ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.011.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
16. Januar 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 23/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 24/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 21/2013 DES RATES

vom 10. Januar 2013

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) für alle Unternehmen ein, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Antrag

(2)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt am 10. April 2012 einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung von aus Taiwan und Thailand versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht.

(3)

Der Antrag wurde von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo es Muszakiszovet-gyarto Bt., Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in der Union, eingereicht.

(4)

Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China, Taiwan und Thailand in die Union nach der Einführung der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die Veränderung des Handelsgefüges sei angeblich auf den Versand bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Taiwan und Thailand zurückzuführen.

(5)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Taiwan und Thailand unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(6)

Des Weiteren lagen Beweise dafür vor, dass die Preise bestimmter aus Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern im Vergleich zum Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde, gedumpt waren.

1.3.   Einleitung

(7)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen und leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 437/2012 der Kommission (3) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus Taiwan und Thailand versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern zollamtlich zu erfassen.

1.4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Taiwans und Thailands, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China, Taiwan und Thailand, die der Kommission aus dem Antrag oder über das Taipei Representative Office oder die Vertretung des Königreichs Thailand bei der Europäischen Union bekannt waren, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an die im Antrag aufgeführten Einführer in der Union. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(9)

Der Fragebogen zur Umgehungsuntersuchung wurde an acht Unternehmen in Taiwan und sieben Unternehmen in Thailand versandt. Einige taiwanische und thailändische Unternehmen meldeten sich und gaben an, sie wollten nicht als interessierte Parteien angesehen werden, da sie die untersuchte Ware nicht herstellten und/oder keine Ausfuhren in die Union tätigten. Die übrigen der Kommission bekannten Unternehmen aus den beiden Ländern reagierten überhaupt nicht. Keines der Unternehmen übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Der Fragebogen zur Umgehungsuntersuchung wurde ferner an 44 Unternehmen in der VR China gesandt. Von diesen ausführenden Herstellern in der VR China nahm allerdings auch keiner mit der Kommission Kontakt auf oder übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Auch an die Einführer in der Union wurden Fragebogen versandt, aber keiner von ihnen meldete sich oder übermittelte einen beantworteten Fragebogen.

1.5.   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „BZ“) eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(11)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Taiwan, Thailand und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die vorher in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden.

(13)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, allerdings mit Versand aus Taiwan oder Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Taiwan und Thailand in die Union versandten offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern, die der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung der Handelsmengen

Taiwan

(15)

Wie in Erwägungsgrund 9 ausgeführt, übermittelte keines der Unternehmen einen beantworteten Fragebogen, d. h. es arbeitete keiner der taiwanischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit; demzufolge wurden auch keine Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt. Die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Taiwan in die Union sowie hinsichtlich der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nach Taiwan mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In diesem Fall wurden zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus Taiwan in die Union COMEXT-Daten und zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Taiwan chinesische nationale Statistiken herangezogen.

Thailand

(16)

Die thailändischen ausführenden Hersteller arbeiteten auch nicht an der Untersuchung mit, da sie ebenfalls keine beantworteten Fragebogen übermittelten; demzufolge wurden auch keine Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt. Die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Thailand in die Union sowie hinsichtlich der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nach Thailand mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In diesem Fall wurden zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus Thailand in die Union COMEXT-Daten und zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Thailand chinesische nationale Statistiken herangezogen.

Volksrepublik China

(17)

Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Aus diesem Grund mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union sowie hinsichtlich der Ausfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China nach Taiwan und Thailand auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Auch in diesem Fall wurden zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus der VR China in die Union COMEXT-Daten verwendet. Zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Taiwan und Thailand wurden chinesische nationale Statistiken verwendet.

(18)

Die in den COMEXT-Statistiken ausgewiesenen Einfuhrmengen beziehen sich auf eine größere Warengruppe, die nicht nur die betroffene Ware und die untersuchte Ware umfasst. Auf der Grundlage von Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Union konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieser Einfuhrmengen auf die betroffene und die untersuchte Ware entfiel. Folglich konnten diese Daten zur Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges herangezogen werden.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern in die Union

(19)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union waren nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 (4) und der mit der ursprünglichen Verordnung erfolgten Einführung der endgültigen Maßnahmen im August 2011 stark zurückgegangen.

