. Die Feststellungen der Kommission wurden in den Erwägungsgründen 113 und 114 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Andere Parteien führten an, dass die Auswirkungen auf die Verbraucher beträchtlich sein würden. Es wurden jedoch keine Informationen übermittelt, die Zweifel an den erwähnten Feststellungen aufkommen ließen. Selbst wenn die Zölle zu einer Erhöhung der Verbraucherpreise führen sollten, bestritt doch keine Partei, dass diese Ware einen sehr geringen Teil der Lebensmittelausgaben der Haushalte ausmacht. Da keinerlei Stellungnahmen von Verbrauchern und keinerlei neue und fundierte Informationen eingingen, werden die in den genannten Erwägungsgründen getroffenen Feststellungen daher bestätigt.

9.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(147)

Die zusätzliche Analyse in Bezug auf die berührten Interessen hat nichts an den diesbezüglichen vorläufigen Schlussfolgerungen geändert. Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Einführer wurden geprüft; es wurde bestätigt, dass das Geschäft mit Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmacht und dass sie im Durchschnitt sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch während des Zeitraums von 2004 bis 2008 ein komfortables Ergebnis erzielten, so dass die Maßnahmen nur äußerst geringe Auswirkungen auf die Einführer haben werden. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Endverbraucher vernachlässigbar wären, da in den Verbraucherländern pro Kopf nur geringfügige Mengen gekauft werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse unverändert gelten. Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die entsprechenden Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

10.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

10.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(148)

Ein Einführer wandte ein, dass die in der vorläufigen Sachaufklärung als Bezugswert verwendete Gewinnspanne von 6,8 % zu hoch angesetzt sei. Hierzu ist zu bemerken, dass derselbe Wert als tatsächliche Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 1998-1999 bis 2001-2002 für Schutzmaßnahmen verwendet und akzeptiert wurde. Er bezieht sich auf die Gewinnspanne der Unionshersteller unter normalen Handelsbedingungen, bevor der Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren geschädigt wurde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(149)

Von Unionsherstellern wurde geltend gemacht, dass bei den vorläufigen Zöllen die besondere Situation des Marktes für Dosenmandarinen nicht berücksichtigt worden sei, der dadurch gekennzeichnet sei, dass die Herstellung in nur einem Land angesiedelt sei, während sich der weitaus größte Teil der Verkäufe und Einfuhren auf ein anderes europäisches Land konzentriere. Es wurde daher beantragt, die Kosten des Transports zwischen Hersteller- und Verbraucherland in die endgültige Berechnung einzubeziehen. Der Antrag war gerechtfertigt; die Berechnungen wurden daher entsprechend berichtigt, um die Konzentration der Verkäufe in den betreffenden Gebieten der Union zu berücksichtigen.

(150)

Eine Partei nahm zur Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen Stellung. Soweit gerechtfertigt, wurden bei der endgültigen Sachaufklärung Berichtigungen vorgenommen.

(151)

Die sich ergebenden Schadensspannen, in denen Anträge interessierter Parteien — soweit gerechtfertigt — berücksichtigt waren, lagen, ausgedrückt in Prozent des CIF-Gesamteinfuhrwerts der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer, mit folgenden Werten unter den ermittelten Dumpingspannen:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang: 100,1 %,

Huangyan No. 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang: 48,4 %,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Dangyang City, Provinz Hubei: 92,0 %,

nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller: 90,6 %,

Alle übrigen Unternehmen: 100,1 %.

10.2.   Rückwirkung

(152)

Wie in Erwägungsgrund 4 erläutert, veranlasste die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union mit Wirkung vom 9. November 2007 die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China. Dieser Antrag wurde zurückgezogen und die Angelegenheit daher nicht weiter untersucht.

10.3.   Endgültige Maßnahmen

(153)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.

(154)

Auf dieser Grundlage und im Einklang mit der im Amtsblatt L 258 (14) veröffentlichten Berichtigung sollte der endgültige Zoll wie folgt festgesetzt werden:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang: 531,2 EUR/Tonne,

Huangyan No.1 Canned Food Factory Huangyan, Zhejiang: 361,4 EUR/Tonne,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Dangyang City, Provinz Hubei: 490,7 EUR/Tonne,

nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller: 499,6 EUR/Tonne,

Alle übrigen Unternehmen: 531,2 EUR/Tonne.

