ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.337.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
11. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/763/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1170/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1171/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1172/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1173/2012 der Kommission vom 4. Dezember 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Queso Camerano (g.U.)]

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2012 der Kommission vom 5. Dezember 2012 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Abbacchio Romano (g.g.A.))

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1175/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sale Marino di Trapani (g.g.A.))

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1176/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Μανταρίνι Χίου (Mandarini Chiou) (g.g.A.)]

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1177/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Scottish Wild Salmon (g.g.A.)]

27

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1178/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 über ein Fangverbot für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV, in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc sowie in den Untergebieten 22-32 für Schiffe unter der Flagge Schwedens

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1180/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1181/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2012 in bestimmten Weinanbaugebieten

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1182/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

46

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/764/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT–Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

48

 

*

Beschluss 2012/765/GASP des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/333/GASP

50

 

 

2012/766/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8900)  ( 1 )

53

 

 

2012/767/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Benennung des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/393/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8901)  ( 1 )

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2012

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2012/763/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien.

(3)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen; am 31. Mai 2012 wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2012 DES RATES

vom 10. Dezember 2012

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Juni 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (2) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat Personen, Vereinigungen und Körperschaften, bei denen dies praktisch möglich war, eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt hat, warum sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 aufgeführt waren.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Er hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war. Bestimmten Personen und Vereinigungen wurde eine geänderte Begründung übermittelt.

(4)

Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. Dabei hat er den Stellungnahmen Rechnung getragen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben.

(5)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (3) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat, und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(6)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 12.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


ANLAGE

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

1.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 im Iran. Passnummer: D9004878.

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 im Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Passnummer: C2002515 (Iran); Passnummer: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“

6.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

7.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 im Libanon. Staatsbürgerschaft: Libanon

8.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Passnummer: 488555

9.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias .Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 im Iran. Adressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

10.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran

11.

SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11.3.1957 im Iran. Iranischer Staatsbürger. Passnummer: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor.

2.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

„Babbar Khalsa“

6.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“, Philippinen

7.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“)

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

9.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

10.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“

11.

„Hofstadgroep“

12.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

13.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

14.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“

15.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

16.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“

17.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“)

18.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

19.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

20.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP-General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

21.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

22.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

23.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“)

24.

„Stichting Al Aqsa“ (alias „Stichting Al Aqsa Nederland“, alias „Al Aqsa Nederland“)

25.

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1170/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Fristen Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Die Ware besteht aus einer Girlande aus künstlichen Blumen unterschiedlicher Farben, die eine Nachahmung eines so genannten Leis darstellt.

Jede Blüte besteht aus zwei einfarbigen Spinnstoffteilen, die in Form von Blütenblättern ausgeschnitten sind. Die einzelnen Blüten werden durch ein durchsichtiges Kunststoffröhrchen, mit dem der Blumenstängel nachgeahmt werden soll, voneinander getrennt. Ein dünner Faden verbindet die Kunststoffröhrchen und die Blüten miteinander und bildet als Nachahmung einer runden Blumengirlande einen Kreis mit einem Durchmesser von etwa 30 cm.

(siehe Abbildung Nr. 662) (1)

6702 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 6702 90 00.

Die Ware ähnelt einer Blumengirlande und ist dazu bestimmt, als Nachahmung eines „Leis“ um den Hals getragen zu werden.

Die Einreihung der Ware wird aufgrund der Anmerkung 3 Buchstabe b zu Kapitel 67 nicht ausgeschlossen, weil die künstlichen Blumen nicht in einem Stück hergestellt sind, da jede Blüte aus zwei Stoffteilen besteht, die in Form von Blütenblättern ausgeschnitten sind, und weil das Zusammenfügen der Blüten und Stängel durch einen dünnen Faden ein ähnliches Verfahren darstellt wie das Binden, Kleben oder Ineinanderstecken der einzelnen Teile. Die Ware ahmt in ihrer Form ein Naturerzeugnis nach (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6702 Nummern 1 und 3), unabhängig davon, ob die Details dem Naturerzeugnis mehr oder weniger ähneln.

Eine Einreihung in Position 7117 als Fantasieschmuck ist ausgeschlossen, da die Ware keine Imitation von Schmuck, sondern die Imitation einer Blumengirlande ist, die um den Hals getragen wird, eines so genannten Leis. Daher fällt die Ware nicht unter den Wortlaut der Position 7117 (Fantasieschmuck).

Eine Einreihung in Position 9505 als Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel ist auch ausgeschlossen, da die Ware nicht ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt wird. Sie enthält keine Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften und ist folglich auch nicht für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt (siehe auch KN-Erläuterungen zu Position 9505). Außerdem wird ein „Lei“ zum Dekorieren von Personen und nicht von Räumen, Tischen usw. verwendet. Ein „Lei“ ist auch nicht Teil eines Maskenkostüms für den Karneval/Fasching (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9505 Teil A Nummern 1 und 3).

Eine Einreihung in Position 6307 als Andere konfektionierte Waren ist auch ausgeschlossen, da die Position 6702 (Waren aus künstlichen Blumen) eine genauere Beschreibung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bietet.

Die Ware ist daher als „Ware aus künstlichen Blumen aus anderen Stoffen“ in KN-Code 6702 90 00 einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur der Information.


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1171/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 während eines Zeitraums von 60 Tagen weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Konfektionierte Spinnstoffware für die Aufbewahrung kleiner Gegenstände.

Die Ware besteht aus zwei fast rechteckigen, gleich großen gestrickten Stoffstücken, die aufeinander gelegt und an drei Seiten zusammengenäht sind.

Am oberen Ende sind die Kanten eingeklappt und zu einem Tunnel zusammengenäht, durch den eine Kordel mit einem Kordelstopper gezogen ist. Am unteren Ende sind beide Ecken abgerundet.

Zugezogen erhält die Ware die Form eines Beutels mit einer Länge von etwa 12,5 cm und einer Breite von etwa 6,5 cm am unteren Ende, der nach oben hin schmaler wird.

