ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.020.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 20

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
23. Januar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/40/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

1

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 49/2013 des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2013 des Rates vom 22. Januar 2013 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 51/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 im Hinblick auf die Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei den amtlichen Futtermittelkontrollen ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 53/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

46

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/41/GASP

 

*

Beschluss EUCAP NESTOR/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Januar 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

50

 

 

2013/42/GASP

 

*

Beschluss EUCAP NESTOR/2/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Januar 2013 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

52

 

*

Beschluss 2013/43/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Fortsetzung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

53

 

*

Beschluss 2013/44/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

57

 

*

Beschluss 2013/45/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

60

 

*

Durchführungsbeschluss 2013/46/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2010

über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2013/40/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2008 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, ein Rahmenabkommen mit der Republik Korea (nachstehend „Abkommen“ genannt) auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Abkommen wurde am 14. Oktober 2009 paraphiert.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen wird vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


RAHMENABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT ihrer traditionell freundschaftlichen Bindungen und der historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

EINGEDENK des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und das am 1. April 2001 in Kraft getreten ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des beschleunigten Prozesses, in dem die Europäische Union eine eigene Identität in der Außenpolitik und im Bereich Sicherheit und Recht erwirbt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Republik Korea in der internationalen Gemeinschaft immer mehr Aufgaben und immer mehr Verantwortung übernimmt,

UNTER BETONUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhenden regelmäßigen politischen Dialog aufrechtzuerhalten und auszubauen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft unter anderem auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck die Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene und auf der Grundlage der Gleichheit, der Achtung der Souveränität, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen staatlichen Handelns,

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, schwere Verbrechen von internationalem Belang zu bekämpfen, und ihrer Überzeugung, dass die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen von internationalem Belang durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch engere weltweite Zusammenarbeit sichergestellt werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Terrorismus eine Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu intensivieren, und erneut bekräftigend, dass die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit das Fundament für die Bekämpfung des Terrorismus sind,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in Anerkennung des Engagements der internationalen Gemeinschaft für die Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen, wie es in der Annahme der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere in der Resolution 1540 zum Ausdruck kommt, und in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,

EINGEDENK in diesem Zusammenhang der Tatsache, dass die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, bis die Europäische Union der Republik Korea (je nach Sachlage) notifiziert, dass beide Staaten im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten gebunden sind, und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten einschlägigen Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,

IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,

UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für ein hohes Maß an Umweltschutz und ihrer Entschlossenheit, bei der Bekämpfung des Klimawandels zusammenzuarbeiten,

EINGEDENK ihrer Unterstützung für faire Globalisierung und für die Ziele der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit für alle,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Handels- und Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des auf Regeln beruhenden globalen Handelssystems im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) floriert haben,

IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen und sie zu fördern, unter anderem durch Errichtung einer Freihandelszone,

EINIG über die Notwendigkeit, kollektive Anstrengungen zu unternehmen, um globale Fragen wie den Terrorismus, schwere Verbrechen von internationalem Belang, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, den Klimawandel, die Unsicherheit der Versorgung mit Energie und Ressourcen, Armut und die Finanzkrise anzugehen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere: die Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, die Bekämpfung des Terrorismus, die Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, der wirtschaftspolitische Dialog, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik,

IN DEM BEWUSSTSEIN, wie wichtig es ist, die Einbeziehung der unmittelbar betroffenen Personen und Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsbeteiligten und der sie vertretenden Organisationen, in die Zusammenarbeit zu erleichtern,

IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist, die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen und Kontakte zwischen den Bürgern der Vertragsparteien zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN —

TITEL I

GRUNDLAGE UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Grundlage der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, die das Rechtsstaatsprinzip widerspiegeln, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und ihre Unterstützung für die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Aspekten, wirtschaftliches Wachstum, Beiträge zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, insbesondere des Klimawandels.

(4)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen.

(5)   Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter der bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft auszubauen und die Bereiche der Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu erweitern.

(7)   Die Durchführung dieses Abkommens zwischen Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen und einander achten, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

Artikel 2

Ziele der Zusammenarbeit

(1)   Im Hinblick auf die Stärkung ihrer Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen Dialog zu intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verstärken. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen,

a)

sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln;

b)

regelmäßige politische Dialoge zu führen;

c)

kollektive Anstrengungen in allen relevanten regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehen;

d)

die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizieren;

e)

die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützen;

f)

die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärken;

g)

die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung;

h)

Kontakte und Verständigung auf der Ebene der Bürger zu fördern.

(2)   Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen,

a)

den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus;

b)

die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen;

c)

die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik;

d)

die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe;

e)

die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung;

f)

die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung;

g)

die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT

Artikel 3

Politischer Dialog

(1)   Zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführt.

(2)   Der politische Dialog wird darauf abzielen,

a)

das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen;

b)

die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern;

c)

die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken;

d)

Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken;

e)

die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind.

(3)   Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation insbesondere in folgenden Formen geführt:

a)

Gipfeltreffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,

b)

jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren,

c)

Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter,

d)

Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse,

e)

Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea.

Artikel 4

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Abrüstung und Nichtverbreitung sowie andere einschlägige Instrumente, denen beide Vertragsparteien zugestimmt haben, in vollem Umfang erfüllen. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)

zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängenden Gütern und Technologien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, das Endverwender-Kontrollen und geeignete zivil- und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihr politischer Dialog die genannten Elemente begleiten und festigen wird.

Artikel 5

Kleinwaffen und leichte Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der internationalen Rechtsinstrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, sowie der sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und einzelstaatlicher Ebene unternehmen.

Artikel 6

Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.

(2)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von Nutzen wäre.

Artikel 7

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des internationalen Flüchtlingsrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus überein, bei der Verhütung und Ausschaltung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

(2)   Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere

a)

im Rahmen der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihrer Verpflichtungen aus anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften und Instrumenten,

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,

c)

durch Meinungsaustausche über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,

d)

durch die Zusammenarbeit zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, gegebenenfalls einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,

e)

durch den Austausch einschlägiger bewährter Praktiken zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 8

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEAN-Regionalforum (ARF).

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG

Artikel 9

Handel und Investitionen

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien und bei ihrer Förderung zu ihrem beiderseitigen Vorteil zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien führen einen Dialog und verstärken ihre Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse, um nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, um Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen und um das multilaterale Handelssystem zu fördern.

(2)   Zu diesem Zweck gestalten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Investitionen nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone. Das genannte Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne von Artikel 43, mit dem die Handelsbestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden.

(3)   Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels, der Investitionen und der damit zusammenhängenden politischen Konzepte und Fragen.

Artikel 10

Wirtschaftspolitischer Dialog

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden zu verstärken und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Gesamtwirtschaftspolitik und gesamtwirtschaftliche Trends zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um das Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

(1)   Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen insbesondere mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter anderem durch

a)

einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können, und über die Verfahren hinsichtlich der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen,

b)

Förderung von Kontakten zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden Programme,

c)

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungs- und Vermarktungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Stimulierung von Innovationen,

d)

Erleichterung der Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen beider Vertragsparteien,

e)

Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und Unterstützung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion.

(2)   Die Vertragsparteien erleichtern die einschlägigen Maßnahmen der Zusammenarbeit der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien.

Artikel 12

Steuern

Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustausches und des fairen Steuerwettbewerbs an und verpflichten sich, diese Grundsätze im Steuerbereich umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze entwickeln.

Artikel 13

Zoll

Die Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln in einschlägigen internationalen Rahmen an.

Artikel 14

Wettbewerbspolitik

(1)   Die Vertragsparteien fördern den fairen Wettbewerb in der Wirtschaft, indem sie ihre Wettbewerbsgesetze und sonstigen Wettbewerbsvorschriften in vollem Umfang durchsetzen.

(2)   In Verfolgung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziels und im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verpflichten sich die Vertragsparteien, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

a)

Anerkennung der Bedeutung des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbsbehörden und das Bestreben, die Gesetze proaktiv zu vollziehen, um ein Umfeld für fairen Wettbewerb zu schaffen;

b)

Austausch von Informationen und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden.

Artikel 15

Informationsgesellschaft

(1)   In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

a)

Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich Universaldienst, Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,

b)

Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,

c)

Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,

d)

Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,

e)

Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung der Computerkriminalität sowie des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien.

(3)   Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen wird gefördert.

Artikel 16

Wissenschaft und Technologie

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea.

Artikel 17

Energie

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auszubauen, um

a)

die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen und um neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich unter anderem Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft;

b)

die Entwicklung einer Politik zu unterstützen, die erneuerbare Energie wettbewerbsfähiger macht;

c)

mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu erreichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;

d)

den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und Energieeffizienz zu fördern;

e)

den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen im Energiebereich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Marktverträglichkeit zu verstärken;

f)

den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern;

g)

Meinungen zu den Entwicklungen auf den Weltenergiemärkten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklungsländer auszutauschen.

(2)   Zu diesen Zwecken werden die Vertragsparteien in geeigneter Weise darauf hinarbeiten, die folgenden Kooperationsmaßnahmen insbesondere innerhalb der bestehenden regionalen und internationalen Rahmen zu fördern:

a)

Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Energiepolitik und Austausch energiepolitisch relevanter Informationen,

b)

Informationsaustausch über Lage und Trends auf dem Energiemarkt, in der Energiewirtschaft und in der Energietechnologie,

c)

Durchführung gemeinsamer Studien und gemeinsamer Forschung,

d)

Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiesektor.

Artikel 18

Verkehr

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2)   Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:

a)

der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;

b)

ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbsrechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen;

c)

die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor;

d)

die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien;

e)

die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.

(3)   Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.

Artikel 19

Seeverkehrspolitik

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels den ungehinderten Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis anzustreben.

(2)   In Verfolgung des in Absatz 1 genannten Ziels

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über Seeverkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsaufteilungsabmachungen auf und berufen sich nicht auf Ladungsaufteilungsabmachungen, die in früheren bilateralen Abkommen enthalten sind;

b)

verzichten die Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Abkommens darauf, administrative, technische und gesetzgeberische Maßnahmen durchzuführen, die eine Diskriminierung zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften und denen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste bewirken könnten;

c)

gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung der Infrastruktur der Häfen und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und die Zuweisung von Liegeplätzen und Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung;

d)

gestatten die Vertragsparteien den Reedereien der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet für die Erbringung von Schiffsagenturdiensten eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt unter anderem das Recht für Anbieter internationaler Seeverkehrsdienste jeder Vertragspartei, die Beförderung von Haus zu Haus, bei der ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Anbietern von Verkehrsdiensten, die nicht Seeverkehrsdienste sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei zu schließen, und zwar unbeschadet der für den Personen- und Güterverkehr dieser anderen Verkehrsträger geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

(4)   Dieser Artikel gilt für Gesellschaften der Europäischen Union und koreanische Gesellschaften. Begünstigte der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union bzw. der Republik Korea niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Korea kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Korea nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(5)   Die Frage des Betriebs von Schiffsagenturdiensten in der Europäischen Union und in der Republik Korea wird gegebenenfalls in spezifischen Abkommen behandelt.

