ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.357.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 357

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
28. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2012 der Kommission vom 21. Dezember 2012 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Frist für die Überprüfung des Beschlusses über die besondere Stützung für 2012 in Portugal, von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung und der für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt geltenden Bedingungen und von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der im Beihilfeantrag enthaltenen Informationen

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2012 der Kommission vom 21. Dezember 2012 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Möglichkeiten für die Einreichung von Beihilfeanträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2012 und von Anträgen auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie hinsichtlich des Inhalts des Sammelantrags, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Anmeldung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2012 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor Leistung der Zahlungen sowie hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Parzellen den Betriebsinhabern zur Verfügung stehen müssen

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/835/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

13

 

 

2012/836/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440 (12/C) Maßnahme des Großherzogtums Luxemburg bezüglich der Veräußerung von Dexia BIL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5264)  ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1269/2012 DES RATES

vom 21. Dezember 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Untersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern in Russland bei 24,1 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen in Russland 35,8 % betrug. Für die von der jetzigen Überprüfung betroffene OAO TMK (im Folgenden „TMK-Gruppe“ oder „Antragsteller“), die aus den Unternehmen OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works besteht, betrug der endgültige Antidumpingzoll 35,8 %; es handelte sich also um den residualen Zoll.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2008 (3) setzte der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung (im Folgenden „Interimsüberprüfung“), die aufgrund eines Antrags der TMK-Gruppe nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet wurde, den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl für die TMK-Gruppe auf 27,2 % fest.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 (4) hielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) die mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrecht.

(4)

Somit handelt es sich bei den derzeit geltenden Maßnahmen um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 eingeführten Maßnahmen. Die TMK-Gruppe, die sich aus den Unternehmen OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works zusammensetzt, unterliegt einem Antidumpingzollsatz von 27,2 %.

1.2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(5)

Am 14. Oktober 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(6)

Die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkte Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag der TMK-Gruppe hin eingeleitet. In seinem Antrag legte der Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in der gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich sei.

1.3.   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlands und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet wurde.

(9)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung der Dumpingspanne benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betriebsstätten des Antragsstellers und seiner verbundenen Handelsunternehmen ZAO TMK Trade House (Moskau), TMK Warehouse Complex LLC (Lytkarino), TMK Europe GmbH (Köln), TMK Italia s.r.l. (Lecco) und TMK Global S.A. (Genf) wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(11)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012, mit der die derzeit geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, d. h. um nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (6), mit Ursprung in Russland, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00 , ex 7304 19 10 , ex 7304 19 30 , ex 7304 22 00 , ex 7304 23 00 , ex 7304 24 00 , ex 7304 29 10 , ex 7304 29 30 , ex 7304 31 80 , ex 7304 39 58 , ex 7304 39 92 , ex 7304 39 93 , ex 7304 51 89 , ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „nahtlose Rohre“).

2.2.   Gleichartige Ware

(12)

Wie bereits bei der Ausgangsuntersuchung und bei der Auslaufüberprüfung wurde auch bei der jetzigen Untersuchung festgestellt, dass die in Russland hergestellte und in die Union ausgeführte Ware, die in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

3.1.1.   Normalwert

(13)

Die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt wurden über verbundene Unternehmen, namentlich ZAO TMK Trade House und TMK Warehouse, abgewickelt; diese Unternehmen verkauften nahtlose Rohre an unabhängige Abnehmer in Russland.

(14)

Zunächst wurde nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Gesamtmenge der von jedem einzelnen ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Prüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe für alle ausführenden Hersteller repräsentativ waren.

(15)

Ferner wurde geprüft, ob jeder einzelne Warentyp der gleichartigen Ware, den die ausführenden Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt verkauften, hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZÜ vom Antragsteller auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von ihm insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(16)

Anschließend wurde nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft, ob die in repräsentativen Mengen getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(17)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(18)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmengen dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(19)

Der Normalwert für die nicht repräsentativen Typen (d. h. diejenigen, deren Inlandsverkäufe weniger als 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Union darstellten oder die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft wurden) wurde auf der Grundlage der Herstellkosten je Warentyp zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne berechnet. Gab es Inlandsverkäufe, so wurde für die betreffenden Warentypen der Gewinn der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte je Warentyp verwendet. Wurden keine Inlandsverkäufe getätigt, so wurde ein durchschnittlicher Gewinn verwendet.

(20)

Ferner wurde hinsichtlich der Herstellkosten und insbesondere der Energiekosten geprüft, ob die von den ausführenden Herstellern gezahlten Gaspreise die mit der Produktion und der Verteilung von Gas verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegelten.

(21)

Die Überprüfung ergab, dass die ausführenden Hersteller für Gas auf dem Inlandsmarkt nur etwa ein Drittel des Preises für Erdgas bei der Ausfuhr aus Russland zahlten. Alle verfügbaren Daten belegen, dass es sich bei den Gaspreisen auf dem Inlandsmarkt in Russland um regulierte Preise handelt, die erheblich unter den Preisen für Erdgas auf unregulierten Märkten liegen. Da die Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller die Gaspreise nicht in angemessener Weise widerspiegelten, mussten sie somit nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung entsprechend berichtigt werden. Da keine hinreichend repräsentativen unverzerrten Preise für Gasverkäufe auf dem russischen Inlandsmarkt vorlagen, hielt es die Kommission für angemessen, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 anhand von Informationen anderer repräsentativer Märkte vorzunehmen. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch-tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die der größte Abnehmer für russisches Erdgas ist und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln; daher kann dieser Markt als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(22)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen brachte die TMK-Gruppe vor, die Berichtigung der Gaspreise widerspreche Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sowie Artikel 2.2.1.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens. Die Überprüfung ergab, wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, dass die TMK-Gruppe für Gas auf dem Inlandsmarkt nur etwa ein Drittel des Preises für Erdgas bei der Ausfuhr aus Russland zahlte. Da die Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller die Gaspreise nicht in angemessener Weise widerspiegelten, mussten sie somit nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung entsprechend berichtigt werden. Das Vorbringen der TMK-Gruppe wurde als unbegründet betrachtet und daher in Ermangelung zuverlässiger Informationen zurückgewiesen.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(23)

Zunächst ist anzumerken, dass bestimmte Ausfuhrmengen der betroffenen Ware nicht von der TMK-Gruppe gemeldet wurden, da sie der Ansicht war, dass diese nahtlosen Rohre nicht unter die Warendefinition fielen. Bei den Kontrollbesuchen wurden den Kommissionsdienststellen Muster in Form von Spanquerschnitten der angeblich nicht unter die Warendefinition fallenden Ware vorgelegt, und zwar vor und nach einer weiteren Bearbeitung; diese Muster können jedoch nicht als schlüssige Beweise erachtet werden.

(24)

Nach einer eingehenden Prüfung wurde geschlossen, dass die betreffenden nahtlosen Rohre unter die Warendefinition fallen. Die einschlägigen Ausfuhrgeschäfte wurden daher bei der Dumpingberechung berücksichtigt.

(25)

Bei einer Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten am 9. November 2012 brachte die TMK-Gruppe vor, dass sie in erster Linie die Problematik der Einreihung anzusprechen wünsche, die in den Feststellungen aufgeworfen wurde und die ihrer Ansicht nach zur Erhöhung ihrer Dumpingspanne um rund 13 bis 14 % führte. Die TMK-Gruppe zeigte sich überrascht, dass davon ausgegangen wurde, dass diese Waren von der Untersuchung betroffen seien, und betonte erneut, dass die ausgeführten Mengen deshalb nicht gemeldet worden seien, weil es sich dabei um „Rohrluppen“, auch „hollows“ genannt, und eben nicht um Rohre handele; daher seien sie ihrer Meinung nach nicht von der Untersuchung betroffen. Tatsächlich sei dieses Thema von den Kommissionsdienststellen bei ihrem Kontrollbesuch sehr kurz angesprochen worden. Dazu ist anzumerken, dass die TMK-Gruppe in einer Eingabe vom 31. August 2012 selbst feststellte, dass „die Frage, ob unter dem KN-Code 7304 59 10 einzureihende ‚hollows‘ Gegenstand der Untersuchung sein sollten, bei der Untersuchung ausführlich behandelt wurde“. Sowohl die European Steel Tube Association (im Folgenden „ESTA“) als auch die TMK-Gruppe hatten ausreichende Gelegenheit, mehrfach zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Außerdem ist festzuhalten, dass die Kommissionsdienststellen die verbundenen Einführer der TMK-Gruppe baten, den Anhang zum Fragebogen auszufüllen; die erhaltenen Informationen wurden bei einem Kontrollbesuch vor Ort geprüft, um alle sachdienlichen Angaben zu sammeln. Die Aussage, dass diese Frage „sehr kurz“ bei der Untersuchung durch die Kommissionsdienststellen behandelt worden war und dass angenommen worden war, diese Waren wären Gegenstand der Untersuchung, war inkorrekt und wurde daher zurückgewiesen.

(26)

Die TMK-Gruppe machte ferner geltend, dass die Einbeziehung dieser ausgeführten Mengen rechtswidrig und ungerechtfertigt gewesen sei, da die Kommissionsdienststellen nicht belegen konnten, dass die Rohre nicht „roh“ gewesen seien; die Schlussfolgerung, dass diese Rohrluppen Halbzeug (oder zum Teil bearbeitet) gewesen seien, sei somit unbegründet.

(27)

Zunächst sei daran erinnert, dass es sich bei den unter den KN-Codes 7304 39 10 und 7304 59 10 eingereihten Waren um Folgendes handelte: Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl „roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt“ . In den Erläuterungen zu den Positionen 7304 39 10 und 7304 59 10 heißt es: „Hierher gehören hauptsächlich durch Lochen und Walzen oder durch Lochen und Warmziehen hergestellte nahtlose Rohre aus Stahl, die als Rohrluppen bezeichnet werden. Sie dienen zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke und haben eine größere Maßgenauigkeit als das Ausgangsmaterial. Ihre Enden sind geschnitten oder abgegratet und haben keine andere Endbearbeitung erfahren. Ihre äußere und innere Oberfläche ist warmroh und nicht entzundert und deshalb nicht glänzend. Sie sind ferner weder geölt, verzinkt noch lackiert.“ Nach Prüfung der Vorbringen der TMK-Gruppe und von ESTA lässt sich festhalten, dass anhand der verschiedenen bei den Kontrollbesuchen vor Ort mitgenommenen Unterlagen (Kundenbestellungen und -spezifikationen, Verträge zwischen Unternehmen, von verbundenen Einführern ausgestellte Rechnungen, Wortlaut der Norm ISO 9809-1) diese Rohre tatsächlich als Halbzeug anzusehen sind, da sie bestimmten Anforderungen und Spezifikationen entsprechen, nämlich „hochwertige warmgefertigte Rohre aus nichtrostendem Stahl für Zylinder, der Stahlsorte 34CrMo4 nach UNI EN 10083-1 und DIN 1629, ‚hochgeglüht‘ und ‚an den Enden entgratet‘, den bei der Bestellung angegebenen Maßen entsprechend“. Auch andere Anforderungen laut Kundenbestellungen und -spezifikationen wie „Ultraschallfehlerprüfung, Prüfung der Maßhaltigkeit, der Formgebung und der Geradheit“ lassen auf eine Weiterbearbeitung dieser Rohre schließen, was bei Rohrluppen nicht der Fall ist.

