ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.037.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
|
2013/77/EU |
|
|
* |
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
Verordnung (EU) Nr. 112/2013 der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2014 zur materiellen Deprivation ( 1 ) |
|
|
|
||
|
|
RICHTLINIEN |
|
|
* |
Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
8.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 4. Februar 2013
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(2013/77/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 4. Juni 2009 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kap Verde über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) ermächtigt. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. April 2012 das entsprechende Abkommen paraphiert. |
(2) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden. |
(3) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) (1) wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
8.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 112/2013 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2013
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2014 zur materiellen Deprivation
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf europäischer Ebene umfassen. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen bezüglich des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für das Modul „Materielle Deprivation“ für das Jahr 2014 sollte mit den entsprechenden Identifikatoren der Variablen festgelegt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen und die Identifikatoren der Variablen für das in die Querschnittkomponente der europäischen Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul „Materielle Deprivation“ für 2014 sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.
ANHANG
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Einheiten, Datenerhebungsmodus und Bezugszeitraum wie folgt definiert:
1. Einheiten
Die Zielvariablen beziehen sich auf verschiedene Arten von Einheiten:
Die Variable für die finanzielle Belastung bezieht sich auf die Haushaltsebene und auf den gesamten Haushalt.
Daten zu Grundbedürfnissen, Freizeitbeschäftigungen und sozialen Aktivitäten sowie zu Gebrauchsgütern und Mobilität in der Kategorie „Erwachsene“ sind für die einzelnen Mitglieder des Haushalts zu liefern oder, falls zutreffend, für alle ausgewählten Auskunftgebenden im Alter ab 16 Jahren.
Abgesehen von den beiden Variablen zu Bildungsbedürfnissen, die nur Schulkinder betreffen, beziehen sich alle kinderbezogenen Variablen auf sämtliche Haushaltsmitglieder zwischen 1 und 15 Jahren. Die entsprechenden Fragen sind vom Auskunftgebenden des Haushalts für die gesamte Gruppe der Kinder zu beantworten. Falls wenigstens eines der Kinder den fraglichen Gegenstand nicht besitzt, so wird angenommen, dass alle Kinder des Haushalts diesen Gegenstand nicht besitzen.
Unter Alter ist das Alter bei Ablauf des Einkommensbezugszeitraums zu verstehen.
2. Datenerhebungsmodus
Der Datenerhebungsmodus für Variablen auf Haushaltsebene ist die persönliche Befragung des Auskunftgebenden des Haushalts.
Der Datenerhebungsmodus für alle Variablen, die bei den einzelnen Haushaltsmitgliedern erhoben werden, ist die persönliche Befragung der jeweiligen Haushaltsmitglieder im Alter ab 16 Jahren oder, falls zutreffend, der ausgewählten Auskunftgebenden.
Der Datenerhebungsmodus für Variablen, die Kinder betreffen, ist die persönliche Befragung des Auskunftgebenden des Haushalts.
Aufgrund der Art der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen zulässig (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragenden Personen vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage sind zu antworten).
3. Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum für alle Zielvariablen ist die Situation zum Zeitpunkt der Befragung.
4. Datenübermittlung
Die sekundären Zielvariablen sollten der Kommission (Eurostat) in der Datei für Haushaltsdaten (H-Datei) und in der persönlichen Datei (P-Datei) nach den primären Zielvariablen übermittelt werden.
MODUL 2014 — MATERIELLE DEPRIVATION BEREICHE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN
Identifikator der Variable |
Werte |
Zielvariable |
Haushaltsgegenstände — Fragen auf Haushaltsebene |
||
Finanzielle Belastung |
||
HD080 |
|
Ersetzen abgewohnter Möbel (1) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD080_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
Persönliche Gegenstände — Fragen auf persönlicher Ebene (Personen ab 16 Jahren) |
||
Grundbedürfnisse |
||
PD020 |
|
Ersetzen abgetragener Kleidungsstücke durch einige neue (nicht gebrauchte) (1) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
PD020_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
PD030 |
|
Zwei Paar passende Schuhe (einschließlich eines Allwetterpaars) (1) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
PD030_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
Freizeitbeschäftigungen und soziale Aktivitäten |
||
PD050 |
|
Geht wenigstens einmal im Monat mit Freunden/Familienmitgliedern (Verwandten) essen oder etwas trinken (1) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
PD050_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
PD060 |
|
Geht regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nach (1) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
PD060_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
PD070 |
|
Gibt wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst aus (1) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
PD070_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
Gebrauchsgüter |
||
PD080 |
|
Internetanschluss für private Nutzung zu Hause (1) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
PD080_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
Mobilität |
||
PD090 |
|
Regelmäßige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Fahrkarte zu teuer) |
|
3 |
Nein (Haltestelle zu weit weg) |
|
4 |
Nein (Zugang erschwert) |
|
5 |
Nein (private Beförderung) |
|
6 |
Nein (anderer Grund) |
|
PD090_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 3 |
Nicht ausgewählte Auskunftsperson |
|
Gegenstände für Kinder — Fragen auf Haushaltsebene |
||
Grundbedürfnisse |
||
HD100 |
|
Einige neue (nicht gebrauchte) Kleidungsstücke |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD100_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD110 |
|
Zwei Paar passende Schuhe (einschließlich eines Allwetterpaars) |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD110_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD120 |
|
