ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.016.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
19. Januar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/36/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt

1

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 der Kommission vom 18. Januar 2013 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 17011410 und 17019910 zu einem ermäßigten Zollsatz

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 37/2013 der Kommission vom 18. Januar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 38/2013 der Kommission vom 18. Januar 2013 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Mai 2013

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/37/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Januar 2013 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Oktober 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt

(2013/36/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Kommission hat gemäß dem Ratsbeschluss vom 6. Oktober 2011, der sie zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigte, im Namen der Union eine Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „die Vereinbarung“) zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ausgehandelt.

(2)

Die Vereinbarung wurde am 24. April 2012 paraphiert.

(3)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Es müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt wird vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 13.1 der Vereinbarung ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

(1)   Die Union wird in dem mit Artikel 7 der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Kommission vertreten.

(2)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt, einschließlich der Angelegenheiten bezüglich der Annahme der Anhänge zu der Vereinbarung und der Annahme der Änderungen dieser Anhängen zu der Vereinbarung, fest.

Artikel 5

Die Kommission kann geeignete Maßnahmen aufgrund der Artikel 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen.

Artikel 6

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


ÜBERSETZUNG

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

und

DIE EUROPÄISCHE ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT (EUROCONTROL),

im Folgenden „die Parteien“ —

GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf die Artikel 218 und 220,

GESTÜTZT AUF das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960, geändert durch das am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Protokoll (im Folgenden „EUROCONTROL-Übereinkommen“), insbesondere auf die Artikel 7.2 und 11.3,

GESTÜZT AUF die Maßnahme Nr. 11/174 vom 12. Mai 2011 der Ständigen Kommission von EUROCONTROL betreffend die Ermächtigung der Agentur zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer hochrangigen Übereinkunft mit der EU und die Maßnahme Nr. 12/181 vom 10. Mai 2012 der Ständigen Kommission von EUROCONTROL zur Genehmigung der ausgehandelten Vereinbarung,

GESTÜTZT AUF den jeweils geltenden rechtlichen und institutionellen Kontext der Parteien und ihre Beiträge zur Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) innerhalb der EU und darüber hinaus,

GESTÜTZT AUF die der EU in Angelegenheiten betreffend den einheitlichen europäischen Luftraum übertragenen Zuständigkeiten,

GESTÜTZT AUF die Rolle von EUROCONTROL als zivil-militärische zwischenstaatliche gesamteuropäische Organisation mit speziellen Kompetenzen im Bereich des Flugverkehrsmanagements (ATM),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien gemeinsam das Ziel eines optimalen und integrierten europäischen ATM-Netzes anstreben, das in allen Phasen des Luftverkehrs und in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern ein hohes Maß an Sicherheit, Kosteneffizienz, Kapazität und Umweltverträglichkeit zum Nutzen von Passagieren und Bürgern bietet,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EU-Rechtsvorschriften der Europäischen Kommission eine Reihe von Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums zuweisen, für die eine qualifizierte fachliche Unterstützung benötigt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich EUROCONTROL seit 1960 zu einem einzigartigen Kompetenzzentrum im ATM-Bereich entwickelt hat, wobei die gesamteuropäische und militärische Dimension und die Unterstützung der Staaten bei Dienstleistungen und Funktionen im öffentlichen Bereich einen Mehrwert darstellen, dass EUROCONTROL seine Mitgliedstaaten weiterhin unterstützen sollte, auch bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderen damit zusammenhängenden Politiken der EU, und eine gesamteuropäische Plattform bieten sollte, um den Ausbau der militärischen Zusammenarbeit im ATM-Bereich zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission aufgrund der EU-Rechtsvorschriften EUROCONTROL Mandate erteilen kann, um Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums zu entwickeln,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EU den wesentlichen Beitrag von EUROCONTROL zur Unterstützung der EU bei ihrer Rolle als Regulierungsinstanz im Hinblick auf die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer damit zusammenhängender EU-Politiken anerkennt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) und EUROCONTROL am 8. Mai 2003 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission und EUROCONTROL am 22. Dezember 2003 eine Vereinbarung über einen Rahmen für die Zusammenarbeit geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass EUROCONTROL durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2010 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannt wurde, und dass EUROCONTROL diese Benennung durch die Direktive Nr. 10/74 des Ständigen Ausschusses vom 15. September 2010 angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass EUROCONTROL durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Juli 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 als Netzmanager für die ATM-Netzfunktionen des einheitlichen europäischen Luftraums benannt wurde, und dass EUROCONTROL diese Benennung durch die Direktive Nr. 11/77 des Ständigen Ausschusses vom 1. September 2011 angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien auf eine lange Beziehung und Geschichte der Zusammenarbeit im ATM-Bereich und bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie anderer, damit zusammenhängender Politiken zurückblicken können und es ihr Wunsch ist, diese Beziehung zu vertiefen und weitere Maßnahmen in vollem Umfang zu koordinieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Parteien Synergien gewährleisten und Doppelarbeit in sicherheitsbezogenen ATM-Fragen und Umweltangelegenheiten ausschließen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die langfristige Anwendung der bestehenden Regelungen zwischen der Europäischen Kommission und EUROCONTROL im Lichte dieser Vereinbarung überprüft und bei Bedarf durch diese Vereinbarung bestätigt und gestärkt werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Durchführung dieser Vereinbarung nicht zu einer Doppelfinanzierung der in dieser Vereinbarung aufgeführten gemeinsam durchgeführten Tätigkeiten führen sollte und die EU daher keinen Nominalbeitrag zum Haushalt von EUROCONTROL leisten sollte,