(28)

Laut der TMK-Gruppe gehören die Merkmale „hochgeglüht“ und „an den Enden entgratet“ nicht zu den im Text der relevanten KN-Codes und der Erläuterungen genannten Kriterien, anhand deren ermittelt wird, ob es sich um „rohe“ Rohre handelt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Texte der Positionen und die einschlägigen Erläuterungen nicht in allen Fällen eine abschließende Liste aller Merkmale der unter den jeweiligen Code fallenden Waren enthalten. In Bezug auf Waren wie den streitigen, die Eigenschaften mit verschiedenen Arten von Gütern teilen, erfolgt die Einreihung anhand der wesentlichen Merkmale der eingeführten Güter. Zwar fallen diese Merkmale nicht unter die im Text der einschlägigen KN-Positionen und der Erläuterung genannten Kriterien, dennoch sind sie weiterhin wichtige Elemente bei der Bestimmung, ob ein Warentyp als „roh“ betrachtet werden kann und damit unter der Warenbeschreibung der KN-Codes 7304 39 10 and 7304 59 10 einzureihen ist.

(29)

Des Weiteren brachte die TMK-Gruppe vor, diese Rohre seien nicht geglüht, da sie, wie in den Walzwerksbescheinigungen angegeben, nicht wärmebehandelt seien. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Bestellung formulierten Spezifikationen des Abnehmers gegenteilige Angaben enthalten, denn dort wird eine Wärmebehandlung der Ware erwähnt. Auf diese Spezifikationen wird in anderen Unterlagen Bezug genommen, beispielsweise in der von der TMK-Gruppe ausgestellten Herstellererklärung und in den Spezifikationen zu den von der TMK-Gruppe und ihrem unabhängigen Abnehmer unterzeichneten Verträgen.

(30)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass in den genannten Verträgen zwischen Unternehmen, welche die TMK-Gruppe bei der Kontrolle vor Ort vorlegte, diese Waren ursprünglich unter einem anderen (dem von den Maßnahmen betroffenen) KN-Code eingereiht wurden, dann aber (auch während des UZ) unter einem Code eingereiht wurden, der nicht von den Maßnahmen betroffen war; anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch keine Änderung bei den Kundenbestellungen oder den Warenspezifikationen erkennen. Die TMK-Gruppe brachte vor, dass diese Änderung des KN-Codes ohne Bedeutung sei, da nach den einschlägigen Zollregelungen nur die objektiven Eigenschaften der Güter zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Union eine Rolle spielten. Zwar sind die objektiven Eigenschaften der Güter zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Union ein wichtiges Element, doch bestreitet die TMK-Gruppe nicht, dass sie die Warentypen zunächst unter den von den Maßnahmen betroffenen Codes eingereiht hatte, bevor sie sie dann ohne jegliche Änderung der Warenspezifikationen anders einreihte. Dies ist eines der Elemente, auf deren Grundlage der Schluss gezogen wurde, dass die betroffenen Warentypen unter die Warendefinition fallen.

(31)

Anzumerken ist auch, dass in den Spezifikationen des unabhängigen Abnehmers bei der Bestellung eindeutig von Halbzeug die Rede ist, und nicht von Rohrluppen oder „hollows“. Dazu brachte die TMK-Gruppe vor, dass es für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung völlig irrelevant sei, mit welchen Worten der Käufer die Ware beschreibe. Dazu ist festzustellen, dass die Beschreibung der Ware durch den Käufer insofern einen gewissen Wert hat, als der Käufer zum Zeitpunkt der Bestellung offensichtlich weiß, welche Anforderungen er an die Ware stellt. Die Behauptung, die Beschreibung der Käufers sei „völlig irrelevant“, kann bezweifelt werden.

(32)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nahtlosen, wärmebehandelten Halbfertigrohre, die für die Herstellung solcher Zylinder gekauft werden, sehr genaue technische Vorgaben, auch in Bezug auf Qualität und Maßgenauigkeit, einhalten müssen. Diese Merkmale entsprechen eindeutig nicht dem Begriff „roh“ in den Erläuterungen zu den KN-Codes 7304 39 10 und 7304 59 10 ; damit war das Vorbringen der TMK-Gruppe hinsichtlich der angeblich falschen Auslegung des Begriffs „roh“ durch die Kommission zurückzuweisen.

(33)

Entgegen mehreren früheren Aussagen machte die TMK-Gruppe auch geltend, dass diese an einen unabhängigen Abnehmer verkauften Waren nicht ausschließlich für ein und dieselbe Anwendung bestimmt seien, also die Herstellung von Zylindern, sondern auch in sogenannte Präzisionsrohre umgeformt werden könnten. Der TMK-Gruppe zufolge wandelt der unabhängig Abnehmer die Rohrluppen zunächst in kaltgewalzte Rohre (oder Präzisionsrohre) um, die dann zu Gaszylindern verarbeitet werden. Dazu ist anzumerken, dass diese Aussage sowohl früheren Aussagen der TMK-Gruppe widerspricht als auch dem, was aus den bei den Kontrollbesuchen mitgenommenen Unterlagen hervorgeht. Ungeachtet des Vorstehenden ist anzumerken, dass diese zusätzliche Behauptung neu war, in einem späten Stadium der Untersuchung einging und nicht belegt wurde. Des Weiteren legte die TMK-Gruppe Belege vor, aus denen angeblich hervorging, dass der unabhängige Abnehmer auch Präzisionsrohre verkaufte. Zum einen wurden diese Belege in einem sehr späten Stadium der Untersuchung vorgelegt; zum anderen ist festzuhalten, dass die Belege sich auf einen Zeitraum beziehen, der lange nach dem Ablauf des UZÜ lag, und dass in den Unterlagen von möglichen Verkäufen jeglicher Typen (oder Profile) von kaltgewalzten Waren (Rohren) die Rede ist. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(34)

Der Großteil der von den ausführenden Herstellern getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ging an unabhängige Abnehmer in der Union; die Ausfuhren wurden über zwei verbundene Handelsunternehmen abgewickelt, TMK Europe GmbH mit Sitz in Deutschland und TMK Italia s.r.l. mit Sitz in Italien. Die Ausfuhrpreise für die genannten Ausfuhren wurden nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt, das heißt unter Verwendung der vom ersten unabhängigen Käufer in der Union im UZÜ beim Weiterverkauf tatsächlich an das verbundene Unternehmen gezahlten oder zu zahlenden Preise, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für den Gewinn eine Berichtigung vorgenommen wurde.

(35)

Einige kleinere Mengen wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Union ausgeführt. Der Ausfuhrpreis für diese Lieferungen wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

3.1.3.   Vergleich

(36)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Verpackungs-, Transport- und Kreditkosten sowie für Antidumpingzölle vorgenommen.

(37)

Die TMK-Gruppe beantragte, dass bestimmte Eigenschaften bezüglich der Stahlsorte, des Gewindetyps und der Beschichtung der nahtlosen Rohre berücksichtigt werden, um einen gerechten Vergleich zwischen den nahtlosen Rohren zu gewährleisten, die auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, und denjenigen, die für den Export bestimmt sind.

(38)

Nach Ansicht des „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ („ESTA“) ist jeglicher Antrag auf Änderung der Warendefinition oder der Methode, die in der Ausgangsuntersuchung oder den anschließenden Überprüfungen verwendet wurde, ein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung und sollte daher abgelehnt werden.

(39)

Die Untersuchung ergab, dass der Antrag der TMK-Gruppe keine Auswirkung auf die Warendefinition hatte, dass er aber die Ermittlung weiterer Eigenschaften und damit einen gerechten Vergleich zwischen nahtlosen Rohren mit denselben Merkmalen ermöglichte. Zudem ergab sich, dass diese zusätzlichen Eigenschaften die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(40)

Aufgrund dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass der Antrag gerechtfertigt ist und die genannten Eigenschaften daher zu berücksichtigen sind.

(41)

Die TMK-Gruppe brachte vor, dass die Zölle, die für Geschäfte des Typs DDP (geliefert verzollt) gezahlt werden, nach Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht abgezogen werden sollten. Bei einem Vergleich mit dem letzten vollen Zwölfmonatszeitraum vor Einführung der Antidumpingzölle auf die Ausfuhren von nahtlosen Rohen in die Union durch die TMK-Gruppe (1. Juli 2005-30. Juni 2006 oder im Folgenden „Bezugszeitraum“) wird ihrer Ansicht nach deutlich, dass sich die Zölle in den im UZÜ in Rechnung gestellten Preisen und den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlugen.

(42)

Die Untersuchung ergab allerdings, dass die den ersten unabhängigen Kunden in Rechnung gestellten DDP-Preise nicht die Kosten und schon gar nicht die Antidumpingzölle deckten; es handelte sich vielmehr insgesamt um Verlustgeschäfte. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Preise für ähnliche Waren seit dem Bezugszeitraum zwar um etwa 30 % gestiegen waren, die Preise für die Rohstoffe, die im Durchschnitt über 50 % der Herstellkosten ausmachen, aber im selben Zeitraum um über 70 % angestiegen waren. Aus den vorstehenden Gründen wurde geschlossen, dass keine stichhaltigen Beweise vorgelegt worden waren, die belegt hätten, dass sich der Zoll in den in Rechnung gestellten Preisen ordnungsgemäß niederschlägt.

(43)

Zudem ist anzumerken, dass selbst, wenn akzeptiert würde, dass der Zoll sich in den späteren Verkaufspreisen niederschlägt (was nicht der Fall ist), er nach Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung sich sowohl in den Weiterverkaufspreisen als auch in den späteren Verkaufspreisen niederschlagen muss.

(44)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen erhob die TMK-Gruppe weiterhin Einwände dagegen, dass die Zölle von den Ausfuhrpreisen abgerechnet wurden; außerdem brachte sie vor, dass die vorgenommene Berichtigung der Gaspreise zwar zu Verlusten geführt habe, die ihrer Ansicht nach aber von geringerem Umfang gewesen seien, ohne jedoch Beweise vorzulegen. Die TMK hielt an ihrer Ansicht fest, dass die Tatsache, dass Ausfuhrpreise ab Werk über den Produktionskosten liegen müssten, rechtlich zweifelhaft sei, und brachte erneut zum Ausdruck, dass bei der Untersuchung nur zu prüfen sei, ob die entrichteten Antidumpingzölle sich ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen niederschlugen, die von ihren unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, deren Einkäufe auf DDP-Basis erfolgten. Da die den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten DDP-Preise jedoch nicht die Kosten und schon gar nicht die Antidumpingzölle deckten, selbst wenn man die Berichtigung für die Gaspreise außer Acht lässt, und da die Preise für die Rohstoffe, die im Durchschnitt über 50 % der Herstellkosten ausmachen, im selben Zeitraum, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, um über 70 % anstiegen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die TMK-Gruppe keine schlüssigen Beweise vorgelegt hat, die belegt hätten, dass sich der Zoll in den in Rechnung gestellten Preisen oder den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlägt.

(45)

Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

3.1.4.   Dumpingspanne

(46)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp und getrennt für jeden ausführenden Hersteller ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Für die TMK-Gruppe wurde eine gemeinsame Dumpingspanne ermittelt; dazu wurde eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller der TMK-Gruppe berechnet.

(47)

Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 29,6 %. Nach der Unterrichtung über die Feststellungen wies die TMK-Gruppe auf einige sachliche Fehler bei der Dumpingberechnung für zwei ihrer Produktionseinheiten hin. Diese sachlichen Fehler wurden berichtigt; dadurch ergab sich als gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die TMK-Gruppe ein Wert von 28,7 % statt von 29,6 %.

