ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.026.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
26. Januar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 70/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 71/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 bezüglich des Eintrags für Uruguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung bezüglich des Musters der Veterinärbescheinigung für Schafe und Ziegen, die nach der Einfuhr für Zucht- oder Nutzzwecke bestimmt sind ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 72/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 180/2008 und (EG) Nr. 737/2008 hinsichtlich des Zeitraums, für den bestimmte Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt sind ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 73/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 74/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 im Hinblick auf die Interventionsorte für Getreide in Deutschland, Spanien und der Slowakei

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 75/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Anwendung repräsentativer Preise und zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 76/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

23

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/64/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 69/2013 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein zylinderförmiges Gerät zum Empfang, zur Aufzeichnung und zur Wiedergabe von Tönen und Bildern (ein sog. digitaler Medienempfänger) mit Gesamtabmessungen von etwa 13 (Durchmesser) ×19 cm (Höhe).

Das Gerät enthält:

einen Mikroprozessor,

eine 500-GB-Festplatte,

eine alphanumerische Anzeige,

einen Infrarotempfänger für die Fernbedienung.

Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

USB,

Ethernet,

HDMI-, S-Video-, Komposit-Video- und Komponenten-Video-Ausgang,

digital optischem, digital koaxialem und analogem Audioausgang.

Es ist außerdem mit Bedienknöpfen ausgestattet und wird mit einer Fernbedienung geliefert.

Das Gerät kann digitale Ton- und Bildsignale einer externen Quelle (z. B. eines Routers, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einer Digitalkamera oder eines USB-Speichers) empfangen. Die Daten können auf der Festplatte des Geräts gespeichert werden. Die Daten werden auf einem Bildschirm, einem Fernsehgerät oder über eine Stereoanlage wiedergegeben.

Das Gerät kann keinen Zugang zum Internet herstellen.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Aufgrund seiner Merkmale, d. h. aufgrund seiner Fähigkeit, Bildsignale aus verschiedenen Quellen zu empfangen, aufzuzeichnen und wiederzugeben, sowie aufgrund der Festplattengröße gilt das Gerät als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe der Position 8521.

Es ist daher als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe in den KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

2.

Ein zylinderförmiges Gerät zum Empfang und zur Wiedergabe von Tönen und Bildern (ein sog. digitaler Medienempfänger) mit Gesamtabmessungen von etwa 13 (Durchmesser) × 19 cm (Höhe).

Das Gerät enthält:

einen Mikroprozessor,

einen Infrarotempfänger für die Fernbedienung,

eine alphanumerische Anzeige.

Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

USB,

Ethernet,

HDMI-, S-Video-, Komposit-Video- und Komponenten-Video-Ausgang,

digital optischem, digital koaxialem und analogem Audioausgang,

einem Einschub für eine Festplatte.

Es ist außerdem mit Bedienknöpfen ausgestattet und wird mit einer Fernbedienung geliefert.

Das Gerät kann digitale Ton- und Bildsignale einer externen Quelle (z. B. eines Routers, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einer Digitalkamera oder eines USB-Speichers) empfangen. Die Daten sollen auf einer nachträglich nach der Einfuhr zu installierenden Festplatte gespeichert werden. Die Daten werden auf einem Bildschirm, einem Fernsehgerät oder über eine Stereoanlage wiedergegeben.

Das Gerät kann keinen Zugang zum Internet herstellen.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Da das Gerät abgesehen von einer Festplatte alle elektronischen Bauteile enthält, die zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe im Sinne der Position 8521 notwendig sind, hat es gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2a die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware der Position 8521.

Es ist daher als unvollständiges Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe in den KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

3.

Ein Gerät zum Empfang und zur Verarbeitung von Tönen (ein sog. digitaler Audio-Streamer) mit Gesamtabmessungen von etwa 19 × 9 × 8 cm.

Das Gerät enthält:

einen Mikroprozessor,

eine Vakuumfluoreszenz-Anzeige mit einer Auflösung von 320 × 32 Graustufenpixeln,

eine in die Anzeige integrierte Uhr mit Alarmfunktion,

einen Infrarotempfänger für die Fernbedienung.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

Ethernet,

drahtlosem Ethernet,

digital optischem, digital koaxialem und analogem Audioausgang,

einem Kopfhöreranschluss.

Es wird mit einer Fernbedienung geliefert.

Das Gerät kann entweder im Stand-Alone-Betrieb mit Verbindung zum Internet (ohne automatische Datenverarbeitungsmaschine) oder mit einer auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine laufenden Software betrieben werden.

Es kann auf der Datenverarbeitungsmaschine gespeicherte Tondateien oder Internetradio wiedergeben.

8519 89 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8519, 8519 89 und 8519 89 19.

Aufgrund seiner Merkmale ist das Gerät dazu bestimmt, Tonsignale direkt aus dem Internet oder von einer Datenverarbeitungsmaschine zu empfangen, zu verarbeiten und an verschiedene Audiogeräte weiterzuleiten.

Das Gerät ist daher als anderes Tonwiedergabegerät, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung in den KN-Code 8519 89 19 einzureihen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 70/2013 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Die Ware ist wie folgt zusammengesetzt (in GHT):

Ethylalkohol

90

Ethyl-tert-butylether (ETBE)

10

Die Ware wird als Massengut befördert.

2207 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2207 und 2207 20 00.

Die Position 2207 liefert eine genauere Warenbezeichnung als Position 3824, aus der sich eine allgemeinere Warenbezeichnung ergibt. Daher ist eine Einreihung in Position 3824 unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 a ausgeschlossen.

Bei der Ware handelt es sich um ein einfaches Gemisch aus Ethylalkohol und ETBE. Wegen seines ETBE-Gehalts ist es für den menschlichen Verzehr nicht geeignet, was aber seine Verwendung für industrielle Zwecke nicht ausschließt (vgl. auch vierten Abschnitt der HS-Erläuterungen zur Position 2207).

