ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.359.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 359

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
29. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/837/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Juli 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/838/EU, Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden ( 1 )

45

 

 

2012/839/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2012 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2012/32)

74

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006)

77

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008)

77

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen

(2012/837/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (1) trat am 1. Januar 1999 (2) in Kraft.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2011/456/EU des Rates (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (nachstehend „das Abkommen“) von der Kommission vorbehaltlich seines Abschlusses am 23. Februar 2012 unterzeichnet.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Ratspräsident bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 2 des Abkommens genannten diplomatischen Noten im Namen der Union zu übermitteln, um die Zustimmung der Union zur Rechtsverbindlichkeit des Abkommens zum Ausdruck zu bringen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 74.

(3)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 1.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

AUSTRALIEN,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

NACH ABSCHLUSS des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (1) (nachfolgend „Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“ genannt), das am 24. Juni 1998 in Canberra unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Status der Sektoralen Anhänge des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu klären,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Form der Sektoralen Anhänge detailliert festgelegt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Anwendung des Abkommens auf gewerbliche Ursprungswaren der Vertragsparteien gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln beschränkt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ein Gemischter Ausschuss eingesetzt wird, der unter anderem den Beschlüssen über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Sektoralen Anhänge und über ihre Streichung aus diesen Anhängen Wirksamkeit verleiht, und ein diesbezügliches Verfahren festgelegt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in den Artikeln 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gemischte Ausschuss nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wird, die Sektoralen Anhänge zu ändern, es sei denn, um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen,

EINGEDENK der Tatsache, dass Artikel 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung geändert werden sollte, um einerseits den Änderungsvorschlägen zu dessen Artikel 12 Rechnung zu tragen, wonach die Anforderung an den Gemischten Ausschuss, bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen tätig zu werden, auf diejenigen Fälle beschränkt werden soll, in denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Artikel 8 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorliegt, und um andererseits die Struktur der Sektoralen Anhänge des Abkommens flexibler zu gestalten,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Ursprungsbeschränkung in Artikel 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung aufgehoben werden sollte, damit der Handel zwischen den Vertragsparteien nicht unnötig eingeschränkt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bezugnahmen auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses in den Artikeln 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung gestrichen werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vorsitz im Gemischten Ausschuss von den Vertragsparteien gemeinsam geführt wird,

EINGEDENK der Tatsache, dass ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung dessen Durchführung erleichtern wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der Gemischte Ausschuss in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ausdrücklich dazu ermächtigt werden sollte, die Sektoralen Anhänge auch in anderen Fällen, als um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen, zu ändern sowie dazu, neue Sektorale Anhänge anzunehmen, damit die Sektoralen Anhänge zeitnah an den technischen Fortschritt angepasst und andere Faktoren wie die Erweiterung der Europäischen Union berücksichtigt werden können,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien möglicherweise bestimmte nationale Verfahren durchführen müssen, bevor die Änderungen der Sektoralen Anhänge oder die Annahme neuer Sektoraler Anhänge wirksam werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Tätigwerden des Gemischten Ausschusses bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen auf diejenigen Fälle beschränkt werden sollte, bei denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Artikel 8 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorliegt, um die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass im Hinblick auf eine vereinfachte Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in dessen Artikel 12 ein einfacheres Verfahren zur Benennung, Rücknahme der Benennung und Aussetzung der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt und der Standpunkt zu Konformitätsbewertungen, die von Stellen durchgeführt wurden, deren Benennung im Nachhinein ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, klargestellt werden sollte —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Änderungen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Sektorale Anhang enthält im Allgemeinen folgende Informationen:

a)

Angaben zu seinem Anwendungs- und Geltungsbereich,

b)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren,

c)

die benennenden Behörden,

d)

die Verfahren für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen; und

e)

gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommens gilt für die Konformitätsbewertung der in den Angaben zum Anwendungs- und Geltungsbereich in den einzelnen Sektoralen Anhängen genannten Produkte.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Benennende Behörden

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung, zur Aussetzung der Benennung, zum Widerruf der Aussetzung und zur Rücknahme der Benennung dieser Stellen verfügen.

(2)   Sofern in den Sektoralen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, halten sich die benennenden Behörden bei der Benennung, der Aussetzung der Benennung, dem Widerruf der Aussetzung und der Rücknahme der Benennung an die in Artikel 12 und im Anhang vorgesehenen Benennungsverfahren.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sichergestellt werden soll, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz gemäß dem Anhang genügen.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Diese Anfechtung ist in einem an die andere Vertragspartei und den Gemischten Ausschuss gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle oder ihre fachliche Kompetenz angefochten wird, so lange ausgesetzt, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung über den Status der Stelle erzielt wird oder bis die anfechtende Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss notifiziert, dass sie die fachliche Kompetenz dieser Stelle und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle als zufriedenstellend erachtet.“

6.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus und führen eine aktuelle Liste der im Einklang mit diesem Abkommen benannten Konformitätsbewertungsstellen.

(2)   Im Einklang mit ihren Verpflichtungen aufgrund des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über die von ihr beabsichtigten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und notifiziert, außer in dem in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fall, der anderen Vertragspartei die neuen Bestimmungen mindestens 60 Kalendertage vor deren Inkrafttreten.

(3)   Ergreift eine Vertragspartei dringende Maßnahmen, die sie aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Umweltschutzes für gerechtfertigt hält, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, die von einem unter einen Sektoralen Anhang fallenden Produkt ausgeht, so setzt sie die andere Vertragspartei über die Maßnahmen und die Gründe für deren Einleitung unverzüglich oder gemäß anderslautender Bestimmungen in dem Sektoralen Anhang in Kenntnis.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 3 bis 7 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Ausschuss oder die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, oder auf Antrag einer Vertragspartei, können eine oder mehrere zusätzliche Sitzungen anberaumt werden.

(4)   Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:

a)

Änderung der Sektoralen Anhänge nach Maßgabe dieses Abkommens;

b)

Austausch von Informationen über die Verfahren, die von den Vertragsparteien angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstellen das erforderliche Kompetenzniveau beibehalten;

c)

Einsetzung einer oder mehrerer gemischter Expertengruppen zwecks Überprüfung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen durch diese Stelle gemäß Artikel 8;

d)

Informationsaustausch und Notifikation der Änderungen der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich derjenigen, die eine Änderung der Sektoralen Anhänge erfordern, an die Vertragsparteien;

e)

Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Sektoralen Anhänge, und

f)

Annahme neuer Sektoraler Anhänge nach Maßgabe dieses Abkommens.

(5)   Der Gemischte Ausschuss notifiziert jeder Vertragspartei umgehend schriftlich alle im Einklang mit diesem Abkommen vorgenommenen Änderungen der Sektoralen Anhänge sowie alle im Einklang mit diesem Abkommen angenommenen neuen Sektoralen Anhänge; diese werden für beide Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Wirksamwerden der Änderungen der Sektoralen Anhänge oder neuer Sektoraler Anhänge notifiziert, sofern die Vertragsparteien nicht im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich etwas anderes festlegen.

(6)   Für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle gilt folgendes Verfahren:

a)

Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle benennen möchte, übermittelt der anderen Vertragspartei ihren diesbezüglichen Vorschlag schriftlich mit den vom Gemischten Ausschuss festgelegten Unterlagen;

b)

nachdem die andere Vertragspartei dem Vorschlag zugestimmt hat oder nach Ablauf von 60 Kalendertagen, sofern innerhalb dieser Frist keine Einwände gemäß den Verfahren des Gemischten Ausschusses erhoben werden, gilt die Konformitätsbewertungsstelle als benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Maßgabe des Artikels 5;

c)

bestreitet die andere Vertragspartei gemäß Artikel 8 die fachliche Kompetenz der vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle innerhalb der vorgenannten Frist von 60 Tagen, so kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschließen;

d)

im Fall der Benennung einer neuen Konformitätsbewertungsstelle sind die von dieser Stelle vorgenommenen Konformitätsbewertungen ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die diese eine benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Maßgabe dieses Abkommens wird;

e)

jede Vertragspartei kann die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich aussetzen, die Aussetzung der Benennung widerrufen oder die Benennung zurücknehmen. Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich ihren Beschluss, zusammen mit dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss erging. Die Aussetzung, der Widerruf der Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beschluss der Vertragspartei erging;

f)

gemäß Artikel 8 hat jede Vertragspartei das Recht, unter außergewöhnlichen Umständen die fachliche Kompetenz einer in die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden benannten Konformitätsbewertungsstelle anzufechten. In diesem Fall kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschließen.

(7)   Wird die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ausgesetzt oder zurückgenommen, so bleiben die Konformitätsbewertungen, die von dieser Stelle vor dem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung wirksam wird, gültig, sofern die zuständige Vertragspartei ihre Gültigkeit nicht eingeschränkt oder aufgehoben hat oder der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt. Die Vertragspartei, in deren Zuständigkeitsbereich die Konformitätsbewertungsstelle tätig war, deren Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich alle Änderungen im Zusammenhang mit einer Einschränkung oder Aufhebung der Gültigkeit.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(9)   Der Gemischte Ausschuss aktualisiert die Sektoralen Anhänge und legt diese den Vertragsparteien vor, sobald die Änderungen wirksam werden.“

8.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Anhang dieses Abkommens ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Sektoralen Anhänge bilden die Verwaltungsvereinbarungen für die Durchführung dieses Abkommens, sie haben weniger als Vertragsstatus.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Gemischte Ausschuss kann Sektorale Anhänge annehmen, auf die Artikel 2 Anwendung findet und die die Durchführungsbestimmungen für dieses Abkommen enthalten.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Über Änderungen der Sektoralen Anhänge und die Annahme neuer Sektoraler Anhänge entscheidet der Gemischte Ausschuss, sie werden gemäß Artikel 12 Absatz 5 wirksam.“

9.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

Die benennenden Behörden unterrichten die Vertreter ihrer Vertragspartei in dem gemäß Artikel 12 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss darüber, welche Konformitätsbewertungsstellen benannt werden sollen und für welche Konformitätsbewertungsstellen die Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen werden soll. Die Benennung, die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen erfolgt im Einklang mit diesem Abkommens und der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.“

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

Die benennende Behörde erteilt dem Vertreter ihrer Vertragspartei in dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu jeder zu benennenden Konformitätsbewertungsstelle folgende Angaben:

a)

Name,

b)

Postanschrift,

c)

Faxnummer und E-Mail-Adresse,

d)

Palette der Produkte, Verfahren, Normen oder Dienstleistungen, für deren Bewertung sie zugelassen ist,

e)

Konformitätsbewertungsverfahren, für deren Durchführung sie zugelassen ist, und

f)

Verfahren zur Feststellung ihrer fachlichen Kompetenz.“

10.

Der Sektorale Anhang über Arzneimittel, GMP-Kontrolle und Zertifizierung der Chargen, einschließlich Anlage 1 und Anlage 2, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

SEKTORALER ANHANG ÜBER ARZNEIMITTEL, GMP-KONTROLLE UND ZERTIFIZIERUNG DER CHARGEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND AUSTRALIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG, DER BESCHEINIGUNGEN UND DER KENNZEICHNUNGEN

ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH

1.

Die Vertragsparteien legen einvernehmlich fest, dass dieser Sektorale Anhang für alle Arzneimittel gilt, die in Australien und in der Europäischen Union industriell hergestellt werden und den Anforderungen an die gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) genügen müssen.

Für die unter diesen Sektoralen Anhang fallenden Arzneimittel erkennt jede Vertragspartei die Ergebnisse der von den zuständigen Kontrolldiensten der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen der Hersteller und die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei erteilten Herstellungsgenehmigungen an.

Ferner wird die vom Hersteller vorgenommene Zertifizierung der Konformität jeder Charge mit ihren Spezifikationen von der anderen Vertragspartei ohne erneute Kontrolle bei der Einfuhr anerkannt.

‚Arzneimittel‘ sind alle Produkte, die unter die in Abschnitt I aufgeführten Arzneimittelvorschriften der Europäischen Union und Australiens fallen. Die Definition der Arzneimittel umfasst alle Human- und Tierarzneimittel wie chemische und biologische Arzneimittel, immunologische Arzneimittel, Radiopharmaka, haltbare Arzneimittel aus menschlichem Blut oder aus menschlichem Plasma, Vormischungen für die Herstellung von Tierarzneifuttermitteln und gegebenenfalls Vitamine, Mineralien, Heilkräuter und homöopathische Arzneimittel.

‚GMP‘ ist jener Teil der Qualitätssicherung, durch den sichergestellt wird, dass die Produkte durchweg nach den Qualitätsnormen für ihre beabsichtigte Verwendung und im Einklang mit der von der einführenden Vertragspartei erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen hergestellt und im Laufe der Herstellung kontrolliert werden. Für die Zwecke dieses Sektoralen Anhangs umfasst sie auch das System, nach dem der Hersteller vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder vom Antragsteller die Spezifikation des Produkts und/oder des Verfahrens erhält und sicherstellt, dass das Arzneimittel gemäß dieser Spezifikation hergestellt wird (entspricht der Zertifizierung durch eine sachkundige Person in der Europäischen Union).

2.

Bei Arzneimitteln, die unter die Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei (‚regulierende Vertragspartei‘), nicht aber unter diejenigen der anderen Vertragspartei fallen, kann der Hersteller bei der Behörde, die von der in Abschnitt III unter Nummer 12 aufgeführten zuständigen Kontaktstelle der regulierenden Vertragspartei benannt wurde, für die Zwecke dieses Abkommens eine Kontrolle durch den örtlich zuständigen Kontrolldienst beantragen. Diese Bestimmung gilt unter anderem für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen, Zwischenprodukten und Produkten, die für klinische Versuche bestimmt sind, sowie für einvernehmlich festgelegte Kontrollen vor dem Inverkehrbringen. Die Durchführungsbestimmungen sind in Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b enthalten.

Zertifizierung der Hersteller

3.

Auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bescheinigen die für die Erteilung der Herstellungsgenehmigungen und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln zuständigen Behörden, dass der Hersteller:

eine ordnungsgemäße Genehmigung zur Herstellung des betreffenden Arzneimittels oder zur Durchführung des betreffenden Herstellungsvorgangs besitzt,

regelmäßig von den Behörden kontrolliert wird und

den nationalen GMP-Anforderungen nach Abschnitt I genügt, die von beiden Vertragsparteien als gleichwertig anerkannt werden. Kann auf unterschiedliche GMP-Anforderungen Bezug genommen werden (gemäß Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b), so wird dies auf der Bescheinigung vermerkt.

Die Bescheinigungen weisen ferner den oder die Herstellungsstandorte (und gegebenenfalls die vertraglich verpflichteten Prüflaboratorien) aus. Über das Muster der Bescheinigung befindet die Gemischte Sektorgruppe.

Die Bescheinigungen werden rasch ausgestellt, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. In Ausnahmefällen, wenn z. B. eine neue Kontrolle durchgeführt werden muss, kann diese Frist auf 60 Kalendertage verlängert werden.

Zertifizierung der Chargen

4.

Jeder ausgeführten Charge ist eine Bescheinigung beigefügt, die der Hersteller nach einer vollständigen qualitativen Analyse, einer quantitativen Analyse aller Wirkstoffe und nach Durchführung aller anderen Tests oder Kontrollen ausstellt, die zur Gewährleistung der Qualität des Produkts entsprechend den Anforderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich sind (Selbstzertifizierung). Mit dieser Bescheinigung wird die Übereinstimmung der Charge mit ihren Spezifikationen bestätigt; sie wird vom Einführer der Charge aufbewahrt. Auf Antrag der zuständigen Behörde wird sie vorgelegt.

Der Hersteller stellt die Bescheinigung nach den Bestimmungen des derzeit geltenden WHO-Zertifizierungssystems für die Qualität der Arzneimittel im internationalen Handelsverkehr aus. Auf der Bescheinigung werden die detaillierten Spezifikationen des Produkts, die Referenz der Analysemethode und die Analyseergebnisse vermerkt. Ferner wird damit erklärt, dass die Aufzeichnungen über die Verarbeitung und Verpackung der Charge überprüft wurden und der GMP entsprechen. Die Bescheinigung wird von der für die Freigabe der Charge zum Verkauf oder zur Auslieferung befugten Person unterzeichnet, bei der es sich in der Europäischen Union um die in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union genannte ‚sachkundige Person‘ handelt; für die Qualitätskontrolle bei der Herstellung in Australien sind die in den einschlägigen australischen Rechtsvorschriften genannten Personen zuständig.

ABSCHNITT I

RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Vorbehaltlich des Abschnitts III werden die allgemeinen GMP-Kontrollen anhand der GMP-Anforderungen der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Die für diesen Sektoralen Anhang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind in der Anlage aufgeführt.

Es gelten jedoch die Qualitätsanforderungen an die auszuführenden Produkte einschließlich ihrer Herstellungsmethode und Spezifikationen, die in der von der einführenden Partei erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts festgelegt sind.

ABSCHNITT II

AMTLICHE KONTROLLDIENSTE

Die Listen der amtlichen Kontrolldienste für diesen Sektoralen Anhang wurden von den Vertragsparteien einvernehmlich erstellt und werden von ihnen laufend aktualisiert. Ersucht eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um ein Exemplar der aktuellen Listen ihrer amtlichen Kontrolldienste, so übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens ein Exemplar dieser Listen.

ABSCHNITT III

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.   Übermittlung der Kontrollberichte

Wenn bestimmte Analysearbeiten vergeben werden, übermitteln die zuständigen Kontrolldienste auf begründeten Antrag eine Kopie des letzten Kontrollberichts über die Herstellungsanlage oder über die kontrollierte Anlage. Es kann ein ‚vollständiger Kontrollbericht‘ oder ein ‚ausführlicher Bericht‘ (siehe Nummer 2) angefordert werden. Die Vertragspartei behandelt diese Kontrollberichte mit der Vertraulichkeit, die von der sie übermittelnden Vertragspartei gefordert wird.

Liegt die Kontrolle des Herstellungsverfahrens für das betreffende Arzneimittel längere Zeit zurück, d. h. mehr als zwei Jahre, oder wird ein besonderer Kontrollbedarf festgestellt, so kann eine spezifische und detaillierte Kontrolle beantragt werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Kontrollberichte innerhalb von 30 Kalendertagen versandt werden, wobei diese Frist auf 60 Kalendertage verlängert wird, wenn eine neue Kontrolle durchgeführt wird.

2.   Kontrollberichte

Ein ‚vollständiger‘ Kontrollbericht umfasst die (vom Hersteller oder vom Kontrolldienst zusammengestellten) Stammdaten der Anlage (Site Master File) und einen Bericht des Kontrolldienstes. Ein ‚ausführlicher Bericht‘ beantwortet die von der anderen Vertragspartei gestellten spezifischen Fragen zu einem Unternehmen.

3.   Bezugs-GMP

a)

Die Hersteller werden anhand der geltenden GMP der ausführenden Vertragspartei (siehe Abschnitt I) kontrolliert.

b)

Bei den Arzneimitteln, die unter die Arzneimittelvorschriften der einführenden Vertragspartei, aber nicht unter die der ausführenden Vertragspartei fallen, kontrolliert der örtlich zuständige Kontrolldienst, der zur Durchführung der Kontrolle des betreffenden Herstellungsverfahrens bereit ist, die betreffenden Herstellungsvorgänge anhand seiner eigenen GMP oder — in Ermangelung spezifischer GMP-Anforderungen — anhand der geltenden GMP der einführenden Vertragspartei. Letzteres gilt auch in dem Fall, in dem die lokale GMP in Bezug auf die Qualitätssicherung des Endprodukts nicht als gleichwertig mit der GMP der einführenden Vertragspartei angesehen wird.

Die Gleichwertigkeit der GMP-Anforderungen für spezifische Produkte oder Produktklassen (z. B. Arzneimittel für Untersuchungszwecke, Ausgangs-materialien) wird nach einem von der Gemischten Sektorgruppe festgelegten Verfahren bestimmt.

4.   Art der Kontrollen

a)

Die Kontrollen dienen der laufenden Bewertung der Einhaltung der GMP durch die Hersteller. Sie werden als allgemeine GMP-Kontrollen (auch als regelmäßige, periodische oder laufende Kontrollen) bezeichnet.

b)

‚Produkt- oder verfahrensorientierte‘ Kontrollen (in bestimmten Fällen handelt es sich hierbei auch um Kontrollen vor dem Inverkehrbringen) befassen sich gezielt mit der Herstellung eines oder einer Reihe von Produkten oder mit einem oder einer Reihe von Verfahren und umfassen eine Bewertung der Validierung von und der Konformität mit bestimmten Verfahrens- oder Kontrollaspekten, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen dargelegt sind. Bei Bedarf wird die betreffende Produktinformation (die die Qualität betreffenden Unterlagen eines Antrags/einer Genehmigung) dem Kontrolldienst auf Vertrauensbasis zur Verfügung gestellt.

5.   Kontroll-/Bearbeitungsgebühren

Die Regelung für die Kontroll-/Bearbeitungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Für unter diesen Sektoralen Anhang fallende Produkte werden den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Herstellern keine Kontroll-/Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt.

6.   Schutzklausel für die Kontrollen

Die Vertragsparteien erkennen einvernehmlich an, dass sich jede Vertragspartei das Recht vorbehält, aus Gründen, die der anderen Vertragspartei dargelegt werden, eigene Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind der anderen Vertragspartei im Voraus zu notifizieren, und sie erhält die Möglichkeit, daran teilzunehmen. Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Für solche Kontrollen kann eine Kostenerstattung gefordert werden.

7.   Informationsaustausch zwischen den Behörden und Angleichung der Qualitätsanforderungen

Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien alle für die laufende gegenseitige Anerkennung der Kontrollen erforderlichen sachdienlichen Informationen aus. Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung im Fall von erheblichen Änderungen des Regelungssystems einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei zusätzlich gezielte Informationen zu einem amtlichen Kontrolldienst anfordern. Gezielte Informationen können unter anderem Bereiche wie Ausbildung, Kontrollverfahren, allgemeiner Austausch von Informationen und Unterlagen sowie Transparenz der Audits amtlicher Kontrolldienste durch Agenturen betreffen, die für die Durchführung dieses Sektoralen Anhangs relevant sind. Die entsprechenden Ersuchen sollten im Rahmen der Gemischten Sektorgruppe als Teil eines Programms zur fortlaufenden Angleichung gestellt und bearbeitet werden.

Ferner unterrichten die betreffenden Behörden in Australien und in der Europäischen Union einander über alle neuen technischen Leitlinien oder Änderungen der Kontrollverfahren. Vor der Annahme neuer Leitlinien oder Änderungen konsultieren die Vertragsparteien einander.

8.   Amtliche Freigabe der Chargen

Das Verfahren zur amtlichen Freigabe der Chargen dient der zusätzlichen Kontrolle der Sicherheit und der Wirksamkeit von immunologischen Arzneimitteln (Impfstoffen) und Blutderivaten und wird von den zuständigen Behörden vor dem Vertrieb jeder Charge des Produkts durchgeführt. Die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Freigabe der Chargen ist nicht Gegenstand dieses Abkommens. Wird jedoch ein amtliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so legt der Hersteller auf Antrag der einführenden Vertragspartei die Bescheinigung über die amtliche Freigabe der Charge vor, wenn die betreffende Charge von den Kontrollbehörden der ausführenden Vertragspartei geprüft wurde.

Für die Europäische Union werden die amtlichen Chargenfreigabeverfahren für Humanarzneimittel von der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität und Gesundheitsfürsorge (European Directorate for the Quality of Medicines and Healthcare) veröffentlicht. Für Australien ist das amtliche Chargenfreigabeverfahren in dem Dokument ‚WHO Technical Report Series, No 822, 1992‘ festgelegt.

9.   Ausbildung der Kontrolleure

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens sind die von den Behörden veranstalteten Ausbildungslehrgänge für die Kontrolleure auch für die Kontrolleure der anderen Vertragspartei zugänglich. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Durchführung dieser Lehrgänge.