(48)

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Dumpingspanne entgegen den im Überprüfungsantrag vorgelegten Anscheinsbeweisen über dem für die Einfuhren der TMK-Gruppe geltenden Zollsatz liegt. Für diese Erhöhung gibt es drei Gründe: Zum ersten bezogen sich die im Überprüfungsantrag vorgelegten Beweise nur auf bestimmte Ausfuhrgeschäfte eines der drei ausführenden Hersteller. Einige dieser Ausfuhrgeschäfte hatten der Untersuchung zufolge nichts mit der betroffenen Ware zu tun. Zum zweiten wurden, wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, bei der Untersuchung einige Ausfuhrgeschäfte mit der betroffenen Ware nicht von der Gruppe gemeldet. Zum dritten wurde der Antrag der Gruppe, den Zoll als Kosten zu betrachten (siehe Erwägungsgründe 41 bis 45) abgelehnt. Aus diesen Elementen ergab sich zusammen mit anderen im Verlauf der Untersuchung geprüften Elementen eine Erhöhung der Dumpingspanne.

4.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(49)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände beim Dumping dauerhaft ist.

(50)

Die TMK-Gruppe hatte in ihrem Überprüfungsantrag geltend gemacht, dass veränderte Umstände von dauerhafter Natur vorlägen, da sie eine wesentliche unternehmensinterne Umstrukturierung und erhebliche Verbesserungen an ihren Produktionsanlagen vorgenommen habe, die sich direkt auf die Kostenstruktur auswirken würden.

(51)

Der Untersuchung zufolge hat die TMK-Gruppe tatsächlich in beträchtlichem Umfang investiert, was zu Effizienzgewinnen und einer Kapazitätserhöhung führte. Angesichts der gestiegenen Rohstoffpreise und der Weiterentwicklung beim Warensortiment hin zu höherwertigen Erzeugnissen konnte jedoch kein Rückgang der Produktionskosten nachgewiesen werden. Die in Erwägungsgrund 50 genannten strukturellen Verbesserungen konnten bestätigt werden und dürften sich in der nächsten Zeit nicht ändern.

(52)

Des Weiteren wurde die Entwicklung der Preise bei der Ausfuhr in Drittländer im UZÜ sowie in die EU nach dem UZÜ betrachtet. Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren identischer Waren in Drittländer und die Ausfuhrverkäufe in die EU im selben Zeitraum zu vergleichbaren Preisen erfolgten. Außerdem zeigte sich, dass die Preise nach dem UZÜ etwas höher waren als im UZÜ, was der Entwicklung der Preise auf internationaler Ebene entsprach. Somit deutet nichts darauf hin, dass die Ausfuhrpreise in der absehbaren Zukunft erheblich schwanken würden.

5.   ÄNDERUNG DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(53)

Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung scheint es angezeigt, den Antidumpingzollsatz, der für die Einfuhren der von der TMK-Gruppe hergestellten betroffenen Ware gilt, auf 28,7 % zu ändern. Der geänderte Antidumpingzollsatz sollte in Höhe der ermittelten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne ist.

(54)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 erhält der Eintrag zu OAO Volzhsky Pipe Plant,

OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works folgende Fassung:

„OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works,

OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works

28,7  %

A859 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(3)   ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5.

(5)   ABl. C 303 vom 14.10.2011, S. 11.

(6)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-555-67 bestimmt, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat.


28.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2012

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Frist für die Überprüfung des Beschlusses über die besondere Stützung für 2012 in Portugal, von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung und der für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt geltenden Bedingungen und von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der im Beihilfeantrag enthaltenen Informationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c, l und r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Portugal hat die Kommission davon unterrichtet, dass sich die Situation für die Betriebsinhaber im portugiesischen Milchsektor im Jahr 2012 verschlechtert hat. Diese Verschlechterung ist sowohl auf den kontinuierlichen Anstieg der Futterpreise infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen, von denen einige der wichtigsten Getreidelieferanten in der Europäischen Union und weltweit betroffen waren, als auch auf den Rückgang der Preise infolge der rückläufigen Inlandsnachfrage vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise in Portugal zurückzuführen. Der Anstieg der Futterpreise, die einen Großteil der Produktionskosten ausmachen, hat unmittelbare Folgen für den portugiesischen Milchsektor, insbesondere dadurch, dass die Gewinnspanne geschmälert wird und die Betriebe somit zum Ende des Jahres 2012 in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies wiederum hat eine Notsituation im Milchsektor verursacht, die zu ernsthaften praktischen und spezifischen Problemen für die Milchviehhalter geführt hat, welche zu dem Zeitpunkt, als die Beschlüsse über die Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Jahr 2012 gemäß Artikel 68 Absatz 8 der genannten Verordnung überprüft werden konnten, nicht vorherzusehen waren.

(2)

Portugal möchte das Niveau der Beihilfe, die im Rahmen der derzeit gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahme für den Milchsektor gewährt wird, anheben, um den betroffenen Betriebsinhabern zu helfen, diese Situation vorerst zu bewältigen. Daher hat Portugal um die Ermächtigung gebeten, seine Beschluss über die Anwendung der spezifischen Stützung für 2012 zu überprüfen, um so die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anstelle der derzeitigen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung anwenden zu können. Portugal beabsichtigt, die hierdurch freiwerdenden Mittel zu verwenden, um den Stützungsbetrag für Milchviehhalter im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzuheben.

(3)

Aus diesem Grund ist angesichts der Tatsache, dass eine Überprüfung des Beschlusses über die Anwendung der besonderen Stützung für 2012 gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht mehr möglich ist, von dieser Vorschrift abzuweichen, um Portugal zu ermächtigen, die Stützungsregelung für das betreffende Jahr zu ändern.

(4)

Aus denselben Gründen ist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung an die Kommission von der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) vorgesehenen Frist abzuweichen.

(5)

Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 gilt Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) entsprechend für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. In Artikel 27 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sind die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gilt, aufgeführt.

(6)

Nach den Angaben Portugals ist bei den Rinderrassen „Alentejana“ und „Mertolenga“, den Schafsrassen „Serra de Estrela“ und „Churros“ und der Ziegenrasse „Serrana“ aufgrund der zunehmenden Tendenz, Landrassen mit exotischen Rassen zu kreuzen oder durch diese zu ersetzen, ein Rückgang der Bestände zu verzeichnen, so dass die Landrassen von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind. Ferner sind diese Landrassen angesichts ihrer großen Fähigkeit, sich an die Umweltbedingungen anzupassen, ohne dabei einen übermäßigen Druck auf die natürlichen Ressourcen auszuüben, Teil von Land- und Weidewirtschaftssystemen mit hohem Naturschutzwert. Für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Erhaltung der Bestände dieser Tiere auf einem Niveau, das für die Erhaltung ihrer genetischen Ressourcen angemessen ist, und um gleichzeitig die berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber zu schützen, die für das Jahr 2012 eine Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beantragt haben, ist von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 in Bezug auf den Schwellenwert, ab dem eine Landrasse als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gilt, abzuweichen.

(7)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (4) muss der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die betreffende Beihilferegelung und eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(8)

Da die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mehrere Maßnahmen mit unterschiedlichen Förderbedingungen umfasst, müssen die Betriebsinhaber im Sammelantrag angeben, für welche spezifische Maßnahme sie den Antrag stellen. Um die Situation im Milchsektor noch im Jahr 2012 bewältigen zu können, beabsichtigt Portugal, angesichts der berechtigten Erwartungen der betroffenen Landwirte die im Kalenderjahr 2012 eingereichten Anträge auf Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Anträge auf die für dasselbe Kalenderjahr vorgesehene Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der genannten Verordnung anzusehen. In diesem Zusammenhang ist daher von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzuweichen.

(9)

Da die Abweichungen das Jahr 2012 betreffen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Abweichend von Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Portugal bis zum [Tag nach dem Tag der Veröffentlichung im ABl., Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum eintragen] den gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss überprüfen und mit Wirkung für das Jahr 2012 die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und v der genannten Verordnung ändern.

Artikel 2

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

(1)   Abweichend von Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission teilt Portugal der Kommission bis spätestens [fünfter Arbeitstag nach dem Tag der Veröffentlichung im ABl., Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum eintragen] die besondere Stützungsmaßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v mit, die es gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung anzuwenden beabsichtigt.

(2)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 gelten für die Rinderrassen „Alentejana“ und „Mertolenga“, die Schafsrassen „Serra de Estrela“ und „Churros“ und die Ziegenrasse „Serrana“ im Jahr 2012 nicht die Schwellenwerte gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Artikel 3

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können Stützungsanträge, die im Kalenderjahr 2012 gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rassen eingereicht wurden, als Stützungsanträge gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für dasselbe Kalenderjahr gelten.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 30 vom 19.1.2009, S. 16.

(2)   ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(3)   ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(4)   ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.


28.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1271/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2012

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Möglichkeiten für die Einreichung von Beihilfeanträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2012 und von Anträgen auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie hinsichtlich des Inhalts des Sammelantrags, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Anmeldung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2012 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor Leistung der Zahlungen sowie hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Parzellen den Betriebsinhabern zur Verfügung stehen müssen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung nicht anwenden, unter bestimmten Bedingungen die nationale Reserve verwenden. Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (2) sind Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die Zwecke von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin einzureichen. Dieser Termin ist spätestens auf den 15. Mai oder im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens auf den 15. Juni festzusetzen.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist der Sammelantrag bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin oder im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden bis spätestens 15. Juni einzureichen.

(4)

Aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Futterpreise infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen, von denen einige der wichtigsten Getreidelieferanten betroffen sind, hat sich in mehreren Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Situation der landwirtschaftlichen Betriebe verschlechtert, die zum Ende des Jahres 2012 in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Da die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der landwirtschaftlichen Betriebe auch weiterreichende langfristige Folgen haben kann, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für das Jahr 2012 Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzuwenden.

(5)

Da die Frist für die Zuweisung bzw. Erhöhung des Werts pro Einheit von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Jahr 2012 bereits abgelaufen ist, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die für das Jahr 2012 Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden möchten, ermächtigt werden, für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve eine neue Frist festzusetzen.

(6)

Darüber hinaus sollte für die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten von der Forderung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, nur einen Sammelantrag pro Jahr einzureichen, abgewichen werden.

(7)

Außerdem ist eine Abweichung von der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Betriebsinhaber vorzusehen, die Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Anspruch nehmen möchten.

(8)

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder für das erste Jahr, in dem neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, hinsichtlich der Zahlungsansprüche von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind. Eine entsprechende Abweichung ist für Zahlungsansprüche vorzusehen, die gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesen werden bzw. deren Einheitswert erhöht wird, wenn eine solche Zuweisung bzw. Werterhöhung noch nicht endgültig festgestellt ist.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (3) können Zahlungsansprüche nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gehören. Es ist angebracht, von dieser Forderung abzuweichen.

(10)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Parzellen, die der beihilfefähigen Hektarfläche entsprechen, welche der Anmeldung zufolge mit einem Zahlungsanspruch einhergeht, dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen.

(11)

Für die Zahlungsansprüche, die nach Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesen werden bzw. deren Einheitswert erhöht wird, ist von der für die Betriebsinhaber in Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung hinsichtlich des Zeitpunkts vorgesehenen Verpflichtung für die Betriebsinhaber abzuweichen.

(12)

Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der genannten Verordnung erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist.