(siehe Abbildung Nr. 665) (1)

6307 90 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkungen 7 f und 8 a zu Abschnitt XI, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10.

Die Ware ist nicht zur Aufbewahrung eines bestimmten Gegenstands ausgelegt. Sie hat weder eine besondere Form noch eine Innenausstattung. Da vom Design der Ware nicht auf ihren Zweck geschlossen werden kann, kann die Ware nicht als ähnliches Behältnis im Sinne der Position 4202 betrachtet werden. Eine Einreihung in die Position 4202 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken“ in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1172/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Reinigungstücher aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm, in einzelnen Kunststoffbeuteln für den Einzelverkauf aufgemacht.

Die Tücher sind mit Wasser (98,32 %), Propylenglykol (1 %), Parfüm (0,3 %), Tetranatrium EDTA (0,2 %), Aloe-Vera-Extrakt (0,1 %), Bronopol (0,05 %), Citronensäure (0,02 %) und einer Mischung aus Methylchlorisothiazolinon und Methylisothiazolinon (0,01 %) getränkt.

Nach den vorgelegten Angaben wird die Ware als Erfrischungstuch verwendet.

3307 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 4 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 3307 90 00.

Da die Ware weder Seife noch Reinigungsmittel enthält, ist eine Einreihung in die Position 3401 ausgeschlossen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 3401 Ausnahme c).

Da die Ware nicht zur Hautpflege, sondern eher als Erfrischungstuch verwendet wird und Parfüm enthält, ist eine Einreihung in die Position 3304 ausgeschlossen.

Obwohl die Ware eine kleine Menge Aloe-Vera-Extrakt enthält, das der Hautpflege dient, verleiht dieses der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter.

Die Ware erfüllt die Bedingungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 33 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 3307 Abschnitt V Ziffer 5).

Die Ware ist daher als anderes zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3307 einzureihen.


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1173/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Queso Camerano (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Queso Camerano“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 6.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3   Käse

SPANIEN

Queso Camerano (g.U.)


11.12.2012   

DE

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L 337/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1174/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2012

zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Abbacchio Romano (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Abbachio Romano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 507/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der der Zeitpunkt für die Kennzeichnung der Lämmer verschoben wird.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Abbacchio Romano“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II enthält das „Einzige Dokument“ mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 27.


ANHANG I

Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Abbacchio Romano“ wird genehmigt:

Die Änderung besteht in einer Verschiebung des Zeitpunkts für die Kennzeichnung der Lämmer für die g.g.A. „Abbacchio Romano“. Dieser Zeitpunkt wird von bisher spätestens zehn Tage auf spätestens zwanzig Tage nach der Geburt verschoben.


ANHANG II

ÄNDERUNGSANTRAG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Änderungsantrag gemäß Artikel 9

„ABBACCHIO ROMANO“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0972-23.2.2012

g.g.A ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstige [bitte angeben]

2.   Art der Änderung(en)

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation der eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

Nummer 4.4. Ursprungsnachweis: Antrag auf Verschiebung des Zeitpunkts für die Kennzeichnung der mit der g.g.A. „Abbacchio Romano“ versehenen Tiere von bisher spätestens zehn Tage auf spätestens zwanzig Tage nach der Geburt.

Dies dient der Vermeidung von Infektionen an der Ohrmuschel, die in einigen Fällen die Beseitigung des Tierkörpers erforderlich machen können, was für den Zuchtbetrieb einen entsprechenden wirtschaftlichen Schaden darstellt. Dieses Problem trat vor allem in der warmen Jahreszeit auf.

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„ABBACCHIO ROMANO“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0972-23.2.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Abbacchio Romano“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.1 —

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Abbacchio Romano“ bezieht sich ausschließlich auf Lämmer, die in dem in Punkt 4 angegebenen geografischen Gebiet geboren, gehalten und geschlachtet wurden. Beim Inverkehrbringen muss das Fleisch „Abbacchio Romano“ folgende Merkmale aufweisen:

 

Farbe: hellrosa Farbe und weiße Fettschicht;

 

feine Struktur;

 

feste Konsistenz, leicht von Fett durchzogen.

Lamm mit der g.g.A. „Abbacchio Romano“ kann im Ganzen oder wie folgt portioniert in den Verkehr gebracht werden: im Ganzen, durch symmetrischen Sagittalschnitt des Schlachtkörpers gewonnene Hälfte, Schulter, Keule, Koteletts, Kopf und Geschlinge (Herz, Lunge und Leber).

Die Schlachtkörper von „Abbacchio Romano“ müssen bei der Schlachtung folgende Merkmale aufweisen: Kaltgewicht des Schlachtkörpers, ohne Haut, mit Kopf und Geschlinge: max. 8 kg; Farbe des Fleisches: hellrosa (Ermittlung an den Innenmuskeln der Bauchdecke); Konsistenz der Muskelmasse: fest (nicht nässend); Farbe des Fettes: weiß; Konsistenz des Fettes: fest (Ermittlung bei einer Umgebungstemperatur zwischen 18-20 °C an der Fettmasse, die den Schwanzansatz überragt); Deckfett: auf der Außenfläche des Schlachtkörpers und den Lenden mäßig.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Rohware für „Abbacchio Romano“ besteht aus dem Fleisch und Teilen männlicher und weiblicher Lämmer der im geografischen Gebiet verbreitetsten Rassen: Sarda und Kreuzungen, Comisana und Kreuzungen, Sopravissana und Kreuzungen, Massese und Kreuzungen sowie Merinizzata Italiana und Kreuzungen. Die Lämmer werden im Alter zwischen 28 und 40 Tagen bei einem Schlachtgewicht von bis zu 8 kg geschlachtet. Außerdem müssen die Tiere, die mit der g.g.A. „Abbacchio Romano“ versehen werden sollen, bis spätestens 20 Tage nach der Geburt am linken Ohr mit einem entsprechenden Band oder Knopf gekennzeichnet werden, auf dem auf der Vorderseite der vollständige alphanumerischen Identifikationscode des Haltungsbetriebs und auf der Rückseite die laufende Nummer des Tieres angegeben sind.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Lämmer müssen natürlich gesäugt, also mit Muttermilch ernährt werden. Die Ernährung kann durch natürliche Futterpflanzen und Kräuter ergänzt werden.