10.   Gemeinsame Kontrollen

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gemeinsame Kontrollen genehmigt werden. Diese Kontrollen dienen der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Auslegung der Verfahrensweisen und der Anforderungen. Die Organisation und die Form dieser Kontrollen werden nach den von der Gemischten Sektorgruppe genehmigten Verfahren vereinbart.

11.   Warnsystem

Die Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung von Kontaktstellen, damit die zuständigen Behörden und die Hersteller die Behörden der jeweils anderen Vertragspartei bei Qualitätsmängeln, beim Rückruf von Chargen, bei Nachahmung und anderen Problemen im Zusammenhang mit der Qualität, die zusätzliche Kontrollen oder die Aussetzung des Vertriebs der betreffenden Charge erforderlich machen können, so schnell wie möglich unterrichten können. Es wird einvernehmlich ein detailliertes Warnverfahren vereinbart.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede (gänzliche oder teilweise) Aussetzung oder Rücknahme einer Herstellungsgenehmigung wegen Nichtbeachtung der GMP, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen könnten, der anderen Vertragspartei mit der gebotenen Dringlichkeit mitgeteilt wird.

12.   Kontaktstellen

Für die Zwecke dieses Sektoralen Anhangs sind folgende Kontaktstellen für technische Fragen wie den Austausch von Kontrollberichten, die Ausbildungslehrgänge für Kontrolleure, technische Anforderungen usw. vorgesehen:

AUSTRALIEN:

Humanarzneimittel:

The Head of Office

Therapeutic Goods Administration

Department of Health and Ageing

PO Box 100

Woden ACT 2606

AUSTRALIA

Tel. +61 62328622

Fax +61 62328426

Tierarzneimittel:

The Manager, Manufacturing Quality and Licensing Section

Australian Pesticides and Veterinary Medicines Authority

PO Box 6182

Kingston ACT 2604

AUSTRALIA

Tel. +61 62104803

Fax +61 62104741

EUROPÄISCHE UNION:

The Director of the European Medicines Agency

7 Westferry Circus

Canary Wharf

London E14 4HB

UNITED KINGDOM

Tel. +44 1714188400

Fax +44 1714188416

13.   Gemischte Sektorgruppe

Im Rahmen dieses Sektoralen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sektoralen Anhangs verantwortlich. Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss nach dessen Vorgaben Bericht.

Die Gemischte Sektorgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihre Beschlüsse und Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Sie kann beschließen, ihre Aufgaben an Untergruppen zu delegieren.

14.   Meinungsverschiedenheiten

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem über die Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und über die Schlussfolgerungen der Kontrollberichte, auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden der Gemischten Sektorgruppe unterbreitet.

ABSCHNITT IV

ÄNDERUNGEN DER LISTE DER AMTLICHEN KONTROLLDIENSTE

Die Vertragsparteien erkennen einvernehmlich an, dass dieser Sektorale Anhang für Änderungen offen sein muss, insbesondere für die Aufnahme neuer amtlicher Kontrolldienste oder für Änderungen hinsichtlich bestehender zuständiger Behörden und ihrer Aufgaben. Sind bei amtlichen Kontrolldiensten wesentliche Änderungen eingetreten, so prüft die Gemischte Sektorgruppe, ob zusätzliche — und gegebenenfalls welche — Informationen erforderlich sind, um Programme zu überprüfen und um die gegenseitige Anerkennung von Kontrollen gemäß Abschnitt III Nummer 7 einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Nach Maßgabe dieses Abkommens werden die australischen Hersteller von Tierarzneimitteln im Namen der Australian Pesticides and Veterinary Medicines Authority (APVMA) von der Therapeutic Goods Administration (TGA) auf der Grundlage des aktuellen australischen GMP-Kodex und des GMP-Leitfadens der Europäischen Union für Tierarzneimittel kontrolliert. Die Europäische Union erkennt die Schlussfolgerungen der von der TGA durchgeführten Kontrollen und die Zertifizierungen der Konformität der Chargen durch die australischen Hersteller an. Sollte die APVMA beginnen, selbst Kontrollen durchzuführen, so werden die Kontrollberichte von Amts wegen auch an die einführende Vertragspartei übermittelt, bis eine zufriedenstellende Überprüfung des GMP-Kontrollsystems der APVMA stattgefunden hat.

Anlage

LISTE DER GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Europäische Union:

 

Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel, in geänderter Fassung;

 

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, in geänderter Fassung;

 

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, in geänderter Fassung;

 

Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate, in geänderter Fassung;

 

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, in geänderter Fassung;

 

Leitfaden für die gute Vertriebspraxis (94/C 63/03);

 

Band 4 — Leitfaden für die gute Herstellungspraxis für Human- und Tierarzneimitteln

Australien:

Humanarzneimittel:

Therapeutic Goods Act 1989 und Durchführungsbestimmungen (Regulations, Orders and Determinations), insbesondere zur Festlegung der Normen für die Kennzeichnung, der Herstellungsgrundsätze und des Australischen Kodex für die gute Herstellungspraxis

Tierarzneimittel:

 

Rechtsvorschriften — Commonwealth:

Agricultural and Veterinary Chemicals (Administration) Act, 1992

Agricultural and Veterinary Chemicals Act, 1994

Agricultural and Veterinary Chemicals Code Act, 1994

Agricultural and Veterinary Chemicals (Administration) Regulations, 1995

Agricultural and Veterinary Chemicals Instrument No 1 (Manufacturing Principles), 2007·

Agricultural and Veterinary Chemicals Code Regulations, 1995

 

Rechtsvorschriften — Neusüdwales:

Stock Foods Act, 1940

Stock Medicines Act, 1989

Public Health Act, 1991

Poisons and Therapeutic Goods Act, 1966

Pesticides Act, 1979

Agricultural and Veterinary Chemicals (NSW) Act, 1994

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

 

Rechtsvorschriften — Victoria:

Animal Preparations Act, 1987

Health Act, 1958

Drugs, Poisons and Controlled Substances Act, 1981

Agricultural and Veterinary Chemicals (Victoria) Act, 1994

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

 

Rechtsvorschriften — Queensland:

Agricultural Standards Act, 1994

Stock Act, 1915

Health Act, 1937

Agricultural and Veterinary Chemicals (Queensland) Act, 1994

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

 

Rechtsvorschriften — Südaustralien:

Stock Medicines Act, 1939-1978

Stock Foods Act, 1941

Dangerous Substances Act, 1986

Controlled Substances Act, 1984

Stock Diseases Act, 1934

Agricultural and Veterinary Chemicals (SA) Act, 1994

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

 

Rechtsvorschriften — Westaustralien:

Veterinary Preparations and Animal Feeding Stuffs Act, 1976-1982

Poisons Act, 1964-1981

Health Act, 1911

Agricultural and Veterinary Chemicals (WA) Act, 1995

Health (Pesticides) Regulations, 1956

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

 

Rechtsvorschriften — Tasmanien:

Veterinary Medicines Act, 1987

Poisons Act, 1971

Public Health Act, 1997

Agricultural and Veterinary Chemicals (Tasmania) Act, 1994

Pesticides Act, 1968

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

 

Rechtsvorschriften — Nordterritorium:

Poisons and Dangerous Drugs Act, 1983

Therapeutic Goods and Cosmetics Act, 1986

Stock Diseases Act, 1954

Agricultural and Veterinary Chemicals (NT) Act, 1994

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

 

Rechtsvorschriften — Australisches Hauptstadtterritorium:

Environment Protection Act, 1997

einschließlich aller im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen (regulations, orders or instruments).

“.

11.

Der Sektorale Anhang über Medizinprodukte wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

SEKTORALER ANHANG ÜBER MEDIZINPRODUKTE ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND AUSTRALIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG, DER BESCHEINIGUNGEN UND DER KENNZEICHNUNGEN

ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH

Die Vertragsparteien legen einvernehmlich fest, dass dieser Sektorale Anhang für folgende Produkte gilt:

Produkte für die Ausfuhr in die Europäische Union

Produkte für die Ausfuhr nach Australien

1.

Alle Medizinprodukte, die

a)

in Australien hergestellt werden und

b)

den Konformitätsbewertungsverfahren Dritter unterliegen, sowohl für das Produkt als auch für die Qualitätssicherung, und

c)

in der in der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare Medizinprodukte in der geänderten Fassung aufgeführt sind und

d)

in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der geänderten Fassung aufgeführt sind.

1.

Alle Medizinprodukte, die

a)

in der Europäischen Union hergestellt werden und

b)

Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Australian Therapeutic Goods Act 1989 und den Therapeutic Goods Regulations in der geänderten Fassung unterliegen, sowohl für das Produkt als auch für die Qualitätssicherung.

2.

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt:

a)

In der Anlage aufgeführte Medizinprodukte sind ausgenommen, und

b)

soweit nicht anders bestimmt oder von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart, umfasst die ‚Herstellung‘ eines Medizinprodukts Folgendes nicht:

i)

Wiederherstellungs- oder Erneuerungsverfahren wie Reparatur, Instandsetzung, Überholung oder Neugestaltung oder

ii)

Verfahren wie Pressung, Kennzeichnung, Etikettierung, Verpackung und Vorbereitung für den Verkauf, die einzeln oder in Kombination miteinander durchgeführt werden, oder

iii)

nur Prüfungen zur Qualitätskontrolle oder

iv)

nur Sterilisation.

2.

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt:

a)

In der Anlage aufgeführte Medizinprodukte sind ausgenommen, und

b)

soweit nicht anders bestimmt oder von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart, umfasst die ‚Herstellung‘ eines Medizinprodukts Folgendes nicht:

i)

Wiederherstellungs- oder Erneuerungsverfahren wie Reparatur, Instandsetzung, Überholung oder Neugestaltung oder

ii)

Verfahren wie Pressung, Kennzeichnung, Etikettierung, Verpackung und Vorbereitung für den Verkauf, die einzeln oder in Kombination miteinander durchgeführt werden, oder

iii)

nur Prüfungen zur Qualitätskontrolle oder

iv)

nur Sterilisation.

ABSCHNITT I

RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union, aufgrund deren die von Australien benannten Konformitätsbewertungsstellen die Übereinstimmung bewerten

Rechts- und Verwaltungsvorschriften Australiens, aufgrund deren die von der Europäischen Union benannten Konformitätsbewertungsstellen die Übereinstimmung bewerten

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare Medizinprodukte, in der geänderten Fassung

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, in der geänderten Fassung

und alle auf der Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Rechtsvorschriften

Therapeutic Goods Act 1989, in der geänderten Fassung

Therapeutic Goods Regulations 1990, in der geänderten Fassung

Therapeutic Goods (Medical Devices) Regulations 2002, in der geänderten Fassung

und alle nachgeordneten Rechtsvorschriften, auf die in den vorgenannten Rechtsvorschriften verwiesen wird, in der geänderten Fassung (2)

ABSCHNITT II

BENANNTE KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Von Australien benannte Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Produkte anhand der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union

Von der Europäischen Union benannte Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Produkte anhand der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Australiens

Die Listen der benannten Konformitätsbewertungsstellen wurden von den Vertragsparteien einvernehmlich erstellt und werden von ihnen auf dem neuesten Stand gehalten.

Die Listen der benannten Konformitätsbewertungsstellen wurden von den Vertragsparteien einvernehmlich erstellt und werden von ihnen auf dem neuesten Stand gehalten.

ABSCHNITT III

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN FÜR DIE BENENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN FÜR DIE ZWECKE DIESES ABKOMMENS

Für die von Australien benannten Konformitätsbewertungsstellen

Für die von der Europäischen Union benannten Konformitätsbewertungsstellen

Department of Health and Ageing für die Therapeutic Goods Administration

Belgien

Ministère de la santé publique, de l’environnement et de l’intégration sociale/Ministerie van Volksgezondheid, Leefmilieu en Sociale Integratie

Agence Fédérale des Médicaments et des Produits de Santé — Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten

Bulgarien

Държавна агенция за метрологичен и технически надзор

Tschechische Republik

Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví

Dänemark

Indenrigs- og Sundhedsministeriet

Lægemiddelstyrelsen

Deutschland

ZLG — Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Bonn

ZLS — Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, München

Estland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Irland

Department of Health

Irish Medicines Board

Griechenland

Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης

Εθνικός Οργανισμός Φαρμάκων

Spanien

Ministerio de Sanidad, Política Social e Igualdad

Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios

Frankreich

Agence française de sécurité sanitaire des produits de santé

Agence Nationale du Médicament Vétérinaire

Italien

Ministero della Salute — Dipartimento dell‘ Innovazione — Direzione Generale Farmaci e Dispositivi Medici

Zypern

The Drugs Council, Pharmaceutical Services (Ministry of Health)

Veterinary Services (Ministry of Agriculture)

Lettland

Zāļu valsts aģentūra

Veselības ministrija

Litauen

Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

Luxemburg

Ministère de la santé

Division de la Pharmacie et des Médicaments

Ungarn

Országos Gyógyszerészeti Intézet

Malta

Direttorat tal-Affarijiet Regolatorji, Awtorità Maltija dwar l-iStandards

Niederlande

Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

Inspectie voor de Gezondheidszorg

Österreich

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Poland

Ministerstwo Zdrowia

Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych

Portugal

INFARMED:I.P. (Autoridade Nacional do Medicamento e Produtos de Saúde, I.P.)

Rumänien

Ministerul Sănătății — Departament Dispozitive Medicale

Slowenien

Ministrstvo za zdravje

Javna agencija Republike Slovenije za zdravila in medicinske pripomočke

Slowakei

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky

Finnland

Sosiaali- ja terveysministeriö

Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Valvira)

Schweden

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (SWEDAC)

Vereinigtes Königreich

Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency

ABSCHNITT IV

VERFAHREN FÜR DIE BENENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Von Australien einzuhaltende Verfahren bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Produkte anhand der Anforderungen der Europäischen Union

Von der Europäischen Union einzuhaltende Verfahren bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Produkte anhand der Anforderungen Australiens

Die Therapeutic Goods Administration des Department of Health and Ageing entspricht den Anforderungen der in Abschnitt I aufgeführten Richtlinien unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, in geänderter Fassung, insoweit als dieser die Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung betrifft, und wird für bestimmte Kategorien oder Klassen von Medizinprodukten und Konformitätsbewertungsverfahren benannt. Für unter Abschnitt V fallende Produkte erfolgt die Benennung auf der Grundlage eines Programms zur Vertrauensbildung im Sinne von Abschnitt V Nummer 1.2 (3).

Die Konformitätsbewertungsstellen entsprechen den Anforderungen der in Abschnitt I aufgeführten Richtlinien unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, in geänderter Fassung, insoweit als dieser die Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung betrifft, und werden für bestimmte Kategorien oder Klassen von Medizinprodukten und Konformitätsbewertungsverfahren benannt. Für unter Abschnitt V fallende Produkte erfolgt die Benennung auf der Grundlage eines Programms zur Vertrauensbildung im Sinne von Abschnitt V Nummer 1.2 (4).

ABSCHNITT V

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

1.   Vertrauensbildung bei mit hohem Risiko behafteten Medizinprodukten

1.1.

Zwecks Stärkung des Vertrauens in die Benennungssysteme der Vertragsparteien ist für folgende Medizinprodukte ein Vertrauensbildungsprozess vorgesehen:

aktive implantierbare Geräte nach der Definition in den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften,

Medizinprodukte, die nach den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften der Klasse III zugeordnet werden,

Medizinprodukte, bei denen es sich um implantierbare Intraokularlinsen handelt,

Medizinprodukte, bei denen es sich um intraokulare viskoelastische Flüssigkeiten handelt, und

Medizinprodukte, die zur mechanischen Empfängnisverhütung (Barriere) oder zur Verhinderung der sexuellen Übertragung von Krankheiten bestimmt ist.

1.2.

Die Vertragsparteien erstellen unter Beteiligung der Therapeutic Goods Administration und der zuständigen Behörden der Europäischen Union ein ausführliches Programm zu diesem Zweck.

1.3.

Der Zeitraum für die vertrauensbildenden Maßnahmen wird zwei Jahre nach dem Datum, zu dem dieser Sektorale Anhang in der geänderten Fassung wirksam wird, überprüft.

1.4.

Zusätzliche besondere Anforderungen für Fortschritte im Regelungsbereich:

1.4.1.

Nach Artikel 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche besondere Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen zum Nachweis ihrer Fachkenntnis im Bereich der sich weiterentwickelnden Regelungssysteme festlegen.

1.4.2.

Diese besonderen Anforderungen können Ausbildungsmaßnahmen, ‚Observed Audits‘ der Konformitätsbewertungsstellen, Besuche und den Austausch von Informationen und Unterlagen, einschließlich Auditberichte, umfassen.

1.4.3.

Diese Anforderungen können gleichermaßen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle im Einklang mit diesem Abkommen gelten.

2.   Registrierungs-, Auflistungs- und Aufnahmeverfahren für das Australian Register of Therapeutic Goods (ARTG)

2.1.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die im Rahmen des Therapeutic Goods Act 1989 vorgesehenen australischen Verfahren zur Registrierung, Auflistung oder Aufnahme der Produkte zum Zwecke der Marktüberwachung und die entsprechenden Verfahren der Europäischen Union von diesem Abkommen unberührt bleiben.

2.2.

Im Rahmen dieses Abkommens trägt die australische Regelungsbehörde ein Produkt der Europäischen Union unverzüglich in das ARTG ein, ohne dass eine weitere Bewertung des Produkts vorgenommen wird. Voraussetzung hierfür sind der Erhalt eines Antrags für das betreffende Produkt sowie der vorgeschriebenen Gebühr und die Vorlage der Bescheinigung der Konformitätsbewertungsstelle über die Erfüllung der Anforderungen Australiens.

2.3.

Die Gebühren, die die Vertragsparteien für die Registrierung erheben, dürfen nur die Kosten berücksichtigen, die ihnen für die Registrierung der Medizinprodukte, die Durchsetzung und die Überwachung nach dem Inverkehrbringen in diesem Sektor entstehen.

3.   Informationsaustausch

Die Vertragsparteien kommen überein, einander über Folgendes zu unterrichten:

Rücknahme, Aussetzung, Einschränkung oder Aufhebung von Bescheinigungen,

unerwünschte Vorkommnisse im Rahmen des Überwachungsverfahrens der GHTF für Medizinprodukte,

Fragen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit und

alle Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der in Abschnitt I aufgeführten Rechtstexte erlassen wurden.

Die Vertragsparteien richten für jeden dieser Zwecke Kontaktstellen ein.

Die Vertragsparteien berücksichtigen die Auswirkungen der Einrichtung der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed).

Darüber hinaus informiert die Therapeutic Goods Administration über alle ausgestellten Bescheinigungen.

4.   Neue Rechtsvorschriften

Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam zur Kenntnis, dass Australien neue Rechtsvorschriften über In-Vitro-Diagnostika (IVD) zu erlassen plant und dass jede neue Regelung mit den Grundsätzen dieses Abkommens in Einklang stehen muss.

Die Vertragsparteien erklären einvernehmlich, dass sie beabsichtigen, den Anwendungsbereich dieses Abkommens auf In-Vitro-Diagnostika auszudehnen, sobald die australischen Rechtsvorschriften über IVD erlassen sind.

5.   Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit

Die Umsetzung dieses Sektoralen Anhangs hindert die Vertragsparteien nicht daran, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlichen Maßnahmen entsprechend den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften zu ergreifen. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei ordnungsgemäß über derartige Maßnahmen.

6.   Gemischte Sektorgruppe

Im Rahmen dieses Sektoralen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sektoralen Anhangs verantwortlich. Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss nach dessen Vorgaben Bericht.

Die Gemischte Sektorgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihre Beschlüsse und Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Sie kann beschließen, ihre Aufgaben an Untergruppen zu delegieren.

7.   Meinungsverschiedenheiten

Beide Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden der Gemischten Sektorgruppe unterbreitet.

Anlage

Die Bestimmungen dieses Sektoralen Anhangs gelten nicht für folgende Medizinprodukte:

Medizinprodukte, die abgetötete Zellen, Gewebe oder Gewebederivate tierischen Ursprungs enthalten oder aus solchen hergestellt werden und bei denen durch anerkannte Verfahren zur Ausmerzung oder Inaktivierung von Viren im Verlauf des Herstellungsprozesses für den Schutz vor Viren oder anderen übertragbaren Erregern zu sorgen ist;

Medizinprodukte, die Gewebe, Zellen oder Stoffe mikrobiellen, bakteriellen oder rekombinanten Ursprungs enthalten und die zur Verwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind;

Medizinprodukte, die Gewebe oder Gewebederivate menschlichen Ursprungs enthalten;

Medizinprodukte, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten, die in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können;

Medizinprodukte, die als integralen Bestandteil einen Stoff enthalten oder enthalten sollen, der — gesondert verwendet — als ein Arzneimittel betrachtet werden könnte, das in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den Patienten entfalten soll, und

Medizinprodukte, die vom Hersteller speziell für den Einsatz zur chemischen Desinfektion anderer Medizinprodukte bestimmt ist, ausgenommen Sterilisatoren, die mit trockener Hitze, feuchter Hitze oder Ethylenoxid arbeiten.

Beide Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, die Anwendung dieses Sektoralen Anhangs auf die vorgenannten Medizinprodukte auszudehnen.

“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Австралия

Por Australia

Za Austrálii

For Australien

Für Australien

Austraalia nimel

Για την Αυστραλία

For Australia

Pour l'Australie

Per l'Australia

Austrālijas vārdā –

Australijos vardu

Ausztrália nevében

Għall-Awstralja

Voor Australië

W imieniu Australii

Pela Austrália

Pentru Australia

Za Austráliu

V imenu Avstralije

Australian puolesta

För Australien

Image


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 3.

(2)  Allgemeiner Verweis auf nachgeordnete Rechtsvorschriften Australiens, auf die im Therapeutic Goods Act und in den Therapeutic Goods Regulations verwiesen wird, und auf mögliche künftige Änderungen der Rechtsvorschriften.

(3)  Nach erfolgreichem Abschluss der vertrauensbildenden Maßnahmen im Falle von Medizinprodukten des Abschnitts V wird davon ausgegangen, dass die Kompetenz gewährleistet ist.

(4)  Nach erfolgreichem Abschluss der vertrauensbildenden Maßnahmen im Falle von Medizinprodukten des Abschnitts V wird davon ausgegangen, dass die Kompetenz gewährleistet ist.


VERORDNUNGEN

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2012 DES RATES

vom 20. Dezember 2012

über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen, insbesondere auf Artikel 74,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (2) sowie der Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (3) wurden in wesentlichen Punkten geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie dessen Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen wichtige Instrumente für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(3)

Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 (5) und dem Beschluss 2001/886/JI (6) durch den Rat mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsakte endete am 31. Dezember 2008 vor Abschluss der SIS-II-Entwicklung. Daher bedurften sie einer Ergänzung zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und den Beschluss 2008/839/JI und nun durch die vorliegende Verordnung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (7) spätestens bis zum Abschluss der Migration vom SIS 1+ zum SIS II oder bis zu einem vom Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (8) und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (9) festzulegenden Zeitpunkt.

(4)

Das SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI geschaffen. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen dieser Rechtsakte unberührt lassen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (10) und der Beschluss 2008/173/JI des Rates (11) sehen bestimmte Prüfungen Tests für das von SIS II vor.

(6)

Die Entwicklung des SIS II sollte fortgesetzt und innerhalb des vom Rat am 6. Juni 2008 gebilligten und in der Folge im Oktober 2009 entsprechend den Vorgaben des Rates (Justiz und Inneres) vom 4. Juni 2009 geänderten allgemeinen SIS-II-Zeitplans abgeschlossen werden. Die neue Fassung des allgemeinen SIS-II-Zeitplans wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Oktober 2010 durch die Kommission vorgelegt.

(7)

In uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test des SIS II nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Validierung dieses Tests sollte frühestmöglich nach Abschluss des Tests erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI vorgesehen. Für den Zweck des umfassenden Tests sollten ausschließlich Testdaten verwendet werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austauschs von Zusatzinformationen durchführen.

