ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.036.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 110/2013 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2013
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gruyère (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Gruyère“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(2) |
Australien, Neuseeland sowie der US Dairy Export Council in Verbindung mit der National Milk Producers Federation der Vereinigten Staaten haben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden. |
(3) |
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere die Tatsache, dass sich die Bezeichnung nicht auf einen geografischen Ort bezieht. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handele und sich die Eintragung nachteilig auf Bezeichnungen, Handelsmarken oder zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befindlichen Erzeugnisse auswirken würde. In den Einsprüchen wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung nicht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 entspräche. |
(4) |
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 hat die Kommission Frankreich und die Einspruchführer aufgefordert, zu einer Einigung zu gelangen. |
(5) |
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission eine Entscheidung treffen. |
(6) |
Was den angeblichen Verstoß der Bezeichnung „Gruyère“ gegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anbelangt, so ist festzustellen, dass diese Bezeichnung ein traditioneller Name im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist und deshalb eingetragen werden kann. |
(7) |
Die Einspruchsführer haben mehrere Faktoren angeführt, die ihrer Ansicht nach den Schluss zuließen, dass es sich bei der betreffenden Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handele. Die Aufnahme einer bestimmten Bezeichnung in Anhang B des Übereinkommens von Stresa von 1951 bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende Bezeichnung allein dadurch zu einer Gattungsbezeichnung wird. Die Zolltarife und andere analoge Bestimmungen für die Bezeichnung „Gruyère“ sind rein zollrechtlicher Natur und haben deshalb keinerlei Relevanz hinsichtlich des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum oder des Verbraucherschutzes. Des Weiteren sind die Angaben insbesondere zur Herstellung von „Gruyère“ außerhalb der Europäischen Union aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht stichhaltig, nach dem die Bewertung, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, in Bezug auf das Hoheitsgebiet der EU erfolgen muss. |
(8) |
Gleich lautende Namen können eingetragen werden, sofern der später eingetragene Name deutlich von dem bereits geschützten Namen zu unterscheiden ist. Gemäß der gemeinsamen Erklärung im Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (4) wurden Frankreich und die Schweiz diesbezüglich konsultiert, um festzulegen, welche zusätzlichen Maßnahmen bei der Etikettierung erforderlich sind, um den Verbraucher nicht irrezuführen. |
(9) |
Im Rahmen der entsprechenden Konsultationen wurde es für notwendig erachtet, das Ursprungsland — in diesem Fall Frankreich — auf den Etiketten im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung „Gruyère“ anzugeben. Darüber hinaus sollte es untersagt werden, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, wenn diese den Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft. |
(10) |
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Gruyère“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. |
(11) |
Anwendung und Dauer der fünfjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft werden durch die im Rahmen vorliegender Verordnung erfolgende Eintragung der Bezeichnung „Gruyère“ für Frankreich nicht in Frage gestellt. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Auf Etiketten, die die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung enthalten, ist das betreffende Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung anzugeben.
Es ist untersagt, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, die den Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(3) ABl. C 298 vom 4.11.2010, S. 14.
(4) ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 3.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV:
Klasse 1.3: Käse
FRANKREICH
Gruyère (g.g.A.)