Die Mutterschafe nutzen die für das geografische Gebiet gemäß Nummer 4 typischen natürlichen Wiesen, Weidwiesen und Grünlandflächen. Die Ergänzung des Futters durch Trockenfutter und Konzentrate ist zulässig, nicht erlaubt ist hingegen die Verwendung künstlicher Stoffe und genetisch veränderter Organismen.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Lämmer müssen in der Region Latium erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das Fleisch „Abbacchio Romano“ muss vor dem Inverkehrbringen mit einem Etikett mit dem speziellen Logo versehen werden, das die Ursprungsgarantie und die Identifikationsnummer des Erzeugnisses darstellt.

Die Kennzeichnung erfolgt im Schlachthof. Das Fleisch kommt in der Aufmachung gemäß Nummer 3.2 in den Handel.

Das Etikett auf der Verpackung muss neben dem EU-Logo mit den entsprechenden Hinweisen und den gesetzlich vorgesehenen Informationen folgende weitere Angaben in klaren und gut leserlichen Druckbuchstaben enthalten:

Die Bezeichnung „Abbacchio Romano“ in wesentlich größerer, gut lesbarer, unverwischbarer und von den anderen Angaben deutlich abgehobener Schrift, gefolgt von dem Hinweis „Indicazione geografica protetta“ bzw. I.G.P.,

das Logo ist auf dem Schlachtkörper der Außenseite der Teilstücke aufzudrucken,

das Logo besteht aus einem Quadrat, das von drei farbigen Linien (grün, weiß und rot) umrahmt ist. Diese Linien sind im oberen Teil von einer roten Wellenlinie unterbrochen, die an ein rotes Oval im Inneren des Quadrats anschließt. In diesem Oval ist der stilisierte Kopf eines Lamms abgebildet. An der unteren Seite des Quadrats sind die Linien durch den Hinweis „I.G.P“ in roten Großbuchstaben unterbrochen. Im Inneren des Quadrats ist unten der Name des Erzeugnisses eingetragen; dabei ist das Wort „ABBACHIO“ in gelben und das Wort „ROMANO“ in roten Großbuchstaben gehalten.

Der Name „Abbacchio Romano“ muss in italienischer Sprache abgefasst sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die gesamte Region Latium.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das gesamte Gebiet der Region Latium verfügt aufgrund der spezifischen bodenklimatischen Merkmale (unterschiedliche Geländeformen, Berge aus Kalkgestein oder vulkanischen Ursprungs, Hügelgebiete, Schwemmlandebenen), einer mittleren Jahrestemperatur von 13 bis 16 °C und jährlichen Niederschlagsmengen von 650 mm im Küstengebiet, 1 000 bis 1 500 mm in den Ebenen im Landesinneren und 1 800 bis 2 000 mm in den Terminillo- und Simbruini-Bergen über beste Bedingungen für die Schafzucht, so dass die Tiere keinerlei Stress ausgesetzt sind.

Die Lämmer werden frei oder halbfrei gehalten und mit Muttermilch ernährt (natürliche Säugung). Die Mutterschafe nutzen die für das geografische Gebiet gemäß Nummer 4 typischen natürlichen Wiesen, Weidwiesen und Grünlandflächen. Die Mutterschafe und ihre Lämmer dürfen weder zwangsgefüttert noch Umweltstress ausgesetzt oder hormonell behandelt werden, um die Produktivität zu steigern. Im Sommer ist der traditionelle Almauftrieb möglich.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Das Fleisch von „Abbacchio Romano“ zeichnet sich durch seine hellrosa Farbe und die weiße Fettschicht aus, besitzt eine feine Struktur und feste Konsistenz und ist etwas von Fett durchzogen. Aufgrund dieser Merkmale genießt „Abbacchio Romano“ in der regionalen Gastronomie hohes Ansehen und spielt in der Küche Roms und Latiums als unverzichtbarer Bestandteil von etwa hundert verschiedenen Gerichten eine wichtige Rolle.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

„Abbacchio Romano“ ist seit langer Zeit eng mit dem ländlichen Charakter der Region verknüpft, was sich nicht nur durch die Bedeutung der Schafzucht für die Wirtschaft und die Traditionen der gesamten Region Latium zeigt, sondern ganz besonders auch durch das hohe Ansehen, das das Erzeugnis beim Verbraucher heutzutage genießt. Dank der natürlichen Faktoren können sich die Mutterschafe auf natürlichen Weiden und Weidwiesen ernähren und ihren Lämmern eine besonders hochwertige Milch liefern, was sich nicht nur auf die Qualität, sondern auch auf die Homogenität der Fleischeigenschaften äußerst günstig auswirkt. Das g.g.A.-Erzeugnis hat einen großen Einfluss auf die regionale Gastronomie und spielt in der Küche Roms und Latiums eine wichtige Rolle, denn es bildet die Grundlage für etwa 100 verschiedene Gerichte. Gesellschaftlich gesehen zeigt sich der Zusammenhang zwischen Erzeugnis und Gebiet an den zahlreichen, in der gesamten Region Latium stattfindenden bäuerlichen Festen und Volksveranstaltungen, bei denen „Abbacchio Romano“ im Mittelpunkt steht. Eine Besonderheit ist auch der römische Ausdruck abbacchio, der in der Region Latium eine eindeutige Bedeutung hat: Nach der Abhandlung von Filippo Chiappino über den römischen Dialekt (Vocabulario romanesco) bezeichnet abbacchio das Jungtier eines noch säugenden Mutterschafs oder ein gerade entwöhntes Jungtier, agnello dagegen das fast ein Jahr alte und bereits zweimal geschorene Jungtier eines Mutterschafs. In Florenz wird dieser Unterschied nicht gemacht; dort werden beide Jungtierarten als agnello bezeichnet. Außerdem finden sich im römischen Dialekt auch spezielle Begriffe für bestimmte Tätigkeiten, die am abbacchio ausgeführt werden, wie z. B. sbacchiatura und abbacchiatura (Schlachtung von Lämmern).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) wählen, dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen zur Prüfung durch die EU).


