ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.336.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) („der Zollkodex“), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) wurden die Bedingungen festgesetzt, unter denen der Gemeinschaftscharakter von Waren festgestellt werden kann, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind. Die genannte Verordnung sieht derzeit jedoch nicht die Möglichkeit vor, den Gemeinschaftscharakter von Waren festzustellen, die von einem Ort in einem Mitgliedstaat durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands an einen anderen Ort in demselben Mitgliedstaat befördert worden sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher zu ändern, um diese Möglichkeit vorzusehen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 der Kommission (3) ist Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geändert worden, der ein Verzeichnis von Verpackungscodes enthält, das auf dem Verzeichnis der codierten Bezeichnungen von Verpackungsarten gemäß der Empfehlung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa basiert. Das Format der Verpackungscodes in Feld 31 von Anhang 38 hat sich geändert und ist nicht mehr alphabetisch2 (a2) sondern alphanumerisch2 (an2). Der Code für Art/Länge bei der Verpackungsart in Anhang 37a ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die Republik Kroatien ist dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (4) („das Übereinkommen“) am 1. Juli 2012 als Vertragspartei beigetreten. Mit dem Beschluss Nr. 3/2012 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 26. Juni 2012 (5) ist das Übereinkommen geändert worden, um die Bürgschaftsurkunden für das gemeinsame Versandverfahren im Hinblick auf Kroatiens Beitritt zum Übereinkommen anzupassen. Die entsprechenden Bürgschaftsurkunden für das gemeinschaftliche Versandverfahren in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind entsprechend anzupassen. |
(4) |
Da es gemäß dem Beschluss Nr. 3/2012 seit dem 1. Juli 2012 obligatorisch ist, die an den Beitritt Kroatiens angepassten Bürgschaftsurkunden zu verwenden, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgeschriebenen entsprechenden Bürgschaftsurkunden auch mit Wirkung von diesem Datum anzupassen. Es sind jedoch Vorschriften zu erlassen, um die Verwendung von Bürgschaftsurkunden, die dem vor dem 1. Juli 2012 geltenden Muster entsprechen, vorbehaltlich der entsprechenden Anpassungen während einer Übergangszeit zu erlauben. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 314 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang 37a Titel II Abschnitt B Überschrift „Verpackungsart (Feld 31)“ werden die Wörter „Art/Länge a2“ durch die Wörter „Art/Länge an2“ ersetzt. |
3. |
Anhang 48 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
4. |
Anhang 49 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
5. |
Anhang 50 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
6. |
In Anhang 51 wird in Feld 7 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und „Island“ das Word „Kroatien“ eingefügt. |
7. |
In Anhang 51a wird in Feld 6 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und „Island“ das Word „Kroatien“ eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen jedoch das Muster in Anhang 48, 49, 50, 51 bzw. 51a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 vorbehaltlich der erforderlichen geografischen Anpassungen und der Anpassungen hinsichtlich des Wahldomizils oder des Zustellungsbevollmächtigten bis zum 30. Juni 2013 verwenden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 2.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 8.
(4) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(5) ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 42.
ANHANG I
„ANHANG 48
GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
GESAMTBÜRGSCHAFT
I. Bürgschaftserklärung
1. |
Der/die Unterzeichnete (1) … mit Wohnsitz (Sitz) in (2) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … bis zum Höchstbetrag von … der 100/50/30 % (3) des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete (5) …, den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird. |
2. |
Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat. |
3. |
Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. |
4. |
Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (6) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) …, den … … (Unterschrift) (7) |
II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung
Zollstelle der Bürgschaftsleistung
…
Bürgschaftserklärung angenommen am
…
…
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra oder San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.
(6) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(7) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.“
ANHANG II
„ANHANG 49
GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
EINZELSICHERHEIT
I. Bürgschaftserklärung
1. |
Der/die Unterzeichnete (1) … mit Wohnsitz (Sitz) in (2) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … bis zum Höchstbetrag von … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete (4) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren von der Abgangsstelle … … zu der Bestimmungsstelle … … übergeführt werden, sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird. Warenbezeichnung: … |
2. |
Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. |
3. |
Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. |
4. |
Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (5) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) …, den … … (Unterschrift) (6) |
II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung
Zollstelle der Bürgschaftsleistung …
Bürgschaftserklärung angenommen am …für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom … (7)
…
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra oder San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(4) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(6) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(7) Von der Abgangsstelle auszufüllen.“
ANHANG III
„ANHANG 50
GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN
I. Bürgschaftserklärung
1. |
Der/die Unterzeichnete (1) … mit Wohnsitz (Sitz) in (2) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, wobei der/die Unterzeichnete hierfür durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat. |
2. |
Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. |
3. |
Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. |
4. |
Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (4) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) …, den … … (Unterschrift) (5) |
II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung
Zollstelle der Bürgschaftsleistung
…
Bürgschaftserklärung angenommen am
…
…
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(5) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft‘.“
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1160/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Veterinärbescheinigung für Hausrinder, die aus der Region Kaliningrad durch das Hoheitsgebiet Litauens in andere Regionen Russlands durchgeführt werden sollen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Europäische Union festgelegt. Danach können für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Union spezifische Vorschriften, auch Muster für Veterinärbescheinigungen, festgelegt werden, sofern die Tiere mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher und amtstierärztlicher Aufsicht ausschließlich über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das Gebiet der Union durchgeführt werden, wobei die Beförderung in der Union nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) enthält Vorschriften zu den bei der Einfuhr bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, auch Huftieren, in die Union erforderlichen Veterinärbescheinigungen. Anhang I der genannten Verordnung enthält die Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die Muster der Veterinärbescheinigungen, die solche Sendungen begleiten müssen. |
(3) |
Derzeit wird für die Durchfuhr lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad (Kaliningradskaya oblast) durch Litauen in andere Regionen Russlands u. a. eine Bescheinigung verlangt, aus der hervorgeht, dass die Tiere vor ihrer Verbringung von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt ihrer Versendung durch die Union in dem Gebiet Kaliningrad gehalten wurden und in den 30 Tagen davor nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen sind. |
(4) |
Russland hat eine Neufassung dieser Bestimmungen beantragt, damit lebende Rinder für Zucht- und Nutzzwecke mit Ursprung in der Union, die aber bereits in das Gebiet Kaliningrad eingeführt wurden, durch Litauen durchgeführt werden können, ohne dass zuvor eine Mindestaufenthaltsdauer in diesem Gebiet vorgeschrieben ist. |
(5) |
In Anbetracht der günstigen Tiergesundheitslage in der Union ist es angebracht, die Bescheinigung für die Durchfuhr solcher Tiere von Kaliningrad durch Litauen in andere Teile Russlands auf der Straße zu ändern. Um jedoch den Tiergesundheitsstatus der Union zu sichern, sollte eine solche Durchfuhr nur erlaubt sein, wenn auf geeignete Weise bescheinigt werden kann, dass die Tiere nach ihrer Einfuhr nach Kaliningrad in Einrichtungen gehalten wurden, in denen sich ausschließlich Tiere mit Ursprung in der Union aufhielten. |
(6) |
Die Muster-Veterinärbescheinigung „BOV-X-TRANSIT-RU“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Muster-Veterinärbescheinigung BOV-X-TRANSIT-RU in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABI. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
ANHANG
„Muster BOV-X-TRANSIT-RU
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1161/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Fenbendazol
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten für die Viehwirtschaft bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Fenbendazol ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für alle Wiederkäuer (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) sowie für Schweine und Equiden (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt. |
(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur („Agentur“) liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Fenbendazol um die Tierart Hühner zu ergänzen. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 muss die Agentur erwägen, die Höchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel oder in einer oder mehreren Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel oder auf andere Tierarten anzuwenden. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, die Fenbendazol-Rückstandshöchstmengen für alle Wiederkäuer, Schweine und Equiden in Bezug auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch und Eier) zu extrapolieren. |
(6) |
Der Eintrag für Fenbendazol in Tabelle 1 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch sowie das Zielgewebe „Eier“ aufgenommen werden. |
(7) |
Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neuen Rückstandshöchstmengen einhalten zu können. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 6. Februar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.