7.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 111/2013 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
45,6 |
PS |
160,8 |
|
TN |
91,4 |
|
TR |
106,5 |
|
ZZ |
101,1 |
|
0707 00 05 |
EG |
200,0 |
TR |
168,5 |
|
ZZ |
184,3 |
|
0709 91 00 |
EG |
97,7 |
ZZ |
97,7 |
|
0709 93 10 |
MA |
47,5 |
TR |
139,5 |
|
ZZ |
93,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,1 |
IL |
64,5 |
|
MA |
47,7 |
|
TN |
44,3 |
|
TR |
64,9 |
|
ZZ |
55,1 |
|
0805 20 10 |
IL |
130,2 |
MA |
91,1 |
|
ZZ |
110,7 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
125,6 |
KR |
134,4 |
|
MA |
113,6 |
|
TR |
62,7 |
|
ZZ |
109,1 |
|
0805 50 10 |
TR |
69,3 |
ZZ |
69,3 |
|
0808 10 80 |
CN |
77,6 |
MK |
25,7 |
|
US |
178,2 |
|
ZZ |
93,8 |
|
0808 30 90 |
CN |
56,0 |
TR |
158,2 |
|
US |
140,7 |
|
ZA |
106,0 |
|
ZZ |
115,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
7.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/5 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 3/2012/SA
vom 26. Oktober 2012
zur Festlegung der Verfahren für die die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs unterstützenden Ausschüsse
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, (nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 3 des Protokolls 1 zum Abkommen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Europäische Parlament und der Rat übertragen der Europäischen Kommission in bestimmten Rechtsakten Befugnisse zur Durchführung der darin enthaltenen Vorschriften. Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind das Europäische Parlament und der Rat gehalten, allgemeine Regeln und Grundsätze festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
Das Europäische Parlament und der Rat haben diese Regeln und Grundsätze in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (1), festgelegt.
Artikel 3 des Protokolls 1 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde Aufgaben, die in der Europäischen Union von der Europäischen Kommission wahrgenommen werden. Die Europäische Kommission hat bei der Wahrnehmung einiger dieser Aufgaben Verfahren für die Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse einzuhalten. Nach diesen Verfahren hat die Europäische Kommission einem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu unterbreiten.
Artikel 3 des Protokolls 1 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen bestimmt, dass der Ständige Ausschuss die Verfahren festlegt, die einzuhalten sind, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde einem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen unterbreitet oder sich auf andere Weise mit einem Ausschuss ins Benehmen setzt.
Diese Verfahren entsprechen vollständig oder weitgehend denen, die die Europäische Kommission gemäß den in den Anhängen des EWR-Abkommens genannten Rechtsakten einzuhalten hat, wenn sie die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt.
Die Benennung von Ausschüssen, die den Ausschüssen der Europäischen Union entsprechen, unter den EFTA-Staaten erfolgt in gesonderten Beschlüssen des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der mit einem Vorschlag der EFTA- Überwachungsbehörde befasst wird —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gemeinsame Bestimmungen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt. Der Vorsitz nimmt nicht an den Abstimmungen im Ausschuss teil.
2. Der Vorsitzende unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zur Prüfung. Der Ausschuss gibt – gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung – seine Stellungnahme zu den im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Frist muss angemessen sein und den Ausschussmitgliedern frühzeitig und effektiv die Möglichkeit geben, den Entwurf der Maßnahmen zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.
3. Bis der Ausschuss eine Stellungnahme abgibt, kann jedes Ausschussmitglied Änderungen vorschlagen und der Vorsitz kann geänderte Fassungen des Maßnahmenentwurfs vorlegen, um die Beratungen des Ausschusses zu berücksichtigen. Der Vorsitz bemüht sich um Lösungen, die im Ausschuss eine möglichst breite Unterstützung finden. Hierzu kann der Vorsitzende mehrere Sitzungen des Ausschusses einberufen.
4. Die Stellungnahme des Ausschusses wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder EFTA-Staat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
5. Gegebenenfalls schließt der Kontrollmechanismus die Befassung eines Berufungsausschusses ein. Der Berufungsausschuss gibt sich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterbreitet dem Ausschuss den Vorschlag für eine Geschäftsordnung. Der Berufungsausschuss nimmt innerhalb von zwei Monaten nach dieser Befassung Stellung. Den Vorsitz im Berufungsausschuss führt ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde.
Artikel 2
Beratungsverfahren
1. Findet das Beratungsverfahren Anwendung, so gibt der Ausschuss — erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Abstimmung — seine Stellungnahme ab. Ist eine Abstimmung erforderlich, gibt der Ausschuss seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit ab.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschließt die zu treffenden Maßnahmen; sie berücksichtigt soweit wie möglich das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss und die abgegebene Stellungnahme. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 3
Prüfungsverfahren
1. Findet das Prüfungsverfahren Anwendung, so gibt der Ausschuss — erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Abstimmung — seine Stellungnahme ab. Ist eine Abstimmung erforderlich, gibt der Ausschuss seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit ab.
2. Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde die geplanten Maßnahmen.
3. Gibt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme ab, so beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Maßnahmen nicht. Werden die im Entwurf vorgelegten Maßnahmen für notwendig erachtet, kann der Vorsitz entweder dem selben Ausschuss eine geänderte Fassung des Entwurfs der Maßnahmen unterbreiten oder den Entwurf der zu treffenden Maßnahmen dem Berufungsausschuss zur weiteren Beratung vorlegen.
4. Liegt keine Stellungnahme vor, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die geplanten Maßnahmen beschließen, es sei denn, der Basisrechtsakt verlangt, dass die Maßnahmen in diesem Fall nicht beschlossen werden dürfen.
Artikel 4
Befassung des Berufungsausschusses
1. Der Berufungsausschuss setzt sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammen, den Vorsitz führt ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde. Die Mitglieder des Ausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt (Artikel 1), dürfen keine Mitglieder des Berufungsausschusses sein. Der Berufungsausschuss gibt seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit ab. Der Vorsitz des Berufungsausschusses nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
2. Bis zur Abgabe einer Stellungnahme kann jedes Mitglied des Berufungsausschusses Änderungen am Entwurf der vorgesehenen Maßnahmen vorschlagen und der Vorsitz kann beschließen, ihn zu ändern bzw. nicht zu ändern. Der Vorsitz bemüht sich um Lösungen, die im Berufungsausschuss möglichst breite Unterstützung finden. Der Vorsitz unterrichtet den Berufungsausschuss darüber, in welcher Form die Beratungen und die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt wurden, insbesondere was Änderungsvorschläge angeht, die im Berufungsausschuss breite Unterstützung gefunden haben.
3. Gibt der Berufungsausschuss
a) |
eine befürwortende Stellungnahme ab, so erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen. |
b) |
keine Stellungnahme ab, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen beschließen. |
c) |
eine ablehnende Stellungnahme ab, so beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht. |
Artikel 5
Unmittelbar geltende Maßnahmen
1. Abweichend von den Artikeln 2 und 3 kann ein Basisrechtsakt vorsehen, dass in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit sofort geltende Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschließt Maßnahmen, die sofort gelten, ohne dass sie vorher einem Ausschuss unterbreitet wurden, und für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Kraft bleiben, sofern im Basisrechtsakt nicht etwas anderes bestimmt ist.
3. Der Vorsitzende unterbreitet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen unverzüglich dem zuständigen Ausschuss, um dessen Stellungnahme entsprechend dem im Basisrechtsakt vorgesehenen Verfahren einzuholen.
4. Stimmen bei dem Prüfungsverfahren die Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, hebt die EFTA-Überwachungsbehörde die nach Absatz 1 erlassenen Maßnahmen umgehend auf.
5. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bleiben solange in Kraft, bis sie aufgehoben oder ersetzt werden.
Artikel 6
Aufhebung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 3/94/SA vom 10. Januar 1994
Der Beschluss Nr. 3/94/SA des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten vom 10. Januar 1994 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen: Anpassung bestehender Basisrechtsakte
Wenn in vor Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 in Kraft getretenen Basisrechtsakten auf den Beschluss 1999/468/EG Bezug genommen wird, gelten folgende Regeln:
a) |
Die Bezugnahmen auf Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 2 (Beratungsverfahren) des vorliegenden Beschlusses. |
b) |
Die Bezugnahmen auf die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 3 (Prüfungsverfahren) des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 8
Übergangsbestimmung
Die laufenden Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß dem Beschluss des Ständigen Ausschusses Nr. 3/94/SA abgegeben hat, bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Artikel 9
Information über Ausschussverfahren
Die EFTA-Überwachungsbehörde erstattet jährlich Bericht über die Arbeit der Ausschüsse.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 11
Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
Für den Ständigen Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
Der Generalsekretär
Kristinn F. ÁRNASON
(1) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
7.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/8 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 4/2012/SC
vom 26. Oktober 2012
zur Benennung von Ausschüssen, die die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Befugnisse im Sinne von Artikel 3 des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs unterstützen, und zur Aufhebung bestimmter Beschlüsse des Ständigen Ausschusses