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1175/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sale Marino di Trapani (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Sale Marino di Trapani“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 99 vom 3.4.2012, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.8:   Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse

ITALIEN

Sale Marino di Trapani (g.g.A.)


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1176/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Μανταρίνι Χίου (Mandarini Chiou) (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung «Μανταρίνι Χίου» (Mandarini Chiou) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Gegen diese Eintragung wurde kein förmlicher Einspruch gemäß Artikel 7 der oben genannten Verordnung erhoben.

(3)

In Anhang I Teil B Teil 2 Abschnitt II Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (3), die nach dem betreffenden Eintragungsantrag in Kraft getreten ist, ist jedoch festgelegt, dass das Mindest-Zucker-Säureverhältnis bei Obst dieser Art 7,5:1 beträgt. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit haben die griechischen Behörden das einzige Dokument in dieser Hinsicht angepasst —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält das aktualisierte einzige Dokument.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 19 vom 24.1.2012, S. 11.

(3)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

1.6   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

GRIECHENLAND

Μανταρίνι Χίου (Mandarini Chiou) (g.g.A.)


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

«ΜΑΝΤΑΡΙΝΙ ΧΙΟΥ» (MANDARINI CHIOU)

EG-Nr.: EL-PGI-0005-0709-27.06.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

«Μανταρίνι Χίου» (Mandarini Chiou)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die Frucht Mandarini Chiou, die zur Art Citrus deliciosa Tenore und zur Sorte Chiotiko Koino (gewöhnliche Mittelmeermandarine) gehört, weist nachstehend aufgeführte Eigenschaften auf.

Physikalische Eigenschaften:

Form

:

Kugelartig, an Ober- und Unterseite abgeflacht

Gewicht

:

60-150 gr

Größe

:

55-70 mm

Schale

:

1,5-3,5 mm, leicht ablösbar vom Fruchtfleisch

Anzahl der Segmente

:

7-14, leicht trennbar

Anzahl der Samen

:

8-24 kleine polyembryonische Endosperme

Organoleptische Eigenschaften:

Die Frucht ist gelblich-orangefarben und hat zartes, wohlschmeckendes, leicht orangenfarbenes Fruchtfleisch mit intensivem Aroma und vergleichsweise rauer Segmenthaut.

Chemische Eigenschaften:

Fruchtsaftgehalt

:

33-45 %

Zuckergehalt

:

> 9,0 Brix

Säuregehalt

:

0,7-1,75 %

Zucker-Säureverhältnis (Reifeindex)

:

7,5-1

Ätherische Öle:

Beispielsweise α-Thujen, α-Pinen, Camphen, β-Pinen, β-Myrcen, ο-Methylanisol, p-Cymol, d-Limonen, γ-Terpinen, Linalool, β-Caryophyllen. Hauptbestandteil mit der größten Konzentration ist d-Limonen, gefolgt von γ-Terpinen. Die ätherischen Öle werden mechanisch aus der ganzen Frucht oder nur aus der Schale extrahiert, wobei die Menge des Ertrags von vielen Faktoren wie dem Reifegrad der Frucht, ihrer Größe und den angewendeten Verfahren abhängig ist.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Anbau, Ernte, Auslese und Verpacken des Erzeugnisses Mandarini Chiou müssen in dem geografischen Gebiet der Inseln Chios, Psara und Inousses erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Verarbeitungserzeugnisse der Mandarini Chiou wie Süßigkeiten, Säfte usw. sowie ihre Nebenerzeugnisse wie ätherisches Öl sind gemäß der „Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten“ (ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 3-4) zu etikettieren.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Der Schutz des Namens wird für die Inseln Chios, Psara und Inousses beantragt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Der Faktor Boden – Charakteristisch für das Grundgestein sind alluviale Ablagerungen aus Kalkstein. Die Böden sind meist tonig-lehmig und reich an Vollcalcium und Calciumcarbonat (CaCO3). Diese Bodenfaktoren begünstigen den Anbau der Mandarini Chiou.

Der Faktor Klima – Charakteristisch für das Klima des Gebiets sind

Jahreszeitenwinde (im Mittelmeerraum weht der Wind Meltemi nur in der Ägäis), die zu einer stabilen Temperatur beitragen (damit für ein allgemein mildes Klima sorgen und die Früchte vor Frost schützen) und die Wolken vertreiben;

die Tatsache, dass es das ganze Jahr über viel Sonnenschein gibt (auf Chios werden mehr bewölkungsfreie Stunden gemessen als an jedem anderen Ort in Griechenland), wobei die Sonnenscheindauer ihren Höchstwert während der Jahreszeitenwinde (Meltemi) erreicht;

die geringe jährliche Schwankungsbreite der Temperatur, womit die Winter mild und kurz und die Sommer frisch sind.

Das oben erläuterte Klimaprofil hat in Verbindung mit (a) der auch im Herbst hohen Temperatur des Oberflächenwassers (> 22 °), (b) der Lage der Plantagen, durch die die Frucht vermehrter Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist, und (c) dem ebenfalls oben erläuterten Bodenprofil insofern die Größe und die Qualität des Erzeugnisses beeinflusst, als der hohe Zuckergehalt infolge der durch die intensive Sonneneinstrahlung und die warmen Tage verstärkten Photosynthese und die rasche Abspaltung der Säuren aufgrund der warmen Nächte zu einem erhöhten Reifeindex

Zucker

Zitronensäuregehalt

und damit zum süßen Geschmack und intensiven Aroma beitragen.

