ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.356.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2012/828/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1265/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission in Bezug auf die Mindestaktivität einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products) ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2012/830/EU |
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2012/831/EU |
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2012/832/EU |
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LEITLINIEN |
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2012/833/EU |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2012/834/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. November 2012
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung
(2012/828/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (1) trat am 1. Januar 1999 (2) in Kraft. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2011/464/EU des Rates (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (im Folgenden „das Abkommen“) von der Kommission vorbehaltlich seines Abschlusses am 23. Februar 2012 unterzeichnet. |
(3) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
(4) |
Das Abkommen sollte abgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (im Folgenden „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 2 des Abkommens genannten diplomatischen Noten im Namen der Union zu übermitteln, um die Zustimmung der Union zur Rechtsverbindlichkeit des Abkommens zum Ausdruck zu bringen. (4)
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. SHIARLY
(1) ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62.
(2) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 74.
(3) ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 1.
(4) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
NEUSEELAND,
im Folgenden „die Vertragsparteien“ —
NACH ABSCHLUSS des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (1) (im Folgenden „das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“), das am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichnet wurde,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Form der Sektoralen Anhänge detailliert festgelegt wird und insbesondere vorgesehen ist, dass Abschnitt II eines jeden Sektoralen Anhangs des Abkommens eine Liste der benannten Konformitätsbewertungsstellen enthält,
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Anwendung des Abkommens auf Ursprungswaren der Vertragsparteien gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln beschränkt wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ein Gemischter Ausschuss eingesetzt wird, der unter anderem den Beschlüssen über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Sektoralen Anhänge und über ihre Streichung aus diesen Anhängen Wirksamkeit verleiht, und ein diesbezügliches Verfahren festgelegt wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass in den Artikeln 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gemischte Ausschuss nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wird, die Sektoralen Anhänge zu ändern, es sei denn, um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen,
EINGEDENK der Tatsache, dass Artikel 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung geändert werden sollte, um einerseits den Änderungsvorschlägen zu dessen Artikel 12 Rechnung zu tragen, wonach die Anforderung an den Gemischten Ausschuss, bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen tätig zu werden, auf diejenigen Fälle beschränkt werden soll, in denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Artikel 8 des Abkommens vorliegt, und um andererseits die Struktur der Sektoralen Anhänge des Abkommens flexibler zu gestalten,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Ursprungsbeschränkung in Artikel 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung aufgehoben werden sollte, damit der Handel zwischen den Vertragsparteien nicht unnötig eingeschränkt wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bezugnahmen auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses in den Artikeln 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung gestrichen werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vorsitz im Gemischten Ausschuss von den Vertragsparteien gemeinsam geführt wird,
EINGEDENK der Tatsache, dass ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung dessen Durchführung erleichtern wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der Gemischte Ausschuss in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ausdrücklich dazu ermächtigt werden sollte, die Sektoralen Anhänge auch in anderen Fällen, als um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen, zu ändern sowie dazu, neue Sektorale Anhänge anzunehmen, damit die Sektoralen Anhänge zeitnah an den technischen Fortschritt angepasst und andere Faktoren wie die Erweiterung der Europäischen Union berücksichtigt werden können,
IN DER ERWÄGUNG, dass Beschlüsse des Gemischten Ausschusses bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen auf diejenigen Fälle beschränkt werden sollten, bei denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Artikel 8 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorliegt, um die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass im Hinblick auf eine vereinfachte Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in dessen Artikel 12 ein einfacheres Verfahren zur Benennung, Rücknahme der Benennung und Aussetzung der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt und der Standpunkt zu Konformitätsbewertungen, die von Stellen durchgeführt wurden, bevor ihre Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, klargestellt werden sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen mit dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung formal identisch ist und daher gleichzeitig geändert wird, um die Kohärenz zwischen den Abkommen zu wahren,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die in den Sektoralen Anhängen über Arzneimittel, GMP-Kontrolle und Zertifizierung der Chargen sowie über Medizinprodukte enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften und die Funktionsweise dieser Anhänge inzwischen überholt sind und sie bei dieser Gelegenheit überarbeitet wurden, um sie auf den aktuellen Stand zu bringen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Änderungen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung
Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jeder Sektorale Anhang enthält im Allgemeinen folgende Informationen:
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2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Anwendungs- und Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die in den Angaben zum Anwendungs- und Geltungsbereich in den einzelnen Sektoralen Anhängen genannten Produkte.“ |
3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Benennende Behörden (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung, zur Aussetzung der Benennung, zum Widerruf der Aussetzung und zur Rücknahme der Benennung dieser Stellen verfügen. (2) Sofern in den Sektoralen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, halten sich die benennenden Behörden bei der Benennung, der Aussetzung der Benennung, dem Widerruf der Aussetzung und der Rücknahme der Benennung an die in Artikel 12 und im Anhang vorgesehenen Benennungsverfahren.“ |
4. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sichergestellt werden soll, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz gemäß dem Anhang genügen.“ |
5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Informationsaustausch (1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus und führen eine aktuelle Liste der im Einklang mit diesem Abkommen benannten Konformitätsbewertungsstellen. (2) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen aufgrund des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über die von ihr beabsichtigten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und notifiziert, außer in dem in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fall, der anderen Vertragspartei die neuen Bestimmungen mindestens 60 Kalendertage vor deren Inkrafttreten. (3) Ergreift eine Vertragspartei dringende Maßnahmen, die sie aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Umweltschutzes für gerechtfertigt hält, um einer Gefahr zu begegnen, die von einem unter einen Sektoralen Anhang fallenden Produkt ausgeht, so setzt sie die andere Vertragspartei unverzüglich oder gemäß anderslautender Bestimmungen in dem Sektoralen Anhang unter Hinweis auf deren Ziele und Gründe über die Maßnahmen in Kenntnis.“ |
7. |
Artikel 12 Absätze 3 bis 7 erhalten folgende Fassung: „(3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Ausschuss oder die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, oder auf Antrag einer Vertragspartei, können eine oder mehrere zusätzliche Sitzungen anberaumt werden. (4) Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:
(5) Der Gemischte Ausschuss notifiziert jeder Vertragspartei umgehend schriftlich alle im Einklang mit diesem Abkommen vorgenommenen Änderungen der Sektoralen Anhänge sowie alle im Einklang mit diesem Abkommen angenommenen neuen Sektoralen Anhänge und legt fest, wann sie in Kraft treten. (6) Für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle gilt folgendes Verfahren:
(7) Wird die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ausgesetzt oder zurückgenommen, so bleiben die Konformitätsbewertungen, die von dieser Stelle vor dem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung wirksam wird, gültig, sofern die zuständige Vertragspartei ihre Gültigkeit nicht eingeschränkt oder aufgehoben hat oder der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt. Die Vertragspartei, in deren Zuständigkeitsbereich die Konformitätsbewertungsstelle tätig war, deren Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich alle Änderungen im Zusammenhang mit einer Einschränkung oder Aufhebung der Gültigkeit.“ |
8. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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9. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
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10. |
Der Sektorale Anhang über Arzneimittel, GMP-Kontrolle und Zertifizierung der Chargen, einschließlich Anlage 1 und Anlage 2, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „SEKTORALER ANHANG ÜBER ARZNEIMITTEL, GMP-KONTROLLE UND ZERTIFIZIERUNG DER CHARGEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND NEUSEELAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH
Zertifizierung der Hersteller
Zertifizierung der Chargen
ABSCHNITT I RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Vorbehaltlich des Abschnitts III werden die allgemeinen GMP-Kontrollen anhand der GMP-Anforderungen der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Die für diesen Sektoralen Anhang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind in der Tabelle aufgeführt. Es gelten jedoch die Qualitätsanforderungen an die auszuführenden Produkte einschließlich ihrer Herstellungsmethode und Spezifikationen, die in der von der einführenden Partei erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts festgelegt sind.
ABSCHNITT II AMTLICHE KONTROLLDIENSTE Die Listen der amtlichen Kontrolldienste für diesen Sektoralen Anhang wurden von den Vertragsparteien gemeinsam erstellt und werden von ihnen laufend aktualisiert. Ersucht eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um ein Exemplar der aktuellen Listen ihrer amtlichen Kontrolldienste, so übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens ein Exemplar dieser Listen. ABSCHNITT III DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Übermittlung der Kontrollberichte Wenn Analysearbeiten vergeben werden, übermitteln die zuständigen Kontrolldienste auf begründeten Antrag eine Kopie des letzten Kontrollberichts über die Herstellungsanlage oder über die kontrollierte Anlage. Es kann ein ‚vollständiger Kontrollbericht‘ oder ein ‚ausführlicher Bericht‘ (siehe Nummer 2) angefordert werden. Die Vertragspartei behandelt diese Kontrollberichte mit der Vertraulichkeit, die von der sie übermittelnden Vertragspartei gefordert wird. Liegt die Kontrolle des Herstellungsverfahrens für das betreffende Arzneimittel längere Zeit zurück, d. h. mehr als zwei Jahre, oder wird ein besonderer Kontrollbedarf festgestellt, so kann eine spezifische und detaillierte Kontrolle beantragt werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Kontrollberichte innerhalb von 30 Kalendertagen versandt werden, wobei diese Frist auf 60 Kalendertage verlängert wird, wenn eine neue Kontrolle durchgeführt wird. 2. Kontrollberichte Ein ‚vollständiger Kontrollbericht‘ umfasst die (vom Hersteller oder vom Kontrolldienst zusammengestellten) Stammdaten der Anlage (Site Master File) und einen Bericht des Kontrolldienstes. Ein ‚ausführlicher Bericht‘ beantwortet die von der anderen Vertragspartei gestellten spezifischen Fragen zu einem Unternehmen. 3. Bezugs-GMP
Die Gleichwertigkeit der GMP-Anforderungen für spezifische Produkte oder Produktklassen (z. B. Arzneimittel für Untersuchungszwecke, Ausgangsmaterialien) wird nach einem von der Gemischten Sektorgruppe festgelegten Verfahren bestimmt. 4. Art der Kontrollen
5. Kontroll-/Bearbeitungsgebühren Die Regelung für die Kontroll-/Bearbeitungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Für unter diesen Sektoralen Anhang fallende Produkte werden den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Herstellern keine Kontroll-/Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. 6. Schutzklausel für die Kontrollen Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, aus Gründen, die der anderen Vertragspartei dargelegt werden, eigene Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind der anderen Vertragspartei im Voraus zu notifizieren, und sie erhält die Möglichkeit, daran teilzunehmen. Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Für solche Kontrollen kann eine Kostenerstattung gefordert werden. 7. Informationsaustausch zwischen den Behörden und Angleichung der Qualitätsanforderungen Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien alle für die laufende gegenseitige Anerkennung der Kontrollen erforderlichen sachdienlichen Informationen aus. Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung im Fall von erheblichen Änderungen des Regelungssystems einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei zusätzlich gezielte Informationen zu einem amtlichen Kontrolldienst anfordern. Gezielte Informationen können unter anderem Bereiche wie Ausbildung, Kontrollverfahren, allgemeiner Austausch von Informationen und Unterlagen sowie Transparenz der Audits amtlicher Kontrolldienste durch Agenturen betreffen, die für die Durchführung dieses Sektoralen Anhangs relevant sind. Die entsprechenden Ersuchen sollten im Rahmen der Gemischten Sektorgruppe als Teil eines Programms zur fortlaufenden Angleichung gestellt und bearbeitet werden. Ferner unterrichten die betreffenden Behörden in Neuseeland und in der Europäischen Union einander über alle neuen technischen Leitlinien oder Änderungen der Kontrollverfahren. Vor der Annahme neuer Leitlinien oder Änderungen konsultieren die Vertragsparteien einander. 