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, insbesondere Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf den Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde;
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), gilt Folgendes: Wenn nach einem Rechtsakt, auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird und der die in Artikel 1 beschriebenen Verfahren enthält, die EU-Kommission den Entwurf einer zu ergreifenden Maßnahme einem EU-Ausschuss vorzulegen oder diesen in anderer Weise zu befassen hat, so befasst die EFTA-Überwachungsbehörde nach vergleichbaren Verfahren, die vom Ständigen Ausschuss festzulegen sind, gegebenenfalls einen entsprechenden Ausschuss, der gemäß dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten errichtet oder bezeichnet wurde. |
(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (1), werden die allgemeinen Regeln und Grundsätze festgelegt, die anzuwenden sind, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Union (nachstehend „Basisrechtsakt“) die Notwendigkeit einheitlicher Durchführungsbedingungen feststellt und vorschreibt, dass Durchführungsrechtsakte von der Kommission vorbehaltlich einer Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erlassen werden. |
(3) |
Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten hat in seinem Beschluss Nr. 3/2012 die allgemeinen Regeln für die Verfahren festgelegt, die von den Ausschüssen einzuhalten sind, wenn sie die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützen (neue Ausschussverfahren), um diese Verfahren an die gemäß Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geltenden Verfahren anzupassen. |
(4) |
Einige derzeit geltende Beschlüsse des Ständigen Ausschusses, in denen Ausschüsse benannt werden, die die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützen, beziehen sich auf veraltete Rechtsakte, die aus dem EWR-Abkommen gestrichen wurden und sich gegebenenfalls auf Verfahren beziehen, die mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert wurden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle aktuellen vom Ständigen Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten angenommenen Beschlüsse zur Benennung von Ausschüssen zu aktualisieren und das Verfahren anzugeben, dass von der EFTA-Überwachungsbehörde in jedem speziellen Fall zu verfolgen ist. |
(5) |
Um das Verfahren zur Benennung der Ausschüsse klarer und einfacher zu gestalten, werden alle Ausschüsse, denen die EFTA-Überwachungsbehörde die Entwürfe zu ergreifender Maßnahmen vorzulegen hat, oder die sie in anderer Weise zu befassen hat, hiermit in einem einzigen Beschluss bezeichnet. Die gesonderten in Kraft befindlichen Beschlüsse sind aufzuheben. |
(6) |
Es ist jedoch nicht notwendig, die Ausschüsse zu benennen, die die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich Wettbewerb und staatliche Beihilfen unterstützen, da diese Ausschüsse bereits durch die Protokolle 3 und 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs benannt und errichtet wurden. |
(7) |
Das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn die EU-Kommission den Entwurf einer zu ergreifenden Maßnahme einem Ausschuss vorzulegen oder diesen in anderer Weise zu befassen hat, ist in dem fraglichen Rechtsakt festgelegt. Bei dem Verfahren, das die EFTA-Überwachungsbehörde einhalten muss, wenn diese dementsprechend gemäß einem Rechtsakt, auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird, vorzugehen hat, muss es sich um dasjenige im Beschluss Nr. 3/2012 des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten (zur Festlegung der Ausschussverfahren) genannte Verfahren handeln, das dem in dem Rechtsakt, auf den in den Anhängen des EWR-Abkommens verwiesen wird, genannten Verfahren am ehesten entspricht. Daher ist es nicht notwendig, bei der Benennung eines Ausschusses das durch diesen einzuhaltende Verfahren festzulegen. |
(8) |
Was bestehende Rechtsakte betrifft, so sind in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bestimmte Übergangsbestimmungen zur Anpassung bestehender Basisrechtsakte in der EU-Rechtsordnung festgelegt, wodurch eine Änderung jedes dieser Rechtsakte vermieden wird. Artikel 7 des Beschlusses Nr. 3/2012 des Ständigen Ausschusses (neue Ausschussverfahren) enthält eine ähnliche Vorschrift zur Anpassung bestehender Verfahren. |
(9) |
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird den Ausschüssen Standardverfahrensregeln zur Annahme vorschlagen.— |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Benennung von Ausschüssen
1. Die im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss aufgeführten Ausschüsse werden dazu benannt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Befugnisse nach Artikel 3 des Protokolls 1 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen zu unterstützen.
