ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.356.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 356

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
22. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/828/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. November 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1261/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

55

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1265/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission in Bezug auf die Mindestaktivität einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products) ( 1 )

61

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1266/2012 der Kommission vom 21. Dezember 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

63

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1267/2012 der Kommission vom 21. Dezember 2012 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

65

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen ( 1 )

68

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

71

 

 

2012/830/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8967)

78

 

 

2012/831/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Ermächtigung Spaniens, die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer zu verlängern

90

 

 

2012/832/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/30)

93

 

 

LEITLINIEN

 

 

2012/833/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2012/29)

94

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/834/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2012 des Gemischten Luftverkehrausschusses Europäische Union/Schweiz, der durchdas Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidegenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde vom 30. November 2012 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

109

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2012

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung

(2012/828/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (1) trat am 1. Januar 1999 (2) in Kraft.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2011/464/EU des Rates (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (im Folgenden „das Abkommen“) von der Kommission vorbehaltlich seines Abschlusses am 23. Februar 2012 unterzeichnet.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (im Folgenden „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 2 des Abkommens genannten diplomatischen Noten im Namen der Union zu übermitteln, um die Zustimmung der Union zur Rechtsverbindlichkeit des Abkommens zum Ausdruck zu bringen. (4)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 74.

(3)  ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 1.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

NEUSEELAND,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ —

NACH ABSCHLUSS des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (1) (im Folgenden „das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“), das am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Form der Sektoralen Anhänge detailliert festgelegt wird und insbesondere vorgesehen ist, dass Abschnitt II eines jeden Sektoralen Anhangs des Abkommens eine Liste der benannten Konformitätsbewertungsstellen enthält,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung die Anwendung des Abkommens auf Ursprungswaren der Vertragsparteien gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln beschränkt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ein Gemischter Ausschuss eingesetzt wird, der unter anderem den Beschlüssen über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Sektoralen Anhänge und über ihre Streichung aus diesen Anhängen Wirksamkeit verleiht, und ein diesbezügliches Verfahren festgelegt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in den Artikeln 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gemischte Ausschuss nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wird, die Sektoralen Anhänge zu ändern, es sei denn, um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen,

EINGEDENK der Tatsache, dass Artikel 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung geändert werden sollte, um einerseits den Änderungsvorschlägen zu dessen Artikel 12 Rechnung zu tragen, wonach die Anforderung an den Gemischten Ausschuss, bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen tätig zu werden, auf diejenigen Fälle beschränkt werden soll, in denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Artikel 8 des Abkommens vorliegt, und um andererseits die Struktur der Sektoralen Anhänge des Abkommens flexibler zu gestalten,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Ursprungsbeschränkung in Artikel 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung aufgehoben werden sollte, damit der Handel zwischen den Vertragsparteien nicht unnötig eingeschränkt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bezugnahmen auf den Vorsitz des Gemischten Ausschusses in den Artikeln 8 und 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung gestrichen werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vorsitz im Gemischten Ausschuss von den Vertragsparteien gemeinsam geführt wird,

EINGEDENK der Tatsache, dass ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung dessen Durchführung erleichtern wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der Gemischte Ausschuss in Artikel 12 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung ausdrücklich dazu ermächtigt werden sollte, die Sektoralen Anhänge auch in anderen Fällen, als um dem Beschluss einer benennenden Behörde über die Benennung oder die Rücknahme der Benennung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle Wirksamkeit zu verleihen, zu ändern sowie dazu, neue Sektorale Anhänge anzunehmen, damit die Sektoralen Anhänge zeitnah an den technischen Fortschritt angepasst und andere Faktoren wie die Erweiterung der Europäischen Union berücksichtigt werden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass Beschlüsse des Gemischten Ausschusses bei der Benennung oder der Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen auf diejenigen Fälle beschränkt werden sollten, bei denen eine Anfechtung durch die andere Vertragspartei nach Artikel 8 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorliegt, um die Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zu vereinfachen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass im Hinblick auf eine vereinfachte Durchführung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung in dessen Artikel 12 ein einfacheres Verfahren zur Benennung, Rücknahme der Benennung und Aussetzung der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt und der Standpunkt zu Konformitätsbewertungen, die von Stellen durchgeführt wurden, bevor ihre Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, klargestellt werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen mit dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung formal identisch ist und daher gleichzeitig geändert wird, um die Kohärenz zwischen den Abkommen zu wahren,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die in den Sektoralen Anhängen über Arzneimittel, GMP-Kontrolle und Zertifizierung der Chargen sowie über Medizinprodukte enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften und die Funktionsweise dieser Anhänge inzwischen überholt sind und sie bei dieser Gelegenheit überarbeitet wurden, um sie auf den aktuellen Stand zu bringen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Änderungen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Sektorale Anhang enthält im Allgemeinen folgende Informationen:

a)

Angaben zu seinem Anwendungs- und Geltungsbereich,

b)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren,

c)

die benennenden Behörden,

d)

die Verfahren für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen; und

e)

gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die in den Angaben zum Anwendungs- und Geltungsbereich in den einzelnen Sektoralen Anhängen genannten Produkte.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Benennende Behörden

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung, zur Aussetzung der Benennung, zum Widerruf der Aussetzung und zur Rücknahme der Benennung dieser Stellen verfügen.

(2)   Sofern in den Sektoralen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, halten sich die benennenden Behörden bei der Benennung, der Aussetzung der Benennung, dem Widerruf der Aussetzung und der Rücknahme der Benennung an die in Artikel 12 und im Anhang vorgesehenen Benennungsverfahren.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sichergestellt werden soll, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz gemäß dem Anhang genügen.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Diese Anfechtung ist in einem an die andere Vertragspartei und den Gemischten Ausschuss gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle und ihre fachliche Kompetenz gemäß diesem Artikel angefochten wird, so lange ausgesetzt, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung über den Status der Stelle erzielt wird oder bis die anfechtende Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss notifiziert, dass sie die fachliche Kompetenz dieser Stelle und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle als zufriedenstellend erachtet.“

6.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus und führen eine aktuelle Liste der im Einklang mit diesem Abkommen benannten Konformitätsbewertungsstellen.

(2)   Im Einklang mit ihren Verpflichtungen aufgrund des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über die von ihr beabsichtigten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und notifiziert, außer in dem in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fall, der anderen Vertragspartei die neuen Bestimmungen mindestens 60 Kalendertage vor deren Inkrafttreten.

(3)   Ergreift eine Vertragspartei dringende Maßnahmen, die sie aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Umweltschutzes für gerechtfertigt hält, um einer Gefahr zu begegnen, die von einem unter einen Sektoralen Anhang fallenden Produkt ausgeht, so setzt sie die andere Vertragspartei unverzüglich oder gemäß anderslautender Bestimmungen in dem Sektoralen Anhang unter Hinweis auf deren Ziele und Gründe über die Maßnahmen in Kenntnis.“

7.

Artikel 12 Absätze 3 bis 7 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Ausschuss oder die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, oder auf Antrag einer Vertragspartei, können eine oder mehrere zusätzliche Sitzungen anberaumt werden.

(4)   Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:

a)

Änderung der Sektoralen Anhänge nach Maßgabe dieses Abkommens;

b)

Austausch von Informationen über die Verfahren, die von den Vertragsparteien angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstellen das erforderliche Kompetenzniveau beibehalten;

c)

Einsetzung einer oder mehrerer gemischter Expertengruppen zwecks Überprüfung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen durch diese Stelle gemäß Artikel 8;

d)

Informationsaustausch und Notifikation der Änderungen der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich derjenigen, die eine Änderung der Sektoralen Anhänge erfordern, an die Vertragsparteien;

e)

Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Sektoralen Anhänge, und

f)

Annahme neuer Sektoraler Anhänge nach Maßgabe dieses Abkommens.

(5)   Der Gemischte Ausschuss notifiziert jeder Vertragspartei umgehend schriftlich alle im Einklang mit diesem Abkommen vorgenommenen Änderungen der Sektoralen Anhänge sowie alle im Einklang mit diesem Abkommen angenommenen neuen Sektoralen Anhänge und legt fest, wann sie in Kraft treten.

(6)   Für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle gilt folgendes Verfahren:

a)

Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle benennen möchte, übermittelt der anderen Vertragspartei ihren diesbezüglichen Vorschlag schriftlich mit den gegebenenfalls vom Gemischten Ausschuss festgelegten Unterlagen;

b)

nachdem die andere Vertragspartei dem Vorschlag zugestimmt hat oder nach Ablauf von 60 Tagen, sofern innerhalb dieser Frist keine Einwände gemäß einem vom Gemischten Ausschuss festgelegten Verfahren erhoben werden, gilt die Konformitätsbewertungsstelle als benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Maßgabe des Artikels 5;

c)

bestreitet die andere Vertragspartei gemäß Artikel 8 die fachliche Kompetenz der vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle innerhalb der vorgenannten Frist von 60 Tagen, so kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschließen;

d)

im Fall der Benennung einer neuen Konformitätsbewertungsstelle sind die von dieser Stelle vorgenommenen Konformitätsbewertungen ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem diese eine benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Maßgabe dieses Abkommens wird;

e)

jede Vertragspartei kann die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich aussetzen, die Aussetzung der Benennung widerrufen oder die Benennung zurücknehmen. Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich ihren Beschluss, zusammen mit dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss erging. Die Aussetzung, der Widerruf der Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beschluss der Vertragspartei erging;

f)

gemäß Artikel 8 hat jede Vertragspartei das Recht, unter außergewöhnlichen Umständen die fachliche Kompetenz einer in die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden benannten Konformitätsbewertungsstelle anzufechten. In diesem Fall kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschließen.

(7)   Wird die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ausgesetzt oder zurückgenommen, so bleiben die Konformitätsbewertungen, die von dieser Stelle vor dem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung wirksam wird, gültig, sofern die zuständige Vertragspartei ihre Gültigkeit nicht eingeschränkt oder aufgehoben hat oder der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt. Die Vertragspartei, in deren Zuständigkeitsbereich die Konformitätsbewertungsstelle tätig war, deren Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich alle Änderungen im Zusammenhang mit einer Einschränkung oder Aufhebung der Gültigkeit.“

8.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Gemischte Ausschuss kann Sektorale Anhänge annehmen, auf die Artikel 2 Anwendung findet und die die Durchführungsbestimmungen für dieses Abkommen enthalten.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Über Änderungen der Sektoralen Anhänge und die Annahme neuer Sektoraler Anhänge entscheidet der Gemischte Ausschuss.“

9.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

Die benennenden Behörden unterrichten die Vertreter ihrer Vertragspartei in dem gemäß Artikel 12 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss darüber, welche Konformitätsbewertungsstellen benannt werden sollen und für welche Konformitätsbewertungsstellen die Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen werden soll. Die Benennung, die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen erfolgt im Einklang mit diesem Abkommen und der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.“;

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

Die benennende Behörde erteilt dem Vertreter ihrer Vertragspartei in dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu jeder zu benennenden Konformitätsbewertungsstelle folgende Angaben:

a)

Name,

b)

Postanschrift,

c)

Faxnummer und E-Mail-Adresse,

d)

Palette der Produkte, Verfahren, Normen oder Dienstleistungen, für deren Bewertung sie zugelassen ist,

e)

Konformitätsbewertungsverfahren, für deren Durchführung sie zugelassen ist, und

f)

Verfahren zur Feststellung ihrer fachlichen Kompetenz.“

10.

Der Sektorale Anhang über Arzneimittel, GMP-Kontrolle und Zertifizierung der Chargen, einschließlich Anlage 1 und Anlage 2, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„SEKTORALER ANHANG ÜBER ARZNEIMITTEL, GMP-KONTROLLE UND ZERTIFIZIERUNG DER CHARGEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND NEUSEELAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG

ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH

1.

Dieser Sektorale Anhang gilt für alle Arzneimittel, die in Neuseeland und in der Europäischen Union industriell hergestellt werden und den Anforderungen an die gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) genügen müssen.

Für die unter diesen Sektoralen Anhang fallenden Arzneimittel erkennt jede Vertragspartei die Ergebnisse der von den zuständigen Kontrolldiensten der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen der Hersteller und die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei erteilten Herstellungsgenehmigungen an.

Ferner wird die vom Hersteller vorgenommene Zertifizierung der Konformität jeder Charge mit ihren Spezifikationen von der anderen Vertragspartei ohne erneute Kontrolle bei der Einfuhr anerkannt.

‚Arzneimittel‘ sind alle Produkte, die unter die in Abschnitt I aufgeführten Arzneimittelvorschriften der Europäischen Union und Neuseelands fallen. Die Definition der Arzneimittel umfasst alle Human- und Tierarzneimittel wie chemische und biologische Arzneimittel, immunologische Arzneimittel, Radiopharmaka, haltbare Arzneimittel aus menschlichem Blut oder aus menschlichem Plasma, Vormischungen für die Herstellung von Tierarzneifuttermitteln und gegebenenfalls Vitamine, Mineralien, Heilkräuter und homöopathische Arzneimittel.

‚GMP‘ ist jener Teil der Qualitätssicherung, durch den sichergestellt wird, dass die Produkte durchweg nach den Qualitätsnormen für ihre beabsichtigte Verwendung und im Einklang mit der von der einführenden Vertragspartei erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen hergestellt und im Laufe der Herstellung kontrolliert werden. Für die Zwecke dieses Sektoralen Anhangs umfasst sie auch das System, nach dem der Hersteller vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder vom Antragsteller die Spezifikation des Produkts und/oder des Verfahrens erhält und sicherstellt, dass das Arzneimittel gemäß dieser Spezifikation hergestellt wird (entspricht der Zertifizierung durch eine sachkundige Person in der Europäischen Union).

2.

Bei Arzneimitteln, die unter die Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei (‚regulierende Vertragspartei‘), nicht aber unter diejenigen der anderen Vertragspartei fallen, kann der Hersteller bei der Behörde, die von der in Abschnitt III unter Nummer 12 aufgeführten zuständigen Kontaktstelle der regulierenden Vertragspartei benannt wurde, für die Zwecke dieses Abkommens eine Kontrolle durch den örtlich zuständigen Kontrolldienst beantragen. Diese Bestimmung gilt unter anderem für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen, Zwischenprodukten und Produkten, die für klinische Versuche bestimmt sind, sowie für gemeinsam festgelegte Kontrollen vor dem Inverkehrbringen. Die Durchführungsbestimmungen sind in Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b enthalten.

Zertifizierung der Hersteller

3.

Auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bescheinigen die für die Erteilung der Herstellungsgenehmigungen und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln zuständigen Behörden, dass der Hersteller:

eine ordnungsgemäße Genehmigung zur Herstellung des betreffenden Arzneimittels oder zur Durchführung des betreffenden Herstellungsvorgangs besitzt,

regelmäßig von den Behörden kontrolliert wird und

den nationalen GMP-Anforderungen nach Abschnitt I genügt, die von beiden Vertragsparteien als gleichwertig anerkannt werden. Wird auf unterschiedliche GMP-Anforderungen Bezug genommen (gemäß Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b), so wird dies auf der Bescheinigung vermerkt.

Die Bescheinigungen weisen ferner den oder die Herstellungsstandorte (und gegebenenfalls die vertraglich verpflichteten Prüflaboratorien) aus. Über das Muster der Bescheinigung befindet die Gemischte Sektorgruppe.

Die Bescheinigungen werden rasch ausgestellt, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. In Ausnahmefällen, wenn z. B. eine neue Kontrolle durchgeführt werden muss, kann diese Frist auf 60 Kalendertage verlängert werden.

Zertifizierung der Chargen

4.

Jeder ausgeführten Charge ist eine Bescheinigung beigefügt, die der Hersteller nach einer vollständigen qualitativen Analyse, einer quantitativen Analyse aller Wirkstoffe und nach Durchführung aller anderen Tests oder Kontrollen ausstellt, die zur Gewährleistung der Qualität des Produkts entsprechend den Anforderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich sind (Selbstzertifizierung). Mit dieser Bescheinigung wird die Übereinstimmung der Charge mit ihren Spezifikationen bestätigt; sie wird vom Einführer der Charge aufbewahrt. Auf Antrag der zuständigen Behörde wird sie vorgelegt.

Der Hersteller stellt die Bescheinigung nach den Bestimmungen des derzeit geltenden WHO-Zertifizierungssystems für die Qualität der Arzneimittel im internationalen Handelsverkehr aus. Auf der Bescheinigung werden die detaillierten Spezifikationen des Produkts, die Referenz der Analysemethode und die Analyseergebnisse vermerkt. Ferner wird damit erklärt, dass die Aufzeichnungen über die Verarbeitung und Verpackung der Charge überprüft wurden und der GMP entsprechen. Die Bescheinigung wird von der für die Freigabe der Charge zum Verkauf oder zur Auslieferung verantwortlichen Person unterzeichnet, bei der es sich in der Europäischen Union um die in einschlägigen EU-Rechtsvorschriften genannte ‚sachkundige Person‘ handelt. In Neuseeland wird die zuständige Person in der gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften Neuseelands ausgestellten Herstellungsgenehmigung genannt.

ABSCHNITT I

RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Vorbehaltlich des Abschnitts III werden die allgemeinen GMP-Kontrollen anhand der GMP-Anforderungen der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Die für diesen Sektoralen Anhang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind in der Tabelle aufgeführt.

Es gelten jedoch die Qualitätsanforderungen an die auszuführenden Produkte einschließlich ihrer Herstellungsmethode und Spezifikationen, die in der von der einführenden Partei erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts festgelegt sind.

Geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union

Geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Neuseelands

Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel, in geänderter Fassung

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, in geänderter Fassung

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, in geänderter Fassung

Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate, in geänderter Fassung

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, in geänderter Fassung

Leitfaden für die gute Vertriebspraxis (94/C 63/03)

Band 4 — Leitfaden für die gute Herstellungspraxis für Human- und Tierarzneimitteln

Medicines Act 1981

Medicines Regulations 1984

New Zealand Code of Good Manufacturing Practice for Manufacture and Distribution of Therapeutic Goods, Parts 1, 2, 4 and 5

Agricultural Compounds and Veterinary Medicines Act 1997

Agricultural Compounds and Veterinary Medicines Regulations, 2001

Agricultural Compounds and Veterinary Medicines (ACVM) Standard for Good Manufacturing Practice

Agricultural Compounds and Veterinary Medicines (ACVM) Guideline for Good Manufacturing Practice

und alle auf der Grundlage der genannten Rechtsvorschriften erlassenen oder diese ändernden Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

AMTLICHE KONTROLLDIENSTE

Die Listen der amtlichen Kontrolldienste für diesen Sektoralen Anhang wurden von den Vertragsparteien gemeinsam erstellt und werden von ihnen laufend aktualisiert. Ersucht eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um ein Exemplar der aktuellen Listen ihrer amtlichen Kontrolldienste, so übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens ein Exemplar dieser Listen.

ABSCHNITT III

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.   Übermittlung der Kontrollberichte

Wenn Analysearbeiten vergeben werden, übermitteln die zuständigen Kontrolldienste auf begründeten Antrag eine Kopie des letzten Kontrollberichts über die Herstellungsanlage oder über die kontrollierte Anlage. Es kann ein ‚vollständiger Kontrollbericht‘ oder ein ‚ausführlicher Bericht‘ (siehe Nummer 2) angefordert werden. Die Vertragspartei behandelt diese Kontrollberichte mit der Vertraulichkeit, die von der sie übermittelnden Vertragspartei gefordert wird.

Liegt die Kontrolle des Herstellungsverfahrens für das betreffende Arzneimittel längere Zeit zurück, d. h. mehr als zwei Jahre, oder wird ein besonderer Kontrollbedarf festgestellt, so kann eine spezifische und detaillierte Kontrolle beantragt werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Kontrollberichte innerhalb von 30 Kalendertagen versandt werden, wobei diese Frist auf 60 Kalendertage verlängert wird, wenn eine neue Kontrolle durchgeführt wird.

2.   Kontrollberichte

Ein ‚vollständiger Kontrollbericht‘ umfasst die (vom Hersteller oder vom Kontrolldienst zusammengestellten) Stammdaten der Anlage (Site Master File) und einen Bericht des Kontrolldienstes. Ein ‚ausführlicher Bericht‘ beantwortet die von der anderen Vertragspartei gestellten spezifischen Fragen zu einem Unternehmen.

3.   Bezugs-GMP

a)

Die Hersteller werden anhand der geltenden GMP der ausführenden Vertragspartei (siehe Abschnitt I) kontrolliert.

b)

Bei den Arzneimitteln, die unter die Arzneimittelvorschriften der einführenden Vertragspartei, aber nicht unter die der ausführenden Vertragspartei fallen, kontrolliert der örtlich zuständige Kontrolldienst, der zur Durchführung der Kontrolle des betreffenden Herstellungsverfahrens bereit ist, die betreffenden Herstellungsvorgänge anhand seiner eigenen GMP oder — in Ermangelung spezifischer GMP-Anforderungen — anhand der geltenden GMP der einführenden Vertragspartei. Letzteres gilt auch in dem Fall, in dem die lokale GMP in Bezug auf die Qualitätssicherung des Endprodukts nicht als gleichwertig mit der GMP der einführenden Vertragspartei angesehen wird.

Die Gleichwertigkeit der GMP-Anforderungen für spezifische Produkte oder Produktklassen (z. B. Arzneimittel für Untersuchungszwecke, Ausgangsmaterialien) wird nach einem von der Gemischten Sektorgruppe festgelegten Verfahren bestimmt.

4.   Art der Kontrollen

a)

Die Kontrollen dienen der laufenden Bewertung der Einhaltung der GMP durch die Hersteller. Sie werden als allgemeine GMP-Kontrollen (auch als regelmäßige, periodische oder laufende Kontrollen) bezeichnet.

b)

‚Produkt- oder verfahrensorientierte‘ Kontrollen (in bestimmten Fällen handelt es sich hierbei auch um Kontrollen vor dem Inverkehrbringen) befassen sich gezielt mit der Herstellung eines oder einer Reihe von Produkten oder mit einem oder einer Reihe von Verfahren und umfassen eine Bewertung der Validierung von und der Konformität mit bestimmten Verfahrens- oder Kontrollaspekten, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen dargelegt sind. Bei Bedarf wird die betreffende Produktinformation (die die Qualität betreffenden Unterlagen eines Antrags/einer Genehmigung) dem Kontrolldienst auf Vertrauensbasis zur Verfügung gestellt.

5.   Kontroll-/Bearbeitungsgebühren

Die Regelung für die Kontroll-/Bearbeitungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Für unter diesen Sektoralen Anhang fallende Produkte werden den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Herstellern keine Kontroll-/Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt.

6.   Schutzklausel für die Kontrollen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, aus Gründen, die der anderen Vertragspartei dargelegt werden, eigene Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind der anderen Vertragspartei im Voraus zu notifizieren, und sie erhält die Möglichkeit, daran teilzunehmen. Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Für solche Kontrollen kann eine Kostenerstattung gefordert werden.

7.   Informationsaustausch zwischen den Behörden und Angleichung der Qualitätsanforderungen

Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien alle für die laufende gegenseitige Anerkennung der Kontrollen erforderlichen sachdienlichen Informationen aus. Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung im Fall von erheblichen Änderungen des Regelungssystems einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei zusätzlich gezielte Informationen zu einem amtlichen Kontrolldienst anfordern. Gezielte Informationen können unter anderem Bereiche wie Ausbildung, Kontrollverfahren, allgemeiner Austausch von Informationen und Unterlagen sowie Transparenz der Audits amtlicher Kontrolldienste durch Agenturen betreffen, die für die Durchführung dieses Sektoralen Anhangs relevant sind. Die entsprechenden Ersuchen sollten im Rahmen der Gemischten Sektorgruppe als Teil eines Programms zur fortlaufenden Angleichung gestellt und bearbeitet werden.

Ferner unterrichten die betreffenden Behörden in Neuseeland und in der Europäischen Union einander über alle neuen technischen Leitlinien oder Änderungen der Kontrollverfahren. Vor der Annahme neuer Leitlinien oder Änderungen konsultieren die Vertragsparteien einander.

8.   Amtliche Freigabe der Chargen

Das Verfahren zur amtlichen Freigabe der Chargen dient der zusätzlichen Kontrolle der Sicherheit und der Wirksamkeit von immunologischen Arzneimitteln (Impfstoffen) und Blutderivaten und wird von den zuständigen Behörden vor dem Vertrieb jeder Charge des Produkts durchgeführt. Die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Freigabe der Chargen ist nicht Gegenstand dieses Abkommens. Wird jedoch ein amtliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so legt der Hersteller auf Antrag der einführenden Vertragspartei die Bescheinigung über die amtliche Freigabe der Charge vor, wenn die betreffende Charge von den Kontrollbehörden der ausführenden Vertragspartei geprüft wurde.

Für die Europäische Union wird das amtliche Chargenfreigabeverfahren für Humanarzneimittel von der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität und Gesundheitsfürsorge (European Directorate for the Quality of Medicines and Healthcare) veröffentlicht. Für Neuseeland ist das amtliche Chargenfreigabeverfahren in dem Dokument ‚WHO Technical Report Series, No 822, 1992‘ festgelegt.

9.   Ausbildung der Kontrolleure

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens sind die von den Behörden veranstalteten Ausbildungslehrgänge für die Kontrolleure auch für die Kontrolleure der anderen Vertragspartei zugänglich. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Durchführung dieser Lehrgänge.

10.   Gemeinsame Kontrollen

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gemeinsame Kontrollen genehmigt werden. Diese Kontrollen dienen der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer gemeinsamen Auslegung der Verfahrensweisen und der Anforderungen. Die Organisation und die Form dieser Kontrollen werden nach den von der Gemischten Sektorgruppe genehmigten Verfahren vereinbart.

11.   Warnsystem

Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen, damit die zuständigen Behörden und die Hersteller die Behörden der jeweils anderen Vertragspartei bei Qualitätsmängeln, beim Rückruf von Chargen, bei Nachahmung und anderen Problemen im Zusammenhang mit der Qualität, die zusätzliche Kontrollen oder die Aussetzung des Vertriebs der betreffenden Charge erforderlich machen können, so schnell wie möglich unterrichten können. Es wird gemeinsam ein detailliertes Warnverfahren festgelegt.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede (gänzliche oder teilweise) Aussetzung oder Rücknahme einer Herstellungsgenehmigung wegen Nichtbeachtung der GMP, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen könnten, der anderen Vertragspartei mit der gebotenen Dringlichkeit mitgeteilt wird.

12.   Kontaktstellen

Für die Zwecke dieses Sektoralen Anhangs sind folgende Kontaktstellen für technische Fragen wie den Austausch von Kontrollberichten, die Ausbildungslehrgänge für Kontrolleure, technische Anforderungen usw. vorgesehen:

NEUSEELAND:

Für Humanarzneimittel:

Group Manager

Medicines and Medical Devices Safety Authority (Medsafe)

PO Box 5013

Wellington

New Zealand

Tel. 64-4-819 6874

Fax 64-4-819 6806

Für Tierarzneimittel:

Director, Approvals and ACVM Standards

Ministry of Agriculture and Forestry

(MAF) PO Box 2526

Wellington 6140

New Zealand

Tel. 64-4-894 2541

Fax 64-4-894 2501

EUROPÄISCHE UNION:

The Director of the European Medicines Agency

7 Westferry Circus

Canary Wharf

London E14 4HB

United Kingdom

Tel. 44-171-418 8400

Fax 44-171-418 8416

13.   Gemischte Sektorgruppe

Im Rahmen dieses Sektoralen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sektoralen Anhangs verantwortlich. Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss nach dessen Vorgaben Bericht.

Die Gemischte Sektorgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihre Beschlüsse und Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Sie kann beschließen, ihre Aufgaben an Untergruppen zu delegieren.

14.   Meinungsverschiedenheiten

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem über die Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und über die Schlussfolgerungen der Kontrollberichte, auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden der Gemischten Sektorgruppe unterbreitet.

ABSCHNITT IV

ÄNDERUNGEN DER LISTE DER AMTLICHEN KONTROLLDIENSTE

Die Vertragsparteien erkennen an, dass dieser Sektorale Anhang für Änderungen offen sein muss, insbesondere für die Aufnahme neuer amtlicher Kontrolldienste oder für Änderungen hinsichtlich bestehender zuständiger Behörden und ihrer Aufgaben. Sind bei amtlichen Kontrolldiensten wesentliche Änderungen eingetreten, so prüft die Gemischte Sektorgruppe, ob zusätzliche — und gegebenenfalls welche — Informationen erforderlich sind, um Programme zu überprüfen und um die gegenseitige Anerkennung von Kontrollen gemäß Abschnitt III Nummer 7 einzuführen oder aufrechtzuerhalten.“

11.

Der Sektorale Anhang über Medizinprodukte wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

SEKTORALER ANHANG ÜBER MEDIZINPRODUKTE ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND NEUSEELAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG

ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH

Dieser Sektorale Anhang gilt für folgende Produkte:

Produkte für die Ausfuhr in die Europäische Union

Produkte für die Ausfuhr nach Neuseeland

1.

Alle Medizinprodukte, die

a)

in Neuseeland hergestellt werden; und

b)

den Konformitätsbewertungsverfahren Dritter unterliegen, sowohl für das Produkt als auch für die Qualitätssicherung; und

c)

in der in der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare Medizinprodukte in der geänderten Fassung aufgeführt sind; und

d)

in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der geänderten Fassung aufgeführt sind.

1.

Alle Medizinprodukte, die

a)

in der Europäischen Union hergestellt werden und

b)

den Konformitätsbewertungsverfahren Dritter unterliegen, sowohl für das Produkt als auch für die Qualitätssicherung, oder andere Anforderungen gemäß den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften, in geänderter Fassung, erfüllen müssen.

2.

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt:

a)

In der Anlage aufgeführte Medizinprodukte sind ausgenommen; und

b)

soweit nicht anders bestimmt oder von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart, umfasst die ‚Herstellung‘ eines Medizinprodukts Folgendes nicht:

i)

Wiederherstellungs- oder Erneuerungsverfahren wie Reparatur, Instandsetzung, Überholung oder Neugestaltung; oder

ii)

Verfahren wie Pressung, Kennzeichnung, Etikettierung, Verpackung und Vorbereitung für den Verkauf, die einzeln oder in Kombination miteinander durchgeführt werden; oder

iii)

nur Prüfungen zur Qualitätskontrolle; oder

iv)

nur Sterilisation.

2.

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt:

a)

In der Anlage aufgeführte Medizinprodukte sind ausgenommen; und

b)

soweit nicht anders bestimmt oder von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart, umfasst die ‚Herstellung‘ eines Medizinprodukts Folgendes nicht:

i)

Wiederherstellungs- oder Erneuerungsverfahren wie Reparatur, Instandsetzung, Überholung oder Neugestaltung; oder

ii)

Verfahren wie Pressung, Kennzeichnung, Etikettierung, Verpackung und Vorbereitung für den Verkauf, die einzeln oder in Kombination miteinander durchgeführt werden; oder

iii)

nur Prüfungen zur Qualitätskontrolle; oder

iv)

nur Sterilisation.

ABSCHNITT I

RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union, aufgrund deren die von Neuseeland benannten Konformitätsbewertungsstellen die Übereinstimmung bewerten

Rechts- und Verwaltungsvorschriften Neuseelands, aufgrund deren die von der Europäischen Union benannten Konformitätsbewertungsstellen die Übereinstimmung bewerten

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare Medizinprodukte in der geänderten Fassung

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der geänderten Fassung

und alle auf der Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Radiocommunications Act 1989 und gemäß diesem Gesetz erlassene Rechtsvorschriften

Electricity Act 1992 und gemäß diesem Gesetz erlassene Rechtsvorschriften

Medicines Act 1981

Medicines Regulations 1984

Medicines (Database of Medical Devices) Regulations 2003

und alle auf der Grundlage der genannten Rechtsvorschriften erlassenen oder diese ändernden Rechtsvorschriften

ABSCHNITT II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN FÜR DIE BENENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN IM RAHMEN DIESES SEKTORALEN ANHANGS

Für die von Neuseeland benannten Konformitätsbewertungsstellen

Für die von der Europäischen Union benannten Konformitätsbewertungsstellen

Ministry of Health

Belgien

Ministère de la Santé publique, de l’Environnement et de l’Intégration sociale

Ministerie van Volksgezondheid, Leefmilieu en Sociale Integrati

Agence Fédérale des Médicaments et des Produits de Santé — Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten

Bulgarien

Държавна агенция за метрологичен и технически надзор

Tschechische Republik

Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví

Dänemark

Indenrigs- og Sundhedsministeriet

Lægemiddelstyrelsen

Deutschland

ZLG — Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Bonn

ZLS — Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, München

Estland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Irland

Department of Health

Irish Medicines Board

Griechenland

Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης

Εθνικός Οργανισμός Φαρμάκων

Spanien

Ministerio Sanidad, Política Social e Igualdad

Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios

Frankreich

Ministère de la Santé

Agence Française de Sécurité Sanitaire des produits de Santé

Agence Nationale du Médicament Vétérinaire

Italien

Ministero della Salute — Dipartimento dell‘ Innovazione — Direzione Generale Farmaci e Dispositivi Medici

Zypern

The Drugs Council, Pharmaceutical Services (Ministry of Health)

Veterinary Services (Ministry of Agriculture)

Lettland

Zāļu valsts aģentūra

Veselības ministrija

Litauen

Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

Luxemburg

Ministère de la Santé

Division de la Pharmacie et des Médicaments

Ungarn

Országos Gyógyszerészeti Intézet

Malta

Direttorat tal-Affarijiet Regolatorji, Awtorità Maltija dwar l-iStandards

Niederlande

Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

Inspectie voor de Gezondheidszorg

Österreich

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Polen

Ministerstwo Zdrowia

Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych

Portugal

INFARMED:I.P. (Autoridade Nacional do Medicamento e Produtos de Saúde, I.P.)

Rumänien

Ministerul Sănătății — Departament Dispozitive Medicale

Slowenien

Ministrstvo za zdravje

Javna agencija Republike Slovenije za zdravila in medicinske pripomočke

Slowakei

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky

Finnland

Sosiaali- ja terveysministeriö

Schweden

Styrelsen för ackreditering och teknisk controll (SWEDAC)

Vereinigtes Königreich

Medicines and Healthcare products Regulatory Agency

ABSCHNITT III

VERFAHREN FÜR DIE BENENNUNG DER KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Von Neuseeland einzuhaltende Verfahren bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Produkte aufgrund der Anforderungen der Europäischen Union

Von der Europäischen Union einzuhaltende Verfahren bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Produkte aufgrund der Anforderungen Neuseelands

Die für die Zwecke dieses Sektoralen Anhangs zu benennenden Konformitätsbewertungsstellen entsprechen den Anforderungen der in Abschnitt I aufgeführten Richtlinien unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, in geänderter Fassung und werden nach den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Verfahren benannt. Der Nachweis hierfür kann erbracht werden durch:

a)

Produktzertifizierungsstellen, die nach den Anforderungen der EN 45011 oder der ISO-Leitfäden 28 und 40 arbeiten und entweder:

vom Joint Accreditation System of Australia and New Zealand (JAS-ANZ) akkreditiert wurden oder

den Nachweis für ihre fachliche Kompetenz durch andere Mittel gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs dieses Abkommens erbringen können.

b)

Qualitätssicherungs-Zertifizierungsstellen, die nach den Anforderungen der EN 45012 oder des ISO-Leitfadens 62 arbeiten und entweder:

vom JAS-ANZ akkreditiert wurden, oder

den Nachweis für ihre fachliche Kompetenz durch andere Mittel gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs dieses Abkommens erbringen können.

c)

Kontrollstellen, die nach den Anforderungen der Norm ISO/IEC 17020 arbeiten, und entweder

vom Testing Laboratory Registration Council of New Zealand oder einer anderen, auf gesetzlicher Grundlage in Neuseeland geschaffenen Stelle, die diesen ersetzt und die gleichen Funktionen hat, akkreditiert wurden, oder

den Nachweis für ihre fachliche Kompetenz durch andere Mittel gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs dieses Abkommens erbringen können.