8. Amtliche Freigabe der Chargen Das Verfahren zur amtlichen Freigabe der Chargen dient der zusätzlichen Kontrolle der Sicherheit und der Wirksamkeit von immunologischen Arzneimitteln (Impfstoffen) und Blutderivaten und wird von den zuständigen Behörden vor dem Vertrieb jeder Charge des Produkts durchgeführt. Die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Freigabe der Chargen ist nicht Gegenstand dieses Abkommens. Wird jedoch ein amtliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so legt der Hersteller auf Antrag der einführenden Vertragspartei die Bescheinigung über die amtliche Freigabe der Charge vor, wenn die betreffende Charge von den Kontrollbehörden der ausführenden Vertragspartei geprüft wurde. Für die Europäische Union wird das amtliche Chargenfreigabeverfahren für Humanarzneimittel von der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität und Gesundheitsfürsorge (European Directorate for the Quality of Medicines and Healthcare) veröffentlicht. Für Neuseeland ist das amtliche Chargenfreigabeverfahren in dem Dokument ‚WHO Technical Report Series, No 822, 1992‘ festgelegt. 9. Ausbildung der Kontrolleure Gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens sind die von den Behörden veranstalteten Ausbildungslehrgänge für die Kontrolleure auch für die Kontrolleure der anderen Vertragspartei zugänglich. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Durchführung dieser Lehrgänge. 10. Gemeinsame Kontrollen Gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gemeinsame Kontrollen genehmigt werden. Diese Kontrollen dienen der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Auslegung der Verfahrensweisen und der Anforderungen. Die Organisation und die Form dieser Kontrollen werden nach den von der Gemischten Sektorgruppe genehmigten Verfahren vereinbart. 11. Warnsystem Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen, damit die zuständigen Behörden und die Hersteller die Behörden der jeweils anderen Vertragspartei bei Qualitätsmängeln, beim Rückruf von Chargen, bei Nachahmung und anderen Problemen im Zusammenhang mit der Qualität, die zusätzliche Kontrollen oder die Aussetzung des Vertriebs der betreffenden Charge erforderlich machen können, so schnell wie möglich unterrichten können. Es wird gemeinsam ein detailliertes Warnverfahren festgelegt. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede (gänzliche oder teilweise) Aussetzung oder Rücknahme einer Herstellungsgenehmigung wegen Nichtbeachtung der GMP, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen könnten, der anderen Vertragspartei mit der gebotenen Dringlichkeit mitgeteilt wird. 12. Kontaktstellen Für die Zwecke dieses Sektoralen Anhangs sind folgende Kontaktstellen für technische Fragen wie den Austausch von Kontrollberichten, die Ausbildungslehrgänge für Kontrolleure, technische Anforderungen usw. vorgesehen:
13. Gemischte Sektorgruppe Im Rahmen dieses Sektoralen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sektoralen Anhangs verantwortlich. Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss nach dessen Vorgaben Bericht. Die Gemischte Sektorgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihre Beschlüsse und Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Sie kann beschließen, ihre Aufgaben an Untergruppen zu delegieren. 14. Meinungsverschiedenheiten Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem über die Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und über die Schlussfolgerungen der Kontrollberichte, auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden der Gemischten Sektorgruppe unterbreitet. ABSCHNITT IV ÄNDERUNGEN DER LISTE DER AMTLICHEN KONTROLLDIENSTE Die Vertragsparteien erkennen an, dass dieser Sektorale Anhang für Änderungen offen sein muss, insbesondere für die Aufnahme neuer amtlicher Kontrolldienste oder für Änderungen hinsichtlich bestehender zuständiger Behörden und ihrer Aufgaben. Sind bei amtlichen Kontrolldiensten wesentliche Änderungen eingetreten, so prüft die Gemischte Sektorgruppe, ob zusätzliche — und gegebenenfalls welche — Informationen erforderlich sind, um Programme zu überprüfen und um die gegenseitige Anerkennung von Kontrollen gemäß Abschnitt III Nummer 7 einzuführen oder aufrechtzuerhalten.“ |
11. |
Der Sektorale Anhang über Medizinprodukte wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „SEKTORALER ANHANG ÜBER MEDIZINPRODUKTE ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND NEUSEELAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH Dieser Sektorale Anhang gilt für folgende Produkte:
ABSCHNITT I RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
ABSCHNITT II ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN FÜR DIE BENENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN IM RAHMEN DIESES SEKTORALEN ANHANGS
ABSCHNITT III VERFAHREN FÜR DIE BENENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
ABSCHNITT IV ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN 1. Neue Rechtsvorschriften Die Vertragsparteien nehmen die Absicht Neuseelands zur Kenntnis, neue Rechtsvorschriften über Medizinprodukte zu erlassen, und vereinbaren, dass dieser Sektorale Anhang auf diese Rechtsvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Neuseeland Anwendung findet. Die Vertragsparteien erklären gemeinsam, dass sie beabsichtigen, den Anwendungsbereich dieses Sektoralen Anhangs auf In-Vitro-Diagnostika auszudehnen, sobald die neuen Rechtsvorschriften Neuseelands über Medizinprodukte erlassen sind. 2. Informationsaustausch Die Vertragsparteien unterrichten einander über Zwischenfälle, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens für Medizinprodukte festgestellt werden, sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien unterrichten einander außerdem über Folgendes:
Die Informationen können über folgende Kontaktstellen ausgetauscht werden:
Die Vertragsparteien können Informationen über die Auswirkungen der Einrichtung der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) austauschen. Darüber hinaus informiert die Medicines and Medical Devices Safety Authority über alle ausgestellten Bescheinigungen. 3. Vergabe von Unteraufträgen Falls die neuseeländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorschreiben, dürfen die europäischen Konformitätsbewertungsstellen, die die Prüfungen ganz oder teilweise durchführen lassen, die entsprechenden Aufträge nur an Prüflaboratorien vergeben, die gemäß Abschnitt III Nummer 2 akkreditiert sind. 4. Registrierung der erteilten Zulassungen Zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs dieses Abkommens übermittelt die zuständige benennende Behörde der Europäischen Union bei der Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle Neuseeland detaillierte Angaben zu der Methode, welche diese Konformitätsbewertungsstelle zur Registrierung einer nach dem Electricity Act 1992 (und auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften) vom ‚Secretary‘ vorgeschriebenen Zulassung für Ausrüstungen oder Geräte, die in Neuseeland verkauft oder zum Verkauf angeboten werden sollen, anzuwenden beabsichtigt. 5. Vertrauensbildung bei mit hohem Risiko behafteten Medizinprodukten
6. Gemischte Sektorgruppe Im Rahmen dieses Sektoralen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sektoralen Anhangs verantwortlich. Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss nach dessen Vorgaben Bericht. Die Gemischte Sektorgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihre Beschlüsse und Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Sie kann beschließen, ihre Aufgaben an Untergruppen zu delegieren. 7. Meinungsverschiedenheiten Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem über die Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und über die Schlussfolgerungen der Konformitätsbewertungsberichte, auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden der Gemischten Sektorgruppe unterbreitet. Anlage Dieser Sektorale Anhang gilt nicht für folgende Produkte:
Beide Vertragsparteien können einvernehmlich beschließen, die Anwendung dieses Sektoralen Anhangs auf die vorgenannten Medizinprodukte auszudehnen. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Нοва Зeлaндия
Por Nueva Zelanda
Za Nový Zéland
For New Zealand
Für Neuseeland
Uus-Meremaa nimel
Για τη Nέα Ζηλανδία
For New Zealand
Pour la Nouvelle-Zélande
Per la Nuova Zelanda
Jaunzēlandes vārdā –
Naujosios Zelandijos vardu
Uj-Zéland részéről
Gћal New Zealand
Voor Nieuw-Zeeland
W imieniu Nowej Zelandii
Pela Nova Zelândia
Pentru Noua Zeelandă
Za Nový Zéland
Za Novo Zelandijo
Unden-Seelannin puolesta
För Nya Zeeland
VERORDNUNGEN
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2012 DES RATES
vom 20. Dezember 2012
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
(2) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) ausgearbeitet. |
(3) |
Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Fangmöglichkeiten sind so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei garantiert und den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angemessen Rechnung getragen wird. |
(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden. |
(5) |
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere ihr Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und ihr Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten gelten. In diesem Zusammenhang ist anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen. |
(6) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten. |
(7) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2013 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2013 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im Schwarzen Meer fischen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; |
b) |
„Schwarzes Meer“ ist das geografische Gebiet 29, wie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (4) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definiert; |
c) |
„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; |
d) |
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; |
e) |
„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC. |
KAPITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
Artikel 4
TACs und Aufteilung
Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 5
Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
c) |
zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
d) |
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
Abzüge gemäß Artikel 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
Artikel 6
Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangbeschränkungen festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) |
die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder |
b) |
die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist. |
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(4) ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44.
ANHANG
TACs für EU-Schiffe in TACs-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten
In den folgenden Tabellen sind für die einzelnen Bestände die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die hiermit operativ verbundenen Bedingungen angegeben.
Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für den Zweck dieser Verordnung wird nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen bereitgestellt:
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
gebräuchliche Bezeichnung |
Psetta maxima |
TUR |
Steinbutt |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
|
|
|||||||
Bulgarien |
43,2 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Rumänien |
43,2 |
|||||||
Union |
86,4 (1) |
|||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|||||||
Bulgarien |
8 032,5 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Rumänien |
3 442,5 |
|||||||
Union |
11 475 |
|||||||
TAC |
entfällt |
(1) Sämtlicher Fischfang einschließlich Umladungen, Anbordnahmen und Anlandungen und Erstverkauf sind vom 15. April bis zum 15. Juni 2013 untersagt.
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1262/2012 DES RATES
vom 20. Dezember 2012
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass es dem Rat obliegt, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten ausgearbeitet. |
(3) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. |
(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie in Anbetracht der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere im Rahmen der Treffen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden. |
(5) |
Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. |
(6) |
Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweist. Der ICES hat zudem die Empfehlung ausgesprochen, die gezielte Befischung von Granatbarsch in allen Gebieten und die gezielte Befischung bestimmter Bestände von Blauleng und Roter Fleckbrasse zu verbieten. |
(7) |
Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte. |
(8) |
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (3) festgelegt sind, werden mit Ausnahme bestimmter Blauleng- und Goldlachsbestände alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollten in einer anderen einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. |
(9) |
Der Einfachheit halber sollten von der Union unabhängig beschlossene TACs für Blauleng in demselben Rechtsakt festgelegt werden. Daher sollten die TACs für Blauleng in den internationalen Gewässern der Gebiete II, III und IV zusammen mit der TAC für Blauleng in den internationalen Gewässern des Gebiets XII in die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen aufgenommen werden. |
(10) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (4) sollten die Bestände, welche Gegenstand der vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen sind, ermittelt werden. Bei Beständen, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TACs festgesetzt werden; in den anderen Fällen sollten analytische TACs gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Evaluierung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TACs festgelegt werden. |
(11) |
Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge entspricht die biologische Verteilung einiger Grenadierfischbestände nicht zwangsläufig den TAC-Gebieten in dieser Verordnung. Zur Erleichterung der nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Bestände sollte eine größere Flexibilität zwischen der TAC für die Gebiete Vb, VI, VII einerseits und der TAC für die Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV andererseits zugelassen werden. |
(12) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2013 und 2014 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
b) „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;
c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
d) „Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
e) „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:
a) |
Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
b) |
die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). |
Artikel 3
TACs und deren Aufteilung
Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 4
Besondere Aufteilungsvorschriften
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
die Abzüge und die Neuaufteilung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) bzw. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (8); |
c) |
zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind; |
d) |
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
die Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
(2) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt für Bestände, die einer vorsorglichen TAC unterliegen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die einer analytischen TAC unterliegen, sofern im Anhang zu dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist.
Artikel 5
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fische aus Beständen, für die TACs festgesetzt wurden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. ALETRARIS
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).
(3) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
(4) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(5) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(6) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.).
ANHANG
Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.