ANHANG
Der Eintrag zu Fenbendazol in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Fenbendazol |
Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände |
Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch |
50 μg/kg |
Muskel |
Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-Rückstandshöchstmengenwert ‚Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘ |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“ |
50 μg/kg |
Fett |
|||||
500 μg/kg |
Leber |
|||||
50 μg/kg |
Nieren |
|||||
10 μg/kg |
Milch |
|||||
1 300 μg/kg |
Eier |
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1162/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Russland in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse und bestimmte Eier in die Union eingeführt werden dürfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) niedergelegt. |
(2) |
Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in jener Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführt. |
(3) |
In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 jenes Anhangs vorgegebenen Behandlungen nach dem verwendeten Code beschrieben. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung. |
(4) |
Russland steht derzeit auf der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausrindern, Zuchtschalenwild, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen und Jagdschalenwild nach der spezifischen Behandlung „C“. Russland ist außerdem zugelassen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von als Haustieren gehaltenen Einhufern nach der spezifischen Behandlung „B“ sowie von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hauskaninchen, Zucht- und Wildleporiden und wild lebenden Landsäugetieren nach einer unspezifischen Behandlung „A“. |
(5) |
Zudem steht Russland auf der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel und Zuchtfederwild außer Laufvögeln nach einer unspezifischen Behandlung „A“. |
(6) |
Derzeit können die oben genannten Waren aus Russland allerdings nicht in die Union ausgeführt werden, weil keine russischen Betriebe zugelassen sind und in den Listen der zugelassenen Betriebe nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) geführt werden. Somit darf Russland diese Erzeugnisse lediglich durch das Hoheitsgebiet der Union durchführen, da sie die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr erfüllen. |
(7) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) dürfen bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. In der Verordnung sind ferner die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt. |
(8) |
Russland steht derzeit auf der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für die Einfuhr in die Union von Eiprodukten und, unter bestimmten Bedingungen, die Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch. |
(9) |
Russland hat bei der Kommission die Genehmigung für die Einfuhr in die Union von Geflügelfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und von Geflügelfleischerzeugnissen, die einer unspezifischen Behandlung „A“ gemäß Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, beantragt. Russland hat auch eine Genehmigung für die Einfuhr von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausrindern und Hausschweinen aus der Region Kaliningrad in die Union beantragt. |
(10) |
Auf Antrag Russlands hat die Kommission Audits in diesem Drittland durchgeführt. Diese Audits ergaben, dass die zuständige russische Veterinärbehörde garantieren kann, dass die Vorschriften der Union für die Einfuhr von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen in die Union erfüllt werden. |
(11) |
Es ist daher angebracht, die Einfuhr solcher Waren aus Russland in die Union zu genehmigen und die Einträge für dieses Drittland in Teil 2 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend zu ändern. |
(12) |
Ein weiteres Audit der Kommission in Russland ergab, dass die zuständige Veterinärbehörde und die Betriebe für die Verarbeitung von Erzeugnissen aus Rind- und Schweinefleisch in der Region Kaliningrad garantieren können, dass die Vorschriften der Union für die Einfuhr solcher Waren erfüllt werden. |
(13) |
Aufgrund der geografischen Lage der Region Kaliningrad ist es angezeigt, diese Region ausdrücklich als Teil des Hoheitsgebiets Russlands auszuweisen. In Anbetracht des positiven Ergebnisses des Audits der Kommission in dieser Region sollte zudem die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rind- und Schweinefleisch sowie von behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus der Region Kaliningrad in die Union genehmigt werden. |
(14) |
In der Region Kaliningrad gelegene Betriebe für die Verarbeitung von frischem Rind- und Schweinefleisch sollten daher in die Liste für die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen, die solches Fleisch enthalten und die der für die Region Kaliningrad in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden, aufgenommen werden. Das fragliche Frischfleisch sollte entweder aus der Union stammen oder von Rindern und Schweinen, die in der russischen Region Kaliningrad gehalten und geschlachtet wurden und den Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr genügen, oder aus einem Drittland, das Frischfleisch in die Union einführen darf, welches die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienebedingungen der Union für die Einfuhr erfüllt. |
(15) |
Aus Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte zudem ersichtlich sein, dass aus dem Hoheitsgebiet Russlands mit Ausnahme von Kaliningrad Fleischerzeugnisse nur durch die Union durchgeführt, aber nicht in die Union eingeführt werden dürfen. |
(16) |
Russland hat bei der Kommission die Genehmigung für die Einfuhr von Wachteleiern in die Union beantragt. Nach der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gelten Wachteln als Geflügel, weshalb die Einfuhr von Geflügeleiern, einschließlich Wachteleiern, genehmigt werden sollte. Die Einfuhr der Eier von anderen Geflügelarten, die unter die genannte Begriffsbestimmung fallen, sollte ebenfalls genehmigt werden. |
(17) |
Russland sagte zu, dass die Vorschriften der Union für die Einfuhr von Eiern von Geflügelarten außer Gallus gallus, auch Wachteleiern, erfüllt werden. Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um die Einfuhr solcher Eier in die Union zu genehmigen. |
(18) |
Russland hat der Kommission kein Salmonellenbekämpfungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgelegt, weshalb bei Eiern von Gallus gallus nur die Einfuhr von Eiern der Klasse B genehmigt werden sollte. |
(19) |
Der Eintrag für Argentinien in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG bezieht sich auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (7). Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss Nr. 477/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgehoben. Die Bestimmungen der Entscheidung 79/542/EWG finden sich jetzt in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (9). Die Bezüge auf die Entscheidung 79/542/EWG in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher durch Bezüge auf die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ersetzt werden. |
(20) |
Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(21) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(5) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(6) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(7) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.
(8) ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 1.
(9) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
ANHANG I
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 erhält folgende Fassung: „TEIL 1 Abgrenzung von Gebieten der in den Teilen 2 und 3 aufgeführten Länder
|
2. |
In Teil 2 erhält der Eintrag zu Russland folgende Fassung:
|
3. |
In Teil 2 wird die folgende Fußnote 3 eingefügt:
|
ANHANG II
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Russland folgende Fassung:
„RU-Russland |
RU-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
EP, E, POU |
|
|
|
|
|
|
S4“ |
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2013 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind. |
(2) |
Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. |
(3) |
Die Regeln für die Verwaltung der für 2013 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören. |
(4) |
Die in den Vorjahren z. B. durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1323/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2012 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2013 vergleichbare Regeln aufzustellen. |
(5) |
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufrieden zu stellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden. |
(6) |
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2013 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2012 eingeführt haben. |
(7) |
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind. |
(8) |
Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Union für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2014, zu verlängern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2013 festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2013 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2012 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2012 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3
Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Artikel 4
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 8. Januar 2013 um 10.00 Uhr mitteilen.
Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte
a) |
nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und |
b) |
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
|
(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2013.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2014 hinaus verlängert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(2) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 57.
ANHANG I
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Belarus |
1 |
Kilogramm |
20 000 |
2 |
Kilogramm |
80 000 |
|
3 |
Kilogramm |
5 000 |
|
4 |
Stück |
20 000 |
|
5 |
Stück |
15 000 |
|
6 |
Stück |
20 000 |
|
7 |
Stück |
20 000 |
|
8 |
Stück |
20 000 |
|
15 |
Stück |
17 000 |
|
20 |
Kilogramm |
5 000 |
|
21 |
Stück |
5 000 |
|
22 |
Kilogramm |
6 000 |
|
24 |
Stück |
5 000 |
|
26/27 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
5 000 |
|
67 |
Kilogramm |
3 000 |
|
73 |
Stück |
6 000 |
|
115 |
Kilogramm |
20 000 |
|
117 |
Kilogramm |
30 000 |
|
118 |
Kilogramm |
5 000 |
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Nordkorea |
1 |
Kilogramm |
10 000 |
2 |
Kilogramm |
10 000 |
|
3 |
Kilogramm |
10 000 |
|
4 |
Stück |
10 000 |
|
5 |
Stück |
10 000 |
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
7 |
Stück |
10 000 |
|
8 |
Stück |
10 000 |
|
9 |
Kilogramm |
10 000 |
|
12 |
Paar |
10 000 |
|
13 |
Stück |
10 000 |
|
14 |
Stück |
10 000 |
|
15 |
Stück |
10 000 |
|
16 |
Stück |
10 000 |
|
17 |
Stück |
10 000 |
|
18 |
Kilogramm |
10 000 |
|
19 |
Stück |
10 000 |
|
20 |
Kilogramm |
10 000 |
|
21 |
Stück |
10 000 |
|
24 |
Stück |
10 000 |
|
26 |
Stück |
10 000 |
|
27 |
Stück |
10 000 |
|
28 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
10 000 |
|
31 |
Stück |
10 000 |
|
36 |
Kilogramm |
10 000 |
|
37 |
Kilogramm |
10 000 |
|
39 |
Kilogramm |
10 000 |
|
59 |
Kilogramm |
10 000 |
|
61 |
Kilogramm |
10 000 |
|
68 |
Kilogramm |
10 000 |
|
69 |
Stück |
10 000 |
|
70 |
Paar |
10 000 |
|
73 |
Stück |
10 000 |
|
74 |
Stück |
10 000 |
|
75 |
Stück |
10 000 |
|
76 |
Kilogramm |
10 000 |
|
77 |
Kilogramm |
5 000 |
|
78 |
Kilogramm |
5 000 |
|
83 |
Kilogramm |
10 000 |
|
87 |
Kilogramm |
8 000 |
|
109 |
Kilogramm |
10 000 |
|
117 |
Kilogramm |
10 000 |
|
118 |
Kilogramm |
10 000 |
|
142 |
Kilogramm |
10 000 |
|
151A |
Kilogramm |
10 000 |
|
151B |
Kilogramm |
10 000 |
|
161 |
Kilogramm |
10 000 |
ANHANG II
Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen
1. Belgien
FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie |
(FPS Economy, SMEs, Self-Employed and Energy) |
Algemene Directie Economisch Potentieel |
Dienst Vergunningen |
Vooruitgangstraat 50 |
1210 Brussel |
BELGIEN |
Tel. +32 22776713 |
Fax +32 22775063 |
SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie |
(FPS Economy, SMEs, Self-Employed and Energy) |
Direction générale Potentiel économique |
Service Licences |
Rue du Progrès 50 |
1210 Bruxelles |
BELGIEN |
Tel. +32 22776713 |
Fax +32 22775063 |
2. Bulgarien
Министерство на икономиката, енергетиката и туризма |
Дирекция ‘Регистриране, лицензиране и контрол‘ |
ул. ‘Славянска’№ 8 |
1052 София |
BULGARIEN |
Тел.: +359 29407008/+35929407673/+359 29407800 |
Факс: +359 29815041/+359 29804710/+359 29883654 |
Ministry of Economy, Energy and Tourism |
8, Slavyanska Str., |
Sofia 1052, |
BULGARIEN |
Tel. +359 29407008/+359 29407673/+35929407800 |
Fax +359 29815041/+359 29804710/+359 29883654 |
3. Tschechische Republik
Ministerstvo průmyslu a obchodu |
(Ministry of Industry and Trade) |
Licenční správa |
Na Františku 32 |
110 15 Praha 1 |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
Tel. +420 224907111 |
Fax +420 224212133 |
4. Dänemark
Erhvervs- og Vækstministeriet |
(Ministry for Business and Growth) |
Erhvervsstyrelsen |
Langelinje Allé 17 |
2100 København |
DÄNEMARK |
Tel. +45 35466030 |
Fax +45 35466029 |
5. Deutschland
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |
[Federal Office of Economics and Export Control] |
Frankfurter Str. 29-35 |
65760 Eschborn |
DEUTSCHLAND |
Tel. +49 6196908-0 |
Fax +49 6196908-800 |
6. Estland
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium |
(Ministry of Economic Affairs and Communications) |
Harju 11 |
15072 Tallinn |
ESTLAND |
Tel. +372 6256400 |
Fax +372 6313660 |
7. Irland
Department of Enterprise, Trade and Employment |
Internal Market |
Kildare Street |
Dublin 2 |
IRLAND |
Tel. +353 16312121 |
Fax +353 16312826 |
8. Griechenland
Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας & Ναυτιλίας |
Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής |
Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας |
Κορνάρου 1 |
105 63 Αθήνα |
GRIECHENLAND |
Τηλ. +30 2103286041-43, 2103286021 |
Fax +30 2103286094 |
Ministry of Development, Competitiveness and Shipping, |
General Directorate for International Economic Policy, |
Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments |
Unit A’ |
1 Kornarou Str. |
10563 Athens |
GRIECHENLAND |
Tel. +30 2103286041-43, 2103286021 |
Fax +30 2103286094 |
9. Spanien
Ministerio de Economía y Competitividad |
(Ministry of Economy and Competitiveness) |
Dirección General de Comercio e Inversiones |
Paseo de la Castellana no 162 |
28046 Madrid |
SPANIEN |
Tel. +34 913493817, 913493874 |
Fax +34 913493831 |
E-Mail: sgindustrial.sscc@comercio.mineco.es |
10. Frankreich
Ministère du Redressement Productif |
(Ministry for Production Recovery) |