(13)

Die von den Mitgliedstaaten zu prüfenden Beihilfevoraussetzungen im Zusammenhang mit der Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgrund einer oder mehrerer in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen können sich von den Beihilfevoraussetzungen unterscheiden, die derzeit im Rahmen der Betriebsprämienregelung gelten. In diesem Fall würde die Prüfung der neuen Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Zahlungen behindern, die noch vor Abschluss dieser Prüfung im Rahmen von Stützungsregelungen zu tätigen sind, welche nicht mit der Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der genannten Verordnung zusammenhängen. Um eine solche Situation zu vermeiden, ist im Zusammenhang mit der Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung abzuweichen.

(14)

Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Zahlungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres erfolgen. Abweichend von dieser Vorschrift kann die Kommission Vorschüsse vor dem 1. Dezember vorsehen. Eine solche Abweichung ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2012 der Kommission (4) vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2012 für im Jahr 2012 gestellte Anträge Vorschüsse bis zu einer bestimmten Höhe von Direktzahlungen leisten können. Die Abweichung von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte daher rückwirkend ab dem 16. Oktober 2012 gewährt werden, damit für diejenigen Stützungsregelungen, die nicht mit der Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der genannten Verordnung zusammenhängen, Zahlungen geleistet werden können, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen ist.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen betreffen das Kalenderjahr 2012. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern für das Jahr 2012 gestatten, Anträge auf die Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bis spätestens 31. Januar 2013 einzureichen.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können Betriebsinhaber, die bis zu einem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Termin einen Sammelantrag im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung eingereicht haben und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Antrag auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gestellt haben, für das Jahr 2012 bis zum 31. Januar 2013 einen gesonderten Beihilfeantrag gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einreichen.

(3)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Antrag auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gestellt und nicht den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Sammelantrag eingereicht haben, für das Jahr 2012 gestatten, einen Sammelantrag gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bis zum 31. Januar 2013 einzureichen.

(4)   Der gemäß Absatz 1 eingereichte Antrag auf Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gilt als gesonderter Beihilfeantrag oder Sammelantrag gemäß den Absätzen 2 und 3.

(5)   Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahlungsansprüche von den Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abweichen, wenn deren Zuweisung bzw. Werterhöhung zum letzten Termin gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels noch nicht endgültig festgestellt ist.

Artikel 2

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 können für das Jahr 2012 Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erhöht wird, für die der jeweiligen Werterhöhung entsprechend Zahlung von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie am 31. Januar 2013 gehören.

Gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Betriebsinhabern neu zugewiesene Zahlungsansprüche und Erhöhungen von Zahlungsansprüchen, deren Wert pro Einheit erhöht werden kann, gelten als für das Kalenderjahr angemeldete Zahlungsansprüche.

Artikel 3

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

(1)   Wurden eine oder mehrere Abweichungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung in Anspruch genommen, so können die Zahlungen im Zusammenhang mit der Zuweisung bzw. Werterhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 erst erfolgen, nachdem die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können im Rahmen von anderen als den in Absatz 1 genannten Stützungsregelungen gemäß Anhang I der genannten Verordnung im Kalenderjahr 2012 Zahlungen unabhängig davon getätigt werden, dass die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgeschlossen worden ist.

(3)   Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Parzellen, die der beihilfefähigen Hektarfläche entsprechen, welche mit den Zahlungsansprüchen einhergeht, die aufgrund einer oder mehrerer in den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungen gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 neu zugewiesen wurden bzw. deren Einheitswert erhöht wurde, dem betreffenden Betriebsinhaber am 31. Januar 2013 zur Verfügung stehen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten ab dem 16. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)   ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(3)   ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(4)   ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 8.


BESCHLÜSSE

28.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/13


BESCHLUSS 2012/835/GASP DES RATES

vom 21. Dezember 2012

zur Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 28. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/483/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/96/GASP geändert und um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

(3)

Aufgrund der Verzögerung bei der Annahme eines neuen Beschlusses des Rates zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP ist es erforderlich, die Geltungsdauer des letztgenannten Beschlusses zu verlängern, damit die Präsenz der EU-Ausbildungsmission EUTM Somalia in Uganda für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 geregelt werden kann.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(5)

Die EU-Militärmission sollte weiter verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (*1) (im Folgenden "ATHENA") verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.

(4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 0,05 Mio. EUR für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 von ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 100 %.

(*1)   ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35." "

2.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Januar 2013."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)   ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)   ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 37.


28.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2012

in der Sache SA.34440 (12/C) Maßnahme des Großherzogtums Luxemburg bezüglich der Veräußerung von Dexia BIL

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5264)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/836/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung vom 19. November 2008 (3) entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Rettungsmaßnahmen in Form einer Liquiditätshilfe und einer Garantieübernahme für bestimmte Verbindlichkeiten von Dexia (4) zu erheben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rettungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinamen Markt vereinbar waren, und genehmigte die Maßnahmen ab dem 3. Oktober 2008 für einen Zeitraum von sechs Monaten unter dem Hinweis darauf, dass sie die Beihilfe nach Ablauf dieses Zeitraums als strukturelle Maßnahme erneut bewerten werde.

(2)

Belgien, Frankreich und Luxemburg (im Folgenden die „beteiligten Mitgliedstaaten“) meldeten am 16., 17. bzw. 18. Februar 2009 einen ersten Umstrukturierungsplan für Dexia bei der Kommission an.

(3)

Mit Entscheidung vom 13. März 2009 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV für die Gesamtheit der Dexia gewährten Beihilfen (5).

(4)

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (6) genehmigte die Kommission die Verlängerung der in Erwägungsgrund (1) genannten Garantie bis zum 28. Februar 2010 oder bis zu dem Tag, an dem die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen und des Umstrukturierungsplans für Dexia mit dem Binnenmarkt erlassen werde.

(5)

Am 9. Februar 2010 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über geplante zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung des im Februar 2009 angemeldeten ursprünglichen Umstrukturierungsplans.

(6)

Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 (7) genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan für Dexia und die Umwandlung der Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen unter der Voraussetzung, dass sämtliche Verpflichtungen und Bedingungen des Beschlusses erfüllt würden.

(7)

Seit dem Sommer 2011 haben die Schwierigkeiten von Dexia weiter zugenommen und sind von den beteiligten Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfemaßnahmen vorgesehen worden.

(8)

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 (8) eröffnete die Kommission ein förmliches Verfahren, um die Veräußerung von Dexia Banque Belgique (im Folgenden „DBB“) durch Dexia SA an den belgischen Staat zu prüfen. Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, entschied die Kommission ferner, die Maßnahme vorläufig zu genehmigen. Die Maßnahme wurde folglich für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des genannten Beschlusses oder, sollte Belgien innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Beschlusses einen Umstrukturierungsplan vorlegen, bis zum Erlass eines abschließenden Kommissionsbeschlusses über die Maßnahme genehmigt.

(9)

Am 18. Oktober 2011 unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über ein Paket neuer Maßnahmen, die im Hinblick auf einen neuen Umstrukturierungsplan für Dexia oder einen Plan zur Auflösung von Dexia in Erwägung gezogen wurden. Im Rahmen dieses neuen Pakets meldete Belgien am 21. Oktober 2011 eine Maßnahme an, die DBB Zugang zur „Emergency Liqudity Assistance“ (im Folgenden „ELA“) verschafft und mit einer Garantie des belgischen Staates ausgestattet ist. Über diese Maßnahme kann DBB Finanzmittel an Dexia Crédit Local SA (im Folgenden „DCL“) gewähren.

(10)

Am 14. Dezember 2011 meldeten Frankreich, Belgien und Luxemburg im Rahmen dieses neuen Maßnahmenpakets ferner eine geplante befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL bei der Kommission an (im Folgenden die „befristete Refinanzierungsgarantie“).

(11)

Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, genehmigte die Kommission mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden „Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens für die zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfen für Dexia“) (9) die befristete Refinanzierungsgarantie vorläufig bis zum 31. Mai 2012. Gleichzeitig eröffnete die Kommission mit diesem Beschluss aber ein förmliches Prüfverfahren für die Gesamtheit der zusätzlichen Maßnahmen für die Umstrukturierung von Dexia seit Erlass des an Bedingungen (wie die befristete Refinanzierungsgarantie) geknüpften Beschlusses und forderte die beteiligten Mitgliedstaaten auf, innerhalb von drei Monaten einen Umstrukturierungsplan für Dexia bzw. im Falle mangelnder Rentabilität einen Plan zur geordneten Abwicklung von Dexia bei ihr anzumelden.

(12)

Am 21. und 22. März 2012 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan zur geordneten Abwicklung von Dexia.

(13)

Ferner übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission am 25. Mai 2012 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Refinanzierungsgarantie. Am 31. Mai 2012 erließ die Kommission zwei Beschlüsse.

(14)

Mit dem ersten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens“) weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren für die Dexia-Gruppe auf den von Belgien, Frankreich und Luxemburg am 21. und 22. März 2012 vorgelegten Plan für die geordnete Abwicklung der Dexia-Gruppe aus (10).

(15)

Mit dem zweiten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur Verlängerung der Garantie“) (11) genehmigte die Kommission die Verlängerung der befristeten Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL bis zum 30. September 2012 vorläufig, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und weitete gleichzeitig das förmliche Prüfverfahren auf diese Maßnahme aus.

(16)

Am 5. Juni 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Erhöhung des Garantieumfangs auf einen Höchstbetrag (ausschließlich Zinsen) von 55 Mrd. EUR an. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 (12) genehmigte die Kommission die Anhebung des Garantiehöchstbetrags vorläufig, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia.

Verfahren zur Veräußerung von Dexia Banque Internationale à Luxembourg

(17)

Am 6. Oktober 2011 gab Dexia SA in einer Pressemitteilung (13) bekannt, mit einer Gruppe internationaler Investoren, zu denen auch das Land Luxemburg zähle, exklusive Verhandlungen über die Veräußerung von Dexia Banque Internationale à Luxembourg (im Folgenden „Dexia BIL“) aufgenommen zu haben. Der Verwaltungsrat der Dexia-Gruppe werde nach Ablauf des Exklusivitätszeitraums zu einem etwaigen Angebot Stellung nehmen.

(18)

Am 18. Dezember 2011 wurde der Kommission mitgeteilt, eine verbindliche Absichtserklärung über die Veräußerung der Beteiligung von Dexia SA an Dexia BIL im Umfang von 99,906 % stehe kurz vor der Unterzeichung. Precision Capital SA, eine Investorengruppe aus Katar, werde 90 % der Beteiligung erwerben und das Land Luxemburg die verbleibenden 10 %. Bestimmte Vermögenswerte von Dexia BIL seien von der Veräußerung ausgeschlossen.

(19)

Die Veräußerung von Dexia BIL zählte nicht zu den von der Kommission im Rahmen des Umstrukturierungsplans für Dexia am 26. Februar 2010 genehmigten Maßnahmen. Ebenso wenig wird sie von dem von der Kommission mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 eröffneten förmlichen Prüfverfahren für die bei der Kommission nach diesem Datum angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen erfasst.

(20)

Die Veräußerung von Dexia BIL war der Kommission bereits vor dem 21. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Folglich wird die Kommission die Veräußerung von Dexia BIL und die Umstrukturierung von Dexia getrennt voneinander prüfen, und zwar nicht nur aufgrund der schnellstmöglich herzustellenden Rechtssicherheit, sondern auch und vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Veräußerung von Dexia BIL unabhängig ist von der Umstrukturierung der Gruppe im Lichte der 2011 vorläufig genehmigten Beihilfemaßnahmen, da er den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge bereits seit 2009 beabsichtigt ist und Dexia BIL rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von Dexia sein wird.

