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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.048.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2013/6/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diflubenzuron in Anhang I ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2013/95/EU |
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2013/96/EU |
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2013/97/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 784) ( 1 ) |
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2013/98/EU |
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EMPFEHLUNGEN |
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2013/99/EU |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 154/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) festgelegt. Dementsprechend sollte ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss dieser Präferenzen kommen. |
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(2) |
Anhang II der APS-Verordnung enthält die Liste der nach der allgemeinen Regelung des APS begünstigten Länder. |
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(3) |
Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, für die Zwecke der in Artikel 5 Absatz 2 der APS-Verordnung vorgesehenen, bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten der APS-Verordnung folgenden Jahres durchzuführenden Überprüfung des Anhangs II einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen. |
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(4) |
Die Republik Aserbaidschan und die Islamische Republik Iran wurden 2010, 2011 und 2012 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. |
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(5) |
Die Republik Aserbaidschan und die Islamische Republik Iran sollten von der Liste der nach der allgemeinen Regelung des APS begünstigten Länder gestrichen werden; Anhang II der APS-Verordnung sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, an dem ihr Inkrafttreten ein Jahr zurückliegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2012.
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
„ANHANG II
Länder (1), die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind
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Spalte A |
: |
alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
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Spalte B |
: |
Name |
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A |
B |
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AF |
Afghanistan |
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AM |
Armenien |
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AO |
Angola |
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BD |
Bangladesch |
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BF |
Burkina Faso |
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BI |
Burundi |
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BJ |
Benin |
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BO |
Bolivien |
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BT |
Bhutan |
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CD |
Demokratische Republik Kongo |
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CF |
Zentralafrikanische Republik |
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CG |
Kongo |
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CK |
Cook Islands |
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CN |
Volksrepublik China |
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CO |
Kolumbien |
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CR |
Costa Rica |
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CV |
Kap Verde |
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DJ |
Dschibuti |
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EC |
Ecuador |
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ER |
Eritrea |
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ET |
Äthiopien |
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FM |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
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GE |
Georgien |
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GM |
Gambia |
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GN |
Guinea |
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GQ |
Äquatorialguinea |
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GT |
Guatemala |
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GW |
Guinea-Bissau |
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HN |
Honduras |
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HT |
Haiti |
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ID |
Indonesien |
|
IN |
Indien |
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IQ |
Irak |
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KG |
Kirgisische Republik |
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KH |
Kambodscha |
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KI |
Kiribati |
|
KM |
Komoren |
|
LA |
Demokratische Volksrepublik Laos |
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LK |
Sri Lanka |
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LR |
Liberia |
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LS |
Lesotho |
|
MG |
Madagaskar |
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MH |
Marshallinseln |
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ML |
Mali |
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MM |
Birma/Myanmar |
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MN |
Mongolei |
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MR |
Mauretanien |
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MV |
Malediven |
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MW |
Malawi |
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MZ |
Mosambik |
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NE |
Niger |
|
NG |
Nigeria |
|
NI |
Nicaragua |
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NP |
Nepal |
|
NR |
Nauru |
|
NU |
Niue |
|
PA |
Panama |
|
PE |
Peru |
|
PH |
Philippinen |
|
PK |
Pakistan |
|
PY |
Paraguay |
|
RW |
Ruanda |
|
SB |
Salomonen |
|
SD |
Sudan |
|
SL |
Sierra Leone |
|
SN |
Senegal |
|
SO |
Somalia |
|
ST |
São Tomé und Príncipe |
|
SV |
El Salvador |
|
SY |
Arabische Republik Syrien |
|
TD |
Tschad |
|
TG |
Togo |
|
TH |
Thailand |
|
TJ |
Tadschikistan |
|
TL |
Timor-Leste |
|
TM |
Turkmenistan |
|
TO |
Tonga |
|
TV |
Tuvalu |
|
TZ |
Tansania |
|
UA |
Ukraine |
|
UG |
Uganda |
|
UZ |
Usbekistan |
|
VN |
Vietnam |
|
VU |
Vanuatu |
|
WS |
Samoa |
|
YE |
Jemen |
|
ZM |
Sambia |
Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind
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Spalte A |
: |
alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
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Spalte B |
: |
Name |
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A |
B |
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MM |
Birma/Myanmar“ |
(1) Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen wurde oder ausgesetzt ist. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.
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21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 155/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2012
zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind die Vorrausetzungen für die Gewährung der Präferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) festgelegt. Zur Gewährleistung eines transparenten und berechenbaren Verfahrens wurde der Kommission vom Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragstellung und Antragsbearbeitung, zu erlassen. |
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(2) |
Gemäß Nr. 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensregeln angemessene und transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchgeführt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Antragstellung
(1) Das antragstellende Land reicht seinen Antrag schriftlich ein. Auf dem Antrag ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Antragstellung im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung („APS+-Regelung“) nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 („APS-Verordnung“) erfolgt.
(2) Dem Antrag sind die folgenden Anlagen beizufügen:
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a) |
umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang VIII der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen („einschlägige Übereinkommen“), einschließlich einer Kopie der bei der entsprechenden internationalen Organisation hinterlegten Ratifikationsurkunde, der vom antragstellenden Land geäußerten Vorbehalte und der von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwände. |
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b) |
die bindende Zusage in Form der Unterzeichnung des Formulars im Anhang durch die zuständige Behörde des antragstellenden Landes, die Folgendes beinhaltet:
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(3) Um die Prüfung der Anträge zu vereinfachen, sind die Anträge und Anlagen in Englisch einzureichen. Sind die Originale der nach Absatz 2 Buchstabe a vorzulegenden Kopien in einer anderen Sprache als Englisch verfasst, ist den Kopien eine englische Übersetzung beizufügen.
(4) Der Antrag einschließlich der Anlagen ist an die zentrale Poststelle der Kommission zu richten:
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Central mail service (Courrier central) |
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Bâtiment DAV1 |
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Avenue du Bourget 1 |
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1140 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(5) Zusätzlich zur Einreichung des förmlichen Antrags in Papierform sind der Antrag und die dazugehörigen Anlagen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Ausschließlich in elektronischer Form eingereichte Anträge gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als gültige Anträge.
(6) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Prüfung nennt das antragstellende Land der Kommission in seinem Antrag eine Kontaktperson, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.
(7) Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.
Artikel 2
Prüfung des Antrags
(1) Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 der APS-Verordnung erfüllt sind. Bei der Prüfung des Antrags beurteilt die Kommission die jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der Aufsichtsgremien der einschlägigen Übereinkommen. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an das antragstellende Land oder an andere einschlägige Stellen wenden.
(2) Werden die in Artikel 10 Absatz 2 der APS-Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission verlangten erforderlichen Informationen nicht übermittelt, so kann dies zur Beendigung der Prüfung und zur Ablehnung des Antrags führen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten ab der Bestätigung des Erhalts des Antrags schließt die Kommission die Prüfung des Antrags ab und entscheidet darüber, ob dem antragstellenden Land die APS+-Regelung gewährt wird.
Artikel 3
Dossier
(1) Die Kommission erstellt ein Dossier. Ein solches Dossier enthält die vom antragstellenden Land eingereichten Unterlagen und die von der Kommission eingeholten sachdienlichen Informationen.
(2) Der Inhalt des Dossiers wird nach den in Artikel 38 der APS-Verordnung niedergelegten Vertraulichkeitsbestimmungen behandelt.
(3) Das antragstellende Land hat ein Recht auf Zugang zu dem Dossier. Auf schriftlichen Antrag kann es alle in dem Dossier enthaltenen Informationen mit Ausnahme der internen, von der Kommission erstellten Unterlagen prüfen.
Artikel 4
Unterrichtung
(1) Die Kommission nimmt eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vor, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft.
(2) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie enthält die Feststellungen der Kommission; ferner spiegelt sich darin wider, ob die Kommission vorläufig beabsichtigt, dem antragstellenden Land die APS+-Regelung zu gewähren.
(3) Die Unterrichtung erfolgt — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — so bald wie möglich und normalerweise nicht später als 45 Tage bevor die Kommission endgültig darüber entscheidet, welches Vorgehen letztendlich vorgeschlagen wird. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.
(4) Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
(5) Nach der Unterrichtung vorgebrachte Sachäußerungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zwanzig Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.
Artikel 5
Allgemeine Anhörung
(1) Ein antragstellendes Land hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden.
(2) Die Anhörung wird von dem antragstellenden Land unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Datum der Bestätigung des Antragseingangs bei der Kommission eingehen.
Artikel 6
Einschaltung des Anhörungsbeauftragten
(1) Aus Verfahrensgründen kann sich das antragstellende Land auch an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen antragstellender Länder auf Anhörung.
(2) Die zuständige Dienststelle der Kommission nimmt an etwaigen Anhörungen des antragstellenden Landes mit dem Anhörungsbeauftragten teil.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Bindende Zusage
Hiermit geben wir, die Regierung von …, vertreten durch …, in unserer Funktion als …, die Zusage ab, die Ratifizierung der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten.
Wir akzeptieren vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der Übereinkommen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012.
Wir geben die Zusage ab, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.
Wir akzeptieren voll und ganz, dass die Rücknahme einer dieser Zusagen nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 dazu führen kann, dass die APS+-Regelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Ort und Datum
Unterschrift(en)
|
21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 156/2013 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
80,1 |
|
MA |
61,7 |
|
|
TN |
81,6 |
|
|
TR |
96,5 |
|
|
ZZ |
80,0 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
191,6 |
|
MA |
191,6 |
|
|
TR |
175,4 |
|
|
ZZ |
186,2 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
76,0 |
|
ZZ |
76,0 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
42,2 |
|
TR |
112,9 |
|
|
ZZ |
77,6 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
50,7 |
|
IL |
52,2 |
|
|
MA |
63,1 |
|
|
TN |
56,7 |
|
|
TR |
58,5 |
|
|
ZZ |
56,2 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
126,3 |
|
MA |
103,1 |
|
|
ZZ |
114,7 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
57,7 |
|
IL |
150,3 |
|
|
KR |
134,8 |
|
|
MA |
122,1 |
|
|
TR |
70,0 |
|
|
ZA |
148,7 |
|
|
ZZ |
113,9 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
83,9 |
|
TR |
76,5 |
|
|
ZZ |
80,2 |
|
|
0808 10 80 |
CN |
82,9 |
|
MK |
34,9 |
|
|
US |
202,1 |
|
|
ZZ |
106,6 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
130,3 |
|
CL |
178,0 |
|
|
CN |
77,9 |
|
|
TR |
179,9 |
|
|
US |
187,5 |
|
|
ZA |
118,0 |
|
|
ZZ |
145,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
|
21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/10 |
RICHTLINIE 2013/6/EU DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2013
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diflubenzuron in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält N-[[(4-Chlorphenyl)amino]carbonyl]-2,6-Difluorbenzamid, ein Synonym für Diflubenzuron. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Diflubenzuron in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet. |
|
(3) |
Schweden wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 19. November 2007 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (3) den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. |
|
(4) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 21. September 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
|
(5) |
Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Diflubenzuron enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Diflubenzuron in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 18 aufgenommen werden. |
|
(6) |
Auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien bewertet. Nicht bewertet wurden beispielsweise die Verwendung im Freien, die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender und die Exposition von Nutztieren. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu senken. |
|
(7) |
Aufgrund der Feststellungen im Bewertungsbericht, dass eine indirekte Exposition von Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln infolge der in der Bewertung erfassten Verwendungen möglich ist, empfiehlt es sich, gegebenenfalls zu prüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem in vivo genotoxischen Metaboliten PCA gelten. Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstmengen nicht überschritten werden. |
|
(8) |
Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten gewerbliche Anwender von Produkten, die Diflubenzuron enthalten, eine angemessene persönliche Schutzausrüstung tragen, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für Arbeiter und Betreiber auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. |
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(9) |
Angesichts der festgestellten Risiken für die Umwelt sollten Produkte nur dann in Gewässersystemen zugelassen werden, wenn im Antrag auf Produktzulassung nachgewiesen wird, dass die Risiken für aquatische und terrestrische Ökosysteme auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können, und sollten Produkte, die zur Anwendung auf Dung zugelassen sind, nur auf Trockendung angewendet werden, der vor dem Aufbringen auf Ackerflächen einer vollständigen aeroben Kompostierung unterzogen werden muss. |
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(10) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewendet werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 18, die den Wirkstoff Diflubenzuron enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird. |
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(11) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft. |
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(12) |
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen. |
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(13) |
Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(14) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. |
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(15) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Januar 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2015 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
(3) ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.
(4) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird folgender Eintrag angefügt:
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Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummer |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (*1) |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3, es sei denn, eine der in der Fußnote zu dieser Spaltenüberschrift aufgeführten Ausnahmen findet Anwendung (*2) |
Aufnahme befristet bis |
Produktart |
Sonderbestimmungen (*3) |
||||||
|
„63 |
Diflubenzuron |
1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6-Difluorbenzoyl)-Harnstoff EG-Nr.: 252-529-3 CAS-Nr.: 35367-38-5 |
960 g/kg |
1. Februar 2015 |
31. Januar 2017 |
31. Januar 2025 |
18 |
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung im Freien, die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender und die Exposition von Nutztieren wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Im Falle von Produkten, die Diflubenzuron enthalten und Rückstände in Nahrungs- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen (unter besonderer Berücksichtigung des in vivo genotoxischen Metaboliten PCA), und treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Rückstandshöchstmengen verhindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können:
|
(*1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.
(*2) Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.