Direction générale de la compétitivité, de l’industrie et des services |
Bureau des matérieaux |
BP 80001 |
67, Rue Barbès |
94201 Ivry-sur-Seine CEDEX |
FRANKREICH |
Tel + 33 179843449 |
E-Mail: isabelle.paimblanc@finances.gouv.fr |
11. Kroatien (1)
Državni ured za trgovinsku politiku |
(State Office for Trade Policy) |
Ljudevita Gaja 4 |
10 000 ZAGREB |
KROATIEN |
Tel. +385 16106114 |
Fax +385 16109114 |
12. Italien
Ministero dello Sviluppo economico |
(Ministry of Economic Development) |
Dipartimento per l’impresa e l’internazionalizzazione |
Direzione generale per la Politica commerciale internazionale |
Divisione III — Politiche settoriali |
Viale Boston, 25 |
00144 Roma |
ITALIEN |
Tel. +39 0659647517, 59932202 |
Tel. +39 0659932406 |
Fax +39 0659932263, 59932636 |
E-Mail: polcom3@mise.gov.it |
13. Zypern
Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
Trade Department |
6 Andrea Araouzou Str. |
1421 Nicosia |
ZYPERN |
Tel. +357 2867100 |
Fax +357 2375120 |
14. Lettland
Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija |
(Ministry of Economics of the Republic of Latvia) |
Brīvības iela 55 |
Rīga, LV-1519 |
LETTLAND |
Tel. +371 67013248 |
Fax +371 67280882 |
15. Litauen
Lietuvos Respublikos ūkio ministerija |
(Ministry of Economy of the Republic of Lithuania) |
Gedimino pr. 38/Vasario 16-osios g. 2 |
LT-01104 Vilnius |
LITAUEN |
Tel. +370 70664658, +370 70664808 |
Fax +370 70664762 |
E-Mail: vienaslangelis@ukmin.lt |
16. Luxemburg
Ministère de l’Economie et du Commerce Exterieur |
(Ministry of Economy and Foreign Trade) |
Office des licences |
Boîte postale 113 |
2011 Luxembourg |
LUXEMBURG |
Tel. +352 4782371 |
Fax +352 466138 |
17. Ungarn
Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal |
(Hungarian Trade Licencing Office) |
Budapest |
Németvölgyi út 37-39. |
1124 |
MAGYARORSZÁG/UNGARN |
Tel. +36 14585503 |
Fax +36 14585814 |
E-Mail: keo@mkeh.gov.hu |
18. Malta
Ministry of Finance, Economy and Investment |
Commerce Department, Trade Services Directorate |
Lascaris |
Valletta VLT2000 |
MALTA |
Tel. +356 25690202 |
Fax +356 21237112 |
19. Niederlande
Belastingdienst/Douane |
(Customs Administration) |
centrale dienst voor in- en uitvoer |
Kempkensberg 12 |
Postbus 30003 |
9700 RD Groningen |
NIEDERLANDE |
Tel. +31 881512122 |
Fax +31 881513182 |
20. Österreich
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend |
(Federal Ministry of Economy, Family and Youth) |
Außenwirtschaftskontrolle |
Abteilung C2/9 |
Stubenring 1, |
1011 Wien |
ÖSTERREICH |
Tel. +43 171100-0 |
Fax +43 171100-8386 |
21. Polen
Ministerstwo Gospodarki |
(Ministry of Economy) |
Pl.Trzech Krzyzy 3/5 |
00-950 Warszawa |
POLEN |
Tel. +48 226935553 |
Fax +48 226934021 |
22. Portugal
Ministério das Finanças |
(Ministry of Finance) |
Direção Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo |
Rua Terreiro do Trigo |
Edifício da Alfândega |
1149-060 Lisboa |
PORTUGAL |
Tel. +351 218814263 |
Fax +351 218814261 |
E-Mail: dsl@dgaiec.min-financas.pt |
23. Rumänien
Ministerul Economiei |
(Ministry of Economy) |
Comerțului și Mediului de Afaceri |
Direcția Politici Comerciale |
Calea Victoriei, nr.152, sector 1 |
București |
Cod poștal: 010096 |
RUMÄNIEN |
Tel. +40 213150081 |
Fax +40 213150454 |
E-Mail: clc@dce.gov.ro |
24. Slowenien
Ministrstvo za finance |
(Ministry of Finance) |
Carinska uprava Republike Slovenije |
Carinski urad Jesenice |
Center za TARIC in kvote |
Spodnji Plavž 6 c |
SI-4270 Jesenice |
SLOVENIEN |
Tel. +386 42974470 |
Fax +386 42974472 |
E-Mail: taric.cuje@gov.si |
25. Slowakei
Ministerstvo hospodárstva SR |
(Ministry of Economy of the Slovak Republic) |
Odbor výkonu obchodných opatrení |
Mierová 19 |
827 15 Bratislava |
SLOWAKEI |
Tel. +421 248547019 |
Fax +421 243423915 |
E-Mail: jan.krocka@mhsr.sk |
26. Finnland
Tullihallitus |
(National Board of Customs) |
PL 512 |
FI-00101 Helsinki |
FINNLAND |
Tel. +358 96141 |
Fax +358 204922852 |
Tullstyrelsen |
(National Board of Customs) |
PB 512 |
FI-00101 Helsingfors |
FINNLAND |
Fax +358 204922852 |
27. Schweden
Kommerskollegium |
(National Board of Trade) |
Box 6803 |
SV-113 86 Stockholm |
SCHWEDEN |
Tel. +46 86904800 |
Fax +46 8 306759 |
E-Mail: registrator@kommers.se |
28. Vereinigtes Königreich
Import Licensing Branch |
Department for Business, Innovation and Skills |
Queensway House — West Precinct |
Billingham |
TS23 2NF |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
E-Mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk |
(1) Vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens.
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1164/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern sollte aktualisiert werden, um Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2), die auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 betreffen, Rechnung zu tragen. |
(2) |
Die Russische Föderation ist der Welthandelsorganisation am 22. August 2012 als Vollmitglied beigetreten. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
ANHANG
Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 (1)
ANHANG I A
ANHANG I B
|
2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II AUSFUHRLÄNDER IM SINNE DES ARTIKELS 1 Serbien“ |
Hinweis: |
Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme Serbiens, für das die Kategorien 1 bis 123 erfasst sind. |
(2) Gilt nur für Einfuhren aus China.
