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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.038.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2012
mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 können Hersteller kleiner Stückzahlen (nachstehend „Antragsteller“ genannt) alternative Emissionsreduktionsziele beantragen, die mit dem Reduktionspotenzial, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduktion ihrer spezifischen CO2-Emissionen, im Einklang stehen, wobei die Besonderheiten des Marktes für den betreffenden Typ leichter Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden. |
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(2) |
Zur Feststellung des Reduktionspotenzials eines Antragstellers sollte sein wirtschaftliches und technologisches Potenzial geprüft werden. Zu diesem Zweck sollte der Antragsteller genaue Informationen zu seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie zu den in den leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten CO2-reduzierenden Technologien vorlegen. Diese Informationen betreffen unter anderem Daten, die dem Antragsteller vorliegen, und sollten keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern. |
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(3) |
Um den Antragstellern einen eindeutigen Referenzwert für die Festsetzung spezifischer Emissionsziele an die Hand zu geben, empfiehlt es sich, die neuesten verfügbaren Daten zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2010 heranzuziehen. Falls diese Daten nicht vorliegen, sollte das Ziel an den Daten zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des ersten Kalenderjahres nach 2010 gemessen werden, für das solche Daten vorliegen. |
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(4) |
Um die Antragstellung zu erleichtern, sollte eine Liste von Herstellern mit ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in der Union im Jahr 2010 bereitgestellt werden. Diese Liste wurde nach förmlicher Anhörung der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Akteure am 9. Juli 2012 in der Sachverständigengruppe zur Konzeption und Umsetzung politischer Maßnahmen in Bezug auf die CO2-Emissionen von Straßenfahrzeugen aufgestellt. |
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(5) |
Um dem begrenzten Produktangebot einiger Antragsteller und den sich daraus ergebenden begrenzten Möglichkeiten, den Aufwand zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen auf die Fahrzeugflotte aufzuteilen, Rechnung zu tragen, sollte den Antragstellern gestattet werden, zwischen einem für den gesamten Ausnahmezeitraum einheitlichen Jahresziel für die Reduktion der spezifischen Emissionen oder unterschiedlichen Jahreszielen zu wählen, um bis Ende des Ausnahmezeitraums eine Reduktion gegenüber dem Referenzwert von 2010 zu erreichen. |
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(6) |
In Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) vorgesehenen Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sollten bestimmte Informationen im Ausnahmeantrag nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Informationen, vor allem von Informationen über die Produktplanung des betreffenden Antragstellers, über Kostenschätzungen und über die Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens, geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde. Die Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen werden von der Kommission im Internet veröffentlicht — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Antragsteller vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
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(1) |
„Antragsteller“: einen Hersteller im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011; |
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(2) |
„Fahrzeugmerkmale“: die Besonderheiten des Fahrzeugs, einschließlich Masse, spezifische CO2-Emissionen, Anzahl Sitze, Motorleistung, Verhältnis Leistung/Masse und Höchstgeschwindigkeit; |
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(3) |
„Besonderheiten des Marktes“: Informationen über die Fahrzeugmerkmale sowie Namen und Preisspannen von leichten Nutzfahrzeugen, die zu den Fahrzeugen, für die eine Ausnahme beantragt wird, in direktem Wettbewerb stehen; |
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(4) |
„eigene Produktionsanlage“: eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die nur vom Antragsteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer leichter Nutzfahrzeuge und ausschließlich für diesen Antragsteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von leichten Nutzfahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind; |
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(5) |
„eigenes Konstruktionszentrum“: eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der exklusiven Nutzung durch den Antragsteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht. |
Artikel 3
Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Antragsteller übermittelt seinen Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, der die Informationen gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung enthalten muss, in dem Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4
Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme
Der Antragsteller macht folgende Angaben, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme erfüllt:
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a) |
Informationen über die Eigentumsstruktur des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller sowie die entsprechende Erklärung gemäß Anhang II; |
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b) |
Zahl der leichten Nutzfahrzeuge, für die der Antragsteller verantwortlich ist und die in der Europäischen Union in den drei Kalenderjahren vor dem Datum der Antragstellung offiziell neu zugelassen wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, eine der folgenden Angaben:
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Artikel 5
Spezifisches Emissionsziel und Reduktionspotenzial gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
(1) Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2010 neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, es sei denn, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das genannte Jahr sind in Anhang III aufgeführt. Liegen diese Informationen nicht vor, so teilt der Antragsteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner leichten Nutzfahrzeuge mit, die in dem ersten Kalenderjahr nach 2010, für das solche Informationen vorliegen, neu zugelassen wurden.