Einmal täglich Obst und Gemüse |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD120_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD140 |
|
Eine Mahlzeit mit Fleisch, Huhn oder Fisch oder gleichwertiger vegetarischer Zutat wenigstens einmal täglich |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD140_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
Bildungs- oder Freizeitbedürfnisse |
||
HD150 |
|
Altersgerechte Bücher im Haus |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD150_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD160 |
|
Spielzeug für draußen |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD160_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD170 |
|
Spielzeug für drinnen |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD170_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD180 |
|
Regelmäßige Freizeitbeschäftigung |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD180_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD190 |
|
Feiern zu besonderen Anlässen |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD190_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD200 |
|
Gelegentliche Einladungen an Freunde zum Spielen oder Essen |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD200_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
HD210 |
|
Teilnahme an Schulausflügen und -veranstaltungen, die Geld kosten |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD210_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
– 4 |
Entfällt (keine Schulkinder) |
|
HD220 |
|
Geeigneter Platz zum Lernen oder Hausaufgabenmachen |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein |
|
HD220_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
|
– 4 |
Entfällt (keine Schulkinder) |
|
HD240 |
|
Wenigstens eine einwöchige Urlaubsreise pro Jahr |
1 |
Ja |
|
2 |
Nein (Haushalt kann es sich nicht leisten) |
|
3 |
Nein (anderer Grund) |
|
HD240_F |
1 |
Ausgefüllt |
– 1 |
Fehlt |
|
– 2 |
Entfällt (keine Kinder zwischen 1 und 15 Jahren) |
(1) Zusätzlich zur verpflichtenden Übermittlung für das Bezugsjahr 2014 können Daten zu dieser Variablen für das Bezugsjahr 2013 auf freiwilliger Basis erhoben werden.
8.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 113/2013 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
44,8 |
PS |
160,8 |
|
TN |
57,0 |
|
TR |
121,0 |
|
ZZ |
95,9 |
|
0707 00 05 |
EG |
200,0 |
TR |
166,3 |
|
ZZ |
183,2 |
|
0709 91 00 |
EG |
97,7 |
ZZ |
97,7 |
|
0709 93 10 |
MA |
46,3 |
TR |
161,5 |
|
ZZ |
103,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
50,6 |
IL |
64,5 |
|
MA |
63,7 |
|
TN |
51,3 |
|
TR |
62,4 |
|
ZZ |
58,5 |
|
0805 20 10 |
IL |
130,2 |
MA |
93,8 |
|
ZZ |
112,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
118,8 |
KR |
134,7 |
|
MA |
129,5 |
|
TR |
73,9 |
|
ZZ |
114,2 |
|
0805 50 10 |
EG |
87,0 |
TR |
70,8 |
|
ZZ |
78,9 |
|
0808 10 80 |
CN |
77,6 |
MK |
25,7 |
|
US |
148,6 |
|
ZZ |
84,0 |
|
0808 30 90 |
CN |
51,5 |
TR |
158,2 |
|
US |
137,2 |
|
ZA |
117,4 |
|
ZZ |
116,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
8.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/10 |
RICHTLINIE 2013/2/EU DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2013
zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG definiert „Verpackungen“, indem eine Reihe von Kriterien festgelegt wird. Die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Auslegung der Definition von „Verpackungen“ muss diese Liste von Beispielen überprüft und geändert werden, um weitere Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und was nicht. Mit dieser Überarbeitung wird dem Wunsch der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer, die Richtlinie konsequenter durchzusetzen und gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen, Rechnung getragen. |
(3) |
Die Richtlinie 94/62/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da der mit Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme (zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen]) abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und den Vorschlag an das Europäische Parlament weitergeleitet. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) über den Vorschlag befunden, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 94/62/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts– und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG
„ANHANG I
BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN
Beispiele für Kriterium i)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
|
Schachteln für Süßigkeiten |
|
Klarsichtfolie um CD–Hüllen |
|
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) |
|
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden |
|
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden |
|
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll |
|
Glasflaschen für Injektionslösungen |
|
CD–Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen) |
|
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) |
|
Streichholzschachteln |
|
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) |
|
Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind |
|
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
|
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt |
|
Werkzeugkästen |
|
Teebeutel |
|
Wachsschichten um Käse |
|
Wursthäute |
|
Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) |
|
Getränkesystemkapseln, Kaffee–Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden |
|
Tonerkartuschen |
|
CD–, DVD– und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden) |
|
CD–Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen) |
|
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel |
|
Grablichter (Behälter für Kerzen) |
|
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) |
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
|
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff |
|
Einwegteller und -tassen |
|
Frischhaltefolie |
|
Frühstücksbeutel |
|
Aluminiumfolie |
|
Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
|
Rührgerät |
|
Einwegbestecke |
|
Einpack– und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird) |
|
Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden) |
|
Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden |
Beispiele für Kriterium iii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
|
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses |
|
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind |
|
Heftklammern |
|
Kunststoffumhüllung |
|
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln |
|
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
RFID–Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung“