ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.341.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 153/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der gleichwertigen Methoden zur Untersuchung auf Trichinen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/898/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/852/EG der Kommission betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien sowie auf die strukturellen Anforderungen an diese Betriebe (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/899/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/861/EG der Kommission betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Bulgarien (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt somit nicht für Liechtenstein. |
(6) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
In Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ unter dem ersten Gedankenstrich (Entscheidung 2009/852/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
In Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ unter dem zweiten Gedankenstrich (Entscheidung 2009/861/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
4. |
In Teil 6.2 wird unter Nummer 54 (Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzh (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ unter dem ersten Gedankenstrich (Entscheidung 2009/852/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 D 0898: Durchführungsbeschluss 2011/898/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 22).“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 739/2011 und (EU) Nr. 1109/2011 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2011/898/EU und 2011/899/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 23.
(3) ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 22.
(4) ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 28.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 154/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/648/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme Belgiens in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Mitgliedstaaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben sowie für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere in Aquakultur sowie in Bezug auf tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Samen. Nach Absatz 2 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(5) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Gedankenstrich wird in Teil 4.1 unter Nummer 9 (Richtline 92/65/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) angefügt:
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2. |
In Teil 4.2 wird unter Nummer 84 (Entscheidung 2008/185/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
Folgender Gedankenstrich wird in Teil 8.1 unter Nummer 3a (Richtlinie 2009/158/EG des Rates) und in Teil 4.1 unter Nummer 4a (Richtlinie 2009/158/EG des Rates) angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2011/648/EU, 2011/879/EU und 2012/112/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 260 vom 5.10.2011, S. 19.
(2) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.
(3) ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 51.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/5 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 155/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Empfehlung 2011/25/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 51 (Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„52. |
32011 H 0025: Empfehlung 2011/25/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 75).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2011/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 75.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/6 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 156/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 144/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird nach Nummer 45zzm (Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„45zzn. |
32012 R 0130: Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 6).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 29.
(2) ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 6.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 157/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „geändert durch:
|
3. |
Nach Nummer 45zzn (Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 64/2012 und (EU) Nr. 65/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1.
(2) ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 24.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/8 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 158/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden die Richtlinie 73/44/EWG (2) des Rates und die Richtlinien 96/73/EG (3) und 2008/121/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sollten daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text der Nummern 3 (Richtlinie 73/44/EWG des Rates), 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4c (Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 4c (Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 30.3.1973, S. 1.
(3) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.
(4) ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.
(5) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 159/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 146/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Phenoxymethylpenicillin (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Altrenogest (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Lasalocid (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 107/2012 der Kommission vom 8. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Octenidin-dihydrochlorid (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 122/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Methylprednisolon (6) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 123/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monepantel (7) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 201/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Nitroxinil (8) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf den pegylierten bovinen Granulozyten-koloniestimulierenden Faktor (9) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32012 R 0084: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 1), |
— |
32012 R 0085: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 4), |
— |
32012 R 0086: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 6), |
— |
32012 R 0107: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 107/2012 der Kommission vom 8. Februar 2012 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 25), |
— |
32012 R 0122: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 122/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 2), |
— |
32012 R 0123: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 123/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 4), |
— |
32012 R 0201: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 201/2012 der Kommission vom 8. März 2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 37), |
— |
32012 R 0202: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2012 der Kommission vom 8. März 2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 40).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 84/2012, (EU) Nr. 85/2012, (EU) Nr. 86/2012, (EU) Nr. 107/2012, (EU) Nr. 122/2012, (EU) Nr. 123/2012, (EU) Nr. 201/2012 und (EU) Nr. 202/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 31.
(2) ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 4.
(4) ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 6.
(5) ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 25.
(6) ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 2.
(7) ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 4.
(8) ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 37.
(9) ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 40.
(10) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 160/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 273/2012 der Kommission vom 27. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0273: Verordnung (EU) Nr. 273/2012 der Kommission vom 27. März 2012 (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 11).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 273/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 11.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 161/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 R 0223: Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 (ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 12).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 223/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 12.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 162/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2012/2/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat in Anhang I (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Richtlinie 2012/3/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bendiocarb in Anhang I (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Beschluss 2012/77/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme von Flufenoxuron in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Der Beschluss 2012/78/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 12zzf (Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2012/2/EU und 2012/3/EU und der Beschlüsse 2012/77/EU und 2012/78/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 60.