IN ANBETRACHT des Ziels der EU, die geografische Reichweite des einheitlichen europäischen Luftraums über die EU hinaus auszudehnen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass es unbeschadet der Beziehungen zwischen den Parteien und ihrer jeweiligen Mitgliedschaften und der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des EUROCONTROL-Übereinkommens bzw. des AEUV wünschenswert ist, ergänzende und sich gegenseitig stärkende Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und EUROCONTROL bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer, damit zusammenhängender Politiken, insbesondere im Umweltbereich (einschließlich Klimawandel) und im Bereich von Forschung und Entwicklung einzurichten, um die Fachkenntnisse und die Unterstützung von EUROCONTROL noch besser nutzen zu können,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Unterstützung der EU durch EUROCONTROL in Einklang mit den Grundsätzen von Transparenz, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erfolgen sollte,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Entwicklung von EUROCONTROL als Organisation, die insbesondere zu einer schrittweisen Ausrichtung auf die Unterstützung der EU bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtleistung des europäischen ATM-Netzes führt, erleichtert werden sollte —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1.   ALLGEMEINER RAHMEN

1.1.

Die Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen der EU und EUROCONTROL zu stärken und zu konsolidieren, um es EUROCONTROL zu ermöglichen, die EU bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer damit zusammenhängender EU-Politiken in der EU und darüber hinaus in den Staaten, die ihr Einverständnis mit einer diesbezüglichen Einbindung erklären, zu unterstützen.

1.2.

Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in ihrer Zugehörigkeit zu EUROCONTROL oder der EU.

2.   ZIELSETZUNGEN

Mit dieser Vereinbarung werden folgende Ziele verfolgt:

Festlegung der wichtigsten Elemente für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Parteien, um einen Beitrag zu leisten zur zeitnahen und kohärenten Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums innerhalb der EU und in den Staaten, die ihr Einverständnis mit einer Einbindung in den einheitlichen europäischen Luftraum erklären, und Schaffung eines effizienten Luftverkehrssystems durch Maßnahmen, die den jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Parteien entsprechen;

Erleichterung der notwendigen zivil-militärischen ATM-Zusammenarbeit im einheitlichen europäischen Luftraum;

Anerkennung und Nutzung der Fachkompetenz von EUROCONTROL, einschließlich zivil-militärischer Zusammenarbeit, um die EU bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer damit zusammenhängender Politiken, insbesondere im Bereich der Umwelt (einschließlich Klimawandel) sowie im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu unterstützen und um die Leistung des europäischen ATM-Netzes zu verbessern;

Anerkennung des Wertes einer bedarfsgerechten Fortsetzung der Unterstützungstätigkeiten und -funktionen von EUROCONTROL für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums;

Aufbau der erforderlichen Zusammenarbeit zur Unterstützung und Erleichterung der Einbindung von Nichtmitgliedstaaten der EU in den einheitlichen europäischen Luftraum im Hinblick auf das Ziel, den einheitlichen europäischen Luftraum über die EU hinaus auszudehnen und schrittweise die Anwendung des Rechtsrahmens für den einheitlichen europäischen Luftraum durch alle Mitglieder von EUROCONTROL zu erreichen;

Gewährleistung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit im Hinblick auf die Arbeiten der EASA im Bereich von sicherheitsbezogenen ATM-Fragen und Umweltangelegenheiten, einschließlich der Entwicklung robuster Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen EASA und EUROCONTROL unter Berücksichtigung der gesamteuropäischen Zuständigkeiten von EUROCONTROL.

3.   BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

3.1.

Die Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung sind diejenigen, die für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie von SESAR und anderen damit zusammenhängenden EU-Politiken, insbesondere im Bereich der Umwelt (einschließlich Klimawandel) sowie der Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für das Flugverkehrsmanagement (ATM), notwendig sind.

3.2.

Die Zusammenarbeit wird sich auf folgende Themen erstrecken:

a)

funktionale Luftraumblöcke,

b)

nationale Aufsichtsbehörden,

c)

Unterstützung im Bereich der Sicherheit des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS), einschl. Unterstützung der EASA, gemäß Artikel 2,

d)

zivil-militärische Zusammenarbeit und Koordinierung,

e)

internationale Koordinierung, insbesondere im Hinblick auf die ICAO und Staaten, die nicht den Parteien angehören,

f)

Flugverkehrsmanagement und Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (ATM/CNS), einschließlich Luftraum,

g)

luftverkehrsbezogene Daten und Statistiken,

h)

Umweltfragen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr,

i)

Flughafenpolitik.

3.3.

Die Zusammenarbeit kann sich außerdem auf folgende Themen erstrecken:

a)

ATM-Gefahrenabwehr,

b)

Frequenzpolitik,

c)

unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS).

3.4.

Die Themen und Modalitäten der Zusammenarbeit werden in getrennten Anhängen zu dieser Vereinbarung genauer festgelegt.

4.   FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

4.1.

Die Durchführung der Vereinbarung erfolgt mittels folgender Formen der Zusammenarbeit:

a)

gegenseitige Unterstützung,

b)

Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit, Verbindungsmechanismen und -büros sowie Koordinierung von Studien, Programmen und gemeinsamen Tätigkeiten,

c)

Mechanismen für die Sammlung und den gegenseitigen Austausch von Informationen, Daten und Statistiken entsprechend dem Bedarf,

d)

Koordinierung der Zusammenarbeit in technischen Fragen auf Arbeitsebene im Kontext der ICAO.

4.2.

In Bezug auf die militärischen Aspekte des einheitlichen europäischen Luftraums gewährleisten die Parteien den bestmöglichen Einsatz der einschlägigen Verfahren zur Konsultation der Interessengruppen.

4.3.

Die Koordinierung und Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird für EUROCONTROL durch ihre Agentur und für die EU durch die Europäische Kommission gewährleistet. EUROCONTROL kann bei Bedarf auch andere Organe der EU mittels spezifischer Instrumente unterstützen, um vorhandene Fachkenntnisse und Ressourcen optimal zu nutzen und einzubeziehen.

5.   KONSULTATION UND INFORMATION

5.1.

Die Parteien konsultieren einander regelmäßig, um ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung so vollständig wie möglich zu koordinieren. Unbeschadet ihrer jeweiligen Beschlussfassungsverfahren unterrichten die Parteien einander über alle mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden Initiativen in den in Artikel 3 genannten Bereichen der Zusammenarbeit, die für die jeweils andere Partei von Interesse sein könnten.