(6)   Die Vertragsparteien führen einen Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrspolitik.

Artikel 20

Verbraucherpolitik

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Verbraucherpolitik zusammenzuarbeiten, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit möglich Folgendes umfassen kann:

a)

Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um Handelshemmnisse zu vermeiden, gleichzeitig jedoch ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;

b)

Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften, Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher;

c)

Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG

Artikel 21

Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien streben an, den Informationsaustausch und ihre Zusammenarbeit unter anderem wie folgt zu fördern:

a)

Informationsaustausch über die Überwachung von Infektionskrankheiten, einschließlich Influenzapandemien, und über Frühwarnung und Abwehrmaßnahmen,

b)

Informationsaustausch über die Gesundheitsstrategien und die öffentlichen Gesundheitspläne,

c)

Informationsaustausch über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, z. B. Kampagnen gegen das Rauchen, Vorbeugung von Fettleibigkeit und Krankheitsbekämpfung,

d)

soweit möglich Informationsaustausch auf dem Gebiet der Sicherheit und der Zulassung von Arzneimitteln,

e)

soweit möglich Informationsaustausch sowie gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, z. B. Lebensmittelrecht und Alarmmeldungen, etc.,

f)

Zusammenarbeit bei FuE-bezogenen Aspekten, z. B. fortgeschrittene Behandlungsmethoden und innovative Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden,

g)

Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei Konzepten für elektronische Gesundheitsdienste.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Durchführung internationaler Gesundheitsübereinkommen wie der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums zu fördern.

Artikel 22

Beschäftigung und Soziales

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem der regionale und soziale Zusammenhalt, die soziale Integration, die Systeme der sozialen Sicherheit, die lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdige Arbeitsbedingungen sein.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wesentlichen Faktor für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.

(4)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

Artikel 23

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt, unter anderem auf regionaler Ebene, fortzusetzen und zu verstärken, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

a)

Klimawandel und Energieeffizienz,

b)

Umweltbewusstsein,

c)

Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen,

d)

Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Umweltkennzeichnung,

e)

Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,

f)

Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,

g)

Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung,

h)

Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,

i)

der Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden.

(3)   Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen.

Artikel 24

Klimawandel

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche über den Klimawandel in anderen Gremien, z. B. im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel des schnellen Übergangs zu einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, durch den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasste Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen,

b)

Eintreten für die effiziente Nutzung der Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Anpassungstechnologien und -normen,

c)

Austausch von Fachwissen und Informationen über die Vorteile und den Aufbau von Emissionshandelssystemen,

d)

Verbesserung der Finanzierungsinstrumente des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels wirksam unterstützen könnten,

e)

Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der CO2-armen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu vermindern, gleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten,

f)

gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen und Fachwissen hinsichtlich der Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen und der Entwicklung von Minderungs- und Anpassungsprogrammen,

g)

gegebenenfalls Unterstützung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer, unter anderem durch die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto.

(2)   Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, den Dialog und die Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene zu intensivieren.

Artikel 25

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern. Insbesondere auf folgenden Gebieten tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und bauen die Zusammenarbeit aus:

a)

Agrar- und Forstpolitik und internationale land- und forstwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,

b)

Eintragung und Schutz geografischer Angaben,

c)

ökologischer Landbau,

d)

Forschung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft,

e)

Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren,

f)

nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik,

g)

die Beziehungen zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Umwelt und der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums,

h)

Absatzförderung für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse,

i)

nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Verhinderung der Entwaldung und Förderung der Aufforstung, einschließlich der gebührenden Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer, aus denen Holz bezogen wird.

Artikel 26

Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiangelegenheiten auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meere und der Fischbestände. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem folgende sein:

a)

Informationsaustausch,

b)

Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt, und

c)

Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Fangpraktiken.

Artikel 27

Entwicklungshilfe

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre jeweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurichten. Sie werden prüfen, in welchem Umfang im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und den für die Durchführung dieser Programme geltenden Bedingungen eine umfassendere Zusammenarbeit möglich ist.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR

Artikel 28

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu fördern, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des jeweils anderen zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in diesem Bereich zu unternehmen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, in den zuständigen internationalen Gremien, z. B. der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und dem ASEM, eng zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter Einhaltung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien werden prüfen, wie der Austausch, die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien gefördert werden können.

Artikel 29

Bildung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bildung und Ausbildung einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung von Humanressourcen leisten, die in der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitwirken können, und dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung haben.

(2)   Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kooperationsmaßnahmen im Bereich Bildung, Ausbildung und Jugend unter besonderer Berücksichtigung der Hochschulbildung gemeinsam zu unterstützen. Die Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

a)

Unterstützung gemeinsamer Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Europäischen Union und der Republik Korea im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung von Lehrplänen, gemeinsamer Studienprogramme und der Mobilität von Studierenden,

b)

Dialog, Studien und Austausch von Informationen und Know-how auf dem Gebiet der Bildungspolitik,

c)

Förderung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie von Jugendbetreuern, unter anderem durch Durchführung des Programms Erasmus Mundus,

d)

Zusammenarbeit in Bildungssektoren von gemeinsamem Interesse.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 30

Rechtsstaatlichkeit

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren besondere Bedeutung bei.

Artikel 31

Justizielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung zivilrechtlicher und privater Handelsstreitigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.

(3)   Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen.

Artikel 32

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.

(2)   Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen.

Artikel 33

Migration

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten zu verstärken und zu intensivieren.

(2)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wieder zu übernehmen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Für Fälle, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Darin werden auch die Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose behandelt.

Artikel 34

Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von Ausgangsstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Bei ihrer Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei Verfolgung dieses Ziels durch Vorschriften für den legalen Markt und durch wirksames Handeln und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der zwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.

Artikel 35

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Fälschungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.

Artikel 36

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen von Straftaten stammen.

(2)   Die Vertragsparteien können im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen austauschen und geeignete Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus anwenden, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.

Artikel 37

Bekämpfung der Computerkriminalität

(1)   Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit verstärken, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung terroristischer Inhalte über das Internet durch Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhindern und zu bekämpfen.

(2)   Die Vertragsparteien werden Informationen auf den Gebieten Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik austauschen.

Artikel 38

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste untereinander zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der Gefahren der grenzüberschreitenden Kriminalität für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

Artikel 39

Tourismus

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

a)

Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse,

b)

Organisation touristischer Veranstaltungen,

c)

Tourismusaustausch,

d)

Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes,

e)

Zusammenarbeit im Touristikmanagement.

Artikel 40

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

Artikel 41

Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:

a)

Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,

b)

Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen,

c)

Sicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht,

d)

Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens,

e)

Konzipierung und Umsetzung von Politik.

Artikel 42

Statistik

(1)   Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, rechtzeitig international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige, effiziente und fachlich unabhängige Statistiksysteme Informationen liefern, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger der Vertragsparteien relevant sind und sie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bereits gesammelten Erfahrungen weiter.

Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

a)

schrittweise Harmonisierung der Statistiksysteme der beiden Vertragsparteien,

b)

Feinabstimmung des Datenaustausches zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen Methodik,

c)

Verbesserung der fachlichen Befähigung des statistischen Personals, um es in die Lage zu versetzen, die einschlägigen statistischen Normen anzuwenden,

d)

Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung statistischen Know-hows.

(2)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

TITEL IX

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 43

Andere Abkommen

(1)   Das Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April 2001 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.

(2)   Das genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen aktualisiert und ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien werden als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen ausgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(4)   Desgleichen werden bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

Artikel 44

Gemischter Ausschuss

(1)   Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt.

(2)   Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern sowie um die Gesamtkohärenz in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten.

(3)   Der Gemischte Ausschuss

a)

gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens;

b)

verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

c)

ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Abkommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte;

d)

führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel;

e)

setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens;

f)

sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten;

g)

legt nach Artikel 45 Absatz 3 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens im Wege des Konsenses bei;

h)

prüft alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Artikel 45 Absatz 3 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und Seoul zusammen. Sondersitzungen des Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.

Artikel 45

Durchführungsmodalitäten

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2)   Die Durchführung erfolgt im Wege des Konsenses und des Dialogs. Gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so legt eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vor.

(3)   Ist die eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet die Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss vorher alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab, die, sofern beide Vertragsparteien zustimmen, von einem vom Gemischten Ausschuss bestellten Vermittler erleichtert werden können.

(4)   In besonders dringenden Fällen wird die Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu zwanzig (20) Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ende dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei zur Prüfung aller Aspekte oder der Grundlage der Maßnahme um Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Artikel 46 ersuchen.

Artikel 46

Schiedsverfahren

(1)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem eine Vertragspartei um Einleitung des Schiedsverfahrens ersucht hat, bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und der Gemischte Ausschuss einen dritten Schiedsrichter. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch eine Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter bemühen sich, so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei (3) Monate nach dem Tag der Bestellung der Schiedsrichter zu einer Entscheidung zu gelangen. Der Gemischte Ausschuss vereinbart ausführliche Verfahrensregeln für die zügige Durchführung des Schiedsverfahrens.

(2)   Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Schiedsrichter sprechen auf Ersuchen Empfehlungen dazu aus, wie der Schiedsspruch umzusetzen ist, um das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen wiederherzustellen.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits.

Artikel 48

Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Artikel 49

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

Artikel 50

Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten.

Artikel 51

Erklärungen und Anhänge

Die Erklärungen zu diesem Abkommen und seine Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 52

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Korea andererseits.

Artikel 53

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на десети май две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el diez de mayo de dos mil diez.

V Bruselu dne desátého května dva tisíce deset

Udfærdiget i Bruxelles den tiende maj to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Mai zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta maikuu kümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Μαΐου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the tenth day of May in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le dix mai deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì dieci maggio duemiladieci.

Briselē, divtūkstoš desmitā gada desmitajā maijā.

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų gegužės dešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év május tizedik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għaxar jum ta' Mejju tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de tiende mei tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziesiątego maja roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em dez de Maio de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la zece mai douã mii zece.

V Bruseli dňa desiateho mája dvetisícdesať.

V Bruslju, dne desetega maja leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den tionde maj tjugohundratio.

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския сьюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 45 UND 46

Die Vertragsparteien sind Demokratien. Sie möchten zusammenarbeiten, um ihre gemeinsamen Werte in der Welt zu fördern. Ihr Abkommen ist ein Signal für ihre gemeinsame Entschlossenheit, Demokratie, Menschenrechte, Nichtverbreitung und Bekämpfung des Terrorismus in der ganzen Welt zu fördern. Die Durchführung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Maßnahmen sind, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Maßnahmen können hinsichtlich dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens getroffen werden, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Abkommen am wenigsten behindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise innerstaatliche Rechtsbehelfe verwendet werden können, sofern solche zur Verfügung stehen.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens „besonders dringenden Fälle“ im Sinne von Artikel 45 Absatz 4 Fälle erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen ein wesentliches Element des Abkommens. Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Verletzung des Artikels 4 Absatz 2 vorliegt, berücksichtigen die Vertragsparteien den offiziellen Standpunkt der zuständigen internationalen Einrichtungen, wenn solche vorliegen.