2. Die Unterstützung der EFTA-Überwachungsbehörde durch die Ausschüsse erfolgt im Einklang mit dem Beschluss Nr. 3/2012 des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten (zur Festlegung der Ausschussverfahren).
Artikel 2
Anzuwendendes Verfahren
Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß einem Rechtsakt, auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird, einem Ausschuss eine zu ergreifende Maßnahme als Entwurf vorlegen oder diesen in anderer Weise befassen muss, muss sie sich dabei an dasjenige im Beschluss Nr. 3/2012 des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten (zur Festlegung der Ausschussverfahren) genannte Verfahren halten, das dem in dem Rechtsakt, auf den in den Anhängen des EWR-Abkommens verwiesen wird, genannten Verfahren am ehesten entspricht.
Artikel 3
Aufhebung von Beschlüssen des Ständigen Ausschusses
Die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit der Nr. 6/94/SC, 8/94/SC, 9/94/SC, 10/94/SC, 11/94/SC, 12/94/SC, 14/94/SC, 15/94/SC, 2/2000/SC, 3/2000/SC, 3/2001/SC, 1/2003/SC, 2/2004/SC, 3/2004/SC, 1/2005/SC, 4/2005/SC, 2/2006/SC, 3/2006/SC, 2/2007/SC, 3/2008/SC, 4/2008/SC, 1/2009/SC, 4/2009/SC, 6/2009/SC, 7/2009/SC, 8/2009/SC, 9/2009/SC, 4/2010/SC und 2/2012/SC werden hiermit aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
Für den Ständigen Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
Der Generalsekretär
Kristinn F. ÁRNASON
(1) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
ANHANG
|
BEZEICHNUNG DES AUSSCHUSSES |
RECHTSAKT |
1 |
EFTA-Ausschuss für Veterinärwesen und Pflanzenschutz |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens. |
2 |
EFTA-Ausschuss für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens. |
3 |
EFTA-Ausschuss für Produkthaftung |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang III (Produkthaftung) des EWR-Abkommens. |
4 |
EFTA-Ausschuss für Energie |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens. |
5 |
EFTA-Ausschuss für Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens. |
6 |
EFTA-Ausschuss für Soziale Sicherheit |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens. |
7 |
EFTA-Ausschuss für die Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens. |
8 |
EFTA-Ausschuss für das Niederlassungsrecht |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens. |
9 |
EFTA-Ausschuss für Finanzdienstleistungen |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens. |
10 |
EFTA-Ausschuss für Dienstleistungen im Allgemeinen |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens. |
11 |
EFTA-Ausschuss für Elektronische Kommunikation (COCOM) |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft ) des EWR-Abkommens. |
12 |
EFTA-Ausschuss für Freien Kapitalverkehr |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens. |
13 |
EFTA-Ausschuss für Verkehr |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens. |
16 |
EFTA-Ausschuss für das Öffentliche Auftragswesen |
Protokoll 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens und einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens. |
17 |
EFTA-Ausschuss für geistiges Eigentum |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens. |
18 |
EFTA-Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens. |
19 |
EFTA-Ausschuss für Verbraucherschutz |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens. |
20 |
EFTA-Ausschuss für Umwelt |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens. |
21 |
EFTA-Ausschuss für Statistik |
Einschlägige Rechtsakte gemäß Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens. |
Berichtigungen
7.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/11 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch– oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
( Amtsblatt der Europäischen Union L 318 vom 15. November 2012 )
Seite 56, Anhang I:
anstatt:
„Chao Ao Huadayu Craftwork Factory“
muss es heißen:
„Chao An Huadayu Craftwork Factory“;
anstatt:
„Chaozhou Baodyai Porcelain Co., Ltd“
muss es heißen:
„Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd.“.