5.2.

Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Vorschriften tauschen die Parteien Informationen aus, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sein könnten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, geben die Parteien keine Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauscht wurden, an andere Personen als diejenigen, die sie beschäftigen oder die offiziell zum Umgang mit diesen Informationen befugt sind, weiter und nutzen diese Informationen auch nicht für kommerzielle Zwecke. Die Weitergabe dieser Informationen erfolgt nur in dem Maße, wie es für die Zwecke dieser Vereinbarung notwendig ist, und streng vertraulich.

5.3.

Die zuständigen Gremien der Parteien treten bei Bedarf zu Zwecken des Meinungsaustauschs zusammen.

6.   VERTRAULICHKEIT

6.1.

Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Eine Partei kann bei der Weitergabe von Informationen an die andere Partei diejenigen Informationen angeben, die sie von der Offenlegung auszunehmen gedenkt.

6.2.

Die Parteien kommen überein, in dem nach ihren jeweiligen Regeln erforderlichen Umfang den Schutz etwaiger vertraulicher Informationen, die ihr von der anderen Partei in Anwendung dieser Vereinbarung übermittelt wurden, zu gewährleisten.

6.3.

Insbesondere legen die Parteien vorbehaltlich ihrer jeweiligen Vorschriften keine Informationen offen, die sie untereinander im Rahmen dieser Vereinbarung austauschen und die als proprietär angesehen werden. Diese Informationen sind entsprechend ihren jeweiligen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

6.4.

Die Parteien einigen sich gegebenenfalls auf Arbeitsvereinbarungen zu weiteren Verfahren für den Schutz vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt werden. Diese Verfahren sehen für jede Partei die Möglichkeit einer Überprüfung der von der anderen Vertragspartei getroffenen Schutzmaßnahmen vor.

7.   VERWALTUNG DER VEREINBARUNG

7.1.

Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, dem ein Vertreter jeder Partei angehört, und dem Beobachter aus Mitgliedstaaten der Parteien sowie Experten beigeordnet werden können. Der Gemeinsame Ausschuss ist für das effektive Funktionieren dieser Vereinbarung zuständig.

7.2.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung dieser Vereinbarung zu überprüfen; die Sitzung ist kosteneffizient zu organisieren. Jede Partei kann jederzeit eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.

7.3.

Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Durchführung dieser Vereinbarung befassen. Insbesondere ist er verantwortlich für

a)

die Lösung aller Fragen bezüglich der Anwendung und Umsetzung dieser Vereinbarung,

b)

die Erwägung von Möglichkeiten für eine effizientere Umsetzung dieser Vereinbarung und gegebenenfalls die Vorlage von Empfehlungen zu deren Änderung an die Parteien,

c)

die Festlegung neuer Themen für die Zusammenarbeit,

d)

die Annahme und Änderung von Anhängen und Arbeitsvereinbarungen im Rahmen dieser Vereinbarung,

e)

die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung.

7.4.

Der Gemeinsame Ausschuss wird auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen den Vertretern der Parteien tätig.

7.5.

Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

8.   FINANZIERUNG

8.1.

Verlangt eine Partei im Rahmen dieser Vereinbarung Unterstützungstätigkeiten von der anderen Partei, ist erstere für die Finanzierung dieser Tätigkeiten zuständig.

8.2.

Die finanziellen Aspekte in Bezug auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung werden im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die jeweiligen Haushalte der Parteien festgelegt. Die Parteien schließen bei Bedarf separate Vereinbarungen.

9.   AUSSENBEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT

9.1.

Die Parteien unterrichten einander über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung, die eine internationale Dimension aufweisen und für die jeweils andere Partei von Interesse sein könnten.

9.2.

Bei Bedarf kann eine Partei im Hinblick auf Aspekte, die für ihre internationalen Tätigkeiten von Bedeutung sind, die andere Partei konsultieren.

10.   STREITBEILEGUNG

10.1.