Hinsichtlich Artikel 46 gilt, dass im Falle von Maßnahmen hinsichtlich eines spezifischen Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist, einschlägige Streitbeilegungsverfahren des spezifischen Abkommens auf das Verfahren für die Umsetzung des Schiedsspruchs Anwendung finden, wenn die Schiedsrichter entscheiden, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt oder nicht verhältnismäßig war.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 12

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der Republik Korea nehmen die folgende einseitige Erklärung zur Kenntnis:

Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur soweit nach Artikel 12 verpflichtet sind, wie sie sich diesen Prinzipien des verantwortungsvollen Regierens im Steuerbereich auf Ebene der Europäischen Union unterworfen haben.


VERORDNUNGEN

23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 49/2013 DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 (2) wurden als Reaktion auf die gewaltsame Repression seitens der Sicherheitskräfte gegenüber politischen Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates (3), der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates (4) aufgehoben und ersetzt wurde, bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

(2)

Am 26. Oktober 2012 erliess der Rat den Beschluss 2012/665/GASP, mit dem der Beschluss 2010/638/GASP geändert wurde, was den Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung und zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung anbelangt.

(3)

Da bestimmte Aspekte dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 wird wie folgt geändert.

a)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffe und zugehörigen Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind;

h)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explosivstoffen und zugehöriger Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Wochen im Voraus über die Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstaben g und h zu erteilen.“

(2)

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 45.

(2)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.


ANHANG

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12 und 17 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission

A.   Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

 

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.   Anschrift für Notifizierungen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

1049 Brüssel

BELGIEN“


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 50/2013 DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 angenommen.

(2)

Nach Ansicht des Rates liegen keine Gründe mehr dafür vor, eine Organisation weiterhin in der Liste in Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufzuführen.

(3)

Der Eintrag zu einer Person sollte aus der Liste in Anhang III zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011 gestrichen und stattdessen in die Liste in Anhang II zu der Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Die Angaben zu bestimmten Personen, die in den Listen in den Anhängen II und III zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.

(5)

Die Anhänge II und III zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011 werden gemäß dem Anhang zu der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge II und II zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II:

a)

Einträge 1 bis 6 und 8 bis 12 werden wie folgt ersetzt:

"1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011."

"8.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

AL-GADDAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: a) 014797. b) 524521. Geburtsdatum: a) 27.5.1973. b) 1.1.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Niger.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.";

b)

folgender Eintrag wird hinzugefügt:

"14.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Al Bayda, Libyen.

Seit 1970 Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI. Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen militärischen Nachrichtendienstes.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 24.6.2011."

2.

In Anhang III:

a)

Unter "Personen", Einträge 6 und 26 werden wie folgt ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

6.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Tunesien inhaftiert.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

26.

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

12.4.2011

b)

unter "Personen", Eintrag 10 (AL-BARASSI, Safia Farkash) wird gestrichen;

c)

unter "Organisationen", Eintrag 50 (Organisation for Development of Administrative Centres (ODAC)) wird gestrichen.


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 51/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 im Hinblick auf die Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei den amtlichen Futtermittelkontrollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) ist die Verfütterung tierischen Proteins an Nutztiere verboten. Dieses Verbot wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV der genannten Verordnung.

(2)

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (3) verbietet die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde, und die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

(3)

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (4) sind die Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln beschrieben. Die derzeit einzige validierte Methode zum Nachweis tierischer Proteine in Futtermitteln basiert auf der Mikroskopie; mit ihr lässt sich bestimmen, ob Bestandteile von Landtieren oder von Fischen stammen, nicht aber mit ausreichender Genauigkeit, in welcher Menge tierische Bestandteile in Futtermitteln vorhanden sind. Für diesen Zweck sollte sie daher nicht eingesetzt werden.

(4)

Das EU-Referenzlabor für tierische Proteine in Futtermitteln hat eine neue Methode für den Nachweis tierischer Bestandteile entwickelt, die auf der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) basiert. Anhand einer mit den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten organisierten Durchführungsstudie wurde gezeigt, dass die neue Methode verlässlich genug ist, um als amtliche Kontrollmethode in der Union angewendet werden zu können. Mit der neuen Methode lassen sich tierische Bestandteile in Futtermitteln nachweisen und die Tierart bestimmen, von der diese stammen. Für die Überwachung der vorschriftsmäßigen Durchführung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 und (EG) Nr. 1069/2009 verfügten Fütterungsverbote wäre es von großem Nutzen, wenn diese neue Methode angewandt werden könnte, um die Mikroskopie-Methode zu ergänzen oder gegebenenfalls zu ersetzen.

(5)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend ersetzt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VI

ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER BESTANDTEILE TIERISCHEN URSPRUNGS BEI DER AMTLICHEN UNTERSUCHUNG VON FUTTERMITTELN

1.   ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln wird nach den Bestimmungen dieses Anhangs mit Hilfe der Lichtmikroskopie oder der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) erbracht.

Mit diesen beiden Methoden können Bestandteile tierischen Ursprungs in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nachgewiesen werden. Die Berechnung der Menge solcher Bestandteile in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln ist mit ihnen jedoch nicht möglich. Bei beiden Methoden liegt die Nachweisgrenze unter 0,1 % (m/m).

Mit der PCR-Methode lässt sich die taxonomische Gruppe der in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln vorhandenen Bestandteile tierischen Ursprungs ermitteln.

Die Methoden werden eingesetzt, um die Anwendung der Verbote gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu überwachen.

Abhängig von der Art des zu untersuchenden Futtermittels können diese Methoden für eine Untersuchung entweder einzeln oder kombiniert nach der Standardarbeitsanweisung (SOP) angewandt werden, die das EU-Referenzlabor für tierische Proteine in Futtermitteln (EURL-AP) aufgestellt und auf seiner Website (1) veröffentlicht hat.

2.   METHODEN

2.1.   Lichtmikroskopie

2.1.1.   Grundsatz

Die tierischen Bestandteile, die in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln durch Analyse nachzuweisen sind, werden anhand charakteristischer und mikroskopisch erkennbarer Merkmale wie Muskelfasern und andere Fleischpartikel, Knorpel, Knochen, Horn, Haare, Borsten, Blut, Federn, Eierschalen, Gräten und Schuppen identifiziert.

2.1.2.   Reagenzien und Geräte

2.1.2.1.   Reagenzien

2.1.2.1.1.   Konzentrationsmittel

2.1.2.1.1.1.   Tetrachlorethylen (Dichte 1,62)

2.1.2.1.2.   Nachweisreagenz

2.1.2.1.2.1.   Alizarinrot-Lösung (2,5 ml 1 M Salzsäure in 100 ml Wasser lösen und dieser Lösung 200 mg Alizarinrot zufügen),

2.1.2.1.3.   Einbettungsmedien

2.1.2.1.3.1.   Lauge (NaOH, Massenkonzentration = 2,5 %, oder KOH, Massenkonzentration = 2,5 %)

2.1.2.1.3.2.   Glycerin (unverdünnt, Viskosität: 1 490 cP)

2.1.2.1.3.3.   Norland ® Optical Adhesive 65 (Viskosität: 1 200 cP) oder ein Harz mit gleichwertigen Eigenschaften für Dauerpräparate

2.1.2.1.4.   Färbende Einbettungsmedien

2.1.2.1.4.1.   Lugolsche Lösung (2 g Kaliumiodid in 100 ml Wasser lösen und unter häufigem Schütteln 1 g Iod zufügen)

2.1.2.1.4.2.   Cystin-Reagenz (2 g Bleiacetat, 10 g NaOH/100 ml Wasser)

2.1.2.1.4.3.   Fehlingsche Lösung (vor Gebrauch aus äquivalenten Teilen zweier Stammlösungen A und B zubereitet. Lösung A: 6,9 g Kupfer(II)-sulfatpentahydrat in 100 ml Wasser lösen. Lösung B: 34,6 g Kaliumnatriumtartrat-Tetrahydrat und 12 g NaOH in 100 ml Wasser lösen)

2.1.2.1.4.4.   Tetramethylbenzidin/Wasserstoffperoxid (1 g 3,3‘,5,5’ Tetramethylbenzidin (TMB) in 100 ml Eisessig und 150 ml Wasser lösen. Vor Gebrauch 4 Teile dieser TMB-Lösung mit 1 Teil 3 %igem Wasserstoffperoxid mischen)

2.1.2.1.5.   Spülmittel

2.1.2.1.5.1.   Ethanol ≥ 96 % (technische Qualität)

2.1.2.1.5.2.   Aceton (technische Qualität)

2.1.2.1.6.   Bleichmittel

2.1.2.1.6.1.   Handelsübliche Natriumhypochlorit-Lösung (9-14 % aktives Chlor)

2.1.2.2.   Geräte

2.1.2.2.1.   Analysenwaage mit einer Genauigkeit von 0,001 g

2.1.2.2.2.   Zerkleinerungsgeräte: Mühle oder Mörser

2.1.2.2.3.   Siebe mit rechteckigen Maschen von 0,25 und 1 mm Weite

2.1.2.2.4.   Gläserner Scheidetrichter von 250 ml mit konischem Boden, unten verschlossen mit einem Absperrhahn aus Teflon oder Schliffglas. Öffnung im Absperrhahn ≥ 4 mm Durchmesser. Alternativ kann auch ein Absetzbecher mit konischem Boden verwendet werden, wenn das Labor bewiesen hat, dass die Nachweisgrenzen denjenigen bei Verwendung des Scheidetrichters gleichwertig sind.

Scheidetrichter

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2.1.2.2.5.   Stereo-Auflicht-Mikroskop mit 6,5- bis 40-facher Vergrößerung

2.1.2.2.6.   Zusammengesetztes Mikroskop mit mindestens 100- bis 400-facher Vergrößerung, mit Hellfeld-Durchlicht. Zusätzlich können auch Verfahren mit polarisiertem Licht und Differenzial-Interferenzkontrast eingesetzt werden

2.1.2.2.7.   Standardmäßige Laborglasausrüstung

2.1.2.2.8.   Ausrüstung für die Objektträgervorbereitung: herkömmliche Objektträger, Hohlschliff-Objektträger, Deckgläser (20x20 mm), Pinzette, feiner Spatel

2.1.3.   Probenahme und Probenvorbereitung

2.1.3.1.   Probenahme

Untersucht wird eine repräsentative Probe, die nach der Beschreibung in Anhang I entnommen wurde.