(*3) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
BESCHLÜSSE
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21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Genehmigung der von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassungen von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 772)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2013/95/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozid-Produkten zugelassenen Wirkstoffe. Mit der Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I (2) wurde der Wirkstoff Difenacoum zur Verwendung in Produkten der Produktart 14, Rodentizide, gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassen. |
|
(2) |
Difenacoum ist ein gerinnungshemmendes Rodentizid, bei dem bekanntermaßen ein Unfallrisiko für Kinder sowie Risiken für Tiere und die Umwelt bestehen. Es wird als potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch („PBT“) oder sehr persistent und stark bioakkumulierend („vPvB“) beurteilt. |
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(3) |
Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene wurde dennoch befunden, dass die Aufnahme von Difenacoum und anderen gerinnungshemmenden Rodentiziden in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG gerechtfertigt ist, wodurch den Mitgliedstaaten die Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten ermöglicht wurde. Gemäß der Richtlinie 2008/81/EG sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten zu gewährleisten, dass sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden. Zu den in der Richtlinie 2008/81/EG aufgeführten Maßnahmen zur Risikominderung gehört daher unter anderem die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung. |
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(4) |
Das Unternehmen Zapi S.p.A. („der Antragsteller“) hat dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG einen Antrag auf Zulassung von vier difenacoumhaltigen Rodentiziden („die Produkte“) vorgelegt. |
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(5) |
Das Vereinigte Königreich hat die Zulassungen am 19. September 2011 erteilt. Die Produkte wurden mit Beschränkungen zugelassen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 98/8/EG im Vereinigten Königreich erfüllt werden. Diese Beschränkungen umfassten nicht die Beschränkung auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender. |
|
(6) |
Am 30. Juni 2010 übermittelte der Antragsteller Deutschland einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der ersten Zulassungen der Produkte. |
|
(7) |
Am 8. Juni 2012 teilte Deutschland der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller seinen Vorschlag mit, die ersten Zulassungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG einzuschränken. Deutschland schlug vor, die Anwendung der Produkte auf ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken. |
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(8) |
Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftliche Anmerkungen zu dieser Mitteilung zu übermitteln. Innerhalb der Frist wurden keine Anmerkungen vorgebracht. Die Mitteilung wurde außerdem von der Kommission und den in den Mitgliedstaaten für Biozid-Produkte zuständigen Behörden in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 3.-4. Juli 2012 diskutiert. |
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(9) |
Gemäß der Richtlinie 2008/81/EG müssen bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten alle geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung, darunter die Beschränkung auf die ausschließliche gewerbliche Anwendung, ergriffen werden. Die wissenschaftliche Beurteilung, die der Annahme der Richtlinie 2008/81/EG voranging, kam zu dem Schluss, dass nur von gewerblichen Verwendern erwartet werden könne, die Anweisungen für eine Minderung des Risikos einer Sekundärvergiftung von Nichtziel-Tieren zu befolgen und die Produkte so zu verwenden, dass Resistenzentstehung und -verbreitung verhindert werden. Eine Beschränkung auf gewerbliche Verwender sollte daher grundsätzlich als geeignete Maßnahme zur Risikominderung betrachtet werden, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen eine Resistenz gegen Difenacoum besteht. |
|
(10) |
In Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse handelt es sich bei der Beschränkung auf gewerbliche Verwender daher um eine geeignete und verfügbare Maßnahme zur Risikominderung bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten in Deutschland. Diese Schlussfolgerung wird durch die von Deutschland vorgebrachten Argumente untermauert, dass im Land bei Ratten eine Resistenz gegen Difenacoum festgestellt wurde, die sich vermutlich ausbreitet. Außerdem verfügt Deutschland über eine gut funktionierende Infrastruktur von fachlich ausgebildeten Schädlingsbekämpfern und lizenzierten gewerblichen Verwendern wie Landwirten, Gärtnern und Forstwirten, die eine fachliche Schulung erhalten haben, was bedeutet, dass die vorgeschlagene Beschränkung die Prävention von Infektionen nicht behindert. |
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(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird gestattet, die erteilten Zulassungen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
ANHANG
Produkte, für die Deutschland gestattet wird, die Zulassungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken:
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Produktbezeichnung im Vereinigten Königreich |
Referenznummer des Antrags im Vereinigten Königreich im Register für Biozid-Produkte |
Produktbezeichnung in Deutschland |
Referenznummer des Antrags in Deutschland im Register für Biozid-Produkte |
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Bonirat Wax Block |
2010/4089/5286/UK/AA/6165 |
Bonirat Blöcke |
2010/4089/5286/DE/MA/10012 |
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Bonirat Pasta Bait |
2010/4089/5346/UK/AA/6225 |
Bonirat Pasta |
2010/4089/5346/DE/MA/10018 |
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Bonirat Pellet |
2010/4089/5366/UK/AA/6245 |
Bonirat Pellet |
2010/4089/5366/DE/MA/10023 |
|
Bonirat Wheat |
2010/4089/5367/UK/AA/6246 |
Bonirat Korn |
2010/4089/5367/DE/MA/10024 |
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21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
über die von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 780)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2013/96/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozid-Produkten zugelassenen Wirkstoffe. Mit der Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I (2) wurde der Wirkstoff Difenacoum zur Verwendung in Produkten der Produktart 14, Rodentizide, gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassen. |
|
(2) |
Difenacoum ist ein gerinnungshemmendes Rodentizid, bei dem bekanntermaßen ein Unfallrisiko für Kinder sowie Risiken für Tiere und die Umwelt bestehen. Es wird als potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch („PBT“) oder sehr persistent und stark bioakkumulierend („vPvB“) beurteilt. |
|
(3) |
Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene wurde dennoch befunden, dass die Aufnahme von Difenacoum und anderen gerinnungshemmenden Rodentiziden in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG gerechtfertigt ist, wodurch den Mitgliedstaaten die Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten ermöglicht wurde. Gemäß der Richtlinie 2008/81/EG sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten zu gewährleisten, dass sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden. Zu den in der Richtlinie 2008/81/EG aufgeführten Maßnahmen zur Risikominderung gehört daher unter anderem die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung. |
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(4) |
Das Unternehmen Kwizda France S.A.S. („der Antragsteller“) hat dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG einen Antrag auf Zulassung von sechs difenacoumhaltigen Rodentiziden („die Produkte“) vorgelegt. |
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(5) |
Das Vereinigte Königreich hat am 3. November 2011 fünf Produkte und am 14. November 2011 ein weiteres Produkt zugelassen. Die Produkte wurden für die allgemeine Verwendung gegen Ratten und Mäuse zum Schutz von gelagerten Produkten, Lebensmitteln, der Gesundheit und von Materialien zugelassen. Die Beschränkungen, die sicherstellen sollten, dass die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 98/8/EG im Vereinigten Königreich erfüllt werden, sahen die obligatorische Angabe „Von Lebensmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten“ auf dem Etikett vor, umfassten aber nicht die Beschränkung auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender. |
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(6) |
Am 31. März 2010 übermittelte der Antragsteller Deutschland einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der ersten Zulassungen der Produkte. |
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(7) |
Am 8. Juni 2012 teilte Deutschland der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller seinen Vorschlag mit, die ersten Zulassungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG einzuschränken. Deutschland schlug vor, die Anwendung der Produkte auf ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken und den Schutz von Lebensmitteln von den zugelassenen Verwendungszwecken der strittigen Produkte auszuschließen, wenn die Lebensmittel aus Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummern 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (3) bestehen. |
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(8) |
Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftliche Anmerkungen zu dieser Mitteilung zu übermitteln. Innerhalb der Frist wurden keine Anmerkungen vorgebracht. Die Mitteilung wurde außerdem von der Kommission und den in den Mitgliedstaaten für Biozid-Produkte zuständigen Behörden in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 3.-4. Juli 2012 diskutiert. |
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(9) |
Was die Beschränkung der Anwendung der Produkte auf ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender anbelangt, so müssen bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten gemäß der Richtlinie 2008/81/EG alle geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung, darunter die Beschränkung auf die ausschließliche gewerbliche Anwendung, ergriffen werden. Die wissenschaftliche Beurteilung, die der Annahme der Richtlinie 2008/81/EG voranging, kam zu dem Schluss, dass nur von gewerblichen Verwendern erwartet werden könne, die Anweisungen für eine Minderung des Risikos einer Sekundärvergiftung von Nichtziel-Tieren zu befolgen und die Produkte so zu verwenden, dass Resistenzentstehung und -verbreitung verhindert werden. Eine Beschränkung auf gewerbliche Verwender sollte daher grundsätzlich als geeignete Maßnahme zur Risikominderung betrachtet werden, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen eine Resistenz gegen Difenacoum besteht. |
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(10) |
In Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse handelt es sich bei der Beschränkung auf gewerbliche Verwender daher um eine geeignete und verfügbare Maßnahme zur Risikominderung bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten in Deutschland. Diese Schlussfolgerung wird durch die von Deutschland vorgebrachten Argumente untermauert, dass im Land bei Ratten eine Resistenz gegen Difenacoum festgestellt wurde, die sich vermutlich ausbreitet. Außerdem verfügt Deutschland über eine gut funktionierende Infrastruktur von fachlich ausgebildeten Schädlingsbekämpfern und lizenzierten gewerblichen Verwendern wie Landwirten, Gärtnern und Forstwirten, die eine fachliche Schulung erhalten haben, was bedeutet, dass die vorgeschlagene Beschränkung die Prävention von Infektionen nicht behindert. |
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(11) |
Was den Ausschluss des Schutzes von Lebensmitteln von den zugelassenen Verwendungszwecken anbelangt, so argumentiert Deutschland, dass Produkte, die für den Schutz von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs verwendet werden, für diesen Zweck unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen und somit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG ausgeschlossen sind, wenn das geschützte Lebensmittel aus Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummern 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 besteht. |
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(12) |
Die Kommission stellt fest, dass die strittigen Produkte unzweifelhaft unter die Begriffsbestimmung für Biozid-Produkte in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG fallen. Daher ist lediglich zu prüfen, ob die Produkte aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe r der Richtlinie 98/8/EG nicht dennoch für bestimmte Verwendungszwecke aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind; in diesem Falle wären für diese besonderen Verwendungszwecke zusätzliche Zulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlich. |
|
(13) |
Laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt diese Verordnung nicht für Produkte, als deren Hauptzweck erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen. |
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(14) |
Die strittigen Produkte sind unter anderem für die Verwendung als Rodentizide gegen Mäuse und Ratten zum Schutz von Lebensmitteln bestimmt, und Lebensmittel können aus Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummern 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen. |
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(15) |
Allerdings werden die strittigen Produkte auch für eine Reihe anderer Zwecke als dem Schutz von Lebensmitteln verwendet, und die meisten Lebensmittel bestehen nicht aus Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen. Außerdem stellen die Kennzeichnungsanforderungen in den Zulassungen der strittigen Produkte sicher, dass die Produkte nicht direkt auf Lebensmittel aufgebracht werden (4). Der Zweck der in der Zulassung als „Schutz von Lebensmitteln“ bezeichneten Verwendung der Produkte sollte so ausgelegt werden, dass in erster Linie eine Kontamination von Lebensmitteln durch Nagetiere und die sich daraus ergebende Gefahr der Übertragung von Zoonosen im Einklang mit den allgemeinen Hygienevorschriften für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (5) vermieden werden sollen. |
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(16) |
Da die strittigen Produkte in erster Linie eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, sind die Produkte für den Zweck ihrer Verwendung nicht aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe r der Richtlinie 98/8/EG aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Die von Deutschland diesbezüglich beantragte Beschränkung lässt sich somit durch die vorgebrachten Gründe nicht rechtfertigen. |
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(17) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird gestattet, die erteilten Zulassungen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken, ohne dass der Schutz von Lebensmitteln von den zugelassenen Verwendungszwecken ausgeschlossen wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46.
(3) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(4) Siehe in diesem Zusammenhang die zwischen den Kommissionsdienststellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG und die Pflanzenschutzmittel-Richtlinie 91/414/EWG vereinbarten und veröffentlichten Leitlinien mit dem Titel „ Abgrenzung zwischen der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln “, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/food/plant/protection/evaluation/borderline_de.htm.
ANHANG
Produkte, für die Deutschland gestattet wird, die Zulassungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken:
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Produktbezeichnung im Vereinigten Königreich |
Referenznummer des Antrags im Vereinigten Königreich im Register für Biozid-Produkte |
Produktbezeichnung in Deutschland |
Referenznummer des Antrags in Deutschland im Register für Biozid-Produkte |
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Murabloc LM |
2010/1329/5686/UK/AA/7269 |
Murablock |
2010/1329/5686/DE/MA/8105 |
|
Souribloc |
2010/1329/5706/UK/AA/7465 |
Souriblock |
2010/1329/5706/DE/MA/8109 |
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Raticide VK |
2010/1329/5726/UK/AA/7468 |
MUSCIDAN Haferköder |
2010/1329/5726/DE/MA/8113 |
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Le Souriquois |
2010/1329/5728/UK/AA/7470 |
MUSCIDAN Weizenköder |
2010/1329/5728/DE/MA/8120 |
|
Ratigum |
2010/1329/5707/UK/AA/7466 |
Ratigum |
2010/1329/5707/DE/MA/8110 |
|
Super Pellets |
2010/1329/5708/UK/AA/7467 |
Super Pellets |
2010/1329/5708/DE/MA/8112 |
|
21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 784)
(Nur der niederländische, der englische, der französische, der deutsche und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/97/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
nach Kenntnisnahme der Anträge des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten gewähren. |
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(2) |
Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre Verwaltungs- und Statistiksysteme in größerem Umfang anpassen müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können. |
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(3) |
Derartige Ausnahmeregelungen sollten Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich auf ihre Anträge hin gewährt werden. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
ANHANG
Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS)
Belgien, Frankreich und die Niederlande liefern keine Daten zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Variablen:
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Belgien |
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Frankreich |
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Niederlande |
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Schweden und Vereinigtes Königreich: Bei der Bezugspopulation in Schweden und im Vereinigten Königreich handelt es sich um Personen ab 16 Jahren, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung in privaten Haushalten auf dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten leben.
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21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union zu einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1035)
(2013/98/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach seit Dezember 2012 durchgeführten Kontrollen in einer Reihe von Mitgliedstaaten wurde die Kommission über betrügerische Praktiken bei bestimmten Lebensmitteln unterrichtet. Es erwies sich daher für die Kommission als notwendig, mit der Empfehlung 2013/99/EU der Kommission (2) den Mitgliedstaaten einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung solcher Lebensmittel vorzuschlagen. Der koordinierte Kontrollplan sollte über einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum seiner Verabschiedung, spätestens jedoch ab dem 1. März 2013 durchgeführt werden. |
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(2) |
Um die reibungslose und rasche Umsetzung des Plans zu erleichtern, sollte die Union den Mitgliedstaaten, die den Plan auf der am besten geeigneten Ebene durchführen, finanzielle Unterstützung leisten. Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Situation, der Notwendigkeit, den Verbrauchern dringend Gewissheit zu geben, um Störungen des Handels auf dem betreffenden Markt zu verhindern und sicherzustellen, dass Ausfuhren aus der Union nicht betroffen sind, ist es ausreichend gerechtfertigt, den für eine Erstattung durch die Union in Frage kommenden Anteil der Kosten auf 75 % festzulegen. |
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(3) |
Aufgrund vorliegender Informationen werden die Kosten für DNA-Tests bei Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltend vermarktet werden und/oder gekennzeichnet sind, sowie zum Nachweis von Phenylbutazon-Rückständen (PBZ) in Pferdefleisch auf 400 EUR pro Test bzw. Nachweis geschätzt. |
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(4) |
Bei einer EU-Kofinanzierungsrate von 75 % läge der Höchstbeitrag der Union für DNA- und PBZ-Tests bei 300 EUR pro Test. |
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(5) |
Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) (nachstehend die „Anwendungsbestimmungen“) geht der Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, in dem die wichtigsten Elemente der finanzierten Maßnahme beschrieben werden. |
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(6) |
Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im vorliegenden Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt. |
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(7) |
Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. |
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(8) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. |
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(9) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind derartige Programme aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die Union leistet aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Kontrollplans gemäß Artikel 1 der Empfehlung 2013/99/EU (nachstehend „Empfehlung der Kommission“) entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 1 357 000 EUR.