TEIL 1
Bestimmung von Arten und Artengruppen
1. |
In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien stehen allerdings am Anfang dieser Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung steht eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen zur Verfügung:
|
2. |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:
|
TEIL 2
Jährliche Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Deutschland |
0 |
0 |
|||||||
Estland |
0 |
0 |
|||||||
Irland |
0 |
0 |
|||||||
Spanien |
0 |
0 |
|||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|||||||
Litauen |
0 |
0 |
|||||||
Polen |
0 |
0 |
|||||||
Portugal |
0 |
0 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|||||||
Union |
0 |
0 |
|||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Portugal |
0 |
0 |
|||||||
Union |
0 |
0 |
|||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Irland |
0 |
0 |
|||||||
Spanien |
0 |
0 |
|||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|||||||
Union |
0 |
0 |
|||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Deutschland |
3 |
3 |
|||||||
Frankreich |
3 |
3 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
3 |
3 |
|||||||
Union |
9 |
9 |
|||||||
TAC |
9 |
9 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
35 |
46 |
|||||||
Estland |
17 |
22 |
|||||||
Irland |
87 |
113 |
|||||||
Spanien |
174 |
226 |
|||||||
Frankreich |
2 440 |
3 172 |
|||||||
Lettland |
113 |
147 |
|||||||
Litauen |
1 |
1 |
|||||||
Polen |
1 |
1 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
174 |
226 |
|||||||
Sonstige (1) |
9 |
12 |
|||||||
Union |
3 051 |
3 966 |
|||||||
TAC |
3 051 |
3 966 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC |
||||||
Spanien |
12 |
12 |
|||||||
Frankreich |
29 |
29 |
|||||||
Portugal |
3 659 |
3 659 |
|||||||
Union |
3 700 |
3 700 |
|||||||
TAC |
3 700 |
3 700 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Portugal |
3 674 |
3 490 |
|||||||
Union |
3 674 |
3 490 |
|||||||
TAC |
3 674 |
3 490 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC |
||||||
Irland |
10 |
9 |
|||||||
Spanien |
70 |
67 |
|||||||
Frankreich |
19 |
18 |
|||||||
Portugal |
203 |
193 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
10 |
9 |
|||||||
Union |
312 |
296 |
|||||||
TAC |
312 |
296 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Dänemark |
1 |
1 |
|||||||
Deutschland |
1 |
1 |
|||||||
Frankreich |
10 |
10 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 |
1 |
|||||||
Union |
13 |
13 |
|||||||
TAC |
13 |
13 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Dänemark |
643 |
515 |
|||||||
Deutschland |
4 |
3 |
|||||||
Schweden |
33 |
26 |
|||||||
Union |
680 |
544 |
|||||||
TAC |
680 |
544 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 (3) |
2014 (3) |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
8 |
8 |
|||||||
Estland |
63 |
63 |
|||||||
Irland |
279 |
279 |
|||||||
Spanien |
70 |
70 |
|||||||
Frankreich |
3 539 |
3 539 |
|||||||
Litauen |
81 |
81 |
|||||||
Polen |
41 |
41 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
208 |
208 |
|||||||
Sonstige (4) |
8 |
8 |
|||||||
Union |
4 297 |
4 297 |
|||||||
TAC |
4 297 |
4 297 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 (5) |
2014 (5) |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
23 |
21 |
|||||||
Irland |
5 |
4 |
|||||||
Spanien |
2 573 |
2 317 |
|||||||
Frankreich |
119 |
107 |
|||||||
Lettland |
41 |
37 |
|||||||
Litauen |
5 |
4 |
|||||||
Polen |
805 |
724 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
10 |
9 |
|||||||
Union |
3 581 |
3 223 |
|||||||
TAC |
3 581 |
3 223 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Irland |
0 |
0 |
|||||||
Spanien |
0 |
0 |
|||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|||||||
Union |
0 |
0 |
|||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Irland |
0 |
0 |
|||||||
Spanien |
0 |
0 |
|||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|||||||
Sonstige |
0 |
0 |
|||||||
Union |
0 |
0 |
|||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Irland |
0 |
0 |
|||||||
Spanien |
0 |
0 |
|||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|||||||
Portugal |
0 |
0 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|||||||
Union |
0 |
0 |
|||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC |
||||||
Irland |
6 |
5 |
|||||||
Spanien |
156 |
143 |
|||||||
Frankreich |
8 |
7 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
20 |
18 |
|||||||
Sonstige (6) |
6 |
5 |
|||||||
Union |
196 |
178 |
|||||||
TAC |
196 |
178 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 (7) |
2014 (7) |
Analytische TAC |
||||||
Spanien |
614 |
614 |
|||||||
Portugal |
166 |
166 |
|||||||
Union |
780 |
780 |
|||||||
TAC |
780 |
780 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC |
||||||
Spanien |
9 |
8 |
|||||||
Portugal |
1 004 |
904 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
9 |
8 |
|||||||
Union |
1 022 |
920 |
|||||||
TAC |
1 022 |
920 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
9 |
9 |
|||||||
Frankreich |
9 |
9 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
13 |
13 |
|||||||
Union |
31 |
31 |
|||||||
TAC |
31 |
31 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 (8) |
2014 (8) |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
10 |
10 |
|||||||
Irland |
260 |
260 |
|||||||
Spanien |
588 |
588 |
|||||||
Frankreich |
356 |
356 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
814 |
814 |
|||||||
Union |
2 028 |
2 028 |
|||||||
TAC |
2 028 |
2 028 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 (9) |
2014 (9) |
Analytische TAC |
||||||
Spanien |
242 |
242 |
|||||||
Frankreich |
15 |
15 |
|||||||
Portugal |
10 |
10 |
|||||||
Union |
267 |
267 |
|||||||
TAC |
267 |
267 |
|
|
||||||||
Jahr |
2013 |
2014 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
9 |
9 |
|||||||
Portugal |
36 |
36 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
9 |
9 |
|||||||
Union |
54 |
54 |
|||||||
TAC |
54 |
54 |
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen keine gezielte Fischerei auf Grenadierfisch betrieben werden.
(3) In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.
(4) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(5) In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII(RNG/*5B67-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.
(6) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(7) In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(8) In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX (GFB/*89-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(9) In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII (GFB/*567-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/34 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2012 DES RATES
vom 21. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/635/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert wird und in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind. |
(2) |
Zu diesen zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört insbesondere ein Ausfuhrverbot für wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen. Ferner sollte der Handel mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse verboten werden. |
(3) |
Zu den zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört auch das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung iranischen Erdgases. Zur wirksamen Umsetzung dieses Verbots müssen Maßnahmen getroffen werden, um Erdgastauschgeschäfte zu verbieten, von denen bekannt ist oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie unter Umgehung des Verbots die Ausfuhr von Erdgas aus Iran steigern. Die Verträge, die mithilfe einer Rohrleitung erfüllt werden, die ohne einen Einspeisepunkt, der dazu bestimmt ist, den Erwerb von Erdgas mit Ursprung in Iran zu erleichtern oder den Export davon zu erhöhen, direkt mit dem Gasleitungsnetz der Union verbunden ist, sollten von dem Einfuhrverbot für Erdgas nicht betroffen sein. |
(4) |
Im Beschluss 2012/635/GASP wird eine Überprüfung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gefordert, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführt sind, um bestimmte Artikel der Kategorie 5 Teil 2 des genannten Anhangs einzubeziehen, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sein könnten oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sein könnten, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in Iran zu vermeiden. |
(5) |
Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr zusätzlicher Schlüsselausrüstung oder -technologie nach Iran, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollte eine zusätzliche Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden. |
(6) |
Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Erdgas, Grafit, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse unterliegen. |
(7) |
Nach dem Beschluss 2012/635/GASP sind auch Transaktionen zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten, es sei denn, sie werden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. |
(8) |
Ferner enthält der Beschluss 2012/635/GASP das Verbot, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen, sowie das Verbot, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen an iranische Personen oder Organisationen oder an andere Personen oder Organisationen zu liefern. |
(9) |
Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes eingehalten werden. In dringenden Fällen sollte ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen ohne vorherige Notifikation vornehmen können, vorausgesetzt, er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission danach so bald wie möglich. |
(10) |
Hatte ein Mitgliedstaat einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung eine Lizenz für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt, bevor diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Ausnahme von bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vorgesehenen Verboten genehmigen, wenn eine solche Ausnahme erforderlich ist, um Umweltschäden oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu vermeiden oder abzumildern. |
(11) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 6 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
Hinsichtlich des Buchstaben d unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen. |
3. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:
(3) In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt. (4) In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.“ |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Es ist verboten,
|
5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für
sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat. (2) Die Verbote gemäß Artikeln 8 und 9 lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat." |
6. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a (1) Es ist verboten, die in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIb sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt. Artikel 10b (1) Es ist verboten,
Artikel 10c (1) Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für ein Schiff unberührt, das nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht und das aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen musste. (2) Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Februar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. Artikel 10d (1) Es ist verboten, in Anhang VIIa aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIa ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist. Artikel 10e (1) Es ist verboten,
Artikel 10f (1) Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Januar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.“ |
7. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für:
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet." |
8. |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
9. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a (1) Es ist verboten,
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
(3) Der Ausdruck „Erdgas“ bezeichnet die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse. (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet "Vornahme eines Tauschgeschäfts" den Austausch on Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs." |
10. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 15a (1) Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIB sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter. Artikel 15b (1) Es ist verboten,
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter. Artikel 15c Die Verbote des Artikels 15a gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind." |
12. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
13. |
In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
14. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:
vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat.“ |
15. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: "Artikel 30 (1) Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:
es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden. (2) Die folgenden Transfers können gemäß Absatz 3 genehmigt werden:
(3) Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:
(4) Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem gleichwertigen Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich. (5) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sind Meldungen und Anträge auf Genehmigung im Falle eines Transfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung durch den Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung durch den Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu richten, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat. (6) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:
Artikel 30a (1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet:
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die abgelehnten Genehmigungen. (2) Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich. (3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:
Artikel 30b (1) Ist eine Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a erteilt worden, so finden die Artikel 30 und 30a keine Anwendung. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Transfers gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben b und c lässt die Ausführung von Geldtransfers, die im Voraus vor dem 22. Dezember 2012 den zuständigen Behörden gemeldet oder von ihnen genehmigt worden sind unberührt. Diese Geldtransfers sind vor dem 15. April 2013 auszuführen. Die Artikel 30 und 30a finden keine Anwendung auf Geldtransfers gemäß Artikel 29. (2) Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 30a Absatz 1 gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“
(3) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 3 Buchstaben c und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte. Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben. (4) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind. (5) Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a:
|
16. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: "Artikel 31 (1) Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung im Sinne des Artikels 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter die Anhänge I, II, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa oder VIIb fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung. (2) Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die Informationen über die Meldungen nach Absatz 1 falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.“ |
17. |
Artikel 32 wird gestrichen. |
18. |
In den Artikeln 33 und 34 werden die Bezugnahmen auf Artikel 32 Absatz 2 durch Bezugnahmen auf Artikel 30 Absatz 1 ersetzt. |
19. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 37a (1) Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ab 15. Januar 2013. Artikel 37b (1) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 lässt die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und c und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Verträgen und akzessorische Verträge unberührt, sofern die Einfuhr und die Beförderung von iranischem Rohöl, Erdöl und petrochemischen Erzeugnissen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 gemeldet worden sind.“ |
20. |
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Maßnahmen gemäß Artikel 2, 5 Absatz 1, 8, 9, 10a, 10b, 10d, 10e, 11, 13, 14a, 15a, 15b, 17, 22, 23, 30, 30a, 34, 35, 37a oder 37b bezweckt oder bewirkt wird.“ |
21. |
Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die Feststellung nach Absatz 1 und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt und/oder die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“ |
22. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 43a (1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3, soweit sie sich auf die in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen beziehen, sowie von den Artikeln 30 und 35 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union entsprechend einer Lizenz für eine solche Exploration oder Gewinnung, die einer in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung wird nur so lange wie notwendig genehmigt und ihre Gültigkeit darf die Gültigkeit der Lizenz, die der in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung erteilt wurde, nicht überschreiten. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Übernahme von Verträgen oder die Gewährung von Schadensersatz erforderlich sind, darf die Gültigkeit der Ausnahmeregelung 5 Jahre nicht überschreiten. (3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, um Umweltschäden zu verhindern, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“ |
23. |
In den Titel von Anhang X wird ein Verweis auf Artikel 43a aufgenommen." |
24. |
In Artikel 45 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
25. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung. |
26. |
Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt. |
27. |
Der Wortlaut in Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt. |
28. |
Der Wortlaut in Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VIb eingefügt. |
29. |
Der Wortlaut in Anhang V dieser Verordnung wird als Anhang VIIa angefügt. |
30. |
Der Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang VIIb eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(2) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
(3) ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 58.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
ANHANG I
„ANHANG I
TEIL A
Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Güter und Technologien
Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind, sowie – bis zum 15. April 2013 – mit Ausnahme derjenigen, die in Teil C angegeben sind.