(21)

Am 23. März 2012 meldete Luxemburg die Veräußerung von Dexia BIL bei der Kommission an.

(22)

Mit Beschluss vom 3. April 2012 (14) unterrichtete die Kommission Luxemburg von ihrem Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Veräußerung von Dexia BIL.

(23)

Am 4. Mai 2012 und 12. Juni 2012 übermittelte Luxemburg der Kommission zusätzliche Informationen, darunter eine aktualisierte Fassung des Drittgutachtens (im Folgenden „Fairness Opinion“) zum Verkaufspreis für Dexia BIL mit Datum vom 30. Mai 2012 (im Folgenden „aktualisierte Fairness Opinion“).

(24)

Der Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (15) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

(25)

Bei der Kommission sind entsprechende Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. Die Kommission hat diese an Luxemburg weitergeleitet und Luxemburg seinerseits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; die Stellungnahme Luxemburgs ist mit Schreiben vom 28. Juni 2012 bei der Kommission eingegangen.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Beschreibung der Dexia-Gruppe

(26)

Dexia BIL ist Teil der Dexia-Gruppe. Die 1996 aus dem Zusammenschluss von Crédit Local de France und Crédit communal de Belgique hervorgegangene Finanzgruppe Dexia war auf die Vergabe von Darlehen an Gebietskörperschaften spezialisiert, hatte jedoch auch rund 5,5 Millionen Privatkunden vor allem in Belgien, Luxemburg und der Türkei.

(27)

Die Organisationsstruktur der Dexia-Gruppe umfasst die Muttergesellschaft (Dexia SA) sowie drei operative Tochtergesellschaften in Frankreich (DCL), Belgien (DBB) und Luxemburg (Dexia BIL).

Vereinfachtes Organigramm der Gruppe, Stand 30. September 2011

(d. h. vor Durchführung der anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrats von Dexia vom 9. Oktober 2011 bekanntgegebenen Veräußerungen)

Image 1

Dexia SA

(listed entity)

100 %

Dexia Bank Belgium

99,9 %

Dexia Banque International a Luxembourg

99,8 %

Deniz Bank

100 %

Dexia Credit Local

* DCL Including DCL NY, DCL, Canada, DCL Mexico, DCL Holding Inc. DCL East, DCL Israel.

99,8 %

Dexia Insurance Belgium

49 %

Dexia Asset Management

51 %

50 %

RBC Dexia Investor Services

70 %

Dexia Crediop

100 %

Dexia Municipal Agency

100 %

Dexia Kommunalbank Deutschland

60 %

Dexia Sabadell

100 %

Dexia Sofaxis

(28)

Am 20. Oktober 2011 wurde DBB an den belgischen Staat verkauft; die Bilanzsumme der Dexia-Gruppe belief sich zum 31. Dezember 2011 (DBB ab dem 1. Oktober 2011 herausgerechnet) auf 413 Mrd. EUR.

(29)

Neben der am 20. Oktober 2011 erfolgten Veräußerung der DBB kündigte die Dexia-Gruppe die „kurzfristige“ Veräußerung folgender Unternehmenseinheiten an:

Dexia BIL;

Dexia Municipal Agency;

DenizBank;

Dexia Asset Management (im Folgenden „DAM“);

RBC Dexia Investor Services (im Folgenden „RBCD“).

(30)

Die Hauptanteilseigner von Dexia SA verfügen über folgende Beteiligungen:

Name des Zeichnenden

Anteile in % zum 31. Dezember 2011

Caisse des Dépôts et Consignations

17,6  %

Holding communal

14,3  %

Arco Group

12,0  %

Französische Regierung

5,7  %

Belgische Föderalregierung

5,7  %

Ethias

5,0  %

3 belgische Regionen

5,7  %

CNP Assurances

3,0  %

Belegschaft

0,6  %

Sonstige

30,4  %

Quelle:

Dexia, Vorstellung der Geschäftsergebnisse 2011, 23. Februar 2012, S. 51; übernommen in den der Kommission vorgelegten Plan für die geordnete Abwicklung

2.2.   Beschreibung von Dexia BIL

(31)

Dexia BIL gehört mit einer Bilanzsumme von 41 Mrd. EUR zum 30. Juni 2011 zu den größten Geschäftsbanken Luxemburgs. Dexia BIL ist nicht nur in Luxemburg, sondern auch in anderen Ländern wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und bestimmten Ländern Asiens und des Nahen Ostens unmittelbar oder über bestimmte Tochtergesellschaften tätig. Ferner hält Dexia BIL ein umfassendes Portfolio aus „Legacy“-Papieren mit einem zum 30. September 2011 auf rund [5 – 10] Mrd. EUR geschätzten Marktwert.

(32)

Dexia BIL gehört zu den großen Filialbanken in Luxemburg; das Institut spielt in Luxemburg eine wichtige Rolle im Wirtschaftsleben, als Einlagenbank für Privat- und Unternehmenskunden sowie als Bank, die Verbraucherkredite, Hypothekarkredite und Unternehmenskredite vergibt.

(33)

Den von der luxemburgischen Aufsichtskommission für den Finanzsektor (Commission de surveillance du secteur financier, CSSF) vorgelegten Aufstellungen zufolge ist Dexia BIL Referenzbank für [10 – 15] % der Einwohner und [15 – 20] % der in Luxemburg ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), womit sie auf dem luxemburgischen Markt jeweils an dritter Stelle steht. Die Marktanteile von Dexia BIL im luxemburgischen Bankensystem belaufen sich für Einlagen auf rund [10 – 15] %, für Darlehen auf [10 – 15] % und für im Privatbankbereich verwaltete Vermögenswerte auf [5 – 10] %.

2.3.   Die Schwierigkeiten von Dexia

(34)

Die Schwierigkeiten, denen sich Dexia während der Finanzkrise vom Herbst 2008 gegenübersah, wurden in dem Beschluss vom 26. Februar 2010 beschrieben. Die später aufgetretenen Schwierigkeiten werden im Folgenden kurz dargestellt.

(35)

Zunächst führte die sich verschärfende Staatsschuldenkrise, die zahlreiche europäische Banken trifft, zu einem immer stärkeren Misstrauen der Anleger gegenüber Banken, so dass diese sich nicht mehr in ausreichendem Maße bzw. zu annehmbaren Konditionen refinanzieren konnten.

(36)

Da die Dexia-Gruppe dem mit staatlichen und parastaatlichen Schuldtiteln verbundenen Risiko in besonderem Maße ausgesetzt ist, war das Misstrauen der Anleger ihr gegenüber besonders ausgeprägt. Unter den Vermögenswerten von Dexia befinden sich zahlreiche Darlehen an Länder und/oder Anleihen von Ländern bzw. von Kommunen und Regionen in Ländern, die der Markt als riskant einstuft.

(37)

Hinzu kommt, dass die derzeitige Krise ausgebrochen ist, noch bevor Dexia ausreichend Zeit hatte, um den Umstrukturierungsplan vollständig durchzuführen und damit für ein deutlich günstigeres Liquiditätsprofil zu sorgen. So blieb nun das Liquiditätsprofil von Dexia besonders risikobehaftet, was dem Markt bekannt war und dazu geführt haben könnte, dass Dexia in besonderem Umfang Gegenstand des gestiegenen Anlegermisstrauens wurde.

(38)

Der Finanzierungsbedarf von Dexia hat sich aus folgenden Gründen besonders erhöht:

i)

Durch den starken Rückgang der Zinssätze im Sommer 2011 ist der Bedarf an Sicherheiten für Nachschussforderungen um mindestens [5 – 20] Mrd. EUR gestiegen; die Nachschussforderungen waren auf die Änderung des Marktwerts des Zinsderivateportfolios zurückzuführen, das der Risikoabdeckung in der Bilanz diente.

ii)

zahlreiche Schuldverschreibungen (insbesondere die zu einem früheren Zeitpunkt von Dexia ausgegebenen Schuldverschreibungen mit staatlicher Garantie) erreichten ihr Laufzeitende zu einem Zeitpunkt, zu dem die Marktbedingungen für eine entsprechende Refinanzierung nicht optimal waren;

iii)

starker Rückgang des Marktwerts der Vermögenswerte, die Dexia als Sicherheiten für die Refinanzierung einsetzt, und Abnahme ihrer Bonität;

iv)

der Vertrauensverlust einer großen Zahl von Anlegern, der u. a. auf die Ankündigung der hohen Verluste im zweiten Quartal 2011 (fast 4 Mrd. EUR) und die Herabstufung durch einige Rating-Agenturen zurückzuführen ist;

v)

die Schwierigkeiten von Dexia haben im Oktober 2011 ferner zu einem massiven Abzug von Kundeneinlagen in Belgien und Luxemburg geführt.

(39)

Da Dexia sich an den Märkten nicht refinanzieren konnte und […] (*1), sah sich die Bank gezwungen, zunächst eine neue ELA-Maßnahme der Banque nationale de Belgique und der Banque de France in Anspruch zu nehmen. Diese Umstände haben die beteiligten Mitgliedstaaten veranlasst, Dexia die befristete Refinanzierungsgarantie zu gewähren.

(40)

Obgleich Dexia BIL nicht Ursache der Schwierigkeiten der Dexia-Gruppe gewesen ist […], musste die Bank insbesondere zwischen dem 30. September 2011 und dem 10. Oktober 2011 einen starken Einlagenrückgang hinnehmen: Die Einlagen gingen in diesem Zeitraum von [5 – 15] Mrd. EUR um [1 – 5] Mrd. EUR auf [5 – 15] Mrd. EUR zurück. Anschließend stabilisierte sich der Einlagenabzug aufgrund der Ankündigung einer Reihe von Maßnahmen zur Aufspaltung der Dexia-Gruppe und Abschirmung bestimmter Tochtergesellschaften (darunter Dexia BIL). So gab Dexia am 6. Oktober 2011 bekannt, mit einer Investorengruppe und dem Land Luxemburg Gespräche über auf eine Veräußerung von Dexia BIL aufgenommen zu haben. Nachdem der Einlagenumfang am 22. November 2011 mit [5 – 15] Mrd. EUR seinen Tiefststand erreichte, konnte seitdem eine leichte Zunahme auf [5 – 15] Mrd. EUR zum 14. Dezember 2011 verzeichnet werden.

2.4.   Beschreibung der Veräußerung von Dexia BIL

(41)

Luxemburg meldete die Veräußerung von Dexia BIL am 23. März 2012 an. Der Verkaufsabschluss unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

(42)

Die bei der Kommission angemeldete Veräußerung von Dexia BIL war nicht Gegenstand eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens. Nach Angaben Luxemburgs war die Veräußerung von Dexia BIL bereits seit langem von Dexia beabsichtigt worden, weshalb Dexia im Zeitraum von 2009 bis 2011 mit einer Reihe möglicher Käufer, insbesondere […], Kontakt aufgenommen hatte. […]. Die geführten Gespräche waren mehr oder weniger weit gediehen, jedoch unterbreitete keiner der Kontaktierten ein konkretes Projekt für den Erwerb von Dexia BIL.

(43)

Schließlich führten die Kontakte zu Precision Capital zur am 6. Oktober 2011 bekanntgegebenen Aufnahme von Exklusivverhandlungen. Durch ein „Memorandum of Understanding“ (im Folgenden „MoU“) wurde am 20. Dezember 2011 eine verbindliche Absichtserklärung über die Veräußerung der Dexia-Anteile an Dexia BIL (99,906 %) geschlossen. Der Absichtserklärung zufolge werden Precision Capital 90 % und Luxemburg 10 % der veräußerten Beteiligung erwerben, und zwar zu gleichen Bedingungen.