Artikel 2
Erstattungsfähige Kosten
1. Der Beitrag der Union gemäß der Empfehlung der Kommission wird als teilweise Erstattung in Höhe von 75 % der Kosten für Tests geleistet, die die zuständigen Behörden in Durchführung des Kontrollplans gemäß Artikel 1 der Empfehlung der Kommission durchführen.
Der Beitrag der Union darf nicht übersteigen:
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a) |
300 EUR je Test, |
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b) |
die in Anhang I genannten Beträge. |
2. Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.
Artikel 3
Bestimmungen für die Erstattungsfähigkeit
1. Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
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a) |
Die Tests wurden gemäß den Bestimmungen der Empfehlung der Kommission in dem in Abschnitt II des Anhangs der genannten Empfehlung genannten Zeitraum durchgeführt; |
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b) |
die Mitgliedstaaten haben der Kommission den Bericht gemäß Abschnitt III des Anhangs der Empfehlungen der Kommission innerhalb der in dem genannten Abschnitt festgelegten Frist vorgelegt; |
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c) |
bis zum 31. Mai 2013 haben die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III festgelegten Format übermittelt. |
2. Die Kommission kann die Höhe des Beitrags nach Artikel 1 reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Schadens für die Union.
Artikel 4
Währung und Wechselkurs
1. Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.
2. Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Artikel 5
Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.
Artikel 6
Dieser Beschluss gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Empfehlung der Kommission.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
Höchstbetrag des Beitrags der EU gemäß Artikel 2 Absatz 1
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Mitgliedstaat |
Höchstbetrag EU-Beitrag DNA-Test |
Höchstbetrag EU-Beitrag PBZ-Test |
EU-Beitrag INSGESAMT |
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Belgien |
30 000 |
100 500 |
130 500 |
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Bulgarien |
30 000 |
46 500 |
76 500 |
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Tschechische Republik |
30 000 |
1 500 |
31 500 |
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Dänemark |
15 000 |
1 500 |
16 500 |
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Deutschland |
45 000 |
15 000 |
60 000 |
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Estland |
3 000 |
1 500 |
4 500 |
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Irland |
15 000 |
10 500 |
25 500 |
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Griechenland |
30 000 |
15 000 |
45 000 |
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Spanien |
45 000 |
34 500 |
79 500 |
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Frankreich |
45 000 |
78 000 |
123 000 |
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Italien |
45 000 |
183 000 |
228 000 |
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Zypern |
3 000 |
1 500 |
4 500 |
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Lettland |
15 000 |
1 500 |
16 500 |
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Litauen |
15 000 |
1 500 |
16 500 |
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Luxemburg |
3 000 |
1 500 |
4 500 |
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Ungarn |
30 000 |
1 500 |
31 500 |
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Malta |
3 000 |
1 500 |
4 500 |
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Niederlande |
30 000 |
30 000 |
60 000 |
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Österreich |
30 000 |
1 500 |
31 500 |
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Polen |
45 000 |
75 000 |
120 000 |
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Portugal |
30 000 |
1 500 |
31 500 |
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Rumänien |
30 000 |
51 000 |
81 000 |
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Slowenien |
3 000 |
1 500 |
4 500 |
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Slowakei |
15 000 |
1 500 |
16 500 |
|
Finnland |
15 000 |
1 500 |
16 500 |
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Schweden |
30 000 |
6 000 |
36 000 |
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Vereinigtes Königreich |
45 000 |
16 500 |
61 500 |
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INSGESAMT |
675 000 |
682 500 |
1 357 500 |
ANHANG II
Erstattungsfähige Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 2
Der finanzielle Beitrag der Union zu den Ausgaben für die in diesem Durchführungsbeschluss genannten Tests beschränkt sich auf die folgenden den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten:
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a) |
Anschaffung von Testkits, Reagenzien sowie allen identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Laboruntersuchungen verwendeten Verbrauchsgütern; |
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b) |
Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Untersuchungen auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt; |
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c) |
Kosten für die Übermittlung von Proben an das Labor, das die Analysen/Tests durchführt, und |
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d) |
Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a, b und c genannten Kosten. |
ANHANG III
Finanzbericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
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DNA |
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Personalkategorie |
Stunden |
Kosten/Stunde |
Personalkosten |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Zwischensumme Personal |
(5) |
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Testkits/Reagenzien/Verbrauchsgüter (bitte angeben) |
Menge/Anzahl |
Einheitskosten |
Gesamtkosten |
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(6) |
(7) |
(8) |
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Zwischensumme Testkits/Reagenzien/Verbrauchsgüter |
(10) |
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Transportkosten zum Labor |
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(11) |
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INSGESAMT |
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GESAMTSUMME EINSCHLIESSLICH GEMEINKOSTEN |
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PBZ |
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Personalkategorie |
Stunden |
Kosten/Stunde |
Personalkosten |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Zwischensumme Personal |
(5) |
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Reagenzien/Verbrauchsgüter (bitte angeben) |
Menge/Anzahl |
Einheitskosten |
Gesamtkosten |
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(6) |
(7) |
(8) |
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Zwischensumme Reagenzien/Verbrauchsgüter |
(10) |
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Transportkosten zum Labor |
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(11) |
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INSGESAMT |
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GESAMTSUMME EINSCHLIESSLICH GEMEINKOSTEN |
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EMPFEHLUNGEN
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21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/28 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
über einen koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel
(2013/99/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 53,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die Kommission koordinierte Kontrollpläne empfehlen, die gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren. |
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(2) |
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2) enthält EU-Regeln für die Etikettierung, die für alle Lebensmittel gelten. |
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(3) |
Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Verbraucher nicht in die Irre führen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels, darunter seine Art und Identität. Bei Fehlen spezifischer EU- oder einzelstaatlicher Vorschriften sollte die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat sein, in dem die Abgabe erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen. |
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(4) |
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind, müssen ferner alle Zutaten auf dem Etikett angegeben sein. So ist insbesondere bei Lebensmitteln, die Fleisch als Zutat enthalten und für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind, zusätzlich direkt auf der Verpackung oder auf einem auf der Verpackung angebrachten Etikett die Tierart anzugeben, von der das Fleisch stammt. Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt, so ist im Verzeichnis der Zutaten auch deren Mengenanteil in Prozent anzugeben, damit der Verbraucher nicht im Hinblick auf Identität und Zusammensetzung des Lebensmittels in die Irre geführt wird. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) enthält zusätzliche Anforderungen an die Etikettierung bestimmter Lebensmittel. So ist insbesondere auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und die Hackfleisch/Faschiertes u. a. von Einhufern enthalten, ein Hinweis anzubringen, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten, soweit dies nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, erforderlich ist. |
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(6) |
Gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere die Tierarzneimittel umfassen, die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreicht wurden und mit Wartezeiten größer als Null verbunden sind, wobei die Daten der Verabreichung und der Wartezeiten anzugeben sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) gehört es zu den Aufgaben des amtlichen Tierarztes, Überprüfungs- und Inspektionsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat der amtliche Tierarzt bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere, darunter die Informationen zur Lebensmittelkette, zu prüfen und zu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung und Analyse zu berücksichtigen. |
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(7) |
Nach amtlichen Kontrollen, die ab Dezember 2012 in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, wurde der Kommission mitgeteilt, dass bestimmte vorverpackte Erzeugnisse Pferdefleisch enthielten, dieses aber im direkt auf der Verpackung aufgedruckten Verzeichnis der Zutaten bzw. auf dem auf der Verpackung angebrachten Etikett nicht ausgewiesen war. Stattdessen wurde in der Bezeichnung dieser Lebensmittel und/oder im beigefügten Verzeichnis der Zutaten irreführenderweise ausschließlich angegeben, dass das Erzeugnis Rindfleisch enthält. |
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(8) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (5) müssen die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. |
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(9) |
Pferde gehören zu den Tierarten, die sowohl zur Lebensmittelerzeugung als auch nicht zur Lebensmittelerzeugung gehalten werden können. Phenylbutazon ist ein Tierarzneimittel, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (6) ausschließlich bei Tieren verwendet werden darf, die nicht zur Lebensmittelerzeugung gehalten werden. Daher dürfen nicht zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Pferde, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Phenylbutazon behandelt wurden, nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Angesichts der betrügerischen Praxis, wonach in bestimmten Lebensmittelerzeugnissen enthaltenes Pferdefleisch nicht ausgewiesen ist, sollte aus Gründen der Prävention festgestellt werden, ob nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Pferde, die mit Phenylbutazon behandelt wurden, in die Lebensmittelkette gelangt sind. |
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(10) |
Aus diesem Grund erachtet die Kommission es für notwendig, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, für die Dauer eines Monats einen koordinierten Kontrollplan auszuführen, um die Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel festzustellen. Dieser Zeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert werden. |
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(11) |
Der empfohlene Kontrollplan sollte zwei Maßnahmen umfassen. |
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(12) |
Im Rahmen der ersten Maßnahme sollten geeignete Kontrollen auf Einzelhandelsebene bei Lebensmitteln durchgeführt werden, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis in Verkehr gebracht werden und/oder ausgewiesen sind. Diese Kontrollen könnten auf weitere Betriebe (z. B. Kühlhäuser) ausgedehnt werden. Ziel der Kontrollen ist es, festzustellen, ob solche Erzeugnisse Pferdefleisch enthalten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob dem Verbraucher und den gemeinschaftlichen Einrichtungen Informationen über enthaltenes Pferdefleisch vorenthalten werden. Die Kontrollen sollten anhand einer repräsentativen Stichprobe durchgeführt werden. |
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(13) |
Es liegen zuverlässige Methoden vor, mit denen sich in einer Probe mit hinreichender Genauigkeit tierische Proteine nachweisen lassen, die von einer nicht deklarierten Tierart stammen. Das EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln kann nützliche Ratschläge zu diesen Methoden und ihrer Anwendung erteilen. Die zuständigen Behörden sollten aufgefordert werden, die Empfehlungen des Laboratoriums zu den anwendbaren Methoden zu befolgen. |
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(14) |
Im Rahmen der zweiten Maßnahme sollten geeignete Kontrollen zum Nachweis von Phenylbutazonrückständen in Betrieben durchgeführt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmtes Pferdefleisch, einschließlich Lebensmitteln aus Drittländern, verarbeiten. Diese Kontrollen sollten anhand einer repräsentativen Stichprobe durchgeführt werden, wobei dem Volumen der Erzeugung und der Einfuhren Rechnung getragen werden sollte. Hierzu sollte auf die Methoden zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (7) dargelegt sind. |
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(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen mitteilen, damit die Kommission die Befunde auswerten und geeignete Maßnahmen beschließen kann. |
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(16) |
Nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Die Mitgliedstaaten sollten einen koordinierten Kontrollplan nach Maßgabe des Anhangs dieser Empfehlung ausführen, der aus folgenden Maßnahmen besteht:
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a) |
amtliche Kontrollen bei Lebensmitteln, die für den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen bestimmt sind und als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind und |
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b) |
amtliche Kontrollen bei für den menschlichen Verzehr bestimmtem Pferdefleisch zum Nachweis von Phenylbutazonrückständen. |
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(5) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
ANHANG
Koordinierter Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel
I. MASSNAHMEN UND ANWENDUNGSBEREICH DES KOORDINIERTEN KONTROLLPLANS
Der empfohlene Kontrollplan sollte zwei Maßnahmen umfassen.
MASSNAHME 1: Kontrolle von Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind
A. Zu erfassende Erzeugnisse
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1. |
Lebensmittel, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind (z. B. Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) und die folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
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2. |
Für „vorverpackte Lebensmittel“ gilt für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG. |
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3. |
Für „Hackfleisch/Faschiertes“, „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ gelten für die Zwecke dieses koordinierten Kontrollplans die Begriffsbestimmungen gemäß Nummer 1.13, 1.15 und 7.1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. |
B. Zielsetzung
Die amtlichen Kontrollen sollten von den zuständigen Behörden zu dem Zweck durchgeführt werden, festzustellen, ob die unter Buchstabe A genannten Erzeugnisse Pferdefleisch enthalten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob dem Verbraucher und den gemeinschaftlichen Einrichtungen Informationen nach Maßgabe der EU- bzw. ggf. nach einzelstaatlichen Vorschriften über enthaltenes Pferdefleisch vorenthalten werden.
C. Probenahmestellen und -verfahren
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1. |
Die Probe sollte für die betreffenden Erzeugnisse repräsentativ sein und ein breites Spektrum an Erzeugnissen abdecken. |
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2. |
Die Probenahme sollte auf Einzelhandelsebene erfolgen (z. B. in Supermärkten, kleineren Läden und Metzgereien) und könnte auf weitere Betriebe (z. B. Kühlhäuser) ausgedehnt werden. |
D. Zahl der Proben und Bedingungen
In der nachstehenden Tabelle ist der empfohlene Richtwert für die Mindestzahl der Proben angegeben, die innerhalb des in Abschnitt II genannten Zeitraums gezogen werden sollten. Die zuständigen Behörden werden aufgefordert, mehr Proben zu ziehen, soweit dies möglich ist. Die Zahl der Proben pro Mitgliedstaat richtet sich nach der Bevölkerungszahl, wobei innerhalb des Kalendermonats nach Maßgabe von Abschnitt II von den betreffenden Erzeugnissen mindestens 10 Proben pro Mitgliedstaat gezogen werden sollten.