(2) Der Antragsteller teilt zu seinen Tätigkeiten Folgendes mit:
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a) |
für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung: die Zahl der in der Produktionsanlage beschäftigten Personen und die Größe der Anlage in Quadratmetern; |
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b) |
das Betriebsmodell der Produktionsanlage mit genaueren Angaben zu den Konzeptions- und Produktionstätigkeiten, die vom Antragsteller selbst durchgeführt oder nach außen vergeben werden; |
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c) |
im Falle eines Unternehmensverbundes: ob die verbundenen Hersteller die Technologie gemeinsam nutzen und welche Tätigkeiten nach außen vergeben werden; |
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d) |
für die fünf Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung: Verkaufsvolumen, Jahresumsatz, Nettogewinn, Ausgaben für FuE auf dem Gebiet CO2-reduzierende Technologien und — im Falle eines Unternehmensverbundes — Nettotransfers an das Mutterunternehmen; |
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e) |
die Besonderheiten des Marktes; |
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f) |
die in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung geltende Preisliste für alle Modelle der leichten Nutzfahrzeuge, die unter die Ausnahmeregelung fallen sollen, und die voraussichtliche Preisliste für die leichten Nutzfahrzeuge, die neu auf den Markt gebracht und für die Ausnahmen gewährt werden sollen. |
Die Angaben gemäß Buchstabe d werden von den amtlich beglaubigten Jahresabschlüssen begleitet oder von einem unabhängigen Buchprüfer beglaubigt.
(3) Der Antragsteller teilt zu seinem technologischen Potenzial zur Reduktion seiner spezifischen CO2-Emissionen Folgendes mit:
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a) |
die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen 2010 auf den Markt gebrachten leichten Nutzfahrzeugen eingesetzt wurden, oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die entsprechende Liste für das erste Jahr nach 2010, für das solche Daten vorliegen, oder — im Falle von Herstellern, die neu auf den Markt kommen wollen, — die entsprechende Liste für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung; |
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b) |
die Liste der CO2-reduzierenden Technologien, die in seinen unter das Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen fallenden leichten Nutzfahrzeugen eingesetzt wurden, sowie die zusätzlichen Kosten dieser Technologien für jedes Fahrzeugmodell, für das die Ausnahme beantragt wird. |
(4) Der Antragsteller schlägt in Einklang mit seinem Reduktionspotenzial eines der folgenden Ziele vor:
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a) |
ein spezifisches Emissionsziel, das gewährleistet, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen am Ende des Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind; oder |
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b) |
ein jährliches spezifisches Emissionsziel für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums, das so festgelegt wird, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen während des gesamten Ausnahmezeitraums gemessen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Absatz 1 geringer sind. |
(5) Das spezifische Emissionsziel bzw. die jährlichen spezifischen Emissionsziele, die der Antragsteller vorgeschlagen hat, müssen mit einem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen der neuen Fahrzeugflotte einhergehen.
Aus dem Programm zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen muss Folgendes hervorgehen:
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a) |
der Zeitplan für die Einführung CO2-reduzierender Technologien in die Fahrzeugflotte des Antragstellers; |
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b) |
die geschätzten Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der EU für jedes Jahr des Ausnahmezeitraums sowie die voraussichtlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die durchschnittliche Fahrzeugmasse; |
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c) |
im Falle jährlicher spezifischer Emissionsziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden. |
(6) Die Zielerfüllung (spezifisches Emissionsziel oder jährliche spezifische Emissionsziele) durch den Antragsteller wird in jedem Jahr des Ausnahmezeitraums gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 geprüft.
Artikel 6
Prüfung durch die Kommission
(1) Soweit die Kommission innerhalb von neun Monaten nach dem formellen Eingang eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 keine Einwände erhebt, gelten die Bedingungen für die Beantragung der Ausnahme als erfüllt.