Die Parteien bemühen sich nach Kräften um Beilegung etwaiger Differenzen, die sich aus ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben.

10.2.

Können Differenzen nicht beigelegt werden, kann jede Partei den Gemeinsamen Ausschuss mit der Streitigkeit befassen, der die Angelegenheit mit dem Ziel der Beilegung auf dem Verhandlungsweg erörtert.

11.   AUSTAUSCH VON PERSONAL

Die Parteien können in Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Personal austauschen und abstellen, wenn dies für die in dieser Vereinbarung oder in ihren Anhängen beschriebenen Tätigkeiten erforderlich ist. Der Austausch von Personal erfolgt stets in Übereinstimmung mit den durch die Parteien vereinbarten Voraussetzungen und Bedingungen.

12.   ANHÄNGE

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

13.   INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG

13.1.

Diese Vereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewandt.

13.2.

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.

13.3.

Diese Vereinbarung kann jederzeit durch eine der Parteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Partei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Europäische Union

Für die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt


VERORDNUNGEN

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 36/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2013

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuckerwirtschaftsjahr 2011/12 erreichte der Preis ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker im EU-Durchschnitt 175 % des Referenzpreises von 404 EUR/Tonne und lag mit rund 275 EUR/Tonne über dem Weltmarktpreis. Der EU-Preis hat sich nun bei etwa 700 EUR/Tonne stabilisiert, das ist der höchste Preis, der seit der Reform der Marktorganisation für Zucker erzielt wurde, und stört die optimale Fluidität der Zuckerversorgung auf dem EU-Markt. Der erwartete Anstieg des bereits hohen Preisniveaus im Wirtschaftsjahr 2012/13 birgt das Risiko ernsthafter Marktstörungen, die mit den erforderlichen Maßnahmen vermieden werden sollten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können Maßnahmen getroffen werden, um das insbesondere durch andauernd hohe Preise bedingte Risiko von Marktstörungen anzugehen, sofern dieses Ziel nicht durch andere im Rahmen der genannten Verordnung verfügbare Maßnahmen erreicht werden kann. Angesichts der derzeitigen Marktlage bietet die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jedoch abgesehen von den Maßnahmen gemäß Artikel 186 keine spezifischen Maßnahmen, mit denen die Marktenge verringert und die Zuckerversorgung zu angemessenen Preisen ermöglicht werden könnte.

(3)

Aufgrund der Angebots- und Nachfragevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2012/13 dürften die Endbestände auf dem Zuckermarkt um mindestens 0,5 Mio. Tonnen niedriger liegen als im Wirtschaftsjahr 2011/12. Bei dieser Zahl sind die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen bereits berücksichtigt.

(4)

Um die Versorgungslage auf dem EU-Zuckermarkt zu verbessern, müssen die Einfuhren erleichtert werden, indem der Einfuhrzoll auf bestimmte Mengen Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 ermäßigt wird. Die Zuckermenge und die Zollermäßigung sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts für Zucker sowie seiner voraussichtlichen Entwicklung bestimmt werden. Deshalb sollten die Menge und die Ermäßigung im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden.

(5)

Die Mindestzulassungsbedingungen für die Ausschreibung sollten festgelegt werden.

(6)

Für jedes Angebot sollte eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte bei Zuschlagserteilung zur Sicherheit für den Einfuhrlizenzantrag werden und bei Ablehnung des Angebots freigegeben werden.

(7)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die zulässigen Angebote mitteilen. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Mitteilungen sollten Muster erstellt werden.

(8)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission für jede Teilausschreibung einen Mindestzollsatz und gegebenenfalls einen Zuteilungskoeffizienten zur Reduzierung der zugeschlagenen Mengen festsetzt oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bieter zeitnah über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung informieren.

(10)

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission mitteilen, für welche Mengen Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck Muster erstellen.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird unter der Nummer 09.4312 eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

Dieser Zollsatz ersetzt den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und die zusätzlichen Zölle gemäß Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2).

Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (3).