|
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||
1. |
Systeme für ‚Informationssicherheit‘ und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und der Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
2. |
‚Software‘, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
3. |
‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber. |
TEIL B
Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:
Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||
0A001 |
‚Kernreaktoren‘ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||
0C002 |
Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist. |
TEIL C
Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||||
5A002 |
Systeme für ‚Informationssicherheit‘, Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
5D002 |
‚Software‘ wie folgt:
|
||||||||||||||||||||||||
5E002 |
‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 5D002.a. oder 5D002.c.1. dieser Liste erfasst wird.“. |
ANHANG II
„ANHANG IVa
Liste der in Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
HS-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 10 |
Erdgaskondensate |
2711 11 00 |
Erdgas, verflüssigt |
2711 21 00 |
Erdgas, in gasförmigem Zustand |
2711 12 |
Propan |
2711 13 |
Butane |
2711 19 00 |
Andere“. |
ANHANG III
„ANHANG VIa
Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie
HS-Code |
Warenbezeichnung |
|
– Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe): |
7304 22 |
– Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl |
7304 23 |
– – andere Bohrgestänge (drill pipe) |
7304 24 |
– – andere, aus nicht rostendem Stahl |
7304 29 |
– – andere |
ex ex 7305 |
Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit einem Chromgehalt von 1 GHT oder mehr und einer Kältebeständigkeit bis unter -120 C |
|
– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): |
7306 11 |
– – Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): |
7306 19 |
– – andere |
|
– Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing): |
7306 21 00 |
– – geschweißt, aus nicht rostendem Stahl |
7306 29 00 |
– – andere |
|
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: |
7311 00 99 |
– andere mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr andere mit einem |
ex ex 7613 |
Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr“. |
ANHANG IV
„ANHANG VIb
Liste der in den Artikeln 10a, 10b und 10c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie
HS-Code |
Warenbezeichnung |
8406 10 00 |
Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
ex ex 8406 90 |
Teile von Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
8407 21 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren |
ex ex 8407 29 |
Außenbordmotoren, andere |
8408 10 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge |
ex ex 8409 91 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8407 21 oder 8407 29 bestimmt |
ex ex 8411 81 |
Andere Gasturbinen mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
ex ex 8411 82 |
Andere Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW für den Antrieb von Wasserfahrzeugen |
ex ex 8468 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
ex ex 8483 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen), für den Antrieb von Schiffen mit einer höchstmöglichen Tragfähigkeit (bei maximalem Tiefgang) von 55 000 dwt oder mehr konstruiert |
8487 10 |
Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür |
ex ex 8515 |
Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
ex ex 9014 10 00 |
Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
ex ex 9014 80 00 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
ex ex 9014 90 00 |
Teile und Zubehör für die Unterpositionen 9014 10 00 und 9014 80 00, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie |
ex ex 9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie". |
ANHANG V
„ANHANG VIIa
Liste der in den Artikeln 10d, 10e und 10f und Artikel 31 Absatz 1 genannten Software für die Integration industrieller Prozesse
1. |
Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear-, Militär-, Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie: |
Erläuternde Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.“
ANHANG VI
„ANHANG VIIb
Liste der in den Artikeln 15a, 15b und 15c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Grafite und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse
Einleitende Anmerkungen: Die Auflistung von Waren in diesen Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.
1. Grafit
HS-Code |
Warenbezeichnung |
2504 |
Natürlicher Grafit |
3801 |
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
6815 10 |
Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, einschließlich Kohlenstofffasern, nicht für elektrotechnische Zwecke |
6903 10 |
Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und andere feuerfeste keramische Waren, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT |
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
2. Eisen und Stahl
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
7205 |
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
7206 |
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen |
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7218 |
Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl |
7224 |
Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl |
3. Kupfer und Waren daraus
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7401 00 00 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
7401 00 00 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
7404 00 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
7405 00 00 |
Kupfervorlegierungen |
7406 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
7407 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer |
7410 |
Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger |
7413 00 00 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
4. Nickel und Waren daraus
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7501 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie |
7502 |
Nickel in Rohform |
7503 00 |
Abfälle und Schrott, aus Nickel |
7504 00 00 |
Pulver und Flitter, aus Nickel |
7505 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
7506 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
7507 |
Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel |
5. Aluminium
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7601 |
Aluminium in Rohform |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7605 |
Draht aus Aluminium |
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7609 00 00 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
6. Blei
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7801 |
Blei in Rohform |
7802 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
7. Zink
HS-Code |
Warenbezeichnung |
7901 |
Zink in Rohform |
7902 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
7903 |
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink |
7904 00 00 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink |
7905 00 00 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
8. Zinn
HS-Code |
Warenbezeichnung |
8001 |
Zinn in Rohform |
8002 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn |
8003 00 00 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
9. Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus
HS-Code |
Warenbezeichnung |
ex ex 8101 |
Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren |
ex ex 8102 |
Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel |
ex ex 8103 |
Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel |
8104 |
Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8105 |
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
ex ex 8106 00 |
Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte |
8107 |
Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8108 |
Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8109 |
Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8110 |
Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8111 00 |
Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
ex ex 8112 |
Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren |
8113 00 |
Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“. |
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/55 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1264/2012 DES RATES
vom 21. Dezember 2012
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen. |
(2) |
Angesichts der Lage in Iran und gemäß dem Beschluss 2012/829/GASP (2) sollten weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. |
(3) |
Zudem sollten bestimmte Einrichtungen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen und gleichzeitig die Einträge zu bestimmten Einrichtungen geändert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.
ANHANG
I. |
Die nachstehend aufgeführte Person und die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgenommen. "I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen Person
Einrichtungen
|
II. |
Die Einträge zu den in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Einrichtungen, die nachstehend genannt sind, erhalten folgende Fassung: "B. Einrichtungen
|
III. |
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden aus der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen.
|
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/61 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1265/2012 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission in Bezug auf die Mindestaktivität einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594), die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ gehört, zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission (2) für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen. |
(2) |
Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung durch Hinzufügen einer neuen festen Formulierung mit einer Mindestaktivität von 10 000 FYT/g zu ändern. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet. |
(3) |
Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2012 (3) zu dem Schluss, dass die neue feste Enzymformulierung keine Risiken für die Zieltierart, Verbraucher, Anwender oder die Umwelt, die nicht bereits berücksichtigt wurden, mit sich bringen dürfte, und dass sie bei der Mindestaktivität von 10 000 FYT/g wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(4) |
Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 7.
(3) EFSA Journal 2012; 10(6):2730.
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
4a18 |
DSM Nutritional Products |
6-Phytase (EC 3.1.3.26) |
|
Geflügel Mastschweine Ferkel (entwöhnt) |
— |
500 FYT |
— |
|
9. Oktober 2022 |
||||||||||||||||||||||||
Sauen |
1 000 FYT |
(1) 1 FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mM, einer Temperatur von 37 °C und einem pH-Wert von 5,5 pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Phytat freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.“
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1266/2012 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
56,9 |
MA |
79,5 |
|
TN |
111,9 |
|
TR |
123,6 |
|
ZZ |
93,0 |
|
0707 00 05 |
AL |
87,0 |
TR |
136,9 |
|
ZZ |
112,0 |
|
0709 93 10 |
MA |
110,2 |
TR |
137,7 |
|
ZZ |
124,0 |
|
0805 10 20 |
MA |
61,3 |
TR |
63,0 |
|
ZA |
51,2 |
|
ZZ |
58,5 |
|
0805 20 10 |
MA |
69,9 |
ZZ |
69,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
86,6 |
JM |
129,1 |
|
MA |
98,7 |
|
TR |
84,1 |
|
ZZ |
99,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
79,2 |
ZZ |
79,2 |
|
0808 10 80 |
BA |
56,8 |
CA |
156,3 |
|
CN |
174,8 |
|
MK |
40,0 |
|
US |
132,7 |
|
ZA |
123,7 |
|
ZZ |
114,4 |
|
0808 30 90 |
CN |
72,9 |
TR |
135,1 |
|
US |
182,0 |
|
ZZ |
130,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1267/2012 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2012
zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Januar 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. Januar 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
14.12.2012-20.12.2012
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
RICHTLINIEN
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/68 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/52/EU DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2012
mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU ist die Kommission verpflichtet, Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von Verschreibungen zu erlassen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden als in dem, in dem das verschriebene Produkt abgegeben werden soll. |
(2) |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU besagt, dass die Kommission ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Elemente erstellen muss, die die genannten Verschreibungen enthalten müssen. Dieses Verzeichnis sollte es den Angehörigen der Gesundheitsberufe erlauben, die Authentizität der Verschreibung zu verifizieren und zu prüfen, ob sie von einem hierzu autorisierten Angehörigen der reglementierten Gesundheitsberufe ausgestellt wurde. |
(3) |
Die in die Verschreibungen aufzunehmenden Elemente sollten die korrekte Identifizierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/24/EU ermöglichen. |
(4) |
Um die Identifizierung von Produkten, die in der EU unter verschiedenen Markennamen vertrieben werden oder nicht in allen Mitgliedstaaten erhältlich sind, zu erleichtern, sollte für Arzneimittel die gebräuchliche Bezeichnung angegeben werden. Als gebräuchliche Bezeichnung sollte der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene internationale Freiname, oder, wenn ein solcher nicht existiert, die übliche gebräuchliche Bezeichnung verwendet werden. Der Markenname eines Arzneimittels sollte dagegen aufgrund der besonderen Merkmale biologischer Arzneimittel im Sinne von Anhang I Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2) zur klaren Identifizierung solcher Produkte benutzt werden, sowie bei anderen Arzneimitteln, wenn der verschreibende Angehörige der Gesundheitsberufe dies für medizinisch erforderlich hält. |
(5) |
Für Medizinprodukte existieren keine gebräuchlichen Bezeichnungen, wie es sie für Arzneimittel gibt. Daher sollte die Verschreibung direkt die Kontaktangaben der verschreibenden Person enthalten, so dass der Angehörige der Gesundheitsberufe, der das Produkt abgibt, erforderlichenfalls Fragen zu dem verschriebenen Medizinprodukt stellen und es korrekt identifizieren kann. |
(6) |
Das nicht erschöpfende Verzeichnis von Elementen, die die Verschreibungen enthalten müssen, sollte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/24/EU die Verständlichkeit von Informationen für den Patienten bezüglich der Verschreibung und der darin enthaltenen Anweisungen für den Gebrauch des Produkts verbessern. Die Kommission wird die Situation regelmäßig überprüfen, um zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Patienten die Anweisungen für den Gebrauch der Produkte verstehen. |
(7) |
Um Patienten in die Lage zu versetzen, geeignete Verschreibungen zu verlangen, ist es wichtig, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/24/EU der Kommission genannten Kontaktstellen den Patienten angemessene Informationen zu Inhalt und Zweck des nicht erschöpfenden Verzeichnisses der Elemente, die auf diesen Verschreibungen erscheinen sollten, zur Verfügung stellen. |
(8) |
Da insgesamt die Gesundheitsversorgung im Ausland nur einen begrenzten Teil der Gesundheitsversorgung betrifft, sollte das nicht erschöpfende Verzeichnis von Elementen nur für Verschreibungen gelten, die in anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden sollen. |
(9) |
Da der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Verschreibungen sich aus Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch auf Verschreibungen anzuwenden, die die in dem nicht erschöpfenden Verzeichnis genannten Elemente nicht enthalten. Parallel dazu steht diese Richtlinie dem nicht entgegen, dass Mitgliedstaaten für Verschreibungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, bestimmte zusätzliche Elemente gemäß nationalem Recht vorschreiben, sofern diese nicht im Widerspruch zum Unionsrecht stehen. |
(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur einheitlichen Durchführung von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EU in Bezug auf die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Verschreibungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU, die auf Verlangen eines Patienten ausgestellt werden, der beabsichtigt, sie in einem anderen Mitgliedstaat zu verwenden.
Artikel 3
Inhalt der Verschreibungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verschreibungen mindestens die im Anhang genannten Elemente enthalten.
Artikel 4
Informationspflichten
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/24/EU genannten Kontaktstellen Patienten über die Elemente informieren, die Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden als in dem, in dem sie ausgestellt wurden, gemäß dieser Richtlinie enthalten müssen.