Stellt die Kommission fest, dass der Antrag unvollständig ist, so können zusätzliche Informationen angefordert werden. Werden die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in der Anforderung angegebenen Frist nachgereicht, so kann die Kommission den Antrag ablehnen.
Wird ein Antrag wegen Unvollständigkeit oder weil die Kommission festgestellt hat, dass das vorgeschlagene spezifische Emissionsziel dem Reduktionspotenzial des Antragstellers nicht entspricht, abgelehnt, so kann der Antragsteller den vervollständigten bzw. überarbeiteten Antrag nachreichen.
(2) Die Anträge sind in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Die gedruckte Fassung ist mit dem Vermerk „Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011“ beim Generalsekretariat der Europäischen Kommission, 1049 Brüssel, BELGIEN, einzureichen Die elektronische Fassung ist an das in Anhang I genannte E-Mail-Postfach zu senden.
(3) Erweisen sich Angaben im Antrag als falsch oder ungenau, so wird die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme widerrufen.
Artikel 7
Veröffentlichung von Informationen
(1) Ist ein Antragsteller der Auffassung, dass Informationen in seinem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 nicht offengelegt werden sollten, so gibt er dies in seinem Antrag an, wobei zu begründen ist, warum die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen des Antragstellers, einschließlich des geistiges Eigentums, beeinträchtigen würde.
(2) Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die folgenden Arten von Informationen Anwendung findet:
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a) |
Einzelheiten des Programms zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 5 und insbesondere Einzelheiten betreffend die Entwicklung der Produktpalette des Herstellers; |
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b) |
die voraussichtlichen Auswirkungen der CO2-reduzierenden Technologien auf die Produktionskosten, den Kaufpreis der Fahrzeuge und die Rentabilität des Unternehmens. |
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG I
Standardformat für Ausnahmeanträge von Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllen
Die elektronische Fassung des Antrags ist an die folgende E-Mail-Anschrift zu senden:
EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu
1. Name, Anschrift und Kontaktperson des Herstellers oder der Gruppe verbundener Hersteller
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Name des Herstellers |
Postanschrift |
Name der Kontaktperson |
E-Mail-Anschrift der Kontaktperson |
Telefonnummer der Kontaktperson |
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2. Name, Anschrift und Kontaktperson des Vertreters des Herstellers in der EU (nur, wenn der Hersteller ausserhalb der EU niedergelassen ist)
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Name des Vertreters des Herstellers in der EU |
Postanschrift |
Name der Kontaktperson |
E-Mail-Anschrift der Kontaktperson |
Telefonnummer der Kontaktperson |
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3. Kriterien für die Gewährung der Ausnahme
3.1. Ist der Antragsteller Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller?
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JA (in diesem Falle ist die Erklärung gemäß Anhang II beizufügen) |
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NEIN |
3.2. Ist der Antragsteller Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller, jedoch mit eigenen Produktionsanlagen und eigenem Konstruktionszentrum?
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JA (in diesem Falle ist die Erklärung gemäß Anhang II beizufügen, siehe Ziffer 3.3) |
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NEIN (siehe Ziffern 3.4 und 3.5) |
3.3. Zahl der Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der EU, falls der Antrag einen Hersteller, der nicht Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller ist, oder einen Hersteller betrifft, der zwar Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller ist, jedoch über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum verfügt
3.3.1. Amtliche Zahlenangaben für die drei Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung
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Jahr |
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Zahl der EU-Neuzulassungen |
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3.3.2. Soweit keine amtlichen Zahlenangaben gemäß Ziffer 3.3.1 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten
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Jahr |
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Zahl der EU-Neuzulassungen |
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3.3.3. Soweit keine Zahlenangaben gemäß den Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: die Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen
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Jahr |
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Zahl der EU-Neuzulassungen |
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3.4. Soweit der Antrag eine Gruppe verbundener Hersteller betrifft, bitte Folgendes angeben
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Namen der Hersteller |
Postanschrift |
Name der Kontaktperson |
E-Mail-Anschrift der Kontaktperson |
Telefonnummer der Kontaktperson |