10.4.   Form der Maßnahmen

(155)

Mehrere Parteien forderten Maßnahmen mit einer Kombination aus Preis- und Mengenelementen, wobei für eine anfängliche Einfuhrmenge kein oder nur ein reduzierter Zoll erhoben würde. In einigen Fällen war dies mit einem Lizenzsystem verbunden.

(156)

Diese Option wurde in Erwägung gezogen, aber abgelehnt, insbesondere aus folgenden Gründen: Antidumpingzölle werden eingeführt, weil der Ausfuhrpreis niedriger ist als der Normalwert. Die in die Union ausgeführten Mengen sind für die Untersuchung der Frage, ob gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursachen, von Bedeutung. Diese Mengen sind jedoch normalerweise nicht relevant für die Höhe der einzuführenden Zölle. Mit anderen Worten: Wenn festgestellt wird, dass gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursachen, so kann das Dumping durch einen Zoll ausgeglichen werden, der ab der ersten eingeführten Lieferung nach Inkrafttreten des Zolls erhoben wird. Des Weiteren gestattet Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung, die Zölle unter gewissen Bedingungen auszusetzen, soweit es den Feststellungen zufolge im Interesse der Union liegt, die Waren während einer gewissen Zeit ohne Antidumpingzölle einzuführen.

(157)

Einige Parteien machten geltend, dass jegliche Maßnahmen ohne Mengenbeschränkung zu Zollvermeidung führen würden. Die Parteien verwiesen erneut auf die Aufstockung der Lagerbestände, zu der es im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kam. Die Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigte, dass dies ein klarer Zollvermeidungsversuch war. Angesichts dieser Feststellungen und der in der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 123 und 125 beschriebenen Sachverhalte wird die Kommission die Entwicklung überwachen, um die notwendigen Schritte für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Maßnahmen zu unternehmen.

(158)

Anderen Parteien zufolge sollten Einfuhren, die bereits bestehenden Kaufverträgen unterliegen, von den Maßnahmen ausgenommen sein. Dies würde in der Praxis auf eine Zollbefreiung hinauslaufen und den Abhilfeeffekt der Maßnahmen untergraben; die Forderung wird daher zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Erwägungsgründe 138 und 139 verwiesen.

(159)

Mit der vorläufigen Verordnung wurde ein Antidumpingzoll in Form eines spezifischen Zolls für jedes Unternehmen eingeführt, der sich aus der Anwendung der Schadensbeseitigungsspanne auf die für die Berechnung des Dumpings während des UZ zugrunde gelegten Ausfuhrpreise ergab. Diese Methodik wird auf der Stufe der endgültigen Maßnahmen bestätigt.

10.5.   Verpflichtungen

(160)

In einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung boten mehrere ausführende Hersteller in der VR China Preisverpflichtungen an. Angesichts der beträchtlichen Preisvolatilität bei dieser Ware, des Risikos von Zollvermeidung und -umgehung (siehe Erwägungsgründe 124 und 125 der vorläufigen Verordnung) und der Tatsache, dass diese Angebote von Unternehmen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, keine Garantie seitens der chinesischen Behörden für die Gewährleistung einer angemessenen Überwachung enthielten, wurden die Angebote nicht als annehmbar angesehen.

11.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(161)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 572/2012 der Kommission (15) wurde die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware veranlasst. Diese zollamtliche Erfassung sollte eingestellt werden. Ob rückwirkend Zölle erhoben werden, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, wenn umfassende statistische Daten zur Verfügung stehen.

12.   UNTERRICHTUNG

(162)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden sollte. Nach der Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. Zwei Gruppen von Einführern beantragten Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihnen auch gewährt wurden.

(163)

Was das Xinshiji-Urteil anbelangt, so wurden die vorgebrachten Argumente bereits im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung analysiert und behandelt. Keines dieser Argumente führte daher zu einer Änderung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen worden war, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne zu bestätigen. Was das Vergleichslandurteil betrifft, so wiederholte eine Gruppe von Einführern Stellungnahmen zum Gegenstand der teilweise wiederaufgenommenen Untersuchung, zur Verwendung von Daten aus dem UZ und zur Ermittlung des Normalwerts, die bereits während der Untersuchung vorgelegt worden waren. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 43, 46 beziehungsweise 54 behandelt. Dieselbe Gruppe von Einführern sprach sich für ein System von Schutzmaßnahmen mit Kontingenten anstelle von Antidumpingzöllen aus. Der Grund für die Ablehnung eines Kontingentsystems ist in Erwägungsgrund 156 erläutert. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (16) nur in bestimmten Situationen unter sehr spezifischen Bedingungen eingeführt werden können. Es wird die Auffassung vertreten, dass Antidumpingzölle die geeignetste Möglichkeit darstellen, um schädigendem Dumping zu begegnen. Diese Gruppe von Einführern hob ferner im Zusammenhang mit den in den Erwägungsgründen 44 und 85 angesprochenen Punkten hervor, dass die Kommission eine Interimsüberprüfung, die beantragt worden sei, nicht eingeleitet habe. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass es ab dem Vergleichslandurteil nicht mehr möglich war, eine Interimsüberprüfung durchzuführen, da der Zoll nicht mehr in Kraft war. Die Kommission sollte die Prüfung des anhängigen Antrags auf Interimsüberprüfung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wieder aufnehmen. Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung erfüllt sind, so sollte so bald wie möglich eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden.