Gemäß Abschnitt IV Nummer 5.2 erfolgt bei mit hohem Risiko behafteten Medizinprodukten, die unter Nummer 5.1 jenes Abschnitts aufgeführt sind, die Benennung auf der Grundlage eines Programms zur Vertrauensbildung.

1.

Die Verfahren für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen entsprechen den Grundsätzen und Verfahren des Anhangs dieses Abkommens.

2.

Folgende Verfahren gelten als vereinbar mit den im Anhang dieses Abkommens genannten Verfahren:

a)

Zertifizierungsstellen, die

von Akkreditierungsstellen akkreditiert wurden, die das Europäische multilaterale Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Akkreditierung (European cooperation for Accreditation Multilateral Agreement, EAMLA) der Zertifizierung unterzeichnet haben,

Mitglieder des weltweiten Systems für die Konformitätsprüfung elektrischer Betriebsmittel nach Sicherheitsnormen (Worldwide System for Conformity Testing and Certification of Electrotechnical Equipment and Components, IECEE) CB-Systems sind,

von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, mit der die JAS-ANZ ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, oder

den Nachweis für ihre fachliche Kompetenz durch andere Mittel gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs dieses Abkommens erbringen können.

b)

Prüflaboratorien, die

von Akkreditierungsstellen akkreditiert wurden, die das EAMLA der Normung und Prüfung unterzeichnet haben,

im Rahmen des IECEE CB-Systems anerkannt sind, oder

den Nachweis für ihre fachliche Kompetenz durch andere Mittel gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs dieses Abkommens erbringen können.

Gemäß Abschnitt IV Nummer 5.2 erfolgt bei mit hohem Risiko behafteten Medizinprodukten, die unter Nummer 5.1 jenes Abschnitts aufgeführt sind, die Benennung auf der Grundlage eines Programms zur Vertrauensbildung.

ABSCHNITT IV

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

1.   Neue Rechtsvorschriften

Die Vertragsparteien nehmen die Absicht Neuseelands zur Kenntnis, neue Rechtsvorschriften über Medizinprodukte zu erlassen, und vereinbaren, dass dieser Sektorale Anhang auf diese Rechtsvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Neuseeland Anwendung findet.

Die Vertragsparteien erklären gemeinsam, dass sie beabsichtigen, den Anwendungsbereich dieses Sektoralen Anhangs auf In-Vitro-Diagnostika auszudehnen, sobald die neuen Rechtsvorschriften Neuseelands über Medizinprodukte erlassen sind.

2.   Informationsaustausch

Die Vertragsparteien unterrichten einander über Zwischenfälle, die im Rahmen des Überwachungsverfahrens für Medizinprodukte festgestellt werden, sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Die Vertragsparteien unterrichten einander außerdem über Folgendes:

Rücknahme, Aussetzung, Einschränkung oder Aufhebung von Bescheinigungen, und

alle Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der in Abschnitt I aufgeführten Rechtstexte erlassen wurden.

Die Informationen können über folgende Kontaktstellen ausgetauscht werden:

Neuseeland:

The Manager

Medicines and Medical Devices Safety Authority (Medsafe)

PO Box 5013

Wellington

New Zealand

Tel. 64-4-819 6874

Fax 64-4-819 6806

und

Group Manager

Energy Safety and Radio Spectrum Management

Ministry of Economic Development (MED)

P.O. Box 1473

Wellington

New Zealand

Tel. 64-4-472-0030

Fax 64-4-471-0500

Europäische Union

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Tel. 32-2-299 11 11

Die Vertragsparteien können Informationen über die Auswirkungen der Einrichtung der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) austauschen.

Darüber hinaus informiert die Medicines and Medical Devices Safety Authority über alle ausgestellten Bescheinigungen.

3.   Vergabe von Unteraufträgen

Falls die neuseeländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorschreiben, dürfen die europäischen Konformitätsbewertungsstellen, die die Prüfungen ganz oder teilweise durchführen lassen, die entsprechenden Aufträge nur an Prüflaboratorien vergeben, die gemäß Abschnitt III Nummer 2 akkreditiert sind.

4.   Registrierung der erteilten Zulassungen

Zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs dieses Abkommens übermittelt die zuständige benennende Behörde der Europäischen Union bei der Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle Neuseeland detaillierte Angaben zu der Methode, welche diese Konformitätsbewertungsstelle zur Registrierung einer nach dem Electricity Act 1992 (und auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften) vom ‚Secretary‘ vorgeschriebenen Zulassung für Ausrüstungen oder Geräte, die in Neuseeland verkauft oder zum Verkauf angeboten werden sollen, anzuwenden beabsichtigt.

5.   Vertrauensbildung bei mit hohem Risiko behafteten Medizinprodukten

5.1.

Zwecks Stärkung des Vertrauens in die Benennungssysteme der Vertragsparteien ist für folgende Medizinprodukte ein Vertrauensbildungsprozess vorgesehen:

aktive implantierbare Geräte nach der Definition in den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften;

Medizinprodukte, die nach den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften der Klasse III zugeordnet werden;

Medizinprodukte, bei denen es sich um implantierbare Intraokularlinsen handelt;

Medizinprodukte, bei denen es sich um intraokulare viskoelastische Flüssigkeiten handelt, und

Medizinprodukte, die zur mechanischen Empfängnisverhütung (Barriere) oder zur Verhinderung der sexuellen Übertragung von Krankheiten bestimmt sind.

5.2.

Die Vertragsparteien erstellen unter Beteiligung der Medicines and Medical Devices Safety Authority und der zuständigen Behörden der Europäischen Union ein ausführliches Programm zu diesem Zweck.

5.3.

Der Zeitraum für die vertrauensbildenden Maßnahmen wird zwei Jahre nach dem Datum, zu dem dieser Sektorale Anhang in der geänderten Fassung wirksam wird, überprüft.

5.4.

Zusätzliche besondere Anforderungen für Fortschritte im Regelungsbereich:

5.4.1.

Nach Artikel 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche besondere Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen zum Nachweis ihrer Fachkenntnis im Bereich der sich weiterentwickelnden Regelungssysteme festlegen.

5.4.2.

Diese besonderen Anforderungen können Ausbildungsmaßnahmen, ‚Observed Audits‘ der Konformitätsbewertungsstellen, Besuche und den Austausch von Informationen und Unterlagen, einschließlich Auditberichte, umfassen.

5.4.3.

Diese Anforderungen können gleichermaßen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle im Einklang mit diesem Abkommen gelten.

6.   Gemischte Sektorgruppe

Im Rahmen dieses Sektoralen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Diese ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sektoralen Anhangs verantwortlich. Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss nach dessen Vorgaben Bericht.

Die Gemischte Sektorgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihre Beschlüsse und Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Sie kann beschließen, ihre Aufgaben an Untergruppen zu delegieren.

7.   Meinungsverschiedenheiten

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Meinungsverschiedenheiten, unter anderem über die Erfüllung der Anforderungen durch die Hersteller und über die Schlussfolgerungen der Konformitätsbewertungsberichte, auszuräumen. Ungelöste Meinungsverschiedenheiten werden der Gemischten Sektorgruppe unterbreitet.

Anlage

Dieser Sektorale Anhang gilt nicht für folgende Produkte:

Medizinprodukte, die abgetötete Zellen, Gewebe oder Gewebederivate tierischen Ursprungs enthalten oder aus solchen hergestellt werden und bei denen durch anerkannte Verfahren zur Ausmerzung oder Inaktivierung von Viren im Verlauf des Herstellungsprozesses für den Schutz vor Viren oder anderen übertragbaren Erregern zu sorgen ist;

Medizinprodukte, die Gewebe, Zellen oder Stoffe mikrobiellen, bakteriellen oder rekombinanten Ursprungs enthalten und die zur Verwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind;

Medizinprodukte, die Gewebe oder Gewebederivate menschlichen Ursprungs enthalten;

Medizinprodukte, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten, die in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können;

Medizinprodukte, die als Bestandteil einen Stoff enthalten oder enthalten sollen, der — gesondert verwendet — als ein Arzneimittel betrachtet werden könnte, das in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den Patienten entfalten soll; und

Medizinprodukte, die vom Hersteller speziell für den Einsatz zur chemischen Desinfektion eines anderen Medizinprodukts bestimmt sind, ausgenommen Sterilisatoren, die mit trockener Hitze, feuchter Hitze oder Ethylenoxid arbeiten.

Beide Vertragsparteien können einvernehmlich beschließen, die Anwendung dieses Sektoralen Anhangs auf die vorgenannten Medizinprodukte auszudehnen.

“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Нοва Зeлaндия

Por Nueva Zelanda

Za Nový Zéland

For New Zealand

Für Neuseeland

Uus-Meremaa nimel

Για τη Nέα Ζηλανδία

For New Zealand

Pour la Nouvelle-Zélande

Per la Nuova Zelanda

Jaunzēlandes vārdā –

Naujosios Zelandijos vardu

Uj-Zéland részéről

Gћal New Zealand

Voor Nieuw-Zeeland

W imieniu Nowej Zelandii

Pela Nova Zelândia

Pentru Noua Zeelandă

Za Nový Zéland

Za Novo Zelandijo

Unden-Seelannin puolesta

För Nya Zeeland

Image


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62.


VERORDNUNGEN

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2012 DES RATES

vom 20. Dezember 2012

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) ausgearbeitet.

(3)

Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Fangmöglichkeiten sind so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei garantiert und den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angemessen Rechnung getragen wird.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere ihr Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und ihr Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten gelten. In diesem Zusammenhang ist anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(7)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2013 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2013 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ ist das geografische Gebiet 29, wie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (4) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definiert;

c)

„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

e)

„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß Artikel 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangbeschränkungen festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(4)  ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44.


ANHANG

TACs für EU-Schiffe in TACs-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind für die einzelnen Bestände die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die hiermit operativ verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für den Zweck dieser Verordnung wird nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen bereitgestellt:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer (EU-Gewässer)

TUR/F37.4.2.C.

Bulgarien

43,2

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

43,2

Union

86,4 (1)

TAC

entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer (EU-Gewässer)

SPR/F37.4.2.C

Bulgarien

8 032,5

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

3 442,5

Union

11 475

TAC

entfällt


(1)  Sämtlicher Fischfang einschließlich Umladungen, Anbordnahmen und Anlandungen und Erstverkauf sind vom 15. April bis zum 15. Juni 2013 untersagt.


22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1262/2012 DES RATES

vom 20. Dezember 2012

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass es dem Rat obliegt, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten ausgearbeitet.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie in Anbetracht der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere im Rahmen der Treffen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(6)

Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweist. Der ICES hat zudem die Empfehlung ausgesprochen, die gezielte Befischung von Granatbarsch in allen Gebieten und die gezielte Befischung bestimmter Bestände von Blauleng und Roter Fleckbrasse zu verbieten.

(7)

Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte.

(8)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (3) festgelegt sind, werden mit Ausnahme bestimmter Blauleng- und Goldlachsbestände alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollten in einer anderen einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.

(9)

Der Einfachheit halber sollten von der Union unabhängig beschlossene TACs für Blauleng in demselben Rechtsakt festgelegt werden. Daher sollten die TACs für Blauleng in den internationalen Gewässern der Gebiete II, III und IV zusammen mit der TAC für Blauleng in den internationalen Gewässern des Gebiets XII in die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen aufgenommen werden.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (4) sollten die Bestände, welche Gegenstand der vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen sind, ermittelt werden. Bei Beständen, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TACs festgesetzt werden; in den anderen Fällen sollten analytische TACs gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Evaluierung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TACs festgelegt werden.

(11)

Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge entspricht die biologische Verteilung einiger Grenadierfischbestände nicht zwangsläufig den TAC-Gebieten in dieser Verordnung. Zur Erleichterung der nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Bestände sollte eine größere Flexibilität zwischen der TAC für die Gebiete Vb, VI, VII einerseits und der TAC für die Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV andererseits zugelassen werden.

(12)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2013 und 2014 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)   „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

c)   „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)   „Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

e)   „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

b)

die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Artikel 3

TACs und deren Aufteilung

Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 4

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

die Abzüge und die Neuaufteilung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) bzw. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (8);

c)

zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

die Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt für Bestände, die einer vorsorglichen TAC unterliegen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die einer analytischen TAC unterliegen, sofern im Anhang zu dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist.

Artikel 5

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die TACs festgesetzt wurden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(3)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(4)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.).


ANHANG

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.

In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien stehen allerdings am Anfang dieser Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung steht eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen zur Verfügung:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

GFB

Phycis blennoides

2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Rauer Schlingerhai

GUP

Centrophorus granulosus

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasendornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner Schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Fleckhai

SHO

Galeus melastomus

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX (DWS/56789-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

EU- Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets X (DWS/10-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Tiefseehaie, Deania histricosa und Deania profundorum

Gebiet

:

Internationale Gewässer des Gebiets XII (DWS/12INT-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV (BSF/1234-)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Deutschland

3

3

Frankreich

3

3

Vereinigtes Königreich

3

3

Union

9

9

TAC

9

9


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII (BSF/56712-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Deutschland

35

46

Estland

17

22

Irland

87

113

Spanien

174

226

Frankreich

2 440

3 172

Lettland

113

147

Litauen

1

1

Polen

1

1

Vereinigtes Königreich

174

226

Sonstige (1)

9

12

Union

3 051

3 966

TAC

3 051

3 966


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X (BSF/8910-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Spanien

12

12

Frankreich

29

29

Portugal

3 659

3 659

Union

3 700

3 700

TAC

3 700

3 700


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2 (BSF/C3412-)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Portugal

3 674

3 490

Union

3 674

3 490

TAC

3 674

3 490


Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (ALF/3X14-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Irland

10

9

Spanien

70

67

Frankreich

19

18

Portugal

203

193

Vereinigtes Königreich

10

9

Union

312

296

TAC

312

296


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II und IV (RNG/124-)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1

1

Deutschland

1

1

Frankreich

10

10

Vereinigtes Königreich

1

1

Union

13

13

TAC

13

13


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets III (RNG/03-) (2)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Dänemark

643

515

Deutschland

4

3

Schweden

33

26

Union

680

544

TAC

680

544


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII (RNG/5B67-)

Jahr

2013 (3)

2014 (3)

Analytische TAC

Deutschland

8

8

Estland

63

63

Irland

279

279

Spanien

70

70

Frankreich

3 539

3 539

Litauen

81

81

Polen

41

41

Vereinigtes Königreich

208

208

Sonstige (4)

8

8

Union

4 297

4 297

TAC

4 297

4 297


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII, und XIV (RNG/8X14-)

Jahr

2013 (5)

2014 (5)

Analytische TAC

Deutschland

23

21

Irland

5

4

Spanien

2 573

2 317

Frankreich

119

107

Lettland

41

37

Litauen

5

4

Polen

805

724

Vereinigtes Königreich

10

9

Union

3 581

3 223

TAC

3 581

3 223


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

EU- Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets VI (ORY/06-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets VII (ORY/07-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Sonstige

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (ORY/1CX14)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Portugal

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/678-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Irland

6

5

Spanien

156

143

Frankreich

8

7

Vereinigtes Königreich

20

18

Sonstige (6)

6

5

Union

196

178

TAC

196

178


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets IX (SBR/09-)

Jahr

2013 (7)

2014 (7)

Analytische TAC

Spanien

614

614

Portugal

166

166

Union

780

780

TAC

780

780


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets X (SBR/10-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Spanien

9

8

Portugal

1 004

904

Vereinigtes Königreich

9

8

Union

1 022

920

TAC

1 022

920


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV (GFB/1234-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Deutschland

9

9

Frankreich

9

9

Vereinigtes Königreich

13

13

Union

31

31

TAC

31

31


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII (GFB/567-)

Jahr

2013 (8)

2014 (8)

Analytische TAC

Deutschland

10

10

Irland

260

260

Spanien

588

588

Frankreich

356

356

Vereinigtes Königreich

814

814

Union

2 028

2 028

TAC

2 028

2 028


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX (GFB/89-)

Jahr

2013 (9)

2014 (9)

Analytische TAC

Spanien

242

242

Frankreich

15

15

Portugal

10

10

Union

267

267

TAC

267

267


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete X und XII (GFB/1012-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Frankreich

9

9

Portugal

36

36

Vereinigtes Königreich

9

9

Union

54

54

TAC

54

54


(1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen keine gezielte Fischerei auf Grenadierfisch betrieben werden.

(3)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(4)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII(RNG/*5B67-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(8)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX (GFB/*89-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(9)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII (GFB/*567-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.


22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1263/2012 DES RATES

vom 21. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/635/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert wird und in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind.

(2)

Zu diesen zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört insbesondere ein Ausfuhrverbot für wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen. Ferner sollte der Handel mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse verboten werden.

(3)

Zu den zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört auch das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung iranischen Erdgases. Zur wirksamen Umsetzung dieses Verbots müssen Maßnahmen getroffen werden, um Erdgastauschgeschäfte zu verbieten, von denen bekannt ist oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie unter Umgehung des Verbots die Ausfuhr von Erdgas aus Iran steigern. Die Verträge, die mithilfe einer Rohrleitung erfüllt werden, die ohne einen Einspeisepunkt, der dazu bestimmt ist, den Erwerb von Erdgas mit Ursprung in Iran zu erleichtern oder den Export davon zu erhöhen, direkt mit dem Gasleitungsnetz der Union verbunden ist, sollten von dem Einfuhrverbot für Erdgas nicht betroffen sein.