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3.5. Zahl der Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge einer Gruppe verbundener Hersteller in der EU, falls der Antrag eine Gruppe verbundener Hersteller betrifft und der Antragsteller nicht über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum verfügt
3.5.1. Amtliche Zahlenangaben für die drei Kalenderjahre vor dem Datum der Antragstellung
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Jahr |
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Zahl der EU-Neuzulassungen |
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3.5.2. Soweit keine amtlichen Zahlenangaben gemäß Ziffer 3.5.1 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: eine Schätzung auf Basis überprüfbarer Daten
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Jahr |
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Zahl der EU-Neuzulassungen |
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3.5.3. Soweit keine Zahlenangaben gemäß den Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 für den betreffenden Zeitraum vorliegen: die Zahlenangaben für das letzte Kalenderjahr, für das derartige Daten vorliegen
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Jahr |
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Zahl der EU-Neuzulassungen |
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4. Beantragte Dauer der Ausnahme
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Anzahl Kalenderjahre (maximal 5 Jahre) |
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5. Vorschlag für ein spezifisches Emissionsziel, berechnet als Flottendurchschnitt für den Ausnahmezeitraum, oder für separate spezifische Emissionsziele bei jährlichehn Reduktionen (in g CO2/km)
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Jahr |
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Durchschnittliches spezifisches Emissionsziel (g CO2/km) |
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6. Angaben zum Unternehmen
6.1. Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen im Jahr 2010, soweit in Anhang III nicht aufgeführt (oder, falls diese Daten nicht vorliegen, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das erste Kalenderjahr nach 2010, für das solche Daten vorliegen)
6.2. Zahl der Beschäftigten in dem Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung
6.3. Größe der Produktionsanlage (in m2) in dem Kalenderjahr vor der Antragstellung
6.4. Verkaufsvolumen in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
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Jahr |
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Verkaufsvolumen |
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6.5. Jahresumsatz in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
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Jahr |
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Umsatz |
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6.6. Besonderheiten des Marktes
Informationen über geplante Produkte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht auf dem Markt sind, sind im vertraulichen Teil dieses Antrags anzugeben:
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a) |
die Fahrzeugmerkmale; |
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b) |
Namen und Preisspannen von Fahrzeugen, die im Jahr vor dem Datum der Antragstellung in unmittelbarem Wettbewerb zueinander standen; |
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c) |
die Preisliste für Fahrzeuge, für die eine Ausnahme gewährt werden soll, für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung oder für das Kalenderjahr, für das nach dem Datum der Antragstellung als erstes eine Preisliste vorliegt. |
6.7. Kurze Beschreibung des Betriebsmodells der Produktionsanlage.
VERTRAULICHER TEIL DES ANTRAGS
6.8. Nettogewinn in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
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Jahr |
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Nettogewinn |
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6.9. Ausgaben für FuE auf dem Gebiet CO2-reduzierender Technologien in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
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Jahr |
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FuE-Ausgaben |
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6.10. Nettofinanztransfers an das Mutterunternehmen (im Falle eines Unternehmensverbundes) in den fünf Jahren vor dem Datum der Antragstellung
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Jahr |
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Nettotransfers |
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7. Einzelheiten zu leichten Nutzfahrzeugen, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen und für die der Antragsteller verantwortlich sein wird
7.1. Besonderheiten des Marktes
7.1.1. Fahrzeugmerkmale;
7.1.2. Namen und Preisspannen von Fahrzeugen, die in dem Jahr vor dem Datum der Antragstellung in unmittelbarem Wettbewerb zueinander standen;
7.1.3. voraussichtliche Preisliste für Fahrzeuge, für die eine Ausnahme gewährt werden soll.
8. Technologisches Potenzial des Antragstellers zur Reduktion seiner spezifischen CO2-Emissionen
8.1. Liste CO2-reduzierender Technologien, die 2010 in der Fahrzeugflotte des Antragstellers eingesetzt wurden;
8.2. soweit keine Liste gemäß Ziffer 8.1 existiert: die Liste für das erste Jahr nach 2010, für das eine Liste vorliegt;
8.3. im Falle von Antragstellern, die planen, ihre Fahrzeuge auf den EU-Markt zu bringen: die Liste gemäß Ziffer 8.1 für das erste Anwendungsjahr der Ausnahmeregelung.