Die Ware ist daher als vergällter Ethylalkohol in den KN-Code 2207 20 00 einzureihen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 71/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 bezüglich des Eintrags für Uruguay in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung bezüglich des Musters der Veterinärbescheinigung für Schafe und Ziegen, die nach der Einfuhr für Zucht- oder Nutzzwecke bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz und Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) legt die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen fest, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union erforderlich sind. Des Weiteren legt sie Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon fest, die bestimmte Kriterien erfüllen und aus denen Sendungen in die Europäische Union verbracht werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ist die Einfuhr von frischem entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus dem gesamten Hoheitsgebiet Uruguays zulässig.

(3)

Uruguay ist frei von Maul- und Klauenseuche, führt jedoch Impfungen durch. Insofern hat es einen anderen allgemeinen Gesundheitszustand für Rinder als die EU. Uruguay darf daher nur frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Rindern exportieren. Gemäß den Einfuhrbedingungen müssen Rinder, die zwecks Export von frischem Fleisch in die EU geschlachtet werden sollen, unmittelbar vom Haltungsbetrieb zum Schlachthof befördert werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind viele kleine Betriebe von der Produktion für die EU-Märkte ausgeschlossen, da ihre Rinder vor der Schlachtung stets auf Sammelstellen oder Viehmärkten aufgetrieben werden.

(4)

Bei einem im März 2012 von der Union durchgeführten Audit wurde bestätigt, dass mit dem System Uruguays zur Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern die bescheinigenden Tierärzte den Verbleib der Tiere überprüfen können. Somit stellt das System sicher, dass die Rinder 40 Tage in ein und demselben Betrieb vor dem Transport zum Schlachthof verblieben sind. Dank eines Systems, bei dem alle Rinder individuell gekennzeichnet werden, so dass sich ihr Ursprung ermitteln lässt, kann Uruguay zudem gewährleisten, dass die tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen bei Schlachtrindern, deren frisches entbeintes und gereiftes Fleisch für die Ausfuhr in die EU bestimmt ist, eingehalten werden, auch wenn diese Tiere vor der Schlachtung auf Sammelstellen und/oder Märkten aufgetrieben werden.

(5)

Uruguay bietet folglich hinreichende Gewähr dafür, dass alle Rinder, deren Fleisch für den Export in die EU bestimmt ist, denselben Gesundheitsstatus haben, wenn sie in Uruguay vor der Schlachtung auf Sammelstellen (auch Märkten) aufgetrieben werden. Daher sollte der entsprechende Eintrag für dieses Land in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 angepasst werden.

(6)

Zwei Verweise auf Fußnoten in Teil II.2 der Muster-Bescheinigung „OVI-X“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind falsch. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Uruguay folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes

Gebietscode

Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Stichtag(2)

Anfangsdatum(3)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

„UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BOV

A und J

1

 

1. November 2001“

OVI

A

1

 

 

Artikel 2

Berichtigungsbestimmungen

In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird Teil II der Muster-Bescheinigung „OVI-X“ wie folgt berichtigt:

a)

In Punkt II.2.8 erhält der Satz:

(1) entweder [II.2.8.2.

soweit es sich um Nutztiere handelt — sie wurden in Betrieben geboren und ununterbrochen gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde;]“

folgende Fassung:

(2) entweder [II.2.8.2.

soweit es sich um Nutztiere handelt — sie wurden in Betrieben geboren und ununterbrochen gehalten, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde;]“.

b)

In Punkt II.2.9 erhält der einleitende Satz:

„sie werden/wurden(1) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar“

folgende Fassung:

„sie werden/wurden(2) aus ihrem bzw. ihren Herkunftsbetrieb(en) versandt, ohne im Zuge dessen auf einen Markt aufgetrieben zu werden, und zwar“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 72/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 180/2008 und (EG) Nr. 737/2008 hinsichtlich des Zeitraums, für den bestimmte Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 19 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Kommission ANSES mit seinen Laboratorien für Tiergesundheit und Equidenkrankheiten, Frankreich, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2008 als EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt und seine Funktionen und Aufgaben sowie die Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind, festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Kommission das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2008 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt.

(3)

Damit die hohe Qualität und die Einheitlichkeit der Analyse- und Diagnoseergebnisse in der Union gewährleistet ist, sollten das für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und das für Krustentierkrankheiten benannte EU-Referenzlaboratorium ihre Tätigkeit weitere fünf Jahre lang ausüben.

(4)

Daher sollte der Zeitraum, für den diese Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt wurden, verlängert werden.

(5)

Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 als „Gemeinschaftsreferenzlaboratorien“ bezeichneten Laboratorien jetzt als „EU-Referenzlaboratorien“ bezeichnet werden.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 180/2008 und (EG) Nr. 737/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 wird das Datum „30. Juni 2013“ durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Hiermit wird das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2018 als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(4)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 73/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

(2)

Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden.

(3)

Entscheidungen, die für bestimmte Chemikalien im Rahmen des am 22. Mai 2001 unterzeichneten und mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (6) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe („Stockholmer Übereinkommen“) getroffen wurden, und die daraufhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (7) erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Chemikalien sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(4)

Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit wurden nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit in Anhang I wurde ausgesetzt aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8), der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (9) eingereicht wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuzulassen, so dass sie weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I entfällt. Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit sollten daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(5)

Der Stoff Flufenoxuron wurde nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen und nicht als Wirkstoff für die Produktart 18 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass die Verwendung von Flufenoxuron als Pestizid streng beschränkt ist; der Stoff sollte daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, weil praktisch jede Verwendung untersagt ist, obwohl Flufenoxuron für die Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen wurde und die Mitgliedstaaten diesen Stoff daher unter besonderen Bedingungen für die Verwendung in Holzschutzmitteln zulassen dürfen. Die Aufnahme von Flufenoxuron in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, Flufenoxuron nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuzulassen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I entfällt. Der Stoff Flufenoxuron sollte daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(6)

Der Stoff Naled wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG und nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass Naled nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte.

(7)

Die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil wurden nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil in Anhang I Teil 2 wurde ausgesetzt aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 eingereicht wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil nicht als Wirkstoffe in Anhang I Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 entfällt. Die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil sollten daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(8)

Auf ihrer fünften Tagung im Juni 2011 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Alachlor, Aldicarb und Endosulfan in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen mit dem Ergebnis, dass Alachlor, Aldicarb und Endosulfan im Rahmen des Abkommens dem PIC-Verfahren unterliegen und somit von der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen und auf die Liste der Chemikalien in Teil 3 gesetzt werden sollten.