(4)

Im Beschluss 2012/635/GASP wird eine Überprüfung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gefordert, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführt sind, um bestimmte Artikel der Kategorie 5 Teil 2 des genannten Anhangs einzubeziehen, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sein könnten oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sein könnten, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in Iran zu vermeiden.

(5)

Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr zusätzlicher Schlüsselausrüstung oder -technologie nach Iran, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollte eine zusätzliche Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden.

(6)

Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Erdgas, Grafit, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse unterliegen.

(7)

Nach dem Beschluss 2012/635/GASP sind auch Transaktionen zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten, es sei denn, sie werden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

(8)

Ferner enthält der Beschluss 2012/635/GASP das Verbot, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen, sowie das Verbot, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen an iranische Personen oder Organisationen oder an andere Personen oder Organisationen zu liefern.

(9)

Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes eingehalten werden. In dringenden Fällen sollte ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen ohne vorherige Notifikation vornehmen können, vorausgesetzt, er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission danach so bald wie möglich.

(10)

Hatte ein Mitgliedstaat einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung eine Lizenz für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt, bevor diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Ausnahme von bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vorgesehenen Verboten genehmigen, wenn eine solche Ausnahme erforderlich ist, um Umweltschäden oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu vermeiden oder abzumildern.

(11)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen hinsichtlich der Güter und Technologien nach Anhang I Teil A dieser Verordnung."

2.

In Artikel 6 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"d)

die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22 Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind,

e)

die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien."

Hinsichtlich des Buchstaben d unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen.

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:

a)

Exploration von Erdöl und Erdgas,

b)

Förderung von Erdöl und Erdgas,

c)

Raffination,

d)

Verflüssigung von Erdgas.

(3)   In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.

(4)   In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und -technologien, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in den Anhängen VI und VIa aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologien bereitzustellen."

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für

a)

die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,

b)

die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,

c)

die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags verpflichtend sind, der die in Anhang VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas und für die petrochemische Industrie betrifft, vor dem 16. Oktober geschlossen wurde und der eine Investition in Iran in die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas und die Raffination und Verflüssigung von Erdgas vor dem 26. Juli 2010 oder der eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran in die petrochemische Industrie betrifft, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen oder

d)

die Erbringung technischer Hilfe, die ausschließlich für den Aufbau von in Einklang mit Buchstaben a, b und c gelieferter Ausrüstung oder Technologie bestimmt ist,

sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.

(2)   Die Verbote gemäß Artikeln 8 und 9 lassen die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträgen unberührt, sofern sich diese Verpflichtungen aus Dienstleistungsverträgen oder akzessorischen Verträgen, die für ihre Erfüllung erforderlich sind, ergeben und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorher von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet hat."

6.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Es ist verboten, die in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In Anhang VIb sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt.

Artikel 10b

(1)   Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIb aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VIb aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologie bereitzustellen.

Artikel 10c

(1)   Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für ein Schiff unberührt, das nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht und das aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen musste.

(2)   Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Februar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Artikel 10d

(1)   Es ist verboten, in Anhang VIIa aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In Anhang VIIa ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist.

Artikel 10e

(1)   Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIa aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software bereitzustellen.

Artikel 10f

(1)   Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Januar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.“

7.

Artikel 12 Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

"(1)   Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für:

a)

die Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind,

b)

die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,

c)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,

d)

den Erwerb von Bunkeröl, das von einem anderen Drittland als Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,

e)

den Erwerb von Bunkeröl für den Antrieb von Schiffsmotoren, der durch höhere Gewalt in einen Hafen in Iran oder in iranische Hoheitsgewässer verbracht worden ist.

vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag gemäß Buchstaben a, b und c erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet."

8.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

petrochemische Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,"

9.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Es ist verboten,

a)

Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Union einzuführen,

b)

Tauschgeschäfte mit Erdgas vorzunehmen, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist,

c)

unmittelbar oder mittelbar Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdienste für Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstaben a oder b anzubieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

a)

Erdgas, das aus einem anderen Staat als Iran ausgeführt worden ist, wenn das ausgeführte Gas mit Gas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt, innerhalb der Infrastruktur eines anderen Staates als Iran verbunden worden ist,

b)

den Erwerb von Erdgas innerhalb Irans durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu zivilen Zwecken, einschließlich Wohnraumbeheizung oder -stromversorgung oder zur Versorgung von diplomatischen Missionen, oder

c)

die Erfüllung von Verträgen für die Lieferung von Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis eines anderen Staates als Irans handelt, in die Union.

(3)   Der Ausdruck „Erdgas“ bezeichnet die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bedeutet "Vornahme eines Tauschgeschäfts" den Austausch on Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs."

10.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 15a

(1)   Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In Anhang VIIB sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind.

(3)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter.

Artikel 15b

(1)   Es ist verboten,

a)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIb aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter.

Artikel 15c

Die Verbote des Artikels 15a gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind."

12.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarde sind oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder stehen, oder natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln oder Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für sie erbringen;

d)

sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen, oder Organisationen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der in Artikel 24, 25, 26, 27, 28, 28a oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in den Anhängen VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.“

12.

Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii)

die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeit beiträgt. Wenn die Zahlung als Gegenleistung für eine Handelstätigkeit, die bereits ausgeführt worden ist, dient und die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zuvor bestätigt hatte, dass die Tätigkeit zu der Zeit ihrer Ausführung nicht verboten war, wird nach dem ersten Anschein davon ausgegangen, dass die Zahlung nicht zu einer verbotenen Tätigkeit beiträgt, und"

13.

In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang VIII oder IX aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtsbesorgender Dienstleistungen dienen,

iii)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

(iv)

ausschließlich der Zahlung von Gebühren dienen, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen, und"

14.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:

a)

die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der iranischen Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen dafür erforderlich sind, Kredit- oder Finanzinstitute mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, oder die Bedienung sogenannter „trade loans“ oder

b)

die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der iranischen Zentralbank gehalten werden, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zahlung einer Forderung aus von vor dem 16. Oktober 2012 von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen erforderlich sind, wenn in solchen Verträgen oder Vereinbarungen die Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, vorgesehen ist,

vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat.“

15.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

(1)   Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:

a)

Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran,

b)

unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran,

c)

nicht unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“) mit Sitz in Iran und

d)

Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben („bureaux de change“), die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,

es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden.

(2)   Die folgenden Transfers können gemäß Absatz 3 genehmigt werden:

a)

Transfers betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,

b)

Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen,

c)

Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach dieser Verordnung verboten ist,

d)

Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, soweit solche Transfers für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, verwendet werden sollen,

e)

im Einzelfall Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat,

f)

Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.

(3)   Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:

a)

Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von unter 100 000 EUR oder einem entsprechendem Betrag, und Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von unter 40 000 EUR oder einem entsprechendem Betrag, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b)

Für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von mindestens 100 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag und für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von über 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

c)

Für sonstige Transfers von mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.

Die zuständigen Behörden unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

(4)   Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem gleichwertigen Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(5)   Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sind Meldungen und Anträge auf Genehmigung im Falle eines Transfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung durch den Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung durch den Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu richten, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

(6)   Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:

a)

sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;

b)

sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab;

c)

sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den einzelstaatlichen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d)

wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Tätigkeiten mit Kredit- und Finanzinstituten gegen diese Verordnung verstoßen könnten, melden sie dies unbeschadet der Artikel 5 und 23 unverzüglich der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) oder einer anderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als einzelstaatliche Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die gegen diese Verordnung verstoßen könnten. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe einschließlich der Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen benötigt.

Artikel 30a

(1)   Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet:

a)

Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b)

Sonstige Transfers von unter 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

c)

Für sonstige Transfers von mindestens 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die abgelehnten Genehmigungen.

(2)   Für Geldtransfers von unter 10 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(3)   Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:

a)

Im Falle elektronischer Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden:

i)

werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

ii)

werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

iii)

fällt in den Fällen der Ziffern i und ii der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeberoder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

iv)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

v)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

vi)

fällt in den Fällen der Ziffern iv und v der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber oder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

vii)

Fallen in Bezug auf einen Geldtransfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung weder der Auftraggeber noch der Begünstigte noch ihre jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleister unter diese Verordnung, tritt jedoch ein unter diese Verordnung fallender Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss dieser Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich um einen Transfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt. Tritt mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss nur derjenige Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, der den Transfer als Erster bearbeitet. Die Meldungen und Genehmigungsanträge müssen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

viii)

Ist mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister an einer Reihe zusammenhängender Geldtransfers beteiligt, so ist bei den Transfers innerhalb der Union auf die nach diesem Artikel erteilte Genehmigung Bezug zu nehmen.

b)

Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung der Geldtransfers wie folgt bearbeitet:

i)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Auftraggeber an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat.

ii)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

Artikel 30b

(1)   Ist eine Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27, 28 oder 28a erteilt worden, so finden die Artikel 30 und 30a keine Anwendung.

Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Transfers gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben b und c lässt die Ausführung von Geldtransfers, die im Voraus vor dem 22. Dezember 2012 den zuständigen Behörden gemeldet oder von ihnen genehmigt worden sind unberührt. Diese Geldtransfers sind vor dem 15. April 2013 auszuführen.

Die Artikel 30 und 30a finden keine Anwendung auf Geldtransfers gemäß Artikel 29.

(2)   Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 30a Absatz 1 gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“

a)

eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben Finanz- oder Kreditinstitut, die unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d fallen, oder an dasselbe Finanz- oder Kreditinstitut im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den einschlägigen in den Artikeln 30 und 30a festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder

b)

eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 3 Buchstaben c und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben Grund zu der Annahme, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen Verbote oder Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte.

Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Genehmigung als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.

(5)   Die folgenden Personen, Organisationen und Einrichtungen fallen nicht unter die Artikel 30 und 30a:

a)

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind,

b)

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern zur Verfügung stellen und

c)

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen."

16.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1)   Die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung im Sinne des Artikels 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter die Anhänge I, II, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa oder VIIb fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung.

(2)   Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die Informationen über die Meldungen nach Absatz 1 falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.“

17.

Artikel 32 wird gestrichen.

18.

In den Artikeln 33 und 34 werden die Bezugnahmen auf Artikel 32 Absatz 2 durch Bezugnahmen auf Artikel 30 Absatz 1 ersetzt.

19.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 37a

(1)   Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Öltank- und Frachtschiffe, die unter der Flagge der Islamischen Republik Iran fahren oder im Eigentum von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gechartert werden oder unmittelbar oder mittelbar von diesen betrieben werden, ist verboten:

a)

die Erbringung von Klassifikationsdiensten jeder Art, unter anderem:

i)

die Erstellung und Anwendung von Klassifikationsvorschriften oder technischen Spezifikationen für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung und die Instandhaltung von Schiffen sowie von Schiffsmanagement-Systemen,

ii)

die Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen im Einklang mit Klassifikationsvorschriften und -verfahren,

iii)

die Zuweisung eines Klassenzeichens und die Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung von Zertifikaten über die Einhaltung von Klassifikationsvorschriften oder Spezifikationen,

b)

die Überwachung der Erarbeitung des Entwurfs, des Baus und der Reparatur von Schiffen und ihren Teilen, einschließlich der Blöcke, Elemente, Maschinen, elektrischen Anlagen und Steuerungsanlagen und die Teilnahme daran sowie im Zusammenhang stehende technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe,

c)

die Inspektion, Prüfung und Zertifizierung von Schiffsausrüstung, -material und -komponenten sowie die Überwachung des Einbaus an Bord und der Überwachung der Systemintegration,

d)

die Durchführung von Besichtigungen, Überprüfungen, Prüfungen und Besuchen und die Ausstellung, Erneuerung oder Bestätigung der relevanten Zertifikate und Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für die Verwaltung des Flaggenstaats im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung (SOLAS 1974) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der geänderten Fassung (MARPOL 73/78), dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geänderten Fassung (COLREG 1972), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 1966) und dem dazugehörigen Protokoll von 1988, dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der geänderten Fassung (STCW) und dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 1969).

(2)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt ab 15. Januar 2013.

Artikel 37b

(1)   Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen:

i)

an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder

ii)

an jedwede andere Person, Organisation oder Einrichtung, es sei denn die Anbieter von Schiffen haben geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass das Schiff für die Beförderung oder die Lagerung von Öl oder petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden, verwendet wird.

(2)   Das Verbot des Absatzes 1 lässt die Erfüllung von Verpflichtungen aus den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und c und in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Verträgen und akzessorische Verträge unberührt, sofern die Einfuhr und die Beförderung von iranischem Rohöl, Erdöl und petrochemischen Erzeugnissen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 gemeldet worden sind.“

20.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Maßnahmen gemäß Artikel 2, 5 Absatz 1, 8, 9, 10a, 10b, 10d, 10e, 11, 13, 14a, 15a, 15b, 17, 22, 23, 30, 30a, 34, 35, 37a oder 37b bezweckt oder bewirkt wird.“

21.

Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die Feststellung nach Absatz 1 und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt und/oder die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“

22.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 43a

(1)   Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3, soweit sie sich auf die in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen beziehen, sowie von den Artikeln 30 und 35 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union entsprechend einer Lizenz für eine solche Exploration oder Gewinnung, die einer in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Lizenz für die Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Union wurde vor dem Tag erteilt, an dem die in Anhang IX aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, und

b)

die Genehmigung ist erforderlich, um Umweltschäden in der Union zu vermeiden oder abzumildern oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu verhindern, einschließlich durch die vorübergehende Sicherstellung der im Zusammenhang mit der genehmigten Tätigkeit verwendeten Rohrleitung und Infrastruktur. Eine solche Genehmigung kann Maßnahmen, die nach nationalen Rechtsvorschriften getroffen wurden, enthalten.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung wird nur so lange wie notwendig genehmigt und ihre Gültigkeit darf die Gültigkeit der Lizenz, die der in Anhang IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung erteilt wurde, nicht überschreiten. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Übernahme von Verträgen oder die Gewährung von Schadensersatz erforderlich sind, darf die Gültigkeit der Ausnahmeregelung 5 Jahre nicht überschreiten.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, um Umweltschäden zu verhindern, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.“

23.

In den Titel von Anhang X wird ein Verweis auf Artikel 43a aufgenommen."

24.

In Artikel 45 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Anhänge III, IV, IVa, V, VI VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb und X auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.“

25.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

26.

Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt.

27.

Der Wortlaut in Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt.

28.

Der Wortlaut in Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VIb eingefügt.

29.

Der Wortlaut in Anhang V dieser Verordnung wird als Anhang VIIa angefügt.

30.

Der Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang VIIb eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 58.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

TEIL A

Liste der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannten Güter und Technologien

Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind, sowie – bis zum 15. April 2013 – mit Ausnahme derjenigen, die in Teil C angegeben sind.

 

Beschreibung

1.

Systeme für ‚Informationssicherheit‘ und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und der Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:

a)

Systeme, Geräte, anwenderspezifische ‚elektronische Baugruppen‘, Module und integrierte Schaltungen für ‚Informationssicherheit‘ in Bezug auf Netzwerke wie Wifi, 2G, 3G, 4G oder Festnetze (klassisch, ADSL oder Glasfaser), wie folgt, und besonders für ‚Informationssicherheit‘ entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:

Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ‚Kryptotechnik‘ (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

1.

entwickelt oder geändert zum Einsatz von ‚Kryptotechnik‘ unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.

2.

Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.

3.

Der Begriff ‚Kryptotechnik‘ beinhaltet nicht ‚feste‘ Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung:

Unternummer 1.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ‚Kryptotechnik‘, ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)

Verwendung ‚symmetrischer Algorithmen‘ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder

b)

Verwendung ‚asymmetrischer Algorithmen‘, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren),

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 1.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112

(z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

2.

‚Software‘, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:

a)

‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1. erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 2.b.1. erfasst wird;

b)

‚Software‘ wie folgt:

1.

‚Software‘, die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

3.

‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber.

TEIL B

Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

0A001

‚Kernreaktoren‘ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

‚Kernreaktoren‘;

b)

Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines ‚Kernreaktors‘;

c)

Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem ‚Kernreaktor‘;

d)

Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem ‚Kernreaktor‘, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;

e)

Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem ‚Kernreaktor‘ bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;

f)

Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem ‚Kernreaktor‘;

g)

Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von ‚Kernreaktoren‘;

h)

‚innere Einbauten eines Kernreaktors‘, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem ‚Kernreaktor‘, einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;

Anmerkung:

‚Innere Einbauten eines Kernreaktors‘ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001.h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i)

Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines ‚Kernreaktors‘;

j)

Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines ‚Kernreaktors‘.

0C002

Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist.


TEIL C

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Beschreibung

5A002

Systeme für ‚Informationssicherheit‘, Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

Systeme, Geräte, anwenderspezifische ‚elektronische Baugruppen‘, Module und integrierte Schaltungen für ‚Informationssicherheit‘, wie folgt, und besonders für ‚Informationssicherheit‘ entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:

Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ‚Kryptotechnik‘ (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.

1.

entwickelt oder geändert zum Einsatz von ‚Kryptotechnik‘ unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.

2.

Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.

3.

Der Begriff ‚Kryptotechnik‘ beinhaltet nicht ‚feste‘ Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung:

Unternummer 5A002.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ‚Kryptotechnik‘, ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)

Verwendung ‚symmetrischer Algorithmen‘ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder

b)

Verwendung ‚asymmetrischer Algorithmen‘, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren),

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112

(z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

5D002

‚Software‘ wie folgt:

a)

‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002a1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 5D002.c.1. erfasst wird;

c)

‚Software‘ wie folgt:

1.

‚Software‘, die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

Anmerkung:

Nummer 5D002 erfasst nicht ‚Software‘ wie folgt:

a)

‚Software‘, erforderlich für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind,

b)

‚Software‘, die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind.

5E002

‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von ‚Software‘, die von Unternummer 5D002.a. oder 5D002.c.1. dieser Liste erfasst wird.“.