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/55 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gemeinsame Regelung der Einfuhren bestimmter Textilwaren aus Drittländern sollte aktualisiert werden, um Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) Rechnung zu tragen, die auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 betreffen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
A. LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1
1. |
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt. |
2. |
Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt. |
3. |
Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86. |
Kategorie |
Warenbezeichnung KN-Code 2013 |
Äquivalenztabelle |
|
Stück/kg |
g/Stück |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
GRUPPE I A |
|||
1 |
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 90 |
|||
2 |
Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe |
|
|
5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|||
2 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00 |
|||
3 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe |
|
|
5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|||
3 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00 |
|||
GRUPPE I B |
|||
4 |
Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
6,48 |
154 |
6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10 |
|||
5 |
Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken |
4,53 |
221 |
ex 6101 90 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99 |
|||
6 |
Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,76 |
568 |
6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42 |
|||
7 |
Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen |
5,55 |
180 |
6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00 |
|||
8 |
Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
4,60 |
217 |
ex 6205 90 806205 20 006205 30 00 |
|||
GRUPPE II A |
|||
9 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle |
|
|
5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00 |
|||
20 |
Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90 |
|||
22 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00 |
|||
22 a) |
davon: Polyacryl-Spinnfasern |
|
|
ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00 |
|||
23 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00 |
|||
32 |
Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 26 005801 27 005801 31 005801 32 005801 33 005801 36 005801 37 005802 20 005802 30 00 |
|||
32 a) |
davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle |
|
|
5801 22 00 |
|||
39 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle |
|
|
6302 51 006302 53 90ex 6302 59 906302 91 006302 93 90ex 6302 99 90 |
|||
GRUPPE II B |
|||
12 |
Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70 |
24,3 pairs |
41 |
6115 10 10ex 6115 10 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00 |
|||
13 |
Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
17 |
59 |
6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10ex 9619 00 51 |
|||
14 |
Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel) |
0,72 |
1 389 |
6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00 |
|||
15 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) |
0,84 |
1 190 |
6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00 |
|||
16 |
Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
0,80 |
1 250 |
6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31 |
|||
17 |
Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,43 |
700 |
6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19 |
|||
18 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90 |
|||
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10ex 9619 00 59 |
|||
19 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
59 |
17 |
6213 20 00ex 6213 90 00 |
|||
21 |
Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
2,3 |
435 |
ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41 |
|||
24 |
Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
3,9 |
257 |
6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex 6107 99 00 |
|||
Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00 |
|||
26 |
Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
3,1 |
323 |
6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00 |
|||
27 |
Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen |
2,6 |
385 |
6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10 |
|||
28 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,61 |
620 |
6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 006104 61 006104 62 006104 63 00ex 6104 69 00 |
|||
29 |
Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,37 |
730 |
6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31 |
|||
31 |
Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken |
18,2 |
55 |
ex 6212 10 106212 10 90 |
|||
68 |
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88 |
|
|
6111 90 196111 20 906111 30 90ex 6111 90 90ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 90ex 9619 00 51ex 9619 00 59 |
|||
73 |
Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
1,67 |
600 |
6112 11 006112 12 006112 19 00 |
|||
76 |
Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10 |
|||
Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10 |
|||
77 |
Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6211 20 00 |
|||
78 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77 |
|
|
6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex 6211 39 006211 42 906211 43 90ex 6211 49 00ex 9619 00 59 |
|||
83 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75 |
|
|
ex 6101 90 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex 6114 90 00ex 9619 00 51 |
|||
GRUPPE III A |
|||
33 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m |
|
|
5407 20 11 |
|||
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen |
|||
6305 32 196305 33 90 |
|||
34 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr |
|
|
5407 20 19 |
|||
35 |
Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
|
|
5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
35 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
36 |
Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114 |
|
|
5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
36 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70 |
|||
37 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
|
|
5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
|||
37 a) |
davon: andere als roh oder gebleicht |
|
|
5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70 |
|||
38 A |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen |
|
|
6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10 |
|||
38 B |
Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90 |
|||
40 |
Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00 |
|||
41 |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter |
|
|
5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 005402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
|||
42 |
Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5401 20 10 |
|||
Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat |
|||
5403 10 005403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 90 10 |
|||
43 |
Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00 |
|||
46 |
Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00 |
|||
47 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90 |
|||
48 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90 |
|||
49 |
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5109 10 105109 10 905109 90 00 |
|||
50 |
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
|
|
5111 11 005111 19 005111 20 005111 30 105111 30 805111 90 105111 90 915111 90 985112 11 005112 19 005112 20 005112 30 105112 30 805112 90 105112 90 915112 90 98 |
|||
51 |
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5203 00 00 |
|||
53 |
Drehergewebe aus Baumwolle |
|
|
5803 00 10 |
|||
54 |
Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
|
5507 00 00 |
|||
55 |
Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
|
|
5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00 |
|||
56 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
5508 10 905511 10 005511 20 00 |
|||
58 |
Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert |
|
|
5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90 |
|||
59 |
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58 |
|
|
5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex 5702 49 005702 50 105702 50 315702 50 39ex 5702 50 905702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 30ex 5705 00 80 |
|||
60 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
|
|
5805 00 00 |
|||
61 |
Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke) |
|
|
ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00 |
|||
62 |
Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar) |
|
|
5606 00 915606 00 99 |
|||
Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00 |
|||
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt |
|||
5807 10 105807 10 90 |
|||
Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen |
|||
5808 10 005808 90 00 |
|||
Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
|||
5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90 |
|||
63 |
Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr |
|
|
5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00 |
|||
Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern |
|||
ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50 |
|||
65 |
Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
|
|
5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00 |
|||
66 |
Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
|
|
6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90 |
|||
GRUPPE III B |
|||
10 |
Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken |
17 pairs |
59 |
6111 90 116111 20 106111 30 10ex 6111 90 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00 |
|||
67 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör |
|
|
5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 109619 00 41ex 9619 00 51 |
|||
67 a) |
davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
|
|
6305 32 116305 33 10 |
|||
69 |
Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen |
7,8 |
128 |
6108 11 006108 19 00 |
|||
70 |
Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex) |
30,4 Paar |
33 |
ex 6115 10 906115 21 006115 30 19 |
|||
Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern |
|||
ex 6115 10 906115 96 91 |
|||
72 |
Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
9,7 |
103 |
6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00 |
|||
74 |
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge |
1,54 |
650 |
6104 13 006104 19 20ex 6104 19 906104 22 006104 23 006104 29 10ex 6104 29 90 |
|||
75 |
Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge |
0,80 |
1 250 |
6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00 |
|||
84 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
|
|
6214 20 006214 30 006214 40 00ex 6214 90 00 |
|||
85 |
Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern |
17,9 |
56 |
6215 20 006215 90 00 |
|||
86 |
Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken |
8,8 |
114 |
6212 20 006212 30 006212 90 00 |
|||
87 |
Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906216 00 00 |
|||
88 |
Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt |
|
|
ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906217 10 006217 90 00 |
|||
90 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern |
|
|
5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90 |
|||
91 |
Zelte |
|
|
6306 22 006306 29 00 |
|||
93 |
Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen |
|
|
ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00 |
|||
94 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
|
|
5601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 009619 00 319619 00 39 |
|||
95 |
Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge |
|
|
5602 10 195602 10 31ex 5602 10 385602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91 |
|||
96 |
Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
|
|