(164)

Zusammenfassend wurde nach der Prüfung aller Stellungnahmen, die nach der Unterrichtung der interessierten Parteien über die Untersuchungsergebnisse vorgelegt wurden, der Schluss gezogen, dass keine dieser Stellungnahmen eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätte, zu denen die Kommission im Verlauf der Untersuchung gelangt war.

13.   GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(165)

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Urteils des Gerichthofs bezüglich der ursprünglichen Verordnung. Daher tritt diese Verordnung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung außer Kraft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll wiedereingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang

531,2

A886

Huangyan No.1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang,

361,4

A887

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei

490,7

A888

Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

499,6

A889

Alle übrigen Unternehmen

531,2

A999

Artikel 2

(1)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (17) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Artikels 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 572/2012 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 6

Überprüfungsanträge sind ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. SHERLOCK


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.

(5)  ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 3.

(6)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.

(7)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35.

(8)  ABl. C 103 vom 2.4.2011, S. 21.

(9)  ABl. C 353 vom 3.12.2011, S. 15.

(10)  Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10, GLS gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt.

(11)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 19.

(12)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 1998 II-3939, und Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 2000 I-08147.

(13)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 1998 II-3941.

(14)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 74.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 572/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 50).

(16)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

(17)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER

(TARIC-Zusatzcode A889)

Hunan Pointer Foods Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd., Xiangshan, Ningbo

Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd., Yichang, Hubei

Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd., Ningbo, Zhejiang

Huangyan No.2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

Zhejiang Xinchang Best Foods Co., Ltd., Xinchang, Zhejiang

Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd., Yidu, Hubei

Guangxi Guiguo Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Zhejiang Juda Industry Co., Ltd., Quzhou, Zhejiang

Zhejiang Iceman Group Co., Ltd., Jinhua, Zhejiang

Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd., Ninghai

Yi Chang Yin He Food Co., Ltd., Yidu, Hubei

Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd., Yinzhou, Ningbo

Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd., Mingzhou, Ningbo


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 159/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

zur Zulassung einer Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat als Futtermittelzusatzstoff für Schweine, Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferde sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1876/2006 und (EG) Nr. 757/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Eine Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat wurde für einen unbegrenzten Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission (3) gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Milchkühe sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 757/2007 der Kommission (4) für Mastrinder zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf die Neubewertung dieser Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Milchkühe sowie für Mastrinder und nach dem genannten Artikel 7 auf eine neue Verwendung für Schweine, Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 6. September 2011 (5) bzw. 24. April 2012 (6) den Schluss, dass die Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch (sofern ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Anwender getroffen werden) und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie zur Konservierung von Getreide und Alleinfuttermitteln wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1876/2006 und (EG) Nr. 757/2007 entsprechend geändert werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 und deren Anhang IV werden gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 757/2007

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 757/2007 und deren Anhang I werden gestrichen.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 14. September 2013 gemäß den bis zum 14. März 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 126.

(4)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 43.

(5)  EFSA Journal 2011; 9(9):2357.

(6)  EFSA Journal 2012; 10(5):2681.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsmittel.

1a700

Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus:

 

Natriumbenzoat: 140 g/kg

 

Propionsäure: 370 g/kg

 

Natriumpropionat: 110 g/kg

 

Wasser: 380 g/kg

 

Charakterisierung der Wirkstoffe

 

Natriumbenzoat (C7H5O2Na) ≥ 99 % nach zweistündiger Trocknung bei 105 °C

 

Propionsäure (C3H6O2) ≥ 99,5 %

 

Natriumpropionat (C3H5O2Na) ≥ 99 % nach vierstündiger Trocknung bei 105 °C

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung im Futtermittelzusatzstoff:

Bestimmung von Benzoat: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektor (HPLC-UV)

Gesamtpropionat: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Gesamtnatrium: Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869)

Schweine

Geflügel

Rinder

Schafe

Ziegen

Kaninchen

Pferde

10 000

1.

Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.

2.

Mindestgehalt:

Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von ≥ 15 %, außer Maiskörnern: 3 000 mg/kg Getreide;

Maiskörner mit einem Feuchtigkeitsgehalt von ≥ 15 %: 13 000 mg/kg Maiskörner;

Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von ≥ 12 %: 5 000 mg/kg Alleinfuttermittel.

3.

Höchstgehalt in allen Getreidearten: 22 000 mg/kg Getreide.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.

14. März 2023


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 160/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 162/2003, (EG) Nr. 971/2008, (EU) Nr. 1118/2010, (EU) Nr. 169/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Diclazuril zur Verwendung in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Janssen Pharmaceutica NV hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in den Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 162/2003 vom 30. Januar 2003 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung (2), (EG) Nr. 971/2008 vom 3. Oktober 2008 über einen neuen Verwendungszweck eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln (3), (EU) Nr. 1118/2010 vom 2. Dezember 2010 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Janssen Pharmaceutica NV) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (4), (EU) Nr. 169/2011 vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (Zulassungsinhaber Janssen Pharmaceutica N.V.) (5) und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Janssen Pharmaceutica N.V.) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (6) beantragt.

(2)

Die Antragstellerin führt an, mit Wirkung vom 7. Juli 2011 sei Janssen Animal Health, eine Sparte des Unternehmens Janssen Pharmaceutica NV, an das Unternehmen Eli Lilly and Company Ltd. verkauft worden, das nun Inhaber der Vermarktungsrechte für den Zusatzstoff Diclazuril sei. Zur Untermauerung ihres Antrags hat die Antragstellerin entsprechende Nachweise vorgelegt.

(3)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4)

Damit das Unternehmen Eli Lilly and Company Ltd. seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassungen geändert werden.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 162/2003, (EG) Nr. 971/2008, (EU) Nr. 1118/2010, (EU) Nr. 169/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an den Verordnungen (EG) Nr. 162/2003, (EG) Nr. 971/2008, (EU) Nr. 1118/2010, (EU) Nr. 169/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 vorgenommen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 162/2003

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 162/2003 wird der Name „Janssen Pharmaceutica NV“ durch „Eli Lilly and Company Ltd.“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 971/2008

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 971/2008 wird der Name „Janssen Pharmaceutica NV“ durch „Eli Lilly and Company Ltd.“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1118/2010

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1118/2010 wird der Name „Janssen Pharmaceutica NV“ durch „Eli Lilly and Company Ltd.“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 169/2011

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 169/2011 wird der Name „Janssen Pharmaceutica N.V.“ durch „Eli Lilly and Company Ltd.“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011

In Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 wird der Name „Janssen Pharmaceutica N.V.“ durch „Eli Lilly and Company Ltd.“ ersetzt.

Artikel 6

Übergangsmaßnahme

Bestände des betreffenden Zusatzstoffs, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3.

(3)  ABl. L 265 vom 4.10.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 5.

(5)  ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 6.

(6)  ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 9.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 161/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

über die Zulassung einer Zubereitung aus Natriumhydroxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Mit der Richtlinie 86/525/EWG der Kommission (3) wurde eine Zubereitung aus Natriumhydroxid, CAS-Nummer 1310-73-2, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für einen unbegrenzten Zeitraum als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Natriumhydroxid, CAS-Nummer 1310-73-2, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf Zulassung einer neuen Verwendung bei Zierfischen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 11. September 2012 (4) zu dem Schluss, dass Natriumhydroxid angesichts der Tatsache, dass es bereits mit derselben Funktion und unter denselben Verwendungsbedingungen wie beantragt zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen war, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit hat und dass seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie diejenige als Säureregulator in Lebensmitteln und somit seine Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss. Die Behörde schloss ferner, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Natriumhydroxid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen in der Zulassung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, gemäß der Richtlinie 86/525/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung der Bestände dieses Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel einzuräumen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Säureregulatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Der im Anhang beschriebene Zusatzstoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 14. März 2014 gemäß den vor dem 14. März 2013 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Die den im Anhang beschriebenen Zusatzstoff enthaltenden Mischfuttermittel, die vor dem 14. März 2015 gemäß den vor dem 14. März 2013 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 310 vom 5.11.1986, S. 19.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(10):2882.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Säureregulatoren

1j524

Natriumhydroxid

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumhydroxid 50 Gew.-%

(wässrige Lösung)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumhydroxid ≥ 98,0 % Gesamtalkaligehalt (berechnet als NaOH)

NaOH CAS-Nr.: 1310-73-2

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Bestimmung von Natriumhydroxid in Futtermittelzusatzstoffen: Titrimetrie — FAO JECFA Combined Compendium of Food Additive Specifications, Monograph No 1 (2006) „sodium hydroxide“

Katzen, Hunde und Zierfische

1.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

2.