Seite 57, Anhang I:
anstatt:
„Chaozhou Grand Collection Tableware Co. Ltd“
muss es heißen:
„Chaozhou Grand Collection Ceramics Manufacturing Co. Ltd.“;
anstatt:
„Chaozhou Huazong Ceramics Industries Co., Ltd“
muss es heißen:
„Chaozhou Huazhong Ceramics Industries Co., Ltd.“.
Seite 58, Anhang I:
anstatt:
„Chaozhou New Power Ltd“
muss es heißen:
„Chaozhou New Power Co., Ltd.“;
anstatt:
„Chaozhou Raoping Xinfeng Yangda Porcelain Factory“
muss es heißen:
„Raoping Xinfeng Yangda Colour Porcelain FTY.“;
anstatt:
„Chaozhou Shunqiang Ceramics Making Co., Ltd“
muss es heißen:
„Guangdong Shunqiang Ceramics Co., Ltd.“;
anstatt:
„Chaozhou Xin Weicheng CP., Ltd“
muss es heißen:
„Chaozhou Xin Weicheng Co. Ltd.“.
Seite 59, Anhang I:
anstatt:
„Dongguan Kenney Ceramic Ltd“
muss es heißen:
„Dongguan Kennex Ceramic Ltd.“.
Seite 60, Anhang I:
anstatt:
„Fujian Profit Corp“
muss es heißen:
„Fujian Profit Group Corporation“.
Seite 61, Anhang I:
anstatt:
„Karpery Industrial Co., Ltd“
muss es heißen:
„Karpery Industrial Co., Ltd. Hunan China“;
anstatt:
„Liling Gaopeng Ceramic Industry Co., Ltd.“
muss es heißen:
„Liling Gaodeng Ceramic Industry Co., Ltd“.
Seite 64, Anhang I:
anstatt:
„Tschinawares Co., Ltd.“
muss es heißen:
„Tangshan Chinawares Trading Co., Ltd“;
anstatt:
„Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd“
muss es heißen:
„Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd Liling City Hunan“.
Seite 64: Der Liste in Anhang I werden die folgenden mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller hinzugefügt:
„— |
Chaoan County Fengtang Town HaoYe Ceramic Fty |
— |
Chaoan Shengyang Crafts Industrial Co., Ltd |
— |
Chaozhou DaXing Ceramics Manufactory Co., Ltd |
— |
Chaozhou Fengxi Jiaxiang Ceramic Manufactory |
— |
Chaozhou Jinxin Ceramics Making Co., Ltd |
— |
GuangDong XingTaiYi Porcelain Co., Ltd |
— |
Guangdong Zhentong Ceramics Co., Ltd |
— |
Guangxi Baian Ceramic Co. Ltd |
— |
Henghui Porcelain Plant Liling Hunan China |
— |
Huanyu Ceramic Industrial Co., Ltd |
— |
Hunan Huari Ceramic Industry Co., Ltd |
— |
Liling Jiahua Porcelain Manufacturing Co., Ltd |
— |
Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd |
— |
Liling Liuxingtan Ceramics Co., Ltd |
— |
Liling Pengxing Ceramic Factory |
— |
Liling Spring Ceramic Industry Co., Ltd |
— |
Liling Taiyu Ceramic Co., Ltd |
— |
Liling Top Collection Industrial Co., Ltd |
— |
Liling Zhengcai Ceramic Manufacturing Co., Ltd |
— |
Red Star Ceramics Limited |
— |
Ronghui Ceramic Co., Ltd Liling Hunan China |
— |
Rslee Ceramic Co., Ltd |
— |
Shenzhen Ehome Enterprise Ltd |
— |
Shenzhen Full Amass Ind. Dev. Co. Ltd |
— |
Shenzhen Good-Always Imp. & Exp. Co. Ltd |
— |
Shenzhen Hua Mei Industry Development Ltd |
— |
Shenzhen Jingxin Development Trading Co. Ltd |
— |
Shenzhen Mingsheng Ceramic Ltd. |
— |
Shenzhen SMF Investment Co., Ltd |
— |
Zeal Ceramics Development Co., Ltd, Shenzhen, China“. |