(9)

Bezüglich des SIS 1+ sieht das Schengener Durchführungsübereinkommen die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (C.SIS) vor. Bezüglich des SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI die Einrichtung eines zentralen SIS II vorgesehen, das aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS II sollte in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.

(10)

Damit die möglichen Schwierigkeiten bei der Migration vom SIS 1+ zum SIS II besser bewältigt werden können, sollte eine Übergangsarchitektur für das SIS eingerichtet und getestet werden. Die Übergangsarchitektur sollte sich nicht auf die Betriebsbereitschaft des SIS 1+ auswirken. Es sollte ein Konverter von der Kommission gestellt werden.

(11)

Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der in das SIS eingegebenen Daten verantwortlich sein.

(12)

Die Kommission sollte für das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Diese Zuständigkeit schließt die Wartung und Weiterentwicklung des SIS II und seiner Kommunikationsinfrastruktur ein, wozu auch stets die Fehlerbehebung gehört. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen. Die Kommission sollte insbesondere die erforderliche technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf Ebene des zentralen SIS II, einschließlich eines Helpdesks, zur Verfügung stellen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung und die Wartung ihrer nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten dies auch bleiben.

(14)

Frankreich sollte für die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+ verantwortlich bleiben, wie ausdrücklich in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen.

(15)

Die Vertreter der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihr Vorgehen im Rahmen des Rates abstimmen. Für dieses organisatorische Vorgehen muss ein Rahmen festgelegt werden.

(16)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahl der in technischer und finanzieller Hinsicht günstigsten Lösung sollte die Kommission unverzüglich das Verfahren zur Anpassung dieser Verordnung einleiten, indem sie einen rechtlichen Rahmen zur Migration vom SIS 1+ zum SIS II vorschlägt, der stärker dem technischen Migrationskonzept im Migrationsplan für das SIS-Projekt (im Folgenden „Migrationsplan“) folgt, den die Kommission nach Zustimmung des SIS-VIS-Ausschusses am 23. Februar 2011 angenommen hat.

(17)

Im Migrationsplan wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Umstellungszeitraums nacheinander die Umstellung ihres nationalen Systems vom SIS I+ zum SIS II vornehmen. Unter technischen Gesichtspunkten ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten das SIS II sofort nach der Umstellung uneingeschränkt nutzen können und nicht abwarten müssen, bis alle anderen Mitgliedstaaten ebenfalls das System eingeführt haben. Daher müssen die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI angewandt werden, sobald im ersten Mitgliedstaat die Umstellung eingeleitet wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Umstellung in einem möglichst kurzen Zeitraum erfolgen und nach spätestens 12 Stunden abgeschlossen sein. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI sollte die Mitgliedstaaten, die noch nicht auf das neue System umgestellt oder die Umstellung aus technischen Gründen rückgängig machen mussten, nicht daran hindern, im Beobachtungszeitraum die Funktionen des SIS II zu nutzen, die sich auf das SIS 1+ beschränken. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Standards und Bedingungen für Ausschreibungen, Datenverarbeitung und Datenschutz gelten, muss der SIS-II-Rechtsrahmen auf die operativen SIS-Tätigkeiten der Mitgliedstaaten angewandt werden, deren Umstellung noch aussteht.

(18)

Es ist angezeigt, bestimmte Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens vorläufig weiter anzuwenden, indem diese Bestimmungen in diese Verordnung übernommen werden, da sie einen rechtlichen Rahmen für den Konverter und für die Übergangsarchitektur während der Migration schaffen. Die Übergangsarchitektur für den Betrieb des SIS 1+ ermöglicht während des befristeten Übergangszeitraums, der für die schrittweise Migration vom SIS 1+ zum SIS II benötigt wird, den Parallelbetrieb des SIS 1+ und bestimmter technischer Teile der Architektur des SIS II.

(19)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI sollte vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommen. In der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 zum weiteren Weg für das SIS II sind Meilensteine festgelegt worden, die es zu erfüllen gilt, damit das laufende SIS-II-Projekt fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig wurde eine Studie durchgeführt hinsichtlich der Ausarbeitung eines alternativen technischen Szenarios für die Weiterentwicklung des SIS 1+ zum SIS II (SIS 1+ RE) als Notfallplan, sofern die Tests die Nichteinhaltung der Vorgaben der Meilensteine belegen. Der Rat kann die Kommission anhand dieser Parameter darum ersuchen, zu dem alternativen technischen Szenario überzugehen.

(20)

Die Beschreibung der technischen Komponenten der Übergangsarchitektur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung, und zwar insbesondere das SIS 1+ RE, für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. Das SIS 1+ RE ist eine mögliche technische Lösung zur Entwicklung des zentralen SIS II und zur Verwirklichung der Ziele des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI.

(21)

Das SIS 1+ RE wird durch die Einheitlichkeit der Mittel zwischen der Entwicklung des SIS II und dem SIS 1+ gekennzeichnet. Die Verweisungen in dieser Verordnung auf die technische Architektur des SIS II und auf den Migrationsprozess sollten daher im Falle der Umsetzung eines alternativen technischen Szenarios als Verweisungen auf das SIS II, dem eine andere technische Lösung zugrunde liegt, verstanden werden, und entsprechend auch für die technischen Merkmale dieser Lösung gelten, in Übereinstimmung mit dem Ziel der Entwicklung des zentralen SIS II.

(22)

Bei jedem technischen Szenario sollten nach der Migration auf zentraler Ebene die SIS-1+-Datenbank und neue Funktionen des SIS II, einschließlich zusätzlicher Datenkategorien, im zentralen SIS II zur Verfügung stehen. Um das Laden der Daten zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass die gelöschten Daten, auf die in Artikel 113 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens verwiesen wird, nicht vom SIS 1+ in das SIS II übertragen werden.

(23)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, ihr durch diese Verordnung übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (12) im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.

Bei allen derartigen Verträgen sind die Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere die Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens und der vorliegenden Verordnung zu beachten und ist die Rolle der einschlägigen Datenschutzbehörden für den Bereich des SIS zu berücksichtigen

(24)

Die Finanzierung der Entwicklung des zentralen SIS II auf der Grundlage einer anderen technischen Lösung sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erfolgen. Nach Maßgabe der Haushaltsordnung kann die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben auf einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen übertragen. Nach der politischen Ausrichtung und unter den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen würde die Kommission für den Fall, dass zu der alternativen Lösung übergegangen wird, ersucht, die Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des SIS II auf der Grundlage des SIS 1+ RE an Frankreich zu übertragen.

(25)

In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI sowie in der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (13) waren die einzelstaatlichen Entwicklungstätigkeiten für das SIS II unter den förderfähigen Maßnahmen aufgeführt, die durch den Außengrenzenfonds kofinanziert werden sollten. In der Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (14) wurde das SIS II in Anerkennung der Bedeutung einer kohärenten und rechtzeitigen Entwicklung der nationalen Projekte parallel zum zentralen SIS II außerdem als eine von fünf strategischen Prioritäten des Außengrenzenfonds genannt.

Seit Erlass dieser Rechtsakte wurde das SIS-II-Projekt 2010 nach Abschluss der wichtigen Meilenstein-1-Testreihe in wesentlichen Punkten neu ausgerichtet. Darüber hinaus erwies es sich angesichts der Entwicklungen bei der Nutzung des SIS durch die Mitgliedstaaten als notwendig, die technischen Anforderungen des SIS II hinsichtlich der Leistung und Speicherkapazität zu ändern, was sich sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene auf die Kosten des SIS-II-Projekts ausgewirkt hat.

(26)

Was die Migration vom SIS 1+ zum SIS II anbelangt, führten die Änderungen der Anforderungen und die Fortschritte bei der Durchführung des SIS-II-Projekts auch zu einer Änderung der Migrationsarchitektur, des Zeitplans für die Migration und der Testanforderungen. Viele Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Migration zum SIS II jetzt ergreifen müssten, waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und des Beschlusses 2008/839/JI oder zum Zeitpunkt der Festlegung des Finanzierungspakets und der Mehrjahresprogramme für den Außengrenzenfonds noch nicht vorgesehen. Daher muss auch die Kostenaufteilung für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II teilweise angepasst werden. Bestimmte Maßnahmen, die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit dieser Migration, insbesondere der Teilnahme der Mitgliedstaaten an damit verbundenen Tests ergriffen werden, könnten aus der SIS-II-Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Union kofinanziert werden. Dies sollte beispielsweise bei spezifischen, genau definierten Aktivitäten der Fall sein, die nicht unter die sonstigen mit dem SIS II verbundenen Tätigkeiten fallen. Letztere würden weiterhin aus dem Außengrenzenfonds finanziert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Unterstützung sollte somit die Zahlungen aus dem Fonds ergänzen.

(27)

Im Zusammenhang mit der Kofinanzierung im Rahmen dieser Verordnung sollten Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen werden und Schritte unternommen werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (16) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (17) wiedereinzuziehen.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf die Mitgliedstaaten, die weiterhin voll und ganz einbezogen sein sollten, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse wahrnimmt, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (18), wahrgenommen werden.

(29)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Entwicklung des SIS II und der Migration vom SIS 1+ zum SIS II weiter eng zusammenarbeiten, um diesen Prozess erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26./27. Februar 2009 und 4./5. Juni 2009 zum SIS II ist zur Intensivierung der Zusammenarbeit und unmittelbaren Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts durch die Mitgliedstaaten ein als „Global Programme Management Board“ bezeichnetes informelles Gremium bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten geschaffen worden. Die positiven Arbeitsergebnisse dieser Expertengruppe und die Notwendigkeit verstärkter Zusammenarbeit und Transparenz des zentralen SIS-II-Projekts rechtfertigen die formelle Eingliederung der Expertengruppe in die SIS-II-Managementstruktur. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau des SIS II sollte daher formell eine als „Global Programme Management Board“ bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Die Zahl der Experten sollte begrenzt sein, um Effizienz und Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Die Tätigkeiten des Global Programme Management Board sollte die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (19) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.

(31)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Unionsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist bis zum Inkrafttreten des rechtlichen Rahmens für SIS II zuständig für die Aufsicht über die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten des SIS 1+ auf dem Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats zuständig und bleiben für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch SIS II auf dem Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats zuständig. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten im Schengener Durchführungsübereinkommen sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI unberührt lassen. Der rechtliche Rahmen für SIS II sieht vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte die koordinierte Aufsicht über SIS II sicherstellen.

(32)

Die Migration vom SIS 1+ zum SIS II ist ein komplexer Prozess, der trotz intensiver Vorbereitungen auf allen Seiten erhebliche technische Risiken in sich birgt. Es empfiehlt sich, im rechtlichen Rahmen genügend Spielraum vorzusehen, um auf unerwartete Schwierigkeiten mit dem zentralen System oder mit einem oder mehreren nationalen Systemen während der Migration reagieren zu können. Daher sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Umstellungsphase und der Beobachtungszeitraum, in dessen Verlauf die Übergangsarchitektur fortbesteht, zwar möglichst kurz gehalten werden, dem Rat sollte es aber ermöglicht werden, im Falle technischer Schwierigkeiten die endgültige Frist für den Abschluss der Migration gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegen.

(33)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration von vom SIS 1+ zum SIS II, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(35)

Damit im Jahr 2012 die Finanzhilfen nach Maßgabe dieser Verordnung, die den Mitgliedstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden könnten, auch tatsächlich genutzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich in Kraft treten.

(36)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (20) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (21) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(37)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (23) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

(38)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (25) genannten Bereich fallen.

(39)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, entscheidet Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(40)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (26).

(41)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (27).

(42)

Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG beziehungsweise dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich unberührt.

(43)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(44)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 9. Juli 2012 abgegeben (28)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeines Ziel

(1)   Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens errichtet wurde (SIS 1+), wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ersetzt, dessen Einrichtung, Betrieb und Nutzung durch den Beschluss 2007/533/JI geregelt wird.

(2)   Das SIS II wird gemäß den Verfahren und der Aufgabenteilung, die in dieser Verordnung festgelegt sind, von der Kommission und den Mitgliedstaaten als einziges integriertes System entwickelt und wird für seinen Betrieb vorbereitet.

(3)   Zur Entwicklung des SIS II kann ein alternatives technisches Szenario umgesetzt werden, das durch eigene technische Spezifikationen gekennzeichnet ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„zentrales SIS II“ die technische Unterstützungseinheit des SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;

b)

„C.SIS“ die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+, die die Referenzdatenbank für das SIS 1+ und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;

c)

„N.SIS“ das nationale System des SIS 1+, das aus den nationalen, mit dem C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;

d)

„N.SIS II“ das nationale System des SIS II, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;

e)

„Konverter“ ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt und die Konversion und Synchronisierung der Daten zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II ermöglicht;

f)

„umfassender Test“ den Test nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI;

g)

„Test über den Austausch von Zusatzinformationen“ Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.

Artikel 3

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die folgenden Aufgabenstellungen festgelegt:

a)

Wartung und Weiterentwicklung des SIS II;

b)

umfassender Test des SIS II;

c)

Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen;

d)

Weiterentwicklung und Test eines Konverters;

e)

Einrichtung und Test einer Übergangsarchitektur;

f)

Migration vom SIS 1+ zum SIS II.

Artikel 4

Technische Komponenten der Übergangsarchitektur

Zur Sicherstellung der Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden, soweit notwendig, folgende Komponenten bereitgestellt:

a)

das C.SIS und der Anschluss an den Konverter;

b)

die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+, mit der die Kommunikation zwischen dem C.SIS und den N.SIS sichergestellt wird;

c)

die N.SIS;

d)

das zentrale SIS II, die NI-SIS und die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS II für die Kommunikation des zentralen SIS II mit den N.SIS II und dem Konverter;

e)

die N.SIS II;

f)

der Konverter.

Artikel 5

Hauptzuständigkeiten bei der Entwicklung des SIS II

(1)   Die Kommission sorgt für die Weiterentwicklung des zentralen SIS II, der Kommunikationsinfrastruktur und des Konverters.

(2)   Frankreich stellt gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen das C.SIS zur Verfügung und betreibt das C.SIS.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Weiterentwicklung der N.SIS II.

(4)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten warten die N.SIS gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

(5)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+ zur Verfügung und betreiben diese Kommunikationsinfrastruktur.

(6)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten und leistet die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3.

Artikel 6

Fortsetzung der Entwicklung

Die zur Weiterentwicklung des SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Maßnahmen, die für die Behebung von Fehlern erforderlich sind, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Die zur Weiterentwicklung des SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Durchführungsrechtsakte, soweit diese die einheitliche nationale Schnittstelle, die die Kompatibilität zwischen den N.SIS II und dem zentralen SIS II gewährleistet, betreffen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Haupttätigkeiten

(1)   Die Kommission führt gemeinsam mit den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen umfassenden Test durch.

(2)   Es wird eine Übergangsarchitektur eingerichtet, und die Kommission führt gemeinsam mit Frankreich und den übrigen am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Test dieser Architektur durch.

(3)   Die Kommission und die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen die Migration vom SIS 1+ zum SIS II durch.

(4)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen durch.

(5)   Die Kommission leistet auf Ebene des zentralen SIS II die erforderliche Unterstützung für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Tätigkeiten.

(6)   Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tätigkeiten werden von der Kommission und den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat koordiniert.

Artikel 8

Umfassender Test

(1)   Mit dem umfassenden Test wird erst begonnen, nachdem die Kommission erklärt hat, dass die Prüfungen nach Artikel 1 des Beschlusses 2008/173/JI nach ihrer Ansicht so erfolgreich verlaufen sind, dass mit diesem Test begonnen werden kann.

(2)   Es wird ein umfassender Test durchgeführt, der insbesondere darauf abzielt, den Abschluss der erforderlichen technischen Vorkehrungen seitens der Kommission und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten zu bestätigen und den Nachweis zu erbringen, dass das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht.

(3)   Der umfassende Test wird von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der N.SIS II und von der Kommission hinsichtlich des zentralen SIS II durchgeführt.

(4)   Der umfassende Test erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt wird.

(5)   Der umfassende Test gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

(6)   Die Kommission und die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten legen im Rat die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, ob die nötigen technischen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-II-Daten abgeschlossen sind und das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht.

(7)   Die Testergebnisse werden anhand der Kriterien, auf die in Absatz 6 verwiesen wird, von der Kommission und von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert. Die Testergebnisse werden gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI validiert.

(8)   Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung dieses Tests.

Artikel 9

Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen

(1)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen funktionale SIRENE-Tests durch.

(2)   Die Kommission stellt das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur während der Durchführung des Tests zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen zur Verfügung.

(3)   Der Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wird.

(4)   Der Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt haben.

(5)   Die Testergebnisse werden von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Gesamttestergebnis dem Europäischen Parlament übermittelt wird.

(6)   Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 10

Übergangsarchitektur

(1)   Es wird eine Übergangsarchitektur eingerichtet, die aus den in Artikel 4 Buchstaben a bis f festgelegten Komponenten besteht. Anhand des Konverters werden das zentrale SIS II und das C.SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden. Die N.SIS sind mit dem C.SIS verbunden, die N.SIS II mit dem zentralen SIS II.

(2)   Die Kommission stellt einen Konverter, das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur als Teil der Übergangsarchitektur zur Verfügung.

(3)   Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das zentrale SIS II.

(4)   Die Kommission testet die Kommunikation zwischen dem zentralen SIS II und dem Konverter.

(5)   Frankreich testet die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Konverter.

(6)   Die Kommission und Frankreich testen die Kommunikation zwischen dem zentralen SIS II und dem C.SIS über den Konverter.

(7)   Frankreich schließt das C.SIS gemeinsam mit der Kommission über den Konverter an das zentrale SIS II an.

(8)   Die Kommission führt zusammen mit Frankreich und den übrigen am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten die Prüfung der gesamten Übergangsarchitektur gemäß einem Testplan der Kommission durch.

(9)   Frankreich stellt erforderlichenfalls Daten für Testzwecke zur Verfügung.

Artikel 11

Migration vom SIS 1+ zum SIS II

(1)   Für die Migration vom C.SIS zum zentralen SIS II stellt Frankreich die Datenbank des SIS 1+ zur Verfügung und die Kommission fügt die Datenbank des SIS 1+ in das zentrale SIS II ein. Die Daten der SIS-1+-Datenbank, auf die in Artikel 113 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens verwiesen wird, werden nicht in das zentrale SIS II eingegeben.

(2)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission vom N.SIS zum N.SIS II.

(3)   Die Migration des nationalen Systems vom SIS 1+ zum SIS II beginnt mit dem Laden der Daten des N.SIS II, wenn dieses N.SIS II einen Datenbestand, die ’nationale Kopie‘, umfassen soll, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält.

Nach dem Laden der Daten gemäß Absatz 1 erfolgt der Umstieg vom N.SIS zum N.SIS II für jeden Mitgliedstaat. Dieser Umstieg beginnt zu dem Zeitpunkt, den der Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festlegt, nachdem die Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 3 dieses Beschlusses erfüllt wurden. Der Umstieg von N.SIS auf N.SIS II ist für alle Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Stunden abzuschließen. Die Migration der nationalen Anwendungen für den Austausch von Zusatzinformationen zum s-TESTA-Netz findet parallel zum Umstieg statt.

Die Migration wird nach einem Beobachtungszeitraum abgeschlossen. Dieser Beobachtungszeitraum ist zeitlich begrenzt und endet spätestens 30 Tage nach dem Umstellungstag des ersten Mitgliedstaats.

Die Migration erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von der Kommission und den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat vorgelegt wird.

(4)   Die Kommission unterstützt die Koordinierung und die gemeinsamen Tätigkeiten während der Migration.

Artikel 12

Rechtlicher Rahmen

Während der Phase der Migration, in der die Daten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 geladen werden, gelten für das SIS 1+ weiterhin die Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Sobald im ersten Mitgliedstaat die Umstellung vom N.SIS auf das N.SIS II gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erfolgt ist, gilt der Beschluss 2007/533/JI.

Diese Verordnung gilt für die Übergangsarchitektur im gesamten Verlauf der Migration nach Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 13

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Durchführung aller Tätigkeiten nach dieser Verordnung zusammen.

(2)   Die Kommission leistet insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene des zentralen SIS II für das Testen des und die Migration zum N.SIS II.

(3)   Die Mitgliedstaaten leisten insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene der N.SIS II für das Testen der Übergangsarchitektur.

Artikel 14

Ersetzung der nationalen Teile durch das N.SIS II

(1)   Das N.SIS II kann den in Artikel 92 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einen nationalen Datenbestand zu unterhalten.

(2)   Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten obligatorischen Funktionen der technischen Unterstützungseinheit gegenüber diesem nationalen Teil — unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung — genannten Pflichten zu obligatorischen Funktionen gegenüber dem zentralen SIS II.

Artikel 15

Verarbeitung von Daten und Protokollierung im zentralen SIS II

(1)   Die Datenbank des zentralen SIS II steht für Abfragen im automatisierten Verfahren im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats zur Verfügung.

(2)   Das zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-1+-Daten, die Online-Aktualisierung der nationalen Kopien der N.SIS II, die Synchronisierung und die Kohärenz zwischen den nationalen Kopien der N.SIS II und der Datenbank des zentralen SIS II zur Verfügung und stellt die Vorgänge für die Initialisierung und die Wiederherstellung der nationalen Kopien der N.SIS II bereit.

(3)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

(4)   Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

(5)   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

(6)   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

(7)   Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI, welche die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben nach Maßgabe des Beschlusses 2007/533/JI im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 16

Kosten

(1)   Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.

(2)   Die Kosten für die Einrichtung, Migration, Prüfung, Wartung und Weiterentwicklung der nationalen Systeme sowie die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung von den nationalen Systemen ausgeführt werden, werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen, wie dies in Artikel 119 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt ist

(3)   Ergänzend zu den aus dem Außengrenzenfonds bereitgestellten Finanzhilfen kann sich die Union hinsichtlich spezifischer und genau definierter Tätigkeiten an den Kosten beteiligen, die den Mitgliedstaaten bei der Migration und bei damit verbundenen Tests nach Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 11 dieser Verordnung entstehen.

Die Beteiligung der Union an den Kosten der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten erfolgt in Form von Finanzhilfen im Sinne von Titel VI der Haushaltsordnung. Der Höchstbetrag dieser Beteiligung ist auf 750 000 EUR pro Mitgliedstaat festgelegt, wobei höchstens 75 % der förderfähigen Ausgaben des jeweiligen Mitgliedstaats erstattet werden können. Die Kommission bewertet, beschließt und verwaltet die Kofinanzierungsmaßnahmen nach den Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, die insbesondere in der Haushaltsordnung festgelegt sind.

Jeder Mitgliedstaat, der eine solche finanzielle Beteiligung beantragt, nimmt eine Kostenschätzung vor, die nach den Betriebskosten und den Verwaltungskosten der Test- und Migrationsmaßnahmen aufgeschlüsselt ist. Nehmen Mitgliedstaaten für bestimmte Ausgaben Unionsmittel in Anspruch, müssen diese Ausgaben angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, vor allem hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Kostenwirksamkeit. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festgelegten Zeitpunkt des Umstiegs einen Bericht über die Verwendung der Beteiligung der Union vor.

Werden die mit der Beteiligung der Union geförderten Maßnahmen nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, kann die Union ihre finanzielle Beteiligung kürzen, vorläufig einbehalten oder streichen. Beteiligen sich die Mitgliedstaaten nicht oder nur teilweise oder verspätet an der Finanzierung der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten, kann die Union ihre finanzielle Beteiligung kürzen.

(4)   Der Rechnungshof ist berechtigt, in Abstimmung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen alle erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Die Kommission ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Rechnungshof alle einschlägigen Unterlagen und Protokolle zur Verfügung.