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Lebensmittel, die als Rindfleisch enthaltendes Erzeugnis vermarktet werden und/oder ausgewiesen sind |
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Land, in dem die Erzeugnisse vertrieben werden |
Empfohlener Richtwert für die Zahl der monatlich zu ziehenden Proben |
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Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien, Polen |
150 |
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Rumänien, Niederlande, Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn, Schweden, Österreich, Bulgarien |
100 |
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Litauen, Slowakei, Dänemark, Irland, Finnland, Lettland |
50 |
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Slowenien, Estland, Zypern, Luxemburg, Malta |
10 |
E. Methoden
Die zuständigen Behörden sollten vorzugweise die vom EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln empfohlene(n) Methode(n) anwenden: http://eurl.craw.eu/en/164/legal-sources-and-sops.
MASSNAHME 2: Kontrollen bei für den menschlichen Verzehr bestimmtem Pferdefleisch
A. Zu erfassende Erzeugnisse
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren gemäß Code 0205 der Kombinierten Nomenklatur, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
B. Zielsetzung
Die amtlichen Kontrollen sollten von den zuständigen Behörden zu dem Zweck durchgeführt werden, mögliche Phenylbutazonrückstände in den unter Buchstabe A genannten Erzeugnissen nachzuweisen.
C. Probenahmestellen und -verfahren
Die Probenahme sollte in Betrieben erfolgen, in denen mit den unter Buchstabe A aufgeführten Erzeugnissen umgegangen wird (z. B. Schlachthöfe und Grenzkontrollstellen).
D. Zahl der Proben und Bedingungen
Die Empfehlung für die Mindestzahl der im unter Abschnitt II genannten Zeitraum zu ziehenden Proben lautet 1 Probe je 50 t Erzeugnis nach Maßgabe von Buchstabe A, wobei je Mitgliedstaat mindestens 5 Proben gezogen werden sollten.
E. Methoden
Die zuständigen Behörden sollten die validierten Methoden nach Maßgabe der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission anwenden. Auf der Website des Europäischen Referenzlaboratoriums für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs können die Methoden für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b, und e der Richtlinie 96/23/EG des Rates (1) aufgelisteten Rückstände abgerufen werden, und zwar unter folgender Adresse: http://fis-vl.bund.de/Public/irc/fis-vl/Home/main
II. DAUER DER AUSFÜHRUNG DES KOORDINIERTEN KONTROLLPLANS
Der koordinierte Kontrollplan sollte für die Dauer eines Monats ab dem Tag der Annahme der vorliegenden Empfehlung, spätestens jedoch ab dem 1. März 2013 ausgeführt werden.
III. BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE ERGEBNISSE
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1. |
Die zuständigen Behörden sollten für jede der in Abschnitt I des Anhangs dargelegten Maßnahmen einen zusammenfassenden Bericht mit folgenden Angaben vorlegen:
Der Bericht sollte der Kommission binnen 15 Tagen ab Ende des 1-Monat-Zeitraums gemäß Abschnitt II zugehen. Der Bericht sollte in dem von der Kommission vorzugebenden Format vorgelegt werden. |
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2. |
Die zuständigen Behörden sollten der Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) unverzüglich alle positiven Befunde aus den im Rahmen der Maßnahmen 1 und 2 durchgeführten amtlichen Kontrollen melden. |
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3. |
Die zuständigen Behörden sollten der Kommission ferner die Ergebnisse aller Eigenkontrollen vorlegen, die die Lebensmittelunternehmer auf Anweisung der Behörden durchgeführt haben. Diese Informationen sollten die unter Absatz 1 aufgeführten Einzelangaben enthalten und in dem von der Kommission vorzugebenden Format vorgelegt werden. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
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21.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/33 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 90/12/KOL
vom 15. März 2012
über den Verkauf bestimmter Gebäude im inneren Camp von Haslemoen Leir (Norwegen)
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (NACHFOLGEND „ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —
Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und das Protokoll 26,
Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachfolgend „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,
Gestützt auf das Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 sowie auf Teil II Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14,
Nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe dieser Bestimmungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
1. VERFAHREN
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(1) |
Aufgrund einer Beschwerde und nach mehreren Schriftwechseln (Vorgangsnrn. 427226, 422506, 449988, 428521 und 458787) hat die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden mit Schreiben vom 24. März 2010 (Vorgangsnr. 549786) mitgeteilt, dass sie wegen des Verkaufs bestimmter Gebäude im inneren Camp von Haslemoen Leir das Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 eingeleitet hat. |
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(2) |
Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 96/10/KOL vom 24. März 2010 über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (2). Die norwegischen Behörden haben ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 12. Mai 2010 und vom 19. November 2010 übermittelt (Vorgangsnrn. 557187 und 581797). Stellungnahmen von anderen Beteiligten sind nicht eingegangen. |
2. HASLEMOEN LEIR
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(3) |
2001 beschloss das norwegische Parlament (Stortinget), militärische Liegenschaften, die nicht mehr zu militärischen Zwecken genutzt wurden, zum Marktwert zu verkaufen (3). Den betroffenen Gemeinden wurde ein Vorkaufsrecht eingeräumt. |
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(4) |
Eine der zum Verkauf stehenden Liegenschaften war das Militärlager Haslemoen Leir in der Gemeinde Våler im Bezirk Hedmark, wo die militärischen Aktivitäten zum 30. Juni 2003 eingestellt wurden. Der norwegische Staat leitete im Oktober 2004 ein Verkaufsverfahren ein. Am 16. April 2005 wurde ein Vertrag mit der Gemeinde Våler geschlossen, die das gesamte Militärlager zum Preis von 46 Mio. NOK erwarb. |
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(5) |
Haslemoen Leir, das seit den 1950er Jahren als Armeebasis gedient hatte, umfasst: i) Waldgebiete, ii) kultivierte Flächen, iii) bebautes Gelände („Storskjæret“) und iv) das sogenannte innere Camp. |
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(6) |
Das gesamte innere Camp erstreckt sich über eine Fläche von ca. 300 000 m2. Es umfasst 44 Gebäude (4) mit mehr als 42 000 m2 Grundfläche. Zu den Gebäuden zählen u. a. Baracken und Servicegebäude für die Armee wie Küchen, ein Kinosaal, eine Offiziersmesse, schulische Einrichtungen, Ausbildungsabteilungen, Lagergebäude und Garagen. Einige der alten Gebäude sind renoviert; das Militärlager wurde bis zu seiner Schließung gut instand gehalten. |
2.1 Der Verkauf von Haslemoen Leir durch den norwegischen Staat an die Gemeinde Våler
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(7) |
Als Haslemoen Leir 2004 zum Verkauf angeboten wurde, beauftragte der norwegische Staat einen unabhängigen Gutachter, die Agdestein Takst & Eiendomsrådgivning, den Wert des Militärlagers zu ermitteln (5). Der Agdestein-Bericht vom 22. Dezember 2004 (erster Agdestein-Bericht) veranschlagte den „Investorwert“ (6) des inneren Camps einschließlich der 44 Gebäude auf 39 Mio. NOK bei separatem Verkauf der Gebäude. Bei einem Verkauf des inneren Camps als Ganzes würde sich der Investorwert dem Bericht zufolge auf 29 Mio. NOK belaufen. Für die meisten der 44 Gebäude enthielt der Bericht Einzelschätzungen mit Spezifikationen und einer kurzen Beschreibung jedes Gebäudes und seines technischen Zustands. |
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(8) |
Der Preisnachlass von 10 Mio. NOK wird in späteren Berichten und in der Korrespondenz als Rabatt von 30 % (bzw. Rabatt von annähernd 30 %) bezeichnet. Dieser Preisnachlass, der für den Kauf des inneren Camps als Ganzes gewährt wurde, lag jedoch eher bei 25,64 % (10 Mio. NOK Ermäßigung auf 39 Mio. NOK = 25,641025 %). |
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(9) |
Die Gemeinde Våler als Käuferin beauftragte die Gutachter Erik Alhaug und Trond Bakke mit der Wertermittlung des inneren Camps und des bebauten Geländes („Storskjæret“). Diese Gutachter gingen bei ihrer Bewertung ebenfalls vom Verkauf des inneren Camps als Ganzes aus. Sie ermittelten den Investorwert, d. h. den erwarteten Marktwert auf der Grundlage künftiger Mieteinnahmen aus den Gebäuden. Der Bericht war mit nur 4 Seiten relativ kurz. Er stützte sich nicht auf eine Begehung der Gebäude, sondern auf vorliegende Berichte und Bewertungen. Die durch den erforderlichen Umbau der Gebäude in funktionale Mietobjekte entstehenden Kosten wurden berücksichtigt. Der Bericht ging davon aus, dass es in Anbetracht des Standorts der Gebäude und der geringen Bevölkerungsdichte in der Gemeinde Våler einige Zeit dauern würde, bis alle Gebäude vermietet werden könnten. Einige der Gebäude waren bereits vermietet, jedoch nur kurzfristig. Dem Bericht zufolge waren einige der Gebäude, darunter die Baracken, in schlechtem Zustand und daher abrissreif. Da auch viele der anderen Gebäude einen großen Sanierungsbedarf aufwiesen, kam der Bericht zu dem Schluss, dass die künftigen Mieteinnahmen vermutlich nicht einmal die normalen Instandhaltungs- und Betriebskosten decken würden. Alhaug und Bakke („Alhaug-Bakke-Bericht“ (7)) kamen am 18. Januar 2005 zu dem Ergebnis, dass das innere Camp als Ganzes auf der Grundlage künftiger Mieteinnahmen mit 0 NOK zu bewerten sei (8). |
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(10) |
Um anhand der Ergebnisse des ersten Agdestein-Berichts und des Alhaug-Bakke-Berichts einen korrekten Marktpreis zu ermitteln, erteilte der norwegische Staat der Agdestein Takst & Eiendomsrådgivning den Auftrag, auf der Grundlage der beiden divergierenden Schätzungen eine zweite Bewertung vorzunehmen. Agdestein sollte einen Mittelwert für Haslemoen Leir vorlegen. Der Bericht vom 3. März 2005 (zweiter Agdestein-Bericht (9)), in dem ein entsprechender Mittelwert vorgelegt wurde, erläuterte, dass diese Vorgehensweise nur eine von mehreren Möglichkeiten der Wertermittlung sei. Stattdessen hätte auch eine neutrale dritte Partei die Schätzwerte der beiden vorliegenden Gutachten beurteilen können. Anhand des Mittelwertes aus den beiden vorherigen Bewertungen und nach Berichtigung einiger in beiden Bewertungen gefundener Fehler wurde der Marktwert von Haslemoen Leir auf 58 Mio. NOK geschätzt. Der Bericht ging aber davon aus, dass der Marktwert des Militärlagers um weitere 12 Mio. NOK (10) gemindert würde, wenn das gesamte Lager, d. h. alle vier Bereiche, als Ganzes verkauft würde. |
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(11) |
Der Mittelwert für das innere Camp wurde auf 14,5 Mio. NOK veranschlagt (29 Mio. NOK (11) + 0 NOK dividiert durch 2) (12). Nach zwei weiteren Änderungen am Wert der Baracken und am Wert einiger naturbelassener Flächen, bei denen die künftigen Bebauungsvorschriften unklar waren, wurde dieser Wert noch einmal um 1 Mio. NOK erhöht. Somit betrug der berichtigte Mittelwert für das als Ganzes verkaufte innere Camp 15,5 Mio. NOK. |
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(12) |
Auf der Grundlage des zweiten Agdestein-Berichts übernahm die Gemeinde am 1. Juni 2005 das Militärlager Haslemoen Leir zum Preis von 46 Mio. NOK. Damit erhielt die Gemeinde die beiden oben genannten Preisnachlässe, den Rabatt von annähernd 30 % (13) für den Erwerb des inneren Camps als Ganzes und den zusätzlichen Mengenrabatt von 20 % für den Erwerb des gesamten Haslemoen Leir. |
2.2 Der Verkauf von Teilen des inneren Camps durch die Gemeinde Våler an die Haslemoen AS
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(13) |
Die Gemeinde Våler hatte erklärt, dass sie Haslemoen Leir an denjenigen verkaufen wolle, der das Gelände angemessen entwickeln und möglichst viele neue Arbeitsplätze schaffen werde. Von mehreren Seiten sei Interesse an einigen der Gebäude im inneren Camp bekundet worden, doch sie suche einen Käufer, der die einheitliche Entwicklung und optimale Nutzung des inneren Camps gewährleisten könne. |
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(14) |
Um dieser Anforderung der Gemeinde zu genügen, gründeten drei an Teilen des inneren Camps interessierte Parteien die Gesellschaft Haslemoen AS (14). Diese Gesellschaft wollte die Liegenschaften für Wohnungen und für verschiedene kulturelle und sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen nutzen. Zielgruppen waren die Armee, Sicherheitsfirmen und die Autoindustrie. |
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(15) |
Am 27. Februar 2006 genehmigte der Gemeinderat (Kommunestyret) den Verkauf von 29 der 44 Gebäude im inneren Camp zum Gesamtpreis von 4 Mio. NOK an die Haslemoen AS. Verkauft wurden Wohngebäude und Baracken, Offiziers- und Mannschaftsmessen mit Kücheneinrichtungen, Auditorium, Kinosaal, Schulgebäude, Zentralheizung, Bürogebäude, eine Krankenstation und mehrere Garagen. |
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(16) |
Aus den Unterlagen, die dem Gemeinderat vor der Sitzung am 27. Februar 2006 vorlagen, geht hervor, dass am Wert der Liegenschaft Zweifel bestanden und nicht sicher war, ob der Verkaufspreis möglicherweise staatliche Beihilfen beinhaltete. In den Unterlagen wird auf das Schreiben eines Rechtsanwalts des norwegischen Zentralverbands der Lokal- und Regionalbehörden (Kommunernes Sentralforbund, KS) hingewiesen, das am gleichen Tag eingegangen war. In diesem Schreiben werden die im EWR geltenden Bestimmungen für staatliche Beihilfen angeführt, und es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verkauf unter dem Marktwert staatliche Beihilfen gegeben sein könnten. Ferner wurde darauf verwiesen, dass zwei Gebote, darunter das der Haslemoen AS, für die meisten Gebäude im inneren Camp insgesamt 6 Mio. NOK betrugen. Der Anwalt wies auf die Leitlinien der Überwachungsbehörde über den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden und die darin beschriebenen Verfahren hin, die gewährleisten, dass staatliche Beihilfen ausgeschlossen sind, und er verwies auf den zweiten Agdestein-Bericht, in dem der Wert des inneren Camps zunächst auf 14,5 Mio. NOK veranschlagt worden war. Verglichen mit dem Gebot von 6 Mio. NOK stellte dem Anwalt zufolge die Annahme der erhaltenen Gebote ein erhebliches Risiko dar, dass es sich um einen Verkauf unter Marktwert und somit um einen Verstoß gegen die Bestimmungen für staatliche Beihilfen handeln könnte. Deshalb empfahl der Anwalt, eine neue Bewertung vorzunehmen. Der Gemeinderat solle seine Entscheidung über den Verkauf vertagen, bis die neue Bewertung vorliege. |