(2) ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 65.
(3) ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 47.
(4) ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 48.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 163/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 109/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (CMR-Stoffe) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 125/2012 der Kommission vom 14. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32012 R 0109: Verordnung (EU) Nr. 109/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 (ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 1), |
— |
32012 R 0125: Verordnung (EU) Nr. 125/2012 der Kommission vom 14. Februar 2012 (ABl. L 41 vom 15.2.2012, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 109/2012 und (EU) Nr. 125/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 1.
(2) ABl. L 41 vom 15.2.2012, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 164/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/100/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/886/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Beschluss 2011/869/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (3), berichtigte Fassung in ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 94, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Entscheidung 2009/886/EG wird die Entscheidung 2009/108/EG (4) der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(5) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 2 (Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) wird der erste Gedankenstrich gestrichen. |
3. |
Unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/100/EU, der Entscheidung 2009/886/EG und des Beschlusses 2011/869/EU (berichtigte Fassung in ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 94) in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 50.
(2) ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 25.
(3) ABl. L 341 vom 22.12.2012, S. 63.
(4) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 165/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4.2 (Beschluss Nr. E2) folgende Nummer angefügt:
„4.3. |
32012 D 0114(01): Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. E3 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/17 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 166/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9.3 (Beschluss Nr. U3) folgende Nummer angefügt:
„9.4. |
32012 D 0225(01): Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. U4 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 167/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 29d (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/73/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1.
(2) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/19 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 168/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (4), berichtigt in ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 16, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 30b (Richtlinie 2007/16/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
„30c. |
32010 R 0583: Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1), |
30d. |
32010 R 0584: Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16), |
30e. |
32010 L 0043: Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42), |
30f. |
32010 L 0044: Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28), berichtigt in ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 16).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010 sowie der Richtlinien 2010/43/EU und 2010/44/EU (in ihrer in ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 16 berichtigten Fassung) in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1.
(2) ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28.
(5) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 169/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Entscheidung 2009/766/EG der Kommission) Folgendes hinzugefügt:
„, geändert durch:
— |
32011 D 0251: Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 (ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 170/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2009/978/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5ch (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32009 D 0978: Beschluss 2009/978/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 50).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2009/978/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 50.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 171/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 580/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cp (Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 0580: Verordnung (EU) Nr. 580/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 3).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 580/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 3.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
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L 341/24 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 172/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cr (Beschluss 2005/50/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32011 D 0485: Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 (ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 71).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/485/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 71.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 173/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5cu (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„32012 R 0531: Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) |
In Artikel 1 Absatz 6 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚In Ermangelung eines veröffentlichten Wechselkurses für die Umrechnung des Euro in die isländische Krone durch die Europäische Zentralbank am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 173/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2012 zur Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gilt der Wechselkurs, der am selben Tag von der isländischen Zentralbank veröffentlicht wird. Bei den späteren Obergrenzen und Höchstentgelten, die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen sind, gelten im Fall der isländischen Krone und mangels einer entsprechenden Veröffentlichung durch die Europäische Zentralbank als die zur Festlegung der geänderten Beträge angewandten Referenzwechselkurse diejenigen, die die isländische Zentralbank zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die geänderten Beträge gelten, veröffentlicht hat.‘ |
b) |
In Artikel 1 Absatz 7 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚In Ermangelung eines veröffentlichten Wechselkurses für die Umrechnung des Euro in die isländische Krone durch die Europäische Zentralbank am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 173/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2012 zur Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gilt der Wechselkurs, der am selben Tag von der isländischen Zentralbank veröffentlicht wird. Bei den späteren Obergrenzen und Höchstentgelten, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen sind, gilt im Fall der isländischen Krone und mangels einer entsprechenden Veröffentlichung durch die Europäische Zentralbank als der zur Festlegung der geänderten Beträge angewandte Referenzwechselkurs der Mittelwert der Wechselkurse, die die isländische Zentralbank zwei, drei und vier Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die geänderten Beträge gelten, veröffentlicht hat.‘ “ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.