(5)   Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des SIS 1+ mit der technischen Unterstützungseinheit sowie die Kosten der Tätigkeiten, mit denen Frankreich für den Zweck dieser Verordnung beauftragt wurde, werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen, wie dies in Artikel 119 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt ist.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschuss („im Folgenden Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 18

Global Programme Management Board

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, des Ausschusses Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Expertengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (im Folgenden „GPMB“) eingerichtet. Das GPMB ist ein beratendes Gremium zur Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts und fördert die Kohärenz zwischen dem zentralen und den nationalen SIS-II-Projekten. Das GPMB hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

(2)   Das GPMB setzt sich aus höchstens zehn Mitgliedern zusammen, die regelmäßig zusammentreten. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt.

Weitere Experten der Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten der sie entsendenden Behörde oder Einrichtung an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner Geschäftsordnung nach Absatz 5 einladen, soweit die betreffende Behörde, Einrichtung oder das betreffende Unternehmen die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

(3)   Experten, die von den Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben beziehungsweise den nächsten Vorsitz stellen werden, benannt wurden, werden stets zu GPMB-Sitzungen eingeladen.

(4)   Das GPMB-Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

(5)   Das GPMB legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere Verfahren für Folgendes umfasst:

Wechsel des Vorsitzes zwischen Kommission und Ratsvorsitz,

Sitzungsorte,

Vorbereitung von Sitzungen,

Zulassung weiterer Experten,

Kommunikationsplan zur Gewährleistung der uneingeschränkten Unterrichtung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die Geschäftsordnung tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission und der im Ausschuss zusammentretenden am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft.

(6)   Das GPMB legt dem Ausschuss oder gegebenenfalls den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig schriftliche Berichte über den Fortgang des Projekts vor, in denen auch die erteilten Ratschläge und die dafür maßgeblichen Gründe genannt werden.

(7)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat benannten Mitglieder des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Experten einberufen werden.

Artikel 19

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom SIS 1+ zum SIS II vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Tests nach den Artikeln 8 und 10.

Artikel 20

Aufhebung

Der Beschluss 2008/839/JI wird aufgehoben.

Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet bei Abschluss der Migration gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3. Kann diese entsprechende Frist aufgrund verbleibender technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Migrationsprozess nicht eingehalten werden, so endet ihre Geltungsdauer an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


(1)  Standpunkt vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(5)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(6)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(7)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(9)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(10)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

(14)  ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3.

(15)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(16)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(17)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(18)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(19)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(21)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(22)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(23)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(24)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(25)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(26)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(27)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(28)  ABl. C 336 vom 6.11.2012, S. 10.


ANHANG I

BESCHLUSS MIT SEINEN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN, DER AUFGEHOBEN WIRD

Beschluss 2008/839/JI des Rates

(ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43).

Beschluss 542/2010/JI des Rates

(ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 23).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss 2008/839/JI

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 17a

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Anhang I

Anhang II


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 1273/2012 DES RATES

vom 20. Dezember 2012

über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (2) sowie der Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (3) wurden in wesentlichen Punkten geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie dessen Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen wichtige Instrumente für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(3)

Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 (5) und dem Beschluss 2001/886/JI (6) durch den Rat mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsakte endete am 31. Dezember 2008 vor Abschluss der SIS-II-Entwicklung. Daher bedurften sie einer Ergänzung zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und den Beschluss 2008/839/JI und nun durch die vorliegende Verordnung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (7) spätestens bis zum Abschluss der Migration vom SIS 1+ zum SIS II oder bis zu einem vom Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (8) und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (9) festzulegenden Zeitpunkt.

(4)

Das SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI geschaffen. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen dieser Rechtsakte unberührt lassen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (10) und der Beschluss 2008/173/JI des Rates (11) sehen bestimmte Tests für das SIS II vor.

(6)

Die Entwicklung des SIS II sollte fortgesetzt und innerhalb des vom Rat am 6. Juni 2008 gebilligten und in der Folge im Oktober 2009 entsprechend den Vorgaben des Rates (Justiz und Inneres) vom 4. Juni 2009 geänderten allgemeinen SIS-II-Zeitplans abgeschlossen werden. Die neue Fassung des allgemeinen SIS-II-Zeitplans wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Oktober 2010 durch die Kommission vorgelegt.

(7)

In uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test des SIS II nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Validierung dieses Tests sollte frühestmöglich nach Abschluss des Tests erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI vorgesehen. Für den Zweck des umfassenden Tests sollten ausschließlich Testdaten verwendet werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austauschs von Zusatzinformationen durchführen.

(9)

Bezüglich des SIS 1+ sieht das Schengener Durchführungsübereinkommen die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (C.SIS) vor. Bezüglich des SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI die Einrichtung eines zentralen SIS II vorgesehen, das aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS II sollte in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.

(10)

Damit die möglichen Schwierigkeiten bei der Migration vom SIS 1+ zum SIS II besser bewältigt werden können, sollte eine Übergangsarchitektur für das SIS eingerichtet und getestet werden. Die Übergangsarchitektur sollte sich nicht auf die Betriebsbereitschaft des SIS 1+ auswirken. Es sollte ein Konverter von der Kommission gestellt werden.

(11)

Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der in das SIS eingegebenen Daten verantwortlich sein.

(12)

Die Kommission sollte für das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Diese Zuständigkeit schließt die Wartung und Weiterentwicklung des SIS II und seiner Kommunikationsinfrastruktur ein, wozu auch stets die Fehlerbehebung gehört. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen. Die Kommission sollte insbesondere die erforderliche technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf Ebene des zentralen SIS II, einschließlich eines Helpdesks, zur Verfügung stellen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung und die Wartung ihrer nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten dies auch bleiben.

(14)

Frankreich sollte für die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+ verantwortlich bleiben, wie ausdrücklich in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen.

(15)

Die Vertreter der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihr Vorgehen im Rahmen des Rates abstimmen. Für dieses organisatorische Vorgehen muss ein Rahmen festgelegt werden.

(16)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Wahl der in technischer und finanzieller Hinsicht günstigsten Lösung sollte die Kommission unverzüglich das Verfahren zur Anpassung dieser Verordnung einleiten, indem sie einen rechtlichen Rahmen zur Migration vom SIS 1+ zum SIS II vorschlägt, der stärker dem technischen Migrationskonzept im Migrationsplan für das SIS-Projekt (im Folgenden „Migrationsplan“) folgt, den die Kommission nach Zustimmung des SIS-VIS-Ausschusses am 23. Februar 2011 angenommen hat.

(17)

Im Migrationsplan wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Umstellungszeitraums nacheinander die Umstellung ihres nationalen Systems vom SIS 1+ zum SIS II vornehmen. Unter technischen Gesichtspunkten ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten das SIS II sofort nach der Umstellung uneingeschränkt nutzen können und nicht abwarten müssen, bis alle anderen Mitgliedstaaten ebenfalls das System eingeführt haben. Daher müssen die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI angewandt werden, sobald im ersten Mitgliedstaat die Umstellung eingeleitet wurde. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Umstellung in einem möglichst kurzen Zeitraum erfolgen und nach spätestens 12 Stunden abgeschlossen sein. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI sollte die Mitgliedstaaten, die noch nicht auf das neue System umgestellt haben oder die Umstellung aus technischen Gründen rückgängig machen mussten, nicht daran hindern, im Beobachtungszeitraum die Funktionen des SIS II zu nutzen, die sich auf das SIS 1+ beschränken. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Standards und Bedingungen für Ausschreibungen, Datenverarbeitung und Datenschutz gelten, muss der SIS-II-Rechtsrahmen auf die operativen SIS-Tätigkeiten der Mitgliedstaaten angewandt werden, deren Umstellung noch aussteht.

(18)

Es ist angezeigt, bestimmte Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens vorläufig weiter anzuwenden, indem diese Bestimmungen in diese Verordnung übernommen werden, da sie einen rechtlichen Rahmen für den Konverter und für die Übergangsarchitektur während der Migration schaffen. Die Übergangsarchitektur für den Betrieb des SIS 1+ ermöglicht während des befristeten Übergangszeitraums, der für die schrittweise Migration vom SIS 1+ zum SIS II benötigt wird, den Parallelbetrieb des SIS 1+ und bestimmter technischer Teile der Architektur des SIS II.

(19)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI sollte vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommen. In der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 zum weiteren Weg für das SIS II sind Meilensteine festgelegt worden, die es zu erfüllen gilt, damit das laufende SIS-II-Projekt fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig wurde eine Studie durchgeführt hinsichtlich der Ausarbeitung eines alternativen technischen Szenarios für die Weiterentwicklung des SIS 1+ zum SIS II (SIS 1+ RE) als Notfallplan, sofern die Tests die Nichteinhaltung der Vorgaben der Meilensteine belegen. Der Rat kann die Kommission anhand dieser Parameter darum ersuchen, zu dem alternativen technischen Szenario überzugehen.

(20)

Die Beschreibung der technischen Komponenten der Übergangsarchitektur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung, und zwar insbesondere das SIS 1+ RE, für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. Das SIS 1+ RE ist eine mögliche technische Lösung zur Entwicklung des zentralen SIS II und zur Verwirklichung der Ziele des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI.

(21)

Das SIS 1+ RE wird durch die Einheitlichkeit der Mittel zwischen der Entwicklung des SIS II und dem SIS 1+ gekennzeichnet. Die Verweisungen in dieser Verordnung auf die technische Architektur des SIS II und auf den Migrationsprozess sollten daher im Falle der Umsetzung eines alternativen technischen Szenarios als Verweisungen auf das SIS II, dem eine andere technische Lösung zugrunde liegt, verstanden werden, und entsprechend auch für die technischen Merkmale dieser Lösung gelten, in Übereinstimmung mit dem Ziel der Entwicklung des zentralen SIS II.

(22)

Bei jedem technischen Szenario sollten nach der Migration auf zentraler Ebene die SIS-1+-Datenbank und neue Funktionen des SIS II, einschließlich zusätzlicher Datenkategorien, im zentralen SIS II zur Verfügung stehen. Um das Laden der Daten zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass die gelöschten Daten, auf die in Artikel 113 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens verwiesen wird, nicht vom SIS 1+ in das SIS II übertragen werden.

(23)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, ihr durch diese Verordnung übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (12) im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.

Bei allen derartigen Verträgen sind die Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere die Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens und der vorliegenden Verordnung, zu beachten und ist die Rolle der einschlägigen Datenschutzbehörden für den Bereich des SIS zu berücksichtigen.

(24)

Die Finanzierung der Entwicklung des zentralen SIS II auf der Grundlage einer anderen technischen Lösung sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erfolgen. Nach Maßgabe der Haushaltsordnung kann die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben auf einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen übertragen. Nach der politischen Ausrichtung und unter den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen würde die Kommission für den Fall, dass zu der alternativen Lösung übergegangen wird, ersucht, die Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des SIS II auf der Grundlage des SIS 1+ RE an Frankreich zu übertragen.

(25)

In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI sowie in der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (13) waren die einzelstaatlichen Entwicklungstätigkeiten für das SIS II unter den förderfähigen Maßnahmen aufgeführt, die durch den Außengrenzenfonds kofinanziert werden sollten. In der Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (14) wurde das SIS II in Anerkennung der Bedeutung einer kohärenten und rechtzeitigen Entwicklung der nationalen Projekte parallel zum zentralen SIS II außerdem als eine von fünf strategischen Prioritäten des Außengrenzenfonds genannt.

Seit Erlass dieser Rechtsakte wurde das SIS-II-Projekt 2010 nach Abschluss der wichtigen Meilenstein-1-Testreihe in wesentlichen Punkten neu ausgerichtet. Darüber hinaus erwies es sich angesichts der Entwicklungen bei der Nutzung des SIS durch die Mitgliedstaaten als notwendig, die technischen Anforderungen des SIS-II-Projekts hinsichtlich der Leistung und Speicherkapazität zu ändern, was sich sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene auf die Kosten des Projekts ausgewirkt hat.

(26)

Was die Migration vom SIS 1+ zum SIS II anbelangt, führten die Änderungen der Anforderungen und die Fortschritte bei der Durchführung des SIS-II-Projekts auch zu einer Änderung der Migrationsarchitektur, des Zeitplans für die Migration und der Testanforderungen. Viele Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Migration zum SIS II jetzt ergreifen müssten, waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und des Beschlusses 2008/839/JI oder zum Zeitpunkt der Festlegung des Finanzierungspakets und der Mehrjahresprogramme für den Außengrenzenfonds noch nicht vorgesehen. Daher muss auch die Kostenaufteilung für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II teilweise angepasst werden. Bestimmte Maßnahmen, die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit dieser Migration, insbesondere der Teilnahme der Mitgliedstaaten an damit verbundenen Tests ergriffen werden, könnten aus der SIS-II-Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Union kofinanziert werden. Dies sollte beispielsweise bei spezifischen, genau definierten Aktivitäten der Fall sein, die nicht unter die sonstigen mit dem SIS II verbundenen Tätigkeiten fallen. Letztere würden weiterhin aus dem Außengrenzenfonds finanziert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Unterstützung sollte somit die Zahlungen aus dem Fonds ergänzen.

(27)

Im Zusammenhang mit der Kofinanzierung im Rahmen dieser Verordnung sollten Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen werden und Schritte unternommen werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (16) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (17) wiedereinzuziehen.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf die Mitgliedstaaten, die weiterhin voll und ganz einbezogen sein sollten, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse wahrnimmt, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (18), wahrgenommen werden.

(29)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Entwicklung des SIS II und der Migration vom SIS 1+ zum SIS II weiter eng zusammenarbeiten, um diesen Prozess erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26./27. Februar 2009 und 4./5. Juni 2009 zum SIS II ist zur Intensivierung der Zusammenarbeit und unmittelbaren Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts durch die Mitgliedstaaten ein als „Global Programme Management Board“ bezeichnetes informelles Gremium bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten geschaffen worden. Die positiven Arbeitsergebnisse dieser Expertengruppe und die Notwendigkeit verstärkter Zusammenarbeit und Transparenz des zentralen SIS-II-Projekts rechtfertigen die formelle Eingliederung der Expertengruppe in die SIS-II-Managementstruktur. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau des SIS II sollte daher formell eine als „Global Programme Management Board“ bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Die Zahl der Experten sollte begrenzt sein, um Effizienz und Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Diese Tätigkeiten des Global Programme Management Board sollte die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (19) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.

(31)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Unionsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist bis zum Inkrafttreten des rechtlichen Rahmens für SIS II zuständig für die Aufsicht über die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten des SIS 1+ auf dem Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats zuständig und bleiben für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch SIS II auf dem Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats zuständig. Die vorliegende Verordnung sollte die Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten im Schengener Durchführungsübereinkommen sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI unberührt lassen. Der rechtliche Rahmen für SIS II sieht vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte die koordinierte Aufsicht über SIS II sicherstellen.

(32)

Die Migration vom SIS 1+ zum SIS II ist ein komplexer Prozess, der trotz intensiver Vorbereitungen auf allen Seiten erhebliche technische Risiken in sich birgt. Es empfiehlt sich, im rechtlichen Rahmen genügend Spielraum vorzusehen, um auf unerwartete Schwierigkeiten mit dem zentralen System oder mit einem oder mehreren nationalen Systemen während der Migration reagieren zu können. Daher sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Umstellungsphase und der Beobachtungszeitraum, in dessen Verlauf die Übergangsarchitektur fortbesteht, zwar möglichst kurz gehalten werden, dem Rat sollte es aber ermöglicht werden, im Falle technischer Schwierigkeiten die endgültige Frist für den Abschluss der Migration gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegen.

(33)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(35)

Damit im Jahr 2012 die Finanzhilfen nach Maßgabe dieser Verordnung, die den Mitgliedstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden könnten, auch tatsächlich genutzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich in Kraft treten.

(36)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (20) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (21) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(37)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (23) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

(38)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (25) genannten Bereich fallen.

(39)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, entscheidet Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(40)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt (26); das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(41)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt (27); Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(42)

Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG beziehungsweise dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich unberührt.

(43)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(44)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 9. Juli 2012 abgegeben (28)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeines Ziel

(1)   Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens errichtet wurde (SIS 1+), wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ersetzt, dessen Einrichtung, Betrieb und Nutzung durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 geregelt wird.

(2)   Das SIS II wird gemäß den Verfahren und der Aufgabenteilung, die in dieser Verordnung festgelegt sind, von der Kommission und den Mitgliedstaaten als einziges integriertes System entwickelt und wird für seinen Betrieb vorbereitet.

(3)   Zur Entwicklung des SIS II kann ein alternatives technisches Szenario umgesetzt werden, das durch eigene technische Spezifikationen gekennzeichnet ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„zentrales SIS II“ die technische Unterstützungseinheit des SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;

b)

„C.SIS“ die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+, die die Referenzdatenbank für das SIS 1+ und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;

c)

„N.SIS“ das nationale System des SIS 1+, das aus den nationalen, mit dem C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;

d)

„N.SIS II“ das nationale System des SIS II, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;

e)

„Konverter“ ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt und die Konversion und Synchronisierung der Daten zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II ermöglicht;

f)

„umfassender Test“ den Test nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006;

g)

„Test über den Austausch von Zusatzinformationen“ Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.

Artikel 3

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die folgenden Aufgabenstellungen festgelegt:

a)

Wartung und Weiterentwicklung des SIS II;

b)

umfassender Test des SIS II;

c)

Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen;

d)

Weiterentwicklung und Test eines Konverters;

e)

Einrichtung und Test einer Übergangsarchitektur;

f)

Migration vom SIS 1+ zum SIS II.

Artikel 4

Technische Komponenten der Übergangsarchitektur

Zur Sicherstellung der Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden, soweit notwendig, folgende Komponenten bereitgestellt:

a)

das C.SIS und der Anschluss an den Konverter;

b)

die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+, mit der die Kommunikation zwischen dem C.SIS und den N.SIS sichergestellt wird;

c)

die N.SIS;

d)

das zentrale SIS II, die NI-SIS und die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS II für die Kommunikation des zentralen SIS II mit den N.SIS II und dem Konverter;

e)

die N.SIS II;

f)

der Konverter.

Artikel 5

Hauptzuständigkeiten bei der Entwicklung des SIS II

(1)   Die Kommission sorgt für die Weiterentwicklung des zentralen SIS II, der Kommunikationsinfrastruktur und des Konverters.

(2)   Frankreich stellt gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen das C.SIS zur Verfügung und betreibt das C.SIS.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Weiterentwicklung der N.SIS II.

(4)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten warten die N.SIS gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

(5)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen die Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+ zur Verfügung und betreiben diese Kommunikationsinfrastruktur.

(6)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten und leistet die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3.

Artikel 6

Fortsetzung der Entwicklung

Die zur Weiterentwicklung des SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Maßnahmen, die für die Behebung von Fehlern erforderlich sind, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Die zur Weiterentwicklung des SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Durchführungsrechtsakte, soweit diese die einheitliche nationale Schnittstelle, die die Kompatibilität zwischen den N.SIS II und dem zentralen SIS II gewährleistet, betreffen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Haupttätigkeiten

(1)   Die Kommission führt gemeinsam mit den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen umfassenden Test durch.

(2)   Es wird eine Übergangsarchitektur eingerichtet, und die Kommission führt gemeinsam mit Frankreich und den übrigen am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Test dieser Architektur durch.

(3)   Die Kommission und die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen die Migration vom SIS 1+ zum SIS II durch.

(4)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen durch.

(5)   Die Kommission leistet auf Ebene des zentralen SIS II die erforderliche Unterstützung für die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Tätigkeiten.

(6)   Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tätigkeiten werden von der Kommission und den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat koordiniert.

Artikel 8

Umfassender Test

(1)   Mit dem umfassenden Test wird erst begonnen, nachdem die Kommission erklärt hat, dass die Prüfungen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 nach ihrer Ansicht so erfolgreich verlaufen sind, dass mit diesem Test begonnen werden kann.

(2)   Es wird ein umfassender Test durchgeführt, der insbesondere darauf abzielt, den Abschluss der erforderlichen technischen Vorkehrungen seitens der Kommission und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten zu bestätigen und den Nachweis zu erbringen, dass das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht.

(3)   Der umfassende Test wird von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der N.SIS II und von der Kommission hinsichtlich des zentralen SIS II durchgeführt.

(4)   Der umfassende Test erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt wird.

(5)   Der umfassende Test gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

(6)   Die Kommission und die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten legen im Rat die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, ob die nötigen technischen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-II-Daten abgeschlossen sind und das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht.

(7)   Die Testergebnisse werden anhand der Kriterien, auf die in Absatz 6 verwiesen wird, von der Kommission und von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert. Die Testergebnisse werden gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 validiert.

(8)   Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung dieses Tests.

Artikel 9

Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen

(1)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen funktionale SIRENE-Tests durch.

(2)   Die Kommission stellt das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur während der Durchführung des Tests zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen zur Verfügung.

(3)   Der Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wird.

(4)   Der Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt haben.

(5)   Die Testergebnisse werden von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Gesamttestergebnis an das Europäische Parlament übermittelt wird.

(6)   Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 10

Übergangsarchitektur

(1)   Es wird eine Übergangsarchitektur eingerichtet, die aus den in Artikel 4 Buchstaben a bis f festgelegten Komponenten besteht. Anhand des Konverters werden das zentrale SIS II und das C.SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden. Die N.SIS sind mit dem C.SIS verbunden, die N.SIS II mit dem zentralen SIS II.

(2)   Die Kommission stellt einen Konverter, das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur als Teil der Übergangsarchitektur zur Verfügung.

(3)   Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das zentrale SIS II.

(4)   Die Kommission testet die Kommunikation zwischen dem zentralen SIS II und dem Konverter.

(5)   Frankreich testet die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Konverter.

(6)   Die Kommission und Frankreich testen die Kommunikation zwischen dem zentralen SIS II und dem C.SIS über den Konverter.

(7)   Frankreich schließt das C.SIS gemeinsam mit der Kommission über den Konverter an das zentrale SIS II an.

(8)   Die Kommission führt zusammen mit Frankreich und den übrigen am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten die Prüfung der gesamten Übergangsarchitektur gemäß einem Testplan der Kommission durch.

(9)   Frankreich stellt erforderlichenfalls Daten für Testzwecke zur Verfügung.

Artikel 11

Migration vom SIS 1+ zum SIS II

(1)   Für die Migration vom C.SIS zum zentralen SIS II stellt Frankreich die Datenbank des SIS 1+ zur Verfügung und die Kommission fügt die Datenbank des SIS 1+ in das zentrale SIS II ein. Die Daten der SIS-1+-Datenbank, auf die in Artikel 113 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens verwiesen wird, werden nicht in das zentrale SIS II eingegeben.

(2)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission vom N.SIS zum N.SIS II.

(3)   Die Migration des nationalen Systems vom SIS 1+ zum SIS II beginnt mit dem Laden der Daten des N.SIS II, wenn dieses N.SIS II einen Datenbestand, die ’nationale Kopie‘, umfassen soll, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält.

Nach dem Laden der Daten gemäß Absatz 1 erfolgt der Umstieg vom N.SIS zum N.SIS II für jeden Mitgliedstaat. Dieser Umstieg beginnt zu dem Zeitpunkt, den der Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festlegt, nachdem die Bedingungen nach Artikel 55 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt wurden. Der Umstieg von N.SIS auf N.SIS II ist für alle Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Stunden abzuschließen. Die Migration der nationalen Anwendungen für den Austausch von Zusatzinformationen zum s-TESTA-Netz findet parallel zum Umstieg statt.

Die Migration wird nach einem Beobachtungszeitraum abgeschlossen. Dieser Beobachtungszeitraum ist zeitlich begrenzt und endet spätestens 30 Tage nach dem Umstellungstag des ersten Mitgliedstaats.

Die Migration erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von der Kommission und den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat vorgelegt wird.

(4)   Die Kommission unterstützt die Koordinierung und die gemeinsamen Tätigkeiten während der Migration.

Artikel 12

Rechtlicher Rahmen

Während der Phase der Migration, in der die Daten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 geladen werden, gelten für das SIS 1+ weiterhin die Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Sobald im ersten Mitgliedstaat die Umstellung vom N.SIS auf das N.SIS II gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erfolgt ist, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.

Diese Verordnung gilt für die Übergangsarchitektur im gesamten Verlauf der Migration nach Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 13

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Durchführung aller Tätigkeiten nach dieser Verordnung zusammen.