ANHANG II

„ANHANG IVa

Liste der in Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00 10

Erdgaskondensate

2711 11 00

Erdgas, verflüssigt

2711 21 00

Erdgas, in gasförmigem Zustand

2711 12

Propan

2711 13

Butane

2711 19 00

Andere“.


ANHANG III

„ANHANG VIa

Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie

HS-Code

Warenbezeichnung

 

– Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

7304 22

– Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

7304 23

– – andere Bohrgestänge (drill pipe)

7304 24

– – andere, aus nicht rostendem Stahl

7304 29

– – andere

ex ex 7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit einem Chromgehalt von 1 GHT oder mehr und einer Kältebeständigkeit bis unter -120 C

 

– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

– – Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 19

– – andere

 

– Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306 21 00

– – geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306 29 00

– – andere

 

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:

7311 00 99

– andere mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr andere mit einem

ex ex 7613

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr“.


ANHANG IV

„ANHANG VIb

Liste der in den Artikeln 10a, 10b und 10c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie

HS-Code

Warenbezeichnung

8406 10 00

Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex ex 8406 90

Teile von Dampfturbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

8407 21

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren

ex ex 8407 29

Außenbordmotoren, andere

8408 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

ex ex 8409 91 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Unterposition 8407 21 oder 8407 29 bestimmt

ex ex 8411 81

Andere Gasturbinen mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex ex 8411 82

Andere Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

ex ex 8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

ex ex 8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen), für den Antrieb von Schiffen mit einer höchstmöglichen Tragfähigkeit (bei maximalem Tiefgang) von 55 000 dwt oder mehr konstruiert

8487 10

Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

ex ex 8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

ex ex 9014 10 00

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex ex 9014 80 00

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex ex 9014 90 00

Teile und Zubehör für die Unterpositionen 9014 10 00 und 9014 80 00, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie

ex ex 9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser, ausschließlich für die Seeverkehrsindustrie".


ANHANG V

„ANHANG VIIa

Liste der in den Artikeln 10d, 10e und 10f und Artikel 31 Absatz 1 genannten Software für die Integration industrieller Prozesse

1.

Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear-, Militär-, Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie:

Erläuternde Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.


ANHANG VI

„ANHANG VIIb

Liste der in den Artikeln 15a, 15b und 15c und Artikel 31 Absatz 1 genannten Grafite und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse

Einleitende Anmerkungen: Die Auflistung von Waren in diesen Anhang berührt nicht die Vorschriften bezüglich der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Waren.

1.   Grafit

HS-Code

Warenbezeichnung

2504

Natürlicher Grafit

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

6815 10

Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, einschließlich Kohlenstofffasern, nicht für elektrotechnische Zwecke

6903 10

Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und andere feuerfeste keramische Waren, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall


2.   Eisen und Stahl

HS-Code

Warenbezeichnung

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl


3.   Kupfer und Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

7401 00 00

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7401 00 00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

7413 00 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik


4.   Nickel und Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

7501

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

7502

Nickel in Rohform

7503 00

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 00

Pulver und Flitter, aus Nickel

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

7506

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel


5.   Aluminium

HS-Code

Warenbezeichnung

7601

Aluminium in Rohform

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik


6.   Blei

HS-Code

Warenbezeichnung

7801

Blei in Rohform

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei


7.   Zink

HS-Code

Warenbezeichnung

7901

Zink in Rohform

7902 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zink

7903

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

7904 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

7905 00 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink


8.   Zinn

HS-Code

Warenbezeichnung

8001

Zinn in Rohform

8002 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

8003 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn


9.   Andere unedle Metalle, Cermets, Waren daraus

HS-Code

Warenbezeichnung

ex ex 8101

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Antikathoden für Röntgenröhren

ex ex 8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Zahntechnik konzipierte Artikel

ex ex 8103

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als zahnmedizinische und chirurgische Instrumente sowie speziell für orthopädische und chirurgische Zwecke konzipierte Artikel

8104

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

ex ex 8106 00

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als speziell für die Herstellung chemischer Verbindungen für pharmazeutische Verwendung hergestellte

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8109

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8111 00

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

ex ex 8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, andere als Fenster für Röntgenröhren

8113 00

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“.


22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1264/2012 DES RATES

vom 21. Dezember 2012

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2)

Angesichts der Lage in Iran und gemäß dem Beschluss 2012/829/GASP (2) sollten weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3)

Zudem sollten bestimmte Einrichtungen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen und gleichzeitig die Einträge zu bestimmten Einrichtungen geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.


ANHANG

I.

Die nachstehend aufgeführte Person und die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgenommen.

"I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen

Person

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Babak Zanjani

Geburtsdatum: 12. März 1971

Babak Zanjani hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Zanjani ist ein wichtiger Mittelsmann für iranische Ölgeschäfte und für den Transfer von Geldern aus Ölgeschäften. Zanjani besitzt und leitet die in den VAE niedergelassene Sorinet Group; er nutzt einige Unternehmen dieser Gruppe zur Kanalisierung von Zahlungen im Zusammenhang mit Ölgeschäften.

22.12.2012


Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

National Iranian Oil Products distribution Company (NIOPDC)

No.1, Teheran, Iranshahr Ave. Shadab.St,

P.O.Box: 79145/3184

Tel.: +98-21-77606030

Website: www.niopdc.ir

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

2.

Iranian Oil Pipelines and Telecommunications Company (IOPTC)

No.194, Teheran, Sepahbod Gharani Ave.

Tel.: +98-21-88801960/+98-21-66152223

Fax: +98-21-66154351

Website: www.ioptc.com

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

3.

National Iranian Oil Engineering and Construction Company (NIOEC)

No.263, Teheran, Ostad Nejatollahi Ave.

P.O.Box: 11365/6714

Tel.: +98-21-88907472

Fax: +98-21-88907472

Website: www.nioec.org

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

4.

Iran Composites Institute

Iran Composites Institute,

Iranian University of Science and Technology,

16845-188, Teheran, Iran,

Tel.: 98 217 3912858

Fax: 98 217 7491206

E-Mail: ici@iust.ac.ir

Website: http://www.irancomposites.org

Iranian Composites Institute (ICI, alias Composite Institute of Iran) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. 2011 hatte ICI einen Vertrag zur Lieferung von IR-2M-Zentrifugenrotoren an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

5.

Jelvesazan Company

22 Bahman St., Bozorgmehr Ave, 84155666, Isfahan, Iran

Tel.: 98 0311 2658311 15

Fax: 98 0311 2679097

Jelvesazan Company hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 plante Jelvesazan die Lieferung kontrollierter Vakuumpumpen an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

6.

Iran Aluminium Company

Arak Road Km 5, Tehran Road, 38189-8116, Arak, Iran

Tel.: 98 861 4130430

Fax: 98 861 413023

Website: www.iralco.net

Iran Aluminium Company (alias IRALCO, Iranian Aluminium Company) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Mitte 2012 hatte IRALCO einen Vertrag zur Lieferung von Aluminium an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

7.

Simatec Development Company

 

Simatec Development Company hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2010 hatte Simatec einen Vertrag der von den VN benannten Kalaye Electric Company (KEC) zur Lieferung von Vacon-Wechselrichtern zur Stromversorgung von Urananreicherungszentrifugen. Mitte 2012 versuchte Simatec, EU-kontrollierte Wechselrichter zu beschaffen.

22.12.2012

8.

Aluminat

1.

Parcham St, 13th Km of Qom Rd 38135 Arak (Fabrik)

2.

Unit 38, 5th Fl, Bldg No 60, Golfam St, Jordan, 19395-5716, Teheran

Tel.: 98 212 2049216 / 22049928 / 22045237

Fax: 98 21 22057127

Website: www.aluminat.com

Aluminat hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 hatte Aluminat einen Vertrag zur Lieferung von 6061-T6-Aluminium an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

9.

Organisation of Defensive Innovation and Research

 

Das Logistik-Forschungsinstitut der Streitkräfte "Organisation of Defensive Innovation and Research" (SPND) hilft benannten Personen und Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Die IAEO bringt das SPND mit einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms, bei dem Iran nach wie vor nicht zu einer Zusammenarbeit bereit ist, in Verbindung. Das SPND steht unter der Leitung des von den VN benannten MohsenFakhrizadeh und ist Teil des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL, das im Mai 2011 von der EU benannt wurde). Davoud Babaei wurde im Dezember 2011 von der EU benannt in seiner Eigenschaft als Leiter der Sicherheit des SPND, in der er dafür zuständig ist, die Weitergabe von Informationen, u.a. an die IAEO, zu verhindern.

22.12.2012

10.

First Islamic Investment Bank

Zweigstelle: 19A-31-3A, Level 31 Business Suite, Wisma UOA, Jalan Pinang 50450, Kuala Lumpur; Kuala Lumpur; Wilayah Persekutuan; 50450

Tel.: 603-21620361/2/3/4, +6087417049/ 417050, +622157948110

Zweigstelle: Unit 13 (C), Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Malaysia; Labuan F.T; 87000

Investor Relations: Menara Prima 17th floor Jalan Lingkar, Mega Kuningan Blok 6.2 Jakarta 12950 – Indonesien; Südjakarta; Jakarta; 12950

Die First Islamic Investment Bank (FIIB) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Die FIIB ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

11.

International Safe Oil

 

International Safe Oil (ISO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. ISO ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

12.

Sorinet Commercial Trust

SCT Bankers Company

Zweigstelle: No.1808, 18th Floor, Grosvenor House Commercial Tower, Sheik Zayed Road, Dubai, VAE, P.O. Box 31988

Tel.: 0097 14 3257022-99

E-Mail: INFO@SCTBankers.com

Dubai SWIFT Code: SCTSAEA1

Zweigstelle: No.301, 3rd Floor Sadaf Building Kish Island, Iran, P.O. Box 1618

Tel.: +98 764 444 32 341-2

Fax: +98 764 444 50 390-1

Sorinet Commercial Trust (SCT) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. SCT ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

13.

Hong Kong Intertrade Company Ltd

Hong Kong Intertrade Company, Hong Kong

Hong Kong Intertrade Company Ltd (HKICO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. HKICO ist eine Tarnfirma, die unterder Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company (NIOC) steht. Mitte 2012 sollte HKICO mehrere Millionen Dollar aus Ölverkäufen der NIOC erhalten.

22.12.2012

14.

Petro Suisse

Petro Suisse

Avenue De la Tour-Halimand 6, 1009 Pully, Schweiz

Petro Suisse hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Es handelt sich um eine Tarnfirma, die unter der Kontrolle der von der EU benannten NIOC steht. NIOC hat Petro Suisse als Gesellschaft errichtet und nutzt die Konten der Petro Suisse für die Abwicklung und den Eingang von Zahlungen. Petro Suisse war 2012 nach wie vor in Kontakt mit NIOC.

22.12.2012

15.

Oil Industry Pension Fund Investment Company

No 234, Taleghani St, Teheran Iran

Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC, alias Oil Pension Fund, NIOC Pension Fund, Petroleum Ministry Pension Fund) stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. OPIC steht unter der Leitung des iranischen Erdölministeriums und der National Iranian Oil Company (NIOC), die beide von der EU benannt sind. OPIC hält Anteile an einer Reihe von von der EU benannten Einrichtungen.

22.12.2012

16.

CF Sharp and Company Private Limited

 

Diese Einrichtung hat der am 9. Juni 2010 von den VN benannten Irano-Hind Shipping Company (IHSC) dabei geholfen, die gegen sie verhängten Sanktionen zu umgehen. Nach ihrer Benennung hat die IHSC versucht, ihr Eigentum an drei Tankern zu verbergen, indem sie deren Verwaltung zuerst an Noah Ship Management und dann an Marian Ship Management übertragen hat. CF Sharp and Co hat hierzu beigetragen, indem sie einen Personalverwaltungsvertrag mit der IHSC für die Besatzung dieser drei Tanker geschlossen hat. Dieser Vertrag wurde von Noah Ship Management und Marian Ship Management ausgeführt.

22.12.2012

17.

Sharif University of Technology

Azadi Ave, 11365-8639, Teheran, Iran

Tel.: 98 21 66022727

Fax: 98 21 66036005

Website: www.sharif.ir

Sharif University of Technology (SUT) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Ende 2011 hatte SUT Labors zur Nutzung durch die von den VN benannte iranische Nukleareinrichtung KalayeElectric Company (KEC) und die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA) bereitgestellt.

22.12.2012

18.

Moallem Insurance Company (alias:

Moallem Insurance; Moallem Insurance Co.; M.I.C; Export and Investment Insurance Co.)

No. 56, Haghani Boulevard, Vanak Square, Teheran 1517973511, Iran PO Box 19395-6314, 11/1 Sharif Ave, Vanaq Square, Teheran 19699, Iran

Tel.: (98-21) 886776789, 887950512, 887791835

Fax: (98-21) 88771245

Website: www.mic-ir.com

Hauptversicherer von IRISL

22.12.2012"

II.

Die Einträge zu den in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Einrichtungen, die nachstehend genannt sind, erhalten folgende Fassung:

"B.   Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Amt für technologische Zusammenarbeit (Technology Cooperation Office, TCO) des Amtes des iranischen Präsidenten (auch

bekannt als Center for Innovation and Technology (CITC))

Teheran, Iran

Zuständig für den technologischen Fortschritt Irans durch entsprechende Beschaffungen im Ausland und Verbindungen für Schulungsmaßnahmen. Unterstützt das Nuklear- und das Flugkörperprogramm.

26.7.2010

2.

Sureh (auch bekannt als Soreh) Nuclear Reactors Fuel Company (auch bekannt als Nuclear Fuel Reactor Company; Sookht Atomi Reactorhaye Iran; Soukht Atomi Reactorha-ye Iran)

Hauptverwaltung: 61 Shahid Abtahi St, Karegar e Shomali, Teheran

Standort: Persian Gulf Boulevard, Km20 SW Esfahan Road, Isfahan

Unternehmen, das der mit VN-Sanktionen belegten Atomenergieorganisation Irans (AEOI) untersteht und aus der Anlage für Uranumwandlung, der Anlage für Brennstoffherstellung und der Anlage für die Herstellung von Zirkonium besteht.

23.5.2011

3.

Tidewater (auch bekannt als Tidewater Middle East Co; Faraz Royal Qeshm Company LLC)

Postanschrift: No. 80, Tidewater Building, Vozara Street, Next to Saie Park, Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

23.1.2012"

III.

Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden aus der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen.

1.

CF Sharp Shipping Agencies Pte Ltd

2.

Soreh (Nuclear Fuel Reactor Company)


22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1265/2012 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission in Bezug auf die Mindestaktivität einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594), die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ gehört, zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission (2) für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(2)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung durch Hinzufügen einer neuen festen Formulierung mit einer Mindestaktivität von 10 000 FYT/g zu ändern. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet.

(3)

Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2012 (3) zu dem Schluss, dass die neue feste Enzymformulierung keine Risiken für die Zieltierart, Verbraucher, Anwender oder die Umwelt, die nicht bereits berücksichtigt wurden, mit sich bringen dürfte, und dass sie bei der Mindestaktivität von 10 000 FYT/g wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(4)

Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 7.

(3)  EFSA Journal 2012; 10(6):2730.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a18

DSM Nutritional Products

6-Phytase (EC 3.1.3.26)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae

(DSM 22594) mit einer Mindestaktivität von

 

fest: 10 000 FYT/g (1)

 

flüssig: 20 000 FYT/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594)

 

Analysemethode  (2)

Quantifizierung von 6-Phytase in Futtermittel:

Kolorimetrische Messung des anorganischen Phosphats, das von der 6-Phytase aus Phytat freigesetzt wird (ISO 30024:2009)

Geflügel

Mastschweine

Ferkel

(entwöhnt)

500 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Geflügel, Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine 500-4 000 FYT;

Sauen: 1 000-4 000 FYT.

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

5.

Für entwöhnte Ferkel bis 35 kg.

9. Oktober 2022

Sauen

1 000 FYT


(1)  1 FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mM, einer Temperatur von 37 °C und einem pH-Wert von 5,5 pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.“


22.12.2012   

DE

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L 356/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1266/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

56,9

MA

79,5

TN

111,9

TR

123,6

ZZ

93,0

0707 00 05

AL

87,0

TR

136,9

ZZ

112,0

0709 93 10

MA

110,2

TR

137,7

ZZ

124,0

0805 10 20

MA

61,3

TR

63,0

ZA

51,2

ZZ

58,5

0805 20 10

MA

69,9

ZZ

69,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

86,6

JM

129,1

MA

98,7

TR

84,1

ZZ

99,6

0805 50 10

TR

79,2

ZZ

79,2

0808 10 80

BA

56,8

CA

156,3

CN

174,8

MK

40,0

US

132,7

ZA

123,7

ZZ

114,4

0808 30 90

CN

72,9

TR

135,1

US

182,0

ZZ

130,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.12.2012   

DE

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L 356/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1267/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2012

zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Januar 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

14.12.2012-20.12.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

263,55

213,34

FOB-Preis USA

259,19

249,19

229,19

Golf-Prämie

18,17

Prämie Große Seen

25,89

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

14,52 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

46,05 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


RICHTLINIEN

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/68


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/52/EU DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2012

mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU ist die Kommission verpflichtet, Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von Verschreibungen zu erlassen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden als in dem, in dem das verschriebene Produkt abgegeben werden soll.

(2)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU besagt, dass die Kommission ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Elemente erstellen muss, die die genannten Verschreibungen enthalten müssen. Dieses Verzeichnis sollte es den Angehörigen der Gesundheitsberufe erlauben, die Authentizität der Verschreibung zu verifizieren und zu prüfen, ob sie von einem hierzu autorisierten Angehörigen der reglementierten Gesundheitsberufe ausgestellt wurde.

(3)

Die in die Verschreibungen aufzunehmenden Elemente sollten die korrekte Identifizierung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/24/EU ermöglichen.