(2) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/27 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 174/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe („eCalls“) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26j (Empfehlung 2005/698/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„26k. |
32011 H 0750: Empfehlung der Kommission 2011/750/EU vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe (‚eCalls‘) (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2011/750/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 175/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Empfehlung 2010/572/EU der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26k (Empfehlung 2011/750/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„26l. |
32010 H 0572: Empfehlung 2010/572/EU der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 35).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2010/572/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 35.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 176/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems „Lokomotiven und Personenwagen“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 37db (Entscheidung 2008/163/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Nach Nummer 37dh (Beschluss 2011/274/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/291/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 16.
(2) ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 177/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37di (Beschluss 2011/291/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„37dj. |
32011 R 0454: Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem ‚Telematikanwendungen für den Personenverkehr‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 16.
(2) ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 178/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf Sprengstoffdetektoren (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 66ha (Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 16.
(2) ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 12.
(3) ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 22.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 179/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Beschluss 2011/8042/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern auf EU-Flughäfen ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 66hf (Beschluss K(2010)774 endgültig der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 16.
(2) ABl. L 294 vom 12.11.2011, S. 7.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 180/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 1149: Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 (ABl. L 298 vom 16.11.2011, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 16.
(2) ABl. L 298 vom 16.11.2011, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(4) ABl L 76 vom 15.3.2012, S. 51.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 181/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist (1) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2011/83/EU werden mit Wirkung vom 13. Juni 2014 die Richtlinie 85/577/EWG des Rates (2) und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sollten daher mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
|
2. |
Unter den Nummern 7a (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) und 7e (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
3. |
Der Text der Nummern 3 (Richtlinie 85/577/EWG des Rates) und 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 13. Juni 2014 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/83/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
(2) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
(3) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(4) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 182/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 0954: Verordnung (EU) Nr. 954/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 954/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 31.
(2) ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 183/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/631/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/631/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 der Beschluss 2010/728/EU (2) der Kommission, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 1fc (Beschluss 2010/728/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text der Nummer 1fc (Beschluss 2010/728/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/631/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 47.
(2) ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 184/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2011/740/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 2d (Entscheidung 2006/799/EG der Kommission), 2da (Entscheidung 2007/64/EG), 2y (Entscheidung 2007/506/EG der Kommission) und 2zc (Entscheidung 2007/742/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter den Nummern 2v (Entscheidung 2009/544/EG der Kommission) und 2z (Entscheidung 2009/543/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/740/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 64.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(3) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 185/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apd (Beschluss 2011/638/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„21ape. |
32010 R 0606: Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
(2) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 186/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2011/92/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Einführung eines Fragebogens für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21at (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„21ata. |
32011 D 0092: Beschluss 2011/92/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Einführung eines Fragebogens für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 19)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/92/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2012 (4) vom 15. Juni 2012, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
(2) ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 19.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(4) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 38.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 187/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/37/EU der Kommission vom 30. März 2011 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 L 0037: Richtlinie 2011/37/EU der Kommission vom 30. März 2011 (ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 3).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/37/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 3.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/42 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 188/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Delegierte Beschluss 2012/186/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 7b (Richtlinie 2009/42/EG) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32012 D 0186: Delegierter Beschluss 2012/186/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 (ABl. L 101 vom 11.4.2012, S. 5).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses 2012/186/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 43.
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2012, S. 5.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/43 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 189/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z1 (Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„18z2. |
32011 R 0349: Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/44 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 190/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Protokolls 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1793/2003 (2) der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist außer Kraft getreten und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft Vorschriften für Wein. Nach Absatz 7 der Einleitung des Protokolls 47 zum EWR-Abkommen gelten Vorschriften für Wein nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 47 des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 1793/2003 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Artikel 70a wird Folgendes angefügt: ‚Sofern die EFTA-Staaten betroffen sind, wenden sie die Verfahren nach Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 4 an.‘ “ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 670/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens übermittelt worden sind (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2012 (4) vom 30. April 2012, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6.
(2) ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 10.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(4) ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 40.