(9)

Der Stoff Dichlorvos wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG und nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass Dichlorvos nicht als Pestizid verwendet werden darf. Da Dichlorvos bereits in den Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführt ist, sollten die betreffenden Einträge geändert werden, um den neuesten rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(10)

Die Stoffe Bifenthrin und Metam wurden als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen mit dem Ergebnis, dass die Verwendung von Bifenthrin und Metam als Pestizide nicht mehr verboten ist. Folglich sind die Wirkstoffe Bifenthrin und Metam aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 zu streichen.

(11)

Der Stoff Cyanamid sollte aus Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden, da nachgewiesen wurde, dass das Verbot in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel“ aufgrund der Tatsache, dass Cyanamid in bedeutendem Umfang als Biozid verwendet wird, keine strenge Beschränkung der Verwendung des Stoffs auf Ebene der Kategorie „Pestizide“ darstellt. Cyanamid wurde im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert. Cyanamidhaltige Biozidprodukte dürfen daher von den Mitgliedstaaten bis zu einem Beschluss im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zugelassen werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission (10) geänderten Fassung setzt die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens getroffene Entscheidung zur Aufnahme von Endosulfan in Anhang A Teil 1 des Stockholmer Übereinkommens um, indem diese Chemikalie in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wird. Folglich sollte diese Chemikalie in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Damit genügend Zeit bleibt, dass die Industrie die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(9)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(10)  ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Acetochlor +

34256-82-1

251-899-3

2924 29 98

p(1)

b

 

Asulam +

3337-71-1

222-077-1

2935 00 90

p(1)

b

 

2302-17-2

218-953-8

Chlorpikrin +

76-06-2

200-930-9

2904 90 40

p(1)

b

 

Flufenoxuron +

101463-69-8

417-680-3

2924 29 98

p(1)-p(2)

b-sr

 

Naled +

300-76-5

206-098-3

2919 90 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Propargit +

2312-35-8

219-006-1

2920 90 85

p(1)

b“

 

b)

Die Einträge zu Alachlor und Aldicarb erhalten folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Alachlor #

15972-60-8

240-110-8

2924 29 98

p(1)

b

 

Aldicarb #

116-06-3

204-123-2

2930 90 99

p(1)-p(2)

b-b“

 

c)

Der Eintrag zu Dichlorvos erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Dichlorvos +

62-73-7

200-547-7

2919 90 00

p(1)-p(2)

b-b“

 

d)

Der Eintrag zu Endosulfan erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Endosulfan #

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p(1)-p(2)

b-b“

 

e)

Der Eintrag zu Bifenthrin wird gestrichen.

f)

Der Eintrag zu Metam wird gestrichen.

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

„2-Naphthyloxyessigsäure

120-23-0

204-380-0

2918 99 90

p

b

Acetochlor

34256-82-1

251-899-3

2924 29 98

p

b

Asulam

3337-71-1

222-077-1

2935 00 90

p

b

2302-17-2

218-953-8

Chlorpikrin

76-06-2

200-930-9

2904 90 40

p

b

Diphenylamin

122-39-4

204-539-4

2921 44 00

p

b

Flufenoxuron

101463-69-8

417-680-3

2924 29 98

p

sr

Naled

300-76-5

206-098-3

2919 90 00

p

b

Propanil

709-98-8

211-914-6

2924 29 98

p

b

Propargit

2312-35-8

219-006-1

2920 90 85

p

b“

b)

Der Eintrag zu Dichlorvos erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

„Dichlorvos

62-73-7

200-547-7

2919 90 00

p

b“

c)

Der Eintrag zu Alachlor wird gestrichen.

d)

Der Eintrag zu Aldicarb wird gestrichen.

e)

Der Eintrag zu Cyanamid wird gestrichen.

f)

Der Eintrag zu Endosulfan wird gestrichen.

3.

In Teil 3 werden die folgenden Einträge eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

HS-Code

Reiner Stoff

HS-Code

Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff

Kategorie

„Alachlor

15972-60-8

2924.29

3808.93

Pestizid

Aldicarb

116-06-3

2930.90

3808.91

Pestizid

Endosulfan

115-29-7

2920.90

3808.91

Pestizid“


ANHANG II

In Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird folgender Eintrag eingefügt:

Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

 

„Endosulfan

EG-Nr. 204-079-4

CAS-Nr. 115-29-7

KN-Code 2920 90 85“


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 74/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 im Hinblick auf die Interventionsorte für Getreide in Deutschland, Spanien und der Slowakei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 (2) sind die Interventionsorte für Getreide festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) haben Deutschland, Spanien und die Slowakei der Kommission das geänderte Verzeichnis ihrer Interventionsorte für Getreide sowie das Verzeichnis der zu diesen Interventionsorten gehörigen Lagerorte (4) mitgeteilt, die als den Mindestanforderungen gemäß den Vorschriften der Europäischen Union entsprechend anerkannt worden sind.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 ist daher entsprechend zu ändern, und das Verzeichnis der zu den Interventionsorten gehörigen Lagereinrichtungen mit allen Informationen, die die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer benötigen, ist im Internet zu veröffentlichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(4)  Die Anschriften der Lagerorte der Interventionsorte sind verfügbar auf der Website EUROPA/Landwirtschaft der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/agriculture/cereals/legislation/index_de.htm.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Der Abschnitt mit der Überschrift „DEUTSCHLAND“ erhält folgende Fassung:

„DEUTSCHLAND

Aschersleben

Augsburg

Bad Gandersheim

Bad Oldesloe

Beverungen

Brandenburg

Bremen

Bülstringen

Buttstädt

Dessau-Roßlau

Drebkau

Ebeleben

Eilenburg

Emden

Flensburg

Gransee

Großschirma

Güstrow

Hamburg

Hameln

Herzberg

Hildesheim

Holzminden

Itzehoe

Kappeln

Karstädt

Kiel

Klötze

Krefeld

Kyritz

Lübeck

Ludwigshafen

Magdeburg

Malchin

Neustadt

Nienburg

Northeim

Pollhagen

Querfurt

Regensburg

Rethem/Aller

Riesa

Rosdorf

Rostock

Schwerin

Tangermünde

Trebsen

Uelzen

Wismar

Witzenhausen“

2.