(4)

Um die Identifizierung von Produkten, die in der EU unter verschiedenen Markennamen vertrieben werden oder nicht in allen Mitgliedstaaten erhältlich sind, zu erleichtern, sollte für Arzneimittel die gebräuchliche Bezeichnung angegeben werden. Als gebräuchliche Bezeichnung sollte der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene internationale Freiname, oder, wenn ein solcher nicht existiert, die übliche gebräuchliche Bezeichnung verwendet werden. Der Markenname eines Arzneimittels sollte dagegen aufgrund der besonderen Merkmale biologischer Arzneimittel im Sinne von Anhang I Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2) zur klaren Identifizierung solcher Produkte benutzt werden, sowie bei anderen Arzneimitteln, wenn der verschreibende Angehörige der Gesundheitsberufe dies für medizinisch erforderlich hält.

(5)

Für Medizinprodukte existieren keine gebräuchlichen Bezeichnungen, wie es sie für Arzneimittel gibt. Daher sollte die Verschreibung direkt die Kontaktangaben der verschreibenden Person enthalten, so dass der Angehörige der Gesundheitsberufe, der das Produkt abgibt, erforderlichenfalls Fragen zu dem verschriebenen Medizinprodukt stellen und es korrekt identifizieren kann.

(6)

Das nicht erschöpfende Verzeichnis von Elementen, die die Verschreibungen enthalten müssen, sollte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/24/EU die Verständlichkeit von Informationen für den Patienten bezüglich der Verschreibung und der darin enthaltenen Anweisungen für den Gebrauch des Produkts verbessern. Die Kommission wird die Situation regelmäßig überprüfen, um zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Patienten die Anweisungen für den Gebrauch der Produkte verstehen.

(7)

Um Patienten in die Lage zu versetzen, geeignete Verschreibungen zu verlangen, ist es wichtig, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/24/EU der Kommission genannten Kontaktstellen den Patienten angemessene Informationen zu Inhalt und Zweck des nicht erschöpfenden Verzeichnisses der Elemente, die auf diesen Verschreibungen erscheinen sollten, zur Verfügung stellen.

(8)

Da insgesamt die Gesundheitsversorgung im Ausland nur einen begrenzten Teil der Gesundheitsversorgung betrifft, sollte das nicht erschöpfende Verzeichnis von Elementen nur für Verschreibungen gelten, die in anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden sollen.

(9)

Da der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Verschreibungen sich aus Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch auf Verschreibungen anzuwenden, die die in dem nicht erschöpfenden Verzeichnis genannten Elemente nicht enthalten. Parallel dazu steht diese Richtlinie dem nicht entgegen, dass Mitgliedstaaten für Verschreibungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, bestimmte zusätzliche Elemente gemäß nationalem Recht vorschreiben, sofern diese nicht im Widerspruch zum Unionsrecht stehen.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur einheitlichen Durchführung von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EU in Bezug auf die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Verschreibungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU, die auf Verlangen eines Patienten ausgestellt werden, der beabsichtigt, sie in einem anderen Mitgliedstaat zu verwenden.

Artikel 3

Inhalt der Verschreibungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verschreibungen mindestens die im Anhang genannten Elemente enthalten.

Artikel 4

Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/24/EU genannten Kontaktstellen Patienten über die Elemente informieren, die Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden als in dem, in dem sie ausgestellt wurden, gemäß dieser Richtlinie enthalten müssen.

Artikel 5

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 25. Oktober 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.


ANHANG

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Elemente, die ärztliche Verschreibungen enthalten müssen

Die fett gedruckten Überschriften in diesem Anhang müssen nicht auf den Verschreibungen erscheinen

Identität des Patienten

Name(n)

Vorname(n) (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstabe(n))

Geburtsdatum

Authentizität der Verschreibung

Ausstellungsdatum

Identität des verschreibenden Arztes

Name(n)

Vorname(n) (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstabe(n))

Berufliche Qualifikation

Angaben zur unmittelbaren Kontaktaufnahme (E-Mail und Telefon- oder Fax-Nummer, jeweils mit internationaler Vorwahl)

Dienstanschrift (einschließlich Name des betreffenden Mitgliedstaats)

Unterschrift (handschriftlich oder digital, je nach Medium der Verschreibung)

Identität des verschriebenen Produkts, sofern erforderlich

„Gebräuchliche Bezeichnung“ gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

Markenname in folgenden Fällen:

a)

Bei dem verschriebenen Produkt handelt es sich um ein biologisches Arzneimittel im Sinne von Anhang I Teil I Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG oder

b)

der verschreibende Arzt hält es für medizinisch erforderlich; in diesen Fällen ist auf der Verschreibung kurz anzugeben, warum der Markenname verwendet wird.

Darreichungsform (Tablette, Lösung usw.)

Menge

Stärke im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG

Dosierungsschema


BESCHLÜSSE

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/71


BESCHLUSS 2012/829/GASP DES RATES

vom 21. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) erlassen.

(2)

In den Beschluss 2010/413/GASP sollte eine Bestimmung über die verstärkte Überwachung aller Tätigkeiten von Finanzinstituten in der Union mit iranischen Finanzinstituten eingefügt werden.

(3)

Außerdem sollte in dem Beschluss 2010/413/GASP ferner eine Bestimmung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert werden.

(4)

Zudem sollten weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden; bestimmte Einrichtungen sollten von dieser Liste gestrichen werden und die Einträge zu bestimmten Einrichtungen sollten geändert werden.

(5)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a)   Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstitutionen nach Absatz 1 gehalten,

a)

ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontobewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)

alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

der FIU oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die sonst zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen."

2.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln oder Versicherungs- und sonstige wesentliche Dienstleistungen für sie erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt."

Artikel 2

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

I.

Die nachstehend aufgeführte Person und die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen.

"I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

Person

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Babak Zanjani

Geburtsdatum: 12. März 1971

Babak Zanjani hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Zanjani ist ein wichtiger Mittelsmann für iranische Ölgeschäfte und für den Transfer von Geldern aus Ölgeschäften. Zanjani besitzt und leitet die in den VAE niedergelassene Sorinet Group; er nutzt einige Unternehmen dieser Gruppe zur Kanalisierung von Zahlungen im Zusammenhang mit Ölgeschäften.

22.12.2012


Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

National Iranian Oil Products distribution Company (NIOPDC)

No.1, Teheran, Iranshahr Ave. Shadab.St,

P.O.Box: 79145/3184

Tel.: +98-21-77606030

Website: www.niopdc.ir

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

2.

Iranian Oil Pipelines and Telecommunications Company (IOPTC)

No.194, Teheran, Sepahbod Gharani Ave.

Tel.: +98-21-88801960/+98-21-66152223

Fax: +98-21-66154351

Website: www.ioptc.com

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

3.

National Iranian Oil Engineering and Construction Company (NIOEC)

No.263, Teheran, Ostad Nejatollahi Ave.

P.O.Box: 11365/6714

Tel.: +98-21-88907472

Fax: +98-21-88907472

Website: www.nioec.org

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Refining and Distribution Company (NIORDC)

22.12.2012

4.

Iran Composites Institute

Iran Composites Institute,

Iranian University of Science and Technology,

16845-188, Teheran, Iran,

Tel.: 98 217 3912858

Fax: 98 217 7491206

E-Mail: ici@iust.ac.ir

Website: http://www.irancomposites.org

Iranian Composites Institute (ICI, alias Composite Institute of Iran) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. 2011 hatte ICI einen Vertrag zur Lieferung von IR-2M-Zentrifugenrotoren an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

5.

Jelvesazan Company

22 Bahman St., Bozorgmehr Ave, 84155666, Isfahan, Iran

Tel.: 98 0311 2658311 15

Fax: 98 0311 2679097

Jelvesazan Company hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 plante Jelvesazan die Lieferung kontrollierter Vakuumpumpen an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

6.

Iran Aluminium Company

Arak Road Km 5, Tehran Road, 38189-8116, Arak, Iran

Tel.: 98 861 4130430

Fax: 98 861 413023

Website: www.iralco.net

Iran Aluminium Company (alias IRALCO, Iranian Aluminium Company) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Mitte 2012 hatte IRALCO einen Vertrag zur Lieferung von Aluminium an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

7.

Simatec Development Company

 

Simatec Development Company hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2010 hatte Simatec einen Vertrag der von den VN benannten Kalaye Electric Company (KEC) zur Lieferung von Vacon-Wechselrichtern zur Stromversorgung von Urananreicherungszentrifugen. Mitte 2012 versuchte Simatec, EU-kontrollierte Wechselrichter zu beschaffen.

22.12.2012

8.

Aluminat

1.

Parcham St, 13th Km of Qom Rd 38135 Arak (Fabrik)

2.

Unit 38, 5th Fl, Bldg No 60, Golfam St, Jordan, 19395-5716, Teheran

Tel.: 98 212 2049216 / 22049928 / 22045237

Fax: 98 21 22057127

Website: www.aluminat.com

Aluminat hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Anfang 2012 hatte Aluminat einen Vertrag zur Lieferung von 6061-T6-Aluminium an die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA).

22.12.2012

9.

Organisation of Defensive Innovation and Research

 

Das Logistik-Forschungsinstitut der Streitkräfte "Organisation of Defensive Innovation and Research" (SPND) hilft benannten Personen und Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt unmittelbar die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Die IAEO bringt das SPND mit einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms, bei dem Iran nach wie vor nicht zu einer Zusammenarbeit bereit ist, in Verbindung. Das SPND steht unter der Leitung des von den VN benannten MohsenFakhrizadeh und ist Teil des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL, das im Mai 2011 von der EU benannt wurde). Davoud Babaei wurde im Dezember 2011 von der EU benannt in seiner Eigenschaft als Leiter der Sicherheit des SPND, in der er dafür zuständig ist, die Weitergabe von Informationen, u.a. an die IAEO, zu verhindern.

22.12.2012

10.

First Islamic Investment Bank

Zweigstelle: 19A-31-3A, Level 31 Business Suite, Wisma UOA, Jalan Pinang 50450, Kuala Lumpur; Kuala Lumpur; Wilayah Persekutuan; 50450

Tel.: 603-21620361/2/3/4, +6087417049/ 417050, +622157948110

Zweigstelle: Unit 13 (C), Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Malaysia; Labuan F.T; 87000

Investor Relations: Menara Prima 17th floor Jalan Lingkar, Mega Kuningan Blok 6.2 Jakarta 12950 – Indonesien; Südjakarta; Jakarta; 12950

Die First Islamic Investment Bank (FIIB) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Die FIIB ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

11.

International Safe Oil

 

International Safe Oil (ISO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. ISO ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

12.

Sorinet Commercial Trust

SCT Bankers Company

Zweigstelle: No.1808, 18th Floor, Grosvenor House Commercial Tower, Sheik Zayed Road, Dubai, VAE, P.O. Box 31988

Tel.: 0097 14 3257022-99

E-Mail: INFO@SCTBankers.com

Dubai SWIFT Code: SCTSAEA1

Zweigstelle: No.301, 3rd Floor Sadaf Building Kish Island, Iran, P.O. Box 1618

Tel.: +98 764 444 32 341-2

Fax: +98 764 444 50 390-1

Sorinet Commercial Trust (SCT) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. SCT ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.

22.12.2012

13.

Hong Kong Intertrade Company Ltd

Hong Kong Intertrade Company, Hong Kong

Hong Kong Intertrade Company Ltd (HKICO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. HKICO ist eine Tarnfirma, die unterder Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company (NIOC) steht. Mitte 2012 sollte HKICO mehrere Millionen Dollar aus Ölverkäufen der NIOC erhalten.

22.12.2012

14.

Petro Suisse

Petro Suisse

Avenue De la Tour-Halimand 6, 1009 Pully, Schweiz

Petro Suisse hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Es handelt sich um eine Tarnfirma, die unter der Kontrolle der von der EU benannten NIOC steht. NIOC hat Petro Suisse als Gesellschaft errichtet und nutzt die Konten der Petro Suisse für die Abwicklung und den Eingang von Zahlungen. Petro Suisse war 2012 nach wie vor in Kontakt mit NIOC.

22.12.2012

15.

Oil Industry Pension Fund Investment Company

No 234, Taleghani St, Teheran Iran

Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC, alias Oil Pension Fund, NIOC Pension Fund, Petroleum Ministry Pension Fund) stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. OPIC steht unter der Leitung des iranischen Erdölministeriums und der National Iranian Oil Company (NIOC), die beide von der EU benannt sind. OPIC hält Anteile an einer Reihe von von der EU benannten Einrichtungen.

22.12.2012

16.

CF Sharp and Company Private Limited

 

Diese Einrichtung hat der am 9. Juni 2010 von den VN benannten Irano-Hind Shipping Company (IHSC) dabei geholfen, die gegen sie verhängten Sanktionen zu umgehen. Nach ihrer Benennung hat die IHSC versucht, ihr Eigentum an drei Tankern zu verbergen, indem sie deren Verwaltung zuerst an Noah Ship Management und dann an Marian Ship Management übertragen hat. CF Sharp and Co hat hierzu beigetragen, indem sie einen Personalverwaltungsvertrag mit der IHSC für die Besatzung dieser drei Tanker geschlossen hat. Dieser Vertrag wurde von Noah Ship Management und Marian Ship Management ausgeführt.

22.12.2012

17.

Sharif University of Technology

Azadi Ave, 11365-8639, Teheran, Iran

Tel.: 98 21 66022727

Fax: 98 21 66036005

Website: www.sharif.ir

Sharif University of Technology (SUT) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen von VN- und EU-Sanktionen gegen Iran und unterstützt die proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans. Ende 2011 hatte SUT Labors zur Nutzung durch die von den VN benannte iranische Nukleareinrichtung KalayeElectric Company (KEC) und die von der EU benannte Iran Centrifuge Technology Company (TESA) bereitgestellt.

22.12.2012

18.

Moallem Insurance Company (alias:

Moallem Insurance; Moallem Insurance Co.; M.I.C; Export and Investment Insurance Co.)

No. 56, Haghani Boulevard, Vanak Square, Teheran 1517973511, Iran PO Box 19395-6314, 11/1 Sharif Ave, Vanaq Square, Teheran 19699, Iran

Tel.: (98-21) 886776789, 887950512, 887791835

Fax: (98-21) 88771245

Website: www.mic-ir.com

Hauptversicherer von IRISL

22.12.2012"

II.

Die Einträge zu den in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Einrichtungen, die nachstehend genannt sind, erhalten folgende Fassung:

"B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Amt für technologische Zusammenarbeit (Technology Cooperation Office (TCO) des Amts des iranischen Präsidenten (auch

bekannt als Center for Innovation and Technology (CITC))

Teheran, Iran

Zuständig für den technologischen Fortschritt Irans durch entsprechende Beschaffungen im Ausland und Verbindungen für Schulungsmaßnahmen. Unterstützt das Nuklear- und das Flugkörperprogramm.

26.7.2010

2.

Sureh (auch bekannt als Soreh) Nuclear Reactors Fuel Company (auch bekannt als Nuclear Fuel Reactor Company; Sookht Atomi Reactorhaye Iran; Soukht Atomi Reactorha-ye Iran)

Hauptverwaltung: 61 Shahid Abtahi St, Karegar e Shomali, Teheran

Standort: Persian Gulf Boulevard, Km20 SW Esfahan Road, Isfahan

Unternehmen, das der mit VN-Sanktionen belegten Atomenergieorganisation Irans (AEOI) untersteht und aus der Anlage für Uranumwandlung, der Anlage für Brennstoffherstellung und der Anlage für die Herstellung von Zirkonium besteht.

23.5.2011

3.

Tidewater (auch bekannt als Tidewater Middle East Co.; Faraz Royal Qeshm Company LLC)

Postanschrift: No. 80, Tidewater Building, Vozara Street, next to Saie Park, Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

23.1.2012"

III.

Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen.

1.

CF Sharp Shipping Agencies Pte Ltd

2.

Soreh (Nuclear Fuel Reactor Company)


22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8967)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

(2012/830/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2012 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2012/294/EU vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2012 ausgeschöpft wurden.

(2)

Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2012 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen.

(3)

Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 25. April 2012 ausgeführt hat, d. h. gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegte Vorhaben zur Verbesserung der Kontrollsysteme eines Mitgliedstaats, die Messung der Maschinenleistung sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 festgelegt.

(4)

Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge auf Finanzierung durch die EU abgelehnt, die im Rahmen der Programme für Maßnahmen wie Pilotprojekte, für den Bau oder die Modernisierung von Patrouillenschiffen und -flugzeugen und für Ausbildungsvorhaben ohne Bezug zu den Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten eingereicht wurden, da sie nicht die oben angeführten prioritären Bereiche betrafen. Innerhalb der von der Kommission vorgegebenen prioritären Bereiche konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle Vorhaben in den Programmen berücksichtigt werden. Die Kommission musste die Vorhaben für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und der von der Kommission für die Rückverfolgbarkeit festgelegten Anforderungen auswählen. Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(5)

Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) entwickelt werden.

(6)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) entstehen, überprüft.

(7)

Die Kommission hat die Vorhaben bewertet, deren Kosten 40 000 EUR ohne MwSt. nicht übersteigen, und diejenigen zugelassen, bei denen aufgrund der voraussichtlichen Verbesserungen des Kontrollsystems in den antragstellenden Mitgliedstaaten eine Kofinanzierung durch die EU gerechtfertigt ist.

(8)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(9)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(10)

Damit eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, müssen die auf der Grundlage dieser Verordnung kofinanzierten Vorhaben allen einschlägigen Bestimmungen der EU-Vorschriften und insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT–Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.

(3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4 500 EUR pro Schiff berechnet.