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(17) |
Hiernach empfahl der Gemeindevorsteher (Rådmannen) dem Gemeinderat, die Angelegenheit bis zur weiteren Klärung zu vertagen. Die Mehrheit des Gemeinderates (13 zu 6) lehnte den Vorschlag ab und stimmte dem Verkauf zu, wobei festgestellt wurde, dass von den Anwälten des Zentralverbands KS eine Bewertung des Risikos möglicher Wettbewerbsverfälschungen eingeholt werden sollte. Außerdem beauftragte der Gemeinderat den Gemeindevorstand (Formannskapet) mit der Risikobewertung (15). |
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(18) |
Der Überwachungsbehörde lagen keine derartigen Risikobewertungen vor, wie sie der Gemeinderat verlangt hatte. Nach Auskunft der Gemeinde hat der Gutachter Bakke, der die Bewertung im Auftrag der Gemeinde vorgenommen hatte, als die Liegenschaft 2005 vom norwegischen Staat übernommen wurde, die Gemeinde auch bei den Verkaufsverhandlungen mit der Haslemoen AS im Jahr 2006 beraten. Eine Einzelbewertung der 29 Gebäude wurde nicht vorgenommen. Die Gemeinde legte zwei von Herrn Bakke vorgenommene Schätzungen des Verkaufspreises vor, beide mit Datum vom 2. Mai 2006. |
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(19) |
Die Berechnungen vom 2. Mai 2006, die nachfolgend genauer erläutert werden, sollten veranschaulichen, dass die Gemeinde die 29 Gebäude zu einem Preis verkauft hat, der über ihren primären Kosten lag. Der Überwachungsbehörde ist jedoch nicht klar, ob diese Berechnungen der Gemeinde vorgelegt und von ihr berücksichtigt worden sind, bevor der Vertrag endgültig unterzeichnet wurde. Die Gemeinde hat in ihrer Korrespondenz mit der Überwachungsbehörde angegeben, dass die Bewertungen berücksichtigt worden seien, bevor die Verkaufsvereinbarung formell genehmigt wurde. Ein Hinweis auf diese Bewertungen findet sich jedoch in keiner Niederschrift und in keinem Dokument zur Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstands, der, wie oben ausgeführt wurde, eine Bewertung des Risikos möglicher Wettbewerbsverzerrungen vornehmen sollte. |
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(20) |
In der ersten der beiden Ermittlungen des Verkaufspreises vom 2. Mai 2006 wurde der ursprünglich von der Gemeinde für das innere Camp 2005 gezahlte Betrag auf 12,4 Mio. NOK geschätzt. Grundlage hierfür war der zweite Agdestein-Bericht, in dem der Wert des inneren Camps auf 15,5 Mio. NOK veranschlagt wurde (siehe Erwägungsgrund 11). Von diesem Betrag wurden 3,1 Mio. NOK abgezogen als Preisnachlass von ca. 20 %, den die Gemeinde für den Erwerb des Haslemoen Leir als Ganzes erhielt (siehe Erwägungsgründe 10 und 12). So kam die Bewertung zu dem Schluss, dass der Betrag von 12,4 Mio. NOK einen „Durchschnittswert“ für das innere Camp darstellte. |
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(21) |
Die zweite Bewertung, ebenfalls vom 2. Mai 2006, enthält eine Berechnung des Wertes der Gebäude im inneren Camp einschließlich der 29 Gebäude, die Gegenstand des Vertrags mit der Haslemoen AS waren. Die Berechnung basierte nicht auf einer Wertermittlung der Gebäude selbst, sondern auf den primären Kosten in Höhe von 12,4 Mio. NOK für das innere Camp vor Abzug des Schätzwertes für die Gebäude im inneren Camp, die nicht an die Haslemoen AS verkauft wurden. |
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(22) |
Die Schätzung ging zunächst davon aus, dass der Gesamtwert der 5 Gebäude (16), die Eigentum der Gemeinde Våler blieben, etwa 3,67 Mio. NOK betrug. Dieser Wert basierte zum Teil auf dem Mittelwert (bzw. 50 %) der im ersten Agdestein-Bericht ermittelten Werte (siehe Erwägungsgrund 11). Bei zwei Gebäuden stützte sich die Berechnung dagegen auf neuere und höhere Einzelbewertungen. Dabei handelte es sich um die Gebäude Nr. 3 (Turnhalle) und Nr. 45 (kombiniertes Gebäude mit Lagerräumen, Büroräumen und Werkstatt). Im ersten Agdestein-Bericht war das Gebäude Nr. 45 auf 1,9 Mio. NOK veranschlagt worden (17). Somit betrug der Mittelwert 950 000 NOK. Nach der neueren Bewertung, auf die sich die Berechnung stützte, belief sich der Wert des Gebäudes Nr. 45 auf 3 Mio. NOK. Die anderen 4 Gebäude, die Eigentum der Gemeinde blieben (Gebäude Nr. 32, 34, 44 und Nr. 3) wurden auf 662 500 NOK geschätzt. Somit belief sich der geschätzte Gesamtwert der 5 Gebäude der Gemeinde auf 3 662 500 NOK (ca. 3,67 Mio. NOK). |
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(23) |
Anschließend wurden 11 weitere Gebäude im inneren Camp berücksichtigt, für die ein Angebot des Norsk Trafikksenter vom 26. April 2006 in Höhe von 5 Mio. NOK zugrunde gelegt wurde (18). |
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(24) |
Herr Bakke addierte den im Vertrag mit der Haslemoen AS angegebenen Preis von 4 Mio. NOK für die 29 Gebäude und kam so auf einen geschätzten Verkaufswert für das innere Camp von insgesamt 12,67 Mio. NOK (
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(25) |
Der Vertrag zwischen der Gemeinde und der Haslemoen AS wurde am 22. Mai 2006 unterzeichnet. |
3. STELLUNGNAHMEN DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN
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(26) |
In ihrer Eröffnungsentscheidung vom 24. März 2010 hat die Überwachungsbehörde bezweifelt, dass der Preis von 4 Mio. NOK, den die Haslemoen AS der Gemeinde Våler für die 29 Gebäude gezahlt hat, dem Marktwert entsprach und der Verkauf nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geschlossen wurde. Die norwegischen Behörden haben nach der Eröffnungsentscheidung zwei Schreiben der Gemeinde Våler übermittelt. (19) Die Gemeinde Våler hat zugegeben, dass sie keins der in den Leitlinien der Überwachungsbehörde über den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden genannten Verfahren angewandt hat, um den Marktpreis zu ermitteln und damit staatliche Beihilfen auszuschließen. Das bedeute jedoch nicht, dass staatliche Beihilfen gewährt worden seien. Der Gemeinde zufolge wollten die Gemeinden beim Verkauf der Gebäude unbedingt neue Aktivitäten auf dem Gelände des Lagers ansiedeln. Bei der Festsetzung des Preises für die Gebäude habe die Gemeinde mehr auf die Pläne der Käufer zur Schaffung von Arbeitsplätzen geachtet als auf die Voraussetzungen zur Festsetzung des Verkaufspreises. (20) |
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(27) |
Die Gemeinde verwies zudem auf die Eröffnungsentscheidung, in der die Überwachungsbehörde erläutert, dass die öffentliche Hand, wenn der Marktpreis durch einen vorhergehenden Verkauf bestimmt worden ist, die primären Kosten als Indikator für den Marktwert verwenden kann, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht ein beträchtlicher Zeitraum lag. Die Gemeinde stellte fest, dass die Überwachungsbehörde auf die Ungewissheit bei der Bewertung eines derartigen Geländes, nämlich eines ehemaligen Militärlagers in einem abgelegenen Gebiet, hingewiesen hat. Der Gemeinde zufolge war es richtig, den gesamten Verkaufspreis von 46 Mio. NOK, basierend auf dem Mittelwert unter Einrechnung des Preisnachlasses als Marktwert für das Militärlager anzusehen; der Mittelwert für das innere Camp in Höhe von 12,4 Mio. NOK sei der Marktwert für die dortigen 44 Gebäude gewesen. |
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(28) |
Um die primären Kosten der Gemeinde für die 29 Gebäude zu ermitteln, hielt die Gemeinde es für richtig, den Wert der anderen Liegenschaften im inneren Camp, die nicht Gegenstand des Verkaufsvertrags waren, abzuziehen. Ausgehend von den 12,4 Mio. NOK, die die Gemeinde ein Jahr zuvor für die 44 Gebäude gezahlt hatte, und nach Abzug des Wertes der Liegenschaften, die nicht Gegenstand des Verkaufsvertrags waren, hält die Gemeinde den Marktpreis von 4 Mio. NOK für die 29 Gebäude für plausibel. Hierbei berief sich die Gemeinde auf die oben erläuterten Berechnungen von Herrn Bakke vom 2. Mai 2006. Die Gemeinde hat in ihrer Korrespondenz mit der Überwachungsbehörde angegeben, dass der Mittelwert für das innere Camp auf 12,4 Mio. NOK veranschlagt werden sollte und dass die nicht im Verkaufsvertrag aufgeführten Liegenschaften einen höheren Wert hätten als das gesamte innere Camp. Die Überwachungsbehörde geht davon aus, dass die Gemeinde damit zum Ausdruck bringen wollte, dass der Verkaufswert aller Gebäude im inneren Camp nach den Berechnungen von Herr Bakke die angenommenen primären Kosten der Gemeinde in Höhe von 12,4 Mio. NOK überstiegen. |
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(29) |
Zum Wert der anderen Gebäude im inneren Camp, die nicht an die Haslemoen AS verkauft wurden, hat die Gemeinde einen ebenfalls vom 15. März 2006 datierten Bewertungsbericht von Erik Alhaug vorgelegt, der weitgehend die gleichen Gebäude betrifft, für die Norsk Trafikksenter ein Angebot unterbreitet hat (Nr. 28, 35, 36, 37, 38, 39, 46, 47, 50 und 94). In dem Bericht wurde der Gesamtwert dieser 10 Gebäude, sofern sie als Ganzes verkauft würden, auf 5,5 Mio. NOK, und bei separatem Verkauf auf 6,65 Mio. NOK veranschlagt. |
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(30) |
Auf der Grundlage dieser Berechnungen und Schätzungen ging die Gemeinde davon aus, dass der Preis von 4 Mio. NOK für die 29 Gebäude, die an die Haslemoen AS verkauft wurden, dem Marktwert entsprach. Der Gesamtwert des inneren Camps betrug somit 3,67 Mio. NOK (Wert der Gebäude, die die Gemeinde behalten wollte) plus 5 Mio. NOK (Angebot von Norsk Trafikksenter bzw. geschätzte 5,5 Mio. NOK in der späteren Bewertung) plus 4 Mio. NOK (Preis für die an die Haslemoen AS verkauften 29 Gebäude) = 12,67 Mio. NOK und überstieg damit die primären Kosten der Gemeinde in Höhe von 12,4 Mio. NOK. |
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(31) |
Die Gemeinde weist darauf hin, dass der Verkaufsvertrag zwischen der Gemeinde Våler und der Haslemoen AS Elemente enthält, die sich preismindernd auswirken. Die Gemeinde verweist auf die Verpflichtung des Käufers, das erworbene Schulgebäude ein Jahr lang kostenlos zu vermieten, und darauf, dass in keinem Gutachten möglicherweise vorhandene Bodenverunreinigungen berücksichtigt worden seien. |
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(32) |
Die Gemeinde hält es für richtig, dass beide Preisnachlässe, die der Gemeinde gewährt wurden, als sie das Militärlager vom Staat erworben hat, an die Haslemoen AS weitergegeben worden sind. Die Gemeinde hat Verständnis für die Zweifel, die die Überwachungsbehörde in ihrer Eröffnungsentscheidung geäußert hat. Sie hat aber darauf hingewiesen, dass zwar nur ein Teil der 44 Gebäude des inneren Camps verkauft wurden, der Verkaufsvertrag zwischen der Gemeinde Våler und der Haslemoen AS aber von der Voraussetzungen ausgegangen sei, dass der Käufer das gesamte innere Camp und das Gelände außerhalb als Einheit gemeinsam mit der Gemeinde Våler entwickeln und betreiben werde. Auch diese Überlegung sei in den Verkaufspreis von 4 Mio. NOK für die Haslemoen AS eingegangen. Aus diesem Grund sei der Preisnachlass von 30 % für das als Ganzes verkaufte innere Camp und der zusätzliche Nachlass von 20 % für das gesamte Haslemoen Leir auf den Endpreis anzurechnen. Der zweite Preisnachlass könne nicht als „Mengenrabatt“ für den Gesamterwerb gesehen werden, der entfalle, wenn der Käufer nicht das gesamte Camp erwirbt. Die Gemeinde hat betont, dass sie den Verkauf so abwickeln wollte, dass er nicht mit den Beihilferegelungen des EWR kollidierte. |
II. WÜRDIGUNG
4. VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE
Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen
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(33) |
Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet: „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“ |
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(34) |
Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen liegt dann vor, wenn der Verkauf dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Wenn das Geschäft nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vollzogen wurde, wenn also die Gemeinde den Grund und Boden zum Marktwert verkauft hat und die Bedingungen des Verkaufs für einen Privatverkäufer akzeptabel gewesen wären, wäre mit diesem Geschäft keine staatliche Beihilfe verbunden. |
Der Leitfaden der Überwachungsbehörde – Primäre Kosten
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(35) |
Der Leitfaden der Überwachungsbehörde über Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand erläutert, wie die Überwachungsbehörde die Regelungen für staatliche Beihilfen anwendet, wenn der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden zu bewerten ist. In Abschnitt 2.1 wird ein Verkauf durch ein bindungsfreies Bietverfahren erläutert. In Abschnitt 2.2 wird ein Verkauf ohne bindungsfreies Bietverfahren auf der Grundlage einer unabhängigen Gutachtens erläutert. Diese beiden Verfahren ermöglichen es den EFTA-Staaten, den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden so abzuwickeln, dass staatliche Beihilfen normalerweise ausgeschlossen sind. Wie oben ausgeführt wurde, hat sich die Gemeinde Våler bei ihrem Verkauf der 29 Gebäude an die Haslemoen AS an keines der beiden Verfahren gehalten. |
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(36) |
In Abschnitt 2.2 Buchstabe d des Leitfadens heißt es: „Die für die öffentliche Hand anfallenden primären Kosten des Gebäude- oder Grundstückserwerbs sind ein Indikator für den Marktwert, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf des von der öffentlichen Hand erworbenen Gebäudes oder Grundstücks nicht ein beträchtlicher Zeitraum lag. Deshalb gilt grundsätzlich, dass während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor dem Verkauf von der öffentlichen Hand erworbene Bauten oder Grundstücke grundsätzlich nicht unter den eigenen Gestehungskosten verkauft werden dürfen (…).“ Natürlich gelten die primären Kosten nur dann als Indikator für den Marktwert in einem Zeitraum von drei Jahren, wenn die Gebäude oder Grundstücke ursprünglich zum Marktwert erworben wurden. |
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(37) |
Der Verkauf der 29 Gebäude an die Haslemoen AS erfolgte zwar weniger als ein Jahr, nachdem die Gemeinde Haslemoen Leir vom Staat erworben hatte, doch es stellen sich zwei Fragen: erstens, ob der vorausgegangene Verkauf von Haslemoen Leir durch den norwegischen Staat an die Gemeinde Våler zu Marktbedingungen erfolgt ist; und zweitens – sofern dies der Fall war – ob die Gemeinde Våler danach die fraglichen Teile des inneren Camps zu einem Preis an die Haslemoen AS verkauft hat, der mindestens ihren primären Kosten entsprach. |