Der Abschnitt mit der Überschrift „SPANIEN“ erhält folgende Fassung:

„SPANIEN

Andalucia

Aragon

Castilla y Leon

Castilla La Mancha

Extremadura

Navarra“

3.

Der Abschnitt mit der Überschrift „SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

„SLOWAKEI

Bratislava

Trnava

Dunajská Streda

Nitra

Dvory nad Žitavou

Bánovce nad Bebravou

Martin

Veľký Krtíš

Rimavská Sobota

Šurany

Košice“


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 75/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Anwendung repräsentativer Preise und zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 der Kommission (2) wurden für das Wirtschaftsjahr 2012/13 die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 141 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zusätzliche Einfuhrzölle nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

(3)

Die Zuckerpreise auf dem EU-Markt liegen schon seit langem weit über dem Referenzpreis und den derzeitigen Marktprognosen zufolge ist nicht zu erwarten, dass der Weltmarktpreis für Zucker so weit sinkt, dass die Zuckereinfuhren — unter Berücksichtigung des derzeitigen Einfuhrzolls — den EU-Zuckermarkt stören würden, wenn keine zusätzlichen Zölle erhoben werden. In Anbetracht der relativ hohen Weltmarktpreise ist es nicht wahrscheinlich, dass Einfuhren von Zuckererzeugnissen, die unter Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (3) fallen, den EU-Markt stören, so dass folglich keine zusätzlichen Zölle auf diese Einfuhren erhoben werden sollten. Unter Berücksichtigung der Grundlagen des Welt- und des EU-Zuckermarktes wird sich diese Lage in den kommenden zwei Wirtschaftsjahren, d. h. bis zum Ende der EU-Quotenregelung, wahrscheinlich nicht ändern. Die Kommission überwacht den Zuckermarkt ständig und wird erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

(4)

Solange die zusätzlichen Einfuhrzölle nicht erhoben werden, besteht keine Notwendigkeit, die repräsentativen Preise festzusetzen, die zu ihrer Berechnung verwendet werden.

(5)

Es empfiehlt sich dann, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 von der Anwendung von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 abzuweichen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 892/2012 sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden die zusätzlichen Einfuhrzölle auf die in dem genannten Artikel aufgeführten Erzeugnisse bis zum 30. September 2015 nicht angewandt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für zusätzliche Einfuhrzölle, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erhoben wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 37.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 76/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

64,0

TN

75,6

TR

111,8

ZZ

83,8

0707 00 05

MA

158,2

TR

150,0

ZZ

154,1

0709 91 00

EG

119,3

ZZ

119,3

0709 93 10

MA

83,6

TR

165,0

ZZ

124,3

0805 10 20

EG

56,7

MA

58,9

TN

60,7

TR

63,6

ZA

46,1

ZZ

57,2

0805 20 10

MA

89,7

ZZ

89,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

103,1

KR

138,1

MA

158,2

TR

79,1

ZZ

119,6

0805 50 10

EG

87,0

TR

73,7

ZZ

80,4

0808 10 80

BR

86,6

CN

101,1

MK

38,5

US

176,4

ZZ

100,7

0808 30 90

CN

51,8

US

138,2

ZZ

95,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 77/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2013 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Januar ist der erste Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehenen Einfuhrzollkontingente.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4153 – 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Diese Mitteilungen zeigen außerdem, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2013 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4148 – 09.4149 – 09.4150 – 09.4152 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4148 – 09.4149 – 09.4150 – 09.4152 – 09.4153 – 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 ist auch die für den folgenden Teilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2013 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4153 – 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4148 – 09.4149 – 09.4150 – 09.4152 – 09.4153 – 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Januar 2013 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2013

(in %)

Für den Teilzeitraum April 2013 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

23 039 000

Thailand

09.4128

 (1)

9 702 162

Australien

09.4129

 (2)

1 019 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

1 805 000

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2013

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2013 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

1 469 000

c)

Kontingent von Bruchreise des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2013

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2013 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Thailand

09.4149

 (4)

51 571 716

Australien

09.4150

 (5)

16 000 000

Guyana

09.4152

 (5)

11 000 000

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

39,130434 %

4 500 001

Andere Ursprungsländer

09.4154

1,265822 %

6 000 008

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2013

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2013 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Thailand

09.4112

1,018434 %

0

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

1,779798 %

0

Indien

09.4117

0,850983 %

0

Pakistan

09.4118

0,919793 %

0

Andere Ursprungsländer

09.4119

0,881843 %

0

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,772365 %

17 011 010


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


RICHTLINIEN

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/27


RICHTLINIE 2013/1/EU DES RATES

vom 20. Dezember 2012

zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird, haben die Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (2), sieht Regelungen für die Ausübung dieses Rechts vor.

(2)

Die Berichte der Kommission vom 12. Dezember 2006 und vom 27. Oktober 2010 über die Anwendung der Richtlinie 93/109/EG bei den Wahlen von 2004 und bei den Wahlen von 2009 haben die Notwendigkeit gezeigt, einige Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG zu ändern.

(3)

Die Richtlinie 93/109/EG legt fest, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, von der Ausübung dieses Rechts im Wohnsitzmitgliedstaat bei Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf muss der passiv wahlberechtigte Unionsbürger bei Einreichung seiner Kandidaturerklärung gemäß der Richtlinie 93/109/EG in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass er im Herkunftsmitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(4)

Die Schwierigkeiten dieser Unionsbürger, die für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständigen Behörden zu ermitteln sowie die Bescheinigung in angemessener Frist zu erlangen, behindern die Ausübung des passiven Wahlrechts und tragen dazu bei, dass nur eine geringe Zahl von Unionsbürgern im Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(5)

Daher sollte die Verpflichtung dieser Bürger zur Vorlage dieser Bescheinigung aufgehoben und durch eine Erklärung ersetzt werden, in der bestätigt wird, dass die betroffene Person ihres passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament nicht verlustig gegangen ist; diese Erklärung sollte in die von diesen Bürgern mit ihrer Bewerbung vorzulegende förmliche Erklärung aufgenommen werden.