Artikel 7

Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

194 250

94 250

84 825

Bulgarien

30 678

30 678

27 610

Dänemark

5 055 113

3 522 171

2 941 347

Deutschland

4 511 100

425 000

382 500

Irland

52 005 000

1 000 000

900 000

Griechenland

1 246 750

1 246 750

1 122 075

Spanien

10 528 653

7 029 087

6 326 179

Frankreich

4 815 437

3 349 587

3 014 628

Italien

9 299 000

2 880 000

2 592 000

Lettland

76 355

76 355

68 719

Litauen

150 462

150 462

135 416

Malta

1 098 060

951 860

856 674

Niederlande

2 639 439

250 000

225 000

Österreich

409 102

128 179

115 361

Polen

4 771 695

1 516 741

1 365 067

Portugal

2 013 500

1 863 500

1 677 150

Finnland

2 560 000

2 280 000

2 052 000

Schweden

2 980 000

2 900 000

2 610 000

Vereinigtes Königreich

1 284 738

545 284

490 755

Insgesamt

105 669 332

30 239 904

26 987 307

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 86.

(3)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(5)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/12/08

30 000

30 000

27 000

BE/12/09

4 250

4 250

3 825

BE/12/10

100 000

0

0

Zwischensumme

134 250

34 250

30 825

Bulgarien:

BG/12/02

30 678

30 678

27 610

Zwischensumme

30 678

30 678

27 610

Dänemark:

DK/12/20

336 419

0

0

DK/12/22

269 136

0

0

DK/12/23

538 271

0

0

DK/12/24

134 568

134 568

121 111

DK/12/25

95 637

0

0

DK/12/26

158 911

0

0

DK/12/27

275 864

275 864

248 278

DK/12/28

272 500

272 500

245 250

DK/12/29

281 265

281 265

250 000

DK/12/30

282 592

282 592

250 000

DK/12/31

280 439

280 439

250 000

DK/12/32

296 049

296 049

250 000

DK/12/33

262 407

262 407

235 870

DK/12/34

269 136

269 136

242 222

DK/12/35

22 000

22 000

19 800

DK/12/36

405 000

405 000

250 000

DK/12/37

375 000

375 000

250 000

DK/12/38

163 500

163 500

147 150

Zwischensumme

4 718 694

3 320 319

2 759 681

Deutschland:

DE/12/23

400 000

400 000

360 000

DE/12/24

165 000

0

0

DE/12/25

250 000

0

0

DE/12/27

358 000

0

0

DE/12/28

110 000

0

0

DE/12/29

350 000

0

0

DE/12/30

95 000

0

0

DE/12/31

443 100

0

0

DE/12/32

650 000

0

0

DE/12/33

970 000

0

0

DE/12/34

275 000

0

0

DE/12/35

420 000

0

0

Zwischensumme

4 486 100

400 000

360 000

Irland:

IE/12/06

20 000

0

0

IE/12/08

70 000

0

0

Zwischensumme

90 000

0

0

Griechenland:

EL/12/11

180 000

180 000

162 000

EL/12/12

750 000

750 000

675 000

EL/12/13

180 000

180 000

162 000

EL/12/14

26 750

26 750

24 075

EL/12/15

110 000

110 000

99 000

Zwischensumme

1 246 750

1 246 750

1 122 075

Spanien:

ES/12/02

939 263

939 263

845 336

ES/12/03

974 727

974 727

877 255

ES/12/05

795 882

795 883

716 294

ES/12/06

759 305

759 305

683 375

ES/12/08

163 250

163 250

146 925

ES/12/09

72 000

72 000

64 800

ES/12/10

100 000

100 000

90 000

ES/12/11

379 000

379 000

341 100

ES/12/12

490 000

490 000

441 000

ES/12/13

150 000

150 000

135 000

ES/12/15

150 000

0

0

ES/12/18

54 000

54 000

48 600

ES/12/19

290 440

290 440

261 396

ES/12/21

17 500

17 500

15 750

ES/12/22

681 000

0

0

ES/12/23

372 880

372 880

335 592

ES/12/24

415 254

0

0

Zwischensumme

6 804 501

5 558 247

5 002 423

Frankreich:

FR/12/08

777 600

777 600

699 840

FR/12/09

870 730

870 730

783 656

FR/12/10

229 766

229 766

206 789

FR/12/11

277 395

277 395

249 656

FR/12/12

230 363

230 363

207 327

FR/12/13

197 403

197 403

177 663

FR/12/14

450 000

450 000

405 000

FR/12/15

211 500

0

0

FR/12/16

274 330

274 330

246 897

FR/12/17

254 350

0

0

Zwischensumme

3 773 437

3 307 587

2 976 828

Italien:

IT/12/13

135 000

135 000

121 500

IT/12/15

125 000

125 000

112 500

IT/12/16

withdrawn

0

0

IT/12/17

250 000

250 000

225 000

IT/12/18

250 000

0

0

IT/12/19

630 000

630 000

567 000

IT/12/21

1 500 000

1 500 000

1 350 000

IT/12/22

311 000

0

0

IT/12/23

38 000

0

0

IT/12/24

1 900 000

0

0

Zwischensumme

5 139 000

2 640 000

2 376 000

Lettland:

LV/12/02

6 732

6 732

6 058

LV/12/03

58 350

58 350

52 515

Zwischensumme

65 082

65 082

58 573

Litauen:

LT/12/04

150 462

150 462

135 416

Zwischensumme

150 462

150 462

135 416

Malta:

MT/12/04

30 000

30 000

27 000

MT/12/07

261 860

261 860

235 674

Zwischensumme

291 860

291 860

262 674

Niederlande:

NL/12/07

250 000

250 000

225 000

NL/12/08

278 172

0

0

NL/12/09

277 862

0

0

NL/12/10

286 364

0

0

NL/12/11

276 984

0

0

NL/12/12

129 398

0

0

NL/12/13

129 500

0

0

NL/12/14

200 000

0

0

NL/12/15

230 000

0

0

NL/12/16

136 329

0

0

NL/12/17

19 300

0

0

NL/12/18

36 120

0

0

NL/12/19

89 860

0

0

NL/12/20

299 550

0

0

Zwischensumme

2 639 439

250 000

225 000

Österreich:

AT/12/01

128 179

128 179

115 361

AT/12/02

280 923

0

0

Zwischensumme

409 102

128 179

115 361

Polen:

PL/12/08

103 936

0

0

PL/12/10

41 028

0

0

PL/12/11

15 955

0

0

PL/12/07

40 500

0

0

PL/12/08

1 000 000

1 000 000

900 000

PL/12/09

172 600

0

0

PL/12/10

1 505 000

0

0

PL/12/11

208 760

0

0

PL/12/12

227 350

0

0

PL/12/13

240 300

0

0

PL/12/14

323 000

323 000

290 700

PL/12/15

181 000

0

0

PL/12/16

416 000

0

0

Zwischensumme

4 475 429

1 323 000

1 190 700

Portugal:

PT/12/08

25 000

25 000

22 500

PT/12/10

105 000

150 000

135 000

PT/12/11

150 000

0

0

Zwischensumme

325 000

175 000

157 500

Finnland:

FI/12/11

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/12

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/13

280 000

280 000

252 000

FI/12/14

280 000

0

0

Zwischensumme

2 560 000

2 280 000

2 052 000

Schweden:

SE/12/07

850 000

850 000

765 000

SE/12/08

750 000

750 000

675 000

SE/12/09

300 000

300 000

270 000

SE/12/10

1 000 000

1 000 000

900 000

SE/10/11

80 000

0

0

Zwischensumme

2 980 000

2 900 000

2 610 000

Vereinigtes Königreich:

UK/12/51

122 219

122 219

109 997

UK/12/52

564 086

0

0

UK/12/54

50 141

50 141

45 127

UK/12/55

43 873

43 873

39 486

UK/12/56

122 219

122 219

109 997

UK/12/73

12 535

12 535

11 282

UK/12/74

162 958

162 958

146 662

Zwischensumme

1 078 032

513 945

462 551

Insgesamt

41 397 816

24 615 360

21 925 217


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Deutschland:

DE/12/22

25 000

25 000

22 500

Zwischensumme

25 000

25 000

22 500

Spanien:

ES/12/17

1 256 340

0

0

ES/12/20

326 124

0

0

Zwischensumme

1 582 464

0

0

Italien:

IT/12/12

240 000

240 000

216 000

IT/12/14

130 000

0

0

IT/12/20

3 400 000

0

0

Zwischensumme

3 770 000

240 000

216 000

Malta:

MT/12/03

146 200

0

0

MT/12/05

400 000

400 000

360 000

Zwischensumme

546 200

400 000

360 000

Insgesamt

5 923 664

665 000

598 500


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/12/07

60 000

60 000

54 000

Zwischensumme

60 000

60 000

54 000

Dänemark:

DK/12/19

201 852

201 852

181 666

DK/12/21

134 567

0

0

Zwischensumme

336 419

201 852

181 666

Irland:

IE/12/05

1 000 000

1 000 000

900 000

Zwischensumme

1 000 000

1 000 000

900 000

Spanien:

ES/12/14

1 207 352

1 207 352

1 086 617

ES/12/25

263 488

263 488

237 139

Zwischensumme

1 470 840

1 470 840

1 323 756

Frankreich:

FR/12/18

42 000

42 000

37 800

Zwischensumme

42 000

42 000

37 800

Lettland:

LT/12/01

11 273

11 273

10 146

Zwischensumme

11 273

11 273

10 146

Malta:

MT/12/06

260 000

260 000

234 000

Zwischensumme

260 000

260 000

234 000

Polen:

PL/12/03

170 948

170 948

153 853

PL/12/05

22 793

22 793

20 514

Zwischensumme

193 741

193 741

174 367

Portugal:

PT/12/09

75 000

75 000

67 500

Zwischensumme

75 000

75 000

67 500

Insgesamt

3 449 274

3 314 706

2 983 235


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Portugal:

PT/12/07

1 613 500

1 613 500

1 452 150

Insgesamt

1 613 500

1 613 500

1 452 150


ANHANG V

AUSBILDUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Irland:

IE/12/07

15 000

0

0

Zwischensumme

15 000

0

0

Spanien:

ES/12/16

40 000

0

0

Zwischensumme

40 000

0

0

Vereinigtes Königreich:

UK/12/58

2 507

0

0

UK/12/59

14 416

0

0

UK/12/60

1 253

0

0

UK/12/61

877

0

0

UK/12/62

2 507

0

0

UK/12/63

3 384

0

0

UK/12/64

11 282

0

0

UK/12/65

17 549

0

0

UK/12/66

11 282

0

0

UK/12/67

9 401

9 401

8 461

UK/12/68

9 401

0

0

UK/12/69

11 281

0

0

UK/12/70

9 401

9 401

8 461

UK/12/71

9 401

0

0

UK/12/72

12 535

12 536

11 282

Zwischensumme

144 030

31 338

28 204

Insgesamt

199 030

31 338

28 204


ANHANG VI

BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT PILOTPROJEKTEN UND DEM ERWERB ODER DER MODERNISIERUNG VON PATROUILLENSCHIFFEN UND -FLUGZEUGEN, DIE ABGELEHNT WURDEN

(EUR)

Art der Ausgabe

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Pilotprojekte

Zwischensumme

693 523

0

0

0

0

Patrouillenschiffe und -flugzeuge

Zwischensumme

52 392 525

0

0

Insgesamt

53 086 048

0

0


22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/90


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2012

zur Ermächtigung Spaniens, die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer zu verlängern

(2012/831/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (1), insbesondere auf Artikel 23 und Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 („Freizügigkeit“),

auf Antrag Spaniens vom 13. Dezember 2012,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hatte die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (2) seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang auf rumänische Staatsangehörige angewendet; am 22. Juli 2011 unterrichtete es die Kommission unter Berufung auf eine schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (nachstehend „Beitrittsakte von 2005“), von seinem an diesem Tag gefassten Beschluss, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt wiedereinzuführen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (3), die am 16. Juni 2011 in Kraft trat, kodifiziert und ersetzt.

(2)

Im Nachgang zu dem an die Kommission gerichteten Ersuchen Spaniens vom 28. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 um die Erklärung, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für rumänische Arbeitnehmer in ganz Spanien und in allen Arbeitsmarktbereichen vollständig ausgesetzt wird, ermächtigte die Kommission Spanien mit ihrem Beschluss 2011/503/EU (4), den freien Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Bedingungen zu beschränken. Dieser Beschluss trat am 12. August 2011 in Kraft.

(3)

Spanien ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 darum, die Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 429/2011 für rumänische Arbeitskräfte bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern.

(4)

Spanien begründet sein Ersuchen damit, dass die beiden dem Beschluss 2011/503/EU zugrunde liegenden Ursachen fortbestehen: die schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes, die alle Gebiete und Branchen betrifft, und die Arbeitsmarktsituation rumänischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien, sowie die Gefahr, dass ein unbegrenzter Zustrom rumänischer Arbeitskräfte den spanischen Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck setzen würde.

(5)

Spanien legt Statistiken vor, die eine weitere Verschlechterung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage seit Mitte 2011 — mit historischen Höchstständen der (Jugend-) Arbeitslosigkeit — belegen; in Wirtschaftsprognosen wird von einem Rückgang des BIP in den Jahren 2012 und 2013 sowie von einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit ausgegangen. Weiterhin erklärt Spanien, dass die Störung auf dem spanischen Arbeitsmarkt, die die Beschäftigung ernsthaft gefährdet, allgemeiner Natur und nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Branche beschränkt ist.

(6)

Zudem unterbreitet Spanien statistische Daten, aus denen Folgendes hervorgeht: Die Zahl rumänischer Staatsangehöriger in Spanien ist weiter gestiegen (trotz der für sie geltenden Beschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und belief sich im September 2012 auf 913 405; der Anteil der rumänischen Staatsangehörigen, die Beiträge an das System der sozialen Sicherheit entrichten, ist rückläufig; die Zahl der rumänischen Staatsangehörigen, die als Arbeitsuchende gemeldet sind und die Arbeitslosenleistungen erhalten, ist relativ hoch, wenn auch rückläufig, und ihre Arbeitslosenquote liegt über dem Durchschnitt. Spanien kommt zu dem Schluss, dass sich die gegenwärtige Arbeitsmarktsituation auf seine Fähigkeit auswirkt, neue Zuströme rumänischer Arbeitskräfte zu absorbieren.

(7)

Gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass sie binnen zwei Wochen eine Erklärung abgibt, wonach die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird.

(8)

Die im Jahr 2011 durchgeführte Analyse der Wirtschaftsdaten, die dem Beschluss 2011/503/EU zugrunde lagen, ergab, dass in Spanien tatsächlich eine schwerwiegende Störung des Arbeitsmarktes vorlag, die geprägt war durch die bei weitem höchste Arbeitslosenquote in der EU (laut monatlicher Arbeitslosendaten von Eurostat im Juni 2011 21,0 % gegenüber 9,4 % im EU-Durchschnitt und 9,9 % im Euro-Währungsgebiet), eine besonders dramatische Jugendarbeitslosigkeit (45,7 % im Juni 2011) und eine langsame wirtschaftliche Erholung (Eurostat-Zahlen zeigten, dass das BIP im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahr nur um 0,3 % gewachsen war, gegenüber 0,8 % in der EU und im Euro-Währungsgebiet); diese Erholung wurde zusätzlich von den Turbulenzen auf den internationalen Finanzmärkten behindert, durch die Spanien gezwungen war, zur Haushaltskonsolidierung weitere Ausgabenkürzungen vorzunehmen, die auf kurze Sicht zusätzlich die Möglichkeiten für einen Wirtschaftsaufschwung beeinträchtigen konnten. Die Auswirkungen des Beschäftigungsrückgangs waren allgemeiner Art und betrafen alle Gebiete und alle Produktionszweige. Die Daten der Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2008–2010 zeigten auch einen allgemeinen Rückgang der Beschäftigung um 9 %, in der Baubranche sogar um 33 %, wovon alle Regionen betroffen waren, mit 6 % im Baskenland bis 13 % in der Autonomen Gemeinschaft Valencia.

(9)

Nach Auffassung der Kommission hatte Spanien damit den Nachweis erbracht, dass eine allgemeine Störung des Arbeitsmarktes vorlag, die die Beschäftigung in allen Gebieten und Branchen ernsthaft beeinträchtigte und voraussichtlich in der nahen Zukunft anhalten würde.

(10)

Darüber hinaus stellte die Kommission in der Analyse von 2011 Folgendes fest: Die in Spanien lebenden rumänischen Staatsangehörigen waren mit einer Quote von mehr als 30 % stark von Arbeitslosigkeit betroffen (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung, erstes Quartal 2011). Der Zustrom rumänischer Staatsangehöriger nach Spanien ließ zwar rezessionsbedingt etwas nach, blieb aber trotz der geringen Nachfrage nach Arbeitskräften in Spanien auf einem hohen Stand. Die Zahl der rumänischen Staatsangehörigen mit üblichem Aufenthaltsort in Spanien ist von 388 000 am 1. Januar 2006 auf 823 000 am 1. Januar 2010 gestiegen (Quelle: Eurostat-Migrationsstatistik).

(11)

Die Analyse der gegenwärtig verfügbaren Wirtschaftsdaten zeigt, dass die Arbeitsmarktsituation in Spanien weiterhin erheblich gestört ist. Der Wirtschaftsabschwung wirkt sich in Spanien nach wie vor stärker auf die Beschäftigung aus als in anderen Mitgliedstaaten; die Daten zeigen, dass sich dieser Trend das ganze Jahr 2011 und in den ersten Quartalen 2012 verstärkt hat. Im Oktober 2012 lag die Arbeitslosenquote bei etwa 26,2 % (21,3 % im Juni 2011) gegenüber 10,7 % im EU-Durchschnitt (9,5 % im Juni 2011). Zudem ist die Arbeitslosenquote junger Menschen mit 55,9 % im Oktober 2012 dramatisch hoch, verglichen mit 23,4 % im EU-Durchschnitt (Quelle: Monatliche Arbeitslosendaten von Eurostat).