4.1 Hat die Gemeinde Haslemoen Leir zu marktüblichen Bedingungen erworben?
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(38) |
Wie oben ausgeführt wurde, bestand in den Verhandlungen zwischen dem Staat und der Gemeinde Våler erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des Marktwertes des Haslemoen Leir, vor allem, was den Wert des inneres Camps betraf. Im ersten Agdestein-Bericht wurde der Investorwert des inneren Camps auf 39 Mio. NOK (29 Mio. NOK bei Verkauf als Ganzes) und der Nutzerwert auf 44 Mio. NOK geschätzt. Im Gutachten von Alhaug/Bakke wurde der Investorwert aller Gebäude auf 0 NOK veranschlagt. |
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(39) |
Die Überwachungsbehörde geht davon aus, dass vorherige Wertermittlungen solcher Grundstücke, wie hier eines ehemaligen Militärgeländes mit alten, aber relativ gut erhaltenen Wohngebäuden und anderen Gebäuden in einer abgelegenen Gegend immer mit beträchtlicher Unsicherheit behaftet sind. Dass die Bewertungen in diesem Fall so stark voneinander abweichen, könnte darin begründet sein, dass von unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der künftigen Nutzung ausgegangen wurde, z. B., ob die Gebäude separat oder als Ganzes vermietet oder verkauft werden sollten. Im ersten Agdestein-Bericht wurde veranschaulicht, dass solche Unterschiede erhebliche Auswirkungen haben können. Die Überwachungsbehörde kann sich nicht erklären, weshalb sich die an dem Geschäft Beteiligten nicht um eine Angleichung der Annahmen bemüht haben, die der Schätzung zugrunde lagen, bevor die Bewertungen abgeschlossen wurden. |
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(40) |
Diese Frage stellt sich vor allem deshalb, weil sie sich kurz nach Feststellung der so unterschiedlichen Bewertungen darauf verständigt haben, sich einfach in der Mitte zwischen ihren divergierenden Ausgangspunkten zu treffen. Die Art und Weise, wie hier zur Ermittlung des echten Marktwertes einer riesigen und sehr speziellen Liegenschaft wie Haslemoen Leir vorgegangen wurde, erscheint fragwürdig. Besser wäre es nach Einschätzung der Überwachungsbehörde gewesen, neue Sachverständige zu bestellen oder zumindest die Bewertungen auf vergleichbare Annahmen hinsichtlich der künftigen Nutzung des Camps zu stützen und insbesondere die Faktoren, die die enormen Divergenzen verursacht haben, genauer zu bewerten. In diesem Zusammenhang erinnert die Überwachungsbehörde an die Entscheidung des norwegischen Parlaments (Stortinget), ehemalige Militärlager zum Marktwert zu verkaufen (siehe Erwägungsgrund 3). |
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(41) |
Auch spätere Bewertungen des inneren Camps, die der Überwachungsbehörde im Verlauf der Untersuchung zugänglich gemacht wurden, legten höhere Werte für die Gebäude im inneren Camp zugrunde als die Werte, von denen aus eine Einigung in der Mitte getroffen wurde (siehe Erwägungsgründe 22 und 29). |
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(42) |
Wenn es sich lediglich um eine Transaktion zwischen öffentlichen Einrichtungen handeln würde, wäre so eine Vorgehensweise nicht weiter beunruhigend. Wenn der Käufer wie in diesem Fall jedoch nie die Absicht hatte, die Liegenschaften zu behalten, sondern sie schon nach kurzer Zeit an private Einrichtungen weiter verkaufen wollte, gewinnt die Frage nach dem Marktwert an Bedeutung, vor allem, wenn der Käufer keine neue Bewertung vornehmen lässt, sondern die Liegenschaft zu dem gleichen oder einem noch niedrigeren Preis an einen vorher ausgewählten Käufer weiter veräußert. |
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(43) |
Tatsache ist jedenfalls, dass der Staat das Militärlager an die Gemeinde Våler auf der Grundlage eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, des zweiten Agdestein-Berichts, verkauft hat. Hier wurde bei der Wertermittlung von einem Mittelwert ausgegangen. Bei dieser simplen Berechnung wurden die Werte der beiden früheren Schätzungen addiert und das Ergebnis dann durch 2 dividiert. Dazu benötigt man kaum einen externen Sachverständigen, und dass ein unabhängiger Sachverständiger die Berechnung vorgenommen hat, macht sie auch nicht überzeugender. Der Bericht ist zudem sehr kurz; er umfasst kaum mehr als eine Seite. Für sich gesehen scheint es sich hier eher um Näherungswerte zu handeln. |
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(44) |
Der Bericht muss aber im Zusammenhang mit den beiden vorherigen Bewertungen gesehen werden, die sehr viel detaillierter und sorgfältiger waren, insbesondere der erste Agdestein-Bericht, in dem alle Gebäude im inneren Camp einzeln bewertet wurden. Die Überwachungsbehörde hat zudem festgestellt, dass im zweiten Agdestein-Bericht einige Änderungen und Anpassungen der früheren Bewertungen vorgenommen worden sind. Das weist darauf hin, dass die neue Bewertung doch etwas detaillierter war als eine simple Mittelwertberechnung. Schließlich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass in dem Bericht zwar darauf hingewiesen wurde, dass es auch andere Methoden zur Wertermittlung gibt, jedoch nicht bestritten wurde, dass der Mittelwert ein Indikator für den Marktwert war. |
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(45) |
Im Hinblick auf die beträchtliche Unsicherheit, mit der die Wertermittlung eines ehemaligen Militärlagers mit verschiedenen Grundstücken und unterschiedlichen Gebäuden in einem abgelegenen, relativ dünn besiedelten Gebiet behaftet ist, kommt die Überwachungsbehörde trotz aller Zweifel zu dem Schluss, dass der Staat Haslemoen Leir zum Marktwert an die Gemeinde Våler verkauft hat. |
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(46) |
Als Nächstes stellt sich die Frage, ob die Gemeinde später Teile des inneren Camps an die Haslemoen AS zu einem Preis verkauft hat, der zumindest ihren primären Kosten entsprach. |
4.2 Entsprach der Preis für die 29 Gebäude den primären Kosten?
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(47) |
Es ist schwer zu beurteilen, ob der Verkaufspreis für die 29 Gebäude den primären Kosten entsprach, da in dem zwischen dem Staat und der Gemeinde geschlossenen Vertrag nicht genau aufgeführt ist, was die Gemeinde für die einzelnen Gebäude im inneren Camp bezahlt hat. Stattdessen wurde ein Festpreis von 15,5 Mio. NOK gezahlt mit einem Preisnachlass von etwa 30 % (21) für den Kauf des inneren Camps als Ganzes. Schließlich wurde der Gemeinde ein weiterer Rabatt von 20 % gewährt, weil sie alle vier Bereiche des Militärlagers erwarb. |
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(48) |
Es lässt sich auf unterschiedliche Weise ermitteln, wie viel die Gemeinde tatsächlich für die 29 Gebäude im inneren Camp bezahlt hat, beispielsweise ausgehend von der Anzahl oder vom Wert der Gebäude, bezogen auf die Gesamtzahl oder den Gesamtwert der Gebäude. Wie oben ausgeführt wurde, ist der Überwachungsbehörde jedoch nicht klar, ob die Gemeinde vor ihrem Verkauf an die Haslemoen AS tatsächlich solche Berechnungen vorgenommen hat, um die ihr entstandenen primären Kosten für die 29 Gebäude zu ermitteln. Die Überwachungsbehörde hat keine Belege dafür erhalten, dass solche Berechnungen im Verlauf der Verhandlungen oder auch später vorgenommen worden sind, als der Verkauf dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt wurde. |
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(49) |
Die Gemeinde hat im Verlauf des Verwaltungsverfahrens verschiedene Erwägungen und Ziele genannt wie die Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten und die künftige Entwicklung des inneren Camps als Ganzes zum Nutzen der lokalen Gemeinschaft. Solche Erwägungen kollidieren zwar nicht unbedingt mit einem Verkauf zum Marktpreis, aber sie sind auch kein Beweis dafür, dass von einem Verkauf ohne Elemente einer staatlichen Beihilfe ausgegangen worden ist. Auf eine gezielte Anfrage der Überwachungsbehörde hat die Gemeinde zudem eingeräumt, dass sie keine Belege dafür vorlegen könne, welchen realen Wert die fraglichen Liegenschaften zum Zeitpunkt des Verkaufs hatten. |
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(50) |
Die Abwicklung des Verkaufs durch den Gemeinderat trägt noch zur Ungewissheit hinsichtlich eines möglichen Vorliegens staatlicher Beihilfen bei. Wie oben ausgeführt wurde, hat die Gemeinde weder eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt noch einen unabhängigen Gutachter mit der Bewertung der zu verkaufenden Gebäude beauftragt. Spätere Empfehlungen des externen Rechtsberaters im Zentralverband KS und des eigenen Gemeindevorstehers, den Verkauf auszusetzen und den Wert genau zu ermitteln, wurden nicht befolgt. Der Gemeinderat hat den Verkauf unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Risikobewertung möglicher Wettbewerbsprobleme durch den Zentralverband KS vorgenommen und dem Gemeindevorstand vorgelegt werden sollte. Der Überwachungsbehörde sind jedoch keine weiteren Informationen über derartige Risikobewertungen zugegangen. |
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(51) |
Die Gemeinde hat zwei vom externen Gutachter der Gemeinde vorgenommene Berechnungen mit Datum vom2. Mai 2006 vorgelegt (siehe Erwägungsgründe 20 und 21). Der Gemeinde zufolge geht aus der ersten Bewertung hervor, dass die primären Kosten für die Gemeinde für das innere Camp 12,4 Mio. NOK betrugen. Die zweite Bewertung zeige, dass die übrigen Gebäude des inneren Camps, die nicht an die Haslemoen AS verkauft wurden, einen Schätzwert von etwa 3,67 Mio. NOK bzw. 5 Mio. NOK hatten. Nach Abzug dieser Beträge von den primären Kosten in Höhe von 12,4 Mio. NOK zeigen diese Bewertungen der Gemeinde zufolge, dass die primären Kosten für die 29 fraglichen Gebäude nicht mehr als 4 Mio. NOK betrugen. |
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(52) |
Die Überwachungsbehörde kann sich der Auffassung nicht anschließen, wonach aus diesen Berechnungen hervorgehen soll, dass die Gebäude zum Marktwert verkauft wurden. Sie stellt sowohl die Grundlage für die Ermittlung der primären Kosten des inneren Camps als auch die Methode, den angenommenen Wert anderer Gebäude abzuziehen, um die „restlichen“ primären Kosten zu ermitteln, in Frage. |
Der Preisnachlass von 20 %
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(53) |
Ausgangsbasis für die Berechnungen ist der im zweiten Agdestein-Bericht für das innere Camp genannte Wert von 15,5 Mio. NOK. Dann wurde der Gemeinde ein Preisnachlass von 20 % dafür gewährt, dass sie das gesamte Militärlager übernahm, so dass sich für das innere Camp ein Wert von 12,4 Mio. NOK ergab. |
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(54) |
Die Grundlage für diesen Preisnachlass wird im zweiten Agdestein-Bericht erläutert: „ Wir meinen, dass der Markt beim Gesamtkauf der vier so unterschiedlichen Bereiche eine Preisminderung u. a. für das Risiko und höhere Betriebskosten gewähren würde. Der Käufer könnte allerdings schon bald nach dem Kauf eine Kehrtwendung machen und beispielsweise die Ackerflächen oder den Wald gesondert verkaufen, so dass das Gegenteil der Fall wäre. Die Schätzungen für die Gebäude und die Grundstücke im inneren Camp enthalten bereits einen „Mengenrabatt“ von etwa 30 % dafür, dass diese Objekte als Ganzes verkauft werden. Wir halten eine zusätzliche Wertminderung von ca. 20 % (-12 Mio. NOK) für den Verkauf des Camps als Ganzes, also von 58 Mio. NOK auf 46 Mio. NOK, für möglich. “ (22) |
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(55) |
Demnach war der Rabatt von 20 % dadurch begründet, dass die Gemeinde das gesamte Militärlager, d. h. alle vier in Erwägungsgrund 5 aufgeführten Bereiche gekauft hat. |
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(56) |
In der Bewertung vom 2. Mai 2006 wird keine Begründung dafür angeführt, weshalb unter marktüblichen Bedingungen ein ähnlicher Rabatt gerechtfertigt wäre, wenn ein Teil der vier Bereiche verkauft werden sollte. Zur Begründung der Preisnachlässe, die der Haslemoen AS gewährt worden sind, verwies die Gemeinde darauf, dass der Verkaufsvertrag zwischen der Gemeinde Våler und der Haslemoen AS von der Voraussetzung ausging, dass der Käufer das gesamte innere Camp und das Gelände außerhalb als Einheit gemeinsam mit der Gemeinde Våler entwickeln und betreiben würde. Das war der Gemeinde zufolge der Grund dafür, dass die beiden Preisnachlässe von 30 % für den Verkauf des inneren Camps als Ganzes und von weiteren 20 % für das gesamte Haslemoen Leir an die Haslemoen AS weitergegeben wurden. |
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(57) |
Eine Beschränkung der künftigen Nutzung einer Liegenschaft kann den Wert durchaus mindern, doch im vorliegenden Fall ist der Überwachungsbehörde keine derartige Einschränkung bekannt, die den beträchtlichen Preisnachlass rechtfertigen würde. Weder im Verkaufsvertrag noch in anderen Unterlagen, die der Überwachungsbehörde vorgelegt wurden, findet sich ein Hinweis auf diese oder eine andere spezielle Verpflichtung des Käufers, die Liegenschaften zusammen mit der Gemeinde zu betreiben. |
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(58) |
Wie oben ausgeführt wurde, kann bei einem Weiterverkauf zu einem Preis, der mindestens den primären Kosten entspricht, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur unter der Voraussetzung ausgeschlossen sein, dass die Grundstücke oder Gebäude ursprünglich zum Marktpreis erworben wurden. Wenn wie im vorliegenden Fall eine Behörde mehr erworben hat als die Liegenschaft, die sie weiterverkauft, und in dem Zusammenhang erhebliche Preisnachlässe gewährt worden sind, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die gleichen Preisnachlässe auch beim Weiterverkauf gewährt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Markt auch für das zweite, weniger umfangreiche Geschäft die gleichen Preisnachlässe gewährt hätte. |
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(59) |