Faktor Mensch – Der Anbau der Mandarini Chiou ist eine seit vielen Jahrzehnten (mit den entsprechenden Anpassungen) kontinuierlich ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, für die geeignete Gebäude errichtet und immer bessere Verfahren entwickelt wurden. Zu nennen wären:

die besondere Bauweise der Wohnhäuser der Plantagenbetreiber, die innerhalb der Plantage liegen und gewöhnlich zweistöckig sind, um eine bessere Übersicht zu ermöglichen;

die Art der Bewässerung, die durch Gräben und Schöpfwerke erfolgte, mit denen hochwertiges Wasser aus Brunnen geschöpft wurde. Die Bewässerungssysteme der Insel wurden im 14. Jahrhundert von Genuesern entwickelt, die auch für diese Zeit einzigartige Entwässerungssysteme anlegten;

die ausgefeilten Erntetechniken. Einer Reihe von Quellen zufolge beherrschten in Griechenland nur die Chioten die Schnittkunst, d. h. sie lösten die Frucht mit Scheren aus dem Baum, entfernten den Stiel und beließen nur den Stielansatz an der Frucht, um zu verhindern, dass die Früchte bei der Beförderung in Eimern und Kisten durch längere Stiele schadhaft wurden;

die Verfahren zur Düngung der Plantagen, darunter die allgemeine Verwendung des Dungs der Rinder, Schafe, Ziegen und des Geflügels, die bzw. das die Zitrusfruchtanbauer ebenfalls halten. Obwohl die Verwendung von Tierdung nach wie vor eine der wichtigsten Methoden zur Düngung der Bäume darstellt, ist sie mangels Masse rückläufig.

die ausgeklügelten Frostschutzverfahren, darunter die kontrollierten Feuer, die „Toichogyria“ genannten Schutzmauern und die hohe Baumbesatzdichte mit einem Mindestabstand von 2-2,5 m zwischen den Bäumen (ca. 100 Bäume pro 0,1 ha).

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Mantarini Chiou ist eines der bekanntesten traditionellen landwirtschaftlichen Erzeugnisse Griechenlands und zusammen mit Mastiha Chiou g.U. das wichtigste Erzeugnis des Nomos. Sehr begehrt ist die Frucht aufgrund ihres besonderen Geschmacks und ihres intensiven Aromas. Die auf der Insel Chios angebaute Mandarinensorte ist einzigartig. Es heißt sogar, sie sei eine der besten und aromatischsten Mandarinen der Welt. Auch die unreifen Mandarinen duften so sehr, dass sich aufgrund des lang anhaltenden Aromas später feststellen lässt, wer von ihnen gegessen hat. So stark ist das von den Plantagen der Mandarini Chiou verströmte Aroma, dass die Insel Chios innerhalb und außerhalb Griechenlands als das „duftende“ Chios bekannt ist. Für den Besucher ist diese Bezeichnung alles andere als überraschend, da ihn die Düfte von Kambos, wie es heißt, schon auf dem Meer umfangen, spätestens aber von dem Augenblick an, da er sich auf Erkundungstour durch das grüne Herz der Insel begibt.

Die Grundlage für die Nominierung der Mandarini Chiou als g.g.A.-Erzeugnis ist ihr auf Qualität beruhendes Ansehen. Der Name „Mandarini Chiou“ wurde seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert auf dem Markt für Frischobst zum Inbegriff eines sehr begehrten Erzeugnisses aus Chios mit intensivem, charakteristischem Aroma und einzigartigem Geschmack, und zwar unter Umständen, die der Frucht einen besonderen Handelswert verlieh.

Zur Konservierung der besonderen Eigenschaften der Mandarini Chiou diente früher auch die „Chartoma“ genannte Verpackung der Frucht mit Papier zur Haltbarmachung nach der Ernte – ein von den Landwirten auf Chios entwickeltes, sonst nirgends in Griechenland angewendetes Verfahren. Das älteste schriftliche Zeugnis für das Chartoma auf Chios ist von dem Franzosen A. Testevuide in dem französischen Reisemagazin „Le tour du Monde“ aus dem Jahre 1878 überliefert.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Das herausragende Ansehen des Erzeugnisses ist Ergebnis sowohl seiner besonderen genetischen Eigenschaften als auch der wirksamen Eingriffe des Menschen.

Der Frucht „Mandarini Chiou“ ist seitens der Verbraucher innerhalb und außerhalb Griechenlands vor allem wegen ihres besonderen Aromas und ihres einzigartigen Geschmacks große Wertschätzung zuteil geworden; dies hat insbesondere in der Vergangenheit zur Blüte des örtlichen Wirtschaftslebens und zur Entwicklung von Handelsbeziehungen mit den Ländern Europas (Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Polen, Deutschland) beigetragen. Viele bedeutende Reisende (Galland, Testevuide, Zolotas, Tombazis, Sgouros und Sotiriadou) berichten davon.

Einen wichtigen Beitrag zu dem Ansehen der Frucht hat zudem die natürliche Umwelt geleistet, die hauptsächlich von den Boden- und Klimaverhältnissen des Gebiets geprägt ist. Weithin bekannt geworden sind die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses durch die Tatsache, dass der Anbau in das allgemeine Wirtschafts- und Handelsleben der örtlichen Gesellschaft einbezogen wurde.

Schließlich ist das Ansehen der Mandarini Chiou nicht zuletzt auf die besonderen Merkmale des geografischen Gebiets zurückzuführen – die Insel hat nicht zufällig den Beinamen „die Duftende“ erhalten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.minagric.gr/greek/data/Allin1_for%20CD01.pdf


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1177/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Scottish Wild Salmon (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Scottish Wild Salmon“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV:

Klasse 1.7:   Fisch, Muscheln, Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Scottish Wild Salmon (g.g.A.)


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

über ein Fangverbot für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV, in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc sowie in den Untergebieten 22-32 für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

75/TQ44

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

POK/2A34.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

IIIa und IV; EU-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und Untergebiete 22-32

Zeitpunkt

19.11.2012


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 1179/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2012

mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Bruchglasrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnenes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer Bruchglas als Abfall einstufen.