(44)

Bestimmte Vermögenswerte von Dexia BIL sind vom Gegenstand der Veräußerung ausgeschlossen, so dass sich die Veräußerung lediglich auf einen Teil von Dexia BIL bezieht, nämlich das Retail-Geschäft und das Privatbank-Geschäft (im Folgenden die „veräußerten Geschäftsbereiche“). Im einzelnen sind von der Veräußerung ausgeschlossen: die Beteiligung von Dexia BIL an DAM im Umfang von 51 %, die Beteiligung von Dexia BIL an RBCD im Umfang von 50 %, die Beteiligung an Popular Banca Privada im Umfang von 40 %, das Portefeuille aus „Legacy“-Papieren von Dexia BIL (sowie bestimmte damit verbundene Derivate), die Beteiligungen von Dexia BIL an Dexia LDG Banque und Parfipar. Die genannten Geschäftsbereiche werden vor Abschluss der Transaktion auf Dexia übertragen, verbunden mit einer Rückholklausel, derzufolge Dexia BIL den Nettoerlös aus den Veräußerungen erhält. Ferner erfolgt die Veräußerung dem MoU zufolge vorbehaltlich der Entlastung der Bilanz um alle nicht bei Unternehmen der Dexia-Gruppe besicherten Darlehen und Anleihen sowie zahlreiche derart besicherte Darlehen und Anleihen. Zum 10. Februar 2012 beliefen sich die anderen Unternehmen der Gruppe zur Verfügung gestellten Finanzmittel auf rund [0 – 5] Mrd. EUR, wovon weniger als [500 – 800] Mio. EUR besichert waren. Durch Ausnahme all dieser Vermögenswerte kann das Gesamtvermögen von Dexia BIL (41 Mrd. EUR zum 30. Juni 2011) um rund 16,9 Mrd. EUR verringert werden (dies entspricht einer Verringerung des Gesamtvermögens um 40 % bzw. der risikogewichteten Vermögenswerte um 50 %).

(45)

Der Anmeldung zufolge ist im Rahmen der Maßnahme vorgesehen, dass Dexia BIL zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung über eine harte Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1- oder CET1-Quote) nach Basel III von genau 9 % verfügt.

(46)

Der Verkaufspreis beträgt 730 Mio. EUR, sofern sich die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von Dexia BIL zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung auf genau 9 % beläuft. Sollte die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung über 9 % liegen, wird der Verkaufspreis um den überschüssigen Kapitalbetrag gesenkt. Sollte die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung unter 9 % liegen, wird dieser Fehlbetrag von Dexia SA ausgeglichen.

(47)

Die am 23. März 2012 angemeldete Maßnahme umfasste eine Klausel, derzufolge Dexia sich für den Fall, dass Dexia SA oder ein Unternehmen der Dexia-Gruppe von einem Staat zugunsten eines Erwerbers eine Garantie für Entschädigungsverpflichtungen von Dexia SA oder einem Unternehmen der Dexia-Gruppe nach mit einer Veräußerung zusammenhängenden vertraglichen Garantien diesem Erwerber gegenüber erhält, sofern es sich bei dem betreffenden Erwerber um einen privaten Anleger handelt (der nicht unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrolliert wird), verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vom selben Garantiegeber (oder einem anderen Garantiegeber mit demselben Rating) zu vergleichbaren Bedingungen eine vergleichbare Garantie für vergleichbare vertragliche Verpflichtungen auch gegenüber den Erwerbern im Rahmen der Veräußerungsverträge für Dexia BIL gewährt wird. Diese Verpflichtung sollte bis zum 1. Januar 2017 gelten (im Folgenden die „Klausel 3.3.5“). Die Klausel wurde jedoch später fallen gelassen und nicht in die endgültigen Verträge über die Anteilsveräußerung, die an die Stelle des MoU getreten sind, übernommen.

(48)

Vor Fertigstellung des MoU wurde für mögliche Szenarien der Veräußerung von Dexia BIL eine Fairness Opinion zum Verkaufspreis erstellt (16). Diese Bewertung vom 10. Dezember 2011 erfolgte nach drei verschiedenen Verfahren (17) und ergab einen Verkaufswert von [600 – 700] bis [800 – 900] Mio. EUR. Die Aktualisierung der Bewertung am 30. Mai 2012 bestätigte diese Ergebnisse.

2.5.   Beschreibung der Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

(49)

In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, sie könne vor einer genaueren Prüfung nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement enthält.

(50)

Der Kommission zufolge bestand die Möglichkeit, dass die Klausel 3.3.5 ein Beihilfeelement enthält.

(51)

Sie war ferner der Auffassung, dass die Veräußerung von Dexia BIL nicht in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt worden sei. Die Veräußerung sei nicht über eine Ausschreibung, sondern lediglich auf der Grundlage bilateraler Verhandlungen mit einer bestimmten Zahl potenzieller Käufer erfolgt. Die Kommission konnte daher nicht den Schluss ziehen, dass das Veräußerungsverfahren die Bildung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises gewährleistet hat und folglich kein Beihilfeelement enthält.

(52)

Das Drittgutachten (Fairness Opinion) zum Verkaufspreis (18) wurde der Kommission zufolge während der Verhandlungen und noch vor der Festlegung der genauen Konditionen des am 23. März 2012 bei der Kommission angemeldeten MoU vom 20. Dezember 2011 erstellt. Daher hatte die Kommission Bedenken, ob in der Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche und die genauen Konditionen der angemeldeten Maßnahme (einschließlich der Klausel über die Rückführung der Nettoerlöse der Verkäufe an Dexia BIL und der Klausel 3.3.5) zugrunde gelegt worden waren.

(53)

Da weder eine offene Ausschreibung durchgeführt worden war, noch genaue Informationen über die angemessene Bewertung des Rechtsgeschäfts (insbesondere bezüglich des Umfangs der veräußerten Geschäftsbereiche und der möglicherweise verbleibenden Klausel 3.3.5) vorlagen, konnte die Kommission nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Umstände der Veräußerung von Dexia BIL dazu geführt haben, das die Veräußerung zum Marktpreis erfolgte.

3.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(54)

Im Anschluss an die Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung vom 3. April 2012 gingen bei der Kommission die Stellungnahmen von zwei Dritten ein.

(55)

Die von einem Investorenverband abgegebene Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme A“) bezieht sich auf die Höhe des Kaufpreises. Nach Ansicht des Investorenverbands ist der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL, insbesondere angesichts ihrer guten Geschäftsergebnisse in der Vergangenheit, zu niedrig angesetzt.

(56)

Der andere Dritte, ein Aktionär von Dexia SA, äußerte in seiner Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme B“) Bedenken bezüglich des Verhaltens von Dexia SA, Dexia BIL sowie von Personen und Behörden, die diese Gesellschaften seit 1998 kontrollieren sollten. Nach Auffassung des Aktionärs werden die Aktionäre von Dexia SA von dieser unzureichend informiert. Außerdem hätte Dexia SA seiner Ansicht nach die Protokolle seiner Wortbeiträge auf den seit 1999 abgehaltenen Hauptversammlungen samt den dazugehörigen Anhängen sowie den Schriftverkehr zwischen ihm, Dexia SA, Dexia BIL und dem Management dieser Unternehmen den potenziellen Käufern von Dexia BIL vorlegen müssen.

4.   STELLUNGNAHMEN VON DEXIA SA

(57)

Dexia SA betont, dass die Veräußerung von Dexia BIL ein wichtiger Schritt für die Stabilisierung von Dexia BIL nach dem massiven Abzug von Einlagen Anfang Oktober 2011 ist. Käufer und Verkäufer müssten daher unbedingt so bald wie möglich die Bestätigung erhalten, dass die Veräußerung von Dexia BIL kein Beihilfeelement enthalte.

(58)

Da die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen wurde, seien die diesbezüglichen Bedenken hinfällig.

(59)

Die Pläne für die Veräußerung von Dexia BIL seien durch die zahlreichen Gespräche von Dexia SA mit potenziellen Käufern seit 2009 sowie die offizielle Ankündigung vom 6. Oktober 2011, dass Dexia BIL möglicherweise an eine internationale Investorengruppe verkauft werde, öffentlich bekanntgemacht worden. Die Exklusivität sei erst zwei Wochen später offiziell gewährt worden, so dass etwaige andere ernsthaft an der Übernahme von Dexia BIL interessierte Kandidaten reichlich Zeit gehabt hätten, ihr Interesse anzumelden. Außerdem hätten Dexia SA und Precision Capital die Veräußerungskonditionen im Rahmen einer Verhandlung zwischen unabhängigen privaten Wirtschaftsbeteiligten auf eigene Verantwortung und ohne Bindung staatlicher Mittel festgelegt. Ferner hätte so schnell wie möglich ein Käufer für Dexia BIL gefunden werden müssen, um Einleger und Bankkunden zu schützen, den Wert der Bank zu wahren und das Risiko eines Übergreifens der Schwierigkeiten auf andere Finanzinstitute einzudämmen. Unter diesen Umständen könne das Verfahren für die Veräußerung von Dexia BIL als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren erachtet werden, das die Bildung eines Marktpreises gewährleiste. Folglich enthalte es kein Beihilfeelement.

(60)

Die Fairness Opinion vom Dezember 2011 bezog sich Dexia SA zufolge auf den neuen Umfang von Dexia BIL (die veräußerten Geschäftsbereiche), was durch die aktualisierte Fairness Opinion vom 30. Mai 2012 bestätigt werde.

(61)

Der Verkaufspreis basiere auf einer harten Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von 9 % zum Vertragsabschluss. Sollte die Kapitalausstattung bei Abschluss der Veräußerung dieser Quote nicht entsprechen, stelle die Anpassungsklausel sicher, dass die Differenz von den Käufern oder dem Verkäufer erstattet bzw. der Verkaufspreis angepasst werde. Nach Ansicht von Dexia SA wird unter diesen Bedingungen die Bewertung der von der Veräußerung ausgeschlossenen Beteiligungen oder Vermögenswerte bei der Bestimmung des Marktpreises nicht berücksichtigt.

(62)

Dexia BIL ist nach Auffassung von Dexia SA durch die früheren Beihilfen für die Dexia-Gruppe nicht direkt begünstigt worden. Das Gegenteil sei der Fall, denn Dexia BIL sei seit Ende 2008 ein Nettogeber für liquide Mittel innerhalb der Dexia-Gruppe. Darüber hinaus könne die Kommission nicht aufgrund der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe davon ausgehen, dass ein Unternehmen durch die der Unternehmensgruppe gewährten Beihilfen begünstigt worden sei, noch dazu, wenn wie im vorliegenden Fall die innerhalb der Gruppe bestehenden Transfermechanismen lediglich zum Nachteil diese Unternehmens und nicht zu seinem Vorteil angewandt wurden. (19) Ferner könne die Kommission nicht davon ausgehen, dass das Rechtsgeschäft dem Staat zuzurechnen sei oder aus staatlichen Mitteln finanziert werde, da es ja zwischen Dexia und dem Käufer zu fremdüblichen Bedingungen und ohne Einsatz staatlicher Mittel durchgeführt worden sei.