Artikel 2

1.   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 23. Januar 2013 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

2.   Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am 27. Februar 2013, am 15. Mai 2013 und am 12. Juni 2013 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

3.   Die Kommission kann die Angebotsabgabe für eine oder mehrere Teilausschreibungen aussetzen.

Artikel 3

1.   Die Angebote werden von in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern eingereicht. Die Angebote sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Wirtschaftsbeteiligte für MwSt.-Zwecke registriert ist.

2.   Die Angebote sind unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 einzureichen.

3.   Das Antragsformular kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) begleitet werden.

4.   Ein Angebot ist nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

i)

in Feld 4 den Namen, die Anschrift und die Mehrwertsteuer-Nummer des Bieters;

ii)

in den Feldern 17 und 18 die Zuckermenge, für die das Angebot abgegeben wird und die mindestens 20 Tonnen betragen muss, aber 45 000 Tonnen nicht übersteigen darf, ohne Dezimalstellen gerundet;

iii)

in Feld 20 den vorgeschlagenen Betrag des Zolls, in Euro je Tonne Zucker, auf höchstens zwei Dezimalstellen gerundet;

iv)

in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers.

b)

Vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe wird nachgewiesen, dass der Bieter die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Sicherheit geleistet hat.

c)

Das Angebot ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

d)

Das Angebot enthält einen Hinweis auf diese Verordnung und den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote.

e)

Das Angebot enthält keine zusätzlichen vom Bieter aufgestellten Bedingungen, die nicht in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

5.   Angebote, die nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 eingereicht werden, sind nicht zulässig.

6.   Die Bieter dürfen bei jeder Teilausschreibung nur ein Angebot je achtstelligem KN-Code einreichen.

7.   Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.

Artikel 4

1.   Jeder Bieter leistet nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der Durchführungsverordnung (EU) 282/2012 der Kommission (5) eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR je Tonne Zucker, die gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführt werden soll.

2.   Bei Zuschlagserteilung wird diese Sicherheit zur Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

3.   Im Fall von Angeboten, denen nicht stattgegeben wurde, wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 freigegeben.

Artikel 5

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 3 über die Gültigkeit der Angebote.

2.   Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

3.   Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.

4.   Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfristen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 per Fax die zulässigen Angebote mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i.

5.   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Liegen keine Angebote vor, so teilt die zuständige Behörde dies der Kommission innerhalb derselben Frist per Fax mit.

Artikel 6

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des EU-Markts für Zucker sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung setzt die Kommission für jede Teilausschreibung und jeden achtstelligen KN-Code entweder einen Mindestzollsatz fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen, indem sie eine Durchführungsverordnung nach Maßgabe des in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahrens erlässt.

Mit dieser Durchführungsverordnung setzt die Kommission erforderlichenfalls auch einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Angebote mit dem Mindestzollsatz anzuwenden ist. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 entsprechend dem Anteil der zugeschlagenen Mengen freigegeben.

Artikel 7

1.   Wird kein Mindestzollsatz festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

2.   Die zuständige Behörde teilt den Bietern innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten Durchführungsverordnung das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung mit.

Artikel 8

1.   Die zuständige Behörde erteilt allen Zuschlagsempfängern, deren Angebote für einen achtstelligen KN-Code mindestens auf den für diesen achtstelligen KN-Code von der Kommission festgesetzten Mindestzollsatz laufen, spätestens am letzten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht wurde, eine Einfuhrlizenz. Die zugeschlagenen Mengen berücksichtigen den von der Kommission gemäß Artikel 6 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten.

Für Angebote, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 mitgeteilt wurden, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Lizenzen.

2.   Die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers;

b)

in den Feldern 17 und 18 die zugeschlagene Zuckermenge;

c)

in Feld 20 mindestens eine der Angaben gemäß Anhang I Teil A;

d)

in Feld 24 den anwendbaren Zollsatz unter Verwendung einer der Angaben gemäß Anhang I Teil B.

3.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die aus der Einfuhrlizenz erwachsenden Rechte nicht übertragbar.

4.   Artikel 153 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 153 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden Anwendung.