(2)

Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Bruchglas, das als Ausgangsstoff für die Glasherstellung verwendet wird. Bruchglas sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der glasherstellenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben entsprechen.

(3)

Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Bruchglas aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der glasherstellenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Abfall, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für das durch das Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Bruchglas erzeugt wird, das keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von Nicht-Glas-Bestandteilen ist.

(4)

Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur Anwendung kommt.

(5)

Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmtes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bruchglas“ Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird;

2.

„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat;

3.

„Erzeuger“ den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;

4.

„Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;

5.

„qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten;

6.

„Sichtprüfung“ die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

7.

„Sendung“ eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.

Artikel 3

Kriterien für Bruchglas

Bruchglas wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;

2.

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;

3.

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;

4.

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5;

5.

das Bruchglas ist für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt.

Artikel 4

Konformitätserklärung

(1)   Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Bruchglassendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

(2)   Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Bruchglassendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

(3)   Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 5

Managementsystem

(1)   Der Erzeuger wendet ein Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 nachgewiesen werden kann.

(2)   Das Managementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein:

a)

Überwachung der Qualität von Bruchglas, das bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird;

b)

Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird;

c)

Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken;

d)

Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Bruchglasqualität;

e)

Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis c;

f)

Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems;

g)

Personalschulung.

(3)   Das Managementsystem gibt außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder lizenziert wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Nur bei Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Lizenzen auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen:

* NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder

* NACE-Code 23.1 (Herstellung von Glas und Glaswaren).

(5)   Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.

Das Managementsystem des Lieferanten wird von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten, von Fachkollegen beurteilten Stelle für diese Tätigkeit bestätigt wurde, oder von einem Umweltgutachter, der von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung unterzogen wurde.

Gutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben in den Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2011/832/EU der Kommission (5) eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben.

(6)   Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 25.


ANHANG I

Kriterien für Bruchglas

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

Abschnitt 1.   Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Bruchglases

1.1.

Das Bruchglas entspricht einer Kundenvorgabe oder einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren in Glasherstellungsanlagen.

Qualifiziertes Personal überprüft, dass jede Sendung mit der entsprechenden Vorgabe übereinstimmt.

1.2.

Der Anteil der folgenden Nicht-Glas-Komponenten entspricht:

Eisenmetalle: ≤ 50 ppm;

Nichteisenmetalle: ≤ 60 ppm;

anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe:

< 100 ppm für Bruchglas der Größe > 1mm;

< 1 500 ppm für Bruchglas der Größe ≤ 1 mm;

organische Stoffe: ≤ 2 000 ppm.

Beispiele für anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe: Keramik, Steine, Porzellan, Pyrokeramik.

Beispiele für organische Stoffe: Papier, Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen werden (vorbehaltlich einer Überarbeitung im Falle erheblicher Änderungen der Bearbeitungsvorgänge) repräsentative Stichproben des Bruchglases gravimetrisch analysiert, um den Gesamtanteil von Nichtglas-Komponenten festzustellen. Der Anteil von Nichtglas-Komponenten wird durch Wiegen analysiert, nachdem die Stoffe unter sorgfältiger Sichtprüfung mechanisch oder gegebenenfalls manuell getrennt wurden.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Altglases. Produktionsabfälle aus Altglas, deren Zusammensetzung gut vorherzusehen ist, müssen aller Wahrscheinlichkeit weniger stark überwacht werden. Altglas aus Sammlungen mehrerer Materialien könnte häufigere Kontrollen erfordern;

inhärente Präzision der Überwachungsmethode;

Annährung der Ergebnisse an den genannten Grenzwert für Nichtglas-Komponenten.

Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3.

Das Bruchglas weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Das Bruchglas steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (1) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.

Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Bruchglas sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.

Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.

Abschnitt 2.   Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1.

Nur Abfall aus der Sammlung von verwertbarem Hohlglas, Flachglas oder bleifreiem Geschirr darf der Verwertung zugeführt werden. Das gesammelte Altglas kann unbeabsichtigte Kleinstmengen anderer Glasarten enthalten.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, glashaltigen Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten glashaltigen Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

2.2.

Glashaltiger Abfall aus Siedlungsabfällen oder Abfälle aus dem Gesundheitswesen werden der Verwertung nicht zugeführt.

2.3.

Gefährliche Abfälle werden nicht der Verwertung zugeführt.

Abschnitt 3.   Behandlungsverfahren und -techniken

3.1.

Der glashaltige Abfall wird gesammelt, getrennt und verarbeitet und ab diesem Zeitpunkt ständig getrennt von jedwedem sonstigen Abfall gehalten.

3.2.

Alle Behandlungsverfahren wie zerkleinern, sortieren, trennen oder reinigen, die zur Vorbereitung von Bruchglas zur direkten Verwendung (über Einschmelzverfahren) in der Herstellung von Glasmaterialien oder -gegenständen erforderlich sind, wurden vollendet.

 


(1)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG II

Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Erzeuger/Einführer des Bruchglases:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Fax

E-Mail:

2.

a)

Name oder Code der Bruchglaskategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:

b)

wichtigste technische Bestimmungen der Industrievorgabe oder -norm, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen an die Produktqualität für Nichtglas-Komponenten bei Ende der Abfalleigenschaft, d. h. Anteil von Eisen und Nichteisen-Metallen, anorganischen Nichtmetall-/Nichtglas-Stoffen und organischen Stoffen:

3.

Die Bruchglassendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm.

4.

Menge der Sendung in kg:

5.

Der Bruchglaserzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder — bei der Einfuhr von Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU — von einem unabhängigen externen Gutachter überprüft wurde.

6.

Die Bruchglassendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 genannten Kriterien.

7.

Das Material in dieser Sendung ist ausschließlich für die direkte Verwendung in der Herstellung von Glasmaterialien oder -gegenständen in Einschmelzverfahren bestimmt.

8.