5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 926210 10 98ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 306307 90 92ex 6307 90 989619 00 49ex 9619 00 59 |
|||
97 |
Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen |
|
|
5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00 |
|||
98 |
Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97 |
|
|
5609 00 005905 00 10 |
|||
99 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
|
|
5901 10 005901 90 00 |
|||
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
|||
5904 10 005904 90 00 |
|||
Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung |
|||
5906 10 005906 99 105906 99 90 |
|||
Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100 |
|||
5907 00 00 |
|||
100 |
Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen |
|
|
5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99 |
|||
101 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern |
|
|
ex 5607 90 90 |
|||
109 |
Planen, Segel und Markisen |
|
|
6306 12 006306 19 006306 30 00 |
|||
110 |
Luftmatratzen, aus Geweben |
|
|
6306 40 00 |
|||
111 |
Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte |
|
|
6306 90 00 |
|||
112 |
Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114 |
|
|
6307 20 00ex 6307 90 98 |
|||
113 |
Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6307 10 90 |
|||
114 |
Gewebe und Waren für technische Zwecke |
|
|
5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 115911 32 195911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90 |
|||
GRUPPE IV |
|||
115 |
Leinengarne und Ramiegarne |
|
|
5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19 |
|||
117 |
Gewebe aus Flachs oder Ramie |
|
|
5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30 |
|||
118 |
Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90 |
|||
120 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00 |
|||
121 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie |
|
|
ex 5607 90 90 |
|||
122 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|
|
ex 6305 90 00 |
|||
123 |
Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern |
|
|
5801 90 10ex 5801 90 90 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken |
|||
ex 6214 90 00 |
|||
GRUPPE V |
|||
124 |
Synthetische Spinnfasern |
|
|
5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90 |
|||
125 A |
Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41 |
|
|
5402 45 005402 46 005402 47 00 |
|||
125 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
|
|
5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90 |
|||
126 |
Künstliche Spinnfasern |
|
|
5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00 |
|||
127 A |
Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42 |
|
|
5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00 |
|||
127 B |
Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse |
|
|
5405 00 00ex 5604 90 90 |
|||
128 |
Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
|
|
5105 40 00 |
|||
129 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5110 00 00 |
|||
130 A |
Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne |
|
|
5004 00 105004 00 905006 00 10 |
|||
130 B |
Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar |
|
|
5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90 |
|||
131 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
|
|
5308 90 90 |
|||
132 |
Papiergarne |
|
|
5308 90 50 |
|||
133 |
Hanfgarne |
|
|
5308 20 105308 20 90 |
|||
134 |
Metallgarne |
|
|
5605 00 00 |
|||
135 |
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
|
5113 00 00 |
|||
136 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
|
|
5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00 |
|||
137 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
ex 5801 90 90ex 5806 10 00 |
|||
138 |
Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie |
|
|
5311 00 90ex 5905 00 90 |
|||
139 |
Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen |
|
|
5809 00 00 |
|||
140 |
Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00 |
|||
141 |
Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern |
|
|
ex 6301 90 90 |
|||
142 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80 |
|||
144 |
Filz aus groben Tierhaaren |
|
|
ex 5602 10 38ex 5602 29 00 |
|||
145 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern |
|
|
ex 5607 90 20ex 5607 90 90 |
|||
146 A |
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern |
|
|
ex 5607 21 00 |
|||
146 B |
Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A |
|
|
ex 5607 21 005607 29 00 |
|||
146 C |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
ex 5607 90 20 |
|||
147 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt |
|
|
ex 5003 00 00 |
|||
148 A |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
5307 10 005307 20 00 |
|||
148 B |
Kokosgarne |
|
|
5308 10 00 |
|||
149 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm |
|
|
5310 10 90ex 5310 90 00 |
|||
150 |
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht |
|
|
5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90 |
|||
151 A |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
|
|
5702 20 00 |
|||
151 B |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt |
|
|
ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00 |
|||
152 |
Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge |
|
|
5602 10 11 |
|||
153 |
Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 |
|
|
6305 10 10 |
|||
154 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
|
|
5001 00 00 |
|||
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
|||
5002 00 00 |
|||
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
ex 5003 00 00 |
|||
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00 |
|||
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00 |
|||
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff |
|||
5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00 |
|||
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren |
|||
5104 00 00 |
|||
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00 |
|||
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca |
|||
5305 00 00 |
|||
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|||
5201 00 105201 00 90 |
|||
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
|||
5202 10 005202 91 005202 99 00 |
|||
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5302 10 005302 90 00 |
|||
Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5303 10 005303 90 00 |
|||
Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|||
5305 00 00 |
|||
156 |
Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen |
|
|
6106 90 30ex 6110 90 90 |
|||
157 |
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156 |
|
|
ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00 |
|||
159 |
Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|
|
6204 49 106206 10 00 |
|||
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
|||
6214 10 00 |
|||
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
|||
6215 10 00 |
|||
160 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
|
|
ex 6213 90 00 |
|||
161 |
Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159 |
|
|
6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 00ex 6211 49 00ex 9619 00 59 |
B. ANDERE TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Codes der Kombinierten Nomenklatur
|
3005 90 |
|
3921 12 00 |
|
ex 3921 13 |
|
ex 3921 90 60 |
|
4202 12 19 |
|
4202 12 50 |
|
4202 12 91 |
|
4202 12 99 |
|
4202 22 10 |
|
4202 22 90 |
|
4202 32 10 |
|
4202 32 90 |
|
4202 92 11 |
|
4202 92 15 |
|
4202 92 19 |
|
4202 92 91 |
|
4202 92 98 |
|
5604 10 00 |
|
6309 00 00 |
|
6310 10 00 |
|
6310 90 00 |
|
ex 6405 20 |
|
ex 6406 10 |
|
ex 6406 90 |
|
ex 6501 00 00 |
|
ex 6502 00 00 |
|
ex 6504 00 00 |
|
ex 6505 00 |
|
ex 6506 99 |
|
6601 10 00 |
|
6601 91 00 |
|
6601 99 |
|
6601 99 90 |
|
7019 11 00 |
|
7019 12 00 |
|
ex 7019 19 |
|
8708 21 10 |
|
8708 21 90 |
|
8804 00 00 |
|
ex 9113 90 00 |
|
ex 9404 90 |
|
ex 9612 10“ |
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/75 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1166/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) in bestimmten alkoholischen Getränken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
(2) |
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(4) |
Am 4. Oktober 2011 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) in allen Produkten der Kategorie 14.2.8 („Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“) eingereicht und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. |
(5) |
Dimethyldicarbonat (E 242) wird für kaltsterilisierte Getränke verwendet. Es wirkt gegen Pilze und Bakterien und ist insbesondere zweckmäßig zur Begrenzung der Pasteurisierung. Somit können Getränke wirksam konserviert werden, ohne dass sich ihr Aroma und ihr Geschmack verändern. Außerdem ist eine begrenzte Pasteurisierung kostenwirksamer und umweltfreundlicher. Der Stoff ist derzeit zur Verwendung in mehreren Kategorien alkoholischer und alkoholfreier Getränke zugelassen. |
(6) |
Dimethyldicarbonat (E 242) wurde zuletzt 2001 (3) vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel bewertet. Der Stoff gilt als toxikologisch unbedenklich, da er bei einer Verwendungsmenge von 250 mg/l instabil ist und in Stoffe zerfällt, deren Rückstände als harmlos gelten. Dies bedeutet, dass seine Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit birgt. Daher sollte die Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) zur Konservierung aller Produkte der Kategorie 14.2.8 („Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“) zugelassen werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von der Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Zulassung der Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) zur Konservierung aller Produkte der Kategorie 14.2.8 eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
(8) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) zur Konservierung aller Produkte der Kategorie 14.2.8 vor diesem Datum zugelassen werden kann, sollte für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden. |
(9) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) SCF/CS/ADD/CONS/43 endg., 12. Juli 2001.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält in der Lebensmittelkategorie 14.2.8 „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ der Eintrag für E 242 folgende Fassung:
|
„E 242 |
Dimethyldicarbonat |
250 |
(24) |
|
Geltungsbeginn: Ab 28. Dezember 2012“ |
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/78 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1167/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
43,6 |
MA |
65,0 |
|
TN |
76,3 |
|
TR |
76,9 |
|
ZZ |
65,5 |
|
0707 00 05 |
AL |
80,9 |
JO |
174,9 |
|
MA |
133,1 |
|
TR |
113,2 |
|
ZZ |
125,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
148,1 |
TR |
101,6 |
|
ZZ |
124,9 |
|
0805 10 20 |
AR |
49,7 |
TR |
74,4 |
|
ZA |
56,7 |
|
ZW |
44,9 |
|
ZZ |
56,4 |
|
0805 20 10 |
MA |
73,5 |
ZZ |
73,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
71,1 |
HR |
85,6 |
|
MA |
95,7 |
|
TR |
78,6 |
|
ZZ |
82,8 |
|
0805 50 10 |
TR |
84,3 |
ZZ |
84,3 |
|
0808 10 80 |
CA |
157,2 |
MK |
34,4 |
|
US |
174,2 |
|
ZA |
136,9 |
|
ZZ |
125,7 |
|
0808 30 90 |
CN |
51,0 |
TR |
112,1 |
|
US |
160,6 |
|
ZZ |
107,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/80 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES
vom 22. November 2012
zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
(2012/758/EU)
DER EUROPÄISCHE RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,
gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2,
auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des EZB-Rates (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit von Herrn José Manuel GONZÁLEZ-PÁRAMO, Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, ist am 31. Mai 2012 abgelaufen; daher ist es notwendig, ein neues Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen. |
(2) |
Der Europäische Rat möchte Herrn Yves MERSCH ernennen, der nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Yves MERSCH wird mit Wirkung vom 15. Dezember 2012 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2012.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
H. VAN ROMPUY
(1) ABl. C 215 vom 21.7.2012, S. 4.