2.1.3.2.   Vorsichtsmaßnahmen

Um eine Kreuzkontamination im Labor zu vermeiden, sind sämtliche wiederverwendbaren Geräte sorgfältig zu reinigen. Scheidetrichter werden vor dem Reinigen in ihre Einzelteile zerlegt. Glas- und sonstige Teile der Scheidetrichter werden von Hand vorgewaschen und dann in der Spülmaschine gewaschen. Siebe sind mit einer Bürste mit steifen Synthetikborsten zu reinigen. Nach dem Sieben von fetthaltigem Material wie Fischmehl ist eine abschließende Reinigung der Siebe mit Aceton und Druckluft zu empfehlen.

2.1.3.3.   Vorbereitung von anderen Proben als Fett und Öl

2.1.3.3.1.   Trocknung der Proben: Proben mit einem Feuchtigkeitsgehalt > 14 % werden vor Gebrauch getrocknet.

2.1.3.3.2.   Vorsieben der Proben: Es wird empfohlen, pelletierte Futtermittel und Kerne bis zu einer Größe von 1 mm vorzusieben und die beiden Fraktionen dann als unterschiedliche Proben zu präparieren und zu untersuchen.

2.1.3.3.3.   Herstellung von Teilproben und Zerkleinern: Von mindestens 50 g der Probe werden Teilproben für die Untersuchung hergestellt und anschließend zerkleinert.

2.1.3.3.4.   Extraktion und Vorbereitung des Sediments: 10 g (bis auf 0,01 g genau) der zerkleinerten Teilprobe werden in den Scheidetrichter bzw. Absetzbecher mit konischem Boden gegeben und mit 50 ml Tetrachlorethylen ergänzt. Bei Fischmehl oder anderen reinen Tierprodukten, mineralischen Zutaten oder Vormischungen mit mehr als 10 % Sediment wird nur eine Menge von 3 g in den Trichter gegeben. Das Gemisch mindestens 30 s lang kräftig schütteln; dann vorsichtig mindestens 50 ml Tetrachlorethylen hinzufügen, wobei darauf zu achten ist, dass von der Innenwand des Trichters sämtliche anhaftenden Partikel abgespült werden. Die entstandene Lösung mindestens 5 min stehen lassen und dann das Sediment durch Öffnen des Absperrhahns abscheiden.

Bei Gebrauch eines Absetzbechers mit konischem Boden das Gemisch mindestens 15 s kräftig schütteln; an der Innenseite des Bechers haftende Partikel mit mindestens 10 ml reinem Tetrachlorethylen sorgfältig in das Gefäß hineinspülen. Die Lösung 3 min stehen lassen und wieder 15 s schütteln; noch an der Innenseite des Bechers haftende Partikel mit mindestens 10 ml reinem Tetrachlorethylen sorgfältig hineinspülen. Die entstandene Lösung mindestens 5 min stehen lassen; dann die flüssige Fraktion durch vorsichtiges Abgießen trennen und beseitigen, wobei das Sediment vollständig erhalten bleiben muss.

Das Sediment wird getrocknet und anschließend ausgewogen (auf 0,001 g genau). Bestehen mehr als 5 % des Sediments aus Partikeln über 0,50 mm, wird es auf eine Partikelgröße von 0,25 mm heruntergesiebt; beide Fraktionen werden untersucht.

2.1.3.3.5.   Extraktion und Vorbereitung des Flotats Nach Erhalt des Sediments mit der oben beschriebenen Methode sollten zwei Phasen im Scheidetrichter verbleiben: eine aus Tetrachlorethylen bestehende flüssige Phase und eine aus aufschwimmendem Material bestehende feste Phase. Diese feste Phase ist das Flotat, das gewonnen wird, indem man das Tetrachlorethylen durch Öffnen des Absperrhahns vollständig ablaufen lässt. Das Flotat wird aus dem Scheidetrichter in eine große Petrischale gekippt und im Abzug luftgetrocknet. Bestehen mehr als 5 % des Flotats aus Partikeln über 0,50 mm, wird es auf eine Partikelgröße von 0,25 mm heruntergesiebt; beide Fraktionen werden untersucht.

2.1.3.3.6.   Vorbereitung von Ausgangsmaterial: Eine Menge von mindestens 5 g der zerkleinerten Teilprobe präparieren. Bestehen mehr als 5 % des Materials aus Partikeln über 0,50 mm, wird es auf eine Partikelgröße von 0,25 mm heruntergesiebt; beide Fraktionen werden untersucht.

2.1.3.4.   Vorbereitung von Proben aus Fett und Öl

Für die Vorbereitung von Proben aus Fett oder Öl gilt folgender Ablauf:

Handelt es sich um festes Fett, wird es in einem Ofen erhitzt, bis es flüssig ist;

der Probe werden mittels einer Pipette am Boden 40 ml Fett oder Öl entnommen und in ein Zentrifugenröhrchen gegeben;

10 min bei 4 000/min zentrifugieren;

ist das Fett nach dem Zentrifugieren fest, wird es in einem Ofen erhitzt, bis es flüssig ist;

dann erneut 5 min lang bei 4 000/min zentrifugieren;

mit Hilfe eines kleinen Löffels oder eines Spatels eine Hälfte der abgegossenen Verunreinigungen zur mikroskopischen Untersuchung auf Objektträger aufbringen; als Einbettungsmedium wird Glycerin empfohlen;

den Rest der Verunreinigungen zur Vorbereitung des Sediments nach der Beschreibung unter 2.1.3.3 verwenden.

2.1.3.5.   Gebrauch von Nachweisreagenzien

Zur korrekten Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs kann der Untersucher bei der Probenvorbereitung Färbereagenzien verwenden, wie das EURL-AP dies in den auf seiner Website veröffentlichten Leitlinien beschrieben hat.

Bei Verwendung von Alizarinrot-Lösung zum Färben des Sediments gilt folgender Ablauf:

Das getrocknete Sediment in ein Reagenzglas füllen und 2-mal mit etwa 5 ml Ethanol spülen (jedes Mal 30 s durchmischen, nach etwa 1 min 30 s Absetzzeit wird das Lösungsmittel abgegossen);

das Sediment durch Zusatz von mindestens 1 ml Natriumhypochloritlösung bleichen. 10 min reagieren lassen. Danach das Reagenzglas mit Wasser füllen, nach einer Absetzzeit des Sediments von 2-3 min das Wasser und die suspendierten Partikel vorsichtig abschütten;

das Sediment noch 2-mal mit etwa 10 ml Wasser spülen (30 s durchmischen, absetzen lassen und das Wasser jedes Mal abgießen);

2 bis 10 Tropfen Alizarinrot-Lösung hinzugeben und durchmischen. 30 s reagieren lassen, dann das gefärbte Sediment 2-mal mit etwa 5 ml Ethanol und einmal mit Aceton spülen (jedes Mal 30 s durchmischen, die Lösung etwa 1 min absetzen lassen und abgießen);

das gefärbte Sediment trocknen.

2.1.4.   Mikroskopische Untersuchung

2.1.4.1.   Vorbereitung der Objektträger

Von dem Sediment und, je nach Präferenz des Untersuchers, von dem Flotat oder dem Ausgangsmaterial werden Objektträger präpariert. Wurde die Probe bei der Vorbereitung gesiebt, werden die beiden entstandenen Fraktionen (fein und grob) präpariert. Die zur Untersuchung auf die Träger gestrichenen Teile der Fraktionen sind repräsentativ für die gesamte Fraktion.

Die Zahl der präparierten Träger muss ausreichen, um einen kompletten Untersuchungsablauf nach 2.1.4.2 ausführen zu können.

Die Objektträger werden nach der vom EURL-AP ausgearbeiteten und auf seiner Website veröffentlichten SOP mit dem passenden Einbettungsmedium eingedeckt. Auf den Trägern werden Deckgläser platziert.

2.1.4.2.   Untersuchungsablauf für den Nachweis tierischer Partikel in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln

Die präparierten Objektträger werden nach den in den Abbildungen 1 (Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, außer reines Fischmehl) und 2 (reines Fischmehl) festgelegten Abläufen untersucht.

Die mikroskopische Untersuchung des Sediments und, je nach Präferenz des Untersuchers, des Flotats oder des Ausgangsmaterials wird mit dem zusammengesetzten Mikroskop durchgeführt. Für die groben Fraktionen kann zusätzlich auch ein Stereomikroskop benutzt werden. Jedes Präparat wird mit unterschiedlicher Vergrößerung vollständig abgesucht.

In jedem Schritt des Ablaufs ist die festgelegte Mindestzahl von Präparaten zu untersuchen, es sei denn, das gesamte Material der Fraktion reicht dafür nicht aus. Bei jeder Bestimmung werden höchstens 6 Präparate untersucht.

Für die Bestimmung von Art und Ursprung der Partikel kann der Untersucher Hilfsinstrumente wie Systeme zur Unterstützung der Entscheidungsfindung, Bildarchive und Referenzproben hinzuziehen.

Abbildung 1:

Untersuchungsabläufe für den Nachweis tierischer Partikel in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, außer Fischmehl

Image

Abbildung 2:

Untersuchungsablauf für den Nachweis tierischer Partikel in Fischmehl

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2.1.4.3.   Anzahl der Bestimmungen

Wird im ersten Durchgang gemäß dem in den Abbildungen 1 bzw. 2 beschriebenen Ablauf kein tierisches Partikel spezifischer Art (d. h. von Landtier oder Fisch) nachgewiesen, sind keine weiteren Bestimmungen erforderlich, und über das Ergebnis der Analyse wird unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.1 berichtet.

Werden im ersten Durchgang gemäß dem in den Abbildungen 1 bzw. 2 beschriebenen Ablauf insgesamt zwischen 1 und 5 tierische Partikel spezifischer Art (d. h. von Landtier oder Fisch) nachgewiesen, wird eine zweite Bestimmung mit einer neuen Teilprobe von 50 g durchgeführt. Werden im zweiten Durchgang zwischen 0 und 5 tierische Partikel dieser spezifischen Art nachgewiesen, wird über das Ergebnis der Analyse unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.2 berichtet; anderenfalls wird eine dritte Bestimmung mit einer neuen Teilprobe von 50 g durchgeführt. Liegt nach der ersten und zweiten Bestimmung die Summe der in beiden Durchgängen nachgewiesenen Partikel spezifischer Art jedoch über 15, ist keine weitere Bestimmung erforderlich und über das Ergebnis der Analyse wird unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3 direkt berichtet. Liegt nach der dritten Bestimmung die Summe der in den drei Durchgängen nachgewiesenen tierischen Partikel spezifischer Art jedoch über 15, wird über das Ergebnis der Analyse unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3 berichtet. Anderenfalls wird über das Ergebnis der Analyse unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.2 berichtet.