Erklärung des Bruchglaserzeugers/Bruchglaseinführers:

Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name:

Datum:

Unterschrift:


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1180/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Türkei trat dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden: „das Übereinkommen“) am 1. Dezember 2012 als Vertragspartei bei. Mit dem Beschluss Nr. 4/2012 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 26. Juni 2012 (2) wurde das Übereinkommen geändert, um die Bürgschaftsurkunden für das gemeinsame Versandverfahren mit Blick auf den Beitritt der Türkei zu dem Übereinkommen anzupassen. Die entsprechenden Bürgschaftsurkunden für das gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) sind entsprechend anzupassen.

(2)

Da es gemäß dem Beschluss Nr. 4/2012 seit dem 1. Dezember 2012 obligatorisch ist, die an den Beitritt der Türkei angepassten Bürgschaftsurkunden zu verwenden, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgeschriebenen entsprechenden Bürgschaftsurkunden auch mit Wirkung von diesem Datum anzupassen. Es sind jedoch Vorschriften zu erlassen, um die Verwendung von Bürgschaftsurkunden, die dem vor dem 1. Dezember 2012 geltenden Muster entsprechen, vorbehaltlich der entsprechenden Anpassungen während einer Übergangszeit zu erlauben.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 48 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang 49 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang 50 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4.

In Anhang 51 wird in Feld 7 zwischen den Wörtern „Schweiz“ und „Andorra“ das Wort „Türkei“ eingefügt.

5.

In Anhang 51a wird in Feld 6 zwischen den Wörtern „Schweiz“ und „Andorra“ das Wort „Türkei“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1.Dezember 2012.

Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen jedoch das Muster in Anhang 48, 49, 50, 51 bzw. 51a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2012 der Kommission (4) vorbehaltlich der erforderlichen geografischen Anpassungen und der Anpassungen hinsichtlich des Wahldomizils oder des Zustellungsbevollmächtigten bis zum 30. November 2013 verwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG 48

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

GESAMTBÜRGSCHAFT

I.   Bürgschaftserklärung

1.

Der (die) Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung …

bis zum Höchstbetrag von

der 100/50/30 % (3) des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union

(bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)

sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4)

für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete (5) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird.

2.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (6) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) … den …

(Unterschrift) (7)

II.   Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra oder San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(5)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

(6)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(7)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.“


ANHANG II

„ANHANG 49

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

EINZELSICHERHEIT

I.   Bürgschaftserklärung

1.

Der/Die Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung …

bis zum Höchstbetrag von

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union

bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)

sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Beträge, die der

Hauptverpflichtete (4)

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren von der Abgangsstelle …

zu der Bestimmungsstelle …

… übergeführt werden, sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird.

Warenbezeichnung:

2.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (5) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) …, den …

(Unterschrift) (6)

II.   Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am … für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom … (7)

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra oder San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(4)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

(5)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(6)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

(7)  Von der Abgangsstelle auszufüllen.“


ANHANG III

„ANHANG 50

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN

I.   Bürgschaftserklärung

1.

Der/Die Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union

(bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)

sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3)

für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, wobei der/die Unterzeichnete hierfür durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.

2.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (4) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) … den …

(Unterschrift) (5)

II.   Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am

(Stempel und Unterschrift)


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(4)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(5)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft‘.“


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1181/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2012

zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2012 in bestimmten Weinanbaugebieten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang XVa Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) um 0,5 % vol. angehoben werden.

(2)

Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2012 beantragt, da in manchen geografischen Gebieten während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten.

(3)

Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2012 reichen die in Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um in bestimmten Weinanbaugebieten die Erzeugung von Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu ermöglichen.

(4)

Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2012 in Dänemark, in Schweden und im Vereinigten Königreich zu genehmigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten geografischen Gebieten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2012 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2012 gewonnen worden sind, 3,5 % vol nicht überschreiten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


ANHANG

Geografische Gebiete, in denen die Anhebung des Anreicherungsgrenzwerts gemäß Artikel 1 zulässig ist

Mitgliedstaat

Geografische Gebiete

Dänemark

Alle Weinanbaugebiete

Schweden

Alle Weinanbaugebiete

Vereinigtes Königreich

Alle Weinanbaugebiete


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1182/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

39,9

MA

75,8

TN

76,3

TR

75,8

ZZ

67,0

0707 00 05

AL

76,3

JO

174,9

MA

133,1

TR

98,0

ZZ

120,6

0709 93 10

MA

151,2

TR

72,5

ZZ

111,9

0805 10 20

AR

49,7

TR

74,4

ZA

57,6

ZW

43,2

ZZ

56,2

0805 20 10

MA

75,2

ZZ

75,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

85,6

MA

95,7

TR

78,3

ZZ

86,5

0805 50 10

TR

81,5

ZZ

81,5

0808 10 80

CA

157,2

MK

36,9

US

125,9

ZA

136,9

ZZ

114,2

0808 30 90

CN

48,8

TR

112,1

US

160,6

ZZ

107,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Dezember 2012

zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT–Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

(2012/764/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“),

in Anbetracht des von der Regierung Irlands mit Schreiben vom 14. März 2012 an den Präsidenten des Rates formulierten Antrags auf Anwendung einzelner in diesem Schreiben näher bezeichneter Bestimmungen des Schengen-Besitzstands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/192/EG (1) hat der Rat Irland ermächtigt, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen anzuwenden.

(2)

Am 25. Oktober 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2) (im Folgenden „Agentur“) angenommen.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ist die Agentur für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac zuständig und kann auf der Grundlage entsprechender Gesetzgebungsakte, die sich auf Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen, mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht betraut werden.

(4)

Die Agentur hat eine einheitliche Rechtspersönlichkeit und ist durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet. Hierzu wurde die Agentur im Einklang mit Artikel 288 AEUV durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet, der in allen seinen Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung findet, für die er bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die gesamte Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland Anwendung finden kann.

(5)

Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Beschluss 2007/533/JI des Rates (4) regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II. Irland hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI beteiligt, in dem die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.

(6)

Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich weder an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG (5), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (6) und des Beschlusses 2008/633/JI (7) beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb oder die Nutzung des VIS regeln, noch sind diese für Irland bindend.