Artikel 5
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 25. Oktober 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
ANHANG
Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Elemente, die ärztliche Verschreibungen enthalten müssen
Die fett gedruckten Überschriften in diesem Anhang müssen nicht auf den Verschreibungen erscheinen
Identität des Patienten
Name(n)
Vorname(n) (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstabe(n))
Geburtsdatum
Authentizität der Verschreibung
Ausstellungsdatum
Identität des verschreibenden Arztes
Name(n)
Vorname(n) (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstabe(n))
Berufliche Qualifikation
Angaben zur unmittelbaren Kontaktaufnahme (E-Mail und Telefon- oder Fax-Nummer, jeweils mit internationaler Vorwahl)
Dienstanschrift (einschließlich Name des betreffenden Mitgliedstaats)
Unterschrift (handschriftlich oder digital, je nach Medium der Verschreibung)
Identität des verschriebenen Produkts, sofern erforderlich
„Gebräuchliche Bezeichnung“ gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
Markenname in folgenden Fällen:
a) |
Bei dem verschriebenen Produkt handelt es sich um ein biologisches Arzneimittel im Sinne von Anhang I Teil I Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG oder |
b) |
der verschreibende Arzt hält es für medizinisch erforderlich; in diesen Fällen ist auf der Verschreibung kurz anzugeben, warum der Markenname verwendet wird. |
Darreichungsform (Tablette, Lösung usw.)
Menge
Stärke im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG
Dosierungsschema
BESCHLÜSSE
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/71 |
BESCHLUSS 2012/829/GASP DES RATES
vom 21. Dezember 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) erlassen. |
(2) |
In den Beschluss 2010/413/GASP sollte eine Bestimmung über die verstärkte Überwachung aller Tätigkeiten von Finanzinstituten in der Union mit iranischen Finanzinstituten eingefügt werden. |
(3) |
Außerdem sollte in dem Beschluss 2010/413/GASP ferner eine Bestimmung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert werden. |
(4) |
Zudem sollten weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden; bestimmte Einrichtungen sollten von dieser Liste gestrichen werden und die Einträge zu bestimmten Einrichtungen sollten geändert werden. |
(5) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstitutionen nach Absatz 1 gehalten,
|
2. |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
ANHANG
I. |
Die nachstehend aufgeführte Person und die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen. "I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen Person
Einrichtungen
|
II. |
Die Einträge zu den in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Einrichtungen, die nachstehend genannt sind, erhalten folgende Fassung: "B. Einrichtungen
|
III. |
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen.
|
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/78 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8967)
(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)
(2012/830/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2012 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2012/294/EU vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2012 ausgeschöpft wurden. |
(2) |
Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2012 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 25. April 2012 ausgeführt hat, d. h. gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegte Vorhaben zur Verbesserung der Kontrollsysteme eines Mitgliedstaats, die Messung der Maschinenleistung sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 festgelegt. |
(4) |
Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge auf Finanzierung durch die EU abgelehnt, die im Rahmen der Programme für Maßnahmen wie Pilotprojekte, für den Bau oder die Modernisierung von Patrouillenschiffen und -flugzeugen und für Ausbildungsvorhaben ohne Bezug zu den Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten eingereicht wurden, da sie nicht die oben angeführten prioritären Bereiche betrafen. Innerhalb der von der Kommission vorgegebenen prioritären Bereiche konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle Vorhaben in den Programmen berücksichtigt werden. Die Kommission musste die Vorhaben für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und der von der Kommission für die Rückverfolgbarkeit festgelegten Anforderungen auswählen. Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. |
(5) |
Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) entwickelt werden. |
(6) |
Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) entstehen, überprüft. |
(7) |
Die Kommission hat die Vorhaben bewertet, deren Kosten 40 000 EUR ohne MwSt. nicht übersteigen, und diejenigen zugelassen, bei denen aufgrund der voraussichtlichen Verbesserungen des Kontrollsystems in den antragstellenden Mitgliedstaaten eine Kofinanzierung durch die EU gerechtfertigt ist. |
(8) |
Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. |
(9) |
Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. |
(10) |
Damit eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, müssen die auf der Grundlage dieser Verordnung kofinanzierten Vorhaben allen einschlägigen Bestimmungen der EU-Vorschriften und insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.
Artikel 2
Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.
Artikel 3
Neue Technologien und IT-Netze
(1) Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT–Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.
(2) Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.
(3) Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
Artikel 4
Automatische Ortungsgeräte
(1) Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
(2) Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.
(3) Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
Artikel 5
Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Artikel 6
Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte
(1) Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
(2) Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.
(3) Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
(4) Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4 500 EUR pro Schiff berechnet.
Artikel 7
Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat
Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:
(EUR) |
|||
Mitgliedstaat |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
Belgien |
194 250 |
94 250 |
84 825 |
Bulgarien |
30 678 |
30 678 |
27 610 |
Dänemark |
5 055 113 |
3 522 171 |
2 941 347 |
Deutschland |
4 511 100 |
425 000 |
382 500 |
Irland |
52 005 000 |
1 000 000 |
900 000 |
Griechenland |
1 246 750 |
1 246 750 |
1 122 075 |
Spanien |
10 528 653 |
7 029 087 |
6 326 179 |
Frankreich |
4 815 437 |
3 349 587 |
3 014 628 |
Italien |
9 299 000 |
2 880 000 |
2 592 000 |
Lettland |
76 355 |
76 355 |
68 719 |
Litauen |
150 462 |
150 462 |
135 416 |
Malta |
1 098 060 |
951 860 |
856 674 |
Niederlande |
2 639 439 |
250 000 |
225 000 |
Österreich |
409 102 |
128 179 |
115 361 |
Polen |
4 771 695 |
1 516 741 |
1 365 067 |
Portugal |
2 013 500 |
1 863 500 |
1 677 150 |
Finnland |
2 560 000 |
2 280 000 |
2 052 000 |
Schweden |
2 980 000 |
2 900 000 |
2 610 000 |
Vereinigtes Königreich |
1 284 738 |
545 284 |
490 755 |
Insgesamt |
105 669 332 |
30 239 904 |
26 987 307 |
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 86.
(3) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.
(4) ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.
(5) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
ANHANG I
NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE
(EUR) |
|||
Mitgliedstaat & Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
Belgien: |
|||
BE/12/08 |
30 000 |
30 000 |
27 000 |
BE/12/09 |
4 250 |
4 250 |
3 825 |
BE/12/10 |
100 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
134 250 |
34 250 |
30 825 |
Bulgarien: |
|||
BG/12/02 |
30 678 |
30 678 |
27 610 |
Zwischensumme |
30 678 |
30 678 |
27 610 |
Dänemark: |
|||
DK/12/20 |
336 419 |
0 |
0 |
DK/12/22 |
269 136 |
0 |
0 |
DK/12/23 |
538 271 |
0 |
0 |
DK/12/24 |
134 568 |
134 568 |
121 111 |
DK/12/25 |
95 637 |
0 |
0 |
DK/12/26 |
158 911 |
0 |
0 |
DK/12/27 |
275 864 |
275 864 |
248 278 |
DK/12/28 |
272 500 |
272 500 |
245 250 |
DK/12/29 |
281 265 |
281 265 |
250 000 |
DK/12/30 |
282 592 |
282 592 |
250 000 |
DK/12/31 |
280 439 |
280 439 |
250 000 |
DK/12/32 |
296 049 |
296 049 |
250 000 |
DK/12/33 |
262 407 |
262 407 |
235 870 |
DK/12/34 |
269 136 |
269 136 |
242 222 |
DK/12/35 |
22 000 |
22 000 |
19 800 |
DK/12/36 |
405 000 |
405 000 |
250 000 |
DK/12/37 |
375 000 |
375 000 |
250 000 |
DK/12/38 |
163 500 |
163 500 |
147 150 |
Zwischensumme |
4 718 694 |
3 320 319 |
2 759 681 |
Deutschland: |
|||
DE/12/23 |
400 000 |
400 000 |
360 000 |
DE/12/24 |
165 000 |
0 |
0 |
DE/12/25 |
250 000 |
0 |
0 |
DE/12/27 |
358 000 |
0 |
0 |
DE/12/28 |
110 000 |
0 |
0 |
DE/12/29 |
350 000 |
0 |
0 |
DE/12/30 |
95 000 |
0 |
0 |
DE/12/31 |
443 100 |
0 |
0 |
DE/12/32 |
650 000 |
0 |
0 |
DE/12/33 |
970 000 |
0 |
0 |
DE/12/34 |
275 000 |
0 |
0 |
DE/12/35 |
420 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
4 486 100 |
400 000 |
360 000 |
Irland: |
|||
IE/12/06 |
20 000 |
0 |
0 |
IE/12/08 |
70 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
90 000 |
0 |
0 |
Griechenland: |
|||
EL/12/11 |
180 000 |
180 000 |
162 000 |
EL/12/12 |
750 000 |
750 000 |
675 000 |
EL/12/13 |
180 000 |
180 000 |
162 000 |
EL/12/14 |
26 750 |
26 750 |
24 075 |
EL/12/15 |
110 000 |
110 000 |
99 000 |
Zwischensumme |
1 246 750 |
1 246 750 |
1 122 075 |
Spanien: |
|||
ES/12/02 |
939 263 |
939 263 |
845 336 |
ES/12/03 |
974 727 |
974 727 |
877 255 |
ES/12/05 |
795 882 |
795 883 |
716 294 |
ES/12/06 |
759 305 |
759 305 |
683 375 |
ES/12/08 |
163 250 |
163 250 |
146 925 |
ES/12/09 |
72 000 |
72 000 |
64 800 |
ES/12/10 |
100 000 |
100 000 |
90 000 |
ES/12/11 |
379 000 |
379 000 |
341 100 |
ES/12/12 |
490 000 |
490 000 |
441 000 |
ES/12/13 |
150 000 |
150 000 |
135 000 |
ES/12/15 |
150 000 |
0 |
0 |
ES/12/18 |
54 000 |
54 000 |
48 600 |
ES/12/19 |
290 440 |
290 440 |
261 396 |
ES/12/21 |
17 500 |
17 500 |
15 750 |
ES/12/22 |
681 000 |
0 |
0 |
ES/12/23 |
372 880 |
372 880 |
335 592 |
ES/12/24 |
415 254 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
6 804 501 |
5 558 247 |
5 002 423 |
Frankreich: |
|||
FR/12/08 |
777 600 |
777 600 |
699 840 |
FR/12/09 |
870 730 |
870 730 |
783 656 |
FR/12/10 |
229 766 |
229 766 |
206 789 |
FR/12/11 |
277 395 |
277 395 |
249 656 |
FR/12/12 |
230 363 |
230 363 |
207 327 |
FR/12/13 |
197 403 |
197 403 |
177 663 |
FR/12/14 |
450 000 |
450 000 |
405 000 |
FR/12/15 |
211 500 |
0 |
0 |
FR/12/16 |
274 330 |
274 330 |
246 897 |
FR/12/17 |
254 350 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
3 773 437 |
3 307 587 |
2 976 828 |
Italien: |
|||
IT/12/13 |
135 000 |
135 000 |
121 500 |
IT/12/15 |
125 000 |
125 000 |
112 500 |
IT/12/16 |
withdrawn |
0 |
0 |
IT/12/17 |
250 000 |
250 000 |
225 000 |
IT/12/18 |
250 000 |
0 |
0 |
IT/12/19 |
630 000 |
630 000 |
567 000 |
IT/12/21 |
1 500 000 |
1 500 000 |
1 350 000 |
IT/12/22 |
311 000 |
0 |
0 |
IT/12/23 |
38 000 |
0 |
0 |
IT/12/24 |
1 900 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
5 139 000 |
2 640 000 |
2 376 000 |
Lettland: |
|||
LV/12/02 |
6 732 |
6 732 |
6 058 |
LV/12/03 |
58 350 |
58 350 |
52 515 |
Zwischensumme |
65 082 |
65 082 |
58 573 |
Litauen: |
|||
LT/12/04 |
150 462 |
150 462 |
135 416 |
Zwischensumme |
150 462 |
150 462 |
135 416 |
Malta: |
|||
MT/12/04 |
30 000 |
30 000 |
27 000 |
MT/12/07 |
261 860 |
261 860 |
235 674 |
Zwischensumme |
291 860 |
291 860 |
262 674 |
Niederlande: |
|||
NL/12/07 |
250 000 |
250 000 |