(63)

Jedenfalls betont Dexia SA, dass der Verkauf von Dexia BIL zum Marktpreis genügt, um eine etwaige Weitergabe der früher von der Dexia-Gruppe erhaltenen Beihilfen an den Käufer oder an die verkaufte Dexia BIL auszuschließen. (20)

(64)

Die Veräußerung von Dexia BIL könne insofern keine neuen Beihilfen enthalten, als der Erwerb durch den luxemburgischen Staat ohne eine neue staatliche Kapitalspritze für Dexia BIL erfolge. Dexia SA unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Verkauf von Dexia BIL, da keine weiteren Beihilfen gewährt werden, keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt, so dass keine weiteren Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen festgelegt werden müssen. Da bestimmte Geschäftstätigkeiten von der Veräußerung von Dexia BIL ausgenommen wurden, werde die Bilanzsumme von Dexia BIL so weit verringert, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien.

5.   STELLUNGNAHME LUXEMBURGS

(65)

Luxemburg steht auf dem Standpunkt, dass die Veräußerung von Dexia BIL eine privatwirtschaftliche Lösung zu Marktbedingungen ist und kein Beihilfeelement enthält.

(66)

Die Pläne für die Veräußerung von Dexia BIL seien am 6. Oktober 2011 öffentlich bekanntgegeben worden, d. h. vor der Ankündigung weiterer Garantien der betreffenden Mitgliedstaaten für neue Refinanzierungsmaßnahmen zugunsten von Dexia SA und DCL.

(67)

Luxemburg betont, dass Dexia BIL eine der großen Filialbanken in Luxemburg ist und als Einlagenbank für luxemburgische Privat- und Unternehmenskunden sowie als Verbraucher-, Immobilien- und Unternehmenskreditgeber in der lokalen Wirtschaft eine wichtige Rolle spielt. Aufgrund ihrer systemischen Bedeutung für die luxemburgische Wirtschaft (21) hätte der Zusammenbruch dieser Bank (oder schon die Ungewissheit ihres künftigen Schicksals) äußerst schwerwiegende und vielleicht auch in den Nachbarländern spürbare Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems und der Wirtschaft Luxemburgs.

(68)

Luxemburg zufolge erwächst weder Dexia SA noch Dexia BIL ein Vorteil daraus, dass der luxemburgische Staat 10 % von Dexia BIL erwirbt, da der Anteilskauf zu Marktbedingungen erfolgt und Luxemburg die Anteile zum selben Preis und zu denselben Konditionen wie Precision Capital erwirbt.

(69)

Luxemburg merkt ferner an, dass der Verkauf von Dexia BIL seit langem von Dexia SA geplant war, die zu diesem Zweck zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Marktteilnehmern wie […] kontaktiert hatte. Die Verhandlungen seien unterschiedlich weit vorangekommen, doch keiner der daran beteiligten Marktteilnehmer habe Interesse an Dexia BIL bekundet. Luxemburg räumt zwar ein, dass dieses Verfahren keine förmliche Ausschreibung war, erklärt aber auch, dass ein förmliches Ausschreibungsverfahren wohl kaum zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Es sei nicht möglich gewesen, ein solches Verfahren unter dem zeitlichen Druck durchzuführen, der entstand, als der massive Abzug von Einlagen bei Dexia BIL ab Ende September 2011 rasch immer größere Ausnahme annahm, was auf Gerüchte über die Probleme der Dexia-Gruppe und die Herabstufung von Dexia SA durch Moody’s am 3. Oktober 2011 sowie Gerüchte über das europäische Bankensystem, die Staatsschuldenkrise und die Probleme des Euro-Währungsgebiets zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund dieser Notlage seien die Veräußerungspläne für Dexia BIL und die Aufnahme von Verhandlungen mit Precision Capital am 6. Oktober 2011 bekanntgegeben worden. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Aufnahme von Exklusivverhandlungen (22) seien trotz […] diesbezüglicher Anfragen anderer potenzieller Investoren (23) weder eine andere Interessensbekundung und noch ein anderes ernstzunehmendes Angebot eingegangen.

(70)

Luxemburg ist der Auffassung, dass eine in kurzer Frist und in einem durch die Umstände bedingten besonderen Verfahren durchgeführte informelle Ausschreibung als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren erachtet werden kann, das die Bildung eines Marktpreises ermöglicht. Laut einer am 30. Mai 2012 aktualisierten Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 sei der Preis angesichts der derzeitigen Marktlage als fair zu erachten. Außerdem habe die Kommission bereits eingeräumt, dass eine Unternehmensbewertung einem Marktpreis entsprechen könne, wenn eine Fairness Opinion eines unabhängigen Gutachters vorliege.

(71)

Seit Ende 2008 sei Dexia BIL für die anderen Unternehmen der Dexia-Gruppe ein Nettogeber für liquide Mittel gewesen. Die neue befristete Garantie, die von der Kommission am 21. Dezember 2011 einstweilen genehmigt wurde, beziehe sich nicht auf Dexia BIL und begünstige diese nicht.

(72)

Luxemburg führt weiter aus, dass Dexia BIL mit einer starken Liquiditätsposition aus dem Verkauf hervorgehen und sich dann auf das Retail-Banking und Privatkundengeschäft konzentrieren werde. Mit der Ausgliederung des Legacy-Portfolios und von Dexia LDG sowie durch die Veräußerung der Beteiligungen an RBCD und DAM würden die Verbindungen zum Rest der Dexia-Gruppe gekappt. Im MoU werde davon ausgegangen, dass Dexia BIL nach ihrer Veräußerung keine Finanzmittel von Dexia SA oder anderen in der Gruppe verbleibenden Unternehmen erhalten wird.

(73)

Luxemburg fordert ferner, dass Dexia BIL künftig nicht mehr an die Auflagen und Verpflichtungen des Beschlusses vom 26. Februar 2010 und den neuen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan von Dexia, der nach dem Beschluss vom 21.Dezember 2011 aufgestellt werden muss, gebunden sein soll. Die mit Beschluss vom 26. Februar 2010 genehmigte Bindung an den Umstrukturierungsplan und an die darin vorgesehenen Auflagen und Verpflichtungen ist Luxemburg zufolge von der Zugehörigkeit von Dexia BIL zur Dexia-Gruppe abhängig, denn nur die Gruppe werde in den genannten Beschlüssen als Empfänger der gewährten Beihilfen bezeichnet. Dies sei den meisten im Umstrukturierungsplan für Dexia vorgesehenen Verpflichtungen zu entnehmen, die für die Dexia-Gruppe oder Dexia SA gelten und Dexia BIL nur insoweit betreffen, als diese eine Tochtergesellschaft der Gruppe ist und mit Dexia SA eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Veräußerung von Dexia BIL enthalte jedenfalls kein Beihilfeelement und erfolge zum Marktpreis.

(74)

In seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss bestätigt Luxemburg, dass die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen worden, was die diesbezüglichen Bedenken hinfällig mache.

(75)

Luxemburg bestätigt ferner, dass in der Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche zugrundegelegt worden sei. Zudem könne mit dem Anpassungsmechanismus, der zum Zuge komme, wenn die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht exakt 9 % betrage, sichergestellt werden, dass der Wert der von der Transaktion ausgenommenen Geschäftstätigkeiten (Erwägungsgrund 0) keine finanziellen Auswirkungen (weder positiv noch negativ) für den Käufer habe. Luxemburg verweist in diesem Zusammenhang auf die [Ende] Mai 2012 aktualisierte Fairness Opinion, die zu demselben Ergebnis gekommen sei. Folglich könne der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL als Marktpreis erachtet werden, wodurch die Gewährung von Beihilfen ausgeschlossen werde.

(76)

Luxemburg schließt sich der Stellungnahme von Dexia SA (vgl. Abschnitt 4) an.

Stellungnahme Luxemburgs zu den Stellungnahmen Dritter

(77)

Luxemburg zufolge stützt sich Stellungnahme A auf isolierte Daten und nicht auf eine vollständige Analyse der Lage. Insbesondere seien die genauen Konditionen der Veräußerung nicht berücksichtigt. Luxemburg verweist diesbezüglich auf verschiedene Unterlagen, die der Kommission von den luxemburgischen Behörden und von Dexia SA übermittelt wurden, insbesondere die Fairness Opinion, derzufolge der gezahlte Preis angesichts der Verkaufskonditionen marktkonform sei. Dies gehe aus der Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 hervor und sei von denselben Gutachtern […] am 30. Mai bestätigt worden.

(78)

Außerdem sei der Kommissionsakte klar zu entnehmen, dass der luxemburgische Staat dem Käufer keine Garantien angeboten oder gewährt habe.

(79)

Luxemburg stellt daher fest, dass sich Stellungnahme A offenbar auf unvollständige Informationen stützt und falsche Annahmen enthält, für die auch keinerlei Beweise vorgelegt würden. Daher solle die Kommission diese Stellungnahme bei ihrem abschließenden Beschluss unberücksichtigt lassen und sich stattdessen auf die Erläuterungen der luxemburgischen Behörden und von Dexia SA stützen, die in ihren Schreiben an die Kommission die aufgeworfenen Fragen ausführlich beantworten, so dass die vorgebrachte Kritik außer Acht gelassen werden könne.

(80)

Luxemburg stellt fest, dass Stellungnahme B einen Schriftwechsel umfasst, den dieser Dritte zwischen 2005 und Ende 2011 mit dem Management von Dexia SA und Dexia BIL sowie mit Aufsichtsbehörden führte. Diese Schreiben hätten aber keinen direkten Bezug zur Veräußerung von Dexia BIL gehabt, sondern Forderungen an Dexia SA und Vorwürfe bezüglich der Nichtberücksichtigung bestimmter weit vor der Veräußerung von Dexia BIL liegender Ereignisse enthalten. Der vorliegende Beschluss über den Verkauf von Dexia BIL betreffe aber ausschließlich Dexia BIL. Luxemburg bittet daher die Kommission, diese Unterlagen mangels Relevanz nicht zu berücksichtigen.

(81)

Luxemburg merkt an, dass Dexia SA zu dem Schluss gekommen sei, dass die Veräußerung von Dexia BIL zum Marktpreis erfolgt sei und kein Beihilfeelement enthalte (vgl. Abschnitt 4). Diese Schlussfolgerung entspreche der Auffassung Luxemburgs, weshalb Luxemburg sich nicht weiter dazu äußere.

(82)

Das Fazit Luxemburgs lautet daher, dass keine Stellungnahme Dritter vorgelegt wurde, die die in der Anmeldung und den Stellungnahmen Luxemburgs enthaltenen Ausführungen in Frage stellt. Auch das Argument, dass das Verfahren für die Veräußerung von Dexia BIL nach der Beschlusspraxis der Kommission als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zu erachten sei, das Gewähr für eine Veräußerung zum Marktpreis biete, werde durch diese Stellungnahmen nicht entkräftet. Luxemburg hält daher daran fest, dass die Veräußerung keine Beihilfe enthält.

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(83)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(84)

Dexia BIL ist europaweit tätig und steht daher eindeutig mit im Ausland tätigen Unternehmen im Wettbewerb. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine etwaige Beihilfe im Rahmen der Veräußerung von Dexia BIL den Handel zwischen Mitgliedstaaten beieinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen würde.

(85)

In ihrem Beschluss vom 26. Februar 2010 hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Hilfen, die Dexia in Form von Kapital, Finanzierungsgarantien, staatlich garantierten ELA-Nothilfen sowie einer Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte (FSA-Maßnahme) erhielt, (von Belgien, Luxemburg und Frankreich gewährte) staatliche Beihilfen waren. Daher ist zu prüfen, ob das veräußerte Geschäft nicht Nutznießer der von Dexia erhaltenen Beihilfen bleibt.