(6)

Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte verpflichtet sein, diese Erklärungen dem Herkunftsmitgliedstaat zu notifizieren, damit nachgeprüft werden kann, ob der des passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist. Nach Erhalt dieser Notifikation sollte der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat binnen einer Frist, die eine effektive Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur ermöglicht, einschlägige Informationen zur Verfügung stellen.

(7)

Stellt der Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen nicht rechtzeitig bereit, so sollte dies nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven Wahlrechts im Wohnsitzmitgliedstaat verlustig geht. Falls die einschlägigen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, sollte der Wohnsitzmitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen und im Einklang mit den nach seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren sicherstellen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangene Unionsbürger, die auf eine Wahlliste gesetzt oder bereits gewählt wurden, nicht gewählt werden können bzw. ihr Mandat nicht ausüben können.

(8)

Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsbürgers eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte erfordert als bei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wahlmodalitäten vorsehen können, dass Unionsbürger, die nicht Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind, ihre Kandidaturerklärung innerhalb einen anderen Frist einreichen müssen als derjenigen, die für Kandidaten gilt, die Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind. Jede Abweichung bei dieser Frist sollte auf das Maß Beschränkt sein, das notwendig und angemessen ist, damit die vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen in angemessener Frist berücksichtigt und Kandidaturerklärungen vor der Kandidatenaufstellung zurückgewiesen werden können. Die Festlegung einer solchen besonderen Frist sollte keine Auswirkungen auf die Fristen für die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten haben, Informationen gemäß der Richtlinie 93/109/EG zu übermitteln.

(9)

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle benennen, die für die Übermittlung von Informationen über Kandidaten zuständig ist.

(10)

Damit effizienter festgestellt werden kann, ob Kandidaten sowohl auf der Liste ihres Herkunftsmitgliedstaats als auch auf der Liste ihres Wohnsitzmitgliedstaats verzeichnet sind, sollten die von Unionsbürgern bei der Einreichung ihrer Kandidatur im Wohnsitzmitgliedstaat geforderten Angaben zusätzlich deren Geburtsdatum und -ort sowie ihre letzte Wohnanschrift in ihrem Herkunftsmitgliedstaat umfassen.

(11)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung dieser Dokumente für gerechtfertigt.

(12)

Die Richtlinie 93/109/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, ist von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Wohnsitzmitgliedstaat überzeugt sich davon, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein passives Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren zweckdienlichen Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation oder auf Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, wenn möglich, noch rascher in angemessener Form übermittelt. Diese Informationen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Gehen innerhalb der frist keine Informationen beim Wohnsitzmitgliedstaat ein, so ist der Kandidat dennoch zuzulassen.

(4)   Widerlegen die bereitgestellten Informationen die Erklärung inhaltlich, so trifft der Wohnsitzmitgliedstaat unabhängig davon, ob diese Informationen fristgerecht oder zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sind, die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, um die Kandidatur der betreffenden Person zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, um zu verhindern, dass die betreffende Person gewählt wird oder dass sie das Mandat ausübt.“

(5)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktladen der Kontaktstelle mit und unterrichten sie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.“

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;“.

b)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist.“

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 28. Januar 2014 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


(1)  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 193) und vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.


BESCHLÜSSE

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2012

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

(2013/64/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU des Rates (2) hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum sechsten Mal die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen gemäß dem wirtschaftlichen und finanziellen Sanierungsprogramm (im Folgenden „Programm“) und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

(2)

Nachdem die Wirtschaft 2012 um real 3 % und damit kräftig geschrumpft ist, wird sie sich ab dem zweiten Halbjahr 2013 voraussichtlich allmählich erholen und vierteljährlich zu positiven Wachstumsraten zurückfinden. Es wird erwartet, dass sich die Erholung beschleunigen wird, obwohl die gesamtwirtschaftlichen Aussichten mit Abwärtsrisiken behaftet sind. Zu diesen zählen gegenläufige Entwicklungen beim Binnenkonsum und eine stärkere Verschlechterung des Wirtschaftsklimas in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets als erwartet, was Übertragungseffekte auf Portugal hätte.

(3)

Am Defizitziel 2012 von 5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) wird trotz gewisser Risiken festgehalten. Während der Haushaltsvollzug auf der Ausgabenseite nach wie vor unter Kontrolle ist, blieben die Einnahmen bis Oktober auch weiter hinter den ohnehin schon nach unten korrigierten Zielwerten zurück. Zur Erreichung des Defizitziels werden zusätzliche Sparmaßnahmen im Umfang von rund 0,3 % des BIP durchgeführt, doch bestehen gewisse Unsicherheiten im Hinblick darauf, wieviel diese letztendlich bringen werden. Auch bewerten die Statistikbehörden noch immer, ob die auf 0,7 % des BIP veranschlagte Veräußerung der Flughafenkonzession (ANA) als defizitsenkende Maßnahme betrachtet werden kann.

(4)