Artikel 9

Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung über die Teilausschreibung veröffentlicht wurde.

Artikel 10

Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag der zweiten Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht wurde, die Mengen mit, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Muster und Verfahren.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(5)  ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.


ANHANG I

A.

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Bulgarisch

:

Внесена при намалена ставка на митото съгласно Регламент за изпълнение (ЕС) № 36/2013; Референтен номер 09.4312

Spanisch

:

Importado con derecho de aduana reducido en virtud del Reglamento de Ejecución (UE) no 36/2013; Número de referencia 09.4312

Tschechisch

:

Dovezeno se sníženou celní sazbou v souladu s prováděcím nařízením (EU) č. 36/2013; Referenční číslo 09.4312

Dänisch

:

Importeret til en nedsat toldsats i henhold til gennemførelsesforordning (EU) nr. 36/2013; Referencenummer 09.4312

Deutsch

:

Eingeführt zum ermäßigten Zollsatz gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013; Referenznummer 09.4312

Estnisch

:

Imporditud vähendatud tollimaksuga vastavalt rakendusmäärusele (EL) nr 36/2013; viitenumber 09.4312

Griechisch

:

Εισαγωγή με μειωμένο δασμό δυνάμει του εκτελεστικού κανονισμού (ΕΕ) αριθ. 36/2013 αριθμός αναφοράς 09.4312

Englisch

:

Imported at reduced customs duty pursuant to Implementing Regulation (EU) No 36/2013; reference number 09.4312

Französisch

:

Importés à des taux de droits réduits conformément au règlement d’exécution (UE) no 36/2013; numéro de référence 09.4312

Italienisch

:

Importato applicando un’aliquota ridotta del dazio doganale, a norma del regolamento di esecuzione (UE) n. 36/2013; Numero di riferimento 09.4312

Lettisch

:

Importēts ar samazinātu muitas nodokli saskaņā ar Īstenošanas regulu (ES) Nr. 36/2013; Atsauces numurs 09.4312

Litauisch

:

Importuota taikant sumažintą muitą pagal Įgyvendinimo reglamentą (ES) Nr. 36/2013; Nuorodos numeris 09.4312

Ungarisch

:

Behozatal csökkentett vámtétel mellett a(z) 36/2013/EU végrehajtási rendelet alapján; Hivatkozási szám 09.4312

Maltesisch

:

Impurtat b’dazju doganali mnaqqas skont ir-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 36/2013; Numru ta’ referenza 09.4312

Niederländisch

:

Ingevoerd tegen verlaagd douanerecht overeenkomstig Uitvoeringsverordening (EU) nr. 36/2013; Referentienummer 09.4312

Polnisch

:

Przywóz z zastosowaniem obniżonych stawek celnych zgodnie z rozporządzeniem wykonawczym (UE) nr 36/2013; Numer referencyjny 09.4312

Portugiesisch

:

Importado a taxa reduzida de direito aduaneiro ao abrigo do Regulamento de Execução (UE) n.o 36/2013; Número de referência 09.4312

Rumänisch

:

Importat cu taxă vamală redusă conform Regulamentului de punere în aplicare (UE) nr. 36/2013; Număr de referință 09.4312

Slowakisch

:

Dovoz so zníženým clom podľa vykonávacieho nariadenia (EÚ) č. 36/2013; referenčné číslo 09.4312

Slowenisch

:

Uvoz po znižani carini v skladu z Izvedbenoredbo (ES) št. 36/2013; Referenčna številka 09.4312

Finnisch

:

Tuonti alennetuin tullein täytäntöönpanoasetuksen (EU) N:o 36/2013 mukaisesti; Viitenumero 09.4312

Schwedisch

:

Importerad till nedsatt tullsats enligt genomförandeförordning (EU) nr 36/2013; Referensnummer 09.4312

B.