(2) Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 218 vom 24.7.2012, S. 3.
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/81 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. November 2012
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO zu vertretenden Standpunkts
(2012/759/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Mai 2001 stellte die Regierung der Republik Tadschikistan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. |
(2) |
Am 18. Juli 2001 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Tadschikistan und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. |
(3) |
Die Kommission handelte im Namen der Union eine umfängliche Reihe von Marktöffnungsverpflichtungen seitens der Republik Tadschikistan aus, die den Forderungen der Union gerecht werden. |
(4) |
Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO. |
(5) |
Der WTO-Beitritt dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung der Republik Tadschikistan leisten. |
(6) |
Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden. |
(7) |
Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt. |
(8) |
Daher ist es notwendig, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts Tadschikistans zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO zu vertreten ist, ist, den Beitritt zu genehmigen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SYLIKIOTIS
8.12.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/82 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Dezember 2012
zur Ernennung eines deutschen Mitglieds und eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2012/760/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Heinz MAURUS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Dr. Ekkehard KLUG ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
und |
b) |
zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. CHARALAMBOUS
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.
8.12.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/83 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 30. November 2012
über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8682)
(2012/761/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. |
(2) |
Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Union vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten. |
(3) |
Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (3) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie im Rahmen der finanziellen Maßnahmen der Union genehmigt werden können. |
(4) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen. |
(5) |
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (5) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme zur Überwachung und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden. |
(6) |
Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. |
(7) |
Mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission (6) und dem Durchführungsbeschluss 2011/807/EU (7) der Kommission wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen für 2011 und 2012 genehmigt. |
(8) |
Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren mit Erfolg kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut schließlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass alle tollwutinfizierten Mitgliedstaaten die in ihren Programmen vorgesehenen oralen Impfmaßnahmen ohne Unterbrechung fortführen, ist es notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 60 % des für jedes Programm festgesetzten Höchstbetrags zu leisten. |
(10) |
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme sowie das zweite und dritte Jahr der für 2011 und 2012 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG. |
(11) |
Aufgrund der spezifischen Seuchenlage und technischer Probleme bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Programms zur Tilgung der Brucellose bei Schafen und Ziegen und des Programms zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest haben Griechenland und Italien der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der aktuellen Finanzlage zusätzliche Unterstützung für Vertragsbedienstete erforderlich ist, damit die genannten von der EU kofinanzierten Veterinärprogramme ordnungsgemäß durchgeführt werden können. |
(12) |
Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im geltenden Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt. Allerdings hat die Kommission in Fällen, in denen dies für sinnvoll gehalten wird, die Mitgliedstaaten schriftlich über Beschränkungen der Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen informiert; diese betreffen die Höchstzahl der durchgeführten Maßnahmen oder die von den Programmen abgedeckten geografischen Gebiete. |
(13) |
Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entstehen. |
(14) |
Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. |
(15) |
Die Überprüfung einzelner Belege für erstattungsfähige Kosten bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand und trägt nicht wesentlich zu einer effizienteren Verwendung von Unionsmitteln und einer größeren Transparenz bei. Die finanzielle Beteiligung der Union sollte daher gegebenenfalls für jedes Programm auf einen Betrag festgesetzt werden, der die bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahme entstehenden Kosten ausreichend abdeckt. Die finanzielle Beteiligung der Union, die insbesondere der Förderung genau umrissener Tätigkeiten wie Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen dient, sollte dementsprechend in Form einer Pauschale festgesetzt werden, die sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Erzielung des jeweiligen Testergebnisses entstehenden Kosten ausgleicht. |
(16) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden. |
(17) |
Die finanzielle Beteiligung der Union sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. |
(18) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. |
(19) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
JAHRESPROGRAMME
Artikel 1
Rinderbrucellose
(1) Die von Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen:
|
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; |
c) |
und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
Artikel 2
Rindertuberkulose
(1) Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen:
|
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; |
c) |
und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
Artikel 3
Schaf- und Ziegenbrucellose
(1) Die von Griechenland, Italien, Spanien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen:
|
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 50 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; |
c) |
und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die finanzielle Beteiligung der Union für Griechenland
a) |
beträgt 50 % der Kosten für
|
b) |
darf 4 000 000 EUR nicht übersteigen. |
(4) Die Kosten, die Griechenland für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
i) |
0,2 EUR je Rose-Bengal-Test; |
ii) |
0,4 EUR je Komplementbindungstest; |
iii) |
10 EUR für jeden bakteriologischen Test; |
iv) |
1 EUR je Dosis für den Erwerb von Impfstoffen; |
v) |
50 EUR für jedes geschlachtete Tier. |
Artikel 4
Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen:
|
b) |
und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
Artikel 5
Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
Das von Kroatien zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) vorgelegte Programm wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale für alle Kosten, die zur Durchführung folgender Tätigkeiten und/oder Tests entstehen:
|
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die an die Besitzer zu zahlende Entschädigung entstehen für den Wert
|
c) |
und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
d) |
Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
Artikel 6
Klassische Schweinepest
(1) Die von Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest wird für den Zeitraum von 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union:
a) |
umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Untersuchungen entstehen:
|
b) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
Artikel 7
Afrikanische Schweinepest
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest wird für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union:
a) |
beträgt 50 % der Italien entstandenen Kosten für:
|
b) |
darf 1 400 000 EUR nicht übersteigen. |
(3) Die Kosten, die Italien für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
i) |
2 EUR je ELISA-Test; |
ii) |
10 EUR je PCR-Test; |
iii) |
10 EUR für jeden virologischer Test. |
Artikel 8
Vesikuläre Schweinekrankheit
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen:
|
b) |
darf 900 000 EUR nicht übersteigen. |
Artikel 9
Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung der aviären Influenza wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen:
|
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Durchführung anderer als der unter Buchstabe a vorgesehenen Labortests entstehen, und |
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests dürfen folgende durchschnittliche Höchstbeträge nicht übersteigen:
a) |
: |
HI-Test auf H5/H7 |
: |
12 EUR je Test, |
b) |
: |
Virusisolationstest |
: |
40 EUR je Test, |
c) |
: |
PCR-Test |
: |
20 EUR je Test. |
Artikel 10
Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2). Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von
|
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der Tiere entstehen,
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
a) |
: |
für gekeulte und vernichtete Rinder |
: |
500 EUR je Tier; |
b) |
: |
für gekeulte und vernichtete Schafe oder Ziegen |
: |
70 EUR je Tier; |
c) |
: |
für geschlachtete Schafe und Ziegen |
: |
50 EUR je Tier. |
Artikel 11
Tollwut
(1) Die von Bulgarien, Griechenland, Estland, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, |
b) |
beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
beträgt 75 % der Griechenland entstandenen Kosten für Gehälter von Vertragsbediensteten, die eigens für Laborarbeiten im Rahmen dieses Programms eingestellt werden, und |
d) |
darf folgende Höchbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
a) |
: |
für einen serologischen Test |
: |
12 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen |
: |
12 EUR je Test, |
c) |
: |
für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) |
: |
18 EUR je Test, |
d) |
: |
für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,60 EUR je Dosis, |
e) |
: |
für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,35 EUR je Dosis. |
(4) Unbeschadet Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 3 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb der Hoheitsgebiete Polens und Litauens durchgeführten Teil des polnischen und litauischen Programms
a) |
nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, |
b) |
100 % betragen und |
c) |
folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(5) Die für die in Absatz 4 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen durchschnittlich für den Erwerb und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen.