Im vorliegenden Fall erscheint das unwahrscheinlich, zumal beide Mengenrabatte gewährt wurden, weil der Käufer das gesamte Gelände erworben hat. Ein solcher Doppelrabatt dürfte im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen sein, weil der Preisnachlass von 30 % für den Erwerb des inneren Camps gewährt wurde. Der zusätzliche Preisnachlass von 20 % ist darin begründet, dass die Käuferin, nämlich die Gemeinde, auch andere Bereiche erworben hat. Dies wird auch im zweiten Agdestein-Bericht als Grund für den Rabatt angegeben. Hiervon ausgehend und da keine zum damaligen Zeitpunkt vorgenommene Bewertung vorliegt, aus der das Gegenteil hervorgehen würde, kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass kein Grund für die Annahme bestand, dass unter marktüblichen Bedingungen weitere 20 % gewährt worden wären, obwohl nur Teile des inneren Camps verkauft wurden. |
Der Preisnachlass von 30 % (23)
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(60) |
Hinsichtlich des Preisnachlasses von 30 % erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass dem zweiten Agdestein-Bericht zufolge der Wert des inneren Camps von 15,5 Mio. NOK den Rabatt von 10 Mio. NOK beinhaltete und dass es sich um eine Schätzung des Preises handelte, der unter marktüblichen Bedingungen für den Erwerb des gesamten inneren Camps mit allen 44 Gebäuden verlangt worden wäre. Deshalb muss festgestellt werden, ob die Gemeinde der Haslemoen AS den gleichen Nachlass für den Kauf von Teilen des inneren Camps gewähren durfte. |
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(61) |
Verkauft wurden 29 der 44 Gebäude (24), d. h. etwa zwei Drittel des Gebäudebestands. Das könnte einen Mengenrabatt rechtfertigen. Nach eigenen Berechnungen der Gemeinde machten die 29 Gebäude einen erheblich kleineren Anteil am Gesamtwert des inneren Camps aus als die übrigen Gebäude. Ein Betrag von 4 Mio. NOK für die 29 Gebäude macht etwas weniger als 1/3 des Gesamtwertes aus gegenüber den 3,67 Mio. NOK für die Gebäude, deren Eigentümerin nach wie vor die Gemeinde ist, und den 5 Mio. NOK für die anderen 11 Gebäude. |
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(62) |
Aus den verschiedenen hierzu vorgelegten Gutachten (siehe Erwägungsgründe 7 und 10) geht hervor, dass sich der Verkauf mehrerer Gebäude als Ganzes preismindernd auswirkt. Nicht nur die beiden Agdestein-Berichte, sondern auch die Bewertung vom 15. März 2006 (siehe Erwägungsgrund 29) für 10 Gebäude im inneren Camp sah für den Verkauf dieser Gebäude als Ganzes einen Preisnachlass zwischen 15 und 20 % vor. |
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(63) |
Deshalb geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass ein gewisser Mengenrabatt den marktüblichen Bedingungen entsprochen hätte. Da keine entsprechenden Bewertungen und Belege vorliegen, lässt sich in diesem Fall kaum feststellen, ob der Rabatt 15, 20 oder 25 % betragen hätte. Unter Berücksichtigung aller Fakten und der oben genannten Bewertung der übrigen 10 Gebäude im inneren Camp und eines angenommenen Mengenrabatts von 15 bis 20 % kommt die Überwachungsbehörde trotz ihrer Zweifel zu dem Schluss, dass ein ähnlicher Mengenrabatt wie der, den die Gemeinde erhalten hat (25,64 %), auch einem Käufer gewährt werden konnte, der 29 der 44 Gebäude im inneren Camp erwarb. |
Lassen sich primäre Kosten durch Abzug des Wertes anderer Gebäude ermitteln?
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(64) |
Als Nächstes stellt sich die Frage, ob sich die primären Kosten der 29 Gebäude dadurch ermitteln lassen, dass der Wert der Gebäude, die nicht an die Haslemoen AS verkauft wurden, vom Wert des inneren Camps abgezogen wird. |
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(65) |
Die beschriebene Methode bedeutete vor allem, dass keine detaillierte Bewertung der 29 Gebäude vorgenommen wurde, weil andere Teile des inneren Camps so hoch bewertet wurden, dass der Gesamtwert den von den Gemeinde angegebenen primären Kosten für das innere Camp entsprach. Da jede der drei Gebäudegruppen nach einer anderen Methode geschätzt wurde, ist diese Vorgehensweise unsicher und willkürlich. Die Mittelwerte wurden als Grundlage für die Ermittlung der primären Kosten für das innere Camp in Höhe von 12,4 Mio. NOK herangezogen. In der folgenden Bewertung der drei Gebäudegruppen wurde für die 29 Gebäude ein Wert weit unter dem Mittelwert und für die Gebäude, die Eigentum der Gemeinde blieben, und die übrigen 11 Gebäude, für die später ein Angebot eingegangen ist, ein höherer Wert festgesetzt. Der niedrigere Wert wurde auf der Grundlage des mit der Haslemoen AS ausgehandelten Preises festgesetzt, und die höheren Werte wurden auf der Grundlage nachfolgender und neuerer Informationen in Form vorgenommener Schätzungen und eines eingegangenen Angebots ermittelt. |
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(66) |
Selbst wenn die Ausgangsbasis für den Wert des inneren Camps korrekt gewesen wäre (was sie nicht war – siehe oben), sah die Überwachungsbehörde hierin das Risiko, dass der Preis für die 29 Gebäude zu niedrig angesetzt war, da bei späteren Neubewertungen der anderen Bereiche höhere Werte ermittelt wurden. Im Übrigen weisen die später ermittelten höheren Schätzwerte in diesem Fall höchstens darauf hin, dass die Ausgangsbasis von 12,4 Mio. NOK zu niedrig angesetzt war. |
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(67) |
Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die im Gutachten vom 2. Mai 2006 angeführte Methode zur Ermittlung der primären Kosten ungeeignet war, und stellt daher den für die 29 Gebäude angesetzten Marktwert in Frage. |
Wie werden die primären Kosten für die 29 Gebäude korrekt ermittelt?
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(68) |
Wie oben ausgeführt wurde, ist es schwierig festzustellen, ob der Verkaufspreis für die 29 Gebäude den primären Kosten entsprach, da in dem zwischen dem Staat und der Gemeinde geschlossenen Vertrag nicht gesondert aufgeführt wurde, was die Gemeinde für die einzelnen Gebäude im inneren Camp bezahlt hat. Stattdessen wurde ein Festpreis von 15,5 Mio. NOK gezahlt mit einem Preisnachlass von etwa 30 % für den Kauf des inneren Camps als Ganzes. Dieser Mittelwert basierte auf den beiden vorherigen Schätzungen. |
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(69) |
Der erste Agdestein-Bericht stützte sich auf Einzelbewertungen der Gebäude. Er ist die einzige zum damaligen Zeitpunkt vorgenommene Schätzung. Da diese Bewertung die Grundlage für den Mittelwert bildete, der wiederum die Grundlage war für den Preis, den die Gemeinde tatsächlich bezahlt hat, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass der erste Agdestein-Bericht die einzelnen Werte enthält, die zur genauen Ermittlung der primären Kosten für die 29 Gebäude erforderlich sind. |
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(70) |
Der Verkaufsvertrag umfasst diese 29 Gebäude im inneren Camp (25): Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 30, (31,) 33, 92 und 16. Im ersten Agdestein-Bericht wurden für diese Gebäude folgende Investorwerte ermittelt:
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(71) |
In dem Bericht wurden die Gebäude Nr. 6 und 8 (Garagen) nicht einzeln bewertet, sondern zusammen mit Gebäude Nr. 45 (Verwaltungsgebäude mit Lagerräumen, Büroräumen und Werkstatt, im Vertrag mit der Haslemoen AS nicht enthalten) auf einen Gesamtwert von 1,9 Mio. NOK geschätzt. Ebenso wurden die Gebäude Nr. 23 und 24 (Garage und Tankstelle) zusammen mit dem Gebäude Nr. 34 (Bürogebäude, im Vertrag mit der Haslemoen AS nicht enthalten) auf einen Gesamtwert von 800 000 NOK geschätzt. Es stellt sich die Frage, ob ein Teil des Wertes dieser gemeinsam geschätzten Gebäude den Gebäuden zugerechnet werden müsste, die von der Haslemoen AS erworben wurden, nämlich die vier Garagen Nr. 6, 8, 23 und 24. Die Überwachungsbehörde hat diese Frage in der Eröffnungsentscheidung gestellt; sie ist vom günstigsten Szenario ausgegangen und ließ diese Gebäude unberücksichtigt. |
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(72) |
Der Überwachungsbehörde wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass die vier genannten Garagen wertlos sind. Sie geht davon aus, dass ihr Wert nicht sehr hoch eingeschätzt wurde, da sie im ersten Agdestein-Bericht in die Schätzungen anderer Gebäude eingeschlossen wurden. Da keine Unterlagen von damals vorlagen, die das Gegenteil bewiesen hätten, und unter der Annahme, dass der Wert dieser Gebäude auf jeden Fall niedrig anzusetzen ist, wird die Überwachungsbehörde keinen Betrag für diese vier Gebäude in die Bewertung des betreffenden Teils des inneren Camps einrechnen. |
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(73) |
Der Gesamtwert der 29 Gebäude beträgt nach Schätzung im ersten Agdestein-Bericht 23 840 000 NOK. Wie oben ausgeführt wurde, wurde der Gemeinde ein Preisnachlass von 30 % (26) auf den im ersten Agdestein-Bericht genannten Betrag für das innere Camp gewährt. Da die Überwachungsbehörde unter den hier vorliegenden Voraussetzungen zu dem Schluss kommt, dass die Rabattgewährung für die Haslemoen AS gerechtfertigt war, beträgt der berichtigte Wert der 29 Gebäude, der in diesem Bericht ermittelt wurde, (23 840 000 abzüglich 25,64 % =) 17 727 424 NOK. Wenn man vom Mittelwert ausgeht, betrugen die primären Kosten der Gemeinde für die 29 Gebäude 8 863 712 NOK. |
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(74) |
Da die Überwachungsbehörde akzeptiert hat, dass der Staat Haslemoen Leir an die Gemeinde Våler zum Marktwert verkauft hat, akzeptiert sie auch, dass der Betrag von 8 863 712 NOK den primären Kosten der Gemeinde für die Gebäude entsprach und dass dies der erforderliche Indikator für den Marktwert war. |
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(75) |
Hiervon ausgehend kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Verkauf an die Haslemoen AS zum Preis von 4 Mio. NOK eine staatliche Beihilfe in Höhe von
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(76) |
Der Gemeinde zufolge müsste die Überwachungsbehörde auch berücksichtigen, dass mögliche Bodenverunreinigungen und die Verpflichtung der Haslemoen AS, ein Jahr lang die kostenlose Nutzung des Schulgebäudes zu ermöglichen, preismindernd wirkten. Es lagen jedoch keine zum damaligen oder einem späteren Zeitpunkt erstellte Belege für diese mutmaßlichen Preisminderungen und kein Hinweis auf ihre mögliche Auswirkung auf den Preis vor. |
Bodenverunreinigungen
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(77) |
Die Überwachungsbehörde schließt sich der Einschätzung an, dass wahrscheinlich Bodenverunreinigungen vorhanden sind, da das Gelände seit den 1950er Jahren zu militärischen Zwecken genutzt worden ist. |
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(78) |
Die Überwachungsbehörde hat hierzu festgestellt, dass im ersten Agdestein-Bericht ausdrücklich auf mögliche Bodenverunreinigungen im inneren Camp durch unterirdische Treibstoff- und Öltanks hingewiesen wurde. Bei der Wertermittlung wurde dies jedoch nicht berücksichtigt. In der Alhaug-Bakke-Bewertung, die den Wert des inneren Camps auf 0 NOK schätzt, wurde auf die Möglichkeit von Bodenverunreinigungen und von Verunreinigungen durch Asbest in den Gebäuden hingewiesen, doch es wurden keine damit verbundenen Kosten spezifiziert. |
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(79) |
Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass diese Berichte die Ausgangspunkte für die Einigung in der Mitte dienten. Somit ist davon auszugehen, dass jede Preisminderung und jedes negative Element in dem Bericht bei der Einigung in der Mitte berücksichtigt worden sind. Die Überwachungsbehörde sieht keinen Anlass für weitere Preisminderungen wegen irgendwelcher Elemente oder Umstände, die den am ersten Geschäft beteiligten Parteien bekannt waren. Es ist anzunehmen, dass bereits alle Auswirkungen bei der Berechnung des Mittelwertes als Grundlage für den Verkaufspreis berücksichtigt worden sind. Man kann davon ausgehen, dass ein Weiterverkauf zu einem Preis, der den primären Kosten entspricht, die gleichen preismindernden Elemente enthält. |
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(80) |
In dem Vertrag zwischen dem Staat und der Gemeinde wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit von Bodenverunreinigungen und auf das in der norwegischen Umweltschutzgesetzgebung verankerte Verursacherprinzip hingewiesen. Im nachfolgenden Vertrag zwischen der Gemeinde und der Haslemoen AS wurde auf diese Verpflichtung hingewiesen und erläutert, dass der Verkäufer, also der norwegische Staat, für die durch die militärischen Aktivitäten entstandenen Bodenverunreinigungen weiterhin haftbar bleibt. Insofern sieht die Überwachungsbehörde keinen Anlass für eine weitere Preisminderung wegen möglicher Verunreinigungen. |
Die Nutzung des Schulgebäudes
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(81) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass das Recht der Gemeinde, das Schulgebäude ein Jahr lang kostenlos zu nutzen, eine neue Verpflichtung für den Käufer darstellte, die zuvor zwischen dem Staat und der Gemeinde nicht bestanden hatte. Somit ist dieses Element nicht in den Verkaufspreis auf der Grundlage des Mittelwertes eingegangen. Da jedoch keine Belege zu den wirtschaftlichen Folgen dieser Verpflichtung vorliegen, d. h. zu einem möglichen Verlust der Haslemoen AS, weil sie das Gebäude ein Jahr lang nicht vermieten konnte, kann die Überwachungsbehörde keinen entsprechenden Preisnachlass akzeptieren. |
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(82) |
Die Verpflichtung betraf nur eins der Gebäude, und im Preis war bereits berücksichtigt worden, dass es wegen des Überangebots an verfügbaren Mietobjekten in der Region schwierig sein würde, alle Liegenschaften sofort zu vermieten. Darauf haben beide Gutachten hingewiesen. Zudem sollte die Gemeinde den auf das Gebäude entfallenden Anteil an Fixkosten und Heizkosten in diesem Zeitraum übernehmen. Die Überwachungsbehörde verweist darauf, dass sie, wie oben ausgeführt wurde, akzeptiert hat, dass die Gemeinde der Haslemoen AS den gleichen Mengenrabatt gewährte, den sie selbst beim Kauf des gesamten inneren Camps erhalten hat. Die Überwachungsbehörde hat keinen Wert für die vier Garagen angesetzt, die an die Haslemoen AS verkauft wurden und die zusammen mit anderen Gebäuden im inneren Camp bewertet worden sind, die von der Haslemoen AS nicht übernommen wurden. Deshalb geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass mögliche Verluste durch die Nichtvermietung des Schulgebäudes für ein Jahr nach dem Kauf durch diese für die Haslemoen AS günstigen Bedingungen als ausgeglichen anzusehen sind. |