Verwendungshinweis: Der Natriumgesamtgehalt im Futtermittel darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Elektrolythaushalts führen.

14. März 2023


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden können unter folgenden Adressen abgerufen werden: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx und http://www.fao.org/ag/jecfa-additives/details.html?id=400.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 162/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (2) sieht vor, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingesetzten Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG im Anhang dieser Verordnung zu beschreiben sind.

(3)

Die Vielzahl der Denaturierungsverfahren trägt zur Komplexität des Denaturierungssystems bei, erschwert die wirksame Verwaltung des Systems und bietet mehr Betrugsmöglichkeiten.

(4)

Im Jahr 2008 gewährten die Mitgliedstaaten umfangreiche Unterstützung für eine Projektgruppe, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG (3) tätig war und an der sich zahlreiche Zolllabore und die Gemeinsame Forschungsstelle beteiligten. Mit dem Projekt sollte die Möglichkeit untersucht werden, gemeinsame Denaturierungsverfahren (Euro-Denaturierungsmittel) zur vollständigen Denaturierung von Alkohol anzuwenden.

(5)

Die Projektgruppe schlug in ihrem im Juni 2011 veröffentlichten Schlussbericht vor, dass die Annahme eines Denaturierungsmittels, das aus drei Litern Isopropylalkohol (IPA), drei Litern Methylethylketon (MEK) und einem Gramm Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Alkohols besteht, als gemeinsames Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol in Betracht gezogen werden könnte. Einer der wichtigsten Vorteile dieses gemeinsamen Verfahrens ist, dass es zahlreiche individuelle Verfahren der Mitgliedstaaten ersetzen dürfte. Dieses Verfahren sollte daher von allen Mitgliedstaaten als gemeinsames Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol verwendet werden, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch vorzubeugen.

(6)

In der Folge übermittelte jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG eine neue Liste der verwendeten Verfahren. Auf allen Listen wurden das gemeinsame Denaturierungsmittel und in einigen Fällen auch andere bestehende Verfahren aufgeführt. Einige Mitgliedstaaten äußerten den Wunsch, bestehende Verfahren aufgrund spezieller technischer Erfordernisse während einer Übergangszeit oder für einen nicht genau festgelegten Zeitraum beizubehalten.

(7)

Am 28. Juni 2012 übermittelte die Kommission alle eingegangenen Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten.

(8)

Keiner der Mitgliedstaaten sprach sich gegen das vorgeschlagene gemeinsame Denaturierungsverfahren aus.

(9)

Zu den bestehenden Verfahren wurden keine neuen Angaben gemacht, die darauf hinweisen, dass die Gefahr der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder des Missbrauchs bestehen könnte.

(10)

Patentbezogene Kostenfragen haben dazu geführt, dass Österreich zusätzlich zu dem gemeinsamen Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol ein alternatives Verfahren annimmt, das bereits von anderen Mitgliedstaaten als Denaturierungsverfahren verwendet wird.

(11)

Die Anwendung dieser Verordnung sollte in Bezug auf Abschnitt I des Anhangs verschoben werden, um der Industrie ausreichend Zeit zum Aufbrauchen von Beständen an Denaturierungsmitteln und denaturierten Waren zu geben, die bisher der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 unterlagen, jedoch nicht mehr unterliegen werden, sobald die vorliegende Verordnung anwendbar wird.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)  ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12.

(3)  ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1.


ANHANG

Verzeichnis zugelassener Stoffe mit ihrer jeweiligen Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) (falls vorhanden) und autorisierte Zusammensetzungen zur vollständigen Denaturierung von Alkohol.