(2)   Die Kommission leistet insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene des zentralen SIS II für das Testen des und die Migration zum N.SIS II.

(3)   Die Mitgliedstaaten leisten insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene der N.SIS II für das Testen der Übergangsarchitektur.

Artikel 14

Ersetzung der nationalen Teile durch das N.SIS II

(1)   Das N.SIS II kann den in Artikel 92 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einen nationalen Datenbestand zu unterhalten.

(2)   Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten obligatorischen Funktionen der technischen Unterstützungseinheit gegenüber diesem nationalen Teil — unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung genannten Pflichten — zu obligatorischen Funktionen gegenüber dem zentralen SIS II.

Artikel 15

Verarbeitung von Daten und Protokollierung im zentralen SIS II

(1)   Die Datenbank des zentralen SIS II steht für Abfragen im automatisierten Verfahren im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats zur Verfügung.

(2)   Das zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-1+-Daten, die Online-Aktualisierung der nationalen Kopien der N.SIS II, die Synchronisierung und die Kohärenz zwischen den nationalen Kopien der N.SIS II und der Datenbank des zentralen SIS II zur Verfügung und stellt die Vorgänge für die Initialisierung und die Wiederherstellung der nationalen Kopien der N.SIS II bereit.

(3)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

(4)   Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

(5)   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

(6)   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

(7)   Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI, welche die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben nach Maßgabe des Beschlusses 2007/533/JI im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 16

Kosten

(1)   Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.

(2)   Die Kosten für die Einrichtung, Migration, Prüfung, Wartung und Weiterentwicklung der nationalen Systeme sowie die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die gemäß dieser Verordnung von den nationalen Systemen ausgeführt werden, werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen, wie dies in Artikel 119 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt ist

(3)   Ergänzend zu den aus dem Außengrenzenfonds bereitgestellten Finanzhilfen kann sich die Union hinsichtlich spezifischer und genau definierter Tätigkeiten an den Kosten beteiligen, die den Mitgliedstaaten bei der Migration und bei damit verbundenen Tests nach Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 11 dieser Verordnung entstehen.

Die Beteiligung der Union an den Kosten der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten erfolgt in Form von Finanzhilfen im Sinne von Titel VI der Haushaltsordnung. Der Höchstbetrag dieser Beteiligung ist auf 750 000 EUR pro Mitgliedstaat festgelegt, wobei höchstens 75 % der förderfähigen Ausgaben des jeweiligen Mitgliedstaats erstattet werden können. Die Kommission bewertet, beschließt und verwaltet die Kofinanzierungsmaßnahmen nach den Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, die insbesondere in der Haushaltsordnung festgelegt sind.

Jeder Mitgliedstaat, der eine solche finanzielle Beteiligung beantragt, nimmt eine Kostenschätzung vor, die nach den Betriebskosten und den Verwaltungskosten der Test- und Migrationsmaßnahmen aufgeschlüsselt ist. Nehmen Mitgliedstaaten für bestimmte Ausgaben Unionsmittel in Anspruch, müssen diese Ausgaben angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, vor allem hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Kostenwirksamkeit. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festgelegten Zeitpunkt des Umstiegs einen Bericht über die Verwendung der Beteiligung der Union vor.

Werden die mit der Beteiligung der Union geförderten Maßnahmen nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, kann die Union ihre finanzielle Beteiligung kürzen, vorläufig einbehalten oder streichen. Beteiligen sich die Mitgliedstaaten nicht oder nur teilweise oder verspätet an der Finanzierung der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten, kann die Union ihre finanzielle Beteiligung kürzen.

(4)   Der Rechnungshof ist berechtigt, in Abstimmung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen alle erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Die Kommission ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Rechnungshof alle einschlägigen Unterlagen und Protokolle zur Verfügung.

(5)   Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des SIS 1+ mit der technischen Unterstützungseinheit sowie die Kosten der Tätigkeiten, mit denen Frankreich für den Zweck dieser Verordnung beauftragt wurde, werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen, wie dies in Artikel 119 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt ist.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 18

Global Programme Management Board

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, des Ausschusses, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Expertengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (im Folgenden „GPMB“) eingerichtet. Das GPMB ist ein beratendes Gremium zur Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts und fördert die Kohärenz zwischen dem zentralen und den nationalen SIS-II-Projekten. Das GPMB hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

(2)   Das GPMB setzt sich aus höchstens zehn Mitgliedern zusammen, die regelmäßig zusammentreten. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt.

Weitere Experten der Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten der sie entsendenden Behörde oder Einrichtung an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner Geschäftsordnung nach Absatz 5 einladen, soweit die betreffende Behörde, Einrichtung oder das betreffende Unternehmen die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

(3)   Experten, die von den Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben beziehungsweise den nächsten Vorsitz stellen werden, benannt wurden, werden stets zu GPMB-Sitzungen eingeladen.

(4)   Das GPMB-Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

(5)   Das GPMB legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere Verfahren für Folgendes umfasst:

Wechsel des Vorsitzes zwischen Kommission und Ratsvorsitz,

Sitzungsorte,

Vorbereitung von Sitzungen,

Zulassung weiterer Experten,

Kommunikationsplan zur Gewährleistung der uneingeschränkten Unterrichtung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die Geschäftsordnung tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission und der im Ausschuss zusammentretenden am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft.

(6)   Das GPMB legt dem Ausschuss oder gegebenenfalls den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig schriftliche Berichte über den Fortgang des Projekts vor, in denen auch die erteilten Ratschläge und die dafür maßgeblichen Gründe genannt werden.

(7)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat benannten Mitglieder des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Experten einberufen werden.

Artikel 19

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom SIS 1+ zum SIS II vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Tests nach den Artikeln 8 und 10.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende und sind nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet bei Abschluss der Migration gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3. Kann diese entsprechende Frist aufgrund verbleibender technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Migrationsprozess nicht eingehalten werden, so endet ihre Geltungsdauer an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


(1)  Standpunkt vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(5)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(6)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(7)  Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(9)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(10)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

(14)  ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3.

(15)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(16)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(17)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(18)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(19)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(21)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(22)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(23)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(24)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(25)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(26)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(27)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(28)  ABl. C 336 vom 6.11.2012, S. 10.


ANHANG I

VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN, DIE AUFGEHOBEN WIRD

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates

(ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 541/2010 des Rates

(ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 19).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 17a

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Anhang I

Anhang II


BESCHLÜSSE

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2012

über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/838/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss K(2007) 2466 vom 13. Juni 2007 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-20013) und im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen (2007-2001) gefördert werden, hat die Kommission die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen aufgestellt, die durch eine Finanzhilfe im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) und des Beschlusses 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (4) gefördert werden, (im Folgenden „die Regeln“).

(2)

Der Zweck dieser Regeln bestand darin, einen klaren, transparenten Rahmen zu schaffen, der in einheitlicher Weise von allen Kommissionsdienststellen umgesetzt wird, die an der Verwaltung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG und des Beschlusses 2006/970/Euratom gewährten Finanzhilfen beteiligt sind. Die Regeln sollten für die Laufzeit der Programme ein kohärentes Konzept für die mit diesen Beschlüssen verabschiedeten Programme gewährleisten und bei Bedarf die nötige Flexibilität zulassen.

(3)

Diese Regeln sollten geändert werden, um einige Aspekte zu spezifizieren und die bisherige Praxis zu kodifizieren, etwa die Definitionen des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie sowie die Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und den Stichtag, über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen, über den benannten Vertreter der Rechtsperson sowie über die Änderung und die Überprüfung von Validierungen und das Validierungsgremium.

(4)

Es ist notwendig, diese Regeln zu ändern, damit eine einheitliche Anwendung und Auslegung gewährleistet sind; hierzu muss auf spezifische Fälle eingegangen werden. Außerdem muss der Abschnitt über Schutzmaßnahmen erweitert werden.

(5)

Gleichzeitig sollten die Regeln in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebracht werden.

(6)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte daher der Beschluss K(2007) 2466 ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG, des Beschlusses 2006/970/Euratom und des Beschlusses 2012/93/Euratom des Rates (5) gefördert werden, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Der Beschluss K(2007) 2466 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60.

(5)  ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25.


ANHANG

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

Allgemeine Zielsetzung

1.

Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie der Teilnehmer

1.1.

Grundsätze

1.1.1.

Vertraulichkeit und Datenschutz

1.1.2.

Rechtliche Existenz

1.1.3.

Rechtlicher Status nach den Beteiligungsregeln für das RP7 (Kategorien von Rechtspersonen)

1.1.3.1.

Begriffsbestimmungen

1.1.4.

Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

1.1.5.

Stichtag für die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie

1.2.

Durchführung der Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

1.2.1.

Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen,

1.2.2.

Unterrichtung über das Ergebnis der Validierung und die validierte Teilnehmerkennung (PIC)

1.2.3.

Erklärung über die Korrektheit der grundlegenden Daten im Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung

1.2.4.

Benannter Vertreter der Rechtsperson (LEAR)

1.2.5.

Änderung von Validierungen

1.2.5.1.

Änderungen von Validierungen infolge eines Fehlers bei der ursprünglichen Validierung

1.2.5.2.

Änderungen von Validierungen infolge einer Änderung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

1.2.5.3.

Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (ICM)

1.2.6.

Verwaltungstechnische Überprüfung der Validierungen

1.2.7.

Das Validierungsgremium

2.

Prüfung der operativen Leistungsfähigkeit

2.1.

Grundsätze

2.2.

Durchführung

2.2.1.

In der Vorschlagsphase

2.2.2.

Im Verhandlungsstadium

3.

Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Durchführungsregeln

3.1.

Grundsätze

3.2.

Gründe für die Durchführung der kurzen Finanzanalyse

3.3.

Kategorien von Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist bzw. die davon befreit sind

3.4.

Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

3.4.1.

Juristische Personen

3.4.2.

Natürliche Personen

3.4.3.

Weitere Hinweise

3.5.

Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

3.5.1.

Zweck

3.5.2.

Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

3.5.3.

Schwellenwerte

3.5.4.

Der Sonderfall natürlicher Personen

3.5.4.1.

Finanzkennzahlen

3.5.4.2.

Schwellenwerte

3.6.

Prüfung der Kofinanzierungskapazität

3.6.1.

Zweck

3.6.2.

Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

3.6.3.

Schwellenwerte

3.6.4.

Der Sonderfall natürlicher Personen

3.6.4.1.

Finanzkennzahlen

3.6.4.2.

Schwellenwerte

4.

Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Abschluss der Analyse (Prüfungen) und eventuell zu ergreifende Maßnahmen

4.1.

Bewertung der Ergebnisse der Kurzanalyse

4.2.

Im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses zu ergreifende Maßnahmen

4.2.1.

Detaillierte Finanzanalyse

4.2.1.1.

Juristische Personen

4.2.1.2.

Natürliche Personen

4.2.2.

Schutzmaßnahmen

4.3.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen einschließlich Sanktionen

VORWORT

In den Beteiligungsregeln des RP7 (1) wird Folgendes festgelegt: „Die Kommission erstellt und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen. Die Kommission wiederholt eine solche Prüfung nur, wenn sich die Situation des betreffenden Antragstellers geändert hat. (2)

In dem vorliegenden Dokument werden diese Regeln festgelegt. Dabei stützt es sich auf die in den RP7-Beteiligungsregeln sowie in der Haushaltsordnung (3) (HO) und ihren zugehörigen Durchführungsbestimmungen (4) (DB) enthaltenen Anforderungen. Es wurde von der Kommission am 13. Juni 2007 verabschiedet und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf alle indirekten Maßnahmen anwendbar.

Bis zum Inkrafttreten einer Folgeversion des vorliegenden Dokuments gelten diese Regeln für alle auf der Grundlage von EG- oder EURATOM-Finanzhilfevereinbarungen durchgeführten indirekten Maßnahmen des RP7 und werden von den an der Durchführung der indirekten Maßnahmen des RP7 beteiligten Stellen („für Forschung zuständige Generaldirektionen“ und Einrichtungen, an die diese Aufgaben übertragen worden sind) angewandt.

Damit Änderungen und Aktualisierungen nachvollzogen werden können, wird aus Gründen der Verständlichkeit für alle Folgeversionen eine Änderungsbilanz und ein Vergleich mit der bzw. den vorangegangenen Fassung(en) zur Verfügung gestellt.

Zur Klarstellung mehrerer Punkte werden auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen folgende wesentliche Änderungen an den Regeln vorgenommen:

Teil 1 über die „Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie“ wird in folgenden Punkten aktualisiert:

Definitionen des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und den jeweiligen Stichtag,

Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen,

Vorschriften über den benannten Vertreter der Rechtsperson (Legal Entity Appointed Representative — LEAR),

Vorschriften über die Änderung und die Überprüfung von Validierungen,

Vorschriften über das Validierungsgremium.

Die Teile 3 und 4 über die „Prüfung der finanziellen Leitungsfähigkeit“ werden wie folgt geändert:

Abschnitt 3.4 über „Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen“ wird durch spezifische Fälle ergänzt.

Die einschlägigen Abschnitte über die Kennzahlen zur finanziellen Lebensfähigkeit (Abschnitte 3.5.3. und 4.2.1) werden durch die Definition von Ausnahmefällen ergänzt.

Abschnitt 4.2.2 über die Schutzmaßnahmen wird geändert.

Darüber hinaus werden die folgenden redaktionellen Änderungen eingeführt:

Die Abschnitte 1 und 3 werden durch eine Bezugnahme auf die Validierungsdienste (5) aktualisiert, die die Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie durchführen, die Korrektheit der Finanzdaten des Teilnehmers überprüfen und die kurze Finanzanalyse durchführen.

Die Bezugnahmen auf das Einheitliche Registrierungssystem werden durch Verweise auf das Portal für Forschungsteilnehmer ersetzt.

Weitere redaktionelle Änderungen waren erforderlich, um der Autonomie der Exekutivagenturen und sonstiger Einrichtungen, die das RP7 durchführen, Rechnung zu tragen (Bezugnahmen auf die Kommissionsdienststellen werden durch Bezugnahmen auf „an der Durchführung des RP7 beteiligte Stellen“ ersetzt, soweit die entsprechenden Aufgaben von Dienststellen der Kommission sowie von sonstigen Einrichtungen, an die Durchführungsaufgaben übertragen worden sind, ausgeführt werden).

Der Text wird mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang gebracht.

ALLGEMEINE ZIELSETZUNG

Gegenstand des vorliegenden Dokuments sind die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der folgenden Kriterien:

rechtliche Existenz,

RP7-Status,

operative Leistungsfähigkeit, und

finanzielle Leistungsfähigkeit

der RP7-Teilnehmer, um so die Durchführung einer indirekten Maßnahme (Realisierung der Ziele und erwarteten Ergebnisse) sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu garantieren.

Die folgenden Leitprinzipien wurden in mehreren Sitzungen einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet, an der alle für Forschung zuständige Generaldirektionen beteiligt waren. Sie gründen sich auf den ausgeprägten Willen zur Vereinfachung und Rationalisierung und untermauern das Gesamtkonzept der Kommission:

Die Antragsteller bzw. Teilnehmer werden ausschließlich um Auskünfte gebeten, die aufgrund der Beteiligungsregeln des RP7 und/oder der Haushaltsordnung und/oder ihrer Durchführungsbestimmungen sowie für die Bereitstellung von notwendigen Statistiken (Jährlicher Tätigkeitsbericht der Kommission — siehe Artikel 190 AUEV) unerlässlich sind.

Das Portal für Forschungsteilnehmer (http://ec.europa.eu/research/participants/portal) vereinfacht es Rechtspersonen, sich an RP7-Vorschlägen zu beteiligen. So müssen Rechtspersonen grundlegende Daten und amtliche Dokumente nur einmal über das Portal einreichen. Allerdings sind sie verpflichtet, den Validierungsdiensten — auch über das Teilnehmerportal — etwaige Änderungen mitzuteilen.

Jede Rechtsperson muss eine Person benennen, den benannten Vertreter der Rechtsperson (Legal Entity Appointed Representative — LEAR), der ermächtigt ist, die rechtlichen und finanziellen Angaben zu der Rechtsperson online über das Portal für Forschungsteilnehmer zu verwalten.

Die in der Vorschlagsphase eingereichten Informationen müssen nicht erneut für die Vertragsverhandlungen vorgelegt werden, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die gemachten Angaben zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung nicht mehr aktuell sind. Ebenso müssen Angaben, die z. B. erst im Rahmen der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung zu überprüfen sind, nicht schon in der Vorschlagsphase gemacht werden, (6).

Soweit wie möglich basiert die Prüfung auf der Selbstauskunft und der Eigenprüfung der Antragsteller/Teilnehmer. Deshalb wird die Kommission dafür sorgen, dass ihnen klare Informationen und Anweisungen sowie alle Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die sie benötigen, um z. B. ihre finanzielle Lebensfähigkeit selbst einschätzen zu können. Diese Instrumente liefern lediglich nicht verbindliche Anhaltspunkte; sie greifen den Ergebnissen einer offiziellen Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit durch die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen nicht vor. Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Erklärungen können zur Anwendung von finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Form eines Ausschlusses der Antragsteller/Teilnehmer von künftigen Beteiligungen führen.

Während die Prüfung der rechtlichen und operativen Leistungsfähigkeit für jede Rechtsperson durchgeführt werden muss, muss die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht immer durchgeführt werden. Abschnitt 3.3 mit einem „Entscheidungsbaum zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit“ enthält ausführliche Informationen über die Bedingungen, die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson erforderlich machen.

Dank der Einrichtung des Teilnehmer-Garantiefonds werden von den Teilnehmern keine finanziellen Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen erwartet bzw. verlangt, wie z. B. die Reduzierung des Vorfinanzierungsbetrags für einen bestimmten Teilnehmer, die Einrichtung von Treuhand- oder Sperrkonten, finanzielle Bürgschaften usw. Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen werden jedoch die nachträglichen Prüfungen verstärken, um so die ordnungsgemäße Durchführung der indirekten Maßnahmen des RP7 sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Teilnehmer und der Union zu schützen.

1.   PRÜFUNG DER RECHTLICHEN EXISTENZ UND DES RECHTLICHEN STATUS/DER RECHTLICHEN KATEGORIE DER TEILNEHMER

1.1.   Grundsätze

1.1.1.   Vertraulichkeit und Datenschutz

Sämtliche Daten und Unterlagen, die den Validierungsdiensten im Zusammenhang mit der Prüfung der rechtlichen und operativen Leistungsfähigkeit vorgelegt werden, werden vertraulich behandelt und unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7). Sämtliche Daten werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Rechtmäßigkeit verarbeitet.

1.1.2.   Rechtliche Existenz

In Übereinstimmung mit Artikel 4 der RP7-Beteiligungsregeln kann eine Finanzhilfe nur einer existierenden Rechtsperson gewährt werden, die

im Rahmen des von der Kommission festgelegten Verfahrens einen förderfähigen Vorschlag eingereicht hat und

sich nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der HO genannten Situationen befindet.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der RP7-Betetiligungsregeln ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Unionsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

1.1.3.   Rechtlicher Status nach den Beteiligungsregeln für das RP7 (Kategorien von Rechtspersonen)

Die RP7-Betetiligungsregeln (sowie in manchen Fällen auch das Arbeitsprogramm und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) beziehen sich auf unterschiedliche Kategorien von Rechtspersonen. Diese Unterscheidung wird in erster Linie anhand des rechtlichen Status und/oder der Merkmale der jeweiligen Rechtsperson getroffen.

Entsprechend ihrer Kategorisierung verfügt eine Rechtsperson möglicherweise über unterschiedliche Rechte und Pflichten (8), insbesondere im Hinblick auf

ihre Ansprüche hinsichtlich des EU-Finanzbeitrags einschließlich der Finanzierungsobergrenze;

die Frage, ob die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Rechtsperson zwingend vorgeschrieben ist;

die Frage, ob ein qualifizierter Beamter des öffentlichen Dienstes befugt ist, die Finanzaufstellungen zu zertifizieren (9);

ihre finanzielle Haftung bei der Durchführung der indirekten Maßnahme (vgl. die Durchführungsmodalitäten des Teilnehmer-Garantiefonds).

Zu ermitteln sind vor allem die folgenden Kategorien von Rechtspersonen (10):

Natürliche Person  (11)

Juristische Person

Öffentliche Einrichtung

Gewinnstreben

öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben

öffentliche Einrichtung mit Gewinnstreben

Internationale

Organisation

von europäischem Interesse

Sonstige

Sekundarschule oder Hochschule

Forschungseinrichtung

Unternehmen

KMU

Kein KMU

Im Rahmen der Einteilung in die einzelnen Kategorien erfolgt auch eine Überprüfung der in bestimmten Förderregelungen und/oder einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Zulassungskriterien (12).

Als allgemeine Regel gilt, dass die Validierungsdienste im Hinblick auf Rechtspersonen, die in verschiedene Kategorien eingeordnet werden können, diejenige Einstufung vornehmen, die für die jeweilige Rechtsperson in Bezug auf ihre Rechte und/oder Pflichten am günstigsten ist (13).

Selbst wenn der Teilnehmer seinen Status/seine Kategorie als öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben, Sekundarschule oder Hochschule, Forschungseinrichtung oder KMU verliert, wird er die Vorteile dieses Status in Bezug auf die unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung für die gesamte Laufzeit behalten (sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Status/die Kategorie aufgrund falscher Erklärungen verliehen oder absichtlich zu dem alleinigen Zweck manipuliert wurde, die RP7-Finanzhilfe zu erhalten). Allerdings müssen die Teilnehmer den Validierungsdiensten eine solche Änderung mitteilen. Wenn der Teilnehmer eine weitere Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet, nachdem er den entsprechenden Status verloren hat, kann er diesen Status nicht mehr in Anspruch nehmen.

1.1.3.1.   Begriffsbestimmungen

1.

„Öffentliche Einrichtung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 12 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 eine nach innerstaatlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation. „Nach innerstaatlichem Recht als öffentliche Einrichtung begründet“ bedeutet

(1)

nach innerstaatlichem Recht im offiziellen Gründungsakt als eine öffentliche Einrichtung geschaffen oder als öffentliche Einrichtung anerkannt sowie

(2)

nach öffentlichem Recht verwaltet.

Jedoch können öffentliche Einrichtungen hinsichtlich einiger oder des Großteils ihrer Tätigkeiten nach Privatrecht tätig werden und diesem unterliegen. Eine nach Privatrecht gegründete Rechtsperson, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, gilt gemäß den RP7-Beteiligungsregeln nicht als öffentliche Einrichtung.

2.

„Öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben“ (Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1 der RP7-Beteiligungsregeln) ist eine Rechtsperson, die die Voraussetzungen für eine „öffentliche Einrichtung“ und gleichzeitig für eine „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ erfüllt.

3.

„Einrichtung ohne Gewinnstreben“ ist eine Rechtsperson, die aufgrund ihrer Rechtsform keine Gewinne erzielt und/oder die eine rechtliche oder satzungsmäßige Verpflichtung hat, keine Gewinne an ihre Aktionäre oder einzelnen Mitglieder auszuschütten. Die Beschlüsse des Vorstands, der Gesellschafter, der Aktionäre, der Mitglieder oder der Vertreter der Einrichtung über die Ausschüttung von Gewinnen gelten nicht als ausreichend, um das Wesen einer Rechtsperson als Einrichtung ohne Gewinnstreben nachzuweisen.

4.

„Forschungseinrichtung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 eine als Einrichtung ohne Gewinnstreben gegründete Rechtsperson, zu deren Hauptzweck Forschung oder technologische Entwicklung gehört. Dabei gilt die Definition von „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ unter Punkt 3. Die bloße Finanzierung von Forschungstätigkeiten, die von anderen Rechtspersonen durchgeführt werden, die Verbreitung von Kenntnissen und die Förderung oder Koordinierung von Forschungstätigkeiten gelten nicht als Forschungstätigkeiten im Sinne dieser Begriffsbestimmung.

5.