Werden im ersten Durchgang gemäß dem in den Abbildungen 1 bzw. 2 beschriebenen Ablauf mehr als 5 tierische Partikel spezifischer Art (d. h. von Landtier oder Fisch) nachgewiesen, wird über das Ergebnis der Analyse unter Verwendung der Formulierung in Nummer 2.1.5.3 berichtet.

2.1.5.   Formulierung der Ergebnisse

In seinem Bericht über die Ergebnisse gibt das Labor an, welche Art von Material (Sediment, Flotat oder Ausgangsmaterial) analysiert und wieviele Bestimmungen durchgeführt wurden.

Der Laborbericht enthält zumindest Informationen über das Vorhandensein von Bestandteilen, die von Landtieren oder von Fisch stammen.

Die verschiedenen Fälle werden wie folgt dargestellt:

2.1.5.1.   Kein tierisches Partikel spezifischer Art nachgewiesen:

Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurde in der vorliegenden Probe kein Partikel von Landtieren nachgewiesen;

Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurde in der vorliegenden Probe kein Partikel von Fisch nachgewiesen.

2.1.5.2.   Im Schnitt zwischen 1 und 5 tierische Partikel spezifischer Art nachgewiesen:

Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe im Schnitt bei jeder Bestimmung nicht mehr als 5 von Landtieren stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Knochen, Knorpel, Muskelgewebe, Haare, Horn usw.] erkannt. Wegen dieser geringen Zahl, die unter der Nachweisgrenze der mikroskopischen Methode liegt, kann das Risiko eines falsch positiven Ergebnisses nicht ausgeschlossen werden.

Oder gegebenenfalls:

Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe im Schnitt bei jeder Bestimmung nicht mehr als 5 von Fisch stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Gräten, Schuppen, Knorpel, Muskelgewebe, Otolith, Kiemen usw.] erkannt. Wegen dieser geringen Zahl, die unter der Nachweisgrenze der mikroskopischen Methode liegt, kann das Risiko eines falsch positiven Ergebnisses nicht ausgeschlossen werden.

Wurde die Probe zuvor gesiebt, gibt das Labor an, in welcher Fraktion (gesiebt, pelletiert oder Kerne) die tierischen Partikel nachgewiesen wurden, da nur in der gesiebten Fraktion nachgewiesene tierische Partikel auf eine Umweltkontamination hindeuten können.

2.1.5.3.   Im Schnitt mehr als 5 tierische Partikel spezifischer Art nachgewiesen:

Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe im Schnitt bei jeder Bestimmung mehr als 5 von Landtieren stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Knochen, Knorpel, Muskelgewebe, Haare, Horn usw.] erkannt.

Oder gegebenenfalls:

Soweit mit dem Lichtmikroskop erfassbar, wurden in der vorliegenden Probe im Schnitt bei jeder Bestimmung mehr als 5 von Fisch stammende Partikel nachgewiesen. Die Partikel wurden als … [Gräten, Schuppen, Knorpel, Muskelgewebe, Otolith, Kiemen usw.] erkannt.

Wurde die Probe zuvor gesiebt, gibt das Labor an, in welcher Fraktion (gesiebt, pelletiert oder Kerne) die tierischen Partikel nachgewiesen wurden, da nur in der gesiebten Fraktion nachgewiesene tierische Partikel auf eine Umweltkontamination hindeuten können.

2.2.   PCR

2.2.1.   Grundsatz

Aus Desoxyribonucleinsäure (DNA) bestehende Fragmente tierischen Ursprungs, die in Einzelfuttermittel und Mischfuttermitteln vorhanden sein können, werden durch PCR mit einer Genamplifikationstechnik nachgewiesen, die nach tierartspezifischen DNA-Sequenzen sucht.

Für die PCR-Methode muss zunächst DNA extrahiert werden. Der Amplifikationsschritt wird anschließend an dem so erhaltenen DNA-Extrakt durchgeführt, um die Tierart nachzuweisen, auf die untersucht wird.

2.2.2.   Reagenzien und Geräte

2.2.2.1.   Reagenzien

2.2.2.1.1.   Reagenzien für die DNA-Extraktion

Nur vom EURL-AP genehmigte und auf dessen Website veröffentlichte Reagenzien dürfen verwendet werden.

2.2.2.1.2.   Reagenzien für die genetische Amplifikation

2.2.2.1.2.1.   Primer und Sonden

Nur Primer und Sonden mit vom EURL-AP validierten Oligonucleotid-Sequenzen dürfen verwendet werden (2).

2.2.2.1.2.2.   Master Mix

Nur Master-Mix-Lösungen ohne Reagenzien, die zu falschen Ergebnissen führen können, dürfen verwendet werden (3).

2.2.2.1.2.3.   Dekontaminations-Reagenzien

2.2.2.1.2.3.1.   Salzsäure-Maßlösung (0,1 N)

2.2.2.1.2.3.2.   Bleichmittel (Natriumhypochlorit-Lösung, 0,15 % aktives Chlor)

2.2.2.1.2.3.3.   Nicht ätzende Reagenzien für die Dekontamination kostspieliger Geräte wie Analysewaagen (z. B. DNA EraseTM von MP Biomedicals)

2.2.2.2.   Geräte

2.2.2.2.1.   Analysenwaage mit einer Genauigkeit von 0,001 g

2.2.2.2.2.   Zerkleinerungsgeräte

2.2.2.2.3.   Thermocycler für Echtzeit-PCR

2.2.2.2.4.   Mikrozentrifuge für entsprechende Reaktionsgefäße

2.2.2.2.5.   Satz von Mikropipetten für das Pipettieren von 1 bis 1 000 μl

2.2.2.2.6.   In der Molekularbiologie übliche Verbrauchsmaterialien: Mikrozentrifugen-Röhrchen, Kunststofffilterspitzen für Mikropipetten, geeignete Reaktionsgefäße für den Thermocycler

2.2.2.2.7.   Kühlschränke für die Lagerung von Proben und Reagenzien

2.2.3.   Probenahme und Probenvorbereitung

2.2.3.1.   Probenahme

Untersucht wird eine repräsentative Probe, die nach der Beschreibung in Anhang I entnommen wurde.

2.2.3.2.   Probenvorbereitung

Die Vorbereitung von Laborproben bis hin zur Extraktion der DNA entspricht den Anforderungen in Anhang II. Von mindestens 50 g der Probe werden Teilproben für die Untersuchung hergestellt und anschließend zerkleinert.

Die Proben werden gemäß ISO 24276 in einem anderen als den Räumen vorbereitet, in denen DNA extrahiert und vermehrt wird.

Es werden zwei Testmengen zu je mindestens 100 mg vorbereitet.

2.2.4.   Extraktion der DNA

Die DNA wird nach der vom EURL-AP ausgearbeiteten und auf seiner Website veröffentlichten SOP aus beiden Testmengen extrahiert.

Für jede Extraktionsserie werden nach ISO 24276 zwei Extraktionskontrollen vorbereitet:

eine Extraktionsblindkontrolle,

eine positive DNA-Extraktionskontrolle.

2.2.5.   Genetische Amplifikation

Die genetische Amplifikation geschieht anhand von Methoden, die für die zu bestimmenden Tierarten validiert wurden. Diese Methoden sind in der vom EURL-AP ausgearbeiteten und auf seiner Website veröffentlichten SOP beschrieben. Jedes DNA-Extrakt ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verdünnungen zu untersuchen, um die Inhibition zu bewerten.

Für jede Zieltierart werden nach ISO 24276 zwei Amplifikationskontrollen vorbereitet:

für jede Schale oder PCR-Versuchsreihe eine positive DNA-Zielkontrolle,

für jede Schale oder PCR-Versuchsreihe eine Kontrolle der Amplifikationsreagenzien (auch no template control).

2.2.6.   Interpretation und Formulierung der Ergebnisse

Bei der Berichterstattung über die Ergebnisse gibt das Labor zumindest das Gewicht der Testmengen, die Extraktionstechnik, die Zahl der durchgeführten Bestimmungen und die Nachweisgrenze der Methode an.

Ergebnisse werden nicht interpretiert und berichtet, wenn die positive DNA-Extraktionskontrolle und die positiven DNA-Zielkontrollen keine positiven Ergebnisse für das gesuchte Ziel ergeben und die Amplifikationsreagenz-Kontrolle gleichzeitig negativ ist.

Stimmen die Ergebnisse der beiden Testmengen nicht überein, ist zumindest die genetische Amplifikation zu wiederholen. Geht das Labor davon aus, dass dies an den DNA-Extrakten liegen kann, wird vor der Interpretation der Ergebnisse erneut DNA extrahiert und vermehrt.

Die abschließende Formulierung der Ergebnisse stützt sich auf die Integration und Interpretation der Ergebnisse der beiden Testmengen nach der vom EURL-AP ausgearbeiteten und auf seiner Website veröffentlichten SOP.

2.2.6.1.   Negatives Ergebnis

Über ein negatives Ergebnis wird wie folgt berichtet:

In der vorliegenden Probe wurde keine DNA von X nachgewiesen (wobei X die Tierart oder Gruppe von Tierarten ist, auf die untersucht wird).

2.2.6.2.   Positives Ergebnis

Über ein positives Ergebnis wird wie folgt berichtet:

In der vorliegenden Probe wurde DNA von X nachgewiesen (wobei X die Tierart oder Gruppe von Tierarten ist, auf die untersucht wird).“


(1)  http://eurl.craw.eu/

(2)  Die Liste dieser Primer und Sonden für die einzelnen gesuchten Tierarten findet sich auf der Website des EURL-AP.

(3)  Beispiele brauchbarer Master Mixes finden sich auf der Website des EURL-AP.


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 52/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2013

zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113d Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 113d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind in Anhang XIb der genannten Verordnung die Weinbauerzeugniskategorien aufgeführt, die in der Europäischen Union für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, das den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen genügt.

(2)

Gemäß Anhang XIb Nummern 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure aus Wein hergestellt werden. Anhang I Nummern 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) sah jedoch vor, dass diese Erzeugnisse auch aus anderen zur Gewinnung von Wein geeigneten Erzeugnissen hergestellt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (3) eingeführte Reform des Weinsektors hatte nicht das Ziel, die Liste der Erzeugnisse zur Herstellung von Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zu ändern. Es ist daher erneut festzulegen, dass Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure auch aus Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt werden können.

(3)

Neue Verfahren zur Herstellung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ermöglichen es, ein kristallisiertes rektifiziertes Mostkonzentrat herzustellen. Die Definition von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in Anhang XIb Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht lediglich eine flüssige Form vor. Diese Definition ist so zu ändern, dass die kristallisierte Form aufgenommen wird.

(4)

Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;“.

2.

Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;“.

3.