Um 2013 das Defizitziel von 4,5 % des BIP zu erreichen, enthält das am 27. November 2012 verabschiedete Haushaltsgesetz 2013 diskretionäre Maßnahmen im Umfang von mehr als 3 % des BIP. Auf der Ausgabenseite sieht der Haushaltsplan eine beträchtliche Verringerung der Lohn- und Gehaltskosten im öffentlichen Sektor vor, die durch ein geringeres Beschäftigungsniveau und eine Verringerung der Überstunden- und sonstigen Vergütungen erreicht werden soll. Im Gesundheitswesen, bei staatseigenen Unternehmen und bei öffentlich-privaten Partnerschaften werden die Rationalisierungsbemühungen intensiviert, während die Sozialausgaben weiter gestrafft werden. Auf der Einnahmenseite sieht der Haushaltsplan 2013 eine umfassende Umgestaltung der Einkommensteuer vor, durch die die Anzahl der Steuerstufen verringert und der durchschnittliche Steuersatz europäischen Standards entsprechend angehoben wird, während die Progression erhalten bleibt und Steuervergünstigungen abgebaut werden. Zusätzlich dazu wird auf den über dem Mindestlohn liegenden Teil des steuerpflichtigen Einkommens ein 3,5 %iger Zuschlag erhoben und werden Einkommen über 80 000 EUR mit einem Solidaritätszuschlag von 2,5 % und Einkommen über 250 000 EUR mit einem Solidaritätszuschlag von 5 % belegt. Die Körperschaftsteuereinnahmen werden erhöht, indem u. a. die Absetzbarkeit von Zinskosten eingeschränkt, die Schwelle für die Anwendung des Höchstsatzes auf Gewinne herabgesetzt und die Methode für spezielle Vorauszahlungen an Unternehmen, die der Konzernbesteuerung unterliegen, geändert wird. Der Haushaltsplan 2013 enthält auch Änderungen bei der indirekten Besteuerung, insbesondere eine Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Tabak, Alkohol und Erdgas, eine Verbreiterung der Vermögensteuerbemessungsgrundlage nach Neubewertung von Immobilien und die Einführung einer Finanztransaktionssteuer. Zusätzlich dazu werden sich die Sozialbeiträge erhöhen, da sie künftig auch auf Zulagen öffentlicher Bediensteter und auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhoben werden.

(5)

Betrachtet man die im Haushaltsplan 2013 vorgesehenen Maßnahmen, so werden (nach Berücksichtigung der Auswirkungen der Wiedereinführung des 13. Monatsgehalts im öffentlichen Sektor und einer monatlichen Pension von 1,1 nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs) Einnahmensteigerungen im Jahr 2013 mit 80 % zur Haushaltskonsolidierung beitragen, während die verbleibenden 20 % durch Ausgabensenkungen erzielt werden. Angesichts der Risiken, die mit dieser hochgradig einnahmengestützten Anpassung verbunden sind, bereiten die portugiesischen Behörden derzeit Eventualmaßnahmen im Umfang von 0,5 % des BIP vor, die zur Anwendung kommen sollen, wenn sich die Risiken realisieren. Bei diesen Maßnahmen, die 2013 anlässlich der siebten Überprüfung näher ausgeführt werden sollen, handelt es sich hauptsächlich um Ausgabenkürzungen, insbesondere um eine weitere Verringerung der Lohn- und Gehaltskosten.

(6)

Die Haushaltskonsolidierung wird durch eine Reihe struktureller Maßnahmen gestützt, die die Kontrolle der Staatsausgaben und den Einzug der Einnahmen verbessern sollen. So soll insbesondere der Haushaltsrahmen einer umfassenden Reform unterzogen werden, um ihn mit den besten Praktiken für Haushaltsverfahren und Haushaltsführung in Einklang zu bringen. Das neue Verpflichtungskontrollsystem zeigt bereits erste Ergebnisse, doch muss dessen Umsetzung eingehend überwacht werden, um zu gewährleisten, dass den Verpflichtungen die entsprechende Finanzierung gegenübersteht. Auch die Reformen in der öffentlichen Verwaltung, die bereits erhebliche Einsparungen herbeigeführt haben, werden fortgesetzt. Die grundlegenden Reformen zur Umstrukturierung der Einnahmenverwaltung sind nahezu abgeschlossen, und die Behörden verbessern die Zahlungsmoral und intensivieren die Überwachung der Zahlungseingänge. Mit der Neuaushandlung der öffentlich-privaten Partnerschaften wurde begonnen, so dass für die Zeit ab 2013 mit erheblichen Einsparungen gerechnet wird. Im Schnitt werden die staatseigenen Unternehmen voraussichtlich gegen Ende 2012 ein ausgeglichenes Betriebsergebnis erzielen. Die Reformen im Gesundheitswesen generieren erhebliche Einsparungen und werden auch weiterhin im Wesentlichen den Zielvorgaben entsprechend umgesetzt.

(7)

Es wurde eine umfassende Ausgabenüberprüfung mit dem Ziel eingeleitet, die Effizienz und Fairness der öffentlichen Dienste zu erhöhen und dabei gleichzeitig Einsparungen von rund 4 Mrd. EUR oder 2,5 % des BIP zu erzielen. Ziel dieser Überprüfung ist es, Redundanzen bei Funktionen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors abzubauen und die Ressourcen in wachstumsfreundliche Ausgabenbereiche zu lenken. Bis Februar 2013 sollten diese Maßnahmen festgelegt und quantifiziert sein und sollte ein Zeitplan für ihre Umsetzung vorliegen. Weitere Informationen über die mittelfristige Haushaltskonsolidierungsstrategie wird das Stabilitätsprogramm 2013 liefern.

(8)

Ausgehend von den aktuellen Projektionen der Kommission für das nominale BIP-Wachstum (– 1,0 % 2011, – 2,7 % 2012, 0,3 % 2013 und 2 % 2014) und den haushaltspolitischen Zielen (5 % des BIP 2012, 4,5 % 2013 und 2,5 % 2014) wird für die Verschuldungsquote folgender Pfad erwartet: 108,1 % im Jahr 2011, 120 % im Jahr 2012, 122,2 % im Jahr 2013 und 122,3 % im Jahr 2014. Demnach würde sich die Schuldenquote ab 2012 stabilisieren und unter der Annahme weiterer Fortschritte beim Defizitabbau ab 2014 auf einen rückläufigen Pfad geführt. Die Schuldenstandsentwicklung wird durch mehrere unter dem Strich erfasste Transaktionen beeinflusst, darunter erhebliche Übernahmen finanzieller Vermögenswerte, insbesondere für die mögliche Rekapitalisierung von Banken und die Finanzierung staatseigener Unternehmen, sowie Differenzen zwischen aufgelaufenen und kassenwirksamen Zinszahlungen.