Taiwan

(20)

Die Gesamtausfuhren der untersuchten Ware aus Taiwan in die Union nahmen 2011 erheblich zu, insbesondere nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im August 2011. COMEXT-Daten zufolge verzeichneten die Ausfuhren aus Taiwan in die Union im zweiten Halbjahr 2011 einen plötzlichen Anstieg, während ihr Umfang in den Jahren davor kaum nennenswert war. Im Quartal von Januar bis März 2012, also nach Einleitung der Umgehungsuntersuchung bezüglich über Malaysia versandter offenmaschiger Gewebe mit Ursprung in der VR China (5) im November 2011, nahmen diese Einfuhren weiter explosionsartig zu. Dieser Trend wird durch die entsprechenden chinesischen Statistiken über die Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Taiwan bestätigt.

Thailand

(21)

Auch in Thailand nahmen die Gesamtausfuhren der untersuchten Ware in die Union 2011 drastisch zu. COMEXT-Daten zufolge stiegen die Ausfuhren aus Thailand in die Union im Quartal von Juni bis August 2011 explosionsartig an, während sie in den Jahren davor kaum nennenswert waren. Im Quartal von Januar bis März 2012, also nach Einleitung der Umgehungsuntersuchung bezüglich über Malaysia versandter offenmaschiger Gewebe mit Ursprung in der VR China (6) im November 2011, nahmen auch diese Einfuhren weiter sprunghaft zu. Dieser Trend wird durch die entsprechenden chinesischen Statistiken über die Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Thailand bestätigt.

(22)

Der Tabelle 1 sind die Einfuhrmengen bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China, Taiwan und Thailand in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 zu entnehmen.

Tabelle 1

Einfuhrmengen

(in Mio. m2)

2009

2010

2011

1.4.2011-31.3.2012

VR China

294,90

383,72

193,07

121,30

Taiwan

1,33

1,03

10,67

17,07

Thailand

0,66

0,04

10,40

24,11

Quelle: COMEXT-Statistiken

Die COMEXT-Daten sind in Kilogramm angegeben, während die betroffene Ware in Quadratmetern gemessen wird. Der Wirtschaftszweig der Union gab für die beiden Maßeinheiten Umrechnungsfaktoren an, die zur Berechnung der Zahlen in den Tabellen herangezogen wurden.

(23)

Die Daten zeigen eindeutig, dass die Einfuhren aus Taiwan und Thailand in die Union in den Jahren 2009 und 2010 unerheblich waren. Im Jahr 2011, also nach Einführung der Maßnahmen, nahmen die Einfuhren jedoch sprunghaft zu und ersetzten auf dem Unionsmarkt einen Teil der Ausfuhrmengen aus der VR China. Darüber hinaus waren die Ausfuhren aus der VR China in die Union seit Einführung der geltenden Maßnahmen mit -70 % deutlich rückläufig.

Ausfuhren aus der VR China nach Taiwan und Thailand

(24)

Im selben Zeitraum war eine drastische Zunahme der Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China nach Taiwan zu beobachten. So schnellten die Ausfuhren von einer relativ geringen Menge im Jahr 2009 (748 000 m2) auf 14,39 Mio. m2 im BZ hoch.

(25)

Der Tabelle 2 sind die Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China nach Taiwan im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 zu entnehmen.

Tabelle 2

Taiwan

2009

2010

2011

1.4.2011-31.3.2012

Menge

(in Mio. m2)

0,75

2,45

7,58

14,39

Veränderung zum Vorjahr (in %)

 

227

209

90

Index (2009 = 100)

100

327

1 011

1 919

Quelle: Chinesische Statistiken

(26)

Dieselbe Entwicklung lässt sich bei den Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China nach Thailand beobachten. So betrug die Ausfuhrmenge 2009 lediglich 1,83 Mio. m2, während sie sich im BZ explosionsartig auf 41,70 Mio. m2 erhöhte.

(27)

Der Tabelle 3 sind die Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China nach Thailand im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 zu entnehmen.

Tabelle 3

Thailand

2009

2010

2011

1.4.2011-31.3.2012

Menge

(in Mio. m2)

1,83

9,80

25,51

41,70

Veränderung zum Vorjahr (in %)

 

436

160

63

Index (2009 = 100)

100

535

1 394

2 279

Quelle: Chinesische Statistiken

(28)

Um die Entwicklung des Handelsstroms bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern von der VR China nach Taiwan und Thailand zu ermitteln, wurden chinesische Statistiken herangezogen, obgleich die entsprechenden Daten nur auf Ebene einer höheren Warengruppe vorlagen, nicht aber für die betroffene Ware allein. Anhand der COMEXT-Daten und der Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Union zu den unter den beiden KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereihten Mengen konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil der in den chinesischen Statistiken ausgewiesenen Mengen auf die betroffene Ware entfällt. Folglich konnten diese Daten berücksichtigt werden.