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.   Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist

a)

das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i)

durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

ii)

zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii)

folgende Merkmale aufweist:

einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,

eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,

einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

einen Index von Folin-Ciocalteu von höchstens 6,00 bei 25 Brix,

eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,

einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

Spuren von Mesoinositol;

b)

das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i)

durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird;

ii)

zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii)

nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:

einen ph-Wert von höchstens 7,5,

eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,

einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

ein Indiz von Folin-Ciocalteu von höchstens 6,00,

eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker,

einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C,

einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 53/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 31. Dezember 2012 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zwei weitere Personen und zwei weitere Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „A. NATÜRLICHE PERSONEN“ werden die folgenden Einträge aufgenommen:

(a)

„Eric Badege. Geburtsdatum: 1971. Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 31.12.2012.“

(b)

„Jean-Marie Lugerero Runiga. Geburtsdatum: in etwa 1960. Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 31.12.2012.“

(2)

Unter „B. JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN“ werden die folgenden Einträge aufgenommen:

(a)

„Forces Democratiques De Liberation Du Rwanda (auch a) FDLR, b) Force Combattante Abacunguzi, c) FOCA, d) Combatant Force for the Liberation of Rwanda). E-Mail-Adressen: Fdlr@fmx.de; fldrrse@yahoo.fr; fdlr@gmx.net. Standort: Nord- und Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo. Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 31.12.2012.“

(b)

„M23 (auch Bewegung des 23. März). Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 31.12.2012.“


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 54/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

66,0

TN

88,5

TR

118,0

ZZ

90,8

0707 00 05

EG

200,0

JO

182,1

MA

158,2

TR

157,7

ZZ

174,5

0709 91 00

EG

128,6

ZZ

128,6

0709 93 10

EG

105,4

MA

95,6

TR

140,1

ZZ

113,7

0805 10 20

EG

55,6

MA

58,1

TN

60,2

TR

62,9

ZA

46,1

ZZ

56,6

0805 20 10

MA

88,4

ZZ

88,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

111,4

KR

138,5

TR

82,7

ZZ

110,9

0805 50 10

EG

87,0

TR

74,7

ZZ

80,9

0808 10 80

CN

91,3

MK

35,9

US

164,1

ZZ

97,1

0808 30 90

CN

68,8

US

132,9

ZZ

100,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/50


BESCHLUSS EUCAP NESTOR/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 11. Januar 2013

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

(2013/41/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2012/389/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur EUCAP NESTOR zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(2)

In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteburg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausführt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUCAP NESTOR mit den beitragenden Drittstaaten zu erörtern. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUCAP NESTOR obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung

(1)   Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) eingesetzt.

(2)   Der Aufgabenbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

Vertreter aller Mitgliedstaaten und

Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und Beiträge leisten.

(2)   Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 3

Informationen seitens des Leiters der Mission

Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen vom Leiter der Mission.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/52


BESCHLUSS EUCAP NESTOR/2/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 11. Januar 2013

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

(2013/42/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2012/389/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur EUCAP NESTOR zu fassen.

(2)

Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, den vorgeschlagenen Beitrag Norwegens zur EUCAP NESTOR anzunehmen und ihn als erheblich zu betrachten.

(3)

Norwegen sollte von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUCAP NESTOR befreit werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

(1)   Der Beitrag Norwegens zur EUCAP NESTOR wird angenommen und als erheblich betrachtet.

(2)   Norwegen wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUCAP NESTOR befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2013.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/53


BESCHLUSS 2013/43/GASP DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Fortsetzung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie angenommen, in der eine Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus gefordert wird. In der Europäischen Sicherheitsstrategie wird anerkannt, dass die Charta der Vereinten Nationen den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen bildet. Es ist ein vorrangiges Ziel der Union, die Vereinten Nationen zu stärken und sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für ein wirksames Handeln erforderlichen Mitteln auszustatten.

(2)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen, in der vereinbart wurde, die Auffassungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu einem potenziellen Vertrag einzuholen und eine Gruppe von Regierungssachverständigen mit dem Auftrag der weiteren Prüfung dieser Frage einzusetzen, wodurch der Prozess der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel eingeleitet wurde.

(3)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2009 die Resolution 64/48 mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ angenommen, mit der beschlossen wurde, im Jahr 2012 eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel einzuberufen, um eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten.

(4)

Der Rat hat sich in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006, vom 10. Dezember 2007, vom 12. Juli 2010 und vom 25. Juni 2012 anerkennend zu den verschiedenen Phasen des Prozesses zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel geäußert und erklärt, dass er sich mit ganzer Kraft für die erfolgreiche Aushandlung einer neuen rechtsverbindlichen internationalen Übereinkunft einsetzt, in der die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt werden sollten und die für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationenrelevant sein sollte und daher allgemeingültig sein könnte.

(5)

Um die Einbeziehung aller Seiten in den Prozess zur Aushandlung eines Vertrags über den Waffenhandel und die Relevanz dieses Prozesses zu fördern, hat der Rat am 19. Januar 2009 den Beschluss 2009/42/GASP zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (1) und am 14. Juni 2010 den Beschluss 2010/336/GASP zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (2) angenommen, in deren Rahmen eine Reihe regionaler Seminare mit Teilnehmern aus der ganzen Welt veranstaltet wurden. Ziel dieser Outreach-Veranstaltungen war es, die Vorbereitungen für die 2012 geplante Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel durch eine Ausweitung der Gespräche und durch konkrete Empfehlungen voranzubringen und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Entwicklung und Verbesserung ihrer Sachkompetenz zu unterstützen, damit sie zur Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers in der Lage sind, sobald der Vertrag in Kraft tritt.

(6)

Die Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel fand vom 2. bis 27. Juli 2012 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York statt, mit dem Ziel, eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten. Auf der Konferenz konnte innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitrahmens kein Einvernehmen über ein Schlussdokument erzielt werden. Dennoch waren beachtliche Erfolge bei den Verhandlungen zu verzeichnen, was sich im Wortlaut des vom Vorsitzenden der Konferenz am 26. Juli 2012 vorgelegten Vertragsentwurfs widerspiegelt.

(7)

Am 7. November 2012 hat der Erste Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen den Entwurf einer Resolution mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ angenommen; darin wurde beschlossen, vom 18. bis 28. März 2013 eine Abschlusskonferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel in New York einzuberufen, für die dieselbe Verfahrensordnung wie für die Konferenz im Juli 2012 gelten soll, mit dem Ziel, die Ausarbeitung des Vertrags über den Waffenhandel auf der Grundlage des vom Vorsitzenden der vorhergehenden Konferenz der Vereinten Nationen am 26. Juli 2012 vorgelegten Vertragsentwurfs abzuschließen.

(8)

In Anbetracht der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen vom Juli 2012, in Anbetracht der mit dem Beschluss 2009/42/GASP und dem Beschluss 2010/336/GASP festgelegten Maßnahmen und angesichts der Notwendigkeit, zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen beizutragen, sollte die Union ihre Unterstützung für den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel fortsetzen, um dafür zu sorgen, dass dieser Prozess unverzüglich zur Annahme eines wirksamen und durchführbaren rechtsverbindlichen Vertrags führt. Die Union sollte mit ihrer fortgesetzten Unterstützung für den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen auf der Konferenz der Vereinten Nationen vom 18. bis 28. März 2013 beitragen und ferner die Drittstaaten, die den Verpflichtungen aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel nachkommen müssen, bei ihren Umsetzungsbemühungen unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um den Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen:

Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen der Vereinten Nationen über einen Vertrag über den Waffenhandel,

Unterstützung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Entwicklung und Verbesserung nationaler und regionaler Sachkompetenz bei der Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers, um zu gewährleisten, dass ein künftiger Vertrag über den Waffenhandel bei seinem Inkrafttreten möglichst wirksam ist.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

Veranstaltung von zwei Seminaren für Regierungsexperten mit dem Ziel, den Abschluss der Verhandlungen und die künftige Umsetzung des Vertrags zu erleichtern.

Eine ausführliche Beschreibung der obengenannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die fachlich-technische Durchführung der Projektmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“).

(3)   Das Konsortium nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Projektmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 beträgt 160 800 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die nach der Ausrichtung jedes Seminars erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte werden von dem Konsortium erstellt und dienen dem Rat als Grundlage für seine Bewertung.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach der Annahme des Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39.

(2)  ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14.


ANHANG

PROJEKTMAßNAHMEN GEMÄß ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   Zielsetzung

Das Gesamtziel dieses Beschlusses besteht darin, den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen der Vereinten Nationen über einen Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen und die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei den Vorbereitungsmaßnahmen zu unterstützen, die es ihnen erlauben, den Vertrag ab seinem Inkrafttreten uneingeschränkt umzusetzen.

2.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

2.1.   Projektziele

Durch die Projektmaßnahmen werden die Bemühungen der Union unterstützt, mit denen der Abschluss der Verhandlungen über einen Vertrag über den Waffenhandel, in dem die „höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt werden“, unterstützt werden soll, damit „dieser Handel mit mehr Verantwortungsbewusstsein und Transparenz betrieben wird und somit zur Stärkung von Frieden und Sicherheit, zu regionaler Stabilität und zu einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung“ beiträgt. Die Projektmaßnahmen werden insbesondere

dazu beitragen, dass auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 26. Juli 2012 ein solider und belastbarer Vertrag über den Waffenhandel vereinbart wird,

die Anstrengungen der Union fortsetzen, Drittländer dazu zu ermutigen, die Ausarbeitung und Umsetzung eines rechtsverbindlichen Vertrags über den Waffenhandel zu unterstützen, durch den internationale gemeinsame Normen für den globalen Handel mit konventionellen Waffen eingeführt werden,

die Bemühungen der Union um verbesserte Kontrollen von Waffentransfers in Drittstaaten unterstützen und

Drittstaaten bei den Anstrengungen unterstützen, die sie auf nationaler Ebene unternehmen, um sich darauf vorzubereiten, den Vertrag ab seinem Inkrafttreten uneingeschränkt umsetzen zu können.

2.2.   Ergebnisse

Die Durchführung der Projektmaßnahmen soll zu folgenden Ergebnissen führen:

Es soll ein Forum für eine Gruppe wichtiger staatlicher Interessenträger geschaffen werden, das den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei den Vorbereitungen für die für März 2013 vorgesehene Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel und bei den Vorbereitungen für ein rasches Inkrafttreten und die uneingeschränkte Umsetzung dieses Vertrags helfen soll. Dieses Forum wird außerdem prüfen, wie die laufenden Maßnahmen im Bereich der internationalen Unterstützung bei der Verbesserung der Waffenausfuhrkontrollen koordiniert und in ihrer Wirkung maximiert werden können.

Es soll ein 20-seitiger öffentlich zugänglicher Bericht erstellt werden. In diesem Bericht wird dargelegt, wie auf den laufenden Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Union und den entsprechenden internationalen Maßnahmen aufgebaut werden kann, um Drittstaaten beim Aufbau eines Transferkontrollsystems zu unterstützen, das den sich aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel ergebenden Anforderungen genügt.