KAPITEL II
MEHRJAHRESPROGRAMME
Artikel 12
Tollwut
(1) Das zweite Jahr des von Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(2) Das dritte Jahr des von Lettland vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, |
b) |
beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf im Jahr 2013 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(4) Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
a) |
: |
für einen serologischen Test |
: |
12 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen |
: |
12 EUR je Test, |
c) |
: |
für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) |
: |
18 EUR je Test, |
d) |
: |
für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,60 EUR je Dosis, |
e) |
: |
für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,35 EUR je Dosis. |
(5) Unbeschadet Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb der Hoheitsgebiete Lettlands und Finnlands durchgeführten Teil des lettischen und des finnischen Programms
a) |
nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, |
b) |
100 % betragen und |
c) |
für das Jahr 2013 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(6) Die für die in Absatz 5 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen durchschnittlich für den Erwerb und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen.
KAPITEL III
Artikel 13
Erstattungsfähige Ausgaben
(1) Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 12 sind die erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt.
(2) Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden.
(3) Um die in den Artikeln 1 bis 12 festgesetzte Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Mitgliedstaaten bestätigen, dass sie sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Durchführung des Tests entstandenen Ausgaben getätigt haben und dass keine dieser Ausgaben von einem anderen Dritten als der zuständigen Behörde übernommen wurde. Wurde ein Teil der Ausgaben von einem Dritten übernommen, müssen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz bzw. Anteil der Gesamtkosten angeben, den dieser Dritte übernommen hat. Die zu zahlende Pauschale wird entsprechend gekürzt.
(4) Unbeschadet Absatz 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in Artikel 11 und Artikel 12 genannten Kosten binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
(1) Die an die Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse zu zahlende Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt
a) |
der Schlachtung oder Keulung des Tiers, |
b) |
der Vernichtung der Erzeugnisse oder |
c) |
der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer. |
(2) Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (9).
Artikel 15
(1) Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.
(2) Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Artikel 16
(1) Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 12 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten
a) |
die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; |
b) |
bis spätestens 1. Januar 2013 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; |
c) |
der Kommission bis spätestens 31. Juli 2013 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 vorlegen; |
d) |
nur für die in Artikel 8 genannten Programme der Kommission über deren Online-System gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission (10) alle sechs Monate die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; |
e) |
für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2014 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; |
f) |
die Programme effizient durchführen; |
g) |
keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben. |
(2) Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.
Artikel 17
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
Artikel 18
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013. Für die Republik Kroatien tritt dieser Beschluss vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien in Kraft.
Artikel 19
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2012
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.
(2) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(3) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(6) ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18.
(7) ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 11.
(8) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(9) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
(10) ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22.
ANHANG
Erstattungsfähige Ausgaben nach Artikel 13 Absatz 1
Die durch eine finanzielle Beteiligung der Union erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß den Artikeln 1 bis 12, die nicht durch eine Pauschale abgedeckt sind, sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 6 genannten Maßnahmen entstanden.
1. |
Durchführung von Labortests:
|
2. |
Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere: Die Entschädigung darf den Marktwert des Tiers unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung nicht übersteigen. Bei geschlachteten Tieren ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen. |
3. |
Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten Vögel und der vernichteten Eier: Die Entschädigung darf den Marktwert des Vogels unmittelbar vor der Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung nicht übersteigen. Der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist von der Entschädigung abzuziehen. |
4. |
Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffködern für Haustiere und frei lebende Tiere. |
5. |
Verabreichung von Impfstoffdosen an Haustiere:
|
6. |
Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere:
|
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/94 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2012
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8889)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/762/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) enthält ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen. Dieses Verzeichnis ist Anhang I der genannten Entscheidung zu entnehmen. |
(2) |
Die besondere Anmerkung 15 in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG betrifft die Geltungsdauer der vorläufigen Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Marseille bis zum Abschluss der Modernisierungsarbeiten, nach denen sie den Anforderungen der EU-Vorschriften vollständig entsprechen soll. Diese vorläufige Zulassung war bis zum 1. Juli 2012 gültig. Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und dass die Kontrollstelle Hangar 23 seit dem 1. Juli 2012 in Betrieb ist. Deshalb sollte die besondere Anmerkung 15 in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen und der Eintrag betreffend die Grenzkontrollstelle am Hafen von Marseille entsprechend geändert werden. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten diese Änderungen rückwirkend gelten. |
(3) |
Nach Mitteilungen von Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, der Slowakei und des Vereinigten Königreichs sollten die Grenzkontrollstellen in diesen Mitgliedstaaten im Verzeichnis des Anhangs I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden. |
(4) |
Deutschland hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Flughafen in Stuttgart aus dem Verzeichnis der Einträge für diesen Mitgliedstaat gestrichen werden sollte. Daher sollte das Verzeichnis der Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend geändert werden. |
(5) |
Das Lebensmittel- und Veterinäramt als Auditdienst der Kommission (früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet) führte ein Audit in Spanien durch, in dessen Folge es diesem Mitgliedstaat eine Reihe von Empfehlungen gab. Spanien hat mitgeteilt, dass das Kontrollzentrum „Laxe“ an der Grenzkontrollstelle am Hafen von A Coruña-Laxe, die Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Ciudad Real und Sevilla, das Kontrollzentrum „Puerto Exterior“ an der Grenzkontrollstelle in Huelva und das Kontrollzentrum „Protea Productos del Mar“ an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Marín vorübergehend geschlossen werden sollten. Die Einträge für diese Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Italien hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle am Flughafen Ancona aus dem Verzeichnis der Einträge für diesen Mitgliedstaat gestrichen werden sollte. Das Verzeichnis der Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Nach Mitteilung Lettlands sollte die vorübergehende Schließung der Grenzkontrollstelle in Patarnieki aufgehoben werden; der entsprechende Eintrag für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG enthält das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES). |
(9) |
Nach Mitteilung Deutschlands und Italiens sollten bestimmte Änderungen an dem in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten Verzeichnis der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten in TRACES für diese Mitgliedstaaten vorgenommen werden. |
(10) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die Änderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a und e Ziffer ii des Anhangs gelten ab dem 1. Juli 2012.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Dezember 2012
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
Berichtigungen
8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/101 |
Berichtigung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
( Amtsblatt der Europäischen Union L 152 vom 11. Juni 2008 )
Seite 16, Anhang II Buchstabe A Nummer 3, in der Spalte „24-Stunden-Mittelwert PM10“, Zeile „Obere Beurteilungsschwelle“ und Zeile „Untere Beurteilungsschwelle“:
anstatt:
„… nicht öfter als siebenmal im Kalenderjahr überschritten werden“
muss es heißen:
„… nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden“.