(12)

Es ist davon auszugehen, dass die schlechte Wirtschaftslage und die damit einhergehenden Arbeitsmarktstörungen fortbestehen werden. Die Europäische Kommission geht in ihrer Wirtschaftsprognose davon aus, dass das spanische BIP in den Jahren 2012 und 2013 zurückgeht (um 1,4 % in beiden Jahren), ehe sich 2014 eine leichte Erholung (+ 0,8 %) einstellt; bei der Arbeitslosenquote wird von einem weiteren Anstieg bis auf 26,6 % im Jahr 2013 ausgegangen, wobei für 2014 ein Rückgang auf 26,1 % erwartet wird. Der Beschäftigungsrückgang hat sich weiterhin auf sämtliche Wirtschaftsbereiche ausgewirkt. Zwischen dem zweiten Quartal 2011 und dem dritten Quartal 2012 ist die Beschäftigungszahl in Spanien um etwa 980 000 bzw. 5,4 % zurückgegangen (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung). War der stärkste Rückgang im Baugewerbe zu verzeichnen (– 293 000 bzw. – 20,5 %), so gingen die Beschäftigungszahlen in der Landwirtschaft, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ebenfalls zurück. Darüber hinaus sind alle Regionen von hohen Arbeitslosenquoten betroffen (12,0 % im Baskenland, 30,4 % in Andalusien im Jahr 2011, Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung); die Arbeitsmarktstörungen sind somit nicht auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt.

(13)

Nach Auffassung der Kommission hat Spanien damit den Nachweis erbracht, dass weiterhin eine allgemeine Störung des Arbeitsmarktes vorliegt, die die Beschäftigung in allen Gebieten und Branchen ernsthaft beeinträchtigt und voraussichtlich in der nahen Zukunft anhalten wird.

(14)

Außerdem zeigt die Analyse der Kommission, dass die Zahl rumänischer Staatsangehöriger in Spanien nach der Wiedereinführung der Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt weiter gestiegen ist, wenn auch langsamer als zuvor. Der spanischen Migrationsstatistik zufolge stieg die Zahl zwischen dem 30. September 2011 (901 435) und dem 30. September 2012 (913 405) um 11 970 bzw. 1,3 %, während der Anstieg zwischen dem 30. September 2010 (817 460) und dem 30. September 2011 (901 435) 83 975 bzw. 10,3 % betrug. Die Arbeitslosenquote rumänischer Staatsangehöriger in Spanien ist immer noch sehr hoch: 36,4 % im dritten Quartal 2012 (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung).

(15)

Es ist daher wahrscheinlich, dass die uneingeschränkte Anwendung des EU-Rechts über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit verbunden ein unbeschränkter Zustrom rumänischer Arbeitskräfte weiterhin zur Erhöhung des Drucks auf den spanischen Arbeitsmarkt beitragen würden.

(16)

Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer zu diesem Arbeitsmarkt weiterhin vorübergehend zu begrenzen. Da die Übergangsbestimmungen — und somit auch die Schutzklausel — in der Beitrittsakte von 2005, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt ermöglichen, nur bis zum 31. Dezember 2013 gelten, kann die Genehmigung nicht über dieses Datum hinaus erteilt werden.

(17)

Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt stellen eine Abweichung von einem Grundprinzip des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, nämlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten solche Maßnahmen restriktiv ausgelegt und angewandt werden.

(18)

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es im Hinblick auf die derzeitige spezifische Arbeitsmarktsituation in Spanien und unter Berücksichtigung von Verlagerungs- und anderen nachteiligen Spillover-Effekten zwischen Gebieten und Branchen, die durch eine selektive Beschränkung verursacht werden, angezeigt, dass die Beschränkungen für die unselbständige Erwerbstätigkeit weiterhin auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet und für alle Branchen gelten. Jedoch kann der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung reduziert werden, falls die Kommission feststellen sollte, dass sich die relevanten Angaben, die zu ihrer Genehmigung führten, geändert haben oder dass sich ihre Wirkung als restriktiver erweist, als es ihr Zweck erfordert, insbesondere für unselbständige Erwerbstätigkeiten, die einen Hochschulabschluss und gleichwertige Qualifikationen erfordern.

(19)

Damit die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen die gewünschte Wirkung auf den spanischen Arbeitsmarkt haben, wird es derzeit als angezeigt betrachtet, dass diese Beschränkungen bis zum Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2013 gelten; dieser Zeitrahmen kann jedoch verringert werden, falls die Kommission feststellt, dass sich die relevanten Angaben, die zur Annahme dieses Beschlusses führten, geändert haben oder dass sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.

(20)

Zu diesem Zweck wird Spanien aufgefordert, der Kommission vierteljährlich die statistischen Daten vorzulegen, die benötigt werden, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen zu ermitteln. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. März 2013 vorzulegen.

(21)

Der Beschluss, Spanien zu ermächtigen, die Beschränkungen des freien Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt aufrechtzuerhalten, ergeht unter bestimmten Bedingungen, damit sichergestellt werden kann, dass diese Beschränkungen streng auf das zum Erreichen der gewünschten Wirkung Erforderliche begrenzt bleiben.

(22)

Es ist deshalb nicht angezeigt, die Wiedereinführung der Beschränkungen auch hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die bereits am 22. Juli 2011 — also dem Tag, an dem Spanien die Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 1 mitgeteilt hat — auf dem spanischen Arbeitsmarkt beschäftigt oder als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet waren, zu genehmigen.

(23)

Auch sollten die für Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt geltenden Grundsätze gemäß Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005, etwa die Stillhalteklausel und der Grundsatz der Unionspräferenz nach Teil 1 Nummer 14 des genannten Anhangs, eingehalten werden.

(24)

Für das Recht der Familienangehörigen rumänischer Arbeitnehmer, in Spanien eine Beschäftigung aufzunehmen, sollte mutatis mutandis Anhang VII Teil 1 Nummer 8 der Beitrittsakte von 2005 gelten.

(25)

Die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen des Rechts rumänischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt sind streng auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses begrenzt und können in keiner Weise die sonstigen Rechte beeinträchtigen, die rumänische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Unionsrecht genießen.

(26)

Zu Monitoringzwecken sollte Spanien verpflichtet werden, die Kommission über die Einzelheiten der auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen zu unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 bis 4 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger bis zum 31. Dezember 2013 auszusetzen.

Artikel 2

Unbeschadet der Maßnahmen, die Spanien am 22. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2005 eingeführt hat, gilt dieser Beschluss nicht für diejenigen rumänischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen,

 

die am 12. August 2011 in Spanien beschäftigt waren, oder

 

am 12. August 2011 als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet waren.

Artikel 3

Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten mutatis mutandis die Übergangsbestimmungen nach Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005.

Artikel 4

Spanien unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin genau beobachten zu können. Es legt der Kommission vierteljährlich statistische Daten vor, aus denen die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen hervorgeht. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. März 2013 vorzulegen.

Falls eine signifikante Veränderung auf dem Arbeitsmarkt eintritt, legt Spanien der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich eine Aktualisierung der relevanten Angaben vor, die es zur Untermauerung seines Antrags auf einen Kommissionsbeschluss vorgelegt hat und aufgrund deren dieser Beschluss ergangen ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss kann insbesondere dann geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die in Artikel 4 genannten relevanten Angaben, die zu seiner Annahme führten, geändert haben oder sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.

Artikel 6

Spanien unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die es auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffen hat, binnen zwei Monaten nach dessen Erhalt.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(2)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 207 vom 12.8.2011, S. 22.


22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/93


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank

(EZB/2012/30)

(2012/832/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Aufstellung des Jahresabschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB).

(2)

Artikel 3 des Beschlusses EZB/2010/21 bestimmt, dass die in Artikel 3 der Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze auch im Sinne des Beschlusses EZB/2010/21 gelten. Dies gilt u. a. für Artikel 3 c der Leitlinie EZB/2010/20 in Bezug auf Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, wonach bei der Bewertung von Aktiva und Passiva Sachverhalte berücksichtigt werden, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien bekannt werden.

(3)

In Bezug auf den Jahresabschluss der EZB ist klarzustellen, dass Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung genehmigt wird, zu berücksichtigen sind, d. h. dem Tag, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt.

(4)

Der Beschluss EZB/2010/21 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 3 des Beschlusses EZB/2010/21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze

(5) Die in Artikel 3 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten auch im Sinne dieses Beschlusses. Abweichend von Artikel 3 c Satz 1 der Leitlinie EZB/2010/20 sind Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.


LEITLINIEN

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/94


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Dezember 2012

zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken

(EZB/2012/29)

(2012/833/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) regelt die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und die Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken.

(2)

Anhang IV der Leitlinie EZB/2010/20 sieht bereits unter der Passivposition 13 „Rückstellungen“ die Möglichkeit vor, Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken zu bilden. Angesichts der Bedeutung der Sicherstellung ausreichender finanzieller Mittel der nationalen Zentralbanken, um die wesentlichen Risiken aus ihren Tätigkeiten zu decken und unbeschadet der nationalen Rechnungslegungsvorschriften über die Risikovorsorge, wird es als notwendig angesehen, diese Möglichkeit zu stärken, indem sie im verfügenden Teil der Leitlinie EZB/2010/20 eingefügt wird. Die Empfehlung hindert nationale Zentralbanken nicht daran, Rückstellungen für zusätzliche Risiken gemäß ihren nationalen Rechnungslegungsvorschriften beizubehalten oder zu bilden.

(3)

Die Finanzberichterstattung über die Geschäfte hinsichtlich Liquiditätshilfen in Notfällen sollte vereinheitlicht werden und Forderungen aus solchen Geschäften sollten in Anhang IV der Leitlinie EZB/2010/20 unter Aktivposition 6 „Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet“ erwähnt werden.

(4)

Die Leitlinie EZB/2010/20 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2010/20 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt die NZB auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.“

2.

Der Anhang dieser Leitlinie tritt an die Stelle des Anhangs IV der Leitlinie EZB/2010/20.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2012.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.


ANHANG

„ANHANG IV

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (1)

AKTIVA

Bilanzposition (3)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (4)

1.

1.

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2.

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1.

2.1.

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)   Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)   Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)   SZR

SZR-Bestände (brutto)

b)   SZR

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)   Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)   Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2.

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)   Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)   Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)   Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

i)   Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)   Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)   Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)   Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

c)   Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)   Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)   Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)   Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3.

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)   Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

i)   Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)   Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)   Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)   Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

b)   Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)   Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4.

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1.

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)   Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)   Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)   Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

i)   Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)   Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)   Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)   Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)   Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)   Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)   Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

i)   Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)   Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)   Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

4.2.

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5.

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (5) aufgeführt sind.

 

 

5.1.

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2.

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3.

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4.

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5.

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6.

5.6.

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden.

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6.

6.

Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen, einschließlich Liquiditätshilfe in Notfällen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7.

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

7.1.

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)   Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)   Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

c)   Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

7.2.

7.2.

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente

a)   Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)   Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

c)   Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)   Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8.

8.

Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.

Intra-Eurosystem-Forderungen+)

 

 

 

9.1.

Beteiligung an der EZB+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2.

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

Nennwert

Verpflichtend

9.3.

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+)

Nur NZB-Bilanzposition

Intra-Eurosystem-Forderungen gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.4.

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems +) (2)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (6)

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

Verpflichtend

9.5.

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)(+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (2)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9.

10.

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9.

11.

Sonstige Aktiva

 

 

 

9.

11.1.

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9.

11.2.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge: 4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

Empfohlen

9.

11.3.

Sonstige Finanzanlagen

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)   Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)   Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Empfohlen

c)   Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

Empfohlen

d)   Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

e)   Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

f)   Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

g)   Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9.

11.4.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9.

11.5.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9.

11.6.

Sonstiges

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen.

Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten‘ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

Neubewertungszwischenkonten

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Verpflichtend

Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

Offene Forderungen (aus Nichterfüllung)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Verpflichtend

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

Verpflichtend

12.

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend


PASSIVA

Bilanzposition (8)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahl-recht (9)

1.

1.

Banknotenumlauf  (7)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 und dem Beschluss EZB/2010/29

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2.

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14

 

 

2.1.

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

Verpflichtend

2.2.

2.2.

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3.

2.3.

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4.

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5.

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3.

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reserve-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Forderungen/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4.

4.

Begebene Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition.

Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

5.

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

5.1.

5.1.

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2.

5.2.

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 ‚Girokonten‘); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6.

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro.

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7.

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1.

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.2.

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9.

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf SZR lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktpreis

Verpflichtend

10.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten(+)

 

 

 

10.1.

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven(+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2.

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschrei-bungen(+)

Nur NZB-Bilanzposition

Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

Anschaffungskosten

Verpflichtend

10.3.

Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems(+)  (7)

Nur NZB-Bilanzposition.

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23

Nennwert

Verpflichtend

10.4.

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen (Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten); vgl. Passivposition 9.5 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (7)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10.

11.

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

Verpflichtend

10.

12.

Sonstige Passiva

 

 

 

10.

12.1.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10.

12.2.

Passive Rechungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10.

12.3.

Sonstiges

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

Empfohlen

Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

10.

13.

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 ‚Sonstige Verbindlichkeiten/Sonstiges‘ ausgewiesen sind.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert(+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

Empfohlen

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert

Verpflichtend

11.

14.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR.

Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

12.

15.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12.

15.1.

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12.

15.2.

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Nennwert

Verpflichtend

10.

16.

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend


(1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(2)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(3)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(4)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(5)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.

(7)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(8)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚(+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(9)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/109


BESCHLUSS Nr. 2/2012 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCHDAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDEGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE

vom 30. November 2012

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2012/834/EU)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Geschehen zu Genf am 30. November 2012.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Matthew BALDWIN

Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Peter MÜLLER


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Die Verweise auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 1008/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Nr. 2000/79

Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Nr. 93/104

Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:

Richtlinie 2000/34/EG

Nr. 437/2003

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Nr. 1358/2003

Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

Nr. 785/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission

Nr. 95/93

Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004

Nr. 2009/12

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (von der Schweiz anzuwenden ab dem 1. Juli 2011)

Nr. 96/67

Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-9, 11-23, 25)

Nr. 80/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

2.   Wettbewerbsregeln

Nr. 3975/87

Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Artikel 6 Absatz 3), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 1/2003

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

Die Verordnung Nr. 17/62 wurde durch die Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.

Nr. 773/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission

Nr. 139/2004

Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

(1)

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

(2)

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

(3)

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

(1)

Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

(2)

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission

Nr. 2006/111

Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen

Nr. 487/2009

Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

3.   Flugsicherheit

Nr. 216/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „die Gemeinschaft“ die Wörter „oder die Schweiz“ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen.

iv)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3)   Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.“.

b)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

e)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„12.   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

Formula

Dabei ist:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

In Artikel 61 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:

 

Luftfahrzeug - [HB IDJ] – Muster CL600-2B19

 

Luftfahrzeug - [HB-IKR, HB-IMY, HB-IWY] – Muster Gulfstream G-IV

 

Luftfahrzeug - [HB-IMJ, HB-IVZ, HB-JES] – Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeug - [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF] – Muster MD900

Nr. 1108/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Nr. 805/2011

Verordnung der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 1178/2011

Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Council, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission

Nr. 91/670

Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-8)

Nr. 3922/91

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission

Nr. 996/2010

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

Nr. 2004/36

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Artikel 1-9 sowie Artikel 11-14), zuletzt geändert durch:

Richtlinie 2008/49/EG der Kommission

Nr. 351/2008

Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

Nr. 768/2006

Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

Nr. 2003/42

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-12)

Nr. 1321/2007

Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher

Nr. 1330/2007

Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 736/2006

Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Nr. 1702/2003

Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 90/2012 der Kommission

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird das Datum „28. September 2003“ ersetzt durch „das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird“.

Nr. 2042/2003

Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission

Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Nr. 593/2007

Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 494/2012 der Kommission

Nr. 2111/2005

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Nr. 473/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Nr. 474/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2012 (2)

Nr. 1332/2011

Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

Nr. 646/2012

Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 748/2012

Verordnung der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.

4.   Luftsicherheit

Nr. 300/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Nr. 272/2009

Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission

Nr. 1254/2009

Verordnung (EU) der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Nr. 18/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

Nr. 72/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

Nr. 185/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1082/2012 der Kommission

Nr. 2010/774

Beschluss (EU) der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:

Beschluss 2010/2604/EU der Kommission

Beschluss 2010/3572/EU der Kommission

Beschluss 2010/9139/EU der Kommission

Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2011/5862/EU der Kommission

Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2011/8042/EU der Kommission

Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2011/9407/EU der Kommission

Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2012/1228/EU der Kommission

Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2012/5672/EU der Kommission

Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2012/5880/EU der Kommission

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Nr. 550/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Nr. 551/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 106 übertragen sind.

Nr. 552/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

Nr. 2150/2005

Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 1033/2006

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission

Nr. 1032/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission

Nr. 1794/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (von der Schweiz anzuwenden ab Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschrift, jedoch spätestens ab 1. Januar 2012), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission

Nr. 2006/23

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

Nr. 730/2006

Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195

Nr. 219/2007

Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates

Nr. 633/2007

Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission

Nr. 1265/2007

Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 482/2008

Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005

Nr. 29/2009

Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Nr. 262/2009

Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 73/2010

Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 255/2010

Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

Nr. 691/2010

Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission

Von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung beschlossene Behebungsmaßnahmen sind für die Schweiz zwingend, nachdem sie durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen wurden.

Nr. 2010/5134

Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 2010/5110

Beschluss der Kommission vom 12. August 2010 zur Benennung eines Koordinators für das System der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 176/2011

Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Nr. 2011/121

Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014

Nr. 677/2011

Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

Nr. 2011/4130

Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums

Nr. 1034/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

Nr. 1035/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010

Nr. 1206/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Nr. 1207/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.

6.   Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 89/629

Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

(Artikel 1-8)

Nr. 2006/93/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

7.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(Artikel 1-10)

Nr. 93/13

Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

(Artikel 1-11)

Nr. 2027/97

Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1- 8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002

Nr. 261/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Artikel 1-18)

Nr. 1107/2006

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

8.   Verschiedenes

Nr. 2003/96

Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)

9.   Anhänge

A

:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

B

:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)


(1)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(2)  Die Verordnung findet in der Schweiz Anwendung, solange sie in der EU in Kraft ist.

ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben,

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

Artikel 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche die Artikel 11, 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

Artikel 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

1.   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember 2002 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2.   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3.   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4.   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5.   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

1.   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

2.   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

5.   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

1.   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.