2.3.   Beschreibung der Maßnahmen

Um die unter Nummer 2.1 darstellten Ziele verwirklichen zu können, umfasst das Projekt drei Maßnahmen, nämlich die Ausrichtung von zwei Seminaren und das Erstellen eines Berichts.

2.3.1.   Seminare für Regierungsvertreter

Im Rahmen des Projekts werden zwei zweitägige Fachseminare für 30 bis 40 Regierungsexperten veranstaltet. Veranstaltungsort und Termin dieser beiden Seminare werden in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates festgelegt.

a)   Aufbau der Seminare

Beide Seminare sollen zu Diskussionen über u. a. folgende Fragen Gelegenheit geben:

Wie können die Verhandlungen über einen Vertrag über den Waffenhandel auf der Grundlage des Vertragsentwurfs vom 26. Juli 2012 auf der Konferenz der Vereinten Nationen im März 2013 erfolgreich zum Abschluss gebracht werden?

Wie kann ein möglichst rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel sichergestellt werden?

Welches sind die optimalen Verfahren für die nationale, regionale und internationale Unterstützung, um das Inkrafttreten und die uneingeschränkte Umsetzung des Vertrags zu erreichen?

Welche rechtliche, fachlich-technische, materielle und finanzielle Unterstützung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene die Systeme entwickelt werden, die erforderlich sind, um die sich aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen?

Im Vorfeld zu jedem Seminar wird ein kurzes Papier mit Denkanstößen erstellt, in dem die wichtigsten zu erörternden Fragen herausgestellt werden. Im Anschluss an das Seminar wird jeweils ein Ergebnisprotokoll erstellt, das dem Hohen Vertreter und den entsprechenden Arbeitsgruppen des Rates übermittelt wird.

Das ausführliche endgültige Programm der beiden Seminare wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates festgelegt.

b)   Teilnehmerkreis der Seminare

Der Teilnehmerkreis der Seminare umfasst bis zu 40 Regierungsvertreter aus ausgewählten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die an den Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel teilnehmen. Die genaue und endgültige Liste der Teilnehmer an diesen beiden Seminaren wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates festgelegt.

2.3.2.   Bericht über Unterstützung der Union und internationale Unterstützung von Drittstaaten bei der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel

Im Anschluss an die beiden Seminare wird ein 20-seitiger Bericht veröffentlicht, in dem dargelegt wird, wie die laufenden Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Union und die entsprechenden internationalen Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Transferkontrollen abzielen, weiterentwickelt und ausgeweitet werden können, um den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dabei zu helfen, ihren Verpflichtungen aus einem künftigen Vertrag über den Waffenhandel nachzukommen. Eines der wichtigsten Ziele des Berichts wird es sein, Maßnahmen zu empfehlen, durch die auf ein rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel hingewirkt werden kann.

Der Bericht soll außerdem bei Beratungen über künftige Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel herangezogen werden. Dieser Bericht soll das sichtbare Ergebnis des Beschlusses sein und so für eine kontinuierliche öffentliche Wahrnehmbarkeit des Beitrags der Union zur Sicherstellung eines soliden und belastbaren Vertrags über den Waffenhandel sorgen.

3.   Laufzeit

Der Durchführungszeitraum der Projektmaßnahmen beträgt 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung.

4.   Zielgruppe

Zielgruppe dieser Projektmaßnahmen sind die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit besonderem Schwerpunkt auf den staatlichen Stellen, die für die Festlegung der nationalen Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel und dessen künftige Umsetzung zuständig sind. Die Auswahl bestimmter Zielstaaten wird in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und der entsprechenden Arbeitsgruppe des Rates erfolgen.

5.   Durchführungsstelle

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das Konsortium betraut. Das Konsortium nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Das Konsortium sorgt dafür, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/57


BESCHLUSS 2013/44/GASP DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 28. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/483/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/96/GASP geändert und um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

(3)

Am 14. Mai 2012 hat der Rat betont, dass letztlich den somalischen Behörden die Verantwortung für die Sicherheit übertragen und zu diesem Zweck die internationale Unterstützung der somalischen nationalen Sicherheitskräfte verstärkt werden muss. Er würdigte den Beitrag, den ausgebildete somalische Soldaten dazu leisten, die Sicherheit in Somalia wiederherzustellen, und sagte zu, durch die militärische EU-Militärmission den Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte einschließlich ihrer Führungsstruktur in Zusammenarbeit mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), Uganda, den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen einschlägigen Akteuren weiterhin zu unterstützen.

(4)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seinem auf den 1. Mai 2012 datierten Bericht an den Sicherheitsrat empfohlen, die internationale Staatengemeinschaft dazu zu ermuntern, ernsthaft in die langfristige Erholung und Entwicklung Somalias zu investieren, nicht zuletzt durch Unterstützung für die Stärkung des Sicherheitssektors.

(5)

Auf der zweiten internationalen Somalia-Konferenz, die im am 31. Mai und 1. Juni 2012 in Istanbul stattfand, wurde die Unterstützung der Union für die AMISOM und die Institutionen des somalischen Sicherheitssektors gewürdigt. Außerdem wurde anerkannt, dass die internationale Staatengemeinschaft ihre Unterstützung für den Wiederaufbau eines professionellen, inklusiven, disziplinierten und gut ausgerüsteten Sicherheitsapparats — darunter das Heer, die Polizei, die Marine, die Küstenwache und die Nachrichtendienste Somalias — fortsetzen muss; ferner wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, alle somalischen Kräfte unter eine einheitliche Führung zu stellen.

(6)

Der Präsident der Republik Somalia hat eine auf sechs Säulen gestützte Strategie verabschiedet, mit deren Hilfe Stabilität, wirtschaftliche Erholung, Friedenskonsolidierung, Erbringung von Dienstleistungen, internationale Beziehungen und nationale Einheit gefördert werden sollen und der zufolge die Reform des Sicherheitssektors als Fundament für den Aufbau eines tragfähigen somalischen Staates betrachtet wird; an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) richtete er das Ersuchen, die Union möge ihr Engagement zur Unterstützung Somalias fortführen.

(7)

Die Regierung Ugandas hat ihre Genugtuung über die Partnerschaft mit der Union im Kontext der EU-Militärmission und ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Zusammenarbeit geäußert.

(8)

Der Premierminister der Republik Somalia hat am 27. November 2012 im Hinblick auf die Entsendung der EU-Militärmission ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin gerichtet und darin die Unterstützung der Union für die Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte begrüßt.

(9)

Der Rat hat am 10. Dezember 2012 das überarbeitete Krisenmanagementkonzept für die EU-Militärmission gebilligt.

(10)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Daher beteiligt sich Dänemark nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und mithin auch nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(11)

Die EU-Militärmission sollte verlängert und ihr Mandat angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission durch, um im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten Somalias einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der somalischen nationalen Streitkräfte, die der nationalen Regierung Somalias unterstehen, zu leisten.

(2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia und Uganda eingerichtet, um die somalischen Behörden im Zusammenhang mit dem Aufbau der Streitkräfte, der Umsetzung des nationalen Sicherheits- und Stabilisierungsplan Somalias und Tätigkeiten zur Ausbildung der Streitkräfte anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.

(3)   Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Mandats beruht auf der Sicherheitslage in Somalia und der politischen Leitung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Brigadegeneral Gerald AHERNE wird mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

(1)   Das Hauptquartier der Mission befindet sich zunächst weiterhin in Uganda, bevor es im Verlauf des Mandats entsprechend den Planungsdokumenten möglicherweise nach Somalia verlegt wird. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

(2)   Das Hauptquartier der Mission verfügt zudem über ein Verbindungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Mission erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und von den relevanten Delegationen der Union in der Region politische Handlungsempfehlungen.

(3)   Die EU-Militärmission pflegt und vertieft die Abstimmung mit der EUNAVFOR Atalanta und der EUCAP Nestor. Gemäß seinem Mandat, das im Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (3) festgelegt ist, erleichtert das EU-Operationszentrum eine derartige Abstimmung und den Informationsaustausch, um die Kohärenz und Effizienz der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Region zu erhöhen sowie die Synergien zwischen ihnen zu steigern.

(4)   Die EU-Militärmission arbeitet im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der nationalen Regierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, AMISOM sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und Uganda.

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Finanzierung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (4) verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.

(4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 11,6 Mio. EUR für den Zeitraum ab 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 20 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %.

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (5) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist,

b)

oder bis zur Stufe ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die Vereinten Nationen (VN) und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung (6) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission delegieren.

7.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. März 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 37.

(3)  ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66.“

(4)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.“

(5)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(6)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/60


BESCHLUSS 2013/45/GASP DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP (1) angenommen.

(2)

Um die Rückführung veruntreuter Gelder an den libyschen Staat zu erleichtern, sollten in Bezug auf die in Anhang IV zum Beschluss 2011/137/GASP aufgelisteten Personen die in dem Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Ausnahmeregelungen geändert werden, so dass bestimmte eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden können, die einer vor oder nach dem Datum der Benennung der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung genügen müssen.

(3)

Nach Ansicht des Rates liegen keine Gründe mehr dafür vor, eine Organisation weiterhin in der Liste in Anhang IV zum Beschluss 2011/137/GASP aufzuführen.

(4)

Der Eintrag zu einer Person sollte aus den Listen in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP gestrichen und stattdessen in die Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses aufgenommen werden.

(5)

Die Angaben zu bestimmten Personen, die in den Listen in den Anhängen I, II, III und IV zum Beschluss 2011/137/GASP aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.

(6)

Die Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses 2011/137/GASP sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird der folgende Absatz eingefügt:

"(5b)   In Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen und abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 1 Buchstabe b genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine in den Anhängen II und IV aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.";

2.

In Artikel 6 Absatz 6 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

"c)

Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen,";

3.

Anhänge I, II, III und IV zum Beschluss 2011/137/GASP werden gemäß dem Anhang zum vorliegenden Beschluss geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG

Anhänge I, II, III und IV zum Beschluss 2011/137/GASP werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I:

a)

Einträge zu 1, 4, 5, 7 bis 15 und 18 werden wie folgt ersetzt:

"1.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Tunesien inhaftiert.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011."

"4.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und an Gewalt beteiligt.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011."

"7.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

8.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

13.

AL-GADDAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: a) 014797. b) 524521. Geburtsdatum: a) 27.5.1973. b) 1.1.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Niger.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

14.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

15.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011."

"18.

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Unmittelbar an der Anwerbung von Söldnern beteiligt.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011";

b)

folgender Eintrag wird hinzugefügt:

"19.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Al Bayda, Libyen.

Seit 1970 Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI. Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen militärischen Nachrichtendienstes.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 24.6.2011."

2.

In Anhang II, Eintrag 7 (AL-BARASSI, Safia Farkash) wird gestrichen.