9. Programm des Antragstellers zur Reduktion des spezifischen CO2-Emissionen
9.1. Zeitplan für den Einsatz CO2-reduzierender Technologien in der Fahrzeugflotte;
9.2. voraussichtlicher Flottendurchschnitt während des Ausnahmezeitraums:
9.2.1. EU-Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge pro Jahr des Ausnahmezeitraums
9.2.2. voraussichtliche durchschnittliche Masse der Fahrzeuge, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen, Motorleistung und Angaben zur Antriebskonfiguration
9.2.3. voraussichtliche durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen
9.3. CO2-reduzierende Technologien, die im Rahmen des Programms des Antragstellers zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen in seiner Fahrzeugflotte eingesetzt werden sollen;
9.4. zusätzliche Kosten der im Rahmen des Programms zur Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen einzusetzenden Technologien, nach Fahrzeugmodellen;
9.5. im Falle jährlicher Ziele: die jährliche Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeugmodelle, für die CO2-reduzierende Technologien eingeführt werden.
ANHANG II
Standardformat für die Erklärung zur Eigentumsstruktur
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der ohne Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zu sein, eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat.
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Unterschrift |
Datum |
Direktor von [der Hersteller]
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist und eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat.
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Unterschrift |
Datum |
Direktor von [der Hersteller]
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 510/2011
Der Unterzeichnete bestätigt, gesetzlicher Vertreter von [Name] (der Hersteller) zu sein, der Mitglied einer Gruppe verbundener Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist, jedoch über eigene Produktionsanlagen und ein eigenes Konstruktionszentrum gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission verfügt, und eine Ausnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 beantragt. Nach bestem Wissen erfüllt [Name] (der Hersteller) die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und sind die Informationen im Antrag zutreffend und akkurat.
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Unterschrift |
Datum |
Direktor von [der Hersteller]
ANHANG III
Liste der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in der EU im Jahr 2010, aufgeschlüsselt nach Herstellern
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Fabrikmarke |
Durchschnittliche Emissionen (g/km) |
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Citroën |
158,96 |
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Dacia |
154,13 |
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Fiat |
159,99 |
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Ford |
202,00 |
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Giotti Victoria |
167,59 |
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Great Wall |
190,13 |
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Hyundai |
219,73 |
|
Isuzu |
223,86 |
|
Iveco |
229,05 |
|
Jeep |
240,17 |
|
Kia |
193,29 |
|
Land Rover |
276,93 |
|
LDV |
234,60 |
|
Mazda |
247,08 |
|
Mercedes |
226,29 |
|
Mitsubishi |
221,87 |
|
Mitsubishi Fuso |
286,83 |
|
Nissan |
214,11 |
|
Opel |
183,30 |
|
Peugeot |
156,84 |
|
Piaggio |
135,85 |
|
Renault |
165,47 |
|
Renault Trucks |
250,11 |
|
Skoda |
136,13 |
|
Ssangyong |
222,72 |
|
Tata |
223,00 |
|
Toyota |
215,41 |
|
Vauxhall |
162,09 |
|
Volkswagen |
193,43 |
|
Volvo |
186,40 |
|
9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 115/2013 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2013
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Diclazuril
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden. |
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(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
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(3) |
Diclazuril ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 derzeit als ein bei allen Wiederkäuern und Schweinen nur zur oralen Anwendung zugelassener Stoff geführt. |
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(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag vor, den bestehenden Eintrag zu Diclazuril um Geflügel zu ergänzen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 muss die Europäische Arzneimittel-Agentur erwägen, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel oder in einer oder mehreren Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat zweierlei empfohlen: die Festsetzung einer Diclazuril-Rückstandshöchstmenge für Hühner und Fasane (Zielgewebe: Muskel, Haut und Fett, Leber und Nieren) — ausgenommen Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, — sowie die Extrapolation der Diclazuril-Rückstandshöchstmengen für Hühner und Fasane auf Geflügel (Zielgewebe: Muskel, Haut und Fett, Leber und Nieren) — ausgenommen Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. |
|
(6) |