(29)

Aus den Tabellen 1 bis 3 geht eindeutig hervor, dass auf den starken Rückgang chinesischer Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern in die Union ein deutlicher Anstieg chinesischer Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern nach Taiwan und Thailand folgte; anschließend nahmen die Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Taiwan und Thailand in die Union im BZ drastisch zu.

Produktionsmengen in Taiwan und Thailand

(30)

Da in Taiwan und Thailand keine Unternehmen mitarbeiteten, konnten keine Informationen dazu eingeholt werden, wie hoch die Produktion der untersuchten Ware in diesen beiden Ländern tatsächlich ist.

2.5.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(31)

Der allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union und der parallele Anstieg sowohl der Ausfuhren aus Taiwan als auch der aus Thailand in die Union sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Taiwan beziehungsweise Thailand nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den genannten Ländern einerseits und in Bezug auf die Ausfuhren dieser Länder in die Union andererseits dar.

2.6.   Art der Umgehung

(32)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fällt unter anderem auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer.

Versand

(33)

Aus Geschäftsverbindungen zwischen chinesischen Wirtschaftsbeteiligten und Einführern in der Union liegen der Kommission Nachweise vor, die bestätigen, dass die Ware über Thailand versandt wird. Darüber hinaus weist die Tatsache, dass keiner der Hersteller der untersuchten Ware in Taiwan und in Thailand an der Untersuchung mitarbeitete, auf in diesen Ländern angewandte Umgehungspraktiken in Bezug auf offenmaschige Gewebe aus Glasfasern hin. Außerdem spricht der kürzlich erfolgte massive Anstieg der Einfuhren aus diesen beiden Ländern dafür, dass taiwanische und thailändische Händler chinesische Waren in die Union versenden.

(34)

Es hat sich also bestätigt, dass Waren chinesischen Ursprungs über Taiwan und Thailand versandt werden.

2.7.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(35)

Die Untersuchung erbrachte für den Versand über die Drittländer keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Taiwan und Thailand angesehen werden konnten.

2.8.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(36)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Unternehmen in Taiwan und Thailand keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in Erwägungsgrund 74 der ursprünglichen Verordnung für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.

(37)

Die Zunahme der Einfuhren aus Taiwan in die Union von 1,03 Mio. m2 im Jahr 2010 auf 17,07 Mio. m2 im BZ wurde mengenmäßig als erheblich betrachtet.

(38)

Auch die Zunahme der Einfuhren aus Thailand in die Union von 40 000 m2 im Jahr 2010 auf 24,11 Mio. m2 im BZ wurde mengenmäßig als beträchtlich angesehen.

(39)

Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis (der im Rahmen dieser Untersuchung für Taiwan beziehungsweise Thailand ermittelt wurde — berichtigt um nach der Einfuhr anfallende Kosten und unter Berücksichtigung von in der Ausgangsuntersuchung festgelegten, aufgrund der Qualität vorgenommenen Berichtigungen) ergab bei beiden betroffenen Ländern eine deutliche Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wurde.

2.9.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(40)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorlagen.

(41)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Kanada, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, den zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert heranzuziehen.

(42)

Die Preise der Ausfuhren aus Taiwan beziehungsweise Thailand wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. anhand des in der COMEXT-Datenbank erfassten Durchschnittspreises von im BZ ausgeführten bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern. Auf die verfügbaren Informationen wurde zurückgegriffen, weil in den beiden betroffenen Ländern kein Hersteller der untersuchten Ware mitarbeitete.

(43)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten vorgenommen. Da keine Hersteller in Taiwan, Thailand und der VR China mitarbeiteten, mussten die vorzunehmenden Berichtigungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen basierten die Berichtigungen auf einem Prozentsatz, der als Anteil der gesamten Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten am von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung angegebenen Wert der in die Union getätigten Verkaufsgeschäfte mit CIF-Lieferbedingungen berechnet wurde.

(44)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der beiden betroffenen Länder im BZ dieser Untersuchung berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(45)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   MASSNAHMEN

(46)

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über Taiwan und Thailand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(47)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware — d. h. derselben, aber aus Taiwan oder Thailand versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht — ausgeweitet werden.

(48)

In Anbetracht der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von derzeit 62,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(49)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union angewendet werden sollte, die nach der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, sollten Zölle auf diese aus Taiwan und Thailand versandten zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(50)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, meldete sich im Anschluss an die Einleitung der Untersuchung keiner der Hersteller in den beiden betroffenen Ländern. Dementsprechend liegen auch keine Anträge auf Befreiung von der etwaigen Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor.