225 000 |
NL/12/08 |
278 172 |
0 |
0 |
NL/12/09 |
277 862 |
0 |
0 |
NL/12/10 |
286 364 |
0 |
0 |
NL/12/11 |
276 984 |
0 |
0 |
NL/12/12 |
129 398 |
0 |
0 |
NL/12/13 |
129 500 |
0 |
0 |
NL/12/14 |
200 000 |
0 |
0 |
NL/12/15 |
230 000 |
0 |
0 |
NL/12/16 |
136 329 |
0 |
0 |
NL/12/17 |
19 300 |
0 |
0 |
NL/12/18 |
36 120 |
0 |
0 |
NL/12/19 |
89 860 |
0 |
0 |
NL/12/20 |
299 550 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
2 639 439 |
250 000 |
225 000 |
Österreich: |
|||
AT/12/01 |
128 179 |
128 179 |
115 361 |
AT/12/02 |
280 923 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
409 102 |
128 179 |
115 361 |
Polen: |
|||
PL/12/08 |
103 936 |
0 |
0 |
PL/12/10 |
41 028 |
0 |
0 |
PL/12/11 |
15 955 |
0 |
0 |
PL/12/07 |
40 500 |
0 |
0 |
PL/12/08 |
1 000 000 |
1 000 000 |
900 000 |
PL/12/09 |
172 600 |
0 |
0 |
PL/12/10 |
1 505 000 |
0 |
0 |
PL/12/11 |
208 760 |
0 |
0 |
PL/12/12 |
227 350 |
0 |
0 |
PL/12/13 |
240 300 |
0 |
0 |
PL/12/14 |
323 000 |
323 000 |
290 700 |
PL/12/15 |
181 000 |
0 |
0 |
PL/12/16 |
416 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
4 475 429 |
1 323 000 |
1 190 700 |
Portugal: |
|||
PT/12/08 |
25 000 |
25 000 |
22 500 |
PT/12/10 |
105 000 |
150 000 |
135 000 |
PT/12/11 |
150 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
325 000 |
175 000 |
157 500 |
Finnland: |
|||
FI/12/11 |
1 000 000 |
1 000 000 |
900 000 |
FI/12/12 |
1 000 000 |
1 000 000 |
900 000 |
FI/12/13 |
280 000 |
280 000 |
252 000 |
FI/12/14 |
280 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
2 560 000 |
2 280 000 |
2 052 000 |
Schweden: |
|||
SE/12/07 |
850 000 |
850 000 |
765 000 |
SE/12/08 |
750 000 |
750 000 |
675 000 |
SE/12/09 |
300 000 |
300 000 |
270 000 |
SE/12/10 |
1 000 000 |
1 000 000 |
900 000 |
SE/10/11 |
80 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
2 980 000 |
2 900 000 |
2 610 000 |
Vereinigtes Königreich: |
|||
UK/12/51 |
122 219 |
122 219 |
109 997 |
UK/12/52 |
564 086 |
0 |
0 |
UK/12/54 |
50 141 |
50 141 |
45 127 |
UK/12/55 |
43 873 |
43 873 |
39 486 |
UK/12/56 |
122 219 |
122 219 |
109 997 |
UK/12/73 |
12 535 |
12 535 |
11 282 |
UK/12/74 |
162 958 |
162 958 |
146 662 |
Zwischensumme |
1 078 032 |
513 945 |
462 551 |
Insgesamt |
41 397 816 |
24 615 360 |
21 925 217 |
ANHANG II
AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE
(EUR) |
|||
Mitgliedstaat & Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
Deutschland: |
|||
DE/12/22 |
25 000 |
25 000 |
22 500 |
Zwischensumme |
25 000 |
25 000 |
22 500 |
Spanien: |
|||
ES/12/17 |
1 256 340 |
0 |
0 |
ES/12/20 |
326 124 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
1 582 464 |
0 |
0 |
Italien: |
|||
IT/12/12 |
240 000 |
240 000 |
216 000 |
IT/12/14 |
130 000 |
0 |
0 |
IT/12/20 |
3 400 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
3 770 000 |
240 000 |
216 000 |
Malta: |
|||
MT/12/03 |
146 200 |
0 |
0 |
MT/12/05 |
400 000 |
400 000 |
360 000 |
Zwischensumme |
546 200 |
400 000 |
360 000 |
Insgesamt |
5 923 664 |
665 000 |
598 500 |
ANHANG III
ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME
(EUR) |
|||
Mitgliedstaat & Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
Belgien: |
|||
BE/12/07 |
60 000 |
60 000 |
54 000 |
Zwischensumme |
60 000 |
60 000 |
54 000 |
Dänemark: |
|||
DK/12/19 |
201 852 |
201 852 |
181 666 |
DK/12/21 |
134 567 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
336 419 |
201 852 |
181 666 |
Irland: |
|||
IE/12/05 |
1 000 000 |
1 000 000 |
900 000 |
Zwischensumme |
1 000 000 |
1 000 000 |
900 000 |
Spanien: |
|||
ES/12/14 |
1 207 352 |
1 207 352 |
1 086 617 |
ES/12/25 |
263 488 |
263 488 |
237 139 |
Zwischensumme |
1 470 840 |
1 470 840 |
1 323 756 |
Frankreich: |
|||
FR/12/18 |
42 000 |
42 000 |
37 800 |
Zwischensumme |
42 000 |
42 000 |
37 800 |
Lettland: |
|||
LT/12/01 |
11 273 |
11 273 |
10 146 |
Zwischensumme |
11 273 |
11 273 |
10 146 |
Malta: |
|||
MT/12/06 |
260 000 |
260 000 |
234 000 |
Zwischensumme |
260 000 |
260 000 |
234 000 |
Polen: |
|||
PL/12/03 |
170 948 |
170 948 |
153 853 |
PL/12/05 |
22 793 |
22 793 |
20 514 |
Zwischensumme |
193 741 |
193 741 |
174 367 |
Portugal: |
|||
PT/12/09 |
75 000 |
75 000 |
67 500 |
Zwischensumme |
75 000 |
75 000 |
67 500 |
Insgesamt |
3 449 274 |
3 314 706 |
2 983 235 |
ANHANG IV
ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE
(EUR) |
|||
Mitgliedstaat & Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
Portugal: |
|||
PT/12/07 |
1 613 500 |
1 613 500 |
1 452 150 |
Insgesamt |
1 613 500 |
1 613 500 |
1 452 150 |
ANHANG V
AUSBILDUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME
(EUR) |
|||
Mitgliedstaat & Vorhabencode |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
Irland: |
|||
IE/12/07 |
15 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
15 000 |
0 |
0 |
Spanien: |
|||
ES/12/16 |
40 000 |
0 |
0 |
Zwischensumme |
40 000 |
0 |
0 |
Vereinigtes Königreich: |
|||
UK/12/58 |
2 507 |
0 |
0 |
UK/12/59 |
14 416 |
0 |
0 |
UK/12/60 |
1 253 |
0 |
0 |
UK/12/61 |
877 |
0 |
0 |
UK/12/62 |
2 507 |
0 |
0 |
UK/12/63 |
3 384 |
0 |
0 |
UK/12/64 |
11 282 |
0 |
0 |
UK/12/65 |
17 549 |
0 |
0 |
UK/12/66 |
11 282 |
0 |
0 |
UK/12/67 |
9 401 |
9 401 |
8 461 |
UK/12/68 |
9 401 |
0 |
0 |
UK/12/69 |
11 281 |
0 |
0 |
UK/12/70 |
9 401 |
9 401 |
8 461 |
UK/12/71 |
9 401 |
0 |
0 |
UK/12/72 |
12 535 |
12 536 |
11 282 |
Zwischensumme |
144 030 |
31 338 |
28 204 |
Insgesamt |
199 030 |
31 338 |
28 204 |
ANHANG VI
BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT PILOTPROJEKTEN UND DEM ERWERB ODER DER MODERNISIERUNG VON PATROUILLENSCHIFFEN UND -FLUGZEUGEN, DIE ABGELEHNT WURDEN
(EUR) |
|||
Art der Ausgabe |
Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben |
Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben |
Höchstbetrag der EU-Beteiligung |
Pilotprojekte |
|||
Zwischensumme |
693 523 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
Patrouillenschiffe und -flugzeuge |
|||
Zwischensumme |
52 392 525 |
0 |
0 |
Insgesamt |
53 086 048 |
0 |
0 |
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/90 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2012
zur Ermächtigung Spaniens, die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer zu verlängern
(2012/831/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (1), insbesondere auf Artikel 23 und Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 („Freizügigkeit“),
auf Antrag Spaniens vom 13. Dezember 2012,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Spanien hatte die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (2) seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang auf rumänische Staatsangehörige angewendet; am 22. Juli 2011 unterrichtete es die Kommission unter Berufung auf eine schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (nachstehend „Beitrittsakte von 2005“), von seinem an diesem Tag gefassten Beschluss, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt wiedereinzuführen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (3), die am 16. Juni 2011 in Kraft trat, kodifiziert und ersetzt. |
(2) |
Im Nachgang zu dem an die Kommission gerichteten Ersuchen Spaniens vom 28. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 um die Erklärung, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für rumänische Arbeitnehmer in ganz Spanien und in allen Arbeitsmarktbereichen vollständig ausgesetzt wird, ermächtigte die Kommission Spanien mit ihrem Beschluss 2011/503/EU (4), den freien Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Bedingungen zu beschränken. Dieser Beschluss trat am 12. August 2011 in Kraft. |
(3) |
Spanien ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 darum, die Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 429/2011 für rumänische Arbeitskräfte bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern. |
(4) |
Spanien begründet sein Ersuchen damit, dass die beiden dem Beschluss 2011/503/EU zugrunde liegenden Ursachen fortbestehen: die schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes, die alle Gebiete und Branchen betrifft, und die Arbeitsmarktsituation rumänischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien, sowie die Gefahr, dass ein unbegrenzter Zustrom rumänischer Arbeitskräfte den spanischen Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck setzen würde. |
(5) |
Spanien legt Statistiken vor, die eine weitere Verschlechterung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage seit Mitte 2011 — mit historischen Höchstständen der (Jugend-) Arbeitslosigkeit — belegen; in Wirtschaftsprognosen wird von einem Rückgang des BIP in den Jahren 2012 und 2013 sowie von einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit ausgegangen. Weiterhin erklärt Spanien, dass die Störung auf dem spanischen Arbeitsmarkt, die die Beschäftigung ernsthaft gefährdet, allgemeiner Natur und nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Branche beschränkt ist. |
(6) |
Zudem unterbreitet Spanien statistische Daten, aus denen Folgendes hervorgeht: Die Zahl rumänischer Staatsangehöriger in Spanien ist weiter gestiegen (trotz der für sie geltenden Beschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und belief sich im September 2012 auf 913 405; der Anteil der rumänischen Staatsangehörigen, die Beiträge an das System der sozialen Sicherheit entrichten, ist rückläufig; die Zahl der rumänischen Staatsangehörigen, die als Arbeitsuchende gemeldet sind und die Arbeitslosenleistungen erhalten, ist relativ hoch, wenn auch rückläufig, und ihre Arbeitslosenquote liegt über dem Durchschnitt. Spanien kommt zu dem Schluss, dass sich die gegenwärtige Arbeitsmarktsituation auf seine Fähigkeit auswirkt, neue Zuströme rumänischer Arbeitskräfte zu absorbieren. |
(7) |
Gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass sie binnen zwei Wochen eine Erklärung abgibt, wonach die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird. |
(8) |
Die im Jahr 2011 durchgeführte Analyse der Wirtschaftsdaten, die dem Beschluss 2011/503/EU zugrunde lagen, ergab, dass in Spanien tatsächlich eine schwerwiegende Störung des Arbeitsmarktes vorlag, die geprägt war durch die bei weitem höchste Arbeitslosenquote in der EU (laut monatlicher Arbeitslosendaten von Eurostat im Juni 2011 21,0 % gegenüber 9,4 % im EU-Durchschnitt und 9,9 % im Euro-Währungsgebiet), eine besonders dramatische Jugendarbeitslosigkeit (45,7 % im Juni 2011) und eine langsame wirtschaftliche Erholung (Eurostat-Zahlen zeigten, dass das BIP im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahr nur um 0,3 % gewachsen war, gegenüber 0,8 % in der EU und im Euro-Währungsgebiet); diese Erholung wurde zusätzlich von den Turbulenzen auf den internationalen Finanzmärkten behindert, durch die Spanien gezwungen war, zur Haushaltskonsolidierung weitere Ausgabenkürzungen vorzunehmen, die auf kurze Sicht zusätzlich die Möglichkeiten für einen Wirtschaftsaufschwung beeinträchtigen konnten. Die Auswirkungen des Beschäftigungsrückgangs waren allgemeiner Art und betrafen alle Gebiete und alle Produktionszweige. Die Daten der Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2008–2010 zeigten auch einen allgemeinen Rückgang der Beschäftigung um 9 %, in der Baubranche sogar um 33 %, wovon alle Regionen betroffen waren, mit 6 % im Baskenland bis 13 % in der Autonomen Gemeinschaft Valencia. |
(9) |
Nach Auffassung der Kommission hatte Spanien damit den Nachweis erbracht, dass eine allgemeine Störung des Arbeitsmarktes vorlag, die die Beschäftigung in allen Gebieten und Branchen ernsthaft beeinträchtigte und voraussichtlich in der nahen Zukunft anhalten würde. |
(10) |