Aceton

CAS: 67-64-1

C.I. Reactive Red 24

CAS: 70210-20-7

Rohpyridin

CAS: nicht verfügbar

Kristallviolett (C.I. 42555)

CAS: 548-62-9

Denatoniumbenzoat

CAS: 3734-33-6

Ethanol

CAS: 64-17-5

Ethylacetat

CAS: 141-78-6

Ethyl-sec-amylketon

CAS: 541-85-5

Ethyl-tert-Butylether

CAS: 637-92-3

Fluorescein

CAS: 2321-07-5

Formaldehyd

CAS: 50-00-0

Fuselöl

CAS: 8013-75-0

Benzin (auch unverbleites Benzin)

CAS: 86290-81-5

Isopropylalkohol (IPA)

CAS: 67-63-0

Kerosin

CAS: 8008-20-6

Leuchtöl

CAS: 64742-47-8 bis 64742-48-9

Methanol

CAS: 67-56-1

Methylethylketon (Butanon) (MEK)

CAS: 78-93-3

Methylisobutylketon

CAS: 108-10-1

Methylisopropylketon

CAS: 563-80-4

Methylviolett

CAS: 8004-87-3

Methylenblau

CAS: 61-73-4

Steinöl

CAS: nicht verfügbar

Solventnaphtha

CAS: 8030-30-6

Pyridin (oder Pyridinbasen)

CAS: 110-86-1

Terpentinöl

CAS: 8006-64-2

Technisches Benzin

CAS: 92045-57-3

tert-Butylalkohol

CAS: 75-65-0

Thiophen

CAS: 110-02-1

Thymolblau

CAS: 76-61-9

Holzgeist (wood naphtha)

Nicht verfügbar

Synonyme für die Bezeichnungen der autorisierten Stoffe sind in verschiedenen europäischen Sprachen in der Datenbank des Europäischen Zollinventars Chemischer Substanzen zu finden.

Gemäß der Terminologie der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) wird im gesamten Anhang der Begriff „absolutes Ethanol“ verwendet.

I.   In allen Mitgliedstaaten verwendetes Denaturierungsmittel

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

3 Liter Isopropylalkohol (IPA),

3 Liter Methylethylketon (MEK),

1 Gramm Denatoniumbenzoat.

Die Mitgliedstaaten dürfen dem Denaturierungsmittel für den Binnenmarkt einen Farbstoff zufügen, durch den es sofort erkennbar wird.

II.   Zusätzliche, von bestimmten Mitgliedstaaten verwendete Denaturierungsmittel

Tschechische Republik

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

1.

0,4 Liter Solventnaphtha,

0,2 Liter Kerosin,

0,1 Liter technisches Benzin.

2.

3 Liter Ethyl-tert-Butylether,

1 Liter Isopropylalkohol,

1 Liter unverbleites Benzin,

10 Milligramm Fluorescein.

Deutschland

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1 Liter Keton-Gemisch, bestehend aus:

95 bis 96 Gewichtsprozent Methylethylketon (MEK),

2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon (3-Methyl-2-butanon),

1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon (5-Methyl-3-heptanon),

und 1 Gramm Denatoniumbenzoat.

Estland

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

3 Liter Aceton,

2 Gramm Denatoniumbenzoat.

Irland

Durch Mischung der nachstehenden Stoffe wird eine Basis hergestellt:

90 Volumenprozent Ethanol,

9,5 Volumenprozent Holzgeist (wood naphtha),

0,5 Volumenprozent Rohpyridin.

Zu je 10 Hektolitern der Basis werden beigemischt:

3,75 Liter Steinöl (Erdöl),

1,5 Gramm Methylviolett.

Anmerkung: Die Bestandteile Holzgeist (wood naphtha) und Rohpyridin der Basis können durch 10 Volumenprozent Methanol ersetzt werden.

Griechenland

Nur Alkohol minderer Qualität (Vor- und Nachlauf der Destillation) mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93 Volumenprozent und höchstens 96 Volumenprozent kann denaturiert werden.

Je Hektoliter hydrierten Alkohols mit einem Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent werden die folgenden Substanzen hinzugefügt:

2 Liter Methanol,

1 Liter Terpentinöl

0,5 Liter Leuchtöl,

0,4 Gramm Methylenblau.

Bei einer Temperatur von 20 °C wird für das Enderzeugnis in unverändertem Zustand ein Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent angezeigt.

Italien

Je Hektoliter absoluten Ethanols werden hinzufügt:

125 Gramm Thiophen,

0,8 Gramm Denatoniumbenzoat,

3 Gramm C.I. Reactive Red 24 (roter Farbstoff), wässrige Lösung mit 25 Gewichtsprozent,

2 Liter Methylethylketon (MEK).

Der zu denaturierende Ethylalkohol muss einen Ethylalkoholgehalt von mindestens 83 Volumenprozent und einen mit einem den EU-Vorschriften entsprechenden Alkoholmeter ermittelten Alkoholgehalt von mindestens 90 Volumenprozent aufweisen.