„Sekundarschule oder Hochschule“ ist eine Rechtsperson, die als solche in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem anerkannt ist; dabei kann es sich entweder um eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Einrichtung handeln.

6.

„KMU“ sind gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 2 Absatz 13 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14).

a)

Gemäß Artikel 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

b)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG setzt sich die Klasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen (ausgedrückt als Jahresarbeitseinheiten nach der Definition in Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung) beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

c)

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG gelten folgende Definitionen:

i.

Eine Rechtsperson übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn sie nachweist, dass sie an einer Form des Handels oder an einer Art von Tätigkeit beteiligt ist, die gegen Bezahlung bzw. entgeltlich auf einem bestimmten Markt geleistet wird. Generell ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit.

ii.

Folgendes gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit:

(1)

Tätigkeiten, die nicht eine Form des finanziellen Ausgleichs nach sich ziehen, oder

(2)

Tätigkeiten, für die es keinen bestimmten/direkten Markt gibt, oder

(3)

Tätigkeiten, bei denen das erzielte Einkommen nicht von dem persönlichen Einkommen der Mitglieder oder Aktionäre getrennt ist.

d)

Für nicht eigenständige KMU (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG), d. h. KMU, die anderen Unternehmen („vorgeschalteten Unternehmen“) gehören oder von solchen kontrolliert werden oder die andere Unternehmen („nachgeschaltete Unternehmen“) besitzen oder kontrollieren, werden die Daten der vor- und nachgeschalteten Unternehmen entsprechend Artikel 6 Absätze 2 bis 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verwendet, um zu bestimmen, ob das Unternehmen die Kriterien eines KMU erfüllt.

e)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verliert ein Unternehmen den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung angegebenen Schwellenwerte überschreitet. Diese Regel gilt nicht, wenn ein KMU mit einer größeren Gruppe fusioniert oder von einer solcher erworben wird. In diesem Fall verliert das KMU seinen Status unmittelbar mit dem Tag der Transaktion.

Deshalb werden Antragsteller, deren Validierung als KMU mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die in Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EC angegebenen Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr überschritten wurden, als KMU anerkannt, wenn sie nachweisen, dass es im zweitletzten Geschäftsjahr nicht zu einer Überschreitung der Schwellenwerte gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn ein KMU die Schwellenwerte infolge einer Fusion oder eines Erwerbs überschritten hat.

1.1.4.   Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

Die Antragsteller legen in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rechtsform im Rahmen des Validierungsverfahrens Nachweise vor (außer, wenn diese Unterlagen bereits eingereicht wurden und noch Gültigkeit besitzen), aus denen Folgendes hervorgeht:

(1)

ihr Name bzw. ihre amtliche Bezeichnung,

(2)

ihre Rechtsform, wenn es sich um juristische Personen handelt,

(3)

ihre offizielle Adresse, dabei muss es sich bei juristischen Personen um die Adresse ihres Geschäftssitzes und bei natürlichen Personen um den gewöhnlichen Wohnsitz handeln.

Die Unterlagen können in allen Amtssprachen der EU eingereicht werden. Um den Validierungsdiensten die Arbeit zu erleichtern, können Antragsteller gebeten werden, eine formlose Übersetzung dieser Unterlagen vorzulegen. Unterlagen, die nicht in einer der Amtssprachen der EU (15) eingereicht werden, können abgelehnt werden, wenn ihnen nicht eine beglaubigte/amtliche Übersetzung beigefügt ist. Die Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Rechtspersonen legen insbesondere die im Folgenden aufgeführten Nachweise vor. Diese Unterlagen werden auch in elektronischer Fassung akzeptiert:

a.

Ein unterzeichnetes Formular „Rechtsträger“ (16)

b.

Natürliche Personen:

i.

eine gut lesbare Fotokopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;

ii.

gegebenenfalls ein amtliches Umsatzsteuerdokument.

c.

Öffentliche Einrichtungen:

iii.

eine Kopie der Entschließung, des Gesetzes, des Erlasses oder des Beschlusses zur Errichtung der betreffenden Einrichtung als öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ersatzweise ein anderes amtliches Dokument, das die Gründung der Einrichtung als öffentlich-rechtliche Einrichtung belegt;

iv.

gegebenenfalls ein amtliches Umsatzsteuerdokument. Ist eine Rechtsperson nicht für MwSt.-Zwecke registriert, können die Validierungsdienste einen Nachweis der Mehrwertsteuerbefreiung verlangen.

d.

Andere Rechtspersonen:

v.

Die Kopie eines amtlichen Dokuments (z. B. des Bundesgesetzblatts, des Handelsregisterauszugs usw.), aus der die amtliche Bezeichnung und die offizielle Adresse des Antragstellers sowie die von nationalen Behörden vergebene Registrierungsnummer hervorgeht, oder je nach Land eine Kopie eines anderen rechtlichen Dokuments, das akzeptiert werden kann;

vi.

die Kopie eines Dokuments betreffend die Umsatzsteuerregistrierung, soweit vorhanden, jedoch nur, wenn die Umsatzsteuernummer nicht aus dem vorgenannten amtlichen Dokument zu entnehmen ist. Ist eine Rechtsperson nicht für MwSt.-Zwecke registriert, wird ein Nachweis der Mehrwertsteuerbefreiung verlangt.

e.

KMU:

vii.

die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das letzte Geschäftsjahr;

viii.

die Anhänge dieser Aufstellungen mit Angabe der vor- und nachgeschalteten Unternehmen, wenn diese nicht in der Bilanz ausgewiesen sind,

ix.

eine Erklärung über die Mitarbeiterzahlen, ausgedrückt als Jahresarbeitseinheiten nach der Definition in Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

x.

die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und deren Anhänge für den letzten Rechnungsabschluss sowie die Mitarbeiterzahlen der vor- und nachgeschalteten Unternehmen nach der Definition in Artikel 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG.

xi.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG darf bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Erklärung mit einer Schätzung der entsprechenden Daten vorgelegt werden, die im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben angestellt worden ist.

xii.

Als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen trotz fehlenden Umsatzes einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, reicht eine Erklärung über die getätigten Investitionen und den erwarteten Gewinn.

xiii.

Die oben aufgeführten Nachweise können durch eine amtliche Bescheinigung ersetzt werden, die von einer Behörde oder einer zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Rechtsperson ihre offizielle Adresse bzw. ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt wird und in der bescheinigt wird, dass das Unternehmen ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist. Jedoch reicht eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einem Beamten im Ursprungs- oder Herkunftsland abgibt, als Ersatz für die verlangen Nachweise nicht aus.

1.1.5.   Stichtag für die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie

1.

Der Tag, ab dem die Kommission die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie berücksichtigt (Stichtag), ist der Tag, an dem der Rechtsakt über die Gründung oder Niederlassung der Rechtsperson in Kraft tritt. Für die Bestimmung dieses Tages gilt folgende Rangfolge:

(1)

Der Tag der Eintragung im amtlichen Register des Landes (z.B. Handelsregister);

(2)

der Tag der Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt;

(3)

der Tag der Hinterlegung der Urkunde bei der Registrierungsabteilung des Gerichts;

(4)

der Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien.

2.

Gibt es keine Gründungs- oder Niederlassungsurkunde, wird ein Datum als Tag des Existenzbeginns bestimmt.

3.

Der Stichtag für den KMU-Status ist der Stichtag des Rechnungsabschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich die Bewertung des KMU-Status im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gründet (siehe Abschnitt 1.1.3.1, Nummer 6 Buchstabe e). Bei neu gegründeten Unternehmen, die noch keinen Jahresabschluss vorlegen können, gilt der Tag ihrer Gründung als Stichtag.

1.2.   Durchführung der Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

Jede Rechtsperson gibt ihre grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten (wie Name/amtliche Bezeichnung, offizielle Adresse usw.) über die Internet-Schnittstelle des Teilnehmerportals ein. Die Registrierung muss nur einmal vorgenommen werden. Um Doppelregistrierungen zu vermeiden, ist bei jeder weiteren Beteiligung der Rechtsperson die bei der ersten Registrierung vergebene „Teilnehmerkennung“ (Participant Identification Code — PIC) (17) zu verwenden.

Rechtspersonen ohne unabhängige Rechtspersönlichkeit müssen dieselbe Teilnehmerkennung (PIC) wie die Rechtsperson verwenden, von der sie abhängen. Jedoch können die folgenden Einrichtungen als eigenständige Einrichtungen validiert werden und eine eigene PIC erhalten:

(1)

Ministerien oder sonstige Exekutiv-Dienststellen der zentralen öffentlichen Verwaltung des Staates — der zentralen oder der föderalen Ebene —, die gemäß der offiziell veröffentlichten Staatsorganisation direkt mit der Regierung verbunden sind,

(2)

von internationalen Organisationen eingerichtete spezialisierte Agenturen, einschließlich der in Artikel 43 Absatz 2 der DB genannten (aber nicht auf sie beschränkt),

(3)

die Gemeinsame Forschungsstelle und ihre Institute.

In der Phase der Vorschlagseinreichung werden keine Nachweise verlangt und die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen werden keine Überprüfung der Angaben vornehmen.

Bevor eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet werden kann, müssen Rechtspersonen über eine PIC verfügen, die in der Kommissionsdatenbank registriert und validiert ist. Zu diesem Zweck müssen die Validierungsdienste die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie anhand der von der Rechtsperson vorgelegten Angaben und Nachweise überprüfen, falls dies nicht bereits vorher erfolgt ist (18). Die Prüfung der rechtlichen Existenz und die Zuweisung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie erfolgt, sobald sich die Rechtsperson registriert hat. Sie wird nur durchgeführt, wenn die grundlegenden rechtlichen Daten (Name/amtliche Bezeichnung, Rechtsform und offizielle Adresse) der Rechtsperson eindeutig angegeben und die verlangten Nachweise beigefügt wurden, vorausgesetzt dass keine dieser Angaben/Unterlagen offenkundig falsch, irreführend oder unleserlich sind.

Dasselbe Verfahren und dieselben Anforderungen hinsichtlich der Nachweise gelten für Rechtspersonen, die sich einer indirekten Maßnahme anschließen, bzw. für Änderungen der Rechtspersönlichkeit eines Teilnehmers während der Durchführung dieser indirekten Maßnahme. In diesen Fällen erfolgt eine erneute Validierung der Rechtsperson, angefangen mit ihrer Selbstregistrierung im Teilnehmerportal.

Die Unterlagen zum Nachweis der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie werden über die Internet-Schnittstelle des Teilnehmerportals oder per E-Mail (19) bei den Validierungsdiensten binnen der Frist eingereicht, die von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen im Aufforderungsschreiben und/oder im Rahmen für die Verhandlungen festgelegt wird.

Im Falle von Selbstregistrierungen aus Eigeninitiative legen die Validierungsdienste, wenn sie Klarstellungen und Nachweise anfordern, den Zeitrahmen fest, innerhalb dessen der Antragsteller antworten muss. Reicht der Antragsteller die Nachweise nicht innerhalb des angegebenen Zeitrahmens ein bzw. nimmt er keine Klarstellungen vor oder vervollständigt sie nicht, behalten sich die Validierungsdienste das Recht vor, die Selbstregistrierungen unberücksichtigt zu lassen, wobei besondere Umstände und begründete Fälle beachtet werden.

Bei der Überprüfung der rechtlichen Existenz des Antragstellers prüfen die Validierungsdienste auch, ob die Rechtsperson bereits im Portal für Forschungsteilnehmer oder in einer anderen zentralen Datenbank der Europäischen Kommission mit denselben einschlägigen Informationen registriert ist, und sie berücksichtigen diese Daten (20).

Sobald die rechtliche Existenz des Antragstellers festgestellt ist, prüfen die Validierungsdienste anhand der Nachweise den rechtlichen RP7-Status und die Kategorie, zu der Rechtspersonen, die an einer indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmen, gehören.

Nach Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie einer Rechtsperson überprüfen und registrieren die Validierungsdienste die vom Antragsteller angegebene Methode zur Berechnung indirekter Kosten.

1.2.1.   Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen,

1.

Alle Belege müssen der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen und Gewissen vorgelegt werden. Die Validierungsdienste können zur Klärung auf sämtliche öffentlich verfügbaren Informationen zurückgreifen.

a)

Falls die Ergebnisse einer Überprüfung die Erklärung des Antragstellers nicht bestätigen;

b)

falls der vom Antragsteller vorgelegte Nachweis unleserlich, unverständlich oder nicht eindeutig ist,

c)

falls es Anzeichen für unvollständige oder falsche Erklärungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten gibt,

teilen die Validierungsdienste dies dem Antragsteller mit und verlangen weitere Klarstellungen oder die Vervollständigung der eingereichten Unterlagen innerhalb einer vernünftigen Frist.

2.

In den folgenden Fällen, das heißt:

a)

falls der Antragsteller die verlangten Informationen nicht vorlegt,

b)

falls er bei der Vorlage der verlangten Informationen falsche Angaben macht,

c)

falls die Nachweise ungültig oder nicht auf dem neuesten Stand sind,

d)

falls ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Erklärung des Antragstellers und den Nachweisen verbleibt,

werden die Validierungsdienste

i.

wenn es um den Nachweis der rechtlichen Existenz geht, die Validierung der betreffenden Rechtsperson verweigern;

ii.

wenn es um die Zuweisung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie geht, die Rechtsperson gemäß den eingereichten Unterlagen und nicht entsprechend der Erklärung des Antragstellers validieren.

3.

Im Falle der Verweigerung der Validierung oder der Verweigerung der Zuweisung des/der vom Antragsteller selbst angegebenen rechtlichen Status/rechtlichen Kategorie informieren die Validierungsdienste den Antragsteller über die Gründe und über die rechtlichen Folgen.

4.

Im Falle von Unregelmäßigkeiten und/oder falschen Erklärungen unterrichten die Validierungsdienste den betreffenden Anweisungsbefugten und gegebenenfalls das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Erklärungen können zur Anwendung von finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Form eines Ausschlusses der Antragsteller/Teilnehmer von künftigen Beteiligungen führen, wie in Artikel 96 der Haushaltsordnung festgelegt.

1.2.2.   Unterrichtung über das Ergebnis der Validierung und die validierte Teilnehmerkennung (PIC)

Die Validierungsdienste unterrichten die Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung der rechtlichen Existenz und über den/die zugewiesene(n) rechtliche(n) Status/Kategorie.

Jede validierte Rechtsperson erhält eine validierte eindeutige Registriernummer aus 9 Stellen, die „Teilnehmerkennung“ (Participant Identification Code — PIC), die bei jeder Beteiligung der Rechtsperson an späteren RP7-Vorschlägen zu verwenden ist.

1.2.3.   Erklärung über die Korrektheit der grundlegenden Daten im Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung

Während der Verhandlungsphase werden die grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten automatisch in das Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung (Grant agreement preparation form, GPF) hochgeladen.

Der gesetzliche Vertreter der Einrichtung ist die Person, die bevollmächtigt ist, im Namen der Einrichtung rechtsverbindlich zu handeln und die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen. Er ist verpflichtet,

a.

die im GPF enthaltenen grundlegenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Daten der Einrichtung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Fehlern die entsprechenden Änderungen über das Teilnehmerportal zu beantragen;

b.

eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass alle im GPF enthaltenen Informationen betreffend die von ihm vertretene Einrichtung vollständig, richtig und zutreffend sind und sich die Einrichtung nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der HO genannten Situationen befindet, und eine Unterschrift zu leisten, mit der die genannten Angaben im GPF bestätigt werden. Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen können im Hinblick auf die gesetzlichen Vertreter der in diesem Abschnitt genannten Rechtspersonen Nachweise anfordern.

1.2.4.   Benannter Vertreter der Rechtsperson (LEAR)

Nach Validierung der Rechtsperson benennt der gesetzliche Vertreter einen Vertreter der Rechtsperson, den sogenannten „LEAR“ („Legal Entity Appointed Representative“ — benannter Vertreter der Rechtsperson), als offizielle von den Validierungsdiensten anerkannte Kontaktperson, die bevollmächtigt ist, Änderungen der Validierungsdaten auf der Grundlage einschlägiger Nachweise zu beantragen. Hierzu sendet der gesetzliche Vertreter den Validierungsdiensten — auf dem Postweg oder per E-Mail — das ordnungsgemäß unterzeichnete und abgestempelte Formular zur Benennung des LEAR. Die Benennung eines LEAR ist obligatorisch. Bei dem LEAR handelt es sich um eine administrative Funktion, die von dem gesetzlichen Vertreter der Rechtsperson ausgeübt werden kann, aber nicht muss.

Sobald der LEAR in der zentralen Datenbank registriert ist, wird er für die Validierungsdienste zur offiziellen Kontaktperson in allen Fragen, die im Zusammenhang mit den rechtlichen und finanziellen Daten sowie dem RP7-Status/der Kategorie der Rechtsperson stehen. Der LEAR hat Zugang zu einem speziellen Online-Tool auf dem Portal für Forschungsteilnehmer und hat die Aufgabe, die validierten Informationen der Rechtsperson auf dem neuesten Stand zu halten. Er informiert die Validierungsdienste unverzüglich über jede Änderung der rechtlichen Daten oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie der Rechtsperson. Auf Nachfrage liefert er auch Finanzdaten zu der Rechtsperson.

Im Falle von Änderungen der rechtlichen Daten oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie beantragt der LEAR eine Änderung der vorherigen Validierung auf der Grundlage der rechtlichen und/oder finanziellen Nachweise.

1.2.5.   Änderung von Validierungen

Die Änderung einer vorherigen Validierung kann nur vom LEAR beantragt werden. Ist noch kein LEAR benannt, muss dieses Benennungsverfahren erst abgeschlossen werden, bevor der Änderungsantrag bearbeitet werden kann.

1.2.5.1.   Änderungen von Validierungen infolge eines Fehlers bei der ursprünglichen Validierung

Solche Änderungen werden rückwirkend mit Stichtag ab dem Tag der ursprünglichen Validierung registriert.

Allerdings können in solchen Fällen weitere Schutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 4.2.2) zur Anwendung kommen, falls dies als notwendig erachtet wird. Wenn die Änderung einen Fehler betrifft, die die Validierungsdienste zu verantworten haben, kann der Anweisungsbefugte der an der Durchführung des RP7 beteiligten zuständigen Stelle die rückwirkende Wirkung in begründeten Fällen aufheben, wenn dies mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.

1.2.5.2.   Änderungen von Validierungen infolge einer Änderung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie

Die Validierungsdienste geben den Stichtag der Änderung der rechtlichen Existenz oder des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie einer Rechtsperson ein, der dem Tag entspricht, an dem der Rechtsakt über die Änderung in Kraft tritt, sofern darin nicht ein anderes Datum festgelegt ist. Für KMU ist der Stichtag der Statusänderung der Tag des Rechnungsabschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich die Änderung des Status gründet, und der gemäß den Regeln in Abschnitt 1.1.3.1 Nummer 6 Buchstabe e festgelegt wird.

1.2.5.3.   Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (ICM)

Die Validierungsdienste müssen Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten berücksichtigen, die der Teilnehmer gemäß den Regeln in Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung angibt.

Indirekte Kosten sind erstattungsfähige indirekte Kosten, die vom Teilnehmer nicht unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können, bei denen jedoch im Einklang mit seinem Rechnungslegungssystem festgestellt und begründet werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Projekt zugerechneten erstattungsfähigen direkten Kosten entstanden sind. Sie können gemäß den in Artikel II.15 Absatz 2 der Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegten Methoden bestimmt werden (21).

Folgende Fälle von Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (indirect cost method — ICM) sind zu unterscheiden (22):

Anträge auf Änderungen der ICM müssen entweder durch eine Veränderung im rechtlichen Status oder im Rechnungslegungssystem des Teilnehmers oder durch einen Fehler in der Verhandlungsphase für das erste Projekt, an dem die Rechtsperson teilnimmt, gerechtfertigt sein.

Mit dem Antrag auf Änderung der ICM erklärt der Teilnehmer, die Regeln über die Wahl der ICM gelesen und akzeptiert zu haben (Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung).

(1)   Änderungen des rechtlichen Status des Teilnehmers

Wenn eine Änderung des rechtlichen Status eines Teilnehmers dazu führt, dass er den Status/die Kategorie einer öffentlichen Einrichtung ohne Gewinnstreben, einer Sekundarschule oder Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder eines KMU erlangt, kann dieser Teilnehmer die Anwendung des Pauschalsatzes von 60 % für künftige Projekte beantragen, wenn er die sonstigen in der Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung dieses besonderes Satzes erfüllt (23).

Der Stichtag für die Änderung der ICM entspricht dem Tag der Änderung des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie nach Abschnitt 1.2.5.2.

Der Stichtag für die Änderung der ICM gilt nur für die Zukunft und betrifft daher nicht laufende Projekte.

(2)   Änderungen des Rechnungslegungssystems des Teilnehmers

a.

Bei Änderungen des Rechnungslegungssystems teilt der LEAR den Validierungsdiensten in seinem Antrag auf Änderung der ICM im Teilnehmerportal den Tag mit, an dem die Änderung in Kraft tritt. Der von den Validierungsdiensten registrierte Stichtag ist der vom LEAR angegebene Tag, sofern er von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen akzeptiert wird.

b.

Hat der Teilnehmer sich ursprünglich für einen Pauschalsatz entschieden und danach beschlossen, für spätere Beteiligungen die Methode der tatsächlichen indirekten Kosten anzuwenden, muss diese Änderung nicht belegt werden.

c.

Der Stichtag für die Änderung der ICM gilt nur für die Zukunft und betrifft daher nicht laufende Projekte. Sind jedoch Teilnehmer infolge von Änderungen in ihrem Rechnungslegungssystem nicht mehr in der Lage, die tatsächlichen indirekten Kosten zu ermitteln, so gilt der Stichtag der Änderung des ICM auch für laufende Projekte.

(3)   Wurde in der Verhandlungsphase für das erste Projekt, an dem die Rechtsperson teilnimmt, ein Fehler in Bezug auf die ICM gemacht und wurde die Korrektur dieses Fehlers von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen akzeptiert, entspricht der Stichtag der Änderung der ICM dem Tag der ursprünglichen Validierung der Rechtsperson und gilt für laufende Projekte.

1.2.6.   Verwaltungstechnische Überprüfung der Validierungen

1.

Vor einem Antrag auf Überprüfung muss der Antragsteller um Bestätigung des Validierungsergebnisses ersuchen.

2.

Die Überprüfung von Validierungen kann schriftlich ohne weitere Formalitäten vom benannten LEAR der betreffenden Rechtsperson direkt beim zuständigen Validierungsdienst beantragt werden (24).

Überprüfungsanträge, die von einer nicht von der Validierung betroffenen Partei gestellt werden, werden abgelehnt.

3.

Die Validierungsdienste bestätigen den Eingang des Überprüfungsantrags. Sie unterrichten die betreffende Partei angemessen über ihre Entscheidung. Ablehnungen sind zu begründen

Durch einen Antrag auf Überprüfung einer Validierung wird die Validierung nicht ausgesetzt. Vielmehr ist sie solange wirksam, bis sie aufgehoben wird. Das Verfahren der verwaltungstechnischen Überprüfung lässt die Rechte des Antragstellers auf Anrufung des Europäischen Ombudsmann oder des Gerichtshofs der Europäischen Union unberührt.

1.2.7.   Das Validierungsgremium

Die Generaldirektionen und Exekutivagenturen der Europäischen Kommission, die das RP7 durchführen, setzen ein dienststellenübergreifendes Gremium zu Koordinierungszwecken ein (im Folgenden „Validierungsgremium“ genannt) und entsenden jeweils einen Vertreter in dieses Gremium. Die Validierungsdienste sind in dem Validierungsgremium ohne Stimmrecht vertreten und stellen das Sekretariat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Validierungsgremiums. Die Kommission legt die Verfahrensvorschriften für die Koordinierung, einschließlich gemeinsamer Vorgehensweisen, fest.