Darüber hinaus stellte die Kommission in der Analyse von 2011 Folgendes fest: Die in Spanien lebenden rumänischen Staatsangehörigen waren mit einer Quote von mehr als 30 % stark von Arbeitslosigkeit betroffen (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung, erstes Quartal 2011). Der Zustrom rumänischer Staatsangehöriger nach Spanien ließ zwar rezessionsbedingt etwas nach, blieb aber trotz der geringen Nachfrage nach Arbeitskräften in Spanien auf einem hohen Stand. Die Zahl der rumänischen Staatsangehörigen mit üblichem Aufenthaltsort in Spanien ist von 388 000 am 1. Januar 2006 auf 823 000 am 1. Januar 2010 gestiegen (Quelle: Eurostat-Migrationsstatistik). |
(11) |
Die Analyse der gegenwärtig verfügbaren Wirtschaftsdaten zeigt, dass die Arbeitsmarktsituation in Spanien weiterhin erheblich gestört ist. Der Wirtschaftsabschwung wirkt sich in Spanien nach wie vor stärker auf die Beschäftigung aus als in anderen Mitgliedstaaten; die Daten zeigen, dass sich dieser Trend das ganze Jahr 2011 und in den ersten Quartalen 2012 verstärkt hat. Im Oktober 2012 lag die Arbeitslosenquote bei etwa 26,2 % (21,3 % im Juni 2011) gegenüber 10,7 % im EU-Durchschnitt (9,5 % im Juni 2011). Zudem ist die Arbeitslosenquote junger Menschen mit 55,9 % im Oktober 2012 dramatisch hoch, verglichen mit 23,4 % im EU-Durchschnitt (Quelle: Monatliche Arbeitslosendaten von Eurostat). |
(12) |
Es ist davon auszugehen, dass die schlechte Wirtschaftslage und die damit einhergehenden Arbeitsmarktstörungen fortbestehen werden. Die Europäische Kommission geht in ihrer Wirtschaftsprognose davon aus, dass das spanische BIP in den Jahren 2012 und 2013 zurückgeht (um 1,4 % in beiden Jahren), ehe sich 2014 eine leichte Erholung (+ 0,8 %) einstellt; bei der Arbeitslosenquote wird von einem weiteren Anstieg bis auf 26,6 % im Jahr 2013 ausgegangen, wobei für 2014 ein Rückgang auf 26,1 % erwartet wird. Der Beschäftigungsrückgang hat sich weiterhin auf sämtliche Wirtschaftsbereiche ausgewirkt. Zwischen dem zweiten Quartal 2011 und dem dritten Quartal 2012 ist die Beschäftigungszahl in Spanien um etwa 980 000 bzw. 5,4 % zurückgegangen (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung). War der stärkste Rückgang im Baugewerbe zu verzeichnen (– 293 000 bzw. – 20,5 %), so gingen die Beschäftigungszahlen in der Landwirtschaft, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ebenfalls zurück. Darüber hinaus sind alle Regionen von hohen Arbeitslosenquoten betroffen (12,0 % im Baskenland, 30,4 % in Andalusien im Jahr 2011, Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung); die Arbeitsmarktstörungen sind somit nicht auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt. |
(13) |
Nach Auffassung der Kommission hat Spanien damit den Nachweis erbracht, dass weiterhin eine allgemeine Störung des Arbeitsmarktes vorliegt, die die Beschäftigung in allen Gebieten und Branchen ernsthaft beeinträchtigt und voraussichtlich in der nahen Zukunft anhalten wird. |
(14) |
Außerdem zeigt die Analyse der Kommission, dass die Zahl rumänischer Staatsangehöriger in Spanien nach der Wiedereinführung der Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt weiter gestiegen ist, wenn auch langsamer als zuvor. Der spanischen Migrationsstatistik zufolge stieg die Zahl zwischen dem 30. September 2011 (901 435) und dem 30. September 2012 (913 405) um 11 970 bzw. 1,3 %, während der Anstieg zwischen dem 30. September 2010 (817 460) und dem 30. September 2011 (901 435) 83 975 bzw. 10,3 % betrug. Die Arbeitslosenquote rumänischer Staatsangehöriger in Spanien ist immer noch sehr hoch: 36,4 % im dritten Quartal 2012 (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung). |
(15) |
Es ist daher wahrscheinlich, dass die uneingeschränkte Anwendung des EU-Rechts über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit verbunden ein unbeschränkter Zustrom rumänischer Arbeitskräfte weiterhin zur Erhöhung des Drucks auf den spanischen Arbeitsmarkt beitragen würden. |
(16) |
Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer zu diesem Arbeitsmarkt weiterhin vorübergehend zu begrenzen. Da die Übergangsbestimmungen — und somit auch die Schutzklausel — in der Beitrittsakte von 2005, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt ermöglichen, nur bis zum 31. Dezember 2013 gelten, kann die Genehmigung nicht über dieses Datum hinaus erteilt werden. |
(17) |
Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt stellen eine Abweichung von einem Grundprinzip des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, nämlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten solche Maßnahmen restriktiv ausgelegt und angewandt werden. |
(18) |
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es im Hinblick auf die derzeitige spezifische Arbeitsmarktsituation in Spanien und unter Berücksichtigung von Verlagerungs- und anderen nachteiligen Spillover-Effekten zwischen Gebieten und Branchen, die durch eine selektive Beschränkung verursacht werden, angezeigt, dass die Beschränkungen für die unselbständige Erwerbstätigkeit weiterhin auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet und für alle Branchen gelten. Jedoch kann der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung reduziert werden, falls die Kommission feststellen sollte, dass sich die relevanten Angaben, die zu ihrer Genehmigung führten, geändert haben oder dass sich ihre Wirkung als restriktiver erweist, als es ihr Zweck erfordert, insbesondere für unselbständige Erwerbstätigkeiten, die einen Hochschulabschluss und gleichwertige Qualifikationen erfordern. |
(19) |
Damit die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen die gewünschte Wirkung auf den spanischen Arbeitsmarkt haben, wird es derzeit als angezeigt betrachtet, dass diese Beschränkungen bis zum Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2013 gelten; dieser Zeitrahmen kann jedoch verringert werden, falls die Kommission feststellt, dass sich die relevanten Angaben, die zur Annahme dieses Beschlusses führten, geändert haben oder dass sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert. |
(20) |
Zu diesem Zweck wird Spanien aufgefordert, der Kommission vierteljährlich die statistischen Daten vorzulegen, die benötigt werden, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen zu ermitteln. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. März 2013 vorzulegen. |
(21) |
Der Beschluss, Spanien zu ermächtigen, die Beschränkungen des freien Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt aufrechtzuerhalten, ergeht unter bestimmten Bedingungen, damit sichergestellt werden kann, dass diese Beschränkungen streng auf das zum Erreichen der gewünschten Wirkung Erforderliche begrenzt bleiben. |
(22) |
Es ist deshalb nicht angezeigt, die Wiedereinführung der Beschränkungen auch hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die bereits am 22. Juli 2011 — also dem Tag, an dem Spanien die Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 1 mitgeteilt hat — auf dem spanischen Arbeitsmarkt beschäftigt oder als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet waren, zu genehmigen. |
(23) |
Auch sollten die für Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt geltenden Grundsätze gemäß Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005, etwa die Stillhalteklausel und der Grundsatz der Unionspräferenz nach Teil 1 Nummer 14 des genannten Anhangs, eingehalten werden. |
(24) |
Für das Recht der Familienangehörigen rumänischer Arbeitnehmer, in Spanien eine Beschäftigung aufzunehmen, sollte mutatis mutandis Anhang VII Teil 1 Nummer 8 der Beitrittsakte von 2005 gelten. |
(25) |
Die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen des Rechts rumänischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt sind streng auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses begrenzt und können in keiner Weise die sonstigen Rechte beeinträchtigen, die rumänische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Unionsrecht genießen. |
(26) |
Zu Monitoringzwecken sollte Spanien verpflichtet werden, die Kommission über die Einzelheiten der auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen zu unterrichten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien wird ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 bis 4 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger bis zum 31. Dezember 2013 auszusetzen.
Artikel 2
Unbeschadet der Maßnahmen, die Spanien am 22. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2005 eingeführt hat, gilt dieser Beschluss nicht für diejenigen rumänischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen,
|
die am 12. August 2011 in Spanien beschäftigt waren, oder |
|
am 12. August 2011 als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet waren. |
Artikel 3
Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten mutatis mutandis die Übergangsbestimmungen nach Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005.
Artikel 4
Spanien unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin genau beobachten zu können. Es legt der Kommission vierteljährlich statistische Daten vor, aus denen die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen hervorgeht. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. März 2013 vorzulegen.
Falls eine signifikante Veränderung auf dem Arbeitsmarkt eintritt, legt Spanien der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich eine Aktualisierung der relevanten Angaben vor, die es zur Untermauerung seines Antrags auf einen Kommissionsbeschluss vorgelegt hat und aufgrund deren dieser Beschluss ergangen ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss kann insbesondere dann geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die in Artikel 4 genannten relevanten Angaben, die zu seiner Annahme führten, geändert haben oder sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.
Artikel 6
Spanien unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die es auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffen hat, binnen zwei Monaten nach dessen Erhalt.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.
(2) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.
(3) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.
(4) ABl. L 207 vom 12.8.2011, S. 22.
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/93 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Dezember 2012
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank
(EZB/2012/30)
(2012/832/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere Artikel 26.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Aufstellung des Jahresabschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB). |
(2) |
Artikel 3 des Beschlusses EZB/2010/21 bestimmt, dass die in Artikel 3 der Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze auch im Sinne des Beschlusses EZB/2010/21 gelten. Dies gilt u. a. für Artikel 3 c der Leitlinie EZB/2010/20 in Bezug auf Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, wonach bei der Bewertung von Aktiva und Passiva Sachverhalte berücksichtigt werden, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien bekannt werden. |
(3) |
In Bezug auf den Jahresabschluss der EZB ist klarzustellen, dass Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung genehmigt wird, zu berücksichtigen sind, d. h. dem Tag, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt. |
(4) |
Der Beschluss EZB/2010/21 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderung
Artikel 3 des Beschlusses EZB/2010/21 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
(5) Die in Artikel 3 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten auch im Sinne dieses Beschlusses. Abweichend von Artikel 3 c Satz 1 der Leitlinie EZB/2010/20 sind Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2012.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1.
(2) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.