Um die vollständige Löslichkeit aller Inhaltsstoffe zu gewährleisten, muss die Denaturierungsmischung in Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 96 Volumenprozent, ermittelt mit einem den EU-Vorschriften entsprechenden Alkoholmeter, zubereitet werden.

Der Farbstoff C.I. Reactive Red 24 soll dem Denaturierungsmittel eine charakteristische rote Farbe verleihen, die den Zweck des Mittels sofort erkennbar macht.

Lettland

1.

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

a)

mindestens:

9 Liter Isopropylalkohol,

1 Liter Aceton,

0,4 Gramm Methylenblau oder Thymolblau oder Kristallviolett;

b)

mindestens:

3 Liter Methylisobutylketon,

2 Liter Methylethylketon (MEK);

c)

mindestens:

3 Liter Aceton,

2 Gramm Denatoniumbenzoat;

d)

mindestens 10 Liter Ethylacetat.

2.

Je Hektoliter dehydrierten Ethylalkohols (nicht mehr als 0,5 % Wasseranteil):

mindestens 5 und höchstens 7 Liter Benzin.

Litauen

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

3 Liter Aceton,

2 Gramm Denatoniumbenzoat.

Ungarn

Alkoholische Erzeugnisse, die bezogen auf ihren Gehalt an reinem Alkohol mindestens eine der folgenden Zusammensetzungen enthalten:

a)

2 Gewichtsprozent Methylethylketon (MEK), 3 Gewichtsprozent Methylisobutylketon und 0,001 Gewichtsprozent Denatoniumbenzoat;

b)

1 Gewichtsprozent Methylethylketon (MEK) und 0,001 Gewichtsprozent Denatoniumbenzoat;

c)

2 Gewichtsprozent Isopropylalkohol, 1 Gewichtsprozent tert-Butylalkohol und 0,001 Gewichtsprozent Denatoniumbenzoat.

Malta

Durch Mischung der nachstehenden Stoffe wird eine Basis hergestellt:

90 Volumenprozent Ethanol,

9,5 Volumenprozent Holzgeist (wood naphtha),

0,5 Volumenprozent Rohpyridin.

Zu je 10 Hektolitern der Basis werden beigemischt:

3,75 Liter Steinöl (Erdöl),

1,5 Gramm Methylviolett.

Niederlande

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

5 Liter eines Gemischs aus:

60 Volumenprozent Methanol,

20 Volumenprozent Aceton,

11 Volumenprozent Fuselöl (ein Konzentrat aus Nebenprodukten der Alkoholdestillation),

8 Volumenprozent Wasser,

0,5 Volumenprozent Methylethylketon (MEK),

0,5 Volumenprozent Formalin (eine wässrige Lösung mit 37 Gewichtsprozent Formaldehyd).

Österreich

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1 Liter Keton-Gemisch, bestehend aus:

95 bis 96 Gewichtsprozent Methylethylketon (MEK),

2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon,

1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon,

und 1 Gramm Denatoniumbenzoat.

Polen

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

1.

0,75 Liter Keton-Gemisch, bestehend aus:

95 bis 96 Gewichtsprozent Methylethylketon (MEK),

2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon,

1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon,

und 0,25 Liter Pyridinbasen.

2.

1 Liter Keton-Gemisch, bestehend aus:

95 bis 96 Gewichtsprozent Methylethylketon (MEK),

2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon,

1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon,

und 1 Gramm Denatoniumbenzoat.

Rumänien

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

2 Liter Methylethylketon (MEK),

1 Gramm Denatoniumbenzoat,

0,2 Gramm Methylenblau.

Slowenien

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1 580 Gramm Isopropylalkohol,

790 Gramm tert-Butylalkohol,

0,79 Gramm Denatoniumbenzoat.

Slowakei

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

1.

 

3 Liter Methylisobutylketon,

 

2 Liter Methylethylketon (MEK),

 

1 Gramm Denatoniumbenzoat,

 

0,2 Gramm Methylenblau.

2.

 

1,5 Liter technisches Benzin,

 

1,5 Liter Kerosin,

 

2 Gramm Denatoniumbenzoat.

Finnland

Je Hektoliter absoluten Ethanols eine der nachstehenden Zusammensetzungen:

1.

 

2 Liter Methylethylketon (MEK),

 

3 Liter Methylisobutylketon.

2.