Stellt ein Antragsteller gemäß Abschnitt 1.2.6 bei den zuständigen Validierungsdiensten einen Überprüfungsantrag, wird das Validierungsgremium mit diesem Antrag befasst. Das Validierungsgremium prüft die ihm unterbreiteten Fälle, in denen es um die Validierung von Rechtspersonen geht, und fällt eine Entscheidung. Es ist nicht zuständig für Fälle, in denen es um die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit geht.

2.   PRÜFUNG DER OPERATIVEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT

2.1.   Grundsätze

Wie in Artikel 115 der Haushaltsordnung und Artikel 176 der zugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegt, ist die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Teilnehmers zu bewerten, um zu gewährleisten, dass der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm zum Abschluss zu bringen.

Die operative Leistungsfähigkeit ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit zu unterscheiden, für die eine gesonderte Prüfung durchgeführt wird (siehe unten).

Der Terminus „operative Leistungsfähigkeit“ bezieht sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Diese beinhaltet z. B. die fachlichen, wissenschaftlichen, technischen, unternehmerischen und administrativen (25) Fähigkeiten, Qualifikationen, Mittel und/oder Kenntnisse des Teilnehmers, wie sie für die Verwirklichung der Ziele und erwarteten Ergebnisse notwendig sind.

Da die meisten indirekten Maßnahmen des RP7 durch ein aus mehreren Rechtspersonen bestehendes Konsortium ausgeführt werden, sind zwei Ebenen der operativen Leistungsfähigkeit voneinander zu unterscheiden:

die operative Leistungsfähigkeit des Konsortiums,

die operative Leistungsfähigkeit der einzelnen Antragsteller.

Das Ziel der Prüfung besteht somit darin, festzustellen, ob die Antragsteller als Gemeinschaft und für sich alleine über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen oder zum erforderlichen Zeitpunkt verfügen werden, die zur Realisierung der indirekten Maßnahme notwendig sind.

Falls eine natürliche Person die Rolle des Koordinators übernimmt, ist auf die Bewertung ihrer operativen Leistungsfähigkeit besonders zu achten.

2.2.   Durchführung

2.2.1.   In der Vorschlagsphase

Die operative Leistungsfähigkeit des Konsortiums wird in der Bewertungsphase (26) von unabhängigen externen Fachgutachtern im Rahmen der Prüfung des Bewertungskriteriums „Ausführung“ untersucht.

Um den externen Fachgutachtern die Durchführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, müssen die Antragsteller unter anderem die folgenden Unterlagen zusammen mit ihrem Vorschlag einreichen: auf der Ebene der einzelnen Antragsteller eine Kurzbeschreibung der Einrichtung und ein knappes Profil der Mitarbeiter, die für die Ausführung der Arbeiten herangezogen werden (s. Leitfaden für Antragsteller); auf der Ebene des Konsortiums eine Beschreibung der Antragsteller, wie sie gemeinsam ein Konsortium bilden werden, das zur Verwirklichung der Projektziele in der Lage ist (s. Leitfaden für Antragsteller).

Eine über dem Schwellenwert liegende Punktzahl steht für eine positive Bewertung durch die unabhängigen externen Fachgutachter.

Kommen die externen Fachgutachter zu dem Schluss, dass die operative Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichend ist oder dass ihre operative Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen wurde, so übermitteln sie den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen eine entsprechende Stellungnahme (s. zusammenfassender Bewertungsbericht).

2.2.2.   Im Verhandlungsstadium

In der Regel werden die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen den Empfehlungen der unabhängigen externen Fachgutachter in Bezug auf die operative Leistungsfähigkeit folgen. Dies schließt die Möglichkeit ein, einem Antragsteller wegen unzureichender operativer Leistungsfähigkeit die Beteiligung an einem positiv bewerteten Vorschlag zu verweigern. Verfügen die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen über zusätzliche Informationen, durch die das Urteil der unabhängigen externen Fachgutachter unter Umständen relativiert wird, können sie beschließen, eine Rechtsperson und/oder einen Vorschlag nicht für einen EU-Finanzbeitrag auszuwählen, wobei diese Entscheidung hinreichend zu begründen und zu rechtfertigen ist. Derartige Zusatzinformationen können aus unterschiedlichen Quellen stammen, wie z. B. den Ergebnissen früherer Rechnungsprüfungen, der Ausführung abgeschlossener (oder laufender) Projekte, externen Datenbeständen usw.

Jeder Antragsteller hat den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen eine ehrenwörtliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er über die notwendigen Ressourcen zur Ausführung seiner Tätigkeiten im Rahmen der entsprechenden indirekten Maßnahme des RP7 verfügt oder zum gegebenen Zeitpunkt verfügen wird. Die ehrenwörtliche Erklärung ist ein Bestandteil des GPF und wird von der Person unterzeichnet, die bevollmächtigt ist, die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen und im Namen der Einrichtung rechtsverbindlich zu handeln. Wenn ein Antragsteller nicht selbst über die operativen Ressourcen für die Ausführung der Arbeiten verfügt, sollte er beschreiben, wie er seine Verpflichtungen zu erfüllen beabsichtigt. Wird für eine Aufgabe ein Unterauftrag vergeben oder sind sonstige Dritte an dem Projekt beteiligt, muss dies während der Verhandlungen erörtert und vereinbart sowie anschließend in Anhang I der Finanzhilfevereinbarung eindeutig beschrieben werden.

Tritt der Sonderfall ein, dass eine Rechtsperson während der Verhandlungs- oder der Ausführungsphase einer indirekten Maßnahme in ein Konsortium eintritt, wird die Prüfung ihrer operativen Leistungsfähigkeit anhand derselben Prinzipien durchgeführt.

3.   PRÜFUNG DER FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT: DURCHFÜHRUNGSREGELN

3.1.   Grundsätze

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme ist ein integraler Bestandteil der Verhandlungsphase und muss vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen sein.

Durch die folgenden Regeln werden die Mindestanforderungen für Finanzkontrollen festgelegt, die der Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln des RP 7 sowie mit den Artikeln 173 und 176 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorzunehmen hat.

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme erfolgt im Wesentlichen in vier Schritten:

Erster Schritt: Die Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist, werden entsprechend den Beteiligungsregeln des RP 7 sowie der Haushaltsordnung und zugehörigen Durchführungsbestimmungen bestimmt (s. Abschnitt 3.3).

Zweiter Schritt: Die vorgenannten Rechtspersonen reichen die Finanzinformationen und zugehörigen Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ein, sofern diese Unterlagen noch nicht vorliegen (s. Abschnitt 3.4.); die Informationen werden anschließend von den Validierungsdiensten geprüft.

Dritter Schritt: Auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen führen die Validierungsdienste eine kurze Finanzanalyse für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr durch. Diese besteht aus

der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsperson (s. Abschnitt 3.5),

der Prüfung des Kriteriums „Eigenkapital“ (s. Abschnitt 3.5),

der Prüfung der Kofinanzierungskapazität und des Kriteriums „finanzielles Gesamtrisiko“ (falls angezeigt) (s. Abschnitt 3.6).

Vierter Schritt: Auf Grundlage der oben genannten Prüfungen ergreift der Anweisungsbefugte schließlich geeignete Maßnahmen und leitet nötigenfalls auch eine detailliertere Finanzanalyse in die Wege (s. Abschnitt 4).

Die nachfolgend angeführten Unterlagen sind auch von Rechtspersonen einzureichen, die während der Verhandlungsphase oder in der Phase der Ausführung einer indirekten Maßnahme beitreten. Außerdem kommt auch bei ihnen das unten beschriebene Verfahren zur Anwendung.

3.2.   Gründe für die Durchführung der kurzen Finanzanalyse

Da die Anzahl der Antragsteller, deren finanzielle Leistungsfähigkeit analysiert werden muss, beachtlich ist und um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, wird eine Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit durchgeführt. Wird die finanzielle Lebensfähigkeit einer Rechtsperson in Rahmen dieser Kurzprüfung (27) als „schwach“ bewertet, wird eine detailliertere Finanzanalyse (28) durchgeführt (29).

3.3.   Kategorien von Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist bzw. die davon befreit sind

Im Einklang mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen (Artikel 176 Absatz 4) sind die folgenden Kategorien von Rechtspersonen von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit:

natürliche Personen, die ein Stipendium erhalten;

öffentliche Einrichtungen;

in Artikel 43 Absatz 2 der DB genannte internationale Organisationen:

internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen wurden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK);

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds;

die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds.

Aufgrund der Errichtung eines Teilnehmer-Garantiefonds für das RP 7 gilt Folgendes

Im Einklang mit Artikel 38 Absätze 5 und 6 der Beteiligungsregeln für das EG-RP 7 und Artikel 37 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 sind außerdem die folgenden Rechtspersonen von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgenommen:

Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist;

Sekundarschulen und Hochschulen.

Zusätzlich ist gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 37 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 jede andere Kategorie von Rechtspersonen, die einen EU-Finanzbeitrag für eine indirekte Maßnahme des RP7 beantragt, der 500 000 EUR nicht übersteigt, von der Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn

die Rechtsperson als Koordinator der indirekten Maßnahme tätig wird und keiner der oben genannten Kategorien angehört, und/oder

in Ausnahmefällen aufgrund von Informationen, die den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen bereits vorliegen, begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers bestehen (z. B. wenn in Bezug auf die Rechtsperson schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind; wenn gegen die Rechtsperson rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder gegen sie wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde; wenn gegen die Rechtsperson Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist) oder

im Rahmen einer von der Kommission, dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden.

Für jede andere Rechtsperson, die sich an einer indirekten Maßnahme des RP7 beteiligt, ist die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben.

Mit dem Entscheidungsbaum auf der folgenden Seite lässt sich bestimmen, ob eine Rechtsperson in eine Kategorie einzuordnen ist, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist.

Entscheidungsbaum zur Prüfung der Finanziellen Leistungs Fähigkeit

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3.4.   Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen

Gemäß den RP7-Beteiligungsregeln umfasst der Begriff „Rechtsperson“ sowohl juristische als auch natürliche Personen.

3.4.1.   Juristische Personen

In der Verhandlungsphase gilt in Übereinstimmung mit den RP7-Beteiligungsregeln Folgendes:

Jede juristische Person, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, muss den Validierungsdiensten für das letzte Geschäftsjahr, für das ein Abschluss erstellt wurde, folgende Unterlagen vorlegen:

die Bilanz,

die Gewinn- und Verlustrechnung,

den Bestätigungsvermerk zur gesetzlichen Abschlussprüfung über die beiden oben genannten Finanzaufstellungen, falls vorhanden. Sind die Bestätigungsvermerke vorhanden, wird kein weiterer Prüfbericht verlangt (30).

Jede juristische Person, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit — durch die Validierungsdienste — durchzuführen ist, muss die Synthese der letzten verfügbaren Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format, der „vereinfachten Rechnungslegung“ (über das Portal für Forschungsteilnehmer oder auf anderem Weg), vorlegen.

Jede juristische Person, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist und die einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der auf mehr als 500 000 EUR veranschlagt wird, legt den Validierungsdiensten einen vollständigen Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung vor, der den Abschluss des letzten verfügbaren Geschäftsjahres zertifiziert (31). Dieser kann nur von einem entsprechend qualifizierten externen Abschlussprüfer ausgestellt werden.

Grundsätzlich sind keine vorausschauenden Finanzdaten zu verwenden. Ausgenommen hiervon sind „junge“ Rechtspersonen, wie Start-up-Unternehmen, für die noch keine Abschlüsse erstellt wurden. Im Falle dieser Rechtspersonen sind ein Geschäftsplan (insbesondere bei „jungen“ KMU) oder entsprechende Unterlagen einzureichen, aus denen die zukünftigen Tätigkeiten hervorgehen.

Nur nicht konsolidierte Finanzaufstellungen zu der validierten Rechtsperson werden für die Zwecke der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit akzeptiert, selbst wenn die Rechtsperson verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen hat.

Wenn die Rechtsperson in ihrer Eigenschaft als Mutterunternehmen (vorgeschaltetes Unternehmen) einer Unternehmensgruppe nach nationalem Recht von der Veröffentlichung einer nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung befreit ist, können die Validierungsdienste die Synthese der nicht konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format („vereinfachte Rechnungslegung“) verlangen.

Wenn die Rechtsperson in ihrer Eigenschaft als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens (nachgeschalteter verbundener Antragsteller) nach nationalem Recht von einer gesetzlichen Abschlussprüfung befreit ist und nur die konsolidierten Aufstellungen vorliegen, können die Validierungsdienste sich darauf beschränken, die Synthese der nicht konsolidierten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Format („vereinfachte Rechnungslegung“) zu verlangen, wobei Kopien der offiziellen konsolidierten Finanzberichte des Mutterunternehmens und der zugehörigen Bestätigungsvermerke zur gesetzlichen Abschlussprüfung beizufügen sind. Wenn eine solche Rechtsperson jedoch einen EU-Finanzbeitrag von über 500 000 EUR beantragt, muss ein vollständiger Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung vorgelegt werden, der den nicht konsolidierten Abschluss des letzten verfügbaren Geschäftsjahres für das Tochterunternehmen zertifiziert.

3.4.2.   Natürliche Personen

Auch wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass eine natürliche Person

einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der 500 000 EUR übersteigt, und/oder

als Koordinator tätig wird,

sind diese Möglichkeiten zu berücksichtigen, um die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EG- RP 7 und des Artikels 37 Absatz 6 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 zu erfüllen.

In der Verhandlungsphase legt jede natürliche Person, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgeschrieben ist, den Validierungsdiensten in Einklang mit den RP7-Beteiligungsregeln und den Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung folgende Unterlagen vor:

ihre letzte Einkommenssteuererklärung;

eine beglaubigte Erklärung über ihre flüssigen Vermögenswerte (32);

eine erschöpfende Auflistung aller Schulden unter Angabe der maßgeblichen Zahlen und Daten und aufgegliedert nach kurzfristigen Schulden, die spätestens im Jahresverlauf rückzahlbar sind, mittelfristigen und langfristigen Schulden, die erst nach Ablauf eines Jahres zurückgezahlt werden müssen, was jeweils von den Gläubigern zu bestätigen ist;

einen Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung gemäß Abschnitt 3.4.1, wenn ein EU-Finanzbeitrag beantragt wird, der 500 000 EUR übersteigt.

3.4.3.   Weitere Hinweise

Die überprüften Angaben der „vereinfachten Rechnungslegung“ werden in der zentralen Datenbank der Kommission gespeichert und sind für den LEAR jeder Rechtsperson über das Portal für Forschungsteilnehmer einsehbar.

Die Finanzdaten sind zu Beginn der Verhandlungen zur Verfügung zu stellen. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass während der Ausführung des Projekts zusätzliche Informationen benötigt werden (33).

Vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten wird eine Rechtsperson, die die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht fristgerecht vorlegt, von der jeweiligen indirekten Maßnahme des RP7 ausgeschlossen.

3.5.   Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

3.5.1.   Zweck

Um den finanziellen Anforderungen gewachsen zu sein, muss eine Rechtsperson

über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten verfügen,

zahlungsfähig sein, um ihre mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten zu erfüllen,

und rentabel (34) wirtschaften, um Gewinne zu erzielen, oder zumindest über eine ausreichende Eigenfinanzierungskraft verfügen.

Folglich sind die Liquidität, die Finanzautonomie, die Rentabilität und die Solvenz der Rechtsperson in der Finanzanalyse zu bewerten.

Die Validierungsdienste stellen den Antragstellern ein nutzerfreundliches elektronisches Werkzeug zur Verfügung, damit sie die Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit zu ihrer eigenen Information durchführen können (35).

Die nachfolgend angeführten Finanzkennzahlen, Schwellenwerte und der genannte aussagekräftige Wert gelten jeweils für juristische Personen. Für natürliche Personen sind andere Kriterien zu verwenden (siehe Abschnitt 3.5.4.).

3.5.2.   Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

Die Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers basiert auf den drei nachfolgend definierten Kennzahlen:

Zweck

Indikatoren

Kennzahlen

Kurzanalyse

Liquidität

ATR

Formula

Rentabilität

Rentabilität (1):

Formula

Solvenz

Solvenz

Formula

Kriterium „Eigenkapital“

Darüber hinaus wird ein auf der Grundlage des Eigenkapitals ermittelter aussagekräftiger Wert als Zusatzinformation angegeben und mit der „Equity Flag“ („Eigenkapitalflagge“) gekennzeichnet. Das Kriterium „Eigenkapital“ wird als positiv eingestuft, wenn der Indikator „Gesamtverschuldung/Eigenkapital“ im Bereich zwischen größer/gleich Null und kleiner/gleich 10 liegt (wobei Formula).

3.5.3.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

ausreichend

gut

0

1

2

Liquidität

ATR

i < 0,5

0,5 < i < 1

i > 1

Rentabilität

Rentabilität (1):

i < 0,05

0,05 < i < 0,15

i > 0,15

Solvenz

Solvenz

i > 6,00 or < 0

6,00 > i > 4,00

i < 4,00 and > 0

Die folgenden Regeln werden für Sonderfälle angewandt, wenn die Kennzahl negativ ist oder eine Null als Nenner oder Zähler hat.

 

Liquidität:

Wenn (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) ≤ 0, ist das Ergebnis 0 (mit schwachen Bewertungen). Der Wert für (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) darf nicht negativ sein.

Wenn kurzfristige Schulden (Bank und Nicht-Bank) = 0 und das oben genannte (Umlaufvermögen-Lagerbestände-Forderungen nach einem Jahr) nicht Null ist, ist das Ergebnis 2 (mit guten Bewertungen).

 

Rentabilität (1):  (37)

Wenn GOP ≤ 0, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Ist der Umsatz = 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen.

Wenn die betrieblichen Erträge = 0 oder negativ sind, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Der Umsatz darf nicht negativ sein.

 

Solvenz:

Wenn das Eigenkapital = 0, ist das Ergebnis –1 mit schwachen Bewertungen in allen Fällen.

Wenn die Gesamtverschuldung = 0 und das Eigenkapital positiv ist, ist das Ergebnis 0 mit guten Bewertungen.

Wenn die Gesamtverschuldung = 0 und das Eigenkapital negativ ist, ist das Ergebnis -1 mit schwachen Bewertungen.

Die Berechnung des Kriteriums „Eigenkapital“ erfolgt anhand derselben Grundsätze, es gilt jedoch als „positiv“ bewertet, wenn der Indikator „Gesamtverschuldung/Eigenkapital“ im Bereich zwischen größer/gleich Null und kleiner/gleich 10 liegt.

3.5.4.   Der Sonderfall natürlicher Personen

Bei natürlichen Personen wird die Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit folgendermaßen durchgeführt:

3.5.4.1.   Finanzkennzahlen

Die finanzielle Lebensfähigkeit wird anhand der folgenden 2 Kennzahlen ermittelt:

Zweck

Indikatoren

Kennzahlen

Liquidität

ATR

Formula

Solvenz

Solvenz

Formula

3.5.4.2.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

ausreichend

gut

0

1,5

3

Liquidität

ATR

i < 2

2 ≤ i ≤ 3

i > 3

Solvenz

Solvenz

i > 1

1 ≥ i ≥ 0,5

i < 0,5

3.6.   Prüfung der Kofinanzierungskapazität

3.6.1.   Zweck

Mit dieser Prüfung soll die Kofinanzierungskapazität eines Antragstellers bewertet werden.

Diese Prüfung wird nur dann durchgeführt, wenn ein Bestätigungsvermerk (41) zur Abschlussprüfung angefertigt wurde (d.h. nur dann, wenn eine Rechtsperson für ihre Beteiligung an einer indirekten Maßnahme des RP7 einen EU-Finanzbeitrag beantragt, der auf mehr als 500 000 EUR veranschlagt wird) und dieser Vermerk außerdem ernste Vorbehalte im Hinblick auf die vom Anweisungsbefugten beurteilte Kofinanzierungskapazität des Antragstellers enthält.

Die Kofinanzierungskapazität eines Antragstellers wird nicht nur anhand der jeweiligen indirekten Maßnahme des RP7 bewertet, sondern zumindest auf der Grundlage aller laufenden indirekten Maßnahmen, die von der Europäischen Union gefördert werden und für die eine Kofinanzierung erforderlich ist, von denen der Anweisungsbefugte Kenntnis hat. In diesem Zusammenhang kann der Anweisungsbefugte den Antragsteller um Vorlage einer Auflistung aller Projekte ersuchen, die mit Mitteln aus dem EU-Haushalt gefördert werden und an denen er beteiligt ist (42). Diese Prüfung wird jedoch nicht bei Antragstellern durchgeführt, die über einen Anspruch auf einen EU-Finanzbeitrag von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten verfügen.

Die nachfolgend angeführten Finanzkennzahlen, Schwellenwerte und der genannte aussagekräftige Wert gelten jeweils für juristische Personen. Für natürliche Personen sind besondere Kriterien zu verwenden (siehe Abschnitt 3.6.4).

3.6.2.   Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert

Die Kofinanzierungskapazität wird anhand der folgenden Kennzahlen ermittelt:

Indikatoren für die Kofinanzierungskapazität:

Zweck

Indikatoren

Finanzkennzahlen

Kofinan-zierungs-kapazität

Formula

Formula

p: laufendes Projekt, an dem sich die Rechtsperson beteiligt

Durationprojectp: Gesamte Projektlaufzeit in Jahren

EligibleCostp: gesamte förderfähige Kosten für den Teilnehmer am Projekt p

EU-contributionp: Gesamtbetrag des EU-Beitrags für den Teilnehmer am Projekt p

DaysLeftp: Anzahl der für das Projekt p verbleibenden Tage

Cashflow:

Formula

Bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt: beendete Projekte und Projekte, bei denen der EU-Beitrag den förderfähigen Kosten des Projekts entspricht.

Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“

Darüber hinaus wird ausschließlich für Koordinatoren ein auf der Grundlage der gesamten Vorfinanzierung des Projekts und des Umsatzes des Koordinators ermittelter aussagekräftiger Wert als Zusatzinformation angegeben und mit einer Flagge gekennzeichnet. Diese Flagge zur Kennzeichnung des finanziellen Gesamtrisikos („Financial Exposure Flag“) wird als „positiv“ eingestuft, wenn der Indikator „gesamte Vorfinanzierung des Projekts/Umsatz“ kleiner/gleich 0,5 ist. (Ist der Umsatz 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen.)

3.6.3.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

gut

0

1

Kofinanzierungs-kapazität

Cash-flow-Indikator

< 1

>=1

Indikator für das Nettobetriebsergebnis (NOP)

< 1

>=1

Eine Gesamtpunktzahl unter 1 gilt als „schwache“ Kofinanzierungskapazität.

3.6.4.   Der Sonderfall natürlicher Personen

Bei natürlichen Personen wird die Prüfung der Kofinanzierungskapazität folgendermaßen durchgeführt:

3.6.4.1.   Finanzkennzahlen

Zweck

Indikatoren

Finanzkennzahlen

Kofinan-zierungs-kapazität

kurzfristig

Formula

mittel-/langfristig

Formula

3.6.4.2.   Schwellenwerte

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach

gut

0

1

Kofinanzierungs-kapazität

kurzfristig

< 1

>=1

mittel-/langfristig

< 1

>=1

4.   PRÜFUNG DER FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT: ABSCHLUSS DER ANALYSE (PRÜFUNGEN) UND EVENTUELL ZU ERGREIFENDE MAßNAHMEN

4.1.   Bewertung der Ergebnisse der Kurzanalyse

Im Rahmen der kurzen Finanzanalyse wird auf der Grundlage der oben genannten Finanzkennzahlen eine Gesamtnote für die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers vergeben, die von „gut“ über „ausreichend“ bis „schwach“ reicht.

Generell gilt die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, als „positiv“ (46), wenn in der Kurzanalyse mindestens 3 Punkte bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit erreicht wurden, solange sich die Rechtsperson nicht in einer (oder mehreren) der nachfolgend beschriebenen Situationen befindet.