Schlussfolgerung in Bezug auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
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(83) |
Nach den obigen Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass der Verkauf der 29 Gebäude an die Haslemoen AS nicht nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt ist. Die Gebäude wurden zu einem Preis unter dem Marktpreis verkauft, was bedeutet, dass damit staatliche Beihilfen in Höhe von 4 863 712 NOK verbunden sind. Deshalb wird die Überwachungsbehörde im Folgenden prüfen, ob der Verkauf der Gebäude die weiteren Kriterien nach Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfüllt. |
4.3 Staatliche Mittel und selektiver Vorteil
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(84) |
Damit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, muss die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein. Dies betrifft alle staatlichen Ebenen, auch die Gemeinden. Wie oben ausgeführt wurde, waren staatliche Mittel involviert, da die Gemeinde Våler die 29 Gebäude im inneren Camp zu einem Preis weit unter dem Marktpreis veräußert hat. Das Geschäft verschaffte der Haslemoen AS einen selektiven Vorteil, da es auf der Grundlage eines Vertrages abgewickelt wurde, bei dem sie die einzige Begünstigte war. |
4.4 Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Vertragsparteien
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(85) |
Aus der ständigen Rechtsprechung (27) zu diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Handel im EWR schon allein dadurch beeinflusst wird, dass eine Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im EWR stärkt. Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die fraglichen Gebäude auf der Grundlage des Investorwertes, der sich auf die künftigen Mieteinnahmen stützt, bewertet und gekauft wurde. Eine Investition in Immobilien mit dem Ziel, diese an Unternehmen zu vermieten, ist als EWR-weite Aktivität anzusehen, an der in Norwegen Marktteilnehmer aus vielen EWR-Staaten beteiligt sind. Die Haslemoen AS als Begünstigte der besonderen Beihilfe ist laut norwegischem Unternehmensregister (28) im Hotel-, Motel- und Gaststättenbereich tätig. (29) Sie betreibt das Haslemoen Hotell im inneren Camp und vermietet Gebäude für ein Wohnheim an den norwegischen Staat. Bei all diesen Aktivitäten ist davon auszugehen, dass die Haslemoen AS mit ähnlichen Unternehmen in Norwegen und in anderen EWR-Staaten im Wettbewerb steht. Somit verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Vertragspartnern. |
4.5 Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(86) |
Nach den obigen Feststellungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass beim Verkauf der 29 Gebäude an die Haslemoen AS eine staatliche Beihilfe in Höhe von 4 863 713 NOK gewährt wurde. |
5. VERFAHRENSANFORDERUNGEN
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(87) |
Nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 muss die EFTA-Überwachungsbehörde so rechtzeitig über alle geplanten Beihilfen informiert werden, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende Staat darf die beabsichtigten Maßnahmen erst dann durchführen, wenn die Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Die norwegischen Behörden haben die Überwachungsbehörde nicht über den Verkauf der 29 Gebäude durch die Gemeinde Våler an die Haslemoen AS unterrichtet. Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass die norwegischen Behörden ihre Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 nicht eingehalten haben. |
6. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN
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(88) |
Die norwegischen Behörden haben keine Gründe dafür angeführt, aus denen die im Zusammenhang mit dem Verkauf gewährte staatliche Beihilfe als mit den Rechtsvorschriften vereinbar sein könnte. |
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(89) |
Unter Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen fallende Unterstützungsmaßnahmen sind grundsätzlich nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, sofern nicht eine der Ausnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 oder 3 des Abkommens auf sie zutrifft. |
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(90) |
Die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 2 gilt nicht für die fragliche Beihilfe, da sie nicht gewährt wurde, um eines der in diesem Absatz aufgeführten Ziele zu erreichen. Auch Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b EWR-Abkommen finden in diesem Fall keine Anwendung. Das Gebiet, in dem sich die Liegenschaften befinden, hat auch keinen Anspruch auf regionale Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen. |
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(91) |
Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die zu bewertende Transaktion mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens bezüglicher staatlicher Beihilfen nicht zu begründen ist. |
7. RÜCKFORDERUNG
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(92) |
Da die der Haslemoen AS gewährte Beihilfe in Höhe von 4 863 713 NOK der Überwachungsbehörde nicht gemeldet wurde, stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f in Teil II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens dar. Nach Artikel 14 in Teil II des Protokolls 3 des Abkommens entscheidet die Überwachungsbehörde, dass rechtswidrige Beihilfen, die nicht mit den Regelungen im Rahmen des EWR-Abkommens für staatliche Beihilfen vereinbar sind, von den Begünstigten zurückzufordern sind. |
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(93) |
Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die Rückzahlung in diesem Fall nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des EWR-Abkommens verstoßen würde und daher verlangt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung eine logische Konsequenz der Feststellung, dass mit der Gewährung der Beihilfe gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Somit kann die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen zur Wiederherstellung der vorherigen Situation grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig hinsichtlich der nach Maßgabe des EWR-Abkommens durch staatliche Beihilfen angestrebten Ziele angesehen werden. |
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(94) |
Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Mitbewerbern auf dem Markt besaß, und die Situation, die vor Gewährung der Beihilfe bestanden hat, wird wiederhergestellt (30). Aus dieser Funktion der Rückzahlung von Beihilfen folgt auch, dass, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Überwachungsbehörde in der Regel ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den EFTA-Staat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt. (31) Zudem darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Überwachungsbehörde nach Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. (32) In diesem Fall liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die beihilfebegünstigte Gesellschaft berechtigterweise auf die Ordnungsmäßigkeit hätte vertrauen können. |
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(95) |
Die rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 4 863 713 NOK ist nach Artikel 14 Absatz 2 in Teil II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens und nach Artikel 9 und Artikel 11 des Beschlusses der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 mit Zinsen zurückzuzahlen. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
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(96) |
Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die norwegischen Behörden die fragliche Beihilfe rechtswidrig gewährt und damit gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 verstoßen haben. |
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(97) |
Die mit dem Verkauf der 29 Gebäude im inneren Camp von Haslemoen Leir verbundene staatliche Beihilfe ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens aus den oben ausgeführten Gründen unvereinbar. Sie ist mit Wirkung vom 22. Mai 2006, an dem der Verkaufsvertrag geschlossen wurde, zurückzufordern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Verkauf der 29 Gebäude im inneren Camp von Haslemoen Leir an die Haslemoen AS beinhaltet staatliche Beihilfen in Höhe von 4 863 713 NOK, die nach Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar sind.
Artikel 2
Die norwegischen Behörden leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Begünstigten zurückzufordern.
Artikel 3
Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich, auf jeden Fall binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieses Beschlusses ermöglicht wird. Der beizutreibende Betrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Berechnung der Zinsen erfolgt nach Artikel 9 des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL.
Artikel 4
Norwegen teilt der Überwachungsbehörde bis spätestens 15. Mai 2012 den Gesamtbetrag (Hauptforderung plus Zinsen) mit, der von der Begünstigten zurückzufordern ist, sowie die Maßnahmen, die ergriffen wurden beziehungsweise geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
Norwegen muss den Beschluss der Überwachungsbehörde bis spätestens 15. Juli 2012 durchgeführt und die Beihilfe vollständig wiedereingezogen haben.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 6
Nur der englische Text ist verbindlich.
Brüssel, den 15. März 2012
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Oda Helen SLETNES
Präsidentin
Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON
Mitglied des Kollegiums
(1) Beschluss Nr. 96/10/KOL zum Verkauf bestimmter Gebäude im inneren Camp in Haslemoen Leir, ABl. C 325 vom 2.12.2010, S. 12, und EWR-Beilage Nr. 66 vom 2.12.2010, S. 1.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) http://www.stortinget.no/no/Saker-og-publikasjoner/Saker/Sak/?p=21519. Siehe auch Königliche Entschließung vom 19.12.1997 („ Avhendigsinstruksen “).
(4) Vorgangsnrn. 428521 und 557187.
(5) Vorgangsnrn. 458897, 458902 und 458903 (erster Agdestein-Bericht).
(6) In dem Bericht wird der erwartete Marktwert für einen Investor, der die Gebäude vermieten will, als „Investorwert“ bezeichnet. Der „Investorwert“ ist niedriger als der „Nutzerwert“. Als „Nutzerwert“ wird der erwartete Marktwert für einen Käufer bezeichnet, der die Gebäude selbst nutzen will. Beide Werte sind in dem Bericht angegeben.
(7) Vorgangsnr. 428521, Anlage 16 (Alhaug-Bakke-Bericht).
(8) Das bebaute Gelände („ Storskjæret “) wurde auf 12 Mio. NOK geschätzt.
(9) Vorgangsnr. 428521, Anlage 3 (zweiter Agdestein-Bericht).
(10) 20 % Rabatt.
(11) 29 Mio. NOK betrug der Wert des inneren Camps laut erstem Agdestein-Bericht einschließlich eines Preisnachlasses von 10 Mio. NOK, falls das innere Camp als Einheit verkauft würde.
(12) Zusätzlich zum Mittelwert für das innere Camp auf 14,5 Mio. NOK wurde der Wert für „ Storskjæret “ auf 13,5 Mio. NOK, für die kultivierten Flächen auf 8,3 Mio. NOK und für das Waldgebiet auf 25,2 Mio. NOK veranschlagt. Da in den vorherigen Schätzungen Fehler festgestellt worden waren, wurde der Gesamtbetrag für Haslemoen Leir von 61,5 Mio. NOK auf 58 Mio. NOK gesenkt; darin ist der Preisnachlass für den Erwerb des inneren Camps als Ganzes enthalten.
(13) Siehe Erwägungsgrund 8.
(14) Anteilseigner sind International Training Centre (48 %), Haslemoen Kultur og Aktivitetssenter (48 %) und Norsk Trafikksenter (4 %).
(15) Er sollte insbesondere feststellen, ob das Risiko „moderat“ war.
(16) Gebäude Nr. 3, 32, 34, 44 und 45.
(17) Im ersten Agdestein-Bericht umfasste der Schätzwert von 1,9 Mio. NOK auch noch 2 Garagen, die Gebäude Nr. 6 und 8.
(18) Der Überwachungsbehörde wurden keine Belege für dieses Angebot vorgelegt. Die Gemeinde erläuterte aber, dass ein mündliches Angebot von 5 Mio. NOK für 11 Gebäude im inneren Camp vorgelegen habe (Nr. 28, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 46, 47, 50 und 93). Diese Gebäude sollten einen veranschlagten Mittelwert von 3,7 Mio. NOK haben.
(19) Stellungnahmen von anderen Beteiligten sind nicht eingegangen.
(20) Vorgangsnr. 581797.
(21) Siehe Erwägungsgrund 8.
(22) „ Vi tror at markedet ved et samlet kjøp av fire forsåvidt ulike virksomhetsområder vil legge inn en prisreduksjon for bl.a risiko og høyere driftskostnader. Imidlertid vil kjøper fort kunne ”snu seg rundt” etter kjøpet og selge f.eks. jorda eller skogen videre enkeltvis, som taler motsatt vei. Det ligger allerede inne ca. 30 % ”kvantumsrabatt” i takstene for både bolig og leirområdet, pga samlet salg av hver av disse takstobjekt. Vi tror på en ytterligere verdireduksjon på 20% (- kr12 mill) ved samlet salg av hele leiren under ett, dvs fra kr 58 mill til 46 mill. “
(23) Siehe Erwägungsgrund 8.
(24) Siehe Fußnote 4.
(25) Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die norwegischen Behörden keine Erklärung dafür gegeben haben, dass im Vertrag 30 Gebäude aufgeführt sind statt der 29 Gebäude, auf die die norwegischen Behörden durchgehend verweisen. Im Agdestein-Bericht sind nur für 29 der im Vertrag genannten Gebäude Schätzwerte angegeben. Das Gebäude Nr. 31 (ein Lagerschuppen) fehlt und bleibt im Folgenden unberücksichtigt.
(26) Siehe Erwägungsgrund 8.
(27) Siehe z. B. Phillip Morris Holland BV / Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11.
(28) http://www.brreg.no.
(29) „Drift av hoteller, pensjonater og moteller med restaurant“ (Org nr. 989636073).
(30) Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik, Rechtssache C-350/93, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22.
(31) Königreich Belgien / Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66; und Italienische Republik / Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99.
(32) Königreich Spanien / Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51.