LEITLINIEN
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/94 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Dezember 2012
zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken
(EZB/2012/29)
(2012/833/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,
gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) regelt die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und die Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken. |
(2) |
Anhang IV der Leitlinie EZB/2010/20 sieht bereits unter der Passivposition 13 „Rückstellungen“ die Möglichkeit vor, Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken zu bilden. Angesichts der Bedeutung der Sicherstellung ausreichender finanzieller Mittel der nationalen Zentralbanken, um die wesentlichen Risiken aus ihren Tätigkeiten zu decken und unbeschadet der nationalen Rechnungslegungsvorschriften über die Risikovorsorge, wird es als notwendig angesehen, diese Möglichkeit zu stärken, indem sie im verfügenden Teil der Leitlinie EZB/2010/20 eingefügt wird. Die Empfehlung hindert nationale Zentralbanken nicht daran, Rückstellungen für zusätzliche Risiken gemäß ihren nationalen Rechnungslegungsvorschriften beizubehalten oder zu bilden. |
(3) |
Die Finanzberichterstattung über die Geschäfte hinsichtlich Liquiditätshilfen in Notfällen sollte vereinheitlicht werden und Forderungen aus solchen Geschäften sollten in Anhang IV der Leitlinie EZB/2010/20 unter Aktivposition 6 „Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet“ erwähnt werden. |
(4) |
Die Leitlinie EZB/2010/20 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2010/20 wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt die NZB auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.“ |
2. |
Der Anhang dieser Leitlinie tritt an die Stelle des Anhangs IV der Leitlinie EZB/2010/20. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2012.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.
ANHANG
„ANHANG IV
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ (1)
AKTIVA
Bilanzposition (3) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (4) |
||||||||
1. |
1. |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
Verpflichtend |
||||||
2. |
2. |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung |
|
|
||||||
2.1. |
2.1. |
Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF) |
a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden. |
a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
b) SZR SZR-Bestände (brutto) |
b) SZR Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
c) Sonstige Forderungen Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds |
c) Sonstige Forderungen Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
2.2. |
2.2. |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
b) Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis und aktueller Währungskurs Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
|||||||||
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
iv) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis und aktueller Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
c) Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ |
c) Auslandskredite Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
d) Sonstige Auslandsaktiva Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
d) Sonstige Auslandsaktiva Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
3. |
3. |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
a) Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets) |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis und aktueller Währungskurs Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
iv) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis und aktueller Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
b) Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges |
b) Sonstige Forderungen Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
4. |
4. |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
||||||
4.1. |
4.1. |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
b) Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
|||||||||
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
iv) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis |
Verpflichtend |
||||||||||
c) Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ |
c) Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets Einlagen zum Nennwert |
Verpflichtend |
|||||||||
d) Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
|||||||||
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
4.2. |
4.2. |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
5. |
5. |
Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (5) aufgeführt sind. |
|
|
||||||
5.1. |
5.1. |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
5.2. |
5.2. |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
5.3. |
5.3. |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
5.4. |
5.4. |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
5.5. |
5.5. |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
5.6. |
5.6. |
Forderungen aus Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden. |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
6. |
6. |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen, einschließlich Liquiditätshilfe in Notfällen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
7. |
7. |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
||||||
7.1. |
7.1. |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
a) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||
b) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird). Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
c) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
7.2. |
7.2. |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente |
a) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||
b) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
c) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
d) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis |
Verpflichtend |
||||||||||
8. |
8. |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
— |
9. |
Intra-Eurosystem-Forderungen+) |
|
|
|
||||||
— |
9.1. |
Beteiligung an der EZB+) |
Nur NZB-Bilanzposition Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
— |
9.2. |
Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven+) |
Nur NZB-Bilanzposition Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
— |
9.3. |
Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+) |
Nur NZB-Bilanzposition Intra-Eurosystem-Forderungen gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
— |
9.4. |
Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems +) (2) |
Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (6) Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
— |
9.5. |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)(+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
|
|
||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
9. |
10. |
Schwebende Verrechnungen |
Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
9. |
11. |
Sonstige Aktiva |
|
|
|
||||||
9. |
11.1. |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
9. |
11.2. |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibungsdauer:
Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
Empfohlen |
||||||
9. |
11.3. |
Sonstige Finanzanlagen |
|
a) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis |
Empfohlen |
||||||
b) Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. |
Empfohlen |
||||||||||
c) Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile Substanzwert |
Empfohlen |
||||||||||
d) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Empfohlen |
||||||||||
e) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Empfohlen |
||||||||||
f) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Empfohlen |
||||||||||
g) Bankguthaben und Kredite Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten |
Empfohlen |
||||||||||
9. |
11.4. |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
9. |
11.5. |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird) |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
9. |
11.6. |
Sonstiges |
Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten‘ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Empfohlen |
||||||
Neubewertungszwischenkonten Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Verpflichtend |
||||||||||
Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben |
Offene Forderungen (aus Nichterfüllung) Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste) |
Verpflichtend |
|||||||||
Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden |
Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung) Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten) |
Verpflichtend |
|||||||||
— |
12. |
Bilanzverlust |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
PASSIVA
Bilanzposition (8) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahl-recht (9) |
||||||
1. |
1. |
Banknotenumlauf (7) |
|
|
Verpflichtend |
||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
2. |
2. |
Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 |
|
|
||||
2.1. |
2.1. |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.2. |
2.2. |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.3. |
2.3. |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.4. |
2.4. |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
2.5. |
2.5. |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
3. |
3. |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reserve-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Forderungen/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
4. |
4. |
Begebene Schuldverschreibungen |
Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition. Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||
5. |
5. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
||||
5.1. |
5.1. |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
5.2. |
5.2. |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 ‚Girokonten‘); Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
6. |
6. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
7. |
7. |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
8. |
8. |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
||||
8.1. |
8.1. |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
8.2. |
8.2. |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
9. |
9. |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Auf SZR lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktpreis |
Verpflichtend |
||||
— |
10. |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten(+) |
|
|
|
||||
— |
10.1. |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven(+) |
Nur EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
— |
10.2. |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschrei-bungen(+) |
Nur NZB-Bilanzposition Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
— |
10.3. |
Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems(+) (7) |
Nur NZB-Bilanzposition. Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
— |
10.4. |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
|
|
||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
10. |
11. |
Schwebende Verrechnungen |
Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
10. |
12. |
Sonstige Passiva |
|
|
|
||||
10. |
12.1. |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
10. |
12.2. |
Passive Rechungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind. |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
10. |
12.3. |
Sonstiges |
Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen |
Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten |
Empfohlen |
||||
Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend |
||||||||
10. |
13. |
Rückstellungen |
|
|
Empfohlen |
||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
11. |
14. |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR. Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+) |
Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
12. |
15. |
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
||||
12. |
15.1. |
Kapital |
Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
12. |
15.2. |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne. Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
10. |
16. |
Bilanzgewinn |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
(1) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(2) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.
(3) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(4) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(5) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
(6) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.
(7) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.
(8) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚(+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(9) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/109 |
BESCHLUSS Nr. 2/2012 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCHDAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDEGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE
vom 30. November 2012
zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(2012/834/EU)
DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Geschehen zu Genf am 30. November 2012.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union
Matthew BALDWIN
Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Peter MÜLLER
ANHANG
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:
— |
Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
— |
In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. |
— |
Die Verweise auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen. |
— |
Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen. |
— |
Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen. |
1. Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt
Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:
— |
Richtlinie 2000/34/EG |
Nr. 437/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr
Nr. 1358/2003
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung
Nr. 785/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission |
Nr. 95/93
Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 793/2004 |
Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (von der Schweiz anzuwenden ab dem 1. Juli 2011)
Nr. 96/67
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
(Artikel 1-9, 11-23, 25)
Nr. 80/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates
2. Wettbewerbsregeln
Nr. 3975/87
Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Artikel 6 Absatz 3), zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Artikel 1-13, 15-45) |
Nr. 1/2003
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)
(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)
Die Verordnung Nr. 17/62 wurde durch die Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.
Nr. 773/2004
Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission |
Nr. 139/2004
Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)
(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)
Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:
(1) |
Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte. |
(2) |
Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz. |
(3) |
Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen. |
Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:
(1) |
Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. |
(2) |
Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. |
Nr. 802/2004
Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission |
Nr. 2006/111
Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
Nr. 487/2009
Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
3. Flugsicherheit
Nr. 216/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 |
Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.
Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
b) |
In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“ |
c) |
In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“ |
d) |
In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“ |
e) |
In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt: „12. Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:
Dabei ist:
|
f) |
In Artikel 61 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“ |
g) |
Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:
|
Nr. 1108/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
Nr. 805/2011
Verordnung der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 1178/2011
Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Council, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission |
Nr. 91/670
Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt
(Artikel 1-8)
Nr. 3922/91
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 |
— |
Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission |
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
Nr. 2004/36
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Artikel 1-9 sowie Artikel 11-14), zuletzt geändert durch:
— |
Richtlinie 2008/49/EG der Kommission |
Nr. 351/2008
Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
Nr. 768/2006
Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-12)
Nr. 1321/2007
Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher
Nr. 1330/2007
Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 736/2006
Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung
Nr. 1702/2003
Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 90/2012 der Kommission |
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird das Datum „28. September 2003“ ersetzt durch „das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird“.
Nr. 2042/2003
Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission |
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Nr. 593/2007
Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 494/2012 der Kommission |
Nr. 2111/2005
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Nr. 473/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
Nr. 474/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 (2) |
Nr. 1332/2011
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme
Nr. 646/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 748/2012
Verordnung der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
4. Luftsicherheit
Nr. 300/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
Nr. 272/2009
Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission |
Nr. 1254/2009
Verordnung (EU) der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können
Nr. 18/2010
Verordnung (EU) der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
Nr. 72/2010
Verordnung (EU) der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission
Nr. 185/2010
Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1082/2012 der Kommission |
Nr. 2010/774
Beschluss (EU) der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:
— |
Beschluss 2010/2604/EU der Kommission |
— |
Beschluss 2010/3572/EU der Kommission |
— |
Beschluss 2010/9139/EU der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2011/5862/EU der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2011/8042/EU der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2011/9407/EU der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2012/1228/EU der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2012/5672/EU der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2012/5880/EU der Kommission |
5. Flugverkehrsmanagement (ATM)
Nr. 549/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15a, 16 und 17 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt. |
b) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt. |
c) |
Artikel 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt. |
d) |
Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt. |
e) |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“ |
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 106 übertragen sind.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
b) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
c) |
Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
Nr. 2150/2005
Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung
Nr. 1033/2006
Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission |
Nr. 1032/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission |
Nr. 1794/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (von der Schweiz anzuwenden ab Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschrift, jedoch spätestens ab 1. Januar 2012), zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission |
Nr. 2006/23
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz
Nr. 730/2006
Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195
Nr. 219/2007
Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), zuletzt geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates |
Nr. 633/2007
Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission |
Nr. 1265/2007
Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 482/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005
Nr. 29/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.
Nr. 262/2009
Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 73/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
Nr. 691/2010
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission |
Von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung beschlossene Behebungsmaßnahmen sind für die Schweiz zwingend, nachdem sie durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen wurden.
Nr. 2010/5134
Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 2010/5110
Beschluss der Kommission vom 12. August 2010 zur Benennung eines Koordinators für das System der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen
Nr. 2011/121
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
Nr. 2011/4130
Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
6. Umwelt und Lärmschutz
Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)
(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)
Nr. 89/629
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen
(Artikel 1-8)
Nr. 2006/93/EG
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
7. Verbraucherschutz
Nr. 90/314
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(Artikel 1-10)
Nr. 93/13
Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(Artikel 1-11)
Nr. 2027/97
Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1- 8), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 889/2002 |
Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
(Artikel 1-18)
Nr. 1107/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
8. Verschiedenes
Nr. 2003/96
Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)
9. Anhänge
A |
: |
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union |
B |
: |
Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) |
(1) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(2) Die Verordnung findet in der Schweiz Anwendung, solange sie in der EU in Kraft ist.
ANHANG A
PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Union sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 5
Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 6
Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 7
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a) |
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben, |
b) |
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag. |
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) |
steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, |
b) |
können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. |
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN
Artikel 10
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 11
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a) |
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; |
b) |
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder; |
c) |
die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; |
d) |
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; |
e) |
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. |
Artikel 12
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 13
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 14
Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Artikel 15
Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche die Artikel 11, 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND
Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 21
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Artikel 22
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Anlage
VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ
1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz
Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.
2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)
Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).
Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.
3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(1) Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).
(2) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).
ANHANG B
FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS
Artikel 1
Direkte Kommunikation
Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.
Artikel 2
Kontrollen
1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember 2002 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.
2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.
3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.
4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.
5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Artikel 3
Kontrollen vor Ort
1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.
2. Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
3. Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.
4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.
5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
Artikel 4
Information und Konsultation
1. Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.
Artikel 5
Geheimhaltung
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung
Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.