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

Bulgarisch

:

Мито (мито върху приетата оферта)

Spanisch

:

Derecho de aduana (derecho de aduana de la oferta seleccionada)

Tschechisch

:

Clo: (clo platné pro vybranou nabídku)

Dänisch

:

Toldsats: (toldsats for det antagne bud)

Deutsch

:

Zollsatz: (Zollsatz für das erfolgreiche Angebot)

Estnisch

:

Tollimaks: (hankelepingu suhtes kohaldatav tollimaks)

Griechisch

:

Δασμός: (δασμός της κατακυρωθείσας προσφοράς)

Englisch

:

Customs duty: (customs duty of the awarded tender)

Französisch

:

Droit de douane: (droit de douane du marché attribué)

Italienisch

:

Dazio doganale: (dazio doganale dell’aggiudicazione)

Lettisch

:

Muitas nodoklis: (konkursā uzvarējušā piedāvājuma muitas nodoklis)

Litauisch

:

Muitas (konkursą laimėjusiam pasiūlymui taikomas muitas)

Ungarisch

:

Vámtétel: (a nyertes ajánlat szerinti vámtétel)

Maltesisch

:

Dazju doganali:(dazju doganali tal-offerta magħżula)

Niederländisch

:

Douanerecht: (douanerecht voor de gegunde inschrijving)

Polnisch

:

Cło: (cło zatwierdzonej oferty)

Portugiesisch

:

Direito aduaneiro: (direito aduaneiro aplicável à proposta adjudicada)

Rumänisch

:

Taxă vamală: (taxa vamală aplicabilă ofertei selecționate)

Slowakisch

:

Clo: (clo vybranej ponuky)

Slowenisch

:

Carina: (carina dodeljene ponudbe)

Finnisch

:

Tulli: (voittaneeseen tarjoukseen sovellettava tulli)

Schwedisch

:

Tullsats: (tullsats för det antagna anbudet)


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 37/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

70,6

TN

83,9

TR

121,1

ZZ

91,9

0707 00 05

EG

200,0

JO

182,1

MA

158,2

TR

161,3

ZZ

175,4

0709 91 00

EG

119,3

ZZ

119,3

0709 93 10

EG

105,4

MA

95,9

TR

139,5

ZZ

113,6

0805 10 20

EG

53,3

MA

63,2

TN

69,9

TR

64,6

ZZ

62,8

0805 20 10

IL

162,4

MA

90,9

ZZ

126,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

115,4

KR

139,7

TR

82,7

ZZ

112,6

0805 50 10

EG

87,0

TR

80,3

ZZ

83,7

0808 10 80

CN

86,0

MK

35,9

US

172,9

ZZ

98,3

0808 30 90

CN

56,2

US

132,9

ZZ

94,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 38/2013 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2013

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Mai 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Januar 2013 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Januar 2013 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

100 %

Neue Einführer

09.4099

100 %

China

Traditionelle Einführer

09.4105

31,840168 %

Neue Einführer

09.4100

0,402717 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

100 %


BESCHLÜSSE

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Januar 2013

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

(2013/37/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung des Rates (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober 2014, sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, auf Antrag eines Mitglieds des Rates überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet.

(3)

Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 jenes Anhangs genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(4)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2013 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Anhangs III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 16 Absatz 5 EUV und von Artikel 3 Absätze 3 und 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

(× 1 000)

Deutschland

81 843,7

Frankreich

65 397,9

Vereinigtes Königreich

62 989,6

Italien

60 820,8

Spanien

46 196,3

Polen

38 538,4

Rumänien

21 355,8

Niederlande

16 730,3

Griechenland

11 290,9

Belgien

11 041,3

Portugal

10 541,8

Tschechische Republik

10 505,4

Ungarn

9 957,7

Schweden

9 482,9

Österreich

8 443,0

Bulgarien

7 327,2

Dänemark

5 580,5

Slowakei

5 404,3

Finnland

5 401,3

Irland

4 582,8

Litauen

3 007,8

Slowenien

2 055,5

Lettland

2 041,8

Estland

1 339,7

Zypern

862,0

Luxemburg

524,9

Malta

416,1

Insgesamt

503 679,7

Schwelle (62 %)

312 281,4“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).