(51)

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen die Hersteller in Taiwan und Thailand, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im BZ nicht in die Union ausgeführt hatten und die Einreichung eines Antrags auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung ziehen, einen Fragebogen ausfüllen, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft worden sind. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

(52)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

5.   UNTERRICHTUNG

(53)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und konnten dazu Stellung nehmen. Nach der Unterrichtung gingen Stellungnahmen der Abteilung Außenhandel des thailändischen Handelsministeriums ein. Darin wurde darum ersucht, auch die thailändischen Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken über offenmaschige Gewebe aus Glasfasern zu berücksichtigen. Die von den thailändischen Behörden vorgelegten Statistiken wurden geprüft und erwiesen sich als nützliche Informationsquelle. Sie wurden jedoch letztendlich für die endgültigen Feststellungen nicht herangezogen, da die COMEXT-Daten und die chinesischen nationalen Statistiken kohärentere Entwicklungen auswiesen. Die vorgetragenen Argumente führten daher nicht zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019 51 00 12, 7019 51 00 13, 7019 59 00 12 und 7019 59 00 13) eingereiht werden.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 437/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 08/20

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 437/2012 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.

(3)   ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 12.

(4)   ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.

(5)   ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 4.

(6)  Siehe Fußnote 5.


16.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 22/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Cyflumetofen sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2010/244/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Die Niederlande haben am 21. September 2009 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Otsuka Chemical Co. Ltd auf Aufnahme des Wirkstoffs Cyflumetofen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit dem Beschluss 2010/244/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig sind, dass sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 12. November 2010 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Cyflumetofen (4) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 20. November 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Cyflumetofen abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Cyflumetofen sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Cyflumetofen wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. November 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Cyflumetofen als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Cyflumetofen entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Mai 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die Cyflumetofen als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2014 geändert oder widerrufen, oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Cyflumetofen als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. November 2014 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) genehmigt bzw. in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)   ABl. L 107 vom 29.4.2010, S. 22.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(1):2504. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(5)   ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)   ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Cyflumetofen

CAS-Nr.: 400882-07-7

CIPAC-Nr. 721

2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat

≥ 975 g/kg (racemisch)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Trinkwasserschutz;

auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

a)

das möglicherweise mutagene Potenzial des Metaboliten B3(2-(Trifluormethyl)benzamid) durch Ausschluss einer In-vivo-Relevanz festgestellter In-vitro-Auswirkungen mittels eines geeigneten Testprotokolls;

b)

zusätzliche Informationen zur Festlegung einer ARfD für den Metaboliten B3;

c)

weitere ökotoxikologische Studien und Bewertungen hinsichtlich Wasserwirbeltieren über deren gesamten Lebenszyklus hinweg.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Mai 2015 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„31

Cyflumetofen

CAS-Nr.: 400882-07-7

CIPAC-Nr. 721

2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat

≥ 975 g/kg (racemisch)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Trinkwasserschutz;

auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

a)

das möglicherweise mutagene Potenzial des Metaboliten B3(2-(Trifluormethyl)benzamid) durch Ausschluss einer In-vivo-Relevanz festgestellter In-vitro-Auswirkungen mittels eines geeigneten Testprotokolls (In-vivo-Comet-Assay);

b)

zusätzliche Informationen zur Festlegung einer ARfD für den Metaboliten B3;

c)

weitere ökotoxikologische Studien und Bewertungen hinsichtlich Wasserwirbeltieren über deren gesamten Lebenszyklus hinweg.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Mai 2015 vor.“


(*1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


16.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 23/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

62,1

TN

102,6

TR

130,0

ZZ

98,2

0707 00 05

EG

194,1

TR

130,5

ZZ

162,3

0709 91 00

EG

158,2

ZZ

158,2

0709 93 10

MA

104,4

TR

132,7

ZZ

118,6

0805 10 20

EG

54,9

MA

59,8

TR

63,5

ZA

103,6

ZZ

70,5

0805 20 10

IL

162,4

MA

95,8

ZZ

129,1

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

113,9

KR

140,9

TR

94,1

ZZ

116,3

0805 50 10

TR

76,9

ZZ

76,9

0808 10 80

BA

47,0

CN

99,8

MK

38,5

US

183,6

ZZ

92,2

0808 30 90

CN

65,3

US

134,8

ZZ

100,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


16.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 24/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2013

zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Januar 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Januar 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Januar 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

2.1.2013-14.1.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

250,05

208,35

FOB-Preis USA

303,11

293,11

273,11

Golf-Prämie

76,71

17,95

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

14,22  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).