(86)

Nach dem EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 in der Sache Italien und SIM 2/Kommission (24), auf das sich die Kommission in ihren Entscheidungen zu Olympic Airlines (25) und Alitalia (26) stützte, ist die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem früheren Unternehmen und den neuen Strukturen anhand einer Reihe von Indizien zu prüfen. Zu diesen Indizien zählen insbesondere der Gegenstand der Veräußerung, der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des erworbenen Unternehmens. Dies wurde vom Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2012 in der Sache Ryanair/Kommission (27) bekräftigt, mit dem die Alitalia-Entscheidung bestätigt wurde.

(87)

Was den Gegenstand der Veräußerung anbelangt, so werden lediglich das Retail Banking und das Privatkundengeschäft veräußert, die offenbar nicht der Grund für die Probleme der Dexia-Gruppe waren, die staatliche Beihilfen erforderlich machten. Der von Dexia BIL gehaltene Teil des Legacy-Portfolios der Dexia-Gruppe, das die Refinanzierung der Gruppe erschwerte und dazu beitrug, dass die mit Beschluss vom 26. Februar 2010 bereits genehmigten Beihilfen erforderlich wurden, zählt nicht zu den veräußerten Geschäftsfeldern. Quantitativ gesehen stellen die veräußerten Geschäftsbereiche rund 60 % der Bilanzsumme von Dexia BIL und [0 - 10] % der Bilanzsumme der Dexia-Gruppe dar.

(88)

Zwischen dem privaten Käufer, Precision Capital, und den derzeitigen Aktionären von Dexia SA besteht keine Verbindung, womit auch das Kriterium erfüllt ist, dass der private Käufer bei seinen Entscheidungen und der Wahl seiner Strategien für die veräußerten Geschäftsbereiche von Dexia BIL vom Verkäufer Dexia SA unabhängig sein muss.

(89)

Außerdem dürfte ein Erwerb der veräußerten Geschäftsbereiche zum Marktpreis zum einen sicherstellen, dass der Käufer einen angemessenen Preis für den Teil der Beihilfen zahlt, durch den Dexia BIL als Unternehmen der Dexia-Gruppe einen Nutzen gehabt hätte, und zum anderen, dass der Preis für den Verkauf von Dexia BIL keine Beihilfe enthält.

(90)

Nach dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission weitere Informationen über die Bewertung des Marktpreises erhalten.

(91)

Für die Veräußerung von Dexia BIL wurde am 10. Dezember 2011 eine Fairness Opinion erstellt, die am 30. Mai 2012 aktualisiert wurde. Diese Gutachten wurden nach drei verschiedenen Methoden erstellt: i) die Diskontierung der nach Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen (Tier-1-Kernkapital) an die Unternehmenseigentümer fließenden Überschüsse („cash flows to equity“); ii) die KBV-Methode (Kurs-Buchwert-Verhältnis bzw. „P/B ratio“), auf Grundlage des über die Kapitalkosten hinausgehenden Gewinns; iii) die Methode der Gegenüberstellung mit vergleichbaren börsennotierten Unternehmen. Die erste Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Marktpreis zwischen [600 - 700] und [800 - 900] Mio. EUR betragen müsse. Die aktualisierte Fairness Opinion vom 30. Mai 2012 bestätigte, dass bereits bei der ersten Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche berücksichtigt wurde, und kam ebenfalls zu dem Schluss, dass der Marktpreis zwischen [600 - 700] und [800 - 900] Mio. EUR beträgt. Die Kommission hat die Fairness Opinion und deren Aktualisierung geprüft. Sie stellt fest, dass diese sich auf in diesem Bereich allgemein übliche Standardmethoden stützen und von den genauen Konditionen und dem genauen Umfang der Veräußerung ausgehen.

(92)

Der Veräußerungspreis von 730 Mio. EUR liegt in der in den beiden Gutachten ermittelten Spanne. Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass der gezahlte Preis unter oder über dem Marktpreis liegen würde. Folglich kann der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL als Marktpreis erachtet werden, wodurch auch ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise früher Dexia gewährte Beihilfen im Zuge der Veräußerung weitergegeben werden.

(93)

Bestimmte Geschäftstätigkeiten von Dexia BIL sind von der Veräußerung ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund 44). Diese Geschäftsfelder werden vor Abschluss der Veräußerung an Dexia SA übertragen, wobei eine Klausel vorsieht, dass Dexia BIL die Nettoerlöse dieser Veräußerungen erhält. Die Kommission stellt fest, dass die nach dem Eröffnungsbeschluss eingegangenen ergänzenden Informationen bestätigen, dass die Bewertung der von der Veräußerung ausgenommenen Geschäftstätigkeiten nicht in die Bestimmung des Marktpreises einfließt. Der Verkaufspreis basiert auf einer harten Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von exakt 9 % zum Vertragsabschluss. Sollte die Kapitalausstattung bei Abschluss der Veräußerung dieser Quote nicht entsprechen, stellt die Anpassungsklausel sicher, dass die Differenz von den Käufern oder dem Verkäufer erstattet bzw. der Verkaufspreis angepasst wird. Die Bewertung der von der Veräußerung ausgeschlossenen Beteiligungen und Vermögenswerte wird somit bei der Bestimmung des Marktpreises nicht berücksichtigt. Diese Anpassungsklausel wurde auch in der Fairness Opinion samt Aktualisierung berücksichtigt.

(94)

Die Kommission hat im Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass der luxemburgische Staat an der Veräußerung von Dexia BIL beteiligt ist, da er eine Beteiligung von 10 % zu den für Precision Capital geltenden Konditionen erwirbt. Folglich kommen mit der Beteiligung Luxemburgs eindeutig staatliche Mittel zum Einsatz. Da aber für die Beteiligung Luxemburgs dieselben Konditionen wie für die Beteiligung von Precision Capital gelten, ist die Kommission der Auffassung, dass Luxemburg wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vorgeht, was das Vorliegen einer Beihilfe bezüglich der 10%igen Beteiligung von Luxemburg ausschließt.

(95)

Ferner hat die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass Precision Capital und der luxemburgische Staat beabsichtigen, die Klausel 3.3.5 zu streichen. Durch diese Klausel würde Dexia SA sich verpflichten, im Nachhinein staatliche Garantien zugunsten des Käufers von Dexia BIL zu erwirken. Folglich würden bei Inanspruchnahme der Klausel möglicherweise staatliche Mittel in Form von Garantien eingesetzt. Außerdem würde allein die Existenz dieser Klausel dem Käufer von Dexia BIL einen Vorteil verschaffen. Nach dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission weitere Informationen erhalten, die bestätigen, dass die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen wurden. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass angesichts der Streichung dieser Klausel kein diesbezügliches Beihilfeelement vorliegt.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(96)

Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Veräußerung von Dexia BIL bestehende Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. Vor allem stellt sie keine neue Beihilfe dar, weder für Dexia SA noch für Dexia BIL —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Veräußerung von Dexia BIL stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Dementsprechend wird die Durchführung dieser Maßnahme genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)   ABl. C 146 vom 12.5.1998, S. 6 und ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12.

(3)  C(2008) 7388 endg.

(4)  In diesem Beschluss steht „Dexia“ bzw. die „Dexia-Gruppe“ für „Dexia SA“ einschließlich aller Tochtergesellschaften.

(5)   ABl. C 181 vom 4.8.2009, S. 42.

(6)   ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 3.

(7)   ABl. C 274 vom 19.10.2010, S. 54.

(8)   ABl. C 38 vom 11.2.2012, S. 12.

(9)  Der Beschluss wurde auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/243124/243124_1306879_116_2.pdf.

(10)  Beschluss vom 31. Mai 2012 in der Sache SA.26653, Umstrukturierung von Dexia, noch nicht veröffentlicht.

(11)  Beschluss vom 31. Mai 2012 in der Sache SA.33760, SA.33764, SA.33763, zusätzliche Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia – befristete Garantie, noch nicht veröffentlicht.

(12)  Beschluss vom 6. Juni 2012 in der Sache SA.34925, SA.34927, SA.34928, Anhebung des Höchstbetrags der befristeten Garantie, noch nicht veröffentlicht.

(13)  Die Pressemitteilung ist auf folgender Website der Dexia-Gruppe veröffentlicht: http://www.dexia.com/FR/Journaliste/communiques_de_presse/Pages/Entree-en-negociation-exclusive-pour-la-cession-de-Dexia-Banque-Internationale-a-Luxembourg.aspx

(14)   ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19.

(15)  Beschluss vom 3. April 2012 in der Sache SA.34440, Veräußerung von Dexia BIL, ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19.

(*1)  Vertrauliche Information […].

(16)   „Équité du prix de cession de BIL à Precision Capital/Eléments préliminaires en l'état actuel des négociations“ vom 10. Dezember 2011.

(17)  i) die Diskontierung der nach Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen (Tier-1-Kernkapital) an die Unternehmenseigentümer fließenden Überschüsse („cash flows to equity“); ii) die KBV-Methode (Kurs-Buchwert-Verhältnis bzw. „P/B ratio“), auf Grundlage des über die Kapitalkosten hinausgehenden Gewinns; iii) die Methode der Gegenüberstellung mit vergleichbaren börsennotierten Unternehmen.

(18)   „Équité du prix de cession de BIL à Precision Capital/Eléments préliminaires en l'état actuel des négociations“ vom 10. Dezember 2011.

(19)  Siehe EuG, Urteil vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrecht/Kommission, Rechtssache T-324/00, Slg. 2005, II-4309, Randnr. 93: „ Zurückzuweisen ist […] das Vorbringen der Kommission, dass der Umfang der Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung dadurch gerechtfertigt sei, dass das Joint Venture und seine Nachfolger einem Unternehmensverbund mit internen Mechanismen der Übertragung von Vermögenswerten angehört hätten. […] ergibt sich nämlich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass die innerhalb dieser Gruppe bestehenden Übertragungsmechanismen nur zum Nachteil des Joint Ventures und nicht zu seinem Vorteil angewandt wurden. Daher kann nicht behauptet werden, dass das Joint Venture aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe den tatsächlichen Nutzen von Beihilfen hatte, deren Empfänger es nicht war.

(20)  Siehe EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Banks, Rechtssache C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 78: „ Wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis verkauft wurde, spiegelt der Kaufpreis […] die Auswirkungen der zuvor gewährten Beihilfe wider, und der Verkäufer dieses Unternehmens bleibt Nutznießer der Beihilfe. In diesem Fall muss in erster Linie durch die Rückerstattung der Beihilfe seitens des Verkäufers für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden.

(21)  Dexia BIL ist mit fast 40 Filialen im Großherzogtum die drittgrößte Bank in Luxemburg, wo rund [5 – 15] % des Einlagengeschäfts, [5 – 15] % des Kreditgeschäfts und rund [5 – 15] % des von Privatbanken betriebenen Vermögensverwaltungsgeschäfts auf sie entfallen.

(22)  Der Verwaltungsrat hat zwar am 9. und 10. Oktober 2011 Exklusivverhandlungen mit Precision genehmigt, doch die förmlichen Exklusivverhandlungen wurden erst am 23. Oktober 2011 mit der Unterzeichnung einer Absichtserklärung eingeleitet.

(23)  […].

(24)  EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, SIM 2/Kommission, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035.

(25)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfe N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 – Griechenland – Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services, (ABl. C 18 vom 23.1.2010). EuG, Urteil vom 13. September 2010, Olympic Airlines/Kommission, Verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Randnr. 135.

(26)  Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008, Vendita dei beni della compagnia aerea Alitalia (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6).

(27)  EuG, Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, Rechtssache T-123/09, Randnrn.155 und 156.