(9)

Die Kapitalerhöhung im Umfang von 8,2 Mrd. EUR ist nahezu abgeschlossen und wird die teilnehmenden Banken in die Lage versetzen, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde verlangten Eigenkapitalpuffer zu bilden und das für Ende des Jahres gesetzte Programmziel von 10 % hartem Kernkapital (Core Tier 1) zu erreichen. Der für das Kredit-Einlagen-Verhältnis festgelegte Richtwert von 120 % bis 2014 wird voraussichtlich erreicht, wobei einige Banken schon jetzt unter dieser Schwelle liegen. Auch die Bemühungen um Diversifizierung der Finanzierungsquellen für den Unternehmenssektor werden intensiviert. Die Gesetze über die Abwicklung von Banken, einschließlich Sanierungsplänen, Brückenbanken und Abwicklungsfonds stehen kurz vor ihrem Abschluss.

(10)

Bei der Durchführung von Strukturreformen zur Steigerung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit wurden weitere Fortschritte erzielt. Die Behörden stärken nicht nur die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, sondern haben ebenfalls zugesagt, Abfindungszahlungen zu verringern, um dadurch einen flexiblen Arbeitsmarkt und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Die Aktionspläne zur Sekundar- und Berufsausbildung werden alles in allem planmäßig umgesetzt.

(11)

Die Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3), mit der Markteintrittsschranken abgebaut und Wettbewerb und Wirtschaftstätigkeit gefördert werden sollen, indem Marktneulingen der Zugang zum Markt der verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden soll, kommt zufriedenstellend voran. In Bereichen wie Umwelt- und Raumplanung, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Industrie und Geologie werden auch die Lizenz- und Genehmigungsverfahren sowie andere administrative Auflagen vereinfacht. Ein Rahmengesetz, in dem die Funktionsweise der wichtigsten nationalen Regulierungsbehörden grundsätzlich geregelt und diesen Behörden ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Autonomie übertragen werden soll, befindet sich in Vorbereitung.

(12)

Die Justizreform kommt weiterhin vereinbarungsgemäß voran. Weitere Fortschritte wurden beim Abbau des Verfahrensrückstands und bei breiter angelegten Reformen, wie der geographischen Neuordnung der Gerichtsdistrikte und der Reform des Zivilprozessordnung, erzielt.

(13)

Alle in diesem Beschluss geforderten Maßnahmen verhelfen Portugal zur Wiederherstellung einer soliden Wirtschafts- und Finanzlage und seiner Fähigkeit, sich an den Finanzmärkten wieder selbst zu finanzieren.

(14)

In Anbetracht dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/344/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2013 folgende Maßnahmen:

a)

Das gesamtstaatliche Defizit 2013 darf 4,5 % des BIP nicht übersteigen. Im Haushaltsplan 2013 werden dauerhafte Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 3 % des BIP vorgesehen, die auf einen Abbau des gesamtstaatlichen Defizits innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitrahmens abzielen. Die portugiesische Regierung lotet Möglichkeiten aus, den Anteil der Ausgabenkürzungen an der für 2013 geplanten Gesamtkonsolidierung zu erhöhen, um eine eher ausgabenseitige mittelfristig wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung sicherzustellen. Angesichts der Risiken für den Haushaltsvollzug bereitet die portugiesische Regierung bis Anfang 2013 Eventualmaßnahmen im Umfang von 0,5 % des BIP vor, die zur Anwendung kommen sollten, wenn sich diese Risiken realisieren.

b)

Der Haushaltsplan 2013 beinhaltet einnahmenseitige Maßnahmen, insbesondere eine Umgestaltung der Einkommensteuer zur Vereinfachung der Steuerstruktur, zur Anhebung des durchschnittlichen Steuersatzes bei gleichzeitiger Beibehaltung der Steuerprogression und zur Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage durch Abschaffung bestimmter Steuervergünstigungen; eine Verbreiterung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage; eine Erhöhung des Kapitalertragsteuersatzes; eine Erhöhung der Verbrauchssteuern und die Einführung von Änderungen bei der regelmäßigen Besteuerung von Immobilien.

c)

Der Haushaltsplan 2013 beinhaltet Einsparungen, insbesondere eine Rationalisierung bei öffentlicher Verwaltung, Bildungswesen, Gesundheitswesen und Sozialleistungen; eine Verringerung der Lohn- und Gehaltskosten durch Absenkung des Personalstands sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Arbeitsverhältnissen und Verringerung der Überstundenvergütungen; eine Straffung der öffentlichen und privaten Sozialtransfers und Subventionen; eine Kürzung der Transferzahlungen an Regional- und Kommunalverwaltungen und eine Senkung der Betriebs- und Investitionsausgaben staatseigener Unternehmen.

d)

Portugal setzt sein Privatisierungsprogramm fort.

e)

Portugal entwickelt gemeinsame Leitlinien für die Einnahmenprognosen für die Regional- und Kommunalverwaltungen.

f)

Portugal intensiviert die Inanspruchnahme gemeinsamer Dienste in der öffentlichen Verwaltung.

g)

Portugal reduziert die Zahl der lokalen Zweigstellen von Ministerien (z. B. in den Ressorts Steuern, Soziale Sicherheit, Justiz) durch ihre Zusammenlegung in den so genannten „Lojas do Cidadão“ (zentrale Anlaufstellen für Verwaltung und Dienstleistung) und die Weiterentwicklung der elektronischen Verwaltungsdienste über die gesamte Laufzeit des Programms.

h)

Portugal setzt die Neuordnung und Rationalisierung des Krankenhausnetzes fort durch Spezialisierung und Konzentration von Krankenhausdienstleistungen und deren Aufteilung in kleinere Dienste sowie die gemeinsame Verwaltung und den gemeinsamen Betrieb von Krankenhäusern; die Umsetzung des Aktionsplans ist bis Ende 2013 abzuschließen.

i)

Mit Unterstützung international angesehener Experten führt Portugal nach Annahme der Änderung des neuen Gesetzes 6/2006 über die städtischen Miet- und Pachtverträge und des Gesetzesdekrets, das das Verwaltungsverfahren für Renovierungen vereinfacht, eine umfassende Überprüfung der Funktionsweise des Wohnungsmarktes durch.

j)

Portugal entwickelt ein landesweites Grundbuchsystem, um Nutzen und Kosten bei der Umsetzung der städtebaulichen Planung gerechter zu verteilen.

k)

Portugal sorgt für die vollständige Einsatzfähigkeit des Managementinstruments zur Analyse, Überwachung und Bewertung der Ergebnisse und Folgen der Aus- und Weiterbildungsstrategien und errichtet die Referenzberufsschulen.