(7)

Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates (8), die die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Eurodac regelt, beteiligt, und diese ist für Irland bindend. Insofern sich die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Eurodac bezieht, hat Irland sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beteiligt und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(8)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland der Kommission und dem Rat mit Schreiben vom 14. März 2012 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Eurodac betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zu akzeptieren.

(9)

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 331 Absatz 1 AEUV hat die Kommission mit Beschluss C(2012) 4881 vom 18. Juli 2012 die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland bestätigt, soweit deren Bestimmungen Eurodac betreffen. Nach dem Beschluss tritt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Rates betreffend den Antrag Irlands auf Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, die sich auf das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und das VIS beziehen, für Irland in Kraft.

(10)

Da durch die Annahme des Beschlusses C(2012) 4881 der Kommission die erste Voraussetzung für die Anwendung der Eurodac betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland erfüllt ist und auf das Land die Bestimmungen über das SIS II teilweise Anwendung finden, hat Irland das Recht, sich an der Tätigkeit der Agentur zu beteiligen, insofern die Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß dem Beschluss 2007/533 und das Betriebsmanagement von Eurodac zuständig ist.

(11)

Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zu erhalten, hat Irland mit Schreiben vom 14. März 2012 beantragt, dass diese Verordnung gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls insoweit auf es Anwendung findet, als die Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und das Betriebsmanagement des VIS zuständig ist.

(12)

Der Rat erkennt das Recht Irlands an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 insofern zu stellen, als diese Verordnung aus anderen Gründen nicht auf Irland Anwendung findet.

(13)

Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland erfolgt unbeschadet des Umstands, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht auf Irland Anwendung finden und auch nicht Anwendung finden können. Daher enthält die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 spezielle Bestimmungen, die diese besondere Position Irlands widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.

(14)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet.

(15)

Der gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Abkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge des Beschlusses 2002/192/EG des Rates findet die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht insoweit auf Irland Anwendung, als sie sich auf das Betriebsmanagement des Visa-Informationssystems (VIS) und die Teile des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) bezieht, an denen sich Irland nicht beteiligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LOUCA


(1)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(2)  ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(4)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(5)  Entscheidung des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(7)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/50


BESCHLUSS 2012/765/GASP DES RATES

vom 10. Dezember 2012

zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/333/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 25. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/333/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden (2), angenommen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP bedarf es einer vollständigen Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Beschluss 2012/333/GASP Anwendung findet.

(4)

In diesem Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden.

(5)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat, und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(6)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, sollte entsprechend aktualisiert werden, und der Beschluss 2012/333/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss 2012/333/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 72.


ANLAGE

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

1.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 im Iran. Passnummer: D9004878.

2.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

3.

AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi Arabie), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 im Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Passnummer: C2002515 (Iran); Passnummer: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“

6.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

7.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 im Libanon. Staatsbürgerschaft: Libanon

8.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Passnummer: 488555

9.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 im Iran. Adressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

10.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran

11.

SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani, alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11.3.1957 im Iran. Iranischer Staatsbürger. Passnummer: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor.

2.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

„Babbar Khalsa“

6.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“, Philippinen

7.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“)

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

9.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

10.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“

11.

„Hofstadgroep“

12.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

13.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

14.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“

15.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

16.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“

17.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“)

18.

„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

19.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

20.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP-General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

21.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

22.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

23.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“)

24.

„Stichting Al Aqsa“ (alias „Stichting Al Aqsa Nederland“, alias „Al Aqsa Nederland“)

25.

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8900)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/766/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten.

(2)

Im Rahmen dieser Präventivmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen nationalen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission offiziell mitgeteilt, dass sich der Name des in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG für diesen Mitgliedstaat aufgeführten nationalen Referenzlabors geändert hat.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wichtig, dass die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG enthaltene Liste der nationalen Laboratorien immer auf dem neuesten Stand ist. Es ist daher erforderlich, den Eintrag für das Vereinigte Königreich in der in Teil A des genannten Anhangs enthaltenen Liste der nationalen Laboratorien zu ersetzen.

(5)

Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„UK

Vereinigtes Königreich

The Pirbright Institute

Vereinigtes Königreich

Estland

Finnland

Irland

Lettland

Malta

Slowenien

Schweden“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.


11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Benennung des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/393/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8901)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/767/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten.

(2)

In der Richtlinie 2003/85/EG ist u. a. vorgesehen, dass ein EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche zu benennen ist, das die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI wahrnimmt.

(3)

Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Auswahl dieses EU-Referenzlabors durchgeführt, wobei den Kriterien der wissenschaftlich-technischen Kompetenz und der Sachkenntnis des Personals Rechnung getragen wurde.

(4)

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist das infrage kommende Labor — das vom Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC) unterstützte Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory — durch die Entscheidung 2006/393/EG der Kommission (2) als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem 7. Juni 2006, benannt worden.

(5)

In der Richtlinie 2003/85/EG ist außerdem niedergelegt, dass die Kommission überprüft, ob das EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche seinen Funktionen und Aufgaben als EU-Referenzlabor gemäß Anhang XVI gerecht wird.

(6)

Entsprechend der von der Kommission eingeleiteten und im April 2011 abgeschlossenen Überprüfung wird das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, sämtlichen Funktionen und Aufgaben als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG sowie den Verpflichtungen gerecht, denen die EU-Referenzlabors gemäß Artikel 32 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) nachkommen müssen.

(7)

Die Benennung des genannten Labors als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche sollte daher für unbegrenzte Zeit verlängert werden.

(8)

Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die Kommission offiziell davon in Kenntnis gesetzt, dass die neue Bezeichnung des Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, nunmehr Pirbright Institute lautet.

(9)

Damit es zu keiner Unterbrechung der Tätigkeit des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche kommt, sollten die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen rückwirkend ab 7. Juni 2011 gelten.

(10)

Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften sollte daher die Entscheidung 2006/393/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Pirbright Institute des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich, wird als EU-Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche benannt.

(2)   Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten EU-Referenzlabors werden durch Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG geregelt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/393/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 7. Juni 2011.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 31.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.