 

2 Liter Aceton,

 

3 Liter Methylisobutylketon.

Schweden

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

3 Liter Methylisobutylketon,

2 Liter Methylethylketon (MEK).

Vereinigtes Königreich

Durch Mischung der nachstehenden Stoffe wird eine Basis hergestellt:

90 Volumenprozent Ethanol,

9,5 Volumenprozent Holzgeist (wood naphtha),

0,5 Volumenprozent Rohpyridin.

Zu je 10 Hektolitern der Basis werden beigemischt:

3,75 Liter Steinöl (Erdöl),

1,5 Gramm Methylviolett (C.I. 42555).


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 163/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

83,8

MA

61,8

TN

86,4

TR

102,8

ZZ

83,7

0707 00 05

EG

191,6

MA

190,0

TR

175,4

ZZ

185,7

0709 91 00

EG

66,7

ZZ

66,7

0709 93 10

MA

44,1

TR

102,3

ZZ

73,2

0805 10 20

EG

51,1

IL

71,3

MA

63,4

TN

56,2

TR

58,0

ZZ

60,0

0805 20 10

IL

125,9

MA

109,8

ZZ

117,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

57,7

IL

144,7

KR

134,8

MA

120,0

TR

70,3

ZZ

105,5

0805 50 10

TR

72,2

ZZ

72,2

0808 10 80

CN

83,6

MK

31,3

US

180,2

ZZ

98,4

0808 30 90

AR

140,0

CL

228,4

CN

77,9

TR

172,7

US

187,5

ZA

109,1

ZZ

152,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 164/2013 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

158,2

0

AR

121,7

0

BR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

153,1

0

AR

150,0

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

271,6

9

AR

241,2

18

BR

318,4

0

CL

223,0

23

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

280,0

5

BR

323,6

0

CL

0408 11 80

Eigelb

569,2

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

486,0

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

266,7

6

BR

206,3

24

TH

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

750,3

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


RICHTLINIEN

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/66


RICHTLINIE 2013/7/EU DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2013

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält den Stoff Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl-, Chloride, der mit Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid identisch ist.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V derselben Richtlinie definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Italien wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 14. August 2007 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (3) den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 21. September 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid sollte daher zur Verwendung in Produktart 8 in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Nicht alle potenziellen Anwendungen sind auf EU-Ebene bewertet worden. So wurde weder die Anwendung durch nichtgewerbliche Verwender noch die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Bevölkerungsgruppen bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7)

Angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei den Produkten sichere Betriebsverfahren und geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden und dass Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden dürfen, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(8)

In Anbetracht der festgestellten Risiken für die Umwelt empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung von Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid enthalten, zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(9)

Unannehmbare Risiken für die Umwelt wurden festgestellt bei Holz, das mit Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid behandelt wurde, ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist (Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition (4)) und für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wurde („Brücken“-Szenario in Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition (5)) oder das in Kontakt mit Süßwasser (Anwendungsklasse 4b nach OECD-Definition (6)) kam. Daher erscheint es angebracht vorzuschreiben, dass Produkte nur dann für die Behandlung von Holz zu diesen Verwendungszwecken zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen sowohl von Artikel 5 als auch von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

(10)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 8, die den Wirkstoff Alkyl(C12-16)-dimethylbenzylammoniumchlorid enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(11)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(12)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(13)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Februar 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

(4)  OECD series on emission scenario documents, Nr. 2, Emission Scenario Document for Wood Preservatives, Teil 2, S. 64.

(5)  Ibid.

(6)  Ibid.

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung (2)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (3)

„64

Alkyl (C12-16) dimethylbenzylammoniumchlorid

C12-16-ADBAC

IUPAC-Bezeichnung: entfällt

EG-Nr.: 270-325-2

CAS-Nr.: 68424-85-1

Trockengewicht: 940 g/kg

1. Februar 2015

31. Januar 2017

31. Januar 2025

8

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Anwendung durch nichtgewerbliche Verwender und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

(2)

Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(3)

Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4)

Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz in Kontakt mit Süßwasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in derNähe von oder über Wasser verwendet wird und ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.“


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.

(3)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/70


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2013

zur Ernennung eines französischen Mitglieds und zweier französischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2013/101/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der französischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Jean-Yves Le DRIAN ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Victorin LUREL und Frau Caroline CAYEUX sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Pierrick MASSIOT, président du Conseil régional de Bretagne;

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Josette BOREL-LECERTIN, présidente du Conseil régional de Guadeloupe,

Herr Daniel DUGLERY, conseiller régional d’Auvergne.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. SHERLOCK


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.