3.

In Anhang III:

a)

Einträge 1 bis 6 und 8 bis 12 werden wie folgt ersetzt:

"1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011."

"8.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und an Gewalt beteiligt.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

AL-GADDAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: a) 014797. b) 524521. Geburtsdatum: a) 27.5.1973. b) 1.1.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Niger.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.";

b)

folgender Eintrag wird hinzugefügt:

"14.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952, Geburtsort: Al Bayda, Libyen.

Seit 1970 Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI. Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen militärischen Nachrichtendienstes.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien.

Datum der Benennung durch die VN: 24.6.2011."

4.

In Anhang IV:

a)

Unter "Personen", Einträge 6 und 26 werden wie folgt ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

6.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Tunesien inhaftiert.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

26.

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen.

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

12.4.2011

b)

unter "Personen", Eintrag 10 (AL-BARASSI, Safia Farkash) wird gestrichen;

c)

unter "Organisationen", Eintrag 50 (Organisation for Development of Administrative Centres (ODAC)) wird gestrichen.


23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/46/GASP DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.

(2)

Am 31. Dezember 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Demokratische Republik Kongo eingesetzt wurde, die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 13 und 15 der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Personen und Einrichtungen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.


ANHANG

Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Einrichtungen

a)   Personen

Name

Aliasname(n)

Geburtsdatum/Geburtsort

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

BADEGE, Eric

 

1971

 

Im Abschlussbericht der Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo vom 15. November 2012 ist Folgendes vermerkt: „… Oberstleutnant Eric Badege wurde zur Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte gemeinsame Operationen …“ mit einem anderen militärischen Anführer. Des Weiteren: „… durch eine Reihe koordinierter Angriffe, die Oberstleutnant Badege im August [2012] durchgeführt hat … konnte die M23 weite Teile des Masisi-Gebiets destabilisieren.“„Nach Aussagen ehemaliger Kämpfer handelte Oberstleutnant Badege … bei der Durchführung dieser Angriffe auf Befehl von Oberst Makenga“.

31.12.2012

 

 

 

 

Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 werden mehrere gravierende Vorfälle gemeldet, bei denen wahllos Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Dem Novemberbericht der Expertengruppe zufolge haben Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques diese Angriffe gemeinsam organisiert. In dem Bericht der Expertengruppe wird auf Aussagen lokaler Führungspersonen aus Masisi verwiesen, wonach Badege diese Angriffe der Raia Mutomboki vor Ort angeführt hat.

 

 

 

 

 

Auszug aus einem Artikel von Radio Okapi vom 28. Juli 2012: „Der Verwalter des Masisi-Gebiets hat am heutigen Samstag, den 28. Juli mitgeteilt, dass der Befehlshaber des etwa 30 Kilometer nordwestlich von Goma in Nabiondo in Nord-Kivu stationierten 2. Bataillons des 410. FARDC-Regiments abtrünnig ist. Oberst Eric Badege sei mit über hundert Soldaten am Freitag in Richtung Rubaya, 80 Kilometer nördlich von Nabiondo, aufgebrochen. Diese Information wurde von mehreren Quellen bestätigt.“

Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren.

 

 

 

 

 

Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft. Die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen. Sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert.

Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen.

 

 

 

 

 

Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekrutenzur Begründung der Hinrichtung gesagt: „Er wollte uns im Stich lassen.“ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut hat HRW Folgendes berichtet: „[a]ls wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.“

 

RUNIGA, Jean-Marie Lugerero

 

Etwa 1960

 

In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Inhalt dieses Dokuments ist zu entnehmen, dass die Ernennung von Runiga durch die Notwendigkeit bedingt war, sichtbar zu machen, wofür die M23 steht.

Runiga wird in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als deren „Präsident“ bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als „Anführer der M23“ bezeichnet wird.

31.12.2012

 

 

 

 

Nach einem Artikel der Nachrichtenagentur Associated Press (AP) vom 13. Dezember 2012 hat Runiga der AP eine Liste mit Forderungen gezeigt und angekündigt, diese werde der kongolesischen Regierung vorgelegt werden. Darin werde unter anderem der Rücktritt von Kabila und die Auflösung der Nationalversammlung gefordert. Runiga ließ wissen, dass die M23 in der Lage sei, wieder die Kontrolle über Goma zu übernehmen, falls sich die Gelegenheit ergäbe. „Diesmal räumen wir die Stadt nicht“, erklärte Runiga gegenüber der AP. Zudem merkte er an, dass der politische Arm der M23 als Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen erneut die Kontrolle über Goma übernehmen solle. „Ich glaube, dass unsere Mitglieder in Kampala uns vertreten. Zu gegebener Zeit werde auch ich dort sein. Ich warte darauf, bis alles organisiert ist, und wenn Kabila dort ist, werde auch ich hingehen“, so Runiga.

 

 

 

 

 

Nach einem Artikel in Le Figaro vom 26. November 2012 hat sich Runiga am 24. November 2012 mit dem Präsidenten der DRK Kabila getroffen, um Verhandlungen aufzunehmen. Unabhängig davon erklärte er in einem Interview mit Le Figaro: „Die M23 besteht in erster Linie aus ehemaligen Angehörigen der FARDC, die aus Protest gegen die Nichteinhaltung der Vereinbarungen vom 23. März 2009 desertiert sind.“ Ferner erklärte er: „Die M23-Soldaten sind mitsamt ihren Waffen aus der Armee desertiert. So sind uns kürzlich viele Ausrüstungen, die von der Militärbasis in Bunagana stammen, in die Hände gefallen. Damit können wir im Augenblick tagtäglich Boden zurückerobern und die Angriffe der FARDC abwehren ... Unsere Revolution ist kongolesisch, wird von Kongolesen angeführt und dient dem kongolesischen Volk.“

Nach einem Reuters-Artikel vom 22. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 in der Lage sei, Goma zu halten, nachdem ihre Streitkräfte durch meuternde kongolesische Soldaten der FARDC verstärkt worden seien. „Erstens haben wir eine disziplinierte Armee und überdies haben sich FARDC-Soldaten uns angeschlossen. Sie sind unsere Brüder, wir werden sie umschulen und bei uns eingliedern und dann mit ihnen arbeiten.“

 

 

 

 

 

Nach einem Artikel in The Guardian vom 27. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 sich weigere, einem Aufruf der an der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen teilnehmenden regionalen Führer zu folgen und sich aus Goma zurückzuziehen, um den Weg für Friedensverhandlungen frei zu machen. Vielmehr könne ein Rückzug der M23 aus Goma nur das Ergebnis von Verhandlungen und nicht eine Vorbedingung hierfür sein.

Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat.

Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren.

 

 

 

 

 

Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft. Die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen. Sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert.

Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen.

 

 

 

 

 

Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: „Er wollte uns im Stich lassen.“ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut hat HRW Folgendes berichtet: „[a]ls wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.“

 


b)   Einrichtungen

Name

Aliasname(n)

Geburtsdatum/Geburtsort

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

Forces Democra-tiques De Liberation Du Rwanda (FDLR)

Forces Democratiques de Liberation du Rwanda

FDLR.

Force Combattante Abacunguzi

FOCA

Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas

 

Fdlr@fmx.de

fldrrse@yahoo.fr

fdlr@gmx.net

Standort: Nord- und Süd-Kivu, DRK

Die Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (Forces Democratiques De Liberation Du Rwanda — FDLR) zählen zu den größten ausländischen bewaffneten Gruppen, die im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operieren. Die Gruppe entstand im Jahr 2000 und hat, wie nachstehend beschrieben, schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder im bewaffneten Konflikt in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt und Vertreibung.

Nach einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 über die Menschenrechte in der DRK sind die FDLR für die Ermordung von 96 Zivilpersonen in Busurguni im Walikale-Gebiet verantwortlich. Einige Opfer seien lebendig in ihren Häusern verbrannt worden.

31.12.2012

 

 

 

 

Nach einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 über die Menschenrechte in der DRK hat ein medizinisches Zentrum einer NRO im Juni 2010 gemeldet, dass pro Monat rund sechzig Mädchen oder Frauen im Süden des Lubero-Gebiets (Nord-Kivu) von bewaffneten Gruppen einschließlich der FDLR vergewaltigt worden seien.

Nach einem Bericht von HRW vom 20. Dezember 2010 gibt es Beweise, dass die FDLR aktiv Kinder rekrutiert. HRW hat mindestens 83 kongolesische Kinder unter 18 Jahren (einige davon unter 14 Jahren) identifiziert, die von den FDLR zwangsrekrutiert worden sind.

 

 

 

 

 

Im Januar 2012 hat HRW berichtet, dass FDLR-Kämpfer zahlreiche Dörfer im Masisi-Gebiet überfallen und dabei sechs Zivilpersonen getötet, zwei Frauen vergewaltigt und mindestens 48 Menschen entführt hätten, über deren Verbleib nichts bekannt sei. Nach einem Bericht von HRW vom Juni 2012 haben FDLR-Kämpfer Zivilpersonen in Kamananga und Lumenje (Provinz Süd-Kivu) sowie in Chambucha (Walikale-Gebiet) und außerdem Dörfer in der Gegend von Ufumandu im Masisi-Gebiet (Provinz Nord-Kivu) überfallen. Dabei hätten sie mit Macheten und Messern Dutzende von Zivilpersonen, darunter zahlreiche Kinder, brutal ermordet.

 

 

 

 

 

Nach dem Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 haben die FDLR in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 mehrere Dörfer in Süd-Kivu angegriffen. Eine Untersuchung der Vereinten Nationen hat bestätigt, dass bei dem Angriff mindestens 33 Personen, darunter 9 Kinder und 6 Frauen, getötet wurden — sie wurden entweder bei lebendigem Leib verbrannt, geköpft oder erschossen. Außerdem wurden eine Frau und ein Mädchen vergewaltigt. Im Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 heißt es außerdem, dass eine Untersuchung der Vereinten Nationen bestätigt habe, dass die FDLR im Mai 2012 in Süd-Kivu mindestens 14 Zivilpersonen, darunter 5 Frauen und 5 Kinder, umgebracht hätten. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben die Vereinten Nationen mindestens 106 Fälle sexueller Gewalt dokumentiert, die die FDLR zwischen Dezember 2011 und September 2012 verübt haben. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 heißt es, dass die FDLR laut einer VN-Untersuchung in der Nacht vom 10. März 2012 in Kalinganya (Kabare-Gebiet) sieben Frauen, darunter eine Minderjährige, vergewaltigt haben. Die FDLR haben das Dorf am 10. April 2012 erneut angegriffen und drei der Frauen ein zweites Mal vergewaltigt. Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen.

 

M23

 

 

 

Die Bewegung des 23. März (M23) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert; sie hat im Gebiet der DRK Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten. In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält.

31.12.2012

 

 

 

 

Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war 8 Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt.

 

 

 

 

 

Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.