Kurzanalyse

 

schwach

ausreichend

gut

Ergebnis der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

0-2

3

4-6

Ungeachtet der oben genannten Ergebnisse wird die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson ausnahmslos als „schwach“ eingestuft und daher einer detaillierteren Analyse unterzogen, wenn

der Bestätigungsvermerk (s. Abschnitt 3.4) zur Abschlussprüfung ernste Vorbehalte enthält (nicht nur in Bezug auf die Kofinanzierungskapazität);

die Ergebnisse für das Kriterium „Eigenkapital“ (Abschnitt 3.5.2) und/oder der Prüfung der Kofinanzierungskapazität und/oder für das Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“ (Abschnitt 3.6) (falls angezeigt) „schwach“ sind;

im Rahmen einer von der Kommission (einschließlich OLAF (47)), dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden (s. Abschnitt 3.3).

Eine Rechtsperson, die in der kurzen Finanzanalyse „positiv“ bewertet wurde, bei der jedoch schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind und gegen die rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde oder gegen die Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist, wird in die Kategorie „schwache“ finanzielle Leistungsfähigkeit eingestuft, ohne dass eine detaillierte Finanzanalyse durchgeführt wird. Bei diesen Rechtspersonen muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen.

4.2.   Im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses zu ergreifende Maßnahmen

Ist das Ergebnis der Kurzprüfung der finanziellen Lebensfähigkeit „schwach“, muss der zuständige Anweisungsbefugte zunächst eine detaillierte Finanzanalyse durchführen (vgl. Abschnitt 4.2.1).

Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers laut dem Ergebnis dieser detaillierteren Analyse

mit „ausreichend“ oder „gut“ bewertet wird, kann sich der Antragsteller an der indirekten Maßnahme beteiligen, ohne dass weitere Schritte erforderlich sind;

weiterhin als „schwach“ angesehen wird, muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen;

als „ungenügend“ (48) bewertet wird (s. Abschnitt 4.2.1), kann sich der Antragsteller nicht an der indirekten Maßnahme beteiligen, außer wenn der Anweisungsbefugte im Rahmen seiner eigenen Risikobewertung zu einem ausreichend begründeten gegenteiligen Schluss kommt.

In anderen Fällen (im Falle einer „positiv“ bewerteten finanziellen Lebensfähigkeit, die jedoch mit einer „schwachen“ Kofinanzierungskapazität, der Kennzeichnung des Vorschlags mit der „Equity Flag“ oder der „Financial Exposure Flag“ einhergeht; eines Bestätigungsvermerks zur Abschlussprüfung, der ernste Vorbehalte enthält; einer während der zwei vorangegangenen Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung, aus der finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson hervorgehen) muss der zuständige Anweisungsbefugte Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.2 in Betracht ziehen.

4.2.1.   Detaillierte Finanzanalyse

4.2.1.1.   Juristische Personen

Die detaillierte Finanzanalyse besteht aus einer ausführlicheren Analyse der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsperson.

Hierbei werden die folgenden fünf Kennzahlen verwendet:

Zweck

Indikatoren

Kennzahlen

Detaillierte Analyse

Liquidität

ATR

Formula

Finanz-autonomie

Bruttobetriebsergebnisquote

Formula

Rentabilität

Rentabilität (1):

Formula

Rentabilität (2):

Formula

Solvenz

Solvenz

Formula

Berichtigung: Die Bruttobetriebsergebnisquote wird berechnet als Zinsaufwand/Bruttobetriebsergebnis.

Entsprechend dem für die jeweilige Finanzkennzahl ermittelten Ergebnis werden die folgenden Bewertungen vergeben:

Zweck

Indikatoren

schwach und ungenügend

ausreichend

gut

0

1

2

Liquidität

ATR

i < 0,5

0,5 ≤ i ≤ 1

i > 1

Finanz-autonomie

Bruttobetriebsergebnisquote

i > 0,40 or < 0

0,40 ≥ i ≥ 0,30

0 ≤ i > 0,30

Rentabilität

Rentabilität (1):

i < 0,05

0,05 ≤ i ≤ 0,15

i > 0,15

Rentabilität (2):

i < 0,02

0,02 ≤ i ≤ 0,04

i > 0,04

Solvenz

Solvenz

i> 6,00 or < 0

6,00 ≥ i ≥ 4,00

0 ≤ i > 4,00

Ausnahmen:

Die folgenden Regeln werden für Sonderfälle angewandt, wenn die Kennzahl eine Null als Nenner oder Zähler hat.

 

Finanzautonomie:

Wenn GOP ≤ 0, ist das Ergebnis -1 mit schwachen Bewertungen.

Der Zinsaufwand darf nicht negativ sein.

 

Rentabilität (2):

Wenn NOP = 0, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Ist der Umsatz = 0, werden die betrieblichen Erträge für die Berechnung herangezogen.

Wenn die betrieblichen Erträge = 0 oder negativ sind, ist das Ergebnis 0 mit schwachen Bewertungen.

Der Umsatz darf nicht negativ sein.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson, für die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen ist, gilt als „positiv“ (50), wenn in der detaillierten Finanzanalyse mindestens 4 Punkte bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit erreicht wurden, solange sich die Rechtsperson nicht in einer (oder mehreren) der in Abschnitt 4.1 beschriebenen Situationen befindet.

Detaillierte Analyse

 

ungenügend

schwach

ausreichend

gut

Ergebnis der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit

0

1-3

4-5

6-10

4.2.1.2.   Natürliche Personen

Ist die antragstellende Rechtsperson eine natürliche Person, wird keine detaillierte Finanzanalyse durchgeführt.

Hat die kurze Finanzanalyse jedoch

ein ATR (Liquidität) unter 1,5

oder eine Solvenzkennzahl von mehr als 1,2

ergeben, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit als „ungenügend“ bewertet und der Antragsteller kann sich nicht an der indirekten Maßnahme beteiligen, außer wenn der Anweisungsbefugte ihm Rahmen seiner eigenen Risikobewertung zu einem ausreichend begründeten gegenteiligen Schluss kommt.

4.2.2.   Schutzmaßnahmen

Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EG-RP 7 und Artikel 37 Absatz 7 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 gilt der Teilnehmer-Garantiefonds als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der HO. Folglich dürfen keine zusätzlichen Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen (z. B. die Reduzierung des Vorfinanzierungsbetrags, die Einrichtung von Treuhand- oder Sperrkonten, die Stellung von Finanzgarantien von einer Bank/einem Finanzinstitut/einer Muttergesellschaft usw.) von den Teilnehmern eingefordert oder ihnen entsprechende Maßnahmen auferlegt werden.

Ungeachtet des vorangehenden Absatzes können die im Folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen (einzelne oder mehrere) angewandt werden, falls dies für notwendig erachtet wird:

Eine natürliche Person kann nicht als Koordinator einer indirekten Maßnahme tätig werden.

Eine Rechtsperson, deren finanzielle Leistungsfähigkeit bei einer detaillierten Analyse auf der Grundlage der 5 Finanzkennzahlen (Liquidität, Finanzautonomie, Rentabilität 1, Rentabilität 2 und Solvenz) mit „schwach“ bewertet worden ist, wird von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen nicht als Koordinator akzeptiert (51), (52). Dennoch kann sich die betreffende Rechtsperson weiterhin als Teilnehmer am RP7 beteiligen.

Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen behalten sich das Recht vor, im Rahmen der Ausführung der entsprechenden indirekten Maßnahme des RP7 systematisch bei jeder Rechtsperson und unbeschadet der Bestimmungen der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung eine Prüfung der Rechnungsführung in die Wege zu leiten, die bei Bedarf mit einer technischen Überprüfung verbunden wird und die von den an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen, einschließlich OLAF, oder ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern oder dem Rechnungshof durchgeführt wird, wenn

die finanzielle Lebensfähigkeit der Rechtsperson im Rahmen der detaillierten Finanzanalyse mit „schwach“ bewertet wurde oder

(gegebenenfalls) die Kofinanzierungskapazität mit „schwach“ bewertet wurde oder

die Ergebnisse für das Kriterium „Eigenkapital“ oder für das Kriterium „finanzielles Gesamtrisiko“„schwach“ sind oder

der Bestätigungsvermerk zur Abschlussprüfung ernste Vorbehalte enthält;

im Rahmen einer von der Kommission (einschließlich OLAF), dem Rechnungshof oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieser Organe während der vorangegangenen zwei Jahre durchgeführten Prüfung der Rechnungsführung finanzielle Erkenntnisse von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsperson gewonnen wurden oder

wenn in Bezug auf die Rechtsperson schwerwiegende Verwaltungsfehler oder Betrug festgestellt worden sind; wenn gegen die Rechtsperson rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder gegen sie wegen schwerwiegender Verwaltungsfehler oder Betrug ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde; wenn gegen die Rechtsperson Pfändungsbeschlüsse oder Einziehungsanordnungen der Kommission über signifikante Beträge gerichtet sind, mit deren Zahlung die Rechtsperson deutlich in Verzug ist.

Jede Rechtsperson mit einer „schwachen“ finanziellen Leistungsfähigkeit wird während der Projektausführung einer verstärkten Überwachung unterzogen (z. B. angemessenen zusätzlichen Überprüfungen durch die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen und/oder unabhängige externe Sachverständige, einschließlich Kontrollen vor Ort). Der Anweisungsbefugte kann für eine „schwache“ Rechtsperson die Möglichkeit ausschließen, Koordinator einer indirekten Maßnahme zu werden.

Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen informieren unverzüglich

den Koordinator eines Konsortiums, wenn eine am Vorschlag beteiligte Rechtsperson aufgrund ihrer „ungenügenden“ finanziellen Leistungsfähigkeit nicht an der indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmen kann. Der Koordinator setzt sodann das Konsortium davon in Kenntnis;

im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die entsprechenden Antragsteller einer indirekten Maßnahme des RP7 über die Ergebnisse und Konsequenzen, insbesondere über eventuell zu ergreifende Schutzmaßnahmen. Dieser Umstand allein berechtigt das Konsortium jedoch nicht, den/die betreffenden Antragsteller von der Maßnahme auszuschließen.

4.3.   Zusätzliche Schutzmaßnahmen einschließlich Sanktionen

Um die Anforderung zu untermauern, dass Vorschläge nur von soliden Konsortien eingereicht werden, die über wirksame und angemessene interne Kontrollen und verantwortungsvolle Verwaltungsstrukturen verfügen, beschränken sich die Maßnahmen der Union zum Schutz ihrer finanziellen Interessen nicht allein darauf, den Teilnehmer-Garantiefonds wegen fälliger Beträge in Anspruch zu nehmen.

Es werden vielmehr zusätzlich zu den im vorliegenden Dokument erläuterten Maßnahmen der Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie sowie der operativen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einklang mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie der Muster-Finanzhilfevereinbarung (53) nötigenfalls die folgenden Schritte ergriffen:

Einziehungsordnungen gegen Teilnehmer, die sich in Zahlungsverzug befinden, werden zugunsten des Teilnehmer-Garantiefonds in allen Fällen und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die in den Verordnungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorgesehen sind, vollstreckt. Darüber hinaus bestätigt jeder Teilnehmer mit der Unterzeichnung der bzw. dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung, dass jeder Betrag, den er der Union schuldet, dem Teilnehmer-Garantiefonds zugewiesen wird.

In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen werden Sanktionen, einschließlich des Ausschlusses von EU-Finanzhilfen für die Dauer von mehreren Jahren, verhängt. Außerdem sind in der Muster-Finanzhilfevereinbarung des RP7, insbesondere in Artikel II Absätze 24 und 25, entsprechende finanzielle und administrative Sanktionen vorgesehen.


(1)  Beteiligungsregeln für das EG-RP7 — Verordnung (EG) Nr. 1906/2006

Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 — Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse bzw. (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Die Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und die Beteiligungsregeln für das Euratom-RP7 werden zusammen als die RP7-Beteiligungsregeln bezeichnet (insbesondere bei Bezugnahme auf Artikel, die in beiden Verordnungen dieselbe Nummer haben).

(2)  Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und Artikel 15 Absatz 4 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7.

(3)  HO — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(4)  DB — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

(5)  Die Validierungsdienste werden von der Kommission eingerichtet, um die Dienststellen zu unterstützen, die für die Bewertung der Vorschläge, die Aushandlung von Finanzhilfen oder die Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen zuständig sind, indem sie z. B. die Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie der Antragsteller überprüfen, die vom Antragsteller angegebene Methode zur Berechnung indirekter Kosten registrieren und die Finanzangaben des Antragstellers überprüfen.

(6)  Weitere Einzelheiten zur Rolle und Zuständigkeit des LEAR sind Abschnitt 1.2.4 zu entnehmen.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  Die Einordnung der an einer indirekten Maßnahme des RP7 teilnehmenden Rechtspersonen in eine Kategorie muss zum Schutz der Interessen der Teilnehmer und der Union rechtzeitig erfolgen, um Verzögerungen bei der Ausführung der Maßnahmen oder Doppelarbeiten in den unterschiedlichen Stadien der/des Verfahren/s zu vermeiden. Zunächst erfolgt die Einordnung in der Verhandlungsphase, dann in der Durchführungsphase, bevor Zahlungen geleistet werden, wenn während eines Berichtszeitraums des Projekts Veränderungen eintreten.

(9)  Unter Umständen holen die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen zur Berechnung der förderfähigen Kosten Auskünfte zur Methodik ein, die vom zuständigen Beamten bei der Abschlussprüfung angewandt wurde.

(10)  Gemäß der Definition in den Artikeln 2 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 und der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7 und nach Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1 der Beteiligungsregeln für das EG-RP7 sowie Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 der Beteiligungsregeln für das EURATOM-RP7.

(11)  Eine natürliche Person kann als Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) gelten, z. B. als Einpersonenbetrieb mit Umsatzsteuernummer.

(12)  Selbst wenn ein Antragsteller für die Teilnahme an einer indirekten Maßnahme nicht in Betracht kommt, bedeutet dies nicht notwendigerweise die Ablehnung des Vorschlags: Im Falle der Ablehnung einer oder mehrerer Rechtsperson/en kommt der Vorschlag nur dann nicht für eine Förderung in Betracht, wenn die Bedingungen der Beteiligungsregeln, des Arbeitsprogramms und der Aufforderung nicht erfüllt werden. Beispielsweise ERA-NET: Hier wird die Teilnahme an Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen auf bestimmte Arten von Rechtspersonen (nationale oder regionale Behörden wie Ministerien, Exekutivorgane nationaler Behörden usw.) beschränkt. Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Verbundprojekte kann die Beteiligung auf eine bestimmte Art von Rechtspersonen, z. B. KMU oder Organisationen der Zivilgesellschaft, beschränkt werden.

(13)  Rechtspersonen, die mehreren Kategorien angehören, werden — insbesondere für statistische Zwecke — entsprechend erfasst.

(14)  Siehe auch http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm.

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 1/1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(16)  DE: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm#de.

(17)  Der bei der ersten Registrierung vergebene vorläufige PIC ist erst dann endgültig, wenn die Rechtsperson validiert ist. Grundlegende rechtliche Daten sowie Finanzdaten der RP7-Teilnehmer sind über das Portal für Forschungsteilnehmer (http://ec.europa.eu/research/participants/portal) zugänglich.

(18)  Dieses Prüfverfahren wird als „Validierung“ bezeichnet.

(19)  Funktionsmailbox: REA-URF-Validation@ec.europa.eu.

(20)  Ist die Rechtsperson in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e, Artikel 94 oder Artikel 96 ausgeschlossen, wird sie automatisch von einer Teilnahme ausgeschlossen. Weitere Bezugstexte: Beschluss 2008/969/EG der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12).

(21)  Die ausführlichen Bedingungen der Verwendung der Berechnungsmethoden für indirekte Kosten und die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Kosten werden in Anhang II Teil B Abschnitt 1 der entsprechenden Muster-Finanzhilfevereinbarung festgelegt, insbesondere in Artikel II.15. Die allgemeine Muster-Finanzhilfevereinbarung des Siebten Rahmenprogramms, die ERC-Muster- Finanzhilfevereinbarung und die REA- Muster-Finanzhilfevereinbarung können Sie unter folgender Internetadresse einsehen: http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html#standard_ga und im „Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions“ (Leitfaden zu den finanziellen Aspekten im Zusammenhang mit indirekten RP7-Maßnahmen) ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf

(22)  Nähere Informationen erhalten Sie im „Amendments Guide for FP7 Grant Agreements“, ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf

(23)  Siehe den entsprechenden Abschnitt zu Artikel II.15 der Muster-Finanzhilfevereinbarung im „Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions“ (Leitfaden zu den finanziellen Aspekten im Zusammenhng mit den indirekten RP7-Maßnahmen) ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/financialguide_en.pdf

(24)  Die Kommission kann mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten einer Exekutivagrntur nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 befasst werden.

(25)  So muss der Koordinator einer indirekten Maßnahem beispielsweise seine beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen im Hinblick auf die administrativen, finanziellen und juristischen Aspekte der Maßnahme sowie in Bezug auf die Führung der Mitarbeiter unter Beweis stellen.

(26)  Die Bewertungsphase setzt nach Einreichung der Vorschläge und vor Beginn der Verhandlungen über die Gewährung von RP7-Finanzhilfen ein.

(27)  Siehe Abschnitt 3.5.

(28)  Siehe Abschnitt 4.2.1.

(29)  Die elektronischen Programme zeigen automatisch alle Finanzkennzahlen auf der Grundlage der Daten der „Vereinfachten Bilanz“ an.

(30)  Die Anforderung hinsichtlich des Bestätigungsvermerks zur gesetzlichen Abschlussprüfung kann bei den Rechtspersonen außer Acht gelassen werden, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften von solchen Bestätigungsvermerken befreit sind.

(31)  Dieser Bestätigungsvermerk enthält einen eindeutigen Prüfungsauftrag, die Zuständigkeiten sowohl der Geschäftsleitung als auch des Abschlussprüfers, die Vorgehensweise für die Abschlussprüfung, einschließlich einer angemessenen Zusicherung, dass die Finanzaufstellungen keine wesentlichen falschen Darstellungen enthalten, sowie die Stellungsnahme des Abschlussprüfers.

(32)  „Vermögen“ umfasst Folgendes:

 

„Nicht-flüssige“ Vermögenswerte wie Grundbesitz, Mietgebäude, vererbliche Vermögensgegenstände, mittel- und langfristige Termineinlagen (über einem Jahr), Aktienoptionen (wenn das Bezugsrecht erst nach einem Jahr ausgeübt werden kann) usw.

 

„Flüssige Vermögenswerte“ wie verfügbare Barmittel, Ersparnisse, kurzfristige Termineinlagen (maximal ein Jahr), Aktienoptionen (wenn das Bezugsrecht innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann) usw.

(33)  Der Status kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) wird in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 anhand von finanziellen Kriterien definiert, von denen sich einige auf Daten beziehen, die auf jährlicher Basis ermittelt werden und der Bilanzaufstellung und der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind. Siehe Abschnitt 1.1.3.1 (6) und Abschnitt 1.1.4 Buchstabe e.

(34)  Bei natürlichen Personen ist die Rentabilität kein relevantes Kriterium.

(35)  S. Portal für Forschungsteilnehmer: http://ec.europa.eu/research/s/portal/page/lfvSimulation

(36)  Formula

(37)  Bei der Bewertung der finanziellen Lebensfähigkeit von Einrichtungen ohne Gewinnstreben kann deren Gemeinnützigkeit berücksichtigt werden.

(38)  wie in der Vermögenserklärung angegeben

(39)  wie in der Einkommenssteuererklärung angegeben

(40)  wie in der von den Gläubigern zertifizierten Schuldenliste angegeben

(41)  S. Abschnitt 3.4.1.

(42)  Sofern sinnvoll, können die Kommission bzw. die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen die Kofinanzierungskapazität anhand der in ihren IT-Systemen verfügbaren Informationen prüfen.

(43)  wie in der Vermögenserklärung angegeben

(44)  wie in der Einkommenssteuererklärung angegeben

(45)  CP: Kosten und EU-Finanzbeiträge im Hinblick auf alle EU-Projekte des Teilnehmers.

(46)  „Positiv“ bedeutet „gut“ oder „ausreichend“.

(47)  OLAF: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung.

(48)  Im Hinblick auf die finanzielle Lebensfähigkeit und gegebenenfalls auch in Bezug auf die Kofinanzierungskapazität.

(49)  Formula

Berichtigung: Die Bruttobetriebsergebnisquote wird berechnet als Zinsaufwand/Bruttobetriebsergebnis.

(50)  „Positiv“ bedeutet „gut“ oder „ausreichend“.

(51)  Im Falle von Finanzhilfevereinbarungen mit nur einem Empfänger wird dieser folglich anderen Schutzmaßnahmen unterworfen. Schutzmaßnahmen für Koordinatoren sind nur bei Konsortien von Belang, da der Koordinator den EU-Finanzbeitrag für alle Teilnehmer entgegennimmt.

(52)  Ausgenommen sind juristische Personen, die auf freiwilliger Basis eine Bürgschaft vorlegen, die als der finanziellen Absicherung durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land gleichwertig angesehen werden kann.

(53)  Muster-Finanzhilfevereinbarung des RP7 — Beschluss K(2007) 1509 der Kommission vom 10. April 2007. Siehe http://cordis.europa.eu/fp7/calls-grant-agreement_en.html.


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/74


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2012

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2012/32)

(2012/839/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere die Abschnitte 1.6, 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2 von Anhang I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Anforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Durch den Beschluss EZB/2012/3 vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (2) wurden die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt; diese Schuldtitel wurden für notenbankfähig erklärt, solange das Collateral Enhancement, das die Hellenische Republik den NZBen bereitstellt, Bestand hat. Der EZB-Rat hat im Hinblick darauf, dass die Angemessenheit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit zum damaligen Zeitpunkt nicht gewährleistet war, bei Ablauf des Collateral Enhancement den Beschluss EZB/2012/14 (3) zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3 mit Wirkung vom 25. Juli 2012 verabschiedet, der die Notenbankfähigkeit dieser Schuldtitel aufhob.

(4)

Der EZB-Rat hat nun berücksichtigt, dass die Eurogruppe das politische Maßnahmenpaket für die erste Überprüfung des zweiten wirtschaftlichen Anpassungsprogramms für Griechenland positiv beurteilt.

(5)

Der EZB-Rat hält das politische Maßnahmenpaket für angemessen, sodass die von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard aufweisen, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen ausreicht, um ihre Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zu rechtfertigen.

(6)

Daher hat der EZB-Rat beschlossen, die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederherzustellen, wobei auf solche Schuldtitel besondere Abschläge anzuwenden sind, die sich von den in Abschnitt 6.4.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vorgesehenen Abschlägen unterscheiden.

(7)

Diese außergewöhnliche Maßnahme wird temporär gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die normale Anwendung der Kriterien des Eurosystems für die Notenbankfähigkeit und des Risikokontrollrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems wieder eingeführt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 und Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonität gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 werden für marktfähige Schuldtitel, welche die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, ausgesetzt.

(2)   Marktfähige Schuldtitel, welche die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, stellen notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar, die besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses unterliegen.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 19.

(3)  ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 26.


ANHANG

System der Sicherheitsabschläge für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Griechische Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

15,0

15,0

1-3

33,0

35,5

3-5

45,0

48,5

5-7

54,0

58,5

7-10

56,0

62,0

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

42,5

45,0

3-5

55,5

59,0

5-7

64,5

69,5

7-10

67,0

72,5

> 10

67,5

81,0


Berichtigungen

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/77


Berichtigung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 64 vom 4. März 2006 )

Auf Seite 43, Artikel 12 Absatz 3:

anstatt:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden so bald sie zur Verfügung stehen mit Wirkung vom Beginn der fünften Badesaison nach dem 24. März 2008 verbreitet.“

muss es heißen:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, ab Beginn der fünften Badesaison nach dem 24. März 2008 verbreitet.“


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/77


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 250 vom 18. September 2008 )

Seite 54, Anhang IX, Nummer 3 dritter Gedankenstrich:

anstatt:

„Naturdärme“

muss es heißen:

„Därme“.