Der Eintrag zu Diclazuril in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher um die Rückstandshöchstmenge für Geflügel ergänzt und entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Den betroffenen Akteuren sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neu festgesetzten Rückstandshöchstmengen treffen können. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. April 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Der Eintrag zu Diclazuril in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:
|
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
|
„Diclazuril |
NICHT ZUTREFFEND |
Alle Wiederkäuer, Schweine |
Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich |
NICHT ZUTREFFEND |
Nur zur oralen Anwendung |
KEIN EINTRAG |
|
Geflügel |
500 μg/kg |
Muskel |
Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Protozoen“ |
||
|
500 μg/kg |
Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen |
|||||
|
1 500 μg/kg |
Leber |
|||||
|
1 000 μg/kg |
Nieren |
|
9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 116/2013 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2013
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Eprinomectin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden. |
|
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
|
(3) |
Eprinomectin ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt. |
|
(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag vor, den bestehenden Eintrag zu Eprinomectin um die Tierart Schafe zu ergänzen. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat Folgendes empfohlen: die Festsetzung einer vorläufigen Rückstandshöchstmenge für Eprinomectin für Schafe (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) sowie die Extrapolation der Rückstandshöchstmengen für Eprinomectin für Schafe und Rinder (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) auf Ziegen zwecks Festlegung einer vorläufigen Rückstandshöchstmenge (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch). |
|
(6) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, für Schafe und Ziegen eine vorläufige Rückstandshöchstmenge festzusetzen, da die wissenschaftlichen Daten für das vorgeschlagene Analyseverfahren zur Rückstandsüberwachung bei Schafen und Ziegen nicht ausreichen. |
|
(7) |
Der Eintrag zu Eprinomectin in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte somit dahingehend geändert werden, dass vorläufige Rückstandshöchstmengen für Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) darin aufgenommen werden. Die in die Tabelle aufgenommenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen für Schafe und Ziegen sollten bis zum 1. Juli 2014 gelten. |
|
(8) |
Den betroffenen Akteuren sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neu festgesetzten Rückstandshöchstmengen treffen können. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. April 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Der Eintrag zu Eprinomectin in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:
|
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
|
„Eprinomectin |
Eprinomectin B1a |
Rinder |
50 μg/kg |
Muskel |
KEIN EINTRAG |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten“ |
|
250 μg/kg |
Fett |
|||||
|
1 500 μg/kg |
Leber |
|||||
|
300 μg/kg |
Nieren |
|||||
|
20 μg/kg |
Milch |
|||||
|
Schafe, Ziegen |
50 μg/kg |
Muskel |
Die für diese Tierarten festgelegten Rückstandshöchstmengen sind vorläufig. Sie gelten bis zum 1. Juli 2014. |
|||
|
250 μg/kg |
Fett |
|||||
|
1 500 μg/kg |
Leber |
|||||
|
300 μg/kg |
Nieren |
|||||
|
20 μg/kg |
Milch |
|
9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 117/2013 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
45,0 |
|
PS |
160,8 |
|
|
TN |
79,3 |
|
|
TR |
114,5 |
|
|
ZZ |
99,9 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
200,0 |
|
TR |
166,7 |
|
|
ZZ |
183,4 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
238,2 |
|
ZZ |
238,2 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
42,1 |
|
TR |
131,4 |
|
|
ZZ |
86,8 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
51,6 |
|
IL |
64,5 |
|
|
MA |
54,7 |
|
|
TN |
49,1 |
|
|
TR |
61,0 |
|
|
ZZ |
56,2 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
130,2 |
|
MA |
93,2 |
|
|
ZZ |
111,7 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
94,4 |
|
KR |
134,2 |
|
|
MA |
120,8 |
|
|
TR |
80,5 |
|
|
ZZ |
107,5 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
83,9 |
|
TR |
70,5 |
|
|
ZZ |
77,2 |
|
|
0808 10 80 |
CN |
99,8 |
|
MK |
26,7 |
|
|
US |
148,6 |
|
|
ZZ |
91,7 |
|
|
0808 30 90 |
CN |
51,3 |
|
TR |
158,2 |
|
|
US |
140,7 |
|
|
ZA |
100,4 |
|
|
ZZ |
112,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 118/2013 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2013
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 4. bis 5. Februar 2013 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2013
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird. |
|
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können. |
|
(3) |
Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Februar gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt. |
|
(4) |
Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht. |
|
(5) |
Da die Höchstmenge für den Monat Februar erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die am 4. und 5. Februar 2013 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 10,639726 % angewandt.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 11. Februar 2013 beantragten Mengen wird im Februar 2013 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.