l)

Portugal nimmt die noch ausstehenden sektorspezifischen Änderungen an, die erforderlich sind, damit die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (4) vollständig umgesetzt wird.

m)

Portugal ergreift gezielte Maßnahmen, um die Anzahl der in Verzug geratenen Durchsetzungsfälle stetig abzubauen und damit den Verfahrensrückstand der Gerichte aufzuholen.

n)

Portugal verabschiedet das Rahmengesetz zu den wichtigsten nationalen Regulierungsbehörden, um deren uneingeschränkte Unabhängigkeit sowie finanzielle, administrative und operative Eigenständigkeit zu gewährleisten.

o)

Portugal verbessert die Rahmenbedingungen für Unternehmen durch Vollendung ausstehender Reformen zum Bürokratieabbau (einheitlicher Ansprechpartner — Points of Single Contact, wie in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehen, und genehmigungsfreie Projekte) und durch weitere Vereinfachung der geltenden Lizenz- und Genehmigungsverfahren und Vorschriften sowie Verringerung des sonstigen Bürokratieaufwands in der Wirtschaft, der ein entscheidendes Hemmnis für die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten darstellt.

p)

Portugal vollendet die Reform der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der Verwaltungssysteme für Häfen, einschließlich der Überarbeitung von Konzessionen für den Betrieb von Häfen.

q)

Portugal führt die Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Verkehrssystems durch.

r)

Portugal führt die Maßnahmen zum Abbau des tarifären Defizits im Energiebereich durch und setzt das dritte EU-Energiepaket vollständig um.

2.

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Um das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen, wird Portugal sein Bankensystem angemessen rekapitalisieren und für einen geordneten Fremdkapitalabbau sorgen. Zur Wahrung der Finanzstabilität setzt Portugal die mit der Kommission, der EZB und dem IWF abgestimmte Strategie für den portugiesischen Bankensektor um. Insbesondere wird Portugal

a)

die Banken zu einer nachhaltigen Aufstockung ihrer Sicherheitspuffer anhalten;

b)

einen ausgewogenen und geordneten Schuldenabbau im Bankensektor gewährleisten, der für die dauerhafte Beseitigung von Finanzierungsungleichgewichten nach wie vor von zentraler Bedeutung ist. Die Finanzierungspläne der Banken zielen darauf ab, das Kredit-Einlagen-Verhältnis bis 2014 auf einen Richtwert von rund 120 % abzusenken und die Abhängigkeit von der Finanzierung durch das Eurosystem auf mittlere Sicht zu verringern. Diese Finanzierungspläne werden vierteljährlich überprüft;

c)

die Diversifizierung der Finanzierungsmöglichkeiten für den Unternehmenssektor und insbesondere für KMU durch eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung ihres Zugangs zu den Kapitalmärkten und Exportkreditversicherungen fördern;

d)

die staatseigene CGD-Gruppe weiter verschlanken;

e)

den Prozess der Sanierung der von der BPN auf die drei staatseigenen Zweckgesellschaften übertragenen Aktiva optimieren, indem die Verwaltung dieser Aktiva an einen professionellen Dritten ausgelagert wird mit dem Mandat, die Aktiva im Laufe der Zeit schrittweise zu sanieren; die mit der Kreditverwaltung betraute Stelle im Wege eines auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahrens auswählen und im Mandat angemessene Anreize vorsehen, um die Rückflüsse zu maximieren und die Betriebskosten zu minimieren; eine zeitige Veräußerung der Tochterunternehmen und Vermögenswerte der beiden anderen staatseigenen Zweckgesellschaften sicherstellen;

f)

ausgehend von den vorgelegten vorläufigen Vorschlägen zur Förderung einer Diversifizierung der Finanzierungsmöglichkeiten für den Unternehmenssektor Lösungen entwickeln und umsetzen, die für den Unternehmenssektor Finanzierungsalternativen zum herkömmlichen Bankdarlehen bieten; die Effektivität staatlich finanzierter Exportkreditversicherungsprogramme bewerten, um angemessene Maßnahmen zur Exportförderung zu ergreifen, welche mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

g)

in zwei Schritten die anfängliche und die periodische Finanzierung des Abwicklungsfonds sicherstellen, erstens durch Verabschiedung eines Gesetzesdekrets über die Beiträge der Banken zum Abwicklungsfonds und zweitens durch Erlass eines Aufsichtsentscheids über die periodischen Beiträge der einzelnen Banken; die Aufsichtsentscheide über die Sanierungspläne erlassen; der Umsetzung der Sanierungs- und Abwicklungspläne der Banken mit systemischer Bedeutung Priorität einräumen;

h)

den Rahmen für die außergerichtliche Restrukturierung von Schulden privater Haushalte durch Finanzinstitute verwirklichen, die Anwendung für die Restrukturierung von Schulden von Unternehmen reibungsloser gestalten und einen Aktionsplan zur Information der Öffentlichkeit über die Restrukturierungsinstrumente umsetzen;

i)

dem Parlament Änderungen des Rechtsrahmens für den Zugang zu öffentlichen Mitteln vorlegen, um es dem Staat — unter strengen Auflagen und im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen — zu ermöglichen, die Kontrolle über ein Institut auszuüben und vorgeschriebene Rekapitalisierungen vorzunehmen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.

(3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“


Berichtigungen

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

( Amtsblatt der Europäischen Union L 204 vom 26. Juli 2006 )

Seite 2, Erwägungsgrund 8, Satz 2:

anstatt:

„Das wirksamste Mittel zur Finanzierung dürfte eine Umlage sein, die von jedem Luftfahrtunternehmen, das einen Flughafen benutzt, im Verhältnis zu der Zahl der von ihm zu oder von dem Flughafen beförderten Fluggäste erhoben wird.“

muss es heißen:

„Das wirksamste Mittel zur Finanzierung dürfte eine Umlage sein, die von jedem Luftfahrtunternehmen, das einen Flughafen benutzt, im Verhältnis zu der Zahl der von ihm zu und von dem Flughafen beförderten Fluggäste erhoben wird.“